Rechtfertigung der Risikoregulierung am Beispiel der Nanotechnologie

Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé des Dissertationsvorhabens mit dem Arbeitstitel Rechtfertigung der Risikoregulierung am Beispiel der Nanote...
Author: Alke Armbruster
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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Exposé des Dissertationsvorhabens

mit dem Arbeitstitel

Rechtfertigung der Risikoregulierung am Beispiel der Nanotechnologie vorgelegt von

Mag. iur. Andreas Stefan Huber

Angestrebter akademischer Grad

Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)

Betreuerin

Univ.-Prof. MMag. Dr. Eva Schulev-Steindl

Dissertationsfach

Öffentliches Recht

Matr.-Nr.: 0704641 Studienrichtung: Rechtswissenschaften Studienkennzahl: A 783 101 Wien, Jänner 2013

Exposé: Rechtfertigung der Risikoregulierung am Beispiel der Nanotechnologie

I.

Mag. Andreas Stefan Huber 0704641

Problemdarstellung

Der wissenschaftlich-technische Fortschritt ist Motor der modernen Gesellschaft. Technische Innovationen können Beiträge zur Lösung gesellschaftlicher Probleme liefern, wirtschaftliche Wachstumsphasen auslösen und nicht zuletzt unser Leben angenehmer gestalten. Neben diesen positiven Folgen, können neue Technologien auch Schattenseiten in sich bergen. So hat etwa die Erfindung des Verbrennungsmotors die negative Folge der Luftverschmutzung. Der am Anfang als Wunderfaser bezeichnete Asbest, stellte sich als im hohen Maße gesundheitsschädlich heraus. Der Staat1 ist mit der Situation konfrontiert, wie er auf technische Entwicklungen, die Risiken beinhalten können, reagieren soll. Das Aufkommen einer neuen Technologie bringt die staatliche Ordnungsmacht somit in eine Entscheidungssituation. Es ist zu beurteilen, ob diese neue Regelungen notwendig machen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn negative Auswirkungen bzw Konsequenzen zu befürchten sind. Beispiele der jüngeren Vergangenheit sind etwa die Atom- und Gentechnologie. Der Betrieb von technischen Anlagen oder das Inverkehrbringen und der Gebrauch von Stoffen und Produkten können mit signifikanten Risiken für NachbarInnen, ArbeitnehmerInnen und VerbraucherInnen einhergehen.2 Eine Prognose diesbzgl ist aber nicht immer möglich, da bei neuartigen Entwicklungen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oft fehlen oder diese widersprüchlich sind. Es ist also nicht klar, ob negative Konsequenzen eintreten können, geschweige denn in welcher Höhe. Die Frage wie ein regulatives Eingreifen des Staates zur Vorbeugung eines solchen „ungewissen Risikos“ zu rechtfertigen ist, ist Thema der geplanten Arbeit. Dazu sollen in einem ersten Teil allgemein die Determinanten, denen der Staat bei der Ausformung solcher „Risikoregulierungen“ unterliegt, näher beleuchtet werden. Dabei soll auch ersichtlich werden warum die maßgeblichen Regelungen des sog „Risikoverwaltungsrecht“ immer mehr direkt dem Unionsrecht entspringen oder zumindest stark unionsrechtlich geprägt sind.3 Die Arbeit erfährt insofern eine Eingrenzung, als der Fokus auf dem Stoff- und Produktrecht liegt und das Anlagenrecht weitgehend ausgeklammert bleibt. In einem zweiten Teil soll die Thematik anhand der Nanotechnologie beispielhaft gemacht werden. Eine Auswahl von bereits bestehenden Normen zur Nanotechnologieregulierung soll anhand der im ersten Teil beleuchteten Determinanten untersucht werden.

II.

Fragestellungen

1.

Die Begriffe „Risiko“ und „Risikoverwaltungsrecht“

Um die beschriebene Entscheidungssituation des Staates fassbar zu machen, ist sie begrifflich einzuordnen. Die rechtswissenschaftliche Diskussion legt bei der Kategorisierung des Risikoniveaus meist das sog Drei-Stufen-Modell zugrunde. Dieses setzt sich zusammen aus Gefahr, Risiko und Restrisiko. Die Einordnung erfolgt anhand des Produktes aus potenziellem Schadensausmaß und

1

Hier abstrakt verstanden als System der öffentlichen Institutionen, die zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens berufen sind. Damit soll neben den Nationalstaaten auch die Europäische Union erfasst sein. 2 Vgl W. Köck, Risikoverwaltung und Risikoverwaltungsrecht, 2. 3 Vgl A. Glaser, Europäisierung des Risikoverwaltungsrechts, in: 50. Assistententagung, 63.

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dessen Eintrittswahrscheinlichkeit.4 Können verlässliche Prognosen aber aufgrund mangelnder empirischer Daten nicht getroffen werden, kann auch keine Aussage zu diesen Variablen gemacht werden, womit diese Einstufung nicht möglich ist. Für die geplante Arbeit soll daher ein erweitertes Risikoschema, welches solche „ungewissen Risiken“ umfasst, erarbeitet werden. „Risikoverwaltungsrecht“ bezeichnet jene rechtlichen Regulierungen, die die Risikoverwaltung normieren. Dabei handelt es sich um Methoden, die zur Ermittlung, Bewertung und Begrenzung von Risiken dienen. Es ist zu klären welche typischen Charakeristika dieser Bereich des Rechts aufweist und welche Gebiete beispielhaft sind. 2.

Regulierungsstrategien

Im Wesentlichen sind zwei verschiedene Strategien erkennbar, wie die staatliche Ordnungsmacht mit Risiken umgehen kann. Dies ist zum einen eine reine Kosten-Nutzen Analyse (cost-benefit analysis, in der Folge „CBA”). Intensivere rechtliche Regulierungen werden nur dann verabschiedet, wenn eine CBA ergibt, dass die Vorteile einer Regulierung deren Kosten überwiegt. Im scharfen Kontrast dazu steht der Regelungsansatz des Vorsorgeprinzips. Dies ist eine äußerst vorsichtige Strategie, da selbst bei wissenschaftlicher Unsicherheit, ob ernste Risiken bestehen, regulativ eingegriffen werden soll.5 Diese höchst unterschiedlichen Regelungszugänge sollen näher beschrieben werden. Im Anschluss daran ist der Regelungszugang der Europäischen Kommission zu erläutern.6 Dabei soll gezeigt werden, dass dieser als vermittelnder Ansatz zwischen der CBA und dem Vorsorgeprinzip zu interpretieren ist. 3.

Staatliche Schutzpflichten

Ausgangspunkt der Arbeit ist, dass neu aufkommende Technologien auch negative Konsequenzen zeitigen können. Potentiell beeinträchtigte Schutzgüter können vor allem das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren, das Eigentum sowie die Umwelt sein. Diese Konstellation kann uU grundrechtliche Gewährleistungspflichten7 in Form von staatlichen Schutzpflichten auslösen, die den Staat8 zur Regulierung halten können. Daher soll untersucht werden, welche Grundrechte einschlägig sind und welche Eingriffsintensität dafür notwendig ist. Im Zuge dessen ist auch das dogmatische Fundament der Begründung solcher Schutzpflichten näher zu beleuchten. 4.

Europäisierung des Risikoverwaltungsrechts

Die maßgeblichen Regelungen des Risikoverwaltungsrechts entspringen mittlerweile direkt dem Unionsrecht oder sind zumindest unionsrechtlich geprägt.9 Die Frage der Rechtfertigung dieser „Europäisierung“ im Verhältnis der Union zu den Mitgliedsstaaten scheint vor allem im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip erläuterungsbedürftig.

4

Vgl E. J. Lohse, Ungewisse Risiken, 41. Vgl C. Sunstein, Cost-Benefit Analysis and the Environment, Ethics 115/2, 351. 6 Vgl Mitteilung der Kommission – die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, KOM (2000) 1 endg. 7 Es ist heute nicht mehr zweifelhaft, dass die Grundrechte auch positive Gewährleistungspflichten für den 10 Staat begründen können; vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht , Rz 1333; Öhlinger, 8 Verfassungsrecht , Rz 694ff; Berka, Die Grundrechte, Rz 100. 8 Hier ist der österreichische Verfassungsstaat gemeint, daher wird die Grundrechtslage in Österreich analysiert. 9 Vgl A. Glaser, Die Europäisierung des Risikoverwaltungsrechts am Beispiel des Beweisrechts, 63. 5

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Dabei ist zunächst zu untersuchen, inwieweit nationale Regelungen der Risikoverwaltung im Bereich des Stoff- und Produktrechtes in die Warenverkehrsfreiheit eingreifen können; ob diese also eine Maßnahme gleicher Wirkung iSv Art 34 AEUV darstellen.10 Unabhängig davon, ob die nationale Regelung im Einzelfall gerechtfertigt sein mag, wäre dadurch jedenfalls der Binnenmarkt beeinträchtigt. Eine solche Situation ermächtigt gem Art 26 Abs 1 iVm Art 114 AEUV zur Rechtsangleichung. Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt das Ziel des gemeinsamen barrierefreien Marktes im Ergebnis die Europäisierung des Risikoverwaltungsrechts. 5.

Rechtfertigung von Maßnahmen der Risikoregulierung

Maßnahmen der Risikoregulierung können verschiedene Rechtspositionen beeinträchtigen. In Frage kommen Grundrechte wie sie die EU-Grundrechtecharta verbürgt oder aufgrund der Rsp11 des EuGH anerkannt wurden, aber auch die Grundfreiheiten des Binnenmarkts12. Ganz allgemein gilt für jegliches Handeln des europäischen Gesetzgebers der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.13 Die Normen des Risikoverwaltungsrechts müssen daher jedenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Dies stellt kein besonderes Problem dar, wenn bekannt ist, welche negativen Konsequenzen ohne regulatives Eingreifen möglich sind und mit welcher Häufigkeit diese eintreten können. Wenn dies aber nicht bestimmbar ist, also ein „ungewisses Risiko“ vorliegt, dann kann auch nicht beurteilt werden, ob eine regulierende Maßnahme „geeignet“, „erforderlich und „angemessen“ ist. Es ist daher zu untersuchen welche Rechtspositionen potentiell betroffen sein können. Im Anschluss daran ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf europäischer Ebene zu beschreiben. Danach ist auf das Vorsorgeprinzip als Rechtsprinzip einzugehen, welches für die Rechtfertigung von Regulierungsmaßnahmen bei ungewissen Risiken maßgeblich ist.14 Dabei wird die Meinung vertreten, dass das Vorsorgeprinzip in seiner rechtfertigenden Wirkung mit einer Staatszielbestimmung zu vergleichen ist.15 6.

Was ist Nanotechnologie und welches Risiko stellen synthetische Nanopartikel dar

Die generellen Ausführungen des ersten Teils sollen am Beispiel der Nanotechnologie exemplifiziert werden. Es handelt sich dabei um einen Sammelbegriff hinter dem sich die verschiedensten Technologie- und Forschungsgebiete verstecken. Der gemeinsame Nenner dieser Gebiete ist, dass sie sich im Nanometerbereich bewegen. Ein Nanometer (nm) sind 10-9 m oder in Worten ausgedrückt ein Milliardstel Meter. Die derzeit praktisch bedeutsamste Anwendung der Nanotechnologie sind synthetische Nanopartikel.16 Aufgrund ihrer Kleinheit besitzen solche Partikel völlig neuartige

10

Vgl etwa EuGH 28.1.2010, C-333/08, Kommission/Frankreich, Slg 2010 I-00757; EuGH 2.12.2004, C-41/02, Kommission/Niederlande, Slg 2004 I-11397; EuGH 23.9.2003, C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg 2003 I9693. 11 EuGH 12.11.1969, Rs 29/69, Stauder, Slg 1969, 419. 12 4 Vgl Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union , Rz 167. 13 3 8 Vgl B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht , Rz 649; Öhlinger, Verfassungsrecht , Rz 718; Borchardt, Die 4 rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union , Rz 213. 14 Vgl EuGH 5.5.1998, C-180/96, Vereinigtes Königreich/Kommission (BSE), Slg 1998 I-2265; EuGH 2.12.2004, C41/02, Kommission/Niederlande, Slg 2004 I-11397; EuGH 28.1.2010, C-333/08, Kommission/Frankreich, Slg 2010 I-00757; EuGH 8.7.2010, C-343/09, Afton Chemical Limited, Slg 2010 I-7023. 15 Vgl Appel, Europas Sorge um die Vorsorge, NVwZ 2001, 395. 16 Diese werden bereits in einer Vielzahl von Produkten eingesetzt, zB bei Kosmetika, Lebensmittel, Textilien, Farben, Oberflächenbehandlungen, etc.; vgl H. Krug, Sicherheit von Nanomaterialien, 61.

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Eigenschaften wie etwa erhöhte Reaktivität der Partikeloberfläche, veränderte optische Effekte, Leitfähigkeit, Löslichkeit oder Zug- und Bruchfestigkeit.17 Diese Wirkungsänderungen stellen gleichzeitig die Herausforderung an die Risikoabschätzung dar, da sie eine neue Risikobewertung auch von bereits bekannten Stoffen notwendig machen.18 Von synthetischen Nanopartikeln werden toxische Wirkungen, die Mensch und Umwelt schädigen könnten, befürchtet.19 Es besteht aber noch kein gesichertes Wissen über dieses potentielle Schadensausmaß, geschweige denn, ob bzw wie häufig dieses eintritt.20 Wie noch näher nachgewiesen werden soll, geht damit von synthetischen Nanopartikeln ein „ungewisses Risiko“ aus. Synthetische Nanopartikel stellen also genau jene Problemlage dar, von der in der vorliegend geplanten Arbeit ausgegangen wird und eignen sich somit als konkretisierendes Beispiel der allgemeinen Ausführungen. 7.

Ausgewählte Fragen zur Regelung von Nanopartikeln

Synthetische Nanopartikel werden bereits in großem Ausmaß in sich im Umlauf befindlichen Produkten eingesetzt; ob bzw welche Auswirkungen dies auf Mensch und Umwelt haben kann, ist nicht bekannt. Allerdings gibt es Indizien, dass negative Folgen zu befürchten sind. In dieser Situation des „ungewissen Risikos“ hat sich der europäische Gesetzgeber, nach anfänglicher Zurückhaltung21, dazu entschlossen nanospezifische Regelungen zu erlassen. Diese sind enthalten in der Lebensmittelzusatzstoff-VO22 (in der Folge „LMZVO“), der Kosmetik-VO23 (in der Folge „KVO“), der Lebensmittelkennzeichnungs-VO24 (in der Folge „LMKVO“) und der Biozidprodukte-VO25 (in der Folge „BVO“), welche klar dem europäischen Risikoverwaltungsrecht zuzurechnen sind. Im Hinblick auf diese Sekundärrechtsakte sollen folgende Fragen26 untersucht werden: 





Die Verordnungen stützen sich allesamt auf die Kompetenzgrundlage des Art 114 AEUV (ex-Art 95 EGV). Daher soll überprüft werden, ob dessen Anwendungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die KVO, die BVO und die LMKVO enthalten eine weitgehend einheitliche Kennzeichnungspflicht von Nanomaterialien.27 Es soll geprüft werden, inwieweit diese Grundrechte und Grundfreiheiten berühren kann und deshalb rechtfertigungsbedürftig ist. Die Kosmetik-VO enthält ein spezielles Notifizierungsverfahren28 bei nanomaterialhaltigen Kosmetika, dessen Ausgestaltung im Hinblick auf das Recht auf Datenschutz

17

Vgl M. Simkó et al, Was sind synthetische Nanopartikel?, NanoTrustDossier 002/2008. Vgl Pressemappe – Risiken der Nanotechnologie, http://nanoinformation.at/, 31.12.2012. 19 Vgl M. Decker, Nanopartikel und Risiko, 128 f. 20 Vgl H. Krug, Sicherheit von Nanomaterialien, 72. 21 Mitteilung der Kommission v. 12.5.2004, Auf dem Weg zu einer europäischen Strategie für Nanotechnologie, Dokument KOM(2004) 338 endg. 22 VO (EG) 1333/2008, ABl L 345/16 vom 31.12.2008. 23 VO (EG) 1223/2009, ABl L 342/59 vom 20.11.2009. 24 VO (EU) 1169/2011, ABl L 304/18 vom 22.11.2011. 25 VO (EU) 528/2012, ABl L 167/1 vom 27.6.2012. 26 Es handelt sich um eine vorläufige Auswahl der Fragestellungen, die möglicherweise im Zuge der Dissertationserstellung noch abgeändert oder erweitert wird. 27 Vgl Art 19 Abs 1 lit g KVO, Art 18 Abs 3 LMKVO, Art 69 Abs 2 lit b BVO, Art 58 Abs 3 lit b BVO. 18

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III.

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(Art 7 und Art 8 EU-GRC) problematisch erscheint.29 Der EuGH hat bereits gezeigt, dass er zur Aufhebung von Sekundärrecht bei materiellem Verstoß gegen diese Grundrechte bereit ist.30 Dem soll daher näher nachgegangen werden. Bei der Zulassung von nanomaterialhaltigen Produkten ergeben sich Inkonsistenzen zwischen der KVO (generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) und der BVO (generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Dies ist im Hinblick auf das Kohärenzerfordernis31 zwischen ähnlich gelagerten Sachverhalten erörterungsbedürftig.

Aktueller Forschungsstand

Die bisherige Recherche hat ergeben, dass für den Bereich des sog „Risikoverwaltungsrechts“ einschlägige Beiträge nur vereinzelt zu finden sind. Die dogmatische Erfassung dieser Kategorie erfolgte vorwiegend im nationalen Kontext unter Ausblendung der europäischen Perspektive. Arbeiten die sich mit der europarechtlichen Dimension beschäftigen, legen den Fokus meist rein auf das Vorsorgeprinzip. Trotz der Aktualität des Themas, gibt es kaum Literatur, die sich mit der Rechtfertigung der Risikoregulierung und den Grund der steigenden Europäisierung auseinandersetzt. Selbiges gilt für das gewählte Beispiel der Nanotechnologie. Die einschlägigen Sekundärrechtsakte haben bisher nur wenig wissenschaftliche Bearbeitung erfahren.32

IV.

Methode

Zunächst ist im Rahmen der Literatur- und Judikaturrecherche das notwendige Material zu sammeln. Dies erfolgt mittels der Recherche in den Universitätsbibliotheken und den einschlägigen Fachdatenbanken. Aufgrund des europäischen Kontextes des Themas, wird dabei auch Literatur aus anderen Ländern, vor allem aus Deutschland, berücksichtigt. Die Suche umfasst dabei Monographien, Kommentare, Sammelbände, Beiträge in Fachzeitschriften sowie publizierte Vorträge. In der Folge wird das gesammelte Material analysiert, aufbereitet und systematisiert. Essentieller Teil ist eine umfangreiche Judikaturanalyse der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH. Für die Exemplifizierung der Thematik anhand von Nanomaterialien, sind weiters die entsprechenden Sekundärrechtsakte zu untersuchen und auszulegen. Anhand dieser Aufbereitung sollen Schlussfolgerungen gezogen und eigene Ansichten gebildet werden. Im Anschluss daran werden kapitelweise die aufbereiteten Materialien ausgewählt und exzerpiert. Auf dieser Basis werden die einzelnen Kapitel nacheinander erarbeitet. Die Dissertation wird entsprechend der rechtswissenschaftlichen Zitierregeln abgefasst.

28

Vgl Art 13 und Art 16 KVO. Vgl Eisenberger, „Kleine Teile, große Wirkung?“, 19 f. 30 EuGH 9.11.2010, C-92/09 und C-93/09, Volker und Markus Schecke und Eifert, Slg. 2010 I-11063. 31 Vgl A. Lippert, Das Kohärenzerfordernis des EuGH, EuR 2012, 90. 32 Die wichtigsten Beiträge hierzu stammen von Eisenberger, vgl die Nachweise im vorläufigen Literaturverzeichnis. 29

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V.

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Vorläufige Gliederung

Problemdarstellung: Teil A – Determinanten der Risikoregulierung 1.

2.

3.

4.

5.

Terminologie 1.1.

Kategorisierung des Risikobegriffes

1.2.

Risikoverwaltung und Risikoverwaltungsrecht

Staatlicher Umgang mit Risiko 2.1.

Kontinentaleuropäischer Ansatz – Vorsorgeprinzip

2.2.

Amerikanischer Ansatz – Kosten-Nutzen Analyse

2.3.

Unionaler Ansatz

Staatliche Schutzpflichten 3.1.

Staatliches Gewaltmonopol und Schutzpflichten

3.2.

Einzelne Grundrechte

3.3.

Das Staatsziel Umweltschutz

Europäisierung des Risikoverwaltungsrechts 4.1.

Nationale Risikoregulierung als Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit

4.2.

Der Binnenmarkt als Rechtfertigung unionaler Risikoregulierung

Rechtfertigung von Maßnahmen der Risikoregulierung 5.1.

Grundrechte in der Europäischen Union

5.2.

Die Grundfreiheiten

5.3.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

5.4.

Das Ziel der Vorsorge als Rechtfertigung

Teil B – Das Beispiel der Nanotechnologie 6.

Nanotechnologie – Was ist das?

7.

Nanopartikel als ungewisses Risiko

8.

Ausgewählte Rechtfertigungsfragen zur Regelung von Nanopartikeln

9.

8.1.

Kompetenzgrundlage der nanospezifischen Normen

8.2.

Zulassung von nanomaterialhaltigen Produkten

8.3.

Notifizierung von nanomaterialhaltigen Kosmetika

8.4.

Kennzeichnungspflicht von Nanomaterialien

Conclusio Vorläufiges Literaturverzeichnis Vorläufiges Judikaturverzeichnis Rechtsquellen 7

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VI.

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Vorläufiger Zeitplan 

Stand März 2013



März 2013 bis Oktober 2014

 

November und Dezember 2014

  

Februar/März 2015

8

Folgende Lehrveranstaltungen wurden bereits absolviert bzw anerkannt: o VO Juristische Methodenlehre gem § 4 Abs 1 lit a Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften vom 11.05.2009 (in der Folge: SPL) o SE Judikatur- und Textanalyse gem § 4 Abs 1 lit b SPL o SE im Dissertationsfach zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens gem § 4 Abs 1 lit c SPL o Seminare gem § 4 Abs 1 lit d SPL o LV gem § 4 Abs 1 lit e SPL Literatur- und Judikaturrecherche zum gewählten Thema sowie Verfassen eines Exposés Ausarbeitung und Erstellung der Dissertation Regelmäßige Gespräche mit der Betreuerin über den Fortschritt der Arbeit Überarbeitung der Dissertation Begutachtungsphase Angestrebte Defensio

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VII. Vorläufiges Literaturverzeichnis A. Debus, Strategien zum Umgang mit sagenhaften Risikotypen, insbesondere am Beispiel der Kernenergie, in A. Debus et al (Hrsg), Risiko im Recht – Recht im Risiko, 50. Assistententagung Öffentliches Recht, Baden-Baden (2011). A. Glaser, Die Europäisierung des Risikoverwaltungsrechts am Beispiel des Beweisrechts, in A. Debus et al (Hrsg), Risiko im Recht – Recht im Risiko, 50. Assistententagung Öffentliches Recht, BadenBaden (2011) 63-84. A. Hauer/Grabenwarter, Risikoentscheidungen im Umweltrecht (2009). A. Lippert, Das Kohärenzerfordernis des EuGH – Eine Darstellung am Beispiel der Rechtsprechung zum deutschen Glücksspielmonopol, EuR 2012, 90. Appel, Europas Sorge um die Vorsorge – Zur Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, NVwZ 2001, 395 ff. A. Scherzberg, Risiko als Rechtsproblem – Ein neues Paradigma für das technische Sicherheitsrecht, VerwArch 84 (1993) 484-513. A. Scherzberg, Risikosteuerung durch Verwaltungsrecht: Ermöglichung oder Begrenzung von Innovationen?, VVDStrL 63 (2003) 214-258. Berka, Die Grundrechte: Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999). Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union4(2010). Brenner/Nehrig, Das Risiko im öffentlichen Recht, DÖV 2003/24, 1025. B. Davy, Gefahrenabwehr im Anlagenrecht (1990). B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (2009). B. Raschauer, Anlagenrecht und Nachbarschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht, ZfV 1999, 506. B. Raschauer, Umweltrecht Allgemeiner Teil, in N. Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht (2006). C. Sicko, Gesetztesfolgenabschätzung und- evaluation: Ein Beitrag zum besseren Umgang mit dem Risikofaktor Recht, in A. Debus et al (Hrsg), Risiko im Recht – Recht im Risiko, 50. Assistententagung Öffentliches Recht, Baden-Baden (2011). C. Sunstein, Cost-Benefit Analysis and the Environment, Ethics 115/2 (January 2005) 351-385. Damm/Hart, Rechtliche Regulierung riskanter Technologien, in: KritV (1987) 186 ff. Eisenberger, EU-Verhaltenskodex Nanotechnologie: Rechtsstaatliche und demokratische Aspekte, ITA-manu:script 12-03 Oktober/2012. Eisenberger, „Kleine Teile, große Wirkung?“ – Nanotechnologieregulierung in der Europäischen Union, ITA-manu:script 10-01 Dezember/2010. 9

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Eisenberger et al, Nano-Regulierung in der Europäischen Union, NanoTrustDossier 017/2010. Eisenberger, Technik der Grundrechte – Grundrechte der Technik, in Holoubek/Martin/Schwarzer (Hrsg), FS Korinek zum 70. Geburtstag: Die Zukunft der Verfassung – Die Verfassung der Zukunft? (2010). Eisenberger et al, Zur freiwilligen und verpflichtenden Nano-Kennzeichnung, NanoTrustDossier 031/2012. Ennöckl/Painz, Gewährt die EMRK ein Recht auf Umweltschutz?, juridikum 2004, 163. E. J. Lohse, (Noch) Ungewisse Risiken: gesetzgeberische Handlungsmöglichkeiten und –pflichten am Beispiel der Nanotechnologien, in A. Debus et al (Hrsg), Risiko im Recht – Recht im Risiko, 50. Assistententagung Öffentliches Recht, Baden-Baden (2011). Fiedeler et al, Zur Definition der Nanotechnologie, NanoTrustDossier 001/2008. F. Niklisch, Das Recht im Umgang mit dem Ungewissen in Wissenschaft und Technik, NJW (1986) 2288. Frenz, Handbuch Europarecht 1 –Europäische Grundfreiheiten (2012). Frenz, Handbuch Europarecht 4 –Europäische Grundrechte (2009). Frenz, Handbuch Europarecht 6 –Institutionen und Politiken (2011). Fuchs, Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I – Grundlagen und Lehre von der Straftat6(2004). Grabenwarter, Risikoentscheidungen aus der Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Hauer (Hrsg), Risikoentscheidungen im Umweltrecht (2009). Grechenig/Lachmayer, Zur Abwägung von Menschenleben – Gedanken zur Leistungsfähigkeit der Verfassung, JRP 2011, 35ff. Hauer, Risikoentscheidungen im Umweltrecht, in: Hauer (Hrsg), Risikoentscheidungen im Umweltrecht (2009). Holoubek, Grundrechtliche Gewährleistungspflichten (1997). H. Krug, Sicherheit von Nanomaterialien – Umwelt und Gesundheit, in: A. Scherzberg/J. Wendorff (Hrsg), Nanotechnologie – Grundlagen, Anwendungen, Risiken, Regulierung (2009). I. Bernert, Wenn Tomaten Gene haben… - Die Kennzeichnung „gentechnisch veränderter Nahrungsmittel” im Lichte verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben (2004). J. Matsuura, Nanotechnology Regulation and Policy Worldwide (2006). K.-H. Ladeur, Rechtliche Steuerung der Freisetzung von gentechnologisch manipulierten Organsimen. Ein Exempel für die Entscheidung unter Ungewißheitsbedingungen, in: Natur + Recht (1987) 65.

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Kopetzki, Grundrechtliche Aspekte der Biotechnologie am Beispiel des „therapeutischen Klonens“, in: Kopetzki/Mayer (Hrsg), Biotechnologie und Recht, Veröffentlichungen des Ludwig-BoltzmannInstitutes für Gesetzgebungspraxis und Rechtsanwendung, Band 11 (2002). Luf, Probleme der Verrechtlichung am Beispiel der Gentechnologie, in: P. Koller/C. Varga/O. Weinberger (Hrsg), Theoretische Grundlagen der Rechtspolitik (1992). Luf/Potz, Probleme der Verrechtlichung der Gentechnologie, in: Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Hrsg), Gentechnologie im österreichischen Recht (1991). Merten, Rechtsstaat und Gewaltmonopol, Recht und Staat Heft 442/443 (1975). M. Decker, Nanopartikel und Risiko – ein Fall für das Vorsorgeprinzip? – Betrachtungen aus der Perspektive der Technikfolgenabschätzung, in: A. Scherzberg/J. Wendorff (Hrsg), Nanotechnologie – Grundlagen, Anwendungen, Risiken, Regulierung (2009). M. Simkó et al, Was sind synthetische Nanopartikel?, NanoTrustDossier 002/2008. M. Weber, Politik als Beruf4 (1964). Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9, Wien (2012). Rehbinder, Vorsorge/Vorsorgeprinzip, in: Korff/Beck/Mikat (Hrsg), Lexikon der Bioethik Band 3 (1998) 740ff. R. Wolf, Die Risiken des Risikorechts, in: Bora (Hrsg), Rechtliches Risikomanagement (1999) 65ff. R. Wolf, Zur Antiquiertheit des Rechts in der Risikogesellschaft, in: U. Beck (Hrsg), Politik in der Risikogesellschaft (1991). Saria, Der „Stand der Technik“: rechtliche und technische Aspekte der „Technikklauseln“ (2007). Schulte/Schröder (Hrsg), Handbuch des Technikrechts2 (2011). Streinz, Europarecht9 (2012). Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Wien (2007). W. Köck, Grundzüge des Risikomanagements im Umweltrecht, in Bora (Hrsg), Rechtliches Risikomanagement. Form, Funktion und Leistungsfähigkeit des Rechts in der Risikogesellschaft (1999) 129ff. W. Köck, Risikoverwaltung und Risikoverwaltungsrecht – das Beispiel des Arzneimittelrechts, UFZDiskussionspapiere No. 8/2003, http://hdl.handle.net/10419/45186.

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