B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015

Vetschau / Spreewald Bebauungsplan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch“

Vorentwurf Februar 2015

Plot 25.02.2015 Begr-SolarVetA15

(Stand 25.02.2015)

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015

Inhalt Vetschau



1  Planungsgegenstand



2  Rahmenbedingungen



2.1  Bindungen



2.2  Planungen



2.3  Städtebauliche Bestandsaufnahme



2.3.1  Erschließung 2.3.2  Nutzung 2.3.3  Umwelt

6  6  6 

3  Planungskonzept / Festsetzungen



3.1  Vorhaben



3.2  Rechtsverbindliche Festsetzungen



3.2.1  3.2.2  3.2.3  3.2.4  3.2.5  3.2.6  3.2.7  3.2.8  3.2.9 

Geltungsbereich Verkehrsflächen Art der baulichen Nutzung Maß der Nutzung Überbaubare Grundstücksflächen Grünordnerische Festsetzungen Weitere Planungsgegenstände Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Kennzeichnungen / Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise

8  9  10  11  12  12  13  14  15 

4  Umweltbericht

16 

4.1  Einleitung

16 

4.1.1  Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Planung 4.1.2  Übergeordnete Umweltschutzziele

4.2  Umweltauswirkungen 4.2.1  4.2.2  4.2.3  4.2.4 

Bestand und Auswirkungen Prognose Geplante Umweltschutzmaßnahmen In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

4.3  Zusätzliche Angaben 4.3.1  Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 4.3.2  Hinweise zur Überwachung (Monitoring) 4.3.3  Zusammenfassung

16  16 

18  18  20  21  23 

23  23  23  24 

5  Anhang

25 

5.2  Fundstellen / Rechtsgrundlagen

25 

5.3  Flächen- und Überbauungsbilanz

25 

5.4  Eingriffs- Ausgleichsbilanz

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1 Planungsgegenstand Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Anteil an regenerativen Energien am Gesamtaufkommen in den nächsten Jahren schrittweise zu erhöhen. Diese Zielstellung deckt sich mit den landesplanerischen und raumordnerischen Vorgaben der brandenburgischen Landespolitik.

Aufgabe Anlass Ziel und Zweck

Neben der Nutzung von Windenergie ist die Stromerzeugung aus Solarenergie in Form von Photovoltaikanlagen eine bedeutende Form der Gewinnung von regenerativer Energie. Ein privater regionaler Vorhabenträger beabsichtigt, angrenzend zur Autobahn A15 im Bereich der Ortschaft Raddusch einen Solarpark errichten. Die Stadt will ihren Betrag zur Nutzung der erneuerbaren Energien leisten und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Umsetzen des Vorhabens schaffen. Das Vorhaben kann unter den gegebenen Umständen nicht umgesetzt werden, weil der Bauplanungsrechtliche Geltungsbereich dem Außenbereich zuzuordnen ist. situation Baugenehmigungen für Photovoltaikanlagen können unter den gegebenen Umständen für die vorgesehenen Flächen gegenwärtig nicht erteilt werden. Auf Grund der „Außenbereichsqualität“ besteht kein Baurecht auf dem verfügbaren Gelände. Die Nutzung von Solarenergie ist im Außenbereich nicht privilegiert. Um die Ziele der Stadt Vetschau / Spreewald verwirklichen zu können, wird für den betroffenen Teil ein Bebauungsplan“ (B-Plan) aufgestellt.

Aufgabe

Der B-Plan soll insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik schaffen. Im vorliegenden Fall decken sich die Interessen der Stadt mit denen des Vorhabenträgers. Die Städte und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sollen planerisch tätig werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Erforderlichkeit allgemein

Im vorliegenden Fall werden, um die o. a. Ziele erreichen zu können, Außenbereichsflächen beansprucht und der bisher nicht baulich genutzte Bereich erhält eine neue Struktur bzw. eine neue Nutzung. Ziel ist es, das Vorhaben kurzfristig zu realisieren. Auf Grund der Dynamik der wirtschaftlichen Randbedingungen (EEG) und der steigenden Kosten ist es erforderlich, den B-Plan umgehend und zügig aufzustellen. Der B-Plan schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen, das Vorhaben verwirklichen zu können. Nur auf dem Weg der Planung können die zu erwartenden städtebaulichen Konflikte ausgeräumt werden. Die angestrebte Nutzung ist nur auf der Grundlage eines entsprechenden B-Planes wirtschaftlich rentabel, da das EEG u. a. als Voraussetzung für eine Vergütung einen rechtswirksamen Bebauungsplan mit entsprechendem Inhalt voraussetzt. Das EEG definiert auch, dass nur Photovoltaikanlagen im Bereich von 110m zur Autobahn förderfähig sind. Das Vorhandensein eines B-Planes schafft Rechtssicherheit für den Vorhabenträger und wirkt sich positiv auf die Finanzierungsmöglichkeiten aus. Im vorliegenden Fall wird der B-Plan im „Normalverfahren“ aufgestellt. Der Aufstel- Verfahren Normalverfahren Plot 25.02.2015 Begr-SolarVetA15

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 lungsbeschluss wird voraussichtlich am 19.03.2015 gefasst. Entsprechend der Vorgaben der EEG soll der Solarpark im Bereich von 110m zur Autobahn A15 errichtet werden.

Plangebiet

Die Vorhabenfläche liegt nordwestlich von Göritz entlang der Autobahn und umfasst eine Fläche von ca. 26ha. Luftbild

Der Bauleitplan wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der zum Zeit- Rechtsgrundlagen punkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung aufgestellt. Neben dem BauGB werden die einschlägigen Fach- und Landesgesetze beachtet (Einzelheiten siehe Anhang).

2 Rahmenbedingungen 2.1 Bindungen Bei der Planung sind folgende Vorgaben zu beachten, die nicht durch eine Abwägung überwunden werden können. Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf den gegenwärtigen Kenntnisstand und die Planungsphase Vorentwurf. Sie können demnach noch nicht umfassend sein. Im weiteren Verfahren werden sich zwangsläufig Ergänzungen oder Änderungen ergeben. Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht sind von der Planung nicht betroffen.

Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht

Schutzobjekte einschließlich geschützter Biotope nach dem Naturschutzrecht sind nicht Schutzobjekte nach dem von der Planung betroffen. Naturschutzrecht Alleen, geschützte Biotope Das Vorhaben kann auf dieser Fläche potenziell Belange des Artenschutzes berühren. Im Plangebiet befinden sich Gehölze, die der Baumschutzsatzung des Landkreises OSL Baumschutzsatzung Plot 25.02.2015 Begr-SolarVetA15

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 unterliegen. Überschwemmungs-, Hochwasserschutz- oder sonstige Schutzgebiete nach dem Was- Wasserrecht serrecht werden von der Planung nicht berührt. Offizielle Baudenkmale sowie Bodendenkmale sind im Einwirkungsbereich nicht aus- Denkmale gewiesen. Allerdings gab es in der Vergangenheit den Verdacht auf das Vorhandensein von Bodendenkmalen im Umkreis der Slawenbrug Raddusch. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Kampfmitteln auf der Kampfmittel oben genannten Fläche. Es sind keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altlasten bekannt.

Altlasten

Das Plangebiet grenzt an Sanierungsgebiete des Braunkohlentagebaus.

Bergbau

Infolge der bergbaulichen Tätigkeit im Umfeld des Plangebietes, befindet sich das Plangebiet im Grundwasserabsenkungsbereich des Bergbaues. Das Plangebiet befindet sich straßenbegleitend zur Autobahn A15. Die Belange des Autobahn Landesbetriebes Straßenwesens sind daher besonders zu berücksichtigen. Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ist zu beachten.

2.2 Planungen Folgende Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung sind bekannt, die Landes- und Regionalbeachtet werden müssen. planung



 

  

die Daseinsvorsorge nachhaltig gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovationen unterstützt, Entwicklungspotenziale gesichert und Ressourcen nachhaltig geschützt sowie die räumlichen Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Energieversorgung und den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen werden (§ 2 Abs. 2 ROG) die nachhaltige und integrierte ländliche Entwicklung gesichert sowie die regenerativen Energien und nachwachsenden Rohstoffe als integrierter Bestandteil der Kulturlandschaft genutzt werden (§ 4 Abs. 2 LEPro) Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen in einem Freiraumverbund gesichert und entwickelt werden, wobei raumbedeutsame Freirauminanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des Freiraumverbundes beeinträchtigen, regelmäßig ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 4 LEPro und Ziel Z 5.2 LEP B-B) großflächige Fotovoltaikanlagen vorrangig auf geeigneten Konversionsflächen aus militärischer oder ziviler Nutzung errichtet werden (G 4.4 LEP B-B) für Vorhaben der Energieerzeugung im Außenbereich entsprechend vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig mit- oder nachgenutzt werden (G 6.8 LEP B-B) die Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger als wichtiges und unverzichtbares wirtschaftliches Entwicklungspotenzial räumlich gesichert und sich hierbei ergebende Nutzungskonflikte möglichst minimiert werden (G 6.9 LEP B-B)

B-Pläne sind allgemein aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln (Entwick- Entwicklung aus dem lungsgebot). FNP Der FNP der Stadt stellt im Planungsraum Flächen für die Landwirtschaft dar. Die Planungsziele lassen sich nicht auf der Grundlage des geltenden FNP der Stadt Parallelverfahren

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 verwirklichen. Demzufolge kann der B-Plan nicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem FNP entwickelt werden. Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 2 sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Stadt wird den FNP zeitgleich mit der Aufstellung des B-Planes ändern. Die Fläche wird als Sonderbaufläche mit der entsprechenden Zweckbestimmung dargestellt. Sonstige Planungen und Vorhaben der Stadt oder der Nachbargemeinden werden durch die Planungsabsicht nicht berührt. Für das B-Plangebiet sind gegenwärtig keine weiteren Umwelt-Fachpläne oder entsprechende Konzepte aus den Bereichen des Natur-, Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes relevant.

2.3 Städtebauliche Bestandsaufnahme 2.3.1 Erschließung Von der Ortschaft Raddusch führt eine Straße mit Unterführung der Autobahn zur Sla- Verkehr Umfeld wenburg Raddusch. Über diesen Weg können die südlich der Autobahn gelegenen Grundstücke an das öffentliche Straßennetz angeschlossen werden. Die Vorhabengrundstücke grenzen derzeit nicht an Wege oder Straßen, sind daher nicht erschlossen. Das Plangebiet ist stadttechnisch erschlossen. Durch das Plangebiet verläuft eine ehe- Stadttechnik malige Betriebsleitung der LMBV (Mittelspannung). Diese ist bereits bis auf die Masten zurückgebaut.

2.3.2 Nutzung Vorherrschend ist die Bergbaufolgelandschaft. Das unmittelbare Umfeld des Plangebietes wird durch die Autobahn A15 sowie durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Angrenzend sind auch besiedelte Bereiche (Ortschaft Göritz und ein Außenbereichsgrundstück) vorhanden. Es ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen bzw. als Fläche für die Landwirtschaft einzustufen. Südlich der Vorhabenfläche, in einem Abstand von ca. 200m, befindet sich die Slawenburg Raddusch. Die Slawenburg ist als Museum Anziehungspunkt für Tourismus und Ausflügler. Durch die Autobahn führt ein Wildwechsel- Tierwechselbauwerk. Das Bauwerk dient zur gefahrlosen Querung der Autobahn für Tiere durch ein Tunnelbauwerk. Das Plangebiet ist unbebaut und wird als Fläche für die Landwirtschaft genutzt. Die nördlich des Plangebiets verlaufende Bundesautobahn A15 befindet sich auf einem Damm ca. 5 m erhöht gegenüber den angrenzenden Landwirtschaftsflächen. Ansonsten ist die Vorhabenfläche relativ eben.

2.3.3 Umwelt Der Ist-Zustand aus der Sicht der Umwelt ist ausführlich im Umweltbericht abgehandelt und bewertet.

3 Planungskonzept / Festsetzungen 3.1 Vorhaben Die Nutzbarkeit des Plangebietes für die Gewinnung von Solarenergie ist auf Grund der Größe und des Zuschnitts der zur Verfügung stehenden Fläche und der übrigen Rand-

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 bedingungen grundsätzlich gegeben. Innerhalb des Plangebietes sind die Errichtung sowie der Betrieb von Freiflächenanlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, einschließlich aller dazugehörigen Nebenanlagen (wie Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung und Wandlung des produzierten Stromes, für Einspeise-, Überwachungs-, und Instandhaltungszwecke, wie Wechselrichter, Trafos und Schaltanlagen sowie Wege, …) vorgesehen. Die Modultische werden allgemein in Ost-West-Ausrichtung mit einem größeren Abstand zur Vermeidung von Verschattungen errichtet. Das bedeutet, dass die Module eine Süd-Orientierung erhalten. Die Bauhöhe der Module wird auf das erforderliche Maß begrenzt. Andererseits erfordert die Bewirtschaftung bzw. Pflege der Grundstücksfläche eine Freihöhe unter den Modultischen. Die Module werden mittels eines Montagesystems für die reihenförmige Anordnung von Gestellformationen fest aufgeständert. Die Gestellpfosten werden in den Boden gerammt. Es werden keine klassischen Fundamente errichtet. Die PV-Anlage ist eine elektrische Betriebsanlage und muss daher aus Sicherheitsgründen vor unbefugtem Betreten, zur Vermeidung von Unfällen durch Stromschlag sowie aus Gründen des Versicherungsschutzes effektive mit Übersteigschutz eingefriedet werden. Neu zu errichtende Einfriedungen werden mit einem hinreichenden Abstand zwischen Unterkante Zaun und Gelände so ausgebildet, dass er für Kleintiere keine Barriere mehr darstellt. Für die Umwelt wertvolle Bereiche werden von einer Belegung mit Solarmodulen und der Gestellkonstruktion frei gehalten. Der Bereich des Wildwechseltunnels durch die Autobahn wird planungsrechtlich gesichert und frei gehalten. Zur südlich des Solarparks befindlichen Slawenburg Raddusch wird eine Abpflanzung mit Gehölzen die visuelle Beeinträchtigung mindern. Weiterhin wird eine „Lücke“ im Solarpark frei gehalten. Eine Teilfläche des Solarparks sichert künftig die Eigenstromversorgung der Slawenburg Raddusch. Das Außenbereichsgrundstück der „Ziegelei Raddusch“ wird nicht mit überplant und wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgenommen. Beim zuständigen Strom-Versorger wurde der Antrag auf Netzanschluss gestellt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzenden Wege und werden über Grunddienstbarkeiten gesichert. Die exakte Lage von Grundstückszufahrten wird im Rahmen der Erarbeitung der Bauantragsunterlagen bestimmt. Die internen Wartungswege werden nicht versiegelt oder befestigt. Außer während der kurzen Bauphase ist mit keinem nennenswerten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Anlagen zur stadttechnischen Ver- und Entsorgung des Solarparks sind nicht erforderlich. Lediglich die unterirdische Verlegung von Stromkabeln für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz sowie Anlagen zur Eigenversorgung des Solarparks sind notwendig. Das anfallende Niederschlagswasser ist kaum verschmutzt. Es kann vor Ort breitflächig auf die Freiflächen abfließen und über die belebte Bodenzone versickern. Das Plangebiet befindet sich südlich angrenzend zur Bundesautobahn A15. Nach dem Autobahn EEG EEG genießen Solaranlagen, die in einem Abstand von 110m zur befestigten Fahrbahn der Autobahn errichtet werden, eine wirtschaftliche Förderung durch den Bund. Um eine möglichst hohe Gesamtleistung/ Wirtschaftlichkeit des Solarparks zu erreichen, ist es für die Stadt und den Investor wichtig, die größtmögliche förderfähige Fläche mit Solarmodulen zu bestücken. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Randbedingungen möchte die Stadt und der Investor den Solarpark bis auf 20m an die Autobahn „heranbauen“.

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Gemäß § 9 Abs. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen keine Hochbauten jeder FStrG Art in einer Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden. Weiterhin bedarf gemäß Abs. 2 eine zu erteilende Baugenehmigung oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung in einem Bereich von 100 m längs der Bundesfernstraße, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Entsprechend § 9 Abs. 7 FStrG gelten unter anderem Abs. 1 (Bauverbot innerhalb 40 m) und Abs. 2 (Zustimmung innerhalb von 100 m) nicht für Bauvorhaben, die die Festsetzungen eines Bebauungsplanes einhalten. Der Bebauungsplan muss unter Mitwirkung (nicht Zustimmung) des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen sein. Der Bauverbotsbereich von 40 m längs zur Bundesautobahn hat u. a. und insbesondere Lösung die Funktion der Flächensicherung für einen später möglichen Ausbau der Autobahntrasse, weiterhin verlaufen hier häufig überregional wichtige Ver- und Entsorgungsleitungen von Versorgungsträgern und die Regenentwässerung der Autobahn. Eine weitere wichtige Funktion ist die Sicherstellung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn durch den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen sowie der Erreichbarkeit der Autobahn im Unfall oder Haveriefall. Visuelle Störungen (insbesondere solche, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen) können aufgrund der besonderen topografischen Situation ausgeschlossen werden. Die Autobahn verläuft auf einem Damm ca. 5 m oberhalb der angrenzenden Landwirtschaftsflächen, die für den Solarpark genutzt werden sollen. Die baulichen Anlagen innerhalb der Solarparks werden voraussichtliche eine Höhe von ca. 4 m über dem Boden nicht überschreiten. Weiterhin orientieren sich die PV-Module in Richtung Süden, sind somit von der Autobahntrasse abgewandt wodurch ein Blendwirkung für die Verkehrsteilnehmer zu vernachlässigen sein wird. Im Zweifelsfall kann ein Blendgutachten erarbeitet werden. Durch geeignete Festsetzungen, beispielsweise zur Höhe der baulichen Anlagen und zur Zulässigkeit von Nutzungen, können Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs ausgeschlossen werden. Mögliche Schadensersatzansprüche des Investors gegenüber dem Baulastträgers, für den Fall eines späteren Ausbau der Autobahn, können durch privatwirtschaftliche Verträge zwischen dem Investor und dem Baulastträger ausgeschlossen werden. Ohnehin handelt es sich bei Solaranlagen nicht um Bauwerke im normalen Verständnis. Große Flächenbefestigungen und Fundamente sind für die Solaranlagen nicht notwendig. Die Konstruktionen werden allgemein nur in den Boden gerammt. Der Rückbau von Solaranlagen stellt baulich keine Herausforderung dar. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes werden die Versorgungsträger beteiligt, um das Vorhandensein und die Lage von Leitungen und anderen Infrastruktureinrichtungen zu ermitteln um sie im Bebauungsplan zu sichern.

3.2 Rechtsverbindliche Festsetzungen 3.2.1 Geltungsbereich Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: 

Im Norden durch die Bundesautobahn A15



und Osten durch die Ortschaft Göritz,im Süden durch Landwirtschaftsflächen undim Westen durch Waldflächen. Die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgte maßgeblich der Förderung bis 110 m zur Autobahn. Um die Auswirkungen auf die Bundesautobahn besser steuern und beurteilen zu können wurde ein Teil des Autobahngrundstückes in den Geltungsbereich mit aufgenommen (nördlich). Im Süden richtet sich die Geltungsbereichsgrenze nach dem förderfähigen Abstand von 110m zur befestigten Fahrbahnkante der Autobahn, zusätzlich sind weitere ca. 10 m für Umfahrung und Ausgleichsflächen aufgenommen worden. Zur Ortschaft Göritz wurde eine Nutzungsgrenze als Geltungsbereichsgrenze gewählt, nach Norden zum Wald wurde eine Flurstücksgrenze genommen.

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B-Plan Nr. 0 02 / 2015 „SO O-Gebiet Ph hotovoltaikan nlagen – An der d Autobahn n / Radduschh, Vorentwurrf 02/2015 Das Plange ebiet befinde et sich derze eit unter eine em Flurbereiinigungsverfa ahren, dahe r ist eine Festse etzung entsprrechend Flurrstücksgrenzzen nicht zwe eckmäßig. Das Außen nbereichsgrundstück „Zie egelei Raddu usch“ wird nicht n mit in Geltungsbere G eich mit aufgeno ommen. Die Fläche wird d ausgesparrt. Die Stadtt möchte ke ein Baurechtt für Außenbereiichsgrundstü ücke schaffen n.

3.2.2 Ve erkehrsflächen Das Vorhabe engrundstücck ist nicht über Wege u nd Straßen erschlossen. Die gesich erte Straße enverkehrsflä ächen Erschließung g ist im Bau uantragsverfa ahren nachzzuweisen. Der Investor beabsichtigt die Erschließung g durch privvatrechtliche Verträge (G Grunddienstbarkeiten) zu sichern. V Verkehrsflächen n für die Erscchließung der Vorhabenflläche werden nicht festge esetzt. Nördlich verläuft die Bu undesautobahn A15. Diesse Flächen werden w als öffentliche ö V Ver- Autobahn kehrsfläche e (ÖV) mit der Zweckbestimmung B Bundesauto obahn festge esetzt. Weiteerhin wird das vo orhanden Strraßenbegleitgrün, welche es sich auf einer e Böschu ung befindett als öffentliche Verkehrsffläche beso onderer Zw weckbestimm mung Straß ßenbegleitg grün festgesetzt. Zur Abgrenzung werden n vorhanden ne Flurstücks sgrenzen gen nutzt welchee als Straßenbeg grenzungslinie festgese etzt werden. Die Festsettzung der Ve erkehrsfläche e Autobahn, w wir auf Grun nd § 9 Abs. 7 FStrG notw wendig. Durch die Festsetzzung der Verrkehrsfläche und deren Abgrenzung gegenüber der Sonderbauffläche ist es möglich, die Auswirkun ngen auf die e Sicherheit und Leichtiggkeit des durchgä ängigen Auto overkehrs zu u beurteilen u und zu regeln n. Die Errichtu ung und Änd derung von öffentlichen Verkehrsanlagen von überörtlicher Bedeutung, wiie Bundesferrnstraßen (§ 17 – 17 e F FStrG) bedarff grundsätzlich der Planffeststellung. Die e Planfestste ellung ist nic cht an die Fe estsetzungen n des Bebau uungsplanes gebunden. Sin nd Verkehrsfflächen durc ch Planfeststtellung festgesetzt, so da arf die Stadtt für gsplan treffe dieselbe Flä äche Festsettzungen durc ch Bebauung en, wenn diese mit der pplan-

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Seitte 9

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 festgestellten Zweckbestimmung nicht zuwiderlaufen. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen nur die Fläche für die Verkehrsanlage. Im Gegensatz dazu wird im Planfeststellungsverfahren unter anderem die Zulässigkeit des Vorhabens (Bundesfernstraße) nach dem öffentlichen Recht festgestellt.

3.2.3 Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Die nach dem Leitbild vorgesehene Hauptnutzung lässt sich keinem der in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebiete zuordnen. Im letzten Anstrich des § 11 Abs. 2 BauNVO sind „Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie dienen“ aufgeführt. Im vorliegenden Fall kommt demnach nur die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO in Frage. Bei Sondergebieten (SO) hat der Planungsträger stets die Zweckbestimmung und die zulässigen Nutzungen zu bestimmen. Die Zweckbestimmung wird wie folgt festgesetzt. Das Sondergebiet „Solarpark“ dient vorwiegend der Unterbringung Festsetzung Nr. 1 von Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder der Nutzung Zweckbestimmung der Sonnenenergie dienen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2 u. § 11 BauNVO). Neben dem eigentlichen Planungsziel des Vorhabenträgers, der Nutzung von Sonnenenergie zur Gewinnung von Strom, soll auch die Erforschung und Entwicklung entsprechender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Plangebiet sind Stromerzeugungsanlagen auf der Basis der Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) zulässig. Die Art der Nutzung wird wie folgt festgesetzt. Zulässig sind bauliche Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Festsetzung Nr. 2 Energie aus Sonnenenergie sowie die hierfür erforderlichen Ne- Art der Nutzung benanlagen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2 u. § 11 BauNVO) Neben den Haupt-Anlagen zur Stromerzeugung sind Nebenanlagen und Einrichtungen, die der Nutzung, Einspeisung, Weiterleitung und Speicherung des produzierten Stroms sowie Überwachungs- und Instandhaltungszwecken dienen, erforderlich. Dazu zählen neben Wegen u. a. auch Anlagen für Wechselrichter, Transformatoren, Schaltanlagen, Übergabe- und Stromspeicheranlagen sowie Einfriedungen, u. U. auch Stellplätze oder auch Anlagen zur Erzeugung von Strom für den Eigenbedarf des Solarparks. Flächen für die Landwirtschaft werden auf Basis § 9 Abs. 18a festgesetzt. Bei der vor- Fläche für die Landwirtliegenden Planung wird eine Sichtlücke oder Freihaltelücke innerhalb des Solarparkfel- schaft des frei gehalten, um die Auswirkungen auf die Slawenburg Raddusch zu mindern. Die Fläche wird zeichnerisch als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.

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B-Plan Nr. 0 02 / 2015 „SO O-Gebiet Ph hotovoltaikan nlagen – An der d Autobahn n / Radduschh, Vorentwurrf 02/2015 eichnung Planze

3.2.4 Ma aß der Nutzung Das Maß de er baulichen Nutzung wird auf der G Grundlage de es § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG GB i. V. m. § 16 fff BauNVO fe estgesetzt. Die überbau ubare Grundfläche wird im B-Plan du urch die Fests setzung der GRZ gesteuuert. Bei Photovo oltaikanlagen n ist die ges samte Fläch e, die von den d Solaranlagen überdeeckt wird, auf die e Grundfläch henzahl anzurechnen. G Gemessen wird w lotrecht von v den Auß ßenkanten der S Solar-Module e. Die zulässig ge GRZ wird mit 0,35 (GR RZ 0,35) als Maximalwerrt festgesetztt. Dieser Wertt ist ausreich hend, um alle e notwendige en Anlagen für f die Solars stromerzeuggung in der vorge esehenen Artt und Weise errichten zu können. Bei Solarpa arks muss de eutlich zwisc chen der Übe erbauung (bz zw. Überschirmung) der Bodenfläche, d die durch da as Bestimme en der Grund dfläche gere egelt wird, un nd der tatsäcchlichen Boden ninanspruchn nahme durch h Versieglung g unterschied den werden. Bodenflächee ist Die tatsächllich versiege elte d. h. die vollständig v in n Anspruch genommene g deutlich gerringer, als die festgesetzte GRZ sugg geriert, da die Modultisch he nur punkttuell mit dem Bo oden verbund den werden. Lediglich fü ür Wechselric chter, Speich her o. ä. ist eeine Vollversieglung unumgä änglich. Dies se Anlagen b beanspruchen aber nur einen e sehr geeringen Anteil a an der Gesam mtfläche. Diese Tatsa achen sind für die natu urschutzrechttliche Eingrifffsregelung von v besondeerer Bedeutung. Im vorliegen nden Fall sin nd keine Vers sieglungen fü ür Wege o. dgl. d erforderlich. Insgesamt g gesehen, ble eibt praktisch der gesam mte Solarparrk „offen“ un nd wird begrrünt. Plot 2 25.02.2015 Begr-Sola arVetA15

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dfläche Grund

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Die Bodenfunktionen unter den Modulen werden sich zwar ändern, sie werden aber nur geringfügig beeinträchtigt. Die Höhe der baulichen Anlagen für den Solarpark wird in Form der maximalen Höhe Höhe (d. h. der OK der Module) festgesetzt. Sie wird dadurch bestimmt, dass die Modultische im eingebauten Zustand bestimmte Höhendimensionen (Größenordnung 1,20m bis 4,00m), in Abhängigkeit von den einzusetzenden Gestellsystemen, aufweisen. Zur maschinellen Pflege der Bodenfläche ist eine untere Freihaltezone (Größenordnung 0,8m bis 1,0m) erforderlich. Da das Gestellsystem noch nicht abschließend festgelegt ist und auch noch nicht klar ist, ob das relativ unebene Gelände geebnet wird, muss der B-Plan einen Spielraum lassen. Die festgesetzte zulässige Höhe von maximal 5 m über Gelände (OK 5,0 m) lässt ausreichend Spielraum. Gleichzeitig können Beeinträchtigungen der Umgebung durch zu hohe Anlagen ausgeschlossen werden. Die zulässigen Obergrenzen des § 17 BauNVO (sie liegen für die GRZ für sonstige SO- Beachtung Gebiete bei 0,8) werden im SO-Gebiet nicht erreicht, da eine dichtere Überbauung § 17 BauNVO technisch nicht erforderlich ist. Die Geschossflächen- oder die Baumassenzahl spielen bei einem Solarpark naturgemäß keine Rolle.

3.2.5 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Grundstücksfläche wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt. Die überbaubaren Flächen werden im Plan durch eine Baugrenze definiert. Die Baugrenze umgrenzt den Bereich des Plangebiets, der nach dem EEG förderfähig ist. Der Abstand von 110m zur befestigten Kante der Autobahn ist somit die maximale Ausdehnung des Baufeldes. Aufgrund der besonderen Lage an der Autobahn kann nicht bis an die Fahrbahn herangebaut werden, obwohl die Förderfähigkeit bis dorthin reicht. Zur Sicherung von Leitungen und anderen Infrastrukturen sowie für die Erreichbarkeit der Autobahn im „Ernstfall“ wird ein Abstand von 20m zur Fahrbahn eingehalten. Damit liegt die Baugrenze deutlich innerhalb des Bauverbotsbereichs an Autobahnen (40m bis zur Fahrbahn) nach § 9 Abs. 1 FStrG. Durch weitere Festsetzungen wie z.B. der Unzulässigkeit von weiteren baulichen Anlagen zwischen der Baugrenze und dem Autobahngrundstück, Beschränkung der Höhe der baulichen Anlagen … werden weitere negative Beeinträchtigungen für den Verkehr ausgeschlossen. Für die Umwelt wertvolle Bereiche werden ausgespart. Der Solarpark kann eingegrünt bleiben bzw. werden. Die Baugrenzen beziehen sich nur auf die Überbauung durch Hauptanlagen. Das bedeutet, alle anderen Nebenanlagen können auch außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet und genutzt soweit nicht andere gesetzliche Regeln oder Vorgaben (Brandschutz, Wasserrecht, Naturschutz, …) entgegenstehen und der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

3.2.6 Grünordnerische Festsetzungen Das Erfordernis, „grünordnerische Festsetzungen“ in den B-Plan aufzunehmen, ergibt sich aus der Erfüllung den Forderungen von § 1a Abs.3 BauGB sowie den städtebaulichen bzw. den freiraumplanerischen Zielen der Stadt. Unter diesem Begriff werden einige der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten zusammengefasst. Diese werden nachfolgend, soweit relevant, abgearbeitet. Nachfolgend aufgeführte textliche Festsetzungen werden auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB in den Bebauungsplan übernommen. Es ist vorgesehen, entlang der südwestlichen Grenze im mittleren Teil des Solarparks

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 eine Gehölz- Heckenpflanzung anzulegen. Die entsprechende Fläche für die Anpflanzung wird zeichnerisch als Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen festgesetzt. Die entsprechenden Maßnahmen werden durch Text festgesetzt. Innerhalb der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Ge- Festsetzung hölzen sind Strauchpflanzungen zu realisieren. (§ 9 Abs.1 Nr. 25a Pflanzmaßnahmen BauGB) Die Pflanzfläche dient als Ausgleichsmaßnahme für die negativen Eingriffe in die Umwelt. Weiterhin dient die Pflanzmaßnahme als Sichtschutz zur Slawenburg Raddusch und damit der besseren Einbindung des Solarparks in die hier besonders sensible Landschaft. Zur Unterstützung und Verbesserung der Lebensräume im Plangebiet, sollen die nicht Verbesserungsmaßnahgenutzten Flächen innerhalb des Plangebietes zusätzlich als Offenlandfläche angelegt me werden. Trockenrasen Mit einer extensiven Pflege kann ein wertvoller dauerhaft beständiger Lebensraum für entsprechend angepasste Arten (Insekten, Vögel, Reptilien, …) entstehen. Dem Eigentümer entstehen mit der Auflage keine zu großen Aufwendungen, da er die Flächen zur Vermeidung von Verschattung sowieso Pflegen muss. Die entsprechenden Maßnahmen werden durch Text festgesetzt. Die innerhalb der Baugrenze befindlichen Flächen sind extensiv Entwicklung als Wiese für Trockenstandorte anzulegen. Die Flächen sind nur Trockenstandort einer extensiven Pflege zu unterziehen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Auf diese Weise ist gesichert, dass eine standortgerechte naturnahe Vegetationsdecke entsteht bzw. erhalten bleibt. Im Verbund mit den übrigen Maßnahme- und Pflanzflächen entsteht ein wertvoller Lebensraum, der den ursprünglichen voll ersetzen kann. Durch die Anwendung der Pflanzliste wird sichergestellt, dass nur einheimische und standortgerechte Pflanzenarten zur Verwendung kommen. Zur Realisierung der Pflanzmaßnahmen ist die Gehölzliste des Pflanzliste Landkreises Oberspreewald - Lausitz zur Gehölzschutzsatzung zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 u. 25b BauGB) Im Interesse des Bodenschutzes sind Zufahrten und Wege nur luft- und wasserdurchlässig herzustellen. Versieglungen sind nicht erforderlich. Erforderliche Zufahrten und Wege im Sondergebiet sind grund- Bodenschutz sätzlich wasserdurchlässig ohne zusätzliche Versiegelung herzustellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zur Minderung der negativen Auswirkungen auf die Tierwelt, die sich durch die notwendige neu zu errichtenden Einfriedung des Solarparks ergeben, sollen neu zu errichtende Zäune zumindest für an den Boden gebundene Kleintiere durchlässig sein. Dazu ist eine untere Freihaltezone erforderlich, die aber dennoch ein Eindringen von Personen in den Solarpark ausschließt. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wird Folgendes festgesetzt. Im Sondergebiet ist zwischen der Unterkante von neu zu errich- “Durchlässigkeit“ tenden Einfriedungen und der Geländeoberfläche ein Abstand von für Kleintiere mindestens 10cm bis maximal 20cm einzuhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

3.2.7 Weitere Planungsgegenstände Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche hat die Stadt schon den BauPlot 25.02.2015 Begr-SolarVetA15

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 verbotsbereich von 40 m nach § 9 Abs. 1 FStrG verringert. Eine weitere Unterschreitung des Bauverbotsbereichs möchte die Stadt nicht zulassen. In Sondergebieten sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO bzw. Stellplätze und Garagen gem. § 12 BauNVO ausnahmsweise zulässig, soweit der B-Plan keine Einschränkungen vorsieht. Die Errichtung der Photovoltaikanlagen erfordert das Verlegen von Erdkabeln, das Errichten von Wechselrichter- bzw. von Übergabestationen, Speicheranlagen o. dgl. Im SO-Solar sind neben den Hauptanlagen (hier die Gestelltische mit den Solarmodulen) nur die erforderlichen Nebenanlagen zulässig. Die Stadt möchte nachteilige Auswirkungen auf den Verkehr der Autobahn ausschließen. Daher ist eine Steuerung der Bebauung durch Nebenanlagen im Baugebiet notwendig. Sensibel ist der Bereich zwischen Straßengrundstück und Baugrenze. In diesem Bereich sollen keine weiteren überirdischen baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) errichtet werden können. Für den Investor entstehen dadurch keine erschwerenden Auswirkungen. Notwendige Kabelgräben etc. sind zulässig. Zwischen Straßenbegrenzungslinie und der dazu südwestlich befindlichen Baugrenze sind überirische baulichen Anlagen aller Art unzulässig. Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr.21 BauGB mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen festgesetzt werden. Durch die Festsetzung einer entsprechenden Fläche werden lediglich die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Begründung des bezeichneten Nutzungsrechts geschaffen. Das Nutzungsrecht ist auf dieser Grundlage durch Baulast, Verträge oder Grunddienstbarkeiten zu sichern. Der Inhalt der Rechte ergibt sich aus den Festsetzungen des B-Plans, sie müssen daher inhaltlich genau bestimmt sein. Innerhalb des Plangebietes befindet sich ein Tunnelbauwerk durch die Autobahn welches Wildtieren als Querungshilfe der Autobahn dient. Der entsprechende Korridor wird mit einem Geh- und Fahrrecht rechtlich gesichert und zeichnerisch festgesetzt. Damit die Querung weiterhin funktioniert, darf der Weg nicht durch Zäune und ähnliches unterbrochen werden. Die Fläche mit Geh- und Fahrrechten darf nicht durch Zäune u.ä. unterbrochen werden.

3.2.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Festsetzungen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens als örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 Abs. 9 BbgBO erlassen. Im Gegensatz zu den Höhenfestsetzungen für die Solarmodule und die übrigen Nebenanlagen soll der Zaun um das Betriebsgelände nicht höher als 2,5m sein. Das ist aus Sicherheitsgründen und im Interesse der Landschaft ausreichend. Maßgeblich ist die jeweilige tatsächliche Geländehöhe. Die Zaunhöhe wird wie folgt begrenzt. Die erforderliche Einfriedung um den Solarpark darf eine Höhe von Einfriedung 2,5 m über dem festgesetzten Höhenbezugspunkt nicht überschreiten. (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 Abs. 9 der BbgBO) Suggestiv-, Erinnerungs- und sonstige funktionsfremde Werbeanlagen sollen im Geltungsbereich der Satzung unzulässig sein. Das begründet sich vor Allem durch die Lange an der Bundesautobahn. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs darf nicht negativ beeinträchtigt werden. Werbeanlagen und Hinweistafeln, die auf den Solarpark im Plangebiet hinweisen, sind nach § 13 Abs. 4 BbgBO nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Größe wird im B-Plan beschränkt, da die Bauordnung diese nicht begrenzt. Extrem auffällige Werbung soll im Plangebiet nicht zugelassen werden, deshalb sind die Plot 25.02.2015 Begr-SolarVetA15

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Beschränkung der Größe und der Ausschluss von wechselndem Licht notwendig. Innerhalb des Geltungsbereiches sind Werbeanlagen nur zulässig, Werbeanlagen wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs nicht beeinträchtigen. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung im Bereich der Zufahrt zum Solarpark in einem Abstand von mindestens 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der Autobahn und mit einer Größe von maximal 2,0 m² zulässig. (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 Abs. 9 der BbgBO).

3.2.9 Kennzeichnungen / Nachrichtliche Übernahmen / Hinweise Die Hinweise (bzw. Vermerke) verweisen auf einige wichtige Randbedingungen, die vor allem bei der Bauplanung zu beachten sind. Sie können niemals vollständig sein und entbinden den Planer nicht von der Pflicht, bei der Bauplanung die einschlägigen Vorschriften zu ermitteln und zu beachten. Es besteht gegenwärtig kein Erfordernis für Vermerke auf der Planzeichnung. Allerdings sind die nachfolgenden Hinweise für die Realisierung zu beachten. Um Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG abzuwenden sind mit Sicherheit zwingend Maßnahmen zum Schutz der u. U. relevanten Arten erforderlich.Folgender Hinweis zum Artenschutz wird in die Planzeichnung übernommen. Baumaßnahmen auf den Flächen im Plangebiet sind nur zulässig, Hinweis wenn sichergestellt ist, dass Bodenbrüter, Reptilien oder andere un- Artenschutz ter die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG fallende Arten nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere zur Sicherstellung, dass Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG durch das konkrete Vorhaben ausgeschlossen werden können, ist über die gesamte Realisierungszeit eine ökologische Baubetreuung erforderlich. Diese umfasst auch eine mit der Realisierung zeitnahe Bestandsüberprüfung. Verstöße gegen die Zugriffsverbote können insbesondere durch eine Bauzeitenregelung abgewendet werden. In Abhängigkeit vom konkreten Zeitpunkt der Realisierung sind u. U. CEF-Maßnahmen für einige relevante Arten erforderlich. Diese können teilweise im Geltungsbereich realisiert werden.

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Bauzeitenregelung Ökologische Baubetreuung CEF-Maßnahmen

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4 Umweltbericht 4.1 Einleitung Der Umweltbericht wird auf der Grundlage des aktuellen Baugesetzbuches, des Bun- Rechtsgrundlagen desnaturschutzgesetzes sowie des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes ausgearbeitet. Andere Fachgesetze werden soweit relevant ebenfalls beachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Aufstellungsverfahren des Bebau- Planungsstand ungsplanes im Vorentwurf befindet. Das bedeutet, dass bisher nicht alle mögliche und notwendigen Unterlagen zur Umwelt vorliegen und auch noch nicht alle notwendigen Gutachten und Untersuchungen (Artenschutz, Bestandsanalyse …) vorliegen können. Diese werden im weiteren Aufstellungsverfahren erarbeitet.

4.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Planung Ein privater regionaler Vorhabenträger will im 110m Bereich zur Bundesautobahn A15 Ziel und Inhalt in der Höhe Raddusch einen Solarpark errichten. Die Stadt will ihren Betrag zur Nutzung der erneuerbaren Energien leisten und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Umsetzen des Vorhabens schaffen. Es werden Landwirtschaftsflächen in Anspruch genommen. Innerhalb des SO-Gebietes sind die Errichtung sowie der Betrieb von Freiflächenanlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, einschließlich aller dazugehörigen Nebenanlagen (wie Anlagen und Einrichtungen zur Wandlung des produzierten Stromes, für Einspeise-, Überwachungs-, und Instandhaltungszwecke, wie Wechselrichter, Speicher, Trafos und Schaltanlagen sowie Wege,…) vorgesehen. Durch den Betrieb des Solarparks wird kein nennenswerter Verkehr hervorgerufen. Die Erschließung erfolgt über angrenzende Straßen. Durch das Vorhaben werden im Betrieb keine besonderen Emissionen ausgelöst und keine Abfälle bzw. Abwasser erzeugt. Im Bauleitplan werden folgende, die Umweltbelange betreffende, Festsetzungen ge- Festsetzungen B-Plan troffen.   

Festsetzung des Geltungsbereiches als Sondergebiet für die Nutzung von Solarenergie, Grundflächenzahl (geringer als Höchstwert nach § 17 BauNVO) Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen

4.1.2 Übergeordnete Umweltschutzziele In folgenden werden die mehrere Schutzgüter betreffenden Fachgesetze vorgestellt. Das Baugesetzbuch (BauGB) fordert 

  

die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf die Landschaft, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die biologische Vielfalt zu beachten, die Vermeidung von Emissionen und den Schutz vor Immissionen, den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden, die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen.

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Fachgesetze allgemein

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Das BauGB ist auch Grundlage für die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung und „ersetzt“ hier das UVP-Gesetz. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Verein mit dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) fordern Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass    

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer (d. h. nachhaltig) gesichert sind.

In folgenden werden die einzelne Schutzgüter betreffenden Fachgesetze vorgestellt, die Fachgesetze nach gegenwärtigem Planstand von Belang sind. schutzgutbezogen Schutzgut Tiere und Pflanzen, Lebensräume Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) sowie die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union widmen sich insbesondere dem Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume. Die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie wollen ein europäisches Biotopverbundsystem schaffen und zur Sicherung der Artenvielfalt beitragen. Dazu werden entsprechende Schutzgebiete ausgewiesen (Schutzgebietssystem Natura 2000). Zu beachten sind beim Vorhandensein von Tieren oder Pflanzen der besonders geschützten Arten und der europäischen Vogelarten die Zugriffsverbote des §44 BNatSchG. Die europarechtlichen Regelungen werden über das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das BauGB umgesetzt. Drohende Verstöße gegen die Verbote können wegen Vollzugsunfähigkeit zur Unwirksamkeit der Bauleitplanung führen. Schutzgut Boden Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG vom 17. 3. 1998, BGBl. I S. 501) soll die Funktionen des Bodens nachhaltig sichern oder wieder herstellen und ihn so vor schädlichen Bodenveränderungen schützen. Das Hauptaugenmerk gilt den natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere als Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Zu beachten sind dabei auch die Nutzungsfunktionen des Bodens als Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche Produktion sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen. Weiterhin wird die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und von Altlasten gefördert. Die vorgenannten Umweltschutzziele werden zur Bewertung der Planauswirkungen auf Beachtung im B-Plan die einzelnen Schutzgüter herangezogen. In welcher Weise diese Ziele bei der bei der Planaufstellung berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der nachfolgenden Beschreibung und Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen. Im Plangebiet bzw. seinem relevanten Umfeld sind keine Europäischen Schutzgebiete (FFH- bzw. SPA-Gebiete) ausgewiesen. Sonstige umweltrelevante Schutzausweisungen, die das Plangebiet berühren, sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt in der Nähe der Braunkohlen- und Sanierungsplanung. Daraus ableitend kann die Planung von bergbaubedingten Einflüssen betroffen sein. Der B-Plan wird nach gegenwärtigem Kenntnisstand von keinen speziellen die Umwelt Umweltbezogene Fachbetreffende bestehenden oder laufenden Planungen des Wasser-, Abfall,- Immissions- planungen schutzrechtes o. dgl. betroffen.

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4.2 Umweltauswirkungen Der Geltungsbereich liegt unmittelbar angrenzend zur Autobahn nordwestlich der Ortschaft Görtiz im Bereich der Slawenburg Raddusch. Er umfasst eine Fläche von rund 26 ha.

4.2.1 Bestand und Auswirkungen Es handelt sich um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche. Der Standort ist aus der Sicht der Umwelt insgesamt gesehen von geringer Bedeutung für die Umwelt. Beachtet sind die Vorbelastungen aus dem Braunkohlentagebau, Autobahn und der intensiven Landnutzung.

4.2.1.1 Mensch Der Bereich des Vorhabens wird nicht als Erholungsgebiet genutzt. Das Umfeld wird jedoch zur Erholung und für den Tourismus genutzt. Hier sind einige Radwege und als Ausflugsziel die Slawenburg Raddusch vorhanden. Es ist auch möglich, dass in den angrenzenden Orten Ferienwohnungen vorhanden sind. Lediglich durch die unmittelbare Nähe zur Ortslage Göritz und einem Außenbereichshof ergibt sich eine indirekte Auswirkung auf deren Erholungsfunktion. Für die Wohnfunktion ist der Bereich ebenfalls ohne Bedeutung. Aus Sicherheitsgründen muss der Solarpark unzugänglich bleiben. Wohn- und Erholungsnutzungen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Schädliche Umwelteinwirkungen werden nicht erwartet. Lediglich während der kurzen Bauphase werden Beeinträchtigungen durch Erd- bzw. die Ramm- und Montagearbeiten entstehen.

4.2.1.2 Boden Bei den vorgefundenen Böden handelt es sich um schwach lehmiges Sande Das Landwirtschaftliche Ertragspotenzial liegt bei Bodenzahlen zwischen 30 – 50 und an den nördlichen und südlichen Randbereichen bei über 50. Natürliche Verhältnisse sind in Bezug auf das Schutzgut Boden aufgrund der intensiven Landnutzung, der bergbaulichen Beeinflussung und der stofflichen Beeinträchtigungen durch die Autobahn nicht mehr vorhanden. Angrenzend befindet sich ein ehemaliges Braunkohletagebaugebiet. Die vorhandenen Böden sind wegen der erheblichen Vorbelastungen von geringem Wert für den Naturhaushalt. Durch die Solarmodule wird zukünftig ein Teil des Plangebietes überschirmt (zu den Größenordnungen: siehe Anhang). Die Fläche wird aus der intensiven Nutzung genommen, dadurch kommt es auf der Vorhabenfläche künftig nicht mehr zur Dünung und dem Eintrag von Pestiziden … . Mit der Realisierung der Photovoltaikanlagen entsteht trotz der festgesetzten GRZ tatsächlich nur ein sehr geringer Versiegelungsgrad, da die Modultische nur punktuell mit dem Boden verbunden werden. Die Versieglung auf Grund der Gestellpfosten ist praktisch vernachlässigbar. Wechselrichter, Trafos u. ä. Anlagen beanspruchen nur relativ geringe Flächen, die voll versiegelt werden. Eine Versieglung kann unter den gegebenen Umständen praktisch vernachlässigt werden. Insgesamt lässt der B-Plan eine GRZ von 0,35 zu, die sich aber ausschließlich als Überschirmung des Bodens ausdrücken. Daraus ergeben sich eine Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Die Böden unter den Solarmodulen verlieren aber nicht ihre Bodenfunktion, es bildet sich lediglich ein anderes Biotop aus.

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Plangebiet

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Zusammenfassend ist festzustellen, dass für das Schutzgut Boden keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Aufgrund der Herausnahme der Fläche aus der intensiven Nutzung mit der anschließenden extensiven Pflege kommt es sogar zu Verbesserungen für das Schutzgut.

4.2.1.3 Wasser Im Untersuchungsraum gibt es keine Oberflächengewässer. Oberflächengewässer werden demnach nicht berührt. Das Plangebiet liegt im Grundwasserabsenkungsbereich des Tagebaus. Der Grundwasserstand ist mehrere Meter unter Flur zu erwarten. Die belebte Bodenschicht steht nicht mit dem Grundwasser in Verbindung. Deshalb hat der Großteil des Standortes für das Schutzgut Grundwasser nur eine geringe Bedeutung. Die Durchlassfähigkeit des bisher nicht versiegelten Bodens wird auf Grund der Nutzung als Solarpark nicht dauerhaft gestört. Mit der Errichtung von Wechselrichter- und Übergabestationen im Plangebiet könnte ein Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in den Boden und damit ins Grundwasser einhergehen. Die Auswirkungen des konkreten Vorhabens auf den Wasserhaushalt sind unbedeutend, da das Niederschlagswasser weiterhin vor Ort zur Versickerung gelangt und Schadstoffe im Betrieb nicht anfallen, wenn die einschlägigen Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beachtet werden.

4.2.1.4 Klima / Luft Das Plangebiet befindet sich im Bereich des stärker kontinental geprägten ostdeutschen Binnenklimas. Im Untersuchungsraum sind keine besonderen Luftbelastungen vorhanden. Flächen mit Vegetationsdeckung beeinflussen das Lokalklima allgemein günstig. Für das Schutzgut Klima/Luft sind sie daher prinzipiell als wertvoll einzustufen. Es wird durch die Inanspruchnahme als zu keinen gravierenden Veränderungen kommen. Die Kaltluftproduktion, die dem Plangebiet zugeordnet werden kann, ist unter den gegebenen Bedingungen ohne große Bedeutung. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen verursacht praktisch keinen Lärm. Schadstoffe werden nicht emittiert. Das Schutzgut Klima/Luft wird während der kurzen Realisierungsphase durch Baulärm und Abgase belastet.

4.2.1.5 Biotope / Pflanzen / Tiere Das als Solarpark vorgesehene Areal unterliegt seit vielen Jahren der landwirtschaftli- Bestand chen intensiven Nutzung. Vorhanden sind Intensiväcker und Ackerbrachen. Angrenzend finden sich einige Waldflächen, besiedelte Gebiete und weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen. Gehölzstrukturen und Bäume sind im Plangebiet bis auf wenige Holundersträucher an den Fußpunkten der vorhandenen Strommasten, nicht vorhanden. Die angrenzende Autobahnböschung dient potenziell als Lebens- und Rückzugsraum für Tiere. Aufgrund der Intensivbewirtschaftung der Fläche sind seltene oder gefährdete Pflanzenarten und Tierarten im Geltungsbereich wahrscheinlich nicht vorhanden. Potenziell könnten jedoch folgende geschützte Vogelarten insbesondere auf den Ackerbrachen vorkommen: Feldlerche, Grauammer, Dorngrasmücke und der Sumpfrohrsänger. Möglich ist auch ein Vorkommen von Zauneidechsen auf den Brachflächen und in den Randbereichen (Böschung Autobahn). Im Geltungsbereich kommen keine Biotoptypen mit mittlerer bis hoher naturschutzfachlicher Bedeutung vor. Gehölzstrukturen sind kaum vorhanden. Vorbelastet ist die Fläche durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die Autobahn und der bergbaulichen Plot 25.02.2015 Begr-SolarVetA15

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B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Beeinflussung (Grundwasser). Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biotope ist der Geltungsbereich insgesamt als von geringer – mittlerer naturschutzfachlicher Bedeutung für den Naturhaushalt zu bewerten, beachtet ist hier das Potenzial der Fläche als Lebensraum für geschützte Vogelarten. Mit der Herstellung der Flächen für die Solarmodule wird der Lebensraum größtenteils überprägt. Die Fläche wird aus der intensiven Nutzung herausgenommen und wird anschließend extensiv genutzt. Auf Grund der Überschirmung der Fläche ändern sich die Lebensbedingungen durch Verschattung und Austrocknung dauerhaft. Betroffen ist die gesamte Fläche, die mit Solarmodulen überbaut ist. Aufgrund der Einzäunung ist die Fläche für große Tiere nicht mehr zugänglich. Weiterhin kann sich die Fläche deshalb als ungestörter Lebensraum für Kleinlebewesen wie Reptilien, Kleinsäugetiere und Vögel entwickeln. Durch eine Strauch- und Gehölzpflanzung im Übergang zur Landschaft wird der Lebensraum weiter aufgewertet. Erheblich negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind nicht zu erwarten.

4.2.1.6 Landschaft Das Landschaftsbild im Untersuchungsgebiet ist weit von der Qualität einer natürlichen Landschaft entfernt. Auch das Umfeld ist stark durch den Menschen und die bergbaulichen Tätigkeit beeinflusst. Vorbelastungen bestehen auch durch die Autobahntrasse. Das Landschaftsbild ist insgesamt als nicht wertvoll einzustufen. Als wichtiges Landschaftsbildelement ist die auf der freien Fläche stehende Slawenburg Raddusch zu bewerten. Das Vorhaben wird sich nur gering auf das Landschaftsbild auswirken. Durch Anpflanzung von Gehölzen und Sträuchern im Bereich der Slawenburg, können Auswirkungen minimiert werden. Die Module werden kaum sichtbar sein. Im Interesse des Schutzgutes begrenzt der B-Plan die Höhe der baulichen Anlagen. Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Errichtung des Solarparks verursacht werden.

4.2.1.7 Kultur- oder Sachgüter Durch die Errichtung des Solarparks werden Bodendenkmale, soweit solche überhaupt vorhanden sein können, mit Sicherheit nicht beeinträchtigt. Der Vorhabenträger hat bei der Planumsetzung die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beachten. Kultur- oder Sachgüter werden durch die Planung nicht berührt.

4.2.1.8 Wechselwirkungen Die Schutzgüter beeinflussen sich in unterschiedlichem Maß gegenseitig. Die Regulation Wechselwirkungen erfolgt über innere Mechanismen (Rückkopplungen) und äußere Faktoren. Im Plangebiet sind keine besonderen Wechselwirkungen erkennbar, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. Zusammenfassen wird für den Naturhaushalt als Ganzes überwiegend eine geringe Empfindlichkeit gegenüber den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen festgestellt. Für den Artenschutz ist die Empfindlichkeit davon abweichend als mittel einzustufen.

4.2.2 Prognose In der Prognose werden auf der Grundlage von Nr. 2b der Anlage zum BauGB Aussagen zur Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung getroffen.

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Vorbemerkungen

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015

4.2.2.1 Entwicklung bei Nicht-Durchführung der Planung Ohne das geplante Vorhaben sind kurzfristig kaum Veränderungen des aktuellen Zustandes zu erwarten. Es erfolgt keine Überbauung und Flächenversiegelung, keine Nutzungsänderung. Bei Nicht-Durchführung des Planes wird die Fläche weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft genutzt.

4.2.2.2 Entwicklung bei Durchführung der Planung Mit Umsetzung des Vorhabens sind für den Untersuchungsraum erhebliche Veränderungen verbunden. Durch den Verzicht auf großflächige Erdarbeiten sind Boden- und Wasserhaushalt nur geringfügig betroffen. Durch die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche verlieren Tiere und Pflanzen nur in geringem Maß an Lebensraum. Es kommt nur zu Verschiebungen insgesamt gesehen in eine positive Richtung. Niedrige Gehölzstrukturen werden angelegt und bereichern so die Landschaft und schaffen neue Lebensräume für Tiere. Die großflächig vorgesehene extensive Grünlandbewirtschaftung auf den derzeit durch artenarme, nicht heimische Staudenfluren dominierten Flächen wird insgesamt betrachtet eine Aufwertung des Lebensraums nach sich ziehen, so dass sich die Artenvielfalt erhöhen wird. Die Überschirmung der Module lässt durch Teilbeschattung und Neuverteilung der Niederschläge ein neues Standortmosaik entstehen, das gleichfalls positive Auswirkungen auf das Artenspektrum im Untersuchungsraum haben kann.

4.2.3 Geplante Umweltschutzmaßnahmen Der Gesetzgeber gibt der Vermeidung (bzw. Minderung) von Eingriffen den Vorrang vor dem Ausgleich. Die Realisierung einer Planung wird durch die Forderung nach Vermeidung von Eingriffen aber nicht generell in Frage gestellt. Zunächst sind die Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen zu prüfen. Bei den Grundsatzentscheidungen zur Planung wurden bereits die gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minderung berücksichtigt.     

Nutzung vorhandener Erschließungsanlagen Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort Vermeidung bzw. Minimierung der Versieglung für Wege für Kleintiere durchlässiger Zaun Herausnahme von wertvollen Flächen (Streuobstwiese an der Ziegelei Raddusch)

Auf Grund der ermittelten Umweltauswirkungen sind im Gebiet Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung von unnötigen Eingriffen erforderlich. Das sind folgende: 

Flächen im Sondergebiet sind extensiv als Wiese für Trockenstandorte anzulegen

Die erkennbaren und durchführbaren Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen wurden bereits im Bebauungsplan berücksichtigt. Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass bisher nicht erkennbare Beeinträchtigungen für den besonderen Artenschutz vorkommen können. Deshalb werden noch Vermeidung und Minderungsmaßnahem für den Artenschutz notwendig, die nachfolgend erläutert sind.

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Maßnahmen Vermeidung Minderung

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Um Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG (auch für andere Brutvögel) auszuschließen, ist, da während der Brutperiode in den Lebensraum eingegriffen werden soll, eine laufende Bauzeitenregelung unumgänglich. Diese kann für die unterschiedlichen Arten durchaus unterschiedliche Zeiten umfassen.

Bauzeitenregelung Brutvögel

Alternativ ist vom Vorhabenträger der konkrete Nachweis zu erbringen, dass durch die jeweilige Maßnahme kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote droht. Im Falle einer Durchführung der Baumaßnahme im Aktivitätszeitraum der Brutperiode Ökologische der Vögel (01.03. bis 30.09.) ist für die Baumaßnahme eine ökologische Baubegleitung Baubegleitung über den gesamten Realisierungszeitraum unumgänglich. Damit soll gesichert werden, dass während der Bauphase die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG, insbesondere für Brutvögel nicht betroffen sind. Im Rahmen der ökologischen Baubetreuung ist die untere Naturschutzbehörde, soweit artenschutzrechtliche Entscheidungen zu treffen sind, unmittelbar hinzuzuziehen. Insbesondere bedarf es im Falle einer temporären Umquartierung von Reptilien einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG. Sollte im weiteren Planverfahren erkennbar werden, dass Zauneidechsen auch inner- Zauneidechse halb der Vorhabenfläche (wahrscheinlich nur an den Böschungen und am Böschungsfuss) vorkommen, so werden entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung vorgesehen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Instrument des Ausgleichs das Ziel der Wiedergutma- Ausgleichmaßnahmen chung im Rahmen des vom Menschen Machbaren. Ein Ausgleich im naturwissenschaftlich-technischem Sinne ist aufgrund des Plananliegens nur selten möglich. Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald nach Beendigung des Eingriffs keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes des Landschaftsbildes zurückbleiben und der funktionale Zusammenhang wiederhergestellt ist. Das BauGB verlangt, nur die erheblichen nachteiligen Auswirkungen im Plangebiet selbst und in dessen Umfeld zu ermitteln und in der Planung zu berücksichtigen. Wertbestimmend für die Eingriffsbewertung sind im vorliegenden Fall 

auszugleichende erhebliche Eingriffe betroffene Schutzgüter

Überdeckung der Bodenfläche durch die Module

Betroffen ist abgesehen von einzelnen relevanten Arten das Schutzgut Tiere und Pflanzen / Lebensraum / biologische Vielfalt als Ganzes und das Schutzgut Boden Die Schutzgüter, die nicht erheblich betroffen sind, werden nachfolgend nicht weiter behandelt. Der Umfang des Eingriffs und der notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind in der im Anhang beigefügten Tabelle aufgeführt. Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind im konkreten Fall sinnvoll. 

Ausgleichsmaßnahmen

Strauch- und Gehölzpflanzung entlang des südlichen Geltungsbereichs. (Schutzgut Tiere und Pflanzen) sowie als Kompensation für die Überschirmung im Geltungsbereich

Auf Grund der Reduzierung der zulässigen GRZ von 0,8 auf 0,35 und der vorgesehenen Aufwertung der gewonnenen Flächen sind weitere Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Mit den bautechnischen Maßnahmen zur Vermeidung, Schutzmaßnahmen sowie der vorgesehenen konfliktvermeidenden Maßnahme des Artenschutzes werden erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sowie der besonders und streng geschützten Arten durch die Errichtung des Solarparks vermieden. Die Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz kompensieren die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen, so dass keine sonstigen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben verbleiben.

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Fazit Ausgleichs und Vermeidungsmaßnahmen

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4.2.4 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten Die Standortwahl innerhalb der Stadt erfolgte auf Grund der gesamtstädtischen Planungen und Untersuchungen auf FNP-Ebene. Zur Verfügung stehen ohnehin nur die im EEG aufgeführten Flächenkategorien, zu denen natürlich Flächen entlang der Autobahn gehört, auch wenn sie im FNP abweichend / nicht dargestellt ist. Die Standortwahl ist nicht Gegenstand der Diskussion von Planungsalternativen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Der Solarpark soll verbrauchernah auf einer tatsächlich für diesen Zweck verfügbaren Fläche errichtet werden, ohne dass Wald in Anspruch genommen werden. Deshalb sind andere Flächen im Stadtgebiet nicht geeignet oder schon verplant. Die Planungsalternativen sind innerhalb des Plangebietes zu suchen. Betrachtet man die wenigen Festsetzungen, die im vorliegenden Fall erforderlich sind, so sind echte Alternativen nicht erkennbar.

4.3 Zusätzliche Angaben 4.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung Umfang und Detaillierungsgrad bei der Ermittlung der Umweltbelange im Rahmen der UP richten sich nach den Bedingungen des Einzelfalls d. h. den Erfordernissen der Planaufgabe und den betroffenen Umweltbelangen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Stadt für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Das geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Im vorliegenden Fall sieht die Stadt auf der Grundlage der bekannten Fakten und unter Beachtung der Erfordernisse der Planaufgabe folgendes Erfordernis. Die Umweltwirkungen des durch den B-Plan zulässigen Vorhabens (das Errichten und der Betrieb eines Solarparks) sind, gemessen an sonstigen Bauvorhaben, nicht erheblich. Wesentlich sind nur die Beeinträchtigungen für einige an den Standort bzw. den aktuell vorhandenen Lebensraum gebundene Tierarten. Im Rahmen der Aufstellung des B-Planes wird deshalb ein Grünordnungsplan mit einem integrierten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch ein Fachbüro erarbeitet. Eine Kartierung der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten wird erstellt. Das Fachbüro erstellt in diesem Zug auch die Eingriffs- Ausgleichsbilanz. Der grünordnungsplan wird zum Entwurf vorliegen. Zu den übrigen Schutzgütern sind keine tiefer gehenden speziellen Untersuchungen in Form von Gutachten erforderlich. Im Rahmen der Erarbeitung des B-Planes werden deshalb keine weiteren speziellen Untersuchungen beauftragt. Zusätzlich werden im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit Informationen der Behörden und aus Fachkreisen (z. B. Umweltverbände) herangezogen.

4.3.2 Hinweise zur Überwachung (Monitoring) Ziel des Monitoring ist es, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können, wenn im Vollzug der Planung die Umweltziele nicht erreicht werden. Zu kontrollieren sind generell nur die erheblichen nachteiligen Umweltwirkungen auf die Umwelt, die sich beim Vollzug der Planung ergeben. Mit Beginn der Vorbereitung der Flächen ist zur Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen zum Umweltschutz eine ökologische Baubetreuung vorzusehen.

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Prognoseunsicherheiten

B-Plan Nr. 02 / 2015 „SO-Gebiet Photovoltaikanlagen – An der Autobahn / Raddusch, Vorentwurf 02/2015 Die ökologische Baubetreuung ist unter Beteiligung der uNB mit dem Vorhabenträger unter Beteiligung der Stadt vertraglich zu sichern. Die jeweils zuständige Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde prüft im Rahmen der Vorhabenzulassung die Umsetzung der auf den Grundstücken festgesetzten Maßnahmen. Sie fordert im Genehmigungsverfahren die notwendigen Nachweise ein (Freiflächenplan, Entwässerungsplan, Schallgutachten, Bestandserfassung, …).

Herstellungskontrolle

Die Herstellungskontrolle erfolgt unter Beachtung der Gewährleistungsfristen konkret über Auflagen mit für den Erfolg wichtigen kontrollierbaren Bestimmungen im Zulassungsbescheid (betroffene Fläche, Zielvorgaben, Parameter, Erstellungs- oder Zielerrechungsfristen, …). Funktions- und ErfolgsNeben der Kontrolle, ob die erforderlichen Maßnahmen überhaupt realisiert wurden ist kontrolle eine Funktions- und Erfolgskontrolle als Bestandteil der Überwachung obligatorisch. Funktions- und Zielerreichungskontrollen sind insbesondere in solchen Fällen vorzusehen, in denen es um die (u. U. als vorläufig bestimmte) Kompensation bei Vorhaben geht, die mit besonders komplexen, schwer prognostizierbaren Beeinträchtigungen verbunden sind. bisher nicht bekannte Negative Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung nicht erkannt wurWirkungen den, werden bei Vorliegen entsprechender Indizien (z. B. Tatsachen, die bei der Umsetzung zum Vorschein kommen, wie Bodendenkmale, massive Nachbarschaftsbeschwerden, Hinweise der Fachbehörden, Ergebnisse der Landschaftsschauen, Ergebnisse von Umwelt-Fachplänen oder andere Informationsquellen, …) in angemessener Weise durch den Plangeber untersucht. Sofern notwendig, werden durch ihn (oder soweit vertraglich vereinbart den Investor / Vorhabenträger) unabhängige Messungen, Untersuchungen oder Gutachten in Auftrag gegeben. Auf die gesetzliche Informationspflicht der Fachbehörden nach § 4 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind keine weiteren Überwachungsmaßnahmen erforderlich.

4.3.3 Zusammenfassung Die Stadt verfolgt das Ziel, auf einer EEG-Fläche nahe der Autobahn A15 zwischen Göritz und Raddusch Baurecht für einen Solarpark zu schaffen. Die Realisierung ist kurzfristig geplant. Der Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Bei Durchführung der Planung ergeben sich auf Grund der Vorbelastungen der Fläche nur erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter infolge der Überschrimmung von Flächen durch die Solarmodule. Neben einigen in der Realisierungsphase durchzuführenden Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen sind naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Überschrimung der Flächen durch die Solarmodule erforderlich. Dies erfolgt durch eine Gehölz- Strauchpflanzung am südlichen Rand des mittleren Solarparkabschnittes. Sinnvolle Alternativen zur Planung sind nicht erkennbar. Der Solarpark soll auf einer verfügbaren Fläche errichtet werden. Die Überwachung der Maßnahmen wird im Rahmen der üblichen Verfahren durch die Gemeinde und die Genehmigungsbehörden gesichert.

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5 Anhang 5.2 Fundstellen / Rechtsgrundlagen (Auswahl Aktualisierungsstand Februar 2015) BauGB

Baugesetzbuch in der Fassung zuletzt geändert durch Art. 1 des der Bekanntmachung vom 23. Gesetzes vom 20. November September 2004 (BGBl. I S. 2414) 2014 (BGBl. I S. 1748)

BauNVO

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)

zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548 (Nr. 29))

PlanzV

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58)

zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S.1509)

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Kraft seit 01.03.2010

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 und Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes v. 7.8.2013 I 3154 (Nr. 48)

BbgNatSchAG

rechtswirksam seit 01.06.2013 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz in der Fassung vom 21.01.2013 (GVBl.I/13, Nr. 03 ber. Nr. 21)

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 100, Art. 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

BbgWG

Brandenburgisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]

zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014, (GVBl.I/14, [Nr. 32]

BbgDSchG

Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz) vom 24. Mai 2004, (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215)

BbgBO

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 14], S. 226)

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 39])

BbgKVerf

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286)

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2014

5.3 Flächen- und Überbauungsbilanz Kategorie

Bestand

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Planung

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Flächenaufteilung (ha

versiegelte Fläche (ha)

Flächenaufteilung (ha)

versiegelte Fläche (ha)

Änderung versiegelte Fläche

GRZ

Überschirmte Fläche

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Landwirtschaftsfläche

25,54

--

3,06

--

--

--

--

Sonderbaufläche

0,0

--

22,48

0

0

0,35

7,87

25,54

--

25,54

--

--

--

Summe

Hinweis: Die Überschirmung, die sich aus der GRZ ergibt, führt zu keiner Versieglung.

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5.4 Eingriffs- Ausgleichsbilanz Eingriff Nr.

Beeinträchtigung / Konfliktsituation Art / Intensität / Schutzgut

Umfang

Kompensation Bedarf

Vermeidungs- Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Art der Maßnahme Beschreibung

Umfang

Schutzgut

Bemerkung

Ersatz der Bodeninanspruchnahme

Ausgleichsmaßnahmen

Tiere und Pflanzen, Landschaft Artenschutz

Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme

Schutzgüter allgemein 1

dauerhafter Verlust von Bodenfläche durch Fundamente und Überschattung, Nebenanlagen / hoch / Boden  bei GRZ 0,35

78680m²

Strauchpflanzung im Geltungsbereich Pflanzstreifen Breite 5m, Länge 1505m

2

Beeinträchtigung / Verlust Lebensraum für Vogelarten / hoch / Tiere und Pflanzen / Artenschutz

Strukturierung des vorhandene Lebensraumes durch Strauchpflanzung Bauzeitenregelung Freihalten von Flächen, auf denen geschützte Arten vorkommen Freihalten des Tierdurchlasses durch die Autobahn und Sicherung mit GFL

Landschaft

Abschrimmung des Solarparks durch Strauchpflanzung zur Landschaft und der Slawenburg Lücke innerhalb des Solarfeldes in der Nähe zur Slawenburg

Stand 25.02.2015

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7520 m²