Quelle: Norm: 3 UWG vom Irreführende Werbung: Verwendung eines 4-Sterne-Zeichens für Reisebusse

Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: LG Saarbrücken Kammer für Handelssachen 10.09.2004 7 III O 13/04 Urteil Quelle: Norm: Irrefü...
Author: Harry Martin
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Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp:

LG Saarbrücken Kammer für Handelssachen 10.09.2004 7 III O 13/04 Urteil

Quelle: Norm: Irreführende Werbung:

§ 3 UWG vom 01.09.2000 Verwendung eines 4-Sterne-Zeichens für Reisebusse

Orientierungssatz

1.

Der durch die Werbung eines Reisebusunternehmens, über 4-Sterne-Busse zu verfügen, erweckte Eindruck, die eingesetzten Busse seien in eine bestimmte Gütestufe „ 4 Sterne“ eingestuft und diese Einstufung sei von einer „offiziellen“ Stelle vorgenommen worden, ist irreführend, wenn die Busse nicht von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., der einzigen offiziellen Einrichtung, welche eine Qualifizierung und Gütesicherung von Reisebussen mit einem Sternesystem vornimmt, in die 4-Sterne-Gütestufe eingestuft sind und demzufolge auch keine Überwachung dieser Einrichtung durch die Gütegemeinschaft gegeben ist.

2.

Die von einem Technischen Überwachungsverein festgestellten jeweils positiven Ergebnisse der Erstprüfung für die geprüften Busse reichen nicht aus für die Verleihung des Gütezeichens mit entsprechender Einstufung in eine Güteklasse, die verbunden ist mit der Gewährleistung und Überwachung dieser Einstufung durch die offizielle Stelle.

Fundstellen WRP 2005, 386-389 (red. Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen StBT 2005, Nr 12, 20 (Kurzwiedergabe)

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich mit der Angabe zu werben, dass sie über "4-Sterne"-Busse verfüge, und/oder auf Bussen mit Qualitätssternen-Symbolen zu werben und/oder mit der bildlichen Wiedergabe entsprechend gekennzeichneter Busse zu werben, es sei denn, es liegt eine aktuelle Gütesicherung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., 71013 Böblingen, vor. II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2004 zu zahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Der Streitwert wird auf 10.189,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die Z ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem unter anderem alle Industrie- und Handelskammern in der Bundesrepublik Deutschland angehören.

2

Sie nimmt die Beklagte mit vorliegender Klage auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens und auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Anspruch.

3

Die Beklagte ist Busunternehmer und Reiseveranstalter.

4

Die Beklagte wirbt in Wort und Bild damit, über 4-Sterne-Busse oder 4-Sterne-Neoplan-Busse zu verfügen und sie für die von ihr beworbenen Reisen einzusetzen (K 1 = Bl. 10 bis 13 d. A.).

5

Keinem von der Beklagten betriebenen Busse ist das "Gütezeichen RAL Buskomfort", das von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. verliehen wird und entsprechend der tatsächlichen Ausstattung des Busses für die Gütestufen 1 bis 5 im Gütezeichen 1 bis 5 Sterne als besondere Kennzeichnung vorsieht, verliehen worden.

6

Die Beklagte ist auch nicht Mitglied der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V.

7

Mit Schreiben vom 27.05.2003 (Bl. 45 bis 47 d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf den Verstoß ihrer Werbemaßnahmen gegen § 3 UWG ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 05.06.2003 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Klägerin sind durch die Abmahnung Kosten in Höhe von 189,00 Euro entstanden. Dieser Betrag liegt unter dem durchschnittlichen Kostenaufwand im Jahr 2002 pro Abmahnung.

8

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

9

Die Beklagte erwecke bei dem umworbenen Publikum mit der Behauptung, sie verfüge über 4-SterneBusse und setze solche ein, den unzutreffenden Eindruck, einen objektive und hierfür vorgesehene Instanz habe die Busse überprüft und eine entsprechende Klassifizierung oder Qualifizierung im Sinne von 4Sterne-Bussen vorgenommen und gewährt.

10

Solange die entsprechende aktuelle Gütesicherung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. nicht vorliege, verstoße die Beklagte mit ihrer Werbung gegen § 3 und 1 UWG .

11

Die Klägerin beantragt: 1.

12

Die Beklagte zu verurteilen, es zu es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich mit der Angabe zu werben, dass sie über "4-Sterne"-Busse verfüge, und/oder auf Bussen mit Qualitätssternen-Symbolen zu werben und/oder mit der bildlichen Wiedergabe entsprechend gekennzeichneter Busse zu werben, es sei denn, es liegt eine aktuelle Gütesicherung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., 71013 Böblingen, vor. 2.

13

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, anzudrohen. 3.

14

Die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt:

16

Die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

18

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert; sie bestreite, dass der Klägerin eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem Markt vertreiben.

19

Im Übrigen habe sie – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – sich das Gütezeichen RAL Buskomfort nicht zu Eigen gemacht, insbesondere nicht genutzt.

20

Mangels gesetzlicher oder allgemeingültiger Definition des Begriffes 4-Sterne-Bus stehe es der Beklagten frei, ihre Busse als 4-Sterne-Busse zu bezeichnen.

21

Die von ihr eingesetzten Busse entsprächen dem Standard, den die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. an einen 4-Sterne-Bus stelle. Es liege keine Irreführung der Verbraucher vor; unabhängige Zertifizierungsstellen wie TÜV Saarland (Anlage B 1 bis B 3 = Bl. 114 bis 119 d. A.) und Dekra (Anlage B 4 bis B 6 = Bl. 120 bis 125 d. A.) hätten bezüglich der Kraftomnibusse mit den amtlichen Kennzeichen ..., ... am 17.03.2004 bzw. am 06.11.2002 die Qualitätskriterien, die die Gütegemeinschaft Buskomfort an einen 4-Sterne-Bus stelle, positiv festgestellt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 23

Die zulässige Klage ist auch begründet. 1.

24

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG .

25

Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Prozessführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen unter anderem voraus, dass ihnen eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.

26

Sinn dieser Neuregelung ist es, die Berechtigung eines derartigen Verbandes zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen zu beschränken.

27

Entsprechend diesem Gesetzestext genügt es aber, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG selbst zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozessführungsbefugt wären ( BGH in WRP 95, 104 f; BGH in WRP 96, 194 ).

28

Dies ist bei der Klägerin der Fall, da ihr alle Industrie- und Handwerkskammern angehören.

29

Die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind ebenfalls gegeben, insbesondere betrifft der geltend gemachte Unterlassungsanspruch eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt der Busreiseveranstalter wesentlich zu beeinträchtigen. 2.

30

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegen die Beklagte zu, da die Beklagte durch die beanstandete Werbung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht.

31

Durch die Werbung in Wort und Bild über 4-Sterne-Busse zu verfügen, vermittelt die Beklagte bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Vorsitzende des erkennenden Gerichts gehört, den Eindruck, die von der Beklagten eingesetzten Busse seien in eine bestimmte Komfort-/Qualitäts-/ Gütestufe "4-Sterne" eingestuft und diese Einstufung sei von einer "offiziellen" (gleich von welcher zuständigen) Stelle vorgenommen worden, nach neutraler, unabhängiger Überprüfung anhand objektiver Merkmale und diese offizielle Stelle gewährleiste und überwache diese Einstufung.

32

Die Vorsitzende ist insoweit ausreichend sachkundig, da sie selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis potentieller Busreisender gehört und es sich um Angaben des allgemeinen Bedarfs handelt, so dass es einer Beweiserhebung hierüber nicht bedurfte.

33

Dieser von der Beklagten durch die oben genannte Werbung mit 4-Sterne-Bussen erweckte Eindruck ist falsch und irreführend, da die Busse der Beklagten nicht von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., der einzigen offiziellen Einrichtung, welche eine Qualifizierung und Gütesicherung von Reisebussen mit einem Sternesystem vornimmt, in die 4-Sterne-Gütestufe eingestuft sind und demzufolge auch keine Überwachung dieser Einrichtung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. gegeben ist.

34

Der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. ist durch das RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. nach abgeschlossenem RAL-Anerkennungsverfahren für die Gütesicherung Buskomfort das Recht zur Führung des RAL-Zeichens und des Wortes "Gütezeichen" gewährt worden; die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. ist danach berechtigt, das Zeichen RAL im Gütezeichen Buskomfort mitzuführen und das Zeichen als Gütezeichen auszugeben und nach ihrem vom RAL anerkannten Satzungs- und Zeichenunterlagen anzuwenden, worin unter anderem die besondere Kennzeichnung im Gütezeichen für die Gütestufen 1 bis 5 (entsprechend der tatsächlichen Ausstattung des Busses) mit einem bis fünf Sternen vorgesehen ist (Ziffer 2 der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft Buskomfort, Bl. 14, 15 d. A.).

35

Diese Berechtigung der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden, nämlich der Bescheinigung des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung vom 28.08.2000 (K 15 = Bl. 193, 194 d. A.) und der Neufassung der Übereinkunft vom 14.02.1996 zwischen dem RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. und der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. vom 06.06.2001 (K 16 = Bl. 195, 196 d. A.).

36

Ausweislich der Bekanntgebung des Bundesministers für Wirtschaft betreffend die Grundsätze für Gütezeichen im Bundesanzeiger Nr. 146 vom 09.08.1985 (K 18 = Bl. 199 bis 201 d. A.) ist das RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. die zuständige Stelle für das Gütezeichenwesen in Deutschland, der die Sorgepflicht für die Ordnung im Gütezeichenwesen obliegt.

37

Zweck der Gütezeichen gemäß Ziffer 1 der Grundsätze für Gütezeichen ist danach die Qualität von Waren oder Leistungen zu kennzeichnen, sowie im Rahmen des technischen Fortschrittes und der Markterwartung zu steigern und dem Verbraucher neutrale, verlässliche Informationen für seine Marktauswahl zu geben.

38

Nach Ziffer 2 der Grundsätze für Gütezeichen (Bl. 200 d. A.) dürfen Gütezeichen nicht für Einzelerzeugnisse, sondern nur für Warenarten und Leistungskategorien geschaffen werden, wobei innerhalb einer Warenart oder Leistungskategorie nur jeweils ein Gütezeichen geschaffen werden kann.

39

Damit steht fest, dass für die Leistungskategorie Buskomfort die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. nach RAL-Anerkennung die einzige offizielle Einrichtung ist, die Inhaberin des Gütezeichens RAL-Buskomfort ist und die ausweislich ihrer von der RAL anerkannten Satzung (K 2 = Bl. 14 f d. A.) eine Einstufung von Bussen in Güteklassen (Gütestufen 1 bis 5, mit besonderer Kennzeichnung von einem bis fünf Sterne im Gütezeichen) vornimmt und auch überwacht.

40

Unstreitig ist auch keinem der von der Beklagten betriebenen Busse von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. das Gütezeichen RAL-Buskomfort mit der Einstufung in die Gütestufe 4 mit der besonderen Kennzeichnung von vier Sternen verliehen worden.

41

Die Beklagte kann gegenüber der Irreführung nicht erfolgreich einwenden, die von ihr eingesetzten Busse entsprächen dem Standard, den die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. an einen 4-Sterne-Bus stelle. Denn insoweit kommt es entscheidend auf den Eindruck an, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen mit der beanstandeten Werbung erweckt wird, nämlich, dass die Einstufung durch eine offizielle, hierfür zuständige Stelle nach neutraler, unabhängiger Überprüfung erfolgt ist.

42

Dieses Vertrauen der angesprochenen Verkehrskreise in die Neutralität der Prüfungs- und Kontrollinstanz ist schützenswert (vgl. OLG Hamburg in BB 85, 2193 ).

43

Vorliegend hat sich die zuständige Stelle unstreitig nicht zu den von der Beklagten eingesetzten Bussen durch Verleihung eines Gütezeichens Gütestufe 4, gekennzeichnet mit vier Sternen, bekannt und somit auch keine entsprechende Gewähr einer 4-Sterne-Gütestufe übernommen.

44

Die von der Beklagten vorgelegten TÜV-Berichte vom 17.03.2004 über Ausstattung und Zustand eines Kraftomnibusses (Anlage B 1 bis B 3 = Bl. 114 bis 199 d. A.), die lediglich drei ihrer Busse betreffen, obwohl die Beklagte unstreitig zwei weitere Busse besitzt, die ebenfalls mit Sternen versehen sind, führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

45

Zum Einen stellt keiner dieser drei TÜV-Berichte die Einstufung eines Busses in die Gütestufe 4-Sterne fest, auf die es – wie oben ausgeführt – für die Irreführung entscheidend ankommt und nicht auf das Vorliegen bestimmter Qualitätsmerkmale.

46

Zum anderen ist der TÜV Saarland nicht die offizielle Stelle, die nach neutraler und unabhängiger Prüfung diese Einstufung vornimmt und überwacht.

47

Dem steht nicht entgegen, dass die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. gemäß ihrer vom RAL anerkannten Satzung (Ziffer 4 der Güte- und Prüfbestimmungen für Buskomfort, Bl. 21 d. A.) mit der Erstprüfung und den Wiederholungsprüfungen die Technischen Überwachungsvereine e.V. (TÜV), die DEKRA e.V. oder andere vereidigte Sachverständige bzw. staatlich anerkannte Prüfstellen betrauen kann.

48

Denn insoweit werden diese lediglich als Erfüllungsgehilfen der Gütegemeinschaft Buskomfort tätig; die alleinige Zuständigkeit und die Verantwortlichkeit für die Verleihung des Gütezeichens mit entsprechender Einstufung in eine Güteklasse (ein bis fünf Sterne) und die Überwachung dieser Einstufung liegen allein bei der Gütegemeinschaft Buskomfort.

49

Dies zeigt sich auch darin, dass Voraussetzung für die Verleihung des Gütezeichens durch die Gütegemeinschaft Buskomfort nicht nur das positive Ausfallen der Erstprüfung, sondern auch das Vorliegen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Antrages- und Verpflichtungsscheines (wie Bl. 26 d. A.) des antragsberechtigten Unternehmens ist (Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Buskomfort, Bl. 23, 24 d. A.; Ziffer 5 Gütezeichen-Satzung, Bl. 34 d. A.).

50

In diesem Antrags- und Verpflichtungsschein muss der Antragsteller die Satzung der Gütegemeinschaft Buskomfort, die Gütezeichensatzung der Gütegemeinschaft Buskomfort, die Durchführungsbestimmungen für das Gütezeichen RAL Buskomfort, die Güte- und Prüfbestimmungen Buskomfort sowie die derzeitig gültige Gebührenordnung ohne Vorbehalt als für sich verbindlich anerkennen.

51

Damit verpflichtet die Gütegemeinschaft Buskomfort die Gütezeichenbenutzer unter anderem zur jährlichen Beantragung der Verlängerung des Gütezeichens (Ziffer 2.6 der Durchführungsbestimmung für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Buskomfort, Bl. 23 d. A.) sowie dazu, dass der gütegekennzeichnete Bus anlässlich der jährlichen Hauptprüfung von einer zugelassenen Prüfstelle auf Einhaltung der Gütebestimmungen zu untersuchen ist (Ziffer 4.3.3 Güte- und Prüfbestimmungen für Buskomfort, Bl. 22 d. A.) sowie zur Verwendung des Gütezeichens nur für den Bus, für den es verliehen ist und nur solange er die jeweils gültigen Voraussetzungen der Gütestufe und des Sonderausstattungssymbols erfüllt (Ziffer 3.2 der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Buskomfort, Bl. 24 d. A.) und stellt somit die Überwachung der Führung des Gütezeichen Buskomfort und der damit verbundenen Einstufung in eine bestimmte Gütestufe sicher (Verstöße können nach der von RAL anerkannter Satzung geahndet werden bis zum dauernden Entzug des Gütezeichens).

52

Die vorgelegten Prüfberichte der DEKRA vom 06.11.2002 (Anlage B 4 bis B 6 = Bl. 120 bis 125 d. A.), welche dieselben drei Busse der Beklagten betreffen wie die Prüfberichte des TÜV gemäß Anlage B 1 bis B 3 sind ebenfalls nicht geeignet einen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu verneinen.

53

Denn die DEKRA wurde insoweit ebenfalls als Erfüllungsgehilfe der GBK tätig, die – wie oben ausgeführt – allein zuständig und verantwortlich für die Verleihung des Gütezeichens mit entsprechender Einstufung in eine Güteklasse und die Überwachung dieser Einstufung ist.

54

Die in den Anlagen B 4 bis B 6 von der DEKRA festgestellten jeweils positiven Ergebnisse der Erstprüfung für die drei geprüften Busse der Beklagten reichen aber – wie oben ausgeführt – nicht aus für die Verleihung des Gütezeichens mit entsprechender Einstufung in eine Güteklasse, die verbunden ist mit der Gewährleistung und Überwachung dieser Einstufung durch die offizielle Stelle.

55

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Da die Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten hat, besteht eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sie das künftig weiterhin tun wird.

56

Diese Vermutung ist nicht entfallen. Sie entfällt grundsätzlich nur durch die Abgabe einer bedingungslosen, unwiderruflichen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung.

57

Eine solche hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben.

58

Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte das Gütezeichen RAL Buskomfort nicht benutzt hat, ist im Hinblick auf § 3 UWG unerheblich. Markenrechtliche Ansprüche macht die Klägerin nicht geltend.

59

Schließlich bleibt auch der Einwand der Beklagten ohne Erfolg, mangels gesetzlicher oder allgemeingültiger Definition des Begriffes 4-Sterne-Bus stehe es ihr frei, ihre Busse als 4-Sternen-Busse zu bezeichnen. Denn die Beklagte unterliegt bei ihrem Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, weil der bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Werbung mit 4-SterneBussen erweckte Eindruck falsch und irreführend ist – wie oben ausgeführt –, auch wenn es keine gesetzliche oder allgemein gültige Definition des Begriffes 4-Sterne-Bus gibt. 3.

60

Die Ordnungsmittelandrohung ergibt sich aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO . 4.

61

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.

62

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen, substantiiert dargelegten Abmahnkosten, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, aus §§ 677 , 683 , 670 BGB zu, da die erfolgte Abmahnung im Hinblick auf das oben dargelegte wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten berechtigt war.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO .

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 , 711 ZPO .