PULSSCHLAG INFORMATION DES ROBERT-SCHUMANN-HAUSES

Z W I C K A U E R PULSSCHLAG A M T S B L A T T D E R R O B E R T - S C H U M A N N - S T A D T Z W I C K A U DAS SCHUMANN-FEST VOM 8. BI...
Author: Kerstin Abel
10 downloads 1 Views 455KB Size
Z

W

I

C

K

A

U

E

R

PULSSCHLAG

A M T S B L A T T

D E R

R O B E R T - S C H U M A N N - S T A D T

Z W I C K A U

DAS SCHUMANN-FEST VOM 8. BIS 15. JUNI 2006 DAS PROGRAMM IM SCHUMANN-JAHR 2006 richtet sich an alle: den Musikkenner und passionierten Konzertgänger, den auf Schumann Neugierigen ebenso wie an den Nachwuchs, der ansonsten mehr auf „Tokio Hotel“ oder harten Rap steht. Wer sich mal so richtig auf Klassik à la Robert Schumann, seiner Frau Clara (geb. Wieck) und seiner Zeitgenossen einlassen will, sollte sich schon jetzt die Woche, in der die Robert-Schumann-Stadt ihr weltberühmtes Musikgenie feiert, vormerken. Denn in dieser Zeit hat man ganz besonders die Qual der Wahl aus Hochklassigem bis Virtuosem. Garant dafür sind namhafte Künstler und Ensembles wie ein Blick auf die Veranstaltungstipps beweist.

8. JUNI 2006 Kranzniederlegung zum 196. Geburtstag Robert Schumanns 18 Uhr, Robert-Schumann-Denkmal

UNBEDINGT VORMERKEN Festkonzert „Das Paradies und die Peri op. 50“ mit fast 170 Mitwirkenden des MDR Sinfonieorchesters und des MDR Rundfunkchores unter der Leitung des international bekannten Dirigenten Howard Arman wird Robert Schumanns erstes großes chorsinfonisches Werk zu einem wahren Kunstgenuss. 19.30 Uhr: Konzert- u. Ballhaus „Neue Welt“

9. JUNI 2006 Liederabend am Clara-Wieck-Flügel 19.30 Uhr, Robert-Schumann-Haus Ballettpremiere SCHUMANN’S ART – Robert Schumanns Tod und Leben, TanzTheater von Bronislav Roznos 19.30 Uhr, Gewandhaus

Lesung – Aus der Heimat hinter den Blitzen rot, Robert Schumanns Weg nach Hause 20 Uhr, Kleine Bühne/Puppentheater

12. JUNI 2006 Puppenspiel GENOVEVA 19 Uhr, Puppentheater Zwickau Musiktheater „Der Rose Pilgerfahrt“, Robert Schumanns romantisches Oratorium zum letzten Mal szenisch auf der Opernbühne 21 Uhr, Gewandhaus

13. JUNI 2006

14. JUNI 2006 Dialoge zu Schumann – Begegnungen in Musik, Kunst und Literatur 19.30 Uhr, Robert-Schumann-Haus

15. JUNI 2006 Sinfoniekonzert – Robert Schumann: u.a. Ouvertüre, Scherzo und Finale E-Dur op. 52, Konzertstück G-Dur op. 92, Konzertallegro D-moll op. 13, Sinfonie Nr. 4 D-moll op. 120 (Urfassung) Solist: Jozef De Beenhouwer (Klavier), Philharmonischen Orchester Plauen-Zwickau, Dirigent: GMD Georg Christoph Sandmann 19.30 Uhr, Konzert- u. Ballhaus „Neue Welt“

10. JUNI 2006 Zwickauer Chöre singen unter dem Motto „So sei gegrüßt viel tausendmal“ 15 Uhr, Domhof Klavierabend mit Annerose Schmidt 19.30 Uhr, Robert-Schumann-Haus (ausverkauft!)

11. JUNI 2006 Concert Special – „Nur wer die Sehnsucht kennt... Schumann und Goethe“, Szenisches Konzert 11 Uhr, Gewandhaus Der Theater-Floh für Kinder von 5 bis 12 Jahren, Eine lustige Theaterstunde zu Robert Schumann 11 Uhr, Gewandhaus

UNBEDINGT VORMERKEN Konzert im Dom: Eines der bekanntesten Orchesterwerke und ein Meisterwerk der Romantik, die Sinfonie Nr. 3, Die Rheinische, welche Robert Schumann 1850 innerhalb von nur einem Monat geschaffen

TICKETVERKAUF - Tourist Information Zwickau, Hauptstr. 6 Tel.: 0375 2713247, Fax: 0375 2713249 E-Mail: [email protected] - Theater Plauen-Zwickau gGmbH Gewandhaus am Hauptmarkt Tel.: 0375 834647, Fax: 0375 834635 E-Mail: [email protected] - Freie Presse, Geschäftsstelle Zwickau Hauptstraße 13, Tel.: 0375 549100

KONTAKT - Stadtverwaltung Zwickau, Kulturamt Kolpingstraße 8, 08058 Zwickau Tel.: 0375 834130, Fax: 0375 834141 E-Mail: [email protected] - Robert-Schumann-Haus Hauptmarkt 5, 08056 Zwickau Tel.: 0375 215269, Fax: 0375 28110116 Museumskasse: 0375 81885116 E-Mail: [email protected]

S I T Z U N G S TE R M I N E Kultur- und Bildungsausschuss am 25. April, 16.30 Uhr, Verwaltungszentrum, Werdauer Str. 62, Haus 9, Zi. 212/213 Aus der Tagesordnung: Beschlussvorlage zu einer Sachentscheidung - Anhörung gemäß § 24 Abs. 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

Stadtrat am 27. April, 16 Uhr, Verwaltungszentrum, Werdauer Straße 62, Haus 9, Stadtratssaal Aus der Tagesordnung: Wahlen - Besetzung der Stelle „Amtsleiter des Personal- und Hauptamtes“ - Bestimmung eines Stellvertreters für den Jugendhilfeausschuss entspr. § 5 Abs. 2 Satzung für das Jugendamt (Feststellung) Beschlussvorlagen zu Sachentscheidungen - Änderungssatzung zur Gebührensatzung des Stadtarchivs Zwickau vom 15.09.2005

Einwohnerfragestunde (17 bis 18 Uhr) Anträge - Verwaltungsgerichtliche Prüfung der Eilentscheidung des Oberbürgermeisters zum Ankauf des Grundstücks Dr.-FriedrichsRing 91, FlSt.-Nr.: 791 auf dem Wege eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens - Aufhebung von Mittelsperren – Haushaltssatzung 2006 mit Haushaltsplan, Stellenplan und mittelfristiger Finanz- und Investitionsplanung - Kostendeckung der Abfallgebührensatzung der Stadt Zwickau, Feststellung einer zu erwartenden Kostenunterdeckung Für den Fall, dass aufgrund der Sitzungsdauer oder anderer Gründe eine Vertagung der Sitzung notwendig wird und noch ausstehende Tagungsordnungspunkte aufgrund ihrer Bedeutung oder Dringlichkeit nicht erst zur nächsten regulären Sitzung des Stadtrates behandelt werden können, wird vorsorglich zur Fortsetzung der Sitzung für den 28.04.2006, 17 Uhr an gleicher Stelle eingeladen.

Nummer 8

17. Jahrgang

Bilder alter Schumann-Stätten für Arcaden-Aktion gesucht

hat, steht im Mittelpunkt des vom Philharmonischen Orchester Plauen-Zwickau gespielten Konzertes. Bereichert wird dieses Konzert durch das selten zu hörende Werk „Missa sacra“. 17 Uhr, Dom St. Marien

Ballett SCHUMANN’S ART – Robert Schumanns Tod und Leben – TanzTheater von Bronislav Roznos, Uraufführung 19.30 Uhr, Gewandhaus

12. April 2006

Am Montag unterzeichneten Thomas Richter (li.), Leiter des Robert Schumann Konservatoriums und Heinrich Zilker, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Zwickau, die Sponsorenvereinbarung für den vom 21. bis 23. April stattfindenden Kleinen Schumann-Wettbewerb. Alle Informationen dazu lesen Sie auf Seite 10 dieser Ausgabe. Foto: Pressebüro

Für eine kleine Fotoausstellung bei der Aktion „Schumann in der Stadt“ in den Zwickau-Arcaden vom 27. April bis 6. Mai 2006 sucht das Robert-Schumann-Haus alte Fotos, sowohl aus den Jahrzahnten um 1900 als auch aus der DDR-Zeit. Gefragt sind ehemalige Schumann-Stätten in Zwickau: Bilder von Schumanns Wohnhäusern am Hauptmarkt und in der Burgstraße 2 (vormals Amtsgasse 550; heute befindet sich an diesem Ort das Galerie Café), aber auch Fotos von den Gasthäusern Goldener Anker, Zur Grünen Tanne (heute Technikum II der Westsächsischen Hochschule am Kornmarkt) und Zum Großen Christoph (heute Büroladen Utz) oder den Bergkellern an der Zwickauer Mulde. Bei der Einsendung von max. zwölf Bildern an das Robert-Schumann-Haus, Hauptmarkt 5, 08056 Zwickau, bitte nicht vergessen: Name, Adresse und Geburtsdatum des Einsenders, dazu kurze Beschreibung möglichst mit Datierung, Bildtitel und Fotografenangabe. Einsendeschluss ist der 19. April 2006. Mit der Einsendung willigen die Bildeigentümer einer Veröffentlichung bzw. Ausstellung ihrer Bilder ein.

I N F O R M AT I O N D E S RO B E RT- S C H U M A N N - H AU S E S

Das Warten hat ein Ende: Daniel Barenboim erhält im Herbst den Robert-Schumann-Preis Der Termin für die Verleihung des RobertSchumann-Preises an den weltberühmten Pianisten und Dirigenten Daniel Barenboim steht jetzt fest: Es ist der 12. November diesen Jahres. Die Preisverleihung findet in Berlin, im Apollo-Saal der Staatsoper Unter den Linden, statt. Der Termin wurde kürzlich während eines persönlichen Gespräches zwischen Barenboim und Zwickaus Kulturbürgermeisterin Dr. Pia Findeiß sowie dem Direktor des hiesigen Robert-Schumann-Hauses, Dr. Thomas Synofzik, vereinbart. „Wir sind sehr froh, dass wir nunmehr Zeit und Ort der Ehrung genau abstimmen konnten, denn das Zeitbudget von Daniel Barenboim, einer der herausragenden Persönlichkeiten des internationalen Musiklebens, erwies sich als sehr, sehr eng. Und deshalb werden wir auch erstmals die Preisübergabe außerhalb der Stadt Zwickau durchführen“, so Findeiß nach der Besprechung in Berlin. Die Stadt Zwickau hatte im vergangenen Jahr Barenboim wegen seiner „Verdienste um Schumann“, darunter die Gesamteinspielung der vier Sinfonien, den Preis zuerkannt. Da

die Stadt von Anfang an mit terminlichen Problemen des vielfältig verpflichteten Generalmusikdirektors der Deutschen Staatsoper rechnen musste, wurde bereits damals auf eine mögliche Verleihung im Schumann-Jahr 2006 orientiert. Anfang April schrieb Daniel Barenboim noch einmal an den Zwickauer Oberbürgermeister Dietmar Vettermann: „Ich fühle mich sehr geehrt, Preisträger des Robert-Schumann-Preises der Stadt Zwickau 2005 zu sein. Ich bedaure es außerordentlich, dass mein enger Terminkalender es mir nicht erlaubt, den Preis in Schumanns Geburtsstadt im Schumann-Jahr 2006 in Empfang zu nehmen. Ich hätte dem Schumann-Haus sehr gern einen Besuch abgestattet und hoffe, dieses zu einem anderen Zeitpunkt nachholen zu können. Ihnen bin ich dankbar, dass Sie mit Rücksichtnahme auf meine terminliche Lage die Preisverleihung in Berlin, in meinem musikalischen Zuhause, der Staatsoper Unter den Linden, ermöglichen“. Die Stadt Zwickau wird die Preisübergabe im November organisatorisch so vorbereiten,

dass eine Delegation aus der Robert-Schumann-Stadt – insbesondere mit Vertretern aus dem Stadtrat, der Robert-Schumann-Gesellschaft, der Verwaltung und der Medien – an dieser Veranstaltung teilnehmen kann. Vor der Auszeichnung wird Barenboim eine Schumann-Liedmatinée mit dem Bariton Roman Trekel geben. Der Robert-Schumann-Preis der Stadt Zwickau ist mit 10.000 Euro dotiert und wird aller zwei Jahre vergeben. Der Preisträger ist berechtigt, den Titel „Träger des Robert-Schumann-Preises der Stadt Zwickau (mit entsprechender Jahreszahl) zu führen. Der Preis wird verliehen an: - hervorragende Dirigenten, Instrumentalisten, Sänger, Klangkörper oder Institutionen des deutschen und internationalen Musiklebens, - Musikwissenschaftler oder Forschungsinstitutionen, denen ein besonderer Verdienst um die Verbreitung der musikalischen Werke oder Erforschung von Leben und Schaffen Robert Schumanns zukommt.

AU S D E R S TA DT R ATS S I T Z U N G V O M 3 0 . M Ä R Z

Oberbürgermeister Vettermann beantwortet Anfragen von Stadträten Zu Winterschäden auf den Straßen der Stadt Zu diesem Thema zog OB Vettermann eine vorläufige Bilanz. Auf Grund der sichtbaren Schäden und der bereits zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erfolgten provisorischen Schadensbeseitigungen mit Kaltmischgut und Pflaster hatte das Tiefbauamt Mitte März – noch vor dem Abtauen des letzten Schnees – eine Grobschätzung erstellt. Sie ergab, dass knapp 12.000 Quadratmeter der Straßen enorme Schäden aufweisen. Für eine fachgerechte Ausbesserung (Kosten pro Quadratmeter etwa zwischen 25 und 30 Euro) hatte das Amt einen Finanzbedarf von etwa 327.000 Euro geschätzt. Dem standen zum Zeitpunkt dieser Bestandsaufnahme jedoch nur insgesamt ca. 180.000 Euro (50.000 zur Fremdvergabe und 130.000 des Bauhofes für Baumaterial) gegenüber, die für die Straßeninstandhaltung im Haushalt 2006 vorgesehen waren. Daraus ergibt sich ein entsprechender zusätzlicher Finanzbedarf für das Jahr 2006. (Anmerkung der Redaktion: Für die Position „Deckenerneuerung Gemeindestraßen“ beschloss der Stadtrat in dieser Sitzung bereits eine Aufstockung um 115.000 Euro.) Die erforderlichen Reparaturleistungen seien allerdings nur durch Fremdvergaben zu erbringen, da die Kapazitäten des Bauhofes hierfür nicht ausreichten. Eine eingehendere Erfassung des Zustandes der Zwickauer Straßen nach dem vergangenen Winter kann das Tiefbauamt erst im Verlaufe der nächsten Monate vornehmen. Schon 2005 hatte das Amt nach einer mit eigenen Mitteln erstellten visuelle Zustandser-

fassung des kompletten Straßennetzes konstatieren müssen, dass sich bereits damals 29 Prozent der Straßen in einem schlechten bis sehr schlechten Zustand befanden. Diese Straßen können nur noch mit einem grundhaften Neubau auf den erforderlichen Stand gebracht werden. Hierfür wurde ein Investitionsvolumen von ca. 60 Millionen Euro veranschlagt. Bei den übrigen 71 Prozent der Straßen (12 Prozent in sehr gutem, 26 Prozent in gutem und 33 Prozent in einem mittelmäßigen Zustand) war ein jährlicher Instandhaltungsbedarf – nur zur Erhaltung des bestehenden Straßenzustandes – von ca. 1,8 Millionen Euro für erforderlich erachtet worden.

Zum Bestandsschutz von Eigentumsgaragen auf städtischem Grund und Boden Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1999 den Kündigungsschutz für Eigentumsgaragen auf fremden Grund und Boden für verfassungswidrig erklärt. Der Grundstückseigentümer hatte und hat die Möglichkeit von seinem Kündigungsrecht gebrauch zu machen. Ab 01.01.2007 hat der Eigentümer einer Garage bei Kündigung durch den Grundstückseigentümer allerdings keinen Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert. Darüber hinaus kann der Grundstückseigentümer den Garageneigentümer zu den hälftigen Abbruchkosten heranziehen. Seitens der Stadtverwaltung gibt es gegenwärtig keinen Handlungsbedarf. Mit überwiegend allen Garagengemeinschaften, bei denen es keine stadtplanerische Bedenken gegeben hat, wurden bereits 1997 so genannte Kündigungs-

schutzfristen vertraglich vereinbart. Das bedeutet, dass das Nutzungsrecht der Garageneigentümer auch weiterhin besteht. Seitens des Liegenschaftsamtes werden in Kürze auch mit jenen Garagenvorständen Gespräche geführt, mit denen eine solche Kündigungsschutzfrist noch nicht vereinbart wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei diesen Standorten in den nächsten zwei bis drei Jahren kein Bauinteresse eines Investors besteht. Das Liegenschaftsamt bereitet momentan zu diesem Thema ein Oberbürgermeister-Schreiben an die Vorstände der Garagengemeinschaften vor, damit die Eigentümer der Garagen Rechts- und Planungssicherheit haben.

Zu Parkmöglichkeiten am Zwickauer Hauptbahnhof Für Reisende, die mit ihrem eigenen PKW anreisen und die Bahn zur Weiterfahrt (PARK & RAIL) benutzen, stehen 15 reservierte Stellflächen auf dem Bahnhofsvorplatz (Bahnseite) zur Verfügung. Sie werden in Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrkarten von der Bahn selbst vergeben. Weiterhin bieten alle in der Nähe liegenden unbewirtschafteten städtischen Parkmöglichkeiten (z. B. Güterbahnhofstraße und in der Bahnhofsvorstadt) Gelegenheiten für diese Umsteiger zum Parken. Zurzeit laufen planerische Untersuchungen zur Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes zu einer modernen Schnittstelle des öffentlichen Personennahverkehrs. In diesem Zusammenhang sollen auch ein öffentlicher Parkplatz mit ca. 50 Stellplätzen (PARK & RAIL) und ca. 20 öffentliche Kurzzeitparkplätze entstehen.

2

ZWICKAUER PULSSCHLAG

Nummer 8, 12. April 2006

Allgemeinverfügung der Stadt Zwickau

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G E N Stadt Zwickau Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Zwickau zur Einziehung des Weges östlich der Freitagstraße zur Badstraße in der Gemeinde Mülsen Auf Grund § 8 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Gesetze vom 4. Juli 1994 (GVBl. S. 1261), vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 453), vom 6. Juni 2002 (GVBl. S. 168), vom 14. November 2002 (GVBl. S. 307), vom 1. September 2003 (GVBl. S. 425), vom 5. Mai 2004 (GVBl. 148), vom 28. Mai 2004 (GVBl. S. 200) und des § 9 Punkt 5 der zur Zeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Zwickau hat der Bau- und Verkehrssausschuss in seiner Sitzung vom 21.03.2006 folgenden Beschluss gefasst: Der beschränkt-öffentliche Weg zwischen der Freitagstraße und der Gemarkungsgrenze zu Mülsen St. Jacob mit einer Länge von ca. 1000 m wird gemäß § 8 Abs. 2 SächsStrG aus

überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles aus dem Bestand der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Zwickau eingezogen. Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betroffenen Grundstücke ersichtlich wird, können im Tiefbauamt der Stadt Zwickau, Werdauer Straße 62, Haus 4, Zimmer 140b, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zwickau, Verwaltungszentrum, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau, (Postanschrift: Stadtverwaltung Zwickau, Postfach 200933, 08009 Zwickau) einzulegen. Zwickau, 28.03.2006 Dietmar Vettermann, Oberbürgermeister

Langjährige Feuerwehr-Angehörige geehrt Zum Feuerwehrball der Feuerwehr Zwickau am 25. März wurden folgende Kameradinnen und Kameraden der Ortsfeuerwehren für langjährige Dienste mit den entsprechenden Ehrenzeichen für 10, 25, 40 und 50 Jahre treue Dienste geehrt. Gemeindefeuerwehr FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Mitte FF Zwickau-Mitte FF Zwickau-Mitte FF Zwickau-Oberhohndorf FF Zwickau-Oberhohndorf FF Zwickau-Planitz FF Zwickau-Planitz FF Zwickau-Planitz FF Zwickau-Planitz FF Zwickau-Schneppendorf FF Zwickau-Auerbach FF Zwickau-Auerbach FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Hartmannsdorf FF Zwickau-Niederhohndorf FF Zwickau-Schlunzig FF Zwickau-Schlunzig FF Zwickau-Schlunzig FF Zwickau-Schlunzig FF Zwickau-Schneppendorf FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Crossen FF Zwickau-Hartmannsdorf FF Zwickau-Oberrothenbach FF Zwickau-Oberrothenbach FF Zwickau-Rottmannsdorf FF Zwickau-Rottmannsdorf FF Zwickau-Schlunzig FF Zwickau-Schneppendorf FF Zwickau-Niederhohndorf FF Zwickau-Niederhohndorf FF Zwickau-Hartmannsdorf

Name Nico Kühnert Mirko Midecke Axel Rössel Mirko Reichelt Enric Vogl Mike Wolf Frank Estel Sven Fester Andreas Metzner Ronny Zapke Lars Opelt Andreas Arzt Thomas Schürer Ronald Hering Helga Kolpack Jens Seidel Lutz Weber Andreas Bauch Lothar Plenz Lutz Müller Jens Schick Jan Hildebrand Helmut Czok Bernd Müller Günther Sauseng Manfred Winkelmann Werner Hänke Frank Weiß Günter Figlak Thomas Lenk Armin Povenz Christoph Flähmig Witta Morgenstern Arno Junghähnel Dieter Zierold Lothar Frenzel

Dienstgrad OFM HFM LM HLM LM FM HLM OFM HLM HLM HFM BM LM LM HFM HFM LM HLM OFM HLM HLM HLM HLM HLM OBM BM HBM HLM LM LM BM HLM FM LM LM BM

Dienstjahre 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 40 40 40 40 40 40 40 40 40 50 50 50

Kamerad Horst Schmidt, von der FF Niederhohndorf, wurde als Ehrenmitglied in die Ehrenabteilung der Feuerwehr Zwickau aufgenommen.

Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3322) Die Stadt Zwickau erlässt auf Grundlage von § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I, S. 102) i.V.m. § 15 Abs. 3 KrW/ AbfG und § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Zwickau (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWirtS) vom 16.12.2003 folgende Allgemeinverfügung. Das Regierungspräsidium hat mit Bescheid vom 16.12.2003, Az. 63.01-8970/2003.007/67 die Zustimmung zum Ausschluss der Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG erteilt. (1) Von der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Zwickau sind mit Wirkung zum 01.01.2004 ausgeschlossen: (a) alle unter den Kapitelüberschriften 1 bis 19 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 aufgeführten Abfälle, mit Ausnahme der in Anlage A dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Abfälle, wenn diese in privaten Haushaltungen in den dort üblichen kleinen Mengen und in den sonstigen Herkunftsbereichen in entsprechend vergleichbaren Mengen anfallen, (b) die in Anlage B zu dieser Verfügung aufgeführten Abfälle des Kapitels 20 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001, wenn diese nicht in privaten Haushaltungen in den dort üblichen kleinen Mengen und in den sonstigen Herkunftsbereichen in entsprechend vergleichbaren Mengen anfallen, (c) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen, soweit diese nach Art Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, (d) Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einer nach § 24 KrW-/ AbfG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden und diese Ver-

ordnung keine Annahmepflicht der Stadt Zwickau begründet. (2) Vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Zwickau ausgeschlossen sind: (a) die in Anlage A zu dieser Verfügung aufgeführten Abfälle, soweit diese nach Nr. 1, Buchstabe a nicht bereits gänzlich von der Abfallentsorgung der Stadt Zwickau ausgeschlossen sind, (b) die in Anlage B zu dieser Verfügung aufgeführten Abfälle des Kapitels 20 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001, wenn diese in privaten Haushaltungen in den dort üblichen kleinen Mengen und in den sonstigen Herkunftsbereichen in entsprechend vergleichbaren Mengen anfallen, (c) im Rahmen von Haushaltsauflösungen anfallende Abfälle, (d) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht in den zugelassenen Abfallbehältern (Abfallbehälter/Abfallsäcke) entsorgt werden können, (e) Abfälle aus Landschaftssäuberungsaktionen. (3) Die Regelungen in der jeweils gültigen Fassung der Abfallwirtschaftsatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Zwickau bleiben durch die Regelungen in dieser Allgemeinverfügung unberührt. (4) Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. (5) Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 einschließlich der Anlagen A und B wird angeordnet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zwickau, - Rathaus, Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau - Verwaltungszentrum, Werdauer Str. 62, 08056 Zwickau Postanschrift: Stadtverwaltung Zwickau Postfach 200933, 08009 Zwickau einzulegen. Zwickau, 16.12.2003 Sven Dietrich Bürgermeister für Umwelt und Ordnung

Anlage A 15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Aufsaug- und Filtermaterialien, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind nur Reifen für PKW und Kleinkrafträder mit und ohne Felge Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (Kleinkondensatoren) Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 15 02 02* 16 01 03 16 02 09* 16 05 05 16 05 07*

Anlage B

Ö F F E N T L I C H E AU S S C H R E I B U N G Ersatzneubau BW 4.2.1 (Brücke Marienthaler Straße abseits) über den Marienthaler Bach, Bau- und Planungsleistungen a) Stadt Zwickau, Oberbürgermeister – Geschäftskreis Bauen, Tiefbauamt, Werdauer Str. 62, 08056 Zwickau, PF: 200933, PLZ: 08009, Tel.: 0375 836660, Fax: 836666 E-Mail: [email protected] b) Bauauftrag – Öffentliche Ausschreibung c) Bauleistungen (Brücken-, Wasser- u. Straßenbauleistungen) u. Planungsleistungen d) Zwickau, OT Marienthal, Marienthaler Str. abseits, 08060 Zwickau, PLZ: 08060 Nähe Haus 153A e) Ersatzneubau BW 4.2.1 (Brücke Marienthaler Straße abseits) über den Marienthaler Bach in Zwickau / OT Marienthal, Bauund Planungsleistungen ca. 5 m Verlegung Beton-Rechteckdurchlass 3,0 m x 1,05 m ca. 10 m Füllstabgeländer ca. 55 m3 Abbruch Beton, Widerlager, Böschungs- u. Sohlbefestigung ca. 200 m3 Erdarbeiten ca. 45 m2 Wasserbauarbeiten ca. 230 m2 Straßenbauarbeiten (Deckensanierung) Psch Erstellung Ausführungsunterlagen f) Aufteilung in mehrere Lose: nein g) Entscheidung über Planungsleistungen: ja Ausführungsplanung, Bestandsunterlagen, Baubehelfe h) Ausführungsfrist für den Gesamtauftrag: Beginn: 06.06.2006, Ende: 04.08.2006 i) Vergabeunterlagen sind bei folgender Anschrift erhältlich / Anforderung der Verdingungsunterlagen ab 12.04.2006, 10.00 Uhr: nach telef. oder, schriftl. Anmeldung bei Ingenieurbüro Philipp und Partner, Neudörfler Str. 27b, 08062 Zwickau, PLZ: 08062, Tel.: 0375 7880430, Fax: 7929324 Anforderung der Verdingungsunterlagen: Bis: 02.05.2006, 15:00 Uhr Digital einsehbar: nein j) Vervielfältigungskosten Gesamtmaßnah-

me: 35,00 EUR Zahlungsweise: Verrechnungsscheck; auch Barzahlung mgl.; zzgl. Versand: 5,00 EUR Der Versand erfolgt erst nach Vorliegen des Entschädigungsbeitrages. Entgelt wird nicht erstattet. Zahlungsempfänger: Ingenieurbüro Philipp und Partner Verwendungszweck: Ersatzneubau Brücke Marienthaler Straße abseits k) Einreichungsfrist: 03.05.2006, 10:00 Uhr l) Anschrift, an die die Angebote schriftlich zu richten sind: Stadt Zwickau, Ausschreibungsstelle, Werdauer Str. 62, 08056 Zwickau, PF: 200933, PLZ: 08009, Tel.: 0375 832910 m) Deutsch n) Bieter und deren Bevollmächtigte o) Ort der Eröffnung der Angebote: wie l), Haus 9, Zimmer 224 Datum und Uhrzeit der Eröffnung der Angebote: 03.05.2006 10:00 Uhr p) Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme; Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme q) Abschlagszahlungen und Schlusszahlung nach VOB/B und ZVB/E-StB r) gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter s) Der Bieter hat zum Nachweis seiner Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachvollziehbare Angaben zu machen gem. VOB/A, § 8 Nr. 3 (1) a-g. Der Bieter hat eine gültige Erklärung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben vorzulegen. Der Bieter hat mind. 3 Referenzobjekte zu benennen und ausführlich zu beschreiben, bei denen einen vergleichbare Leistung mit mind. dem gleichen Leistungsumfang durchgeführt wurde. t) 02.06.2006 u) Änderungsvorschläge oder Nebenangebote: zulässig v) Regierungspräsidium Chemnitz, VOBStelle, Altchemnitzer Straße 41, 09105 Chemnitz

20 01 13* 20 01 14* 20 01 15* 20 01 17* 20 01 19* 20 01 21* 20 01 23* 20 01 25 20 01 26* 20 01 27* 20 01 28

Lösemittel Säuren Laugen Fotochemikalien Pestizide (Schädlingsbekämpfungsmittel) Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle gebrauchte Geräte, die Fluorkohlenwasserstoffe enthalten Speiseöle und Fette Öle und -fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31* zytotoxische uns zytostatische Arzneimittel 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 2) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz, mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 40 Haushaltsschrott 20 02 01 nur Grünabfälle im Sinne § 2 Abs. 5 AbfWirtS 20 03 07 Sperrmüll (gefährliche Abfälle sind mit * gekennzeichnet)

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G Zweckverband Abfallwirtschaft Zwickau Einladung zur 52. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Zwickau am Dienstag, dem 25. April 2006, 17 Uhr im Haus 9, Zimmer 211, Verwaltungszentrum der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62 Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung durch den Verbandsvorsitzenden 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der vorliegenden Tagesordnung 4. Protokollkontrolle

5. Fragestunde für Bürgerinnen und Bürger 6. Beratung und Beschluss Nr. 06/06 zur Feststellung der Jahresrechnung 2004 7. Beratung und Beschluss Nr. 07/06 zur 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des ZAZ 8. Beratung und Beschluss Nr. 08/06 zur 1. Änderung der Geschäftsordnung des ZAZ 9. Beratung und Beschluss Nr. 09/06 zur Auftragsvergabe Baumaßnahme Oberflächenabdichtung Deponie Dänkritz 10. Sonstiges / Informationen Otto, Verbandsvorsitzender

A B FA LLE N TS O R G U N G

Erläuterungen des Umweltamtes zur neuen Abfallgebührensatzung Wesentliche Änderungen Die grundlegende Veränderung ist der Wechsel von einer einwohnerbezogenen zu einer grundstücksbezogenen Abrechnung von Abfallgebühren. Ab 2006 ist damit der Eigentümer des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks Gebührenschuldner. Eine Zuordnung der einzelnen Behälter zu den Bewohnern/Mietern durch die Stadt gibt es daher nicht mehr. Für Nichteigentümer erfolgt zukünftig die Abrechnung der Abfallgebühren über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

Sockelgebühr Die Sockelgebühr ist behälterabhängig und richtet sich nach Größe und Anzahl der auf dem Grundstück aufgestellten Behälter. Näheres enthält § 3 der Abfallgebührensatzung. Eine Ermäßigung der Sockelgebühr um 20 % wird auf Antrag gewährt, wenn auf dem Grundstück eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung stattfindet. Dem einmaligen Antrag sind ein Flurstückauszug mit Eintragung des Kompostplatzes und der aktuelle Grundsteuerbescheid in Kopie beizufügen. Bereits bestehende Ermäßigungen infolge Eigenkompostierung müssen nicht erneut beantragt werden.

Zusatzgebühren Neu ist die Gebühr Behälterumstellung. Diese entsteht bei mehr als einer Änderung des Behälterbestandes (auf Antrag) pro Kalenderjahr. Eine Änderung jährlich ist ohne Zusatzgebühr möglich. Bei privat betriebenen Müllschleusen wird, pro Entnahme des Behälters aus der Umhausung durch den Entsorger, eine Zusatzgebühr Mehraufwand Müllschleuse erhoben.

Sperrmüllentsorgung Die Sperrmüllabfuhr ist weiterhin unter Nutzung einer Sperrmüllkarte möglich. Die Gebühr beträgt 0,15 EUR/kg. Die Karten sind in der Information des Verwaltungszentrums oder im Umweltamt erhältlich. Die Bezahlung erfolgt bei Abholung des Sperrmülls. Natürlich ist auch eine Selbstanlieferung von Sperrmüll an den städtischen Wertstoffhöfen möglich. Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Abfallwirtschaft wurde auch der Tourenplan der Abfallentsorgung überarbeitet. Die Veröffentlichung findet im nächsten Pulsschlag statt. Der neue Tourenplan wird ab 01.05.2006 gültig sein.

Nicht umetikettierte Abfallbehälter melden Die Umetikettierung der Restabfallbehälter ist nunmehr abgeschlossen. Alle umetikettierten Abfallbehälter haben an der Seite einen weißen Aufkleber mit einem Strichcode und Behälternummer, die neu mit 03 beginnt. Weiterhin enthält der Aufkleber folgende Informationen und Merkmale: - Stadtwappen - Behältergröße - Behälternummer - Standort Alle Grundstückseigentümer werden nochmals aufgefordert, ihre nicht umetikettierten Abfallbehälter unverzüglich beim Umweltamt, Tel. 833675 oder 833679 zu melden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht umetikettierte Abfallbehälter nicht mehr entleert werden. Für anfallenden Restabfall können vorübergehend städtische Abfallsäcke genutzt werden. Diese sind an den nachstehend aufgeführten Verkaufsstellen zu erwerben. Die gefüllten Säcke sind am Entleerungstag zur Entsorgung bereitzustellen.

Verkaufsstellen für Abfallsäcke - dtvd Uwe Dombrowski, Darwinstraße 3, 08064 Zwickau - Schreibwaren Liebold, Innere Zwickauer Straße 65, 08062 Zwickau - Brigitte Richter, Bernhardstraße 5, 08060 Zwickau - Gerhard Gatzke, Kfz-Pflege, Schloßstraße 12-18 - Cleanaway Süd GmbH & Co. KG, NL Zwickau, Flurstraße, 08056 Zwickau - ZUG Zwickauer Umweltdienste GmbH & Co. KG, Reichenbacher Straße 142, 08056 Zwickau - Papyros Fachgeschäft Toni Möckel, Hölderlinstraße 10, 08056 Zwickau - GGZ Gebäude- und Grundstücksgesellschaft Zwickau mbH, Parkstraße 4, 08056 Zwickau - GGZ Gebäude- und Grundstücksgesellschaft Zwickau mbH, GGZ-CITYmietmarkt, Alter Steinweg 8, 08056 Zwickau - Wäscherei Trompelt im GLOBUS, Äußere Schneeberger Straße 100, 08056 Zwickau Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Umweltamtes unter Tel. 0375 833675 gern zur Verfügung.

Nummer 8, 12. April 2006

ZWICKAUER PULSSCHLAG

3

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G D E R S TA DT Z W I C K AU

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Zwickau (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS) vom 06.04.2006 Auf Grund der §§ 4, 10 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. I, S. 155), der §§ 3 und 3a und 17 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. I, S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), der §§ 2, 9 und 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), des § 89 Abs. 1 Nr. 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. I, S. 86), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl., S. 200), §§ 14 ff. des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) sowie des § 7 Abs. 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I, S. 1938) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 30.03.2006 folgende Abfallwirtschaftsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich, Öffentliche Einrichtung § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Abfallvermeidung § 4 Abfallverwertung § 5 Ausnahmen von der öffentlichen Abfallentsorgung durch die Stadt Zwickau § 6 Anschluss- und Benutzungsrecht § 7 Pflichten der Anschluss- und Benutzungsberechtigten § 8 Ausnahmen von der Duldungs- und Anschlussverpflichtung, besondere Ausnahmen von der Überlassungspflicht § 9 Mitteilungs- und Auskunftspflichten § 10 Störungen in der Abfallentsorgung § 11 Eigentumsübergang, Überlassung von Abfällen 2. Abschnitt – Einsammeln und Befördern der Abfälle § 12 Abfallarten § 13 Zugelassene Abfallbehälter § 14 Befüllung der Behälter § 15 Bereithaltung ausreichender Behälterkapazitäten § 16 Zugänglichkeit der Abfallbehälter § 17 Zulassung anderer Behälter § 18 Müllschleusen § 19 Abfuhr Restabfall § 20 Bereitstellung der Restabfallbehälter § 21 Grünabfälle § 22 Altpapiersammlung § 23 Sammlung sperriger Abfälle § 24 Schadstoffsammlung § 25 Anlieferung an den städtischen Wertstoffhöfen 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen § 26 Gebühren § 27 Überwachung § 28 Haftung § 29 Betretungsrecht § 30 Bekanntgaben / Anlagen zur Satzung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel § 33 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich, Öffentliche Einrichtung Abs. 1 Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Zwickau (örtlicher Geltungsbereich) und deren Einwohner, sowie diesen nach § 10 Abs. 3 und Abs. 5 der SächsGemO für den Freistaat Sachsen Gleichgestellten (persönlicher Geltungsbereich), insbesondere Erzeuger und Besitzer von Haushaltsabfällen, Eigentümer von Grundstücken und Gewerbetreibende sowie andere Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen i.S. dieser Satzung, insbesondere Verwaltungen, Schulen, Freizeiteinrichtungen, Kasernen, Krankenhäuser, Rechtsanwalts- und Arztpraxen, Ausübende Freier Berufe, Betriebe der Urproduktion. Abs. 2 Der Stadt Zwickau obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung im Rahmen einer öffentlichen Einrichtung das Einsammeln und Be-

fördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenen Abfälle, soweit diese nicht durch Allgemeinverfügung ausgeschlossen worden sind, sowie der Betrieb von Wertstoffhöfen. Diese Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Abs. 3 Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 2 kann sich die Stadt Zwickau Dritter bedienen. Die Stadt Zwickau ist Mitglied des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Zwickau. Aufgaben des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Zwickau sind insbesondere die Erstellung, Durchsetzung und Fortschreibung des abfallwirtschaftlichen Konzeptes, die Errichtung und Betreibung der Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der Anlagen zum Umschlagen von Abfällen sowie die Erstellung der jährlichen Verbandsabfallbilanzen. §2 Begriffsbestimmungen Abs. 1 Abfälle, Abfälle zur Verwertung, Abfälle zur Beseitigung: Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW/AbfG). Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG). Keine Abfälle im Sinne dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Stoffe. Abs. 2 Haushaltsabfälle: Abfälle aus privaten Haushaltungen (Haushaltsabfälle) sind alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücksund Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Abs. 3 Private Haushalte: Private Haushalte sind zusammenhängende, nach außen abgeschlossene Räumlichkeiten (Wohnung) einschließlich zur Wohnung zugehöriger Grundstücks- und Gebäudeteile die von einer oder mehreren Personen gemeinsam zur privaten Lebensführung genutzt werden. Abs. 4 Bioabfälle: Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind im Haushalt angefallene organische, kompostierbare Abfälle, wie Reste von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Kaffee- und Teesatz, Eierschalen, verwelkte Blumen einschließlich der in Abs. 5 näher bezeichneten Grünabfälle. Nicht zu den Bioabfällen im Sinne dieser Satzung gehören insbesondere: (a) gekochte Küchenabfälle und Speisereste (b) Küchenabfälle und Speisereste tierischer Herkunft (c) Kehricht, Staubsaugerbeutel und Asche (d) behandeltes Holz und behandelte Holzspäne (e) Fremdstoffe, wie Glas, Metalle, Kunststoffe, Textilien (f) sonstige Abfälle zur Beseitigung Abs. 5 Grünabfälle: Grünabfälle im Sinne dieser Satzung sind saisonbedingt anfallende organische kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen und Kleingärten, wie Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Laub, Rasenschnitt, Wurzelstöcke sowie Reisig und Weihnachtsbäume. Abs. 6 Restabfälle: Restabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung bzw. Abfälle, die nicht verwertet werden, die nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, aber auch nicht i.S. dieser Satzung anderweitig (wie z.B. Papier) gesondert gesammelt und transportiert werden, und in den für Restabfälle zugelassenen Abfallbehältern gesammelt werden können. Abs. 7 Sperrige Abfälle: Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind und getrennt gesammelt und transportiert werden. Abs. 8 Sperrige schadstoffhaltige Abfälle: Sperrige schadstoffhaltige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit und ihres Schadstoffpotentials getrennt von den Restabfällen, Schadstoffen und den sperrigen Abfällen gesammelt, transportiert und behandelt werden. Abs. 9 Elektro- und Elektronikaltgeräte: Elektro- und Elektronikaltgeräte im Sinne dieser Satzung sind 1. Haushaltsgroßgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde etc.)

2. Haushaltskleingeräte (Staubsauger, Bügeleisen, Toaster etc.) 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Telefone etc.) 4. Geräte der Unterhaltungselektronik (Radio, Fernseher, Videogeräte etc.) 5. Beleuchtungskörper 6. elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) 7. Spielzeug und Sportgeräte 8. medizinische Geräte 9. Kontroll- und Überwachungsinstrumente 10. automatische Ausgabegeräte (Getränkeautomat, Geldautomat etc.) sofern sie zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen bzw. sofern mit ihnen solche Ströme und Felder gemessen und übertragen werden. Die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – ElektroG in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abs. 10 Haushaltsschrott: Haushaltsschrott i.S. dieser Satzung ist metallisch sperriger Wertstoff, wie er in Haushaltungen nach Art und Menge üblicherweise anfällt. Hierzu zählen auch Töpfe und Pfannen etc., wenn diese Abfälle nicht als Elektronikaltgeräte unter Abs. 9) fallen. Abs. 11 Gewerbeabfälle: Gewerbeabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die auf Grund ihrer Art, Menge bzw. ihres Schadstoffpotentials nicht gemeinsam mit Haushaltsabfällen eingesammelt werden können. Abs. 12 Gewerbliche Siedlungsabfälle: Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere (a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie (b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle. Diese Abfälle werden in dieser Satzung auch als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bezeichnet. Abs. 13 Schadstoffe: In privaten Haushaltungen anfallende Schadstoffe und in haushaltsüblichen Mengen aus anderen Herkunftsbereichen anfallende Schadstoffe im Sinne dieser Satzung sind die in Anlage 1 der Satzung genannten Stoffe. Hierunter fallen insbesondere Farben, Lacke, Farbverdünnungen, Lösungsmittel, Bleiakkumulatoren, Quecksilberthermometer, Altmedikamente, Haushaltschemikalien, Säuren, Laugen, Leuchtstoffröhren, Altöl, u.a. Abs. 14 Abfallentsorgung: Vom Begriff der Abfallentsorgung umfasst sind Maßnahmen der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns der Abfälle. Zur öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung der Stadt Zwickau rechnen die Maßnahmen des Einsammelns und Beförderns von Abfällen direkt vom Grundstück sowie die Annahme von Abfällen an den Wertstoffhöfen. Abs. 15 Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. Abs. 16 Dinglich Berechtigte und Verpflichtete nach dieser Satzung: Neben Grundstückseigentümern können nach dieser Satzung auch Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher, Verfügungsberechtigte nach dem Vermögensgesetz, Gebäudeeigentümer i.S. von Art. 233 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), Verfügungsberechtigte i.S. von Art. 233 § 4 Abs. 2 und ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte durch die Satzung zu bestimmten Handlungen berechtigt oder verpflichtet werden. §3 Abfallvermeidung Abs. 1 Jeder Benutzer der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt Zwickau hat

die Menge der bei ihm anfallenden Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten. Abs. 2 Die Stadt Zwickau wirkt in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Einrichtungen der Stadt oder der Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist, durchgeführt werden, Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden, sofern nicht überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Abs. 3 Die Stadt Zwickau hat bei der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen Vorbildfunktion. Sie handelt insbesondere bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Planung, Baumaßnahmen und im Beschaffungswesen so, dass die Entstehung von Abfällen vermieden, die Wiederverwertung von Stoffen, die Vermeidung von Abfällen und die Verwendung umweltfreundlicher Produkte gefördert wird. Abs. 4 Die Stadt Zwickau unterstützt und berät die von dem persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung Erfassten, insbesondere Einwohner, Grundstückseigentümer sowie am allgemein wirtschaftlichen Verkehr Beteiligte bei der Wahrnehmung der Möglichkeiten zur Vermeidung von Abfällen; insbesondere bestellt sie hierzu Abfallberater. §4 Abfallverwertung Abs. 1 Grünabfälle, Altpapier (Papier, Pappe und Karton), Schadstoffe sowie sperrige oder schadstoffhaltige Abfallgemische und Elektronikaltgeräte einschließlich der sonstigen, an den städtischen Wertstoffhöfen abzugebenden Abfälle sind untereinander und von Restabfällen getrennt zu halten und einer gesonderten Erfassung und Entsorgung zuzuführen. Vom Systembetreiber gem. Verpackungsverordnung (z.B. Duales System Deutschland AG für das System „Grüner Punkt“) wird darüber hinaus die gesonderte Erfassung von Einwegglas und Verkaufsverpackungen angeboten. Besondere Regelungen für die Sammlung und Entsorgung von verwertbaren Abfällen ergeben sich aus den §§ 21-25 dieser Satzung. Abs. 2 Überlassungspflichtige Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen im Sinne dieser Satzung können diese nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG in Eigenkompostierung verwerten, soweit dies auf dem Grundstück des Anfalls erfolgt und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG erfüllt werden. Die Stadt Zwickau ist befugt die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung zu kontrollieren. Erfüllt der Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen im Sinne dieser Satzung die Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht, sind diese Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung der Stadt Zwickau zu überlassen. Abs. 3 Die Stadt Zwickau unterstützt und berät die von dem persönlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung Erfassten bei der Wahrnehmung der Möglichkeiten zur Verwertung von Abfällen; insbesondere bestellt sie hierzu Abfallberater. §5 Ausnahmen von der öffentlichen Abfallentsorgung durch die Stadt Zwickau Abs. 1 Von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen sind: a) die in der Allgemeinverfügung der Stadt Zwickau vom 16.12.2003, die im „Zwickauer Pulsschlag“ vom 17.12.2003 bekannt gemacht wurde, als ausgeschlossen aufgeführten Abfälle. b) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind, mit Ausnahme von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nach Maßgabe dieser Satzung sowie der unter a) genannten Allgemeinverfügung mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Abs. 2 Der Ausschluss gem. Abs. 1 a) betrifft vor allem Abfälle, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht im Zuge der satzungsgemäßen Sammlung erfasst werden können, insbesondere falls eine Erfassung in den dafür vorgesehenen und zugelassenen

Abfallbehältern (Abfallsäcke, Abfallbehälter) ausscheidet. Abs. 3 Die Stadt Zwickau kann im Einzelfall mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Chemnitz Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ausschließen. Die Stadt Zwickau kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Chemnitz widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen. Abs. 4 Die Stadt Zwickau bzw. der beauftragte Dritte ist berechtigt von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle zurückzuweisen. Sie sind vom Abfallbesitzer unverzüglich ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen, also zu verwerten oder zu beseitigen. Abs. 5 Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein Abfall von der Stadt Zwickau zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt Zwickau oder deren Beauftragter. Der Stadt Zwickau ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfall handelt; die Kosten hierfür hat der Nachweispflichtige zu tragen. Abs. 6 Soweit Abfälle von der Abfallentsorgung oder vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Zwickau ausgeschlossen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Zwickau weder der Abfallentsorgung übergeben, noch in den jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlassen werden. §6 Anschlussund Benutzungsrecht Abs. 1 Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Zwickau, auf dem Abfälle anfallen, die gem. § 13 KrW/-AbfG der Überlassungspflicht unterliegen, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung zu veranlassen (Anschlussrecht). Abs. 2 Ist der Eigentümer nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentumslage sonst ungeklärt, steht das Recht zum Anschluss statt des Eigentümers den gem. § 2 Abs. 16 sonstigen dinglich Berechtigten zu. Wurde an dem Grundstück kein dingliches Recht begründet oder ist die dahingehende Berechtigungslage ungeklärt, ist der Besitzer des jeweiligen Grundstücks zum Anschluss berechtigt. Abs. 3 Jeder Anschlussberechtigte i.S. von Abs. 1 und 2 und jeder sonstige Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus dem Gebiet der Stadt Zwickau, für die gem. § 13 Abs. 1 des KrW/AbfG eine Überlassungspflicht besteht, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt Zwickau, insbesondere die von ihr oder in ihrem Auftrag bereit gestellten städtischen Abfallbehälter und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung der Stadt bestimmungsgemäß zu nutzen (Benutzungsrecht). §7 Pflichten der Anschluss- und Benutzungsberechtigten Abs. 1 Jeder Anschlussberechtigte ist gem. § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, das Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Behälter i.S. von § 15 Abs. 1 a) bis g) (Anschluss an die Restabfallentsorgung über Behälter) sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (Duldungspflicht) und einen Anschluss im vorgenannten Sinne zu veranlassen (Anschlusspflicht). Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Restabfallentsorgung der Stadt über diese Behälter zu veranlassen und zu dulden, dass in angemessenem Umfang Abfallbehälter, mindestens aber ein von der Stadt hierfür zugelassener Behälter gem. § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) auf dem Grundstück aufgestellt werden. Abs. 2 Jeder Benutzungsberechtigte ist gem. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle zur AbfallFortsetzung auf Seite 4

4

ZWICKAUER PULSSCHLAG

Fortsetzung von Seite 3 entsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Überlassungspflicht) und die dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungseinrichtungen der Stadt Zwickau zu benutzen (Benutzungspflicht). Dies gilt auch für die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. § 7 Satz 1 GewAbfV. Abs. 3 Die Pflicht zum Anschluss des Grundstücks an die Restabfallentsorgung über Behälter und die Benutzung der öffentlichen Einrichtung i. S. der Überlassung von Abfällen, für deren Erfassung die Stadt nach § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG i.V.m. dieser Satzung zuständig ist, entsteht mit dem Anfall von überlassungspflichtigen Abfällen auf dem Grundstück. Fallen Restabfälle an, obwohl noch keine Behälter gestellt wurden, haben die Benutzungspflichtigen für die Restabfallentsorgung gebührenpflichtige Abfallsäcke zu verwenden. Wird im Ausnahmefall der Restabfall vom Grundstück zeitweise oder dauernd ausschließlich über Abfallsäcke entsorgt (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 dieser Satzung), gilt das Grundstück gleichwohl als an die Restabfallentsorgung angeschlossen. Abs. 4 Für die Vorgehensweise bei der Anmeldung von Abfallbehältern in Erfüllung der Pflicht aus Abs. 1 und Abs. 3 wird auf § 15 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung verwiesen. §8 Ausnahmen von der Duldungsund Anschlussverpflichtung, besondere Ausnahmen von der Überlassungspflicht Abs. 1 Auf schriftlichen Antrag und bei Nachweis durch den Anschlusspflichtigen, dass auf dem Grundstück dauerhaft der Anfall von überlassungspflichtigen Abfällen ausgeschlossen ist, erteilt die Stadt Zwickau unter dem Vorbehalt des Widerrufes eine Befreiung von der Duldungs- und Anschlussverpflichtung nach § 7. Abs. 2 Die Überlassungspflicht entfällt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG, wenn der Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Abfälle, die nicht verwertet werden (= Abfälle zur Beseitigung), in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung nicht erfordern. Die Tatsachen, die die Überlassungspflicht gem. Satz 1 entfallen lassen, sind der Stadt Zwickau schriftlich mitzuteilen und zu belegen. Abs. 3 Von der Überlassungspflicht i.S. des § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG ausgenommen sind insbesondere Abfälle, die von einer gewerblichen Sammlung von Abfällen erfasst sind, die den Anforderungen des § 13 Abs. 3 KrW/-AbfG entspricht. Voraussetzung ist, dass diese Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit der die Sammlung Durchführende dies der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin nachweistgewiesen wird und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. §9 Mitteilungs- und Auskunftspflichten Abs. 1 Die Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen im Sinne der §§ 7 Abs. 1 und 6 dieser Satzung haben dem Umweltamt der Stadt Zwickau auf deren Anforderung alle für die Gebührenberechnung erforderlichen Auskünfte und Erklärungen zu erteilen. Die Stadt Zwickau kann für die Abgabe der Auskünfte und Erklärungen nach Satz 1 die Schriftform vorschreiben und angemessene Fristen setzen. Abs. 2 Unbeschadet des Abs. 1 haben die Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen dem Umweltamt der Stadt Zwickau unter Angabe aller für die Gebührenerhebung erforderlichen Daten unaufgefordert schriftlich das Entstehen bzw. den Wegfall der Anschluss bzw. Benutzungspflicht unter Verwendung des vom Umweltamt der Stadt Zwickau vorgegebenen Formblattes mitzuteilen. Die Mitteilung hat 14 Tage bevor die Anschlussbzw. Benutzungspflicht entsteht bzw. entfällt, jedoch spätestens 14 Tage nach Beginn bzw. Wegfall der Anschluss- bzw. Benutzungspflicht, zu erfolgen. Analoges gilt, wenn sich die mitgeteilten Daten/Gegebenheiten ändern. Die Anschlusspflichtigen haben zudem unaufgefordert die Bereitstellung der nach dieser Satzung notwendigen Anzahl von Behältern mit dem danach jeweils erforderlichen Volumen anzumelden. Für nähere Einzelheiten wird auf § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie auf § 15 Abs. 3 bis 5 dieser Satzung verwiesen. Wird in dieser Satzung auf Antragserfordernisse verwiesen (z.B. §§ 17, 18 Abs. 1), so sind diese Anträge ebenfalls unaufgefordert zu stellen. Abs. 3 Wechselt der Anschluss- bzw. Benutzungspflichtige, so haben sowohl der bisherige als auch der neue Anschluss- bzw. Benutzungspflichtige, die aus den Absätzen 1 und 2 resultierenden Pflichten zu erfüllen.

Nummer 8, 12. April 2006

§ 10 Störungen in der Abfallentsorgung Abs. 1 Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebühren- oder Entgeltminderung. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt. Ein Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Stadt Zwickau vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Abs. 2 Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen im Sinne des Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den Benutzungspflichtigen wieder zurückzunehmen. Abfallbehälter sind an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzustellen. § 11 Eigentumsübergang, Überlassung von Abfällen Abs. 1 Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt Zwickau über. Wird Abfall durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer hierzu geeigneten Einrichtung der Stadt Zwickau gebracht, so geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum der Stadt Zwickau über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Abs. 2 Es ist nicht gestattet, in Abfallbehälter eingebrachte Abfälle oder an Anlagen oder Sammelstellen, die von der Stadt oder im Auftrag der Stadt betrieben werden, angelieferte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

2. Abschnitt – Einsammeln und Befördern der Abfälle § 12 Abfallarten Folgende Abfälle werden durch die Stadt Zwickau bzw. deren Beauftragte vom Grundstück, auf dem sie anfallen, getrennt gesammelt: (a) Restabfall, (b) Sperrige Abfälle, Die genannten Abfälle sind zweckentsprechend in den von dieser Satzung bestimmten Behältern zu sammeln (Restabfall) oder lose bereit zu stellen (Sperrige Abfälle). Sie werden entsprechend den nachfolgenden Vorschriften von der Stadt Zwickau abgeholt. Papierabfälle sind über die gem. § 22 dieser Satzung bereitgestellten Behälter an zentralen Standplätzen zu überlassen. Die Getrennthaltung und Entsorgung in Sammelbehälter für Glas (Einwegglas) bzw. Verpackungen (Verkaufsverpackungen) nach der Verpackungsverordnung (Grüner Punkt) bleibt hiervon unberührt. Dies gilt sowohl für Sammelbehälter an zentralen Standplätzen als auch für aufgestellte gelbe Behälter. Schadstoffe können im Zuge der mobilen Sammlung abgegeben werden. Sperrige Abfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Grünabfälle, Altreifen und Haushaltsschrott werden an den städtischen Wertstoffhöfen angenommen. § 13 Zugelassene Abfallbehälter Abs. 1 Für das Einsammeln von Restabfällen, die der Überlassungspflicht unterliegen, sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) 60 l-Abfallbehälter, grau b) 80 l-Abfallbehälter, grau c) 120 l-Abfallbehälter, grau d) 240 l-Abfallbehälter, grau e) 1.100 l-Abfallbehälter f) 2.500 l-Abfallbehälter g) 5.000 l-Abfallbehälter h) 70 l-entsprechend gekennzeichneter städtischer Abfallsack. Abs. 2 Die Abfallbehälter gem. Abs. 1 a) bis g) sind mit einer computerlesbaren Identifikationsnummer versehen, die der Erfassung des Zeitpunktes und der Anzahl der Entleerungen dient. Diese Identifikationsnummer darf nicht vom Abfallbehälter entfernt werden. Die in Abs. 1 e) genannten 1.100 l-Abfallbehälter sind mit Schwerkraftschlössern ausgerüstet, die sich während des Entleerungsvorgangs am Fahrzeug selbsttätig öffnen. Abs. 3 Die Abfallbehälter werden ausschließlich von der Stadt Zwickau bzw. dem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt. Abfallbehälter bzw. Abfallbehälter mit Einwurfvorrichtungen dürfen außer zum Zweck der Bereitstellung zur Entleerung ohne Zustimmung der Stadt Zwickau weder von ihren Standplätzen entfernt noch auf fremde Standplätze umgesetzt werden. Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. Abfallsäcke sind vom Benutzungspflichtigen an den gem. § 30 Abs. 1 dieser Satzung bekannt gegebenen Stellen zu erwerben.

§ 14 Befüllung der Behälter Abs. 1 Die von der Stadt Zwickau einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen. Andere als die von dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter und solche Behältnisse, die für sie ganz oder teilweise nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden nicht entleert. Abs. 2 Fällt vorübergehend so viel Abfall an, dass er in den zugelassenen Abfallbehältern nicht vollständig ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 3 Satz 1-3 und des Abs. 4 untergebracht werden kann (verstärkter Anfall), so sind die weiteren Abfälle in gebührenpflichtigen Abfallsäcken neben den zugelassenen Abfallbehältern zur Abholung bereitzustellen. Abs. 3 Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen; sie sind stets geschlossen zu halten. Eine Ablagerung von Abfällen außerhalb der zugelassenen Abfallbehälter ist untersagt. Neben den Abfallbehältern widerrechtlich abgelagerte Abfälle sind vom Anschlusspflichtigen unverzüglich zu entfernen und satzungskonform zu überlassen; andernfalls können diese Abfälle von der Stadt Zwickau bzw. einem von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Anschlusspflichtigen entsorgt werden. Abs. 4 Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter gepresst, eingestampft, eingeschlämmt oder in ihnen verbrannt werden. Brennende, glühende oder heiße Abfälle, z. B. heiße Asche, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. Die wiederholte Bereitstellung überfüllter Behälter entbindet die Stadt Zwickau bzw. den beauftragten Dritten von der Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle. Abs. 5 In zugelassene Abfallsäcke dürfen keine spitzen, scharfkantigen Abfälle eingefüllt werden. Beschädigte Abfallsäcke werden nicht eingesammelt. Abs. 6 Erd- oder Schuttmassen, sperrige Gegenstände und solche Gegenstände, Flüssigkeiten oder Stoffe, die Abfallbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen zu beschädigen oder ungewöhnlich zu verschmutzen geeignet sind dürfen nicht in die zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden. § 15 Bereithaltung ausreichender Behälterkapazitäten Abs. 1 Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück, gegebenenfalls innerhalb des Gebäudes, einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens ein Abfallbehälter nach § 13 Abs. 1 vorhanden sein. Befreiungen nach § 20 Abs. 3 S. 2 bis 4 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt. Die Anschlusspflichtigen haben dem Umweltamt der Stadt Zwickau oder einer von ihr bestimmten Stelle mit ausreichendem Vorlauf Art, Größe und Zahl der voraussichtlich benötigten Abfallbehälter zu melden. Es muss gewährleistet sein, dass die anfallende Abfallmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit ordnungsgemäß aufgenommen werden kann. Abs. 2 Die Stadt Zwickau überprüft die nach Abs. 1 Satz 4 angemeldeten Abfallbehälter danach, ob ihre Art, Größe und Zahl geeignet und erforderlich ist, eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die Stadt Zwickau setzt die Abfallbehälter hinsichtlich Art, Größe und Zahl gegenüber dem Anschlusspflichtigen fest, wenn dies die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung erfordert. Abs. 3 Bei Wohngrundstücken richtet sich das zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung nach Abs. 2 erforderliche Behältervolumen in der Regel nach der Zahl der meldepflichtig auf dem Wohngrundstück erfassten Einwohner. Für die Feststellung des erforderlichen Behältervolumens nach Satz 1 für die Entsorgung von Restabfällen geht die Stadt grundsätzlich von einer Regelabfallmenge von 760 l je erfasstem Einwohner und Jahr als Richtwert aus. Abs. 4 Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen, sind durch den Besitzer dieser Abfälle Behälter der Stadt Zwickau für Abfälle zur Beseitigung in angemessenem Umfang zu benutzen. Für die Feststellung des erforderlichen Behältervolumens nach Satz 1 für die Entsorgung von Restabfällen geht die Stadt grundsätzlich von einer Regelabfallmenge von 240 l je Einwohnergleichwert und Jahr als Richtwert aus. Für die Ermittlung der im Einzelfall anzusetzenden Anzahl an Einwohnergleichwerten wird auf Anlage 2 zu dieser Satzung verwiesen. Abs. 5 In Ausnahmefällen kann auch ein geringeres Volumen als das in Abs. 3 und 4 benannte Regelvolumen zugelassen werden, insbesondere wenn der Anschlusspflichtige als Ausgleich hierfür einen dichteren Abfuhrrhythmus beantragt, falls sich dies mit den

abfallwirtschaftlichen Erfordernissen der Stadt vereinbaren lässt. Die Stadt kann zudem auch von Amts wegen die Vorhaltung eines höheren Volumens als das den Richtwerten in Abs. 3 und 4 zugrundeliegende vorgeben, falls dies im Einzelfall für eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Abfallentsorgung erforderlich ist. Bei gemischt genutzten Grundstücken gelten die vorgenannten Grundsätze jeweils für die betreffende Nutzung. Abs. 6 Ist der Anschlusspflichtige seiner Verpflichtung zur Anmeldung einer ausreichenden Zahl von Behältern auf seinem Grundstück nicht nachgekommen oder reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat er die Festlegung und Aufstellung des erforderlichen Behältervolumens oder eines größeren und ausreichenden Behältervolumens durch die Stadt Zwickau oder deren Beauftragte nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts zu dulden. Abs. 7 Der Bestand an Behältern auf einem Grundstück kann nach Maßgabe dieser Satzung einmal pro Jahr auf Antrag geändert werden, ohne dass dem Anschlusspflichtigen hierfür Kosten entstehen. Für darüber hinausgehende Änderungen des Bestandes behält sich die Stadt Zwickau die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung vor. § 16 Zugänglichkeit der Abfallbehälter Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter den zur Nutzung des angeschlossenen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können. § 17 Zulassung anderer Behälter Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann die Stadt Zwickau andere als die in § 13 Abs. 1 genannten Abfallbehälter zulassen, wenn dadurch die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn die Zulassung anderer Abfallbehälter zu einer Erhöhung der Kosten der Entsorgung auf Seiten der Stadt Zwickau führt. § 18 Müllschleusen Abs. 1 Abfallbehälter können auf Antrag des Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Genehmigung der Stadt Zwickau auf seine Verantwortung mit Einwurfvorrichtungen umhaust werden, die den Einwurf einer volumenmäßig beschränkten Restabfallmenge ermöglichen und von ihm betrieben werden (private Müllschleuse). Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor der geplanten Aufstellung beim Umweltamt der Stadt Zwickau einzureichen. Die Stadt behält sich vor, aus abfallwirtschaftlichen Erfordernissen nähere Belege zum ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt der Müllschleusen durch den Anschlusspflichtigen oder von ihm beauftragte Dritte zu fordern. Für private Müllschleusen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung betrieben wurden, entfällt das vorgenannte Genehmigungserfordernis. Abs. 2 Im übrigen gelten für die Behandlung der Abfallbehälter und das Einfüllen von Abfällen die Vorgaben aus § 14 dieser Satzung. Abs. 3 Die Stadt Zwickau behält sich vor, als Gegenleistung für den zusätzlichen Aufwand, der ihr oder den von ihr beauftragten Dritten bei der Erfassung von Abfällen aus Behältern entsteht, die mit Müllschleusen i.S. von Abs. 1 versehen sind, eine zusätzliche Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung zu erheben. Gebührenrelevant ist hierbei allein der Aufwand für die Entleerung der Behälter. Ein zusätzlicher Aufwand kann insbesondere mit dem Herausholen der Behälter aus den Umhausungen gem. § 20 Abs. 1 dieser Satzung verbunden sein. § 19 Abfuhr Restabfall Abs. 1 Die Häufigkeit der Bereitstellung zur Entleerung/Einsammlung des jeweiligen Restabfallbehälters kann vom Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen grundsätzlich frei gewählt werden, soweit eine umweltverträgliche Beseitigung gewährleistet bleibt. Die Behälter werden von der Stadt Zwickau bzw. von deren Beauftragten grundsätzlich nur entleert, soweit sie unmissverständlich zur Entleerung bereit gestellt sind. Unberührt davon bleibt die Befugnis der Stadt, bei der Bemessung der Entleerungsgebühr von einer Mindestinanspruchnahme auszugehen. Auf Antrag der Anschlusspflichtigen kann die Stadt festlegen, dass die Abfallbehälter unabhängig von der Bereitstellung regelmäßig entleert werden, falls sich dies mit den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen der Stadt vereinbaren lässt. Die Stadt kann dies auch von Amts wegen vorgeben, falls dies im Einzelfall für eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Abfallentsorgung erforderlich ist. Abs. 2 Die Grundstücke werden zur Entleerung der Abfallbehälter mindestens 14täglich in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr angefahren. Für die sog. Großwohnanlagen (sind Wohnanla-

gen, die bis Ende 2005 an städtische Müllschleusen angeschlossen waren, insbesondere Eckersbach, Neuplanitz, teilweise Marienthal, teilweise Innenstadt) erfolgt die Anfuhr zweimal wöchentlich. Zeitpunkt und Turnus der Entleerungstage setzt die Stadt Zwickau fest. Fällt der Entleerungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Entleerung am nächst möglichen Werktag. Können aus einem vom Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grund die Abfallbehälter am Abfuhrtag nicht entleert werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Die Stadt Zwickau kann auf Antrag der Anschlusspflichtigen eine häufigere oder seltenere regelmäßige Anfahrt der Grundstücke als in Satz 1 und 2 vorgesehen festlegen, falls sich dies mit den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen der Stadt vereinbaren lässt. Eine häufigere Anfahrt kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf dem Grundstück nicht ein Volumen in Höhe des Richtwertes i.S. von § 15 Abs. 3 und 4 gestellt wurde. Die Stadt kann eine häufigere oder seltenere Anfahrt für Grundstücke, für die eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung in zumutbarer Weise nicht anders festgelegt werden kann, auch von Amts wegen vorgeben. Die Abfuhrtermine werden gem. § 30 Abs. 1 dieser Satzung veröffentlicht. § 20 Bereitstellung der Restabfallbehälter Abs. 1 Ein vom Anschluss- bzw. Benutzungspflichtigen zur Entleerung vorgesehener Abfallbehälter ist am Entleerungstag bis 07.00 Uhr durch diesen auf Stellflächen am Grundstücksrand zur öffentlichen Straße (z.B. am Bürgersteig bzw. an der Straße) so aufzustellen, dass er ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden kann. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden. Nach erfolgter Entleerung ist der Abfallbehälter am Entleerungstag auf den nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 vorgesehenen Standplatz durch den Benutzungspflichtigen unverzüglich zurückzustellen. Ist der Abfallbehälter von einer privaten Müllschleuse umhaust, wird er auf Antrag von der Stadt Zwickau bzw. deren Beauftragten aus der Umhausung geholt und entleert. Abs. 2 Zugelassene Abfallsäcke nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 Buchst. h) sind am Entleerungstag zugebunden neben den entsprechend Abs. 1 aufgestellten Abfallbehältern bereitzustellen. Diese Abfallsäcke werden eingesammelt; eine Entleerung der Abfallsäcke bei der Übernahme in das Sammelfahrzeug erfolgt nicht. Abs. 3 Abfallbehälter auf Grundstücken, die gem. § 7 Abs. 3 an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind und die wegen ihrer Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten entsorgt werden können, sind grundsätzlich zur Abholung an der nächsten für das Sammelfahrzeug erreichbaren Stellfläche entsprechend Abs. 1 bereit zu stellen. Ist eine solche Bereitstellung des Abfallbehälters wegen der Entfernung der Stellfläche vom Grundstück nicht mehr zumutbar, kann auf Antrag des duldungspflichtigen Grundstückseigentümers widerruflich die Benutzung von Abfallsäcken anstelle fester Abfallbehälter gestattet werden. Die Stadt kann dies für Grundstücke, für die eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung in zumutbarer Weise nicht anders festgelegt werden kann, auch von Amts wegen vorgeben. Satz 1 gilt für die Nutzer der Abfallsäcke entsprechend. § 21 Grünabfälle Abs. 1 Grünabfälle im Sinne von § 2 Abs. 5 dieser Satzung , mit Ausnahme von Weihnachtsbäumen, können gegen Entrichtung einer Gebühr an einem städtischen Wertstoffhof der Stadt Zwickau überlassen werden. Abs. 2 Die Termine für die Entsorgung von Weihnachtsbäumen, die vom Grundstück gesammelt werden, werden gem. § 30 Abs. 1 dieser Satzung bekannt gegeben. Zu den bekannt gegebenen Terminen zur Entsorgung nicht bereitgestellte Weihnachtsbäume sind an einem städtischen Wertstoffhof nach Maßgabe von § 25 zu überlassen. § 22 Altpapiersammlung Die Erfassung von Papier, Pappe und Karton erfolgt gemeinsam mit den Verkaufs- und Umverpackungen aus Papier, Pappe und Karton durch den Systembetreiber gem. Verpackungsverordnung (z.B. die Duales System Deutschland AG (DSD)). Die Überlassungspflichtigen sind verpflichtet, die Abfälle in den für diese Abfallart gesondert gekennzeichneten Abfallbehältern an den zentralen Standplätzen zu überlassen. § 23 Sammlung sperriger Abfälle Abs. 1 Die Entsorgung von sperrigen Abfällen aus Haushalten und in haushaltsüblichen MenFortsetzung auf Seite 5

Nummer 8, 12. April 2006 Fortsetzung von Seite 4 gen auch aus anderen Herkunftsbereichen ist bei dem beauftragten Dritten mit einer Sperrmüllkarte unter Angabe von Art und Menge des Abfalls sowie von Terminvorschlägen zur Abholung zu beantragen. Sperrmüllkarten, auf denen die genaue Anschrift des privaten Dritten aufgedruckt ist, werden zusammen mit dem Abfallratgeber der Stadt an alle Haushalte versandt. Der von der Stadt mit der Abholung des Sperrmülls beauftragte Dritte teilt dem Antragssteller den Termin in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Anmeldung mit. Zusätzliche Sperrmüllkarten sind bei der Stadt Zwickau erhältlich. Abs. 2 Sperrige Abfälle sind am von der Stadt oder dem von ihr Beauftragten mitgeteilten Abholtag zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück an einem für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz, beispielsweise Vorgarten, Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz, bereitzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sollen sperrige Abfälle auf dem Gehweg der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden. Abs. 3 Als sperrige Abfälle bereitgestellte Abfälle, die im Abholzeitraum nicht abgeholt worden sind (insbesondere Abfälle gem. Abs. 5), sind vom Abfallbesitzer unaufgefordert am Abholtag unverzüglich nach 20.00 Uhr von dem öffentlichen Straßenland zu entfernen. Abs. 4 Sperrige Abfälle können nach Maßgabe von § 25 dieser Satzung auch an einem städtischen Wertstoffhof der Stadt Zwickau überlassen werden. Abs. 5 Nicht von der Sperrmüllsammlung mit Abrufkarte umfasst sind: (a) Haushaltsschrott, (b) Abfälle von Gebäuderenovierungen und Baumaßnahmen (c) Sperrige schadstoffhaltige Abfälle. § 24 Schadstoffsammlung Abs. 1 Die in Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten Schadstoffe aus Haushaltungen und in haushaltsüblichen Mengen auch aus anderen Herkunftsbereichen sind, soweit sie nicht durch Allgemeinverfügung der Stadt Zwickau von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, der städtischen Schadstoffsammlung zuzuführen. Abs. 2 Die Stadt Zwickau führt einmal monatlich eine Schadstoffsammlung auf einem zentralen Sammelplatz und zusätzlich zweimal jährlich mobile Schadstoffsammlungen in den verschiedenen Stadtgebieten durch. Ort und Zeitpunkt der Schadstoffsammlungen werden gem. § 30 Abs. 1 dieser Satzung und im Abfallratgeber bekannt gegeben. § 25 Anlieferung an den städtischen Wertstoffhöfen Abs. 1 Die nachfolgend genannten in Anlage 3 dieser Satzung Abfälle - Grünabfälle gem. § 2 Abs. 5 dieser Satzung - Sperrige Abfälle gem. § 2 Abs. 7 dieser Satzung - Haushaltsschrott - Reifen für PKW und Kleinkrafträder mit Felge - Reifen für PKW und Kleinkrafträder ohne Felge können, soweit sie nicht gem. § 5 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, an einem der städtischen Wertstoffhöfe, die im Auftrag der Stadt Zwickau betrieben werden, überlassen werden. Die Annahme der Grünabfälle erfolgt getrennt nach Baumschnitt und Laub/Gras, die Annahme der Reifen erfolgt getrennt nach Reifen mit Felgen und Reifen ohne Felge. Bei der Überlassung der Abfälle an den Wertstoffhöfen ist nach Maßgabe der Gebührensatzung eine Gebühr zu entrichten. Abs. 2 Die Annahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten i.S. von § 2 Abs. 9 an den städtischen Wertstoffhöfen erfolgt getrennt nach den Gerätegruppen Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte Gruppe 2: Kühlgeräte Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik Gruppe 4: Gasladungslampen Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Spielzeuge, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente Abs. 3 Standort und Öffnungszeiten der städtischen Wertstoffhöfe werden gem. § 30 Abs. 1 dieser Satzung bekannt gegeben. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 26 Gebühren Die Stadt Zwickau erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von

ZWICKAUER PULSSCHLAG Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Zwickau in der jeweils geltenden Fassung. § 27 Überwachung Abs. 1 Die Stadt Zwickau überwacht die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und der Gesetze. Die Stadt Zwickau bzw. von ihr Beauftragte namens und im Auftrag der Stadt kann bzw. können, falls sich dies aus Gründen der allgemeinwohlverträglichen und geordneten Abfallwirtschaft als erforderlich erweist, vor allem für die Abgabe von Abfällen an den Wertstoffhöfen festlegen, welche der Anlagen jeweils zu benutzen ist. Abs. 2 Die Stadt Zwickau bzw. von ihr beauftragte Dritte namens und im Auftrag der Stadt sind bei der Anlieferung von Abfällen an den von ihr betriebenen Stellen (Wertstoffhöfe) insbesondere befugt: (a) den Inhalt von Behältern und Fahrzeugladungen zu kontrollieren, (b) angelieferten Abfall auf Kosten des Anlieferers einer chemisch-physikalischen Untersuchung zu unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen, (c) Nachweise über die Herkunft der angelieferten Abfälle zu verlangen. § 28 Haftung Abs. 1 Für Schäden, die bei der Durchführung der Abfallentsorgung, für die die Stadt nach dieser Satzung zuständig ist, entstehen, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten und beauftragten Dritten. Abs. 2 Die Haftung für Schäden, die der Stadt Zwickau bzw. dem beauftragten Dritten durch unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechende Behandlung von Abfallbehältern oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften. Die Benutzer haben die Stadt Zwickau von allen Ersatzansprüchen freizustellen, falls sich eine gesamtschuldnerische Haftung von Benutzern und der Stadt ergibt oder falls der von der Stadt beauftragte Dritte oder ein sonstiger Dritter gegenüber den Benutzern zusätzlich haftet. § 29 Betretungsrecht Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG). § 30 Bekanntgaben / Anlagen zur Satzung Abs. 1 Soweit in der Satzung auf diese Vorschrift verwiesen wird, erfolgen die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntgaben im Amtsblatt der Stadt Zwickau, dem „Zwickauer Pulsschlag“. Abs. 2 Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Satzung. § 31 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) entgegen § 4 Absätze 1 Satz 1 dieser Satzung die dort genannten Abfälle nicht untereinander und von Restabfällen getrennt hält und/oder diese nicht einer gesonderten Erfassung zuführt, b) entgegen § 5 Abs. 6 dieser Satzung Abfälle, die von der öffentlichen Abfallentsorgung oder vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt Zwickau ausgeschlossen sind, der Abfallentsorgung ohne besondere schriftliche Vereinbarung übergibt oder in den jedermann zugänglichen Sammelbehältern überlässt, c) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung zurückgewiesene Abfälle nicht unverzüglich ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt, d) entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung als Anschlusspflichtiger der ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Anschlusspflicht (insbesondere i.S. einer Veranlassung des Anschlusses) nicht nachkommt oder bei bestehender Benutzungspflicht i.S. von § 7 Abs. 2 diese Einrichtung unter den dort genannten Voraussetzungen nicht benutzt oder Abfälle nicht der Stadt Zwickau überlässt. e) entgegen § 9 Absätzen 1 bis 3 dieser Satzung den dort vorgegebenen Auskunftsund Anzeigepflichten nicht nachkommt, f) entgegen § 11 Abs. 2 dieser Satzung in Abfallbehälter eingebrachte oder an Anlagen der städtischen Einrichtung abgelieferte Abfälle durchsucht oder wegnimmt, g) entgegen § 12 Satz 1 und 2 die dort genannten, zu trennenden Abfallarten nicht

zweckentsprechend in den von dieser Satzung bestimmten und von der Stadt bzw. in ihrem Auftrag vorgehaltenen Abfallbehältern sammelt oder lose bereit stellt. h) entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 unbefugt die Identifikationsnummer vom Abfallbehälter entfernt, i) entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 Abfallbehälter bzw. Abfallbehälter mit Einwurfvorrichtungen außer zum Zweck der Bereitstellung zur Entsorgung ohne Zustimmung der Stadt Zwickau von ihren Standplätzen entfernt oder auf fremde Standplätze umsetzt, j) entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 einen Abfallbehälter so befüllt, dass sich sein Deckel nicht ordnungsgemäß schließen lässt oder entgegen § 14 Abs. 3 S. 2 dieser Satzung Abfälle außerhalb der Abfallbehälter ablagert, k) entgegen § 14 Abs. 3 Satz 3 widerrechtlich neben Abfallbehältern abgelagerte Abfälle nicht unverzüglich entfernt und satzungskonform überlässt. l) entgegen § 14 Abs. 4 S. 1 und 2 dieser Satzung Abfälle in die Abfallbehälter presst, einstampft, einschlämmt, in ihnen verbrennt oder heiße Asche in sie einfüllt. m) entgegen § 14 Abs. 5 dieser Satzung in zugelassene Abfallsäcke spitze scharfkantige Abfälle einfüllt, n) entgegen § 14 Abs. 6 dieser Satzung Abfälle, die zur Beschädigung oder ungewöhnlichen Verschmutzung von Abfallbehältern, Sammelfahrzeugen oder Abfallentsorgungsanlagen geeignet sind, in zugelassene Abfallbehälter einfüllt, o) entgegen § 16 dieser Satzung als Anschlusspflichtigen die auf seinem Grundstück befindlichen Abfallbehälter den zur Nutzung des angeschlossenen Grundstücksberechtigten nicht gem. § 16 zugänglich macht, p) entgegen § 18 Abs. 1 Abfallbehälter ohne schriftliche Genehmigung durch die Stadt Zwickau umhaust, q) entgegen § 20 Abs. 1 S. 3 dieser Satzung den Abfallbehälter nicht bis zum Ende des Entleerungstages unter den dortigen Voraussetzungen unverzüglich an den Standplatz zurückstellt, r) entgegen § 23 Abs. 3 dieser Satzung nicht abgeholte als sperrig bereitgestelltee Abfälle am Abholtag nicht unverzüglich nach 20.00 Uhr von dem öffentlichen Straßenland entfernt, s) entgegen § 29 dieser Satzung das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen nicht duldet. Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 17 Abs. 2 SächsABG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 32 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel Abs. 1 Die Stadt Zwickau kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Abs. 2 Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG). § 33 Inkrafttreten Abs. 1 Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Abs. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Zwickau (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.2003 für die Zukunft außer Kraft. ************* Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.

A N L A G E N Z U R A B FA LLW I RTS C H A F TS S AT Z U N G

Anlage 1 Abfälle nach § 24 dieser Satzung Abfallschlüssel

Abfallbezeichnung

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten (Kleinkondensatoren) 16 05 05 Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

20 01 13* 20 01 14* 20 01 15* 20 01 17* 20 01 19*

Lösemittel Säuren Laugen Fotochemikalien Pestizide (Schädlingsbekämpfungsmittel) 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltig Abfälle 20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen (gefährliche Abfälle sind mit * gekennzeichnet)

Anlage 2 Übersicht zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte Branche

Schlüssel

EWGs

1. Rathäuser Verwaltungen Museen Sozialversicherung Bahnhöfe und Verkehrseinrichtungen Einrichtungen von Vereinen Einrichtungen der politischen Parteien Einrichtungen der Glaubensgemeinschaften Versicherungsbüros Geldinstitute Rechtsanwaltskanzleien Steuerberaterkanzleien Arzt-/Zahnarztpraxen Apotheken Immobilienbüros Architekturbüros Ingenieurbüros Sonstige Freiberufler

Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte Je 4 Beschäftigte

1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG 1 EWG

2. Sport- und Freizeitstätten Naherholungszentren

Je 2 Beschäftigte Je 2 Beschäftigte

3 EWG 3 EWG

3. Imbissstände Cafés Bistros Restaurants Gaststätten Kantinen (jeweils ohne Übernachtungsmöglichkeit)

Je 1 Beschäftigter Je 1 Beschäftigter Je 1 Beschäftigter Je 1 Beschäftigter Je 1 Beschäftigter Je 1 Beschäftigter

2 EWG 2 EWG 2 EWG 2 EWG 2 EWG 2 EWG

4. Allgemeinbildende und Förderschulen, Berufsbildende Schulen, Kindergärten und Kindergrippen

Je 4 Beschäftigte Je 20 Schüler/Kinder

1 EWG 1 EWG

5. Hotels Kur- und Ferienheime Jugendherbergen Pensionen Ferienwohnungen Zimmervermietungen Sonstige Beherbergungsbetriebe Krankenhäuser Heime (z. B. Kinder-, Jugend-, Pflege-, Feierabendheime) Justizvollzugsanstalten 6. Baugewerbe Verarbeitendes Gewerbe (z. B. Fleischereien, Bäckereien, Gärtnereien etc.) Industriebetriebe Handwerksbetriebe

Je 4 Beschäftigte Je 5 Betten

1 EWG 1 EWG

Je 3 Beschäftigte

1 EWG

Je 3 Beschäftigte Je 3 Beschäftigte Je 3 Beschäftigte

1 EWG 1 EWG 1 EWG

7. Handel (Groß- und Einzelhandel) 8. Sonstige Gewerbebetriebe, soweit nicht unter 1.-7. angegeben Sonstige Dienstleistungsbetriebe, soweit nicht unter 1.-7. angegeben Sonstige Einrichtungen, soweit nicht unter 1.-7. angegeben -

Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister

5

-

Je 4 Beschäftigte

1 EWG

Je 4 Beschäftigte

1 EWG

Je 4 Beschäftigte

1 EWG

Je 4 Beschäftigte

1 EWG

Als Beschäftigte gelten Selbständige, Geschäftsführer, Freiberufler, Angestellte, Arbeiter, Freie Mitarbeiter, Beamte. Teilzeitbeschäftigte und Montagearbeiter werden mit ihrer anteiligen Arbeitszeit zusammengerechnet. Aufrundung ab 0,5.

I N F O R M AT I O N D E S S P O RTA MTE S

Zwickau ehrte „Sportler des Jahres 2005“ – DOG-Stadtgruppe vergab Sportförderpreise Vor wenigen Tagen fand die Leserumfrage der Freien Presse nach den „Sportlern des Jahres 2005“ mit der feierlichen Ehrung der Sieger ihren Abschluss. Die Rollstuhlbasketballer des RSC Rollis Zwickau sowie die Leichtathleten des SV Vorwärts Zwickau, Dr. Manuela Krause und Thomas Müller, konnten sich mit ihren Vorjahresleistungen in der Umfrage in den einzelnen Kategorien durchsetzen. Bei den Nachwuchssportlern gelang dies Anne Herberger (Leichtathletik), Nico Grünneker (Rodeln) und den C-Jugendlichen des BSV Sachsen Zwickau im Handball. Dank der großzügigen Unterstützung der über 20 Sponsoren und Partner der diesjährigen Sportgala wurde die 13. Auflage dieser Tradi-

tionsveranstaltung zu einem großen Erfolg. Unter den vielen Gästen aus Wirtschaft, Politik und Sport befand sich auch eine Delegation aus Zaanstad, der Partnerstadt Zwickaus, unter Leitung des Bürgermeisters für Finanzen und Sport, Cees Loggen. Am Rande der Sportgala kam es durch die Stadtgruppe Zwickau der Deutschen Olympischen Gesellschaft zur erstmaligen Vergabe der Sportförderpreise, die an Stelle der bisherigen Fair-play-Preis-Ehrungen stattfand. Annegret Dietrich, Prof. Dr. Rolf Urban, die Schule für geistig Behinderte und der DFC Westsachsen Zwickau gemeinsam mit der Kindertageseinrichtung Oberhohndorf konnten aus den Händen von Bürgermeisterin Dr. Pia Findeiß, diese Auszeichnung entgegennehmen.

6

ZWICKAUER PULSSCHLAG

Nummer 8, 12. April 2006

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G D E R S TA DT Z W I C K AU

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Zwickau (Abfallgebührensatzung – AbfGS) vom 06.04.2006 Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. I, S. 155),der §§ 2, 9 und 14 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), aufgrund der §§ 3 und 3 a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. I, S. 261) sowie des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 30.03.2006 folgende Abfallgebührensatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis § § § §

1 2 3 4

§ § § §

5 6 7 8

§9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15

Gebührenerhebung Gebührenarten Sockelgebühr Zusatzgebühren Mehraufwand Müllschleuse und Behälterumstellung Leistungsgebühr Restabfall Vorauszahlungen, Mindestbetrag Gebühr für die Abholung von Sperrmüll Gebühren für die Annahme an den städtischen Wertstoffhöfen Änderungen der Bemessungsgrundlagen / Gebührenerhöhung- oder erstattung Störungen in der Abfallentsorgung Auskunftspflichten Erwerb von Sperrmüllkarten und Abfallsäcken Ordnungswidrigkeiten Bekanntgaben Inkrafttreten

§1 Gebührenerhebung Die Stadt Zwickau entsorgt die ihr gem. § 13 KrW/-AbfG überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Zwickau vom 06.04.2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Stadt Zwickau erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung. §2 Gebührenarten Für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung erhebt die Stadt Zwickau folgende Gebühren: - Sockelgebühr (§ 3), - Zusatzgebühren Mehraufwand Müllschleuse und Behälterumstellung (§ 4), - Leistungsgebühr Restabfall (§ 5), - Gebühr für Sperrmüllkarte die Abholung von Sperrmüll (§ 7), - Gebühren für die Annahme an Wertstoffhöfen (§ 8). §3 Sockelgebühr Abs. 1 Der Gebührenschuldner zahlt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung eine Sockelgebühr. Mit dieser Gebühr werden insbesondere die Kosten für folgende Leistungen der Stadt Zwickau gedeckt: - Festkosten für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen - Kosten Schadstoffsammlung - Festkosten Wertstoffhof - Verwaltung der Stadt Zwickau für den Bereich Abfall - Abfallberatung, - Umlage Zweckverband (ZAZ) ohne Kosten für die Deponie Dänkritz Abs. 2 Gebührenschuldner der Sockelgebühr ist der Eigentümer des an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung der Stadt Zwickau angeschlossenen Grundstücks. Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht, Gebäudeeigentum i.S. des Art. 233 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) oder ein Nutzungsrecht i.S. des Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB, ist der jeweils dinglich Berechtigte abweichend von Satz 1 Gebührenschuldner, falls der Grundstückseigentümer nicht im Grundbuch eingetragen oder die Eigentumslage aus sonstigen Gründen ungeklärt ist. Wurde an dem Grundstück kein dingliches Recht begründet oder ist die dahingehende Berechtigungslage ungeklärt, ist derjenige Gebührenschuldner, der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Kommen gleichzeitig mehrere Gebührenschuldner in Betracht, sind diese Gesamtschuldner. Abs. 3 Die Sockelgebühr bemisst sich nach der Größe und der Anzahl der auf einem Grund-

stück nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung aufgestellten Behälter. Bei gemischt genutzten Grundstücken kann die Sockelgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus andere Herkunftsbereichen auf Antrag des Gebührenschuldners gesondert ausgewiesen werden, wenn dafür gesonderte Behälter vorgehalten werden. Abs. 4 Die Sockelgebühr beträgt pro Kalenderjahr und Behälter - für 60 l-Abfallbehälter, grau 16,20 EUR - für 80 l-Abfallbehälter, grau 21,60 EUR - für 120 l-Abfallbehälter, grau 32,40 EUR - für 240 l-Abfallbehälter, grau 64,80 EUR - für 1.100 l-Abfallbehälter 297,00 EUR - für 2.500 l-Abfallbehälter 675,00 EUR - für 5.000 l-Abfallbehälter 1350,00 EUR - für die dauerhafte Nutzung von 70 l-Abfallsäcken nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung 18,90 EUR Auf Antrag des Anschlusspflichtigen kann die Höhe der Sockelgebühr für alle vorgenannten Behältergrößen um jeweils 20 % reduziert werden, wenn der Stadt Zwickau nachgewiesen wird, dass auf dem Grundstück eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung stattfindet. Der Antrag auf Reduzierung der Sockelgebühr ist schriftlich bei der Stadt Zwickau zu stellen. Mit der Antragstellung sind die Angaben zu machen und die vollständigen Unterlagen beizubringen, die erforderlich sind, um diese Reduzierung der Vorauszahlung nachzuweisen. Die o.g. Reduzierung der Sockelgebühr wird bei entsprechendem Nachweis für das gesamte Jahr des Antrags berücksichtigt. Die geänderte Sockelgebühr für dieses Jahr wird zusammen mit den Sockelgebühren für das Folgejahr gem. Abs. 6 festgesetzt und fällig. Das Antragserfordernis entfällt für Grundstücke, für die eine Gebührenreduzierung wegen ordnungsgemäßer und schadloser Eigenkompostierung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung eintrat. Die Stadt behält sich vor, von Amts wegen zu prüfen, ob auf dem Grundstück auch in der Folgezeit eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung stattfindet. Abs. 5 Die Sockelgebühr entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie erhoben wird. Maßgeblich für die Berechnung derselben, insbesondere für die in Ansatz zu bringenden Behälter sind die Daten, die der Stadt Zwickau zum letzten Kalendertag des vorangegangenen Kalenderjahres vorliegen. Beginnt der Anschluss im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Gebühr für diese Beträge mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Beginn des Anschlusses folgt anteilig für den verbleibenden Rest des Bemessungszeitraumes (Kalenderjahr). Die Pflicht zur Zahlung von Sockelgebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss- und Benutzungszwang gem. Abfallwirtschaftssatzung entfällt. Erfolgt die Abmeldung erst nach Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwangs, ist der Zeitpunkt der Abmeldung maßgeblich. Abs. 6 Die Sockelgebühr wird für das laufende Kalenderjahr erhoben und mittels eines Gebührenbescheids festgesetzt, der im Februar des laufenden Kalenderjahres ergeht. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid für die Sockelgebühr im Kalenderjahr 2006 erst Ende Juni 2006 versandt. Im Falle des Abs. 5 Satz 2 (Entstehen der Sockelgebühr während des Kalenderjahres) wird die Sockelgebühr für das erste Kalenderjahr zusammen mit den Sockelgebühren für das nächste Kalenderjahr im Bescheid für das Folgejahr erhoben. Abs. 7 Die Sockelgebühr wird auch im Falle des Abs. 5 Satz 2 einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für Beträge, die aufgrund von Änderungsbescheiden gem. Abs. 6 Satz 3 und 4 noch zu zahlen sind. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Stadt im Bescheid drei Fälligkeitstermine (jeweils zum Quartalsbeginn am 1.4., 1.7., 1.10. des laufenden Kalenderjahres), im Kalenderjahr 2006 zwei Fälligkeitstermine (1.8. und 1.11.) festsetzen, falls keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. §4 Zusatzgebühren Mehraufwand Müllschleuse und Behälterumstellung Abs. 1 Der Gebührenschuldner zahlt als Ausgleich für den Mehraufwand, der der Stadt Zwickau bzw. dem von ihr beauftragten Dritten bei der Erfassung von Restabfällen auf den Grundstücken, insbesondere beim Herausholen der Behälter, die mit einer privaten Müllschleuse im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung versehen sind, aus der Umhausung entsteht, , eine Zusatzgebühr Mehraufwand Müllschleuse. Abs. 2 Für die Heranziehung der Gebührenschuldner gilt § 3 Abs. 2 analog.

Abs. 3 Die Zusatzgebühr Mehraufwand Müllschleuse beträgt je Entleerung und Herausholen eines Behälters aus der Umhausung 1,10 EUR. Abs. 4 Die Zusatzgebühr Mehraufwand Müllschleuse entsteht mit dem Herausholen der Restabfallbehälter aus der Umhausung. Abs. 5 Die Zusatzgebühr Mehraufwand Müllschleuse wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist, zum Beginn des Folgejahres mit dem ersten Bescheid für die Erhebung von Sockelgebühren gem. § 3 Abs. 6 durch Gebührenbescheid erhoben und einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Abs. 6 Der Bestand an Behältern auf einem Grundstück kann nach Maßgabe dieser Satzung einmal pro Kalenderjahr auf Antrag geändert werden, ohne dass dem Anschlusspflichtigen hierfür Kosten entstehen. Wird innerhalb eines Kalenderjahres nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung mehr als eine Behälterumstellung i.S. einer Änderung des Behälterbestandes (Abzug von Behältern, Behältertausch, Zusatzgestellung) beantragt und von der Stadt zugelassen, entsteht nach der Bereitstellung des geänderten Bestandes eine Zusatzgebühr Behälterumstellung in Höhe der nachgenannten Beträge: - Abfallbehälter bis 120 l 4,25 EUR - Abfallbehälter 240 l 7,08 EUR - Abfallbehälter 1.100 l 42,12 EUR - Abfallbehälter 2.500 l 70,80 EUR - Abfallbehälter 5.000 l 141,60 EUR Für die Festsetzung der Zusatzgebühr Behälterumstellung zusammen mit der Sockelgebühr und deren Fälligkeit gilt Abs. 5, für den Schuldner Abs. 2 entsprechend. §5 Leistungsgebühr Restabfall Abs. 1 Der Gebührenschuldner zahlt für - das Einsammeln und das Befördern (variable Kosten), - die Behandlung, - die Lagerung und die Ablagerung der Restabfälle, - die Erfassung und Entsorgung von Altpapier (kommunaler Anteil), - die Weihnachtsbaumentsorgung und - für sonstige verursachungsabhängige Abfallentsorgungsleistungen eine Leistungsgebühr Restabfall. Abs. 2 Für die Heranziehung der Gebührenschuldner gilt § 3 Abs. 2 analog. Abs. 3 Die Leistungsgebühr Restabfall bestimmt sich nach dem Fassungsvolumen der Abfallbehälter und -säcke und der Anzahl der Entleerungs- (Behälter) bzw. Einsammlungsvorgänge (Säcke). § 3 Abs. 3 letzter Satz gilt für die Erhebung von Leistungsgebühren auf gemischt genutzten Grundstücken entsprechend. Abs. 4 Die Leistungsgebühr Restabfall beträgt je Liter 0,0249 EUR. Somit beträgt die Leistungsgebühr Restabfall je Entleerung für: - Abfallbehälter 60 l 1,49 EUR - Abfallbehälter 80 l 1,99 EUR - Abfallbehälter 120 l 2,98 EUR - Abfallbehälter 240 l 5,97 EUR - Abfallbehälter 1.100 l 27,35 EUR - Abfallbehälter 2.500 l 62,17 EUR - Abfallbehälter 5.000 l 124,33 EUR - Abfallsack 70 l 1,74 EUR Abs. 5 Die Leistungsgebührenschuld Restabfall entsteht mit der Entleerung der Restabfallbehälter bzw. der Einsammlung der Abfallsäcke nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung. Abs. 6 Die Leistungsgebühren Restabfall werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, zum Beginn des Folgejahres mit dem Bescheid für die Erhebung von Sockelgebühren für das Folgejahr gem. § 3 Abs. 6 in einem Jahresbescheid erhoben und gleichzeitig mit dem für Sockelgebühren dort festgesetzten Betrag fällig. §6 Vorauszahlungen, Mindestbetrag Abs. 1 Auf die Leistungsgebührenschuld i.S. von § 5 dieser Satzung ist von den Gebührenschuldnern eine Vorauszahlung zu leisten. Diese ist je nach Behältergröße und Kalenderjahr unterschiedlich bemessen. - Für Behälter mit einem Volumen von 60, 80 oder 120 Litern entspricht sie dem Betrag der Leistungsgebühr für 3 Entleerungen pro Kalenderjahr. - Für Behälter mit einem Volumen von 240 Litern entspricht sie dem Betrag der Leistungsgebühr für 5 Entleerungen pro Kalenderjahr. - Für Behälter mit einem Volumen von

1.100 Litern entspricht sie dem Betrag der Leistungsgebühr für 15 Entleerungen pro Kalenderjahr. Maßgeblich für diese Bemessung dieser Vorauszahlungen ist die Anzahl der zum Jahresbeginn auf dem Grundstück gestellten Behälter. Bei einer anteiligen Bemessung im Falle von Änderungen der Bemessungsgrundlage gilt § 9 Abs. 2 dieser Satzung. Abs. 2 Im Bescheid über die Leistungsgebühren gem. § 5 Abs. 6 dieser Satzung werden die tatsächlich im Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leerungen mit den Vorauszahlungen gem. Abs. 1 verrechnet. Abs. 3 Ergibt die Auswertung des Behälteridentifikationssystems für ein Kalenderjahr weniger als eine Behälterentleerung, wird ungeachtet dessen abweichend von Abs. 2 der Bemessung der Leistungsgebühr im Bescheid gem. § 5 Abs. 6 für die Bemessung der Leistungsgebühr ein Betrag für eine Behälterleerung zugrundegelegt. Eine Rückzahlung dieses Mindestbetrages findet nicht statt. Abs. 4 Die Vorauszahlung gem. Abs. 1 wird zeitgleich mit der Festsetzung der Sockelgebühr mit Bescheid für das laufende Kalenderjahr festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig. §7 Gebühr für die Abholung von Sperrmüllkarte Abs. 1 Der Gebührenschuldner zahlt für die Abholung, den Transport, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von sperrigen Abfällen eine Sperrmüllgebühr. Abs. 2 Gebührenschuldner ist jeder Benutzungspflichtige im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung, der die Sperrmüllentsorgung beantragt und in Anspruch nimmt. Abs. 3 Die Sperrmüllgebühr bestimmt sich nach dem Gewicht der angenommenen Abfälle. Abs. 4 Die Gebühr für die Abfuhr von sperrigen Abfällen auf Abruf über eine Sperrmüllkarte beträgt je kg 0,15 EUR. Abs. 5 Die Sperrmüllgebührenschuld entsteht mit der Abholung des Sperrmülls. Abs. 6 Die Sperrmüllgebühr wird bei der Abholung des Sperrmülls auf Abruf erhoben und ist bar zu entrichten. §8 Gebühren für die Annahme an den städtischen Wertstoffhöfen Abs. 1 Der Gebührenschuldner zahlt bei der Ablieferung der in Abs. 3 und 4 genannten Abfälle die ebenfalls dort aufgeführten Gebühren. Abs. 2 Gebührenschuldner ist jeder Benutzungspflichtige im Sinne der Abfallwirtschaftssatzung, der die Abfälle an einem städtischen Wertstoffhof anliefert. Abs. 3 Für die Annahme der nachfolgend aufgeführten Abfälle und deren Zuführung zur Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage sowie für deren Entsorgung bzw. Verwertung werden bei der Ablieferung pro kg jeweils Gebühren in der genannten Höhe erhoben: - Gebühren für Grünabfälle (Baumschnitt, Gras/Laub, Weihnachtsbäume) 0,02 EUR/kg - Gebühren Sperrige Abfälle 0,15 EUR/kg Abs. 4 Für die Annahme der nachfolgend aufgeführten Abfälle und deren Zuführung zur Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage sowie für deren Entsorgung bzw. Verwertung werden bei der Ablieferung pro Stück jeweils Gebühren in der genannten Höhe erhoben: - Gebühren für Reifen für PKW und Kleinkrafträder mit Felge 1,69 EUR/Stück ohne Felge 1,58 EUR/Stück In der Zeit bis zum 23.03.2006 sind für die Annahme von Abfällen und deren Zuführung zur Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage sowie für deren Entsorgung an den Wertstoffhöfen bei der Ablieferung von Elektronikaltgeräten folgende Gebühren zu entrichten: - Gebühren für die Annahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, aufgelistet nach den einzelnen Gruppen i.S. von § 9 Abs. 4 ElektroG Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde etc.): 6,09 EUR/Stück Gruppe 2: Kühlgeräte: 11,47 EUR/Stück Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik Drucker 7,35 EUR/Stück Monitore 7,32 EUR/Stück

Radio-, Fernsehgeräte 10,92 EUR/Stück Gruppe 4: Gasentladungslampen 1,25 EUR/Stück Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, insbesondere Staubsauger, Bügeleisen, Toaster, elektrische und elektronische Werkzeuge, Sportund Freizeitgeräte, Spielzeuge, Medizinprodukte 1,31 EUR/Stück Abs. 5 Die Gebühr entsteht mit Überlassung der in Abs. 3 und 4 bezeichneten Abfälle am städtischen Wertstoffhof. Abs. 6 Die Gebühr wird mit Entstehung fällig und ist am städtischen Wertstoffhof bar zu entrichten. §9 Änderungen der Bemessungsgrundlagen / Gebührenerhöhung oder -erstattung Abs. 1 Der Stadt nach Maßgabe von § 11 mitgeteilte Änderungen der Behälteranzahl oder größe auf einem Grundstück werden sowohl bei der Erhebung der Sockelgebühr als auch bei der Erhebung der Leistungsgebühren erst für die Zeit ab dem Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Solche Änderungen innerhalb eines Kalenderjahres werden für die Sockelgebühr zusammen mit dem jeweiligen Gebührenbescheid gem. § 3 Abs. 6 dieser Satzung für das Folgejahr, für die Leistungsgebühr im Jahresbescheid i.S. von § 5 Abs. 6 für das Jahr der Änderung festgesetzt und fällig. Als Änderung gilt insoweit auch der Wegfall des Anschluss- und Benutzungszwanges auf einem Grundstück, der insbesondere die Sockelgebühr jedenfalls für die Zeit ab dem Kalendermonat, der dem Wegfall oder der Ummeldung gem. § 3 Abs. 5 folgt, entfallen lässt. Abs. 2 Soweit solche Änderungen die Festsetzung einer niedrigeren/höheren Gebühr rechtfertigen, verringert bzw. erhöht sich die Leistungsgebühr für jeden vollen zu berücksichtigenden Kalendermonat um 1/12 des Gebührenunterschiedes. § 10 Störungen in der Abfallentsorgung Abs. 1 Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebühren- oder Entgeltminderung. Die unterbliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Abs. 2 Die bereits zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle sind bei Störungen im Sinne des Abs. 1, die länger als einen Tag andauern, von den Benutzungspflichtigen unverzüglich wieder zurückzunehmen. Abfallbehälter sind dann an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzustellen. § 11 Auskunftspflichten Abs. 1 Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Umweltamt der Stadt Zwickau oder von ihr beauftragten Dritten auf Anforderung Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgeblichen Umstände, z.B. Name und Anschrift des Gebührenpflichtigen, Art und Menge des voraussichtlichen anfallenden Abfalls, Anzahl der Beschäftigten von Erzeugern oder Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, zu erteilen. Die Stadt kann für die Abgabe der Auskünfte und Erklärungen nach S. 1 angemessene Fristen setzen. Abs. 2 Im Übrigen werden Änderungen nach Maßgabe von § 9 nur nach einer entsprechenden Anzeige an die Stadt berücksichtigt. § 12 Erwerb von Sperrmüllkarten und Abfallsäcken Städtische Abfallsäcke sind bei dem von der Stadt Zwickau beauftragten Dritten erhält lich. Ort und Zeit für den Erwerb der Abfallsäcke werden gem. § 14 dieser Satzung bekannt gegeben. Die Sperrmüllkarten werden zusammen mit dem Abfallratgeber von der Stadt Zwickau an alle Haushalte versandt, zusätzliche Sperrmüllkarten sind bei der Stadt Zwickau erhältlich. Fortsetzung auf Seite 7

Nummer 8, 12. April 2006 Fortsetzung von Seite 6 § 13 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 1 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 11 Abs. 1 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte für die Bemessung der Gebührenerhebung nicht erteilt. 2. zu einem Antrag nach den §§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 4 Satz 2, 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3 Satz 2 und zu einem Verlangen nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung unvollständige oder unrichtige Angaben macht und dadurch eine Ermäßigung, Ausnahme oder Befreiung von der jeweiligen Gebührenschuld erlangt. Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. § 14 Bekanntgaben Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntgaben erfolgen in ortsüblicher Weise im Amtsblatt der Stadt Zwickau, dem „Zwickauer Pulsschlag“. § 15 Inkrafttreten Abs. 1 Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Abs. 2 Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung der Stadt Zwickau vom 16.12.2003 für die Zeit ab dem 1.1.2006 außer Kraft. ***********

ZWICKAUER PULSSCHLAG AU S D E R Ö F F E N T L I C H E N S I T Z U N G V O M 3 0 . M Ä R Z 2 0 0 6

Abberufung des Beirates für Sozialhilfe

Neuwahl eines beratenden Mitglieds für den Umweltausschuss Aus beruflichen Gründen scheidet Bernd Schlitter als beratendes Mitglied aus dem Umweltausschuss aus. Als neues beratendes Mitglied berief der Stadtrat einstimmig Alfred Sabatschuk.

Besetzung der Stelle „Amtsleiter des Personal- und Hauptamtes“ Die Vorlage wurde vom Oberbürgermeister zurückgezogen.

Haushaltssatzung 2006 Haushaltssatzung 2006 mit Haushaltsplan, Stellenplan und mittelfristiger Finanz- und Investitionsplanung Die Haushaltssatzung 2006 wurde mit 13 JaStimmen bei 32 Enthaltungen beschlossen. Sie ist gemäß § 76 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Abfallwirtschaftssatzung

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Zwickau (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS)

Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister

Die Abfallwirtschaftssatzung wurde mit 22 JaStimmen bei 2 Gegenstimmen und 22 Enthaltungen beschlossen. Die Abfallwirtschaftssatzung ist auf den Seiten 3 bis 5 dieser Ausgabe abgedruckt. Weiterhin soll der Oberbürgermeister die Beauftragung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Zwickau mit der Aufgabe der Abfallentsorgung in der Stadt Zwickau vorbereiten. Die Beauftragung des Zweckverbandes ist mit dem 1. Januar 2008 zu vollziehen. Der Stadtrat ist

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Osterspaziergang in den Ziegenhof nach Eckersbach Zu einem Osterprogramm am 16. und 17. April lädt das Integrative Natur- und Tierzentrum des Allgemeinen Behindertenverbandes in Deutschland (ABiD), Freistaat Sachsen e. V. ein. Ab 14 Uhr erwarten die Besucher neben Kaffee und Kuchen zahlreiche Produkte aus eigener Herstellung. Auch für die Kinder wird allerlei Unterhaltsames geboten. Reiten und Pferdekutschfahrten stehen ebenso auf dem Programm. Nähere Informationen im Ziegenhof, Wostokweg abs., Tel. 3909513

W E N N A LLE B R Ü N N LE I N F L I E S S E N

Am Montag wurde vor dem Gewandhaus der Kinderbrunnen feierlich in Betrieb genommen. Möglich wurde dies durch eine Sponsorleistung der Volksbank Chemnitz eG, die kürzlich ihr Domizil in der Schumannstraße bezogen hat. Foto: Pressebüro

Brunnen in der Innenstadt sprudeln zu Ostern wieder Nachdem die winterliche Witterung abgeklungen ist, werden die Brunnen im Zentrum Zwickaus in dieser Woche in Betrieb genommen. Damit können die „Wasserspiele“ auch in diesem Jahr wieder zur Bereicherung eines Osterspazierganges durch die Innenstadt beitragen. Als erster Brunnen wurde am Montag der Kinderbrunnen auf dem Hauptmarkt in Betrieb genommen, und zwar in einer feierlichen Form durch Oberbürgermeister Dietmar Vettermann und Vertretern der Volksbank Chemnitz eG. Dieses Kreditinstitut beteiligt

Z U S TE LLU N G E N

Beschlüsse des Stadtrates Die Mitglieder des Beirates für Sozialhilfe gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 11. November 1995 wurden vom Stadtrat abberufen.

sich anlässlich der Eröffnung einer Zwickauer Niederlassung in der Schumannstraße 1/3 an den Betriebskosten für diesen Brunnen. Desgleichen können in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung durch die Mauritius-Brauerei auch der „Bierbrauerbrunnen“, der „Marktweiberbrunnen“ und der „Tuchmacherbrunnen“ in der Katharinenstraße wieder sprudeln. Das Engagement des Unternehmens deckt die Kosten für Wasser und Elektroenergie. Für die Sauberkeit des Umfeldes dieser Anlagen sorgt ein ehemaliger Mitarbeiter der Brauerei.

1/4jährlich über den Stand der Verhandlungen zu informieren.

Änderungssatzung zur Beitragsund Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen

Abfallgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Stadt Zwickau (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Die Abfallgebührensatzung wurde beschlossen und ist auf den Seiten 6 und 7 dieser Ausgabe abgedruckt. Zur Optimierung künftiger Entscheidungen im Bereich Abfallwirtschaft, insbesondere in Hinblick auf Verursachergerechtigkeit und Höhe der Abfallgebühren, ist dem Stadtrat bis spätestens Juni 2007 eine Evaluierung der Wirkung der geltenden Abfallwirtschafts- und Abfallgebührensatzung vorzulegen.

Sicherheitsneugründung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbegebiet Zwickau-Mülsen“ Der Beschluss zur Sicherheitsneugründung des Zweckverbandes wurde einschließlich der Vereinbarung der Verbandssatzung und des Beitritts der Stadt Zwickau gefasst. Der Oberbürgermeister wurde ermächtigt, die Verbandssatzung zu unterschreiben.

Vorläufiges Rechnungsergebnis 2005 und Übertragung von Haushaltsresten in das Jahr 2006 Das vorläufige Ergebnis der Jahresrechnung 2005 wurde zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Übertragung von Haushaltsausgaberesten in Höhe von 131.616 Euro (im Verwaltungshaushalt), 11.733.156 Euro (im Vermögenshaushalt) sowie Haushaltseinnahmeresten von 3.936.748 Euro (im Verwaltungshaushalt) zu.

Änderung der Betriebssatzung für das Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau Die Änderungssatzung wurde beschlossen. Sie ist auf Seite 8 dieser Ausgabe abgedruckt.

7

Die Satzung wurde beschlossen. Sie ist auf Seite 8 dieser Ausgabe abgedruckt.

Straßenneubenennung im Stadtteil Marienthal Der öffentliche Straßenabschnitt zwischen der Steinpleiser Straße/Friedrich-Staude-Straße und dem HBK-Gelände wird in „Dr.-KargStraße“ benannt.

Bürgerbeteiligung durch Bürgergutachten Die Hauptsatzung der Stadt Zwickau wird dahingehend erweitert, dass die Möglichkeit der Erarbeitung eines Bürgergutachtens besteht. Die Stadtverwaltung ist beauftragt worden, bis spätestens Juni 2006 eine Richtlinie zur Durchführung von Bürgergutachten zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Änderungssatzung zur Hauptsatzung Die Änderung der Hauptsatzung (bezüglich der Erarbeitung von Bürgergutachten) wurde beschlossen. Die Änderungssatzung ist auf Seite 8 dieser Ausgabe abgedruckt.

Öffentliche Zustellungen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwZG)

Für Herrn zuletzt wohnhaft: Karl-Keil-Str. 7A, 08060 Zwickau, liegen in der Kfz-Zulassungsbehörde der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zi. 230, folgende Schriftstücke zur Abholung bereit: Anordnung vom: 21.03.2006 Aktenzeichen: Schw 32314113/Z-WL26/06 Gebührenbescheid vom: 21.03.2006 Aktenzeichen: 13504354/Z-WL26/06 Diese Schriftstücke können in der vorgenannten Dienststelle während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag 8 bis 12 Uhr, Dienstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17.30 Uhr, Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 15.30 Uhr sowie Freitag 8 bis 11 Uhr in geraden Kalenderwochen in Empfang genommen werden. Zwickau, 30.03.2006 Kfz-Zulassungsbehörde

Für Herrn zuletzt wohnhaft: Pauluskirchplatz 7, 08060 Zwickau, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zi. 208, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 07.10.2005 Aktenzeichen: SV 90.57415.6 BE Zwickau, 05.04.2006 Rechtsamt der Stadt Zwickau

Für Herrn 4. Änderungsverordnung zur Parkgebührenordnung Die Änderungsverordnung wurde beschlossen. Sie ist auf Seite 9 dieser Ausgabe abgedruckt. Der exakte Wortlaut der Beschlüsse des Stadtrates ist in der Niederschrift über die Sitzung enthalten. Einwohner der Stadt Zwickau können in die Niederschriften von öffentlichen Ausschuss- und Stadtratssitzungen im Bürgerbüro, Rathaus, Hauptmarkt 1 (Eingang Gewandhaustraße) zu den Dienstzeiten Einsicht nehmen. Die Niederschriften werden in der Regel vier Wochen nach der stattgefundenen Sitzung bereit gestellt.

zuletzt wohnhaft: Keplera 4m. 18, 67200 Glogow, Polen, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zi. 203, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 04.04.2006 Aktenzeichen: SV 90.72444.5 SB Zwickau, 05.04.2006 Rechtsamt der Stadt Zwickau Diese Schriftstücke können in der vorgenannten Dienststelle dienstags 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17.30 Uhr und donnerstags 8 bis 12 Uhr und 13 bis 15.30 Uhr in Empfang genommen werden.

S T RU K T U R M O D E LL B E G E G N E T G E F Ä H R D U N G V O N K I N D E R N U N D J U G E N D L I C H E N

Hilfe erhalten setzt voraus: Sich helfen lassen! „Mittlere Beratungsebene“ (MBE) baut auf vertrauensvolles Miteinander Mathelehrerin Frau Schmidt fällt auf, dass der sonst so leistungsstarke Tom seit einiger Zeit nicht mehr bei der Sache ist, dem Unterrichtsgeschehen schwer folgen kann und mit roten Augen seine Zeit in ihrem Unterricht lediglich absitzt. Sie macht sich Sorgen, spricht ihn an und bittet ihn, sich an einen der Ansprechpartner auf dem kleinen blauen Kärtchen zu wenden, das sie ihm überreicht. So gern sie es möchte, ihr fehlt bei der Stofffülle die nötige Zeit und wenn es um spezielle Probleme geht, auch das Fachwissen, um ihre Sprösslinge in Krisensituationen längerfristig begleiten zu können. Bei den Kollegen der MBE, die auf dem Kärtchen als Ansprechpartner benannt sind, weiß sie die Schüler gut aufgehoben. Hier werden problembeladene Situationen „sortiert“, aufgearbeitet, Hilfe zur Selbsthilfe angestrebt. Die Sozialarbeiter geben Frau Schmidt das sichere Gefühl, dass sie an Themen dran bleiben, bzw. dass sie Tom im Bedarfsfall zu einem speziellen Beratungsdienst weitervermitteln und dafür Sorge tragen, dass er dort auch tatsächlich ankommt. Ausgehend von der gesamtgesellschaftlichen Situation existieren für Kinder und Jugendliche in Zwickau vielfältige Gefährdungspotenziale. Zusätzlich sind die bereits im November 2004 ausgesprochenen Befürchtungen eingetreten: Mit der Hartz IV-Gesetzgebung kam es zu einem Anstieg von Problemen und akuten Konfliktsituationen. Sozialarbeiter in Kinderund Jugendfreizeiteinrichtungen, Beratungslehrer an den Schulen, Streetworker, Schulsozialarbeiter, Mitarbeiter der Fachdienste aller Art – alle registrieren seismographisch Befindlichkeiten von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Zwickau. Aus Gesprächen und der Zusammenarbeit in unterschiedlichen Netzwerken sind u.a. folgende Problemschwerpunkte bekannt: ❑ Die Anzahl der Schulverweigerer steigt stetig. ❑ Das Mobbing unter Schülern wächst. ❑ Der Beratungs- und Therapiebedarf ist generell ansteigend - allgemeine Konflikte im Zuge von Hartz IV - Alkoholmissbrauch ist an der Tagesordnung - Drogen gebrauchende und missbrauchende Jugendliche nehmen zu (entsprechend Statistik Spritzentausch Aidshilfe Westsachsen e.V.) ❑ Problemfelder bei (jüngeren) Kindern - Sie bleiben abends länger auf den Straßen. Infolgedessen nehmen die Risiken für die Zielgruppe zu, da sie sich der elterlichen Aufsicht entziehen.

- Kinder, die keine Grenzen und Angst kennen, finden sich zu Banden, die die Bevölkerung terrorisieren. ❑ Problemfelder im Jugendbereich - Probleme bei Lehrstellen- und Berufssuche - massiver Einzelhilfebedarf steigt an (Elternhaus, Schule, Lebenssinn, kriminelle Delikte, Gewalt, Alkohol, Drogen, Wohnung, Finanzen) Unter der Federführung des Jugend- und Sozialamtes schlossen sich mehrere Träger zu einer „Mittleren Beratungsebene“ (MBE) zusammen, um bei auftretenden Problemen gewappnet zu sein. Zur MBE gehören: - Stadtmission Zwickau e.V., Streetworkbüro - Blaues Kreuz i.D. e.V., Streetworkbüro - vfw e.V., Streetworkbüro - Christophorus Kirchgemeinde, KiB. Um den gewachsenen Bedarfen Rechnung tragen zu können, müssen all die, die mit Kindern und Jugendlichen Berührung haben, ihre Ressourcen ausschöpfen und durch noch engere Vernetzung ihre fachspezifischen Kompetenzen optimal nutzen. Zudem muss den hilfebedürftigen Zielgruppen (Kindern und Jugendlichen, ggf. Eltern) das Vorhandensein eines gut funktionierenden Hilfesystems möglichst niedrigschwellig und in überschaubarer Form bekannt und zugänglich gemacht werden. Aus der Beschäftigung mit Lösungsansätzen entwickelten die Sozialarbeiter, die sich als „Mittlere Beratungsebene“ sehen, ein weitreichendes Strukturmodell: „Von der alltagsbezogenen Erstberatung zur Beratung durch Fachdienste“. Es weist drei Ebenen aus: die „Untere Beratungsebene“ (UBE), die „Mittlere Beratungsebene“ (MBE) und die „Ebene der Fachdienste“ (FD). Die UBE hat täglich Umgang mit Kindern und Jugendlichen, kann sich jedoch aus mehreren Gründen nicht zeitintensiv den Zielgruppen widmen. Ihr obliegen das sensibles Erkennen von Signalen und das Aufgreifen von Problemen, die informative Erstberatung und die Weitergabe von Sachinformationen sowie die Empfehlung von Hilfemöglichkeiten und die Vermittlung zur MBE. Eine enge Vernetzung der o.g. Träger der MBE unter der Ausnutzung der jeweiligen Fachspezifik setzt Synergieeffekte frei und dient der Klärung der speziellen individuellen Problemlagen, einer fachkompetenten Unterstützung und Begleitung im Einzelfall und der zeitnahen unbürokratischen Hilfs- und

Beratungsangebote mit dem Ziel a) Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten, b) eine Rückvermittlung an Erstkontakt herzustellen, c) im Bedarfsfall die Weitervermittlung an Fachdienste zu organisieren. Die Sozialarbeiter der MBE analysieren und sortieren vorliegende Situationen/Konflikte, fungieren als Schaltstelle zur UBE bzw. zu den FD und praktizieren dabei Networking, gegebenenfalls mit Fallbesprechungen. Es passiert dabei immer nur das, was die Jugendlichen/Kinder selbst mit tragen! Alle Entscheidungen und Schritte geschehen im gegenseitigen Einvernehmen. Die speziellen Fachdienste (FD) sind da wichtiger Partner, wo UBE und MBE kein Handlungsspielraum mehr bleibt, wo sie nicht mehr helfen können. Sie ermöglichen: - fachspezifische Beratung und Hilfe - längerfristige Beratung und Begleitung - intensive Einzelfallhilfe mit Hilfe zur Selbsthilfe - intensive Fachkooperation bis hin zur stationären Betreuung. Eine gut funktionierende wechselseitige Information, Kommunikation und unbürokratische Hilfe in vertikaler und horizontaler Dimension macht das Strukturmodell praxistauglich. Nun gilt es lediglich noch einer möglichst breiten Masse das Strukturmodell so nahe zu bringen, dass es auch genutzt wird und nicht nur auf dem Papier steht. Letztere Befürchtung wird durch die Praxis bereits widerlegt. Die Sozialarbeiter genießen in Zwickau ein hohes Maß an Vertrauen bei Kindern, Jugendlichen und auch Eltern, so dass eine Vielzahl von Einzelfällen in den vergangenen Monaten in der MBE angekommen ist. Die kleinen blauen Checkkarten, wo alle MBE-Partner auf optisch kleinem Raum zusammenfasst sind, drehen in vielen Schulen und Jugendeinrichtungen bereits ihre Runden. Sie wurden als Werbematerial an die UBE und FD verteilt, sodass eine Weitergabe an Interessierte und Hilfesuchende möglich wurde. Nun gilt es alle, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, über die Funktionsweise des Strukturmodells „Von der alltagsbezogenen Erstberatung zur Beratung durch Fachdienste“ zu informieren und sie mit einzubeziehen. Die Chancen, Kindern und Jugendlichen in Problemsituationen erfolgreicher als bisher helfen zu können, werden durch das Strukturmodell eindeutig verbessert. Betroffenen wird geholfen, vorausgesetzt: Man lässt sich helfen!

8

ZWICKAUER PULSSCHLAG

G E S U N D H E I TS I N I T I AT I V E KO M MT N AC H Z W I C K AU

Deutschland bewegt sich – BARMER-Städtetour zu Gast Die BARMER-Gesundheitsinitiative „Deutschland bewegt sich“ geht dieses Jahr wieder auf Städtetour, um Appetit auf Bewegung, Sport und Fitness zu machen. Vom 23. bis 25. Juni wird die Tour auch in Zwickau zu Gast sein. Oberbürgermeister Dietmar Vettermann hat dafür die Schirmherrschaft übergenommen. Höhepunkt der drei Tage wird eine große Open-air-Präsentation auf dem Hauptmarkt und Kornmarkt sein. Die Besucher erwartet ein bunter Mix aus Informationsständen, Mitmachaktionen, Wettkämpfen und einem vielseitigen Bühnenprogramm. So wird u. a. ein mit dem Deutschen Turnerbund entwickelter Fitnesstest vorgestellt, der sich besonders für sportliche Einsteiger eignet. Wettbewerbsflächen mit Fitnessgeräten werden zum Ausprobieren von unterschiedlichen Sportarten einladen. In den beiden Wochen um das Aktionswochenende herum wollen sich Zwickauer Vereine mit einer Vielzahl weiterer Veranstaltungen und Angeboten zum Thema Bewegung präsentieren.

Bewegung helfe Krankheiten vorzubeugen und sei – so die Initiatoren der Gesundheitsinitiative – ein Schlüssel zu einem gesünderen, besseren und längeren Leben. Rund 85 % der Deutschen bewegten sich zu wenig. Dessen seien sich die meisten Menschen auch bewusst. Jedoch sei das Schwierigste, die eigene Bequemlichkeit zu überwinden. Mitmachen und nicht nur Zuschauen heißt es deshalb bei „Deutschland bewegt sich“ für alle Zwickauer. Ziel der Kampagne ist es, Menschen zum dauerhaften Sporttreiben anzuregen. „Deutschland bewegt sich“ starteten BARMER, Bild am Sonntag und das ZDF am Weltgesundheitstag 2003. Seither nahmen über 16 Millionen Menschen an den zahlreichen Aktionstagen und Schnupperkursen teil. Die Initiative hat sich damit zur größten Bewegungskampagne seit der „Mach mit, bleib fit“-Bewegung entwickelt. Die „Deutschland bewegt sich“-Tour führt in diesem Jahr durch 21 Städte.

I N F O R M AT I O N E N D E S S P O RTA MTE S

Turnier im Kleinfeldfußball für Freizeitmannschaften Im Rahmen des 16. Sport- und Spielfestes der Stadt Zwickau am 24. Juni 2006 findet traditionell das diesjährige Endrundenturnier im Kleinfeldfußball für Freizeitmannschaften um die Pokale des Sportamtes der Stadt Zwickau statt. Im Zeitraum vom 15. Mai bis 7. Juni 2006 werden die notwendigen Qualifikationsturniere durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind alle Freizeit- und Hobbyfußballer, die nicht im Besitz eines gültigen DFB-Spielerpasses für die

laufende Saison 2005/2006 sind und im bisherigen Verlauf des Spieljahres in keiner Wettkampfmannschaft zum Einsatz kamen. Teilnahmemeldungen nimmt das Sportamt der Stadt Zwickau, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau, Fax: 0375 835252 noch bis zum 15. April 2006 formlos unter Angabe von Mannschaftsname, Kontaktadresse und Telefonnummer entgegen. Die konkreten Spielpläne gehen allen Mannschaften unmittelbar nach Ablauf der Meldefrist schriftlich zu.

Heute startet im Sportforum „Sojus“ die Stundenlaufserie Gemeinsam mit dem Stadtsportbund Zwickau lädt das Sportamt zur mittlerweile 15. Auflage der traditionellen Stundenlaufserie alle Laufinteressierten der Region ein. Der erste Startschuss der insgesamt wiederum fünf Läufe umfassenden Serie erfolgt heute Abend auf der Kunststoffanlage des Sportforum „Sojus“ in Eckersbach. Auf dem Programm stehen, so wie in den zurückliegenden Jahren, die Läufe im Halb- und Stundenlauf. Der Beginn des Halbstundenlaufes ist für 18 Uhr vorgesehen. Ab 18.40 Uhr drehen im Anschluss die Stundenläufer ihre Runden. In die Gesamtwertung gelangen in

den Jugend-, Erwachsenen- und Senioren-Altersklassen all dienjenigen Läuferinnen und Läufer, die im Jahresverlauf mindestens an drei Läufen beteiligt sind. Meldungen für die einzelnen Läufe werden jeweils 30 Minuten vor den Starts entgegen genommen. Weitere Termine: - 10. Mai, Sportplatz Hochwarte, Brand - 7. Juni, Sportforum „Sojus“, Eckersbach - 5. Juli, Sportplatz Hochwarte, Brand - 13. September, Sportforum „Sojus“, Eckersbach

DA S F R E I Z E I T Z E N T RU M M A R I E N T H A L I N F O R M I E RT

Frühlingskonzert mit Gästen aus Tschechischer Republik 10-jährige Freundschaft mit Jablonecer Kinderchor Nach fünfjähriger Pause lädt der Schwanenschloß Kinder- und Jugendchor Zwickau am Sonntag, dem 30. April, 16 Uhr, wieder zu seinem Frühlingskonzert in die Muldentalhalle nach Wilkau-Haßlau ein. Bereits zum siebenten Mal in der neueren Geschichte des Ensembles gibt es ein Konzert mit fast ausschließlich Volksliedern. Diese kommen überwiegend aus dem deutschsprachigen Raum und werden oft mit heiteren Sätzen interpretiert, die hin und wieder sogar eine Choreographie verlangen. Für die Internationalität des Konzertes ist auch gesorgt. Mit dem Kinderchor „Vrabèáci“ (Die „Spatzen“) aus Jablonec in Tschechien haben sich die Schwanenschlößler Gäste eingeladen, zu denen bereits seit 10 Jahren eine Freundschaft besteht. 1996 war der Schwanenschloß Kinderchor erstmals zu Gast bei Vrabèáci, nachdem der Zwickauer Chor ja schon seit 1973 ins befreundete Jablonec reiste. Traditionell wird es neben der musikalischen Begegnung in Wilkau-Haßlau auch ein umfangreiches Rahmenprogramm geben, bei dem die Gäste wieder ein Stück Sachsen kennen lernen werden. Außerdem steht eine gemeinsame Pizza-Party anlässlich des 10-jäh-

rigen „Freundschafts“-Jubiläums ins Haus. Und auch in diesem Jahr werden die Gastkinder traditionell wieder in den deutschen Familien untergebracht sein. Karten für das Konzert am 30. April kann man im Freizeitzentrum, Marienthaler Straße 120 (Telefon 522026) oder an der Tageskasse erwerben.

Neu im Angebot! Fußball-WM in der „Kreativen Welt“ Ein spezielles Themenangebot für bastelfreudige und fußballbegeisterte Mädchen und Jungs im Alter von 6 bis 13 Jahren (endet mit Beginn der WM). Wann? - Donnerstag, 13. April (1.Ferientag) 11 bis 14.30 Uhr - dienstags, ab 25. April, 14.30 bis 16 Uhr - zusätzlich mittwochs, 26. April, 17. Mai, 24. Mai, 31. Mai und 7. Juni Ansprechpartner: FZZ Marienthal, Haldis Lindenhayn Tel.: 0375522026 Marienthaler Straße 120, 08060 Zwickau

Nummer 8, 12. April 2006 Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G E N Änderungssatzung zur Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Zwickau vom 07.03.2005 vom 06.04.2006 Auf der Grundlage von §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 11.05.2005 (SächsGVBl. S. 155), § 90 SGB VIII (Kinderund Jugendhilfe) in der Fassung vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) und §§ 1, 3, 12 und 15 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG, SächsGVBl. 2005, S. 309) in der Fassung vom 01.12.2005 hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 30.03.2006 folgende Änderungssatzung zur Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Zwickau vom 07.03.2005 beschlossen: §1 Die Bezeichnung wird wie folgt geändert: „Beitrags- und Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Zwickau sowie für Kindertagespflege“ §2 § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese Satzung gilt auch für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege.“ b) aus dem bisherigen Absatz 2 wird Absatz 3 §3 § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b) 2. Absatz entfällt b) in Absatz 1 wird nach Buchstabe c) der Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: „d) im Ausnahmefall ab dem 34. Lebensmonat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für die Betreuungszeit bis zu 9 Stunden 24,9 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz bei Betreuung in einem Kindergarten gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 SächsKitaG.“ c) nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: „Abs. 11 Für Kinder in Kindertagespflege wird der Elternbeitrag in der Höhe festgesetzt, der dem für den Besuch einer Kindertagesstätte entspricht (§ 15 Abs. 3 SächsKitaG).“ §4 § 6 wird wie folgt geändert: Im Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: „Die Ausnahmen sind analog für gewünschte Veränderungen der täglichen Betreuungszeit nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung sowie für das Ausscheiden eines Kindes aus einer Kindertagesstätte nach § 13 dieser Satzung anzuwenden.“ §5 Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2006 in Kraft. *************

Diese Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Änderungsatzung zur Betriebssatzung der Stadt Zwickau für das Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau vom 08.05.2001 vom 06.04.2006 Auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO i. d. F. v. 11.05.2005, SächsGVBl. S. 155) sowie § 3 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächs. Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) (i. d. F. v. 04.03.2003, SächsGVBl. S. 49) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 30.03.2006 folgende Änderungssatzung beschlossen: §1 § 3 der Betriebssatzung wird wie folgt geändert: Organe des Eigenbetriebes sind der Stadtrat, der Kultur- und Bildungsausschuss, der Oberbürgermeister und die Musikschulleitung. §2 Abs. 1 § 4 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Die Einstellung Höhergruppierung, Rückgruppierung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppe TVÖD 13 aufwärts oder vergleichbaren Entgeltgruppen; Abs. 2 § 4 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung: 6. die Bestimmung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss Abs. 3 § 4 Abs. 2 Nr. 16 erhält folgende Fassung: 16. Die Ausführung von Vorhaben des Vermögensplans im Betrag von mehr als 1,5 Mio. EUR, die Vergabe von Aufträgen (Vergabebeschluss) von mehr als 1,5 Mio. EUR, die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss) von mehr als 1,5 Mio. EUR. §3 Abs. 1 § 5 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Die Einstellung Höhergruppierung, Rückgruppierung und Entlassung von Angestellten der Entgeltgruppe TVÖD 11 aufwärts oder vergleichbaren Entgeltgruppen. Abs. 2 § 5 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. wesentliche Änderungen des Unterrichtsund Kursangebotes der Musikschule. §4 § 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. der Finanz- und Liegenschaftsausschuss in den Fällen von § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15; §5 § 8 entfällt. §6 Abs. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Einstellung, Höhergruppierung, Rückgruppierung und Entlassung von Angestellten bis einschließlich Entgeltgruppe TVÖD 10; Abs. 2 § 10 Abs. 3 Nr. 2 entfällt. §7 Abs. 1 § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2: Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Musikschulleitung den Oberbürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Abs. 2 § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abs. 3: Die Musikschulleitung hat dem für das Finanzwesen zuständigen Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplanes mindestens 3 Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres, Jahresabschlüsse und dazugehörige Prüfberichte unverzüglich nach deren Erstellung zu zu leiten. Abs. 3 § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Abs. 4: Vor Entscheidungen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten, die den Haushalt der Stadt Zwickau berühren oder wesentlichen Einfluss auf das Sondervermögen haben, ist er für das Finanzwesen zuständige Bürgermeister zu hören. Abs. 4 § 11 Abs. 5 entfällt. §8 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Wirtschaftsführung wird eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt. Satz 3 entfällt. Abs. 2 § 15 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: Abs. 3: Zur Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gilt § 16 SächsEigBG. Der Wirtschaftsplan ist insbesondere zu ändern, wenn sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan so erheblich verschlechtert, dass ein höherer Zuschuss aus dem städtischen Haushalt erforderlich wird. §9 Abs. 1 § 16 erhält die Überschrift: Jahresabschluss, Wirtschafts- und Buchführung, Sonderkasse Abs. 2 § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1: Die Musikschule führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. Die Wirtschaftsführung hat sich an den allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu orientieren. Für ihren Eigen-

betrieb ist eine Kostenrechnung zu führen. Abs. 3 § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2: Die Musikschulleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Auf den Jahresabschluss finden die entsprechenden Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung nichts anderes ergibt. Abs. 4 § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abs. 3: Für die Musikschule wird eine Sonderkasse geführt. Sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 10 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Zwickau für das Robert-SchumannKonservatorium vom 08.05.2001 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ************ Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zwickau vom 08.11.2004 vom 06.04.2006 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO) i. d. F. vom 11.05.2005 (SächsGVBl. S. 155) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung vom 30.03.2006 folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zwickau vom 08.11.2004 beschlossen. §1 § 3 Abs. 2 Buchstabe D wird um folgenden Punkt 6 erweitert: Entscheidung zur Erarbeitung eines Bürgergutachtens §2 Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *************

Diese Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nummer 8, 12. April 2006

ZWICKAUER PULSSCHLAG

9

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G D E R S TA DT Z W I C K AU

Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zwickau

Anlage 2 – Lageplan zur Erweiterung des Sanierungsgebietes „Zentrumsnahe Nordvorstadt“ Richtung Nord

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrumsnahe Nordvorstadt“ vom 05.02.1991 vom 06.04.2006 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 11.05.2005 (SächsGVBl. I S. 155) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl.I S.2141, ber. 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) beschließt der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 27.10.2005 folgende Änderungssatzung: §1 Änderungen Der § 1 Sanierungssatzung vom 05.02.1991 erhält folgende Fassung: Der in dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Karte (Maßstab 1:4.000) schwarzumrandeter Teil der Nordvorstadt wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Das Sanierungsgebiet wird umgrenzt vom Muldenufer, der Kleinen Biergasse, dem Dr.Friedrichs-Ring von der Kleinen Biergasse bis zur Kreisigstraße, der Kreisigstraße vom Dr.Friedrichs-Ring bis zur Bosestraße, der Bosestraße von der Kreisigstraße bis zum Poetenweg, dem Poetenweg von der Bosestraße bis zur Osterweihstraße, der Osterweihstraße vom Poetenweg bis zur Leipziger Straße, der Leipziger Straße von der Osterweihstraße bis zur Kolpingstraße, der Kolpingstraße bis zur Brücke. Weiterhin umfasst das Sanierungsgebiet folgende Flurstücke entsprechend des Lageplans zur Erweiterung des Sanierungsgebietes „Zentrumsnahe Nordvorstadt“ Richtung Nord vom 19.09.2005 gemäß Anlage 2:

- Moritzkirche 1106d - Leipziger Str. zw. Kolpingstr. u. 1992/1 Clara-Zetkin-Str. (Teilfläche) - Arndtstraße ehem. Minol-Tankstelle 2404 - Arndtstr. zw. Kolpingstr. u. Friedrich-Engels-Str. 2146 - Arndtstr. zw. C.-Zetkin-Str. u. 1713/31 Friedrich-Engels-Str. (Teilfläche) - Arndtstraße 18 1175b - Arndtstraße 20 2216 - Arndtstraße 3 2379 - Arndtstraße 5 2379b - Arndtstraße 7 2379a Der Lageplan zur Erweiterung des Sanierungsgebietes „Zentrumsnahe Nordvorstadt“ Richtung Nord vom 19.09.2005 (Maßstab 1:2.000) als Anlage 2 wird ebenfalls Bestandteil dieser Satzung. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmerechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs.2 Satz 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf die neu entstandenen Grundstücke zu übernehmen. §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung wird gemäß § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. ************ Diese Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 10 BauGB und § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.

Straße/Nr. -

Gemarkung Zwickau/ Flurstücksnr. Leipziger Str./Garagengemeinschaft 1106/2 Leipziger Str./Moritzbach 2012/4 Leipziger Str. 47 1144d Leipziger Str. 49/51 1145/3

Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann, Oberbürgermeister

Hinweise: 1. Jeder kann die Anlage 1 und 2 dieser Satzung ab sofort in der Stadtverwaltung Zwickau, Sanierungsbüro, Katharinenstr. 11, Zi. 405 während der Dienstzeit einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. 2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Zwickau geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, dass a) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, b) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, c) der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, d) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Anlage 1 - Lageplan gemäß Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zwickau über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrumsnahe Nordvorstadt“ vom 05.02.1991

Thomas-Mann-Straße

e gstraß Kolpin

raße ger St Leipzi

-M Dr.

e gstraß Kolpin

ße tra r-S yse -Ka lise E arie

Gebietserweiterung für das Sanierungsgebiet „Zentrumsnahe Nordvorstadt“ Kartengrundlage/Kartographie: Digitale Stadtgrundkarte des Bauverwaltungsamtes

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G 4. Änderungsverordnung zur Verordnung der Kreisfreien Stadt Zwickau über die Festsetzung von Parkgebühren (Parkgebühren-Ordnung) vom 10.04.1996 vom 06.04.2006 Auf Grund von § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert am 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) i. V. m. den §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Parkgebühren (PgebVO) vom 14. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 23) erlässt die Stadt Zwickau als Untere Verkehrsbehörde mit Zustimmung des Stadtrates vom 30.03.2006 folgende Änderungsverordnung:

§2 Diese Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. ************ Diese Änderungsverordnung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.

§1 Der § 5 „Höhe der Gebühr“ erhält in Abs. 3 folgende Fassung: Abs. 3 Parkzone III: 0,25 EUR pro angefangene halbe Stunde Tagesgebühr: 2,00 EUR

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Verordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

In die Parkzone III wird eine Tagesgebühr mit folgender Staffelung aufgenommen: Mehrstündige Gebühr: 1,00 EUR bis 3 Stunden Tagesgebühr: 3,00 EUR ab 3 Stunden Diese Tagesgebühr gilt für großflächige Parkierungsanlagen.

aße str e aß Str inste ech x-P Ma

raße ger St Leipzi

ße tra ihs we ter Os

e aß str nis an Joh

ih we ter Os

Für Dauerparker auf dem Platz der Völkerfreundschaft und dem Parkplatz Mauritiusbrücke gelten Jahres-, Halbjahres-, Monatsund Wochenparkkarten folgende Gebühren: Jahreskarte: 450,00 EUR Halbjahreskarte: 250,00 EUR Monatskarte: 40,00 EUR Wochenkarte: 10,00 EUR

D I E W I RTS C H A F TS F Ö R D E RU N G I N F O R M I E RT

Dritte Ausgabe des Zwickauer Wirtschaftsbriefes erschienen

traße Moritzs

Römerplatz

asse Bergg Große

aße str

ße ra st sig ei Kr

e raß rst me Rö

g we ten Poe

ße tra ses Bo

raße ger St Leipzi

ße tra ses Bo

ße ra st sig ei Kr

aße str ritz Mo

ße tra ses Bo

Schloßstraße

Neumarkt

Max-Pechstein-Straße

ih we ter Os

Dr.-Friedrichs-Ring

Schumannplatz

Sanierungsgebiet „Zentrumsnahe Nordvorstadt“. Kartengrundlage/Kartographie: Digitale Stadtgrundkarte des Bauverwaltungsamtes, Stadtverwaltung Zwickau

Zwickau, 06.04.2006 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister

Die dritte Ausgabe des Zwickauer Wirtschaftsbriefes liegt vor und kann im Internet unter www.zwickau.de als pdf-Datei heruntergeladen werden. Themen der sechsseitigen Ausgabe sind: - Rückblick auf das Wirtschaftsforum - Unternehmertreffen im Gewerbegebiet Kopernikusstraße - Brennstoffzellen-Netzwerk Sachsen - Lernende Region Zwickau - Girl´s Day 2006 - Städtebauliches Entwicklungskonzept - Firmenportrait Es besteht die Möglichkeit, den Zwickauer Wirtschaftsbrief über die E-Mail-Adresse [email protected] zu abonnieren, um so automatisch die jeweils aktuelle Ausgabe zu erhalten. Anregungen, Anfragen oder Kritiken nehmen die Mitarbeiter des Oberbürgermeisteramtes,

Sachgebiet Wirtschaftsförderung unter Tel.: 0375 838001 gern entgegen. Der Zwickauer Wirtschaftsbrief wurde als Informationsplattform zwischen Wirtschaftsförderung und Unternehmen aus Industrie, Gewerbe und Handel, der Westsächsischen Hochschule Zwickau (FH) und wirtschaftsnahen Initiativen geschaffen. Zu seinen Themenbereichen zählen u. a. die Begleitung von Projekten und Konzepten sowie das Standortmarketing für Zwickau. Außerdem erhalten Unternehmen und Betriebe die Möglichkeit, sich in einem kurzen Portrait vorzustellen. Darüber hinaus sollen die Leser auf das aktuelle Leistungsangebot des Sachgebietes Wirtschaftsförderung aufmerksam gemacht sowie über bevorstehende Veranstaltungen und wichtige Termine informiert werden.

ZWICKAUER PULSSCHLAG

10

JUNGE MUSIKER AUS GANZ DEUTSCHL AND BEIM KLEINEN SCHUMANN-WETTBEWERB

„und denke an mein theures Zwickau“

Auf den Spuren Robert Schumanns durch Zwickau Erkunden Sie während eines etwa einstündigen Stadtrundgangs auf Schumanns Spuren die Zwickauer Innenstadt. Lernen Sie Gebäude kennen, zu denen der Komponist eine besondere Beziehung hatte, und lassen Sie sich auch über nicht mehr existierende Schumann-Stätten informieren.

Führungen: 22. April, 10 Uhr und 9. Juni, 17 Uhr Treff- und Ausgangspunkt: Robert-Schumann-Haus, Hauptmarkt 5 Erwachsene Kinder

3,50 Euro 2,00 Euro

Gruppenführungen können angemeldet werden unter Telefon: 0375 213757 oder 215269.

KULTUREINRICHTUNGEN

Öffungszeiten am Osterwochenende Am Karfreitag, dem 14. April, sind die Priesterhäuser, die Galerie am Domhof und die Kunstsammlungen geschlossen. Am Osterwochenende (15./16. April) und zusätzlich am Ostermontag, dem 17. April sind diese Einrichtungen von 13 bis 18 Uhr geöffnet. Das Robert-Schumann-Haus ist am Osterwochenende am 15. und 16. April von 13 bis 17 Uhr geöffnet. Am Karfreitag und Ostermontag ist die Einrichtung geschlossen.

Osterführung in Priesterhäusern Am Ostersonntag, dem 16. April gibt es in den Priesterhäusern 14 und 16 Uhr zwei Osterführungen für Familien. Neben kleinen Überraschungen gibt es einen „Ostertrunk“ aus der Rußküche.

Schwebstaub (

Suggest Documents