PStG 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1598 Abs. 1, 1599

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 31wx129_09 15.1.2010 O L G M ün c h e n , 3.12.2009 - 31 Wx 1...
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Dokumentnummer: l e t zt e A k t u a l i s i e r un g :

31wx129_09 15.1.2010

O L G M ün c h e n , 3.12.2009 - 31 Wx 129/09 PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1598 Abs. 1, 1599 Maßgeblichkeit der zeitlichen Priorität bei pränataler Vaterschaftsanerkennung durch mehrere Männer Liegen zwei pränatale Vaterschaftsanerkennungen vor, so entfaltet diejenige Anerkennung, bei der zuerst der zweiaktige Tatbestand von Erklärung und Zustimmung jeweils in der vorgeschriebenen Form erfüllt ist, Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB gegenüber der späteren Anerkennung.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 31 Wx 129/09 BESCHLUSS vom 3.12.2009 LG München I - 16 T 15265/09 AG München 722 UR III 45/09 rechtskräftig 31. Zivilsenat PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 2, Abs. 4, 1598 Abs. 1, 1599 Liegen zwei pränatale Vaterschaftsanerkennungen vor, so entfaltet diejenige Anerkennung, bei der zuerst der zweiaktige Tatbestand von Erklärung und Zustimmung jeweils in der vorgeschriebenen Form erfüllt ist, Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB gegenüber der späteren Anerkennung. Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, der Richterin am Oberlandesgericht Förth und des Richters am Oberlandesgericht Gierl am 03. Dezember 2009 in der Personenstandssache K. K. A. T., geb. am ... 2009, Beteiligte: 1. T. Y. T. 2. T. D. N. 3. T. D. N. 4. Landeshauptstadt M., Kreisverwaltungsreferat, Standesamtsaufsicht, wegen Eintragung in das Geburtenregister,beschlossen: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 ist die unverheiratete Mutter des am ... 2009 in M. geborenen Kindes K. Bereits vor der Geburt des Kindes erkannte der Beteiligte zu 2 am 23.9.2008 vor dem Standesbeamten die Vaterschaft an. Die Beteiligte zu 1 stimmte der Vaterschaftsanerkennung, ebenfalls vor dem Standesbeamten, zu. Am 9.1.2009, ebenfalls vor der Geburt, erkannte sodann der Beteiligte zu 3 die Vaterschaft vor einem anderen Standesbeamten an. Auch dieser Vaterschaftsanerkennung stimmte die Beteiligte zu 2 vor dem Standesbeamten zu. Am 2.2.2009 erklärte die Beteiligte zu 1 zur Niederschrift des Standesbeamten, dass sie nach der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2 festgestellt habe, dass er nicht der Vater des Kindes sein könne. Am 23.2.2009 beantragte der Standesbeamte gemäß § 49 Abs. 2 PStG eine gerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob der Beteiligte zu 3, obwohl er erst nach dem Beteiligten zu 2 die Vaterschaft anerkannt hatte, als Vater in das Geburtenbuch eingetragen werden könne. Mit Schreiben vom 3.4.2009 erklärte der Beteiligte zu 2, dass er offenbar nicht der Vater sei und daher auch keine Verantwortung für das Kind übernehmen müsse. Mit Beschluss vom 25.5.2009 wies das Amtsgericht den Standesbeamten an, den Beteiligten zu 3 nicht als Vater in das Geburtenregister einzutragen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 (Standesamtsaufsicht) blieb ohne Erfolg. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 die obergerichtliche Klärung der Frage, ob und welche Person im Fall von zwei pränatal abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnissen, die beide den Anforderungen gemäß §§ 1594 ff. BGB genügen, als Vater im Geburtenregister des Kindes einzutragen ist. Zu der vorliegenden Fallkonstellation, in der nacheinander zwei pränatale Anerkennungserklärungen abgegeben wurden, die jeweils alle Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 1595 f. BGB erfüllen, aber erst mit dem Tag wirksam werden können, an dem das Kind lebend geboren wird, habe sich, soweit bekannt, weder die Rechtsprechung noch das Schrifttum geäußert. Nach ihrer Auffassung seien Gesichtspunkte, die für die Vorzugswürdigkeit der Anerkennung durch den Beteiligten zu 3 sprechen, bei dem es sich um den biologischen Vater des Kindes handle, zu Unrecht nicht gewürdigt worden. II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG könne der Beteiligte zu 3 nicht als Vater des Kindes in das Geburtenbuch eingetragen werden. Eine wirksame Anerkennung des Beteiligten zu 3 liege nicht vor, da ihr die zeitlich vorausgehende Anerkennung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2 gemäß § 1594 Abs. 2 BGB entgegenstehe und das nachfolgende Anerkenntnis deshalb derzeit schwebend unwirksam sei. Der Beteiligte zu 2 habe die Vaterschaft mit Erklärung vom 23.9.2008 formwirksam erklärt; die Beteiligte zu 1 habe formwirksam zugestimmt. Anerkenntnis und Zustimmung könnten gemäß § 1594 Abs. 4, § 1595 Abs. 3 BGB auch schon vor der Geburt wirksam erklärt werden. Dass sich die Beteiligten zu 1 und 2 bei der Abgabe der Erklärung möglicherweise über die biologische Vaterschaft des Beteiligten zu 2 geirrt hätten, lasse die Wirksamkeit ihrer Erklärungen nicht entfallen, da eine Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119 f. BGB gemäß § 1598 Abs.1 BGB nicht möglich sei. Die Vaterschaftsanerkennung durch den Beteiligten zu 2 sei nach wie vor wirksam, da die Wirkungen des § 1592 Nr. 2 BGB erst dann entfielen, wenn aufgrund einer Anfechtungsklage rechtskräftig festgestellt sei, dass der Beteiligte zu 2 nicht der genetische Vater sei (§ 1599 Abs. 1 BGB). Daher sei die später erfolgte Anerkennung durch den Beteiligten zu 3 derzeit im Hinblick auf die noch wirksame Anerkennung durch den Beteiligten zu 2 schwebend unwirksam

(§ 1594 Abs. 2 BGB).2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Zutreffend ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Beteiligten zu 3 in das Geburtenregister nicht gegeben sind, da die zeitlich früher wirksam erklärte Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 2 entgegensteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). a) Sowohl die Anerkennung (§ 1594 Abs. 4 BGB) als auch die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 3 i. V. m. § 1594 Abs. 4 BGB) können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Es liegen zwei sogenannte pränatale Vaterschaftsanerkennungen vor, die je für sich sämtliche Formerfordernisse und Erklärungswirksamkeitsvoraussetzungen des zweiaktigen Anerkennungstatbestands nach §§ 1594 ff. BGB (Erklärung des Mannes und Zustimmung der Mutter des Kindes) erfüllen. b) Das Verhältnis zweier Vaterschaftsanerkennungen zueinander bestimmt sich, wie das Landgericht richtig gesehen hat, nach der zeitlichen Priorität. Die zuerst wirksam gewordene Anerkennung schließt zwar eine weitere Anerkennung durch einen anderen Mann nicht aus. Letztere ist jedoch schwebend unwirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB); sie erlangt erst und nur dann Wirksamkeit, wenn die erste Vaterschaft aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig beseitigt ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). c) Dieser Vorrang der ersten wirksamen Vaterschaft gilt auch in dem eher seltenen, hier aber vorliegenden Fall, dass beide Vaterschaftsanerkennungen jeweils mit Zustimmung der Mutter pränatal abgegeben sind. aa) Allerdings treten die vollen, statusmäßigen Rechtswirkungen der Anerkennung erst mit der (Lebend-)Geburt des Kindes ein (vgl. Staudinger/Rauscher BGB Stand: 2004 § 1594 Rn. 50; MünchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl. § 1594 Rn. 41; Hepting/Gaaz PStR Band 2, IV 131). Das hindert jedoch nicht, die Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB derjenigen pränatalen Anerkennung beizumessen, bei der zuerst die Vollendung des zweiaktigen Anerkennungstatbestands eintrat. Die Lehre von den erstmit der Geburt des Kindes eintretenden „vollen“ oder „statusbezogenen“ Rechtswirkungen bedeutet nämlich nicht, dass die vor der Geburt erklärte Anerkennung deshalb in einem rechtsgeschäftlichen Sinn schwebend unwirksam wäre. Sie ist rechtsgeschäftlich wirksam und unterliegt auch schon vor der Geburt des Kindes der besonderen Bindungs- und Bestandswirkung nach § 1598 Abs. 1 BGB, d. h. sie kann grundsätzlich nicht mehr durch einseitigen Willensakt oder übereinstimmende Willenserklärungen des Anerkennenden und der Mutter des Kindes aus der Welt geschaffen werden (Ausschluss des Widerrufs, vgl. § 1597 Abs. 3 BGB, oder der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB). Sie entfaltet auch schon vielfältige Rechtswirkungen, etwa in Bezug auf eine dadurch schon vor der Geburt mögliche gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626b Abs. 2 BGB) und die Fürsorge für die Leibesfrucht (§ 1912 Abs. 2 BGB) oder inzidentiell für den pränatalen Unterhaltsanspruch der Mutter sowie Schwangerschafts-, Entbindungs- und ggf. Beerdigungskosten (vgl. § 1615l Abs. 1, § 1615m, § 1615n BGB), wobei ein Teil dieser Rechtswirkungen auch dann nicht entfällt, wenn das Kind nicht lebend geboren wird. bb) Die Anknüpfung der Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB bereits an die Vollendung des Anerkennungstatbestands (freilich unter der Rechtsbedingung, dass das Kind lebend geboren wird) entspricht auch am ehesten dem Bestreben des deutschen Vaterschaftszuordnungsrechts, zu gewährleisten, dass das Kind so früh wie möglich im Rechtssinn einen Vater hat. Wollte man bei der Frage, ob bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, allein auf die erst mit Vollendung der Geburt eintretende Statusfolge abstellen, so würden in einem Fall wie hier zwei zeitlich nacheinander pränatal abgegebene Anerkennungen jeweils mit Vollendung der Geburt,

also gleichzeitig, die Vaterschaft begründen, da keine von ihnen Sperrwirkung gegenüber der anderen entfalten könnte. Das müsste zwangsläufig die Unwirksamkeit beider Erklärungen zur Folge haben, da dem deutschen Recht eine doppelte rechtliche Vaterschaft fremd ist. Das Kind hätte rechtlich keinen Vater. cc) Die hier vertretene Auffassung lässt sich auch ohne Weiteres mit der herrschenden Meinung zu der anderen Fallkonstellation vereinbaren, dass die Mutter des Kindes nach Zustimmung zur pränatalen Anerkennungserklärung des einen Mannes,aber vor der Geburt des Kindes, einen anderen Mann heiratet. Hier wird Priorität der Vaterschaft des Ehemannes nach § 1592 Nr. 1 BGB mit der Folge der Sperrwirkung gegenüber dem Anerkennungsvater angenommen (vgl. Staudinger/Rauscher § 1594 Rn. 52; MünchKommBGB/Wellenhofer § 1594 Rn. 42; Hepting/Gaaz V-75 m. w. N.). Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in der zeitlichen Abfolge (dann müsste die zeitlich frühere Anerkennung Vorrang haben), sondern in der aus der Gesetzessystematik ableitbaren Abstufung der einzelnen Zuordnungsgründe des § 1592 Nr. 1 bis 3 BGB (vgl. Staudinger/Rauscher § 1592 Rn. 11): Während eine Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) nicht wirksam ist, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB), steht die kraft Gesetzes eintretende Vaterschaft aufgrund Ehe mit der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) nicht unter einer derartigen Voraussetzung; sie hat per se Vorrang vor der Anerkennung, sofern nicht der Ausnahmetatbestand der qualifizierten Drittanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB (Anhängigkeit eines Scheidungsantrags) eingreift. d) Zutreffend hat das Landgericht keine Erwägungen dazu angestellt, wer nach dem Vortrag der Beteiligten der biologische Vater sein soll. Das bemängelt die weitere Beschwerde zu Unrecht. Auf die biologische Richtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung kommt es im hier erörterten Zusammenhang nicht an: Einzutragen im Geburtenregister ist nicht - selbst wenn er feststünde der „biologisch wahre“, sondern der rechtliche Vater. Die rechtliche Vaterschaft kraft Anerkennung hängt nicht davon ab, dass die Anerkennungserklärung mit der biologischen Wahrheit übereinstimmt. Nach all dem kann der Beteiligte zu 3 nicht als Vater im Geburtenregister eingetragen werden. Das Standesamt wird den Beteiligten zu 2 einzutragen haben. Dessen rechtliche Vaterschaft kann nur durch gerichtliche Entscheidung im Verfahren der Vaterschafts-Anfechtungsklage beseitigt werden. Eine solche Klage ist bis heute nicht erhoben worden.3. Die Beschwerde führende Aufsichtsbehörde ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Für eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass.

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