Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010

Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010 Gemeindepräsident Dr. Manfred Stahel begrüsst die anwesenden Stimmberechtigten, welche auf heute M...
Author: Monika Becke
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Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010

Gemeindepräsident Dr. Manfred Stahel begrüsst die anwesenden Stimmberechtigten, welche auf heute Mittwoch, 2. Juni 2010, 20.00 Uhr, in die neu renovierte Mehrzweckhalle Auenrain eingeladen worden sind. Nach der Begrüssung gibt der Gemeindepräsident einen kurzen Rückblick über die laufende Aktivitäten, sowie Erläuterungen über den Stand von diversen Planungen und Ausführungen. Er stellt den neu gewählten Gemeinderat Markus Ruf vor, der das Ressort Bau von seinem Vorgänger Heinz Berger, der ehrenvoll verabschiedet wird, übernommen hat. Der Versammlungsleiter eröffnet offiziell die Gemeindeversammlung mit der Feststellung, dass • die Einladung mit Traktandenliste und Weisungen des Gemeinderates den Stimmberechtigten rechtzeitig zugestellt wurde, • das Stimmregister bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offen lag, • die Unterlagen zu den einzelnen Geschäften zur Einsicht auflagen. Der Versammlungsleiter fordert die Nicht-Stimmberechtigten auf, sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben oder die Versammlung zu verlassen. Aus der Versammlung gehen keine Meldungen ein, dass sich Nicht-Stimmberechtigte am falschen Platz befinden. Wahl der Stimmenzähler Nachdem aus der Versammlung auf entsprechende Anfrage hin kein Wahlvorschlag gemacht wurde, schlägt die Versammlungsvorsteherschaft zwei Personen als Stimmenzähler vor. Eine Auszählung wird nicht verlangt, somit werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. • •

Armin Horn, Wartgutstrasse 40, 8413 Neftenbach Wegmann Urs, Fuchsbüelstrasse 20, 8412 Hünikon (Neftenbach)

Die Stimmenzähler ermitteln insgesamt 70 Stimmberechtigte. Es meldet sich auf die entsprechende Anfrage des Versammlungsleiters zu Traktandenliste, Einladung und Aktenauflage niemand zu Wort. Der Versammlungsleiter stellt fest, dass alle gesetzlichen Vorschriften somit erfüllt wurden und nach der vorgeschlagenen Traktandenliste vorgegangen werden kann: 1. 2. 3. 9.

Abnahme der Jahresrechnung 2009 Bauabrechnung Strassensanierung und Wasserleitungsersatz im Gebiet Wolfzangen Revision der kommunalen Abfallverordnung Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes

Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010

Traktandum 1 Abnahme der Jahresrechnung 2009 Antrag Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die Jahresrechnung 2009 der Politischen Gemeinde Neftenbach zu genehmigen. Weisung Die Jahresrechnung 2009 schliesst mit einem Aufwandüberschuss von CHF 1'060'771.50 (Voranschlag: Aufwandüberschuss CHF 3'200'500.00) ab. Das Ergebnis ist um CHF 2'139'728.50 besser ausgefallen als budgetiert. Im Zusammenzug präsentiert sich die Rechnung über die Funktionen 0 bis 8 budgettreu. Die meisten Bereiche schliessen mit einem kleineren Aufwandüberschuss ab als geplant. Geringe Mehraufwendungen weisen der Kulturbereich (Abgrenzungsdifferenzen der 800-Jahrfeier) und der Verkehr (Winterdienst) auf. Der Forstbetrieb weist einen Bruttoaufwandüberschuss von rund CHF 217'000 aus. Einnahmen aus der Holzernte (Funktion 812) und Beförsterungsarbeiten (Funktion 816) für die umliegenden Gemeinde, vermindern diesen auf das Endresultat von gut CHF 105'000.00. Die grössten Abweichungen zum Budget 2009 sind jedoch Mehreinnahmen von CHF 1'867'966.73 im Bereich 9, Finanzen und Steuern, enthalten. Diese Mehreinnahmen gegenüber dem Budget setzen sich zusammen aus CHF 487'595.10 mehr Steuergeldern, CHF 468'831.25 Steuereinnahmen aus früheren Jahren (im Vorjahr betrug die Budgetdifferenz noch 1,6 Mio.), CHF 201'424.60 Quellensteuern, CHF 137'610.30 aktive Steuerausscheidungen, dafür mussten CHF 217'380.05 weniger an passiven Steuerausscheidungen an andere Gemeinden abgeliefert werden. Die Guthabenzinsen aus zu spät bezahlten Steuern belaufen sich auf CHF 186'891.00, was CHF 101'891.00 mehr als budgetiert ist. Von den geplanten CHF 2'722'000 Abschreibungen konnten nur CHF 2'604'861.32 getätigt werden, was das Resultat zusätzlich um CHF 117'138.68 verbessert. Aus Parzellenverkäufen im Chlimberg und in Riet resultiert im Weiteren ein Buchgewinn von CHF 75’008.10. Der Aufwandüberschuss von CHF 1'060'771.50 wird aus dem Eigenkapital gedeckt und reduziert dieses somit per 31.12.2009 auf CHF 23'280'461.63. Interner Zinssatz Der Kanton schrieb den Gemeinden bis 2009 einen internen Zinssatz zur Verzinsung der Legate, Finanzvermögen sowie Spezialfinanzierung der Werke vor. 2009 lag dieser Satz bei 3,25%. Da dieser Satz nicht den aktuellen Finanzmarktverhältnissen entspricht, ging eine Zürichseegemeinde bis vor das Bundesgericht und bekam Recht. Daher können die Gemeinden im Kanton Zürich ihren Zinssatz nun selbst bestimmen. Die durchschnittlichen Schuldzinsen der Gemeinde Neftenbach lagen 2009 bei 2%, somit wird dieser Zinssatz für die interne Verzinsung übernommen. Folglich werden die Legate und Spezialfinanzierungen der Werke tiefer verzinst, wodurch die Ersparnisse für den steuerfinanzierten Bereich CHF 44'607.30 betragen. Zusammenfassung der Laufenden Rechnung Ergebnis vor Abschreibungen Aufwand Ertrag

CHF CHF

22'189'951.41 24'472'518.46

CHF

2'282'567.05

Ergebnis nach Abschreibungen Ertragsüberschuss ordentliche Abschreibungen zusätzliche Abschreibungen

CHF CHF CHF

2'282'567.05 -1'309'338.55 -2'034'000.00

Aufwandüberschuss effektiv

CHF

-1'060'771.50

Ertragsüberschuss

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Vergleich Rechnung / Voranschlag Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung Aufwandüberschuss Erfolgsrechnung gemäss Budget Besserstellung gegenüber dem Budget

CHF CHF

-1'060'771.50 -3'200'500.00

CHF

2'139'728.50

Der Gemeinderat hat die Jahresrechnung 2009 der Politischen Gemeinde Neftenbach geprüft. Die Laufende Rechnung schliesst bei CHF 25'533'289.96 Aufwand und CHF 24'472'518.46 Ertrag mit einem Aufwandüberschuss von CHF 1'060'771.50 ab. Die Investitionsrechnung ergibt bei Ausgaben von CHF 4'781'854.77 und Einnahmen von CHF 1'543'516.22 Nettoinvestitionen von CHF 3'238'338.55 (Budget CHF 4'417'400.00, somit wurden Investitionen im Umfang von CHF 1'179'061.45 nicht ausgeführt). Im Finanzvermögen resultiert bei Ausgaben von CHF 587’411 (Grundstückkäufe) und CHF 742’000 Einnahmen (Grundstückverkäufe) eine Nettoveränderung (Abnahme an Finanzvermögen) von CHF 154'589.00. Die Bilanz weist Aktiven und Passiven von je CHF 38'876'041.36 aus. Das Eigenkapital von bisher CHF 24'341’233.13 vermindert sich um den Aufwandüberschuss von CHF 1'060'771.50 auf neu CHF 23'280'461.63. Das Verwaltungsvermögen nahm um CHF 105'000.00 auf CHF 9'534'000.00 ab. Erläuterungen an der Versammlung Versammlungsleiter Dr. Manfred Stahel macht die Stimmberechtigten auf die Einladung mit den Rechnungsauszügen 2009 aufmerksam, welche sämtlichen Haushaltungen zugestellt worden ist. Er gibt zusätzlich ausführliche Erläuterungen zur Jahresrechnung und zeigt die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem Voranschlag auf.

Abschied der Rechnungsprüfungskommission Der Präsident der Rechnungsprüfungskommission Alain Strickler erläutert, dass hauptsächlich hohe Steuererträge aus früheren Jahren zum erfreulichen Resultat führten. Da Finanzkrisen sich in der Regel mit einer Verzögerung in den Gemeindefinanzen niederschlagen, darf nicht mit einer völligen Erholung der wirtschaftlichen Situation gerechnet werden. Einerseits sollen die Einnahmen mit wachsamen Augen analysiert und anderseits die Ausgaben mit Mass budgetiert und getätigt werden. Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt der Versammlung die Jahresrechnung 2009 zu genehmigen. Die Diskussion wird nicht gewünscht. Anträge werden keine gestellt.

Abstimmung Die Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Ja- und Neinstimmen. Der gemeinderätliche Antrag wird ohne Gegenstimme angenommen.

Beschluss der Gemeindeversammlung Die Rechnung 2009 der Politischen Gemeinde wird entsprechend dem Antrag des Gemeinderates vom 9. März 2010 genehmigt.

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Traktandum 2 Bauabrechnung Strassensanierung und Wasserleitungsersatz im Gebiet Wolfzangen Antrag Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die Bauabrechnung für die Strassensanierung und Wasserleitungsersatz im Gebiet Wolfzangen von CHF 2'748'149.75 zu genehmigen. Weisung Am 9. Juni 2004 genehmigte die Gemeindeversammlung einen Verpflichtungskredit von gesamthaft CHF 2’7000'000.- (inkl. MWSt) für die Sanierung der Strassen und Wasserleitungen im Gebiet Wolfzangen. Am 10. Dezember 1997 hatte die Gemeindeversammlung den Bericht zum Erschliessungsplan als Ergänzung der Nutzungsplanung genehmigte. Im Erschliessungsplan enthalten war auch der Neubau einer WasserHauptleitung zum Reservoir Rötelboden im Betrag von CHF 390'000.- (inkl. MWSt). Irrtümlicherweise wurde diese Hauptleitung im obigen Verpflichtungskredit für die Sanierung der Strassen und Wasserleitungen im Gebiet Wolfzangen mit eingeschlossen, obwohl die Kreditfreigabe im Erschliessungsplan schon bewilligt war. Im Verpflichtungskredit Projekt Wolfzangen wurden dazu CHF 375'000.- veranschlagt. Der Netto-Verpfichtungskredit für die Sanierung der Strassen und Wasserleitungen im Gebiet Wolfzangen beträgt folglich CHF 2'325'000.-. Das Sanierungskonzept war darauf aufgebaut, dass im Wesentlichen nur die beschädigten Teile in Stand gestellt werden sollten, namentlich die Deckbelagserneuerung für Strassen und Gehwege, Randabschlüsse, Kanalisationsschächte und Deckel, Wasser- und Steuerleitungen. Bereits im Vorprojekt 2004 wurde der zum Teil schlechte Strassenzustand, vorab in der Sonnhaldenstrasse, Rötelstrasse und im Rosenweg erkannt und kostenmässig im Verpflichtungskredit erfasst. Bei den Grabarbeiten für den Wasserleitungsbau konnten weitere Erkenntnisse über den Zustand des Strassenoberbaues samt den Fahrbahnabschlüssen gewonnen werden. Die weitgehend fehlende Betoneinbettung der Randabschlüsse, sowie das schlechte und stellenweise zu kleine Steinmaterial führten in etlichen Bereichen zu Ausbrüchen. Verbunden mit Setzungen im Untergrund wurde eine Erneuerung der Tragschichten und der Fahrbahnabschlüsse in vielen Strassenabschnitten unerlässlich. Beim Planungsbeginn konnte diese mangelhafte Bauweise ohne vorgängigen Strassenaufbruch nicht ermittelt werden. Der Gemeinderat bewilligte deshalb weitere Zusatzkredite für die Tragschichtsanierung mit CHF 384'163.85 und die Erneuerung der Randabschlüsse mit CHF 208'437.60. Die Bauarbeiten wurden wie geplant in vier Etappen in den Jahren 2005 bis 2008 ausgeführt und abgeschlossen. Kostenzusammenstellung Kredit Gemeindeversammlung abzüglich Verpflichtungskredit vom 10.12.1997 Netto-Verpfichtungskredit Zusatzkredite Gemeinderat vom 23. 01.2007 und 21. 08.2007 Zwischentotal Ausgewiesene Teuerung (ab Vertragsabschluss) Total Bruttokredit Gesamtkosten gemäss Bauabrechnung

CHF CHF CHF

2'700'000.00 - 375'000.00 2'325'000.00

CHF CHF CHF CHF

592'601.45 2'917'601.45 146'790.90 3'064'392.35

CHF

2'748'149.75

Die Bauabrechnung weist Gesamtkosten von CHF 2'748'149.75 (inkl. MWSt) aus. Sie schliesst somit um CHF 316'242.60(inkl. MWSt) unter den bewilligten, teuerungsbereinigten Krediten ab. Der Kanton Zürich zahlte für die Deckbelagserneuerung einen Staatsbeitrag von CHF 41'030.00. 4

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Erläuterungen an der Versammlung Gemeindepräsident Dr. Manfred Stahel erklärt die Kostenzusammenstellung, die Sachlage mit dem seinerzeit bewilligten Verpflichtungskredit des Erschliessungsplans sowie das Zustandekommen die Zusatzkredite, die der Gemeinderat in eigener Kompetenz bewilligt hat.

Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt der Versammlung, die vorliegende Bauabrechung abzunehmen. Die Rechnungsprüfungskommission dankt allen Beteiligten für die geleisteten Arbeiten. Die Diskussion wird nicht genutzt. Anträge werden keine gestellt.

Abstimmung Die Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Ja- und Neinstimmen. Die Abrechnung wird ohne Gegenstimme angenommen.

Beschluss der Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung genehmigt die Bauabrechnung Strassensanierung und Wasserleitungsersatz im Gebiet Wolfzangen von CHF 2'748'149.75.

Traktandum 3 Revision der kommunalen Abfallverordnung Antrag Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, die Revision der kommunalen Abfallverordnung zu genehmigen.

Weisung Seit der Inkraftsetzung der kommunalen Abfallverordnung vom 21. März 1995 haben verschiedene Bestimmungen geändert. Das Abfallrecht besteht zu einem wesentlichen Teil aus Erlassen des Bundes (Umweltschutzgesetz, Technische Verordnung über Abfälle etc.) und des Kantons (Abfallgesetz etc.). Gemäss § 35 Abs. 1 Satz 2 Abfallgesetz regeln die Gemeinden „das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung der Baudirektion bedarf“. Die kommunale Abfallverordnung hat die Grundzüge der Gebührenerhebung (Art und Gegenstand der Gebühr, Grundsätze der Bemessung, Kreis der abgabepflichtigen Personen) zu regeln (vgl. Art. 126 der Kantonsverfassung) und ist gemäss Art. 12 Ziff. 6 der Gemeindeordnung von der Gemeindeversammlung zu erlassen. Die genauen Gebührensansätze wird indes der Gemeinderat – auf der Basis von Umweltschutzgesetz, Abfallgesetz und kommunaler Abfallverordnung – im Gebührenreglement festlegen und bei Bedarf periodisch anpassen. Die Gemeindeversammlung genehmigte mit Beschluss vom 21. März 1995 die heutige Abfallverordnung, welche nun zu revidieren ist. Da der Kanton inzwischen eine Musterabfallverordnung erarbeitet hat, wurde diese als Grundlage für einen neuen Erlass genommen. So basiert auch die Gliederung der Revisionsvorlage der Musterabfallverordnung des Kantons. Die Gliederung weicht an einigen Stellen von der heutigen Abfallverordnung ab.

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Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010

Die wesentlichen Aspekte der Abfallverordnung

Allgemeines Zweck Geltungsbereich (Artikel 1) Die Verordnung richtet sich an die Gemeinde selber und an Personen (natürliche und juristische), die Abfälle verursachen. Definition der Abfallarten (Artikel 2) Die verschiedenen Abfälle (Siedlungsabfälle, Bauabfälle, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtigen Abfälle werden nach neuen Definitionen detailliert aufgeführt und beschrieben. Grundsätze, Abfallvermeidung (Artikel 3) Als Grundsatz ist stipuliert, dass die Erzeugung von Abfall soweit möglich zu vermeiden sei, namentlich durch Bevorzugung abfallarmer, mehrmals verwendbarer Produkte. Ausführungsbestimmungen, Vollzug und Erlass von Verfügungen (Artikel 4 und 5) Der Gemeinderat erlässt ein Gebührenreglement in eigener Kompetenz. Die Abteilung Werke wird als die verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft der Gemeinde bezeichnet. Information (Artikel 6) Die Information der Bevölkerung über die Bedeutung und Möglichkeiten der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Siedlungsabfällen, Sonderabfällen, Deponiegut und anderen Abfallarten ist ein wichtiges Anliegen der neuen Verordnung. Der Artikel hält auch fest, dass die jährlichen Abfallstatistiken öffentlich sind.

Organisation der Abfallentsorgung Aufgaben der Gemeinde, Sammlungen (Artikel 7 und 8) Das Kapitel beschreibt die Aufgaben der Gemeinde sowie das Angebot und die Bestimmungen bezüglich Kehrichtabfuhr und Sperrgutabfällen, Separatabfällen und Abfällen aus Industrie und Gewerbe. Diese Aufgaben wurden im Grundsatz von der bisherigen Vorordnung übernommen, jedoch auf die heutige Situation angepasst. Die Gemeinde sorgt dafür, dass an stark frequentierten Orten Abfallbehältnisse zur Verfügung stehen. In der neuen Verordnung ist wieder festgehalten, dass die Sammelstellen ausschliesslich der Bevölkerung von Neftenbach zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung bildet die Sammelstelle der Stiftung Entsorgung Schweiz (SENS) in der Zentralen Entsorgungsstelle für elektrische und elektronische Abfälle sowie für Leuchtmittel. Solcher Abfall kann gemäss Vertrag zwischen der SENS und der Gemeinde auch von Auswärtigen eingebracht werden. Zur Senkung der Kosten kann der Gemeinderat die Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden vorsehen. Pflichten der Privaten (Artikel 9) Die Pflichten der Abfallverursacher werden detaillierter beschrieben. Die Verordnung macht darauf aufmerksam, dass bestimmte Gegenstände beim Kauf von vergleichbaren Waren den Herstellern bzw. den Händlern zurückgegeben werden können. Gemäss neuer Verordnung müssen Einkaufsläden usw. genügend Abfallbehälter zur Verfügung stellen und können verpflichtet werden, liegen gelassene Abfälle einzusammeln und zu entsorgen. Wiederum wird das Verursacherprinzip angewendet, indem Betriebsabfälle von den Personen, die sie verursachen oder von den Betriebsinhabern auf eigene Kosten zu entsorgen sind.

Gebühren Kostendeckungs- und Verursacherprinzip (Artikel 10, 11 und 12) Die Erhebung der Gebühren nach dem Verursacherprinzip ist bereits in der bisherigen Verordnung festgeschrieben. Das Verursacherprinzip gilt auch im neuen Erlass. Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Personen oder Betrieben überbunden, die Abfälle verursachen. Wie bisher wird zusätzlich zur volumen- bzw. gewichtsabhängigen Gebühr eine jährliche Grundgebühr pro Wohnung bzw. Betrieb erhoben.

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Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010

Gebührenreglement, Gebührenerhebung (Artikel 13 und 14) Das Gebührenreglement unterliegt nicht der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, sondern wird vom Gemeinderat beschlossen. Kontrolle (Artikel 15) Die Gemeinde kann zu Kontrollzwecken Abfallgebinde öffnen. Dies insbesondere in Fällen, in denen Abfälle unsachgemäss oder widerrechtlich abgelagert oder entsorgt werden. Die Kosten für die Entsorgung solcher Abfälle und die damit verbundenen Umtriebe werden den Verursachern in Rechnung gestellt.

Gemäss Art. 12 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009 ist für den Erlass oder die Änderung der Abfallverordnung die Gemeindeversammlung zuständig. Die Abfallverordnung bedarf ausserdem der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich. Gleichzeitig mit der Abfallverordnung wird das Gebührenreglement überarbeitet. Auch hier erfolgt im Wesentlichen die Anpassung an die heutigen Verhältnisse und die geltenden rechtlichen Grundlagen. Das Gebührenmodell und die Gebührenhöhe erfahren mit der neuen Abfallverordnung keine Änderung. Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung die vorliegende neue Abfallverordnung zu genehmigen. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Baudirektion vorzunehmen, sofern diese keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinde haben.

Erläuterungen an der Versammlung Werkvorstand Viktor Huss erläutert den Aufbau und den Zweck einer kommunalen Abfallverordnung.

Abschied der Rechnungsprüfungskommission Da die Abfallverordnung keine Finanzkompetenzen beinhaltet und die Festlegung der Gebühren in einem separaten Gebührenreglement abgehandelt wird, verzichtet die Rechnungsprüfungskommission auf eine Stellungsnahme zum Geschäft.

Bereinigung der Abfallverordnung Werkvorstand Viktor Huss gibt Informationen zum Vorgehen. Die Bereinigung der Abfallverordnung wird Kapitelweise durchgeführt. Jürg Ryffel, Rötelstrasse 21 fragt wie das Littering (Art. 9) bestraft wird. Viktor Huss verweisst auf die kommunale Polizeiverordnung. Littering wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 50.- geahndet. Die Diskussion wird nicht weiter genutzt, Anträge werden keine gestellt. Viktor Huss fragt die Versammlungsteilnehmer an, ob sie Einwendungen zum Vorgehen und Ablauf haben. Es meldet sich niemand zu Wort.

Abstimmung Der Versammlungsleiter schreitet zur Hauptabstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Ja- und Neinstimmen. Die Abfallverordnung wird in der bereinigten Fassung ohne Gegenstimme angenommen.

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Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2010

Beschluss der Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung genehmigt die Revision der kommunalen Abfallverordnung.

Traktandum 9 Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes Es sind keine Anfragen im Sinne § 51 des Gemeindegesetztes eingegangen.

Schluss der Versammlung Der Versammlungsleiter weist darauf hin, dass damit die Gemeindeversammlung am Schluss angelangt ist. Er erkundigt sich, ob jemand etwas gegen die Versammlungsführung oder die Durchführung der Abstimmungen einzuwenden habe. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass Verstösse jetzt an dieser Sitzung gerügt werden müssen. Er stellt fest, dass dies nicht der Fall ist und verweist auf die Rechtsmittel [Rekursrecht (§ 151 Gemeindegesetz und §§ 146 ff Gesetz über die politischen Rechte) und die Protokolleinsichtnahme (§ 54 Gemeindegesetz)] zur Gemeindeversammlung. Mit dem Aussprechen des Dankes für das Interesse und der aktiven Mitwirkung schliesst er die heutige Gemeindeversammlung um 21.00 Uhr. Für richtiges und vollständiges Protokoll:

Der Protokollführer:

Kurt Nafzger Gemeindeschreiber Geprüft und richtig befunden:

Der Versammlungsleiter:

Dr. Manfred Stahel Gemeindepräsident Die Stimmenzähler:

Armin Horn

Urs Wegmann

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