PROTOKOLL DER GEMEINDEVERSAMMLUNG MAUR

PROTOKOLL DER GEMEINDEVERSAMMLUNG MAUR Datum Montag, 17. September 2012 Vorsitz Gemeindepräsident Bruno Sauter Protokoll Gemeindeschreiber Marku...
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PROTOKOLL DER GEMEINDEVERSAMMLUNG MAUR

Datum

Montag, 17. September 2012

Vorsitz

Gemeindepräsident Bruno Sauter

Protokoll

Gemeindeschreiber Markus Gossweiler

Stimmenzähler

Herr Joachim Kruse, Leibachstrasse 18, 8123 Ebmatingen Frau Mirjam Meier, Hans Rölli-Strasse 28, 8127 Forch Frau Nina Tettamanti, Zelglistrasse 70, 8122 Binz

Anzahl Stimm-

139 Personen, entsprechend einer Teilnahmequote von 2,21 %

berechtigte

Die Zählung erfolgt zu Beginn der Versammlung. Später erscheinen noch vereinzelte weitere Teilnehmende, welche jedoch nicht ausgezählt werden.

Ort

Loorensaal

Zeit

20.00 Uhr – 21.00 Uhr

Gemeindepräsident Bruno Sauter heisst alle Teilnehmenden willkommen. Gegen seine Feststellung, dass Einladung, Ankündigung und Aktenauflage ordnungsgemäss erfolgt sind, wird keine Einwendung erhoben. Auch zur Traktandenliste folgen keine Äusserungen. Als nicht Stimmberechtigte werden in der ersten Sitzreihe Herr Andres Eberhard (Anzeiger von Uster), Roberto Gardin (Geschäftsleiter Schule), Barbara Kummer (Gemeindeschreiber-Stellvertreterin) sowie Alfonso Spampinato (Leiter Finanzen) festgestellt. Weitere nicht stimmberechtigte Gäste haben auf der Empore Platz genommen. Im Saal erhebt auf Anfrage des Vorsitzenden niemand Zweifel am Stimmrecht eines weiteren Anwesenden.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Gemeindepräsident Bruno Sauter erzählt einleitend die Geschichte von Ariadne aus der griechischen Sagenwelt. Ariadne, die Tochter von König Minos, schenkte Theseus einen Faden. Theseus erlegte im Labyrinth den Minotauros und fand dank des Ariadnefadens, welchen er vom Eingang her gespannt hatte, den Ausgang aus dem Labyrinth. Die Geschichte erzählt auch vom Vertrauen. Theseus hat das Geschenk von Ariadne vertrauensvoll entgegen genommen. Vertrauen gegenüber den gewählten Behörden ist auch nötig für den ersten Teil der Gemeindeversammlung. Ins Labyrinth begeben wir uns mit der Informationsveranstaltung und schaffen damit hoffentlich einen erfreulichen Zugang für ein gutes Gesamtprojekt auf der Looren. Die Versammlungsteilnehmer dürfen selber entscheiden, wer den Minotaurus erlegt.

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Zweckverband Spital Uster Statutenrevision 2012

G-Nr.:

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Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: Die Revision der Statuten des Zweckverbands Spital Uster in der Fassung vom 9. Mai 2012 (mit rückwirkendem Inkrafttreten per 1. Januar 2012) wird genehmigt. Referat

Gemeinderätin Delia Jäggi-Lüthi, Gesundheitsvorsteherin

Weisung 1.

Ausgangslage

Die politischen Gemeinden Dietlikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Fehraltorf, Greifensee, Hittnau, Maur, Mönchaltorf, Pfäffikon, Russikon, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen und Wildberg bilden die Trägerschaft des Spitals Uster. Die heute gültigen Zweckverbandstatuten wurden auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt. Seit Anfang 2012 gelten neue Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen. Ein neues Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz wurde vom Kantonsrat als dringlich erklärt und ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. In einer Referendumsabstimmung vom 17. Juni 2012 wurde das Gesetz vom Volk nachträglich ohne Änderungen angenommen. Auch nationale Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Leistungsabgeltung, die als Folge des revidierten Krankenversicherungsgesetzes eingeführt werden, machen die Revision der Statuten notwendig.

2.

Zielsetzungen

Es sind im Wesentlichen vier Herausforderungen, denen das Spital Uster mit der nun anstehenden Revision adäquat begegnen will: a)

Vollkostendeckung (Gewinnverwendung oder Verlustdeckung) Die neue Gesetzgebung geht davon aus, dass die akut somatische Versorgung ihre Kosten selbst deckt. Der Staatsbeitrag wird nicht mehr als Defizit geäufnet und ausgeglichen, sondern subjektbezogen für jeden Fall bezahlt. Jede Behandlung generiert also nicht nur eine Rechnung an die Versicherung, sondern auch eine solche an die öffentliche Hand; neu ausschliesslich an den Wohnortskanton der Patientin oder des Patienten. Akutspitäler sollten folglich ausgeglichene Betriebsrechnungen präsentieren. Die Beiträge der Zweckverbandsgemeinden an das Spital Uster entfallen und damit ist ein Kostenverteilschlüssel obsolet. An dessen Stelle treten Bestimmungen, wie

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und nach welchen Regeln das Spital Uster seine Gewinne zu verwenden hat oder allfällige Verluste zu decken sind. Die Verhältnisse innerhalb der Trägerschaft bleiben bestehen. b)

Investitionskosten (Rücklagen) Bisher sind die Investitionen (Anschaffungen und Bauten) der Listenspitäler von der öffentlichen Hand bezahlt worden. Künftig sind sie von der ordentlichen Betriebsrechnung zu tragen. Daher werden die Investitionskosten neu in die Tarife und Preise einkalkuliert und anteilmässig mit jeder Behandlung verrechnet. Die Sonderkreditanträge, sowohl an den Kanton als auch an die Zweckverbandsgemeinden, gehören der Vergangenheit an. Es fliessen keine Investitionsbeiträge und damit auch keine Subventionen mehr. Das Spital Uster wird seine Anlagen aktivieren, seine Mobilien und Immobilien im Rahmen üblicher Laufzeiten abschreiben und verzinsen. Es wird aber auch die mit jedem Fall erzielten zusätzlichen Einnahmen in genügendem Ausmass rückstellen oder Kapital für Anschaffungen ansparen. Und selbstverständlich wird es zur Finanzierung von grösseren Investitionsvorhaben und manchmal auch zur Sicherung der Liquidität Fremdmittel aufnehmen. Dazu sind die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

c)

Finanzierung (eigener Haushalt, Eigenkapital und Beteiligungen) Die Neuerungen gemäss Abschnitt 1 und 2 hievor bedingen, dass das Spital Uster einen eigenen Haushalt führt. Die Delegiertenversammlung vom 9. November 2011 hat dies einstimmig beschlossen und den Zweckverband vordergründig legitimiert. Die ordentliche Rechtsgrundlage wird aber erst mit der Verankerung in den Statuten geschaffen. So sind die Bilanzfähigkeit und die damit verbundene Eigenständigkeit sowie die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse zu regeln. Der Restbuchwert der Anlagen des Spitals Uster wird momentan bewertet und ist mit dem Kanton Zürich noch in Diskussion. Er beläuft sich auf ca. 60 bis 70 Millionen Franken. Mehr als die Hälfte davon wird von der Gesundheitsdirektion beansprucht. Sie besteht darauf, dass ihr Anteil in ein Guthaben des Kantons umgewandelt wird. Im Gegensatz zum Kanton sind die 17 Zweckverbandsgemeinden die Besitzerinnen und die Trägerschaft des Spitals Uster. Ihr Anteil am Vermögen soll deshalb zu Beteiligungen umgewandelt und so für den Betrieb eine vernünftige Eigenkapitalbasis geschaffen werden.

d)

Marktöffnung und Handlungsspielraum (Kompetenzen) Damit das Spital Uster nach unternehmerischen Grundsätzen geführt werden kann, braucht es eine gewisse Flexibilität und einen stufengerechten Handlungsspielraum für die Delegiertenversammlung, den Verwaltungsrat und die Spitalleitung. Die Kompetenzen sind deshalb in geringfügigem Mass anzupassen. Die finanziellen Beschlüsse lösen nicht mehr wie bisher unmittelbar Beiträge der Gemeinden aus. Aber die demokratische Mitsprache um grundsätzliche strategische oder auch gewichtige operative Entscheide, die zum Erfolg des Unternehmens beitragen, soll gewahrt bleiben. Die Kompetenzregelungen sind entsprechend zu verstehen und auszugestalten.

Daneben sind im Zuge der anstehenden Revision einige Änderungne von untergeordneter Tragweite vorgesehen, die im Wesentlichen dem besseren Verständnis beziehungsweise der Verdeutlichung dienen.

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3.

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Die geänderten Bestimmungen der Zweckverbandsstatuten

Nachfolgend sind die mit der Revision 2012 angepassten Artikel im Wortlaut abgedruckt und der bisherig gültigen Regelung gegenübergestellt. Die Änderungen sind im Text fett gedruckt. Auf einen Abdruck der gesamten Statuten wird verzichtet. Diese stehen zur Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung offen und sind auf der Homepage der Gemeinde (www.maur.ch/Politik/Gemeindeversammlung) abrufbar. Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 7 – Verbandsorgane

Art. 7 – Verbandsorgane und Spitalleitung

Die Organe des Verbandes sind:

1 Die Organe des Verbandes sind:

– die Stimmberechtigten des Zweckverbandes

– die Stimmberechtigten des Zweckverbandes

– die Verbandsgemeinden

– die Verbandsgemeinden

– die Delegiertenversammlung

– die Delegiertenversammlung

– der Verwaltungsrat

– der Verwaltungsrat

– die Rechnungsprüfungskommission (in der Folge auch RPK)

– die Rechnungsprüfungskommission (in der Folge auch RPK)

– die Spitalleitung

2 Mit der operativen Führung des Spitals ist die Spitalleitung betraut.

Art. 8 – Beschlussfassung

Art. 8 – Beschlussfassung

1 Die Beschlussfassung der Stimmberechtigten des Zweckverbandes erfolgt gemäss Art. 12 dieser Statuten.

1 Die Beschlussfassung der Stimmberechtigten des Zweckverbandes erfolgt gemäss Art. 12 dieser Statuten.

2 Die Beschlussfassung der Verbandsgemeinden richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. des Gemeindegesetzes.

2 Die Beschlussfassung der Verbandsgemeinden richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung bzw. des Gemeindegesetzes.

3 Die übrigen Organe gemäss Art. 7 beschliessen mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Die übrigen Organe gemäss Art. 7 Abs. 1 beschliessen mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

4 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die/der Vorsitzende gestimmt hat.

4 Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die/der Vorsitzende gestimmt hat.

5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 11 – Befugnisse der Stimmberechtigten

Art. 11 – Befugnisse der Stimmberechtigten

Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu:

Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu:

a) die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben, welche den Betrag von CHF 4'000'000.- übersteigen;

a) die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben, welche den Betrag von CHF 5'000'000.- übersteigen;

b) die Bewilligung von Rechtsgeschäften über Grundeigentum und Belastung von solchem im Werte von mehr als CHF 4’000’000.–;

b) die Bewilligung von Rechtsgeschäften über Grundeigentum und Belastung von solchem im Werte von mehr als CHF 5’000’000.–;

c) die Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben, welche den Betrag von CHF 500'000.- pro Jahr übersteigen.

c) die Bewilligung neuer, jährlich wiederkehrender Ausgaben, welche den Betrag von CHF 1'000'000.- pro Jahr übersteigen; d) die Einreichung von Initiativen; e) die Ergreifung des fakultativen Referendums gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

Art. 12 – Verfahren

Art. 12 – Verfahren

1 Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Urnenabstimmungen werden durch den Verwaltungsrat angesetzt. Wahlleitende Behörde ist der Stadtrat von Uster.

1 Die Stimmberechtigten des Zweckverbandes stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Urnenabstimmungen werden durch den Verwaltungsrat angesetzt. Wahlleitende Behörde ist der Stadtrat von Uster.

2 Eine Vorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden des Zweckverbandes zustimmen. Art. 13 – Befugnisse der Zweckverbandsgemeinden Dem Beschluss der Verbandsgemeinden sind vorbehalten: a) die Wahl der kommunalen Vertretung und deren Ersatz in die Delegiertenversammlung, nach Massgabe von Art. 17,18 und 19 der Statuten; b) die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband nach Art. 40 der Statuten; c) die Auflösung des Zweckverbandes nach Art. 39 der Statuten; d) die Änderung dieser Statuten; e) die Übernahme neuer Verbandsaufgaben.

2 Eine Vorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden des Zweckverbandes zustimmen. Art. 13 – Befugnisse der Verbandsgemeinden Dem Beschluss der Verbandsgemeinden sind vorbehalten: a) die Wahl der kommunalen Vertretung und deren Ersatz in die Delegiertenversammlung, nach Massgabe von Art. 17,18 und 19 der Statuten; b) die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband nach Art. 40 der Statuten; c) die Auflösung des Zweckverbandes nach Art. 39 der Statuten; d) die Änderung dieser Statuten; e) die Übernahme neuer Verbandsaufgaben im Rahmen des Verbandszwecks gemäss Art. 4 der Statuten.

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 14 – Quorum der Verbandsgemeinden

Art. 14 – Quorum der Verbandsgemeinden

1 Für Entscheide ist die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden erforderlich, die gesamthaft auch mehr als die Hälfte des Betriebsergebnisses der letztgenehmigten Jahresrechnung tragen.

1 Für Entscheide ist die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden erforderlich, die gesamthaft auch mehr als die Hälfte der Beteiligungen halten.

2 Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.

2 Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.

Art. 16 – Bedingungen für das fakultative Referendum

Art. 16 – Bedingungen für das fakultative Referendum

1 Einer Abstimmung an der Urne unterliegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung:

1 Einer Abstimmung an der Urne unterliegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung:

a) wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung die Urnenabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst;

a) wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung die Urnenabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst;

b) wenn binnen 45 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an 1'000 Stimmberechtigte das Begehren stellen;

b) wenn binnen 45 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an 1'000 Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Verbandsgebiet das Begehren stellen;

c) wenn innert der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder ein Drittel der Gemeindevorsteherschaften dies verlangt. Ein Referendum ist ausgeschlossen, wenn ein Geschäft mit Beschluss von mindestens 4/5 der Delegierten sowie dem Einverständnis des Verwaltungsrates als dringlich erklärt wird. 2 Dem fakultativen Referendum unterstehen unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 hievor insbesondere Kreditbewilligungen durch die Delegiertenversammlung für einmalige Ausgaben des Zweckverbandes, die den Betrag von CHF 1'600'000.- überschreiten oder für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000.- pro Geschäft.

c) wenn innert der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung oder ein Drittel der Gemeindevorsteherschaften dies verlangt. Ein Referendum ist ausgeschlossen, wenn ein Geschäft mit Beschluss von mindestens 4/5 der Delegierten sowie dem Einverständnis des Verwaltungsrates als dringlich erklärt wird. 2 Dem fakultativen Referendum unterstehen unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 hievor insbesondere Kreditbewilligungen durch die Delegiertenversammlung für neue einmalige Ausgaben des Zweckverbandes, die den Betrag von CHF 1’625'000.- überschreiten oder für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 325'000.- pro Geschäft.

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 16 – Bedingungen für das fakultative Referendum (Fortsetzung)

Art. 16 – Bedingungen für das fakultative Referendum (Fortsetzung)

3 Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unterstellt werden:

3 Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unterstellt werden:

a) die Wahlen;

a) die Wahlen;

b) die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;

b) die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;

c) die Abnahme der besonderen Abrechnungen über einmalige Ausgaben;

c) die Abnahme der besonderen Abrechnungen über einmalige Ausgaben;

d) die Festsetzung der Voranschläge;

d) die Festsetzung der Voranschläge;

e) die Genehmigung gebundener Ausgaben;

e) die Genehmigung gebundener Ausgaben;

f) ablehnende Beschlüsse;

f) ablehnende Beschlüsse;

g) Anträge an die Verbandsgemeinden;

g) Anträge an die Verbandsgemeinden;

h) der Beschluss, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung entspricht.

h) der Beschluss, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung entspricht.

4 Die referendumsfähigen Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden zu veröffentlichen.

4 Die referendumsfähigen Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden zu veröffentlichen.

5 Das Referendum ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

5 Das Referendum ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

BIV. Die Delegiertenversammlung

BIV. Die Delegiertenversammlung

Art. 17 – Zusammensetzung

Art. 17 – Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat legt vor Ende der Amtsdauer die Anzahl der Delegierten aufgrund der letztgenehmigten Jahresrechnung fest:

Der Verwaltungsrat legt vor Ende der Amtsdauer die Anzahl der Delegierten aufgrund der letztgenehmigten Bilanz, im Verhältnis zu den Beteiligungen aller Verbandsgemeinden, fest:

a) Jede Verbandsgemeinde hat pro übernommenen Anteil von 5% am Betriebsergebnis, oder Teilen davon, Anspruch auf eine/n Delegierte/n. b) Die Delegiertenversammlung wählt an ihrer konstituierenden Sitzung zusätzlich eine/n frei praktizierende/n Ärztin/Arzt aus dem Verbandsgebiet, welche/r mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilnimmt.

a) Jede Verbandsgemeinde hat mindestens eine/n Delegierte/n. Ein weitergehender Sitz-Anspruch ergibt sich für Gemeinden, die eine Beteiligung von mehr als 5% halten. Und zwar für jeden weiteren Beteiligungs-Anteil von 5% oder Teilen davon einen. Eine Verbandsgemeinde kann allerdings maximal 8 Delegiertensitze beanspruchen. b) Die Delegiertenversammlung wählt an ihrer konstituierenden Sitzung zusätzlich eine/n frei praktizierende/n Ärztin/Arzt aus dem Verbandsgebiet, welche/r mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilnimmt.

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 22 – Aufgaben und Kompetenzen

Art. 22 – Aufgaben und Kompetenzen

Der Delegiertenversammlung stehen zu:

Der Delegiertenversammlung stehen zu:

a) die Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von Verbandsgemeinden oder die Beteiligung weiterer Gemeinden;

a) die Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von Verbandsgemeinden oder die Beteiligung weiterer Gemeinden;

b) die Oberaufsicht über den Verband;

b) die Oberaufsicht über den Verband;

c) die Festsetzung der Voranschläge, die im Rahmen des kantonalen Rechts auch als Globalbudget ausgestaltet werden können;

c) die Festsetzung der Voranschläge, die im Rahmen des kantonalen Rechts auch als Globalbudget ausgestaltet werden können;

d) die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;

d) die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;

e) die Abnahme der besonderen Abrechnungen über einmalige Ausgaben;

e) die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung im Rahmen der Statuten und auf Antrag des Verwaltungsrates;

f) die Verabschiedung von Vorlagen an die Verbandsgemeinden; g) die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben oder von Sonderkrediten, welche im Voranschlag nicht enthalten sind, im Umfang von mehr als CHF 1'600'000.- und höchstens CHF 4'000'000.-; h) die Bewilligung von Rechtsgeschäften über Grundeigentum und Belastung von solchem im Wert bis höchstens CHF 4'000'000.-; i) die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben im Betrag von mehr als CHF 200'000.bis CHF 500'000.-, ausgenommen die dem Verwaltungsrat vorbehaltene Bewilligung fester Stellen; k) die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Verwaltungsrates, der RPK sowie allenfalls der von der Delegiertenversammlung gewählten Kommissionen; l) der Erlass von Reglementen von grundlegender Bedeutung.

f) die Abnahme der besonderen Abrechnungen über neue einmalige Ausgaben, die von ihr selbst oder von den Stimmberechtigten des Zweckverbandes bewilligt wurden; g) die Verabschiedung von Vorlagen zuhanden der Verbandsgemeinden oder der Stimmberechtigten des Zweckverbandes; h) die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben oder von Sonderkrediten, welche im Voranschlag nicht enthalten sind, im Umfang von mehr als CHF 1’625'000.- und höchstens CHF 5'000'000.-; i) die Bewilligung von Rechtsgeschäften über Grundeigentum und Belastung von solchem im Wert bis höchstens CHF 5'000'000.-; k) die Bewilligung neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben im Betrag von mehr als CHF 325'000.- bis CHF 1’000'000.-, ausgenommen die dem Verwaltungsrat vorbehaltene Bewilligung fester Stellen; l) die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Verwaltungsrates, der RPK sowie allenfalls der von der Delegiertenversammlung gewählten Kommissionen; m) der Erlass von Reglementen von grundlegender Bedeutung.

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 24 – Aufgaben und Kompetenzen

Art. 24 – Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Verwaltungsrat übt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über das Spital aus. Er erlässt Richtlinien für die Unternehmenspolitik und lässt sich regelmässig über den Geschäftsgang orientieren.

1 Der Verwaltungsrat übt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle über das Spital aus. Er erlässt Richtlinien für die Unternehmenspolitik und lässt sich regelmässig über den Geschäftsgang orientieren.

2 Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Delegiertenversammlung oder einem anderen Organ des Verbandes durch Gesetz, Statuten oder Reglemente vorbehalten sind.

2 Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Delegiertenversammlung oder einem anderen Organ des Verbandes durch Gesetz, Statuten oder Reglemente vorbehalten sind.

3 Dem Verwaltungsrat kommen im Einzelnen die folgenden Aufgaben zu: a) die Festlegung der Ziele und der Politik sowie der daraus abgeleiteten lang- und mittelfristigen Pläne des Spitals und Überwachung ihrer Einhaltung; b) die Erteilung der Weisungen; c) die Festlegung der Organisation; d) die Oberaufsicht über die mit der Führung des Spitals betrauten Personen, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; e) die Anstellung und Entlassung des Spitaldirektors/der Spitaldirektorin sowie der Chefärzte/Chefärztinnen, der Leiterin/des Leiters Pflegedienst und der Leiterin/des Leiters Administration und Logistik; f) die Regelung der Zeichnungsberechtigung, nach Massgabe von Art. 10 der Statuten;

3 Dem Verwaltungsrat kommen im Einzelnen die folgenden Aufgaben zu:

g) die Festlegung des Informations- und Berichtssystems; h) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung sowie der Finanzkontrolle; i) die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb des Voranschlages im Umfang von mehr als CHF 100'000.- und höchstens CHF 1'600'000.- pro Jahr;

a) die Festlegung der Ziele und der Politik sowie der daraus abgeleiteten lang- und mittelfristigen Pläne des Spitals und Überwachung ihrer Einhaltung; b) die Erteilung der Weisungen; c) die Festlegung der Organisation und der Spitalleitungs-Zusammensetzung sowie den Erlass eines Organisationsreglements nach Massgabe von Art. 25 der Statuten; d) die Oberaufsicht über die mit der operativen Führung des Spitals betrauten SpitalleitungsMitglieder, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; e) die Anstellung und Entlassung des Spitaldirektors/der Spitaldirektorin, der weiteren Mitglieder der Spitalleitung sowie aller Chefärztinnen und Chefärzte; f) die Regelung der Zeichnungsberechtigung, nach Massgabe von Art. 10 der Statuten; g) die Festlegung des Informations- und Berichtssystems; h) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung sowie der Finanzkontrolle; i) die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb des Voranschlages im Umfang von mehr als CHF 125'000.- und höchstens CHF 1'625'000.- pro Jahr;

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 24 – Aufgaben und Kompetenzen (Fortsetzung)

Art. 24 – Aufgaben und Kompetenzen (Fortsetzung)

k) die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben, welche durch selbsttragende andere Finanzierungsformen (Beiträge Dritter, z. B. Sponsoring) getätigt werden können;

k) die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben, welche durch selbsttragende andere Finanzierungsformen (Beiträge Dritter, z. B. Sponsoring) getätigt werden können;

l) die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben im Betrag von mehr als CHF 100'000.bis CHF 200’000.-;

l) die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben im Betrag von mehr als CHF 125'000.bis CHF 325’000.-;

m) die Vorbereitung und Verabschiedung der Voranschläge und der Rechnungen zuhanden der Delegiertenversammlung;

m) die Vorbereitung und Verabschiedung der Voranschläge und der Rechnungen zuhanden der Delegiertenversammlung;

n) die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Geschäfte für die Delegiertenversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

n) die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Geschäfte für die Delegiertenversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

o) die Festlegung der Grundsätze der Personalund Lohnpolitik;

o) die Festlegung der Grundsätze der Personalund Lohnpolitik;

p) der Entscheid über die Anhebung und den Abstand von Prozessen sowie der Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von über CHF 100'000.- bzw. bei unbestimmtem Streitwert;

p) der Entscheid über die Anhebung und den Abstand von Prozessen sowie der Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von über CHF 125'000.- bzw. bei unbestimmtem Streitwert;

q) die Behandlung aller ausserordentlichen Geschäfte, die von der Spitalleitung unterbreitet werden;

q) die Behandlung aller ausserordentlichen Geschäfte, die von der Spitalleitung unterbreitet werden;

r) die Bewilligung fester Stellen;

r) die Bewilligung fester Stellen.

s) die Zulassung und Entlassung von BelegÄrztinnen/-Ärzten.

s) die Zulassung und Entlassung von BelegÄrztinnen/-Ärzten. 4 Der Verwaltungsrat kann bestimmte Geschäfte einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbständigen Besorgung übertragen.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 25 – Aufgaben und Kompetenzen

Art. 25 – Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Spitalleitung obliegt die operative Führung des Spitals. Sie untersteht dem Verwaltungsrat und hat jederzeit auf Verlangen Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen. 2 Die Spitalleitung erfüllt die ihr nach Massgabe des vom Verwaltungsrat erlassenen Organisationsreglements übertragenen Aufgaben: a) Erarbeiten der Ziele und der Politik sowie der daraus abgeleiteten Planung zuhanden des Verwaltungsrates; b) die laufende und unverzügliche Information des Verwaltungsrates über alle wichtigen Spital Angelegenheiten; c) Entscheid in dringlichen Fällen über einstweilige Anordnungen in sämtlichen Angelegenheiten, welche das Spital und den Verwaltungsrat betreffen, mit umgehender Orientierung des Präsidenten/der Präsidentin und des Verwaltungsrates; d) die Vorlegung von Zwischenabschlüssen und die regelmässige Berichterstattung an den Verwaltungsrat gemäss den von diesem festgelegten Kriterien; e) die Erarbeitung der Personalpolitik; f) die Vertretung des Spitals gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Verbänden, insbesondere gegenüber der Pensionskasse; g) die Bewilligung neuer einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben, die den Betrag von CHF 100'000.- nicht übersteigen; h) der Entscheid über die Anhebung und den Abstand von Prozessen sowie den Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von bis zu CHF 100’000.-.

1 Die Spitalleitung setzt sich zusammen aus dem Spitaldirektor/der Spitaldirektorin, welcher/welche den Vorsitz hat, und der diesem/dieser direkt unterstellten, vom Verwaltungsrat bestimmten weiteren Mitglieder. 2 Der Spitalleitung obliegt die operative Führung des Spitals. Sie untersteht dem Verwaltungsrat und hat jederzeit auf Verlangen Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen. 3 Die Spitalleitung erfüllt die ihr nach Massgabe des vom Verwaltungsrat erlassenen Organisationsreglements übertragenen Aufgaben: a) Erarbeiten der Ziele und der Politik sowie der daraus abgeleiteten Planung zuhanden des Verwaltungsrates; b) die laufende und unverzügliche Information des Verwaltungsrates über alle wichtigen Spital Angelegenheiten; c) Entscheid in dringlichen Fällen über einstweilige Anordnungen in sämtlichen Angelegenheiten, welche das Spital und den Verwaltungsrat betreffen, mit umgehender Orientierung des Präsidenten/der Präsidentin und des Verwaltungsrates; d) die Vorlegung von Zwischenabschlüssen und die regelmässige Berichterstattung an den Verwaltungsrat gemäss den von diesem festgelegten Kriterien; e) die Erarbeitung der Personalpolitik; f) die Vertretung des Spitals gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ihren Verbänden, insbesondere gegenüber der Pensionskasse; g) die Anstellung, Führung und Entlassung des Personals; h) die Bewilligung neuer einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben, die den Betrag von CHF 125’000.- nicht übersteigen; i) der Entscheid über die Anhebung und den Abstand von Prozessen sowie den Abschluss von Vergleichen bei einem Streitwert von bis zu CHF 125’000.-.

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 28 – Massgebliche Bestimmungen, besondere Revisionsaufgaben

Art. 28 – Massgebliche Bestimmungen, besondere Revisionsaufgaben

1 Für die Tätigkeit der Rechnungsprüfungskommission gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Verordnung über den Gemeindehaushalt.

1 Für die Tätigkeit der Rechnungsprüfungskommission gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der Verordnung über den Gemeindehaushalt.

2 Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission kann der Verwaltungsrat die Abteilung Revisionsdienste des kantonalen Gemeindeamtes oder eine andere unabhängige Revisionsstelle, welche eine Bewilligung der Direktion der Justiz und des Innern besitzt, mit Revisionsaufgaben betrauen.

2 Auf übereinstimmende Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und des Verwaltungsrates kann eine unabhängige und anerkannte Prüfstelle mit Revisionsaufgaben betraut werden.

C Finanzielle Beteiligungen und Rechnungswesen

C Finanzierung, Beteiligungen und Rechnungswesen

CI. Beteiligungsschlüssel

CI. Finanzierung

Art. 29 – Berechnungsgrundlagen

Art. 29 – Grundsätze

1 Der Beteiligungsschlüssel berücksichtigt: – die verrechneten Pflegetage zu 40 % – die Einwohnerzahl zu 30 % – die um den Finanzausgleich korrigierte Steuerkraft zu 30 %

1 Der Verband wird im gesundheitspolitischen Interesse der Verbandsgemeinden sowie nach unternehmerischen Grundsätzen geführt und trägt sich durch die Entgelte seiner Leistungen selbst.

2 Verbandsgemeinden, die gleichzeitig einem anderen Spitalverband angehören, haben für die Berechnung ihrer Beiträge Anspruch auf eine Reduktion der Faktoren Einwohnerzahl und Steuerkraft im Ausmass der von der Direktion des Gesundheitswesens festgesetzten Zugehörigkeitsquote. CII Finanzielle Beteiligung an Betrieb und Bauten Art. 30 – Kosten- bzw. Ergebnisverteilung 1 Die Anteile der Verbandsgemeinden am Betriebsergebnis des Spitals und der Nebenbetriebe sind gemäss Art. 29 jährlich neu festzusetzen. Die einzelnen Grössen werden jeweils aufgrund der neuesten statistischen Daten berechnet. 2 Die Anteile der Verbandsgemeinden an den Kosten für Bauten mit separatem Kreditbeschluss werden als Durchschnitt aufgrund der nach Abs. 1 hievor bekannten Beteiligungsschlüssel der dem Kreditantrag vorangehenden vier Jahre berechnet.

2 Der Verband ist verpflichtet, seine langfristige Werterhaltung und seine Finanzierung sicher zu stellen. Er bildet dazu Eigenkapital, hält seine Bilanz ausgewogen und ist bestrebt, angemessene Gewinne zu erzielen.

CII Beteiligungen Art. 30 – Vermögens- und Eigentumsverhältnisse 1 Die Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden, die vor dem Inkrafttreten des Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsgesetzes an den Zweckverband geleistet worden sind, werden rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in unverzinsliche Beteiligungen umgewandelt. 2 Massgebend ist der Restbuchwert entsprechend der Berechnungsweise, die die Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler vom 5. Oktober 2011 mit Bezug auf die Umwandlung früherer Investitionsbeiträge in Guthaben oder Darlehen des Kantons vorsieht.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

Statuten 2009

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Statuten 2012 (Antrag) Art. 30 – Vermögens- und Eigentumsverhältnisse (Fortsetzung) 3 Die vom Zweckverband erstellten Bauten und erworbenen Einrichtungen sind in dessen Eigentum. Art. 31 – Freiwillige Einlagen 1 Die Verbandsgemeinden können zur Finanzierung von Investitionsvorhaben freiwillig Einlagen machen und damit ihre unverzinsliche Beteiligung erhöhen. 2 Die Delegiertenversammlung kann eine freiwillige Einlage durch eine Verbandsgemeinde mit Mehrheitsbeschluss ablehnen. Art. 32 – Fremdmittelaufnahme Der Zweckverband kann zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und zur Sicherung der Liquidität bei seinen Mitgliedern oder Dritten Fremdmittel aufnehmen. Art. 33 – Gewinnverwendung oder Verlustdeckung 1 Aus dem Betriebsgewinn ist vordringlich das Eigenkapital zu äufnen. Insbesondere sollen in den Erträgen enthaltene und überschüssige Investitionsanteile dem Eigenkapital zur Refinanzierung der Anlagen sowie langfristigen Sicherstellung des Verbandszwecks zugewiesen werden. 2 Eine allfällige und von der Delegiertenversammlung zu beschliessende Ausschüttung an die Verbandsgemeinden im Umfang von maximal zwei Dritteln des verbleibenden Gewinnes richtet sich nach deren finanziellen Beteiligungen. 3 Allfällige Betriebsverluste werden aus dem Eigenkapital gedeckt; vorbehalten bleibt Absatz 4 hiernach. 4 Sofern die Delegiertenversammlung beschliesst, dass die Verbandsgemeinden Betriebsverluste zu decken haben, sind diese von den Verbandsgemeinden nach Massgabe ihrer finanziellen Beteiligungen am 31.12. des Rechnungsjahres anteilsmässig zu tragen.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

CIII Beitragszahlungen und Rechnungswesen

CIII Rechnungswesen

Art. 31 – Beitragszahlungen

Art. 34 – Finanzhaushalt und Buchführung

Die Verbandsgemeinden sind auf schriftliche Mitteilung des Verwaltungsrates hin verpflichtet, dem Verband ihre provisorischen Kostenanteile zu leisten. Der Verzugszins berechnet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. In der Regel werden zwei Akontozahlungen pro Jahr erhoben.

1 Der Zweckverband führt ab dem 1. Januar 2012 einen eigenen Finanzhaushalt. 2 Die Betriebs-, die Investitions- und die Kostenrechnung werden nach den für den Zweckverband massgebenden Vorschriften erstellt. 3 Für Projekte mit separatem Kreditbeschluss der Delegiertenversammlung oder der Stimmberechtigten des Zweckverbandes wird jeweils eine besondere Abrechnung erstellt. 4 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 32 – Betriebs- und Investitionsrechnung Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 33 – Besondere Abrechnungen Für Bauten und Anschaffungen mit separatem Kreditbeschluss wird jeweils eine besondere Abrechnung erstellt. Die Beiträge der Verbandsgemeinden werden nach Massgabe des Investitionsfortschrittes einverlangt. Art. 34 – Rechnungsführung Für die Rechnungsführung gelten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen. Art. 38 – Haftung

Art. 38 – Haftung

Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband ausschliesslich für die Verbindlichkeiten des Verbandes. Der Haftungsanteil richtet sich nach dem Kostenverteiler.

Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband ausschliesslich für die Verbindlichkeiten des Verbandes. Der Haftungsanteil richtet sich nach ihren Beteiligungen.

Art. 41 – Finanzielle Folgen

Art. 41 – Finanzielle Folgen

Verbandsgemeinden, die gemäss Art. 40 aus dem Verband austreten, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Bereits eingegangene Verpflichtungen werden durch den Austritt nicht berührt.

1 Die Beteiligung einer Verbandsgemeinde, die gemäss Art. 40 aus dem Verband austritt, wird in ein nachrangiges zinsloses Darlehen umgewandelt, das innert maximal 15 Jahren zurückbezahlt werden muss. Die minimale jährliche Amortisation beträgt 1/15. 2 Als Umwandlungswert gilt das Mittel der folgenden zwei Werte: a) Teuerungsbereinigter Nominalwert der Beteiligung am 1. Januar 2012 zuzüglich teuerungsbereinigte Nominalwerte der nach Art. 31 erhöhten Beteiligungen; b) effektiver Wert zum Austrittszeitpunkt.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Statuten 2009

Statuten 2012 (Antrag)

Art. 42 – Anteile am Liquidationsergebnis

Art. 42 – Anteile am Liquidationsergebnis

1 Im Falle der Auflösung des Verbandes richten sich die Anteile der Verbandsgemeinden an einem allfälligen Liquidationsergebnis nach ihren bis dahin geleisteten Kostenanteilen für Bauaufwendungen und Anschaffungen der letzten 20 Jahre.

1 Im Falle der Auflösung des Verbandes richten sich die Anteile der Verbandsgemeinden an einem allfälligen Liquidationsergebnis nach ihren Beteiligungen. 2 Die Delegiertenversammlung bestimmt die Art der Liquidation.

2 Die Delegiertenversammlung bestimmt die Art der Liquidation. Der Verwaltungsrat hat an seiner Sitzung vom 19. August 2009 die rechtskräftige Zustimmung aller Verbandsgemeinden zur Kenntnis genommen und die Statuten per 1. September 2009 in Kraft gesetzt.

Die Delegiertenversammlung des Spitals Uster hat an ihrer Sitzung vom 9. Mai 2012 die Statutenrevision genehmigt und empfiehlt sie den Verbandsgemeinden zur Annahme.

Uster, im September 2009

Edgar P. Hirt Präsident des Zweckverbandes

Edgar P. Hirt Präsident des Zweckverbandes Andreas Mühlemann Spitaldirektor

4.

Uster, 9. Mai 2012

Andreas Mühlemann Spitaldirektor

Vorverfahren

Die Zweckverbandsgemeinden sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich hatten Gelegenheit, sich mittels Vernehmlassungsverfahren an der Statutenrevision zu beteiligen. Die eingegangenen Vorschläge, darunter zahlreiche aus der Gemeinde Maur, sind soweit möglich aufgenommen und berücksichtigt worden. Sowohl der Verwaltungsrat als auch die Delegiertenversammlung haben den nun vorliegenden Antrag verabschiedet und empfehlen den Zweckverbandsgemeinden die Annahme der revidierten Statuten. 5.

Schlussbemerkung des Gemeinderats

Zwar hat die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2010 beschlossen, per 31. Dezember 2012 aus dem Zweckverband Spital Uster auszutreten, nachdem die Gesundheitsdirektion die Gemeinde Maur einzig noch der Spitalregion Zollikerberg zugeteilt hatte. Dennoch ist die jetzige Statutenänderung von unserer Gemeinde noch mitzutragen. Einerseits wird die Kündigung erst auf das kommende Jahr wirksam, die Statutenänderung soll aufgrund der per 1. Januar 2012 geänderten gesetzlichen Grundlage jedoch bereits rückwirkend ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Anderseits ist insbesondere die Umwandlung der bisherigen Investitionsbeiträge der Gemeinden in Beteiligungen und die Neuregelung der finanziellen Folgen des Austritts einer Gemeinde aus dem Zweckverband für Maur von Bedeutung.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Gemäss Art. 41 der heute gültigen Statuten steht einer aus dem Zweckverband austretenden Gemeinde keine Entschädigung zu. Dagegen sehen die neuen Statuten basierend auf der geänderten Rechtsgrundlage vor, dass die Beteiligung einer Gemeinde, die aus dem Zweckverband austritt, in ein zinsloses Darlehen umzuwandeln und innert maximal 15 Jahren zurück zu zahlen ist. Zwar bedeutet dies für die Gemeinde Maur, dass die aus früheren Investitionsbeiträgen umgewandelte Beteiligung möglicherweise noch für längere Zeit gebunden bleibt. Immerhin ist aber eine Rückzahlung derselben innert der genannten Frist zu erwarten. Die Referentin ergänzt, dass nach heutigem Wissenstand rund CHF 60 Mio. bis CHF 70 Mio. noch nicht abgeschriebener Investitionen in ein Darlehen umgewandelt werden. Davon entfallen rund CHF 33 Mio. auf die 17 Gemeinden. Diese Summe wird nach den Investitionsbeiträgen der Gemeinden in den letzten Jahren aufgeteilt. Das Guthaben der Gemeinde Maur wird mit Sicherheit einen sechsstelligen Betrag ausmachen, im günstigsten Fall bis maximal CHF 0,5 Mio. betragen.

Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Catherine Gerwig nimmt namens der RPK Stellung. Die RPK hat das Geschäft eingehend geprüft. Sie kann es zur Annahme empfehlen. Diskussion Das Wort wird nicht verlangt. Abstimmung Die Statutenrevision 2012 des Zweckverbands Spital Uster wird einstimmig angenommen.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Teilrevision Personalverordnung Zuständigkeit für Wahl Personalvorsorge

G-Nr.:

6

Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1.

Die Personalverordnung der Politischen Gemeinde Maur vom 19. März 2011 wird wie folgt geändert: Art. 65 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1

Der Gemeinderat entscheidet über den Anschluss an eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung für das nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch zu versichernde Personal. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Gemeinde und der Vorsorgeeinrichtung und deren Statuten und Reglemente. 2 Die Mitwirkungsrechte des Personals nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sind gewährleistet. 2.

Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Referat

Gemeindepräsident Bruno Sauter

Weisung 1.

Ausgangslage

Die dramatische Lage der BVK und deren immer noch sehr ungewisse Entwicklung machen eine ernsthafte Prüfung von Alternativlösungen im Interesse der versicherten Arbeitnehmenden wie auch im Interesse der Gemeinde als Arbeitgeberin und der Steuerzahlenden unausweichlich. Ob ein Ausstieg die bestmögliche Lösung darstellt, kann erst nach sorgfältigem Abwägen der vorhandenen Alternativen und der Chancen und Risiken der verschiedenen Lösungen entschieden werden. Mit einem Ja zur Teilrevision der Personalverordnung erhält der Gemeinderat den notwendigen Handlungsspielraum, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können. Andernfalls wären ihm die Hände gebunden, und er wäre mangels Alternativen gezwungen, den neuen BVK-Vertrag zu akzeptieren.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Das Personal der Gemeinde Maur ist für die berufliche Vorsorge seit 1929 der Pensionskasse des Staatspersonals (heute BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich) angeschlossen. Bereits 56 Jahre bevor mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ein Pensionskassenobligatorium galt, hatte die Gemeindeversammlung im Dezember 1928 beschlossen, den Gemeindeschreiber und die vollamtlichen Angestellten bei der kantonalen Beamtenpensionskasse zu versichern. Der BVK sind heute insgesamt rund 78'000 Aktiv-Versicherte angeschlossen. Der Rentnerbestand beträgt rund 29'000. Nebst den kantonalen Angestellten sind 530 Organisationen (Gemeinden, Zweckverbände, Stiftungen, etc.) bei der BVK versichert. Wie viele andere Zürcher Gemeinden war die Gemeinde Jahrzehnte lang gut bedient mit dieser Personalvorsorgelösung. Zum einen, weil für das Gemeindepersonal damit die gleichen, guten Bedingungen galten, wie für das Staatspersonal sowie die Angestellten der überwiegenden Zahl von Gemeinden im Kanton Zürich. Ein Übertritt von oder zu einem dieser Arbeitgeber ist deshalb unbürokratisch und ohne Pensionskassenwechsel möglich. Andererseits schien die BVK als Bestandteil des Staatsvermögens ein absolut sicherer Wert zu sein. Weder die Gemeinde als Arbeitgeberin noch die Arbeitnehmer hatten sich um Leistungspläne zu kümmern, da für alle der BVK angeschlossenen Arbeitgeber die identischen Regelungen gelten. Im vergangenen Jahrzehnt geriet die BVK allerdings in eine finanzielle Schieflage. Diese kann mit Verwerfungen auf den Finanzmärkten aber auch mit ungeschickten Anlageentscheiden und in kleinerem Umfang mit betrügerischen Machenschaften begründet werden. Im Ergebnis hat die BVK zwischen 2001 und 2010 eine sehr tiefe durchschnittliche Anlagerendite von rund 1% erzielt. Zur Verschärfung der Unterdeckung beigetragen haben auch die zu hohen Rentenversprechen, welche nicht aus den Prämien und Anlageerträgen gedeckt werden konnten. Leider wurden Sanierungsmassnahmen erst mit grosser Verzögerung an die Hand genommen. Der Regierungsrat hat im vergangenen Herbst ein Sanierungspaket vorgestellt. Der Kantonsrat hat im Frühjahr 2012 die dazu nötige Statutenrevision der BVK genehmigt und einer Einmaleinlage des Kantons von CHF 2 Milliarden an die Sanierung der BVK zugestimmt. Diese Parlamentsbeschlüsse sind inzwischen rechtskräftig. Die BVK befindet sich heute in einer massiven Unterdeckung. Per Ende 2011 wurde ein Deckungsgrad von 83.4 % ausgewiesen, der Stand Ende Mai 2012 betrug gemäss vorläufiger Schätzung der BVK 83.8 %. Mit dem Inkrafttreten der Sanierung per 1. Januar 2012 wird der Deckungsgrad um rund 4% angehoben. 2.

Prüfung von alternativen Pensionskassenlösungen

Die bevorstehenden Sanierungsmassnahmen treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen einschneidend in Form höherer Prämien bei reduzierten Leistungen. Deshalb hat der Gemeinderat im Februar 2012 entschieden, für die Altersvorsorge des Gemeindepersonals alternative Lösungen zur BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu prüfen. Es ist von vornherein klar, dass die bisherigen Leistungen nicht aufrecht erhalten werden können. Als Richtschnur für jede zukünftige Lösung gilt das Leistungsniveau, wie es die BVK ab 2013 anbietet.

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Eine Versicherungsberatungsfirma wurde mit der Durchführung eines Submissionsverfahrens für die zukünftige Personalvorsorgelösung beauftragt. Dieses Submissionsverfahren läuft bis Anfang September 2012. Danach werden die Ergebnisse in einer paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten Kommission evaluiert. Anschliessend gilt es, die obsiegende Lösung bezüglich Prämien und Leistungen wie auch bezüglich längerfristigen Risiken und Chancen der neuen BVKLösung gegenüberzustellen. Erst dann kann ein seriöser, auf Fakten basierter Entscheid über die optimale Personalvorsorgelösung getroffen werden.

3.

Der neue Anschlussvertrag der BVK

Inzwischen hat die Finanzdirektion den Anschlussgemeinden auch den neuen Anschlussvertrag für die BVK Personalvorsorge mit den ab 1. Januar 2013 geltenden Bedingungen zugestellt. Dieser enthält gegenüber dem heute geltenden Versicherungsvertrag wesentliche Neuerungen:    

Geltung der revidierten BVK-Statuten mit Sanierungsmassnahmen Übernahme aller Rentner bei einem späteren Austritt aus der BVK Mindestvertragsdauer von 5 Jahren mit stillschweigender Zustimmung zu allen Änderungen während dieser Frist Partizipation an der kantonalen Einmaleinlage von CHF 2 Mia. zur Abfederung der Auswirkungen der neuen versicherungstechnischen Grundlagen (Reduktion von technischem Zins und Umwandlungssätzen) sowie zur Finanzierung von Besitzstandsleistungen an über 60-jährige Versicherte

Als wesentlicher Nachteil im neuen Vertrag ist die Bestimmung über die Mitnahme von Rentnern zu nennen. Experten sprechen hier von einer gewissen "Knebelwirkung", weil ein späterer Ausstieg aus der Versicherungskasse unter Umständen gar nicht mehr finanzierbar wäre. Zudem bestehen aus Expertensicht ernsthafte Zweifel an der Sanierungsdauer. Die BVK rechnet bei einer durchschnittlichen Sollrendite von 3.1% jährlich damit, in 11 Jahren einen Deckungsgrad von 100% zu erreichen. Vorsichtigere Einschätzungen aufgrund der aktuellen Marktverhältnisse rechnen mit einer wesentlich längeren Sanierungsdauer. Zudem besteht ein erhebliches Risiko, dass in absehbarer Zeit verschärfte Sanierungsmassnahmen angeordnet werden müssen, wenn die Zielrendite nicht erreicht wird.

4.

Enger Zeitrahmen für Weichenstellungen

Aufgrund der einschneidenden Änderungen in den Vertragsbedingungen steht den Anschlussgemeinden der BVK ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Falls ein Pensionskassenwechsel vollzogen werden soll, muss das Kündigungsrecht bis zum 30. November 2012 ausgeübt werden. Innert der gleichen Frist müsste auch der neue Anschlussvertrag mit der BVK unterzeichnet sein, ansonsten der bisherige Vertrag vorläufig weiter gilt. In diesem Fall kann die Anschlussgemeinde nicht von der Einmaleinlage profitieren, muss aber trotzdem Sanierungsbeiträge an die BVK bezahlen.

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Die Zeit für die nötigen Weichenstellungen ist sehr knapp bemessen. Eine Vorlage an die Gemeindeversammlung, welche mangels anderer Kompetenzordnung für den Entscheid über die Pensionskassenlösung zuständig ist, könnte nicht zeitgerecht ausgearbeitet werden. Deshalb sind die nötigen kompetenzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Gemeinderat – unter Beachtung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Personals – den Entscheid über einen Pensionskassenwechsel bzw. einen Verbleib bei der BVK selbstständig treffen kann. 5.

Die revidierte Bestimmung in der Personalverordnung

Der Gemeinderat beantragt folgende Änderung von Art. 65 der Personalverordnung: Bisherige Fassung

Neue Fassung

Art. 65 – Berufliche Alters-, Hinter- Art. 65 – Berufliche Alters-, Hinterlassenenlassenen- und Invalidenvorsorge und Invalidenvorsorge Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1Der Gemeinderat entscheidet über den Anwerden in die Vorsorgeeinrichtung schluss an eine im Register für die berufliche aufgenommen, der die Gemeinde Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung für angeschlossen ist. das nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch zu versichernde Personal. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Gemeinde und der Vorsorgeeinrichtung und deren Statuten und Reglemente. 2

Die Mitwirkungsrechte des Personals nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind gewährleistet. Fast alle Bezirksgemeinden, die der BVK angeschlossen sind, und die nicht bereits über eine Exekutivzuständigkeit für die Pensionskasse verfügen, haben entsprechende Anpassungen mit Zustimmung der Gemeindeversammlung bereits vorgenommen (so Egg, Mönchaltorf, Volketswil, Wangen-Brüttisellen) 6.

Finanzielle Folgen eines möglichen Pensionskassenwechsels

Nach heutigem Anschlussvertrag verbleiben bei einem Kassenwechsel die Alters- und Hinterlassenenrentner, deren Renten vom Kanton garantiert sind, bei der BVK. Für diese Renten besteht keine Nachschusspflicht der Gemeinde. Für die Aktivversicherten sowie die Bezüger von Invalidenrenten verlangt die BVK die Ausfinanzierung des versicherungstechnischen Fehlbetrags. Gemäss aktuellem Wissensstand beträgt diese Deckungslücke (je nach Deckungsgrad sowie dem Stand der Alters- und Deckungskapitalien der austretenden Versicherten der Gemeinde Maur per Ende 2012) für die Versicherten der Politischen Gemeinde Maur rund CHF 2,5 Mio. (Stand Ende 2011). Die von der BVK errechnete Deckungslücke wäre bei einem Kassenwechsel an die BVK zu überweisen.

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Über die tatsächliche Pflicht zur Begleichung dieses Fehlbetrags bestehen divergierende Rechtsmeinungen. Der Gemeinderat Maur ist an einem laufenden Rechtsmittelverfahren beteiligt, mit welchem ein Teilliquidationsreglement der BVK angefochten wird. Die am Klageverfahren über 60 beteiligten Gemeinden machen geltend, dass der Kanton Zürich aufgrund der Staatsgarantie für die Deckungslücke der BVK selber einzustehen hat. Im Falle eines Austritts müsste die Deckungslücke aufgrund faktischer Zwänge ausfinanziert, aber mittels einer Rückforderungsklage gegen den Kanton wieder eingefordert werden. Im Falle eines Wechsels der Pensionskasse stehen der Einmalzahlung für die Ausfinanzierung der BVK-Deckungslücke Einsparungen für Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bis zum Erreichen eines 100%-Deckungsgrads der BVK gegenüber. Diese "Durststrecke" bei der BVK kann je nach Prognoseszenario zwischen 10 bis über 20 Jahre dauern. Die Ausfinanzierung kann gemäss Information des kantonalen Gemeindeamts als gebundene Ausgabe erfolgen, wenn die Exekutive die Kompetenz zur Wahl der Vorsorgeeinrichtung hat. 7.

Schlussbemerkung

Sollte die Gemeindeversammlung der Teilrevision der Personalverordnung nicht zustimmen, müsste der Gemeinderat den neuen BVK-Vertrag akzeptieren.

Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Mathias Wendel nimmt für die RPK Stellung. Die Vorlage wurde ausführlich vorgestellt. Aus Sicht der RPK ist die neue Kompetenzregelung dringend nötig. Bei den Folgekosten eines möglichen Ausstiegs handelt es sich um gebundene Ausgaben. Die Personalvorsorge wird aber so oder so in den nächsten Jahren einiges kosten, ob die Gemeinde bei der BVK bleibt oder eine neue Lösung wählt. Die RPK empfiehlt Zustimmung zum Antrag. Diskussion Stephan Schmidweber, Forch, kündigt an, dass der Gemeinderat sein "Ja" sicher hat. Er möchte dem Gemeinderat jedoch für die Entscheidfindung Anregungen geben. Die Gemeinde befindet sich in einer Zwickmühle, ob sie dem Schrecken ein Ende bereiten und die Ausfinanzierung machen soll. Letztlich geht es immer um die Hoffnung, dass es im einen oder anderen Fall besser geht. Bei der BVK besteht das Prinzip Hoffnung, dass die Rendite in den nächsten Jahren 3% beträgt. Wenn man heute Anlagen mit grosser Sicherheit tätigen will, so ist die realistische Renditeerwartung zwischen 0 % und 0,5 %. Berufshalber sieht er selber etwa 50 Pensionskassen. Er würde sich der Gemeinde als unabhängiger Fachmann für eine Zweitmeinung zur Verfügung stellen, wenn dies gewünscht wird. Stephan Schmidweber erkundigt sich, wo allenfalls Kosten eingespart würden, wenn die Ausfinanzierung bezahlt werden müsste. Gemeindepräsident Bruno Sauter ist gerne bereit, das Angebot von Herrn Schmidweber näher zu prüfen. Was das Sparen anbelangt, so wird der Gemeinderat darüber im Rahmen des Budgetprozesses und der Finanzplanung spannende Diskussionen führen. Er selber kann und will dazu im heutigen Zeitpunkt noch keine Aussagen machen.

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Er weist aber darauf hin, dass Mehrkosten finanziert werden müssen, ob sie auf einmal oder in Raten anfallen. Klar ist, dass die öffentlichen Ausgaben typischerweise über Steuern finanziert werden. Das wird die anwesenden Steuerzahler ebenso wenig freuen wie den Gemeindepräsidenten als Steuerzahler selber. Die Gemeinde will aber weiterhin gut Leistungen erbringen und auch für das Personal attraktiv bleiben. Bekanntlich ist qualifiziertes Personal von den Gemeinden sehr gesucht. Andererseits liegt Bruno Sauter selbstverständlich das Sparen auch am Herzen. Markus Leiser, Forch, ist als Lehrer in der Gemeinde angestellt. Damit ist er zum einen kantonaler Angestellter; sein Arbeitgeber ist aber die Gemeinde. Er hat den Eindruck, dass die Lehrer in der Gemeinde bei einem Austritt aus der BVK noch schlechter dastehen. Die Gemeinde könnte ja alle Rentner zurücklassen. Es geht ja auch um das Vertrauen der BVK-Versicherten, welche gleichzeitig beim Kanton und in Maur angestellt sind. Gemeindepräsident Bruno Sauter entgegnet, dass ein möglicher Austritt für den Gemeinderat keine Frage der Solidarität darstellt. Die Gemeinde Maur ist mit ihrem Versicherungskapital für die grosse BVK nicht Match entscheidend. Für Rentner bleibt die Situation ohnehin gleich. Wenn der BVK-Vertrag später gekündigt würde, müsste die Gemeinde noch viel höhere Kosten tragen, weil die Rentner mitgenommen werden müssten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die künftigen Rentner eine Besitzstandwahrung haben. Für den Gemeinderat stellt sich vor allem die Frage nach dem Vertrauen in die zukünftige Vorsorgeeinrichtung. Wenn man bei der Verwaltung seines Vermögens zu seiner Bank kein Vertrauen mehr hat, so wechselt man diese auch. Das Wort wird weiter nicht verlangt. Abstimmung Die Teilrevision der kommunalen Personalverordnung wird mit einer überwiegenden Mehrheit von Ja- zu vereinzelten Gegenstimmen angenommen.

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Personalvorsorge Gustav Zollinger-Stiftung Darlehen für möglichen Kassenwechsel

G-Nr.:

7

Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1.

Der Gustav Zollinger-Stiftung wird ein Darlehen von maximal CHF 1,5 Mio. zur Ausfinanzierung eines allfälligen Pensionskassenwechsels zu folgenden Konditionen gewährt:

1.1

Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre ab Zeitpunkt der Darlehensauszahlung.

1.2

Der Gemeinderat legt die Zinskonditionen fest. Falls die Gemeinde zur Finanzierung des Darlehens an die Gustav Zollinger-Stiftung selber Kredite aufnimmt, so wird der Darlehenszins maximal 0,2 Prozentpunkte über den erhaltenen Konditionen festgelegt. Bei Darlehensgewährung aus der eigenen Liquidität kommen maximal jene Zinssätze zur Anwendung, welche die Gemeinde bei Aufnahme von entsprechenden Krediten aufbringen müsste.

Referat

Gemeindepräsident Bruno Sauter

Weisung 1.

Ausgangslage

Wie die Gemeinde Maur ist die Gustav Zollinger-Stiftung für die Personalvorsorge ihrer Versicherten (Alters- und Pflegeheim, Spitex) der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich angeschlossen. Sie sieht sich wegen der finanziellen Schieflage der BVK und der bevorstehenden Sanierungsmassnahmen in derselben Lage wie die Politische Gemeinde. Der Stiftungsrat hat deshalb ähnliche Überlegungen betreffend möglicher Alternativlösungen angestellt wie der Gemeinderat. Dazu kann auf das zum Gemeindeversammlungsgeschäft Nr. 2 (ab Seite 21 dieser Weisungsbroschüre) Ausgeführte verwiesen werden. 2.

Finanzierungsbedarf bei einem Pensionskassenwechsel

Die BVK verlangt bei einem Austritt die Ausfinanzierung des so genannt versicherungstechnischen Fehlbetrags für die austretenden Versicherten. Dieser wird für das Personal der Gustav Zollinger-Stiftung auf rund CHF 2, 4 Mio. per Ende 2012 geschätzt. Die exakten Zahlen können erst ermittelt werden, wenn der Deckungsgrad der BVK per Ende 2012 bekannt ist.

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Um überhaupt einen Handlungsspielraum zu haben, ist die Stiftung auf ein zinsgünstiges Darlehen angewiesen. Andernfalls wäre sie von vornherein gezwungen, den neuen Anschlussvertrag mit der BVK zu unterzeichnen. Die Gustav Zollinger-Stiftung verfügt selber nicht über die nötige Liquidität, um im Falle eines Austritts die Unterdeckung auszufinanzieren. Ohne zusätzliche Garantien könnte die Gustav Zollinger-Stiftung auf dem Finanzmarkt einen Kredit nur schwierig und zu wenig vorteilhaften Konditionen beschaffen. Deshalb ersucht der Stiftungsrat die Gemeinden Maur und Zumikon um Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens mit einer Laufzeit von sieben bis zehn Jahren. Dieses soll entsprechend dem üblichen Verteilschlüssel im Verhältnis von 60:40 gewährt werden.

3.

Darlehenskonditionen und Rückzahlung

Das Darlehen soll auf eine Dauer von maximal zehn Jahren gewährt werden. Bei der Festlegung des Zinssatzes werden die Marktverhältnisse berücksichtigt, wie dies beim Darlehen für die Seniorenwohnungen bereits der Fall ist, dem die Gemeindeversammlung im vergangenen März zugestimmt hat. Die weiteren Details werden vom Gemeinderat – auch in Absprache mit der Gemeinde Zumikon –festgelegt. Die Verzinsung und Amortisation des Darlehens ist problemlos über die Lohnnebenkosten möglich. Die entsprechenden Kosten sind als Personalaufwand gemäss kantonalem Pflegegesetz anrechenbar und werden durch die verschiedenen Kostenträger finanziert. Im Falle eines Verbleibs bei der BVK gilt das Gleiche für die ab 2013 zusätzlich anfallenden Sanierungsbeiträge. Das Darlehen wird nur ausbezahlt, falls die Gustav Zollinger-Stiftung tatsächlich einen Austritt aus der BVK beschliesst und deshalb voraussichtlich im Frühjahr 2013 den finanztechnischen Fehlbetrag an die BVK überweisen muss. Der Stiftungsrat hat alternative Versicherungslösungen prüfen lassen und dazu bereits Offerten eingezogen. Derzeit prüft eine Kommission der Stiftung die Vor- und Nachteile eines Pensionskassenwechsels, bevor ein definitiver Entscheid gefällt wird. Wie alle angeschlossenen Arbeitgeber hat die Gustav Zollinger-Stiftung im Hinblick auf die bevorstehende Sanierung der BVK ein ausserordentliches Kündigungsrecht bis Ende November 2012. Macht sie von diesem Gebrauch, so endet der Vertrag per 31. Dezember 2012.

4.

Empfehlung

Die Gustav Zollinger-Stiftung erfüllt mit ihrem Personal wichtige öffentliche Aufgaben für die Gemeinden Maur und Zumikon. Deshalb möchte der Gemeinderat der Stiftung für die Personalvorsorge den Gestaltungspielraum für die Wahl einer optimalen Lösung ermöglichen, wie für die Gemeinde als Arbeitgeberin. Deshalb empfiehlt er die Vorlage zur Annahme. Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Yves Keller gibt bekannt, dass die RPK aus den im Referat dargelegten Gründen die Zustimmung zum Geschäft empfehlen kann.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Diskussion Jörg Emch, Ebmatingen, fragt, woher die CHF 1,5 Mio. genommen werden. Kann der Betrag aus den laufenden Kosten gedeckt werden oder muss dafür ein Darlehen aufgenommen werden? Gemeindepräsident Bruno Sauter antwortet, dass die Zahlung im Moment aus der Kasse erfolgen könnte. Es gilt aber, die Liquidität kurz-, mittel- und langfristig auszutarieren. Dazu werden in Zukunft auch Fremdmittel nötig sein. So wird auch das Darlehen allenfalls mit Zins für einen Fremdkredit in Rechnung gestellt. Das Wort wird weiter nicht verlangt.

Abstimmung Der Gewährung eines Darlehens an die Gustav Zollinger-Stiftung zur Ausfinanzierung eines allfälligen Pensionskassenwechsels wird mit einer überwiegenden Mehrheit von Ja- zu vereinzelten Gegenstimmen zugestimmt.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Quellsanierung Ebmatingen Baukredit

G-Nr.:

8

Antrag Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1.

Das Projekt über die Quellsanierung Ebmatingen, Ebmatingen, wird genehmigt.

2.

Der erforderliche Objektkredit von CHF 547‘000.00 wird zu Lasten der Investitionsrechnung erteilt.

3.

Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich allenfalls um die Kosten, welche durch eine Bauverteuerung oder –verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages und der Bauausführung sowie allfälliger Auflagen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren entstehen können.

Referat

Gemeinderat Felix Senn

Weisung 1.

Ausgangslage

Das Quellwasser ist ein wichtiger Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage. Trinkwasser aus solchen Anlagen bildet für die Bevölkerung eine wesentliche Grundlage für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Versorgung in Not-, Katastrophen- und Krisensituationen. Die Quellfassungen liegen im Gebiet Grabenwies und das Einzugsgebiet umfasst das Waldgebiet Wassbergholz. Die Fassungen liefern durchschnittlich 10'000 m3 nutzbares Quellwasser pro Jahr (Auswertung in den Jahren 1999 - 2010) für die Trinkwasserversorgung Maur. Das sind von den durchschnittlich 114‘000 m3/Jahr der gesamten nutzbaren Quellwassermenge der Wasserversorgung Maur ca. 8,5 %. Die Qualitätsuntersuchungen der Fassungen Ebmatingen zeigen Verunreinigungen des Quellwassers in der bakteriologischen Qualität, weshalb 39 % des Quellwasserertrags infolge Trübung durch die Qualitätsüberwachung verworfen werden. Die bestehende Anlage genügt den heutigen Anforderungen an Trinkwassergewinnungsanlagen in baulicher, hygienischer und sicherheitstechnischer Hinsicht nicht mehr. 2.

Projekt

Die Anlage besteht aus drei Quellfassungen samt drei Fassungsableitungen und einer Brunnenstube. Die Fassungen wurden 1912 und 1934 erstellt. Folgende Mängel mussten festgestellt werden:

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Bauliche Schäden und technische Mängel - Querrisse in Rohrleitungen - Wurzeleinwuchs und harte Ablagerungen verengen den Leitungsquerschnitt - Dichtigkeit Quellwasserableitung zum Reservoir Ebmatingen ist zwischen der Brunnenstube und der Chalenstrasse nicht gewährleistet Hygienische und sicherheitstechnische Mängel -

Brunnenstubenabdeckung ohne Luftfilter Brunnenstube ohne Trockenkammer Keine Sifonierung der Entleerung und Überläufe Separater Verwurf der einzelnen Quellzuflüsse nicht möglich

Das Projekt der Quellsanierung Ebmatingen enthält folgende Ausbauten und Anpassungen: -

Neuerstellung der Fassung aus dem Jahr 1912 Neuerstellung der Quellableitungen der zwei Fassungen von 1934 Erstellen von Kontrollschacht mit geschlossener Leitungsführung Neuerstellung der Brunnenstube Anschluss und Anpassung an die bestehende Entleerungsleitung Ersatz und Querschnittsvergrösserung der Quellleitung von der Brunnenstube bis zur Chalenstrasse - Erosionsschutzmassnahmen am Aschbach

3. -

Kostenvoranschlag

Vorarbeiten / Untersuchungen Brunnenstube Quellfassung rechts (Baujahr 1912) Quellfassung mitte (Baujahr 1934) Quellfassung links (Baujahr 1934) Sanierung Quellwasserleitung Brunnenstube bis Chalenstrasse Bauliche Massnahmen im Schutzzonenbereich Instandstellungsarbeiten Baunebenkosten Verschiedenes und Unvorhergesehenes Technische Bearbeitung MwSt. und Rundung

Total

CHF " " " " " " " " " " "

12'000.00 37'000.00 125'000.00 31'000.00 75'000.00 63'000.00 23'000.00 10'000.00 8'000.00 38'000.00 84'000.00 41'000.00

CHF

547'000.00

Aufgrund des Kostenvoranschlages und des zu erwartenden Quellwasserertrages ergeben sich folgende Kosten pro m3: Annahmen - Durchschnittlicher mittlerer Quellertrag - Abschreibungsdauer - Kapitalzins

ca. 10'000 m3/Jahr 75 Jahre 4%

Investitionskosten (exkl. MwSt.) - Sanierung Quellfassung Ebmatingen

CHF 506‘000.00

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Jährliche Kosten - Annuität Investitionskosten (4.223%) - Amortisation und Zinsen (CHF 506'000.00 x 4.223% : 10'000 m3/Jahr) - Unterhalt / Wartung, Strom Total Quellwasserkosten

21368.00 CHF/Jahr 2.14 CHF/m3 0.05 CHF/m3 CHF2.19 CHF/m3

Im Voranschlag 2012 sind in der Investitionsrechnung CHF 240‘000.00 eingestellt. Aus Sicherheitsgründen und aus Überlegungen zur Trinkwasserversorgung in Notlagen können und dürfen für den Erhalt und die Sanierung von Quellfassungsanlagen aber nicht ausschliesslich betriebswirtschaftliche Hintergründe ausschlaggebend sein. 4.

Finanzielle Folgekosten

Die Kapitalfolgekosten (Amortisation und Verzinsung) sind nach den gesetzlichen Vorschriften mit einem kalkulatorischen Wert von 10 % der Investitionssumme oder CHF 54’700.00 jährlich auszuweisen. Die Nettoinvestitionen von rund CHF 547’000.00 werden gemäss Usanz jedoch im Jahr der Ausgabe weitestgehend abgeschrieben, sodass die späteren Jahresrechnungen des Politischen Gemeindegutes – mit Ausnahme des entgangenen Zinsertrages – praktisch nicht mehr durch die Finanzierungskosten belastet werden. Das Vorhaben wird aus der Wasserrechnung, d.h. über die Wassergebühren finanziert.

5.

Zusammenfassung

Die Quellfassungen Ebmatingen liefern heute durchschnittlich 10'000 m3 Quellwasser pro Jahr (Auswertung aus den Jahren 1999 bis 2010) für die Trinkwasserversorgung Maur, was etwa 8,5 % der gesamten nutzbaren Quellwassermenge entspricht. Das Quellwasser ist ein wichtiger Bestandteil einer Wasserversorgungsanlage. Trinkwasser aus solchen Anlagen bildet für die Bevölkerung eine wesentliche Grundlage für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Versorgung in Not-, Katastrophen- und Krisensituationen. Mit der Quellsanierung Ebmatingen wird die weitere Nutzung dieser wichtigen Anlage im vorgesehenen Umfang möglich und auch für die Zukunft gewährleistet sein. Abschied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) Dr. Beat Gut nimmt Stellung. Nach den vorangegangenen Geschäften mit Vergangenheitsbewältigung geht es bei diesem Geschäft um die Zukunft. Diese Vorlage wurde von der RPK eingehend geprüft und für gut befunden. Der im Kredit enthaltene Posten für Unvorhergesehenes von 7,5 % erscheint ausreichend. Die RPK kann das zukunftsträchtige Wasser-Projekt zur Annahme empfehlen.

Diskussion Hans Lang, Ebmatingen, will wissen, was unter "Erosionsschutz Aschbach" zu verstehen ist.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Gemeinderat Felix Senn erläutert, dass der Aschbach im Bereich der Quellfassungen durchfliesst. Das Bachwasser muss vom Quellwasser getrennt sein, damit auch bei Überschwemmungen und starken Regenfällen nicht Fremdwasser in die Quellen eindringt. Der Bach muss auch gegen Erosion geschützt werden. Im Detail kann er die genauen Massnahmen noch nicht sagen. Hans Lang gibt sich mit der Antwort zufrieden, obwohl er sich darunter nichts vorstellen kann. Er verzichtet auf weitere Fragen.

Abstimmung Der Baukredit von CHF 574'000.00 wird einstimmig genehmigt.

Gemeindeversammlung vom 17. September 2012

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Schlussbemerkungen 

 

Gegen die Beschlüsse der heutigen Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und deren Ausübung (insbesondere der Verfahrensvorschriften) innert 5 Tagen ab Publikation beim Bezirksrat Uster nach § 147 des Gesetzes über die politischen Rechte ein Stimmrechtsrekurs eingereicht werden. Solche Fehler müssten aus der Versammlung sofort geltend gemacht werden, sonst würde der Bezirksrat auf einen Rekurs nicht eintreten. Auf Anfrage des Vorsitzenden werden aus der Versammlung keine Rügen gegen die Geschäftsabwicklung erhoben. Gegen die von der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse kann im übrigen innert 30 Tagen ab Publikation beim Bezirksrat Uster Beschwerde erhoben werden. Das Protokoll liegt ab kommendem Montag im Gemeindehaus zur Einsichtnahme auf. Allfällige Begehren um Protokollberichtung sind anschliessend in Form eines Rekurses innert 30 Tagen schriftlich an den Bezirksrat Uster zu richten.

Der Gemeindepräsident schliesst den offiziellen Teil der Versammlung um 21.00 Uhr. Im Anschluss präsentiert Gemeindepräsident Bruno Sauter von 21.00 Uhr bis 21.50 Uhr die Urnenvorlage für einen Projektierungskredit Entwicklungsplanung Looren mit Variantenentscheid aus zwei Lösungsansätzen. Es handelt sich um eine obligatorische Orientierungsversammlung im Hinblick auf die Urnenabstimmung vom 25. November 2012.

Maur, 18. September 2012

gez. Markus Gossweiler

gez. Bruno Sauter

Protokollführer

Vorsitzender

Die Stimmenzähler:

gez. Joachim Kruse

gez. Nina Tettamanti

gez. Mirjam Meier

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