Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski SoSe 2014

1/12 Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski SoSe 2014 Examensrepetitorium Gesellschaftsrecht Skript Nr. 1 - Glossar I. Rechtsgeschäftslehre 1. Das Rec...
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Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

SoSe 2014

Examensrepetitorium Gesellschaftsrecht Skript Nr. 1 - Glossar

I. Rechtsgeschäftslehre 1.

Das Rechtsgeschäft besteht… Antwort: aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist (Motive I 126).

2.

Einfachste Rechtsgeschäfte sind … Antwort: Anfechtung, Aufrechnung, Kündigung, Obliegenheiten (gegen sich selbst).

3.

Komplexere Rechtsgeschäfte sind … Antwort: zweiseitige Verträge, Gesellschaftsverträge, Übereignung beweglicher Sachen, Eintragung im Grundbuch.

4.

Rechtsgeschäfte, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, sind … Antwort: Mahnung (Motive II 58), Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1), Abhilfeverlangen (§ 651c), Erteilung einer Rechnung (§ 286 Abs. 3), Verlangen von Schadensersatz (§ 281 Abs. 4), Aufforderungen (§§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2), Androhungen (§§ 384 Abs. 1, 1220 Abs. 1), Weigerungen (§ 179 Abs. 1, 295), Mitteilungen und Anzeigen (§§ 149, 171, 409, 415, 416, 478 Abs. 1), Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1), Einwilligung in ärztlichen Eingriff (BGHZ 105, 48).

5.

Unerlaubte

Handlungen

oder

verbotene

Eigenmacht



858)

oder

Eigentumsstörungen (§ 1004) gehören zu den …. Examensrepetitorium – Gesellschaftsrecht

Skript 1

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Antwort: (Rechtswidrigen)

Rechtshandlungen.

Bei

Rechtshandlungen

tritt

die

Rechtswirkung nicht ein, weil sie gewollt ist, sondern unabhängig vom Willen des Handelnden kraft Gesetzes. 6.

Realakte sind … Antwort: auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorbringen. Sie unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen dadurch, dass sie keine Erklärungen sind. Beispiele: Bestimmung einer Sache als Zubehör (§ 97), Verbindung und Vermischung (§ 946-948), Verarbeitung (§ 950), Besitzerwerb (§ 854), Fund (§ 965), Einbringen von Sachen in Mieträume (§ 562) und bei Gastwirten (§ 704). Auch die Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke und die Wohnsitzbegründung/Aufhebung (§§ 7, 8) sind Tathandlungen. Ebenso der Widerruf ehrkränkender Behauptungen (BGH NJW 1952, 417) und die Verzeihung (§§ 532, 2337, 2343: BGH NJW 1984, 2089).

7.

Verpflichtungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte ... Antwort: durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt.

8.

Verfügungen sind Rechtsgeschäfte ... Antwort: die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (BGHZ 101, 24). Beispiele: Abtretung, Kündigung, Übereignung.

9.

Gestaltungsrechte sind … Antwort: Anfechtung (§ 142), Rücktritt (§ 349), Aufrechnung (§ 388), Widerspruch (§ 613a), Kündigung und Widerruf.

10.

Die Willenserklärung ist … Antwort: Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens.

Examensrepetitorium – Gesellschaftsrecht

Skript 1

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11.

Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung besteht aus … Antwort:

12.

-

Handlungswille

-

Erklärungsbewusstsein

-

Geschäftswille

Bei der Lehre vom Kartellvertrag wird welches Merkmal verändert … Antwort: an die Stelle des Erklärungsbewussteins tritt der faktische Rechtsfolgewille. Grund: Kartellverträge sind nichtig (§ 1 GWB), also fehlt der auf Abschluss eines Kartellvertrages

gerichteten

Willenserklärung

denknotwendig

das

Erklärungsbewusstsein. Um den Kartellvertrag dennoch rechtlich existent werden zu lassen, wird deshalb an das bloß faktische Erklärungsbewusstsein angeknüpft. 13.

Arglistige Täuschung ist … Antwort: vorsätzliche Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (BGH NJW 2007, 3057, Rn. 29). Neben dem Vorsatz ist keine zusätzliche subjektiv verwerfliche Absicht erforderlich, das Wort Arglist ist tendenziell irreführend. Bedingter Vorsatz genügt, etwa wenn jemand ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (BGH NJW 2008, 644, Rn. 49).

14.

Schriftform ist … Antwort: eigenhändige Namensunterschrift (§ 126).

15.

Textform ist … Antwort: eine unterschriftslose Erklärung, die die Person den Erklärenden nennt und die Namensunterschrift nachbildet (§ 126b).

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Skript 1

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II. GbR 16.

Eine Gesellschaft ist … Antwort: eine Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705).

17.

Eine Ein-Mann-GbR … Antwort: gibt es nicht.

18.

Von der Gemeinschaft (§ 741) unterscheidet sich die Gesellschaft … Antwort: durch die vertragliche Verpflichtung, über die gemeinschaftliche Berechtigung an dem gemeinsamen Gegenstand hinaus einen gemeinsamen Zweck zu fördern.

19.

Die Gesellschaft ist kein gegenseitiger Vertrag, sondern … Antwort: ein Organisationsvertrag.

20.

Im Unterschied zur GbR verfolgen die Vertragspartner im partiarischen Rechtsverhältnis … Antwort: ausschließlich unterschiedliche eigenständige Interessen, wobei die Vergütung für die

Leistung

erfolgsbezogen

ausgestaltet

ist

(Bsp.:

Darlehen

mit

Erfolgsbeteiligung). 21.

Die Gesellschaft ist die gegenseitige Verpflichtung der Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft wird also durch die Gesellschafter gebildet. Deshalb ist die Gesellschaft keine … Antwort: Juristische Person.

22.

Die Gesellschaft, bestehend aus der Gruppe der Gesellschafter (Gesamthand) kann dennoch als rechtliche Einheit am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie ist keine Juristische Person aber dennoch rechtsfähig (BGHZ 146, 341). Mit dieser Rechtsprechung ist die GbR stark der OHG angenähert, soweit sie als

Examensrepetitorium – Gesellschaftsrecht

Skript 1

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Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Was ist demgegenüber eine Innengesellschaft? Antwort: Wollen die Gesellschafter nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen (BGH NJW-RR 2004, 275), so liegt eine Innengesellschaft vor, die nicht rechtsfähig ist. Beispiele: Tippgemeinschaft, intern gleichberechtigte Bewirtschaftung einer Gaststätte, die nach außen einer allein betreibt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1246), Ehegatteninnengesellschaft Zweckverfolgung

über

Arbeitsgemeinschaften,

(gemeinsame die

Ehe

aber

hinaus:

nicht BGH

Bauherrengemeinschaften,

nach

außen

NJW-RR

tretende

2008,

287),

Interessengemeinschaften,

Konsortien, nicht eheliche Lebensgemeinschaften. 23.

Stille Gesellschaft ist die … Antwort: Beteiligung an einem Handelsgewebe eines anderen mit einer Vermögenseinlage (§§ 230 ff. HGB).

24.

Diligentia quam in suis bedeutet … Antwort: der Gesellschafter muss bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einstehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 708).

25.

Die Gesellschaft wird bei Rechtsgeschäften von wem vertreten? Antwort: Von dem, dem nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht (§ 714).

26.

Die Geschäftsführung in der GbR steht … Antwort: den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Das heißt, die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft auch im Außenverhältnis gemeinschaftlich, es sei denn, sie bestimmen durch den Gesellschaftsvertrag eine oder mehrere Personen als Geschäftsführer (§ 709 Abs. 1).

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Skript 1

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27.

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Geschäftsführungsbefugnisse vorsieht, mit welcher Mehrheit muss dann einem Rechtsgeschäft zugestimmt werden? Antwort: Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (Einstimmigkeitsprinzip, § 709 Abs. 1).

28.

Darf der Gesellschaftsvertrag vom Einstimmigkeitsprinzip abweichen? Antwort: Ja, der Gesellschaftsvertrag kann Entscheidung mit Mehrheit der Stimmen vorsehen (§ 709 Abs. 2).

29.

Kann der Gesellschaftsvertrag jedem der Gesellschafter die Führung der Geschäfte allein zuweisen, so dass jeder allein zu handeln berechtigt ist? Antwort: Ja, (§ 711). Allerdings darf in diesem Falle jeder Gesellschafter der Vornahme eines Geschäftes durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

30.

Ein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ... Antwort: nicht verfügen (§ 719 Abs. 1).

31.

Ein Gesellschafter, der die Gesellschaft verlassen will, muss also was tun? Antwort: Entweder kündigen (§ 723 Abs. 1) oder aber die verbleibenden Gesellschafter um Zustimmung zur Übertragung des Anteils auf einen anderen, neuen, Gesellschafter bitten.

32.

Ein Gesellschafter kann Verteilung des Gewinns und des Verlusts ... Antwort: erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen (§ 721 Abs. 1).

33.

Gilt dies auch dann, wenn die Gesellschaft von längerer Dauer ist?

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Skript 1

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Antwort: Nein, in diesem Fall erfolgt die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahres (§ 721 Abs. 2). 34.

Jeder Gesellschafter hat welchen Anteil am Gewinn und Verlust? Antwort: Den gleichen Anteil (§ 722 Abs. 1).

35.

Gilt das ausnahmslos? Antwort: Nein, denn der Gesellschaftsvertrag kann die Gewinn- und Verlustverteilung in anderer Weise bestimmen.

36.

Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Gesellschaftsanteils erwirkt, ... Antwort: so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 725 Abs. 1).

37.

Der Gläubiger wird also nicht Gesellschafter, auch wenn er den Anteil des Gesellschafters gepfändet hat. Er kann trotz der Pfändung, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Gewinnanspruchs, nicht geltend machen (§ 725 Abs. 2).

38.

Ein Gesellschaft endet ... Antwort: wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist (§ 726).

39.

Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters ... Antwort: aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

40.

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet ... Antwort: die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 730 Abs. 1).

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Skript 1

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41.

Verbleibt nach Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden ein Überschuss, ... Antwort: so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn (§ 734).

42.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Schulden nicht aus, ... Antwort: so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben.

43.

Scheidet ein Gesellschafter, z.B. nach Kündigung, aus, besteht die Gesellschaft aber unter dem Restgesellschaftern fort, so haftet er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ... Antwort: entsprechend § 160 HGB für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden (§ 736 Abs. 2: Nachhaftung).

44.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ... Antwort: so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1).

45.

Eine Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter gekündigt werden, wenn ... Antwort: ein wichtiger Grund vorliegt (§ 723 Abs. 1).

46.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, Antwort: wenn ein Gesellschafter die ihm obliegende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 723 Abs. 1 Nr. 1).

III. OHG 47.

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, ist ...

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Skript 1

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Antwort: eine OHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung beschränkt ist (§ 105 Abs. 1 HGB). 48.

Die OHG ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, ... Antwort: zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB).

49.

Zur Führung der Geschäfte der OHG sind ... Antwort: alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 114 Abs. 1 HGB).

50.

Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftführung einem Gesellschafter übertragen, ... Antwort: so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftführung ausgeschlossen (§ 114 Abs. 2 HGB). Wie bei der GbR kann die Geschäftsführung aber auch allen oder mehreren Gesellschaftern zustehen (§ 115 Abs. 1 HGB).

51.

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich jedoch nur auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ... Antwort: ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 HGB).

52.

Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung ... Antwort: aller geschäftsführenden Gesellschafter (§ 116 Abs. 3 HGB).

53.

Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird ... Antwort: der Gewinn oder der Verlust ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet (§ 120 Abs. 1).

54.

Die OHG ist wirksam (im Verhältnis zu Dritten), wenn ...

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Antwort: die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird (§ 123 Abs. 1 HGB). 55.

Beginnt die OHG ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, ... Antwort: so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt des Geschäftsbeginns ein (Ausnahmen in §§ 2, 105 Abs. 2 HGB).

56.

Die OHG kann unter ihrer Firma ... Antwort: Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Bei der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die OHG gerichteter Titel erforderlich (§ 24 HGB). Wie die Außen-GbR ist die OHG zwar keine J.P. aber durchaus rechtsfähig.

57.

Zur Vertretung der OHG ist ... Antwort: jeder Gesellschafter ermächtigt (§ 125 Abs. 1 HGB).

58.

Der Gesellschaftsvertrag kann Einzelvertretung (§ 109 HGB) oder auch Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 2 HGB) vorsehen. Wenn auf diese Weise ein Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen wird, wann ist dies gegenüber außenstehenden Dritten wirksam? Antwort: Wenn der Ausschluss ins Handelsregister eingetragen ist (§ 125 Abs. 3 HGB).

59.

Die Vertretungsmacht des Gesellschafters erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen

Geschäfte

und

Rechtshandlungen,

einschließlich

Grundstücksgeschäften sowie Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs

der

Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber ... Antwort: unwirksam (§ 126 Abs. 2 HGB). 60.

Die OHG-Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ...

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Antwort: als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 HGB). 61.

Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren ... Antwort: in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt (§ 159 Abs. 1 HGB).

IV. KG 62.

Eine Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, wenn ... Antwort: bei

einem

oder

einigen

Gesellschaftsgläubigern

Gesellschaftern

auf

die

die

Haftung

Vermögenseinlage

gegenüber

den

beschränkt

ist

(Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (Komplementäre), § 161 Abs. 1 HGB. 63.

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ... Antwort: ausgeschlossen (§ 164 HGB).

64.

Der Kommanditist ist zur Vertretung ... Antwort: der Gesellschaft nicht ermächtigt (§ 170 HGB).

65.

Der Kommanditist kann aber rechtsgeschäftlich zur Vertretung der KG ... Antwort: berufen werden; er kann auch Prokurist sein.

66.

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft ... Antwort: bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HGB).

67.

Die Haftung ist ausgeschlossen ...

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Antwort: sobald die Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB). 68.

Vor Eintragung der KG in das Handelsregister haftet der Kommanditist, wenn die KG mit ihren Geschäften beginnt ... Antwort: gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter (§ 176 Abs. 1 HGB).

69.

Wann ist dies anders? Antwort: Wenn es sich um eine GmbH & Co. KG handelt, weil dann jeder Außenstehende weiß, dass es neben der GmbH nur Kommanditisten, also Teilhafter, gibt (BGH NJW 1983, 2258).

V. Stille Gesellschaft 70.

Bei einer stillen Gesellschaft wird der Inhaber aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften ... Antwort: allein berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB).

71.

Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust ... Antwort: nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil (§ 232 Abs. 2 HGB).

72.

Durch den Tod des stillen Gesellschafters ... Antwort: wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (§ 234 Abs. 2 HGB). _______________________

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