VR Außenhandel und Binnenmarkt

Nummer 4 | April 2010

Ländersteckbrief und Exportwegweiser | Hongkong Business-Knigge für Unternehmen im Ausland | Seite 4

Produktpiraterie – WAS tun? Nach aktueller Expertenmeinung sind 75 % aller Unternehmen regelmäßig von Fälschungen betroffen. Die Folgen sind erheblich: Nach Angaben des Deutschen Industrieund Handelskammertages (DIHK) gehen in Deutschland aufgrund der Markenpiraterie jedes Jahr rund 70.000 Arbeitsplätze verloren, die Schätzungen des volkswirtschaftlichen Schadens reichen von 30 Mrd. bis 50 Mrd. Euro pro Jahr.

Längst werden nicht mehr nur Luxusgüter gefälscht. Die Liste der nachgeahmten Produkte reicht von Maschinen und Elektrogeräten bis hin zu Textilen, Medikamenten und sogar Lebensmitteln. Dadurch entsteht nicht nur ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden – auch mit der Gesundheit der Verbraucher wird jonVR Außenhandel und Binnenmarkt

gliert. In den letzten Jahren haben verunreinigte Medikamente und Lebensmittel einige Todesopfer gefordert. Die Negativ-Schlagzeilen kommen vor allem aus China.

Noch vor Thailand und den USA führt das Reich der Mitte die Statistik der Fälscher an. Laut einer Umfrage der Deutschen Außenhandelskammern in China geben 57 % der Unternehmer im ChinaGeschäft an, bereits Opfer von Fälschern geworden zu sein. Fast alle Branchen sind betroffen – und ein Fernbleiben aus China stellt keinen Schutz mehr dar. Produkte von Unternehmen ohne Niederlassung in China werden ebenso kopiert. Trotz dieser Erkenntnis wird das Thema Schutzrechte von deutschen Unternehmen noch immer vernachlässigt. Gerade Kleinund mittelständische Unternehmen (KMU) sind sich der Problematik und der Handlungsmöglichkeiten häufig nicht bewusst. Tatsache ist: Eine Musterlösung zur Bekämpfung gibt es nicht – aber selbst ein Mittelständler mit geringen finanziellen Ressourcen kann etwas tun, um sich zu schützen!

Wie Sie ihre Produkte im Vorfeld schützen können Die Registrierung von geistigem Eigentum in China sollte immer erfolgen. 1

Titelthema

Selbst wenn man nicht plant, in naher Zukunft auf den chinesischen Markt zu gehen, können Schutzanmeldungen sinnvoll sein. Denn wo keine Schutzrechte angemeldet sind, können die betreffenden Produkte legal nachgebaut und im Land selber, aber auch in Drittländern, ohne Schutzrechtsanmeldung legal verkauft werden. Es gibt Firmen, die gezielt Marken, Patente, Ge-schmacksmuster etc. ausländischer Unternehmen ohne Schutzrechtsan-meldungen in China auf ihren Namen registrieren lassen. Im Nachhinein ist es für die deutsche Firma sehr kostspielig und nicht immer erfolgver-

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sprechend, dagegen vorzugehen. Am besten ist eine frühzeitige, eigene Anmeldung, um so einem Missbrauch vorzubeugen.

Welche Möglichkeiten gibt es noch, geistiges Eigentum zu schützen? Prinzipiell existieren viele Möglichkeiten für Unternehmen, der Fälschung ihrer Produkte vorzubeugen. Am Anfang steht sicherlich eine Kosten-Nutzen Abwägung, aus der dann ein Maßnahmen-Mix hervorgehen kann. Zu den möglichen Schutzmechanismen gehören u.a. die Sicherung von Schlüsseltechnologien durch spezielle IT-Lösungen, das Vermeiden von Know-how Abfluss durch eigene Mitarbeiter mit Hilfe von Zugangskontrollen für sensible Bereiche, das Katalogisieren aller für den Schutz des geistigen Eigentums relevanten Dokumente, die für den Fall der Fälle notwendig sind, oder die Beobachtung des Marktes. Auf drei Methoden, die sich als besonders effektiv erwiesen haben, möchten wir im Folgenden näher eingehen.

Fälschungen erschweren: Möglichkeiten der technischen Produktsicherung Prüfen Sie, inwiefern Sie Ihre Produkte mit technischen Möglichkeiten gegen Kopien absichern können. Es gibt heute eine Vielzahl von Alternativen wie Hologramme, Microtagant, Farb- oder auch Biokodierungen, die teilweise recht kostengünstig sind. So können beispielsweise spezielle Farbpigmente in die Druckfarben eingearbeitet werden. Beim Bestrahlen mit UV-Licht werden die mit UV-Farben gedruckten Elemente sichtbar, während bei Tageslicht das Druckbild weitgehend unsichtbar ist. Mit speziellen Verfahren lassen sich zudem Mikroschriften drucken, die zwar mit dem menschlichen Auge noch sichtbar sind, jedoch beim unerlaubten Kopieren nur noch als schwarze beziehungsweise farbige Fläche erscheinen. Eine andere Möglichkeit ist das Track & Trace-Verfahren. Es besteht im Wesentlichen aus einer Seriennummer und einem Barcode auf dem Etikett. Diese Seriennummer wird aus Datenbanken kreiert und ist für den Endkunden über das Internet überprüfbar. Das heißt, der Kunde kann sehr einfach überprüfen, ob er ein echtes oder ein gefälschtes Produkt gekauft hat.

Weitere Schutzmaßnahmen " Marktbeobachtung ist notwendig, um das Vorhandensein von Plagiaten rechtzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu können. " Siedeln Sie das Thema Schutz gegen Plagiate auf hoher Unternehmensebene an und benennen Sie Ansprechpartner im Unternehmen, die extern und intern für Auskünfte über Schutzrechte zur Verfügung stehen. " Vermeiden Sie Know-howAbfluss durch eigene Mitarbeiter, in dem Sie die Fluktuation möglichst gering halten, Sicherheitsmaßnahmen wie Zugangskontrollen einrichten und Ihre Mitarbeiter dementsprechend aufklären. " Wählen Sie seriöse Geschäftspartner. Das gilt für Joint-Venture-

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Partner genauso wie für Lizenznehmer, Lieferanten und Handelspartner. Bei der Überprüfung der Geschäftspartner helfen Ihnen gerne die Auslandshandelskammern. " Überlegen Sie genau, welche Technologien Sie „aus der Hand geben“ und schützen Sie leicht kopierbare Teile besonders. Sie können z.B. Einzelteile ihres Produktes von mehreren Zulieferern getrennt voneinander produzieren lassen und die Endmontage im eigenen Haus durchführen. " Betreiben Sie gezielte Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu zählen Werbekampagnen für das Original, in denen deutlich gemacht wird, dass vermeintlich billigere Nachahmungen den Kunden wegen mangel-

hafter Qualität oft teurer zu stehen kommen. Unterrichten Sie Kunden über Hauptmerkmale, um das Original von Plagiaten unterscheiden zu können. " Bestimmte Produkte können Sie gekoppelt mit einer Dienstleistung verkaufen, denn eine komplette Wartung lässt sich nicht so gut kopieren. Ein guter After-Sales Service bietet dem Kunden einen Mehrwert für den Kauf des Originals. " Kooperieren Sie mit anderen Unternehmern und nutzen Sie Verbände wie den Aktionskreis gegen Produktund Markenpiraterie (APM), um an gemeinsamen Aktionen wie Schulungen oder Marktbeobachtungen teilnehmen zu können.

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Titelthema

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Grenzbeschlagnahmung: Gegenwehr beim Auftauchen von Plagiaten in Deutschland Haben die Plagiate Deutschland bzw. die EU erreicht, muss das betroffene Unternehmen nicht tatenlos zusehen. Die Grenzbeschlagnahmung des deutschen Zolls hat sich als geeignete Gegenmaßnahme erwiesen: Allein im Jahr 2008 beschlagnahmte der deutsche Zoll Waren im Gesamtwert von 436 Mio. Euro. Originalproduzenten, die den Verdacht haben, dass kopierte Produkte ihrer Marken in die EU eingeführt werden, sollten daher im Vorfeld bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz in München das Tätigwerden der Zollbehörden beantragen. Der Antragssteller übermittelt dafür relevante Daten zu den Originalprodukten. Nach der Bewilligung können alle Zollstellen in Deutschland elektronisch auf diese Informationen zugreifen und so das Original vom Plagiat unterscheiden. Hat eine Zollstelle den Verdacht, dass eine Fälschung vorliegt, wird sie aktiv. Sie hält die Waren fest und informiert den Schutzrechtsinhaber über die mögliche Verletzung. Dieser kann dann anschließend seine Rechte zivilrechtlich geltend machen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – die Waren vernichten lassen. Übrigens kann ebenso der chinesische Zoll einbezogen werden, um schon den Export gefälschter Waren aus China zu unterbinden. Damit der chinesische Zoll tätig wird, müssen die geistigen Eigentumsrechte bei der General Administration of Customs in China registriert werden. Die Kosten dafür betragen rund 80 Euro, die Schutzdauer zehn Jahre.

Eine weitere Möglichkeit: Die Messebeschlagnahmung Auf Messen tauchten in der Vergangenheit häufig Fälschungen auf den Ständen asiatischer Anbieter auf. Daher lohnt es sich, mit dem für die Messe zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufzunehmen. Werden Fälschungen auf der Messe entdeckt – am häufigsten werden Geschmacksmuster kopiert – kann der Fälscher direkt auf der Messe belangt und die Ware beschlagnahmt werden. Der Schutzrechtsvertreter kann VR Außenhandel und Binnenmarkt

anschließend die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten. Da gerade bei Fälschern aus dem asiatischen Raum kaum Bewusstsein für geistige Eigentumsrechte besteht, sorgt das Hauptzollamt für eine Aufklärung auch auf Seite der Produktpiraten. In knapp der Hälfte der Fälle kann so eine weitere Schutzrechtsverletzung vermieden werden. Vor knapp fünf Jahren hat die Messe Frankfurt als erste Messegesellschaft die Initiative „Messe Frankfurt against Copying“ ins Leben gerufen. Sie arbeitet dafür eng mit staatlichen Behörden wie dem deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Amt für Marken- und Musterschutz sowie der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz beim Zoll zusammen. Ziel ist es, die Aussteller verstärkt für das Thema Schutzrechtsverletzungen zu sensibilisieren. An einem eigenen Informationsstand werden Beratungsgespräche durchgeführt und die Unternehmen über verschiedene Schutzmöglichkeiten aufgeklärt. Die Bilanz zeigt erste Erfolge des nachhaltigen Engagements: Die Zahl der Beschlagnahmungen durch den Zoll konnte in den letzten Jahren drastisch gesenkt werden. Bei der Design-Messe „Ambiente“ sank die Zahl von 877 auf 219. Die Reduzierung ist umso bemerkenswerter, da die Kontrollen im gleichen Zeitraum zugenommen haben.

Weiterführende Websites Deutschland und EU Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie www.markenpiraterie-apm.de Patentinformationszentrum www.piz.tu-darmstadt.de Informationen des Zolls zur Produktund Markenpiraterie www.ipr.zoll.de Plattform für Produkt und Markenschutz www.produktpiraterie.org Forschungsoffensive „Innovationen gegen Produktpiraterie“, www.conimit.de EU-Beratungsstelle für Geistige Eigentumsrechte www.china-iprhelpdesk.eu Deutsche Auslandshandelskammern in China www.china.ahk.de China State Intellectual Property Office China www.sipo.gov.cn/sipo_English General Administration of Customs of the PRC (Chinesischer Zoll) www.customs.gov.cn

Sonja Müller Leiterin,des China Competence Center IHK Frankfurt am Main & Darmstadt

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Märkte & Finanzen

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Durchsetzung internetbezogener gewerblicher Schutzrechte und Datenschutz in der EU

MESSETIPPS EXPOPROTECTION/FEU Internationale Ausstellung für Schutz und Sicherheit Die alle zwei Jahre stattfindende Fachausstellung behandelt die Themen Sicherheit und Katastrophenschutz mit den Angebotsschwerpunkten Sicherheitstechnik, Feuermeldeanlagen, Katastrophenschutz und Risikomanagement. Sie findet vom 2. bis 5. November 2010 in Paris statt. Kontaktdaten: [email protected] www.expoprotection.com/ Deutsche Vertretung Reed Exhibitions (Germany) GmbH International Sales Group Heerdter Sandberg 32 40549 Düsseldorf Tel.: 0211-556281 Fax: 0211-556231 [email protected] www.reedexpo.com

MIDEST Internationale Zulieferfachmesse für industrielle Maßarbeit Die jährliche Fachmesse für die Zulieferwirtschaft beschäftigt sich im Schwerpunkt mit Zulieferteilen, Kunststofftechnologie, Gummi, Verbundwerkstoffen, Metallverarbeitung, Schweißtechnik, Schneid- und Spanwerkzeugen, Elektrotechnik, Elektronik und Befestigungstechnik. Sie findet ebenfalls vom 2. bis 5. November 2010 in Paris statt. Kontaktdaten: wie oben

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Eine im Auftrag der Europäischen Kommission erstellte englischsprachige Studie mit dem Titel „Study on Online Copyright Enforcement and Data Protection in Selected Member States“ gibt Einblick in die Durchsetzung von internetbezogenen Urheberrechten. Das 51seitige Papier wird von der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt und behandelt unter anderem auch Aspekte des Datenschutzes. Einer Übersicht über die Rahmenbe-

dingungen des Europarechts folgen kurze Länderdarstellungen der rechtlichen Situation in den EU-Mitgliedstaaten Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Spanien und Schweden.

Sie können die Studie kostenlos anfordern unter: [email protected], Stichwort „AHB / Internet“

Business-Knigge für Unternehmen im Ausland Einen neuen Business-Knigge mit dem Titel „Vom Handkuss in Polen bis zum Ganbei! in China“ bietet die Industrieund Handelskammer Halle-Dessau an. Die Publikation informiert über Verhaltensweisen in wichtigsten Zielmärkten exportorientierter Mittelständler und soll Unternehmen dabei helfen, erfolgreiche Geschäftsverhandlungen im Ausland zu führen. Neben kulturellen und geschäftlichen Gepflogenheiten bietet der Business-

Knigge in 16 Länderkapiteln Wichtiges zu Konversationsregeln, Tischgewohnheiten, Dresscodes oder Besonderheiten bei Verhandlungen.

Die kostenfreie Broschüre kann bei der IHK Halle-Dessau per E-Mail bestellt werden: [email protected]

Refinanzierung bundesgedeckter Exportkredite Die KfW stellt interessierten Banken über das Programm langfristige Refinanzierungsmittel zur Vergabe von Exportkrediten zur Verfügung. Diesen Krediten müssen Ausfuhrgeschäfte deutscher Exporteure zugrunde liegen, die vom Bund als förderungswürdig im Sinne des Programms eingestuft werden. Für jeden Exportkredit müssen eine Hermesdeckung und eine Verbriefungsgarantie des Bundes vorliegen. Die von der KfW refinanzierten Exportkredite verbleiben auf der Bilanz der Banken. Das Programm ist insbesondere dazu gedacht, Wettbewerbsnachteile für deutsche Exporteure auszugleichen. Solche Nachteile bestehen etwa dann, wenn ausländischen Wettbewerbern

aufgrund nationaler Programme nicht nur Exportkreditversicherungen, sondern auch staatliche Finanzmittel für die Exportfinanzierung zur Verfügung stehen. Das unter dem Programm bereitgestellte Refinanzierungsvolumen umfasst zunächst 1,5 Mrd. EUR. Die EU-Kommission hat am 9.3.2010 die Durchführung des Programms bis zum 31.12.2010 genehmigt.

Das Merkblatt zum KfWProgramm können Sie kostenlos anfordern unter: [email protected], Stichwort „Exportkredite“

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Ländersteckbrief

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Hongkong Bevölkerung:

7 Millionen Einwohner

Fläche:

1.104 km2

Hauptstadt:

Hongkong

Korrespondenzsprache:

Kantonesisch, Mandarin, Englisch

Regierungs- und Parlamentswahlen frühestens 2017 bzw. 2020 stattfinden sollen. Ungeachtet des steigenden Misstrauens der Oppositionsparteien und der Bevölkerung gegenüber der Politik in Peking profitiert die SVR andererseits stark von der wirtschaftlichen Entwicklung und Verflechtung mit dem Festland.

Wirtschaftsstruktur

Wechselkurs:

1 EUR = ????????

Politische Lage

tischen Parteien trotzdem mit 23 der 60 Sitze eine Sperrminorität beibehalten, wodurch Verfassungsänderungen und politische Reformen blockiert werden können. Die Abhängigkeit und Einflussnahme der VR China macht sich allerdings zusehends in einem kontinuierlichen Prozess der Aufweichung der demokratischen Strukturen Hongkongs bemerkbar. So hat der Regierungschef Donald Tsang im Nov. 2009 den Beschluss der chinesischen Regierung (Dez. 2007) bekräftigt, demzufolge freie

Seitdem Hongkong 1997 von Großbritannien an die VR China zurückgegeben wurde, ist der Stadtstaat eine chinesische Sonderverwaltungsregion (SVR). Hongkong untersteht gemäß der chinesischen Verfassung direkt der Zentralregierung in Peking, genießt jedoch für eine Dauer von 50 Jahren (bis 2047), mit Ausnahme in der Außen- und Verteidigungspolitik, weitgehende Autonomie. Die SVR besitzt u. a. eine eigene Währung und ist eigenständiges Mitglied in vielen internationalen Organisationen. Das Regierungssystem ist nur zum Teil demokratisch, der Regierungschef wird von der chinesischen Zentralregierung ernannt. Er hat umfangreiche Machtbefugnisse im Gegensatz zum Parlament, das nur begrenzte Funktionen ausübt. Bei den Parlamentswahlen 2008, im Rahmen derer nur die Hälfte der Abgeordnetensitze durch freie Wahlen vergeben werden, konnten die pro-demokraVR Außenhandel und Binnenmarkt

Hongkong ist infolge eines marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystems und einer günstigen geografischen Lage zu einem der wichtigsten Handels- und Finanzplätze in Asien aufgestiegen. Mit seiner Wirtschaftsstruktur und einem Pro-Kopf-Einkommen von 30.387 USD (2009) zählt Hongkong zu den fortgeschrittensten Staaten der asiatischen Region. Zu den strategischen Wettbewerbsvorteilen zählen eine ausgezeichnete Infrastruktur, das liberale Wirtschaftssystem, das sich in Rechtssicherheit, Verwaltungseffizienz und Korruptionsfreiheit widerspiegelt sowie eine niedrige Besteuerung, die sich aus der Freihafenfunktion Hongkongs ergibt. Nachteilig wirken sich die starke Luftverschmutzung sowie die stark gestiegenen Grundstücks- und Immobilienpreise aus. Letztere erhöhten sich 2009 infolge niedriger Hypothekenzinsen und des starken Zuflusses spekulativen Kapitals um rd. ein Drittel gegenüber 2008. Um das Risiko einer Blase zu reduzieren, beabsichtigt die Regierung, in Kürze die Transaktionskosten für Immobilienkäufe durch angemessene Steuern anzuheben. Nachdem in den letzten Jahren ein Großteil der Industriebetriebe aus Kosten- und Kapazitätsgründen in das angrenzende Perlfluss-Delta (VR China) verlagert wurde, liegt der Schwerpunkt der Wirtschaft weitgehend im Dienstleistungsbereich (92 % des BIP). Der

Gesamtwirtschaftliche Entwicklung Jahr

Bruttoinlandsprodukt (real)

Inflationsrate (Jahresdurchschnitt)

Haushaltsdefizit/BIP in %

2006

7,0

2,0

2007

6,4

2,0

7,7

2008

2,4

4,3

– 0,2

2009

– 2,7

0,5

0,8

4,7

2,0

– 0,2

(Jahreswachstumsrate in %)

2010s

4,0

s = geschätzt Quellen: Bundesstelle für Außenhandelsinformation, Wirtschaftsdaten aktuell, eigene Berechnungen

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Ländersteckbrief

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Anteil der Industrie am BIP beträgt nur noch rd. 8 % und beschränkt sich im Wesentlichen auf High-Tech-Produkte aus dem Bereich Elektronik, Elektrotechnik und Telekommunikation. Neben Singapur besitzt Hongkong den weltweit bedeutendsten Container- und Frachtflughafen und gilt als regionale Drehscheibe für das Geschäft mit der VR China. Somit kommt dem Außenhandel eine vorrangige Bedeutung zu. Entscheidenden Anteil daran haben die Reexporte, zum größten Teil aus Festlandchina, mit einem Anteil von über 90 % der gesamten Warenausfuhren. Der Tourismus ist eine wichtige Deviseneinnahmequelle mit wachsender Bedeutung. Günstige Einkaufsmöglichkeiten, ein gut ausgebautes Hotelgewerbe und zahlreiche internationale Veranstaltungen steigern Hongkongs Besucherzahl. Das Finanzzentrum zählt zu den leistungsfähigsten in der Region. Investments in US-subprime-Papiere befanden sich auf niedrigem Niveau. Liquiditätsengpässen wurde durch den Abschluss eines Währungs-Swaps im Januar 2009 mit der VR China gegengesteuert.

Wirtschaftslage Hongkong ist als kleine, offene Wirtschaft in hohem Maß von der Auslands-

nachfrage (rd. 200 % des BIP) und der Entwicklung der Rohstoffpreise am Weltmarkt abhängig. Nach hohen Wachstumsraten zwischen 2004 bis 2007 hat die Wirtschaft in 2008 infolge des Ausbruchs der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise deutlich an Fahrt verloren und schrumpfte 2009 sogar um 2,7 %. Gründe hierfür waren neben stark rückläufigen Exporten auch der Rückgang der Bruttoanlageninvestitionen und des Binnenkonsums. Im Hinblick auf die enge Verflechtung mit dem Festland und der robusten wirtschaftlichen Entwicklung in der VR China, die zurzeit als Antriebsmotor der Weltwirtschaft gilt, sind die Aussichten für Hongkong allerdings wieder äußerst positiv. Prognosen zufolge dürfte die Wirtschaft im laufenden Jahr um real 4,7 % wachsen. Die rapide Erholung der SVR ist einerseits auf die globale Konjunkturbelebung, andererseits auf die Hilfsmaßnahmen der Regierung zurückzuführen, die infolge hoher Haushaltsüberschüsse der Vorjahre und einer niedrigen Staatsverschuldung (ca. 20 % des BIP) zügig eingeleitet werden konnten. Öffentliche Verkehrsinfrastrukturprojekte aber auch private Investitionen im Dienstleistungssektor dürften die Lage auf dem Arbeitsmarkt verbessern, sodass für 2010 von einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von knapp 5 % auszugehen sein dürfte. Steuersenkungen und höhere Regierungsausgaben 2008/2009 haben zur Folge, dass die Haushaltsüberschüsse aus den Vorjahren abgebaut werden, sodass zum Jahresende 2010 von einem nahezu ausgeglichenen Staatshaushalt auszugehen ist. Aufgrund der seit 1983 bestehenden Bindung der Landeswährung an den US-Dollar im Rahmen des Currency Board (USD 1: HKD 7,8) verfügt die Zentralbank nur über beschränkte geldpolitische Entscheidungsmöglichkeiten. So

Entwicklungen in der Außenwirtschaft Jahr

Leistungsbilanzsaldo (Mio. USD)

Direktinvestitionen (netto) (Mio. USD)

Währungsreserven (ohne Gold/Mio. USD)

2006

22.937

76

133.168

2007

25.529

– 6.754

152.637

2008

30.713

3.083

182.469

2009

14.093

– 7.000

256.223

2010s

18.878

11.000

283.906

s = geschätzt Quellen: Bundesstelle für Außenhandelsinformation, Wirtschaftsdaten aktuell, eigene Berechnungen

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haben eine expansive Geldpolitik der USA sowie hohe externe Kapitalzuflüsse zu einer starken Ausweitung der Geldmenge in der SVR geführt. Die Überhitzung des Immobiliensektors birgt nun die akute Gefahr einer Immobilienblase. Obgleich auch die Inflation leicht ansteigen dürfte, bleiben Risiken hieraus derzeit niedrig (durchschnittliche Inflationsquote 2009: 0,5 %, 2010: 2 %). Der traditionelle Leistungsbilanzüberschuss könnte 2010 8 % des BIP ausmachen. Dies ist einerseits auf den Beitrag der chinesischen Regierung zurückzuführen, die die Vorzugsbehandlung für Hongkonger Exporteure ausweitete und verstärkt zollfreien Zugang zum chinesischen Markt gewährt, andererseits auf hohe Erträge aus Privatinvestitionen außerhalb des Landes sowie aus der Anlage der Währungsreserven Hongkongs im Ausland. Die Auslandsschulden, die infolge des verbesserten globalen Umfelds nach 67 Mrd. USD (2009) nur geringfügig auf ca. 69 Mrd. USD ansteigen dürften, bewegen sich mit einem Anteil von 12 % der Exporte bzw. 30 % des BIP weiterhin auf moderatem Niveau. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten sind mit einem Anteil von 38 % der Gesamtschulden nicht kritisch zu werten, zumal robuste Währungsreserven, die zum Jahresende 2010 auf ca. 284 Mrd. USD geschätzt werden, eine komfortable Deckung gewähren. Bei einer Schuldendienstquote unter 2 % sind Zahlungsstörungen auszuschließen.

Wirtschaftspolitik Hongkong reagierte umgehend auf die lokalen Auswirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Vor dem Hintergrund äußerst solider makroökonomischer Fundamentaldaten konnte die Regierung allerdings die Hilfsmaßnahmen relativ moderat halten. Das Konjunkturprogramm i. H. v. 8,3 Mrd. EUR (5,2 % des BIP) beinhaltet verschiedene Infrastrukturprojekte, Steuererleichterungen sowie ein Stützungsprogramm für Banken, das bis 2010 in Kraft ist und u. a. Währungs-Swaps, eine Garantie zur Sicherung der Kundeneinlagen sowie ein Sonder-Kreditgarantieprogramm (Special Loan Guarantee Scheme) zur Stützung der klein- und mittelständischen Unternehmen enthält. Als wichtigstes verabschiedetes VR Außenhandel und Binnenmarkt

Ländersteckbrief

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12/2007 einen Stand von 4,2 Mrd. EUR erreicht.

Aussichten

Infrastrukturprojekt zählt der Bau der weltweit längsten Meeresbrücke (Hongkong-Macao Brücke, Investitionsvolumen ca. 6 Mrd. EUR), den die SVR in Zusammenarbeit mit der VR China durchführt. Mit der zunehmenden Öffnung Chinas sieht sich Hongkong immer härterer Konkurrenz aus dem Festland ausgesetzt. U. a. dürfte Hongkong Taiwan – infolge verbesserter Beziehungen zwischen den Regierungen in Peking und Taipeh – als direkten Wirtschaftspartner verlieren. Daher verfolgt die SVR das Ziel, durch eine Diversifizierung der Wirtschaft ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter zu steigern. Neben den traditionellen Sektoren Finanzen, Handel, Logistik und Tourismus sollen gezielte Maßnahmen in Bildung, Umwelt, Medizin, Innovation und Technologie, Kreativwirtschaft sowie im Prüf- und Zertifizierungswesen neue Impulse für die Wirtschaft generieren.

Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland und zur EU Neben der VR China sind die USA, die Europäische Union (EU), Japan, Singapur und Taiwan die wichtigsten Handelspartner Hongkongs. Das 1999 abgeschlosse-

ne Abkommen mit der EU im Bereich Zollwesen stellt die Grundlage zur Bekämpfung von Betrug und Markenpiraterie dar. Der Handel mit der EU konnte 2008 um 2 % ggü. 2007 auf 32,6 Mrd. EUR gesteigert werden. Als Folge des globalen wirtschaftlichen Abschwungs in 2009 lag das Handelsvolumen im 1. HJ 2009 bei lediglich 13,9 Mrd. EUR (– 15 % ggü. 06/2008). Innerhalb der EU ist Deutschland der wichtigste Handelspartner der SVR. Im Umweltbereich bzw. bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung und in der Müll- und Abwasserentsorgungsproblematik gilt Deutschland als kompetenter Partner. Nachdem zwischen den beiden Ländern in 2008 Waren i. H. v. 6,2 Mrd. EUR umgesetzt wurden, ging das bilaterale Handelsvolumen 2009 auf 5,3 Mrd. EUR zurück. Der überwiegende Teil des Warenaustauschs beruht auf Re-Exporten von und nach China. Die Lieferungen aus Deutschland beinhalten primär Maschinen, chemische Produkte, elektronische Erzeugnisse und Pkw in die SVR. Bei den deutschen Einfuhren stehen ebenfalls elektronische Erzeugnisse an erster Stelle, gefolgt von Textilien und Uhren. Im Rahmen des seit 1998 bestehenden Investitionsförderungsvertrags mit der SVR haben die deutschen Direktinvestitionen bis

Die globale Wirtschaftskrise hat Hongkongs offene Volkswirtschaft relativ hart getroffen. Dennoch dürfte die SVR als Folge solider gesamtwirtschaftlicher Strukturen sowie der schnelleren Erholung der asiatischen Länder recht schnell wieder auf einen robusten Wachstumspfad gelangen. Diesbezüglich wirkt sich auch der wirtschaftliche Integrationsprozess mit der VR China, der derzeitige Antriebsmotor der Weltwirtschaft, positiv aus. Hongkong dürfte somit seine Stellung als einer der weltweit wichtigsten Finanz- und Handelsplätze weiterhin behaupten. Ana-Maria Daianu DZ BANK AG

Nützliche Adressen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Anschrift:

308-5, Dongbinggo-dong, Yongsan-gu, Seoul 140-816 Postadresse:United Centre, 21st floor, 95 Queensway-Central, Hongkong Telefon + 852 21 05 87 77 Telefax + 852 28 65 20 33 E-Mail : germancg@ netvigator.com Website: http://www.hongkong. diplo.de Botschaft der VR China Postadresse: Märkisches Ufer 54, 10179 Berlin Telefon: 030 27 58 80 Telefax: 030 27 58 82 21 Website: www.china-botschaft.de Delegation der Deutschen Wirtschaft in Hongkong/German Industry and Commerce Ltd. in Hong Kong

Außenhandel der Bundesrepublik Deutschland mit Hongkong (in Mio. EUR) Jahr

Deutsche Einfuhr

Deutsche Ausfuhr

Saldo

2005

2.024

4.092

2.068

2006

2.366

4.814

2.448

2007

1.988

4.608

2.620

2008

1.749

4.446

2.697

2009

1.203

4.047

2.844

Anschrift:

Telefon: Telefax: E-Mail: Website:

3601 Tower One, Lippo Centre, 89 Queensway, Hong Kong + 852 25 26 54 81 + 852 28 10 60 93 info@hongkong. ahk.de http://china.ahk.de

Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Außenhandel, Fachserie 7

VR Außenhandel und Binnenmarkt

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Export-Wegweiser

Hongkong

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Zahlungsbedingungen und Angebote

Zollflughafen: Hong Kong International Airport. Häfen und Städte einschl. Bevölkerung: Hong Kong Island 1.769.500 Victoria 4.547.000 New Territories 347.500

Unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv. Je nach Geschäftsbeziehung auch Inkassobasis möglich. Über Neukunden nach Möglichkeit Bonitätsauskünfte einholen. Preisangebote sind vorzugsweise in Hongkong-Dollar, EUR oder USD zu stellen. Im Allgemeinen c&f oder cif Bestimmungshafen. fob- und cif-Werte getrennt angeben.

Import- und Devisenkontrolle

Versand- und Begleitpapiere

Hongkong behält den Status Freihafen. Für bestimmte Waren ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, u. a. für Textilien, bestimmte Agrarchemikalien sowie für strategische Güter und für die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit gefährdende Waren. Lizenzgültigkeit im Allgemeinen 6 Monate. Die Waren müssen innerhalb der Gültigkeit der Lizenz eintreffen. Auskünfte erteilt das Customs & Excise Department. Für alle Waren ist innerhalb von 14 Tagen, nach der Einfuhr, eine „declaration fee“ zu bezahlen. Deklarationsgebühr (Trade Declaration Charge) wird erhoben. Wein- und Biersteuer (40 %) seit Juni 2008 aufgehoben. Der Devisenmarkt ist völlig frei.

Begleitpapiere

Grunddaten

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1. Schiffsfrachtsendungen: a) Handelsrechnungen sind mit allen handelsüblichen Angaben in englischer Sprache im Allgemeinen 3-fach erforderlich, unbeglaubigt. Bescheinigungen sind nicht vorgeschrieben. b) Ursprungszeugnisse sind im Allgemeinen nicht erforderlich, jedoch zu empfehlen für den Fall, dass die Waren nach den Philippinen, Südkorea, Taiwan oder Vietnam re-exportiert werden. Dann 2-fach beglaubigt den Zollbehörden vorzulegen. Als Ursprungsland ist für Waren der BR

Deutschland anzugeben: „Federal Republic of Germany (European Community)“ oder nur „European Community“. Wird nur „European Community“ angegeben, siehe C) Ursprungsbezeichnungen in Warenbegleitpapieren unter „Wichtige allgemeine Hinweise“, Seite I. c) Konnossemente bedürfen keiner Beglaubigung. Order-Konnossemente sind zugelassen, jedoch ist die Angabe einer Notify-Adresse erforderlich. 2fach, in engl. Sprache. d) Besondere Bestimmungen: Bei der Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen muss aufgrund der „Imported Meat and Poultry Regulations“ eine amtstierärztliche Genusstauglichkeitsbescheinigung („Hygiene Certificate“) vorliegen. Für die Einfuhr von Pflanzen und lebenden Tieren wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Darüber hinaus bestehen Etikettierungsvorschriften, u. a. für Kaffee- und Tee-Extrakt sowie bestimmte Konserven. Ein „Certificate of Safety“ ist für elektrische Haushaltsgeräte (Electricity Ordiance) nach ISO-Norm 9000 oder British-Standard erforderlich. Spielzeug muss nach den EU-Richtlinien (EN 71) gefertigt sein.

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2. Luftfrachten und Postsendungen einschl. Luftpost: Siehe „1. Schiffsfrachtsendungen“. Luftfrachtbriefe bedürfen keiner Bescheinigung. Postsendungen: Höchstgewicht 20 kg, für Vertragskunden 31,5 kg 1 internationale Paketkarte, 1 Zollinhaltserklärung (englisch, französisch oder Landessprache).

Infektionskeime trägt. Verpackungsholz muss frei von Schädlingen sein und darf keine Anhaftungen von Erde aufweisen. Für Markierung der Kisten keine besonderen Vorschriften. Markierung in chinesischen Schriftzeichen erleichtert und beschleunigt die Abfertigung. Für eine Reihe von Produkten bestehen Etikettierungsvorschriften, u. a. für einige Lebensmittel; auf Konservierungsmittel ist in englischer und chinesischer Sprache hinzuweisen.

Mustervorschriften: Versendungsformen siehe M) Postsendungen unter „Wichtige allgemeine Hinweise“, Seite I.

Markierungsvorschriften für Kolli: Übliche Markierung ausreichend. Eine zusätzliche Markierung der Packstücke und Container in chinesischer Sprache fördert jedoch die beschleunigte und sachgemäße Abfertigung. Das gilt vor allem für besondere Behandlungsmethoden (gefährliche, zerbrechliche und empfindliche Güter), auf die ggf. auch durch erkennbare und gebräuchliche Symbole hingewiesen werden kann. Warnhinweise auf Konsumgütern müssen in englischer und chinesischer Sprache angebracht sein. Siehe auch E) Markierungsvorschriften für Kolli unter „Wichtige allgemeine Hinweise“, Seite I.

„Made in Germany“Warenmarkierung: Besondere Ursprungs-Kennzeichnungsvorschriften für Waren bestehen nach unserer Kenntnis nicht.

Verpackung. Heu- und Stroh-Bestimmungen: Verpackungen müssen see- und tropenfest sein. Die Sommermonate (April bis Oktober), häufig durch Taifune gekennzeichnet, sind heiß, feucht und regnerisch (Luftfeuchtigkeit über 90 %). Die Verpackung sollte daher nicht nur stark, sondern auch rostsicher und gegen schwere Regengüsse geschützt sein. Für eine Benutzung von Heu und Stroh als Verpackungsmaterial bestehen nach unserer Kenntnis keine Beschränkungen. Es wird jedoch empfohlen sicherzustellen, dass das Material keine VR Außenhandel und Binnenmarkt

Für alle Waren ist innerhalb von 14 Tagen, nach der Einfuhr, eine „declaration fee“ zu bezahlen. Warenmuster sind zollfrei. Der Versand von zollpflichtigen Mustern als „Warenproben“ ist nicht zulässig. Näheres, u. a. auch über das zugelassene Carnet-ATA-Verfahren, siehe H) Mustervorschriften unter „Wichtige allgemeine Hinweise“, Seite I.

Zollbehandlung nicht abgenommener Waren: Hongkong ist als Zollfreigebiet anzusehen. Einfuhrzölle werden lediglich auf alkoholische Getränke und Flüssigkeiten (z. B. Wein, Schaumwein, Bier, Spirituosen, Ethylalkohol und Mischungen, die Ethylalkohol enthalten), Tabak und Tabakwaren, Mineralöle, Methylalkohol, kosmetische Waren (auch Luxusseifen) erhoben. Die Anmeldungen für zollfreie und zollpflichtige Waren sind innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft der Waren beim Zollund Verbrauchsteueramt einzureichen. Sie werden sonst einer Versteigerung zugeführt. Nicht abgefertigte zollpflichtige Waren müssen entweder in allgemeinen Zollverschlusslagern (general bonded warehouse) oder in amtlich zugelassenen Lagerhäusern (licensed warehouse) aufbewahrt werden. Zollpflichtige Ware kann ohne Entrichtung der Abgaben auch innerhalb von Hongkong befördert werden. Hierzu wird der Vordruck „Removal Permit“ benutzt. Entrichtete Abgaben können, im Falle der Wiederausfuhr, bei Beschädigungen im Transit, oder bei Vernichtung unter Zollaufsicht, erstattet werden. Zollpflichtige nicht abgenommene Waren können gegen Entrichtung der Lagergebühren in allgemeinen Zollverschlusslagern oder in amtlich zugelassenen Lager-

häusern unverzollt gelagert werden. Nach Ablauf einer Lagerfrist benachrichtigt der Director of Commerce and Industry den Eigentümer (schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Hong Kong Government Gazette), dass die Waren nach drei Monaten versteigert werden, falls sie bis dahin nicht ausgelagert worden sind. Die Wiederausfuhr ist möglich. Bei der Versteigerung werden aus dem Erlös die Versteigerungskosten, die Lagergebühren und die Zölle gedeckt. Ein etwaiger Überschuss fällt der Staatskasse zu, falls er nicht innerhalb von zwölf Monaten vom Eigentümer der Waren angefordert wird. Zollfreie nicht abgenommene Waren lagern in privaten Lagern. Die Lagerfrist ist begrenzt. Es muss beachtet werden, dass die Lagergebühren zu entrichten sind, andernfalls erfolgt auch hier innerhalb einer angemessenen Frist ein Verkauf der Waren.

Auszug aus den „Konsulats- und Mustervorschriften“ (37. Auflage, April 2008). Weitere Informationen aus der Publikation „Importbestimmungen anderer Länder“ (Ausgabe 2009).

Sie erhalten diesen Ausfuhrratgeber gegen Kostenbeteiligung bei Ihrer Volksbank Raiffeisenbank.

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Grundzüge des Handels- und Wirtschaftsrechts in Japan Grundlagen Japan ist für Deutschland und die EU ein wichtiger Außenhandelspartner; so werden jährlich etwa 14 % der japanischen Ausfuhren und ca. 11 % der japanischen Einfuhren mit der EU getätigt. Das japanische Wirtschaftsrecht hat eine interessante Herkunft: Seine aktuellen Wurzeln liegen immer noch teilweise in französischen, aber auch deutschen Wurzeln, die über einhundert Jahre zurückliegen und sich heute noch in Teilen des Wirtschaftsrechts finden; nach dem 2. Weltkrieg hat sich die japanische Rechtsentwicklung weitgehend auch an anglo-amerikanischen Vorbildern ausgerichtet. So ist das japanische Zivilgesetzbuch in seiner heutigen Ausgestaltung ein Produkt mit Einflüssen aus dem Zivilrecht mehrerer Nationen, ergänzt mit Grundsätzen aus dem anglo-amerikanischen Case Law.

trages und nicht, wie das deutsche BGB, an einzelne Leistungsstörungen wie etwa an die Unmöglichkeit und den Verzug (§ 415 jap. ZGB). Im japanischen Recht ist der Irrtum wie im Code Civil ein Nichtigkeitsgrund, der sofort zum Ende des Vertrages führt, und nicht ein Anfechtungsgrund wie im deutschen Recht. All das heißt nun aber nicht, dass es nicht auch in der Sache deutsche Regelungen gäbe. So ist das Recht der juristischen Personen, also der Vereine und Stiftungen, aus dem deutschen BGB übernommen, während der Code Civil etwas Derartiges gar nicht kennt (§§ 33 ff. jap. ZGB), die Vorschriften über den Schutz des Besitzes, also der tatsächlichen Sachherrschaft, sind deutsch und nicht französisch (§§ 180 ff. jap. ZGB), und auch das Recht der Stellvertretung folgt weitgehend dem BGB (§§ 99 ff. jap. ZGB).

Internationales Kaufrecht Zivilrecht Der inhaltliche Einfluss des deutschen BGB ist allerdings in vielen Fällen geringer als der des französischen Code Civil. So kann man im Grunde sagen, das japanische Zivilgesetzbuch ist „französischrechtlich orientiert“, dies aber mit sehr starken Einflüssen des deutschen Rechts. So kennt das japanische Zivilgesetzbuch (jap. ZGB) bei der Begründung und Übertragung dinglicher Rechte das französische Einheits- und nicht das deutsche Abstraktions- und Trennungsprinzip (§ 176 des japanischen Zivilgesetzbuchs). Dies bedeutet: Bei einem Kaufvertrag geht Eigentum sofort auf den Käufer über, während es nach deutschem Recht auf die Übergabe ankommt, bevor mit dem Eigentum dann auch die Sachgefahr auf den Käufer übergehen kann. Das japanische Recht kennt eine deliktsrechtliche Generalklausel, so wie im französischen und anders als im deutschen Recht (§ 709 jap. ZGB). Es knüpft, entsprechend der französischen Regelung, die Haftung des Schuldners an die nicht gehörige Erfüllung des Ver10

Überraschend war, dass das weltweit in über 70 Staaten geltende UN-Kaufrecht lange Zeit von Japan nicht beachtet wurde, dann aber relativ rasch Mitte 2008 ratifiziert und zum 1. 8. 2009 in Kraft gesetzt wurde. Damit besteht in Japan dieselbe gesetzliche Regelung wie in Deutschland (hier seit 1. 1. 1991), wenn es um internationale Warenkaufverträge geht und in diesem Zusammenhang um die Fragen, wie derartige Kaufgeschäfte rechtswirksam abgeschlossen werden, welche Rechte und Pflichten die Kaufvertragsparteien haben und welche Ansprüche bestehen, wenn Pflichten aus diesen Geschäften verletzt werden.

Kauf und §§ 524 bis 528 jap. HGB für den Handelskauf definierten Regelungen sind dispositives Recht. Gesetzliche Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Inhaltskontrolle gibt es in Japan bislang noch nicht. Im Kaufrecht unterscheidet man zwischen dem zivilrechtlichen und dem handelsrechtlichen Kaufvertrag. Grundsätzlich haftet der Verkäufer für die Rechtsund Sachmangelfreiheit seiner Kaufsache; der Käufer kann bei einer mangelhaften Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktreten oder (innerhalb eines Jahres) Schadensersatz verlangen. Es ist auch möglich, trotz des Rücktritts (zusätzlich) noch Schadensersatz zu verlangen, § 545 Abs. 3 jap. ZGB; eine Minderung des Kaufpreises bei Sachmängeln ist dagegen (anders als im deutschen Recht) nicht anerkannt. Die Rücktrittsregelungen der §§ 540 ff. jap. ZGB sind unter dem Einfluss des deutschen Rechts auf Fälle der Schlechterfüllung und der Verletzung von Nebenpflichten erweitert worden. Eine Rücktrittserklärung ist unwiderruflich und führt dazu, dass beide Geschäftspartner den ursprünglichen Zustand wieder herstellen müssen. Im Handelsrecht ist der Ausschluss der Mangelhaftung (außer bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung) möglich.

Kaufrecht Nach § 555 jap. ZGB wird ein Kaufvertrag dadurch wirksam, dass die eine Partei verspricht, der anderen ein Vermögensrecht zu übertragen, während die andere Partei als Gegenleistung die Kaufpreiszahlung verspricht. Dieser gegenseitige Vertrag kann formlos geschlossen werden. Die in den Gesetzen (§§ 555 bis 585 jap. ZGB) für den VR Außenhandel und Binnenmarkt

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Zahlungssicherung In Frage kommt vor allem das Sicherungsmittel, das auch in Deutschland typischerweise genutzt wird: der Eigentumsvorbehalt. Hierauf wird im „Fachwort“ des VR Außenhandel und Binnenmarkt näher eingegangen. Daneben kommt vor allem in Form einer Kreditsicherheit auch die Sicherungsübereignung in Betracht. Dieses Sicherungsinstrument, das fast nirgendwo auf der Welt einsetzbar ist, ist in Japan mit seiner teilweise deutschrechtlichen Tradition zumindest nicht unbekannt. Die Sicherungsübereignung ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Sie erstreckt sich auf bewegliche Gegenstände, im Ausnahmefall aber auch auf unbewegliche Sachen. Formvorschriften gibt es vom Grundsatz her erst einmal nicht, sodass die Sicherungsabrede zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zwar verbindlich ist, jedoch ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten möglich bleibt. Besser ist daher die Schutzwirkung bei unbeweglichen Gütern, da hier ähnlich wie beim Pfandrecht eine Schutzwirkung durch eine Pfandrechtseintragung im Grundbuch erzielt wird. Eine Alternative zu den Sicherungsinstrumenten ist das im Auslandsgeschäft vielfach eingesetzte trust receipt. Wenn ein Kreditinstitut das Kaufgeschäft vorfinanziert, kann es Sicherungseigentum am Kaufgegenstand erhalten, obwohl zugleich der Käufer der Besitzer der Ware wird. Dieses Sicherungsinstrument ist anglo-amerikanischen Ursprungs und entspricht in wirtschaftlicher Hinsicht der Sicherungsübereignung oder dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht, hier allerdings meist mit einer Bank als Sicherungsnehmer. Das trust receipt enthält die schriftliche Bestätigung eines aus einem Wechsel Bezogenen (des Importeurs/Käufers/trustee), die Warendokumente (oder die Ware selber) als Treugut erhalten zu haben, verbunden mit der Verpflichtung, mit dem Treugut nach Maßgabe der in dem trust receipt niedergelegten Verpflichtungen zu verfahren. Wenn Auslandsgeschäft über eine Bank abgewickelt wird, wird das trust receipt im Rahmen des Dokumenteninkasso – durch Einsatz eines Wechsels –

genutzt. Beim trust receipt wird die Inkassobank beauftragt, die Dokumente dem Bezogenen (Importeur/Käufer) gegen Hereingabe eines trust receipt (oder einer ähnlichen Verpflichtungserklärung) auszuhändigen. Mit dem trust receipt verpflichtet sich der Bezogene dann nicht nur dazu, die Ware treuhänderisch für den Einreicher der Dokumente entgegenzunehmen, sondern es wird auch festgelegt, unter welchen Bedingungen der Bezogene die Waren für Rechnung des Inkassoauftraggebers (Verkäufer der Ware) weiterverkaufen darf und den Erlös an ihn (oder die finanzierende Bank) abzuführen hat. In

während die bis dahin stark genutzte GmbH (yugen kaisha) praktisch abgeschafft wurde. Zugleich schuf man neue Gesellschaftsformen, die im Markt bis dahin nicht bekannt waren und die seither in der Praxis große Bedeutung haben: die Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (godo kaisha, Limited Liability Company) und die Personengesellschaft mit beschränkter Haftung (yugen sekinin jigyo kumiai, Limited Liability Partnership). Interessierte deutsche Unternehmen können bei der deutschen Handelskammer in Tokyo weitergehende Informationen sowie Hilfestellung bei der Gründung einer Unternehmung erhalten. Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist recht einfach; sie kann durch ein Gründungsmitglied erfolgen, und zwar mit einem extrem niedrigen Mindestkapital von nur einem Yen (also weniger als 0,01 EUR).

Gesetzliche Regelungen zu AGB gibt es in Japan bislang noch nicht.

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der Zwischenzeit hält der Bezogene die Waren treuhänderisch (in trust) entweder für den Verkäufer oder aber für die den Verkäufer finanzierende Bank.

Forderungsabtretung Die Forderungsabtretung ist in den Art. 467 bis 473 des jap. ZGB geregelt. Die Zession ist formlos möglich, kann nach Art. 467 Abs. 1 jap. ZGB dem Schuldner oder einem Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn sie angezeigt wurde oder der Schuldner seine Zustimmung zur Abtretung erteilt hat. Im Falle der Zustimmung oder Mitteilung ist eine beglaubigte Urkunde erforderlich, Art. 467 Abs. 2 jap. ZGB. Forderungen, die an Order lauten, können dem Schuldner oder Dritten nur entgegen gehalten werden, wenn das die Forderung enthaltende Dokument indossiert wurde und die indossierte Urkunde dem neuen Forderungsinhaber ausgehändigt wurde, Art. 469 jap. ZGB.

Neues Gesellschaftsrecht Japan hat zum 1. Mai 2006 sein Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht durchgängig reformiert und modernisiert und damit zugleich auch die bis dahin noch vorhandenen Ähnlichkeiten zum alten deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht aufgehoben. So wurde die Aktiengesellschaft (kabushiki kaisha) als zentrale Unternehmensform aufgebaut,

Vertriebspersonen Das japanische HGB enthält Normen zum Handelsvertreter (dairisho) in seinen Art. 27 bis 31. Zusätzlich kann das Dienstvertrags- und Auftragsrecht der §§ 643 bis 655 des jap. ZGB herangezogen werden. Nach § 27 HGB hat der Handelsvertreter bei jedem Geschäft eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Auftraggeber. Rechte und Pflichten des Handelsvertretervertrages müssen individuell geregelt werden; für einen Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung gibt es (anders als in der EU) keine gesetzliche Regelung. Der Handelsvertreter ist kein Arbeitnehmer im Unternehmen des Geschäftsherrn. Die Unterscheidung erfolgt nach dem Kriterium „Abhängigkeit der Arbeit“ mit Blick auf die tatsächliche Arbeitssituation und Umstände. Es wird nicht zwischen dem Handelsvertreter als natürliche oder juristische Person unterschieden. Handelsvertreter müssen in Japan keinen Wohnsitz haben, müssen aber ein Büro unterhalten, und es ist eine Registrierung im Handelsregister des Rechtsamtes (des für das Büro zuständigen Bezirks) erforderlich. Mit Ausnahme der Einfuhr bestimmter Güter (Pflanzen, Lebensmittel, Pharmaprodukte) oder bestimmter Wirtschaftsbereiche (Finanzdienst11

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leistungen, Bauwesen, freie Berufe) bestehen keine besonderen Lizenzierungs- oder Registrierungspflichten für den Handelsvertreter.

Produkthaftung In Japan gilt seit 1. Juli 1995 ein neues Produkthaftungsgesetz. Zuvor wurde die Produkthaftung von teilweise einander abweichender Rechtsprechung erfasst. Grundlage für Produktfolgeschäden war § 709 jap. ZGB, der eine ähnliche Generalklausel darstellt wie der deutsche § 823 BGB, und der folgende Grundaussage trifft: Wer durch vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Die Rechtsprechung hat zu diesem Grundsatz eine Fülle auslegender Urteilssprüche entwickelt, mit deren Hilfe die Probleme des „Schadensbegriffs“ und der Beweisführung bewältigt werden können. Das Produkthaftungsgesetz präzisiert nunmehr. Danach ist derjenige, der Produkte herstellt, bearbeitet oder importiert, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge eines Produktfehlers eine Person verletzt oder sonstwie an Leib oder Vermögen geschädigt wird. Ein Produkt im Sinne des § 1 Produkthaftungsgesetzes ist mangelhaft, wenn für den vorgesehenen Gebrauch keine hinreichenden Maßnahmen gegen mögliche Schäden ergriffen worden sind. – Ein Verschulden ist nach dem Produkthaftungsgesetz nicht erforderlich. Die Haftung tritt vielmehr ein, wenn dem Geschädigten der

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Beweis gelingt, dass der Fehler bei der Herstellung bereits vorhanden war. Hier beschränkt das japanische Prozessrecht allerdings die Möglichkeiten der Beweisführung. Da man in Japan kein (im amerikanischen Recht bekanntes) System der vorprozessualen Offenlegung (pre trial discovery) kennt und der Hersteller daher seine Unterlagen nicht vorzeitig offenlegen muss, ist die Beweisführung des Produktfehlers erschwert. Im Gegenteil, der Hersteller kann seinerseits den Beweis antreten, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung des Produktes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ohne Mangel war.

Rechtsverfolgung Die Geltendmachung von Ansprüchen kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, wobei der Einsatz der Selbsthilfe im Wege der Beauftragung einer Organisation (z. B. Yakuza) strafrechtlich relevant werden kann und daher im normalen Wirtschaftsleben ausscheidet. Ansprüche können im normalen Schriftverkehr geltend gemacht werden, durch Einschreiben (kakitome) gegebenenfalls mit Rückschein (henshin kakitome); diese Möglichkeiten gibt es auch im internationalen Postverkehr. Unterstützung im einfachen Inkassoverfahren bietet auch die deutsche Auslandshandelskammer in Tokyo an. Die alternative Streitbeilegung durch Vermittlungsverfahren (assen), Schlichtungsverfahren (chotei) und Schiedsverfahren (chusai) ist in Japan verbreitet. Diesen ist gemeinsam, dass neutrale

Dritte eingebunden sind und – bei Zustimmung der Parteien – die streitenden Parteien an einen Schlichtungsoder Schiedsspruch gebunden sind. Daneben gibt es internationale Schiedsverfahren, wobei es sich im Auslandsgeschäft empfiehlt, die bewährten Regelwerke der ICC (Rules of Arbitration) oder UNCITRAL einzusetzen, um eine verlässliche gemeinsame Interpretation der Verfahrensregeln zu haben. Kommt es zu einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht, müssen deutsche Unternehmen beachten, dass die über Jahrzehnte bestehende Ähnlichkeit zwischen deutschem und japanischem Prozessrecht seit der Justizreform des Jahres 2002 beendet ist. Dabei ist erkennbar, dass man sich stark an die neueste Entwicklung des englischen Zivilprozessrechts anlehnt und das japanische Zivilprozessrecht in den neuen Artikeln 368 bis 397 für kleinere Geldforderungen nunmehr auch Kleinbetragsverfahren für Forderungen bis zu 300.000 Yen kennt (wie seit kurzem auch in England das small claims procedure), ferner das Mahnverfahren (tokusoku) und den vorläufigen Rechtsschutz (hozen shobun). Eine spezielle internationale Zuständigkeit von Gerichten besteht nicht; zuständig ist stets der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten. Wer vor Gericht auftritt, muss alle Dokumente mit japanischer Übersetzung vorlegen; öffentlich bestellte Dolmetscher oder Übersetzer kennt man in Japan übrigens nicht. Vor Gerichten besteht Anwaltszwang; Rechtsanwälte (bengoshi) haben staatliche Prüfungen absolviert und sind in einer Vereinigung organisiert. Geeignete Prozessvertreter finden deutsche Unternehmen mit Hilfe der Deutschen Handelskammer in Tokyo. Eine Anerkennung oder Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in Japan erfolgt nicht, da es keinen bilateralen Vertrag zwischen beiden Staaten gibt. Insofern ist es sicherer, Streitentscheidungen mittels Schiedsgerichten herbeizuführen, da Japan dem UN-Übereinkommen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beigetreten ist und daher derartige Entscheidungen in Japan mit gewisser Erfolgsaussicht auch durchgesetzt werden können. VR Außenhandel und Binnenmarkt

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Unternehmensinsolvenzen Inzwischen liegen auch die Gesamtzahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung und zu den Insolvenzen des Jahres 2009 vor. Danach ist, vor allem bedingt durch die Wirtschaftskrise, die Zahl der Firmenkonkurse in Westeuropa im Jahr 2009 um knapp 22 % gestiegen. In den Staaten der Alt-EU (15 Staaten, ohne Osteuropa) zuzüglich der Staaten Norwegen und der Schweiz mussten rund 185.000 Unternehmen Insolvenz anmelden (152.000 waren es in 2008). Die meisten Unternehmenspleiten gab es in Frankreich (55.800; plus 12,2 %) gefolgt von Deutschland (34.300; plus 16,0 %) und Großbritannien (20.300; plus 24,8 %). Den prozentual stärksten Anstieg verzeichnen aber – wie bereits im Vorjahr – Spanien (plus 93,8 %; 4.900 Fälle) und Irland (plus 81,1 %; 1.400 Fälle). Auch in den Niederlanden (plus 53,4 %) und Dänemark (plus 51,0 %) ist die Zahl der Unternehmenszusammenbrüche überdurchschnittlich gestiegen.

Zugenommen hat der Anteil des Dienstleistungssektors am europäischen Insolvenzgeschehen: Etwa 70.000 Zusammenbrüche von Dienstleistern wurden gemeldet. Das sind 37,7 % aller registrierten Insolvenzen (Vorjahr: 36,5 %; 55.500 Unternehmen). Der Handelssektor verlor 2009 ebenfalls an Bedeutung für die europäische Insolvenzentwicklung. Nur noch 30,2 % aller Verfahren betrafen eine Handelsfirma. Im Vorjahr lag dieser Anteil noch bei 32,4 %. Nach diversen Untersuchungen von Marktbeobachtern lässt sich feststellen, dass ein Großteil der Insolvenzen darauf zurückzuführen ist, dass die betroffenen Unternehmen zwar eine recht ordentliche Umsatzentwicklung zeigen, sich jedoch bei der Durchsetzung ihrer Außenstände zu viel Zeit lassen. Dies ist ein Manko, das gerade bei den KMU zu beklagen ist: Hier werden „gute Geschäfte“ abgeschlossen, doch sie führen nicht zum gewünschten Erfolg, weil der wirt-

schaftliche Erfolg durch zu langes Warten bis zum Forderungseingang wieder zunichte gemacht wird. Dies ist der Moment, wo eine gute Betreuung durch das begleitende Kreditinstitut Abhilfe schaffen kann: vor allem mit Methoden zum Einzug von Forderungen, die gerade im internationalen Geschäft sehr Erfolg versprechend eingesetzt werden können und stets geeignet sind, Liquiditätsprobleme (und damit letztlich auch drohende Insolvenzen) zu vermeiden.

EU-Datenschutz und Drittland Der Beschluss der EG-Kommission zu Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern im Sinne der Richtlinie 95/46/EG gilt ab dem 15.5.2010 (vgl. Abl L 39/5 vom 12.2.2010).

Nach der EG-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur erfolgen kann, wenn das betroffene Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Zahlungsausfälle im Auslandsgeschäft Im Zuge der Weltwirtschaftskrise musste die Bundesregierung im Gesamtjahr 2009 Exportkreditgarantien (sogenannte Hermesdeckungen) in Höhe von insgesamt 22,4 Mrd. EUR für die deutsche Exportwirtschaft übernehmen. Das entspricht einem Anstieg von 8,2 % gegenüber dem Vorjahr und stellt einen Rekord in der 60jährigen Geschichte der Exportkreditgarantien dar. Es ist eine wesentliche Aufgabe der staatlichen Außenwirtschaftsförderung, gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Absicherungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte anzubieten. Das gilt umso mehr, wenn der private Versicherungsmarkt den deutschen Exporteuren VR Außenhandel und Binnenmarkt

nicht mit einem ausreichenden Angebot zur Verfügung stehen kann. Die geleisteten Entschädigungszahlungen bewegen sich auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Viele überfällige Forderungen konnten prolongiert oder umstrukturiert werden. Die ausgezahlten Entschädigungen erhöhten sich um 15,4 % auf 204 Mio. EUR (Vorjahr: 177 Mio. EUR). 71,9 % der Neudeckungen übernahm die Bundesregierung für Exporte in Schwellen- und Entwicklungsländer. Aufgrund der schwierigen Bedingungen auf den Finanzmärkten machten Exporte in Industrieländer in 2009 rund ein

Drittel des neuen Deckungsvolumens aus. Auch Deckungen von kurzfristigen Exportkrediten in OECD- und EU-Ländern sind seit August 2009 befristet bis Ende 2010 möglich. Dies ist deshalb beachtlich, weil staatliche Kreditversicherer im EU-Markt eigentlich keine Deckungszusagen machen dürfen, weil dies sich sonst als eine Art verdeckter Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellen würde. Da aber private Kreditversicherer im EU-Markt derzeit nur zurückhaltend agieren, konnte die deutsche Bundesregierung bei der EU-Kommission die Ausnahmeregelung durchsetzen. 13

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Rahmenbedingungen für KMU Es ist eine permanente Aufgabe der EUKommission, die Rahmenbedingungen für KMU durch Leitinitiativen zu verbessern. Unter der Zielsetzung der Förderung einer international wettbewerbsfähigen und starken Industriestruktur hat sich die EU-Kommission folgende neuen Aufgaben gestellt: Die Industriepolitik soll durch öffentliches Auftragswesen, Normung, geeignete Wettbewerbsregeln usw. weiterhin nachhaltig zum Vorteil der KMU ausgebaut werden. So soll es vor allem sicher gestellt werden, dass KMU einen verbesserten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten

erhalten. Ein weiteres Ziel ist es, die Internationalisierung von KMU zu fördern und den tatsächlichen Zugang aller Unternehmen in Europa zum Binnenmarkt und zu den internationalen Märkten unabhängig vom Standort durch entsprechende Verkehrs- und Logistiknetze zu gewährleisten. Um diese Ziele zeitnah zu erreichen, sollen die EU-Mitgliedstaaten nach der Vorstellung der EU-Kommission das Umfeld für Unternehmen und hier vor allem der KMU durch öffentliche Aufträge (und damit verbundene Investitionsanreize) verbessern und damit

verbunden vor allem auch die Bürokratiebelastung verringern, die die Qualität der Unternehmensgeschäfte beeinträchtigt. Schließlich soll die Qualität des Unternehmensrechts verbessert werden. Derartige Schritte zum Bürokratieabbau und der Reduzierung bürokratischer Hürden und Verwaltungslasten sind seit einiger Zeit ein besonders stark hervorgehobenes Ziel der EU und haben in jüngerer Vergangenheit bereits dazu beitragen können, Binnenmarktsgeschäfte von KMU zu vereinfachen und ertragreicher zu gestalten.

Lieferort beim Versendungkauf Im Europäischen Binnenmarkt trat im Dezember 2009 die sogenannte „ROMI-Verordnung“ in Kraft, die sich mit Fragen des geltenden Rechts für grenzüberschreitende Geschäfte befasst. Diese neue Verordnung, die in Deutschland beispielsweise die bisherigen Art. 27 bis 37 EGBGB außer Kraft setzt, ließ die Frage unbeantwortet, wo mangels konkreter Vertragsvereinbarung der „Lieferort“ eines Versendungskaufs angesiedelt ist. Diese Frage hat der EuGH mit seiner aktuellen Entscheidung vom 25. 2. 2010 dahingehend entschieden, dass bei Versendungskäufen der Lieferort an der

Stelle liegt, an dem die körperliche Übergabe der Ware stattfindet. Diese gerichtlich festgestellte Regelung gilt immer dann, wenn die Geschäftspartner es versäumt haben, in ihrem Geschäftsabschluss/-vertrag eine etwa anders lautende Regelung zu treffen. In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung ist dann also der Lieferort der Ort „der körperlichen Übergabe der Waren, an dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waren erlangt oder hätte erlangen müssen“, so der EuGH in seiner aktuellen Entscheidung.

Kleinstunternehmen in der EU Ein aktuelles Beispiel für den Bürokratieabbau ist die aktuell diskutierte Befreiung von Kleinstunternehmen von der Jahresabschlusspflicht. Das Europäische Parlament hat bereits am 10. März 2010 für die Befreiungsoption gestimmt, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, Kleinstunternehmen von der Jahresabschlusspflicht zu befreien. Kleinstunternehmen nach dem Verständnis der aktuell diskutierten Vorlagen sind Unternehmen, deren Bilanzsumme 500.000 EUR und 14

Nettoumsatzerlöse 1 Mio. EUR nicht übersteigen und deren durchschnittliche Beschäftigtenzahl während des Geschäftsjahres 10 Mitarbeiter nicht übersteigt. Auch wenn die Jahresabschlusspflicht damit möglicherweise für Kleinstunternehmen bald fallen könnte, werden die Kleinstunternehmen weiterhin verpflichtet sein, betriebswirtschaftliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen. VR Außenhandel und Binnenmarkt

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Dienstleistungen in der EU Mit der Erweiterung der Europäischen Union auf 27 Mitgliedstaaten ist der europäische Wirtschaftsraum der größte gemeinsame Markt der Welt. Fast zwei Drittel des gesamten EU-Handels (zum Jahresende 2009 waren es ca. 64 %) entfallen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die exportorientierte deutsche Wirtschaft profitiert hiervon in besonderem Maße: Im Jahr 2007 wurden von Deutschland Waren im Wert von rund 627 Mrd. EUR in die Mitgliedstaaten exportiert. Neben den Waren kommt auch den Dienstleistungen eine immer größere

Bedeutung für den europäischen Binnenmarkt zu. Dienstleistungen stellen mittlerweile 60 bis 70 % der wirtschaftlichen Aktivität der EU dar und sind damit auch ein wichtiger Beschäftigungsfaktor. Die Dienstleistungsrichtlinie trat am 12. Dezember 2006 in Kraft und war bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. Sie trägt seither dazu bei, die noch bestehenden rechtlichen und administrativen Hindernisse für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten weitgehend zu beseitigen, sodass ein echter Dienstleistungsbinnenmarkt entstehen kann.

Neues für KMU Die Europäische Union hat seit Jahren eine umfassende Strategie zur besseren Rechtsetzung entwickelt, deren Ziel es ist, zu mehr Wachstum und Beschäftigung beizutragen. Die Unternehmen sollen im internationalen Wettbewerb gestärkt und von unnötigen Verwaltungslasten befreit werden. Bessere Rechtsetzung ist damit ein auch zentrales Element der Lissabon-Strategie der EU. Die Maßnahmen der EU-Kommission zur besseren Rechtsetzung in der

EU erstrecken sich im Wesentlichen auf Handlungsfelder, in denen vor allem die auf EU-Rechtsvorschriften beruhenden Verwaltungslasten für Unternehmen aus Berichts- und Informationspflichten um 25 % verringert werden sollen. Außerdem werden die europäischen Regelungen klar, verständlich und benutzerfreundlich zu gestalten sein, und sie müssen zum Nutzen der KMU auf den neuesten Stand gebracht werden.

Produktpiraterie Ein nach wie vor stark störendes Problem im EU-Markt ist die Produktpiraterie. Hierzu hat das Europäische Parlament aktuell (10. 3. 2010) eine Zustimmung zum Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verabschiedet. Hintergrund des Übereinkommens ist die Verabredung der EU sowie weiterer OECD-Staaten zu einer Normierung der stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktfälschung. VR Außenhandel und Binnenmarkt

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Fachwort

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Eigentumsvorbehalt in Japan Einen bedingten Kauf mit gesetzlicher Regelung gibt es im japanischen Recht nur im Rahmen des Abzahlungskaufs/ Ratenkaufs. Der in Deutschland bekannte erweiterte und auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt sind in Japan unüblich und widersprechen auch dem nachfolgend genannten grundsätzlichen Verständnis zum Kaufvertrag.

Japan hat trotz seiner rechtsgeschichtlichen Wurzeln im deutschen Recht heute keine gesetzliche Regelung des Eigentumsvorbehalts mehr. Allerdings ist das Instrument zur Zahlungssicherung in der Praxis bekannt, wenn auch nur unter besonderen Voraussetzungen, die von deutschen Unternehmern zu beachten sind. So kann sich das Sicherungsrecht beispielsweise auf bewegliche und auch auf unbewegliche Güter und Sachen beziehen.

So gilt in Japan das „Vertragsprinzip“, das man ansonsten im ganzen weltweiten englischen Rechtskreis kennt (und dem Japan seit Ende des 2. Weltkriegs zugerechnet wird): Danach geht Eigentum unmittelbar auf den Käufer über, sobald der Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde. Dieses Prinzip macht somit einen bedingten Kauf, der beim Eigentumsvorbehalt vorliegt, von vornherein schwierig. Es ist eine konsequente Voraussetzung des Sicherungsrechts, dass es zwingend schon bei Vertragsschluss fest vereinbart sein muss,

damit es überhaupt anerkannt werden kann. Um die Verabredung nachweisen zu können, sollte daher grundsätzlich immer ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Das japanische Sicherungsrecht schützt vor Zugriff durch Dritte. So besteht für den Vorbehaltsverkäufer im Fall der Käuferinsolvenz ein Aussonderungsrecht, bei Pfändungshandlungen Dritter die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage gegen die Verwertung des Sicherungsgutes. Lediglich dem gutgläubigen Erwerb kann der Vorbehaltskäufer in Japan nicht entgegenwirken. Verkauft der Käufer die Ware also an einen gutgläubigen Dritten weiter, geht das Sicherungsrecht des ursprünglichen (Erst-)Verkäufers unter. Eine gute Alternative zum Eigentumsvorbehalt stellt das Trust Receipt dar, das im Fachbeitrag „Japan“ auf S. 10 ff. behandelt worden ist.

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Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Genehmigung des Deutschen Genossenschafts-Verlages eG zulässig. Außenhandel und Binnenmarkt erscheint monatlich und ist bei Volksbanken und Raiffeisenbanken erhältlich. Das Manuskript für diese Ausgabe wurde Ende März 2010 abgeschlossen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr.

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