Privatinsolvenz in Lettland Geheimtipp

Privatinsolvenz in Lettland – “Geheimtipp” Die lettische Privatinsolvenz Die lettische Privatinsolvenz ist ein sehr junges Verfahren, erlaubt natürlic...
Author: Maike Pfaff
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Privatinsolvenz in Lettland – “Geheimtipp” Die lettische Privatinsolvenz Die lettische Privatinsolvenz ist ein sehr junges Verfahren, erlaubt natürlichen Personen die Entschuldung bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, auch ohne Zustimmung der Gläubiger. Dem Schuldner wird somit ein rascher finanzieller Neustart ermöglicht. Das lettische Verfahren gilt derzeit als das schuldnerfreundlichste Verfahren. Die lettische Privatinsolvenz ist in Deutschland und Österreich noch weitgehend unbekannt.

Wer kann in Lettland die Privatinsolvenz beantragen? Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, welche in Lettland den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat und in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung als Steuerzahler in Lettland gemeldet war. Somit können auf Grund des EU-Rechts auch Deutsche und Österreicher die Vorteile des lettischen Verfahrens genießen, sofern Sie ihren Lebensmittelpunkt in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung in Lettland gehabt und Steuern bezahlt haben. Die antragstellende Person muss zahlungsunfähig sein und die aktuell aushaftenden Verbindlichkeiten müssen den Gesamtbetrag von 7.000,- Euro übersteigen oder es bestehen insgesamt Verbindlichkeiten des Antragstellers von mehr als 14.000,- Euro, welche innerhalb eines Jahres zur Zahlung fällig werden und die der Schuldner auf Grund seiner derzeitigen finanziellen Situation erwartungsgemäß nicht fristgerecht erfüllen kann.

Ablauf der Privatinsolvenz in Lettland Der Insolvenzantrag wird durch den Antragsteller direkt beim zuständigen Amtsgericht (lettisches Bezirksgericht) der Wohnsitzgemeinde in Lettland beantragt. Ausschließlich der Schuldner selbst kann den Insolvenzantrag stellen, Gläubiger haben keine Möglichkeit gegen den Schuldner einen Insolvenzantrag (Gläubigerantrag) zu stellen.

Der Antrag muss folgende Informationen beinhalten: Vorname, Nachname, Personal-Code laut ID-Ausweis und Meldeadresse Schilderung der Umstände, weshalb der Schuldner zahlungsunfähig ist bzw. werden wird Höhe der aushaftenden Verbindlichkeiten insgesamt inklusive Nachweis Betrag der aushaftenden Verbindlichkeiten, welche innerhalb eines Jahres zur Zahlung fällig sind inklusive Nachweis Detailliertes Vermögensverzeichnis des Schuldners mit Angaben auch zum Vermögen des

Ehepartners sowie Angabe von allfälligem Gemeinschaftsvermögen Angabe, ob es sich bei dem beantragten Verfahren um ein Hauptverfahren im Sinne der europäischen Insolvenzordnung EUInsVo handelt Nachweise zur aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation

Das Verfahren gliedert sich in zwei voneinander unabhängige Verfahren:

Verfahrensschritt 1: Insolvenzverfahren: Das Vermögen des Schuldners wird verwertet und sämtliche Erlöse werden vom Masseverwalter an die Gläubiger verteilt. Gegenstände und Vermögenswerte, welche der Berufsausübung dienen oder für das künftige Einkommen des Schuldners notwendig sind, können ausgesondert werden.

Verfahrensschritt 2: Wohlverhaltensphase: Während der Wohlverhaltensphase wird ein Teil des Einkommens des Schuldners verwendet um die Gläubiger zu befriedigen. Ein Drittel des Einkommens sind daher vom Schuldner freiwillig an den Masseverwalter zu überweisen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wird die Restschuldbefreiung durch das Gericht erteilt. Lohnpfändungen und sonstige Gängelungen durch den Masseverwalter sind nicht vorgesehen. Der Schuldner verpflichtet sich freiwillig für die ordnungsgemäße Abführung und Berechnung der Zahlungen an das Massekonto. Die Restschuldbefreiung wird vom Gericht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase erteilt. Grundsätzlich gilt die erteilte Restschuldbefreiung für alle offenen

Verbindlichkeiten (z. B. auch für Schulden beim Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern, Unterhaltsvorschüsse, Schulden aus alten deliktischen Forderungen etc.).

Einleitungshindernisse Das Insolvenzverfahren ist nicht möglich für Personen, welche: 1. in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag gegenüber den Insolvenzgläubigern Falschangaben gemacht haben oder sich Kredite erschlichen haben. 2. mehr als 30 % des Kreditbetrages für Zwecke ausgegeben haben, welche nicht im ursprünglichen Kreditvertrag vorgesehen waren. 3. in den letzten zehn Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrages bereits eine Restschuldbefreiung durch ein Insolvenzverfahren erhalten haben. Frühere Insolvenzverfahren stellen kein Einleitungshindernis dar, sofern keine Restschuldbefreiung erlangt wurde (z. B. gescheiterter Zahlungsplan in Österreich oder Deutschland, Insolvenzabweisung mangels Masse etc.). 4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages oder während des Insolvenzverfahrens wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurden.

Die Wohlverhaltensphase wird nicht eingeleitet für Personen, welche: 1. in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens oder während des Verfahrens wegen einer Bankrottstraftat verurteilt wurden (z. B. Betrug, Unterschlagung, Betrügerische Krida, Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung etc.). 2. Falschangaben zur aktuellen Vermögenssituation gemacht haben bzw. Teile ihres Vermögens beiseitegeschafft, verheimlicht oder zusätzliches Einkommen verschwiegen haben.

Masseverwaltervergütung und Gerichtskosten: Die Gerichtskosten für die Eröffnung des Verfahrens betragen etwa 70,- Euro und sind bei Antragstellung an das Gericht zu bezahlen. Für die Vergütung des Masseverwalters ist eine Akontozahlung von 740,- Euro (zwei lettische Mindestlöhne laut Gesetz) erforderlich, welche an das Gericht bei Antragstellung zu bezahlen ist.

Dauer des Verfahrens Das eigentliche Insolvenzverfahren ist nach der Verteilung der Masse durch den Masseverwalter abgeschlossen und sollte nach rechtlichen Bestimmungen nicht länger als sechs Monate dauern. Ist bei Antragstellung keine Masse mehr vorhanden, wird der Masseverwalter einen Bericht an das Gericht

verfassen und das Insolvenzverfahren ist nach wenigen Wochen bereits beendet. Der Schuldner kommt mit Beschluss des Gerichtes bereits in die Wohlverhaltensphase. Die Dauer der Wohlverhaltensphase richtet sich nach der nachstehenden Übersicht. Wichtig zu erwähnen ist hier, dass nur die Forderungen, welche von Gläubigern im Verfahren angemeldet wurden, auch für die Berechnung herangezogen werden. Aus Erfahrung meldet auf Grund der hohen Hürden und des erhöhten Aufwandes nur ein geringer Prozentsatz der Gläubiger, insbesondere Auslandsgläubiger tatsächlich beim Verfahren an (eine Forderungsanmeldung mit Übersetzung und lettischem Rechtsvertreter kostet den Gläubiger im Durchschnitt bis zu 1.500 Euro, weshalb die meisten Gläubiger aus Erfahrung lieber auf die Teilnahme am Verfahren verzichten, was zu Gunsten des Schuldners ist).

6 Monate – wenn Schuldner mind. 50 % der angemeldeten Forderungen zahlen kann 12 Monate - wenn Schuldner mind. 35 % der angemeldeten Forderungen zahlen kann 18 Monate - wenn Schuldner mind. 20 % der angemeldeten Forderungen zahlen kann

Wenn der Schuldner weniger als 20 % der angemeldeten Forderungen zahlen kann:

12 Monate – wenn angemeldete Forderung kleiner als 30.000 Euro 24 Monate - wenn angemeldete Forderung von 30.001 bis 150.000 Euro 36 Monate - wenn angemeldete Forderung größer als 150.000 Euro

Pauschal kann gesagt werden, dass das lettische Privatinsolvenzverfahren in den meisten Fällen in 12 bis 24 Monaten erledigt sein dürfte. Bezugnehmend auf den einfachen Verfahrensablauf und die geringen Einschränkungen sowie auch der Tatsache, dass die lettischen Lebenshaltungskosten und Abgabenlasten wesentlich geringer als in anderen EU-Ländern sich darstellen, bietet Lettland derzeit die besten Bedingungen für eine rasche und sichere Entschuldung. Es ist für Schuldner mit bestehenden deliktischen Forderungen auch das einzige Verfahren mit der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung auch von diesen sonst ausgenommenen Forderungen.

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