Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen Kommentar für Praxis und Ausbildung Bearbeitet von Dr. Reiner Belz, Hartwig Elzermann 4., völlig neu bearbeit...
Author: Nicolas Kruse
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Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

Kommentar für Praxis und Ausbildung

Bearbeitet von Dr. Reiner Belz, Hartwig Elzermann

4., völlig neu bearbeitete Auflage 2009. Taschenbuch. XVI, 434 S. Paperback ISBN 978 3 555 54040 5

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§1

Teil 1: Das Recht der Polizei

Teil 1:

Das Recht der Polizei

Vorbemerkung Der Erste Teil des SächsPolG enthält das materielle Polizeirecht. Die meisten Vorschriften des Ersten Teiles gelten nur für die polizeiliche Gefahrenabwehr. Manche Vorschriften gelten aber auch für die polizeilicher Strafverfolgung und die Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben, z.B. § 8 (Ausweispflicht), §§ 35 bis 51 (Datenverarbeitung des PVD) und die anderen in RN 32 zu § 1 genannten Vorschriften.

Abschnitt 1: §1

Aufgaben der Polizei

Allgemeines

(1) 1Die Polizei hat die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Sie hat insbesondere 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten, 2. Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen und 3. Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.

Literatur: Erbel, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, DVBl. 2001, 1714; Hartmann, Grundwissen – Öffentliches Recht, Pflichtigkeit im Polizei- und Ordnungsrecht, JuS 2008, 593; Roos, Das Recht der Gefahrenabwehr, Polizeireport 6/2007, 11; Schoch, Die Schutzgüter der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel, Jura 2003, 177; Schoch, Die „Gefahr“ im Polizei- und Ordnungsrecht, Jura 2003, 472; Wagner, Zum Begriff der Gefahr im Polizeirecht, insbesondere im Sächsischen Polizeigesetz, SächsVBl. 1996, 261; Weidemann, Der ordnungsrechtliche Gefahrenbegriff und die öffentliche Ordnung, apf 2005, 201

1.

1

Bedeutung des § 1

§ 1 ist die zentrale Vorschrift des SächsPolG. Sie definiert in Abs. 1 Satz 1 in Übereinstimmung mit den Polizeigesetzen der meisten anderen Bundesländer (abgesehen von redaktionellen Abweichungen) die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Die Bedeutung dieser gesetzlichen Aufgabenumschreibung besteht darin, dass sie den verbindlichen rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit 10

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(2) Außerdem hat die Polizei die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Abschnitt 1: Aufgaben der Polizei

§1

der Polizei festlegt. Die Polizei darf, soweit ihr nicht durch besondere Rechtsvorschriften i.S. des Abs. 2 zusätzliche Aufgaben übertragen sind, nur zur Gefahrenabwehr i.S. des Abs. 1 tätig werden. Dies gilt auch dort, wo die Polizei zwar hoheitlich tätig wird, aber keine Eingriffsakte vornimmt. Die Bedeutung der Aufgabenumschreibung besteht ferner darin, dass Ermächtigungsnormen (z.B. § 9 Abs. 1) mit der Formulierung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz o.Ä. auf sie Bezug nehmen und dadurch inhaltlich bestimmt und begrenzt werden. Der durch das 1. ÄndG neugefasste Abs. 1 Satz 2 führt beispielhaft (insbesondere) einzelne Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr auf. Dabei handelt es sich zum Teil um besonders bedeutsame Aufgaben, die im Konfliktsfall den Vorrang vor anderen Aufgaben i.S. des Abs. 1 Satz 1 haben, zum Teil um Aufgaben, die zur Klarstellung ausdrücklich aufgeführt werden. Abs. 2 weist darauf hin, dass die Polizei außer den im SächsPolG festgelegten Aufgaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Aufgaben zu erfüllen hat, und enthält zugleich den Vorbehalt der Rechtsvorschrift für die Übertragung weiterer Aufgaben.

Das Begriffspaar „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ (Abs. 1 Satz 1)

Das Begriffspaar öffentliche Sicherheit oder Ordnung hat in der deutschen Rechtssprache eine lange Tradition. Es wird nicht nur im allgemeinen Polizeirecht, sondern auch in zahlreichen anderen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts verwendet, um die hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr zu kennzeichnen. Die beiden in dem Begriffspaar enthaltenen polizeilichen Schutzgüter stehen untereinander in einem klaren Rangverhältnis, innerhalb dessen die öffentliche Sicherheit den Vorrang vor der öffentlichen Ordnung hat. Bei der Rechtsanwendung müssen die beiden Begriffe klar voneinander unterschieden werden. Zunächst muss geprüft werden, ob ein bestimmtes Verhalten oder ein bestimmter Zustand die öffentliche Sicherheit bedroht oder stört. Ist dies zu verneinen, so ist anschließend zu prüfen, ob eine Bedrohung oder Störung der öffentlichen Ordnung vorliegt.

3.

3

Die öffentliche Sicherheit als polizeiliches Schutzgut (Abs. 1)

Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst nach der herkömmlichen Definition den Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum der Bürger, den Schutz des Bestandes des Staates und der Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen sowie den Schutz der gesamten Rechtsordnung, soweit dieser nicht anderen Stellen anvertraut ist. Innerhalb dieser zahlreichen Schutzobjekte im Bereich der öffentlichen Sicherheit legt Abs. 1 Satz 2 eine Rangfolge fest, indem er bestimmte Schutzobjekte, nämlich die freiheitliche demokratische Grundordnung und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte in Nr. 1 besonders hervorhebt und ihnen damit im Konfliktsfall den Vorrang vor anderen Schutzobjekten einräumt. Wenn also die Kräfte der Polizei im konkreten Fall nicht ausreichen, um allen bedrohten Schutzobjekten im Bereich der öffentlichen Sicherheit den notwendigen Schutz

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2.

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§1

Teil 1: Das Recht der Polizei

zukommen zu lassen, so muss sie in der Regel diese Schutzobjekte vorrangig schützen. Auch die Verhinderung und die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten betrachtet das SächsPolG als besonders wichtigen Unterfall der polizeilichen Gefahrenabwehr.

a)

Unter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des GG und der SächsVerf zu verstehen, die das Wesen des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates ausmachen. Dazu gehören u.a. der Bestand und die territoriale Integrität des Staates, die Gewaltenteilung, die Bindung der Staatsgewalt an die Verfassung, der Ausschluss einer Gewalt- und Willkürherrschaft, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, die Gewährleistung einer parlamentarischen Opposition, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie der föderative Staatsaufbau. Geschützt wird diese Grundordnung auch durch die Strafvorschriften der §§ 80 ff. StGB über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates u.a., so dass die Polizei in diesem Bereich in der Regel zugleich zur Verhinderung bzw. zur Verfolgung von Straftaten tätig wird.

b)

Ungehinderte Ausübung der Grundrechte u.s.w.

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Zu den vorrangigen Schutzobjekten gehört nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte. Grundrechte sind die in Art. 1 bis 19 GG und Art. 14 bis 38 SächsVerf gewährleisteten Grundrechte. Staatsbürgerliche Rechte sind u.a. das aktive und passive Wahlrecht auf der staatlichen und der kommunalen Ebene, das Stimmrecht bei Abstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, das Recht auf Bildung politischer Parteien und deren Mitwirkung bei der politischen Willensbildung sowie das Recht auf Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Parlamente und der Gerichte. Zu den staatsbürgerlichen Rechten gehören auch vergleichbare Rechte im Rahmen der Europäischen Union.

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Die Gewährleistung der ungehinderten Ausübung dieser Rechte ist in erster Linie Aufgabe der jeweils zuständigen Organe und Behörden, z.B. bei Wahlen Aufgabe der Wahlorgane. Die Aufgabe der Polizei besteht darin, die Ausübung dieser Rechte gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen und Behinderungen durch Dritte zu schützen und sicherzustellen, dass die Rechte ungestört ausgeübt werden können. Dazu gehört z.B. der Schutz einer kirchlichen Prozession (Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 2 SächsVerf) oder einer (rechtmäßigen) Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 SächsVerf) vor Störungen oder die Sicherung des Zugangs zu einem Wahllokal bei einem Aufruf zum Wahlboykott. Auch in diesen Fällen greifen häufig Strafvorschriften ein, so dass das polizeiliche Einschreiten zugleich der Verhinderung bzw. Verfolgung von Straftaten dient.

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Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Abschnitt 1: Aufgaben der Polizei

Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen

Schutzobjekt im Rahmen der öffentlichen Sicherheit ist auch die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen des Staates und anderer Hoheitsträger. Dazu gehören u.a. Parlamente, Regierungen, Gerichte, Verwaltungsbehörden, Schulen, Universitäten, Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge z.B. zur Wasser- und Stromversorgung und Abwasserbeseitigung. Die Blockade des Zugangs zu solchen Einrichtungen, das rechtswidrige Eindringen und Verweilen und sonstige rechtswidrige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit stellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit dar, die ein polizeiliches Einschreiten rechtfertigen. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit bedeutet vor allem die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen,1 aber auch die ungestörte Amtsführung der Hoheitsträger.2 Soweit mit dem polizeilichen Einschreiten allerdings ein Eingriff in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers, z.B. als Inhaber des Hausrechts oder der Ordnungsgewalt in einem Dienstgebäude, verbunden wäre, ist grundsätzlich das Einvernehmen mit diesem erforderlich. Jedoch unterfallen nicht sämtliche Institutionen bzw. Örtlichkeiten, welche sich in der Pflege und Obhut des Staates befinden, dem Begriff der durch das Polizeirecht zu schützenden Einrichtungen des Staates. Vielmehr sind von diesem Begriff nur unmittelbar die Durchführung elementarer staatlicher Aufgaben sichernde Institutionen und Orte erfasst.3

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Schutzobjekt im Rahmen der öffentlichen Sicherheit ist ferner die ungestörte Durchführung staatlicher Veranstaltungen, z.B. von Staatsakten, Staatsbesuchen, Truppenübungen und öffentlichen Vereidigungen, sowie die hoheitliche Tätigkeit der staatlichen Organe auch außerhalb ihrer Dienstgebäude, z.B. der Transport militärischer Güter, der Einsatz der Feuerwehr, der Hilfs- und Rettungsdienste (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2) und die Tätigkeit der Polizei selbst, z.B. die Durchführung von Verkehrskontrollen oder von Identitätsfeststellungen an Kontrollstellen oder innerhalb von Kontrollbereichen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6. In diesen Fällen kann die Polizei verhindern, dass vor der Kontrolle gewarnt und dadurch die Möglichkeit gegeben wird, sich der Kontrolle zu entziehen.

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Das BVerfG hat es offen gelassen, ob das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein eigenständiges Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist. Wenn eine Verminderung des Ansehens dann anzunehmen ist, wenn die Bundesregierung nicht in der Lage sein sollte, ihre Verantwortung zum Schutz der Staatsgäste wahrzunehmen, ist dieser Schutz allerdings vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst. Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Durchführung einer von der Bundesregierung einberufenen internationalen Konferenz

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1 2 3

VG Saarlouis, 6 F 6/04, Juris. VG Dresden, 14 K 1751/04, Juris. LG Cottbus, 7 T 223/07, Juris.

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c)

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Teil 1: Das Recht der Polizei

(hier: G8-Gipfel in Heiligendamm) als einer rechtmäßigen Veranstaltung des Staates umfasst zu sehen. Allerdings reicht die Befürchtung nicht, eine Belastung auswärtiger Beziehungen werde schon dadurch entstehen, dass die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter auswärtiger Staaten Demonstrationen und Kundgebungen gegenüber ihren Staaten „als unfreundlichen Akt empfinden“ könnten. Jedenfalls können Empfindlichkeiten ausländischer Politiker Beschränkungen der Versammlungsfreiheit dann nicht rechtfertigen, wenn auf diese Weise der in Deutschland verfassungsrechtlich geschützte Meinungsbildungsprozess und der Schutz der darauf bezogenen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Denn diese Rechte sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre Bedeutung. Der verfassungsrechtliche Schutz von Machtkritik ist nicht auf Kritik an inländischen Machtträgern begrenzt.1

Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen

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Nach Abs. 1 Satz 1 erstreckt sich die Aufgabe der Polizei auch auf den Schutz des Einzelnen. Zu den Schutzobjekten gehören hier insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum, einschließlich Besitz, Vermögen und vermögenswerte Rechte, aber auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Diese Rechtsgüter sind umfassend durch strafrechtliche Normen geschützt, so dass die Polizei, wenn sie zu ihrem Schutz tätig wird, meist zugleich eine Straftat verhindert. In diesen Fällen besteht keine Subsidiarität des polizeilichen Einschreitens nach § 2 Abs. 2 (s. RN 12 zu § 2). Dagegen ist der Schutz sonstiger privater Rechte, die nicht zugleich durch Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften geschützt sind, z.B. zivilrechtliche Zahlungsansprüche, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 eine polizeiliche Aufgabe.

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Der Schutz der genannten Rechtsgüter ist nur dann eine polizeiliche Aufgabe, wenn sie durch Dritte gefährdet werden. Der Schutz des Einzelnen vor sich selbst, sofern er volljährig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ist nicht Aufgabe der Polizei. Der Einzelne hat ein Recht zur Selbstgefährdung, soweit er nicht zugleich andere gefährdet. Deshalb darf die Polizei z.B. nicht gegen einen Arzt einschreiten, der einen gewagten medizinischen Selbstversuch unternimmt, oder gegen einen Bergsteiger, der eine gefährliche Gipfeltour plant. Das Recht zur (ausschließlichen) Selbstgefährdung folgt aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 15 SächsVerf). Dagegen lässt sich nach herrschender Rechtsauffassung aus den Grundrechten kein Recht zur (vorsätzlichen) Selbsttötung herleiten. Daher kann, wovon auch § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ausgeht, der Suizid polizeilich verhindert werden (s. auch RN 11 zu § 22).

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BVerfG, 1 BvR 1423/07, Juris.

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d)

Abschnitt 1: Aufgaben der Polizei

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Besondere Bedeutung kommt im Rahmen des Schutzes der Rechtsgüter des Einzelnen dem Schutz der Gesundheit zu. Zwar ist der Schutz der menschlichen Gesundheit in zahlreichen Spezialgesetzen geregelt (z.B. Infektionsschutzgesetz, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). Dennoch muss gerade in diesem Bereich häufig auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden, z.B. zur Verhinderung von gesundheitsgefährdendem Lärm oder zur Abwehr der von Tieren (z.B. bissigen Hunden oder verwilderten Tauben) ausgehenden Gesundheitsgefahren. Die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit stellt in der Regel eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und nicht nur, wie oft angenommen wird, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dagegen liegt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, wenn jemand freiwillig auf eine feste Wohnung verzichtet, da keine Verpflichtung besteht, ein Dach über dem Kopf zu besitzen.

Schutz der gesamten Rechtsordnung

Schutzobjekt im Rahmen der öffentlichen Sicherheit ist schließlich auch die Rechtsordnung als solche, unabhängig von der Gefährdung eines der vorstehend genannten kollektiven oder individuellen Rechtsgüter. Dem Schutz der Rechtsordnung kommt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des GG und der SächsVerf besondere Bedeutung zu. Dabei geht es vor allem um Vorschriften des Strafrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts und des (sonstigen) öffentlichen Rechts, da bei reinen Privatrechtsnormen ein polizeiliches Einschreiten nur ausnahmsweise möglich ist (s. RN 12 zu § 2).

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Die Verhinderung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Polizei. Die Gefahr der Begehung einer Straftat stellt stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Begehung einer Straftat eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Ob der (mutmaßliche) Tatort im Inland oder im Ausland liegt, ist dabei prinzipiell gleichgültig.1 Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter (Störer) schuldhaft handelt. Es reicht aus, dass es sich um eine rechtswidrige Tat handelt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt bzw. im Falle ihrer Begehung erfüllen würde (s. auch RN 2 zu § 36). Die Vorsorge für die Verfolgung noch gar nicht begangener, sondern in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten gehört nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG2 zum gerichtlichen Verfahren. Die enge Verwandtschaft mit dem Aufgabenkreis der Strafverfolgung führt zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Damit ist der Grundsatz der Länderkompetenz i.S. des Art. 70 GG durchbrochen und eine Regelung gem. Art. 72 Abs. 1 GG nur möglich, soweit der Bund von seiner Kompetenz nicht oder nicht abschließend Gebrauch gemacht hat.3

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BVerwG, 6 C 39/06, Juris. BVerfG, NJW 2005, 2603. Vgl. Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, Die Regelungslücken des novellierten Polizeirechts in Schleswig-Holstein, Die Polizei 2008, 40, 41.

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Die öffentliche Ordnung als polizeiliches Schutzgut (Abs. 1 Satz 1)

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Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung hat in der polizeilichen Praxis nur geringe Bedeutung. In den weitaus meisten Fällen, in denen ein polizeiliches Einschreiten erforderlich ist, handelt es sich um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird deshalb von manchen als entbehrlich, von anderen sogar als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, weil er zu unbestimmt sei und auf außerrechtliche Normen Bezug nehme, die nur schwer festzustellen seien.1

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Unter der öffentlichen Ordnung sind die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des GG zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird zu2 verstehen. Zu weit ist es, wenn gelegentlich auf die „jeweils herrschenden Anschauungen“ abgestellt wird. Denn es ist in einer pluralistischen, dem Toleranzgebot verpflichteten Gesellschaft nicht zulässig, die Auffassungen einer knappen Mehrheit der Bevölkerung mit den Mitteln des Polizeirechts einer fast ebenso großen Minderheit aufzuzwingen, zumal insoweit ein demokratischer Meinungsbildungsprozess nicht stattfindet und die Feststellung der jeweils herrschenden Anschauungen nur schwer möglich ist. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts kann deshalb nur bejaht werden, wenn die betreffenden Anschauungen von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung nicht geteilt werden.

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Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist ein Blankettbegriff, der der Ausfüllung durch Wertvorstellungen bedarf. Dabei sind die Grundrechte und die Wertentscheidungen des GG zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Grundsatz der Toleranz gegenüber abweichenden Auffassungen. Dies zwingt zu einer restriktiven Interpretation des Begriffs der öffentlichen Ordnung, zumal Wertvorstellungen einem steten Wandel unterworfen sind. Dies zeigt sich besonders deutlich im Bereich der Sexualität, wo der Gesetzgeber den gewandelten Anschauungen durch die Reform des Sexualstrafrechts Rechnung getragen hat. Auch das eheähnliche Zusammenleben unverheirateter Partner, das früher als Konkubinat Gegenstand strafrechtlicher und polizeirechtlicher Regelungen war, ist gesellschaftlich längst akzeptiert und stellt deshalb keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar.

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Ein polizeiliches Einschreiten zum Schutz der öffentlichen Ordnung kommt deshalb heute nur noch in seltenen Fällen in Betracht, z.B. bei (nicht strafbarer) Verletzung oder Herabwürdigung der religiösen Gefühle anderer, bei Ausnützung oder Förderung des Aberglaubens, bei Verletzung der Grundregeln des äußeren Anstands (z.B. nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit außerhalb der dafür bestimmten Bereiche) oder bei Versuchen zur Ausgrenzung, Diskriminierung

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Z.B. Schoch, Die Schutzgüter der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel, Jura 2003, 177, 180. BVerfG, NJW 2001, 2069.

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Teil 1: Das Recht der Polizei

Abschnitt 1: Aufgaben der Polizei

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oder Verunglimpfung einzelner Teile der Bevölkerung, soweit nicht § 130 StGB (Volksverhetzung) oder §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) eingreifen. Nicht zulässig ist es, gestützt auf den Begriff der öffentlichen Ordnung Trauer polizeilich zu verordnen, z.B. als Staatstrauer bei schweren Unglücksfällen oder beim Tod bedeutender Persönlichkeiten oder als örtliche Trauer bei entsprechenden Ereignissen auf örtlicher Ebene, und bestimmte Veranstaltungen, z.B. Tanzveranstaltungen zu verbieten. Das Verhalten in solchen Fällen ist eine Frage des persönlichen Empfindens und des Taktgefühls, nicht aber ein Gegenstand polizeilichen Einschreitens. Das öffentliche Betteln, das früher als Übertretung nach dem StGB strafbar war, kann nach der ersatzlosen Aufhebung dieser Strafvorschrift nicht mehr generell unterbunden werden, sondern nur dann, wenn es wegen besonderer Umstände, z.B. als sog. aggressives oder beleidigendes Betteln, eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Gefahrenvorsorge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Die durch das 1. ÄndG eingefügte Nr. 3 des Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr auch die sog. Gefahrenvorsorge umfasst, d.h. die Vorbereitungen auf die Abwehr künftiger Gefahren. Dabei wird es sich in der Regel um Gefahren für die öffentliche Sicherheit handeln; die Fassung der Nr. 3 schließt jedoch auch eine Gefahrenvorsorge im Bereich der öffentlichen Ordnung nicht aus. Zur Gefahrenvorsorge gehört z.B. die Aufstellung von polizeilichen Einsatzplänen, die Bereithaltung von Polizeikräften und Einsatzmitteln zum Einschreiten gegen Störer und von Wohnungen zur Unterbringung Obdachloser sowie die Erhebung und Speicherung sachbezogener (z.B. über Gifte und Gefahrstoffe) und personenbezogener (z.B. über sog. Polizeihelfer) Daten, die für ein unverzügliches polizeiliches Handeln in Gefahrenfällen erforderlich sind. Soweit Maßnahmen der Gefahrenvorsorge Eingriffscharakter haben (s. RN 1 zu § 3), ist außer der Aufgabenzuweisung auch eine Eingriffsermächtigung erforderlich. § 3 Abs. 1 kommt als Eingriffsermächtigung für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge nicht in Betracht, da es in diesem Zeitpunkt noch an der konkreten Gefahr (s. RN 4 zu § 3) fehlt. Von den Spezialermächtigungen des SächsPolG kommen für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge vor allem § 37 Abs. 1 (Erhebung personenbezogener Daten) und § 43 Abs. 1 (Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten) in Betracht (s. RN 7 zu § 37 und RN 7 zu § 43).

6.

Gefahren und Störungen (Abs. 1 Satz 1)

Abs. 1 Satz 1 setzt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eine bereits eingetretene Störung voraus. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für ein polizeiliches Schutzgut eintreten wird, wenn keine Abwehrmaßnahmen getroffen werden.1 Dabei ist zwischen konkreten Gefahren (s. RN 4 zu § 3) und abstrakten Gefahren (s. RN 8 zu § 9) zu unterscheiden.

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BVerwGE 45, 51, 57.

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Unter einem Schaden i.S. der Definition des Gefahrbegriffs ist die nicht unerhebliche Beeinträchtigung bestehender Rechtsgüter zu verstehen. Darin kommt zum Ausdruck, dass polizeiliche Aufgabe nur der Schutz des vorhandenen Bestandes an Gütern und Werten ist, nicht aber deren Mehrung oder Verbesserung i.S. einer Sozialgestaltung oder Wohlfahrtsförderung. Die Beeinträchtigung muss eine gewisse Intensität aufweisen. Geringfügige Nachteile oder Belästigungen stellen ebenso wie bloße Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten keinen Schaden dar.

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Für den Eintritt des Schadens muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen. Das bedeutet, dass einerseits keine Gewissheit für den Eintritt des Schadens vorausgesetzt wird, dass aber andererseits die entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreicht. Für das Wahrscheinlichkeitsurteil ist eine Prognose über den weiteren Geschehensablauf erforderlich. Je bedeutsamer das gefährdete Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind. Je geringwertiger das gefährdete Rechtsgut ist, desto höher sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind (sog. je-desto-Formel). Maßgebend für die Beurteilung ist der Kenntnisstand des verantwortlichen Bediensteten im Zeitpunkt des polizeilichen Handelns. Rechtfertigt dieser Kenntnisstand bei verständiger Würdigung aller erkennbaren Umstände die Annahme einer Gefahr, so ist das polizeiliche Handeln rechtmäßig, auch wenn sich später herausstellt, dass keine Gefahr vorgelegen hat. In diesen Fällen spricht man von einer Anscheinsgefahr. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Polizei unter Verkennung des Sachverhalts irrtümlich vom Bestehen einer Gefahr ausgeht, ohne dass dies durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigt ist. Hier spricht man von einer Putativgefahr, die ein polizeiliches Einschreiten nicht zu rechtfertigen vermag. Von einem Gefahrenverdacht spricht man dann, wenn bei ungeklärter Sachlage Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr vorliegen, eine zuverlässige Feststellung aber noch nicht möglich ist. In einem solchen Fall kann die Polizei sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen treffen, insbesondere die erforderlichen Daten erheben (vgl. RN 6 zu § 37), aber keine weitergehenden Eingriffsmaßnahmen gegen einen potentiellen Störer durchführen.

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Der Eintritt des Schadens muss in absehbarer Zeit drohen, also innerhalb eines einigermaßen überschaubaren Zeitraums. Nicht erforderlich ist im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1, dass der Schaden unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft zu erwarten ist. Andererseits genügt es nicht, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts erst in einem noch in der Ferne liegenden späteren Zeitpunkt besteht.

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Die Störungsbeseitigung hat neben der Gefahrenabwehr keine selbstständige Bedeutung. Eine Störung ist polizeirechtlich nur relevant, wenn der Eintritt weiteren Schadens für ein polizeiliches Schutzgut droht. Auch bei der Störungsbeseitigung wird die Polizei deshalb präventiv, nicht repressiv tätig. Ist eine Störung abgeschlossen und besteht nicht die Gefahr des Eintritts weiteren Schadens, so ist für ein Handeln aufgrund des allgemeinen Polizeirechts kein Raum. 18

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Abschnitt 1: Aufgaben der Polizei

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Die Störungsbeseitigung ist deshalb nur ein Unterfall der polizeilichen Gefahrenabwehr, der in den Polizeigesetzen einiger anderer Bundesländer gar nicht besonders erwähnt wird.

Besondere Gefahrenbegriffe

Das SächsPolG verwendet neben dem allgemeinen Gefahrenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 zahlreiche besondere Gefahrenbegriffe, deren (teilweise unnötige) Vielfalt durch das 1., 3. und 4. ÄndG noch vermehrt worden ist. Sie unterscheiden sich vom allgemeinen Gefahrenbegriff dadurch, dass sie teils die Anforderungen an die zeitliche Nähe des voraussichtlichen Schadenseintritts verschärfen, teils eine besondere Qualität des gefährdeten Rechtsguts voraussetzen, teils beides kombinieren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begriffe:

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a) Gefahr im Verzug: § 2 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 3, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 3 Satz 1 und § 72 Abs. 3 Satz 1. b) Unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 1. c) Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende (fremde) Sach- oder Vermögenswerte: § 18 Abs. 5 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1. d) Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder erhebliche Gesundheitsgefahr: § 18 Abs. 6 Satz 3. e) Unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit: § 22 Abs. 1 Nr. 1. f) Dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung: § 25 Abs. 1 Satz 1. g) Gemeine Gefahr oder Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr für einzelne Personen: § 25 Abs. 1 Satz 2. h) Lebens- oder Gesundheitsgefahr: § 25 Abs. 3 Satz 1. i) Gegenwärtige Gefahr: § 32 Abs. 2 Satz 2. j) Gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben: § 32 Abs. 3. k) Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit: § 21 Abs. 3. l) Gegenwärtige Lebensgefahr: § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 2. m)Gegenwärtige Lebensgefahr oder gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit: § 34 Abs. 2. n) Erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit: § 38 Abs. 1 Satz 1. o) Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte: § 39 Abs. 1 Nr. 1. p) Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person: § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. q) Gegenwärtige erhebliche Gefahr: § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Wegen der Bedeutung dieser besonderen Gefahrenbegriffe wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften verwiesen. Sie unterscheiden sich trotz der Vielfältigkeit der Formulierungen sachlich teilweise nicht oder kaum voneinander. Der sächsische Gesetzgeber sollte deshalb die nächste Novellierung des SächsPolG zum Anlass nehmen, die Vielzahl der polizeirechtlichen Gefah-

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