Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz § 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen
Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
1. Stufe: allgemeine Haftung („Jedermann-Haftung“, §§ 823 ff. BGB: Deliktsrecht) Ersatz des Integritätsschadens bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung absoluter Rechte
2. Stufe: Haftung aus Schuldverhältnissen, §§ 280 ff. BGB) Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
Ersatz jedweder Schäden bei Pflichtverletzungen, die der Schuldner zu vertreten hat
Es wird sichtbar, dass die Haftung aus Schuldverhältnissen strenger ist als die deliktische: Pflichtverletzungen sind ein Minus im Verhältnis zur Rechtsverletzung, und Vertretenmüssen ist ein weiterer Begriff als Verschulden – hierzu in dieser Folie. Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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„Einfacher“ Schadensersatz: Orientierung in § 280 BGB § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Die drei Absätze in § 280 BGB: I. „Einfacher“ Schadensersatz II. Verzögerungsschaden in Abs. 2 (später) III. Schadensersatz statt der Leistung in Abs. 3 („positives Interesse, Erfüllungsschaden“ – später)
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
Abs. 1 regelt diejenigen Schäden, die nicht unter Abs. 2 oder unter Abs. 3 fallen, also 1. weder einen Verzögerungsschaden 2. noch einen Schadensersatz statt der Leistung bilden. Darum: „einfacher Schaden“ Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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Voraussetzungen von § 280 I BGB § 280 BGB
Vertretenmüssen
(So schon geprüft in „Fiffus“ und „Junges Gemüse“) 1. Schuldverhältnis
erledigt, § 311 BGB (drei Spuren)
Verschulden
Garantie
2. Pflichtverletzung erledigt, § 241 BGB (Leistung und Rücksicht)
Beschaffungsrisiko
3. Vertretenmüssen Erfüllungsgehilfe
kommt jetzt ---
Rechtsfolge: einfacher Schadensersatz Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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Vertretenmüssen von Pflichtverletzungen § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
Überblick: Drei Vorschriften § 280 I 2 BGB: Vertretenmüssen als allgemeine Tatbestandsvoraussetzung für Schadensersatzansprüche aus Schuldverhältnissen § 276 BGB: Vertretenmüssen eigener Pflichtverletzungen § 278 BGB: Vertretenmüssen fremder schuldhafter Pflichtverletzungen (Nämlich insbesondere der Erfüllungsgehilfen)
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§ 280 I 2 BGB § 280 BGB
Vertretenmüssen als Voraussetzung für Schadensersatz in Schuldverhältnissen:
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
negativ formuliert: gesetzliche Vermutung Beweislastumkehr (einer der seltenen Momente in dieser Vorlesung) Pflichtverletzung als Bezugspunkt
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§ 276 BGB: Vertretenmüssen eigener Pflichtverletzungen § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. (…) (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
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Aus § 276 I BGB folgen drei mögliche Tatbestände: § 280 BGB
1. Vorsatz Verschulden
Vertretenmüssen
Verschulden
2. Fahrlässigkeit
Garantie
Beschaffungsrisiko
3. Inhalt des Schuldverhältnisses (Vereinbarungen über den Haftungsmaßstab), insbesondere
Erfüllungsgehilfe
a.
Haftungsvereinbarungen
b.
Garantie
c.
Beschaffungsrisiko Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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Vorsatz und Fahrlässigkeit (Verschulden) § 280 BGB
1.
Vorsatz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung („mit Absicht“)
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
2.
Fahrlässigkeit – geregelt in § 276 II BGB: 2) Fahrlässig handelt, Verkehr 2) Fahrlässig handelt, wer wer die die im im Verkehr erforderliche erforderliche Sorgfalt außer AchtSorgfalt lässt. außer Acht lässt. „Renate Rubin“, „Junges Gemüse“
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
3.
Grobe Fahrlässigkeit Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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Inhalt des Schuldverhältnisses: Haftungsvereinbarungen § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
wie immer: Privatautonomie bspw. „Keine Haftung des Schuldners für nur leicht fahrlässige Pflichtverletzungen.“ AGB? § 309 Nr. 7 BGB: Kein Haftungsausschluss für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit möglich (bekannt)
§ 276 III BGB: Niemals (weder in AGB noch in Individualvereinbarungen) Haftungsausschluss für Vorsatz möglich (logisch!)
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Inhalt des Schuldverhältnisses: Garantie § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
Willenserklärung: §§ 133, 157 BGB! „Ich garantiere“ = „Dafür stehe ich ein“ Garantieerklärungen werden als Zusage verschuldensunabhängiger Haftung ausgelegt. Insbesondere Eigenschaftszusicherungen:
Zusicherungen hinsichtlich Funktionsfähigkeit, Lebensdauer, Störungsfreiheit etc. „Das Auto fährt locker noch 50.000 Kilometer“; „Der Stuhl schafft einen 100-Kilo-Mann ohne weiteres.“
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Inhalt des Schuldverhältnisses: Beschaffungsrisiko § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko Beschaffungsrisiko
Beschaffungsrisiko bei Gattungsschulden Wer Leistung aus einer Gattung verspricht, trifft damit die Zusage, er werde die Ware auf dem Markt besorgen, und übernimmt somit das Beschaffungsrisiko. Ebenfalls Auslegung (§§ 133, 157 BGB) als Zusage verschuldensunabhängiger Haftung für den Fall, dass die Ware nicht beschafft werden kann.
Erfüllungsgehilfe
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Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB § 280 BGB
Vertretenmüssen
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. (…)“
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe
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Zurechnung beim Erfüllungsgehilfen § 280 BGB
Vertretenmüssen
Zugerechnet wird 1.
Eine Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen
2.
Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen
Verschulden
an den Schuldner. Garantie
Beschaffungsrisiko
Daraus folgt in der Klausur eine dreifache Prüfung: 1.
War X Erfüllungsgehilfe des Schuldners? Bei der Pflichtverletzung
Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe
2.
Hat X eine Pflicht verletzt?
3.
Hat X schuldhaft gehandelt?
Beim Vertretenmüssen
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Wer ist Erfüllungsgehilfe? § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Garantie
Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis gegenüber dem Gläubiger tätig ist.
Beschaffungsrisiko Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe
Angestellte als Erfüllungsgehilfen Aber auch: Unternehmer als Erfüllungsgehilfen Pflichtenkreis: § 241 I und II BGB Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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Auf Lager § 280 BGB
Vertretenmüssen
Verschulden
Der Lagerarbeiter Ludwig ist bei Möbel-Max angestellt. Er beschädigt aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler das vor dem Möbelgeschäft geparkte Fahrzeug des Kunden Kuno.
Schadensersatzanspruch des Kuno gegen Max, den Inhaber von Möbel-Max?
Garantie
Beschaffungsrisiko Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe
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Verschulden und Vertretenmüssen § 280 BGB
Verschulden bedeutet:
Vertretenmüssen
1. Vorsatz oder
Verschulden
Garantie
Beschaffungsrisiko
Erfüllungsgehilfe
2. Fahrlässigkeit Vertretenmüssen beinhaltet: 1. eigenes Verschulden (§ 276 BGB) 2. Verschulden und Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) 3. soweit nicht durch den Inhalt des Schuldverhältnisses
etwas anderes bestimmt ist (§ 276 BGB) Zivilrecht 17 | Sommersemester 2015 | Prof. Dr. Michael Hassemer
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