Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal, müssen regelmäßig in den Themenbereichen Lebensmittelhygiene und Infektionsschutz geschult werden. Diese Regeln gelten für Arbeitnehmer und den Unternehmer selbst. Man unterscheidet zwei Schulungen: 1. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IFSG) 2. Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 Beide Schulungen sind Pflicht. Für die Durchführung oder Organisation der Schulungen ist der Arbeitgeber verantwortlich.

1. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IFSG) Wer muss die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt absolvieren? Jeder, der erstmalig mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die für die genannten Lebensmittel verwendet werden, in unmittelbarem Kontakt kommt, muss sich einer Erstbelehrung unterziehen. Dies gilt für Arbeitnehmer (auch Saison- und Aushilfskräfte und mithelfende Familienangehörige) und Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeit. Keine Anwendung finden die Vorschriften auf private Haushalte. Personen, die ein Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundesseuchengesetz besitzen, benötigen keine erneute Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Tätigkeitsbereiche: •

alle Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen nachfolgend genannter Lebensmittel, wenn mit diesen unmittelbarer Kontakt besteht oder über den Kontakt mit Bedarfsgegenständen eine Übertragung von Krankheitserregern zu befürchten ist;



alle Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Kontakt mit folgenden Lebensmitteln: •

Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus



Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis



Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus



Eiprodukte



Säuglings- und Kleinkindernahrung



Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse



Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage

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Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen



Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Was ist Inhalt der Erstbelehrung? Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und Symptome informieren, so dass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen, bzw. Verdacht zu schöpfen. Die folgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn er Anhaltspunkte für eine Erkrankung an den genannten Krankheiten hat. Die dann zu ergreifende Maßnahme des Arbeitsgebers wird es dann sein, den Beschäftigten aus dem Arbeitsprozess herauszunehmen und eine Abklärung durch einen Arzt zu veranlassen.

Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Verdachtsmomenten oder bei Vorliegen folgender Krankheiten: Die folgend aufgezählten Krankheiten führen zu einem Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot. Dies gilt auch, wenn nur Verdachtsmomente bestehen: •

Vorliegen folgender Krankheiten: Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E.



Bestehen von infizierten Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.



Ausscheiden von folgenden Krankheitserregern: Shigellen, Salmonellen, enterrohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen.

Wann muss die Erstbelehrung absolviert werden? Vor Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten beim Gesundheitsamt. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Personen, auf die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, dürfen nicht ohne die Vorlage der Bescheinigung über die Erstbelehrung beschäftigt werden. Dies gilt auch für den Unternehmer. Er darf erst tätig werden, wenn er die Erstbelehrung vorweisen kann. Die Bescheinigung darf bei Beschäftigungsaufnahme nicht älter als drei Monate sein.

Gültigkeit der Belehrung Über die Durchführung der Belehrung wird eine Bescheinigung ("Lebensmittelausweis") ausgestellt. Dieses Dokument erhält nur dann Gültigkeit, wenn in einem Zeitraum von drei Monaten nach der Belehrung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgeübt wird. Dabei reicht schon ein Arbeitstag aus.

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Regelmäßige Folgebelehrungen Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitnehmer nochmals durch den Unternehmer belehrt werden, Grundlage ist § 43 Absatz 4 IFSG. Dies gilt auch, wenn eine neue Tätigkeit begonnen wird. Des Weiteren müssen Arbeitnehmer im Lebensmittelbereich alle zwei Jahre an einer Folgeschulung teilnehmen. Diese Belehrung erfolgt nicht mehr beim Gesundheitsamt, sondern kann vom Arbeitgeber oder einem Dritten durchgeführt werden. Auch der Unternehmer muss sich regelmäßig informieren und die erworbenen Kenntnisse auffrischen. Dies kann in der Regel durch die Vorbereitung der Belehrung der Arbeitnehmer erfolgen.

Dokumentation Über die Durchführung der Erstbelehrung wird eine Bescheinigung ("Lebensmittelausweis") ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu überlassen ist. Der Unternehmer muss die Lebensmittelausweise und Nachweise über die Folgebelehrungen in seinen Unterlagen dokumentieren. Die Dokumente sind im Betrieb verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Auch der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren, beispielsweise indem er alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen bereit hält. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden muss der Unternehmer durch seine Antworten belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechtsgrundlagen bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.

Wo finde ich die gesetzliche Grundlage? Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IFSG) - "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen." Hier sind insb. die § 42 IFSG und § 43 IFSG relevant. Das Gesetz finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/

Erstbelehrung beim Gesundheitsamt Kreis Lippe Das Gesundheitsamt Kreis Lippe (Lemgo) führt die vorgeschriebenen erstmaligen Belehrungen durch und stellt Ihnen dafür eine Bescheinigung aus. Termine für die Teilnahme an einer Belehrung können Sie telefonisch vereinbaren unter der Rufnummer 05231/62-1100 oder -1102

2. Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 Wer muss in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden? Schulungen sind für alle Personen vorgeschrieben, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Nach § 2 LMHV ist ein leicht verderbliches Lebensmittel ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist, und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann. Die Schulung muss vom Unternehmer und Arbeitnehmer (auch Saison- oder Aushilfskräfte) vor Arbeitsantritt absolviert werden. Ausgenommen sind Personen mit einer entsprechenden Fachausbildung, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden. Bei diesen Personen wird vermutet, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Soweit Personen ausschließlich verpackte Lebensmittel wiegen, messen, stempeln, bedrucken oder in den Verkehr bringen, müssen sie nicht in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden. Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold │ Leonardo-da-Vinci-Weg 2 │ 32760 Detmold │ Tel. 05231 7601-0 │ www.detmold.ihk.de

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Was ist Inhalt der Lebensmittelhygiene-Schulung? Im Gesetzestext werden keine konkreten Anforderungen an die Hygieneschulung genannt. Grundsätzlich muss sich aber die Schulung auf alle Hygienebereiche beziehen, die für den Betrieb relevant sind, wie Lebensmittel-, Personal- und Gerätehygiene. Erläuterungen zur Schulung enthält die DIN 10514 über Hygieneschulungen. Die DIN 10514 dient zur Orientierung, um der Verpflichtung des Lebensmittelunternehmens zur Schulung der Mitarbeiter in Fragen der Hygiene nachzukommen, und hat zum Ziel, die Durchführung der Schulungsmaßnahmen zu erleichtern. Die Norm ist allgemein für alle Branchen der Lebensmittelwirtschaft formuliert und gilt für Lebensmittelbetriebe unabhängig von Art und Größe.

Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene ( Fundstelle: BGBl. I 2008, 107 ) 1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels 2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels 3. Lebensmittelrecht 4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung 5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit 6. Havarieplan, Krisenmanagement 7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels 8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels 9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen 10. Reinigung und Desinfektion

Regelmäßige Schulungen Die Schulung sollte regelmäßig angeboten werden. Auch der Unternehmer muss sich regelmäßig informieren und die entsprechenden Kenntnisse auffrischen. Es bietet sich an, die Lebensmittelhygiene-Schulung und die Belehrungen gem. § 43 IFSG miteinander zu verbinden und am gleichen Termin durchzuführen.

Dokumentation Der Unternehmer muss die Durchführung der Schulung und die Teilnahme der Angestellten in seinen Unterlagen dokumentieren. Die Dokumente sind im Betrieb verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Auch der Unternehmer muss seine Kenntnisse dokumentieren, beispielsweise indem er alle erforderlichen Gesetzestexte und Informationen bereit hält. Bei Nachfragen der Überwachungsbehörden muss der Unternehmer durch seine Antworten belegen können, dass ihm die entsprechenden Rechtsgrundlagen bekannt sind und er diese praxisgemäß interpretieren kann.

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Wo finde ich die gesetzliche Grundlage? Grundlage ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004. Die Regelungen zur Schulung finden Sie in Anhang II Kapitel XII Nr. 1. Die Umsetzung der EU-Verordnung in Deutschland regelt die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Hier ist in § 4 LMHV zwingend vorgeschrieben, dass alle Personen, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen eine Lebensmittelhygiene-Schulung nach den Vorgaben der EU-Verordnung absolvieren müssen.

Schulungen Die Schulung kann durch den Arbeitgeber selbst oder durch Dritte durchgeführt werden. Informationen zu Lehrgängen finden Sie unter: www.wis.ihk.de

Hinweis: Mit freundlicher Unterstützung der IHK Südlicher Oberrhein. Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ihre Ansprechpartner bei der IHK Lippe zu Detmold Alexandra Linneweber Geschäftsbereich Starthilfe und Unternehmensförderung E-Mail: [email protected] Telefon: 05231 7601-25 Telefax: 05231 7601-80 25

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