Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1

23.03.2012 LVR-Landesjugendamt LVR-Landesjugendamt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Schutz von Kindern und Jugendlichen in Ein...
Author: August Fromm
10 downloads 5 Views 82KB Size
23.03.2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

Inhalt:

1. Begriffsklärung

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.

Der Begriff „Heimaufsicht“ wird landläufig verwendet.

Begriffsklärung Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? Rechtliche Grundlagen Rechte und Pflichten Grenzen Chancen Kurzes Fazit

Im SGB VIII ist vom Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen die Rede. Kern ist der § 45 SGB VIII. 3. Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe; 2. Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendhilfe in Familienpflege und in Einrichtungen

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab?

3. Rechtliche Grundlagen

Die Pflichten und Rechte ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen

§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung,

insbesondere SGB VIII (§ 45 ff., § 85,2, 8b), aber auch AG-KJHG NRW.

in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder Dort werden die Pflichten und Rechte zur Prüfung von Einrichtungen deutlich.

für einen Teil des Tages betreut werden oder Im Folgenden werden einige ganz wenige Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen dargestellt.

Unterkunft erhalten (...)

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.

Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (...)

Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung

2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration (...)

sowie der

gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung (...)

in persönlichen Angelegenheiten

geeignete Verfahren der Beteiligung

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Möglichkeit der Beschwerde

Anwendung finden.

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

1

23.03.2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen (auch zu Qualitätsentwicklung und –sicherung)

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden… (auch nachträgliche Auflagen) (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften… (Abstimmung mit der anderen Behörde)

2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen ...(Ausbildungsnachweise, Führungszeugnisse (...))

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. (Entgelte oder Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches (...) Träger der Sozialhilfe beteiligen...).

(7) Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaunbis (keine aufschiebende Wirkung)

Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. (...)

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

§ 46 Örtliche Prüfung

§ 47 Meldepflichten

(1) Die zuständige Behörde soll

neu:

nach den Erfordernissen des Einzelfalls

(2) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen

an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der Jugendhilfe (...) beteiligen.

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

2

23.03.2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

§ 48 Tätigkeitsuntersagung

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (2) (...)

(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien.

1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (2) (...)

Es gibt weitere Regelungen, z.B.: • § 85, Abs. 2, Punkt 7 Beratung der Träger von Einrichtungen • Rahmenverträge NRW

2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

• Arbeitshilfen des LVR zu § 45 SGB VIII • etc...

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

3

23.03.2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

4. Pflichten und Rechte des LJA

4. Pflichten und Rechte des LJA - Prüfung, ob das Wohl des Kindes gesichert ist.

(Kurzzusammenfassung aus den rechtlichen Grundlagen)

- Beratung des Trägers und des zuständigen Leistungsträgers

Festlegung der Rahmenbedingungen (Einhaltung von Mindeststandards)

- Prüfung, ob das Wohl des Kindes gesichert ist. - Beratung des Trägers (und des zuständigen Leistungsträgers) Festlegung der Rahmenbedingungen (Einhaltung von Mindeststandards)

in Abgrenzung zur Einzelfallbearbeitung (Klassische Aufgabe des Jugendamtes; Eltern versuchen immer wieder, das Landesjugendamt zur Einflussnahme auf Einrichtungen und Jugendämter zu bewegen)

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

5. Grenzen des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

5. Grenzen

Das Landesjugendamt „wacht“ über ca.

Aufgabe des LJA: Festlegung der Rahmenbedingungen (Einhaltung von Mindeststandards)

450 Einrichtungen

Einzelfallbearbeitung (Klassische Aufgabe des Jugendamtes; Eltern versuchen immer wieder, das Landesjugendamt zur Einflussnahme auf Einrichtungen und sogar Jugendämtern zu bewegen)

und 20.500 Plätzen. Es gibt geschätzt 3.270 Gruppen/Außenstellen/Adressen. Diese Zahl ist zur Beobachtung immens.

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“ (nach § 45 ff. SGB VIII)

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“ (nach § 45 ff. SGB VIII)

5. Grenzen

6. Chancen bei „problematischen“ Einrichtungen:

Objektivierbarkeit bei: - Beschwerden über Einrichtungen, wenn diese subjektiv konnotiert sind - nicht beweisbare Mängel.

- häufige Vor-Ort-Präsenz; Rückmeldung geben zum jeweils Wahrgenommen

In diesen speziellen Konstellationen ist die Umsetzung von Veränderungen, ggf. über Auflagen bis hin zur Schließung juristisch schwer umsetzbar.

- kontinuierliche Beratung bzw. Austausch

- ggf. unangemeldete Besuche

- Konsens zur Weiterentwicklung mit Träger herstellen - Auflagen erteilen (z.B. zu Supervision , Orga-Beratung, themenbezogene Fachberatung; Konzeptverbesserung, Leitfäden zu sex. Missbrauch…)

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

4

23.03.2012

LVR-Landesjugendamt

LVR-Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

Pflichten, Rechte und Grenzen der „Heimaufsicht“

(nach § 45 ff. SGB VIII)

(nach § 45 ff. SGB VIII)

7. Kurzes persönliches Fazit: • der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist bei einer überörtlichen Behörde richtig angesiedelt • er sorgt in einem größeren Maße für Vergleichbarkeit als das einzelne Kommunen leisten könnten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

• Gleichzeitig ist Kooperation mit den Beteiligten (also Jugendamt und Spitzenverband) und natürlich dem Träger selber unverzichtbar • „Aufsicht“ muss sich stets fachlich weiter entwickeln und Impulse geben Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

Martin Schwertner, Wuppertal, 23. März 2012

5