Personengesellschaftsrecht. Mag. Patrick Stummer

Personengesellschaftsrecht Mag. Patrick Stummer A. Allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts 2 Regelungsbereiche des Gesellschaftsrechts 3 Was ...
Author: Clemens Maus
0 downloads 2 Views 1MB Size
Personengesellschaftsrecht Mag. Patrick Stummer

A. Allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts

2

Regelungsbereiche des Gesellschaftsrechts

3

Was ist im Gesellschaftsrecht geregelt? -

Das Gesellschaftsrecht ist jenes Gebiet der Rechtsordnung, das Regelungen für Gesellschaften beinhaltet

-

Es enthält Regelungen von der Gründung einer Gesellschaft bis hin zu ihrer Beendigung

-

Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt

-

Das Gesellschaftsrecht kennt keine ausdrückliche Normierung allgemeiner, dh für alle Gesellschaften gleichermaßen geltenden, Vorschriften

-

Vielmehr setzt sich die Gesamtheit gesellschaftsrechtlicher Normen aus unterschiedlichen Gesetzen, wie etwa GmbHG, GenG, AktG sowie ABGB und UGB, zusammen

-

Die unterschiedliche gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaften gesondert und unterschiedlich ausgestaltet sind

-

Einfluss des EU-Rechts (Richtlinien, EUGH-Entscheidungen) 4

Der Gesellschaftsbegriff, Beweggründe zur Bildung von Gesellschaften und Abgrenzung zu anderen Rechtsgebilden

5

Gesellschaftsbegriff

Der Gesellschaftsbegriff setzt sich aus 4 Wesensmerkmalen zusammen:

Eine Gesellschaft ist eine -

durch Rechtsgeschäft begründete (entgeltfremder Gesellschaftsvertrag)

-

Rechtsgemeinschaft zweier oder mehrerer Personen,

-

um einen gemeinsamen Zweck (materielle, ideel)

-

mit gemeinsamen Mitteln iSe organisierten Zusammenwirkens zu erreichen

6

Beweggründe für die Bildung von Gesellschaften

-

Arbeitsteilung, know how und Teamgeist

-

Kapitalbeschaffung bzw Kapitalvermehrung

-

Risikobegrenzung bzw Risikostreuung

-

Unternehmenskontinuität

-

Besorgung öffentlicher Aufgaben

7

Abgrenzung zur schlichten Rechtsgemeinschaft

-

Die schlichte Rechtsgemeinschaft ist durch bloßes Haben gekennzeichnet (Miteigentumsgemeinschaft, Besitzgemeinschaft, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Erbengemeinschaften)

-

Die Gesellschaft trägt das charakteristische Merkmal des gemeinsamen Wirkens zur Erreichung eines bestimmten Zieles in sich, das im Unternehmensgegenstand näher formuliert wird, hinzu (sog affectio societatis)

-

Es fehlt also am gemeinsamen Zweck und an den gemeinsamen Mitteln

-

Zudem werden die meisten schlichten Rechtsgemeinschaften durch Gesetz begründet und nicht durch Rechtsgeschäft

8

Abgrenzung zur Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Kammern, Sozialversicherungsträger) werden durch Hoheitsakt (meistens durch Gesetz) geschaffen

-

Es fehlt also an der Begründung durch Rechtsgeschäft

9

Abgrenzung zu Privatstiftung und Sparkasse -

Die Privatstiftung und die Sparkasse sind keine Gesellschaften, weil es sich bei ihnen nicht um Personenvereinigungen, sondern um ein Sondervermögen mit Rechtspersönlichkeit handelt

-

Es fehlt also an der Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen

10

Numerus clausus der Gesellschaftsformen

11

Numerus clausus

Der österreichische Gesetzgeber sieht einen geschlossenen Kreis von Gesellschaftstypen und Gesellschaftsformen vor, aus dem die Gesellschafter grundsätzlich frei wählen können (dh nicht private limited company) Es besteht keine privatautonome Freiheit zur Schaffung neuer Gesellschaftsformen Mit dem numerus clausus vereinbar ist jedoch -

Atypische Gesellschaftsausformung: Die atypische vertragliche Ausgestaltung einer Gesellschaftsform durch Abänderung dispositiver gesetzlicher Bestimmungen (Bsp Publikums-KG)

-

Typenmischung: Unter Einhaltung der gesetzlichen (zwingenden) Mindestvorschriften mehrere Gesellschaftsformen miteinander zu vermischen (Bsp GmbH & Co KG)

12

Personengesellschaften

-

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) - §§ 1175 – 1216e ABGB

-

Offene Gesellschaft (OG) - §§ 105 – 160 UGB

-

Kommanditgesellschaft (KG) - §§ 161 – 177 UGB

-

Stille Gesellschaft (stG) - §§ 179 – 188 UGB

-

Europäische wirtschaftliche Gesellschaft (EWIV) – EWIV-VO, EWIVG

13

Kapitalgesellschaften

-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – GmbHG

-

Aktiengesellschaft – AktG

-

Europäische Aktien- Gesellschaft (Societas Europaea, SE) – SE-VO, SEG

14

Genossenschaften und sonstige Vereine

-

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gen) – insb GenG

-

Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) – SCE-VO, SCEG

-

Ideeler Verein – VerG 2002

-

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VersVaG) - §§ 26 ff VAG

-

Sparkassenverein (SpV) - §§ 4 ff SpG

15

Faktoren für die Wahl der Gesellschaftsform

16

Faktoren für die Wahl der Gesellschaftsform

-

Gesellschaftszweck (Börsegeschäfte etwa nur in Form einer AG)

-

Haftungsverhältnisse

-

Kapitalaufbringung und –erhaltung

-

Steuer- und Kostenbelastung

-

Organisationsgewalt bzw –struktur

-

Rechnungslegung

-

Kapitalmerktorientierung

17

Übergreifendes zu allen Gesellschaften

18

Übergreifendes zu allen Gesellschaften

-

Normativsystem, Konzessionssystem, Anmeldesystem

-

Mehrheitsprinzip, Einstimmigkeitsprinzip

-

Dauerschuldverhältnis und fehlerhafte Gesellschaft (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft)

-

Errichtung und Entstehung der Gesellschaft

-

Internationales Gesellschaftsrecht

19

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag nicht fehlerfrei zustande gekommen Keine ex tunc Beseitigung der Gesellschaft, wenn -

Gesellschaft eingetragen oder faktisch in Vollzug gesetzt wurde

-

Keine höherwertigen Interessen dem Bestehen der Gesellschaft entgegenstehen (Sittenwidrigkeit, Verbotswidrigkeit, Geschäftsunfähigkeitsschutz)

Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Gesellschaft als für die Vergangenheit wirksam zustande gekommen betrachtet Aber: Auflösungsgrund zur ex nunc Nichtigerklärung für die Zukunft

20

B. Allgemeiner Teil des Personengesellschaftsrechts

21

Personengesellschaften im Wirtschaftsverkehr

22

Personengesellschaften im Wirtschaftsverkehr -

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) - §§ 1175 – 1216e ABGB

-

Offene Gesellschaft (OG) - §§ 105 – 160 UGB

-

Kommanditgesellschaft (KG) - §§ 161 – 177 UGB

-

Stille Gesellschaft (stG) - §§ 179 – 188 UGB

-

Europäische wirtschaftliche Gesellschaft (EWIV) – EWIV-VO, EWIVG

-

Sonderfall: Genossenschaften (GenG)

23

Die Wesensmerkmale einer Personengesellschaft

24

Wesensmerkmale der Personengesellschaft

 Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Ausnahme: Kommanditist bei der KG)  Daraus folgt, dass es im Gesetz, im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, keine detaillierten Regelungen zur Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals gibt  Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar  Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt idR zur Auflösung der Gesellschaft (Prinzip der geschlossenen Gemeinschaft)  Prinzip der Selbstorganschaft  Persönlichkeitsbetonter Aufbau der Gesellschaft  Strittig ob juristische Person oder nicht (HM: ja) 25

Nachteile von Personengesellschaften verglichen zu Kapitalgesellschaften  Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Ausnahme Kommanditist bei KG)  Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar

 Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt idR zur Auflösung der Gesellschaft (Prinzip der geschlossenen Gemeinschaft)  Prinzip der Selbstorganschaft  Persönlichkeitsbetonter Aufbau der Gesellschaft, dh der Gesellschafter steht im Vordergrund

26

Vorteile von Personengesellschaften verglichen zu Kapitalgesellschaften  Keine Startkapital notwendig  Keine speziellen Vorschriften hinsichtlich des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages  Persönlichkeitsbetonter Aufbau der Gesellschaft, dh der Gesellschafter steht im Vordergrund  Dispositives Gesetzeswerk gewährt eine größere Freiheit der Gesellschafter

27

C. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

28

Rechtsgrundlagen

29

Rechtsgrundlagen -

§§ 1175 – 1216e ABGB mit Stand 1.1.2015

-

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABGB war die GesbR die einzige Gesellschaftsform, sie war sozusagen der Ausgangspunkt für alle späteren Gesellschaftsformen

-

Große Reform mit 1.1.2015, die die GesbR als Gesellschaftsform wieder attraktiver machen soll und ebenso für mehr Rechtssicherheit sorgen soll

30

Begriff und Wesensmerkmale der GesbR

31

Begriff (§ 1175 ABGB) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt gemäß § 1175 ABGB dann vor, wenn -

sich zwei oder mehrere Personen

-

durch einen Vertrag zusammenschließen,

-

um durch eine bestimmte Tätigkeit,

-

einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen

-

und sie keine andere Gesellschaftsform gewählt haben

32

Rechtsnatur der GesbR

33

Rechtsnatur der GesbR

-

Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist nicht rechtsfähig (§ 1175 Abs 2 ABGB)

-

Die GesbR ist eine Personengesellschaft

-

Die GesbR kann eine Innen- oder Außengesellschaft sein (§ 1176 ABGB)

-

Die GesbR ist nicht handlungsfähig, weil sie keine natürliche Person ist

34

Keine Rechtspersönlichkeit der GesbR -

Die GesbR ist weder eine natürliche noch eine juristische Person und hat daher keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist aber auch nicht rechtsfähig

-

Da die GesbR íst nicht rechts- und parteifähig

-

GesbR kann nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein; dh Forderungen der Gesellschaft sind Gesamthandforderungen der Gesellschafter und Gesellschafter haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten (Solidarhaftung)

-

Mangels eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit kann die GesbR nicht Unternehmerin iSd § 1 UGB sein; sie kann aber sehr wohl ein Unternehmen betreiben

35

Folge der fehlenden Partei- und Rechtsfähigkeit -

Dass die GesbR nicht geklagt werden kann, hat zur Folge, dass aktiv- und passivklagslegitimiert die einzelnen Gesellschafter sind, dh sie können Dritte klagen oder werden von Dritten geklagt

-

Gesellschaftsvertragliche Ansprüche können von einem oder mehreren Gesellschaftern mittels actio pro socio geltend gemacht werden

-

Die Gesellschafter können für ihre GesbR keine Firma, aber eine Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung wählen (Gesellschaftsname), wobei auch Phantasiebezeichnungen möglich sind („Gasthaus zum goldenen Hirschen“)

-

Dieser Gesellschaftsname (§ 1177 ABGB) muss Unterscheidungskraft besitzen und zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein

-

Ins Grundbuch, Marken- oder Patentregister werden die Gesellschafter als Rechtsträger und nicht die GesbR eingetragen 36

Die GesbR ist eine Personengesellschaft -

Die GesbR muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen, wobei Gesellschafter einer GesbR alle in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie OGs und KGs sein können (§ 1175 ABGB)

-

Persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen

-

Geschäftsführung und Vertretung obliegen grundsätzlich den Gesellschaftern (Prinzip der Selbstorganschaft)

-

Eigene Organe wie Aufsichtsrat, Hauptversammlung oder Geschäftsführer sind nicht vorgesehen

-

Entscheidend für die GesbR ist, dass die Gesellschafter einen gemeinsamen erlaubten materiellen oder ideellen Zweck verfolgen

-

Bezüglich des Zwecks kommt es idR auf die Absicht an, einen gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen (Abgrenzung zur schlichten Rechtsgemeinschaft)

-

Es muss zumindest eine lose Organisation vorliegen, die jedem Gesellschafter zumindest gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte gibt

37

GesbR als Innen- und Außengesellschaft -

Ob sie als Innen- oder Außengesellschaft ausgestaltet ist, ergibt sich nach dem Willen der Gesellschafter (§ 1176 ABGB)

-

Die Innengesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach außen nicht als solche hervortritt

-

Innengesellschaft: Es tritt nur einer der Gesellschafter nach außen in Erscheinung, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung der übrigen Gesellschafter, keineswegs aber im Namen der Gesellschaft auftritt

-

Außengesellschaft: Indiziert durch Gesellschaftsname

38

GesbR als Außengesellschaft (§ 1176 Abs 2 ABGB) -

Eine Außengesellschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn die GesbR im Rechtsverkehr unter eigener Bezeichnung auftritt (Gesellschaftsname) Nur in diesem Fall nimmt sie eigenständig am Rechtsverkehr teil und entfaltet nicht nur rechtliche Wirkungen im Innen- sondern auch im Außenverhältnis Außengesellschaften treten im Rechtsverkehr mit Dritten als einheitlicher Rechtsträger (Gesellschaft) auf (Offenlegung des Zusammenschlusses) Sie zeichnen sich dadurch aus, dass „im Namen der Gesellschaft“ Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden

-

Außengesellschaft wird beim Betrieb eines Unternehmens oder bei der Führung eines Gesellschaftsnamens vermutet (§ 1176 ABGB)

-

Beachte: Gesellschaftsname: § 1177 ABGB 39

Beispiel zur Abgrenzung von Innen- und Außengesellschaft -

Ein Unternehmen benötigt dringend einen Kredit größeren Umfangs

-

Die Hausbank ist nicht dazu in der Lage die Kreditsumme aufzubringen, weswegen sie mit weiteren Banken verhandelt. Ziel ist es den Kredit gemeinsam zu vergeben und das Kreditrisiko zu teilen

-

Jene Banken, die sich dazu bereit erklären an der Vergabe des Großkredites mitzuwirken, bilden ein Kreditkonsortium in der Rechtsform einer GesbR

-

Wird der Kredit nach außen hin durch nur eine Bank vergeben, dem sogenannten Konsortialführer, ist die GesbR eine Innengesellschaft, treten die Kreditgeber nach außen hin in Erscheinung, ist die GesbR eine Außengesellschaft

40

Bedeutung und Einsatzbereich der GesbR

41

Einsatzbereiche der GesbR im Überblick

42

Einsatzbereiche der GesbR im Überblick

-

Kleinunternehmer: Zusammenschlüsse zum Betrieb eines nicht gemäß § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen gewerblichen Unternehmens (Zusammenschluss zum Betrieb einer Tankstelle, einer Bäckerei, einer kleinen Gastwirtschaft, einer Werbeagentur, eines Inkassobüros, eines kleinen Hotels etc)

-

Freiberufler: Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten [§ 1a RAO] und Notaren [§ 29 NO])

-

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

43

-

Gelegenheitsgesellschaften: Sie sind auf einzelne Geschäfte gerichtet (Arbeitsgemeinschaften ARGE, die besonders in der Bauwirtschaft anzutreffen sind; Kreditkonsortien, Bietergemeinschaften)

-

Vorgründungsgesellschaften: Sie liegen insbesondere in der Gründungsphase von Kapitalgesellschaften bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vor

-

Syndikatsverträge (Stimmbindungsverträge)

44

Einsatzbereiche der GesbR im Detail

45

Kleinunternehmer -

Mehrere Personen dürfen ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GesbR nur dann betreiben, wenn die Gesellschaft den Schwellenwert des § 189 Abs 1 Z 2 iVm § 189 Abs 2 UGB nicht überschreitet und somit nicht rechnungslegungspflichtig wird

-

Dh, die Umsatzerlöse einer GesbR dürfen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren hindurch nicht € 700.000,- übersteigen oder in einem Jahr € 1.000.000,- nicht übersteigen (§ 189 UGB)

-

Überschreitet die Gesellschaft diesen Schwellenwert, sind die Gesellschafter nach § 8 Abs 3 UGB zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch als OG oder KG verpflichtet (keine automatische Umwandlung)

-

Wird der Schwellenwert nicht überschritten, so steht es den Gesellschaftern frei, die Gesellschaft im Firmenbuch als OG oder KG protokollieren zu lassen (Wahlfreiheit)

-

Bsp: Zusammenschluss zum Betrieb einer Tankstelle, einer Bäckerei, einer kleinen Gastwirtschaft, einer Werbeagentur, einer Immobilienverwaltung, eines Inkassobüros, eines kleinen Hotels 46

Freiberufler -

Freiberufler dürfen auch bei Überschreiten des Schwellenwerts des § 189 UGB ihr Unternehmen in der Rechtsform der GesbR betreiben (§ 4 Abs 2 iVm § 8 Abs 3 UGB)

-

Standesrechtliche Vorschriften sind aber zu berücksichtigen

-

Diese können für die Ausübung eines bestimmten Berufes die Rechtsform der GesbR verbieten (§ 52a ÄrzteG der für die Zusammenarbeit von Ärzten in Form von Gruppenpraxen eine OG oder GmbH vorsieht)

-

Bsp: Gemeinsame Berufsausübung von Rechtsanwälten (§ 1a RAO), Notaren (§ 29 NO) und Patentanwälten (§ 1a PatentAnwG)

47

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe -

Wie die Freiberufler können sich auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, selbst bei Überschreiten des in § 189 UGB normierten Schwellenwerts, der Rechtsform der GesbR bedienen (§ 4 Abs 3 iVm § 8 Abs 3 UGB)

-

Bsp: Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinanbau

48

Gelegenheitsgesellschaften Diese sind auf die Erfüllung eines einzelnen Geschäfts ausgelegt Beispiele: -

Arbeitsgemeinschaften

Diesen sind vor allem in der Bauwirtschaft anzutreffen. In diesen Fällen schließen sich mehrere Bauunternehmen zur Durchführung eines Bauprojektes zusammen Arbeitsgemeinschaften sind idR auch bei Überschreiten des Schwellenwertes des § 189 UGB nicht zur Eintragung als OG oder KG verpflichtet, weil sie häufig nur dazu dienen, die Tätigkeiten der Gesellschafter bei einem bestimmten Projekt zu koordinieren und sie daher regelmäßig kein Unternehmen betreiben Das Betreiben eines Unternehmens ist aber Voraussetzung für die Verpflichtung zur Eintragung einer GesbR als OG oder KG bei Überschreiten des Schwellenwertes (§ 8 Abs 3 UGB)

49

-

Kreditkonsortien

Mehrere Banken vergeben gemeinsam einen Kredit, etwa zur Finanzierung eines Großprojekts -

Bietergemeinschaften (vor allem im Vergabeverfahren)

Hierbei liegt ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer oder auch Privatpersonen zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes vor Bsp: Ausgeschrieben wird die Vergabe des Neubaus eines Hafens, erfasst ist der Zusammenschluss mehrer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines Angebotes -

Zusammenschlüsse zur Durchführung eines einmaligen Projektes

50

Vorgründungsgesellschaften -

Diese liegen in der Gründungsphase insbesondere von Kapitalgesellschaften und OGs und KGs bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vor

-

Unter einer Vorgründungsgesellschaft versteht man eine Vereinigung von Personen, die eine Gesellschaft gründen wollen, ohne dass schon ein formeller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde

51

Syndikatsverträge -

Hierbei vereinbaren mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft, ihre Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht in einer bestimmten Weise, die vorher im Syndikat abgestimmt wurde, auszuüben,

-

In der Regel wird im Syndikat vereinbart, dass die Stimme so abzugeben ist, wie es die Mehrheit der Mitglieder im Syndikat beschließt

52

Ehe- oder Lebensgemeinschaft -

Bei einer Ehe oder Lebensgemeinschaft kann eine GesbR vorliegen, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, jeder der Partner gewisse Mitwirkungsrechte hat und eine Aufgabenteilung vorliegt (Renovierung Wohnung, Bau eines Hauses)

-

Das bloße Vorliegen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft für sich alleine reicht jedoch nicht für das Vorliegen einer GesbR aus

-

Ebenso wenig hat eine Scheidung oder eine Trennung die Auflösung der GesbR zur Folge, von der Beendigung ist aber auszugehen, wenn es keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gibt

-

Beachte: Eheliche Beistandspflichten

53

Gründung der GesbR

54

Abschluss des Gesellschaftsvertrages

55

Abschluss des Gesellschaftsvertrages

-

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf der Willensübereinstimmung aller Gesellschafter

-

Selbiges gilt auch für eine spätere Abänderung des Gesellschaftsvertrages, es sei denn der Gesellschaftsvertrag selbst sieht eine Abänderung durch Mehrheitsbeschluss vor

-

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterliegt keinem Formzwang

-

Mangels Formzwang kann der Gesellschaftsvertrag also auch mündlich oder konkludent geschlossen werden

-

Es muss eine, wenn auch nur lose Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner bestimmte Ein- und Mitwirkungsrechte einräumt

56

Problematik konkludenter Vertragsabschluss

-

Kommt ein Gesellschaftsvertrag stillschweigend (konkludent) zustande, so muss aber zumindest eine Willenseinigung der Gesellschafter zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen

-

Es darf vor allem bei konkludentem Vertragsschluss kein Zweifel bestehen, dass sich die Gesellschafter über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig sind Bsp:

Stillschweigender Vertragsschluss häufig bei Lebensgefährten, etwa bei der Errichtung eines Hauses

57

Errichtung der GesbR

58

Errichtung der GesbR

-

Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft errichtet

-

Die GesbR ist nicht rechtsfähig und kann auch nicht in das Firmenbuch eingetragen werden (§ 2 FBG)

-

§ 2 FBG definiert die eintragungsfähigen Rechtsträger, worunter die GesbR nicht fällt

-

Sie kann daher nicht nach außen entstehen, sodass bei der Gründung einer GesbR nicht zwischen Errichtung und Entstehung unterschieden wird, wie dies etwa bei OG/KG und den Kapitalgesellschaften der Fall ist

Bsp:

OG wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis errichtet, nach außen hin entsteht sie aber erst mit der Eintragung ins Firmenbuch

59

Gesellschafter

60

Gesellschafter

-

Gesellschafter können alle inländischen und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie eine OG und KG sein

-

Mangels Rechtsfähigkeit kann eine GesbR nicht Gesellschafterin einer anderen GesbR sein

-

Ebenso kann eine stille Gesellschaft nicht Gesellschafterin einer GesbR sein

61

Die Regelung des Innenverhältnisses

62

Die Pflichten der Gesellschafter

63

Pflichten der Gesellschafter

-

Im Wesentlichen treffen die Gesellschafter folgende Pflichten

- Mitwirkung (§ 1186 ABGB) - Beitrag (§ 1182 Abs 2 ABGB) - Nachschuss (§ 1184 ABGB) - Konkurrenzverbot und Verbot schädlicher Nebengeschäfte (§ 1187 ABGB)

64

Beitragspflicht

65

Beitragspflicht

-

Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 1182 ABGB)

66

Beiträge

Beiträge sind alle Leistungen, zu denen sich die Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks im Gesellschaftsvertrag verpflichtet haben Bsp: Bareinlagen, Sacheinlagen, Arbeitsleistungen

67

Einlagen

Einlagen sind alle vermögenswerten Leistungen der Gesellschafter, die dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmet sind und in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollen Einlagen können Geld (Bareinlagen) sowie verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen (Sacheinlagen) aber auch Arbeitsleistungen sein Bsp für Sacheinlagen: PKW, Büromöbel, Erfindungen, Patente Wird die Einlage nicht geleistet, kann ein Gesellschafter im eigenen Namen auf Leistung klagen, die Leistung hat dann an Gesellschaft zu erfolgen (§ 1188 ABGB: actio pro socio)

68

Abgrenzung: Beiträge vs Einlagen

-

Beiträge führen jedenfalls zu einer Gewinnbeteiligung, nicht jedoch in allen Fällen zu einem Anteil am Hauptstamm (Kapitalanteil) (§ 1182 Abs 3 ABGB)

-

Leistungen führen jedenfalls zu einer Gewinnbeteiligung und zu einem Anteil am Hauptstamm (Kapitalanteil)

69

Arbeitsleistung als Einlage

-

Auch Arbeit kann als Einlage dienen

-

Erbringt ein Gesellschafter nur Arbeit, dann ist er grundsätzlich nicht am Hauptstamm sondern nur am Gewinn beteiligt, außer die Gesellschafter vereinbaren, dass die Arbeitsleistung als Vermögenseinlage gewertet werden soll (§ 1182 Abs 3 ABGB)

-

Die Bewertung der Einlage kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, was insbesondere dann zu empfehlen ist, wenn das Stimmrecht von der Höhe der Einlage abhängig ist (Sacheinlage, Arbeitsleistung)

-

Im Zweifel werden die Einlagen mit ihrem Verkehrswert angesetzt

70

Einlagen und Hauptstamm

-

Der Hauptstamm bildet die Summe aller vermögenswerten Einlagen

-

Hauptstamm ist das Kapital der Gesellschaft

-

Die Bildung eine Hauptstammes ist nicht zwingend notwendig, wird er aber gebildet, so steht er im gemeinschaftlichen Eigentum derjenigen Gesellschafter, die etwas dazu beigetragen haben

-

Reine Arbeitsgesellschafter sind nicht am Hauptstamm sondern nur am Gewinn beteiligt, außer die Gesellschafter vereinbaren, dass die Arbeitsleistung als Vermögenseinlage gewertet werden soll

-

Das Verhältnis zur Einlage am Hauptstamm spiegelt die Beteiligung wieder

71

Hauptstamm und Gesellschaftsvermögen

-

Vom Hauptstamm zu unterscheiden ist das Gesellschaftsvermögen

-

Während der Hauptstamm das Startkapital der GesbR darstellt, ist das Gesellschaftsvermögen die Summe aller Vermögenswerte und ist ständigen Veränderungen unterworfen

-

Das Gesellschaftsvermögen besteht aus dem Hauptstamm und den im Rahmen der Geschäftsführung hinzuerworbenem Vermögen abzüglich allfälliger Verluste Bsp:

Wird ein Geschäft mit Gewinn abgeschlossen, erhöht sich das Gesellschaftsvermögen Wird ein Geschäft mit Verlust abgeschlossen, verringert sich das Gesellschaftsvermögen

72

Gegenstand und Höhe der Einlageleistung

73

Gegenstand und Höhe der Einlageleistung

-

Ob und gegebenenfalls welche und wie hohe Einlagen zu leisten sind, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag

-

Mangels gesellschaftsvertraglicher Regelung haben alle Gesellschafter gleich hohe Einlagen zu leisten (§ 1182 ABGB)

74

Arten der Einlageleistung

75

Arten der Einlageleistung (§ 1180 ABGB)

-

Es kann vereinbart werden, dass die Leistung von Einlagen - insb Sacheinlagen quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem erfolgen kann

-

Auf welche dieser drei Arten in die Gesellschaft eingebracht wird, richtet sich grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag)

-

Wird im Gesellschaftsvertrag nichts vereinbart, so wird im Zweifel eine Einbringung quoad dominium angenommen

76

Einbringung quoad dominium

-

Die Einlage geht in das gemeinschaftliche Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter über

-

Der Anteil am Eigentum ergibt sich aus den Kapitalanteilen

-

Gibt es keine Regelung im Gesellschaftsvertrag so wird im Zweifel quoad dominium eingebracht

77

Einbringung quoad usum

-

Die Einlage wird der Gesellschaft nur zum Gebrauch überlassen und verbleibt weiterhin im Eigentum des einbringenden Gesellschafters

-

Für die Überlassung der Einlage zum Gebrauch erhält der Gesellschafter kein Nutzungsentgelt, sondern einen Kapitalanteil (Frage der Bewertung)

-

Sachen, die ein Gesellschafter quoad usum zur Verfügung gestellt hat, fallen bei der Auflösung der Gesellschaft und bei Ausscheiden des Gesellschafters grundsätzlich an den Gesellschafter zurück

78

Einbringung quoad sortem (dem Wert nach)

-

Der Gesellschafter bleibt zwar Eigentümer, die Sache ist aber im Innenverhältnis als gemeinschaftliches Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter zu behandeln

-

Über diese Anteile an den einzelnen Sachen darf ein Gesellschafter nicht einseitig verfügen

-

Eine dennoch getroffene Verfügung ist grundsätzlich wirksam und verweist Gesellschafter, deren Rechte dadurch verletzt werden, auf Schadenersatzansprüche

79

Gewinn- und Verlustverteilung

80

Gewinn- und Verlustverteilung (§ 1195 ABGB)

-

Grundsätzlich Gewinnverteilung im Verhältnis der Kapitalanteile (§ 1195 Abs 2 ABGB)

-

Bei Vorliegen eines reinen Arbeitsgesellschafters ist diesem zuerst ein nach den Umständen angemessener Anteil am Jahresgewinn zuzuweisen, danach ist der Gewinn nach Kapitalanteilen zu verteilen (§ 1195 Abs 4 ABGB)

-

Verlustverteilung nach Kapitalanteilen (§ 1195 Abs 2 ABGB)

-

Andere Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich

81

Geschäftsführung

82

Geschäftsführung (§ 1189 ABGB) -

Alle Gesellschafter sind zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet

-

Prinzip der Selbstorganschaft

-

Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften beschränkt durch Widerspruchsrecht anderer geschäftsführender Gesellschafter

-

Gewöhnliche Geschäfte: Alltägliche bzw wiederkehrende Geschäfte, risikoarme Geschäfte, günstige Geschäfte = Bestimmung im Einzelfall)

-

Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter

-

Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich

-

Entzug der Geschäftsführung durch Klage aller anderen Gesellschafter möglich bei gerichtlicher Entscheidung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1193 Abs 1 ABGB)

-

Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 1193 Abs 2 ABGB

83

Das Außenverhältnis

84

Vertretung

85

Vertretung (§ 1197 ABGB)

-

Innengesellschaft: Es gelten die zivilrechtlichen Grundsätze der Stellvertretung

-

Außengesellschaft: Befugnis zur Vertretung deckt sich mit der Befugnis zur Geschäftsführung (§ 1197 Abs 1 ABGB)

-

Bei einer unternehmerisch tätigen GesbR werden abweichend zu § 1197 Abs 1 ABGB alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, wenn ein Gesellschafter, der nicht nicht alleine oder nur beschränkt vertretungsbefugt war und der Dritte diesen Mangel weder kannte noch kennen musste (§ 1197 Abs 2 ABGB)

-

Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich

-

Entzug Vertretungsmacht möglich bei Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 1198 ABGB)

86

Forderungen der Gesellschaft und Haftung

87

Forderungen der Gesellschaft und Haftung (§ 1199 ABGB) -

Forderungen der Gesellschaft sind Gesamthandforderungen

-

Es gilt Solidarhaftung (§ 1199 Abs 1 ABGB)

88

Auflösung der GesbR und Liquidation

89

Auflösung der GesbR und Liquidation (§ 1208 ff ABGB)

-

Auflösungsgründe (§ 1208 ABGB)

-

Ausschluss eines Gesellschafters (§§ 1210, 1213 ABGB)

-

Übergang des Gesellschaftsvermögens (§ 1215 ABGB)

-

Liquidation (§§ 1216a ABGB)

90

D. Die Offene Gesellschaft (OG)

91

Rechtsquellen

92

Rechtsquellen -

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur OG finden sich in den §§ 105 – 160 UGB (Großteil ist dispositives Recht)

-

Ist die OG Unternehmerin, so kommen auch die §§ 1 – 58 UGB (1. Buch) und die §§ 343 – 454 UGB (4. Buch; Unternehmensbezogene Geschäfte) zur Anwendung

-

Überdies können die §§ 189 - 283 UGB (3. Buch; Rechnungslegung) Anwendung finden bei Überschreitung der Schwellenwerte des § 189 UGB

-

Das 3. Buch ist nicht anzuwenden auf eine nichtunternehmerisch tätige OG sowie auf eine OG, die eine freiberufliche oder land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (§ 189 Abs 4 UGB) und OG, die ein Überschussrechner iSd EStG ist

93

Begriff und Anwendungsbereiche

94

Begriff OG (§ 105 UGB) Eine OG ist eine -

unter eigener Firma geführte Gesellschaft,

-

bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und

-

bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern eingeschränkt ist (§ 105 UGB)

Sie kann durch mindestens zwei Personen zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck errichtet werden (§ 105 UGB)

95

Wesensmerkmale -

Zweckoffenheit

-

Eigene Firma

-

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis

-

Gesamthandschaftliche Verbundenheit

-

Keine Einmann-Gesellschaft

96

Gesamthandschaft Mit der Gesamthandschaft soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die OG trotz Rechtsfähigkeit und „quasi juristischer Persönlichkeit“ strukturell nicht der Kapitalgesellschaft gleichgestellt ist. Mit dem Begriff der Gesamthandschaft sollen die Charakteristika der Personengesellschaft zum Ausdruck gebracht werden -

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

-

Selbstorganschaft

-

Grdsl Einstimmigkeitsprinzip für Entscheidungen

-

Grdsl Unübertragbarkeit der Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften (§ 124 UGB)

97

Rechtsnatur

98

Rechtsnatur der OG -

Die OG ist rechtsfähig und daher Rechtssubjekt (§ 105 Abs 2 UGB)

-

Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie unter ihrer Firma klagen oder geklagt werden

-

Ebenso kann die OG ins Grundbuch eingetragen werden und über ihr Vermögen Insolvenz eröffnet werden

-

Trotz ihrer Rechtsfähigkeit ist die OG nach hM und Rsp keine juristische Person, sie hat aber ein hohes Maß an rechtlicher Selbstständigkeit und wird daher wie eine juristische Person behandelt („Quasi-juristische Person“)

99

Unternehmereigenschaft Eine Unternehmen iSd § 1 Abs 2 UGB ist jede -

auf Dauer angelegte

-

Organisation

-

selbstständiger und

-

wirtschaftlicher Tätigkeit

100

Anzuwendende Bücher -

1. Buch anwendbar, wenn OG Unternehmerin iSd § 1 Abs 2 UGB ist

-

2. Buch anwendbar, wenn Personengesellschaft

-

3. Buch anwendbar, wenn OG unternehmerisch tätig ist, sie keine frei- bzw land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zum Gegenstand hat und kein Überschussrechner iSd EStG ist

-

4. Buch anwendbar, wenn OG Unternehmerin iSd § 1 Abs 2 UGB ist

101

Die Gründung der OG

102

Errichtung und Entstehung der OG -

1. Stadium:

Errichtung der OG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages

-

2. Stadium:

Stadium der Vorgesellschaft zwischen Abschluss Gesellschaftsvertrag und Eintragung (§ 123 Abs 2 UGB)

-

3. Stadium:

Eintragung der OG ins Firmenbuch: OG zur Eintragung ins Firmenbuch durch sämtliche Gesellschafter anzumelden (§ 107 UGB) Weigert sich ein Gesellschafter, kann er auf Mitwirkung geklagt werden (§ 111 Abs 2 UGB) Zuständig sind die mit Handelssachen betrauten Gerichte in dessen Sprengel sich der Sitz der Gesellschaft befindet (Wien Handelsgericht sonst Landesgericht)

103

Originäre und derivative Gründung der OG -

Originäre Gründung: Erstmalige ursprüngliche Gründung der OG

-

Derivative Gründung: Umwandlung einer GmbH, KG oder GesbR in eine OG

104

Regelung des Innenverhältnisses

105

Grundsatz der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag

106

Grundsatz bzw Prinzip der Gestaltungsfreiheit -

Die gesetzlichen Regelungen der OG sind dispositiver Natur

-

Die Gesellschafter können daher ihre Rechtsbeziehung zueinander im Gesellschaft sehr frei regeln (Prinzip der Gestaltungsfreiheit)

-

Zu beachten ist aber jedenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Grundsatz der Treuepflicht, der Individualschutz jedes Gesellschafters wonach Rechte, die zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehören dem betreffenden Gesellschafter nur mit seiner Zustimmung entzogen werden können (zB Entzug des Stimm- oder Gewinnbeteiligungsrechtes) sowie die Ausnahmen des Prinzips der Gestaltungsfreiheit in § 117 Abs 2 UGB, § 118 Abs 2 UGB und § 135 Abs 2 UGB

107

Ausnahmen von der Gestaltungsfreiheit Gesetzlich bestehen folgende Ausnahmen der Gestaltungsfreiheit:

-

Das Recht des Gesellschafters zur Niederlegung (= Kündigung) seiner Geschäftsführungsbefugnis ist unverzichtbar (§ 117 Abs 2 UGB)

-

Das Kontrollrecht des nichtgeschäftsführenden Gesellschafters kann nicht völlig beseitigt werden (§ 118 Abs 2 UGB)

-

Das Recht des Gesellschafters auf Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses kann nicht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert werden (§ 135 Abs 2 UGB)

108

Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz

109

Treuepflicht und Gleichbehandlung -

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter ist von der Treuepflicht und der Pflicht zur Gleichbehandlung geprägt

-

Treuepflicht = Loyalität der Gesellschafter untereinander und auch zur Gesellschaft

-

Sie haben die Interessen der anderen Gesellschafter als auch der Gesellschaft zu berücksichtigen

-

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gesellschafter

110

Beitragspflicht der Gesellschafter

111

Beiträge und Einlagen -

Beiträge im weiteren Sinn sind alle Leistungen, zu denen sich die Gesellschafter zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet haben, dazu zählen auch Arbeitsleistungen (Bareinlagen, Sacheinlagen, Arbeitsleistungen)

-

Einlagen sind alle vermögenswerten Leistungen der Gesellschafter, die dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmet sind und in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollen

-

Ob sie zu leisten sind und wie hoch sie sind, bestimmt der Gesellschaftsvertrag, iZw sind sie sofort quoad dominium zu leisten (§ 111 UGB)

-

Einlagen können gemäß § 109 UGB Geld (Bareinlagen) sowie verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen (Sacheinlagen) sein Bsp für Sacheinlagen: PKW, Büromöbel, Erfindungen, Patente

112

Gegenstand und Höhe der Einlageleistung -

Ob und gegebenenfalls welche und wie hohe Einlagen zu leisten sind, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag

-

Als Einlage können Geld, verbrauchbare oder unverbrauchbare Sachen dienen

-

Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Arbeitsleistung als Einlage gewertet wird (§ 109 UGB)

-

Die Bewertung der Einlagen obliegt den Parteien, ihr Wert muss durch eine Geldsumme zum Ausdruck gebracht werden

-

Es ist derjenige Wert anzusetzen, der der Einlage im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist (Tageswert), soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt

-

Für die Erlangung der Gesellschafterstellung ist die Leistung der Einlage grdsl nicht notwendig

113

Arten der Einlageleistung

-

Es kann vereinbart werden, dass die Leistung von Einlagen quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem erfolgen kann

-

Auf welche dieser drei Arten in die Gesellschaft eingebracht wird, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag)

-

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszwecks und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln, wobei im Zweifel von einer Einbringung quoad dominium auszugehen ist

114

Zeitpunkt der Einlageleistung

-

Der Zeitpunkt der Einlageleistung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag

-

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, so ist die Einlage im Zweifel sofort fällig (§ 111 UGB)

115

Kapitalanteil

116

Kapitalanteil als Ausdruck der Beteiligung

-

Leistet der Gesellschafter eine Einlage, so erhält er als Gegenleistung eine Beteiligung an der Gesellschaft (Kapitalanteil)

-

Der Kapitalanteil bringt die wirtschaftliche Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft zum Ausdruck (kein echter Anteil am Gesellschaftsvermögen sondern bloße Rechnungsziffer)

-

Die Höhe des Kapitalanteils des jeweiligen Gesellschafters ist im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, ansonsten kommt § 109 UGB zur Anwendung

117

§ 109 UGB -

Die Beteiligung an der Gesellschaft richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (§ 109 Abs 1 UGB)

-

Auf diese Regelung wird auch in den meisten Gesellschaftsverträgen zurückgegriffen

-

Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt (§ 109 Abs 1 UGB)

-

Hat sich ein Gesellschafter nur zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft erhält, er hat folglich bloß einen Anspruch auf Gewinn (§ 109 Abs 2 UGB)

118

Bedeutung des Kapitalanteiles

Der Kapitalanteil spiegelt die in einer Geldsumme zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Beteiligung des Gesellschafters wider Bedeutung besitzt der Kapitalanteil insbesondere für

-

die Verteilung des Gewinns (§ 121 UGB)

-

die Berechnung des Abfindungsguthabens bei Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 137 Abs 2 UGB)

-

die Bestimmung der Liquidationsquote bei Auflösung der Gesellschaft (§ 155 Abs 1 UGB) und auch für das Stimmrecht (§ 119 Abs 2 UGB)

119

Verbuchung des Kapitalanteiles

-

Der Kapitalanteil des jeweiligen Gesellschafters lässt sich seinem Kapitalkonto entnehmen

-

Für jeden Gesellschafter wird ein eigenes Kapitalkonto errichtet, auf das die Bareinlage oder die in Geld ausgedrückte Sacheinlage des Gesellschafters verbucht wird

-

Das Kapitalkonto ist in der Praxis „starr“ (System der festen Kapitalkonten), dh es wird nur die ursprüngliche Einlage und eine allenfalls spätere Erhöhung oder Herabsetzung der Einlage auf diesem Konto erfasst

-

Gewinne, Verluste und Entnahmen werden auf einem zweiten Konto, das als Privatkonto, Verrechnungskonto oder Kapitalkonto II bezeichnet wird, verbucht

120

Gesellschaftsanteil

121

Gesellschaftsanteil

-

Der Kapitalanteil stellt die Einlage wertmäßig dar, der Gesellschaftsanteil hingegen umschreibt die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Gesellschafters

-

Der Gesellschaftsanteil wird nicht in Form einer Wertpapiers verbrieft, seine Übertragung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter (§ 124 Abs 1 UGB), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor

122

Gesellschaftsvermögen

123

Gesellschaftsvermögen

-

Das Gesellschaftsvermögen ist von den Kapitalanteilen der Gesellschafter zu unterscheiden

-

Die Summe der Kapitalanteile ist nur im Zeitpunkt der Gründung mit dem Gesellschaftsvermögen ident, später kommt es zu Abweichungen, da das Gesellschaftsvermögen ständigen Veränderungen und Schwankungen unterworfen ist

-

Träger des Gesellschaftsvermögens ist qua Rechtsfähigkeit die OG selbst und nicht die Gesellschafter

-

Das Privatvermögen der Gesellschafter ist vom Gesellschaftsvermögen strikt zu trennen

124

Gewinn und Verlustverteilung (§ 121 UGB)

125

Basis für die Verteilung

-

Ist die OG nach den §§ 189 ff UGB rechnungslegungspflichtig, so erfolgt die Verteilung von Gewinn und Verlust auf Grund Jahresabschlusses

-

Ist die OG nicht rechnungslegungspflichtig nach den §§ 189 ff UGB, erfolgt die Verteilung auf Grund einer Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und einer sich daraus ergebenden Vermögensübersicht (§ 120 UGB)

126

Gewinn- und Verlustverteilung

-

Grundsätzlich werden Gewinne und Verluste den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugewiesen (§ 121 Abs 1 UGB), maßgeblich ist demnach das Verhältnis der Kapitalanteile

-

Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt unabhängig davon, ob seitens des Gesellschafters die Einlage bezahlt wurde oder nicht

-

Möglichkeit der Regelung im Gesellschaftsvertrag

-

Gewisse Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag von der Gewinn- und Verlustverteilung ausgeschlossen werden schließen oder es kann von Jahr zu Jahr ein einstimmiger Beschluss oder Mehrheitsbeschluss über die Gewinn- und Verlustverteilung gefasst werden

127

Problematik des reinen Arbeitsgesellschafters

-

Haben Gesellschafter lediglich ihre Dienstleistung eingebracht und wurde ihnen dafür kein Kapitalanteil gewährt, so nehmen sie am Gewinn teil

-

§ 121 Abs 1 UGB stellt für diesen Fall aber klar, dass solchen Gesellschaftern ein nach den Umständen angemessener Betrag des Jahresgewinnes zuzuweisen ist und erst danach der restliche Betrag im Verhältnis der Beteiligungen zu verteilen ist

-

Die Angemessenheit bemisst sich dabei in Anlehnung an § 1193 ABGB mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen

128

Entnahmerecht (§ 122 UGB)

129

Zweck des § 122 UGB

-

Während § 121 UGB regelt, in welcher Höhe einem Gesellschafter der Gewinn zugewiesen wird, regelt § 122 UGB unter welchen Umständen der Gesellschafter den Gewinn auch tatsächlich entnehmen darf, dh ob er einen Anspruch auf Auszahlung hat

-

Nach § 122 UGB hat jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles

-

§ 122 UGB ist dispositives Recht, der Gesellschaftsvertrag kann daher das Entnahmerecht einschränken oder ausdehnen. Ein gänzlicher Ausschluss des Entnahmerechts wäre möglich, ist aber nicht üblich

130

Keine Möglichkeit der Entnahme -

Wenn die Auszahlung „zum offenbaren Schaden“ der Gesellschaft führen würde Bsp: Zur Auszahlung müsste OG einen Kredit zu ungünstigen Konditionen aufnehmen dessen Rückzahlung nicht gesichert wäre; Entziehung liquider Mittel in einem bestandsgefährdenden Ausmaß

-

Wenn der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat

-

Wenn die Gesellschafter etwas anderes beschließen

Überdies können über den Gewinnanteil hinaus weitere Entnahmen mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter getätigt werden, da für die Gläubiger der Gesellschafter auf Grund der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter keine Gefahr besteht (§ 122 UGB)

131

Wettbewerbsverbot (§§ 112 f UGB)

132

Zweck des Wettbewerbsverbotes Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der Treuepflicht der Gesellschafter und soll verhindern, dass Gesellschafter ihr Wissen über die Gesellschaft zu deren Nachteil für eigene Zwecke verwerten

133

Untersagte Tätigkeiten -

Geschäfte im Geschäftszweig unabhängig davon, ob der Gesellschafter im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rechnung handelt Bsp: Tätigkeit als Handelsvertreter, Vorstand oder Geschäftsführer in einer Gesellschaft, die im Geschäftszweig der OG tätig ist

-

Beteiligung an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder Kommanditist mit beherrschendem Einfluss oder maßgeblicher Beteiligung an der Geschäftsführung

-

Gleichartigkeit liegt dann vor, wenn beide Gesellschaften miteinander in Wettbewerb geraten können

134

Einwilligung der Gesellschafter in untersagte Tätigkeiten -

Das Wettbewerbsverbot ist nicht zwingend

-

Die Gesellschafter können im Einzelnen ihre Einwilligung zur Vornahme der an sich verbotenen Tätigkeit im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss erteilen

-

War den Gesellschaftern bereits bei der Gründung der OG bekannt, dass einer von ihnen als unbeschränkt haftender Gesellschafter bei einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, so gilt die Einwilligung als erteilt, wenn vom betreffenden Gesellschafter nicht ausdrücklich die Aufgabe dieser Beteiligung verlangt wird (§ 112 Abs 2 UGB)

-

Vertraglich kann das Wettbewerbsverbot aber auch verschärft werden

135

Rechtsfolgen bei Verstößen -

Die Gesellschaft kann Schadenersatz verlangen

-

Anstelle des Schadenersatzes kann die Gesellschaft ein Eintrittsrecht ausüben (Herausgabe Vergütung herausgibt oder Anspruch auf Vergütung)

-

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der Gesellschaft

-

Dem gegen das Wettbewerbsverbot verstoßenden Gesellschafter kann die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden (§§ 117, 127 UGB)

-

Der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (§§ 140 ff UGB)

-

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Gesellschaft mittels Auflösungsklage aufgelöst werden (§ 113 Abs 4 iVm § 133 UGB)

136

Geltendmachung der Ansprüche -

Die Ansprüche stehen der Gesellschaft zu

-

Zur Geltendmachung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Gesellschafter (§ 113 Abs 2 UGB), der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht

-

Der Gesellschaftsvertrag kann ein Mehrstimmigkeitsprinzip vorsehen

-

Die Ansprüche verjähren in 3 Monaten ab Kenntnis der übrigen Gesellschafter von der verbotenen Handlung (subjektive Verjährungsfrist)

-

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren sie jedenfalls 5 Jahre nach ihrer Entstehung (objektive Verjährungsfrist)

137

Geschäftsführung (§§ 114 ff UGB)

138

Begriff der Geschäftsführung -

Zur Geschäftsführung zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dienen

-

Davon erfasst sind vor allem jene Managementfunktionen, die zur Führung eines Unternehmens gehören, also alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen, die notwendig sind, um die konkreten Aufgaben der Gesellschaft zu erfüllen

-

Dazu gehören vor allem die Planung, die Umsetzung iSv Organisation und Führung sowie die Kontrolle unternehmerischer Tätigkeiten

-

Die Geschäftsführer haben im Wesentlichen darauf zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird und die dazu erforderlichen Tätigkeiten festgelegt und ausgeführt werden Bsp: Leitung des Unternehmens, Erledigung der Korrespondenz, Führung der Bücher, Erstellung von Finanzplänen, Aufsicht über das Personal, Organisation des Betriebes, 139

Grundlagengeschäfte -

Nicht der Geschäftsführung unterliegen Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder die Beziehungen der Gesellschafter untereinander regeln (Grundlagengeschäfte) Bsp: Änderung des Gesellschaftsvertrages, Liquidation der Gesellschaft, Aufnahme und Ausschluss von Gesellschaftern, Befreiung eines Gesellschafters vom Wettbewerbsverbot

140

Gesetzliche Regelung der Geschäftsführung (§§ 114 ff UGB) Anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) gibt es kein eigenes Organ, wie etwa Geschäftsführer oder Vorstand, dem die ausschließliche Geschäftsführungskompetenz zukommt Dem Prinzip der Selbstorganschaft und der Gleichbehandlung entsprechend, kommt die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern zu Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen, gilt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind (§ 114 Abs 1 UGB), es bedarf keines formellen Bestellungsaktes

141

Gewöhnliche Geschäfte -

Für gewöhnliche Geschäfte gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, dh jeder Gesellschafter kann im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb allein Geschäftsführungshandlungen vornehmen (§§ 115 Abs 1, 116 Abs 1 UGB)

-

Einzelgeschäftsführung eingeschränkt durch Widerspruchsrecht, dh widerspricht auch nur ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vornahme einer Geschäftsführungshandlung, so hat diese zu unterbleiben (§ 115 Abs 1 UGB)

-

Es besteht Informationspflicht über die geplante Geschäftsführungshandlung eines Geschäftsführers, wenn er damit rechnen muss von den übrigen Gesellschaftern nicht die uneingeschränkte Zustimmung zu erhalten

-

Ebenso wird das Prinzip der Einzelgeschäftsführung dahingehend eingeschränkt, dass die Möglichkeit besteht den geschäftsführenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag an Weisungen zu binden (§ 115 Abs 3 UGB)

142

Außergewöhnliche Geschäfte -

Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es selbst bei Gefahr im Verzug hingegen eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter, auch derjenigen, die durch Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind (§ 116 Abs 2 UGB)

-

Auch nicht geschäftsführende Gesellschafter sind sohin stimmberechtigt

143

Unterteilung in gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte -

Ob ein gewöhnliches oder außergewöhnliches Geschäft vorliegt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen

-

Maßgeblich für die Unterscheidung sind etwa Art und Umfang des betreffenden Betriebes, Art, Größe und Bedeutung des jeweiligen Geschäftes für das Unternehmen sowie der Umstand, dass außergewöhnliche Geschäfte nur ausnahmsweise vorkommen

-

Außergewöhnlich sind Geschäfte dann, wenn sie den bisherigen Rahmen des Geschäftsbetriebes übersteigen, außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder nach Umfang und Risiko ungewöhnlich sind

-

Maßstab sind aber wie gezeigt die individuellen Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft

144

-

Bsp für außergewöhnliche Geschäfte: Kündigung des Mietgegenstandes der OG, Unternehmenssanierung, Errichtung von Zweigniederlassungen, Aufnahme hoher Kredite, Investitionen großen Umfangs, Erwerb einer Beteiligung

-

Bsp für gewöhnliche Geschäfte: Anstellung neuer Mitarbeiter, kleinere Investitionen

145

Vertragliche Regelung der Geschäftsführung -

Die Regelungen der §§ 114, 115 UGB sind dispositiv und können im Rahmen der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden

-

Es dürfen ein oder mehrere, jedoch nicht alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden

-

Das Widerspruchsrecht für gewöhnliche Geschäfte kann vertraglich ausgeschlossen werden

-

Einzelgeschäftsführung kann auch für außergewöhnliche Geschäfte festgelegt werden

-

Weisungsbindung

-

Ressortverteilung

146

Gesamtgeschäftsführung im Gesellschaftsvertrag -

Es kann auch Gesamtgeschäftsführung festgelegt wird, dh die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter können je nach Festlegung im Gesellschaftsvertrag nur einstimmig oder mehrheitlich eine Entscheidung über die Vornahme einer Handlung treffen Eine Mehrheit würde sich im Zweifel nach der Kapitalbeteiligung richten, sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, dann nach Köpfen Gesamtgeschäftsführung kann dort nicht festgelegt worden, wo das Gesetz zwingend Einzelgeschäftsführungsbefugnis vorsieht, wie etwa bei der Insolvenzantragspflicht gemäß § 69 IO

147

Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis -

2 Voraussetzungen notwendig: 1. Antrag (Klage) aller übrigen Gesellschafter 2. wichtiger Grund

-

Liegt die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände (besonderer Anlass, eigennütziger Zweck, wiederholte Verstöße etc) im Gesellschaftsinteresse, ist der einzelne Gesellschafter zur Mitwirkung bei der Antragstellung verpflichtet

-

Weigert sich ein Gesellschafter an der Klageerhebung mitzuwirken, kann er auf Mitwirkung geklagt werden

-

Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass die Entziehung durch (einoder mehrstimmigen) Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann, wodurch der Gesellschafter mit der Beschlussfassung die Geschäftsführungsbefugnis verliert

148

Wichtiger Grund (§ 117 Abs 1 UGB) Ein wichtiger Grund kann nach § 117 Abs 1 UGB etwa vorliegen bei -

Grober Pflichtverletzung

-

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Krankheit, altersbedingt verminderte Leistungsfähigkeit)

-

Verlust des Vertrauensverhältnisses

-

Wiederholtem Überschreiten der eigenen Befugnisse

-

Missbrauch des Widerspruchsrechts

-

Einem anderen Grund, wenn die konkreten Umstände eine Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar machen

-

Verschulden für das Vorliegen des wichtigen Grundes ist keine Voraussetzung

149

Kündigung -

Ein Gesellschafter kann von sich aus die Geschäftsführung durch Kündigungserklärung gegenüber allen anderen Gesellschaftern zurücklegen, ohne dass es dafür der Zustimmung der Gesellschafter bedarf (§ 117 Abs 2 UGB)

-

Dieses Kündigungsrecht stellt zwingendes Recht dar, weswegen darauf nicht verzichtet werden kann

-

Aus wichtigem Grund kann der Geschäftsführer immer kündigen, ansonsten ist so zu kündigen, dass die Gesellschafter für die Geschäftsführung anderweitig Vorsorge treffen können

-

Kündigt der Gesellschafter zur Unzeit, wird er der Gesellschaft gegenüber für einen verursachten Schaden schadenersatzpflichtig

-

Von Entzug bzw Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis bleibt die Mitwirkungsmöglichkeit bzw –pflicht an außergewöhnlichen Geschäften unberührt 150

Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis -

Sie darf iZw also wenn keine gesellschaftsvertragliche Regelung vorliegt einem Dritten nicht übertragen werden, da es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Gesellschafter höchstpersönlich ausüben muss

-

Übertragungsmöglichkeit kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden oder durch Gesellschafterbeschluss ermöglicht werden

151

Haftung der geschäftsführenden Gesellschafter -

Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit dazu verpflichte die gebotene Sorgfalt eines Geschäftsmannes bzw Unternehmers (§ 1299 ABGB) anzuwenden (objektiver Sorgfaltsmaßstab), ansonsten haben sie gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden einzustehen (keine Regelung im UGB; entlehnt aus GmbHG und AktG)

-

Eine Haftung kann auch gegenüber Dritten bestehen (Abgabenbehörde, Sozialversicherungsträgern)

-

Keine Haftung besteht, wenn die Pflichtverletzung aus einer Handlung resultiert, die auf der Grundlage einer Weisung oder (nachträglichen) Genehmigung erfolgte

152

Prokura Sonderproblem Prokura -

Für die Erteilung und Erweiterung der Prokura bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller geschäftsführender Gesellschafter, außer es besteht Gefahr im Verzug

-

Erteilung (Vertretung) kann durch einen vertretungsbefugten Gesellschafter erfolgen

-

Ist die Erteilung der Prokura hingegen ein außergewöhnliches Geschäft, so bedarf es eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter

-

Der Widerruf und die Beschränkung der Prokura kann von jedem geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen (§ 116 Abs 3 UGB)

153

Gesellschafterbeschlüsse

154

Gegenstand der Gesellschafterbeschlüsse -

Durch einen Beschluss treffen die Gesellschafter eine Entscheidung in Gesellschaftsangelegenheiten jeder Art, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in die Kompetenz der Gesellschafter fällt

-

Diese sind aber gesetzlich nur vereinzelt vorgesehen

-

Bsp: Geltendmachung von Ansprüchen wegen Wettbewerbsverletzung (§ 113 Abs 2 UGB), Entscheidung über außergewöhnliche Geschäfte (§ 116 Abs 2 UGB), Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Ausschluss von Gesellschaftern, Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, Entscheidung über Grundlagengeschäfte

155

Form der Gesellschafterbeschlüsse -

Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist nicht nötig

-

Keine besonderen Formerfordernisse

-

Beschlüsse können mündlich, schriftlich oder stillschweigend gefasst werden, sofern im Gesellschaftsvertrag keine bestimmte Art der Beschlussfassung vorgesehen ist

-

Das Gesetz kennt kaum Bestimmungen über die Beschlussfassung, entscheidend ist lediglich, dass jeder Gesellschafter seine Stimme abgeben kann

156

Beschlussmehrheiten -

Grdsl sind Beschlüsse einstimmig zu fassen, dh alle Gesellschafter müssen für den Beschlussgegenstand stimmen

-

Stimmenthaltungen oder Nicht-Teilnahme sind wie Nein-Stimmen zu werten

-

Der Gesellschaftsvertrag kann aber grdsl für die gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäftsführung wie auch für Grundlagengeschäfte Mehrheitsbeschlüsse vorsehen

-

Keine Mehrheitsbeschlüsse bei Beschlüssen, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses betreffen oder durch die Sonderrechte beeinträchtigt werden, denn diese können nur mit Zustimmung des betreffenden Gesellschafters entzogen werden (Kernbereichslehre)

-

Zum Kernbereich der Mitgliedschaft zählen Änderungen des Unternehmenszwecks, Beitragserhöhungen, Eingriffe in das Stimmrecht, Änderungen des Gewinnverteilungsschlüssels oder des Entnahmerechts 157

Stimmrecht -

Grdsl hat jeder Gesellschafter ein Stimmrecht, nach hM besteht bei Geschäftsführungsangelegenheiten sogar Stimmpflicht

-

Zulässig ist eine Einschränkung des Stimmrechts oder nach hM sogar ein gänzlicher Entzug

-

Die Ausübung des Stimmrechts kann als höchstpersönliches Recht nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden

158

Stimmrechtsausschluss und Stimmverbot -

Ist Gesamtgeschäftsführung vereinbart, so sind zur Entscheidung über gewöhnliche Geschäfte nur die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter berechtigt

-

Keine Beschlussfassung bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis

-

Bei der Bestellung von Prokuristen haben ebenso nur die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein Stimmrecht (§ 116 Abs 3 UGB)

-

Richtet sich ein Beschluss gegen einen Gesellschafter, so ist er nicht stimmberechtigt sofern es sich nicht um die Beeinträchtigung von Sonderrechten handelt Bsp: Beschlussfassung über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 117, 127 UGB); Ausschluss eines Gesellschafters

-

Bei Interessenkollisionen ist der betreffende Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen („Niemand soll Richter in eigener Sache sein“) 159

Regelung des Außenverhältnisses

160

Vertretung (§§ 125 ff UGB)

161

Gesetzliche Regelung der Vertretung (§ 125 UGB) -

Nach § 125 UGB ist jeder Gesellschafter zur Vornahme von Vertretungshandlungen berechtigt und verpflichtet (Prinzip der Selbstorganschaft)

-

Die aktive Vertretungsmacht umfasst die Möglichkeit zur Abgabe von Willenserklärungen (Abschluss von Verträgen etc)

-

Für die aktive Vertretungsmacht gilt der Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis (§ 126 Abs 1 UGB)

-

Jedem vertretungsbefugten Gesellschafter kommt grundsätzlich passive Einzelvertretungsmacht zu, dh zur Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft ist jeder einzelne vertretungsbefugte Gesellschafter berechtigt Bsp: Kündigung durch Arbeitnehmer, Mängelrüge

162

Vertragliche Regelung der Vertretung -

Einzelne Gesellschafter können von der Vertretung ausgeschlossen werden, nicht jedoch alle, da sonst das Prinzip der Selbstorganschaft unterlaufen werden würde

-

Echte Gesamtvertretung bzw Kollektivvertretung

-

Teilweise Einzel- teilweise Kollektivvertretung

-

Halbseitige Gesamtvertretung

163

Gesamtvertretung im Gesellschaftsvertrag -

Grundsätzlich müssen die vertreungsbefugten Gesellschafter gemeinsam handeln, ein einzelner Gesellschafter kann nicht für die Gesellschaft handeln

-

Gesamtvertretung bedeutet jedoch nicht zwingend, dass alle vertretungsbefugten Gesellschafter gemeinsam handeln müssen

-

Es reicht, dass ein gesamtvertretungsbefugter Gesellschafter von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern dazu ermächtigt wird, alleine eine Vertretungshandlung zu setzen

-

Die Zustimmung zu einer alleine vorgenommenen Handlung kann auch im Nachhinein erteilt werden, bis zur Genehmigung ist das Rechtsgeschäft allerdings schwebend unwirksam

-

Wird die Genehmigung nachträglich nicht erteilt, so handelt der allein agierende Gesellschafter als falsus procurator und haftet nach § 1019 ABGB 164

Umfang der Vertretungsmacht

-

Die Vertretungsmacht ist umfassend

-

Sie erstreckt sich gemäß § 126 UGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechthandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken

-

Keine Vertretungsbefugnis besteht allerdings für sogenannte Grundlagengeschäfte

165

Beschränkung der Vertretungsmacht -

Die Vertretungsmacht kann nach außen hin aus Zwecken des Verkehrsschutzes nicht wirksam beschränkt werden, die Beschränkung ist daher gegenüber Dritten unwirksam (§ 126 Abs 2 UGB) und das Geschäft grundsätzlich wirksam

-

Dh interne Beschränkungen können beliebig vereinbart werden, sie haben jedoch keine Wirkung im Außenverhältnis, selbst wenn der Dritte die Beschränkung kannte

-

Das bedeutet aber noch nicht, dass jede Vertretungshandlung Rechtswirkungen für die Gesellschaft erzeugt

166

Unwirksame Geschäfte So sind etwa drei Ausnahmen anerkannt -

Handeln eines Vertreters bei Gesamtvertretung

-

Beschränkung der Vertreungsbefugnis auf eine Niederlassung sofern diese unter verschiedener Firma geführt werden und die Beschränkung ins Firmenbuch eingetragen ist (§ 126 Abs 3 UGB)

-

Kollusion (vorsätzliches Zusammenwirken des Vertreters mit dem Vertragspartner zum Schaden der Gesellschaft)

-

Offenkundigkeit der Untreue des Vertreters

167

Entziehung der Vertretungsmacht -

Den Gesellschaftern obliegt die organschaftliche Vertretungsbefugnis wie bei der Geschäftsführung ohne formellen Akt auf Grund der Gesellschafterstellung

-

Nicht-Gesellschaftern kann die Vertretungsbefugnis nur rechtsgeschäftlich durch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden

-

Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Antrag (Klage) aller übrigen Gesellschafter in Form einer Rechtsgestaltungsklage durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 127 UGB)

-

Im Gesellschaftsvertrag kann auch abweichendes vereinbart werden, wie etwa der Entzug mittels Gesellschafterbeschlusses

168

Haftung

169

Haftung der Gesellschaft

170

Haftung der Gesellschaft Grundsätzlich ist die OG selbst Rechtssubjekt, dh sie ist rechtsfähig und kann daher Vertragspartnerin sein und Rechte und Pflichten eingehen, was zur Folge hat, dass sie selbst mit ihrem gesamten Gesellschafsvermögen für Gesellschaftsschulden haftet Soll die Gesellschaft auf Grund eines Vertrages nach § 128 UGB zur Haftung herangezogen werden, dann müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: -

Die OG muss wirksam Vertragspartnerin geworden sein

-

Der Anspruch muss fällig sein

-

Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein bzw dürfen nicht sonstige Einwendungen rechtmäßig erhoben worden sein

171

Haftung der Gesellschafter

172

Haftung der Gesellschafter Die Haftung der Gesellschafter tritt neben die Haftung der OG mit ihrem Gesellschaftsvermögen (Prinzip der Gesamthandschaft) Für die Inanspruchnahme eines OG-Gesellschafters auf Grund eines Vertrages nach § 128 UGB müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein: -

Vertragspartnerin muss die OG sein, dh es muss eine Gesellschaftsverbindlichkeit vorliegen

-

Die Schuld muss fällig, darf aber nicht verjährt sein

-

Der in Anspruch genommene Gesellschafter muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Begründung der Schuld Gesellschafter der OG gewesen sein oder später eingetreten sein

173

Gesellschaftsverbindlichkeiten -

Gesellschaftsschulden sind alle Verbindlichkeiten, die die OG unter ihrer Firma begründet und zu erfüllen hat

-

Ohne Bedeutung ist der Rechtsgrund der Schulden, dh es kann sich sowohl um privatrechtliche Verbindlichkeiten handeln, die auf Vertrag, Gesetz oder unerlaubtem Verhalten beruhen, als auch um öffentlich rechtliche Verbindlichkeiten

-

Bsp: Lieferverbindlichkeiten, Schulden gegenüber Arbeitnehmern, Mietzinsrückstände (Vertrag), Bereicherungsansprüche, Schadenersatzansprüche (Gesetz/Vertrag), Unterlassungsverpflichtungen aus Wettbewerbsverstößen (unerlaubtes Handeln), Steuerschulden, Abgabenschulden (öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten)

174

Art und Umfang der Haftung Die Gesellschafter haften: -

Persönlich, dh mit ihrem Privatvermögen

-

Unbeschränkt und unbeschränkbar

-

Unmittelbar, dh der Gläubiger kann sich direkt an den Gesellschafter wenden, außer es gibt eine spezielle Vereinbarung Folge: größerer Haftungsfonds für den Gläubiger

-

Primär, dh der Gläubiger muss nicht versuchen, seinen Anspruch bei der OG durchzusetzen, bevor auf einen Gesellschafter greifen kann

-

Solidarisch, dh die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und nicht anteilig

-

Bei Bezahlung: Regress zuerst am Gesellschaftsvermögen, erst dann subsidiär und anteilig an den Mitgesellschaftern 175

Haftung des eintretenden Gesellschafters -

Wer in eine OG eintritt, haftet so wie die anderen Gesellschafter und zwar auch für die Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt des Gesellschafters begründet worden sind, ohne Unterschied, ob die Firma geändert wird, oder nicht

-

Diese Haftung ist zwingend und kann Dritten gegenüber nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden, im Innenverhältnis können aber abweichende Vereinbarungen getroffen werden

-

Die Vereinbarung im Innenverhältnis kann dem Gläubiger nicht entgegenhalten (Außenverhältnis) werden, der Gesellschafter hat den gesamten Betrag zu zahlen, kann sich jedoch im Innenverhältnis zur Gänze regressieren, da er im Innenverhältnis nicht haften soll

176

Haftung bei Ausscheiden eines Gesellschafters -

Ein ausscheidender Gesellschafter kann sich durch Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht einfach der Haftung für zum Zeitpunkt seiner Gesellschafterstellung entstandene Verbindlichkeiten entziehen

-

Vielmehr haftet er aus Gläubigerschutzgründen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich fort

-

Eine Beschränkung ergibt sich aber aus § 160 UGB, der dem Bedürfnis des Gesellschafters Rechnung trägt, nach dem Ausscheiden aus der OG nicht weiter zeitlich unbegrenzt für die Schulden der Gesellschaft zu haften

177

Beschränkungen des § 160 Abs 1 bzw Abs 2 UGB -

Scheidet der Gesellschafter aus, haftet er grundsätzlich nur für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten (Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, aufschiebende Bedingung schadet nicht, Fälligkeit ist irrelevant)

-

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht die Eintragung des Ausscheidens im Firmenbuch (deklarative Wirkung) Aber § 15 Abs 1 UGB !

-

Entstand eine Verbindlichkeit nach dem Ausscheiden aber vor der Eintragung des Ausscheidens, so haftet der ausgeschiedene Gesellschafter dem Gesetz nach nicht

178

-

Für entstandene Verbindlichkeiten haftet der Gesellschafter nur, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind

-

Diese Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden ins Firmenbuch eingetragen wird

-

Für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden, kann der ausgeschiedene Gesellschafter innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch 3 Jahre in Anspruch genommen werden

= Maximal 8 Jahre nach Ausscheiden kann er in Anspruch genommen werden

179

Fallkonstellation des § 160 Abs 3 UGB -

Hat ein Gläubiger seine Leistung schon vor Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem Vertragsverhältnis erbracht (zB Kreditgewährung) und werden seine Ansprüche erst nach Ablauf von 5 Jahren fällig, so ist der Gläubiger vom Ausscheiden zu verständigen

-

In der Verständigung ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger vom ausscheidenden Gesellschafter die Sicherstellung seiner Ansprüche fordern kann, sofern ein wichtiger Grund vorliegt

-

Ein wichtiger Grund ist immer dann anzunehmen, wenn die Einbringlichkeit der Forderung durch das Ausscheiden des Gesellschafters gefährdet ist (nur ein wirtschaftlich potenter Gesellschafter), nicht aber wenn der Anspruch etwa durch ein Pfand ohnedies besichert ist

-

Verlangt der Gläubiger eine Sicherstellung und wird diese nicht gewährt, so findet § 160 Abs 1 UGB keine Anwendung und der ausscheidende Gesellschafter haftet zeitlich unbegrenzt für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit. Selbiges gilt auch, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters nicht informiert wird und/oder nicht auf den Sicherstellungsanspruch hingewiesen wird 180

Einwendungen der Gesellschafter -

Persönlichen Einwendungen: Das sind alle Einwendungen, die in der Person des Gesellschafters begründet sind und idR auf einem Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern und dem Gläubiger der OG beruhen Bsp: Stundung, Erlass, Aufrechnung mit einer privaten Gegenforderung

-

Einwendungen der Gesellschaft: Das sind alle Einwendungen, die die OG dem Gläubiger entgegenhalten kann (§ 129 Abs 3 UGB). Man spricht von der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung Bsp: Nichtigkeit des Geschäftes, Verjährung, Einwendung des nicht gehörig erfüllten Vertrages

-

Gestaltungsrechte der Gesellschaft: Der Gesellschafter hat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange die Gesellschaft das zugrundeliegende Rechtsgeschäft anfechten kann (zB wegen Irrtums gemäß § 129 Abs 2 UGB, Aufrechnungsrecht des § 129 Abs 3 UGB, Wandlung, Preisminderung)

181

Der Gesellschafter als Gläubiger der OG Gläubiger einer OG kann auch ein Gesellschafter sein Fraglich ist, ob und wie weit die übrigen Gesellschafter für diese Verbindlichkeiten haften sollen

Zu unterscheiden ist zwischen Ansprüchen, die ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis (Sozialverbindlichkeiten, Tilgung der Gesellschaftsschuld) haben und außergesellschaftlichen Verpflichtungen (Drittgläubigeransprüche) -

Sozialverbindlichkeiten entspringen dem Gesellschaftsverhältnis und die Haftung betrifft nur die Gesellschaft nicht aber die Gesellschafter Bsp: Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles (§ 122 UGB); Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten (§ 110 UGB)

182

-

Tilgung einer Gesellschaftsschuld: Zahlt ein Gesellschafter eine Gesellschaftsschuld, so kann er sich im Innenverhältnis regressieren, sofern eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht möglich ist, obwohl der Anspruch im Gesellschaftsverhältnis wurzelt

-

Drittgläubigeransprüche: Beruht der Anspruch eines Gesellschafters auf einer außergesellschaftlichen Vereinbarung (Kaufvertrag, Mietvertrag etc), so muss sich der Gesellschafter zuerst an die Gesellschaft halten Erlangt er aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung, dann kann er sich subsidiär an die Mitgesellschafter wenden Bsp: Kaufvertrag, Mietvertrag, Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters

183

Haftungsinhalt -

§ 128 UGB hält lediglich fest, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften

-

Da die OG wie gezeigt rechtsfähig ist, kann sie Partnerin unterschiedlicher Verträge sein

-

Sie kann Schuldnerin eines Entgelts (Käuferin, Werkbestellerin etc) oder einer sonstigen Leistung (Verkäuferin, Werkunternehmerin etc) sein

-

Umstritten ist die Frage nach dem Haftungsinhalt, wenn die Gesellschaft nicht Geld sondern eine sonstige Leistung schuldet

-

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Gesellschafter dasselbe schuldet wie die Gesellschaft, ob er also die Leistung der Gesellschaft in natura schuldet und den Vertrag wie vereinbart erfüllen muss (Erfüllungstheorie) oder ob die Haftung des Gesellschafters auf das Geldinteresse, also auf die Leistung eines Schadenersatzes, beschränkt ist (Haftungstheorie) 184

Beispiel zum Haftungsinhalt Fall: A und die X-OG schließen einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes ab, der von der Gesellschaft nicht erfüllt wird Die hL und Rsp geht bei diesem Theorienstreit einen Mittelweg, der wie folgt aussieht: -

Es sind die Interessen beider betroffener Parteien gegeneinander abzuwägen

-

Fällt die Interessensabwägung nach Auffassung des befassten Gerichts zugunsten des Gläubigers aus, kann der Gesellschafter erfolgreich auf Erfüllung, also im konkreten Fall auf Errichtung des Bauwerks, in Anspruch genommen werden, da der Gesellschafter prinzipiell in gleicher Weise wie die OG haftet

-

Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesellschafter das Bauwerk selbst höchstpersönlich errichten muss, vielmehr kann er auch auf seine Kosten einen Dritten damit beauftragen

-

Fällt die Interessenabwägung zugunsten der Gesellschaft aus, so kann der Gesellschafter nur auf Geldersatz geklagt werden 185

Gesellschafterwechsel

Gesellschafterwechsel Unter dem Begriff Gesellschafterwechsel werden vier Tatbestände erfasst (§ 130 UGB) -

Eintritt eines Gesellschafters

-

Ausscheiden eines Gesellschafters

-

Übertragung der Mitgliedschaft

-

Tod eines Gesellschafters

Eintritt eines Gesellschafters -

Notwendig ist ein Aufnahmevertrag zwischen den Gesellschaftern und dem Eintretenden

-

Einstimmigkeit notwendig

-

Genauere Regelungen wie etwa Mehrheitsbeschlüsse, oder dass das Recht über den Aufnahmeantrag zu entscheiden einem bestimmten Gesellschafter zukommt, können sich im Gesellschaftsvertrag finden

-

Mit Abschluss des Aufnahmevertrages wächst dem Eintretenden ein entsprechender Anteil am Gesellschaftsvermögen zu

-

Die Eintragung hat nur deklarative Wirkung

Ausscheiden eines Gesellschafters Freiwilliges Ausscheiden = Austrittskündigung -

Ein freiwilliges Ausscheiden ist nur dann möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder eine entsprechende Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag wie etwa ein Kündigungsrecht vorgesehen ist

-

Diese Kündigung der Mitgliedschaft (Austrittskündigung) ist von der Kündigung der Gesellschaft (Auflösungskündigung) zu unterscheiden

Ausscheiden eines Gesellschafters Unfreiwilliges Ausscheiden = Hinauskündigung

-

Ausschlussklage aller übrigen Gesellschafter nach § 140 UGB

-

In der Person des Auszuschließenden muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Gesellschafter unzumutbar macht, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist

-

Es darf sich auf Grund der Schwere des Eingriffes in die Rechte des Gesellschafters kein anderer zumutbarer weg finden, den Missstand zu beseitigen (ultima ratio)

-

Möglichkeit der Ausschlussklage auch, wenn nach erfolgreicher Klage nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt (Auflösung Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge)

-

§ 140 UGB ist nicht zwingend, der Gesellschaftsvertrag kann das Ausschlussrecht auch beseitigen, einschränken oder auch erweitern

-

Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass bestimmte Gründe zum Ausschluss berechtigen oder nicht berechtigen, von einem wichtigen Grund kann jedoch nicht abgesehen werden

-

Als ausreichend kann vereinbart werden, dass anstatt der Ausschließungsklage ein Ausschließungsbeschluss oder eine Ausschließungserklärung reichen soll

Rechtsfolgen des Ausscheidens -

Mit Zugang der Austrittskündigung scheidet der Gesellschafter aus

-

Gegenstände, die der Gesellschafter bloß zur Nutzung überlassen hat (Einbringung quoad usum), sind ihm zurückzugeben (§ 137 Abs 1 UGB)

-

Gesellschaft wird unter verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt

-

Bleibt nach Ausschlussklage nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, erlischt die Gesellschaft und der Verbleibende übernimmt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Aktiva und Passiva

-

Anspruch des Gesellschafter auf eine seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechende Abfindung (§ 137 Abs 2 UGB; vertraglicher Ausschluss unzulässig)

-

Anwachsung des Anteiles des ausscheidenden Gesellschafters an die übrigen Gesellschafter

Übertragung der Mitgliedschaft -

Aus dem persönlichen Charakter der Personengesellschaft und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Gesamthandschaft ergibt sich, dass Gesellschaftsanteile bzw Mitgliedschaften grdsl unübertragbar sind (§ 124 Abs 1 UGB)

-

Über ihn kann nur verfügt werden, wenn es im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder alle übrigen Gesellschafter ad hoc ihre Zustimmung erklären (§ 124 Abs 2 UGB)

-

Wenn dem so ist, wird der Erwerber Rechtsnachfolger des ausscheidenden Gesellschafters, die Übertragung des Gesellschaftsanteils erfordert Titel und Modus

-

Mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter kann der Gesellschaftsanteil auch geteilt werden und nur einer dieser Teile übertragen werden

Tod eines Gesellschafters -

Der Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (§ 131 Z 4 UGB)

-

Es gibt aber mehrere Möglichkeiten die Gesellschaft dennoch fortzuführen

1. Eine Möglichkeit besteht darin, dass die übrigen Gesellschafter im Todesfall einen ad-hoc Beschluss fassen, der besagt, dass die Gesellschaft fortgeführt werden soll (keine Zustimmung der Erben notwendig)

2. Die Fortsetzung der Gesellschaft wird bereits vor dem Todesfall im Gesellschaftsvertrag festgelegt (Fortsetzungsklausel, Nachfolgeklausel, Eintrittsklausel)

Fortsetzungsklausel -

Die Klausel bestimmt, dass nach dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschafter fortgeführt wird

-

Auf Grund einer derartigen Klausel erlischt durch den Tod des Gesellschafters die Mitgliedschaft, sie wirkt also wie eine Ausschließungsklausel

-

In den Nachlass fällt daher nicht die Mitgliedschaft sondern nur der Abfindungsanspruch

Nachfolgeklausel Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft mit dem bzw den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einem bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) fortgesetzt wird Einfache Nachfolgeklausel -

Nach der einfachen Nachfolgeklausel tritt der einzige Erbe mit Einantwortung in die Gesellschaft ein, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder einer Eintrittserklärung des Erben bedarf

-

Gibt es mehrere Erben, so wird jeder einzelne Gesellschafter; der Gesellschaftsanteil des Erblassers wird aufgeteilt, die Verwaltungsrechte (Geschäftsführung, Vertretung, Kontrollrecht etc) stehen allen Erben in vollem Ausmaß zu

-

Bsp: Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben fortgesetzt

Qualifizierte Nachfolgeklausel -

Der qualifizierte Nachfolger bekommt nach hL den gesamten Anteil und nicht bloß eine Erbquote, hat aber den übrigen Erben einen Wertausgleich zu leisten

-

Bsp: Mit dem Tod des Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dem ältesten männlichen Erben fortgesetzt

Wahlrecht des Nachfolgeberechtigten -

Sowohl bei der einfachen als auch bei der qualifizierten Nachfolgeklausel kann nach § 139 Abs 1 UGB jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteiles die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird und der auf ihn fallende Teil seiner Einlage als Kommanditeinlage anerkannt wird

-

Dieses zwingende Recht kann nicht durch Gesellschaftsvertrag, aber durch letztwillige Verfügung abbedungen werden und ist vom Nachfolger innerhalb von 3 Monaten nach Einantwortung geltend zu machen

-

Stimmen die Gesellschafter zu, wird der antragstellende Erbe Kommanditist und die OG zur KG

-

Lehnt zumindest ein Gesellschafter den Antrag ab, so kann der Erbe innerhalb von 3 Monaten nach Einantwortung sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären (§ 139 UGB), wobei sich das Ausscheiden nach den §§ 137, 138 UGB richtet

-

Das Wahlrecht steht dem Erben nicht zu, wenn er bereits Komplementär dieser Gesellschaft ist, denn niemand kann zugleich Kommanditist und Komplementär sein

Eintrittsklausel -

Der Gesellschaftsvertrag kann auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit bestimmten Personen das Recht einräumen, im Fall des Todes eines bestimmten Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten

-

Es handelt sich dabei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der sowohl Erbe als auch eine sonstige beliebige Person sein

-

Bsp: Herr Anton Maier ist im Fall des Todes des Gesellschafters Manuel Huber berechtigt in die Gesellschaft einzutreten

-

In der Praxis wird eine Eintrittsklausel oft mit einer Fortsetzungsklausel kombiniert

-

Bsp: Eintrittsklausel mit ausdrücklicher Fortsetzungsklausel: Herr Anton Maier ist im Fall des Todes des Gesellschafters Manuel Huber berechtigt in die Gesellschaft einzutreten. Macht Anton Maier von seinem Recht nicht Gebrauch, wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt

-

Der Eintrittsberechtigte wird aber nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern erst auf Grund einer Erklärung des Eintrittsberechtigten oder einem Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft

-

Es liegt also in der Hand des Eintrittsberechtigten

-

Mit dem Eintritt entsteht eine neue Mitgliedschaft, es wird nicht die Mitgliedschaft des Erblassers übertragen

-

Dh der Eintretende hat eine neue Einlage zu leisten, der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht zu sondern nur der Abfindungsanspruch

Beendigung der Gesellschaft

Auflösung und Vollbeendigung Auch bei der OG vollzieht sich die Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich in zwei Phasen -

Auflösung, wodurch die Gesellschaft in das Stadium der Abwicklung tritt. Die Gesellschaft ist nicht beendet, sie besteht weiter fort, aber es ändert sich der Gesellschaftszweck von einer werbenden Gesellschaft, zu einer in Abwicklung befindlichen und auf Beendigung aller geschäftlichen Beziehungen gerichteten Gesellschaft

-

Vollbeendigung, sobald die Abwicklung durchgeführt und das gesamte Gesellschaftsvermögen verteilt ist

Automatische Vollbeendigung Von der Auflösung der OG sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen die Gesellschaft automatisch vollbeendigt wird oder aber lediglich das Rechtskleid gewechselt wird (identitätswahrender Formwechsel) -

Die Gesellschaft erlischt, wenn nach Ausscheiden oder Ausschluss nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt (§ 142 UGB)

-

Erbe macht von Wahlrecht des § 139 UGB Gebrauch und die anderen Gesellschafter stimmen zu, wodurch Erbe zum Kommanditist wird und die OG zu einer KG umgewandelt wird

Auflösung der Gesellschaft

Auflösungsgründe -

Zeitablauf

-

Einstimmiger Auflösungsbeschluss

-

Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft bzw rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

-

Tod eines Gesellschafters

-

Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters bzw rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung mangels kostendeckenden Vermögens

-

Kündigung nach § 132 UGB

-

Gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Gesellschafters nach § 133 UGB

-

Gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Privatgläubigers nach § 135 UGB

-

Vertragliche Auflösungsgründe

Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Der Eintritt eines Auflösungsgrundes bedeutet nicht zwingend, dass die OG damit auch abzuwickeln ist und beendigt werden muss

Selbst wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist, kann sie unter allen bisherigen Gesellschaftern oder nur einem Teil derselben fortgesetzt werden, ohne dass sich die Identität der Gesellschaft ändert

Die Fortsetzung mit einem Teil der Gesellschafter ist gemäß § 141 Abs 1 letzter Satz möglich, wenn alle verbleibenden Gesellschafter zustimmen, bei -

Tod eines Gesellschafters (§ 131 Z 4 UGB)

-

Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters bzw rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 131 Z 5 UGB)

-

Kündigung durch Gesellschafter oder Privatgläubiger (§ 131 Z 6 UGB)

In den übrigen Fällen des § 131 UGB (Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Insolvenz) bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter Die Fortsetzung ist wie die Auflösung durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§§ 143, 144 Abs 2 UGB)

Abwicklung der Gesellschaft

Abwicklung der Gesellschaft Nach Auflösung der Gesellschaft ist diese abzuwickeln, dh es ist die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern über das Gesellschaftsvermögen vorzunehmen Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich durch Liquidation des Gesellschaftsvermögens sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 145 UGB) Eine stille Abwicklung liegt hingegen vor, wenn vor Auflösung der Gesellschaft die Geschäftsfähigkeit eingestellt, das Vermögen verwertet und die Gläubiger befriedigt wurden und zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft diese nur mehr über das zur Verteilung an die Gesellschafter offenstehende Vermögen verfügt

Schlussverteilung Ergibt sich ein Abwicklungs- oder Liquidationsverlust, dann ist dieser Fehlbetrag von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Verlustbeteiligung, dh im Verhältnis ihrer Beteiligung (Kapitalanteil) zugewiesen (§§ 121, 155 Abs 4 UGB) Ein Abwicklungs- oder Liquidationsgewinn ist mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung nach dem Verhältnis der Beteiligungen unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auf die Gesellschafter aufzuteilen (§ 155 Abs 1 UGB) Die Löschung der OG erfolgt nach Aufteilung des Gesellschaftsvermögens, sie ist von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 157 UGB), wobei der späteren Eintragung nur deklarative Wirkung zukommt

Andere Arten der Auseinandersetzung Eine andere Art der Auseinandersetzung als durch Liquidation kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder durch einstimmigen Beschluss erfolgen, so etwa -

Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter in Form des Austrittes aller übrigen Gesellschafter bzw Übertragung der Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter

-

Übertragung aller Anteile auf einen Dritten (meist Umwandlung OG in eine Kapitalgesellschaft; Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

-

Naturalteilung des Unternehmens durch Übernahme von Unternehmensanteilen durch Gesellschafter

E. Die Kommanditgesellschaft (KG)

Begriff, Unterschiede zur OG, Gründung

Begriff der KG Unter einer KG versteht man gemäß § 161 UGB eine -

unter eigener Firma geführte Gesellschaft,

-

bei der zumindest ein Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär)

-

und zumindest ein Gesellschafter beschränkt haftet (Kommanditist)

Regelung des Innenverhältnisses

Regelung des Innenverhältnisses Wie bei der OG gilt auch hier bzgl des Verhältnisses der Gesellschafter das Prinzip der Vertrags- oder Gestaltungsfreiheit Bei Fehlen abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen kommen die dispositiven Bestimmungen der §§ 110 bis 122 UGB für die Komplementäre sowie die §§ 164 bis 169 UGB für die Kommanditisten zur Anwendung (§ 163 UGB) Generell befasst sich das UGB in den §§ 161 bis 177 mit der KG, diese regeln allerdings nur Stellung bzw Haftung des Kommanditisten § 161 Abs 2 UGB stellt klar, dass ansonsten OG-Recht auf die KG anzuwenden ist, sofern sich aus den §§ 161 ff UGB nichts anderes ergibt

Pflichteinlage Pflichteinlage ist jene Leistung, zu der sich der Kommanditist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hat Die Pflichteinlage betrifft das Innenverhältnis, wann und wie sie einzubringen ist, regelt der Gesellschaftsvertrag Die Pflichteinlage geht in das Gesellschaftsvermögen über und steht dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger offen Wird die Pflichteinlage nicht vollständig geleistet, so sind damit Auswirkungen auf das Entnahmerecht und die Haftung verbunden

Haftsumme Jener Betrag, der für die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist, dh in welcher Höhe der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern für Schulden der Gesellschaft einzustehen hat Die Haftsumme bezieht sich auf das Außenverhältnis

Geschäftsführung -

Gewöhnliche Geschäftsführung obliegt den Komplementären, Kommanditisten sind von de gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen und haben auch kein Widerspruchsrecht

-

Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen gemäß § 116 Abs 2 UGB der Zustimmung aller Gesellschafter, sohin auch der Kommanditisten

Wettbewerbsverbot Das Wettbewerbsverbot der §§ 112 f UGB gilt gemäß § 165 UGB nicht für Kommanditisten, da sie auf Grund der regelmäßig fehlenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht den gleichen Einblick in die Geschäftsführung haben, wie die Komplementäre

Die Gefahr der Wissensverwertung besteht demnach nicht im gleichen Ausmaß Grenzen der Wettbewerbsfreiheit ergeben sich aber aus -

der für Kommanditisten bestehenden Treuepflicht wodurch er die aus seiner Gesellschafterstellung erlangten Kenntnisse nicht zum Nachteil der Gesellschaft ausnützen darf

-

einer etwaigen gesellschaftsvertraglichen Regelung wodurch Kommanditisten dem Wettbewerbsverbot unterworfen werden (§§ 112 f UGB kann also doch für Kommanditisten gelten)

Gesellschafterbeschlüsse -

Es gelten die Regelungen der OG

-

Der Kommanditist nimmt grdsl an der Beschlussfassung teil

-

Kein Mitspracherecht bei gewöhnlichen Geschäften, sofern keine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde

-

Einstimmigkeit bei Gesellschafterbeschlüssen sofern keine abweichende vertragliche Regelung, dh auch Kommanditisten müssen zustimmen

-

In der Praxis finden sich im Gesellschaftsvertrag meist Mehrheitsbeschlüsse

Regelung des Außenverhältnisses

Vertretung -

Kommanditist ist gemäß § 170 UGB von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen , diese obliegt den Komplementären (zwingend; nicht durch Gesellschaftsvertrag abänderbar)

-

Dem Kommanditist kann durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht zukommen (Prokurist, Handlungsbevollmächtigter)

-

Wird rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht bereits durch Gesellschaftsvertrag eingeräumt, dann kann sie nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden

Haftung

Pflichteinlage (Innenverhältnis) Pflichteinlage ist jene Leistung, zu der sich der Kommanditist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet hat Die Pflichteinlage geht in das Gesellschaftsvermögen über und steht dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger offen Wird die Pflichteinlage nicht vollständig geleistet, so sind damit Auswirkungen auf das Entnahmerecht und die Haftung verbunden

Einlage Die Einlage ist grundsätzlich so zu leisten wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart (Bareinlage und Sacheinlage) Als haftungsbefreiende Einlageleistungen gelten aber auch

-

das Stehenlassen von Gewinnen

-

die Aufrechnung mit einer Forderung gegen die KG in Höhe des objektiven Wertes der Forderung

-

Leistungen des Kommanditisten an den Gesellschaftsgläubiger

Haftsumme (Außenverhältnis) Jener Betrag, der für die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist, dh in welcher Höhe der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern für Schulden der Gesellschaft einzustehen hat Die Haftsumme bezieht sich auf das Außenverhältnis Für die Haftsumme gibt es keine Untergrenze Die Haftsumme kann geändert werden, die geänderte Haftsumme gilt aber nur für jene Verträge, die nach Eintragung der neuen Haftsumme ins Firmenbuch geschlossen werden

Haftung -

Kommanditisten haften wie Komplementäre primär, unmittelbar, persönlich und solidarisch

-

Kommanditisten haften aber nicht unbeschränkt sondern beschränkt mit der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme

-

Vereinbaren die Gesellschafter nachträglich eine Erhöhung oder Herabsetzung der Haftsumme, so ist sie den Gläubigern gegenüber unwirksam, solange sie nicht ins Firmenbuch eingetragen oder ihnen auf andere Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist (§ 172 Abs 1 UGB)

-

Gläubiger deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren brauchen die Herabsetzung der Haftsumme nicht gegen sich gelten lassen, ihnen gegenüber gilt die ursprüngliche Haftsumme (§ 174 UGB)

-

Wurde dem Kommanditist die Einlage zurückgezahlt, so gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht erbracht

-

Man spricht von haftungsschädlichen Rückzahlungen in Form von Einlagenrückgewähr, worunter jede Leistung an den Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen zu verstehen ist ohne angemessene Gegenleistung Bsp: hohe Tätigkeitsvergütungen, Bezahlung von Privatschulden durch KG, Abfindungszahlung an Kommanditisten aus Gesellschaftsvermögen

-

Hat der Kommanditist gutgläubig Gewinne bezogen, die ihm nicht zustehen, so liegt keine haftungsbegründende Einlagenrückgewähr vor

Unmittelbare Haftung -

Soweit der Kommanditist seine Einlage in Höhe der Haftsumme erbracht hat, haftet er gegenüber den Gesellschaftsgläubigern überhaupt nicht, da durch die Leistung in das Gesellschaftsvermögen die Gesellschaftsgläubiger den Zugriff auf den vom Kommanditisten versprochenen Betrag haben (§ 171 Abs 1 UGB)

-

Erreichen die vom Kommanditisten geleisteten Einlagen nicht den Betrag der Haftsumme bzw hat der Kommanditist keine Einlage geleistet, so haftet er den Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Differenzbetrag unmittelbar, primär und solidarisch mit seinem gesamten Privatvermögen (§ 171 Abs 1 UGB)

Verhältnis Pflichteinlage - Haftsumme Pflichteinlage = Haftsumme Wurde die Pflichteinlage zur Gänze bezahlt besteht keine Haftung mehr im Außenverhältnis Wurde die Pflichteinlage nicht zur Gänze bezahlt, so haftet der Kommanditist für den nicht bezahlten Betrag der Pflichteinlage den Gläubigern im Außenverhältnis, dh er haftet für den Differenzbetrag

Bsp:

- Pflichteinlage und Haftsumme betragen € 40.000,-

- Pflichteinlage wird im Ausmaß von € 25.000,- bezahlt - Haftung im Außenverhältnis für € 15.000,-

Verhältnis Pflichteinlage - Haftsumme Pflichteinlage > Haftsumme Wurde die Pflichteinlage zur Gänze bezahlt besteht keine Haftung mehr im Außenverhältnis Wurde die Pflichteinlage nicht zur Gänze bezahlt, so haftet der Kommanditist für den nicht bezahlten Betrag der Pflichteinlage den Gläubigern im Außenverhältnis

Bsp:

- Pflichteinlage beträgt € 40.000,-, Haftsumme € 30.000,- Pflichteinlage wird im Ausmaß von € 25.000,- bezahlt - Haftung im Außenverhältnis für € 15.000,-

Verhältnis Pflichteinlage - Haftsumme Pflichteinlage < Haftsumme Wurde die Pflichteinlage zur Gänze bezahlt besteht dennoch eine Haftung im Außenverhältnis für den die Pflichteinlage übersteigenden Betrag der Haftsumme, dh es wird im Außenverhältnis für die Differenz zwischen Haftsumme und Pflichteinlage gehaftet, selbst wenn die Pflichteinlage voll eingezahlt wurde

Wurde die Pflichteinlage nicht zur Gänze bezahlt, so haftet der Kommanditist den Gläubigern im Außenverhältnis zusätzlich für den noch ausstehenden Betrag der Pflichteinlage Bsp:

- Pflichteinlage beträgt € 30.000,-, Haftsumme € 40.000,-

- Pflichteinlage wird im Ausmaß von € 25.000,- bezahlt - Haftung im Außenverhältnis für € 15.000,€ 10.000,- (Haftsumme > Pflichteinlage) und € 5.000,- (nicht eingezahlter Betrag der Pflichteinlage)

Haftung bei Eintritt in eine bestehende Gesellschaft Altschulden -

Nach § 173 Abs 1 UGB haftet jemand, der als Kommanditist in eine bestehende Gesellschaft eintritt für die bis zu seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten („Altschulden“) nach den §§ 171 f UGB nur bis zur Höhe der Haftsumme

-

Eine gesellschaftsvertragliche Abweichung wie etwa der Ausschluss der Haftung für Altschulden wirken nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber Dritten

Zwischenschulden

-

Für Verbindlichkeiten, die zwischen dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft und der Eintragung seines Eintritts in das Firmenbuch entstehen („Zwischenschulden“) haftet er ebenso bis zur Höhe der Haftsumme

Haftung bei Ausscheiden aus der KG -

Soweit der Gläubiger überhaupt unmittelbar gegenüber den Gläubigern haftet, kommen für ihn die Bestimmungen des § 160 UGB zur Anwendung

-

Der ausgeschiedene Kommanditist haftet gemäß § 160 UGB für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach der Eintragung seines Ausscheidens fällig sind

-

Aus haftungsrechtlicher Sicht bedeutsam für die Nachhaftung ist die Bezahlung einer Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen. Sie stellt eine Einlagenrückgewähr dar und lässt die Haftung wieder aufleben. Hat er seine Einlage nicht zurückgezahlt bekommen, dann haftet er für Verbindlichkeiten nicht mehr

Tod eines Gesellschafters -

Der Tod des Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, die Gesellschaft wird mit dem Nachlass und nach Einantwortung mit dem bzw den Erben fortgesetzt, ohne dass es einer gesellschaftsvertraglichen Regelung bedarf

-

Der Tod des Komplementärs hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge (§ 177 UGB)

Besonderheiten bei der Beendigung der Gesellschaft

Besonderheiten -

Die KG wird aufgelöst, wenn kein Komplementär oder Kommanditist mehr vorhanden ist

-

Scheiden alle Kommanditisten aus und sind mindestens zwei Komplementäre vorhanden, so besteht die Gesellschaft als OG fort

-

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, sind alle Kommanditisten gemeinsam mit den Komplementären Liquidatoren

-

Hat der Kommanditist seine Einlage geleistet, bestehen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen (§ 169 UGB)

F. Die Stille Gesellschaft (stG)

Begriff -

Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich jemand an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, beteiligt (§ 179 UGB)

-

Der Stille leistet eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht, im Gegenzug ist der stille Gesellschafter zwingend am Gewinn zu beteiligen

Begriffsmerkmale -

Zwischen dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter wird ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen

-

Unternehmensinhaber kann Einzelperson, juristische Person (GmbH, AG) oder OG/KG sein, aber muss ein Unternehmen betreiben und somit Unternehmer gemäß § 1 Abs 2 UGB oder § 2 UGB sein (sonst GesbR)

-

Der stille Gesellschafter beteiligt sich an diesem Unternehmen mit einer Einlage

-

Der stille Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein

Bezüglich der Gewinnverteilung gilt, dass dem stillen Gesellschafter ein nach den Umständen angemessener Anteil am Gewinn (bzw Verlust) zusteht

Rechtsnatur

Rechtsnatur -

StG ist eine Personengesellschaft

-

StG ist eine Innengesellschaft

-

Eine Eintragung ins Firmenbuch ist nicht möglich (§ 2 FBG)

-

StG ist nicht rechtsfähig, sie kann weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen

-

Gegenüber Dritten agiert nur der Unternehmer, nur er wird aus den im Unternehmen geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet (§ 179 Abs 2 UGB)

-

StG hat mangels Rechtsfähigkeit kein Gesellschaftsvermögen

-

Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmensinhabers über, die vom Stillen geleistete Einlage und das Unternehmen des Unternehmensinhabers bilden aber nicht das Vermögen der stG

-

Gesetzliche Regelung der stG in §§ 179 – 188 UGB

Gründung, Innen- und Außenverhältnis

Gründung -

Notwendig ist ein Gesellschaftsvertrag (Formfreiheit)

-

Die stG entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, eine Eintragung ins Firmenbuch ist nicht möglich (§ 2 FBG)

-

Jede stG besteht aus zwei Gesellschaftern, nämlich dem Unternehmer und dem stillen Gesellschafter

-

Nach § 179 UGB muss ein Unternehmen betrieben werden, wobei das Vorliegen des § 2 UGB ausreicht (etwa AG oder GmbH), ohne dass weiter zur prüfen ist, ob ein Unternehmen betrieben wird

-

Unternehmer kann sowohl eine Einzelperson als auch eine juristische Person sein

-

Fehlt die Unternehmereigenschaft so kann eine GesbR gegründet werden

-

Stiller Gesellschafter kann jeder sein, der rechtsfähig ist und mit dem Unternehmer nicht ident ist, also natürliche und juristische Personen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!