Pensions-, Arbeits- und Sozialrecht Mag. Birgit Stahl

Pensions-, Arbeits- und Sozialrecht Mag. Birgit Stahl Betriebsübergang  Rechtsgrundlage: AVRAG, 1.7.1993  „Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Bet...
Author: Marta Pfeiffer
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Pensions-, Arbeits- und Sozialrecht Mag. Birgit Stahl

Betriebsübergang  Rechtsgrundlage: AVRAG, 1.7.1993  „Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein“.

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Betriebsübergang  Übergang erfolgt ex lege  erfasst sind: sämtliche persönlich abhängige Arbeitnehmer, sowie Lehrverhältnisse, leitende Angestellte und Hausbesorger  nicht erfasst sind daher: freie Arbeitnehmer und Gesellschafter, Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss

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Eintrittsautomatik  Automatischer Eintritt in den Arbeitsvertrag!  Keine Endabrechnung.  Übernahme des bisherigen Arbeitsvertrages einschließlich Nebenzusagen.  Übernahme sämtlicher Entgeltansprüche (z.B.: freiwillige Leistungen).  Übergang unabhängig vom Willen der Beteiligten.

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Definition des „Übergangs“ Vertragliche Übertragungen, Verschmelzungen, Teilübertragungen. Nicht erforderlich: Übergang des Eigentums auf den Erwerber; daher auch Verpachtung, Rückgabe an den Verpächter und Fortführung des Betriebes bzw. Weiterverpachtung  Betriebsübergang. Kein Betriebsübergang: der bloße Wechsel von Gesellschaftern!

Zeitpunkt des Übergangs Tatsächliche Ausübung der Leitungsmacht im Betrieb. Bei schrittweisem Übergang der Betriebsmittel: jedenfalls dann, wenn die wesentlichen Betriebsmittel übergegangen sind. Kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer nicht abgeändert werden! Der Beweis liegt bei demjenigen, der BÜ behauptet.

Teilbetriebsübergang Untergrenze für den Betriebsübergang: Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit. Kriterien:  Organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.  Einheit muss erhalten bleiben.  Fortführung der bisherigen oder gleichartigen Geschäftstätigkeit.

Teilbetriebsübergang  Übergang der materiellen Betriebsmittel.  Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft.  Übergang der Kundschaft.  bewegliches System; Gesamtbewertung, keine isolierte Betrachtung. Es müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein.

Teilbetriebsübergang

 bewegliches System; Gesamtbewertung, keine

isolierte Betrachtung. Es müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein. Es ist für einen Betriebsübergang oft ausreichend, dass der Übernehmer die Arbeitnehmer nicht übernehmen will, aber die wesentlichen Betriebsmitteln übernimmt.

Teilbetriebsübergang Achtung: Bleibt die finale Ausrichtung der Produktionseinrichtungen auf bestimmte Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Betriebsüberleitung erhalten, liegt jedenfalls ein Betriebsübergang vor! Ein Funktionsübergang ist kein Betriebsübergang!

Teilbetriebsübergang, Beispiele  Kundenstock und Übernahme der freien Mitarbeiter.  Übernahme Betriebsareal, sowie Kundenlisten, Know-How und Goodwill.  Übergabe des Auftrags von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft, sofern eine wirtschaftliche Einheit übergeht.  Verpachtung eines Gasthauses mit Übergabe sämtlicher Betriebsmittel, sowie der Bezeichnung.

Informationspflicht Den Veräußerer oder Erwerber trifft eine Informationspflicht zu:    

Zeitpunkt Grund Folgen der Betriebsübergangs, sowie der in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Beachtet der Arbeitgeber diese Pflicht, so sichert er damit den Lauf der Widerspruchsfrist.

Betriebsübergang und Kollektivvertrag Unterliegt der neue Inhaber des Betriebes einem anderen KV, so ist dieser KV anzuwenden. Gänzliche Ablöse des bisherigen KVs! ABER: 1. Beim Betriebsübergang darf das bisherige „für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt“ nicht geschmälert werden (Entgeltschutz).

KV und Betriebsübergang 2. Allfällige Bestandschutzregelungen des bisher

anwendbaren KV gehen in die Einzelarbeitsverträge über (Bestandschutz).  Erhaltung des überkollektivvertraglichen Entgelts. Der konkrete Entgeltanspruch ist beim Betriebsübergang unverändert zu übernehmen. Spätere Entgelterhöhungen richten sich nach dem KV des Erwerbers.  Entgelt wird im Übergangszeitpunkt eingefroren.

Einjährige Verschlechterungssperre Innerhalb eines Jahres dürfen die „Arbeitsbedingungen“ des bisherigen KVs nicht abgeändert werden. Empfehlung: neue Vereinbarung, wonach mindestens ein Jahr nach dem Übergang das Mindestentgelt des neuen KVs anzuwenden ist. Nicht betroffen: freiwillige Leistungen, beziehungsweise begünstigte Anrechnungsbestimmungen von Überstunden oder Nachtarbeitsstunden.

Auflösungen anlässlich des Betriebsüberganges Die Kündigung des Arbeitgebers aus Anlass des Betriebsübergangs ist rechtsunwirksam! Eine einvernehmliche Auflösung ist allerdings zulässig. Eine Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung darf aber keinesfalls zu verschlechterten Arbeitsbedingungen erfolgen.  Gesamtgünstigkeitsvergleich

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Widerspruchsrecht Kein allgemeines Widerspruchsrecht! Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen: 1. Bei Nichtübernahme des kollektivvertraglichen Bestandschutzes 2. Bei Nichtübernahme der betrieblichen Pensionszusagen Frist: 1 Monat ab Ablehnung der Übernahme der betreffenden Verpflichtung.

Begünstigte Kündigung durch den Arbeitnehmer Bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch KV oder BV. Jede Änderung der Arbeitsbedingungen muss dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden!  Feststellungsklage Frist: 1 Monat ab Bekanntwerden der wesentlichen Verschlechterung. Wirkung wie Kündigung durch Arbeitgeber, insbesondere Anspruch auf Abfertigung!

Haftung Haftung durch Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand! Ausschluss der Haftung mittels Vertrag für Veräußerer ist unzulässig. Der Veräußerer haftet immer gemeinsam mit dem Erwerber, obwohl er nicht mehr über das betriebliche Substrat verfügt! Vertragliche Vereinbarung über Regress möglich!

Haftung im Bereich der Sozialversicherung Der Betriebserwerber haftet nur für jene Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte!  Empfehlung: Einholung eines Rückstandsausweises beim zuständigen Versicherungsträger. Haftung beschränkt sich auf diesen Betrag.

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Regressanspruch des Erwerbers Keine gesetzliche Regelung, daher vertragliche Vereinbarung möglich und empfehlenswert! OGH: Regress ist dann noch zu bestimmen, welchen Nutzen der Betriebsveräußerer aus den Leistungen des Arbeitnehmer gezogen hat. Es ist daher immer auf den Zeitpunkt des Übergangs bzw. den Nutzen abzustellen den der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen bezogen hat.

Grundinformationen zur Pension Die Alterspension:  Normale Alterspension (65./60. Ljh)  Vorzeitige Pension bei langer Versicherungsdauer  Korridorpension  Schwerarbeitspension  Mindestausmaß an Versicherungszeiten (Beitrags und Ersatzzeiten) Bsp.: Alterspension: 180 BM oder 300 VM Antrag! Zuständig: PVTr der Verszeiten der letzten 15 Jahre

Pensionsbezug und Zuverdienst Bei Regelpension: unbeschränkt! Aber: SV-Pflicht, Beiträge zur PV erhöhen die Pension ab Folgejahr. Bei vorzeitiger Alterspension:  Keine Pflichtversicherung am Pensionsstichtag und  Kein Erwerbseinkommen aus sonst. Erwerbstätigkeiten über der Geringfügigkeit!  Pension fällt zur Gänze weg!

Danke!

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