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Patienteninformation INHALT Seite 1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) ............................................................................
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INHALT

Seite

1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) ............................................................................. 3 2 Anlage 1

Tagessätze ................................................................................................... 13

3 Anlage 2

Ergänzende physikalische Leistungen und sonstige Therapien (medizinische Wahlleistungen) ...................................................................... 14

4 Anlage 3

Tagespauschale Unterkunft/Verpflegung Begleitperson ................................ 15

5 Anlage 4

Versicherungstechnische Hinweise ............................................................... 16

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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Stillachhaus Privatklinik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch “AVB”) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Stillachhaus Privatklinik GmbH (nachfolgend auch “Klinik”) und den Patienten bei vollstationärer Krankenhausbehandlung (nachfolgend auch „Klinikleistungen“).

§ 2 Rechtsverhältnis/Wirksamkeit

1

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.

2

Die AVB werden gemäß §§ 305 ff. BGB für Patienten wirksam, wenn diese



jeweils ausdrücklich oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,



von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten,



sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.

§ 3 Umfang der Klinikleistungen

1

Klinikleistungen sind diejenigen Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klinik im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind.

2

Nicht Gegenstand der Klinikleistungen sind insbesondere: 

die Dialyse und die hiermit zusammenhängenden Transportkosten, wenn durch die Dialyse eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, die Klinik keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Klinikbehandlung nicht besteht. Eine Dialysemöglichkeit besteht z. B. in der Dialysepraxis Oberstdorf; Seite |3



Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Klinikaufenthaltes mitgegeben werden;



die während der stationären Behandlung ärztlich verordnete medikamentöse Therapie, soweit es sich nicht um eine Notfallbehandlung handelt;



die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung;



Dolmetscherkosten;



die von der Klinik veranlassten Leistungen Dritter sowie die hiermit zusammenhängenden Transportkosten, z. B. konsiliarische (ärztliche) Leistungen, Schlaflabor oder Leistungen des Speziallabors nach Kap. M III/IV GOÄ, die nicht in der Klinik selbst erbracht werden können.

3

Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für welche die Klinik im Rahmen ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

§ 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung

1

Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik wird aufgenommen, wer der vollstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme bestimmt sich bei elektiven Aufnahmen nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Behandlungsvertrags.

2

Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Verschlimmerung einer Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird – auch außerhalb der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit der Klinik – einstweilen aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert ist.

3

Eine Aufnahme ohne ärztliche Behandlung ist nur für Begleitpersonen möglich. Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach der Beurteilung des behandelnden Klinikarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und die Unterbringung in der Klinik möglich ist. a. Darüber hinaus kann auf Wunsch eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.

4

Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher – soweit möglich – mit dem Patienten abgestimmt.

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5

Entlassen wird, wer a) nach der Beurteilung des behandelnden Klinikarztes der Behandlung in der Klinik nicht mehr bedarf oder b) die Entgelte nach § 5 nicht oder nicht mehr entrichtet oder entrichten kann und soweit medizinische Gründe nicht entgegen stehen oder c) die Entlassung ausdrücklich wünscht.

Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik für die entstehenden Folgen nicht.

6

Eine Begleitperson wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben sind oder das Entgelt für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson nicht gezahlt wird oder gezahlt werden kann.

7

Die Ausübung von Freizeitsportarten oder Risikosportarten wie Alpinskifahren, Klettern, Gleitschirmfliegen, Hochalpin-Wandertouren, Bungeejumping o.ä. ist grundsätzlich nicht mit einer stationären Krankenhausbehandlung vereinbar und während der stationären Behandlung untersagt. Die Ausübung dieser Aktivitäten während einer stationären Behandlung kann zur sofortigen Beendigung der Behandlung und Entlassung führen.

§ 5 Entgelt

1

Die Klinik kann grundsätzlich keine Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen erbringen. Der Patient ist gegenüber der Klinik zur Zahlung des Entgelts für sämtliche Leistungen der Klinik verpflichtet.

2

Die Klinik berechnet: a) einen pauschalen Tagessatz je Tag (vgl. Abs. 3, Anlage 1), b) vom Patienten gewählte ergänzende physikalische Leistungen und sonstige Therapien (medizinische Wahlleistungen) gemäß Tarif (vgl. Abs. 5, Anlage 2) c) eine Tagespauschale für die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson (vgl. Abs. 7, Anlage 3)

3

Die pauschalen Tagessätze ergeben sich aus Anlage 1 zu diesen AVB, die Bestandteil dieser AVB ist. Die Tagessätze werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Klinikaufenthaltes voll berechnet. Der Tag der Abreise wird nicht berechnet, wenn das Zimmer bis 11:00 Uhr geräumt ist.

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Die Tagessätze enthalten die Kosten der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung inklusive ärztlichem Bereitschaftsdienst, die medizinisch notwendigen physikalischen Leistungen, die medizinisch notwendigen medizinisch-technischen Leistungen, die Kosten der medikamentösen Notfallbehandlung sowie die pflegerische Betreuung durch examinierte Pflegefachkräfte, die Unterkunft, drei Mahlzeiten ohne Getränke, alle Diätformen bzw. Sonderdiäten sofern ärztlich verordnet. Die Benutzung von Aufbautrainingsraum, Sportplatz, Hallen- und Freibad, Sauna, Fahrrädern, Langlaufski und -schuhen ist kostenfrei.

4

Die Verordnung und Beschaffung der medizinisch notwendigen medikamentösen Therapie – mit Ausnahme der medikamentösen Notfallbehandlung – während der stationären Behandlung erfolgt durch die behandelnden Ärzte für und zu Lasten des Patienten mittels Verordnung. Die Klinik weist hiermit darauf hin, dass die Kosten für die verordneten Medikamente nicht von den Entgelten nach Absatz 2 lit. a) bis c) umfasst sind und ihre Erstattung vom Patienten gegenüber der Krankenversicherung/Beihilfe eigenständig beantragt werden muss.

5

Das Entgelt für vom Patienten gewählte ergänzende physikalischen Leistungen und sonstige Therapien (medizinische Wahlleistungen) richtet sich nach dem Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der als Anlage 2 zu diesen AVB Bestandteil dieser AVB ist. Die Klinik weist hiermit darauf hin, dass die Entgelte für die vom Patienten gewählten ergänzenden physikalischen und sonstigen Therapien (medizinische Wahlleistungen) für gewöhnlich nicht durch die Krankenversicherung/ Beihilfe erstattet werden.

6

Laborleistungen werden nicht gesondert berechnet. Leistungen des Speziallabors Kap. M III/IV GOÄ, die nicht von der Klinik erbracht werden, werden vom beauftragten Labor in Rechnung gestellt.

7

Die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson erfolgt in der Regel im gleichen Zimmer und wird - gemäß Anlage 3 - je Tag in Rechnung gestellt. Die Preise beinhalten Übernachtung mit Frühstück; Halbpension oder Vollpension können nach Absprache hinzu gebucht werden. Die Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson in einem separaten Zimmer erfolgt nur nach Verfügbarkeit und zu den ebenfalls in Anlage 3 ausgewiesenen Preisen. Die Klinik weist hiermit darauf hin, dass die Entgelte für Begleitpersonen ohne medizinische Notwendigkeit nicht durch die Krankenversicherung/ Beihilfe erstattet werden.

8

Von der Marktgemeinde Oberstdorf wird für medizinisch nicht notwendige Begleitpersonen eine Kurtaxe erhoben, die von der Klinik an die Kurverwaltung abgeführt wird. Die Höhe der Kurtaxe richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung der Marktgemeinde; die derzeitige Höhe ergibt sich aus Anlage 3. Die Kurtaxe wird auch fällig bei Ausübung der nach § 4 Abs. 7 untersagten Freizeitsportarten und Risikosportarten.

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9

Vorübergehende Abwesenheit (z. B. ärztlich genehmigte Beurlaubung gem. § 7) von bis zu drei Tagen führt nicht zu einer Reduzierung der Tagessätze. Die Klinik weist darauf hin, dass die Erstattungsfähigkeit der Entgelte durch die Krankenversicherung während der ärztlich genehmigten Beurlaubung für gewöhnlich nicht gegeben ist.

10 Nimmt der Patient von der Klinik angebotene, im Tagessatz enthaltene Leistungen (z. B. Verpflegung) nicht oder nicht vollständig in Anspruch, tritt keine Minderung der Tagessätze (Anlage 1) ein. Vom Patienten gewählte, aus vom Patienten zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommene physikalische Leistungen und sonstige Therapien (medizinische Wahlleitungen) gemäß Abs. 2 lit b) werden gemäß Abs. 5 (Anlage 2) berechnet, falls sie nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden. Dies gilt nicht für Absagen aufgrund ärztlicher Entscheidung.

11 Die Nichteinhaltung des Aufnahmetermins ist bis zehn Tage vor dem Aufnahmetermin mitzuteilen.

a) Erfolgt die Absage des Aufenthaltes nicht bis zehn Tage vor dem vereinbarten Aufnahmetermin und liegen medizinische Gründe für die Nichteinhaltung des Aufnahmetermins nicht vor, behält die

Klinik

für

den

vereinbarten

Aufenthaltszeitraum,

längstens

für

10

Tage,

trotz

Nichtinanspruchnahme der Leistung den Anspruch auf den Anteil des Tagessatzes gemäß Anlage 1 und – bei separater Unterbringung einer medizinisch nicht notwendigen Begleitperson – gemäß Anlage 3 für Unterkunft und Verpflegung, d. h. in Höhe von 60 % des jeweiligen Tagessatzes.

b) Die Klinik hat die Einnahmen aus anderweitiger Vergabe des Zimmers sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die Klinik weist darauf hin, dass die vorstehenden Entgelte bei vereinbarter Aufnahme und Nichtwahrnehmung durch den Patienten bzw. die Begleitperson nicht durch die Krankenversicherung/ Beihilfe erstattet werden.

12 Sowohl eine Aufenthaltsverlängerung als auch eine vorzeitige Abreise sind spätestens 10 Tage vorher mit den behandelnden Ärzten zu besprechen und

zu vereinbaren. Über eine

Aufenthaltsverlängerung

unter

entscheidet

grundsätzlich

der

Arzt

Berücksichtigung

der

medizinischen Indikation und Belegung.

a) Ist eine Aufenthaltsverlängerung vereinbart und nimmt der Patient bzw. eine Begleitperson diese sodann nicht wahr, ohne dass ein medizinischer Grund hierfür vorliegt, behält die Klinik für den vereinbarten Verlängerungszeitraum trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung den Anspruch auf den Anteil des Tagessatz gemäß Anlage 1 und Anlage 3 für Unterkunft und Verpflegung, d. h. in Höhe von 60% des jeweiligen Tagessatzes.

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b) Die Klinik hat die Einnahmen aus anderweitiger Vergabe des Zimmers sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Die Klinik weist darauf hin, dass die vorstehenden Entgelte bei vereinbarter Aufenthaltsverlängerung und

Nichtwahrnehmung

durch

den

Patienten

bzw.

die

Begleitperson

nicht

durch

die

Krankenversicherung/Beihilfe erstattet werden.

13 Aus medizinischen Gründen bleiben Auswirkungen auf Zimmerdispositionen vorbehalten.

14 Von Patienten gewünschte, jedoch nicht aus medizinischen Gründen notwendige Zimmerwechsel werden mit einer Kostenpauschale von 50 € berechnet. Dem Patienten bleibt der Nachweis gestattet, der Klinik seien durch den Zimmerwechsel überhaupt keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden.

§ 6 Abrechnung/Bezahlung

1

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich zwischen der Klinik und dem Patienten. Sofern der Patient Versicherter einer privaten Krankenversicherung ist, kann mit vorheriger Zustimmung der Klinik eine direkte Abrechnung zwischen der privaten Krankenversicherung und der Klinik erfolgen, wenn a) der Klinik eine Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung für den gesamten Behandlungszeitraum und mit

dem Inhalt einer direkten Abrechenbarkeit

gegenüber der privaten Krankenversicherung vorliegt und b) der Patient schriftlich seine Einwilligung erklärt, dass die Daten i. S. d. § 301 SGB V zum Zwecke der direkten Abrechnung auch im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an die private Krankenversicherung übermittelt werden. Die Klinik ist in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, direkt gegenüber der privaten Krankenversicherung abzurechnen. Die Klinik nimmt nicht am sog. Klinik-Card-Verfahren teil. Der Patient bleibt auch im Falle einer Direktabrechnung weiterhin Kostenschuldner. Die Einwilligung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b) kann jederzeit widerrufen werden. 2

Die Klinik ist berechtigt, für Klinikaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, vom Patienten Voraus- bzw. Abschlagszahlungen in Höhe von 10 Tagessätzen zu verlangen, soweit keine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) vorliegt. Dies gilt für Begleitpersonen gleichermaßen. Absätze 3 bis 7 gelten für Rechnungen über Voraus- bzw. Abschlagszahlungen entsprechend.

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3

Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen auszugleichen.

4

Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) berechnet werden. Darüber hinaus können Mahngebühren in Höhe von 10,00 € berechnet werden, es sei denn der Patient weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5

Die Rechnungen können bar, per EC-Karte oder Überweisung beglichen werden. Eine Bezahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.

6

Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, sowie Korrekturen von Fehlern bleiben vorbehalten.

7

Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 7 Beurlaubung

1

Eine Beurlaubung ist in der Regel mit einer stationären Krankenhausbehandlung nicht vereinbar. Sie bedarf der Genehmigung durch den verantwortlichen Klinikarzt/Psychotherapeuten.

2

Eine Beurlaubung kann während einer stationären Krankenhausbehandlung bei Vorliegen zwingender Gründe durch den verantwortlichen Klinikarzt/Psychotherapeuten genehmigt werden. Ein zwingender Grund kann vorliegen, wenn unaufschiebbare familiäre Gründe oder sonstige wichtige persönliche Gründe gegeben sind, wenn die Beurlaubung unumgänglich notwendig ist oder wenn sie geeignet ist, den Behandlungserfolg zu fördern.

3

Eine Beurlaubung erfolgt in der Regel nur für wenige Stunden tagsüber oder maximal bis zu 48 Stunden.

4

Der Beurlaubte wird von der Klinik für die Dauer der Beurlaubung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgt, deren er entsprechend der laufenden Therapie bedarf. Die Versorgung erfolgt mittels Verordnung entsprechend § 5 Abs. 4.

5

Aus Anlass der Beurlaubung entstehende Kosten, insbesondere Krankentransport- oder Fahrtkosten oder die durch eine notwendige Behandlung eines Beurlaubten während der Dauer der Beurlaubung außerhalb der Klinik entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten der Klinik.

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§ 8 Ärztliche Eingriffe

1

Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.

2

Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des behandelnden Klinikarztes zur Abwendung

einer

drohenden

Lebensgefahr

oder

wegen

einer

unmittelbar

drohenden

schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist.

3

Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten ein zur Vertretung Berechtigter (z. B. die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund, ein Betreuer oder ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323c StGB unbeachtlich ist.

§ 9 Aufzeichnung und Daten

1

Für jeden Patient wird eine Krankengeschichte geführt und ein ärztlicher Abschlussbericht gefertigt.

2

Krankengeschichten,

insbesondere

Krankenblätter,

Untersuchungsbefunde

und

andere

Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen sowie das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragen auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes.

3

Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§ 10 Eingebrachte Sachen

1

In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.

2

Wertgegenstände sollten im persönlichen Tresor im Patientenzimmer eingeschlossen werden.

S e i t e | 10

Größere Geldsummen sollten der Verwaltung zur Aufbewahrung, ab 5.000 € zur Einzahlung auf ein Patientenbankkonto, übergeben werden. Auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 11 wird verwiesen.

3

Höhere, über den täglichen Bedarf hinausgehende Geldbeträge und Wertsachen sollten den Angehörigen mitgegeben werden. In besonderen Fällen können diese bei der Verwaltung, jedoch nur in der für die Klinik zumutbaren Weise und im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß § 11, verwahrt werden.

4

Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.

5

Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Klinik über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.

6

Im Fall des Absatzes 5 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum der Klinik übergehen.

7

Absatz 5 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Haftungsbeschränkung

1

Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Selbiges gilt für den Verlust oder die Beschädigung von Geld und Wertsachen, die nicht der Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.

2

Bei

ordnungsgemäßer

Aufbewahrung

im

persönlichen

Tresor

im

Patientenzimmer

sind

Wertgegenstände, Schmuck und Bargeld bis zu einer Höhe von 3.000 € pro Versicherungsfall versichert.

3

Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt frühestens mit der Entlassung des Patienten. S e i t e | 11

4

Bei Aufbewahrung von Wertgegenständen, Schmuck und Bargeld durch die Verwaltung im Haupttresor gilt eine Haftungsobergrenze von 41.000 € für den Gesamtinhalt des Haupttresors, unabhängig von der Anzahl der verwahrten Wertgegenstände, Schmuck und Bargeld, auch von verschiedenen Personen.

5

Für Bargeld, das auf ein Patientenbankkonto eingezahlt wurde, haftet die Klinik nicht.

§ 12 Hausordnung

Die von der Klinik erlassene Hausordnung ist zu beachten.

§ 13 Zahlungsort und Gerichtsstand

Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Oberstdorf zu erfüllen. Gerichtsstand ist Oberstdorf.

§ 14 Inkrafttreten

Diese AVB treten am 31. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die AVB vom 1. Januar 2013 ihre Gültigkeit.

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Anlage 1 Preisinformation für Patientinnen und Patienten Pauschale Tagessätze

Im Stillachhaus sind Sie grundsätzlich im Einzelzimmer untergebracht. Die Tagessätze im Einzelzimmer (Kategorie 1 – 5) betragen:

1

Einzelzimmer -

2

3

4

5

mit Badewanne oder Dusche, WC

Einzelzimmer West, Ost -

297,00 €

346,00 €

mit Balkon, Badewanne oder Dusche, WC

Einzelzimmer Süd -

mit Balkon, Badewanne, WC

-

mit Loggia, Badewanne, WC

-

ohne Balkon, z. T. mit besonderer Größe, Dusche, WC

-

ohne Balkon, z. T. mit besonderer Größe, Glasdusche, WC

Einzelzimmer Süd -

mit Balkon (oder Loggia), Dusche, WC

-

mit Loggia, Extra-Größe, Dusche oder Badewanne, WC

Einzelzimmer Süd -

mit Balkon, Glasdusche, WC,

-

mit Loggia, Extra-Größe, Badewanne, WC

373,00 €

408,00 €

454,00 €

Die Tagessätze werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Klinikaufenthalts voll berechnet. Der Tag der Abreise wird nicht berechnet, sofern das Zimmer bis 11.00 Uhr geräumt wird. Die Tagessätze enthalten die Kosten der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung inklusive

ärztlichem

Bereitschaftsdienst, die medizinisch notwendigen physikalischen Leistungen, die medizinisch notwendigen medizinisch-technischen Leistungen, die Kosten der medikamentösen Notfallbehandlung sowie die pflegerische Betreuung durch examinierte Pflegefachkräfte, die Unterkunft, drei Mahlzeiten ohne Getränke, alle Diätformen bzw. Sonderdiäten sofern ärztlich verordnet. Auf allen Etagen des Stillachhauses steht Mineralwasser kostenfrei zur Verfügung und im Restaurant und der Leseecke Tafelwasser mit verschiedenen Frucht- und Kräutersirup. Die Benutzung des Aufbautrainingsraumes, Sportplatzes, Hallen- und Freibades, der Sauna sowie der Fahrräder, Langlaufski und -schuhe ist ebenfalls kostenfrei.

S e i t e | 13

Anlage 2 Preisinformation für Patientinnen und Patienten Ergänzende physikalische Leistungen und sonstige Therapien (medizinische Wahlleistungen)

Reine Wahlleistungen Osteopathie

50 min

70,00 €

Craniosakrale Behandlung

50 min

50,00 €

Fußreflexzonenmassage

50 min

40,00 €

Klangschalenmassage

50 min

50,00 €

Atemtherapie (Einzel)

50 min

50,00 €

Optionale Wahlleistungen (die gesonderte Berechnung entfällt, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist) Großmassage

25 min

25,00 €

Krankengymnastik

25 min

25,00 €

Lymphdrainage Kopf, Arm oder Beine

50 min

50,00 €

Medizinisches Bad

50 min

30,00 €

Tinnitusbehandlung (Einzel)

50 min

50,00 €

Kreatives Gestalten - kurz - (Einzel)

50 min

45,00 €

Kreatives Gestalten - lang -

75 min

65,00 €

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Anlage 3 Preisinformation für Patientinnen und Patienten Pauschale Tagessätze/Verpflegung Begleitperson

Die Tagessätze für gesunde Begleitpersonen betragen (Frühstück inkludiert): bei Unterbringung im Patientenzimmer - zweites Bett im Zimmer

65,00 €

bei Unterbringung im Patientenzimmer - Couch im Zimmer

54,00 €

Die Tagessätze für gesunde Begleitpersonen im separaten Zimmer betragen (Frühstück inkludiert): 1

Einzelzimmer -

2

4

5

116,00 €

Einzelzimmer West, Ost -

3

mit Badewanne oder Dusche, WC

mit Balkon, Badewanne oder Dusche, WC

127,00 €

Einzelzimmer Süd -

mit Balkon, Badewanne, WC

-

mit Loggia, Badewanne, WC

-

ohne Balkon, z. T. mit besonderer Größe, Dusche, WC

-

ohne Balkon, z. T. mit besonderer Größe, Glasdusche, WC

136,00 €

Einzelzimmer Süd -

mit Balkon (oder Loggia), Dusche, WC

-

mit Loggia, Extra-Größe, Dusche oder Badewanne, WC

140,00 €

Einzelzimmer Süd -

mit Balkon, Glasdusche, WC

-

mit Loggia, Extra-Größe, Badewanne, WC

155,00 €

Kosten für: Mittagessen

je Berechnungstag

25,00 €

Abendessen

je Berechnungstag

20,00 €

Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Die Kurtaxe der Marktgemeinde Oberstdorf beträgt 2,60 € pro Person und Berechnungstag. S e i t e | 15

Anlage 4 Versicherungstechnische Hinweise Merkblatt der Stillachhaus Privatklinik für akutstationäre Heilbehandlungen (Krankenhausbehandlung)

Die Stillachhaus Privatklinik ist als Privatkrankenanstalt anerkannt, nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert und untersteht der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes Sonthofen. Bei Bedarf senden wir Ihnen eine Fotokopie der amtlichen Anerkennung gerne zu.

Die Stillachhaus Privatklinik besteht seit über 100 Jahren.

Die Stillachhaus Privatklinik ist eine Klinik für akutstationäre Krankenhausbehandlungen und steht fachlichmedizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung. Ihrer Fachrichtung entsprechend, verfügt die Klinik über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und arbeitet nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. Ärzte, Pflegefachkräfte und medizinisch-technische Mitarbeiter sind jederzeit verfügbar.

Fünf Ärzte/-innen stellen die vorwiegend ärztliche Hilfeleistung in unserer Klinik. Sie sind ausschließlich in der Klinik angestellt, das heißt ohne eigene Praxis. Ferner beschäftigen wir Psychologische Psychotherapeuten, Diplom-Psychologen, Pflegefachkräfte (auch mit psychotherapeutischer Fachausbildung) im Tag- und Nachtdienst und eine medizinisch-technische Laborassistentin (MTLA). Damit erfüllt die Klinik die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 SGB V als Krankenhaus, ist aber nicht nach § 108 SGB V für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse zugelassen.

Vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Landesausschuss Bayern, ist die Stillachhaus Privatklinik nach Kennziffer 2 a eingestuft, das heißt die Klinik erfüllt u. a. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KK mit dem Leistungsangebot für eine medizinisch notwendige akutstationäre Krankenhausbehandlung.

Die Stillachhaus Privatklinik ist eine Krankenanstalt, die nach den §§ 6 und 26 der Beihilfevorschriften (Bund) akutstationäre Heilbehandlungen (Krankenhausbehandlung) durchführt, die deshalb beihilfefähig sind.

Unser Haus bietet umfangreiche moderne diagnostische Verfahren an: Ruhe-, Belastungs-, Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmessung,

Bodyplethysmographie,

Farbdoppler-Echokardiographie,

Abdomen-

und

Schilddrüsensonographie (Doppler-/ Farbduplex-Sonograhie), Schlafapnoescreening, ein entsprechend ausgestattetes klinisches Labor, Notfallzimmer, ferner alle Voraussetzungen für eine multimodale Therapie mit ergänzender Physiotherapie und ergänzenden physikalischen Therapien: klassische und spezielle Massagen, Lymphdrainagen, Elektro- und Ultraschalltherapie, Medizinische Badeabteilung, Packungen und Inhalationen, Lichttherapie bei (saisonaler) Depression.

S e i t e | 16

Psychotherapeutische

Verfahren:

Psychotherapeutische

Einzelgespräche,

Psychotherapeutische

Kleingruppen, indikationsspezifische psychotherapeutische Gruppen, kreatives Gestalten in der Kleingruppe, ggf. auch im Einzelsetting, Tinnitusgruppe. Entspannungsverfahren

und

komplemetäre

Maßnahmen:

Autogenes

Training

(Anfänger/

Fortgeschrittene), PMR, Achtsamkeitsbasierte Entspannung, Atemtherapie (Gruppe), Qi-Gong, Yoga Bewegungstherapie: Gezielte Wasser- und Bodengymnastik, Rückenschule, EKG- und blutdrucküberwachtes Ergometertraining, Walking (Anfänger/Fortgeschrittene), Langlauf Individuell erstellte Ernährungs- und Gesundheitsberatung sowie Planung Physiotherapie: Individuelle Behandlung bei Indikationsstellung

Für jeden Patienten wird eine Krankengeschichte geführt und ein ausführlicher ärztlicher Abschlussbericht gefertigt.

Wichtige Informationen:

I. Beihilfen für Beamte Beamten und sonstigen Personen, die aufgrund der Beihilfevorschriften (BhV) beihilfeberechtigt sind, wird vor der Aufnahme empfohlen, sich mit der für sie zuständigen Festsetzungsstelle für Beihilfen in Verbindung zu setzen und sich ggf. eine Kostenübernahme für die stationäre Behandlung zusichern zu lassen. Da sich die Beihilfevorschriften von Bund und Ländern unterscheiden und auch immer wieder verändern, kann ein allgemeingültiger Hinweis bezüglich einer etwaigen Erstattungsfähigkeit und -höhe von hieraus nicht erfolgen. Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die wie die Stillachhaus Privatklinik das Krankenentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die beihilfe- bzw. erstattungsfähigen Aufwendungen meistens nicht konkret in der jeweiligen Verordnung benannt, liegen jedoch häufig bei einem Gesamtbetrag von 293,80 €. Aufgrund der Umgestaltung des Entgeltsystems in Bezug auf psychiatrische und psychosomatische Behandlungen können sich auch hier weitere Änderungen ergeben. Insofern ist eine vorherige Klärung der Erstattungsfähigkeit dringend anzuraten.

II. Privatkrankenkassen Nach den Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherungen erfüllt die Stillachhaus Privatklinik u. a. alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KK, das heißt, das Leistungsangebot ist die medizinisch notwendige akutstationäre Krankenhausbehandlung. In der Vergangenheit wurden zusätzlich auch Rehabilitationsbehandlungen/Kuren (§ 4 Abs. 5 MB/KK) durchgeführt. Diese Behandlungen gehören

ab

dem

31.07.2016

NICHT

mehr

zum

Leistungsangebot

der

Klinik.

Bei

einer

AKUTSTATIONÄREN HEILBEHANDLUNG (Krankenhausbehandlung) ist es eigentlich nicht erforderlich, dass Sie

vor

Antritt

der

Behandlung

einen

entsprechenden

Antrag

auf

Leistungszusage

bei

Ihrer

Krankenversicherung stellen.

S e i t e | 17

Da die Stillachhaus Privatklinik in der Vergangenheit jedoch auch Rehabilitationsbehandlungen/Kuren durchgeführt hat und daher noch als sog. „Gemischte Anstalt“ eingestuft ist und aufgrund der Vielzahl der von privaten Krankenversicherungsunternehmen angebotenen Versicherungstarifen raten wir dringend dazu, die Übernahme der Kosten der Behandlung vor Antritt der akutstationären Krankenhausbehandlung zu klären und eine schriftliche Zusage der Krankenversicherung bezüglich der Kostenerstattung zu beantragen. Ihrem Antrag auf eine akutstationäre Krankenhausbehandlung in der Stillachhaus Privatklinik muss ein Befundbericht eines Ihrer vorbehandelnden Ärzte mit Untersuchungsergebnissen (Befunden) beigelegt werden (eine bloße Bescheinigung der Notwendigkeit einer akutstationären Behandlung genügt nicht). Aus diesem Bericht soll auch hervorgehen, dass Ihr Zustand aufgrund der besonderen Behandlungsweise eine Einweisung in die Stillachhaus Privatklinik erforderlich macht und die Behandlung in einem allgemeinen Krankenhaus nicht mit dem gleichen Erfolg und auch nicht ambulant durchgeführt werden kann.

Ohne schriftliche Zusage Ihrer Versicherung vor Behandlungsbeginn besteht auch für eine medizinisch notwendige akutstationäre Krankenhausbehandlung das Risiko, dass sich Ihre Private Krankenversicherung nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sieht.

Beihilfestellen und private Krankenversicherungen haben für ihre Leistungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Darum müssen Sie gegebenenfalls bei beiden Versicherungsträgern getrennte Leistungsanträge stellen.

III. Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Diese können nur als Selbstzahler in unsere Klinik aufgenommen werden. Eine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung kann in keinem Fall erfolgen.

Unser Aufnahmesekretariat steht Ihnen gerne von Montag bis Sonntag von 7.30 – 22.00 Uhr zur Verfügung.

Unsere Patientenmanagerin, Frau Melanie Schratt, erreichen Sie unter 08322 602-260 montags von 7.30 bis 17.30 Uhr dienstags bis donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr zu Fragen hinsichtlich Ihrer Versicherung/Beihilfe und Reservierung.

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