Outsourcing unter Solvency II Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen und deren Vertriebspartner Frankfurter Vorträge Frankfurt, 17. November 2016
Agenda
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Regulatorische Anforderungen
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Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
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Auswirkungen auf Vertriebspartner
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Outsourcing unter Solvency II
Agenda
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Regulatorische Anforderungen
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Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
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Auswirkungen auf Vertriebspartner
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Outsourcing unter Solvency II
Regulatorische Anforderungen Überblick Outsourcing Solvency II Richtlinie vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
Europäische Implementierung Delegierte Verordnung der EU zur Ergänzung der S-II-Richtlinie
Leitlinien zum Governance-System der EIOPA
Nationale Umsetzung BaFin-Auslegungsentscheidungen
VAG ►
§ 32 „Ausgliederung”
Insbesondere zu: ► ► ► ►
„Governance” „Fit & Proper” „Outsourcing” „Risikomanagement”
Entwurf MaGO Insbesondere: ► Abschnitt 8 „Allgemeine Governance-Anforderungen” ► Abschnitt 10 „Risikomanagementsystem” ► Abschnitt 13 „Ausgliederung”
Implementierung innerhalb der VU Seite 4
Outsourcing unter Solvency II
Regulatorische Anforderungen Outsourcing als Teil des Governance-Systems Governance-System nach Solvency II Vorstand
„Three-Lines-ofDefense“-Modell
1. Linie
Operative Geschäftsbereiche („Risk Owner“)
Klare Trennung der Funktionen
Strategie, Risikoappetit und Leitlinien 2. Linie Risikomanagement-Funktion Compliance-Funktion Versicherungsmathematische Funktion
Risikomanagement System Unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA)
Outsourcing Rahmenwerk für Interne Kontrollen / Notfallmanagement
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3. Linie
Outsourcing unter Solvency II
Interne Revision
Regulatorische Anforderungen Outsourcing-Begriff: Neue Definition „Ausgliederung“ gemäß Solvency II und VAG „(…) eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde (…)“
Kriterien für die Abgrenzung von Ausgliederungen • • • •
Inhalt der betroffenen Tätigkeit Umfang der betroffenen Tätigkeit Dauer der Inanspruchnahme des Dienstleisters Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstleisters
Bedeutung der betroffenen Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen maßgeblich
Unter dem Regime von Solvency II bewegen sich die Anforderungen an Outsourcing weg von einem regelorientierten und einfachen hin zu einem prinzipien-orientierten und komplexen Regulierungsansatz.
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Outsourcing unter Solvency II
Regulatorische Anforderungen Konzern-/Gruppeninternes Outsourcing
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1
Vorgaben zum Outsourcing gelten grundsätzlich auch für konzern-/gruppeninterne Ausgliederungen
2
Im Einzelfall faktische Erleichterungen denkbar (z.B. Vereinbarung Service Level Agreement)
3
Genaue Zuordnung der ausgegliederten Aktivitäten zu den jeweiligen rechtlichen Einheiten
4
Angemessene Berücksichtigung von Besonderheiten der ausgliedernden rechtlichen Einheiten
Outsourcing unter Solvency II
Agenda
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Regulatorische Anforderungen
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Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
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Auswirkungen auf Vertriebspartner
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Outsourcing unter Solvency II
Schematische Darstellung des OutsourcingProzesses unter Solvency II Aufbauorganisation ► Aufbauorganisatorische Einbettung des Outsourcings in das Governance-System ► Einsatz eines Ausgliederungsbeauftragten Outsourcingentscheidung ►
►
►
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Bestimmung des auszugliedernden Bereiches Marktanalyse („Make-or-BuyEntscheidung“) Strategische Analyse Ausschreibung
Due Diligence und Risikoanalyse ►
►
►
Vertrags- und Anzeigewesen
Prüfung von potenziellen Dienstleistern (Marktanalyse)
►
Durchführung Risikoanalyse
►
Leistungen und Konditionen
►
Abstimmung hinsichtlich der Leistungserbringung/ -beschreibung Verantwortlichkeiten und Schnittstellen
Steuerung und Überwachung ►
►
(Rahmen-)Vertrag und SLA
Sicherstellung einer adäquaten Steuerung und Überwachung der Ausgliederungen Einbindung in das Risikomanagement und das IKS
Beendigung ►
Exit-Strategien
►
Re-Insourcing versus NeuAusgliederung
►
Notfallpläne
Laufende Administration ► Weiterentwicklung der Aufbau- und Ablauforganisation im Bezug auf Outsourcing ► Vertragsmanagement, Vertragsverwaltung ► Laufende Überwachung und Steuerung der Outsourcing-Beauftragten, ggf. Unterstützung bei der Durchführung des operativen Outsourcing-Controllings, z. B. hinsichtlich Notfallplänen, Revisionsprüfungen ► Turnusmäßige Berichterstattung
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Outsourcing unter Solvency II
Wann ist ein Ausgliederungsbeauftragter zu benennen? Outsourcing
von Schlüsselaufgaben
zwingend einzurichtende vier Schlüsselfunktionen
von sonstigen wichtigen Aktivitäten
weitere „andere“ Schlüsselaufgaben“
Zwingender Einsatz eines Ausgliederungsbeauftragten: • • •
•
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Der Ausgliederungsbeauftragte ist nicht operativ, sondern überwachend tätig. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags. Er muss zuverlässig sein und über eine mindestens seinem Überwachungsauftrag genügende fachliche Eignung verfügen. Er ist bei der BaFin anzuzeigen
Prüfung, ob ein Ausgliederungsbeauftragter eingesetzt werden sollte
Outsourcing unter Solvency II
Wann kann ein Geschäftsleiter als Ausgliederungsbeauftragter fungieren? Geschäftsleiter fungiert zugleich als Ausgliederungsbeauftragter
Gewährleistung Angemessene Trennung einer dem der Zuständigkeiten Risikoprofil des Unternehmens angemessenen Trennung der Zuständigkeiten
Keine Behinderung beibei derweiteren Ausübung der Aufgaben Aufgaben als Geschäftsleiter
ÜberwachungsAusreichende intensität zeitliche höher alsKapazitäten bei Geschäftsleitung
Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit
Gegebenenfalls Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Personenidentität zwischen Ausgliederungsbeauftragtem und zuständiger Person beim Dienstleister ist unzulässig
Entwurf MaGO vom 19.10.2016 Tz. 284 “Die BaFin hält es derzeit für vertretbar, dass ein Geschäftsleiter zugleich als Ausgliederungsbeauftragter für eine Schlüsselfunktion oder selbst definierte Schlüsselaufgabe fungiert, ohne dass diese Abweichung von der Zwei-Ebenen-Struktur durch Proportionalitätserwägungen gerechtfertigt sein müsste.”
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Outsourcing unter Solvency II
Risikoanalyse: Sollte aus Risikosicht ausgegliedert werden? Ziele der Risikoanalyse im Vorfeld von Outsourcing
►
Systematische Bewertung sämtlicher Risiken, die mit einer Übertragung von Tätigkeiten, Funktionen oder Prozessen an Dienstleister einhergehen
►
Die Risikoanalyse dient der Identifikation von Einzelrisiken
►
Definition geeigneter Maßnahmen sowie Über-führung der Outsourcing-Risiken und Maßnahmen in das Risikomanagementsystem
►
…
Eine umfassende Risikoanalyse sollte beispielsweise enthalten: ►
Allgemeine Informationen zum Outsourcing
►
Grundsätzliche Zulässigkeit; ggf. Bewertung internes vs. externes Outsourcing
►
Bewertung der „Wichtigkeit“
►
Geeignetheit des potenziellen Dienstleisters (Due Diligence)
►
Mögliche Auswirkungen des Outsourcings auf das VU
►
Beurteilung der Integrationsfähigkeit des Outsourcings in das RMS/ IKS des VU
►
Analyse der wesentlichen Risiken (vor allem operationelle, strategische sowie Reputations- und Konzentrationsrisiken)
►
Gesamtergebnis
►
Dokumentation des Einbezugs von maßgeblichen Geschäftsbereichen
►
Ggf. Anhänge (z. B. Geschäftsberichte, weitere Recherche-Ergebnisse)
►
…
Da sich die zugrunde liegenden Risikofaktoren im Zeitverlauf ändern können, genügt eine einmalige Betrachtung von Outsourcing-Risiken nicht. Vielmehr sind Ausgliederungen fortlaufend zu beobachten.
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Outsourcing unter Solvency II
Prozess zur Identifikation von „wichtigem“ Outsourcing (Beispiel) 1 Handelt es sich um ein Outsourcing gemäß VAG/ eigener Definition?
nein
Kategorie 1 Fremdbezug von Leistungen
ja
Outsourcing nicht möglich
nein 2
Kategorie 2
Ist die Tätigkeit, Prozess, Funktion, etc. grundsätzlich ausgliederbar?
Outsourcing
Regulatorische Anforderungen und Strategiekonformität ja
Kategorie 3
ja
3 3
Wichtiges Outsourcing
Handelt es sich um eine per se „wichtige“ Ausgliederung gem. EIOPA oder BaFin?
Wichtige Funktionen/ Tätigkeiten gem. EIOPA: ►
!
Definition von Kriterien für „wichtige Ausgliederungen“ Wichtigkeitsanalyse
(BaFin-Kriterium: Unverzichtbarkeit)
Tarifierung
Schlüsselfunktionen gem. EIOPA: ►
Risikocontrolling
►
Kapitalanlage
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Compliance
►
Schadenbearbeitung
►
VMA
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Rechnungslegung
►
Interne Revision
►
Schlüsselfunktionen
►
IT-Leistungen
►
ORSA-Prozess
Wichtige Ausgliederung gem. BaFin ► ► ► ► ► ► ► ►
Alle Schlüsselaufgaben Vertrieb Bestandsverwaltung Leistungsbearbeitung Rechnungswesen Vermögensanlage/ -verwaltung Abschluss von Versicherungsdienstleistungen Schadenregulierung durch Vermittler
nein ja
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Handelt es sich um eine intern definierte Schlüsselaufgabe oder „wichtige“ Ausgliederung?
Outsourcing unter Solvency II
nein
Due Diligence: Welcher Dienstleister kommt prinzipiell in Frage? Ziele der Due Diligence im Vorfeld von Outsourcing
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Erlangung eines umfassenden Bildes und Verständnisses von potenziellen Dienstleistern
►
Beantwortung der Frage: Welcher Dienstleister kommt generell in Frage?
►
Prüfung, ob gesetzliche bzw. aufsichtsrechtliche Anforderungen entsprochen werden kann
►
Prüfung der Gewährleistung der Sicherheit und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Falle des Outsourcings
►
…
Die Due Diligence sollte in der Praxis insbesondere umfassen… ►
…die zu berücksichtigenden Aspekte gem. EIOPA: ‒ Finanzielle und technische Fähigkeiten des Dienstleisters
‒ Einschätzung der Kapazitäten, die entsprechende Leistung zu erbringen ‒ Kontrollrahmen des Dienstleisters ‒ Einschätzung bzgl. möglicher Interessenkonflikte ►
…die zur Leistungserbringung angewandten (IT-)Systeme und org. Regelungen
►
…die personelle Ausstattung (quantitativ) und mit der Leistungsübernahme betraute Personal (qualitativ)
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…die Sicherstellung der Vertraulichkeit im Umgang mit Daten
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…Organisationsstruktur, Prozesse und schriftlich fixierte Ordnung (Aufbau- und Ablauforganisation) im Hinblick darauf, ob diese geeignet erscheinen, zugesicherte Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen
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…die Beachtung (aufsichts-)rechtlicher Standards der vorgesehenen Vertragsregelungen
►
…die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen und Kontrollsysteme
Die Ergebnisse der Due Diligence sind zu dokumentieren. Das Ergebnis sollte nachvollziehbar darlegen, ob der Dienstleister zur Erbringung der auszugliedernden Leistung geeignet ist oder nicht.
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Outsourcing unter Solvency II
Vertragswesen: Welche Vereinbarungen sind vertraglich zu treffen? Mindestvertragsinhalte nach Solvency II
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Zugangsrechte für VU, externe Prüfer und Aufsichtsbehörde zu allen einschlägigen Daten
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Möglichkeit direkter Fragen an den DL und Vor-Ort-Prüfungen durch Aufsicht
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Auskunfts- und Weisungsrechte
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Informationspflicht über Sub-Outsourcings durch den DL
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Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten
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Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
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Regelung hinsichtlich der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen
►
Informationspflichten (z. B. Entwicklungen, die eine Leistungs-erbringung beeinträchtigen könnten)
Zusätzliche Inhalte bei ADV gem. §11 BDSG (weiterhin anzuwenden) ►
Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art der Daten und Kreis der Betroffenen
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Zu treffende technische und organisatorische Maßnahmen
►
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
►
Bestehende Pflichten des DL, insb. Kontrollen
►
Berechtigung zur Begründung von Sub-Ausgliederungen
►
Rückgabe überlassener Datenträger und Löschung gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags
Solvency II erfordert in der Regel Anpassungen künftiger (und laufender) Outsourcing-Verträge.
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Outsourcing unter Solvency II
Anzeigewesen: Pflicht zur Anzeige wichtiger Ausgliederungen Anzeigepflicht vor Ausgliederung • Grundsätzlich Anzeigepflicht von Angaben zu Verträgen über die Ausgliederung von wichtigen
Funktionen oder Tätigkeiten • Anzeige bei der BaFin muss mind. 6 Wochen vor Inkrafttreten der Ausgliederung erfolgen • Bei der BaFin vorzulegende Dokumente / anzuzeigende Informationen:
Vertragsentwurf Name und Anschrift des Dienstleisters Beschreibung des Umfangs der Ausgliederung Gründe für die Ausgliederung Zusätzlich bei Ausgliederung von Schlüsselaufgaben: Name des Ausgliederungsbeauftragten des VU sowie des Verantwortlichen auf Seiten des Dienstleisters
Anzeigepflicht während der Ausgliederung Unverzügliche Anzeige „wichtiger Entwicklungen“ nach Vertragsabschluss, z.B. • wesentliche Veränderungen an der Ausgliederungsvereinbarung (insb. Sub-Outsourcing und
Beendigung des Vertrags), • gravierende und wiederholte Verstöße des Dienstleisters gegen vereinbarte Vorgaben, • unzureichender Zugang des VU zu notwendigen Daten und Informationen, • finanzielle Probleme des Dienstleisters etc.
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Outsourcing unter Solvency II
Outsourcing-Controlling Kategorie
Intensität Outsourcing-Controlling
Allgemeine Anforderungen an Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation Fremdbezug ► Einhaltung gesetzlicher wie regulatorischer Bestimmungen sowie interner Vorgaben von ► Regelmäßige Überwachung und Überprüfung hinsichtlich der erbrachten Leistungsqualität des Dienstleisters Leistungen ► …
Outsourcing
► Angemessener und wirksamer Einbezug in das Risikomanagement und das IKS (Berichterstattung) ► Steuerung und Überwachung der Prozesse im operativen Geschäft sowie Aufnahme und Nachverfolgung von Schlechtleistungen (z. B. regelmäßige Jour-fixes zwischen Dienstleister und Auftraggeber) ► Turnusmäßige Prüfung (z. B. über Performance-Reports) und Leistungskontrolle durch Ausgliederungsbeauftragter (z. B. quartalsweise, (halb)jährlich) ►…
Ausgeweitetes Outsourcing-Controlling
Wichtiges Outsourcing
► Überprüfung der angemessenen finanziellen, personellen und technisch-organisatorischen Ausstattung des DL ► Kurzfristiger Turnus hinsichtlich regelmäßiger Leistungsüberprüfungen (z. B. täglich, wöchentlich, monatlich) ► Sicherstellung, dass der Outsourcing-Beauftragte des Dienstleisters über ausreichende Expertise und Erfahrung für diese Tätigkeit verfügt (insbes. bei der (Teil-) Ausgliederung von Schlüsselfunktionen sind die „fit & proper“Anforderungen zu erfüllen und der Aufsicht anzuzeigen) ► Prüfung, ob RMS und IKS des Dienstleisters angemessen sind (z.B. Revisionsberichte) ► Sicherstellung angemessener Notfallkonzepte/-pläne für den Umgang mit kritischen Situationen oder Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs sowie Verabredung von Testings etwaiger Back-up-Möglichkeiten ►…
Die Intensität des Outsourcing-Controlling hängt maßgeblich von der Kategorisierung des Outsourcing als Fremdbezug, Outsourcing oder wichtiges Outsourcing ab.
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Outsourcing unter Solvency II
INTENSITÄT / AUFWAND
Outsourcing-Controlling
Fazit: Zentrale Handlungsfelder für Versicherungsunternehmen
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1
Festlegung von Verantwortlichkeiten entlang des OutsourcingProzesses
2
Inventarisierung und Kategorisierung bestehender Ausgliederungsvereinbarungen
3
Überprüfung und Anpassung bestehender vertraglicher Ausgliederungsvereinbarungen
4
Überprüfung bestehender Ausgliederungen auf Erfüllung der Due-Diligence-Anforderungen
5
Aufbau systematisches Outsourcing-Controlling
Outsourcing unter Solvency II
Agenda
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Regulatorische Anforderungen
►
Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen
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Auswirkungen auf Vertriebspartner
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Outsourcing unter Solvency II
Identifizierung von Maklern als „(wichtiges) Outsourcing“ Typische Vermittlungstätigkeiten (OHNE Abschluss- oder Schadenregulierungsvollmacht) unterliegen NICHT den Ausgliederungsanforderungen. „Fremdbezug von Leistungen“
Verfügen Versicherungsvermittler über Abschluss- oder Schadenregulierungsvollmachten handelt es sich IMMER (mindestens) um Outsourcing. „Outsourcing“
Die Entscheidung über die „Wichtigkeit“ von Makler-Tätigkeiten liegt beim VU
Erteilt ein VU einer Vielzahl von Versicherungsvermittlern Abschluss- oder Schadenregulierungsvollmachten (Teilausgliederungen), ist die Wichtigkeit im Zuge einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Unter bestimmten Bedingungen: „wichtiges Outsourcing“
Die Identifizierung von Vermittlertätigkeiten als „(wichtiges) Outsourcing“ hängt sowohl von den jeweils erteilten Vollmachten als auch von einer Einzelfallbetrachtung bei Teilausgliederungen ab.
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Outsourcing unter Solvency II
Intensität des vom Makler zu betreibenden Aufwands je Kategorie (Bsp. Vertragswesen) Kategorie
Fremdbezug von Leistungen
Wichtiges Outsourcing
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Keine regulatorischen Anforderungen ► Berücksichtigung der Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann ► Berücksichtigung der Anforderungen der Einkaufs-Richtlinie ► …
Berücksichtigung aller regulatorischen Mindestinhalte: ► Ggf. datenschutzrechtliche Vereinbarungen (gem. BDSG) ► Grundsätzlich unterliegt der Makler allen Anforderungen wie das ausgliedernde VU im jeweiligen ausgegliederten Gebiet (klare Nennung der Rechten und Pflichten beider Vertragspartner) ► Regelungen aus § 32 Abs. 1, 2 und 4 VAG zu beachten ► Vertragliche Sicherstellung, dass Makler das VU im Falle von Sub-Ausgliederungen informiert und ggf. eine Zustimmung einholt ► Regelungen von Vorgehensweisen im Falle von Schlechtleistungen …
Reg. Mindestinhalte inkl. Inhalte bei wichtigen Ausgliederungen: ► Zusätzliche Regelungen des § 32 Abs. 3 VAG sind zu beachten ► Klare Anforderungen an das Vertragswerk bei wichtigen Ausgliederungen, insb. auch inwiefern der Makler die Anforderungen an Outsourcing erfüllt ► …
Outsourcing unter Solvency II
INTENSITÄT / AUFWAND
Outsourcing
Intensität Vertragswesen
Intensität des vom Makler zu betreibenden Aufwands je Kategorie (Bsp. Controlling) Kategorie
Intensität Outsourcing-Controlling Allg. Anforderungen an Ordnungsmäßigkeit:
Fremdbezug von Leistungen
► ► ►
Einhaltung gesetzlicher wie regulatorischer Bestimmungen sowie VU-interner Vorgaben Überwachung der Makler-Qualität …
► ►
Outsourcing
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Angemessener und wirksamer Einbezug in das Risikomanagement und das IKS Steuerung und Überwachung der Prozesse im operativen Geschäft sowie Aufnahme und Nachverfolgung von Schlechtleistungen Turnusmäßige Prüfung und Leistungskontrolle durch das VU …
Ausgeweitetes Outsourcing-Controlling ►
Wichtiges Outsourcing
► ► ►
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Kurzfristiger Turnus hinsichtlich regelmäßiger Leistungsüberprüfungen Prüfung des RMS und IKS des DL Prüfung von Revisionsberichten …
Outsourcing unter Solvency II
INTENSITÄT / AUFWAND
Outsourcing-Controlling
Kontrollhandlungen durch die Aufsicht und das Versicherungsunternehmen Das Versicherungsunternehmen ist für die Anforderung von Nachweisen / für die Durchführung von Kontrollhandlungen zuständig („Hol-Schuld“) ► Prüfung der Erfüllung der SLA-Inhalte ► Prüfung des IKS durch die Interne Revision des Versicherers ► Nachweise über die finanzielle und technische Ausstattung des Vertriebspartners ► Nachweis über funktionierendes Risikomanagementsystem ► Nachweis über das Berichtswesen und Controlling
Auskunftsrecht der AufsichtsBehörden bei Maklern gem. VAG
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§ 305 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VAG Befragung, Auskunftspflicht Die Aufsichtsbehörde ist befugt ► Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, ► die Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen inkl. der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, ► Unternehmensverträge sowie ► Verträge über Ausgliederungen zu verlangen.
Outsourcing unter Solvency II
Fazit: Bedeutung von Solvency II für Makler 1 2 3
4
Die Gesamtverantwortung für den ausgegliederten Vertrieb verbleibt zu jeder Zeit bei dem Versicherungsunternehmen
Die Entscheidung über die „Wichtigkeit“ von Makler-Tätigkeiten liegt bei dem Versicherungsunternehmen Kategorisierung des Outsourcing entscheidet maßgeblich über den vom Makler zu betreibenden Aufwand Hohe Anforderungen infolge Nachweispflichten und Kontrollhandlungen des Versicherers
5 „Vor Ort“-Prüfungen der BaFin möglich
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Outsourcing unter Solvency II
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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EY-Ansprechpartner
Dr. Bernd Fröhler Executive Director, Advisory Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnulfstraße 59 80636 München Telefon: +49 89 14331 15811 Mobil: +49 160 939 15811 Mail:
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Outsourcing unter Solvency II
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen — für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
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