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INFOTHEK 2 / 2017 Neues aus der Gesetzgebung Achtung Steuerfalle bei Ehegatten Datensicherheit Der Dauerbrenner in der USt Wichtiges in Kürze OTH inte...
Author: Christel Graf
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INFOTHEK 2 / 2017 Neues aus der Gesetzgebung Achtung Steuerfalle bei Ehegatten Datensicherheit Der Dauerbrenner in der USt Wichtiges in Kürze OTH intern

OTH Ortenauer Treuhand · Steuerberatungsgesellschaften Kehl · Achern · Offenburg www.oth.de · [email protected]

Liebe Mandanten, liebe OTH-Freunde, mit der heutigen INFOTHEK erhalten Sie als Sonderdruck einen Auszug aus dem Focus Money. Wie in den Vorjahren hat das Wirtschaftsmagazin auch im Jahr 2017 einen Test gestartet, um aus den über 95.000 deutschen Steuerexperten kompetente Berater herauszufiltern. Wir freuen uns, dass wir wiederum in die Liste der 100 großen „TOPKanzleien“ aufgenommen wurden. Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen.

Ihr Hermann Ruf

INHALTSVERZEICHNIS Neues aus der Gesetzgebung _____________________________________________________ 4-5 Achtung Steuerfalle _______________________________________________________________ 6 Datensicherheit – Datenschutz ______________________________________________________ 7 Der Dauerbrenner in der USt______________________________________________________ 8-9 Wichtiges in Kürze ____________________________________________________________ 10-11 OTH intern _____________________________________________________________________ 11

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NEUES AUS DER GESETZGEBUNG     Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Am 12.05.2017 wurde das neue Gesetz im Bundesrat verabschiedet. Es sollen vor allem kleine Betriebe von unnötiger Bürokratie entlastet werden, um sich mehr um ihre Geschäfte, Innovationen sowie Arbeitsplätze und Ausbildung kümmern zu können.

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Folgende Änderungen wurden rückwirkend zum 01.01.2017 beschlossen:

VERKÜRZUNG DER STEUERLICHEN AUFBEWAHRUNGSFRISTEN VON LIEFERSCHEINEN Die bisher gültige Aufbewahrungsfrist für empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine) von sechs Jahren wird aufgehoben. Diese soll bereits mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind. Vorsicht: Ein Lieferschein kann ein zur Rechnung gehörendes Dokument sein, das aufbewahrt werden muss, Näheres siehe Seite 8.

LOHNSTEUER Anhebung der Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung von 4.000 € auf 5.000 €. Des Weiteren ist zurzeit eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern bis zu einem durchschnittlichen Tageslohn von 68 € zulässig. Aufgrund der Mindestlohnanpassung zum 01.01.2017 wird die durchschnittliche Tageslohngrenze auf 72 € angehoben.

lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen. Ab 2018 wird diese Grenze auf 800 € angehoben. Ferner sind für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, künftig die steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht mehr bereits ab einem Wert von 150 €, sondern ab 250 € zu beachten.

ÄNDERUNGEN IM SOZIALVERSICHERUNGSRECHT Die Fälligkeitsregelungen für Sozialversicherungsbeiträge werden durch die Einführung des „vereinfachten Verfahrens“ erleichtert. Sollte der zutreffende Wert für den aktuellen Monat noch nicht feststehen, können diese anhand der Vormonatswerte bemessen werden. Die Werte werden also nicht – wie bisher – geschätzt. Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld werden im Folgemonat berücksichtigt. Zusätzlich soll eine Erleichterung für die elektronische Datenübertragung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung eingeführt werden.

ÄNDERUNGEN IN DER UMSATZSTEUER Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben, und nicht – wie zuvor geplant – auf 200 €. Dies sollte insbes. bei Abrechnungen über kleine und immer wiederkehrende Barumsätze zu einiger Erleichterung bei den Unternehmen führen. Demgegenüber ist die noch im Referentenentwurf geplante Anhebung der Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € entfallen.

GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER AB 2018 Bisher konnten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweg-

Das neue Gesetz zum Abbau unnötiger Bürokratie ist zu begrüßen. Steuerpflichtige können sich auf Vereinfachungen im Steuerrecht und Sozialrecht freuen. Wichtig ist, dass die Änderungen grundsätzlich rückwirkend ab dem 01.01.2017 gelten. Die Erhöhung der Grenze für GWG gilt jedoch erst für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter und das Verfahren für die Erleichterungen in der sozialen Pflegeversicherung wird erst bis zum 01.01.2018 festgelegt.

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ACHTUNG STEUERFALLE     Zuwendungen zwischen Ehegatten

In der Praxis kommt es häufig unbewusst zu Zuwendungen zwischen Ehegatten, die später zu einer bösen Überraschung führen können. Brisant sind meist die nicht offensichtlichen Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen, wie z.B. die Tilgung des Kaufpreises für eine gemeinsame Immobilie, regelmäßige Einzahlungen auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto oder ein zinsverbilligtes Darlehen. Seitens der Finanzverwaltung werden solche Fälle immer häufiger gezielt untersucht. Aufgrund der erst mit dem Tod des Schenkers beginnenden Festsetzungsfristen kann dann in den meisten Fällen noch nachträglich Schenkungsteuer festgesetzt werden.

VORSICHT BEI GEMEINSCHAFTSKONTEN Besonders problematisch sind große Zahlungen eines Ehegatten auf Gemeinschaftskonten zu sehen, z.B. bei großen Veräußerungen, Auszahlungen von Lebensversicherungen oder Gewinnausschüttungen. Diese Zahlungen werden mittlerweile auch von den Betriebsprüfern über größere Zeiträume zurückverfolgt. Gibt es bei großen Einzahlungen auf Oder-Konten oder gemeinschaftlichen Depots Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sein sollen, wird angenommen, dass bei der Hälfte des Einzahlungsbetrages eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt. In diesen Fällen müssen die Ehegatten dann beweisen, dass trotz des gemeinschaftlichen Kontos nur der einzahlende Ehegatte berechtigt gewesen sein soll, auf das Guthaben zurückzugreifen.

BEFREIUNG NUR FÜR DAS EIGENE FAMILIENHEIM Steuerfrei ist regelmäßig die Schenkung eines Familienheims. Dies gilt für die direkte Schenkung, aber auch für die Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf stehenden Darlehens. Die Steuerbefreiung kann für Ferienimmobilien aber schon nicht mehr in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Mietobjekte aller Art.

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FREIBETRAG ZWISCHEN EHEGATTEN 500.000 € Bleibt der Freibetrag von 500.000 € in Fällen, die steuerpflichtig sind, unterschritten, ergeben sich keine steuerlichen Folgen. Vorsicht ist jedoch nicht nur bei größeren Zuwendungen geboten, sondern auch bei kleineren über mehrere Jahre, da sich der genannte Freibetrag immer auf einen 10-Jahres-Zeitraum bezieht. Ist der Freibetrag einmal ausgeschöpft, unterstellt die Finanzverwaltung auch in vielen anderen Vorgängen immer häufiger, dass Schenkungen vorliegen. Geklärt ist z.B. mittlerweile, dass die alleinige Übernahme der Einkommensteuer durch einen Ehegatten, die Zahlung von Versicherungsprämien oder die Gewährung unverzinslicher Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist.

GESTALTUNGSMITTEL ZUGEWINNAUSGLEICH Eine Möglichkeit, Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen umzuverteilen, ist in vielen Fällen die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Wechseln die Ehegatten zur Gütertrennung, kann der entstehende Anspruch auf Zugewinnausgleich durch entsprechende Vermögensübertragungen ausgeglichen werden, ohne dass Schenkungsteuer entsteht. Werden schon getätigte Schenkungen auf den Zugewinnausgleich angerechnet, sind sie ebenfalls steuerfrei und bereits entrichtete Schenkungsteuer wird wieder erstattet. Zu einem späteren Zeitpunkt kann wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden. Im Rahmen unserer Beratung versuchen wir, unsere Mandanten im Vorfeld auf Problemfälle hinzuweisen und für steuerliche Relevanz zu sensibilisieren. Umso wichtiger ist, dass unsere Berater neben den betrieblichen auch die privaten Vermögensbereiche des Mandanten kennen. Denn das beste Mittel, um Steueransprüche abzuwehren, sind vorausschauende Vermögensplanung und eindeutige Vereinbarungenen zwischen den Ehegatten darüber, wer über getrenntes und gemeinsames Vermögen verfügen darf.

DATENSICHERHEIT – DATENSCHUTZ     Wie sensibel sind Sie?

Haben Sie sich schon einmal ernsthaft Gedanken über das Thema „Datensicherheit“ in Ihrem Unternehmen gemacht? Wenn ja, prima, falls nein, könnte bereits dieser Artikel Ihre Sensibilität für diesen Bereich spürbar erhöhen. Der Verlust von Daten kann massive Einschnitte in die Existenz Ihres Unternehmens auslösen. Ist der Zugriff auf Unternehmensdaten (z.B. interne Personaldokumente oder aber Projektunterlagen) nicht mehr gewährleistet, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass keine Ausgangsrechnungen mehr erstellt werden können, weil bestimmte Abrechnungsgrundlagen fehlen. Folgende Schutzmechanismen können das Risiko von Datenverlust/-diebstahl erheblich reduzieren:

1. SCHULUNG PERSONAL Ein fachkundiger Mitarbeiter sollte als IT-Administrator eingesetzt werden, der mit den aktuellsten Sicherheitsfragen vertraut ist. Das gesamte Personal muss im Umgang mit „Fremd-Emails fragwürdiger Herkunft“, die schädliche Software/integrierte Links/Phishingmails beinhalten kann, umfassend geschult sein.

2. BENUTZER- UND RECHTEVERWALTUNG Eingeschränkte Benutzerrechte für unterschiedliche Personen (Gruppen), damit Unberechtigte keinen Zugriff auf wichtige Daten haben, insbesondere ausgeschiedene Mitarbeiter. Hierzu gehört auch der unberechtigte Zugriff von außen.

Aber auch eine professionelle Cloud-Sicherung wäre hier ein passender Lösungsansatz.

4. PASSWORT- UND SERVERSICHERHEIT Regelmäßige Softwareaktualisierung sollte genauso zum Standard gehören wie die Überprüfung des Antivirenschutzes und der Firewall Sicherheit, um kurzfristig auftauchende Sicherheitslücken schnellstmöglich zu schließen. Eine „Passwort-Police“ für alle Zugriffsberechtigten ist daher unerlässlich. Es gilt somit, die Kontrolle hinsichtlich Zutritts-, Zugangsund Zugriffsmöglichkeiten sowie Eingabe-, Weitergabe- und Auftragsverarbeitung auszuüben, um umfassenden Datenschutz im Unternehmen immer und überall zuverlässig zu gewährleisten. Diese Anforderungen können sowohl mit einem internen als auch externen Datenschutzbeauftragten erfüllt werden. Der Entschluss hierüber wird insbesondere von der Frage individueller Abhängigkeiten, der Sachkunde und Flexibilität bzw. Vertrauenswürdigkeit involvierter Personen beeinflusst werden. Diese Entscheidung wiederum kann ausschließlich vom Unternehmer/Geschäftsführer selbst getroffen werden, da dieser für die Einhaltung und Umsetzung dieser Sicherheitsrichtlinien die volle Verantwortung trägt.

3. DATENSICHERUNG Durch ein tägliches „Backup“ ist bei einem unerwarteten Datenverlust zumindest gewährleistet, dass sich Zeitaufwand und Kosten der Rekonstruierung im Rahmen halten. Lassen Sie sich nicht negativ überraschen und testen Sie von Zeit zu Zeit die tatsächliche Einsatzfähigkeit Ihres „Backup“.

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DER DAUERBRENNER IN DER USt     Pflicht-Angaben in der Rechnung

In Betriebsprüfungen gibt es immer wieder Probleme, weil Eingangsrechnungen nicht alle Merkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten. Die Folge sind Kürzungen beim Vorsteuerabzug und eine evtl. Verzinsung der Steuernachforderung. Aufgrund aktueller Urteile möchten wir auf wichtige Punkte hinweisen: Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung folgende Mindestangaben enthalten, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung handelt: 1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

VERZINSUNG VON STEUERNACHFORDERUNGEN Wurden in einer Betriebsprüfung Rechnungen beanstandet, war es grundsätzlich möglich, die Rechnung noch zu ändern, sodass der Vorsteuerabzug im Nachhinein gewährt wurde. Allerdings geschah dies bisher nicht rückwirkend, sodass es regelmäßig zu einer Verzinsung der Steuernachforderung kam. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Korrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirkt, wenn die ursprüngliche Rechnung mindestens die fünf folgenden Angaben enthält:

2. vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder USt-IDNr,

Rechnungsaussteller

3. Ausstellungsdatum,

Leistungsempfänger

4. fortlaufende Rechnungsnummer,

Leistungsbeschreibung

5. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,

Entgelt

6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts, 7. nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen, 8. Steuersatz und auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung, 9. in den Fällen der Rechnungserteilung an Nichtunternehmer ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist, 10. bei Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“. Die Angaben müssen sich nicht zwingend aus einem Dokument ergeben. Es ist ausreichend, wenn die Angaben in der Rechnung durch andere Dokumente (z.B. Lieferscheine, Verträge etc.) ergänzt werden und in der Rechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.

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gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Die Finanzverwaltung hat diese Urteile noch nicht umgesetzt. Bis zur Umsetzung muss in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden.

AUFGEPASST: ANGABEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG Die Angaben zur Leistungsbeschreibung sind immer wieder Anlass für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Grundsätzlich ist für den Vorsteuerabzug Voraussetzung, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich ist. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung sind handelsübliche Sammelbezeichnungen wie Büromöbel, Kurzwaren etc. ausreichend. Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg in einem Fall entschieden, dass Gattungsangaben wie Hose, Hemd etc. nicht ausreichend für den Vorsteuerabzug sind.

Auch der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom letzten Jahr die Auffassung vertreten, dass die Angabe „juristische Dienstleistungen“ ohne weitere Erläuterung nicht ausreichend ist. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Verwaltung ihre Auffassung an die Rechtsprechung anpasst.

TIPP: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie darauf achten, dass die Rechnung möglichst präzise Angaben zur Leistung enthält.

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WICHTIGES IN KÜRZE

GESCHENKE: IMMER NEUERE HÜRDEN DURCH DIE FINANZVERWALTUNG Seit einigen Jahren besteht die Verpflichtung, bei Geschenken über 10,00 € entweder eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag abzuführen oder die Empfänger der Geschenke mit Namen und Anschrift zu benennen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass diese den Wert des Geschenkes im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung individuell versteuern müssen. In einem aktuellen Urteil des BFH wurde jetzt die Grenze für den Betriebsausgabenabzug im Prinzip weiter gesenkt. In dem entsprechenden Urteil wird ausgeführt, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot unterliegt, soweit der Wert des Geschenkes selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35,00 € übersteigt.

Zur Erläuterung der Entscheidung hierzu ein Beispiel: Wert des Geschenkes netto 

26,60 €

zzgl. 30 % pauschale Lohnsteuer

7,98 €

darauf entfallender Solidaritätszuschlag

0,44 €

Wert des zugewendeten Geschenkes 

35,02 €

Im Klartext bedeutet dies, dass bei einem Nettoeinkaufspreis eines Geschenkes ab einem Betrag von 26,60 € der Betriebsausgabenabzug versagt wird. Um dies noch zu steigern, verlieren sie auch noch den vollen Vorsteuerabzug.

HANDWERKERLEISTUNGEN / HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN Ausweitung des Begriffs „im Haushalt“ Der Begriff „im Haushalt“ kann auch das angrenzende Grundstück umfassen, wenn die Tätigkeit dem eigenen Grundstück dient. Damit können z.B. Lohnkosten für den Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Kosten der Haustierpflege Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil profitieren, weil Füttern, Fellpflege und Ausführen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

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Funktionsprüfung einer Anlage

Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Die Funktionsprüfung einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines Schadens. Somit können z.B. Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen, Legionellenprüfung, Kontrollmaßnahmen des TÜVs oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen steuerlich begünstigt sein.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie auf Antrag 20 % der Lohnkosten – höchstens 4.000 € pro Jahr – steuerlich geltend machen. Daneben können Sie jährlich 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen) geltend machen. Die Aufwendungen sind durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Dienstleisters oder Handwerkers zu belegen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Hausanschlusskosten Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Dazu gehören auch Arbeitskosten für den Fernsehoder Internetanschluss.

Eine weitere Einschränkung besteht hinsichtlich des Betriebsausgabenabzuges. Übersteigt der Wert der zugewendeten Geschenke den Betrag von 35,00 €, so entfällt der Betriebsausgabenabzug sowie der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer.

OTH INTERN

    Steuerberater Jörg Hofer am Standort Achern

Wir freuen uns, Ihnen StB Jörg Hofer vorstellen zu können, der seit dem 01.07.2017 unseren Standort Achern verstärkt. Nach seinem Studium der Betriebswirtschaft in Pforzheim und Mannheim war Herr Hofer als „Senior Tax Consultant“ bei PricewaterhouseCoopers in Karlsruhe tätig. Seine Tätigkeit umfasste dort die komplette steuerliche Betreuung der überwiegend mittelständischen Mandanten.

Danach sammelte er einige Zeit Erfahrung in der Steuerabteilung eines großen Industrieunternehmens. Nun arbeitet er als Steuerberater am OTH-Standort in Achern. Neben der laufenden Betreuung der Mandanten wird er vor allem bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und der steuerlichen Gestaltungsberatung aktiv sein. In seiner Freizeit engagiert sich Jörg Hofer in seinem Heimatort als Vorstand des Kegelsportclubs KSC Önsbach.

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    Diese Ausgabe wurde erstellt von

JONAS LUTZ

WALTER SCHWENK

GERHARD SUTTER

Wir freuen uns auf Ihre Meinung, Anregungen oder Fragen zu dieser INFOTHEK: [email protected]

MARTINA FRITSCH

MELANIE NOCK

ANDREAS GALLUS

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