Original oder. Fälschung? Where do you want to go today?

Original oder Fälschung? www.microsoft.com/germany/mswelt/software Where do you want to go today?™ 1 Inhalt Editorial 3 Kapitel I: Software-Pi...
Author: Erwin Adler
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Original oder

Fälschung?

www.microsoft.com/germany/mswelt/software

Where do you want to go today?™

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Inhalt Editorial

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Kapitel I: Software-Piraterie: Kavaliersdelikt oder Straftat?

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Kapitel II: Rechtsverstöße man arbeitet mit allen Tricks

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Kapitel III: Original Microsoft-Software Welches Produkt in welcher Variante?

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Kapitel IV: Wie erkenne ich Microsoft Originale?

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Kapitel V: Software-Management in Unternehmen - eine Notwendigkeit

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Kapitel VI: Lizenzmodelle für Unternehmen

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Software-Piraterie: Die Zahlen

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Stichwortverzeichnis

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Anhang: Adressen/Hinweise

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Das Urheberrecht - Deutscher Gesetzestext

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Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, weltweit floriert das Geschäft mit illegaler Software. Laut Erhebungen der Business Software Alliance (BSA) belief sich der Schaden durch SoftwarePiraterie allein im Jahr 1995 weltweit auf 13 Milliarden US-Dollar. Seit dem Inkrafttreten der EG-Richtlinie vom 14. Mai 1991 zum Schutz des Urheberrechts von Software und deren Umsetzung in deutsches Recht im Juni 1993 besitzen Softwarehersteller auch in Europa die Möglichkeit, ihr Recht gegen Urheberrechtsverstöße durchzusetzen. Damit hat die Gesetzgebung klare Zeichen gesetzt und Software in die Gruppe der geschützten geistigen Werke wie Literatur, Wissenschaft und Kunst eingereiht. Das Phänomen Software-Piraterie ist ein facettenreiches. Neben professionell organisierten Software-Fälschern tummeln sich heute zahlreiche andere Geschäftemacher im Markt, die das große Geld mit fremdem Eigentum machen wollen. Daneben stehen die Anwender, die Software ohne Lizenz einsetzen, und dies weiterhin als Kavaliersdelikt betrachten. Dies betrifft sowohl Anwender im privaten wie auch gewerblichen Bereich. Das Bewußtsein, beim illegalen Umgang mit Software einen Rechtsverstoß begangen zu haben und damit erhebliche Risiken einzugehen, ist im Wandel, scheint jedoch noch zu wenig ausgeprägt zu sein. Es liegt auch in der Verantwortung von Microsoft sowie der gesamten PC-Softwareindustrie, mittels Sensibilisieren und Aufklärungsarbeit das Unrechtsbewußtsein bei Anwendern zu schärfen. Darüber hinaus soll durch aktive Hilfestellung Anwendern der legale Umgang mit Software nähergebracht und erleichtert werden, wie beispielsweise beim SoftwareManagement in Unternehmen. Vor Ihnen liegt die 3. Neuauflage der „Mona Lisa“ von Microsoft. Sie informiert Sie umfassend über die Rechtslage und die verschiedenen Aspekte der Software-Piraterie und zeigt, wo Anbieter und Anwender Gefahren laufen können, gegen geltendes Recht zu verstoßen, und liefert konkrete Hilfestellungen. Diese Neuauflage ist an die erweiterte Produktpalette von Microsoft angepaßt sowie an veränderte Lizenzstandards. Sie schafft außerdem einen Überblick über die aktuellen Fälschungssicherheitsmaßstäbe von Microsoft. Rudolf Gallist Geschäftsführer Microsoft Deutschland

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Kapitel I: Software-Piraterie:

Kavaliersdelikt oder Straftat? Raubkopieren wird heute in breiten Bevölkerungsschichten nach wie vor unbedenklich als Kavaliersdelikt abgetan. Das Verständnis von Software im Sinne von geistigem Eigentum eines Urhebers ist noch nicht in das Bewußtsein der Anwender gedrungen. Mit dem gleichen Problem kämpfen bereits seit Jahren Hersteller von Musik- und Videocassetten, Buchautoren, Journalisten, Künstler und Wissenschaftler, die die unrechtmäßige Vervielfältigung und Veräußerung ihrer geistigen Werke oft hilflos mit ansehen müssen. Und dies, obwohl in diesen Bereichen das Urheberrecht schon lange gilt. Seit Juni 1993 ist das Urheberrecht zum Schutz von Computerprogrammen in Deutschland in Kraft. Dadurch haben die Gesetzgebung und die staatlichen Behörden deutliche Zeichen gesetzt. Herstellern von Software wurde erstmals die Grundlage gegeben, ihr Recht konsequent durchzusetzen. Das gültige Urheberrecht Mit dem Inkrafttreten des Urheberrechts zum Schutz von Computerprogrammen am 23. Juni 1993 wurde die EG-Richtlinie vom 14. Mai 1991 in deutsches Recht umgesetzt. Danach zählt Software zu den geschützten „geistigen“ Werken wie Literatur, Wissenschaft und Kunst. Was bedeutet dies de facto? Computerprogramme sind urheberrechtschutzfähig, worunter „Programme in jeder Gestalt“ und insbesondere auch in Hardware integrierte Software zu verstehen sind. Daher hat allein der Hersteller das Recht zum Vervielfältigen, Übersetzen, Ändern, Verbreiten oder Vermieten eines Produktes. Dritte können dies nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Rechtsinhabers tun. Davon ausgeschlossen sind jedoch Handlungen, die zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch des Programms erforderlich“ sind. Hierunter fällt die Erstellung einer Sicherungskopie des Programms.

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„Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, wie qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte, anzuwenden.“ (§ 69a, Abs.3 UrhG)

Konsequenzen bei Verstößen gegen das Urheberrecht Verletzungen des Urheberrechtes sind strafbar und werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Das Risiko der Strafbarkeit trifft nicht nur Softwarefälscher, sondern auch Anbieter von illegaler Software, wie zum Beispiel im Internet oder unseriöse Händler auf dem Warenmarkt. Bei Anklage ist u.a. mit Schadensersatzforderungen in Millionenhöhe und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu rechnen. Auch Anwender, die Software illegal einsetzen, laufen Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden und müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. In diese Gruppe der Anwender fallen beispielsweise Unternehmen, die mehr Lizenzen einsetzen als sie tatsächlich erworben haben. In diesem Fall können Unternehmen angehalten werden, alle rechtswidrig hergestellten Kopien zu vernichten. Darüber hinaus hat der Softwarehersteller, also der Geschädigte, Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung. Damit hat, insbesondere für Unternehmen, eine ordnungsgemäße interne Kontrolle des Softwareeinsatzes besondere Bedeutung.

Informationen finden Sie auch unter www.microsoft.com/germany/mswelt/software/

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Kapitel II:

Rechtsverstöße - man arbeitet mit allen Tricks Software ist auf einfachste Weise zu kopieren - CD oder Diskette einschieben, Dateien kopieren und schon ist die Raubkopie erstellt. Was im privaten Rahmen oftmals aus mangelndem Unrechtsbewußtsein geschieht, wird bei kriminellen Fälschern, in professionellen Kopieranstalten, Hinterhofgaragen und nicht zuletzt bei manchen unseriösen Händlern während des Verkaufsgespräches aus vollem Bewußtsein heraus getan. Rechtsverstöße gegen das geltende Urheberrecht sind variantenreich und viele Anbieter von Raubkopien spielen dabei ein gefährliches Spiel. Profitgier, die schnelle und leichte Mark oder auch nur der bloße Nervenkitzel im Wettlauf mit dem Gesetz verleiten zu derart unlauteren Praktiken.

1. Arten der Software-Piraterie Die Anbieter Unter die Anbieter fallen alle Organisationen oder Personen, die wissentlich oder unwissentlich illegale Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Software anfertigen und/oder vertreiben und damit zu ihrem eigenen Nutzen Gewinne erzielen. Es handelt sich nicht selten um gut organisierte kriminelle Gruppen, die Software komplett fälschen. Dies bedeutet einen großen Aufwand, da Datenträger kopiert, Handbücher gedruckt und vielleicht sogar Echtheitszertifikate gefälscht werden müssen. Zusätzlich arbeiten hier Vertriebsfirmen und Lagerhalter Hand in Hand. Aber auch der reine Vertrieb der sogenannten Raubkopien ist strafbar. Hierbei ist es nicht unbedingt entscheidend, ob ein Vorsatz nachzuweisen ist. Wer Raubkopien herstellt und/oder vertreibt, muß nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren rechnen. Auch hohe Geldstrafen und Schadensersatzzahlungen an den Geschädigten sind möglich. Die Anwender Zu den Anwendern zählen Personen, die Software ohne die entsprechende Lizenz nutzen. Obwohl diese illegale Nutzung und die private Weitergabe von Software noch immer als Kavaliersdelikt angesehen werden, ist auch diese Form der Software-Piraterie strafbar. In der Gruppe der gewerblichen Anwender sehen sich die Geschäftsführer oder DV-Leiter oftmals vor das Problem gestellt, die eingesetzte 6

VORSICHT Fälschungen! Fälschungen zeichnen sich in erster Linie durch folgende Merkmale aus: 1. Außergewöhnlich niedriger Preis. 2. Achten Sie auf das Verpackungsdesign! Schlampige Verpackung, schlechte Farbqualität (kopiert?), unprofessionell nachgemachte Echtheitszertifikate oder Teile des Originalpakets weisen auf Fälschungen hin.

Dieser Ausschnitt aus einem MicrosoftVideo vom Januar 1994 dokumentiert, wie in einer Münchener Druckerei zwölf Tonnen Handbücher und Disketten von MS-DOS und Microsoft Windows beschlagnahmt wurden.

Software auch gewissenhaft zu kontrollieren. Neben Unwissenheit oder Fahrlässigkeit kommt es aber auch vor, daß Geschäftsführer ihre Mitarbeiter aus Kostengründen zum Einsatz unlizenzierter Software auffordern oder wissentlich Augen und Ohren verschließen. Wer Raubkopien nutzt, ob privat oder gewerblich, muß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Auch in diesen Fällen sind hohe Geldstrafen und Schadensersatzzahlungen an den Geschädigten möglich.

2. Formen der Software-Piraterie Raubkopie Unter einer Raubkopie versteht man jede Art der illegalen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Software. Hierbei kann es sich um Komplettfälschungen handeln, bei denen Handbücher, Datenträger, Aufschriften, Lizenzverträge und sogar Echtheitszertifikate gefälscht werden. Aber auch die Fälschung von Teilen des Originalpakets ist denkbar. Jede Form der Vervielfältigung von Software setzt die vorherige ausdrückliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers voraus. Hiervon ausgeschlossen ist lediglich eine Vervielfältigung, die zum Betreiben der Software notwendig ist, also z.B. die Sicherungskopie. Mißbrauch mit OEM-Versionen - „Unbundling“ Unter Unbundling versteht man die Trennung eines OEM-Produktes vom zugehörigen PC (OEM = Original Equipment Manufacturer oder Hardwarehersteller). Gemäß den Microsoft- Lizenzbestimmungen dürfen OEMProdukte nur in Verbindung mit einem neuen PC, also „bundled“, vertrieben werden. Die Distribution der OEM-Produkte erfolgt über die Delivery Service Partner (DSP). Eine Liste der aktuellen DSP erhalten Sie bei allen Microsoft Niederlassungen. Nur die DSP sind berechtigt, Microsoft OEM-Produkte ohne PC zu vertreiben. Hierbei ist es ganz entscheidend, daß es sich bei den DSP um direkte Partner von Microsoft handelt, deren Rechte und Pflichten vertraglich geregelt sind. Jeder Händler, Hardwarehersteller und -assemblierer ist lizenzrechtlich verpflichtet, die OEM-Produkte ausschließlich in Verbindung mit einem neuen PC zu vertreiben. Von dieser Regel gibt es keine Ausnahme (ausführlichere Informationen in Kapitel III). 7

Exzessive Lizenznutzung Exzessive Lizenznutzung bezeichnet den nicht lizenzierten Gebrauch von Software in einem Unternehmen. Vielfach wird für ein ganzes Unternehmen nur jeweils ein Exemplar einer Software gekauft, die dann mehrmals eingesetzt wird. Hierbei handelt es sich wiederum um eine nicht genehmigte Vervielfältigung und einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, der rechtliche Konsequenzen hat. Selbstverständlich ist es nicht notwendig, immer das komplette Produkt inklusive Handbüchern, Datenträgern etc. zu erwerben, wenn diese Materialien nicht gebraucht werden. Microsoft bietet verschiedene Lizenzmodelle an, die den Erwerb von Einzelplatzlizenzen unnötig machen (mehr dazu in Kapitel VI). Hard Disk Loading Gerade bei Verkaufsverhandlungen entwickelt sich oftmals ein Hin und Her zwischen Käufer und Verkäufer, das dazu führen kann, daß der Verkäufer dem Kunden unlizenzierte Software anbietet, um den Preis der Hardware zu rechtfertigen. Vielfach wird dann dem Kunden Software auf die Festplatte des PC kopiert, für die keine Lizenz vorhanden ist. Auch bei dieser Form der Software-Piraterie handelt es sich um eine illegale Aktivität. „Dreingaben“ oder „Schmankerl“ sind nicht nur wettbewerbsrechtlich ausgesprochen bedenklich, es handelt sich vielmehr auch hier um die strafbare Vervielfältigung der Software. Compilation CD Die Compilation CD bezeichnet ein Phänomen auf dem Softwaremarkt, das in der zweiten Jahreshälfte 1995 massiv an Bedeutung gewonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde es immer billiger, Ausrüstung zum Brennen von CDs zu erwerben. Daher wurde es jedem, der über die entsprechende Hardware verfügte, möglich, selber Inhalte für CDs anzufertigen. Eine Compilation CD enthält meist mehrere, von verschiedenen Herstellern entwickelte Programme. Dabei findet man verschiedenste Varianten, von der goldenen CD-R (Recordable CD) bis hin zur professionell hergestellten silbernen CD-ROM (Read Only Memory CD). Auch diese Art der Vervielfältigung ist illegal. Internet Das Wort des Jahres 1995 war „Internet“. Auch im Bereich der SoftwarePiraterie gewinnt dieses Wort an Bedeutung. Weltweit sind Tausende von Servern anzuwählen, die verschiedenste Formen von illegalen Softwarekopien anbieten. Zu beachten ist, daß vielfach illegale Kopien, die vom Internet heruntergeladen werden können, virenverseucht sind und daher die 8

VORSICHT unseriöse Geschäfte! Beim Erwerb eines neuen PC unbedingt darauf achten, daß zusammen mit den Betriebssystemen auch Disketten, Handbücher und der Lizenzvertrag mit Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity, COA) ausgehändigt werden. Angebote von Händlern, zusätzlich Anwendungsprogramme auf die Festplatte zu spielen, ohne das komplette Produkt auszuhändigen, sind rechtswidrig. Der Kunde erwirbt in diesem Fall eine Raubkopie und besitzt keine Nutzungsrechte! Lassen Sie sich nicht auf derartige Geschäfte ein!

Datensicherheit auf dem eigenen Gerät in Frage gestellt ist. Obwohl über das Internet durchaus legal Software zum Download angeboten werden kann, sollte auch in diesen Fällen geprüft werden, ob nicht für die Nutzung oder Weitergabe dieser Software eventuell Beschränkungen bestehen.

Auf einer Pressekonferenz im Januar 1991 wurden Raubkopien erstmals publikumswirksam mit einem Riesenmagneten vernichtet.

Verkauf von Updates als Vollprodukte Ein Kunde darf ein günstigeres Update-Produkt nur erhalten, wenn er rechtmäßiger Erwerber einer Vorgängerversion ist. Jedoch verkaufen unseriöse Händler dem Kunden Update-Versionen anstelle der Vollprodukte und verstoßen somit gegen die Lizenzbestimmungen. Dabei unterstützen diese Händler den Endkunden gezielt bei der Umgehung des CCP (Compliance Checking Program), das bei allen neuen Microsoft-Updates das Vorhandensein einer Vorversion überprüft. Hilfestellungen wie beispielsweise die Beigabe von sogenannten „Crack“-Disketten oder durch Bekanntgabe technischer Tricks sind mögliche rechtswidrige Varianten. Dabei wird der Kunde nicht darüber informiert, daß der Einsatz solcher Mittel zur Ausschaltung von Schutzmechanismen aufgrund urheber- und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen untersagt ist. Und dem Kunden wird auch nicht mitgeteilt, daß er an der erworbenen Software mangels Vorliegen der Erwerbsvoraussetzungen kein Nutzungsrecht erwirbt. Mißbrauch mit Studenten- und Schulversionen Microsoft bietet seine Software zu vergünstigten Konditionen für den Ausund Weiterbildungsbereich an. Um von diesen Vorteilen zu profitieren, muß der Kunde den Nachweis erbringen, daß er als Schüler, Student, Auszubildender, Dozent oder Lehrer, Bildungsinstitution u.a. die Berechtigung hierzu besitzt. In den letzten Jahren wurden in diesem Bereich zunehmend unseriöse Geschäfte gemacht. Es ist fast Usus geworden, daß Händler die Schulprodukte zu vergünstigten Konditionen von der Distribution einkaufen, sie aber als teurere Vollversionen verkaufen, und sich dadurch unrechtmäßig bereichern und wettbewerbswidrig verhalten. Ein weiterer Verstoß gegen die Lizenzvereinbarungen ist der Verkauf ohne Vorlage des entsprechenden Nachweises.

Professionelle Fälscher schrecken nicht davor zurück, auch farbige Hologramme nachzudrucken. Die schillernden Aufkleber werden im großen Stil in Fernost produziert und auf die Verpackungen aufgebracht.

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Original Microsoft-Software Welches Produkt in welcher Variante?

Kapitel III:

Originalsoftware vom Hersteller einzusetzen zahlt sich aus. Neben der Tatsache, daß der Einsatz oder Vertrieb von Raubkopien strafbar und mit erheblichen Risiken verbunden ist, umfaßt Originalsoftware die Qualitätsgarantie des Herstellers, umfangreiche Serviceleistungen und meist auch Zugang zur technischen Hotline. Darüber hinaus heißt Originalsoftware aber auch Vergünstigungen durch Update-Möglichkeiten und umfassende aktuelle Informationen durch den Hersteller. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie sich ein ehrlicher Kunde überhaupt vor Raubkopien schützen kann. Worauf ist zu achten, wenn man Software kauft und einsetzt, damit man nicht Gefahr läuft, gegen das Urheberrecht zu verstoßen? Wichtig für jeden Anwender ist zunächst, sich vor dem Kauf umfassend zu informieren. Im folgenden werden die wichtigsten Microsoft-Produkte vorgestellt und auf die Besonderheiten bei den Bezugsmodalitäten eingegangen:

1. Die Microsoft-Betriebssysteme Heute bietet Microsoft folgende Betriebssysteme an: Microsoft Windows® 95 Microsoft Windows NT® Workstation Windows NT Server Alle Microsoft-Betriebssysteme werden in der Regel in zwei verschiedenen Vertriebsvarianten angeboten: Als OEM-Variante und als Handelsprodukt. 1.1. Die OEM-Variante (OEM = Original Equipment Manufacturer) nur in Verbindung mit einem neuen PC-System OEM-Version bedeutet: Ein Microsoft-Betriebssystem in dieser Variante darf aufgrund lizenzrechtlicher Beschränkungen einzig in Verbindung mit Hardware verkauft werden. Beim Verkauf einer Microsoft OEM-Version ohne Hardware erwirbt ein Kunde nach Auffassung der Microsoft Corporation kein Nutzungsrecht an dem Programm. Um eine Microsoft OEM-Version als solche zu kennzeichnen, ist seit einiger Zeit auf allen neuen OEM-Paketen von Windows 95, MS-DOS®, Windows für Workgroups und Windows NT der Vermerk aufgebracht „Darf nur mit einem neuen Computersystem verkauft werden“ oder „Darf nur mit 10

OEM-Versionen - Achtung! Microsoft OEM-Produkte dürfen EINZIG in Verbindung mit einem neuen PC erworben werden und sind durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Paket gekennzeichnet. Treten bei einem Produkt Zweifel auf, fragen Sie nach oder wenden Sie sich bei Ungewißheit an Microsoft.

einem neuen PC vertrieben werden“. Darauf ist beim Erwerb von mit Microsoft-Betriebssystemen ausgestatteten PC unbedingt zu achten. 1.2. Die Microsoft-Betriebssysteme in der Handelsvariante: Vollprodukte oder Updates Die Microsoft-Betriebssysteme Windows 95 und Microsoft Windows NT sind auch in der Handelsvariante als Vollprodukt oder Update zu erwerben. Die Vollversionen der Betriebssysteme müssen für einen PC erworben werden, wenn der Anwender noch keine Vorversion dieser Produkte besitzt.

2. Die wichtigsten MicrosoftAnwendungsprogramme Heute bietet Microsoft eine große Palette wichtiger professioneller Anwendungsprogramme an. Um nur die bekanntesten zu nennen: Microsoft Word Microsoft Excel Microsoft PowerPoint® Microsoft Access Microsoft Project Microsoft Office (bestehend aus Word für Windows, Excel, PowerPoint, Schedule+) Microsoft Office Professional (bestehend aus Word, Excel, PowerPoint, Microsoft Access, Schedule+) Word/Works Bundle (nur als OEM-Version erhältlich) Diese Microsoft-Anwendungsprogramme stehen sowohl als Vollversion als auch als Update zur Verfügung. Wenn ein Anwender ein Produkt neu erwerben möchte und noch keine Vorversion auf seinem PC besitzt, muß er eine Vollversion kaufen. Besitzt der Kunde bereits eine Vorversion des Produkts, möchte aber die aktuelle Version erwerben, kann er kostengünstig updaten. Bei den oben genannten neuen Versionen der MicrosoftAnwendungsprogramme wurden die Setup-Disketten mit dem „Compliance Checking Program“ (CCP) ausgestattet. Dabei überprüft das Programm, ob auf dem Rechner bereits eine Vorgängerversion vorhanden ist. Wenn auf dem PC keine frühere Programmversion gefunden werden konnte, kann die Installation nicht durchgeführt werden.

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Kapitel IV: Wie

erkenne ich Microsoft Originale?

Jedes original Microsoft-Vollprodukt und jedes Update besteht heute aus Handbüchern, Lizenzvertrag, Datenträgern und Registrierkarte. Die Produkte befinden sich, auch das ist wichtig, in einer bunten Umverpackung mit einem verkleinerten Echtheitszertifikat an der Außenseite. Microsoft OEM-Produkte bestehen aus Handbüchern, Datenträgern, Lizenzvertrag, Echtheitszertifikat und Registrierkarte, die zusammen eingeschweißt und sinngemäß mit dem Aufdruck „Vertrieb nur mit einem neuen PC“ gekennzeichnet sind. Jedem OEM-Produkt, um es noch einmal zu wiederholen, ist heute das Echtheitszertifikat beigefügt, das jedoch nicht mit dem Lizenzvertrag verwechselt werden sollte. Das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity, COA) ist ein besonders wichtiger Nachweis für den Kunden, daß es sich bei dem erworbenen Produkt um ein Original handelt. Der Lizenzvertrag gewährt dem Kunden das Nutzungsrecht.

1. Die Echtheitszertifikate

Dieses Echtheitszertifikat wurde mit MS-DOS 6.2 im Oktober 1993 eingeführt.

Dieses Echtheitszertifikat mit Globe Hologramm wurde im April 1995 für alle OEM-Produkte eingeführt. Es ist das erste Echtheitszertifikat, das über kein produktspezifisches Hologramm verfügt.

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Dieses Echtheitszertifikat wurde im August 1995 eingeführt. Auch diese COA verfügt über kein produktspezifisches Hologramm.

Dieses Echtheitszertifikat wurde im Juli 1996 eingeführt. Es verfügt nicht mehr über ein Hologramm, sondern über ein Wasserzeichen. Auch diese COA ist nicht produktspezifisch.

2. Die Hologramme und das Wasserzeichen Im folgenden finden Sie eine Aufstellung der wichtigsten Hologramme und des Wasserzeichens mit deren Erscheinungsdatum.

Hologramm für MS-DOS 6.0 1993

Hologramm „Naked Baby“, mit Windows 95 Bildschirm, August 1995, erscheint auf Kartons von Einzelhandelsprodukten

Hologramm für MS-DOS 6.22 1994

Hologramm „Dressed Baby“, für Windows 95 Bildschirm, August 1995, erscheint auf Kartons von Einzelhandelsprodukten

Hologramm für Windows 3.1 1994

Hologramm Windows NT

Wasserzeichen „Augusta Ada Byron“, Juli 1995

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Kapitel V: Software-

Management in Unternehmen eine Notwendigkeit

Mit dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitung im Unternehmen stehen Geschäftsführer oder DV-Leiter nicht selten vor der Frage, wie sie die eingesetzte Software auch gesetzeskonform kontrollieren können. Dies ist oft nicht problemlos, da vielfach neue PCs angeschafft werden, die Software aber vom Kollegen kopiert und benutzt oder die Anzahl der Netzwerklizenzen überschritten wird. Es kommt aber auch vor, daß Geschäftsführer aus Kostengründen ihre Mitarbeiter zum Einsatz von unlizenzierter Software auffordern. So setzen sie sich und ihre Mitarbeiter wegen der Verletzung des Urheberrechts zum Schutz von Software strafrechtlicher Verfolgung aus. Alle beschriebenen Verstöße sind keine Seltenheit. Dies zeigt, daß man sich in den Führungsriegen vieler Firmen oft nicht bewußt zu sein scheint, daß auch bei angesehenen Unternehmen die Kontrolle des Softwareeinsatzes noch immer ein „Notstandsgebiet“ ist, zu dessen „Aufräumung“ weder Geld noch Mitarbeiter eingesetzt werden. Derartige Rechtsverletzungen haben Schadensersatzforderungen zur Folge und können bis hin zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft führen. Es kann eine Freiheitsstrafe von drei Jahren drohen. In den Ruch strafbaren Handelns zu geraten, kann nicht im Interesse seriöser Unternehmen liegen, für die es ihrerseits zur Selbstverständlichkeit gehört, daß ihre Kunden und Geschäftspartner gesetzeskonformes Verhalten in der Geschäftsbeziehung zeigen.

1. „Organisationsverschulden“: Das Risiko der Verantwortlichen Ein Unternehmen, das illegal Software einsetzt, verstößt gegen das Urheberrecht und macht sich bei Verschulden schadensersatzpflichtig. Haftbar gemacht werden in diesem Falle - im Rahmen des sogenannten „Organisationsverschuldens“ - die „Organe“ des Unternehmens für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Das heißt, der Geschäftsführer bei der GmbH, die Vorstände bei der AG oder der Geschäftsführende Gesellschafter bei der OHG. Fahrlässig handelt z.B. ein Geschäftsführer, welcher „die verkehrsübliche Sorgfalt außer acht läßt“. Das bedeutet, daß er seinen Mitarbeitern keine geeigneten Arbeitsanweisungen gibt, um die Einhaltung der Lizenzbestimmungen sicherzustellen oder zu kontrollieren. Weiß aber der Geschäftsführer von Urheberrechtsverletzungen oder sieht tatenlos zu, verstößt er sogar in strafbarer Weise gegen die Bestimmungen des neuen Rechts.

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Sie können den SoftwareManagement-Ratgeber unter der Faxnummer 0180/525 1191 zum Preis von DM 49,- bestellen.

2. Software-Management: Eine anspruchsvolle Aufgabe Software-Management kann nur funktionieren, wenn eine Abteilung oder Person explizit mit der Kontrolle beauftragt ist. Voraussetzung für Software-Management ist zunächst ein genauer Überblick über die im Unternehmen eingesetzten PCs und Software. Es gibt bereits Software, die installierte Softwareprodukte automatisch zählt. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Einweisung und Schulung von Mitarbeitern. Ein jeder sollte bei Arbeitsbeginn über die ihm zur Verfügung gestellte Software und die Lizenzbedingungen unterrichtet werden. Es ist ratsam, die Mitarbeiter zu verpflichten, sich an die hierfür geltenden internen Arbeitsanweisungen zu halten. So untersagen die meisten Unternehmen ihren Mitarbeitern zu Recht den Einsatz von privater Software, Shareware und Public-Domain-Produkten, da dadurch eine ordnungsgemäße Lizenzierung nur schwer zu überprüfen ist. Für das Controlling von Netzwerklizenzen gilt ähnliches. Bei einigen Produkten sehen Netzwerklizenzen vor, daß durch das Speichern eines Programms auf der Festplatte einer Workstation eine Lizenz in Anspruch genommen wird. Eine regelmäßige Überprüfung der Festplatten stellt sicher, daß bei dem sog. „concurrent use“, also bei einer gleichzeitigen Nutzung, die Anzahl der erworbenen Netzwerklizenzen nicht überschritten wird. Software-Management ist eine zeitintensive, aber notwendige Aufgabe, wenn man die Einhaltung rechtlicher Vorschriften durch das Unternehmen ernst nimmt. Bei Unklarheiten ist es in jedem Fall ratsam, sich beim Händler zu erkundigen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu verlangen. Grundsätzlich gilt: Sie müssen sich an die Bestimmungen im Lizenzvertrag und in den Handbüchern halten! Darüber hinaus bieten die Softwareverbände umfangreiche Informationsmaterialien an und führen Vortragsveranstaltungen und Seminare zu diesem Thema durch. Wirtschaftsprüfungs- und/oder Beratungsunternehmen, wie Corporate Software, Ernst & Young, Pica Information & Management und Price Waterhouse, bieten bereits heute Software-Management als Erweiterung ihres Dienstleistungsangebotes an. Auch Microsoft hat in diesem Bereich Verantwortung übernommen. In Zusammenarbeit mit erfahrenen DV-Fachleuten haben wir einen SoftwareManagement-Ratgeber entwickelt, der seit dem Frühjahr 1996 auf dem Markt ist und jetzt in einer aktualisierten Neuauflage erhältlich ist. Mit dem Ratgeber stellen wir einen Leitfaden zum effizienten Software-Management zur Verfügung mit praxisorientierten Beispielen, Formularvorlagen sowie hilfreichen Argumentationsrichtlinien, der die schwierige Aufgabe des Software-Managements zu einer leichten werden läßt. Es ist das Bestreben von Microsoft, durch die Bereitstellung dieses Ratgebers unsere Partner aktiv dabei zu unterstützen, gesetzeskonforme Lizenzverwaltung zu praktizieren. 15

Kapitel VI:

Lizenzmodelle für Unternehmen Microsoft bietet bereits seit mehr als zwei Jahren Lizenzmodelle an, die entsprechend den Bedürfnissen von kleinen bis mittleren Firmen wie auch großen Unternehmen konzipiert sind. Ziel ist es, den Kunden neben Kostenersparnissen auch Vereinfachungen bei der Produktbeschaffung und eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands zu bieten. Darüber hinaus erleichtern diese Modelle auch das Software-Management, da durch eine genaue Bedarfsanalyse, -planung und -budgetierung von Software die Überschreitung von Lizenzen annähernd ausgeschlossen werden kann. Je nach Größe des Unternehmens bietet Microsoft drei Lizenzprogramme an: Microsoft License Pak (MLP) MLP ist ein Lizenzvertrag und erlaubt die Anfertigung und Verwendung einer zusätzlichen Kopie eines bestimmten, bereits lizenzierten MicrosoftProduktes (Vollprodukt). Es enthält keine Handbücher und Disketten. Wird zum Beispiel in einer Firma mit drei PCs gearbeitet, auf denen Microsoft Word installiert werden soll, so kann ein Vollprodukt und zwei MLPs gekauft werden. Die MLPs dürfen nur auf den Besitzer des Vollproduktes der gleichen Software zugelassen werden. Microsoft Open License Pak (MOLP) MOLP wurde speziell für die Zielgruppe von kleinen und mittleren Unternehmen ab etwa 10 PCs entwickelt. Ab einer gewissen Mindestmenge, die durch ein Punktesystem ermittelt wird, kann der Unternehmenskunde einen MOLP-Lizenzvertrag mit einem Fachhändler abschließen. Der Vorteil: Hier werden Nutzungsrechte (= Lizenzen) erworben und keine kompletten Produktpakete inklusive Handbücher (man bedenke das Volumen!). Der Kunde kann sich jeweils innerhalb einer Produktgruppe (Applikationen, System- und Serversoftware) sein individuelles Softwarepaket schnüren. Da einige Lizenzen eine größere Investition darstellen als andere, basiert MOLP auf dem Einheitenwert von Lizenzen, nicht auf der Anzahl der Lizenzen. Ein Rechenbeispiel dazu: Ab 10 PCs im Unternehmen ist unter dem MOLP-Lizenzabkommen eine Ersparnis von ca. 18% gegeben. Der MOLPLizenzvertrag gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sie erhalten damit das Recht, weitere Lizenzen über die vereinbarte Rabattstufe nachzukaufen. MOLP gilt jedoch nur innerhalb einer Firma, nicht für Tochterfirmen oder ähnliches. Informationen zu MOLP können Sie mit der beigefügten Antwortkarte bestellen. 16

Anzahl PCs MLP MOLP

2 - 13

13 - 125

125 - 250

MOLP-A MOLP-B

Microsoft Select Select ist ein Lizenzprogramm, das speziell für Großunternehmen und große Behörden entwickelt wurde. Es hat sich auch gerade für international tätige Unternehmen bewährt, da Select weltweite Gültigkeit besitzt und ein Kunde seinen gesamten Bedarf (inklusive der Tochtergesellschaften) mit einem Select-Vertrag abdecken kann. Dadurch ergeben sich erhebliche Kostenersparnisse sowie eine deutliche Reduzierung des administrativen Aufwands. Select bietet zwei zentrale Lizenzierungsmodi: Die Microsoft Variable Lizenz bietet dem Kunden die Möglichkeit, auf der Basis eines zweijährigen Select-Vertrags eine variable Anzahl unterschiedlicher Lizenzen auszuwählen. Voraussetzung für den Abschluß eines Select-Vertrags ist das Erreichen einer gewissen Mindestmenge, die durch ein Punktesystem ermittelt wird (siehe Punktesystem bei MOLP). Dabei kann der Kunde aus den Produktgruppen Anwendungs-, System- und Serversoftware auswählen. Microsoft Upgrade Advantage (vormals Select Maintenance) bietet Select-Kunden die Möglichkeit, Ihre Software durch die Zahlung einer geringen Wartungsgebühr stets auf dem neuesten Stand zu halten. Über einen Zeitraum von zwei Jahren kann das Unternehmen die Software auf aktuelle Produktversionen updaten. Informationen hierzu können Sie mit der beigefügten Antwortkarte bestellen. Microsoft Direkt Postfach 11 99 D-33410 Verl Tel.: 01 80/5 25 11 99 Fax: 01 80/5 25 11 91

250 - 850

MOLP-C

850 - 2.000

> 2.000

Anzahl LizenzEinheiten*

A B C

ab 2 ab 50 ab 500 ab 1.000

Ersparnis pro Lizenz** ca. 15% ca. 20-25% ca. 22-32% ca. 25-40%

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Software-Piraterie:

Die Zahlen Umsatzverluste der Softwareindustrie durch Raubkopien im Jahr 1995

Gesamtzahlen Afrika/Mittlerer Osten Asien Europa Lateinamerika USA/Kanada Weltweiter Verlust

Verluste in US$ 500.000.000 4.000.000.000 4.350.000.000 1.100.000.000 3.200.000.000 13.150.000.000

in Prozent 3,8% 30,4% 33,1% 8,4% 24,3%

Umsatzverluste der Softwareindustrie in Europa und Deutschland in Milliarden US$

Europa Deutschland

18

1988 3,5 0,66

1989 4,2 0,87

1990 5,2 1,4

1991 5,3 1,65

1992 4,6 1,04

1993 4,9 1,5

1994 3,9 0,67

1995 4,4 0,77

Stichwortverzeichnis Anwendungsprogramme 11 Betriebssysteme 10 f. Compliance Checking Program (CCP) 9, 11 Dreingaben 8 Echtheitszertifikat/Certificate of Authenticity 7, 8, 12 f. Fälscher 3, 6 Gewerbliche Anwender 3, 6 Gleichzeitige Benutzung 7 Handelsvariante 10 f. Hologramm 13 Lizenzmodelle 16 f. Lizenzvertrag 12 MOLP 16

Netzwerklizenzen OEM-Version Originalsoftware Organisationsverschulden Privatanwender Raubkopien Schulprodukte Select Softwaremanagement Umsatzverluste Unbundling Update Urheberrechtsgesetz Verbände Vollprodukt

14 f. 7, 10, 12 12 f. 14 6 4, 6, 7, 10 9 17 14 f. 18 7 8 f. 4 f., 21 f. 15, 20 16

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Adressen und Hinweise Microsoft GmbH Edisonstr. 1 D-85713 Unterschleißheim Tel.: 0 18 05/5 25 11 99 Fax: 0 18 05/5 25 11 91 Microsoft Ges.m.b.H Favoritenstraße. 321 A-1100 Wien Microsoft AG Alte Winterthurerstraße. 14a CH-8304 Wallisellen/Zürich Microsoft Corporation One Microsoft Way Redmond, WA 98052-6399 USA Weiteres Informationsmaterial zum Thema Softwarelizenzierung erhalten Sie über:

Microsoft Direkt Österreich Johannes Weiss Ges.m.b.H. Objekt 63 Straße 16 A-2355 Wiener Neudorf Tel.: 0 22 36/6 45 93-27 Fax: 0 22 36/6 45 93-72 Bei Fragen zu Raubkopien und den illegalen Vertrieb und Einsatz von Software, über die BSA-Hotline: BSA HOTLINE Deutschland Tel.: 01 30/17 18 01 Fax: 01 30/17 18 02 BSA HOTLINE SCHWEIZ: Tel.: 0 800 812 121

Microsoft Direkt Postfach 1199 D-33410 Verl Tel.: 0 18 05/25 11 99 Fax: 0 18 05/25 11 91

Verband der Softwareindustrie Deutschland e.V. (VSI) Seitzstr. 17 D-80538 München Tel.: 089/29 16 02 93 Fax: 089/29 16 02 96

Microsoft Direct Schweiz Postfach 2208 CH-8152 Glattburg Tel.: 01/817 31 87 Fax: 01/817 31 91

SoftFair Kleinstr. 16 CH-8032 Zürich

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Österreichischer Verband der StandardSoftware Anbieter (ÖVS) Wickenburggasse 5 A-1080 Wien Business Software Alliance BSA First Floor Leconfield House Curzon Street London W1Y 8AS Tel.: 0044/71/491 1974 Fax: 0044/71/495 3101

Das Urheberrecht Deutscher Gesetzestext Anhang: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1, ausgegeben am 23. Juni 1993

Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes *) vom 9. Juni 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. 1, 1273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. 1, 422), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;“ 2. § 53 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 69 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme § 69 a Gegenstand des Schutzes (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. (4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 69 b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Über-

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tragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers, 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verarbeitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts. § 69 d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69 c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

§ 69 e Dekompilierung (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69 c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

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2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. für die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinflußt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

§ 69 f Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

§ 69 g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften Vertragsrecht (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, inbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt. (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69 d Abs. 2 und 3 und § 69 e stehen, sind nichtig.“ 4. Nach § 137 c wird folgender § 137 d eingefügt:

„§ 137 d Computerprogramme (1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69 c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat. (2) § 69 g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.“

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. EG Nr. U 122, 42)

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