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Aktualisierte Fassung vom 22.05.2017
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Übersicht 1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation I. II. III. IV. V. VI.
2.
Definition der medizinischen Rehabilitation Abgrenzung zu anderen Leistungen der GKV Nachrangigkeit der Leistungsträgerschaft der GKV Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der GKV Weitere Rehabilitationsträger Ausgabenanteile nach Rehabilitationsträgern
Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) I. II. III. IV.
Einleitung Das bio-psycho-soziale Modell der ICF Die Struktur der ICF Anwendungsbeispiel
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Übersicht 3.
Einleitung und Verordnung einer medizinischen Rehabilitation I. II. III. IV.
Die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA Voraussetzungen für die medizinische Rehabilitation Aufbau Muster 61 Ausfüllhinweise zu Muster 61
4. Verordnung durch Vertragspsychotherapeuten I.
Formen der Rehabilitation
II. Indikationsspektrum III. Kooperation mit dem Arzt
5. Anwendungsbeispiele I. II. III. IV.
Geriatrische Rehabilitation Orthopädische Rehabilitation Rehabilitation für Kinder und Jugendliche Rehabilitation für Mütter und Väter
6. Literatur
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation I. Definition der medizinischen Rehabilitation Medizinische Rehabilitation als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine komplexe Leistung nach §§ 40 oder 41 SGB V. Sie verfolgt einen
interdisziplinären (berufsgruppenübergreifend) und mehrdimensionalen Ansatz (Kombination von unterschiedlichen, aufeinander abgestimmten Therapien).
Nach § 26 SGB IX umfassen Leistungen zur medizinischen Reha insbesondere: Therapie sowie Beratung, Anleitung und Unterstützung durch Ärzte und Angehörige anderer Heil- und Gesundheitsberufe Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Arznei- und Verbandmittel Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie) Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung Hilfsmittel
Belastungserprobung und Arbeitstherapie
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation II. Abgrenzung zu Vorsorgeleistungen Vorsorge (§§ 23, 24 SGB V)
Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V)
Leistungen der Vorsorge dienen dazu, Krankheiten zu verhüten oder die bereits geschwächte Gesundheit zu verbessern und dadurch eine in absehbarer Zeit drohende Krankheit zu verhindern. Sie soll Hilfe zur Selbsthilfe sein und in die Lage versetzen, eigenverantwortlich die Gesundheit zu stärken.
Leistungen der Rehabilitation sollen bleibende alltagsrelevante Einschränkungen der Funktionsfähigkeit sowie eine Verschlimmerung oder Chronifizierung einer Erkrankung vermeiden, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation III. Nachrangigkeit der Leistungsträgerschaft der GKV Nach § 40 Abs. 4 SGB V werden ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Krankenversicherung nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können (Subsidiaritätsprinzip).
AUSNAHME Leistungen der Kinder-Rehabilitation und onkologische Rehabilitation für Altersrentner können sowohl zulasten der Rentenversicherung als auch zulasten der Krankenversicherung erbracht werden.
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation IV. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der GKV Die Krankenversicherung erbringt nach § 11 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit §§ 40 und 41 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die kurativen Maßnahmen der ambulanten Krankenbehandlung nicht ausreichen, eine komplexe Leistung zur medizinischen Rehabilitation indiziert ist, um eine drohende Teilhabebeeinträchtigung abzuwenden bzw. eine bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, insbesondere Pflegebedürftigkeit (Grundsatz: Rehabilitation vor Pflege) und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist.
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation V. Weitere Rehabilitationsträger (1) Die Gesetzliche Rentenversicherung
Nach § 9 SGB VI erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (Grundsatz: Rehabilitation vor Rente).
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation V. Weitere Rehabilitationsträger (2) Gesetzliche Unfallversicherung Leistungen der Unfallversicherungsträger umfassen Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, ergänzende Leistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Geldleistungen. Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen.
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation V. Weitere Rehabilitationsträger (3) Träger im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (u.a. Kriegsopferversorgung) Die Träger im Rahmen der sozialen Entschädigung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen erbracht. Träger der Sozialhilfe und öffentliche Jugendhilfe Die Träger der Sozialhilfe und die öffentliche Jugendhilfe erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft.
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1. Rahmenbedingungen der Rehabilitation VI. Ausgaben nach Rehabilitationsträgern Krankenversicherung 9%
Rentenversicherung Alterssicherung der Landwirte Unfallversicherung
18%
50% 6 Monate) alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivität vorliegen, durch die in absehbarer Zeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe droht oder Beeinträchtigungen der Teilhabe bereits bestehen (z. B. Pflegebedürftigkeit ) und
über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der medizinischen Rehabilitation erforderlich ist.
(Quelle: vgl. MDS 2016)
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation II. Voraussetzungen für die medizinischen Rehabilitation
(2)
Rehabilitationsfähigkeit (§ 9 Re-RL) Rehabilitationsfähig sind Patienten, wenn sie aufgrund ihrer somatischen und psychischen Verfassung die für die Durchführung und Mitwirkung bei der Leistung zur medizinischen Rehabilitation notwendige Belastbarkeit besitzen.
Rehabilitationsprognose (§ 10 Re-RL) Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage für den Erfolg der Leistung zur medizinischen Rehabilitation
auf der Basis der Erkrankung oder Behinderung, des bisherigen Verlaufs, des Kompensationspotentials oder der Rückbildungsfähigkeit unter Beachtung und Förderung individueller positiver Kontextfaktoren, insbesondere der Motivation und Motivierbarkeit,
über die Erreichbarkeit eines festgelegten Rehabilitationsziels durch eine geeignete Leistung zur medizinischen Rehabilitation
in einem notwendigen Zeitraum.
(Quelle: vgl. MDS 2016)
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation III. Aufbau Muster 61 (1) Teil A Beratung zu medizinischer Rehabilitation/ Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers I.
Rehabilitationsbegründende und weitere Diagnosen
II.
Hinweis/Anfrage an die Krankenkasse
III. Im Original zurück an den Vertragsarzt
MUSTER 61 (Teil A) Auf dem Muster 61 (Teil A) kann der Vertragsarzt eine Beratung zu medizinischer Rehabilitation initiieren oder die Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträger bei der Krankenkasse veranlassen.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation III. Aufbau Muster 61 (2) Teil B-D Verordnung von medizinischer Rehabilitation I.
Rehabilitationsbegründende und weitere Diagnosen
II.
Angaben zur Rehabilitationsbedürftigkeit und zum Verlauf der Krankenbehandlung
III. Angaben zur Rehabilitationsfähigkeit IV. Rehabilitationsziele V.
Rehabilitationsprognose
VI. Zuweisungsempfehlungen
VII. Sonstige Angaben MUSTER 61 (Teil B-D) Die eigentliche Verordnung von medizinischer Rehabilitation erfolgt auf dem Muster 61 (Teil B-D).
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation
Die Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von medizinischer Rehabilitation durch Vertragsärzte zu Lasten der GKV. Die Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist das Vorliegen einer medizinischen Indikation. Eine Rehabilitationsleistung ist nur dann indiziert, wenn bei Vorliegen einer Krankheit und deren Auswirkungen die Rehabilitationsbedürftigkeit und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben sind und eine positive Rehabilitationsprognose besteht. Auf dem Muster 61 (Teil A) kann der Vertragsarzt eine Beratung zu medizinischer Rehabilitation initiieren oder die Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträger bei der Krankenkasse veranlassen. Die eigentliche Verordnung von medizinischer Rehabilitation erfolgt auf dem Muster 61 (Teil B-D). Bei Zuständigkeit der Krankenkasse bitte nur Teile B-D ausfüllen.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 Für die Einleitung und Verordnung (Indikationsstellung und Allokationsempfehlungen) von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der GKV gelten die Vorgaben der Rehabilitations-Richtlinie des G-BA und die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke (Anlage 2 Bundesmantelvertrag - Ärzte). Als Hilfestellung für das Ausfüllen des Musters 61 sollen nachfolgende Ausfüllhinweise dienen.
MEHR INFORMATIONEN Die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA ist abrufbar unter [Rehabilitations-Richtlinie des G-BA] Die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung sind abrufbar unter [http://www.kbv.de/media/sp/02_Erlaeuterungen.pdf]
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil A) (1) ❶ Rehabilitationsbegründende Diagnosen Geben Sie hier bitte die relevanten Diagnosen (ICD-10-GM-Code) an. Zur besseren Transparenz kann im Freitextfeld zusätzlich die Funktionsdiagnose angegeben werden (z.B. „Coxarthrose mit eingeschränkter Gehfähigkeit“).
❷ Seite Bitte geben Sie hier die Seitenlokalisation an, sofern dies erforderlich ist und sich nicht bereits aus dem ICD-10-GM-Code ergibt.
❸ Ursache Wenn für die Diagnosen eine der rechts auf dem Vordruck aufgeführten Ursachen zutrifft, geben Sie dies, sofern bekannt, hier bitte an.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil A) (2) ❹ Beratung der/des Versicherten Wenn eine Beratung des Patienten zum Thema Rehabilitation sowie zu weiteren Leistungen durch die Krankenkasse sinnvoll erscheint, kann dies hier angegeben werden.
❺ Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers Wenn unklar ist, ob die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung zuständig ist, geben Sie dies bitte hier an und senden Sie nur Teil A des Vordrucks an die Krankenkasse. Dort wird dann die Zuständigkeit geprüft.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil A) (3) ❻ Ggf. weitere Anmerkungen des Vertragsarztes Hier ist Platz für weitere Anmerkungen (z.B. Rückruf durch die Krankenkasse). ❼ Folgender Rehabilitationsträger ist zuständig Nach erfolgter Prüfung teilt die Krankenkasse Ihnen mit, ob die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder ein anderer Träger zuständig ist. Wenn die Krankenkasse zuständig ist, füllen Sie bitte die Teile B – D des Vordrucks aus. Wenn die Rentenversicherung zuständig ist, sendet die Krankenkasse Ihnen den Vordruck der Rentenversicherung zu.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil B) (1) ❶ Es handelt sich weder um eine Minderung / erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit noch um die Folgen eines Arbeitsunfalls / einer Berufskrankheit Bei einer Minderung oder erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist die Rentenversicherung zuständig, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Unfallversicherung. Die Verordnung auf Muster 61 B-D ist nur bei Zuständigkeit der Krankenversicherung vom Vertragsarzt auszufüllen.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil B) (2) ❷ Bei gleichrangiger Zuständigkeit Leistungen der Kinder-Rehabilitation und onkologische Rehabilitation für Altersrentner können sowohl zulasten der Rentenversicherung als auch zulasten der Krankenversicherung erbracht werden. Wenn der Patient eine Rehabilitation zulasten der Krankenkasse wünscht, geben Sie dies bitte hier an. Ansonsten wird für die Verordnung der Vordruck der Rentenversicherung genutzt.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil B) (3) ❸ Rehabilitationsbegründende Diagnosen Geben Sie hier bitte die relevanten Diagnosen (ICD-10-GM) an. Zur besseren Transparenz kann im Freitextfeld zusätzlich die Funktionsdiagnose angegeben werden.
❹ Seite Bitte geben Sie hier die Seitenlokalisation an, sofern dies erforderlich ist und sich nicht bereits aus dem ICD-10-GM ergibt.
❺ Ursache Wenn für die Diagnosen eine der rechts auf dem Vordruck aufgeführten Ursachen zutrifft, geben Sie dies, sofern bekannt, hier bitte an.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil B) (4) ❻ Kurze Angaben zur Anamnese Bitte geben Sie hier die Anamnese und den bisherigen Verlauf der Krankenbehandlung sowie die Beschwerden des Patienten an.
❼ Rehabilitationsrelevante Schädigungen und Befunde Geben Sie hier bitte die für die Rehabilitation relevanten Schädigungen an. Dies kann durch Ergebnisse entsprechender Assessments untermauert werden. Beispiele: Gonarthrose rechts mit max. Beugung von 80Grad und Problemen beim Sitzen Herzinsuffizienz mit EF von 40 (NYHA 3) und Verkürzung der Gehstrecke auf 500 m
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil B) (5) ❽ Bisherige ärztliche/psychotherapeutische Interventionen einschließlich Arzneimitteltherapie (ff.) Geben Sie in den Abschnitten C bis F bitte die bisher durchgeführten Leistungen der Krankenbehandlung an. Dies umfasst z. B. ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Arzneimitteltherapie, Heil- und Hilfsmittel, Patientenschulungen und medizinische Vorsorgeleistungen.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil B) (6) ❾ Heilmittel in den letzten 6 Monaten Sofern bekannt, geben Sie zur Heilmitteltherapie bitte auch an, wie häufig welche Einzelleistungen in den letzten sechs Monaten verordnet wurden. Durch das Ankreuzfeld bestätigen Sie, dass das Behandlungsziel mit weiteren Heilmittelbehandlungen nicht zu erreichen ist.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil C) (1) ❿ Nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivitäten/Teilhabe Geben Sie hier bitte die Beeinträchtigungen und den Unterstützungsbedarf des Patienten an. Es sind alle Bereich zu beurteilen.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil C) (2) ⓫ Kontextfaktoren Bitte geben Sie hier Kontextfaktoren an, die für den Rehabilitationserfolg relevant sind. Hierzu gehören die eigenen Kompetenzen des Patienten, aber auch externe Faktoren (z. B. soziales Umfeld). Diese können einen positiven oder negativen Einfluss auf das Gesundheitsproblem haben (Förderfaktoren und Barrieren).
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (1) ⓬ Angaben zur Rehabilitationsfähigkeit Rehabilitationsfähig sind Patienten, die aufgrund ihrer somatischen und psychischen Verfassung in der Lage sind, an der Durchführung der Rehabilitation mitzuwirken.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (2) ⓭ Rehabilitationsziele Bitte beschreiben Sie die Rehabilitationsziele möglichst konkret und realistisch (z. B. Gehen kurzer Strecken, Bett-Rollstuhl-Transfer, selbstständiges Essen, eigenständige Intimhygiene). Diese Ziele sollen mit dem Patienten und ggf. Angehörigen abgestimmt werden. Weichen die Ziele des Patienten von den Zielen ab, die Sie für realistisch halten, geben Sie dies hier bitte an, weil dies den Erfolg der intendierten Maßnahme gefährden könnte.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (3) ⓮ Rehabilitationsprognose In die Rehabilitationsprognose sollen sowohl Ihre medizinische Einschätzung des Kompensationspotentials und der Rückbildungsfähigkeit der Krankheitsauswirkungen auf der Basis positiv wie negativ einwirkender umweltund personbezogener Faktoren, insbesondere der Motivation des Patienten und eventueller Risikofaktoren.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (4) ⓯ Zuweisungsempfehlungen A. Bitte geben Sie hier die empfohlene Rehabilitationsform an. B. Bitte geben Sie hier den Schwerpunkt der Maßnahme (z.B. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche) und ggf. weitere Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung (z.B. Barrierefreiheit, Klima, Allergien) an.
Es folgt ein kurzer EXKURS
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation Zuweisungsempfehlungen Zuweisungsempfehlungen können unterschieden werden nach: Medizinischem Schwerpunkt
indikationsspezifisch (z. B. Orthopädie, Neurologie, Psychosomatik)
indikationsübergreifend (z. B. geriatrische Rehabilitation)
Zielgruppe
Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
Rehabilitation für Mütter und Väter
Form der Durchführung
Stationär
Ambulant/ambulant-mobil
Anderen Besonderheiten
behinderungsspezifische Ausstattung
Mitaufnahme einer betreuenden Begleitperson
Möglichkeit der Mitaufnahme von Begleitkindern
fremdsprachliches Angebot
(Quelle: vgl. MDS 2016)
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (5) ⓰ Die beantragte Leistung ist vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von 4 Jahren medizinisch notwendig Im Regelfall ist eine medizinische Rehabilitation nur alle vier Jahre möglich. Ausnahmen sind bei Vorliegen einer neuen Indikation, einer Verschlimmerung oder veränderten Lebensbedingungen (z.B. bei Mutter-/Vater-Kind-Leistungen) bei gleicher Indikation möglich. Dies muss gesondert begründet werden.
⓱ Die zeitweise Entlastung und Distanzierung vom sozialen Umfeld ist nötig Wenn eine zeitweilige Entlastung und Distanzierung vom sozialen Umfeld erforderlich ist, geben Sie dies bitte hier an. Die Krankenkasse kann dann eine wohnortferne Einrichtung auswählen.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (6) ⓲ Im Falle einer ambulanten Rehabilitation ist die häusliche Versorgung gesichert Diese Angabe ist relevant, damit die Krankenkasse die Notwendigkeit einer Unterstützung bei der häuslichen Versorgung während der ambulanten Rehabilitation prüfen kann.
⓳ Reisefähigkeit Bitte geben Sie hier an, ob der Patient in der Lage ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen oder ob ein PKW oder eine Begleitperson erforderlich sind.
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3. Einleitung und Verordnung einer Rehabilitation IV. Ausfüllhinweise zu Muster 61 (Teil D) (7) ⓴ Sonstiges Hier können Sie weitere Hinweise geben, die für die Durchführung der Rehabilitation erforderlich sind. 21
Rückruf erbeten unter Wenn Sie einen telefonischen Rückruf der Krankenkasse wünschen, geben Sie dies bitte hier an.
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4. Verordnung durch Vertragspsychotherapeuten
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Verordnung durch Vertragspsychotherapeuten I. Formen der Rehabilitation
Im Laufe des Jahres 2017 wird die Verordnung von psychosomatischer Rehabilitation und Rehabilitation für psychisch Kranke behinderte Menschen (RPK) durch Vertragspsychotherapeuten möglich.
Die psychosomatische Rehabilitation stellt eine Form der medizinischen Rehabilitation dar. Im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes werden psychotherapeutische Verfahren, aber auch somatische Behandlungsangebote angewandt. Ziel der Rehabilitation für psychisch Kranke und behinderten Menschen – kurz RPK – ist es, diesen Menschen ein möglichst eigenständiges Leben mit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und der Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die übergreifend ausgerichtete RPK integriert Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie bezieht das berufliche sowie das persönliche Lebensumfeld der Patienten handlungsorientiert ein.
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Verordnung durch Vertragspsychotherapeuten II. Indikationsspektrum
Das Indikationsspektrum zur Verordnung einer psychosomatischen oder psychiatrischen Reha durch Vertragspsychotherapeuten erstreckt sich auf psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen.
Es können Reha-Leistungen für Indikationen der Psychotherapie-Richtlinie (§26) oder der neuropsychologischen Therapie1 ohne gesonderte Abstimmung mit dem Arzt verordnet werden. Für die übrigen Indikationen aus dem Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“ des ICD-10-GM muss eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen.
Unabhängig davon muss der Vertragspsychotherapeut bei allen Indikationen den ggf. bestehenden Bedarf einer ärztlichen Abklärung möglicher somatischer Ursachen prüfen.
1Anlage
I Ziffer 19 (Neuropsychologische Therapie) § 4 der Richtlinie des G-BA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung.
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Verordnung durch Vertragspsychotherapeuten III. Kooperation mit dem Arzt
Eine Rehabilitationsmaßnahme als mehrdimensionaler Ansatz umfasst immer auch medizinische Interventionen. Bei der Verordnung einer psychosomatischen Rehabilitation oder einer RPK ist es deshalb auch erforderlich, somatische Angaben heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für weitere rehabilitationsrelevante Diagnosen, für die bisherigen ärztlichen Interventionen, ggf. Risikofaktoren und andere ärztlich veranlasste Leistungen einschließlich Arzneimitteltherapie. Damit wird sichergestellt, dass Verordnungen durch Vertragspsychotherapeuten, die für eine Entscheidung der Krankenkasse über eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen ärztlich vorzunehmenden Einschätzungen enthalten und Rückfragen in der Regel vermieden werden. Sofern diese Informationen noch nicht vorliegen, ist eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt notwendig.
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5. Anwendungsbeispiele
I. Geriatrische Rehabilitation II. Orthopädische Rehabilitation III. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche IV. Rehabilitation für Mütter und Väter
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4. Anwendungsbeispiele I. Geriatrische Rehabilitation
(1)
Falldarstellung
Die 74-jährige Patientin klagt über eine beinbetonte Lähmung der rechten Körperhälfte in Folge eines Schlaganfalls. Hinzu kommen eine Reihe an weiteren Diagnosen/Schädigungen: arterielle Hypertonie, Arthrose beider Kniegelenke, Makuladegeneration mit Sehbehinderung, erhebliche kognitive Störungen, chronisches Schmerzsyndrom, Dysphagie und Harninkontinenz. Ihre Zweizimmerwohnung in einer Kreisstadt bewohnt sie allein. Drei mal wöchentlich kommt ihr Sohn zu Besuch und hilft beim Einkaufen und im Haushalt.
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4. Anwendungsbeispiele I. Geriatrische Rehabilitation
(2)
Begründung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
Bei dieser Konstellation handelt es sich um ein komplexes geriatrisches Krankheitsbild (Hemiparese, Sehbehinderung, Dysphagie, Dauerkatheter). Auf Grund der Hemiparese und der arthrosebedingten Mobilitätseinschränkungen besteht eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit im Alltag. Ziele dieser Maßnahme sind insbesondere eine Verbesserung der Gangsicherheit und eine Schmerzreduktion, so dass die Gehstecke gesteigert werden kann.
Es wird eine geriatrische Rehabilitation nach § 40 SGB V zulasten der GKV verordnet.
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4. Anwendungsbeispiele I. Geriatrische Rehabilitation
(3)
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4. Anwendungsbeispiele I. Geriatrische Rehabilitation
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4. Anwendungsbeispiele II. Orthopädische Rehabilitation
(1)
Falldarstellung
Eine 68-jährige schwerhörige Patientin hat eine bekannte Coxarthrose rechtsseitig mit eingeschränkter Beweglichkeit und zunehmenden Schmerzen in Gesäß- und Leistengegend, die sich beim Gehen und Treppensteigen verstärken. Auf Grund bereits erfolgter orthopädischer Mitbehandlung besteht derzeit keine Indikation zur TEP. Da sie sich wenig bewegt, nimmt sie kontinuierlich an Gewicht zu. Sie kann die Physiotherapie nur mit dem Bus erreichen. Das Ein- und Aussteigen ist schmerzhaft. Die Patientin bewohnt mit ihrem 80-jährigen Ehemann allein ein Haus mit Treppenstufen, Schlafzimmer in der ersten Etage, in ländlicher Region. Der Ehemann erledigt kleine Einkäufe mit dem Fahrrad, ihre Tochter hilft zwei mal wöchentlich bei Einkäufen und im Haushalt. Zudem besteht wöchentlicher Kontakt mit der Kirchen- und Dorfgemeinde.
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4. Anwendungsbeispiele II. Orthopädische Rehabilitation
(2)
Begründung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
Damit die Patientin weiter in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben kann und die Chance erhält, ihre alltäglichen Aufgaben auch zukünftig ohne fremde Hilfe ausführen und wieder aktiv am Gemeinschaftsleben, insbesondere in ihrer Kirchengemeinde teilhaben zu können, kann der Arzt eine medizinische Rehabilitation mit der Indikation muskuloskelettale Erkrankungen zulasten der GKV verordnen. Ziele dieser Maßnahme sind Schmerzreduktion, eine Verbesserung der Gelenkbeweglichkeit und eine Gewichtsreduktion, um über eine Steigerung der Mobilität ihre Teilhabe zu verbessern.
Es wird eine Orthopädische Rehabilitation nach § 40 SGB V zulasten der GKV verordnet.
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4. Anwendungsbeispiele II. Orthopädische Rehabilitation
(4)
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4. Anwendungsbeispiele III. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
(1)
Falldarstellung
Ein 9-jähriges Mädchen wird seit 4 Jahren regelmäßig wegen rezidivierender Bronchitiden bei Asthma bronchiale ärztlich betreut. Schon im Kleinkindalter dokumentierte der Kinderarzt häufig Bronchitiden. Trotz einer seit nunmehr zwei Jahren durchgeführten medikamentösen Dauertherapie mit inhalativen Corticosteroiden sowie einer Bedarfsmedikation mit einem rasch wirkenden Beta-2-Sympathomimetikum kommt es in alltäglichen Situationen immer wieder - besonders bei körperlicher Belastung - zu Atemnot und Hustenattacken. Im Sportunterricht sitzt das Mädchen häufig auf der Bank und kann insbesondere an Ballspielen nicht teilnehmen. Auch musste aus diesen Gründen die Mitgliedschaft im Sportverein beendet werden. Seitdem ist eine kontinuierliche Gewichtszunahme zu verzeichnen. Die regelmäßig durchgeführten Lungenfunktionsprüfungen zeigen deutliche Auffälligkeiten. Wegen häufiger Fehltage am Schulunterricht ist der Wechsel in die weiterführende Schule gefährdet.
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4. Anwendungsbeispiele III. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche
(2)
Begründung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
Neben einer Verbesserung der pulmonalen Situation durch Anpassung der Dauertherapie sowie einer Optimierung der Inhalationstechnik und Schulungen mit interdisziplinärem Ansatz unter Einbindung der Mutter in einem alltagsnahen, aber geschützten Setting, soll eine Linderung der pulmonalen Beschwerdesymptomatik, eine Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit und eine Stärkung des Selbstwertgefühls erreicht werden. Die begleitende Mutter soll in die Schulungsmaßnahmen und in das Erlernen von Bewältigungsstrategien eingebunden werden.
Die Voraussetzungen einer medizinischen Rehabilitation für Kinder und Jugendliche nach § 40 SGB V sind gegeben. Bei gleichrangiger Zuständigkeit der Renten- und Krankenversicherung haben die Erziehungsberechtigten des Kindes sich für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zulasten der GKV entschieden.
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4. Anwendungsbeispiele III. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche(3)
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4. Anwendungsbeispiele III. Rehabilitation für Kinder und Jugendliche(4)
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4. Anwendungsbeispiele IV. Rehabilitation für Mütter und Väter (1) Schwerpunkt: Psychosomatische Rehabilitation Falldarstellung Eine Patientin klagt über Kopf- und Rückenschmerzen, Müdigkeit, Lustlosigkeit und Gereiztheit. Sie ist arbeitslos und alleinerziehend und sagt, ihre Kinder würden nicht auf sie hören. Die Wohnverhältnisse sind beengt, das Geld ist knapp. Sie zieht sich immer mehr zurück und meidet Kontakte zu Freunden und Nachbarn. Die Patientin befindet sich schon seit Jahren immer mal wieder in der Behandlung eines Neurologen wegen rezidivierender depressiver Episoden. Derzeitige Medikation: Lithium, begleitend findet seit 6 Monaten Psychotherapie statt. Aktuell sieht der Hausarzt keine Anzeichen für eine akute depressive Episode, stellt aber ein Erschöpfungssyndrom sowie eine Adipositas Grad 1 fest. Diagnostisch fand sich kein organisches Korrelat für die beklagten Kopf- und Rückenschmerzen (CCT und MRT unauffällig).
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4. Anwendungsbeispiele IV. Rehabilitation für Mütter und Väter (2) Schwerpunkt: Psychosomatische Rehabilitation Begründung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Aufgrund der schon längere Zeit bestehenden somatoformen Beschwerdesymptomatik mit nun zunehmender Beeinträchtigung ihrer persönlichen Teilhabe (Rückzugstendenzen) und der Beziehung zu ihren Kindern kann der Arzt eine medizinische Rehabilitation mit psychosomatischer Ausrichtung in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme zulasten der GKV verordnen. Ziele sind einerseits die Verringerung der Kopf- und Rückenschmerzen, Verfestigung der in der Psychotherapie vermittelten Bewältigungsstrategien, Einleitung einer Verhaltensänderung bezüglich ihrer Ess- und Bewegungsgewohnheiten zur Gewichtsreduktion sowie eine Verbesserung des Verhältnisses zu ihren Kindern.
Es wird eine Mutter-Kind-Maßnahme nach § 41 SGB V zulasten der GKV verordnet.
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4. Anwendungsbeispiele IV. Rehabilitation für Mütter und Väter (3) Schwerpunkt: Psychosomatische Rehabilitation
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4. Anwendungsbeispiele IV. Rehabilitation für Mütter und Väter (4) Schwerpunkt: Psychosomatische Rehabilitation
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6. Literatur
BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (Hrsg.) (2015). ICF-Praxisleitfaden 1 - Trägerübergreifende Informationen und Anregungen für die praktische Nutzung der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) beim Zugang zur Rehabilitation. Online abrufbar unter http://www.barfrankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/icf-praxisleitfaeden/downloads/PLICF1.web.pdf [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2016). Ausgaben für Reha und Teilhabe Online abrufbar unter http://www.bar-frankfurt.de/publikationen/reha-info/reha-info-012016/ausgaben-fuer-reha-und-teilhabe/ [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2016). Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation (I. Allgemeiner Teil).
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Online abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1128/RL-Reha_2015-1015_iK-2016-04-01.pdf [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung. Online abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62492-1387/MVV-RL_2016-09-15_iK-2017-03-11.pdf [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung (2016). PraxisWissen Medizinische Rehabilitation – Hinweise zur Verordnung. Online abrufbar unter http://www.kbv.de/media/sp/KBV_PraxisWissen_Medizinische_Rehabilitation.pdf [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
MDS - Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (Hrsg.) (2016). BegutachtungsRichtlinie Vorsorge und Rehabilitation. Online abrufbar unter https://www.mdsev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/GKV/Begutachtungsgrundlagen_GKV/Begutachtungsrichtlinie_Vorsorge_Reh a.PDF [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
WHO – World Health Organization (2005). Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Online abrufbar unter http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/ [zuletzt geprüft am 12.05.2017].
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