Oberlandesgericht Karlsruhe. Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: Verkündet am 9 U 23/14 5 O 258/13 Landgericht Freiburg 18.06.2015 Schlupf, JHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Oberlandesg...
Author: Elisabeth Egger
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Geschäftsnummer:

Verkündet am

9 U 23/14 5 O 258/13 Landgericht Freiburg

18.06.2015 Schlupf, JHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Oberlandesgericht Karlsruhe 9. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil Im Rechtsstreit - Kläger / Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte: gegen

- Beklagte / Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: wegen Schadensersatzes hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 21.05.2015 unter Mitwirkung von Richter am Oberlandesgericht Rösch Richterin am Oberlandesgericht Coen Richter am Oberlandesgericht Schulte-Kellinghaus für

1.

Recht

erkannt:

Die Berufung des … gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.01.2014 5 O 258/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Das … trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

–2–

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der am … geborene Kläger verlangt vom b. L. B. die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem er am ….von einem Polizeihund mehrfach gebissen und verletzt wurde. Der damals …jährige Kläger befand sich am Abend des … mit Freunden im S.-Gelände in …. Gegen 23 Uhr näherten sich mehrere Polizeifahrzeuge dem Gelände. Die Polizei suchte nach einem Mann, der kurz zuvor an einer nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle einen Raub begangen haben sollte. Als sie die Polizeifahrzeuge sahen, rannten der Kläger und einige andere Jugendliche davon. Der Kläger hatte mit dem vorangegangenen Raub nichts zu tun; er wollte jedoch von der Polizei nicht kontrolliert werden, da seine Eltern nicht mitbekommen sollten, dass er sich nicht an ein abendliches Ausgehverbot gehalten hatte.

Zu den im Einsatz befindlichen Polizeibeamten gehörte der Polizeihundeführer PHM S. Zusammen mit seinem Diensthund verfolgte PHM S. den davonlaufenden Kläger, da er es aufgrund einer ihm mitgeteilten Täterbeschreibung für möglich hielt, dass der Kläger an dem vorausgegangenen Raub beteiligt war. Der Kläger versuchte, sich in der Nähe hinter einer Hecke zu verstecken, indem er sich dort auf den Boden legte. PHM S. entdeckte den Kläger und wollte ihn festnehmen. Zum Zwecke der Festnahme ließ PHM S. den angeleinten Diensthund los, und gab ihm das Kommando, den Kläger zu beißen. Der Diensthund stürzte sich auf den Kläger und fügte diesem eine größere Zahl von Bissverletzungen zu. Nachdem weitere Polizeibeamte an der betreffenden Örtlichkeit eingetroffen waren, wurde der Kläger mit Handschellen gefesselt. Während des polizei-

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lichen Einsatzes wurde nicht nur der Kläger, sondern auch ein anderer Polizeibeamter, der Zeuge A. H., vom Diensthund des Polizeibeamten S. gebissen. Der Kläger wurde von den Polizeibeamten zur Polizeidienststelle gebracht und dort ca. eineinhalb Stunden vernommen. Nachdem die Beamten festgestellt hatten, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raubüberfall nichts zu tun hatte, wurde er freigelassen. Sowohl der Kläger als auch der Polizeibeamte A. H. begaben sich noch in der selben Nacht in die Unik. F. zur ärztlichen Behandlung wegen der Hundebisse.

Der Kläger hat erstinstanzlich vom b. L. die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Der Einsatz des Polizeihundes, bei welchem der Kläger verletzt wurde, sei aus verschiedenen Gründen unrechtmäßig gewesen. Ein Hundeeinsatz sei schon deshalb nicht geboten gewesen, weil der Kläger gegenüber dem Hundeführer deutlich gemacht habe, dass er bereit gewesen sei, sich festnehmen zu lassen. Zudem habe der Einsatz des aggressiven Diensthundes im Hinblick auf die beim Kläger verursachten Verletzungen jedes vertretbare Maß überschritten. Für die Amtspflichtverletzung des Hundeführers, PHM S., hafte das b. L. gemäß Art. 34 Satz 1 GG.

Das b. L. ist der Klage entgegengetreten. Das Handeln des Polizeibeamten sei rechtmäßig gewesen. Der Einsatz des Polizeihundes sei unter den gegebenen Umständen notwendig und erforderlich gewesen, um den zum damaligen Zeitpunkt eines Raubes verdächtigen Kläger an einer Flucht zu hindern. Das Landgericht hat mit Urteil vom … der Klage teilweise stattgegeben, und das b. L. zur Zahlung eines Betrags von 2.500,- Euro und zur Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 130,49 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem …, bzw. seit dem …, verurteilt. Bei dem Betrag von 2.500,- Euro handelt es sich überwiegend um Schmerzensgeld, und zu einem geringen Teil um einen Betrag zum Ausgleich eines materiellen Schadens. Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs seien nicht gegeben. Denn der Einsatz des Polizeihundes zum Zwecke der Festnahme des Klägers sei unter den gegebenen Umständen zwar rechtswidrig gewesen, jedoch nicht schuldhaft. Das b. L. hafte jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Aufopferungsanspruchs. Da der Kläger, wie sich nachträglich herausgestellt habe, nicht der Täter des

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vorausgegangenen Raubes gewesen sei, habe er einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden und Beeinträchtigungen, die ihm im Zusammenhang mit der Festnahme entstanden seien. Die Verletzungen durch Hundebisse seien erheblich. Unter Bezugnahme auf vorgelegte Fotos und ärztliche Atteste (vgl. die Anlagen K2, K3 und K4) hat das Landgericht zahlreiche Bisswunden des Klägers an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen festgestellt. Der Kläger habe mehrere Tage seine Hände nicht benutzen können, es sei für mehrere Wochen eine Wundversorgung notwendig gewesen. Der Vorfall sei zudem mit einer erheblichen psychischen Belastung für den Kläger verbunden gewesen.

Das Landgericht hat ein Mitverschulden des Klägers bei der Entstehung der Verletzungen angenommen; auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens stehe ihm jedoch das zuerkannte Schmerzensgeld zu.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des b. L. Für einen Anspruch des Klägers aus dem Rechtsgrund der Aufopferung gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Amtshaftung nicht gegeben seien. Für einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch nach einem Polizeieinsatz gebe es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in einem derartigen Fall keinen Raum.

Das b. L. beantragt,

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.01.2014 - zugestellt am 20.01.2014 -, Az. 5 O 258/13 im Kostenpunkt aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt habe. Allerdings ergebe sich dieser

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Anspruch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - bereits aus einer Amtspflichtverletzung des Polizeihundeführers PHM S. Für den Einsatz des Diensthundes habe es unter den gegebenen Umständen keinen vernünftigen Grund gegeben. Zudem habe das Landgericht nach den erstinstanzlich durchgeführten Zeugenvernehmungen den maßgeblichen Sachverhalt teilweise - zu Lasten des Klägers - fehlerhaft gewürdigt. Der Polizeibeamte habe dem Hund das Kommando „Fass!“ gegeben, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht versucht habe, zu fliehen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des beklagten Landes hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt.

1.

Auf die vom Landgericht erörterte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger nach einem rechtmäßigen Polizeieinsatz einen Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Aufopferung geltend machen kann, kommt es nicht an. Denn die dem Kläger zuerkannten Ansprüche ergeben sich bereits aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 34 Satz 1 GG. Das b. L. haftet für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Hundeführers PHM S.

2.

Aus dem vom Landgericht im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Sachverhalt ergibt sich eine Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten S. Der gezielte Einsatz eines Diensthundes, der dem Kläger Bissverletzungen zufügen sollte, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB. Ein für solche Zwecke trainierter und abgerichteter Polizeihund ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB, so dass die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung vorliegen (vgl. BGHSt 14, 152). Der Polizeihund hat den Kläger nicht etwa „zufällig“ gebissen, vielmehr war der Angriff des Hundes, bei welchem der Hund dem Kläger Bissverletzungen zufügen sollte, vom Polizeihundeführer unstreitig gewollt und bezweckt, um durch Bissverletzungen - so die Ab-

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sicht des Polizeibeamten - eine Festnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Am Körperverletzungs-Vorsatz des Polizeibeamten besteht mithin kein Zweifel. Aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergeben sich generell die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 839 BGB Rn. 37). Eine Amtspflichtverletzung würde nur dann nicht vorliegen, wenn das Handeln des Polizeibeamten im konkreten Fall durch einen Rechtfertigungstatbestand gedeckt gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.

3.

Das Handeln von PHM S. wäre rechtmäßig - und damit nicht amtspflichtwidrig gewesen, wenn der Einsatz des Diensthundes gegen den Kläger aufgrund bestimmter Rechtsnormen in der konkreten Situation am 24.11.2012 zulässig gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Polizeibeamte war zwar berechtigt, den Kläger festzunehmen. Er war jedoch nicht berechtigt, zu diesem Zweck den Diensthund in der geschehenen Art und Weise als Mittel einer gefährlichen Körperverletzung (mit beabsichtigten Hundebissen) einzusetzen.

a)

Zugunsten des b. L. geht der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Festnahme des Klägers gemäß § 127 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 112 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 StPO vorlagen. Nach einem kurz zuvor erfolgten Raub an einer Straßenbahnhaltestelle hatten sich Verdachtsmomente für eine Täterschaft des Klägers ergeben. Eine Personenbeschreibung passte nach einem ersten Eindruck von PHM S. ungefähr auf den Kläger. Das anfängliche Wegrennen des Klägers bei Eintreffen der Polizei konnte - zunächst - als Indiz für eine Täterschaft gewertet werden. Bis zur Festnahme des Klägers hatten die Polizeibeamten aus Zeitgründen keine Möglichkeit, weitere Beweismittel für oder gegen eine Täterschaft des Klägers zu sammeln. Das Wegrennen des Klägers durfte von den Polizeibeamten zunächst auch als Haftgrund der Flucht im Sinne von § 112 Abs. 2 Ziffer 1 StPO gewertet werden. Da die Voraussetzungen für eine Festnahme vorlagen, war die Festnahme des Klägers - für sich allein betrachtet - rechtmäßig; dass der Kläger - wie sich nachträg-

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lich herausgestellt hat - tatsächlich nicht der Täter war, ändert an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Festnahme nichts.

b)

Aus dem Recht zur Festnahme folgt jedoch nicht, dass die Polizei beliebige Zwangsmittel zur Festnahme einsetzen durfte. Die Art und Weise der Durchführung einer Festnahme ist in der Strafprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Der Einsatz von Zwangsmitteln richtet sich nach den ergänzend anwendbaren Regelungen des Polizeirechts (vgl. Schultheis, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 127 StPO Rn. 40). In Baden-Württemberg ist die gesetzliche Regelung in § 52 Polizeigesetz (Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs) maßgeblich. Der Einsatz des Diensthundes ist ein Mittel des unmittelbaren Zwangs im Sinne von § 52 Abs. 1 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW). Unter den gegebenen Umständen lagen die Voraussetzungen für einen Einsatz des Diensthundes gegen den Kläger am … nicht vor. Die gefährliche Körperverletzung war nicht gemäß § 52 PolG BW gerechtfertigt.

aa) Die rechtliche Bewertung folgt aus den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Landgerichts. Im erstinstanzlichen Urteil fehlt eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs. Diese Prüfung kann der Senat nachholen. Eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich; denn auch ohne ergänzende Feststellungen steht fest, dass zumindest eine wesentliche Voraussetzungen für den von PHM S. angeordneten Einsatz des Hundes nicht gegeben war.

bb) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind zu Gunsten des Polizeibeamten die mit der konkreten Situation verbundenen Entscheidungsschwierigkeiten zu berücksichtigen. Das heißt: Für die rechtliche Beurteilung kommt es auf eine Perspektive ex ante an, und zwar aus der Sicht des Polizeibeamten; soweit aufgrund nachträglicher - besserer Erkenntnisse mildere Zwangsmittel ausreichend erscheinen würden, würde dies an der Rechtmäßigkeit nichts ändern, wenn diese Erkenntnismöglichkeiten dem Beamten in der konkreten Situation nicht zur Ver-

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fügung standen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Polizeibeamter eine Entscheidung, welche Mittel er zum Zweck einer Festnahme einsetzt, oft sehr schnell und unter Zeitdruck treffen muss (vgl. hierzu OLG Karlsruhe - 4. Zivilsenat -, VersR 2011, 122, 123).

cc)

Für die Beweislast gelten bei einer Amtspflichtverletzung im Zivilrecht die allgemeinen Grundsätze. Das bedeutet im Rahmen von § 52 PolG BW, dass von einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns nur dann und nur insoweit ausgegangen werden kann, als die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs nachgewiesen sind. Das gilt insbesondere für die zentralen Fragen von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit beim Einsatz bestimmter Zwangsmittel. Wenn die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit offen bleiben, kommt eine Rechtfertigung im Rahmen von § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht in Betracht (vgl. zur Beweislast OLG Karlsruhe - 4. Zivilsenat -, VersR 2011, 122). Für den Beweis der Voraussetzungen eines Rechtfertigungstatbestandes gelten im Zivilrecht andere Grundsätze als bei einem eventuellen Strafverfahren gegen den Polizeibeamten.

dd) Einer Rechtfertigung des polizeilichen Handelns gemäß § 52 Abs. 1 PolG BW steht entgegen, dass der Hundeeinsatz unverhältnismäßig war. Das angewandte Mittel war - entgegen § 52 Abs. 1 Satz 3 PolG BW - nicht „nach Art und Maß… angemessen“. Der unmittelbare Zwang darf nur soweit gehen, als er zur Erreichung des polizeilichen Zwecks (Festnahme des Klägers) erforderlich ist. Dieses Maß hat der Einsatz des Diensthundes überschritten.

Wenn man zugunsten des b. L. unterstellt, dass ein Angriff des Hundes mit einer Bissverletzung gemäß § 52 Abs. 1 PolG BW grundsätzlich in Betracht kam (dazu siehe unten), wäre ein einziger Biss des Hundes ausreichend gewesen, um den Kläger an einer Flucht zu hindern und die Festnahme zu ermöglichen. Für die Vielzahl von Bissverletzungen, welche der Kläger erlitten hat, gibt es weder in den Sachverhaltsfeststel-

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lungen des Landgerichts, noch im Sachvortrag des b. L. einen nachvollziehbaren Grund. Wenn ein Hundebiss zum Zweck der Festnahme eingesetzt wird, ist davon auszugehen, dass der Biss in der Regel den Betroffenen an weiterer Gegenwehr oder Fluchtversuchen hindert. Mithin hätte der Hundeführer dafür zu sorgen gehabt, dass es - jedenfalls - bei einem einzelnen Biss bleibt, und der Diensthund von weiteren zusätzlichen Angriffen gegen den Kläger absieht.

Es gibt keine Gesichtspunkte, welche die weiteren Angriffe des Hundes rechtfertigen konnten. Der Kläger hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Festnahme Widerstand im Sinne von § 113 StGB geleistet; es gab unstreitig nach dem ersten Biss auch keinen weiteren Versuch zu fliehen. Der Kläger hat auch - entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes - den Diensthund weder angegriffen noch verletzt. Dass sich der Kläger - so die Feststellungen im Urteil des Landgerichts - gegenüber dem Angriff des Hundes „nicht völlig ruhig verhalten hat, sondern schützend seine Hände über den Kopf hielt und sich zur Seite drehte“, kann keine weiteren Angriffe des Hundes rechtfertigen.

Der Einsatz von Polizeihunden kann mit erheblichen Gefahren für den betroffenen Bürger verbunden sein. Wesentliche Voraussetzung für den Hundeeinsatz ist daher die vollständige Kontrolle des Hundes durch den Hundeführer. Der Hundeführer muss den Diensthund, gerade auch in einer Situation der Erregung des Hundes, soweit beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Verhalten des Hundes, insbesondere ein „überschießendes Beißen“ ausgeschlossen ist. (Vgl. zur erforderlichen Kontrolle und Beherrschung des Diensthundes durch den Hundeführer OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 661; OLG Hamm, VersR 1998, 495.) Diesen Anforderungen ist das Verhalten des Polizeibeamten - ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts - nicht gerecht geworden.

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ee) Es kommen weitere rechtliche Bedenken gegen das Verhalten von PHM S. in Betracht, die möglicherweise - zusätzlich - einer Rechfertigung des Diensthundeeinsatzes entgegen stehen. Da das Verhalten des Polizeibeamten jedenfalls aus anderen Gründen (siehe oben dd)) nicht gerechtfertigt war, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu diesen Fragen im Berufungsverfahren jedoch letzlich nicht erforderlich. Im Einzelnen:

aaa) Es bleibt offen, unter welchen generellen Voraussetzungen der Einsatz eines Polizeihundes als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn durch Bissverletzungen die Festnahme eines Betroffenen ermöglicht werden soll. Im Hinblick auf die Erörterung dieser Frage im Einzelrichtertermin kann dahinstehen, ob und inwieweit die polizeiliche Praxis in Baden-Württemberg von der polizeilichen Praxis in anderen Bundesländern abweicht.

bbb) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einsatz des Hundes von PHM S. vorher angedroht wurde (vgl. § 52 Abs. 2 PolG BW). Da der Hundeeinsatz in jedem Fall rechtswidrig war (s. o.), kann offen bleiben, ob eine Androhung erfolgt ist. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob der vom b. L. behauptete Hinweis „Ich schicke den Hund“ ausreichend war, oder ob das Zwangsmittel (Bissverletzung durch den Polizeihund) in der Androhung konkreter bezeichnet werden müsste.

ccc) Der Senat hat nicht geprüft, ob in der konkreten Situation mildere Mittel zur Ermöglichung der Festnahme in Betracht kamen. Zu dieser Frage fehlen ausreichende Feststellungen im Urteil des Landgerichts. Es ist nicht klar, ob und inwieweit die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt von Polizeibeamten - ohne Einsatz des Diensthundes - zur Festnahme ausreichend gewesen wäre. Sachvortrag des - im Rahmen von § 52 PolG BW darlegungspflichtigen - b. L. zu dieser Frage fehlt. Eine Festnahme durch einfache kör-

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perliche Gewalt wäre möglicherweise schon deshalb eine Alternative gewesen, weil sich zum Zeitpunkt des Einsatzes des Diensthundes zwei andere Polizeibeamte in unmittelbarer Nähe befanden.

ddd) Auch wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme vorlagen (siehe oben), ist zu berücksichtigen, dass PHM S. unter den gegebenen Umständen keineswegs sicher sein konnte, dass der zunächst weglaufende Kläger etwas mit dem vorausgegangenen Raub zu tun hatte. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei dem Kläger um einen ..-jährigen Jugendlichen handelte. Es ist nicht geklärt, ob das jugendliche Alter des Klägers zum Zeitpunkt des Hundeeinsatzes für PHM S. erkennbar war (vgl. dazu die Angaben des Zeugen PM F. im Termin vom 03.12.2012 vor dem Landgericht, I 99). Es kann dahinstehen, welche Bedeutung diese Umstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit haben könnten.

eee) Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unklar, als das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils ausführt, der Polizeibeamte habe das Verhalten des Klägers, als dieser sich vom Boden erhoben habe, „als erneuten Fluchtversuch gewertet“. Es ist unklar, auf Grund welcher Umstände das bloße Aufstehen des (zunächst auf dem Boden liegenden) Klägers aus der Perspektive des Polizeibeamten sich als „Fluchtversuch“ dargestellt haben soll. Auch in diesem Punkt bestehen Zweifel an einem sachlichen Anlass für den Hundeeinsatz.

fff)

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs setzt voraus, dass das eingesetzte Zwangsmittel zur Erreichung des polizeilichen Zwecks geeignet ist. Es bestehen auf der Grundlage der Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Zweifel, ob der Diensthund des Hundeführers PHM S. ein geeignetes Zwangsmittel zur Durchführung von

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Festnahmen war. Der Einsatz eines Diensthundes setzt voraus, dass es für den Hundeführer möglich ist, das Verhalten des Hundes zu beherrschen und vollständig zu kontrollieren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenn der Hundeführer nicht in der Lage war, willkürliches Zubeißen des Hundes (gegenüber dem Kläger und gegenüber dem Polizeibeamten PK H.) zu verhindern, bzw. zu stoppen, dann war der Hund möglicherweise für einen Einsatz ohne Beißkorb ungeeignet.

ggg) Der Kläger beanstandet die Feststellungen des Landgerichts zum Sachverhalt in verschiedenen Punkten. Insbesondere habe der Hundeführer den Angriff des Diensthundes - ohne sachlichen Grund - befohlen, während der Kläger, für den Polizeibeamten erkennbar, am Boden lag. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt war im Berufungsverfahren nicht erforderlich, da der Einsatz des Diensthundes bereits aus anderen Gründen rechtswidrig war (siehe oben).

4.

Das Verhalten des Polizeibeamten war auch schuldhaft im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahin stehen, ob und inwieweit sich aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bereits das Merkmal des Vorsatzes auch in Bezug auf die Amtspflichtverletzung ergibt. Es ist zumindest von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung auszugehen.

5.

Das Landgericht hat dem Kläger eine Forderung in Höhe von 2.500,- Euro zuerkannt. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass ein Teilbetrag von 2.450,- Euro als Schmerzensgeld anzusehen ist, während der Rest von 50,- Euro materiellen Schadensersatz betrifft. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - kein Mitverschulden des Klägers (vgl. § 254 Abs. 1 BGB) anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

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a)

Die Feststellungen zu den Verletzungen ergeben sich aus den vorgelegten Attesten und aus den Lichtbildern; sie sind nicht zu beanstanden. Die Lichtbilder zeigen deutlich, dass Arme, Beine und Rücken des Klägers von Bisswunden übersät waren. Der überwiegende Teil der Verletzungen war oberflächlich, es gab jedoch auch größere und tiefere Wunden. Unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzungen ist ein Schmerzensgeld von jedenfalls 2.450 Euro angemessen.

b)

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der Entstehung der Verletzungen wäre nach allgemeinen Grundsätzen nur dann zu berücksichtigen, wenn und soweit ein entsprechender Verursachungsbeitrag des Klägers nachgewiesen wäre. Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht geführt.

aa) Der Kläger hat zu seiner Festnahme beigetragen, indem er zunächst nach dem Eintreffen der Polizeifahrzeuge vor Ort davon lief. Dadurch verstärkte der Kläger bei den Polizeibeamten den anfänglichen Verdacht, er könnte etwas mit dem vorausgegangenen Raub zu tun haben, der Anlass des Polizeieinsatzes war. Daraus ergibt sich jedoch kein Mitverschuldensvorwurf im Hinblick auf die Verletzungen durch Hundebisse. Wer vor Polizeibeamten davon läuft, erhöht zwar möglicherweise das Risiko seiner Festnahme. Er braucht jedoch nicht mit rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen zu rechnen. Daher kommt ein Mitverschulden im Hinblick auf den Einsatz des Polizeihundes nicht in Betracht.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt auch die Alkoholisierung des Klägers (später gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,02 Promille) keine Rolle. Denn es gab - außer dem „Davonlaufen“, dazu siehe oben - keine alkoholbedingten Verhaltensweisen des Klägers, die auf irgendeine Weise zur Eskalation der Situation beigetragen hätten. Insbesondere gab es nach den Feststellungen des Landgerichts weder eine Widerstandshandlung noch ein sonstiges aggressives Verhalten des Klägers gegenüber den Polizeibeamten.

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6.

Da dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung zusteht, ist auch der materielle Schaden zu ersetzen. Gegen den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 50 Euro hat das b. L. keine Einwendungen vorgebracht.

7.

Dem Kläger stehen die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten als materieller Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu. Die Zinsforderungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

9.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

Rösch Richter am Oberlandesgericht

Coen Richterin am Oberlandesgericht

Schulte-Kellinghaus Richter am Oberlandesgericht

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