Nr. 37 vom 13. September 2008
2379
Inhalt Allgemeiner Teil Kantonsrat Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Gesetz über die Volksschulbildung Dekret über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) Kantonsratsbeschluss über den Planungsbericht über die lohnwirksame Qualifikation bei den Lehrpersonen Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die neue Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei in Luzern Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die Fassadenerneuerung und die Aufstockung des Kantonspolizeigebäudes in Luzern Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über den Umbau und die Neueinrichtung des Historischen Museums in Luzern
2381 2382 2388 2393 2394 2400 2409 2410
2411 2412
Regierungsrat Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Aufruf zum Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag 2008
2413 2414
Departemente Gemeinde Schlierbach: Sanierung der 300-m-Schiessanlage Verkehrsanordnung in der Gemeinde Kriens Verkehrsanordnung in der Stadt Willisau Entscheidsmitteilungen
2415 2416 2417 2417
Gemeinden Öffentliche Inventare mit Rechnungsruf Rechnungsruf infolge amtlicher Liquidation Vormundschaften Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit Testamentseröffnung Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen Gemeinde Meierskappel: Gemeinderatssitzungen
2419 2419 2420 2420 2420 2421 2421
Grundstückerwerb
2422
2380
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Inhalt Landeskirchen, Kirchgemeinden Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern: Ersatzwahl einer Abgeordneten der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern für den Rest der Amtsdauer 2005–2009
2439
Planungs- und Baurecht Gemeinde Aesch: Genehmigung der Änderung der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Sonnhalde Gemeinde Aesch: Genehmigung des Gestaltungsplanes Käppeliacher Süd Gemeinde Rothenburg: Genehmigung der Umetappierung, Teilfläche von Grundstück Nr. 895, Wahligen Gemeinde Schlierbach: Nutzungsplanung, Genehmigung der Änderungen des Zonenplanes Siedlung sowie des Bau- und Zonenreglements Öffentliche Planauflagen
2441 2441
Öffentliche Beschaffungen Ausschreibung von Bauarbeiten Ausschreibung von Lieferungen und Dienstleistungen Zuschlag öffentliche Beschaffungen
2450 2452 2454
Offene Stellen
2455
2440 2440 2440
Gerichtlicher Teil Verwaltungsgericht Konstituierung des Verwaltungsgerichts ab 1. Oktober 2008 für den Rest der Amtsdauer 2005–2009
2461
Amtsgerichte Aufforderung zur Stellungnahme und Entscheidsmitteilung Vorladung Aufforderung Kapitalaufruf Kraftloserklärungen
2462 2462 2463 2463 2464
Konkurs, Betreibung Konkurseröffnungen und Schuldenrufe Vorläufige Konkurspublikationen Kollokationspläne und Inventare Einstellung der Konkursverfahren Schluss der Konkursverfahren Konkurseröffnung
2465 2467 2468 2470 2471 2472
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Allgemeiner Teil Kantonsrat Ablauf der Referendumsfrist: 12. November 2008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 24 Gemeinden erforderlich.
Nr. 353. Beitritt Dekret über den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 8. September 2008*
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 48 der Kantonsverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. Februar 2008 2, beschliesst:
1. Der Kanton Luzern tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 bei. 2. Das Dekret ist mit dem Konkordatstext zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
*K 2008 2381 1 SRL Nr. 1 2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008.
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Nr. 353 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007*
Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens 1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB 1); b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c. Nötigung nach Artikel 181 StGB; d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB; f. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB;
*K 2008 2382. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 15. November 2007 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. 1 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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g. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB. 2
Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens 1
Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine; c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2
Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen Art. 4 Rayonverbot 1
Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
2
Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
3
Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.
Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot 1
In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.
2
Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.
3
Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
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Art. 6 Meldeauflage 1
Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn: a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 4 oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS 2 verstossen hat; b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. 2
Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. 3 Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
Art. 7 Handhabung der Meldeauflage 1
Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), ist namentlich anzunehmen, wenn: a. aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b. die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann. 2
Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person. 3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
Art. 8 Polizeigewahrsam 1
Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2
SR 120. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2
Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3
Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4
Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5
Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6
Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 9
Handhabung des Polizeigewahrsams
1
Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
2
Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB.
3
Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat, und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4
Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5
In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6
Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10 Empfehlung Stadionverbot Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a Absatz 3 BWIS.
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Art. 11 Untere Altersgrenze Massnahmen nach den Artikeln 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
3. Kapitel: Verfahrensbestimmungen Art. 12 Aufschiebende Wirkung Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren 1
Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4–9. 2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB hin. 3 Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS: a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4–9 und 12; b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 14 Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV 3.
Art. 15 Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
3
SR 172.010.1
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Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
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Ablauf der Referendumsfrist: 12. November 2008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 24 Gemeinden erforderlich.
Nr. 400a Gesetz über die Volksschulbildung Änderung vom 8. September 2008*
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. Januar 20081, beschliesst:
I. Das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 2 wird wie folgt geändert:
§6 1
Absätze 1 und 2
Die Volksschule gliedert sich wie folgt:
*K 2008 2388 1 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008. 2 G 1999 745
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Kindergartenstufe
2389
Primarstufe
Sekundarstufe I Niveau A (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung)
Kindergarten (1 Jahr obligatorischer Besuch)
Niveau B (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung)
Primarschule (obligatorischer Besuch)
Niveau C (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung) Niveau D (obligatorischer Besuch gemäss Zuweisung)
Sonderkindergarten (Besuch nach Bedarf)
Sonderschulung (Besuch nach Bedarf) Förderangebote (Besuch nach Bedarf) schulische Dienste (Besuch nach Bedarf) schul- und familienergänzende Tagesstrukturen (Besuch nach Bedarf)
2
1
0
1
2
3
4
5
6
7
8
Jahre 2
Die Sekundarstufe I kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden.
§7
Sonderschulung
1
Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen.
2
Sonderschulen umfassen a. die Sonderkindergärten, b. die Sonderschulen und Sonderschulheime von Kanton und Gemeinden, c. die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime.
3
Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.
4
Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung.
§ 10
Unterabsatz d
Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die d. nach Bedarf eine Sonderschule, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen.
9
2390
§ 11
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008 Absatz 3
wird aufgehoben.
§ 12
Schuleintritt
1
Kinder, die vor dem 1. November das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen. 2 Die Schulleitung kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jüngere Kinder in den Kindergarten aufnehmen, sofern sie die Anforderungen erfüllen. 3 Die Erziehungsberechtigten können nicht schulfähige Kinder nach einem Gespräch mit der Schulleitung um höchstens ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückstellen. 4 Die Schulleitung entscheidet über eine Repetition des ordentlichen Kindergartenjahres nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen der Kindergartenstufe sowie wenn nötig aufgrund einer Stellungnahme des schulpsychologischen Dienstes.
§ 13
Absatz 2
2
In der Sonderschule kann die Schulung in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
§ 14
Absätze 1a und 2 Einleitungssatz
1
Lernende treten aus der Schule aus, wenn a. die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder 2
Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt
§ 24
Absatz 1
1
Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie angemessen.
§ 30
Absatz 2
2
Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit mindestens einem Kindergartenjahr, die Sonderschulen ohne die Sonderschulheime, die Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.
§ 35 5
Absätze 5 und 6
Der Regierungsrat legt auf Vorschlag des Gemeinderates und der Schulpflege die Schulkreise und Schulorte (regionale Schulzentren) für die Sekundarstufe I, die Sonderschulen, die Förderangebote und die schulischen Dienste fest.
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6
Wird der Besuch des Unterrichts ausserhalb des ordentlichen Schulkreises beabsichtigt, kann die Schulpflege des Wohnortes beim Vorliegen spezieller Gründe mit Zustimmung der Schulpflege des gewünschten Schulortes sowie auf der Sekundarstufe I nach Anhören der Schulpflege des bisherigen Schulortes den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen.
§ 36
Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
1
Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen.
2
Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.
§ 36a
(neu) Transport
1
Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport.
2
Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport der Lernenden.
3
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 39
Zuständige Dienststelle
1
Die vom Regierungsrat im Verordnungsrecht bezeichnete Dienststelle ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht andern Organen übertragen sind.
2
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Schulbetrieb und Schulentwicklung: Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote, b. Schulaufsicht: Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben, c. Schulevaluation: Durchführung der externen Evaluation der einzelnen Schulen und der Evaluation des gesamten Volksschulsystems, d. Schulberatung: Beratung der Lehrpersonen und Schulleitungen, e. Sonderschulung: Erbringung des kantonalen Sonderschulangebots.
3
Sie arbeitet eng mit den Schulleitungen und den Schulpflegen zusammen.
4
Sie sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen.
5
Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.
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§§ 40–42 werden aufgehoben.
§ 60
Absatz 3
3
Die Gemeinden legen die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen, die weiteren fakultativen Schulangebote, die Materialien und für besondere Schulveranstaltungen und Dienstleistungen sowie für die Benützung von Infrastrukturen fest. Bei der Beteiligung an den eigentlichen Betreuungskosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen sind die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen.
§ 62
Absatz 2
2
Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in der Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.
§ 64
Absatz 1
Gegen Entscheide der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, der Schulleitung, der Leitung von Förderangeboten, der Leitung schulischer Dienste, der Schulpflege und der zuständigen Dienststelle kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden.
§ 67
Absatz 4 (neu)
4
Die Gemeinden haben die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen gemäss § 36 dieses Gesetzes innert vier Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu realisieren.
II. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
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Ablauf der Referendumsfrist: 12. November 2008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 24 Gemeinden erforderlich.
Nr. 865d. Beitritt Dekret über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 8. September 2008*
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 48 der Kantonsverfassung 1, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. Juni 2008 2, beschliesst:
1. Der Beitritt des Kantons Luzern zur Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 wird genehmigt. 2. Das Dekret ist mit der Vereinbarung zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
*K 2008 2393 1 SRL Nr. 1 2 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008.
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Nr. 865d Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008* 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck 1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss. 2 Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes 1 vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
Artikel 2 Vollzug der Vereinbarung Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan (HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt. Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschlussorgans 1
Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-Plenarversammlung zusammen:
*Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) verabschiedete die Vereinbarung am 14. März 2008 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. 1 Art. 39 KVG: geändert durch Beschluss der Bundesversammlung am 21. Dezember 2007; tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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–
den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf; – fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt, vertreten. Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Universitätskonferenz und Santésuisse je eine Person mit beratender Stimme in das Beschlussorgan delegieren. 2
Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an Plenarversammlungen. 2 3
Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. 4
Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG 3. Die Zuteilungsentscheide werden befristet.
5
Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6
Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7
Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
Artikel 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans 1
Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
2
Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3
Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben: 1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2 3
Art. 5 Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren SR 832.10, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSMBereich; 3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen; 4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge; 5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich; 6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten. 4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien: 1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche: a. Wirksamkeit; b. Nutzen; c. Technologisch-ökonomische Lebensdauer; d. Kosten der Leistung. 2. Für den Zuteilungsentscheid: a. Qualität; b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung; c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen; d. Wirtschaftlichkeit; e. Weiterentwicklungspotenzial. 3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung: a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre; b. Internationale Konkurrenzfähigkeit. 5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.
Artikel 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats 1
Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2
Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
Artikel 6 Arbeitsweise Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf der Genehmigung des Beschlussorgans.
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3. Abschnitt: Planung Artikel 7 Grundsätze 1
Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2
Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und koordiniert werden.
3
Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4
Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5
Die Zugänglichkeit für Notfälle ist bei der Planung zu berücksichtigen.
6
Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen erbrachten Leistungen für das Ausland.
7
Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Ausland genutzt werden.
8
Die Planung kann in Stufen erfolgen.
Artikel 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten: a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann. b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten. c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.
Artikel 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten 1
Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2
Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSMBeschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
2398
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4. Abschnitt: Finanzen Artikel 10 Verteilung der Kosten Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Abschnitt: Streitbeilegung Artikel 11 Streitbeilegungsverfahren 1
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln. 2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) 4 über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen Artikel 12 Beschwerde und Verfahrensrecht 1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG 5 geführt werden. 2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren 6 Anwendung.
Artikel 13 Beitritt und Austritt 1
Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2
Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV (SRL Nr. 15) 5 Sofern der Beschluss vom 21. Dezember 2007 bei Inkraftsetzung der IVHSM in Kraft getreten ist, sonst gilt bis dahin Art. 34 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG) vom 17. Juni 2005 (SR 173.32). 6 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) 4
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Artikel 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
Artikel 15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in Kraft.
Artikel 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten 1
Die Vereinbarung gilt unbefristet.
1
Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.
Artikel 17 Änderung der Vereinbarung Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
2400
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Ablauf der Referendumsfrist: 12. November 2008 Für das Referendum sind 3000 Unterschriften von Stimmberechtigten oder Begehren von 24 Gemeinden erforderlich.
Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008*
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April 2008 1, beschliesst:
I. Gegenstand und Unterstellung §1
Gegenstand
1
Das Gesetz regelt a. die Familienzulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe und an Nichterwerbstätige, die Durchführung der Familienzulagenordnung im Kanton sowie die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten, soweit nicht das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 2006 2 gilt, b. die Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter dieses Gesetz. 2
Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 3.
*K 2008 2400 1 Erscheint in den Verhandlungen des Kantonsrates 2008. 2 SR 836.2. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SR 836.1
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§2
2401
Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige
1
Diesem Gesetz unterstehen a. die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 4 beitragspflichtig sind, wenn sich der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton befindet oder, wenn ein solcher fehlt, wenn der Arbeitgeber im Kanton Wohnsitz hat, b. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Artikel 6 AHVG, c. die Nichterwerbstätigen nach Artikel 19 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes, die im Kanton Wohnsitz haben. 2
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinn von Absatz 1b gelten Personen, die im Kanton für die AHV erfasst sind.
3
Zweigniederlassungen unterstehen diesem Gesetz, wenn sie sich im Kanton befinden. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
4
Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt des Familienzulagengesetzes das Nähere über den Bezug von Familienzulagen durch Nichterwerbstätige, wie die massgebenden Steuerwerte und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung.
§3
Selbständigerwerbende
1
Personen, die nach dem AHVG als hauptberuflich Selbständigerwerbende gelten und deren Wohn- und Geschäftssitz sich im Kanton Luzern befindet, können sich freiwillig diesem Gesetz unterstellen lassen.
2
Die Unterstellung ist nur möglich, sofern das AHV-pflichtige Einkommen der selbständigerwerbenden Person den oberen Grenzwert gemäss Artikel 8 Absatz 1 AHVG nicht übersteigt. Sind beide Eltern selbständigerwerbend und leben sie im gleichen Haushalt, werden die AHV-pflichtigen Einkommen zusammengerechnet.
3
Für jedes zulagenberechtigte Kind erhöht sich die Einkommensgrenze gemäss Absatz 2 um 10 Prozent.
4
Der Regierungsrat regelt das Nähere über den Bezug der Familienzulagen an Selbständigerwerbende, wie Beginn und Ende des Anspruchs, die massgebenden Werte für das AHV-pflichtige Einkommen und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung.
4
SR 831.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2402
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II. Familienzulagen §4
Kinderzulage und Ausbildungszulage
1
Die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage entsprechen den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes. 2 Bestehen für das gleiche Kind aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit mehrere Ansprüche auf Kinder- oder auf Ausbildungszulagen, gehen die Leistungen aus unselbständiger Tätigkeit vor.
§5
Geburtszulage und Adoptionszulage
1
Anspruchsberechtigten Personen wird eine Geburts- oder eine Adoptionszulage gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes gewährt. 2 Die Höhe der Zulage entspricht dem fünffachen Betrag einer monatlichen Kinderzulage gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 des Familienzulagengesetzes.
III. Durchführung der Familienzulagenordnung 1. Allgemeine Bestimmungen §6
Durchführungsorgane
1
Die Familienzulagenordnung des Kantons wird durchgeführt durch a. die «Familienausgleichskasse des Kantons Luzern» als kantonale Familienausgleichskasse, b. die Familienausgleichskassen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen geführt werden. 2 Familienausgleichskassen gemäss Absatz 1b, die im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission anzumelden.
§7
Familienausgleichskasse des Kantons Luzern
1
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern. 2 Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehenden Kosten.
§8 1
Kassenzugehörigkeit
Der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern haben sich anzuschliessen: a. alle Arbeitgeber, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören,
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2403
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende, c. Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und Anstalten sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. 2
Arbeitgeber können einer anderen Familienausgleichskasse im Sinn von § 6 Absatz 1b nur beitreten, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Artikel 64 AHVG vorliegt.
§9
Aufgaben der Familienausgleichskassen
1
Die Familienausgleichskassen a. setzen die Familienzulagen im Einzelfall fest und zahlen sie in Ausnahmefällen an die anspruchsberechtigten Personen aus, b. setzen die Beiträge generell fest und erheben sie bei den Arbeitgebern; vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2, c. informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt oder über die Arbeitgeber über ihre Ansprüche auf Familienzulagen, d. kontrollieren periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten; die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden, e. erlassen Verfügungen über strittige Ansprüche und Einspracheentscheide.
2
Die Familienausgleichskassen können einzelne Aufgaben, insbesondere die Festsetzung der Familienzulagen, den Arbeitgebern übertragen, sofern diese Gewähr für eine gesetzmässige Ausrichtung der Familienzulagen und für einen ordnungsgemässen Abrechnungsverkehr bieten.
3
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kontrolliert zudem die Unterstellung der Arbeitgeber und nimmt als Verbindungsstelle alle Geschäfte bei internationalen Verhältnissen wahr. Sie kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene Familienausgleichskasse führen, als Verbandsabrechnungsstellen die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen übertragen.
4
Die Verbandsabrechnungsstellen gemäss Absatz 3 erhalten von der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern einen Beitrag an die ausgewiesenen Verwaltungskosten. Dieser wird von der kantonalen Aufsichtskommission gemäss § 13 festgesetzt.
§ 10
Revisionsstelle
1
Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.
2
Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat namentlich zu überprüfen, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind und ob nur angemessene, bei der Durchführung des Gesetzes tatsächlich angefallene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
2404
§ 11
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008 Pflichten der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber a. melden der zuständigen Familienausgleichskasse die AHV-pflichtigen Löhne, erteilen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und bringen die zusätzlich notwendigen Unterlagen bei, b. leiten Meldungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Anspruch beeinflussen können, sofort an die zuständige Familienausgleichskasse weiter, c. entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus, d. informieren ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienzulagen, e. erfüllen die ihnen gemäss § 9 Absatz 2 übertragenen Aufgaben.
2. Aufsicht § 12
Regierungsrat
1
Der Regierungsrat ist die kantonale Oberaufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen. 2 Er setzt die Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern fest und genehmigt ihre Jahresrechnung und ihren Jahresbericht.
§ 13
Kantonale Aufsichtskommission
1
Die Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse Luzern überwacht als kantonale Aufsichtskommission die Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sind. 2
Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die daraus entstehenden Kosten. 3
Die kantonale Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Beratung des Regierungsrates in Fragen der Familienzulagenordnung und bei der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, b. Erlass des Anlagereglements der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern, c. Anordnung besonderer Kontrollen bei den Familienausgleichskassen, d. Genehmigung des ausserkantonalen Kassenanschlusses von Zweigniederlassungen, e. Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle über die Kontrolle der Familienausgleichskassen, insbesondere betreffend den Lastenausgleich, f. Verfügen von Massnahmen gegenüber Familienausgleichskassen, die ihre gesetzlichen Aufgaben oder Pflichten nicht oder mangelhaft erfüllen, g. Festsetzung des Beitrages an die Verbandsabrechnungsstellen für deren Verwaltungskosten gemäss § 9 Absatz 4.
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2405
4
Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen haben der kantonalen Aufsichtskommission oder deren Geschäftsstelle die verlangten Auskünfte über die Geschäftsführung zu erteilen.
IV. Finanzierung 1. Allgemeine Bestimmungen § 14
Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Arbeitgeber finanziert.
§ 15
Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber entrichten den Beitrag, den die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern von den beitragspflichtigen Arbeitgebern erhebt.
§ 16
Familienzulagen für Nichterwerbstätige
1
Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden mitgetragen.
2
Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
3
Der Kanton trägt die Verwaltungskosten.
§ 17
Familienzulagen für Selbständigerwerbende
1
Die diesem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden entrichten zur Finanzierung der Familienzulagen einen jährlichen Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage. Die Beitragspflicht besteht, solange Familienzulagen ausgerichtet werden.
2
Der Beitrag wird mit den auszurichtenden Familienzulagen verrechnet.
3
Die am Lastenausgleich gemäss den §§ 19–23 beteiligten Familienausgleichskassen tragen das Defizit.
§ 18
Verwendung der Beiträge
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der
2406
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angemessenen Verwaltungskosten, zur Äufnung der Schwankungsreserven und für allfällige Zahlungen in den Lastenausgleich verwendet werden.
2. Lastenausgleich § 19
Grundsätze
1
Zwischen den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen besteht ein Lastenausgleich. 2
Die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission führt das Lastenausgleichsverfahren durch.
§ 20
Berechnungsgrundlagen
1
Massgebend für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse. 2 Der durchschnittliche Risikosatz aller Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen den Familienzulagen, die pro Jahr von allen Familienausgleichskassen im gesetzlichen Umfang ausbezahlt wurden, zuzüglich des Defizits aus der Jahresrechnung der Familienzulagen an die Selbständigerwerbenden, und den AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsummen aller Familienausgleichskassen. 3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr im gesetzlichen Umfang ausbezahlten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsumme. 4
Die Familienausgleichskassen haben der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres die AHV-pflichtigen Lohnsummen und die ausbezahlten Familienzulagen zu melden. Erfolgt die Meldung nicht termingerecht, werden für die Berechnung des Lastenausgleichs die AHV-pflichtige Lohnsumme des Vorjahres mit einem Zuschlag von 50 Prozent und die ausbezahlten Familienzulagen des Vorjahres verwendet.
§ 21
Ausgleichszahlungen
1
Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein. 2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten aus dem Lastenausgleich den entsprechenden Differenzbetrag.
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3
Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungen aus dem Lastenausgleich werden jeweils am 31. Mai fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugs- beziehungsweise Vergütungszins geschuldet.
§ 22
Schwankungsreserven und Kassenauflösung
1
Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie dem Regierungsrat eine Erhöhung des Beitragssatzes.
2
Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt deren Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.
§ 23
Berichterstattung
Die übrigen Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich zu.
V. Schlussbestimmungen § 24
Ergänzendes Recht
Soweit das Familienzulagengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss.
§ 25
Übergangsregelungen
1
Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2
Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
3
Die monatliche Kinderzulage von 210 Franken vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird so lange ausgerichtet, bis die Kinderzulage gemäss dem Familienzulagengesetz diesen Wert erreicht.
4
Die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende wird aufgelöst. Ihre Reserven sind zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende zu verwenden.
2408
§ 26
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981 5, b. Grossratsbeschluss über die Anpassung der Familienzulagen vom 6. November 2007 6.
§ 27
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
5 6
G 1981 60 (SRL Nr. 885) G 2007 321 (SRL Nr. 885c)
Nr. 37 vom 13. September 2008
2409
Kantonsratsbeschluss über den Planungsbericht über die lohnwirksame Qualifikation bei den Lehrpersonen vom 8. September 2008
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 2008, beschliesst:
1. Vom Planungsbericht über die lohnwirksame Qualifikation bei den Lehrpersonen wird in ablehnendem Sinn Kenntnis genommen. 2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
2410
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die neue Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei in Luzern vom 8. September 2008
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. April 2008, beschliesst:
1. Die Abrechnung über die neue Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei in Luzern wird genehmigt. 2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
Nr. 37 vom 13. September 2008
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die Fassadenerneuerung und die Aufstockung des Kantonspolizeigebäudes in Luzern vom 8. September 2008
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. April 2008, beschliesst:
1. Die Abrechnung über die Fassadenerneuerung und die Aufstockung des Kantonspolizeigebäudes in Luzern wird genehmigt. 2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
2411
2412
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über den Umbau und die Neueinrichtung des Historischen Museums in Luzern vom 8. September 2008
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 25. April 2008, beschliesst:
1. Die Abrechnung über den Umbau und die Neueinrichtung des Historischen Museums in Luzern wird genehmigt. 2. Der Kantonsratsbeschluss ist zu veröffentlichen.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
Nr. 37 vom 13. September 2008
2413
Regierungsrat Nr. 803 Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen Änderung vom 5. September 2008*
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
I. Die Verordnung über den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege an den kantonalen Schulen und an den Privatschulen vom 10. Juni 2008 1 wird wie folgt geändert:
§ 22
Absatz 4
4
Die Schulzahnpflegeinstruktorinnen und -instruktoren werden pro Lektion pauschal mit 45 Franken entschädigt (inkl. Vorbereitung der Lektion, Wegentschädigung und ähnliche Spesen).
*K 2008 2413 1 G 2008 235
2414
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
II. Die Änderung tritt rückwirkend auf den 1. August 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 5. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
Aufruf zum Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag 2008 Nicht um jeden Preis Besorgt über eine wachsende Bedenkenlosigkeit, aber auch überzeugt, dass die gelebte Sorgfalt ungleich grösser ist, wenden sich Regierung und Landeskirchen des Kantons Luzern an die Menschen, die ihn bewohnen. Sie tun dies am Dank-, Buss- und Bettag, der durch die Besinnung auf gemeinsame Werte die verantwortungsvollen und verbindenden Kräfte bestärken möchte. Wer seinen Geschmack schon gekostet hat, weiss: Erfolg ist schön. Und mag er auch «keiner der Namen Gottes» sein (Martin Buber): Die Bibel schmäht die Erfolgreichen nicht – im Gegenteil. Gelobt wird, wer aus den anvertrauten Talenten etwas macht. Leistung hat grosse soziale Kraft, und es ist schön, wo sie von Erfolg gekrönt ist: als Betrieb, der Arbeitsplätze schafft. Als Gesetzesvorlage, die erneuerbare Energien fördert. Als kunstvolles Handwerk, herausragender Marathonlauf oder ergreifendes Konzert. Zunehmend aber wird Erfolg von persönlicher Leistung abgekoppelt und nahezu jedes Mittel gerechtfertigt, ihn zu erreichen: schädigendes Doping, betrügerische Machenschaften, egoistische Gewinnmaximierung, riskante Experimente und massiver Gewalteinsatz für eine «friedlichere» Welt. Zuweilen ohne Rücksicht auf materielle, körperliche oder seelische Verluste. Aber: Der Zweck Frieden heiligt die Mittel der Vernichtung nicht. Kein noch so guter Zweck heiligt schlechte Mittel. Wo Erfolg auf Kosten anderer geht, an Raubbau erinnert und zum Massstab der Beurteilung von Menschen wird, verliert er seine ganze Schönheit. Nur wo Weg und Ziel übereinstimmen, kann ein Höchstmass an Sorgfalt und Solidarität verwirklicht werden. Nachhaltiger als gesellschaftlicher Erfolg ist die schlichte ehrliche Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert; die engagierte Auseinandersetzung, die nach Lösungen für drängende Probleme sucht; die interessierte Offenheit, die die Begegnung ermög-
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licht; die versöhnliche Art, die das Scheitern verarbeitet, und die zuversichtliche Haltung, die an die Güte des Lebens glaubt. Unser Staat gründet in der Überzeugung der Gleichheit in der Verschiedenheit. An seinem Anfang standen unterschiedliche Persönlichkeiten, die sich gleichberechtigt in dem einen Ziel wiedergefunden haben: eine solidarische Gemeinschaft. Nicht um den Erfolg Einzelner ging und geht es, sondern um das Wohl aller. Daran soll nicht gerüttelt werden. Regierungsrat des Kantons Luzern Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern Christkatholische Kirchgemeinde Luzern
Departemente Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Gemeinde Schlierbach: Sanierung der 300-m-Schiessanlage (Gesuch um Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung) Im Zusammenhang mit der Lärmsanierung der bestehenden Schiessanlage Schlierbach ersucht die Gemeinde Schlierbach als Vertreterin der Anlageinhaber die dafür zuständige Dienststelle Umwelt und Energie um Sanierungserleichterungen gemäss Artikel 14 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV). Entsprechend dem Schiesslärmbelastungskataster ist die 300-m-Schiessanlage Schlierbach zur Sanierung verpflichtet. Die Schiessanlage kann mit verhältnismässigen baulichen und betrieblichen Massnahmen nicht vollständig saniert werden. Bei der Liegenschaft Weierbach in Schlierbach verbleibt der massgebende Lärmgrenzwert nach der Sanierung weiterhin überschritten. Die Eigentümer der Schiessanlage Schlierbach ersuchen darum, ihre Anlage unvollständig sanieren und damit bei der Liegenschaft Weierbach weiterhin die Grenzwerte überschreiten zu dürfen. Für die vom Lärm betroffenen Liegenschaftseigentümer bedeutet es anderseits, dass das im Umweltschutzgesetz verankerte Recht auf Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen teilweise beschnitten werden soll. Das Gesuch um Sanierungserleichterungen bei der bestehenden 300-m-Schiessanlage Schlierbach liegt während 20 Tagen, vom 15. September bis 4. Oktober 2008, in der Gemeindekanzlei Schlierbach zur Einsichtnahme und Stellungnahme auf.
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Allfällige Stellungnahmen sind innert der Auflagefrist schriftlich bei der kantonalen Dienststelle Umwelt und Energie, Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern, einzureichen. Luzern, 9. September 2008 Dienststelle Umwelt und Energie
Verkehrsanordnung in der Gemeinde Kriens Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes und Artikel 107 Absatz 1 der Signalisationsverordnung sowie § 17 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung, verfügt: I. In der Gemeinde Kriens werden auf den Parzellen Nrn. 5808 und 2988, Mattenhof, folgende Verkehrsanordnungen erlassen: 1. Parkverbotszone ausgenommen markierte Parkfelder (Signal 2.59.1). 2. Parkplatz mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel (Signal 4.25) Park-and-railAnlage. 3. Für die Park-and-rail-Anlage: – 37 Parkplätze für PW, «Parkieren gegen Gebühr» (Signal 4.20), mit dem Zusatz «Zentrale Parkuhr oder SBB-Parkkarte», – 2 Parkplätze maximal 15 Minuten (Signal 4.17), mit dem Zusatz maximal 15 Minuten, – 2 Parkplätze für Gehbehinderte. II. Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die Signale aufgestellt sind. III. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel einzureichen. Kriens, 9. September 2008 Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
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Verkehrsanordnung in der Stadt Willisau Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes und Artikel 107 Absatz 1 der Signalisationsverordnung sowie § 17 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung, auf Antrag des Stadtrates Willisau, verfügt: I. In der Stadt Willisau wird bei der Kantonsstrasse K 40 die Verzweigung Leuenplatz, Verzweigung der Ettiswilerstrasse mit der Adlermatte und dem Leuenplatz (Koordinaten 642.050/219.150), als Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1) in Verbindung mit dem Signal «Kein Vortritt» (Signal 3.02) signalisiert und markiert. II. Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die Signale aufgestellt sind. III. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel einzureichen. Kriens, 8. September 2008 Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
Justiz- und Sicherheitsdepartement Entscheidsmitteilungen I. an Apharkul, geb. Koedrenoo Siriporn, zuletzt bekannte Adresse in Zürich, Holstrasse 30, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird mitgeteilt, dass der Entscheid vom 4. September 2008 betreffend Kindesschutzmassnahme (Entzug der elterlichen Sorge
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für zwei Kinder) beim Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf, Hohenrainstrasse 8, Hochdorf, zu ihren Händen aufliegt und mit dieser Veröffentlichung als zugestellt gilt. Hochdorf, 4. September 2008 Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf
II. an Hussain Zahid, zuletzt bekannte Adresse Balsthal (SO), Solothurnstrasse 11, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird mitgeteilt, dass der Entscheid vom 4. September 2008 betreffend Kindesschutzmassnahme (Entzug der elterlichen Sorge für ein Kind) beim Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf, Hohenrainstrasse 8, Hochdorf, zu ihren Händen aufliegt und mit dieser Veröffentlichung als zugestellt gilt. Hochdorf, 4. September 2008 Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf
III. (gemäss § 210 Abs. 2 StPO) Der gesetzliche Vertreter von Balde Ibrahima, geboren am 5. Februar 1991, von Guinea, des Ousman und der Aminata Balde, Aufenthalt unbekannt, wird aufgefordert, innert 20 Tagen zur Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 31. März 2008 Stellung zu nehmen. Die Legitimation ist unter Angabe der aktuellen Wohnadresse der Stellungnahme beizulegen. Geht innert Frist keine Stellungnahme ein, so gilt die Verfügung als angenommen. Luzern, 4. September 2008 Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern
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Gemeinden Öffentliche Inventare mit Rechnungsruf in den Erbschaftssachen: 1. der am 17. März 2008 verstorbenen Zemp-Steiger Hedwig Lilly, Privat, geboren am 20. Mai 1943, verheiratet, von Ebikon und Romoos, wohnhaft gewesen in Dierikon, Schönenboden 2; 2. des am 3. September 2008 verstorbenen Zemp-Steiger Franz Josef, Plattenleger, geboren am 19. März 1949, verwitwet, von Ebikon und Romoos, wohnhaft gewesen in Dierikon, Schönenboden 2. Die Gläubiger und Schuldner dieser Erblasser, einschliesslich allfälliger Bürgschaftsgläubiger, werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Schulden bis 14. Oktober 2008 bei der Kanzlei der Teilungsbehörde des Wohnortes der Verstorbenen anzumelden. Den Gläubigern der Erblasser, die die Anmeldung ihrer Forderung versäumen, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 580 ff., 590 und 591 ZGB).
Rechnungsruf infolge amtlicher Liquidation (Art. 595 Abs. 2 und 581 ZGB) in Erbschaftssachen des am 19. Juni 2008 verstorbenen Willimann Josef, geboren am 3. Oktober 1934, ledig, von Gunzwil, wohnhaft gewesen in Luzern, Kleinmattstrasse 7. Die Gläubiger und Schuldner dieses Erblassers, einschliesslich allfälliger Bürgschaftsgläubiger, werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Schulden bis 13. Oktober 2008 beim Teilungsamt der Stadt Luzern anzumelden. Gläubigeransprüche, die nicht rechtzeitig angemeldet werden, können bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses nicht berücksichtigt werden. Luzern, 13. September 2008 Stadt Luzern, Teilungsamt, Winkelriedstrasse 7, 6002 Luzern
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Vormundschaften 1. Mit Entscheid vom 14. August 2008 hat der Gemeinderat Ettiswil als Vormundschaftsbehörde für Birrer Martin, geboren am 29. November 1990, ledig, Sohn des Birrer Urs und der Birrer geb. Imbach Maja, von Romoos, wohnhaft in Ettiswil, eine Vormundschaft nach Artikel 368 ZGB angeordnet. Als Vormundin wurde eingesetzt: Dillier Eva, Amtsvormundin, Amtsvormundschaft Willisau, Reiden. 2. Der Gemeinderat Ruswil als Vormundschaftsbehörde hat mit Entscheid vom 23. Juli 2008 für Heini Markus Johann, geboren am 15. August 1964, ledig, von und wohnhaft in Ruswil, im Aufenthalt im Wohnheim Wisstanne, Wolhusen, eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB angeordnet. Die Entmündigung nach Artikel 369 ZGB und die Unterstellung unter die elterliche Sorge im Sinn von Artikel 385 ZGB wird aufgehoben. Als Vormundin wurde Heini-Muff Maria, Hueb, Hellbühl, ernannt. 3. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Buchrain vom 19. Mai 2008 wurde für Ivic Milos, geboren am 5. April 1980, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, mit gesetzlichem Wohnsitz in Buchrain, Moosstrasse 3, eine Vormundschaft gemäss Artikel 369 ZGB angeordnet. Als Vormundin wurde ernannt: Wyss Regula, Amtsvormundin, Amtsvormundschaft Luzern-Land, Dorfstrasse 13, Ebikon.
Vorläufiger Entzug der Handlungsfähigkeit Mit Entscheid vom 13. August 2008 hat der Gemeinderat Littau für Schnyder-Wild Hilde, geboren am 28. März 1929, von Littau und Luzern, wohnhaft in Littau, den vorläufigen Entzug der Handlungsfähigkeit gemäss Artikel 386 Absatz 2 ZGB ausgesprochen. Als vorläufiger Vertreter wurde ernannt: Bochud Louis, Dr. iur., Hirschmattstrasse 13, Luzern.
Testamentseröffnung Am 6. März 2008 starb Forni Anna, geboren am 20. April 1912, ledig, von Italien, wohnhaft gewesen in Luzern, Steinhofstrasse 13 . Als gesetzliche Erben kommen solche des elterlichen Stammes oder solche der grosselterlichen Stämme in Betracht. Diese sind der Behörde nicht bekannt. Im Sinn von Artikel 558 ZGB wird den unbekannten Erben angezeigt, dass die Erblasserin über ihren gesamten Nachlass letztwillig verfügt hat. Personen, welche sich über ihre Erbberechtigung ausweisen können, sind berechtigt, beim Teilungsamt der Stadt Luzern Einsicht in die letztwillige Verfügung der Erblasserin zu nehmen oder eine Fotokopie davon zu verlangen.
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Die gesetzlichen Erben werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachlass den eingesetzten Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage ausgeliefert wird, wenn die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung innerhalb von 30 Tagen nicht ausdrücklich bestritten wird. Luzern, 13. September 2008 Stadt Luzern, Teilungsamt, Winkelriedstrasse 7, 6002 Luzern
Aufforderung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen Hiermit fordern wir den nachgenannten Steuerpflichtigen öffentlich auf, dem Steueramt der Gemeinde Kriens, Schachenstrasse 11, 6010 Kriens, die aktuelle Zustelladresse innerhalb von 30 Tagen seit dieser Publikation mitzuteilen. Sofern keine Zustelladresse genannt wird, erfolgen sämtliche Zustellungen per Aktenablage. Der Fristenlauf wird dabei nicht unterbrochen. Alle damit zusammenhängenden Nachteile gehen zu ihren Lasten. – Reg-Nr. 643.74.564.119, Milina-Erismann Patricia, geboren am 2. März 1994, von Muri (AG); – Reg-Nr. 804.53.386.116, Schär Pius, geboren am 24. September 1953, von Gondiswil (BE); – Reg-Nr. 156.88.263.155, Bergonzi Riccardo, geboren am 1. Juni 1988, von Italien. Kriens, 1. September 2008 Finanzdepartement der Gemeinde Kriens
Gemeinde Meierskappel: Gemeinderatssitzungen Die Sitzungen des Gemeinderates Meierskappel finden wie bisher alle zwei Wochen statt, jeweils am Montagnachmitttag ab 15.00 Uhr. Die Sitzungen sind gemäss § 154 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern nicht öffentlich. Meierskappel, 8. September 2008 Gemeinderat Meierskappel
Gemäss Artikel 970 a ZGB und § 90 EGZGB wird der Erwerb folgender Grundstücke veröffentlicht: Abkürzungen:
Grundbuch
Grdst.-Nr. / Fläche
Grdst.-Nr.: Grundstücknummer GE: Gesamteigentum StWE: Stockwerkeigentum /Wertquote
BR: Baurecht ME: Miteigentumsanteil X-Z-W: X-Zimmer-Wohnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
27. 1. 2003
Grundbuchamt Luzern-Stadt linkes Ufer: Luzern
130 / 2 a 48,8 m2
Hofraum / Hotel Alpina / Frankenstrasse 6–6a
Anantara AG, Luzern
Linsi Jürg, Merlischachen
Luzern
1520 / 2 a 28,2 m2
Hofraum / Wohnhaus / Kasimir-Pfyffer-Strasse 20
Hermann Wyss AG, Stans
ME zu je 1⁄2: a. Würsch Herbert, Buochs; b. Hermann Wyss AG, Stans
Luzern
1759 / 1 a 90 m2
Hofraum / Wohnhaus / Voltastrasse 44
ME zu 1⁄2: Gewal Immobilien Treuhand AG, Luzern
ME zu 1⁄2: 30. 8. 1983 Einfache Gesellschaft: a. Gehrig-Protano Anna, Luzern; b. Gehrig Hans-Rudolf, Luzern
Luzern
1759 / 1 a 90 m2
Hofraum / Wohnhaus / Voltastrasse 44
Gewal Immobilien Treuhand AG, Luzern
ME zu je 1⁄2: a. Sigrist Bruno, Luzern; b. Gewal Immobilien Treuhand AG, Luzern
30. 8. 1983
Luzern
6501 (StWE 75⁄1000)
41⁄2-Z-W, Kellerraum / Birkenstrasse 13, Lindenstrasse 5
ME zu je 1⁄2: a. Baduini Giuseppe, Luzern; b. Baduini-Amtmann Gertraud, Luzern
Knecht-Jaussi Klara, Luzern
21. 6. 1994
13. 10. 2003
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
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Grundstückerwerb
7886 (StWE 256⁄1000)
61⁄2-Z-W, Keller / Anna-Neumann-Gasse 5, 7
ME zu je 1⁄2: a. Gögel Joachim, Uster; b. Marti Gögel Franziska, Luzern
Einfache Gesellschaft: a. Kobza Richard, Luzern; b. Kobza-Livas Christina, Luzern
31. 7. 2007
rechts Ufer: Luzern
6113 (StWE 80⁄1000)
2-Z-W / Giselistrasse 13
Duss Martha, Obernau
Gütergemeinschaft: a. Eicher Martin, Reussbühl; b. Eicher-Wermelinger Frieda, Reussbühl
17. 6. 1970
Luzern
8189 (StWE 17⁄100); 380 / 3 a 5 m2
Atelierräume und Nebenräume / Löwengraben 10; Hofraum, Treppe / Wohnund Geschäftshaus / Löwengraben 12
Zehnder Josef, Kastanienbaum
Bannwart Leo, Luzern
Luzern
9040 (StWE 53⁄1000); 8874 (ME 1⁄42)
41⁄2-Z-W, Kellerabteil / Schädrütirain 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17; – / Schädrütirain 8
ME zu je 1⁄2: a. Zwahlen-Petkova Penka, Winkel; b. Zwahlen Dirk, Winkel
ME zu je 1⁄2: a. Petkova Georgieva Maia, Sofia (BG); b. Georgiev Krassimir, Sofia (BG)
Luzern
9370 (StWE 146⁄1000), 9379 (StWE 9⁄1000), 9380 (StWE 9⁄1000)
41⁄2-Z-W, Einzelgaragen (2) / Schädrütistrasse 35
ME zu je 1⁄2: a. Wicki-Vogel Verena, Fürigen; b. Wicki Niklaus, Fürigen
Gütergemeinschaft: a. Walther-Flüeler Margrith, Meggen; b. Walther Gottfried, Meggen
7. 4. 2000
Luzern
10665 (StWE 85⁄1000), 10835 (ME 1⁄2)
31⁄2-Z-W, Keller, Autoabstellplatz / Ruflisbergstrasse 50
ME zu je 1⁄2: a. Degen-Brogli Marlies, Zug; b. Degen Gerhard, Zug
Gewerbe-Baugenossenschaft Luzern, Luzern
7. 7. 1934
Luzern
10748 (StWE 141⁄1000), 10764 (ME 1⁄33)
31⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Oberlöchli
Geiser Edith, Luzern
Gebr. Amberg Bauuunternehmung AG, Kriens
3. 7. 2007
Luzern
10798 (StWE 821000), 10807 (ME 1⁄6)
41⁄2-Z-W, Autoabstellplatz / Hinter-Würzenbach
Casagrande-Ottiger Doris, Luzern
Einfache Gesellschaft: 23. 5. 2006 a. Schoch Baupartner AG, Horw; b. Forster Renata, Horw; c. Sigrist Bruno, Luzern
12. 12. 1995
Nr. 37 vom 13. September 2008
Luzern
13. 1. 2000
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Grdst.-Nr. / Fläche
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
Einwohnergemeinde Buchrain
11. 7. 1964
2424
Grundbuch
Grundbuchamt Luzern-Land 1546 / 8 a 50 m2
Hofraum, Garten / –
ME zu je 1⁄2: a. Enderes Ralph, Rotkreuz; b. Enderes Irena, Rotkreuz
Dierikon
1121 (StWE 170⁄1000)
41⁄2-Z-W / Pilatussstrasse
ME zu je 1⁄2: Gütergemeinschaft: 13. 12. 1989 a. Haas Pirmin, Rotkreuz a. Klotz-Renggli Peter, Cham; b. Haas-Ballat Sibylle, Rotkreuz b. Klotz-Renggli Hedwig, Cham
Ebikon
6010 (StWE 46⁄1000), 50829 (ME 1⁄30)
41⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Sonnhaldestrasse
ME zu je 1⁄2: a. Sutter-Wakayama Michiko, Meggen; b. Sutter Antoine, Meggen
Verifinanz AG, Zug
Ebikon
1929 / 10 a 57 m2
Hofraum / Werkstatt und Ausstellungsraum / Luzernerstrasse
Imholz Autohaus AG, Cham
Bucher & Weiler AG, Ebikon
Ebikon
2611 / 4 a 20 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Oberschache
ME zu je 1⁄2: a. Finschi-von Büren Petra, Luzern; b. Finschi Lukas, Luzern
ME zu je 1⁄2: a. Stocker-Fürling Sabine, Ebikon; b. Stocker Martin, Luzern
Honau
101 / 5 a 70 m2
Garten, Weg, Hofraum / Wohnhaus mit Garage und Autoeinstellhalle / Battlis
ME zu je 1⁄2: a. Niederberger-Haltinner Ramona, Honau; b. Niederberger Andreas, Honau
Erbengemeinschaft 15. 3. 2006 Galliker-Bühlmann Margrith Erben: a. Wieser-Galliker Beatrix, Cham; b. Galliker Kurt, Oberrüti; c. Galliker Roland, Buchrain
Horw
786 / 7 a 37 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Gartenstrasse
ME zu je 1⁄2: Banz Anton, Horw a. Künzler Thomas, Kriens; b. Künzler-Deon Monika, Kriens
5. 7. 2006
31. 1. 2001
27. 12. 2001
29. 7. 1991
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Buchrain
Hofraum, Garten, Wiese, Wald, Gewässer / Wohnhaus, Scheune, Wohnung / Remise und Schweinestall / Mättiwil; Wiese / Mättiwil; Wald / Grämliswald; Wiese, Wald / Mättiwil
Unternährer Ueli, St. Niklausen ME zu je 1⁄2: a. Unternährer- Scherer Trudi, St. Niklausen; b. Unternährer Waler, St. Niklausen
Horw
7814 (StWE 442⁄10 000), 7823 (StWE 22⁄10 000), 51308 (ME 1⁄45)
41⁄2-Z-W, Keller-, Waschund Trockenraum, Autoeinstellplatz / Kantonsstrasse
ME: a. Landert Maria del Carmen, Luzern, zu 4⁄5; b. Zarattin Damiano, Luzern, zu 1⁄5
Stalder Generalunternehmungen GmbH, Luzern
Kriens
3314 / 2 a 14 m2; 3486 / 41 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Himmelrichstrasse; Hofraum / Garage / Himmelrichstrasse, Guetrüti
ME zu je 1⁄2: a. Vogel Gottfried, Kriens; b. Vogel-Röthlin Dorothea, Kriens
Riedweg Josef, Kriens
Kriens
12820 (StWE 190⁄1000), 52129 (ME 3⁄173)
41⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Bergstrasse
ME zu je 1⁄2: a. Honegger-Hofmann Heidi, Mörschwil; b. Honegger Peter, Mörschwil
Transterra Immobilien AG, Luzern
7. 7. 2006
Kriens
12808 (StWE 235⁄1000), 52110 (ME 3⁄173)
51⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Bergstrasse
ME zu je 1⁄2: a. Ponti-Fuhrimann Beatrice, Kriens; b. Ponti Stefan, Kriens
Transterra Immobilien AG, Luzern
7. 7. 2006
Littau
6683 (StWE 27⁄1000), 51365, 51366 (je ME 1⁄81)
41⁄2-Z-W, Autoeinstellplätze (2) / Sonnenstrasse
ME zu je 1⁄2: a. Zimmermann Maria, Reussbühl; b. Kaderli Ernst, Reussbühl
Schumacher Jost, Cham
20. 1. 2006
Malters
4483 (StWE 101⁄1000), 50353, 50354 (je ME 1⁄62)
51⁄2-Z-W, Autoeinstellplätze (2) / Hellbühlstrasse
ME zu je 1⁄2: a. Partenza-Häller Elvira, Hünenberg; Partenza Roberto, Hünenberg
B.C. Verwaltungs- und Investment AG, Stansstad
29. 1. 2008
22. 10. 1987
6. 3. 2006
27. 7. 1963
2425
21 / 9 ha 29 a 5 m2; 23 / 98 m2; 161 / 33 a 64 m2; 212 / 4 ha 4 a 11 m2
Nr. 37 vom 13. September 2008
Horw
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
Meggen
4272 (StWE 11⁄1000)
41⁄2-Z-W / Bächtenbühlstrasse
Lam-May Shao Yan, Kriens
Helfenstein Robert, Luzern
16. 3. 1984
Meggen
5234 (StWE 175⁄1000), 5235 (StWE 3⁄1000), 50794, 50795 (je ME 1⁄80)
51⁄2-Z-W, Disponibelraum, Autoeinstellplätze (2) / Schwerziweg
Klarer Beat, Merlischachen
Schmid Immobilien AG Buchrain, Buchrain
3. 9. 2007
Meggen
5224 (StWE 158⁄1000), 50785 (ME 1⁄80)
51⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Schwerziweg
Amport-Zihler Johanna, Meggen
Schmid Immobilien AG Buchrain, Buchrain
3. 9. 2007
Meggen
5221 (StWE 95⁄1000), 50766 (ME 1⁄80)
31⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Schwerziweg
Birchler-Achleitner MarieTherese, Obernau
Schmid Immobilien AG Buchrain, Buchrain
3. 9. 2007
Meggen
46 / 25 a 31 m2; 683 / 73 a 55 m2
Hofraum, Garten, Anlagen, Wege / Schnegg; Hofraum / Flora
Immoturicum AG, Wetzikon (ZH)
Einfache Gesellschaft: a. Aktiengesellschaft Mario Vanoli Erben, Zug; b. Vanoli Renato, Oberägeri; c. Thalmann Peter, Baar; d. Heise Ralph, Locarno
22. 8. 2005
Meggen
1796 / 6 a 47 m2; 50234, 50235, 50236 (je ME 1⁄15)
Hofraum / Wohnhaus / Obermattstrasse, Säntibüel; Autoeinstellplätze (3) / Obermattstrasse
ME zu je 1⁄2: a. Shamsutdinov Ilsur, Gisikon; b. Shamsutdinova Anna, Gisikon
Weide-Fässler Esther, Meggen
18. 2. 1998
Root
3528 (StWE 108⁄1000), 50526 (ME 1⁄20)
31⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / –
Einfache Gesellschaft: a. Müller René, Cham; b. Müller-Hug Monika, Cham
ME: a. Gebr. B. + R. Renggli AG, Hünenberg, zu 2⁄3; b. Allkeramik AG, Hünenberg, zu 1⁄3
24. 5. 2006
Weggis
3786 (StWE 29⁄1000); 1711 / 12 a 17 m2
11⁄2-Z-W / Luzernerstrasse; Hofraum / Wohnhaus / Luzernerstrasse
Blumer Claudia, Küssnacht (SZ) Refugium Immobilien AG, Weggis
19. 2. 2007
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Grdst.-Nr. / Fläche
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Grundbuch
3561 (StWE 111⁄1000), 3568 (StWE 6⁄1000)
41⁄2-Z-W, Garage / Parkstrasse
Erbengemeinschaft Amrein Friedrich Erben: a. Amrein-Tellenbach Mariann, Weggis; b. Amrein Rony, Weggis; c. Widmer-Amrein Barbara, Weggis
Erbengemeinschaft Stierli Wilhelm und Irmgard Erben: a. Dütschler-Stierli Beatrix, Gwatt (Thun); b. Blumer-Stierli Jasmin, Glarus
9. 11. 2007
Grundbuchamt Hochdorf Emmen
2864 / 3 a 57 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Ober-Kapf
Marty Beat, Büron
Einfache Gesellschaft: a. Marty Heinz, Stans; b. Marty Beat, Büron
26. 4. 1993
Emmen
1179 / 7 a 63 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Neuenkircherstrasse 47
Bangoji-Kuljici Isak, Emmenbrücke
Feurer-Renggli Monika, Bauma
16. 3. 1992
Emmen
1945 / 6 a 71 m2; 1507 / 10 a 7 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Meierhöflistrasse 5; Hofraum, Garten / Meierhöflistrasse 7
ME zu je 1⁄2: a. Studer Roland, Rothenburg; b. Studer-Poh Christine, Rothenburg
Erbengemeinschaft Deppeler Fritz und Hermine Erben: a. Brüderli-Deppeler Irma, Bern; b. Deppeler Friedrich, Niedergösgen
25. 1. 1960
Emmen
2473 / 50 a 70 m2
Hofraum / Immocura AG, Küssnacht (SZ) Wohnhaus, Verkaufsgebäude / Ober-Kapf
Einfache Gesellschaft: a. Ulrich-Suter Josef, Küssnacht am Rigi; b. Ulrich-Suter Hedy, Küssnacht am Rigi
30. 5. 1994
Emmen
9208 (StWE 81⁄1000)
41⁄2-Z-W / Schaubhus 6
Einfache Gesellschaft: a. Köpfli Othmar, Rain; b. Köpfli-Kiener Sandra, Rain
10. 7. 1995
2427
ME zu je 1⁄2: a. Kummer Richard, Ebikon; b. Kummer-Weber Margrit, Ebikon
Nr. 37 vom 13. September 2008
Weggis
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Eschenbach
141 / 2 ha 90 a 48 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese, Wald, Wege, Gewässer / Wohnhaus mit Anbau, Scheune, Wagenschuppen, Geräteraum / Ausser-Schachen
Steiner Beat, Inwil
Erbengemeinschaft 12. 6. 2008 Duss Franz Erben: Hendschiken; i. Guarrah-Dober a. Hofstetter Franz, Obernau; Gertrud, Goldau; j. Koch-Duss b. Mühlebach-Hofstetter Sofina, Helena, Inwil; k. Gisler-Duss Rotkreuz; c. Kottmann-HofBrigitta, Udligenswil; l. Gislerstetter Edith, Zufikon; d. Duss Duss Irene, Udligenswil; Frieda, Luzern; e. Fellmann-Wolf m. Krummenacher-Duss Priska, Bernadette, Meggen; f. Wolf Udligenswil; n. Rüedi-Duss Walter; g. Wolf Werner, Buchrain; Sophie, Hitzkirch h. Brülhart-Duss Marietta,
Gelfingen
49 / 19 a 41 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese, Wald / Schopf mit Anbau / Mühlematte mit Rain
ME zu je 1⁄2: a. Amstutz Berwert Andreas, Luzern; b. Berwert Verena, Luzern
Hämikon
775 / 8 a 56 m2; 848 / 6 a 9 m2; 849 / 24 a 94 m2
Wiese, Wege, Hofraum, Hauenstein Rudolf, Zollikon Garten / Wohnhaus / Dorf; Hofraum, Wege, Wiese / Dorf; Wiese, Wege / Schafstall / Dorf
ME zu je 1⁄2: a. Bieri Thomas, Hämikon; b. Bieri-Wegmann Petra, Hämikon
Hitzkirch
834 / 1 a 54 m2
Hofraum, Wiese / Wohnhaus / Hegler
Notter Franz, Perlen
GFWL Genossenschaft zur Förderung des Wohneigentums, Ebikon
Hochdorf
1188 / 7 a 36 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Oberdorf, Birkenweg 6
Hischier-Witschard Andrée, Hochdorf
Erbengemeinschaft Hischier Hermann Erben: a. Hischier-Witschard Andrée, Hochdorf; b. Hischier Stefan, Luzern; c. Hischier Christian, Zufikon; d. Hischier Nicole, Freienstein
IBPS Switzerland, Gelfingen
Erwerb durch Veräusserer
6. 8. 1997
29. 9. 2004
4. 3. 1996
20. 8. 2008
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Grdst.-Nr. / Fläche
2428
Grundbuch
Hofraum, Garten / Wohnhaus mit Laden / Baldegg, Hauptstrasse 12
Minder Walter Niklaus, Kleinwangen
Käsereigenossenschaft Baldegg und Umgebung, Hochdorf
Hochdorf
8780 (StWE 32⁄1000), 8665 (StWE 23⁄1000), 8684 (StWE 4⁄1000), 8695, 8717, 8725 (je ME 2⁄88), 8732 (ME 1⁄88), 8836, 8838 (je ME 2⁄46)
41⁄2-Z-Dachmaisonette-W, 31⁄2-Z-W, Bastelraum, Abstellplatz, Autoabstellplätze (5) / –
Muff Thomas, Richterswil
ME zu je 1⁄4: a. Muff Josefine, Zürich; b. Muff Thomas, Richterswil; c. Muff Robert, Hochdorf; d. Muff Marianne, Biel
20. 12. 1994 2. 9. 1996
Hochdorf
8654 (StWE 8⁄1000), 8655 (StWE 24⁄1000), 8769 (StWE 5⁄1000), 8683 (StWE 4⁄1000), 8714, 8715 (je ME 2⁄88), 8733 (ME 1⁄88), 8763 (StWE 3⁄1000)
Zimmerstudio, 31⁄2-Z-W, Behandlungszimmer, Wartezimmer, Fitnessraum, Autoabstellplätze (2), Abstellplatz, Bastelraum / –
Muff Josefine, Zürich
ME zu je 1⁄4: a. Muff Josefine, Zürich; b. Muff Thomas, Richterswil; c. Muff Robert, Hochdorf; d. Muff Marianne, Biel
20. 12. 1994 2. 9. 1996
Hochdorf
1230 / 11 a 56 m2; 8718, 8723, 8728, 8729 (je ME 2⁄88), 8764 (StWE 3⁄1000), 8830 (StWE 3⁄1000), 8842 (ME 2⁄46)
Wohnhaus; Bellevuerain 3; Autoabstellplätze (3), Fitnessraum, Einzelgarage, Autoabstellplatz / –
Muff Robert, Hochdorf
ME zu je 1⁄4: a. Muff Josefine, Zürich; b. Muff Thomas, Richterswil; c. Muff Robert, Hochdorf; d. Muff Marianne, Biel
4. 2. 1987 20. 12. 1994 2. 9. 1996
Hochdorf
8645 (StWE 23⁄1000), 8644 (StWE 25⁄1000), 8682 (StWE 4⁄1000), 8689, 8696, 8716 (je ME 2⁄88), 8730, 8731 (je ME 1⁄88), 8766 (StWE 3⁄1000)
31⁄2-Z-W, 31⁄2-Z-W, Bastelraum, Autoabstellplätze (3); Abstellpätze /2); Fitnessraum / –
Muff Maria Anna, Biel
ME zu je 1⁄4: a. Muff Josefine, Zürich; b. Muff Thomas, Richterswil; c. Muff Robert, Hochdorf; d. Muff Marianne, Biel
20. 12. 1994 2. 9. 1996
30. 5. 1902
2429
547 / 6 a 8 m2
Nr. 37 vom 13. September 2008
Hochdorf
Grdst.-Nr. / Fläche
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
Mosen
312 / 11 a 18 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese, Wege / Wohnhaus / Dorf
Haller Gerüstbau AG, Fahrwangen
Keller & Steiner AG Fahrwangen, Fahrwangen
Rothenburg
1443 / 12 a 79 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus mit Anbau / Butzibachstrasse 18
Bucheli Hubert, Rothenburg
Erbengemeinschaft Bucheli Alois Erben: a. Bucheli Peter, Rothenburg; b. Bucheli Hubert, Rothenburg
20. 8. 2008
Beromünster 771 / 3 a 14 m2
Acker, Wiese / Löli, Buechweid
ME zu je 1⁄2: a. Portmann-Lang Rita, Beromünster; b. Portmann Martin, Beromünster
Kottmann Josef, Beromünster
28. 5. 1980
Beromünster 772 / 4 a 45 m2
Acker, Wiese / Löli, Buechweid
ME: a. Rinderknecht Marcel, Buchrain, zu 2⁄3; b. Fischer Margrit, Hildisrieden, zu 1⁄3
Kottmann Josef, Beromünster
28. 5. 1980
2430
Grundbuch
1. 4. 2008
Geuensee
787 / 4 a 41 m2
Wiese / Wohnhaus / Mörimoos
Huber Marcel, Geuensee
ME zu je 1⁄2: a. Huber-Schär Marcel, Sursee; b. Huber-Schär Yvonne, Geuensee
21. 1. 2000
Gunzwil
1312 / 8 a 71 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus mit Garagen / Bäch
ME zu je 1⁄2: a. Groth Erwin, Emmen; b. Groth-Waldis Pia, Emmen
Wespi Albert, Ruschein
27. 8. 2007
Gunzwil
1551 / 5 a 88 m2
Wiese / Wohnhaus / Lindenmatt
ME zu je 1⁄2: Achermann Pius, Gunzwil a. Stocker-Schwendimann Petra, Beromünster; b. Stocker Thomas, Beromünster
13. 8. 1997
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Grundbuchamt Sursee
3147 (StWE 286⁄1000)
51⁄2-Z-W, Keller-, Disponibelund Waschraum, Garage / Hinterdorf, Alpenblick 8
Lingg Yvonne, Rain
ME zu je 1⁄2: a. Steiner Robert, Hildisrieden; b. Steiner-Sigrist, Therese, Hildisrieden
30. 4. 2003
Knutwil
1024 / 10 a 79 m2
Wiese, Wege / Hinterdorf
Wey Stephan, Oberkirch
Steiger-Arnold Alice, Knutwil
3. 4. 2006
Schenkon
8649 (StWE 400⁄1000)
51⁄2-Z-W, Doppelgarage / Tannberg, Tannrain 10
Hostettler Peter, Schenkon
Luterbach-Bucher Patricia, Schenkon
2. 4. 2007
Schlierbach
450 / 6 a 16 m2
Wiese / Oberdorf
ME zu je 1⁄2: a. Wyss Albin, Neuenkirch; b. Wyss-Meier Andrea, Neuenkirch
Troxler Franz, Schlierbach
17. 10. 1983
Sempach
5108 (StWE 58⁄1000), 5087 (ME 1⁄28)
31⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Hültschern, Gotthardstrasse
Erbengemeinschaft Erni Urs Erben: a. Erni Vinzenz, Weggis; b. Kaufmann Maria, Zuzwil (SG); c. Erni Hubert, Huttwil; d. Erni Erika, Emmen
Erbengemeinschaft Erni Urs Erben: a. Erni Vinzenz, Weggis; b. Kaufmann Maria, Zuzwil (SG); c. Erni Hubert, Huttwil; d. Erni Erika, Emmen; e. Bodmer Paul, Birmensdorf
22. 12. 2006
Sempach
5883 (StWE 137⁄1000); 5925 (ME 1⁄81), 5982 (ME 1⁄7)
41⁄2-Z-W, Keller, Waschraum / Seesatz, Seerose 5; Autoabstellplätze (2) / Seesatz, Seerose
ME zu je 1⁄2: a. Bühler-Schneeberger Doris, Sempach; b. Bühler Beat, Sempach
W. + R. Leuenberger Immobilien AG, Sursee
23. 4. 2008
Sursee
2135 / 61 a 77 m2; 2136 / 43 a 57 m2
Acker, Wiese / Allmend, Allmendstrasse; Acker, Wiese / Allmend, Allmendstrasse
Sifloor AG, Sursee
Stabaka Sursee AG, Sursee
28. 10. 1988
Sursee
8263 (StWE 142⁄1000)
41⁄2-Z-W / Keiserhüserstrasse 27
Grüter-Keller Helene, Sursee
Zwimpfer Eliane, Sursee
Nr. 37 vom 13. September 2008
Hildisrieden
28. 3. 1996
2431
Grdst.-Nr. / Fläche
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
Wolhusen
1063 / 1 a 88 m2; 8244, 8248, 8249 (je ME 1⁄12)
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Hiltenweid 11; Autoeinstellplätze (3) / Hiltenweid
Gabulu AG, Horw
Filius AG, Stans
25. 4. 1996
41⁄2-Z-W / Bastelraum, Garage / Oberfeld
ME zu je 1⁄2: AST Immobilien+Handels AG, a. Happatsch Manuela, Rothrist; Willisau b. Arnold Roland, Rothrist
Dagmersellen 1195 / 7 a 19 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus, Garage / Holgassacher
Scheidegger Emanuel, Dagmersellen
Scheidegger-Soguel Xaver, Dagmersellen
15. 5. 1981
Dagmersellen 4065, 4066 (je StWE 110⁄1000), 6017 (ME 1⁄12)
Praxis, Maisonettewohnung, Autoeinstellplatz / Hostetsmatte
Revimag Revisions- und Immobilien AG, Dagmersellen
Van der Laan-Cavenago Reinder, Dagmersellen
16. 8. 1991 22. 6. 1993
2432
Grundbuch
Grundbuchamt Willisau 4104 (StWE 81,50⁄1000)
1. 6. 2005
Ettiswil
1098 / 5 a 49 m2
Acker, Wiese, Strasse / Stockhof
Stadelmann-Gut Hans, Schötz
Willi-Wüest Josef, Ettiswil
20. 12. 1977
Ettiswil
1099 / 3 a 25 m2
Acker, Wiese, Strasse / Stockhof
ME zu je 1⁄2: a. Rölli Pascal, Grosswangen; b. Häfliger Caroline, Grosswangen
Willi-Wüest Josef, Ettiswil
20. 12. 1977
Ettiswil
1095 / 6 a 43 m2
Acker, Wiese, Strasse / Stockhof
ME zu je 1⁄2: a. Wiederkehr-Arnet Daniel, Ettiswil; b. Wiederkehr-Arnet Yvonne, Ettiswil
Willi-Wüest Josef, Ettiswil
20. 12. 1977
Ettiswil
1109 / 2 a 56 m2
Acker, Wiese, Strasse / Stockhof
Rölli Roger, Willisau
Willi-Wüest Josef, Ettiswil
20. 12. 1977
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Altishofen
593 / 5 a 94 m2
Hofraum, Garten, Anlagen / Wohnhaus, Garage / Mattenhöfli
Siemsen-Felber Beatrice, Eching (D)
Erbengemeinschaft Felber-Fischer Johann Erben: a. Felber-Fischer Pia, Ettiswil; b. Siemsen-Felber Beatrice, Eching (D)
28. 10. 1997 20. 5. 2008
Ettiswil
612 / 8 a 61 m2
Acker, Wiese, Wege, Hofraum / Wohnhaus mit Garage / Haisihof
Brühlmann Heinz, Schötz
Schütz Luzia, Ettiswil
3. 12. 1987 28. 5. 1999
Nebikon
784 / 1 a 71 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus / Vorstatt
Stalimo AG, Luzern
Renggli AG, Schötz, Schötz
3. 5. 1999
Ohmstal
117 / 9 ha 77 a 60 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese, Wald, Wege, Gewässer / Wohnhaus und Scheune, Siloschopf, Sägerei- und Schreinereigebäude / Mauserhaus
Bättig Pius, Ohmstal
Bättig-Baumgartner Hans, Ohmstal
14. 1.1965 19. 3. 1982
Pfaffnau
1240 / 12 a 49 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese / Spielhof
Einfache Gesellschaft: a. Schmid-Dätwyler Kurt, Oftringen; b. Schmid-Dätwyler Edith, Oftringen
Ruckstuhl-Odermatt Anna, Pfaffnau, und Erbengemeinschaft Ruckstuhl Josef Erben: a. Ruckstuhl-Odermatt Anna, Pfaffnau; b. Fricker-Ruckstuhl Annemarie, Seengen; c. Ruckstuhl-Hammer Josef, Pfaffnau; d. Ruckstuhl Urs, Zürich; e. Ruckstuhl Brigitte, Zürich; f. Ruckstuhl-Kammermann Markus, Pfaffnau; g. RuckstuhlLeibundgut Pius, Roggliswil
Nr. 37 vom 13. September 2008
Ettiswil
21. 8. 1984 17. 11. 2000 28. 10. 2005
2433
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
Pfaffnau
1298 / 6 a 67 m2
Hofraum, Garten / Sagiacher
Einfache Gesellschaft: a. Bucheli-Gündöner Pirmin, Olten; b. Bucheli-Gündöner Jasmin, Olten
Einwohnergemeinde Pfaffnau, Pfaffnau
1. 6. 1964 9. 8. 1971 27. 10. 1977 27. 4. 1982 10. 5. 1984 17. 12. 1985
Pfaffnau
96 / 8 a 36 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus und Garage / Sagiacher, Dreiländereck
Häuselmann-Hausammann Nelly, St. Urban
Erbengemeinschaft Häuselmann-Hausammann Rudolf Erben: a. Häuselmann-Hausammann Nelly, St. Urban; b. Häuselmann Markus, Adligenswil; c. BittelHäuselmann Monica, Bitsch; d. Schär-Häuselmann Sonja, Schenkon
30. 7. 2008
Reiden
859 / 5 a 20 m2
Hofraum, Garten, Strasse / Wohnhaus / Rainlihalde
Einfache Gesellschaft: a. Rraci-Dedaj Luk, Kaltbach; b. Rraci-Dedaj Maria, Kaltbach
Einfache Gesellschaft: a. Duss-Achermann Franz, Spanien; b. Duss-Achermann Monika, Spanien
7. 12. 1978
Reiden
652 / 5 a 80 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus, Garage / Hinderberg
Blum-Schärli Emma, Reiden
Erbengemeinschaft 25. 7. 2008 Blum-Schärli Franz Sales Erben: a. Blum-Schärli Emma, Reiden; b. Blum Julia, Zug; c. Jauch-Blum Irma, Zofingen
Richenthal
455 / 5 a 48 m2
Acker, Wiese, Strassen, Wege / Wohnhaus / Dorf
ME zu je 1⁄2: a. Van der Laan Reinder, Dagmersellen; b. Van der LaanSchöni Lotti, Dagmersellen
Revimag Revisions- und Immobilien AG, Dagmersellen
4. 7. 1988
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Grdst.-Nr. / Fläche
2434
Grundbuch
79 / 3 ha 31 a 31 m2; 100 / 2 ha 20 a 80 m2; 244 / 3 ha 62 a 3 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese, Wege / Wohnhaus mit Ökonomiegebäude / Niderwil; Acker, Wiese, Gewässer / Underfeld; Acker, Wiese, Wald, Wege / Buckhalde
Erni Beat, Roggliswil
Erni-Vogel Franz, Roggliswil
Ufhusen
492 / 26 a 11 m2
Wald, Strassen, Wege, Gewässer / Züniwald
Alt Josef, Ufhusen
Bär Anton, Ufhusen
25. 2. 1954
Ufhusen
429 / 51 a 83 m2
Hofraum, Garten, Acker, Wiese, Wald, Strassen, Wege / Wohnhaus mit Anbau / Bergweidhüsli
Muther-Meier Siegfried, Zell (LU)
Bär Anton, Ufhusen
25. 2. 1954
Wauwil
2143 (StWE 95⁄1000), 3120, 3121 (je ME 1⁄42)
31⁄2-Z-W, Kellerraum, Waschküche, Autoeinstellplätze (2) / Dorf
Müller-Heer Manuela, Luzern
Architektur und Bauleitung Hunziker & Wetterwald AG, Sursee
22. 6. 2006
Wauwil
171 / 4 a 16 m2
Hofraum / Wohnhaus / Sackmatte
Andjelkovic Dalibor, Egolzwil
ME zu je 1⁄2: a. Andjelkovic-Cvetkovic Rade, Egolzwil; b. AndjelkovicCvetkovic Biljana, Egolzwil
17. 9. 2004
Wauwil
369 / 9 a 55 m2
Hofraum, Garten, Anlagen / Wohnhaus / Berg
ME zu je 1⁄2: a. Kaufmann-Tshibuabua Rolf, Oberkirch; b. KaufmannTshibuabua Liliane, Oberkirch
Kaufmann Anton, Reiden
4. 10. 1974
20. 11. 1984 9. 11. 1995 31. 8. 1986
Nr. 37 vom 13. September 2008
Roggliswil
2435
Grdst.-Nr. / Fläche
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
2436
Grundbuch
Grundbuchamt Entlebuch 229 / 16 a 58 m2; 311 / 2 ha 8 a 83 m2; 314 / 3 ha 2 a 8 m2
Wald, Strassen, Wege / Goberwald; Hofraum, Acker, Wiese, Strassen, Wege, Gewässer / Wohnhaus, Ökonomiegebäude mit Remise / Schwand; Acker, Wiese, Wald, Strassen, Wege, Gewässer / Schwand
ME zu je 1⁄2: a. Portmann Fabian, Doppleschwand; b. Portmann-Bucher Helena, Doppleschwand
ME: a. Portmann-Johann Anna Elisabeth, Doppleschwand, zu 2⁄3; b. Portmann Fabian, Doppleschwand, zu 1⁄3
18. 6. 1996
Entlebuch
1339 / 5 a 85 m2
Garten, Hofraum / Wohnhaus / Bachwil
ME zu je 1⁄2: a. Baumann Hans Peter, Entlebuch; b. Baumann-Meier Heidi, Entlebuch
Felder Josef, Sempach
14. 1. 1961
Escholzmatt
2280 / 7 a 5 m2
Hofraum / Wohnhaus / Wannebüel
ME zu je 1⁄2: Riedweg Marco, Escholzmatt a. Riedweg Marco, Escholzmatt; b. Riedweg-Zemp Andrea, Escholzmatt
Escholzmatt
179 / 4 a 19 m2
Hofraum, Garten / Wohn- und Geschäftshaus / Chappelebode
Portmann Markus, Schüpfheim
Bieri Franz, Escholzmatt
1. 4. 1966
Flühli
1854 / 5 a 17 m2
Hofraum, Gebäudeplatz / Wohnhaus / Lauili
Richiger Susi, Aesch (BL)
Richiger-Spichty Bertha, Sörenberg
12. 12. 1979
Flühli
4078 (StWE 4⁄1000)
1-Z-Studio / Kurhaus Sörenberg
Gasser Bautreuhand AG, Wolhusen
Pfyffer Walter, Schachen
9. 11. 1979
31. 10. 1997
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Doppleschwand
1980 / 4 a 49 m2
Hofraum / Ferienhaus Sabrina, Gartenhaus / Rischli
Steiner Heinz, Rohrbach bei Huttwil
Steiner Paul, Ursenbach
19. 4. 1972
Flühli
4365 (StWE 35⁄1000), 5059 (ME 1⁄85)
21⁄2-Z-W, Autoeinstellplatz / Rothorn-Center
Positano Immobilien AG, Sachseln
Birrer Bruno, Sachseln
14. 3. 1986
Flühli
50 / 7 a 57 m2
Hofraum, Garten / Wohnhaus mit Laden / Metzgerei
Abou Heba Houssam Ibrahim Awad, Escholzmatt
Schmidiger-Scheidegger Rosmarie, Flühli
30. 12. 1985
Hasle
1225 / 7 a 18 m2
Hofraum / Wohnhaus / Heiligkreuz
ME zu je 1⁄2: Eggenberger Jolanda, Ebikon a. Straumann Marco, Oberägeri; b. Schwarb Cordula, Oberägeri
Hasle
1177 / 21 a 21 m2
Strasse / Öschtor
Strassengenossenschaft Öschtorstrasse, Hasle
Einwohnergemeinde Hasle
Marbach
von 301 an 171 / 2 a 79 m2
Wiese, Weide, Gewässer / Geissemoos
Bucher Josef, Marbach (LU)
Erbengemeinschaft 26. 4. 2002 Lötscher-Studer Bruno Erben: a. Schaller-Lötscher Claudia, Marbach (LU); b. Lötscher Manuela, Marbach (LU); c. Lötscher Pius, Marbach (LU); d. Lötscher Judith, Marbach (LU)
Romoos
529
BR / Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle / Pfarrpfrund
Mehrfamilienhaus AG, Romoos, Röm.-kath. PfarrpfrundRomoos Stiftung Romoos, Romoos
Romoos
525 / 7 a 13 m2
Hofraum, Acker, Wiese, Weiden / Schulhaus / Chrummatt
ME zu je 1⁄2: Einwohnergemeinde Romoos a. Lustenberger Werner, Wauwil; b. Vogel Judith, Wauwil
3. 7. 1995
Nr. 37 vom 13. September 2008
Flühli
29. 6. 1983
18. 11. 1925
8. 7. 1916
2437
Grundstückart/Gebäudeart/ Ortsbezeichnung
Name, Wohnort/ Sitz des Erwerbers
Name, Wohnort/ Sitz des Veräusserers
Erwerb durch Veräusserer
Schüpfheim
84 / 4 a 4 m2
Hofraum, Garten / Wohn- und Geschäftshaus / Dorf
ME zu je 1⁄2: a. Idriz Sadiku, Hasle; b. Sadiku-Kukac Ajete, Hasle
Erbengemeinschaft 23. 9. 2002 Wicki-Haas Hedwig Erben und Erbengemeinschaft Suter-Wicki Rosa Erben: a. Suter Regula, Luzern; b. Suter Roland, Kriens; c. Wicki-Kaufmann Anton, Littau; d. Jung-Wicki Klara, Steffisburg
Schüpfheim
1158 / 10 a 55 m2
Hofraum / Wohnhaus, Garage / Badschache
Giger-Schmid Martina, Schüpfheim
Schmid-Alessandri Erwin, Schüpfheim
Schüpfheim
2372 / 5 a 83 m2
Hofraum / Wohnhaus / Brüggmösli
ME zu je 1⁄2: a. Arregger Franz, Schüpfheim; b. Arregger-Hochstrasser Monika, Schüpfheim
ME zu je 1⁄2: a. Bättig-Emmenegger Andreas, Schüpfheim; b. Bättig-Emmenegger Elvira, Schüpfheim
30. 5. 1963
1. 9. 1997
Luzerner Kantonsblatt Nr. 37 vom 13. September 2008
Grdst.-Nr. / Fläche
2438
Grundbuch
Nr. 37 vom 13. September 2008
2439
Landeskirchen, Kirchgemeinden Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Luzern Ersatzwahl einer Abgeordneten der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern für den Rest der Amtsdauer 2005–2009 Der Synodalrat der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern macht bekannt: 1. Der Synodalrat hat gestützt auf § 22 der Kirchenverfassung in Verbindung mit Artikel 56 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, nach Kenntnisnahme des eingereichten Wahlvorschlages, als Mitglied der Synode für den Wahlkreis Luzern-Lukas für den Rest der bis 2009 laufenden Amtsperiode gewählt erklärt: Brigitte Schwab, Obergütschrain 3, Luzern. 2. Beschwerden gegen die Wahl sind dem Synodalrat (Synodalsekretariat, Hertensteinstrasse 30, 6004 Luzern) bis 23. September 2008 einzureichen. 3. Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt vom 13. September 2008 zu veröffentlichen sowie der Gewählten, der Kirchenpflege Luzern-Lukas und dem Kirchenvorstand Luzern mitzuteilen. Luzern, 9. September 2008 Namens des Synodalrates der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern Der Präsident: David A. Weiss Der Sekretär: Peter Möri
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Planungs- und Baurecht Gemeinde Aesch: Genehmigung der Änderung der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Sonnhalde Im Sinn von § 21 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird bekannt gegeben, dass die vom Gemeinderat Aesch am 8. August 2008 genehmigte Änderung der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan Sonnhalde, über die Grundstücke Nrn. 787, 985, 986, 987 und 994, Grundbuch Aesch, rechtskräftig geworden ist. Aesch, 10. September 2008 Gemeinderat Aesch
Gemeinde Aesch: Genehmigung des Gestaltungsplanes Käppeliacher Süd Im Sinn von § 21 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird bekannt gegeben, dass der vom Gemeinderat Aesch am 5. August 2008 genehmigte Gestaltungsplan Käppeliacher Süd, über die Grundstücke Nrn. 299 und 300, Grundbuch Aesch, rechtskräftig geworden ist. Aesch, 10. September 2008 Gemeinderat Aesch
Gemeinde Rothenburg: Genehmigung der Umetappierung, Teilfläche von Grundstück Nr. 895, Wahligen Im Sinn von § 43 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern wird bekannt gegeben, dass die vom Gemeinderat Rothenburg mit Entscheid vom 29. November 2007 genehmigte Umetappierung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 895, Wahligen, Grundbuch Rothenburg, von der Bauzone zweiter Etappe in die Bauzone erster Etappe, in Rechtskraft erwachsen ist. Rothenburg, 8. September 2008 Gemeinderat Rothenburg
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Gemeinde Schlierbach: Nutzungsplanung, Genehmigung der Änderungen des Zonenplanes Siedlung sowie des Bau- und Zonenreglements Im Sinn von § 21 Absatz 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 944 vom 26. August 2008 die von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2008 beschlossene Revision der Ortsplanung wie folgt genehmigt hat: – die Änderungen des Zonenplanes Siedlung der Gemeinde Schlierbach in den Gebieten Stägmatte, Steibäre, Käserei und Neuhof, – Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Schlierbach. Der erwähnte Entscheid des Regierungsrates kann auf der Gemeindekanzlei Schlierbach während der ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Schlierbach, 4. September 2008 Gemeinderat Schlierbach
Öffentliche Planauflagen I. Strassenprojekt Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern führt gemäss § 69 Absätze 1 und 2 des kantonalen Strassengesetzes folgende Projektauflage durch: Gemeinde: Hasle. Strasse: K 10, Wolhusen–Schüpfheim. Abschnitt: Braui. Projekt: Ausbau Kurve Braui. Das Strassenprojekt liegt während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen, von Mittwoch, 17. September, bis Montag, 6. Oktober 2008, auf der Gemeindekanzlei Hasle zur Einsichtnahme auf. Allfällige Einsprachen sind innert der genannten Frist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich und unterzeichnet im Doppel beim Gemeinderat Hasle einzureichen. Vorzubringen sind auch allfällige Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechtes. Einspracheberechtigt sind insbesondere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Luzern, 2. September 2008 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern
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II. Öffentliche Planauflage für das Eidgenössische Starkstrominspektorat, Fehraltorf Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, Fehraltorf, ist folgendes Plangenehmigungsgesuch eingegangen: Gegenstand: TS Hildisrieden-Hapfern (S-148738), 20-kV-Kabel zwischen den TS Hildisrieden-Hapfern und Hildisrieden-Holzmatt (L-212083); 20-kV-Kabel zwischen den TS Rain-Scheid und Hildisrieden-Hapfern (L-212084). Gemeinden: Hildisrieden und Rain. Gesuchstellerin: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, Luzern. Die Planunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, vom 15. September bis 14. Oktober 2008, auf der Gemeindekanzlei Hildisrieden und in der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, Luzern, zur öffentlichen Einsicht auf. Die öffentliche Planauflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172. 021) oder des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach Artikeln 39–41 EntG sind beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen. Luzern, 9. September 2008 Im Auftrag des Eidgenössischen Starkstrominspektorates: Kanton Luzern Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation
III. Gemeinde Gunzwil: Baugesuch Emmenwil, Strukturverbesserungsprojekt Die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern führt gemäss Artikel 87 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft bzw. Artikel 13 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft folgende Auflage durch: Gemeinde Gunzwil: Baugesuch Emmenwil. Gesuchsteller: Armin und Rita Renggli-Galliker, Emmenwil, Gunzwil. Ortsbezeichnung: Emmenwil. Grundstück: Nr. 1140. Zone: Landwirtschaftszone. Unterstützungsvorhaben: Photovoltaikanlage.
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Die Unterlagen liegen während 20 Tagen auf der Geschäftsstelle der Landwirtschaftlichen Kreditkasse, Centralstrasse 33, Sursee, zur Einsicht auf. Einspracheberechtigt gegen die Gewährung von Investitionshilfen sind bestehende Gewerbebetriebe im Einzugsgebiet, welche die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen können. Sursee, 10. September 2008 Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern
IV. Gemeinde Dagmersellen: Baugesuch Kätzigen, Strukturverbesserungsprojekt Die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern führt gestützt auf die Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sowie Artikel 12/12a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz folgende Auflage durch: Gemeinde Dagmersellen: Baugesuch Kätzigen. Gesuchsteller: Josef Gerber, Dagmersellen. Ortsbezeichnung: Kätzigen. Grundstück: Nr. 930. Zone: Landwirtschaftszone. Schutzgebiet: Nein. Bauvorhaben: Neubau Ökonomiegebäude. Die Pläne liegen während 20 Tagen auf der Geschäftsstelle der Landwirtschaftlichen Kreditkasse, Centralstrasse 33, Sursee, zur Einsicht auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind schriftlich und begründet und im Doppel bei der Geschäftsstelle der Landwirtschaftlichen Kreditkasse, Centralstrasse 33, 6210 Sursee, einzureichen Sursee, 4. September 2008 Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern
V. Stadt Luzern: Strassenprojekt Sanierung Mühlenplatz Der Stadtrat Luzern führt gemäss § 71a des kantonalen Strassengesetzes folgende Planauflage durch: Gemeinde: Luzern. Objekt: Sanierung Mühlenplatz. Abschnitt: Ganze Platzoberfläche Reuss bis Ecke Rössligasse/Kramgasse. Bauvorhaben: Sanierung der Pflästerung inklusive Trottoir im Anschluss an die Sanierung der Werkleitungen.
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Die Pläne liegen während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen, von Montag, 15. September, bis Samstag, 4. Oktober 2008, beim Tiefbauamt der Stadt Luzern, Industriestrasse 6, Luzern, bei der Anmeldung im 2. OG, während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf. Auskünfte erteilt während der öffentlichen Auflage zu Bürozeiten der Projektleiter des Tiefbauamtes der Stadt Luzern, Jörg G. Hartmann (Telefon 041 208 86 69). Allfällige Einsprachen zum Auflageprojekt Sanierung Mühlenplatz sind innert der genannten Frist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich und im Doppel beim Stadtrat Luzern einzureichen. Einspracheberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die vom Projekt in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden. Luzern, 3. September 2008 Stadtrat Luzern
VI. Gemeinde Ebikon: Ortsplanung Ebikon (öffentliches Planauflage-, Einsprache- und Mitwirkungsverfahren) Der Gemeinderat Ebikon führt folgendes öffentliches Planauflage- sowie Mitwirkungsverfahren durch: – Teiländerung des Bau- und Zonenreglements und des Zonenplanes gemäss § 61 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG) über die Grundstücke Nrn. 272 und 2485, Grundbuch Ebikon; Grundstück Nr. 272 Halte: Umzonung in Sondernutzungszone, Bebauungsplan; Parzelle Nr. 2485 Mittlerfildern: Aufhebung Schutzzone Kulturobjekt Fildern. – Abänderung Bebauungsplan Ebisquare (Rutschturm) gestützt auf § 69 PBG, über das Grundstück Nr. 278 Unterfildern, Grundbuch Ebikon: Anpassung Bebauungsplanreglement Ebisquare. Das Planauflage-, Einsprache- sowie Mitwirkungsverfahren dauert vom 15. September bis 14. Oktober 2008. Innerhalb dieser Frist können die Unterlagen sowie die kantonalen Vorprüfungsberichte auf der Bauabteilung, Gemeindehaus Ebikon, Riedmattstrasse 14 (1. Obergeschoss rechts), von Montag bis Freitag, 8.00–11.45 und 13.30–17.00 Uhr, Donnerstag bis 18.00 Uhr, eingesehen werden. Innerhalb dieser Auflagefrist sind allfällige Meinugsäusserungen im Sinn von § 6 PBG und Einsprachen in Anwendung von § 61 PBG schriftlich und begründet an den Gemeinderat Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon, einzureichen. Ebikon, 13. September 2008 Gemeinderat Ebikon
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VII. Gemeinde Vitznau: Baugesuch Hasliweid Die Gemeinde Vitznau führt gestützt auf § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes folgende Planauflage durch: Gemeinde: Vitznau. Ortsbezeichnung: Hasliweid. Grundstück: Nr. 229, Grundbuch Vitznau. Zone: Landwirtschaftszone. Bauvorhaben: Reservoir und Kleinwasserkraftanlage Hasliweid inklusive Druckleitung Gruebis–Hasliweid (Leitungsersatz). Gesuchstellerin: Wasserversorgung Vitznau, c/o Einwohnergemeinde Vitznau, Vitznau. Planverfasserin: HSK Ingenieur AG, Weiherstrasse 4, Weggis. Grundeigentümer: Anton Infanger, Hasliweid, Vitznau. Das Baugesuch und die Planunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen, vom 15. September bis 6. Oktober 2008, auf der Gemeindekanzlei Vitznau zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit Begründungen und Antrag innert der Auflagefrist schriftlich und im Doppel an den Gemeinderat Vitznau, 6354 Vitznau, einzureichen. Vitznau, 10. September 2008 Gemeinderat Vitznau
VIII. Gemeinde Emmen: Baugesuch Neuhüsern Gemäss § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird unten stehendes Baugesuch bekannt gemacht: Bauherrschaft: Bob Billi GmbH, Pius Meyerhans, Neuhüsern 21, Emmen. Bauvorhaben: Ersatzbau Lagergebäude, Dach mit Solaranlage. Lage: Neuhüsern, Grundstück Nr. 776, Grundbuch Emmen. Zone: Landwirtschaftszone. Koordinaten: 665.817/216.680. Gesuch und Pläne können während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen, vom 15. September bis 4. Oktober 2008, bei der Direktion Bau und Umwelt, Planauflagebüro 317, 3. Stock, im Verwaltungsgebäude Gersag, Emmenbrücke, eingesehen werden (Öffnungszeiten 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr). Öffentlich-rechtliche Einsprachen aufgrund des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und des Gemeindebaureglements sowie solche privatrechtlicher Natur sind mit Begründung schriftlich und im Doppel beim Gemeinderat Emmen, 6020 Emmenbrücke, einzureichen. Emmenbrücke, 10. September 2008 Gemeinderat Emmen
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IX. Gemeinde Mosen: Baugesuch Schiessanlage Mosen Im Sinn von § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wird öffentlich publiziert: Bauherrschaft: Feldschützengesellschaft Mosen, FSGM, vertreten durch Franz Willi, Präsident, Füllenmatte 4, Mosen. Planverfasserin: Kugelfang-Systeme Inauen, Haslen (AI). Bauvorhaben: Einbau und Erstellen von vier künstlichen Kugelfängen. Grundstücke: Nr. 171 (Scheibenstand) und Nr. 189 (Schützenhaus), Grundbuch Mosen. Ortsbezeichnung: Schiessanlage Mosen. Zone: Landwirtschaftszone. Auflage- und Einsprachefrist: 15. September bis 6. Oktober 2008. Das Baugesuch liegt mit den Beilagen im Sinn von § 188 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei Mosen zur Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit Begründung innerhalb der obgenannten Frist schriftlich und im Doppel an den Gemeinderat Mosen (§ 194 PBG) einzureichen. Mosen, 9. September 2008 Gemeinderat Mosen
X. Gemeinde Ruswil: Baugesuch Underbüel, Hellbühl Der Gemeinderat Ruswil legt gestützt auf § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und Artikel 24d des Raumplanungsgesetzes folgendes Baugesuch öffentlich auf: Gesuchsteller: Anton Zimmermann-Tresch, Underbüel, Hellbühl. Ortsbezeichnung: Underbüel, Hellbühl. Grundstück: Nr. 117. Koordinaten: 656.830/212.890. Schutzbereiche: kein Schutzbereich. Zone: Landwirtschaftszone. Bauvorhaben: Umbau Wohnhaus, Einbau Zweitwohnung, Ersatzbau Bienenhaus. Auflagefrist: 13. September bis 2. Oktober 2008. Baugesuch und Pläne liegen während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen auf dem Bauamt Ruswil zur Einsicht auf.
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Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen gestützt auf § 194 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel an den Gemeinderat Ruswil einzureichen. Ruswil, 9. September 2008 Gemeinderat Ruswil
XI. Gemeinde Luthern: Verlängerung der Dauer einer Bewilligung für den Kiesabbau und die Rekultivierung (ohne Änderung des Projektes) Die Gemeinde Luthern führt folgende Planauflage durch: Gesuchstellerin: Leuenberger AG, Industriestrasse Briseck 1, Zell. Gegenstand: Verlängerung der Dauer der Bewilligung vom 11. Januar 1994, 12. Juli 2000 und 9. Oktober 2003 für den Kiesabbau und die Rekultivierung bis 31. Dezember 2011 (ohne Änderung des bewilligten Projektes). Grundstücke: Parzellen Nrn. 324, 325, 330 und 339, alle Grundbuch Luthern. Lage des Objektes: Kiesgrube Fiechten. Zone: Kiesabbauzone. Grundeigentümer: Hanspeter Birrer, Fiechtenhof, Hofstatt (Parzellen Nrn. 324 und 339); Josef Stadelmann, Fiechtenhüsli, Hofstatt (Parzelle Nr. 325); Strassengenossenschaft Knubel-Fiechten-Gängli (Parzelle Nr. 330). Das Gesuch liegt während 20 Tagen, vom 17. September bis 6. Oktober 2008, bei der Gemeindekanzlei Luthern zur Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sowie solche privatrechtlicher Natur sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Luthern, 6156 Luthern, einzureichen. Luthern, 13. September 2008 Gemeinderat Luthern
XII. Gemeinde Pfaffnau: Einbau eines künstlichen Kugelfanges bei der 50/25-m-Schiessanlage Die Gemeinde Pfaffnau führt gestützt auf § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes folgende Planauflage durch: Gesuchsteller: Pistolenclub Pfaffnerntal, Pascal Roth, Jurastrasse 3, Zofingen. Grundeigentümerin: Einwohnergemeinde Pfaffnau, Pfaffnau. Bauvorhaben: Einbau eines künstlichen Kugelfanges. Lage: Sagen/Oedenwilerstrasse. Grundstück: Nr. 652, Grundbuch Pfaffnau.
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Zone: Landwirtschaftszone. Koordinaten: 634.270/231.500. Die Baugesuchsunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen, vom 15. September bis 6. Oktober 2008, auf dem Bauamt Pfaffnau zur Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel eingeschrieben an den Gemeinderat Pfaffnau, 6264 Pfaffnau, einzureichen. Pfaffnau, 9. September 2008 Gemeinderat Pfaffnau
XIII. Gemeinde Wauwil: Baugesuch Schiessanlage Berg Im Sinn von § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 wird öffentlich publiziert: Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Wauwil, Dorfstrasse 5, Wauwil. Grundeigentümerin: Feldschützengesellschaft Wauwil, c/o Markus Belser, Erlen 2, Wauwil. Bauvorhaben: Einbau von künstlichen Kugelfängen. Strasse: Berg. Grundstück: Nr. 403. Grundbuchplan: Nr. 9. Zone: Landwirtschaftszone. Schutzgebiete: keine. Die Pläne liegen während der gesetzlichen Frist von 10 Tagen, vom 15. bis 24. September 2008, auf der Gemeindekanzlei Wauwil zur Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel beim Gemeinderat Wauwil einzureichen. Wauwil, 8. September 2008 Gemeinderat Wauwil
XIV. Gemeinde Wauwil: Baugesuch Schönbühl Die Gemeinde Wauwil führt gestützt auf § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes folgende Planauflage durch: Bauherr: Betriebsgemeinschaft Gassmann-Gassmann, Schönbühl 3, Wauwil. Bauvorhaben: Neubau Schweinestall mit Giebel und Pultdach.
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Strasse: Schönbühl. Grundstück: Nr. 287. Grundbuchplan: Nr. 9. Zone: Landwirtschaftszone. Schutzgebiete: keine. Die Pläne liegen während der gesetzlichen Frist von 20 Tagen, vom 9. bis 29. September 2008, auf der Gemeindekanzlei Wauwil zur Einsichtnahme auf. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind mit Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel beim Gemeinderat Wauwil einzureichen. Wauwil, 8. September 2008 Gemeinderat Wauwil
XV. Gemeinde Flühli: Strassenplan Alpweg Schwand-Schöniseischwand Der Gemeinderat Flühli führt gemäss § 65 Absatz 2 des kantonalen Strassengesetzes folgende Planauflage durch: Gesuchstellerin: Bergschaft Vogt’s Ällgäu. Strasse: Güterstrasse Alpweg Schwand–Schöniseischwand. Bauvorhaben: Neubau (Ausbau) eines einfachen Bewirtschaftungsweges zur Erschliessung der Alp Schöniseischwand mit dem Ziel, die Pflege der örtlichen Moorlandschaft langfristig zu gewährleisten. Die Pläne liegen während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, vom 16. September bis 15. Oktober 2008, auf der Gemeindekanzlei Flühli zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Bund und Kanton: Allfällige Einsprachen gestützt auf § 65 des kantonalen Strassengesetzes sowie aufgrund von Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und Artikel 12/12a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sind innert der genannten Frist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich und im Doppel beim Gemeinderat Flühli einzureichen. Vorzubringen sind auch allfällige Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechtes. Einspracheberechtigt sind insbesondere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Oder nur Kanton: Allfällige Einsprachen sind innert der genannten Frist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich und im Doppel beim Gemeinderat Flühli einzureichen. Vorzubringen sind auch allfällige Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechtes. Einspracheberechtigt sind insbesondere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Flühli, 12. September 2008 Gemeinderat Flühli
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Öffentliche Beschaffungen Ausschreibung von Bauarbeiten 1. Auftraggeber: Kanton Luzern, vertreten durch das Finanzdepartement, Bahnhofstrasse 19, 6002 Luzern. 2. Verfahrensart: offenes Verfahren. Der Auftrag ist dem GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 unterstellt. 3. Gegenstand des Auftrags: a. Standort/Projekt: Universität Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern, Umbau Postbetriebsgebäude. b. Ausführungsort: Frohburgstrasse 3, Luzern. c. Art der Leistungen: – Aufzüge, Demontagen, 3 neue Ersatzanlagen BKP-Nr. 261 4. Ausführungstermine: Ausführung der Anlagen etappenweise. Planung ab Dezember 2008. Montage der ersten Anlage im Herbst 2009. 5. Anforderungen: a. Die Vergabegrundsätze gemäss § 4 öBG sind zu gewährleisten. b. Die allgemeinen Bedingungen und die technischen Anforderungen richten sich nach den geltenden Schweizer Normen. c. Die Eignungs- bzw. Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt. d. Kaution/Sicherheiten: Verlangen einer Solidarbürgschaft bleibt vorbehalten. e. Das Angebot ist in Schweizer Franken einzureichen. f. Sprache des Vergabeverfahrens/Angebots: Deutsch. 6. Bezug der Unterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen können beim Büro für Bauökonomie AG, Zähringerstrasse 19, 6003 Luzern, bis 10. Oktober 2008, unter Beilage eines adressierten Retourkuverts (C4) und Fr. 5.– in Briefmarken, bestellt werden. Versand der Offertformulare: ab 22. September 2008. Zusätzliche Pläne für die Ausarbeitung des Angebots werden dem Unternehmer gegen Vergütung der Selbstkosten per Post zugestellt. Daten auf Disketten sind nicht erhältlich. An Subunternehmer und Materiallieferanten werden keine Submissionsformulare abgegeben. 7. Einreichung der Angebote: a. Eingabeort/Adresse: Die Offerten sind verschlossen und unter Verwendung der zusammen mit den Offertunterlagen abgegebenen Adressetiketten einzureichen an: Kanton Luzern, Dienststelle Immobilien, Stadthofstrasse 4, 6002 Luzern. b. Unternehmervarianten sind zulässig, müssen aber eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Teilofferten sind nicht zulässig. Eigene Formulare oder Ausdrucke sind nur für Varianten gestattet.
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c. Eingabedatum: Das Angebot muss bis spätestens Dienstag, 28. Oktober 2008, 16.00 Uhr, beim Sekretariat der Dienststelle Immobilien, Büro 302, 3. Stock, Stadthofstrasse 4, Luzern, abgegeben werden oder eingetroffen sein. Das Risiko, dass das zugestellte Angebot rechtzeitig bei der Dienststelle Immobilien eintrifft, liegt beim Anbieter. d. Offertöffnung: Mittwoch, 29. Oktober 2008, 10.00 Uhr, Sitzungszimmer 301, 3. Stock, Dienststelle Immobilien, Stadthofstrasse 4, Luzern. Das Protokoll wird den Anbietern zugestellt. 8. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen. Die angefochtene Ausschreibung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Résumé en français 1. Objet du mandat: a. Projet de construction: université de Lucerne et école supérieure pédagogique de Lucerne; transformation du bâtiment des services postaux. b. Lieu d’exécution: Frohburgstrasse 3, Lucerne. c. Eléments de construction: – ascenseurs, démontages, 3 nouvelles installations de remplacement CFC-N° 261 2. Commande des documents de soumission: Les documents peuvent être commandés par écrit jusqu’au 10 octobre 2008 au bureau: Büro für Bauökonomie AG, Zähringerstrasse 19, 6003 Luzern. Envoi des soumissions d’offres: à partir du 22 septembre 2008. Une enveloppe (C4) adressée et un timbre de frs. 5.– doivent être jointe à la commande de formulaire. 3. Délai de soumission: jusqu’à mardi, 28 octobre 2008, 16 h, au secrétariat Dienststelle Immobilien, bureau 302, Stadthofstrasse 4, 6002 Lucerne, ou par courrier jusqu’au même temps. Le solliciteur assume lui-même tous les risques de l’arrivée ponctuelle de son dossier au Dienststelle Immobilien. Ouverture des offres: 29 octobre 2008, 10 h, chambre de conférences 301, Dienststelle Immobilien, Stadthofstrasse 4, Lucerne. Le protocole sera envoyé aux expéditeurs. Luzern, 9. September 2008 Finanzdepartement des Kantons Luzern
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Ausschreibung von Lieferungen und Dienstleistungen I. 1. Auftraggeber: Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern. 2. Gegenstand des Auftrags: Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Flüssigchromatographie-Massenspektrometriesystems für die Routineanalytik. 3. Verfahrensart: offenes Verfahren gemäss Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen des Kantons Luzern. 4. Liefertermin und Inbetriebnahme: 4. Quartal 2008. 5. Anforderungen: a. Die Vergabegrundsätze gemäss § 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen des Kantons Luzern sind zu gewährleisten. b. Das Flüssigchromatographiesystem (bestehend aus Probengeber, Pumpe und Säulenofen) muss bei höheren Drücken betrieben werden können als die üblichen Systeme. Erforderlich ist somit ein «UHPLC» oder ein vergleichbares System. c. Das Massenspektrometer muss vom Typ «Triple Quadrupole» sein. d. Sämtliche Systemkomponenten müssen vollständig miteinander kompatibel sein und mit einer einzigen Software gesteuert werden können. e. Die weiteren Eignungskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt. 6. Bezug der Unterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen können bis 4. Oktober 2008 unter Beilage eines adressierten und frankierten Retourkuverts (C4) unter folgender Adresse bestellt werden: Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, Vermerk: «Lieferung LC-MS», Meyerstrasse 20, 6002 Luzern. 7. Einreichung der Angebote: Das Angebot muss bis spätestens Donnerstag, 23. Oktober 2008, um 16.00 Uhr bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, Meyerstrasse 20, 6002 Luzern abgegeben oder eingetroffen sein. Das Risiko, dass das Angebot rechtzeitig eintrifft, liegt beim Anbieter. 8. Verhandlungen: Verhandlungen über Leistungsumfang und -merkmale sind im Rahmen der Produktepräsentation und -evaluation zulässig. 9. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen. Die angefochtene Ausschreibung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Luzern, 10. September 2008 Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
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II. Öffentliche Ausschreibung Architekturwettbewerb in Boswil (AG). 1. Auftraggeberin: Verein Altersheim St. Martin, Martinsstrasse 23, 5623 Boswil. 2. Gegenstand der Ausschreibung: Bauprojekt Sanierung und Erweiterung Altersund Pflegeheim «Solino – Wohnen im Alter». Ausführungsort: Boswil. 3. Verfahrensart: Das selektive Verfahren (Präselektion) mit anschliessendem Studienauftrag an fünf bis sechs Wettbewerbsteilnehmer wird gestützt auf die SIAOrdnung 142 ausgeführt. Das Verfahren unterliegt nicht den geltenden Vereinbarungen und Reglementen über das öffentliche Beschaffungswesen. 4. Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind Architektinnen und Architekten mit Geschäftssitz in den Kantonen Aargau, Luzern, Zug oder Zürich. 5. Auswahlkriterien (Präselektion): – Referenzen vergleichbarer Bauobjekte (Wettbewerbserfolge und ausgeführte Projekte), – Leistungsfähigkeit/Kapazität, – Bürostruktur, Personalbestand, technische Ausrüstung. 6. Bezug der Ausschreibungsunterlagen: Die Präselektionsunterlagen sowie eine Kurzfassung der Wettbewerbsunterlagen können bezogen werden beim Verein Altersheim St. Martin, Martinsstrasse 23, 5623 Boswil. 7. Sprache des Verfahrens: Deutsch. 8. Termine: – Einreichung der Präselektionsunterlagen: bis 30. September 2008. – Versand der Wettbewerbsgrundlagen 2. Stufe: Mitte Oktober 2008. – Begehung des Objektes: 7. November 2008. – Fragenstellung: bis 18. November 2008. – Fragenbeantwortung: Ende November 2008. – Einreichung der Wettbewerbsprojekte: 20. Januar 2009. – Entscheid des Preisgerichtes: Ende Februar 2009. 9. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der 1. Publikation im Kantonsblatt des Kantons Aargau schriftlich Beschwerde beim Verein St.Martin, Martinsstrasse 23, 5623 Boswil, geführt werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Personen oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Boswil, 26. August 2008 Verein Altersheim St. Martin, Boswil
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Zuschlag öffentliche Beschaffungen I. 1. Auftraggeberin: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern. 2. Gegenstand und Umfang der Beschaffung: Lieferung von 2 Stück 110-50/15-kVTransformatoren 25 MVA. 3. Verfahrensart: offenes Verfahren. Die Beschaffung ist den im Staatsvertragsbereich geltenden Bestimmungen unterstellt. 4. Datum des Zuschlags: 25. Juli 2008. 5. Berücksichtigte Anbieterin: SGB-SMIT Transformatoren GmbH, Badenerstrasse 812, Zürich. 6. Preis des berücksichtigten Angebots: Fr. 2 152 000.– exkl. MwSt. Luzern, 1. September 2008 Centralschweizerische Kraftwerke AG
II. 1. Auftraggeberin: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern. 2. Gegenstand und Umfang der Beschaffung: Lieferung von 2 Stück 110-50/20-kVTransformatoren 40 MVA. 3. Verfahrensart: offenes Verfahren. Die Beschaffung ist den im Staatsvertragsbereich geltenden Bestimmungen unterstellt. 4. Datum des Zuschlags: 25. Juli 2008. 5. Berücksichtigte Anbieterin: SGB-SMIT Transformatoren GmbH, Badenerstrasse 812, Zürich. 6. Preis des berücksichtigten Angebots: Fr. 2 500 000.– exkl. MwSt. Luzern, 1. September 2008 Centralschweizerische Kraftwerke AG
III. 1. Auftraggeberin: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern. 2. Gegenstand und Umfang der Beschaffung: Lieferung von 1 Stück 220/110-50-kVTransformator 125 MVA, Lieferung von 1 Stück 110/50-kV-Transformator 100 MVA. 3. Verfahrensart: offenes Verfahren. Die Beschaffung ist den im Staatsvertragsbereich geltenden Bestimmungen unterstellt.
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4. Datum des Zuschlags: 25. Juli 2008. 5. Berücksichtigte Anbieterin: Siemens Schweiz AG, Freilagerstrasse 40, Zürich. 6. Preis des berücksichtigten Angebots: Fr. 5 345 000.– exkl. MwSt. Luzern, 1. September 2008 Centralschweizerische Kraftwerke AG
IV. 1. Auftraggeberin: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern. 2. Gegenstand und Umfang der Beschaffung: Lieferung einer 110-kV SF6-GISSchaltanlage (7 Felder) für die Unterstation Sempach, Sempach. 3. Verfahrensart: offenes Verfahren. Die Beschaffung ist den im Staatsvertragsbereich geltenden Bestimmungen unterstellt. 4. Datum des Zuschlags: 29. Juli 2008. 5. Berücksichtigte Anbieterin: Areva T&D AG, Gas Insulated Substations, CarlSprecher-Strasse 3, Oberentfelden. 6. Preis des berücksichtigten Angebots: Fr. 1 628 400.– exkl. MwSt. Luzern, 1. September 2008 Centralschweizerische Kraftwerke AG
Offene Stellen I. Finanzdepartement Die Dienststelle Immobilien ist spezialisiert für Immobilien- und Baufachberatungen. Sie vertritt als Eigentümerin und Bauherrin die Interessen des Kantons Luzern im Immobilienbereich. Für unsere Abteilung Baumanagement suchen wir per 1. Januar 2009 oder nach Vereinbarung eine/n Team-/Projektleiter/in Spitalbauten (100%). Aufgabenbereich: – Sie führen selbständig das Spitalbauteam mit drei Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen.
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– Sie koordinieren in Zusammenarbeit mit dem Spitalbetrieb die Instandsetzungs-, Umbau- und Neubauprojekte. – Sie überwachen den baulichen Zustand der Spitalbauten und erarbeiten die Budget- und langfristige Finanzplanung. – Sie führen als Projektleiter/in anspruchsvolle Spitalprojekte nach dem Bedarfsentscheid bis zur Bauvollendung. Anforderungen: – Sie sind Architekt/in FH/ETH mit mehrjähriger Berufserfahrung im Spitalbau. – Sie verfügen über Führungserfahrung. – Sie haben bereits Erfahrung im Projektmanagement. – Sie verfügen über Sachkompetenz in gestalterischen, bautechnischen und bauökonomischen Fragen. – Sie sind eine selbständige und belastbare Persönlichkeit mit hoher Eigenverantwortung. – Sie sind kommunikativ und gewandt in Wort und Schrift. Wir bieten: – eine abwechslungsreiche, vielseitige und verantwortungsvolle Tätigkeit, – eine Zusammenarbeit in einem motivierten und kompetenten Team, – einen modernen Arbeitsplatz an zentraler Lage in Luzern. Auskünfte erteilt Ihnen gerne der Leiter Abteilung Baumanagement, Franz Müller, dipl. Ing. FH/NDS-U (Telefon 041 228 50 66, E-Mail
[email protected]). Weitere Informationen über die Dienststelle Immobilien und den Kanton Luzern finden Sie im Internet unter www.immobilien.lu.ch oder www.lu.ch. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis 10. Oktober 2008 unter Angabe der Kennziffer 2338 an das Finanzdepartement, Dienststelle Personal, Hirschengraben 36, 6002 Luzern. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
II. Justiz- und Sicherheitsdepartement Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und Prävention zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei. Wir sind mit unseren rund 570 Mitarbeitenden ein moderner Dienstleistungsbetrieb innerhalb der kantonalen Verwaltung Luzern. Beim Personaldienst der Kantonspolizei wird per 1. Januar 2009 oder nach Vereinbarung eine zusätzliche Stelle als HR-Fachspezialist/in mit einem Pensum von 100 Prozent für die Schwerpunktsbereiche Personal- und Führungsberatung sowie Projektmanagement und Instrumentenentwicklung geschaffen. Aufgabenbereich: Beratung in Personalfragen: – Personalrechtsauskünfte, – Beratung der Führungskräfte in HR-Fragen, – HR-Netzwerkpflege verwaltungsintern und im Polizeiumfeld.
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Projekte und Personalmarketing: – Personalmarketing für den Polizeiberuf, – polizeiinterne Projektführung und Projektmitarbeit als HR-Vertreter/in, – Mitwirkung in Integrationsprojekten (Luzerner Polizei). Instrumentenentwicklung und Personalcontrolling: – Implementierung und Weiterentwicklung von HR- und Führungsinstrumenten, – Optimierung von Arbeitsabläufen, – Aufbereiten von Kennzahlen und Grafiken für das Personalcontrolling, – Anwendung und Weiterentwicklung der Kapo-spezifischen SAP-Applikationen. Anforderungen: – qualifizierte Grundausbildung mit Weiterbildung im HR-Bereich, – mehrjährige HR-Erfahrung in der Verwaltung, – ausgeprägtes Flair für den Informatikeinsatz (Office-Programme, insbesondere von Excel), – praktische Anwendungserfahrung mit SAP-HR, – Versiertheit im Projektmanagement, – Flexibilität und Belastbarkeit, – Organisationstalent verbunden mit eigenverantwortlicher Arbeitsweise, – kommunikatives, kundenorientiertes Dienstleistungsverhalten. Wir bieten: – eine selbständige, verantwortungsvolle Tätigkeit, die aktiv mitgestaltet werden kann, – ein innovatives Umfeld mit vielfältigen Kontakten und Entwicklungsmöglichkeiten, – flexible Arbeitszeit, – ein motiviertes, kollegiales Arbeitsteam, – fortschrittliche Anstellungsbedingungen, – einen modernen Arbeitsplatz im Zentrum der Stadt Luzern. Für Detailauskünfte steht Ihnen der Chef Personaldienst, Markus Meier, Telefon 041 248 80 14, zur Verfügung. Informationen über die Kantonspolizei Luzern finden Sie auf unserer Website www.kapo.lu.ch. Richten Sie Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis 20. September 2008 unter Angabe der Kennziffer 2729 an das Finanzdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Personal, Hirschengraben 36, 6002 Luzern.
III. Gemeinde Schwarzenberg Die Einwohnergemeinde Schwarzenberg sucht nach Vereinbarung eine/n Verwaltungsangestellte/n im 30-Prozent-Pensum im Bereich Sozialamt / allgemeiner Schalterund Telefondienst.
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Aufgabenbereich: – Sachbearbeitung im Bereich Sozialwesen (wirtschaftliche Sozialhilfe / Alimenteninkasso), – Schalter- und Telefondienst sowie Mithilfe bei allgemeinen Verwaltungsaufgaben. Anforderungen: – abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, – Kenntnisse im Bereich Inkasso- und Rechnungswesen, – offen für soziale Fragen, – gute PC-/EDV-Anwenderkenntnisse (MS-Office), – dienstleistungsorientiertes Denken, – selbständige, zuverlässige und teamorientierte Arbeitsweise. Wir bieten: – interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit mit Kundenkontakt, – modernen Arbeitsplatz und Infrastruktur, – gutes Arbeitsklima in einem kleinen Team, – Anstellungsbedingungen gemäss kantonalem Personalgesetz und Besoldungsverordnung, – Möglichkeit zur Weiterbildung. Für Auskünfte steht Ihnen Gemeindeschreiberin Sibylle Schaub, Tel. 041 499 60 55, E-Mail
[email protected], zur Verfügung. Senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis 30. September 2008 an die Gemeindeverwaltung Schwarzenberg, Sibylle Schaub, Dorfstrasse 12, 6103 Schwarzenberg. Informationen zu unserer Gemeinde finden Sie im Internet unter www.schwarz enberg.ch
IV. Fusionierte Gemeinde Hitzkirch Die sieben Gemeinden Gelfingen, Hämikon, Hitzkirch, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz haben die Fusion auf den 1. Januar 2009 beschlossen. Durch diese Fusion und die Vergrösserung der Gemeinde wird neu eine selbständige Abteilung Bauamt geführt. Daher suchen wir per 1. Januar 2009 oder nach Vereinbarung eine/n Leiter/in Bauamt (100%). Aufgaben: – fachliche und personelle Führung des Bauamtes mit den Hauptbereichen Hochund Tiefbau, – Prüfung und Bearbeitung von Baugesuchen, – Ausübung von Bau- und Feuerpolizeiaufgaben, – Verwaltung gemeindeeigener Liegenschaften, – Projektleitung bei gemeindeeigenen Projekten, – Ausübung der Orts- und Strassenplanung sowie Entwässerung und Reklamewesenaufgaben,
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– administrative Arbeiten, – Mitarbeit in Kommissionen, – Kontakt- und Auskunftsstelle für Privatpersonen und Unternehmen. Anforderungen: – Ausbildung als Ingenieur HTL oder Architekt HTL, dipl. Bauführer oder gleichwertige Ausbildung mit Berufserfahrung (als Bauverwalter), – mehrjährige Erfahrung in einer vergleichbaren Führungsfunktion, – gute Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, inklusive Bau- und Feuerpolizei, – Kontaktfreudigkeit, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, – gute Informatikkenntnisse, – organisatorische Fähigkeiten, – Bereitschaft, sich für unsere Gemeinde zu engagieren. Wir bieten: – vielseitige, interessante und selbständige Tätigkeit in kleinem Team, – zeitgemässe Arbeitsbedingungen, – zeitgemässe Besoldung und Sozialleistungen. Für Auskünfte steht Ihnen Gemeindeammann Cornel Müller (Telefon 041 919 70 40 oder E-Mail
[email protected]) gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, welche Sie mit den üblichen Unterlagen und Angaben bis spätestens 30. September 2008 an Gemeindepräsident S. Karrer, Verwaltungszentrum Hitzkirchplus, Luzernerstrasse 8, 6285 Hitzkirch, senden können.
V. Verwaltungsgericht Das Verwaltungsgericht beurteilt als oberste gerichtliche Behörde des Kantons Luzern verwaltungsrechtliche Fälle. In unseren Abteilungen Verwaltungsrecht und Sozialversicherungsrecht werden demnächst zwei Stellen frei. Wir suchen per 17. November 2008 oder nach Vereinbarung zwei Kolleginnen oder Kollegen als Gerichtsschreiber/innen (je 100%). Aufgabenbereich: – Sie unterstützen die Richterpersonen bei der Instruktion und Entscheidfindung von Fällen und bei der Leitung von Prozessen. – Sie referieren selbständig Urteile und Entscheide zuhanden einer Richterperson. – Sie klären grundsätzliche Rechtsfragen und Sachverhalte. – Sie nehmen teil an Gerichtsverhandlungen, führen Protokoll und erledigen die Abschlussredaktion. Anforderungen: – Sie bringen ein abgeschlossenes juristisches Studium mit, das Anwaltspatent ist erwünscht. – Idealerweise haben Sie bereits in der Verwaltung oder am Gericht gearbeitet, dies ist aber nicht Bedingung.
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– Sie sind fähig und motiviert, konstruktiv im Team zusammenzuarbeiten. – Sie sind in Deutsch gewandt und formulieren stilsicher. – Fachliche Weiterentwicklung ist für Sie wichtig. Wir bieten: – eine flexible Arbeitszeitregelung, – einen zentral gelegenen und zeitgemäss eingerichteten Arbeitsplatz. Weitere Auskünfte gibt Ihnen gerne unser Kanzleichef lic. iur. Bernhard Weber (Telefon 041 228 63 28, E-Mail
[email protected]). Bitte richten Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis spätestens 26. September 2008 unter Angabe der Kennziffer 4203 an das Finanzdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Personal, Hirschengraben 36, 6002 Luzern.
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Gerichtlicher Teil Verwaltungsgericht Konstituierung des Verwaltungsgerichts ab 1. Oktober 2008 für den Rest der Amtsdauer 2005–2009 1. Abgaberechtliche Abteilung Präsident: Stellvertreterin: Mitglieder: Ständiges Ersatzmitglied:
Müller Patrick M. Baer Turtè Arnold Peter, Wiprächtiger Roland Lindegger Lucia
2. Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Präsident: Stellvertreter: Mitglieder: Ständiges Ersatzmitglied:
Korner Andreas Fleischli Hans Emmenegger Eberli Claudia, Isaak-Dreyfus Liliane, Wirthlin Martin Arnold Peter
3. Verwaltungsrechtliche Abteilung Präsident: Stellvertreterin: Mitglieder:
Eiholzer Heiner Zosso Anita Wüest Edi, Wiprächtiger Roland, Lindegger Lucia
4. Abteilung für die Prüfung von Erlassen Präsident:
Mitglieder:
Präsident derjenigen Abteilung, in deren Geschäftskreis die Materie des zu prüfenden Erlasses fällt. Korner Andreas, Müller Patrick M., Eiholzer Heiner, Baer Turtè, Arnold Peter, Fleischli Hans, Emmenegger Eberli Claudia, Zosso Anita, Lindegger Lucia
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5. Verwaltungskommission Präsident (2007 und 2008): Vizepräsidenten:
Korner Andreas Müller Patrick M., Eiholzer Heiner
Luzern, 1. September 2008 Für das Verwaltungsgericht Der Präsident: Korner Der Kanzleichef: Weber
Amtsgerichte Aufforderung zur Stellungnahme und Entscheidsmitteilung (Art. 731b OR) Gemäss Mitteilung des Handelsregisteramtes des Kantons Luzern vom 21. August 2008 bestehen in der Organisation der Translift Systems AG mit Sitz in Kriens Mängel im Sinn von Artikel 731b OR. Das Handelsregisteramt ersucht das Gericht um Erlass der erforderlichen Massnahmen. Die Translift Systems AG wird aufgefordert, zum Gesuch des Handelsregisteramtes Luzern bis Dienstag, 23. September 2008, eine schriftliche Stellungnahme (in je einem Exemplar für den Richter und das Handelsregisteramt) einzureichen. Das Gesuch liegt zu ihren Händen auf der Kanzlei des Amtsgerichts Luzern-Land auf. Geht innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein, wird Anerkennung der Sachdarstellung des Handelsregisteramtes angenommen. Der Entscheid liegt ab Freitag, 26. September 2008, zuhanden der Translift Systems AG auf der Kanzlei des Amtsgerichts Luzern-Land auf und gilt mit diesem Datum als zugestellt. Kriens, 3. September 2008 Amtsgericht Luzern-Land
Vorladung Der Beklagte Armen Schneider Sulejmani, geboren am 16. Oktober 1981, mazedonischer Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, wird zur Instruktionsverhandlung vorgeladen. Die Verhandlung findet am Mittwoch, 15. Oktober 2008, 11.00 Uhr
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im Gerichtsgebäude Amtsgericht Hochdorf statt. Der Beklagte hat persönlich zu erscheinen. Erscheint der Beklagte unentschuldigt nicht, wird aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen der klagenden Partei entschieden, soweit der Richter nicht von Amtes wegen zu handeln hat. Hochdorf, 10. September 2008 Amtsgericht Hochdorf
Aufforderung Roberto Rodriguez und Enikö Rodriguez-Tòth, zuletzt wohnhaft gewesen Benziwilstrasse 18, 6020 Emmenbrücke, jetzt unbekannten Aufenthaltes, werden aufgefordert, zu dem von der Luzerner Pensionskasse, Zentralstrasse 7, 6002 Luzern, am 4. September 2008 eingereichten Gesuch bis 23. September 2008 eine schriftliche Stellungnahme (in je einem Exemplar für den Richter und jede Gegenpartei) einzureichen. Das Gesuch liegt zu ihren Händen auf der Amtsgerichtskanzlei Hochdorf auf. Geht keine Stellungnahme ein, wird Anerkennung der Sachdarstellung der Gesuchstellerin und Verzicht auf Einreden angenommen, soweit der Richter nicht von Amtes wegen zu handeln hat. Hochdorf, 9. September 2008 Amtsgericht Hochdorf
Kapitalaufruf (Art. 977, 981 ff. OR) Es wird vermisst: – Sparheft Nr. 25530.80 der Raiffeisenbank Littau-Reussbühl, lautend auf Josef Bachmann, eingetragener Saldo Fr. 22 060.15 per 16. April 2003. Der/Die Inhaber/in dieses Sparheftes wird aufgefordert, dieses innert drei Monaten seit der Publikation beim unterzeichnenden Richter vorzuweisen, ansonst die Kraftloserklärung ausgesprochen wird. Kriens, 8. September 2008 Der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land: Vögtli
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Kraftloserklärungen I. Es wird folgender Inhaber-Schuldbrief kraftlos erklärt: – P.UEB/014370 Fr. 2500.–, angegangen am 4. Juli 1921, im 4. Rang, lastend auf dem Grundstück Nr. 1616, Grundbuch Luzern, rechtes Ufer, Spitalstrasse 1. Luzern, 9. September 2008 Der Amtsgerichtspräsident I von Luzern-Stadt: Weingand
II. Es werden folgende Inhaber-Schuldbriefe kraftlos erklärt: – P.UEB/074990 über Fr. 10 000.–, angegangen am 1. Juni 1940, im 1. Rang; – P.UEB/074991 über Fr. 10 000.–, angegangen am 20. Juni 1940, im 2. Rang; – P.UEB/074992 über Fr. 5000.–, angegangen am 1. Juli 1940, im 3. Rang; – P.UEB/074993 über Fr. 5000.–, angegangen am 16. Juli 1940, im 4. Rang; – P.UEB/074994 über Fr. 5000.–, angegangen am 28. Juli 1940, im 5. Rang; – P.UEB/074995 über Fr. 5000.–, angegangen am 16. August 1940, im 6. Rang; – P.UEB/074996 über Fr. 3000.–, angegangen am 26. August 1940, im 7. Rang; – P.UEB/074997 über Fr. 1000.–, angegangen am 24. Oktober 1974, im 8. Rang; – P.UEB/074998 über Fr. 5000.–, angegangen am 1. Juni 1961, im 9. Rang; – P.UEB/074999 über Fr. 5000.–, angegangen am 2. Juni 1961, im 10. Rang; – P.UEB/075000 über Fr. 2000.–, angegangen am 3. Juni 1961, im 11. Rang, alle lastend auf dem Grundstück Nr. 685, Grundbuch Horw. Kriens, 8. September 2008 Der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land: Vögtli
III. Es wird kraftlos erklärt: – Inhaber-Schuldbrief über Fr. 3000.–, P.UEB/087672, angegangen am 1. Februar 1914, im 7. Rang, lastend auf dem Grundstück Nr. 335, Grundbuch Weggis. Kriens, 8. September 2008 Der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land: Vögtli
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Konkurs, Betreibung Konkurseröffnungen und Schuldenrufe (Art. 231 und 232 SchKG, Art. 73a, 123 und 129 VZG) Die Gläubiger der Schuldner und alle Personen, die auf in Händen eines Schuldners befindliche Vermögensstücke Anspruch machen, werden aufgefordert, binnen der Eingabefrist ihre Forderungen oder Ansprüche, unter Einlegung der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.), im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift, dem betreffenden Konkursamt einzugeben. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle Forderungen, mit Ausnahme der pfandversicherten, auf (Art. 209 SchKG). Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte, unter Einlegung allfälliger Beweismittel im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift binnen 20 Tagen beim Konkursamt einzugeben. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen haben die Schuldner der Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden bei Straffolge im Unterlassungsfalle. Die Aufforderung zur Anmeldung von Pfandrechten usw. bezieht sich nicht nur auf die zur Verwertung gelangenden Anteile, sondern auch auf derartige Rechte am Grundstück selbst (Art. 73a Abs. 2 VZG). Wer Sachen eines Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzt, hat sie ohne Nachteil für sein Vorzugsrecht binnen der Eingabefrist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen bei Straffolgen im Unterlassungsfall; im Fall ungerechtfertigter Unterlassung erlischt zudem das Vorzugsrecht. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Schuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist beim Konkursamt einzureichen.
I. Schuldner/Schuldnerin: Häller-Reiner Friederika Anna, ausgeschlagene Erbschaft, von Ebikon und Luzern, geboren am 17.05.1914, gestorben am 27.07.2008, whft. gew. Wydenhofstrasse 6, 6030 Ebikon Datum der Konkurseröffnung: 19.08.2008 Konkursverfahren: summarisch Eingabefrist: 12.10.2008 Kriens, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Land 6010 Kriens
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II. Schuldner/Schuldnerin: Spiller-Hovorka Tomas, Aussendienstmitarbeiter, von Bratislava (Slowakei), geboren am 07.12.1966, Franz Zelgerstrasse 13, 6023 Rothenburg Datum der Konkurseröffnung: 29.08.2008 Konkursverfahren: summarisch Eingabefrist: 12.10.2008 Emmenbrücke, 13. September 2008 Konkursamt Hochdorf 6020 Emmenbrücke
III. Schuldner/Schuldnerin: Frey Stefan, von Schötz, geboren am 06.10.1963, Rütimatt 13, 6218 Ettiswil Datum der Konkurseröffnung: 04.09.2008 Konkursverfahren: summarisch Eingabefrist: 13.10.2008 Bemerkungen: Inhaber der im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragenen Einzelfirma "Quali clean Frey Stefan" mit Sitz in 6218 Ettiswil. Willisau, 13. September 2008 Konkursamt Willisau 6130 Willisau
IV. Schuldnerin: Gasthaus Rössli Uffikon GmbH, Kantonsstrasse 8, 6253 Uffikon, 6252 Dagmersellen Datum der Konkurseröffnung: 01.09.2008 Konkursverfahren: summarisch Eingabefrist: 13.10.2008 Bemerkungen: Falls die Mehrheit der Gläubiger nicht gegen eine vorzeitige, freihändige oder steigerungsweise Verwertung sämtlicher Aktiven durch die Konkursverwaltung bis zum 22. September 2008 schriftlich Einsprache erhebt, wird angenommen, dass die Konkursverwaltung hierzu ausdrücklich ermächtigt ist. Stillschweigen gilt als Zustimmung. Willisau, 13. September 2008 Konkursamt Willisau 6130 Willisau
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V. Schuldner/Schuldnerin: Odermatt Peter, ausgeschlagene Erbschaft, von Dallenwil NW, geboren am 26.01.1963, gestorben am 03.06.2008, Fröscherengasse 16, 6244 Nebikon Datum der Konkurseröffnung: 04.09.2008 Konkursverfahren: summarisch Eingabefrist: 13.10.2008 Willisau, 13. September 2008 Konkursamt Willisau 6130 Willisau
VI. Schuldner/Schuldnerin: Strotz Arthur, von Uznach, geboren am 21.10.1959, Züntihausmatte 2, 6142 Gettnau Datum der Konkurseröffnung: 26.08.2008 Konkursverfahren: summarisch Eingabefrist: 06.10.2008 Willisau, 13. September 2008 Konkursamt Willisau 6130 Willisau
Vorläufige Konkurspublikationen I. Schuldnerin: Novimpex GmbH, Menzikerstrasse 16, 6221 Rickenbach Datum der Konkurseröffnung: 19.08.2008 Hinweis: Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Buttisholz, 13. September 2008 Konkursamt Sursee 6018 Buttisholz
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II. Schuldnerin: O Simoni Innenausbau GmbH, Aarauerstrasse 26, 6233 Büron Datum der Konkurseröffnung: 19.08.2008 Hinweis: Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. Buttisholz, 13. September 2008 Konkursamt Sursee 6018 Buttisholz
Kollokationspläne und Inventare I. Schuldner/Schuldnerin: Bösch Dusanka, von Kriens, geboren am 06.10.1963, Sempacherstrasse 32, 6003 Luzern Auflagefrist Kollokationsplan: 16.09.2008 bis: 05.10.2008 Anfechtungsfrist Inventar: 16.09.2008 bis: 25.09.2008 Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
II. Schuldnerin: Cositron AG, Obergrundstrasse 72, 6003 Luzern Auflagefrist Kollokationsplan: 16.09.2008 bis: 05.10.2008 Anfechtungsfrist Inventar: 16.09.2008 bis: 25.09.2008 Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
III. Schuldner/Schuldnerin: Friedrich-Sulzener Gertrud, ausgeschlagene Erbschaft, von Salenstein/TG, geboren am 01.02.1921, gestorben am 29.03.2008, wohnhaft gewesen Ruopigenplatz 1, 6015 Reussbühl
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Auflagefrist Kollokationsplan: 16.09.2008 bis: 05.10.2008 Anfechtungsfrist Inventar: 16.09.2008 bis: 25.09.2008 Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
IV. Schuldnerin: Kornmärt Ineichen GmbH, Rhynauerstrasse 15, 6005 Luzern Auflagefrist Kollokationsplan: 16.09.2008 bis: 05.10.2008 Anfechtungsfrist Inventar: 16.09.2008 bis: 25.09.2008 Bemerkungen: Führung eines Reproduktionsbetriebes Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
V. Schuldner/Schuldnerin: Küng Madeleine, von Luzern, geboren am 10.05.1977, Schützenhausstrasse 19, 8618 Oetwil a. See Auflagefrist Kollokationsplan: 16.09.2008 bis: 05.10.2008 Anfechtungsfrist Inventar: 16.09.2008 bis: 25.09.2008 Bemerkungen: vormals wohnhaft Diebold-Schillling-Strasse 31, 6004 Luzern Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
VI. Schuldner/Schuldnerin: Lötscher-Egloff Adelheit, ausgeschlagene Erbschaft, von Entlebuch/LU, geboren am 30.07.1936, gestorben am 14.04.2008, wohnhaft gewesen Gibraltarstrasse 8, 6002 Luzern Auflagefrist Kollokationsplan: 16.09.2008 bis: 05.10.2008 Anfechtungsfrist Inventar: 16.09.2008 bis: 25.09.2008 Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
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VII. Schuldnerin: Müller Kaltbach Inosteel AG, Alte Wauwilerstrasse, 6212 Kaltbach, 6214 Mauensee Auflagefrist Kollokationsplan: 15.09.2008 bis: 06.10.2008 Bemerkungen: Der Kollokationsplan, das Inventar sowie die übrigen Konkursakten liegen den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Sursee, Mühlefeld 16, 6018 Buttisholz, zur Einsichtnahme auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen beim Amtsgericht Sursee, 6210 Sursee, Beschwerden gegen das Inventar innert 10 Tagen bei der Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee, beides seit Bekanntgabe im Schweizerischen Handesamtsblatt, gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls der Kollokationsplan und das Inventar als anerkannt betrachtet werden. Bei einer allfälligen Akteneinsichtnahme ist eine telefonische Voranmeldung notwendig. Buttisholz, 13. September 2008 Konkursamt Sursee 6018 Buttisholz
Einstellung der Konkursverfahren I. Schuldner/Schuldnerin: Lottenbach Josef, ausgeschlagene Erbschaft, von Greppen, geboren am 13.03.1946, gestorben am 14.05.2008, wohnhaft gewesen Baselstrasse 51, 6002 Luzern Datum der Konkurseröffnung: 19.06.2008 Datum der Einstellung: 18.08.2008 Frist für Kostenvorschuss: 25.09.2008 Kostenvorschuss: CHF 4'000.00 Hinweis: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten. Luzern, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Stadt 6000 Luzern 5
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II. Schuldner/Schuldnerin: Nében Michael, von Luzern, geboren am 13.04.1978, Hübelistrasse 22, 6020 Emmenbrücke Datum der Konkurseröffnung: 12.06.2008 Datum der Einstellung: 02.09.2008 Frist für Kostenvorschuss: 22.09.2008 Kostenvorschuss: CHF 4'000.00 Hinweis: Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten. Bemerkungen: Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma GameHouse, Hübelistrasse 22, 6020 Emmenbrücke. Das Konkursverfahren wurde am 12. Juni 2008 eröffnet und mit Entscheid vom 2. September 2008 wieder eingestellt. Emmenbrücke, 13. September 2008 Konkursamt Hochdorf 6020 Emmenbrücke
Schluss der Konkursverfahren I. Schuldner/Schuldnerin: Durrer Anthony, von Kerns, geboren am 11.02.1954, Waldstrasse 5, 6015 Reussbühl Datum des Schlusses: 04.09.2008 Kriens, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Land 6010 Kriens
II. Schuldner/Schuldnerin: Ielapi Francesco, geboren am 13.04.1960, Löwengrube 12, 6014 Littau Datum des Schlusses: 04.09.2008 Kriens, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Land 6010 Kriens
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III. Schuldner/Schuldnerin: Leu Hans Albert, ausgeschlagene Erbschaft, von Hohenrain LU, geboren am 28.05.1949, gestorben am 16.10.2007, whft. gew. Reussinsel 54, 6003 Luzern Datum des Schlusses: 04.09.2008 Kriens, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Land 6010 Kriens
IV. Schuldner/Schuldnerin: Oechslin-Stocker Elisabeth Anna, ausgeschlagene Erbschaft, von Schaffhausen, geboren am 22.12.1925, gestorben am 25.03.2008, whft. gew. Horwerstrasse 33, 6010 Kriens Datum des Schlusses: 04.09.2008 Kriens, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Land 6010 Kriens
V. Schuldner/Schuldnerin: Wili Peter, ausgeschlagene Erbschaft, von Aesch, geboren am 24.09.1959, gestorben am 16.03.2008, whft. gew. Grossfeldstrasse 6, 6010 Kriens Datum des Schlusses: 04.09.2008 Kriens, 13. September 2008 Konkursamt Luzern-Land 6010 Kriens
Konkurseröffnung (Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG) Schuldner: Nydegger Daniel, geboren am 11. November 1966, von Rüschegg (BE), ehemals Chalet Sichel, Lauenen 573, 3824 Stechelberg; alsdann Gustiberg, 6125 Menzberg; heute Bitschi 1055, 3855 Brienz. Konkurseröffnung: 19. Juni 2008. Eingabefrist: bis 10. Oktober 2008.
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Der Schuldner ist Miteigentümer zu 1⁄2 des folgenden Grundstückes: Lauterbrunnen, GBB-Nr. 388, Sichellouwena 573, Stechelberg, Plan Nr. 2169; Wohnhaus Nr. 573, 6,24 a Platz, Umschwung, 0,69 a Weg. Amtlicher Wert Fr. 190 000.–. Konkursamtliche Schätzung (Verkehrswert für das ganze Grundstück): Fr. 260 000.–. Im Übrigen verweisen wir auf die Publikation im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Bern vom 10. September 2008. Interlaken, 4. September 2008 Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland
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