Normenketten: StVG 3 Abs. 3 Satz 1 FeV 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Anlage 4a zu 11 Abs. 5

VGH München, Beschluss v. 30.11.2015 – 11 ZB 15.1994 Titel: VGH München: Fahrerlaubnisbehörde, FeV, Fahreignung, Landesanwaltschaft, Rechtsquelle, Ro...
Author: Laura Kästner
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VGH München, Beschluss v. 30.11.2015 – 11 ZB 15.1994 Titel:

VGH München: Fahrerlaubnisbehörde, FeV, Fahreignung, Landesanwaltschaft, Rechtsquelle, Rote Ampel, Beklagte, Fahrtauglichkeit, Arztbericht, Gerichtsbescheid, Zulassungsverfahren, Medikation, ohne mündliche Verhandlung, ärztlichen Gutachtens, Auszug, Compliance, Leistungsvermögen, Geldbuße Normenketten: StVG § 3 Abs. 3 Satz 1 FeV § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Anlage 4a zu § 11 Abs. 5  

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.750,- Euro festgesetzt.

Gründe I. 1 Der im Jahr 1966 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). 2 Das Amtsgericht B. verhängte mit Beschluss vom 17. März 2014 eine Geldbuße von 640,- Euro (2 OWi 2312 Js 14089/03), da der Kläger am 5. September 2013 eine rote Ampel überfahren hatte. Die Polizeiinspektion Bamberg regte aufgrund der Umstände des Rotlichtverstoßes und der schlechten körperlichen Verfassung des Klägers bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) eine Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit an. 3 Der Kläger legte der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anforderung Auszüge aus Arztberichten vor, aus denen sich zahlreiche Erkrankungen, insbesondere des Herzens, und eine umfangreiche Medikation ergaben. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte daraufhin die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Das ärztliche Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 14. Februar 2014 verneinte die Fahreignung des Klägers. Zugleich führte der Gutachter aus, es könne mittels eines ärztlichen Gutachtens nicht abschließend geklärt werden, ob der Kläger ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es werde deshalb empfohlen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, um das psycho-physische Leistungsvermögen und eine angemessene Compliance zu prüfen. Es seien, gestützt auf Eigen- und Fremdbefunde, an den inneren Organen und dem Herz-Kreislaufsystem Befunde von Krankheitswert festzustellen, die Bewegungsorgane seien nur eingeschränkt funktionstüchtig und es bestünden Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich. Der Kläger zeige mehrere Befunde von Krankheitswert, die jeder für sich aber nicht zwingend die Kraftfahreignung ausschließen würden. Er sei verlangsamt und deutlich vorgealtert, worüber keine Einsicht bestehe. Die körperlichen Einschränkungen würden bagatellisiert.

4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Es sei zu klären, ob er trotz Vorliegens der Erkrankungen ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Insbesondere sei dabei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ausreiche und ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere Voraussetzungen möglich sei. 5 Mit Bescheid 14. November 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids vorzulegen (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung unter Nr. 2 in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 3) und erklärte die Nrn. 1 und 2 für sofort vollziehbar (Nr. 4). Der Bescheid stützt sich auf § 11 Abs. 8 FeV, da der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. 6 Mit Schreiben vom 25. November 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 500,Euro fällig, weil der Kläger seinen Führerschein nicht abgegeben hatte und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeiinspektion Bamberg-Land an. Am 22. Dezember 2014 stellte die Polizei den Führerschein sicher. 7 Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bescheide vom 14. und 25. November 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 abgelehnt (B 1 S 14.820). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2015 hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen (11 CS 15.82). 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide vom 14. und 25. November 2014 abgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen, da der Kläger das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtmäßig, da gemäß dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 Zweifel an der Eignung des Klägers bestünden. Eine praktische Fahrprobe habe von der Fahrerlaubnisbehörde nicht in Erwägung gezogen werden müssen, denn der ärztliche Gutachter habe eine solche nicht vorgeschlagen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen, dass die bestehenden Zweifel an der Eignung des Klägers durch eine bloße Fahrverhaltensbeobachtung ausgeräumt werden könnten. 9 Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, das ärztliche Gutachten stelle keine ausreichende Grundlage für den Erlass einer Beibringungsanordnung für ein medizinisch-psychologisches Gutachten dar. Darüber hinaus habe weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht das Gutachten gewürdigt. Einer Überprüfung der Compliance bedürfe es nicht, denn der Kläger gehe regelmäßig zum Arzt und lege entsprechende Atteste vor. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Begutachtungsleitlinien als gesetzliche Vorgabe herangezogen, es handele sich aber nur um eine Verwaltungsanweisung. Neben dem Bluthochdruck und den Ulzerationen an den Unterschenkeln würden keine Erkrankungen vorliegen. Der Kläger sei in seinen Grundrechten aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt, da er auf die Mobilität dringend angewiesen sei. Der Bescheid sei insofern ermessensfehlerhaft. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Behörde als milderes Mittel zuerst entsprechende Fahrzeugauflagen hätte erteilen müssen, die die körperlichen Beschwerden, die der Kläger unstreitig habe, berücksichtigten. Das ärztliche Gutachten hätte auch ergänzt oder ein ärztliches Zusatzgutachten eingeholt werden können. Es hätte auch eine Fahrprobe angeordnet werden können. Eine solche Möglichkeit habe die Behörde gar nicht in Erwägung gezogen. Der Kläger sei nicht uneinsichtig. Er sei aufgrund der organisatorischen Missstände in der Begutachtungsstelle verärgert gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen

müssen, um sich ein Bild von ihm zu machen und die Polizisten sowie den Arzt der Begutachtungsstelle als Zeugen vernehmen müssen. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 11 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt. 12 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118; B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524.06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden. 13 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2014 (BGBl I S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann zur Aufklärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn nach Würdigung eines ärztlichen Gutachtens ein solches zusätzlich erforderlich ist. 14 Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gutachtensanordnung vom 28. Mai 2014 diesen Vorgaben entspricht und auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden kann, da er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. 15 Soweit der Kläger vorträgt, die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig, da die Behörde das vorliegende ärztliche Gutachten nicht gewürdigt habe, trifft dies nicht zu. Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich mit dem Gutachten hinreichend auseinander gesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris Rn. 15) und hat sich der Empfehlung zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeschlossen. 16 Die Auffassung des Klägers, die Gutachtensanordnung sei ermessenfehlerhaft, weil als milderes Mittel Fahrzeugauflagen in Betracht gekommen wären, kann seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn es

ist schon nicht dargelegt, welche konkreten Auflagen in Frage kommen würden. Demgegenüber sollte das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten gerade klären, ob Einschränkungen der Fahreignung des Klägers vorliegen, die mittels Auflagen kompensiert werden können (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 a. a. O. Rn. 18). Auch die Ergänzung des ärztlichen Gutachtens oder die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich, denn die psycho-physischen Leistungsmängel können durch ein ärztliches Gutachten nicht aufgeklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 a. a. O. Rn. 17). 17 Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts, weil der Kläger seinen Hausarzt regelmäßig aufsucht, um die Ulzerationen an seinen Unterschenkeln behandeln zu lassen. Der Kläger leidet nach dem Befundbericht der Haßberg-Kliniken vom 7. Februar 2012 und dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014 an verschiedenen Erkrankungen, die in ihrer Summe Zweifel an seiner Fahreignung hervorrufen. Mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Ausgangsgerichts auf Seite 15 und 16 des Urteilsabdrucks setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. 18 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) fehlerhaft als gesetzliche Vorgaben behandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Seit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 1. Mai 2014 sind nach Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei der Würdigung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde ist daher zu prüfen, ob es in Übereinstimmung mit den Begutachtungsleitlinien erstellt wurde. Das ärztliche Gutachten vom 14. Februar 2014 ist dabei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass mehrere Befunde mit Krankheitswert und Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich vorliegen. Nach Nr. 2.7 der Begutachtungsleitlinien müssen Kumulationen verschiedener Auffälligkeiten berücksichtigt werden und können zur Hinzuziehung weiterer Gutachter oder der Anordnung weiterer Gutachten führen. 19 Auch die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde beim Erlass der Gutachtensanordnung in ihre Erwägungen einstellen musste, dass ggf. auch eine Fahrprobe (verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung) in Betracht gekommen wäre, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass sich die vorliegende Sachverhaltsgestaltung von den tatsächlichen Umständen, die dem Beschluss des Senats vom 3. April 2007 im Verfahren 11 C 07.331 zugrunde lagen, erheblich unterscheidet. Dort lag schon eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit vor und der Gutachter hatte die Durchführung einer praktischen Fahrprobe ausdrücklich vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall deshalb zu dem Ergebnis, die Gutachtensanordnung sei angesichts der konkreten Fallgestaltung ermessensfehlerfrei ergangen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch eine Fahrprobe ausreiche, erforderlich gewesen sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander, sondern führt nur aus, eine Fahrprobe könne ein geeignetes Mittel sein, um über die praktischen Fahrfertigkeiten Aufschluss zu geben. Auch das vom Kläger genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987 (7 C 79/86 - VRS 74, 156 - juris) geht davon aus, dass zur Feststellung einer möglichen Kompensation psycho-physischer Leistungsminderungen zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests eine praktische Fahrprobe sinnvoll sein kann. Es hätte daher der Darlegung durch den Kläger bedurft, aus welchen Gründen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und in Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987 (a. a. O.) und vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2007 (a. a. O.) nicht nur zusätzlich zu psycho-physischen Leistungstests, sondern anstelle dieser Leistungstests, eine praktische Fahrprobe in Erwägung hätte gezogen werden müssen. 20 Eine Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 1 und 2 GG ist nicht ersichtlich. Die Antragsbegründung legt schon nicht dar, dass es für den Kläger unzumutbar wäre, die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Von der vom Wohnort des Klägers ca. 800 Meter entfernten

Haltestelle „M...“ verkehren zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends ungefähr stündlich Züge nach B. und weiter nach B.. Zusätzlich verkehren noch verschiedene Buslinien direkt von seinem Wohnort nach B. und B.. Im Übrigen wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG nur gewährt, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden. Der Staat hat deshalb auch die Aufgabe, alle anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführer zu schützen, die ihren Ausdruck in den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung findet. 21 2. Es ist auch kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Bei der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO müsste dargelegt werden, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Der Kläger führt aber nur aus, es sei gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden, weil das Erstgericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben habe. 22 Im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO müsste vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (Happ a. a. O. § 124a Rn. 75). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte sein persönliches Erscheinen anordnen sowie die Polizeibeamten und den ärztlichen Gutachter als Zeugen laden müssen, um sich einen persönlichen Eindruck von diesen Personen zu verschaffen. Die Polizisten hätten zu der angeblichen Sonneneinstrahlung und der Gutachter zum Ablauf der Untersuchung befragt werden müssen. Es ist aber nicht dargelegt, welche Tatsachen damit aufgeklärt werden sollten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. 23 3. Hinsichtlich der Fälligstellung des Zwangsgelds in Höhe von 500,- Euro und der Androhung des unmittelbaren Zwangs im Schreiben vom 25. November 2014 kann der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben. Der Antragsbegründung sind keine Zulassungsgründe zu entnehmen, die sich auf dieses Schreiben beziehen. 24 4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1, 1.7.1 Satz 1 und 2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). 25 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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