PULSSCHLAG. Remo Dietrich, Vorsitzender des internationalen Trabantregister, eröffnete am Donnerstag der vergangenen Woche die Ausstellung Rennpappe

Z W I C K A U E R 8. Juni 2005 Nummer 12 PULSSCHLAG A M T S B L A T T D E R R O B E R T - S C H U M A N N - S T A D T Z W I C K A U S I...
Author: Kasimir Beyer
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8. Juni 2005 Nummer 12

PULSSCHLAG

A M T S B L A T T

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R O B E R T - S C H U M A N N - S T A D T

Z W I C K A U

S I T Z U N G S TE R M I N E Ortschaftsrat Mosel am 9. Juni 2005, 19 Uhr, Rathaus Mosel, Dänkritzer Straße 21 Aus der Tagesordnung: Vorberatung - 1. Vorentwurf Flächennutzungsplan

Wirtschafts- und Stadtentwicklungsausschuss am 14. Juni 2005, 16 Uhr, Verwaltungszentrum, Werdauer Straße 62, Haus 9, Zimmer 214 Aus der Tagesordnung: Beschlussvorlage zu einer Sachentscheidung - Erarbeitung städtebauliches Entwicklungskonzept Zwickau 2020 (SE-Ko)

Ortschaftsrat Crossen am 14. Juni 2005, 18 Uhr, ehem. Rathaus Crossen, Rathausstraße 9 Aus der Tagesordnung: Vorberatung - 1. Vorentwurf Flächennutzungsplan

Finanz- und Liegenschaftsausschuss am 15. Juni 2005, 16 Uhr, Rathaus, Hauptmarkt 1, Jakobskapelle Aus der Tagesordnung: Beschlussvorlage zu einer Sachentscheidung - Vergabeentscheidung über die Dienstleistung „Straßenreinigung in der Stadt Zwickau einschließlich Kehrichtverwertung“

Lässt sich für die Sterblichen größeres Leid erdenken, als die Kinder sterben zu sehen? EURIPIDES

V E R A N S TA LT U N G Ortschaftsrat Cainsdorf am 15. Juni 2005, 19.30 Uhr, Rathaus Cainsdorf, Beratungsraum Aus der Tagesordnung: Vorberatung - 1. Vorentwurf Flächennutzungsplan Beschlussvorlage zu einer Sachentscheidung - Rahmenplanung über die Verwendung der Verfügungsmittel des Stadtteils Cainsdorf

Kunstmeile lädt am Samstag ein Der Verein Kontraste e.V. und der Förderverein Stadtmanagement Zwickau e.V. haben gemeinsam verschiedene Aktionen zur Zwickaue Kunstmeile am 11. Juni 2005 organisiert. Im Rahmen des Projektes „InnenLeben“ gibt es am Samstag zahlreiche künstlerische Angebote zwischen Schumannplatz und Innerer Schneeberger Straße. Start ist um 10 Uhr auf dem Hauptmarkt, wo Prominente und Zwi-ckauer jeden Alters das größte Straßenbild der Welt auf den Hauptmarkt malen. Auf der Hauptstraße laden bis zum Abend verschiedene Künstler zum Zuschauen und Mitmachen ein. Ob Malerei, Zeichnen, Fotokunst, Airbrush, Skulpturen oder Comics - hier wird für jeden Geschmack etwas geboten. Für musikalische Unterhaltung sorgt eine Bühne auf dem Schumannplatz. Hier gibt es bis in die Abendstunden ein abwechslungsreiches Programm für Jung und Alt. Freunde des Großraumschach kommen in der Inneren Schneeberger Straße am Kaufhaus Whörl auf ihre Kosten. Am Samstag ist bis 22 Uhr im Rathaus die Ausstellung „Farb (T) Raum“ des Vereins Kontraste e. V. im Foyer des Rathauses zu sehen.

Hinweis: Interessierte Einwohner sind zum öffentlichen Teil der Stadtrats- und Ausschusssitzungen sowie zu den Ortschaftsratssitzungen herzlich eingeladen. Die Tagesordnung wird jeweils drei Tage vor Sitzungstermin an den Bekanntmachungstafeln im Rathaus, Hauptmarkt 1 (Flur rechts) und im Verwaltungszentrum, Werdauer Straße 62 (Eingangsbereich Werdauer Straße) ausgehängt.

Die Stadtverwaltung Zwickau bleibt am Freitag, dem 10. Juni 2005 geschlossen.

Traurigkeit kommt aus der Gewissheit des Unwiederbringlichen. Gerhard Uhlenbruck

Wir fühlen tiefste Trauer und eine große Leere in uns. Der Gedanke, dass Ayla so viel Leid zugefügt wurde und niemand sie vor dieser Grausamkeit bewahren konnte, tut so unsagbar weh. Der Gedanke, Ayla nie mehr wieder zu sehen, ihr liebes Lachen nie mehr zu hören, zerreißt uns das Herz. Wie werden wir ohne sie weiter leben?! Weiter leben – mit ihren vielen leisen Spuren, mit den Gedanken und den Erinnerungen an sie, meine Sonne und unsere kleine Prinzessin. Ayla wird in unseren Herzen weiter leben – ihr Platz darin ist unauslöschbar. Es ist ein Trost für uns in dieser schweren Zeit, dass wir mit unserem Schmerz nicht allein sind. Alle Verwandten, Freunde, Bekannten und Anteilnehmenden standen und stehen uns nach diesem grausamen Schicksalsschlag ehrlichen Herzens zur Seite. Viele Menschen fühlen sich mit uns in stiller Trauer verbunden oder bekunden uns ihre Anteilnahme: mit gesprochenen und schriftlichen Worten, durch Gesten oder einem stillen Händedruck und letztem Geleit. Kinder haben für Ayla gemalt, ihr geschrieben und ihr Spielzeug, wie Kuscheltiere, Plüschfiguren und Püppchen mit ins Grab gelegt. Wir haben aber auch Blumen, Kränze und vielfältige Zuwendungen in Form von Sach- und Geldspenden für Aylas Trauerfeier und Begräbnis erhalten. Unzählige Beweise der Liebe und Verehrung für Ayla haben wir empfangen, hundertfache Hilfe und Unterstützung dürfen wir spüren – vielen herzlichen Dank. Da es uns leider nicht möglich ist, allen persönlich für die erwiesene Aufmerksamkeit zu danken, möchten wir das auf diesem Wege bei allen kleinen und großen Trauernden tun. Wir danken Ihnen und Euch von ganzem Herzen! Unser besonderer Dank gilt:

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Der Kunstverein Kontraste e.V. und das Stadtmanagement Zwickau

am 16. Juni 2005, 19.30 Uhr, ehem. Gemeindeamt Rottmannsdorf Aus der Tagesordnung: Vorberatung - 1. Vorentwurf Flächennutzungsplan

Am 29. Mai 2005 haben wir unsere kleine Ayla beerdigt. Sie wurde entführt, heimtückisch und grausam ermordet. Ayla war sechs Jahre alt.

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„Rennpappe trifft Kugelporsche“

Ortschaftsrat Rottmannsdorf

DANKSAGUNG

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16. Jahrgang

dem Bestattungsinstitut Neidhardt GmbH der Blumen-Oase Brachaus in Wilkau-Haßlau Frau Brendel, Mitarbeiterin der Krisenintervention Zwickau dem Café und Restaurant Goldberg dem Dekoration und Floristik Großhandel Olaf Momin Frau Ehrler von der Quelle-Agentur in Vielau der Firma „D und S“ Sicherheitsdienst dem Foto-Atelier Gärtner der Freien Presse Frau Gerullis vom Weißen Ring der Kriminalpolizeiinspektion der Polizeidirektion Südwestsachsen, vor allem Herrn Kilian und Herrn Petzold den Mitarbeitern des Kulturhauses Sachsenring dem Modesalon Esch den Organisatoren der Gedenkmeditation in der Moritzkirche, vor allem der Stellvertretenden Direktorin Frau Blume, den Lehrern der Dittesschule sowie Herrn Pfarrer Eichhorn der Sparkasse Zwickau der Stadt Zwickau mit Herrn Oberbürgermeister Vettermann an der Spitze dem Taxiunternehmen Gebhardt dem Regionalsender tv-zwickau für die diskrete Bildübertragung den beiden Zeugen für die Aufklärung des Verbrechens.

Vielen Dank sagen wir ebenso den namentlich nicht Genannten, die auf vielfältige Weise ihre Hilfe zum Ausdruck brachten.

Unsere kleine Ayla wird uns unvergessen bleiben. Sie lebt in unseren Herzen weiter! Sandy Sen, Ç Sen Familie Hellinger und Angehörige

Nähere Informationen gibt es im Internet unter www.kontraste-ev.de

AUTOmobile Trabantausstellung Uhdestraße 11 Remo Dietrich, Vorsitzender des internationalen Trabantregister, eröffnete am Donnerstag der vergangenen Woche die Ausstellung „Rennpappe trifft Kugelporsche“ in der mobilen Trabantausstellung, Uhdestraße (Auffahrt zur Glück-Auf-Brücke). Oberbürgermeister Dietmar Vettermann und der Geschäftsführer der Volkswagen Sachsen GmbH Michael Oeljeklaus kamen standesgemäß mit einem Trabant Cabrio vorgefahren. Bereits am ersten Tag besuchten rund 150 Besucher die Ausstellung, die bereits bundesweit Aufsehen erregte. Besonderes Highlight: Täglich um 11, 14 und 16 Uhr werden seltene Filme aus den Archiven der Autobauer zu sehen sein. Näheres zur AUTOmobilen Trabantausstellung gibt es im Internet unter www.supertrabi.de.

Fotos: Pressebüro

AU S D E R Ö F F E N T L I C H E N S I T Z U N G V O M 2 6 . M A I 2 0 0 5

Beschlüsse des Stadtrates Ausscheiden und Nachrücken Uwe Rudolph hat seine Wählbarkeit für den Stadtrat verloren und scheidet damit aus dem Stadtrat aus, für ihn rückt Thomas Koutzky nach. Bestellung des Geschäftsführers der ZUG Zwickauer Umweltdienste Verwaltung GmbH Der Stadtrat stimmte der Bestellung von Rene Bienek als Geschäftsführer der ZUG zu. Neuwahl der Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Verwaltungsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses Wahl eines Stellvertreters für den Finanzund Liegenschaftsausschuss und für den Bau- und Verkehrsausschuss Mehrheitlich wurde die Neubildung des Hauptund Verwaltungsausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses, des Finanz- und Liegenschaftsausschusses sowie des Bau- und Verkehrsausschusses beschlossen. Einstimmig wählte der Stadtrat als Mitglieder bzw. Stellvertreter - in den Haupt- und Verwaltungsausschuss: Lutz Biesterfeld (Stellvertreter: Dr. ClausSteffen Reitzenstein), Thomas Gerisch (Carol Forster), Thomas Koutzky (Bernd Meyer), Katja Hohmuth (Anja Löffler), Dr. Thomas Ungethüm (Ole Pflug), Herbert Reischl (Roland Zeh) - in den Rechnungsprüfungsausschuss: Gerald Otto (Stellvertreter: Frank Seidel), Katja Hohmuth (Dr. Sabine Petzoldt), Frieder Badstübner (Sven Fischer), Thomas Gerisch (Carol Forster), Wolfgang Rau (Jens Heinzig), Herbert Reischl (Werner Bräunlich)

- in den Finanz- und Liegenschaftsausschuss: Frank Seidel (Stellvertreter: Lutz Biesterfeld), Gerald Otto (Klaus Gerisch), Bernd Meyer (Lutz Schubert), Katja Hohmuth (Thomas Koutzky), Frieder Badstübner (Daniela Müller), Jens Heinzig (Herbert Reischl) - in den Bau- und Verkehrsausschuss: Rainer Dietrich (Stellvertreter: Klaus Gerisch), Dr. Thomas Beierlein (Lutz Feustel), Bernd Meyer (Thomas Koutzky), Lutz Schubert (Uwe Schuch), Ole Pflug (Sven Fischer), Herbert Reischl (Reinhard Weist) Jahresabschluss und Lagebericht des Robert Schumann Konservatoriums der Stadt Zwickau für das Jahr 2003 sowie Änderung des Jahresabschlusses 2002 Die Vorlage wurde bis zur nächsten Stadtratssitzung vertagt. Neufassung der Schülerbeförderungskostensatzung Die Neufassung der Satzung der Stadt Zwickau über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten wurde beschlossen. Die Satzung ist auf Seite 3 dieser Ausgabe abgedruckt. Wasserwehrsatzung der Kreisfreien Stadt Zwickau Vorgenannte Satzung wurde beschlossen und ist auf Seite 2 dieser Ausgabe abgedruckt. Verkauf von kommunalen Grundstücken an die GGZ Die Stadt Zwickau verkauft nachfolgende Grundstücke an die Gebäude- und Grund-

stücksgesellschaft Zwickau mbH (GGZ), Parkstraße 4: - Dr.-Friedrichs-Ring 25, Flurstück 869/2, Gem. Zwickau mit einer Größe von 472 m2, Kaufpreis: 160.000 EUR - Alter Steinweg 18, Flurstück 2742, Gem. Zwickau mit einer Größe von 990 m2, Kaufpreis: 695.000 EUR - Katharinenstr. 9 - 11/Hauptmarkt 21, Teilfläche aus Flst. 2748/1, Gem. Zwickau mit einer Größe von ca. 1.845 m2, Kaufpreis: 730.000 EUR - Audistr. 2, Flurstück 2341, Gem. Zwickau mit einer Größe von 1.350 m2, Kaufpreis: 80.000 EUR - Nordplatz 16, 17, 18, Flurstück 659 l, Gem. Zwickau mit einer Größe von 1.760 m 2, Kaufpreis: 282.630 EUR Gesamtkaufpreis: 1.947.630 EUR Teilungsbeschluss zum Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 093; Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 93A für das Gebiet Zwickau, „An der Reinsdorfer Straße“, westlicher Teil Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Hinweis: Der exakte Wortlaut der Beschlüsse des Stadtrates ist in der Niederschrift über die Sitzung enthalten. Einwohner der Stadt Zwickau können in die Niederschriften von öffentlichen Ausschuss- und Stadtratssitzungen in der Bürgerberatung, Rathaus, Hauptmarkt 1 (Eingang Gewandhausstraße) zu den Dienstzeiten Einsicht nehmen. Die Niederschriften werden circa 4 Wochen nach der stattgefundenen Sitzung bereitgestellt.

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ZWICKAUER PULSSCHLAG

Nummer 12, 8. Juni 2005

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G

Z U S TE LLU N G

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G

Stadt Zwickau

Stadt Zwickau

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Zwickau zur Absicht der Teileinziehung der Peter-Breuer-Straße und der Magazinstraße Auf Grund § 8 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Gesetze vom 4. Juli 1994 (GVBl. S. 1261), vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 453), vom 6. Juni 2002 (GVBl. S. 168), vom 14. November 2002 (GVBl. S. 307), vom 1. September 2003 (GVBl. S. 425), vom 5. Mai 2004 (GVBl. 148), vom 28. Mai 2004 (GVBl. S. 200) und des § 9 Punkt 5 der zur Zeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Zwickau hat der Bau- und Verkehrssausschuss in seiner Sitzung vom 17.05.2005 folgenden Beschluss gefasst: Es wird beabsichtigt, für den Bereich der Peter-Breuer-Straße zwischen dem Schulgässchen und der Inneren Plauenschen Straße sowie für die Magazinstraße zwischen der Inneren Plauenschen Straße und der Schwa-

nengasse eine nachträgliche Beschränkung des Gemeingebrauches auszusprechen, so dass künftig nur folgende Benutzungsarten und Benutzerkreise zugelassen sind: - Fußgängerverkehr frei (Fußgängerzone) - Radfahrer und Anlieger in der Zeit von 20:00 bis 10:00 Uhr frei Die Absicht der Teileinziehung wird infolge überwiegender Gründe des öffentlichen Wohles beabsichtigt und entsprechend § 8 Abs. 4 SächsStrG drei Monate lang öffentlich ausgelegt, um die Gelegenheit für Einwendungen zu eröffnen. Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betroffenen Grundstücke ersichtlich wird, können im Tiefbauamt der Stadt Zwickau, Werdauer Straße 62, Zimmer 1104, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Zwickau, 23.05.2005 Vettermann Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Zwickau zur Absicht der Einziehung des Weges zwischen der Schneppendorfer Straße und der Berthelsdorfer Straße im Stadtteil Crossen Auf Grund § 8 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Gesetze vom 4. Juli 1994 (GVBl. S. 1261), vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 453), vom 6. Juni 2002 (GVBl. S. 168), vom 14. November 2002 (GVBl. S. 307), vom 1. September 2003 (GVBl. S. 425), vom 5. Mai 2004 (GVBl. 148), vom 28. Mai 2004 (GVBl. S. 200) und des § 9 Punkt 5 der zur Zeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Zwickau hat der Bau- und Verkehrssausschuss in seiner Sitzung vom 17.05.2005 folgenden Beschluss gefasst:

Es wird beabsichtigt, die Wegeverbindung (Fl.Nr. 243, Gemarkung Crossen), beginnend am Seitenarm der Schneppendorfer Straße (in Höhe Haus Nr. 59) und endend an der Berthelsdorfer Straße (in Höhe Haus Nr. 6), infolge überwiegender Gründe des öffentlichen Wohles einzuziehen. Die Absicht der Einziehung wird drei Monate vorher bekannt gegeben, um Gelegenheit für Einwendungen und Bedenken zu eröffnen. Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betroffenen Grundstücke ersichtlich wird, können im Tiefbauamt der Stadt Zwickau, Werdauer Straße 62, Zimmer 1104, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Zwickau, 23.05.2005 Vettermann Oberbürgermeister

Wir trauern um

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Zwickau zur Widmung der Albert-LortzingStraße im Stadtteil Cainsdorf Auf Grund § 6 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Gesetze vom 4. Juli 1994 (GVBl. S. 1261), vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 453), vom 6. Juni 2002 (GVBl. S. 168), vom 14. November 2002 (GVBl. S. 307), vom 1. September 2003 (GVBl. S. 425), vom 5. Mai 2004 (GVBl. 148), vom 28. Mai 2004 (GVBl. S. 200) und des § 9 Punkt 5 der zur Zeit geltenden Hauptsatzung der Stadt Zwickau hat der Bau- und Verkehrssausschuss in seiner Sitzung vom 17.05.2005 folgenden Beschluss gefasst: Die Albert-Lortzing-Straße (Fl.Nr. 197/2 und 28/10, Gemarkung Cainsdorf), beginnend an der Freiheitsstraße (NK 1925 065) und endend nach ca. 480 m (NK 1925 100), wird mit dem

Tage der öffentlichen Bekanntmachung als Ortsstraße – ohne Beschränkung des Gemeingebrauches – gewidmet. Die Begründung und ein Plan, aus dem die Lage der betroffenen Grundstücke ersichtlich wird, können im Tiefbauamt der Stadt Zwickau, Werdauer Straße 62, Zimmer 1104, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Zwickau, Verwaltungszentrum, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau, (Postanschrift: Stadtverwaltung Zwickau, Postfach 200933, 08009 Zwickau) einzulegen. Zwickau, 23.05.2005 Vettermann Oberbürgermeister

zuletzt wohnhaft: Planitzer Straße 8, 08056 Zwickau, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zimmer 210, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 25.05.2005 Aktenzeichen: SV 90.30070.9 BD Dieses Schriftstück kann in der vorgenannten Dienststelle dienstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr und donnerstags von 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.30 Uhr in Empfang genommen werden. Zwickau, 26.05.2005 Rechtsamt der Stadt Zwickau

Kulturraum Zwickauer Raum

Prof. Dr. med. habil. Gerd Kuhlgatz Er verstarb am 10. Mai im Alter von 81 Jahren. Der aus Norddeutschland stammende Facharzt für Chirurgie und für Anästhesiologie wirkte von 1964 bis 1977 am Heinrich-Braun-Krankenhaus Zwickau. Er hat die Entwicklung der Klinik für Chirurgie nachhaltig mitgestaltet. Besonders auf den Gebieten der Gefäß-, Herz- und Abdominalchirurgie hat er sich bleibende Verdienste erworben. Prof. Kuhlgatz war maßgeblich an der Gründung einer Zentralen Anästhesieabteilung am HBK im Jahre 1964 beteiligt. Auch die Schaffung eines Unfallrettungswagens als ersten im damaligen Bezirk Karl-Marx-Stadt ist auf seine Initiative zurückzuführen. In seiner Funktion als stellvertretender Ärztlicher Direktor des Städtischen Klinikums übernahm er Verantwortung für die Geschicke des gesamten Klinikums. Das Heinrich-Braun-Krankenhaus Zwickau wird seiner stets in Ehren Gedenken, er wird unvergessen bleiben. Zwickau, im Mai 2005

Für Herrn

B E K A N N TM AC H U N G

Nachruf

Stadt Zwickau

Öffentliche Zustellung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Die Krankenhausleitung

50. Öffentliche Sitzung des Konvents des Kulturraumes Zwickauer Raum Am Montag, d. 11.07.2005 findet um 17.00 Uhr im Wintergarten des Schlosses Wildenfels, Schlossstraße 2, 08134 Wildenfels die 50. Öffentliche Sitzung des Konvents des Kulturraumes Zwickauer Raum statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Feststellen von Beschlussfähigkeit und Tagesordnung 2. Beschlusskontrolle 3. Amtliche Bekanntmachungen 4. Beratung von Schwerpunkten der kulturellen Strukturentwicklung 5. Beratung und Beschlussfassung vorliegender Anträge 6. Allgemeines Landrat Dr. C. Scheurer Vorsitzender des Konvents

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G D E R S TA DT Z W I C K AU

Wasserwehrsatzung der Kreisfreien Stadt Zwickau vom 02.06.2005 Aufgrund von § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau mit Beschluss vom 26.05.2005 folgende Satzung erlassen : §1 Geltungsbereich Abs. 1 Die Stadt Zwickau richtet einen Wasserwehrdienst ein. Abs. 2 Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Stadt nach § 101 SächsWG verpflichtet ist. Abs. 3 Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind. §2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes Abs. 1 Die Stadt Zwickau trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält technische Mittel (insbesondere ein Hochwassermateriallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend dem besonderen Alarm- und Einsatzplan Hochwasserabwehr der Stadt Zwickau. Abs. 2 Für das in § 1 Abs. 2 Punkt 4 der Verordnung über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst (HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472) aufgeführte Flussgebiet Mulden und ihre Nebenflüsse und den in der Anlage 2 der Hochwassermeldeordnung (VwV HWMO) vom 17. August 2004 (SächsAbl. Sonderdruck 8/2004, S. 553) aufgeführten Hochwassermeldepegel Zwickau-Pölbitz und Aue 3 sind bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch die Stadt Zwickau folgende Maßnahmen und Handlungen erforderlich: a) Alarmstufe I: Meldebeginn - ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen - Überprüfung der Alarmierungsunterlagen, der Informations- und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft b) Alarmstufe II: Kontrolldienst zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe 1 - tägliche periodische Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und Ausuferungsge-

biete einschließlich Weiterleitung der gewonnenen Informationen über Gefährdungen; - Herstellung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft; Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte; Durchführung von ersten Hochwasserabwehrmaßnahmen und Beseitigung von Abflusshindernissen c) Alarmstufe III: Wachdienst zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe 2 Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung durch - ständigen Wachdienst auf den Deichen; - vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden; - Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen - Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen; - Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mitarbeiter zur aktiven Hochwasserabwehr; d) Alarmstufe IV: Hochwasserabwehr zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe 3 - aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen und für bedeutende Sachwerte; - Beseitigung von Schäden Abs. 3 Der besondere Alarm- und Einsatzplan Hochwasserabwehr der Stadt Zwickau ist jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Abs. 4 Die Organisation des Wasserwehrdienstes erfolgt entsprechend den Festlegungen im „Besonderen Alarm- und Einsatzplan der Kreisfreien Stadt Zwickau für Hochwasserabwehr“ vom 01.07.2000. Abs. 5 Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil. §3 Zuständigkeit Abs. 1 Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Stadtgebiet ist der Oberbürgermeister zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Abs. 2 Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt Zwickau am Einsatzort war und leitet nach den Weisungen des Oberbürgermeisters oder dessen Beauftragten die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

§4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes Abs. 1 Der Oberbürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen: a) die Berufsfeuerwehr b) die Freiwilligen Feuerwehren c) die Beschäftigten der Stadtverwaltung Zwickau und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Stadt Zwickau hierfür nicht ausreichen d) die Einwohner und e) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 Abs. 3 SächsGemO Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe d) und e) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr. Abs. 2 Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchstabe d) und e) sollen einen Bescheid des Oberbürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss: a) Beginn und Ende der Dienstpflicht, b) Art der Dienstpflicht i. S. d. § 5 Abs. 1 c) Versammlungsort im Falle der Alarmierung, d) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten. Der Bescheid soll für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Abs. 3 Von einem schriftlichen Heranziehungsbescheid kann abgesehen werden, wenn eine schriftliche Benachrichtigung die rechtzeitige Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verhindern oder verzögern würden. Der Heranziehungsbescheid ist auf Verlangen des Herangezogenen nachzureichen. Abs. 4 Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Abs. 5 Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Stadt Zwickau unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Stadt Zwickau zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der

Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG ). §5 Heranziehung / sonstige Befugnisse Abs. 1 Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) und e) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden. Abs. 2 Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Stadt den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung. Abs. 3 Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) und e) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und/oder Spanndienste) gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abzulösen. Die Stadtverwaltung Zwickau kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Stadt hätte, wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten. Abs. 4 Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (GVBl. S. 614, ber. S. 913). Abs. 5 Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Stadt Zwickau eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Stadt Zwickau haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt. Abs. 6 Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung Zwickau zu benachrichtigen. §6 Hochwassernachrichtendienst Die Stadtverwaltung Zwickau unterrichtet

unverzüglich die Öffentlichkeit im Stadtgebiet über die Hochwassergefahr, insbesondere die Besitzer und Eigentümer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (§ 5 Abs. 8 Pkt. 2 Satz 1 HWNAV). §7 Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) trotz seiner Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt ; b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die Stadtverwaltung Zwickau zu benachrichtigen. Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50 000 EUR geahndet werden. Abs. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Stadt Zwickau. §8 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ********************** Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 02.06.2005 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nummer 12, 8. Juni 2005

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Ö F F E N T L I C H E B E K A N N TM AC H U N G D E R S TA DT Z W I C K AU

Satzung der Stadt Zwickau über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 02.06.2005 Auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 301), zuletzt geändert am 18.03.2003 (SächsGVBl. 2003, S. 55) sowie § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 03.07.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 213), zuletzt geändert am 16. Juli 2004 (Sächs.GVBl. 2004, S. 298) beschließt der Stadtrat am 28.04.2005 folgende Satzung der Stadt Zwickau über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen II. Erstattungsvoraussetzungen § 3 Anspruchsberechtigung § 4 Stundenplanmäßiger Unterricht § 5 Mindestentfernung § 6 Wegstrecke zur Haltestelle § 7 Rangfolge der Verkehrsmittel, Wartezeit III. Antragspflicht, Umfang und Höhe der Kostenerstattung § 8 Antragsfristen für Genehmigung und Abrechnung, Geltungsdauer § 9 Höhe der zu erstattenden Beträge § 10 Eigenanteilspflicht der Schüler bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten, Fälligkeit, Erlass IV. Beförderungsleistungen des Schulträgers § 11 Vertraglich gebundene und schulträgereigene Fahrzeuge § 12 Begleitperson V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Abs. 1 Diese Satzung regelt Anspruchsberechtigung, Kostenerstattung und Beförderungsleistungen für Fahrten von Schülern zwischen Wohnung und Schule („Schulwegfahrten“) sowie die Erhebung von Eigenanteilen zu den Schülerbeförderungskosten. Kosten für Fahrten zwischen verschiedenen Unterrichtsstätten („Unterrichtsfahrten“) sind nicht Gegenstand dieser Satzung. Sie fallen nicht unter das satzungsgemäße Antragsverfahren und werden grundsätzlich durch die Schule geregelt. Abs. 2 Nach dieser Satzung erstattungsfähig sind Schülerbeförderungskosten nur für notwendige Schulwegfahrten, soweit die in §§ 3 bis 7 bestimmten Erstattungsvoraussetzungen erfüllt sind. Schülerbeförderungskosten bzw. Beförderungsleistungen sind notwendig im Sinne dieser Satzung, wenn die Beförderung mit dem stundenplanmäßigen Unterricht unmittelbar ursächlich zusammenhängt. §2 Begriffsbestimmungen Abs. 1 Zwickauer Schüler im Sinne dieser Satzung sind die in der Stadt Zwickau wohnhaften Schüler, die eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule nach § 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) besuchen. Abs. 2 Auswärtige Schüler im Sinne dieser Satzung sind Schüler, die außerhalb der Stadt Zwickau wohnen, aber eine öffentliche Schule oder eine Ersatzschule nach § 3 SächsFrTrSchulG in der Stadt Zwickau besuchen. Abs. 3 Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne dieser Satzung ist Unterricht, der an den Schulen im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan aufgeführt ist und unter der Aufsicht eines Lehrers stattfindet. Abs. 4 Schulweg im Sinne dieser Satzung ist der tatsächlich vom Schüler zurückzulegende Weg zwischen Wohnung und Schule (bei Internatsschülern zwischen Internat und Schule). Abs. 5 Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Hauptwohnsitz des Schülers. Abs. 6 Beförderungsleistungen im Sinne dieser Satzung sind Schülerbeförderungen, bei denen die Mitwirkung der Stadtverwaltung mehr als nur die Finanzierung umfasst. Abs. 7 Beförderungsmonat im Sinne dieser Satzung kann jeder Monat sein, der nicht durchgängig mit Ferien belegt ist. Abs. 8 Eine Schule ist gleichartig im Sinne dieser Satzung, wenn sie vom gleichen Schultyp wie die besuchte Schule ist.

II. Erstattungsvoraussetzungen §3 Anspruchsberechtigung Abs. 1 Zwickauer und auswärtige Schüler, die eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule nach §§ 5 bis 7, 13 und 15 des Schul-

gesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) besuchen bzw. deren Eltern/Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Übernahme notwendiger Beförderungskosten bzw. auf notwendige Beförderungsleistungen entsprechend dem Schulträgerprinzip durch die Stadt Zwickau gemäß dieser Satzung. Eine Fahrtkostenübernahme durch die Stadt Zwickau während des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen erfolgt nicht. Abs. 2 Beförderungskosten für Zwickauer und auswärtige Schüler, die eine Schule in Trägerschaft der Stadt Zwickau nach §§ 8, 9, 11 und 12 SchulG besuchen, werden im Rahmen dieser Satzung nur erstattet, wenn die Schüler über keine Einkünfte (Ausbildungsvergütung, Bafög) verfügen. Schüler, die auf Grund der Schulart die Möglichkeit haben, Bafög zu beantragen, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten, auch dann nicht, wenn der Bafög-Antrag abgelehnt wurde. Abs. 3 Ein Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht jedoch nicht für Schüler aus anderen Bundesländern. Abs. 4 Eine Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 und 2 entfällt, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Schülerbeförderung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht nachweist. Abs. 5 Eine Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 und 2 ist nicht begründet, wenn der betreffende Schulbesuch außerhalb des vorgeschriebenen Schulbezirkes gemäß § 25 Abs. 3 SchulG erfolgt. §4 Stundenplanmäßiger Unterricht Abs. 1 Dem stundenplanmäßigen Unterricht gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung ist die Betreuung in der Förderschule für geistig Behinderte gleichgestellt. Die durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus festgelegten Schließzeiten in Förderschulen für geistig Behinderte gelten als Ferien. Abs. 2 Kein stundenplanmäßiger Unterricht sind alle sonstigen Veranstaltungen, z. B. Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Schulfeiern, Landheimaufenthalte, Studienoder Theaterfahrten. Hierfür besteht selbst dann kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung, wenn diese Veranstaltungen als schulische Veranstaltungen deklariert sind. Abs. 3 Stundenplanmäßiger Unterricht, der an externen Unterrichtsorten durchgeführt wird, wird als notwendig im Sinne dieser Satzung nur in dem nach offiziellen Lehrplan dafür vorgesehenen Schuljahr anerkannt. Dafür notwendige Fahrten zählen jedoch als Unterrichtsfahrten nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung, selbst dann, wenn die Fahrt von bzw. zurück zur Wohnung direkt, d. h. ohne Umweg über die Schule geschieht. Dies betrifft insbesondere: a) von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften ersatzweise außerhalb der Schule durchgeführten anerkannten Religionsunterricht, b) Projektunterricht sowie Betriebspraktikum, sofern diese im offiziellen Lehrplan verankert sind und im Stadtgebiet durchgeführt werden, c) Schwimmunterricht bzw. ersatzweise anstatt des Schwimmunterrichtes durchgeführten externen Sportunterricht, d) den einmal jährlichen Besuch des Schülerkonzerts. §5 Mindestentfernung Abs. 1 Als notwendiger Schulweg gilt die kürzeste öffentliche Wegstrecke von der Wohnung bis zur nächstgelegenen gleichartigen öffentlichen Schule, es sei denn, dass ein Besuch dieser Schule aus schulorganisatorischen Gründen oder aus Verkehrsgründen nicht möglich ist. Maßgebend für den notwendigen Schulweg ist für alle Fälle nach Absatz 3 a) bis c) der kürzeste Fußweg vom Ausgang des Wohngrundstückes bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgrundstückes. Abs. 2 Soweit dem Schüler im Rahmen der Schulwegsicherung ein bestimmter Schulweg vorgeschrieben wird oder wenn wegen einer besonderen Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit bei Benutzung des regulären Schulweges zu Fuß der nächstkürzeste Schulweg benutzt werden muss, gilt dieser als der notwendige Schulweg. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Das Gewicht der Schultasche und von Ausrüstungen findet keine Berücksichtigung. Abs. 3 Bis zu folgenden Mindestentfernungen besteht kein Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten für den notwendigen Schulweg durch den Schulträger:

a) bis 2,0 km bei Schülern der Klasse 1 bis 6 der allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen, außer der Schule für geistig Behinderte, b) bis 3,0 km bei Schülern ab Klasse 7 bis Klasse 10 der allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen c) bis 5,0 km bei Schülern der berufsbildenden Schulen sowie ab Klasse 11 der allgemeinbildenden Schulen. Abs. 4 Im Zweifelsfall trifft das Schulverwaltungsamt der Stadt Zwickau die abschließende Entscheidung darüber, ob die Mindestentfernung überschritten wird. §6 Wegstrecke zur Haltestelle Abs. 1 Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen, sind diese zusätzlichen Beförderungskosten nur dann erstattungsfähig, wenn die kürzesten öffentlichen Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegs-Haltestelle des primären Verkehrsmittels sowie zwischen Ziel-Haltestelle und Schule zusammen mehr als die in § 5 Abs. 3 a) bis c) festgelegten Mindestentfernungen, mindestens jedoch mehr als 2,0 km betragen. Abs. 2 Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 5 Abs. 2. §7 Rangfolge der Verkehrsmittel, Wartezeit Abs. 1 Grundsätzlich sollen zur Schülerbeförderung vorhandene öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Ersatzweise kann die Stadt Zwickau Beförderungsleistungen nach § 11 bereitstellen. Abs. 2 Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie von vertraglich gebundenen oder schulträgereigenen Fahrzeugen für tägliche Schulwegfahrten ist zumutbar, wenn die Ankunft oder Abfahrt an der Schule in der Regel innerhalb von 60 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. Die Gehzeiten von und zur Haltestelle sowie eine Umsteigezeit bis 10 Minuten bei Benutzung mehrerer Verkehrsmittel sind nicht auf die Wartezeit anzurechnen. Abs. 3 Ein Anspruch auf Anpassung von Fahrzeiten öffentlicher, vertraglich gebundener oder schulträgereigener Fahrzeuge an individuellfamiliäre Bedürfnisse besteht nicht. Abs. 4 Außer nach Abs. 2 kann eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur gesundheitlich begründet sein. Die Anerkennung hierfür erfordert die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens.

III. Antragspflicht, Umfang und Höhe der Kostenerstattung §8 Antragsfristen für Genehmigung und Abrechnung, Geltungsdauer Abs. 1 Kostenerstattungen bzw. Beförderungsleistungen gemäß dieser Satzung an Schüler bzw. an deren Eltern/Erziehungsberechtigte für Schulwegfahrten werden nur auf Antrag und nur nach Genehmigung durch das Schulverwaltungsamt der Stadt Zwickau gewährt. Abs. 2 Die Anträge sind grundsätzlich schriftlich (Formular) und vor Beginn des Schuljahres bei der zu besuchenden Schule einzureichen und nachprüfbar zu begründen. Anträge, die später als vier Wochen nach Schuljahresbeginn gestellt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Schul- oder Wohnortwechsel im laufenden Schuljahr wird hiervon nicht berührt. Es sind die entsprechenden Vordrucke des Schulverwaltungsamtes für die Antragstellung zu verwenden. Die Anträge werden von den Schulsekretärinnen entgegengenommen. Abs. 3 Eine rechtskräftige Genehmigung nach dieser Satzung gilt so lange, wie die Erstattungsvoraussetzungen erfüllt bleiben. Die Antragstellerin/der Antragsteller, die Schülerin/der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte ist/sind verpflichtet, bei Wohnortwechsel, Schulwechsel, Kuraufenthalt, längerer Krankheit, Änderung des Sorgerechtes u. a. das Schulverwaltungsamt direkt, spätestens innerhalb eines Monats zu informieren. Bei Erlöschen der Anspruchsberechtigung müssen unrechtmäßig erhaltene Fahrtkostenzuschüsse zurückerstattet werden. Abs. 4 Schüler, die anspruchsberechtigt sind und regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) benutzen, erhalten vom Schulträger eine Schuljahreskarte. Diese ist nach den Bestimmungen des Verkehrsverbundes Mittelsachsen vom ersten bis zum letzten Schultag eines Schuljahres gültig.

Schüler, die Beförderungsleistungen nach § 11 in Anspruch nehmen, erhalten vom Schulträger einen Berechtigungsausweis ausgehändigt, der für die Unterrichtstage des Schuljahres Gültigkeit hat. Abs. 5 Schuljahresfahrkarten und Berechtigungsausweise sind nicht übertragbar. Bei Verlust einer Schuljahresfahrkarte erfolgt kein Ersatz durch den Schulträger. Es gelten die Tarifbestimmungen des VMS. §9 Höhe der zu erstattenden Beträge Abs. 1 Die Höhe der zu erstattenden Beträge errechnet sich aus den nachgewiesenen notwendigen Beförderungskosten für die zuvor genehmigten Fahrten, abzüglich des Eigenanteils gemäß § 10. Abs. 2 Als Nachweis im Sinne von Abs. 1 wird grundsätzlich nur die Einreichung der tatsächlich verwendeten Originalfahrkarten anerkannt. Im Falle genehmigter täglicher Schülerbeförderung sind dies nur Zeitkarten, jedoch keine Einzelfahrscheine. Abs. 3 Für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden als notwendige Beförderungskosten höchstens die Kosten anerkannt, die bei Inanspruchnahme der in Frage kommenden Preisvergünstigungen entstehen. Abs. 4 Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Auswahl, werden als notwendig nach Abs. 3 nur die Beförderungsmittel für das zumutbare Verkehrsmittel zum preisgünstigsten Tarif anerkannt. § 10 Eigenanteilspflicht der Schüler bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten, Fälligkeit, Erlass Abs. 1 Zu den notwendigen Beförderungskosten ist von Schülern bzw. deren Eltern/Erziehungsberechtigten grundsätzlich ein Eigenanteil zu tragen. Die Höhe des Eigenanteils wird auf 62 % der Beförderungskosten, mindestens jedoch 10,00 EUR monatlich festgelegt. Für Inhaber von Schuljahresfahrkarten (VMS) wird der Eigenanteil für 10 Monate im Schuljahr erhoben (Geltungsdauer der Fahrkarten siehe § 8, Abs. 4). Abs. 2 Bei Schülern, die Beförderungsleistungen nach § 11 in Anspruch nehmen, wird die Höhe des Eigenanteils auf 50 % der Kosten festgelegt, die entstehen würden, wenn der Schüler eine emtsprechende Schuljahresfahrkarte des Verkehrsverbundes Mittelsachsen in Anspruch nehmen würde. Abs. 3 Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Eigenanteile sind für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen, und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil pro Schuljahr. Abs. 4 Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Eigenanteile werden bei Beträgen bis 0,50 EUR auf 0,50 EUR, ab 0,51 EUR auf volle Eurobeträge aufgerundet. Abs. 5 Mit der Ausgabe der Schuljahresfahrkarten sowie der Berechtigungsausweise für den freigestellten Schülerverkehr nach § 11 entsteht die Eigenanteilspflicht. Der Eigenanteil wird zu Beginn des Schuljahres fällig. Bei der Ausgabe von Schuljahresfahrkarten und Berechtigungsausweisen im laufenden Schuljahr entsteht die Eigenanteilspflicht mit der Ausgabe und wird für die verbleibenden Monate fällig. Bei Rückgabe von Schuljahresfahrkarten und

Berechtigungsausweisen werden bereits bezahlte Eigenanteile unter Berücksichtigung der Tarifbestimmungen des VMS anteilmäßig erstattet Abs. 6 Bürger der Stadt Zwickau, die Leistungen nach § 22 SGB II oder § 28 SGB XII beziehen, können auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils befreit werden.

IV. Beförderungsleistungen des Schulträgers § 11 Vertraglich gebundene und schulträgereigene Fahrzeuge Abs. 1 Die Entscheidung über die Art der Beförderung trifft das Schulverwaltungsamt. Abs. 2 Schülerbeförderungen durch Verkehrsunternehmen oder mit schulträgereigenen Fahrzeugen ohne vorherige Genehmigung des Schulverwaltungsamtes begründen keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Abs. 3 Beförderungsleistungen für andere Schulträger werden nicht erbracht. § 12 Begleitperson Die Notwendigkeit einer Begleitung für die Schülerbeförderung nach § 11 legt das Schulverwaltungsamt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und im Zusammenwirken mit der jeweiligen Bildungseinrichtung fest. Auf Verlangen ist für die Notwendigkeit einer Begleitung zum Nachweis ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Abs. 1 Diese Satzung tritt am 01.06.2005 in Kraft. Abs. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Zwickau über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 10.05.2004 außer Kraft. *********************** Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt gemacht. Zwickau, 02.06.2005 Dietmar Vettermann Oberbürgermeister Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf 1 Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Z U S TE LLU N G E N Öffentliche Zustellungen gemaß § 15 Abs. 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen

Für Herrn zuletzt wohnhaft: Katharinenstraße 16, 08412 Werdau, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zimmer 210, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 02.06.2005 Aktenzeichen: VR 81.31675.7 BF Zwickau, 06.06.2005 Rechtsamt der Stadt Zwickau

Für Herrn zuletzt wohnhaft: Oswald-Anger-Siedlung 29, 08451 Crimmitschau, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zi. 209, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 16.03.2005 Aktenzeichen: VR 81.28498.8 BB Zwickau, 06.06.2005 Rechtsamt der Stadt Zwickau

Für Herrn zuletzt wohnhaft: Ricarda-Huch-Str. 12, 08062 Zwickau, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zi. 210, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 28.04.2005 Aktenzeichen: GS 90.33841.1 BD Zwickau, 06.06.2005 Rechtsamt der Stadt Zwickau

Für Herrn zuletzt wohnhaft: Straße des Friedens 4, 08066 Zwickau, liegt beim Rechtsamt der Stadt Zwickau, Werdauer Str. 62, Haus 3, Zi. 210, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit: Bescheid vom: 28.04.2005 Aktenzeichen: VP 90.27144.7 BD Zwickau, 06.06.2005 Rechtsamt der Stadt Zwickau Diese Schriftstücke könneen in vorgenannter Dienststelle dienstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr und donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr in Empfang genommen werden.

ZWICKAUER PULSSCHLAG

Nummer 12, 8. Juni 2005 B E R AT U N G

4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Gegenstand der Förderung Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungs- und Finanzierungsarten Sonstige Zuwendungsbestimmungen Verfahren Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers Nachweis der Verwendung Prüfung der Verwendung Widerruf des Zuwendungsbescheides Rückforderung und Verzinsung Inkrafttreten

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Zwickau gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und in Anlehnung an die „Vorläufige Verwaltungsvorschrift des SMF für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung“ sowie der Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen (Zuschüsse) durch die Stadt Zwickau Zuwendungen (Zuschüsse) mit dem Ziel, kulturelle und künstlerische Vorhaben, besonders, wenn sie das herkömmliche Kulturangebot ergänzen sowie ortsbezogen, kulturszenebelebend und spartenübergreifend sind. Auf Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen bewilligt. Ist die Haushaltssatzung der Stadt Zwickau noch nicht vom Regierungspräsidium Chemnitz bestätigt, gelten die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung (§ 78 SächsGemO). Eine einmal gewährte Zuwendung führt weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderungen sind insbesondere nachfolgende Zweckbestimmungen: - Projekte und Initiativen, die eine breite, öffentliche Teilnahme der Bürger ermöglichen und eine Bereicherung der Kulturlandschaft der Stadt Zwickau darstellen; - Kulturelle/künstlerische Kinder- und Jugendarbeit von regionaler und überregionaler Bedeutung; - Kulturelle Vorhaben, die der Pflege und der Wahrung von Brauchtum und Tradition unserer Region gewidmet sind; - Initiativen in allen Bereichen der Kultur/Kunst (Musik, Theater, Tanz, Ausstellungen, Lesungen etc.) die Weltoffenheit, Meinungs- und Interessenfreiheit widerspiegeln; - Unterstützung regionaler Künstler und des Kulturaustausches zwischen freien Trägern der Kultur; 3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger im Bereich Kultur ist der Begünstigte der Zuwendung. Diese können natürliche und juristische Personen sein, wie Interessengruppen, Verbände, Vereine, Einzelpersonen oder konfessionelle Einrichtungen, freie gemeinnützige Träger, Künstlergruppen. Eine Förderung kann nur an Antragsteller erfolgen, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung in dem Sinne nachweisen, dass sie ihre Finanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwalten und somit in der Lage sind, einen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis rechtzeitig zu führen. Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfän-

gers ist ein verantwortlicher Vertreter zu benennen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt. Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Durchführung des kulturellen Projektes/ Vorhabens begonnen wurde. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung für die förderfähigen Projekte und Vorhaben nachweislich gesichert sind. Ein angemessener Anteil der Aufwendungen muss durch bare Eigenmittel gedeckt werden. Dieser Anteil wird mit mindestens 10 von Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten definiert. Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Zuwendungen werden Antragstellern mit Wohn- oder Geschäftssitz in Zwickau gewährt. 5. Zuwendungs- und Finanzierungsarten 5.1 Projektförderung Als Projektförderung werden Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt. Ein förderfähiges Vorhaben liegt vor, wenn dieses ein bestimmtes Handeln des Zuwendungsempfängers erfordert, das für ihn mit Ausgaben verbunden ist. Das Vorhaben muss zeitlich und inhaltlich abgeschlossen sein. 5.2 Institutionelle Förderung Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers eingesetzt. 5.3 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt und kann in Form einer Anteilsfinanzierung erfolgen, die sich nach dem Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet. 5.4 Bemessungsgrundlage Grundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. die bei Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen. Für die Gewährung von Zuschüssen wird neben dem Interesse der Stadt Zwickau sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UstG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Projektes/Vorhaben notwendig und angemessen sind. Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarkosten. Reisekosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächs. Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Sofern keine kostenlosen Räume zur Verfügung stehen, können Mieten an gewerbliche Vermieter in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei nichtgewerblichen Vermietern ist ein eventueller Mehraufwand berücksichtigungsfähig. Förderungsausschluss: - Investitionsmaßnahmen - Präsente - Repräsentationskosten

- Speisen und Getränke 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. Der Antragsteller hat zu sichern, dass die Förderung durch die Stadt Zwickau in angemessener Weise bekannt gemacht wird. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge auf Zuwendungen für kulturelle und künstlerische Projekte sind bei der Stadt Zwickau, Kulturamt, Kolpingstraße 8, 08058 Zwickau bis spätestens 31. August für das folgende Haushaltsjahr schriftlich einzureichen. Der Antragsteller muss die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung durch wahrhafte Angaben begründen und mit prüfbaren Unterlagen belegen. Ebenso sind genaue Angaben über weitere Förderungen durch private oder öffentliche Stellen zu machen. Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist ein ausgeglichener detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine ausführliche Projektbeschreibung beizufügen. 7.2 Bewilligungsverfahren Die Zuwendungen werden durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies dem Antragsteller schriftlich begründet. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass mit der Annahme der Zuwendung der Stadt Zwickau das Recht eingeräumt wird, die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch öffentliche Besichtigung selbst zu prüfen. Des Weiteren ist die Stadt Zwickau berechtigt, bei Fehlen nachprüfbarer Unterlagen die gesamte Zuwendung zurückzufordern. 7.3 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung durch den Zuwendungsempfänger. Entsprechende Formulare werden mit dem Zuwendungsbescheid vom Kulturamt der Stadt Zwickau zur Verfügung gestellt. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als zwei Monate vor den fälligen Zahlungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides, jedoch bis spätestens 30.11. des laufenden Haushaltsjahres. 8. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde bestimmte Sachverhalte anzuzeigen, wenn - nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder erhält; - sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 20 von Hundert ergibt; - der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen; 9. Nachweis der Verwendung Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Kulturamt der Stadt Zwickau den Verwendungsnachweis vor, in dem die ordnungsgemäße, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachzuwei-

sen sind. Dem Verwendungsnachweis sind Originalbelege beizufügen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegen, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes bzw. Finanzierungsplanes summarisch dargestellt werden. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug nach § 15 UstG berechtigt, so hat er die sich daraus ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen. Der Verwendungsnachweis ist drei Monate nach Durchführung des Projektes, jedoch spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert dem Kulturamt der Stadt Zwickau vorzulegen. 10. Prüfung der Verwendung Das Kulturamt prüft nach Eingang des Verwendungsnachweises, ob - der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist, - der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht, - die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet wurde. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die Belege so aufzuarbeiten, dass sie prüfungsfähig sind. Notwendige Auskünfte sind vom Zuwendungsempfänger zu erteilen. 11. Widerruf des Zuwendungsbescheides Das Kulturamt der Stadt Zwickau kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern, wenn - die Zuwendung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde, - der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig waren, - der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht nicht nachkam. 12. Rückforderung und Verzinsung Als Folge des Widerrufs der Zuwendung ist die Zuwendung zurückzufordern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zuwendung bereits verwendet worden ist. Die Rückforderung ist durch einen schriftlichen Bescheid geltend zu machen. Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an können Zinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem Basiszinssatz berechnet werden. Wird die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen berechnet werden. 13. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kraft.

Nach Angaben des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Amt für öffentlichen Gesundheitsdienst gibt es in der Stadt Zwickau folgende Pilzberater: - Frank Fischer Max-Planck-Straße 25, 08066 Zwickau Telefon: 454804 - Christoph Büchner Allendestraße 37, 08062 Zwickau Telefon: 784727 - Christine Schubert Eulenweg 52, 08066 Zwickau Telefon: 471496 - Gerhard Schmidt Joliot-Curie-Straße 27, 08060 Zwickau Telefon: 579910 - Olaf Villain Lassallestraße 51, 08058 Zwickau Telefon: 2001771 - Heinz Jurkschat Altenburger Straße 83, 08058 Zwickau Telefon: 037604 2865 - Siegfried Lindner Crossener Kirchsteig 1, 08058 Zwickau Telefon: 455881 - Bernd Hallbauer Mozartstraße 5, 08064 Zwickau Telefon: 785839

B E K A N N TM AC H U N G Zwickauer Energieversorgung GmbH In der Gesellschafterversammlung der Zwickauer Energieversorgung GmbH am 11. Mai 2005 erfolgte die Feststellung des Jahresabschlusses 2004 sowie die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2004. Gemäß § 99 Abs. 1 Pkt. 6 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen liegen der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftjahr 2004 der Zwickauer Energieversorgung GmbH im Kundenbüro der Gesellschaft, Bahnhofstraße 4, 08056 Zwickau, zur Einsichtnahme vom 13.06.2005 bis 24.06.2005 öffentlich aus. Zwickau, 06.06.2005 Die Geschäftsführung

Konzentration der Luftschadstoffe Zeitraum: 01.05. bis 31.05.2005 Mess-Stelle: Dr.-Friedrich-Ring 16

Jahresmittelwert

Schwebstaub (

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