BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES BERUFSBILDUNGSGESETZES (BBG) UND WEITERER GESETZE (STIPG, ALVG)
Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung
Nr. 76/2014
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INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung .................................................................................................. 4 Zuständiges Ministerium......................................................................................... 5 Betroffene Stellen ................................................................................................... 5 I.
BERICHT DER REGIERUNG......................................................................... 6
1.
Ausgangslage ................................................................................................. 6
2.
Anlass / Notwendigkeit der Vorlage / Begründung der Vorlage................... 8
3.
Schwerpunkte der Vorlage .......................................................................... 11
4.
Vernehmlassung .......................................................................................... 14
5.
Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ........................................ 14
6.
5.1 Abänderung des Berufsbildungsgesetzes .......................................... 14 5.2 Abänderung des Stipendiengesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ................................................... 15 Verfassungsmässigkeit / Rechtliches........................................................... 16
7.
Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen..... 16
II.
ANTRAG DER REGIERUNG....................................................................... 16
III.
REGIERUNGSVORLAGEN ......................................................................... 17
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ZUSAMMENFASSUNG Aus Sicht der Regierung ist die Laufbahnberatung für Erwachsene keine staatliche Aufgabe und soll deshalb künftig von den öffentlichen Institutionen grundsätzlich nicht mehr angeboten werden. Die Abteilung Berufsberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung soll seine Arbeit auf die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr fokussieren. Somit wird diesen Personen auch weiter‐ hin ein kostenloses und professionelles Beratungsangebot in berufs‐, studien‐ und laufbahnbezogenen Fragestellungen zur Verfügung stehen. Ebenso können El‐ tern, Lehrer/innen und andere Bezugspersonen, die den Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der beruflichen Zukunft behilflich sein möchten, diesbezüglich berufsberaterische Informationen erhalten. Erwachsene, die sich Gedanken über ihre berufliche Zukunft machen, berufliche Umsteiger/innen sowie Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg erwägen, sollen sich stattdessen künftig an private Laufbahnberater/innen wenden. Eine Evaluation hat gezeigt, dass private Anbieter ein entsprechendes Angebot auf gleichwertigem Niveau wie das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erfül‐ len können. Die Evaluation hat ebenfalls gezeigt, dass sich die meisten Personen, welche die bisher kostenlos angebotene Laufbahnberatung des Amts in Anspruch nehmen, diese Dienstleistung finanziell leisten können. Diese Beschränkung der Dienstleistung der Laufbahnberatung des Amts für Be‐ rufsbildung und Berufsberatung soll insofern sozialgerecht sein, dass in Liechten‐ stein wohnhafte
beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen;
Sozialhilfeempfänger/innen sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden;
IV‐Leistungsbezüger/innen;
Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen sowie
Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden
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weiterhin eine kostenlose Unterstützung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung erhalten. Diese Änderung der Praxis macht eine Abänderung des Berufsbildungsgesetzes, des Stipendiengesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erforderlich. ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur BETROFFENE STELLEN Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Amt für Volkswirtschaft Amt für Soziale Dienste Schulamt (Stipendienstelle) Bewährungshilfe Liechtenstein
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Vaduz, 12. August 2014 P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und weite‐ rer Gesetze (StipG, ALVG) zu unterbreiten.
I.
BERICHT DER REGIERUNG
1.
AUSGANGSLAGE
Auf Vorschlag der damaligen Industriekammer und Gewerbegenossenschaft im Fürstentum Liechtenstein wurde am 24. Dezember 1947 erstmals ein nebenamt‐ licher Berufsberater eingesetzt. Seine Dienstleistungen umfassten während der Jahre 1948 – 1972 ausschliesslich Angebote für Schulabgänger/innen und Ler‐ nende. 1976 wurde die Berufsberatung im Berufsbildungsgesetz vom 7. Juli 19761 neu geregelt. Damit wurden die berufsberaterischen Dienstleistungen für Erwachse‐ ne erstmals gesetzlich festgelegt. In Art. 78 Abs. 1 wurde festgelegt, dass das Land für Jugendliche und Erwachsene als beratendes Organ eine Berufsbera‐ 1
LGBl. 1976 Nr. 55.
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tungsstelle unterhält. Diese hatte Jugendlichen und Erwachsenen durch generel‐ le Aufklärung und individuelle Beratung in Fragen der Berufs‐ und Ausbildungs‐ wahl sowie der Gestaltung der beruflichen Laufbahn behilflich zu sein (Art. 79 Abs.1). Das heute gültige Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 20082 übernahm grösstenteils den Gesetzeslaut von 1976. Gemäss Art. 55 BBG führt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Berufs‐, Studien‐ und Laufbahnberatungen durch. Diese unterstützen Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs‐ und Stu‐ dienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn. Unter dem Begriff „Berufsberatung“ wird eine Beratung von Schüler/innen bis zum 18. Lebensjahr verstanden; unter dem Begriff „Studienberatung“ eine Bera‐ tung von Gymnasiasten/innen bis zum 18. Lebensjahr. Der Begriff „Laufbahnbe‐ ratung“ (Erwachsenenberatung) wird als Beratung von Personen ab dem 18. Le‐ bensjahr mit berufs‐, studien‐ oder laufbahnbezogenen Themen definiert. Die Berufs‐, Studien‐ und Laufbahnberatung steht somit für unterschiedliche Fra‐ gen und Anliegen zur Verfügung, zum Beispiel für:
Jugendliche, die vor der Berufs‐ oder Studienwahl stehen;
Eltern, Lehrer/innen oder andere Bezugspersonen, die den Jugendlichen da‐ bei behilflich sein möchten;
Erwachsene, die sich Gedanken über ihre berufliche Zukunft machen;
Berufliche Umsteiger/innen;
Frauen und Männer, die einen beruflichen Wiedereinstieg erwägen.
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LBGl. 2008 Nr. 103.
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Die Beratungen finden entweder individuell (Einzelgespräche) oder in Form von Informationsveranstaltungen, Workshops, Mentoringprojekten oder Coachings statt. Die Berufs‐, Studien‐ und Laufbahnberater/innen bedienen sich – als ausgebilde‐ te Psychologinnen und Psychologen – psychologischen Gesprächs‐ und Bera‐ tungsmethoden sowie Verfahren aus der psychologischen Diagnostik. Hauptan‐ liegen der Klienten sind individuelle Unterstützung sowie Begleitung in Bezug auf schulische oder berufliche Übergänge, welche infolge geplanter oder ungeplan‐ ter Ereignisse auftreten können. Ein weiterer Aspekt ist die Begleitung bei be‐ rufsbezogenen Entscheidungen im Rahmen eines Umstiegs oder Wiederein‐ stiegs, eines Ausbildungsabbruchs, bei Problemen in der Schule oder am Arbeits‐ platz. Sämtliche Dienstleistungen werden heute vom Amt für Berufsbildung und Be‐ rufsberatung kostenlos angeboten.
2.
ANLASS / NOTWENDIGKEIT DER VORLAGE / BEGRÜNDUNG DER VORLAGE
Im Rahmen des Pilotversuchs „Unentgeltliche Staatliche Laufbahnberatung durch Dritte“ wurde von privaten Laufbahnberatern eine Marktverzerrung durch die unentgeltliche staatliche Laufbahnberatung geltend gemacht. Daraus resultierte die Fragestellung, ob eine Kostenpflicht für die staatliche Laufbahnberatung ein‐ geführt werden sollte, zumal sich die meisten Personen – wie sich im Rahmen der Evaluation ergeben hat – diese Dienstleistung finanziell leisten könnten. Nach Abschluss des Pilotversuchs am 31. Dezember 2013 wurde deshalb die Ein‐ führung einer Kostenpflicht für die Laufbahnberatung geprüft. Kurz zusammengefasst war das Ergebnis der Prüfung, dass die untersuchten Mo‐ delle der Kostenpflicht (Schweiz und Vorarlberg) auch weiterhin die vorgebrachte
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Marktverzerrung zwischen staatlicher und privater Laufbahnberatung aufrecht‐ erhalten würden. Das Ziel, durch die Einführung einer Kostenpflicht einer Markt‐ verzerrung entgegenzuwirken, würde somit nicht erreicht. Zudem wäre der da‐ durch entstehende interne Mehraufwand für das Amt für Berufsbildung und Be‐ rufsberatung infolge Rechnungsauslösung und ‐stellung, Mahnwesen etc. in den einzelnen Modellen nicht unerheblich. Angesichts der gesamten Erkenntnisse wurde von der allfälligen Einführung einer Kostenpflicht für die Laufbahnbera‐ tung Abstand genommen. Die Analyse im Zusammenhang mit der Frage der allfälligen Einführung einer Kostenpflicht hat in Bezug auf die Laufbahnberatung in den letzten Jahren folgendes Bild zu Tage gebracht: Jahr
20 – 24 Jahre
≥ 25 Jahre
Total Laufbahnberatungen
2009
129
235
364
2010
134
219
353
2011
122
175
297
2012
126
213
339
2013
129
204
333
Gemäss einer Auswertung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung stie‐ gen die Personalaufwände für die Laufbahnberatung zwischen 2011 und 2013 auf das Doppelte an. Im Jahr 2013 betrug der Personalaufwand 1204 Stunden. Die Anzahl Laufbahnberatungen ist in dieser Zeit, wie aus der Tabelle ersichtlich wird, hingegen zurückgegangen. Angesichts dessen hat das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung seinen Aufgabenbereich bzw. sein Dienstleistungsangebot systematisch überprüft. Da‐ bei stellte sich die Frage, welche Dienstleistungen tatsächlich staatliche Kernauf‐ gaben sind.
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Beratung von Jugendlichen als Kernaufgabe des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung Von den Dienstleistungen der Abteilung Berufsberatung des Amts für Berufsbil‐ dung und Berufsberatung erscheint die Berufs‐, Studien‐ und Laufbahnberatung für Jugendliche, die vor der Berufs‐ oder Studienwahl stehen, als zentrales Ele‐ ment. Diese Aufgabe ist für die Jugendlichen in unserem Land enorm wichtig und ist aus Sicht der Regierung eine der bedeutendsten Massnahmen zur Reduktion und Vermeidung der Jugendarbeitslosigkeit. Die Berufs‐, Studien‐ und Laufbahn‐ beratung für Jugendliche soll deshalb weiterhin staatliche Aufgabe sein und als Kernaufgabe des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung gestärkt werden. Jungen Erwachsenen soll somit weiterhin kostenlos eine professionelle Unter‐ stützung bei der Planung der beruflichen Zukunft geboten werden. Auch Eltern, Lehrer/innen oder andere Bezugspersonen, die den jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der beruflichen Zukunft behilflich sein möchten, sollen unentgeltlich auf die Unterstützung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung zurück‐ greifen können. Beratung von Erwachsenen als Aufgabe von privaten Anbietern Die Situation für Erwachsene hingegen muss aus Sicht der Regierung anders be‐ urteilt werden. Der Pilotversuch „Unentgeltliche Staatliche Laufbahnberatung durch Dritte“ hat gezeigt, dass private Anbieter das Angebot auf gleichwertigem Niveau erfüllen können. Erwachsene, die sich Gedanken über ihre berufliche Zu‐ kunft machen, berufliche Umsteiger/innen sowie Personen, die einen beruflichen Wiedereinstieg erwägen, können sich deshalb ebenso gut an private Laufbahn‐ berater/innen wenden. Der Pilotversuch hat ebenfalls gezeigt, dass sich die meis‐ ten Personen, welche die bisher kostenlos angebotene Laufbahnberatung in An‐ spruch nehmen, diese Dienstleistung finanziell leisten könnten.
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Es soll aber darauf geachtet werden, dass die Beschränkung der Dienstleistung der Laufbahnberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung insofern sozialgerecht ist, dass beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS) registrierte und in Liechtenstein wohnhafte erwerbslose Personen auch weiterhin eine kos‐ tenlose Unterstützung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung er‐ halten. Laut Erfahrungswerten des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung kann die Zahl der Arbeitssuchenden bei den 20 – 24‐Jährigen auf durchschnittlich 30 Personen und jene der über 25‐Jährigen auf durchschnittlich 60 Personen pro Jahr geschätzt werden. Auch in Liechtenstein wohnhafte Personen, welche eine Unterstützung durch das Amt für Soziale Dienste (ASD) erhalten, durch die Be‐ währungshilfe Liechtenstein betreut werden, oder in Liechtenstein Stipendien beziehen, können sich weiterhin für eine Laufbahnberatung an das Amt für Be‐ rufsbildung und Berufsberatung wenden. In Liechtenstein wohnhafte IV‐Leistungsbezüger/innen können ebenfalls weiter‐ hin kostenlos die Dienstleistungen des Amts für Berufsbildung und Berufsbera‐ tung in Anspruch nehmen und sich individuell beraten lassen, wenn sie sich aus gesundheitlichen Gründen beruflich verändern müssen. Hierfür besteht bereits seit Jahren eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und der AHV‐IV‐FAK.
3.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE
Im Zuge der Überprüfung von staatlichen Aufgaben ist die Regierung zur Ansicht gelangt, dass die Laufbahnberatung für Erwachsene nach dem vollendeten 25. Lebensjahr keine zwingende staatliche Aufgabe darstellt und von den öffent‐ lichen Institutionen grundsätzlich nicht mehr angeboten werden soll.
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Die Abteilung Berufsberatung des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung soll seine Arbeit auf die Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr fokussieren. Somit wird diesen Personen auch weiterhin ein kostenloses und professionelles Beratungsangebot in berufs‐, studien‐ und laufbahnbezogenen Fragestellungen zur Verfügung stehen. Ebenso können Eltern, Lehrer/innen und andere Bezugs‐ personen, die den Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Gestaltung der beruflichen Zukunft behilflich sein möchten, diesbezüglich berufsberaterische Informationen erhalten. Der Regierung ist es ein Anliegen, dass eines der bedeutendsten staatlichen An‐ gebote zur Reduktion und Vermeidung von Erwerbslosigkeit für Jugendliche und junge Erwachsene auch weiterhin erhalten bleibt. Zusätzlich soll der Fokus des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung in Zukunft und in Anbetracht der drohenden wirtschaftlichen Veränderungen noch stärker auf diese Kundengrup‐ pe gelegt werden. In Bezug auf Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, geht die Regie‐ rung davon aus, dass der grösste Teil der Ratsuchenden in der Lage ist, den Stun‐ densatz in Höhe von rund CHF 190 (Stand: Jahr 2012) für private Laufbahnbera‐ tungen zu tragen. Zum Zeitpunkt des vollendeten 25. Lebensjahres hat ein Grossteil der Liechtensteiner/innen einen Abschluss auf Sekundarstufe II erwor‐ ben und kann damit als wirtschaftlich unabhängig betrachtet werden. Davon ausgenommen sind, wie bereits erwähnt, in Liechtenstein wohnhafte Per‐ sonen, die Unterstützung durch den Arbeitsmarkt Service Liechtenstein oder das Amt für Soziale Dienste erhalten oder von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden. Ebenso ausgenommen von dieser Regelung sind in Liechtenstein wohnhafte Personen, welche eine IV‐Leistung oder Stipendien des Landes bezie‐
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hen. Für diese Personenkreise soll über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus auch weiterhin ein bildungsbezogenes Beratungsangebot seitens des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung zur Verfügung gestellt werden. Am Beispiel des Arbeitsmarkt Service Liechtenstein soll nachfolgend der künftige Ablauf der Beratung kurz dargestellt werden: Der Arbeitsmarkt Service Liechten‐ stein informiert die registrierten, in Liechtenstein wohnhaften erwerbslosen Per‐ sonen über die Möglichkeit einer kostenlosen Berufs‐, Studien‐ oder Laufbahnbe‐ ratung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung während der Be‐ zugszeit. Die Klienten wenden sich im Bedarfsfall an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Vereinbarung eines Beratungstermins. Dieses kann im Zweifelsfall eine Nachfrage in Bezug auf die Berechtigung für eine Inanspruch‐ nahme einer Laufbahnberatung an den Arbeitsmarkt Service Liechtenstein stel‐ len. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung führt maximal drei Beratungsge‐ spräche durch mit dem Ziel, die individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Strategien zur Steigerung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt zu erarbeiten. Dadurch soll der Klient neue Perspektiven erhalten und optimalerweise wieder möglichst rasch in die Arbeitswelt eingegliedert werden. Die Beratungsergebnis‐ se unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und werden nicht an den Arbeits‐ markt Service Liechtenstein weitergemeldet. Analoge Vorgehensweisen gelten für in Liechtenstein wohnhafte Personen, wel‐ che vom Amt für Soziale Dienste oder der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden, oder welche Stipendien vom Land beziehen. Bei Personen, welche vom Amt für Soziale Dienste oder der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden, kann gegebenenfalls auch die zuständige verant‐
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wortliche Person einen Termin beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung vereinbaren und den Klienten begleiten. Bei den zwischen den Amtsstellen festgelegten Abläufen und den damit zusam‐ menhängenden Datenschutzbestimmungen wurde Rücksicht auf die Vereinbar‐ keit mit einer allenfalls bestehenden psychologischen Schweigepflicht genom‐ men.
4.
VERNEHMLASSUNG
Mit den betroffenen Stellen wurde vorab eine interne Vernehmlassung durchge‐ führt. Darüber hinaus wurden im Vorfeld umfangreiche Evaluationen, in welchen neben Behörden auch private Laufbahnberater/innen involviert waren, durchge‐ führt.
5.
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN
5.1
Abänderung des Berufsbildungsgesetzes
Zu Art. 55 Abs.2 In Art. 55 Abs. 2 wird aufgeführt, für welche Personen das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung die Berufs‐, Studien‐ und Laufbahnberatungen durchführt. Dies sind folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen:
Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen;
Sozialhilfeempfänger/innen sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden;
IV‐Leistungsbezüger/innen;
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Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen sowie
Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden.
Diese Personen haben weiterhin die Möglichkeit, beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung eine unentgeltliche und individuelle Beratung in Bezug auf bildungsrelevante Themen in Anspruch zu nehmen. Allen anderen Personen steht das Angebot privater Berufs‐, Studien‐ und Lauf‐ bahnberater/innen zur Verfügung. Zur Übergangsbestimmung Laufende Beratungen werden nach dem alten Recht behandelt. Das bedeutet, dass Personen über 25 Jahren ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Geset‐ zesänderung laufende Beratung durch das Amt für Berufsbildung und Berufsbe‐ ratung kostenlos beenden können. Zum Inkrafttreten Die Abänderung tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendums‐ frist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. 5.2
Abänderung des Stipendiengesetzes und des Arbeitslosenversicherungs‐ gesetzes
Im Hinblick auf die allfällige Datenbekanntgabe der betroffenen Ämter gegen‐ über dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 vorne) sind die massgeblichen Gesetze entsprechend anzupassen.
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6.
VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES
Der Abänderung stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen.
7.
PERSONELLE, FINANZIELLE, ORGANISATORISCHE UND RÄUMLICHE AUS‐ WIRKUNGEN
Im Rahmen der Umstellung des Beratungsangebots kann es zu geringfügigen Einführungskosten durch zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kommu‐ nikation und Information kommen. Durch die geplante Massnahme können beim Amt für Berufsbildung und Berufs‐ beratung 20 – 30 Stellenprozente eingespart werden.
II.
ANTRAG DER REGIERUNG
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land‐ tag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Gesetzesvorlagen in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.
REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
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III.
REGIERUNGSVORLAGEN
Gesetz vom …
über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, wird wie folgt abgeändert: Art. 55 Abs. 2 2) Die Berufs‐, Studien‐ und Laufbahnberatung unterstützt folgende in Liechtenstein wohnhafte Personen bei der Berufs‐ und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn:
a)
Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr;
b)
beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein registrierte erwerbslose Personen;
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c)
Sozialhilfeempfänger sowie andere Personen, die durch das Amt für Soziale Dienste unterstützt werden;
d)
IV‐Leistungsbezüger;
e)
Personen, die in Liechtenstein Stipendien beziehen;
f)
Personen, die von der Bewährungshilfe Liechtenstein betreut werden.
II. Übergangsbestimmung Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits laufende Be‐ rufs‐, Studien‐ oder Laufbahnberatungen findet das bisherige Recht Anwendung.
III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referen‐ dumsfrist am 1. Januar 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
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Gesetz vom …
über die Abänderung des Stipendiengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihil‐ fen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 35 Abs. 1 Bst. i 1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Orga‐ ne, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schüt‐ zenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben: i)
dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit die Daten für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich sind.
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II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom … über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft.
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Gesetz vom …
über die Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, wird wie folgt abgeändert: Art. 84 Abs. 1 Bst. k 1) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Orga‐ ne, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Personendaten, einschliesslich besonders schüt‐ zenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt geben: k)
dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, soweit die Daten für den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung erforderlich sind.
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II. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom … über die Abänderung des Berufsbildungsgesetzes in Kraft.