Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn Nö/Mo 22.11.2016 Per E-Mail: [email protected] [email protected] Referentenentwur...
Author: Kasimir Klein
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales Rochusstraße 1 53107 Bonn

Nö/Mo 22.11.2016

Per E-Mail: [email protected] [email protected]

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) AZ

IVb4 – 42109-11

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs vom 3. November 2016, den wir einer Prüfung unterzogen haben, wobei wir uns auf die Bereiche unserer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG beschränkt haben. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. unterstützt das zentrale Ziel einer möglichst hohen Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten. Die weiteren Ziele der Reform, nämlich die Anzahl der Geringverdiener, die über eine betriebliche Altersversorgung

verfügen

sowie

die

Grundzulage

zu

erhöhen

und

diverse

„Flexibilisierungen“ und „Vereinfachungen“ vorzunehmen und die Höchstbeträge für

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steuerfreie Zahlungen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammenzufassen und anzuheben, finden ebenfalls unsere Zustimmung. Im Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:

Artikel 9 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nr. 2 Buchstabe e [§ 3 Nr 63 EStG] Wir begrüßen die Erhöhung des maximal einzahlbaren Betrags im Kalenderjahr von 4% auf 7% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, auch wenn der Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR für Beiträge zur BAV, die nach dem 31.12.2014 zugesagt wurde, entfällt. Die Einfachheit und die Tatsache der vollständigen Dynamik führen zu einer insgesamt besseren Regelung (Doppelbuchstabe aa). Ebenso ist die Dynamisierung des Höchstbetrags bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Doppelbuchstabe bb) sowie die neu eröffneten Möglichkeiten zur steuerfreien Nachzahlung für Ruhephasen, zum Beispiel wegen Elternzeit, Entsendung ins Ausland oder Sabbatjahren (Doppelbuchstabe cc) zu begrüßen. Zu Nr. 9 [§ 84 Satz 1 EStG) Die Attraktivität der privaten Altersversorgung muss dringend erhöht werden. Dazu gehört auch, dass die Grundzulage deutlich erhöht wird. Die Schaffung eines größeren Anreizes für Geringverdiener, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun, wird als Ziel der Gesetzesänderung ausdrücklich begrüßt. Die Erhöhung der seit 2008 - also seit 10 Jahren - unveränderten Grundzulage um lediglich 11 EUR auf 165 EUR, ist wesentlich zu gering. Wir schlagen deshalb eine deutliche Erhöhung der Grundzulage vor. Neue Nr. [§ 85 EStG] Zur Steigerung der Attraktivität der privaten Altersversorgung und auch aus Vereinfachungsgründen sollte die Kinderzulage unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes einheitlich auf 300 EUR festgelegt werden.

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Zu Nr. 10 Buchstabe a [§ 90 Abs. 3 EStG - Verfahren] In § 90 Abs. 3 EStG wird der Zeitraum definiert, in dem die ZfA Rückforderungen von Riester-Zulagen vorzunehmen hat. Die Gesetzesbegründung formuliert als Ziel, Beschwerden der Betroffenen zu vermeiden, wenn in Einzelfällen Zulagen für fast sieben Jahre zurückliegende Beitragsjahre zurückgefordert werden (Begründung zu Nr. 10 Buchst. a) – Seite 60). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dieses erklärte Ziel u.E. jedoch nicht erreicht. Erkennt nämlich die ZfA, laut Gesetzentwurf bis zum Ende des dritten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres, dass ein Zulagenanspruch nicht bestanden hat oder dieser weggefallen ist, hat sie noch ein Jahr Zeit die Rückforderung zu veranlassen. Auch nach der Neuregelung kann es deshalb in Einzelfällen zur Rückforderung von Zulagen kommen, bei denen das Beitragsjahr fast sieben Jahre zurückliegt. Beispiel: Ein Antrag auf Altersvorsorge-Zulage wird für das Beitragsjahr 2015 innerhalb des Antragszeitraums (§ 89 Abs. 1 Satz 1 EStG) am 28.12.2017 gestellt. Die Ermittlung der Zulage erfolgt am 01.03.2018. Die ZfA erhält am 30.12.2021 Kenntnis darüber, dass der Zulagenanspruch nicht bestanden hat. Die ZfA kann die Zulage nunmehr bis zum 29.12.2022 zurückfordern.

Um eine Verkürzung des Berichtigungszeitraums zu erreichen, schlagen wir folgende Änderung vor: Zum einen sollte der Erkenntniszeitraum der ZfA auf zwei Jahre verkürzt werden. Dies erscheint uns auch im Hinblick auf die Antragsfrist, die ebenfalls zwei Jahre beträgt, ein angemessener Zeitraum zu sein. Zum anderen sollte nicht auf das Jahr der Ermittlung der Zulage sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werden. Dem

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Zulagenberechtigten ist nämlich regelmäßig nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die ZfA die Zulage festsetzt. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist dagegen allen am Verfahren Beteiligten bekannt, weshalb die Anknüpfung an diesen Zeitpunkt transparenter und einfacher ist. Zu Artikel 9, Nr. 10 Buchstabe a [§ 90 EStG] schlagen wir deshalb folgende Änderung vor: In Absatz 3 Satz 1 sollte es vor dem Wort „nachträglich“ heißen: „bis zum Ende des zweiten auf die Antragstellung folgenden Jahres“ Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine tatsächliche Verkürzung des Berichtigungszeitraums erreicht. Beispiel: Ein Antrag auf Altersvorsorge-Zulage wird für das Beitragsjahr 2015 innerhalb des Antragszeitraums (§ 89 Abs. 1 Satz 1 EStG) am 28.12.2017 gestellt. Die ZfA ermittelt die Zulage wie gehabt am 01.03.2018 und erhält am 30.12.2019 Kenntnis darüber, dass der Zulagenanspruch nicht bestanden hat. Die ZfA kann die Zulage nunmehr lediglich bis zum 29.12.2020 zurückfordern und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Ermittlung.

Zu Nr. 11 [§ 92 Satz 1 EStG] Die Klarstellung, dass die Bescheinigung nicht nur jährlich, sondern auch bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes erteilt werden muss, ist grundsätzlich zu begrüßen.

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Gemäß § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO hat die Information des Steuerpflichtigen binnen angemessener Frist zu erfolgen. Eine Konkretisierung des Begriffs „Angemessenheit“ ist in diesem Zusammenhang durchaus zu begrüßen. Die Datenermittlung an das Finanzamt muss bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen (§ 91 Abs. 2 EStG). Unseres Erachtens ist es sinnvoll, die Bescheinigung zeitgleich mit der Datenübermittlung auszustellen und an den Steuerpflichtigen zu senden. Wenn dem Anbieter aber eine längere Frist eingeräumt werden soll, dann halten wir als spätesten Zeitpunkt den 31.05. des Folgejahres und nicht den 31.12. für angemessen. Den Zeitraum bis zum Jahresende ist für den Steuerpflichtigen nicht zumutbar. Zu Nr. 12 Buchstabe c [§ 92a Abs. 3 Nr. 5 EStG] An dieser Stelle erlauben wir uns einen redaktionellen Hinweis. Unseres Erachtens fehlt das Wort „er‘“. Richtigerweise muss es nach „Veranlagungszeitraums“ heißen: „in dem er die Wohnung letztmals …genutzt hat.“ Mit freundlichen Grüßen BUNDESVERBAND DER LOHNSTEUERHILFEVEREINE E.V.

Erich Nöll Rechtsanwalt Geschäftsführer

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