Auswertung der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach im Teilbereich „Nutzung der Windenergie“ I.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 17.9.2015 an der Planung beteiligt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt: 1.
2.
Planungsbehörden 1.1.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich
1.2.
Planungsgemeinschaft Region Trier, Trier
Fachbehörden 2.1.
Bundesämter 2.1.1. Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn 2.1.2. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Trier
2.2.
Landesämter 2.2.1. Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz – Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege, Mainz 2.2.2. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie Außenstelle Trier (Rheinisches Landesmuseum), Trier 2.2.3. Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz
2.3.
Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord 2.3.1. Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier 2.3.2. Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier
3.
4.
2.4.
Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Mosel, Bernkastel-Kues
2.5.
Forstamt Idarwald, Rhaunen
2.6.
Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel, Bernkastel-Kues
Versorgungsunternehmen 3.1.
Westnetz GmbH, Dortmund
3.2.
Westnetz GmbH Regionalzentrum Trier, Trier
3.3.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen
3.4.
Gemeindewerke, im Hause
Sonstige 4.1.
Landesbetriebe
-24.1.1. Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Trier 4.1.2. Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz – Fachgruppe Luftverkehr, Hahn-Flughafen 4.1.3. Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Trier, Trier 4.2.
Kammern 4.2.1. Industrie- und Handelskammer, Trier 4.2.2. Handwerkskammer Trier, Trier 4.2.3. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – Außenstelle, Trier
4.3.
Verbände 4.3.1. Einzelhandelsverband für den Regierungsbezirk Trier e.V., Trier 4.3.2. Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V., Wittlich 4.3.3. Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz
4.4.
Kirchen 4.4.1. Bischöfliches Generalvikariat, Trier 4.4.2. Bischöfliches Generalvikariat – Amt für kirchliche Denkmalpflege, Trier 4.4.3. Kath. Pfarramt Morbach, Morbach 4.4.4. Kath. Pfarramt Monzelfeld, Monzelfeld 4.4.5. Ev. Kirchengemeinde Morbach, Morbach
5.
4.5.
Deutsche Bahn Immobilien GmbH, Frankfurt
4.6.
Deutsche Flugsicherung (DFS), Langen
4.7.
Deutscher Wetterdienst, Klima- und Umweltberatung, Regionales Klimabüro Essen, Essen
4.8.
Polizeipräsidium Trier – Polizeiinspektion Morbach, Morbach
Nachbargemeinden 5.1.
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues
5.2.
Verbandsgemeinde Thalfang
5.3.
Verbandsgemeinde Herrstein
5.4.
Verbandsgemeinde Rhaunen
5.5.
Verbandsgemeinde Birkenfeld
-3Inhaltliche Wiedergabe der Stellungnahmen: 1.
Anmerkungen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung:
Planungsbehörden
1.1.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich, 19.11.2015: im o. a. Verfahren teilt die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich nachstehende Anregungen mit:
Zu Ziffer 7 Ausweisung von Sonderbauflächen Windenergienutzung: Es wird aus-
Mit der genannten Regelung im Flächennutzungsplan soll gerade dieser Spielraum auf der
geführt, dass sich lediglich der Mastfuß der WEA innerhalb der ausgewiesenen
Ebene der Projektplanung erhalten bleiben, dass die vom Rotor überstrichene Fläche
Sonderbaufläche befinden muss, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die vom
grundsätzlich auch außerhalb der Sonderbaufläche liegen kann, wenn auf den konkreten
Rotor überstrichene Fläche auch außerhalb der Sonderbaufläche liegen darf. Dies
Standort bezogen keine sonstigen Belange beeinträchtigt werden, was im Genehmigungs-
wird aufgrund der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verfahren zu prüfen wäre. Die Potentialanalyse zur Nutzung der Windenergie auf der Ebe-
(BVerwG Urt. vom 21.10.2004 -4 C 3/04) und des baurechtschaffenden Charakters
ne des Flächennutzungsplanes (beispielsweise das Kriterium der Windhöffigkeit, das u.a.
von Flächennutzungsplänen sowie deren exakte Abgrenzbarkeit im Bereich der
zur Abgrenzung der Standorte verwendet wurde) liefert aus Sicht der Gemeinde keine Ab-
Windenergienutzung für rechtlich bedenklich gehalten. Es wird empfohlen aus
grenzung, die pauschal im vorgeschlagenen engen Sinne interpretiert werden sollte.
Gründen der Rechtssicherheit, die Ausführungen zum Maststandort dahingehend zu präzisieren, dass auch die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb der Son-
Beschlussvorschlag:
derbaufläche liegen muss.
An der Regelung wird festgehalten.
Naturschutzrechtliche Stellungnahme: Gleichgeschaltet zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde ein Verfahren zur Abweichung von den Zielen des verbindlichen regionalen Raumordnungsplanes durchgeführt. Das Verfahren, das durch die SGD Nord durchgeführt und geprüft wird, ist noch nicht abgeschlossen.
Im vorliegenden Verfahren werden ein Umweltbericht sowie ein sachlich und räumlich fortgeschriebener Landschaftsplan vorgelegt. Der Landschaftsplan liegt erstmalig im Entwurf der Kreisverwaltung vor. Es wurden Erfassungen und Bewertungen vorgenommen sowie Ziele und Maßnahmen entwickelt, die dazu beitragen sollen, alle Erkenntnisse und Untersuchungen als vollständige Abwägungs- und Entscheidungsgrundlage für den Gemeinderat aufzubereiten.
-4Der Landschaftsplan bedarf aus Sicht der UNB der Überarbeitung und Ergänzung.
Es wird auf die Anmerkungen zum Punkt „Landschaftsplanung“ verwiesen.
Ausführungen hierzu folgen unter dem Punkt „Landschaftsplanung“.
Die Landschaftsplanung sowie der Umweltbericht sind Grundlage für die naturschutzfachliche Stellungnahme.
Artenschutz Für das vorliegende Flächennutzungsplanverfahren wurden bereits bestehende Artenschutzgutachten von konkreten Genehmigungsverfahren in benachbarten Gemeinden herangezogen und ausgewertet. Die Detaillierung des Artenschutzes in dieser Form kann als Vorprüfung und Prognoseabschätzung nachvollzogen werden.
Bei der Abhandlung des Artenschutzes werden allerdings nachfolgende Punkte für die Abhandlung einzelner Artengruppen für erforderlich gehalten. Auf einige Sachverhalte wurde bereits in der Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB hingewiesen; die vorgelegte Abhandlung berücksichtigt dies nicht ausreichend.
Es wird dargelegt, dass die Windkraftflächen in einem Kernraum des Verbreitungs-
Im Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Fors-
gebietes der Wildkatze liegen. Es wird auf die Ergebnisse des Gutachtens zum
ten Rheinland-Pfalz an die Oberen und Unteren Naturschutzbehörden in Rheinland-Pfalz
Windpark Veldenz, Gornhausen Bezug genommen. Der Aussage, dass eine Be-
vom 04.06.2012 zur „Berücksichtigung der Wildkatze bei Verfahren zur Genehmigung von
troffenheit der Wildkatze mit Ausnahme der anlagen- und baubedingten Auswir-
Windkraftanlagen im Wald“ wird davon ausgegangen, dass (Zitat) „eine Betroffenheit der
kungen nicht zu erwarten ist, kann auf der Grundlage der Auswertung des Gutach-
Wildkatze mit Ausnahme der anlagen- und baubedingten Auswirkungen nicht zu erwarten
tens zum Windpark Veldenz, Gornhausen nicht abschließend gefolgt werden. Die
ist.“ Weiter heißt es hier: „Biotopgestaltende kompensatorische Maßnahmen aufgrund nicht
Tiere werden sich zu Baubeginn definitiv durch Lärm und Beunruhigung in andere
nachgewiesener betriebsbedingter Wirkungen auf die Wildkatzenpopulation sind nicht zu
Bereiche zurückziehen. Es kann angenommen werden, dass im näheren Umfeld
fordern.“
der Anlagen (Rotorblätterbereich) durch Lärm die Qualität als Wildkatzenlebens-
Regelmäßige Beobachtungen der Wildkatze - auch mehrfach mit Jungtieren - in der „Ener-
raum herabgesetzt wird. Als Streifgebiet können die Bereiche allerdings noch nutz-
gielandschaft Morbach“ (14 Windkraftanlagen) durch den Gutachter sowie den zuständigen
bar bleiben. Es ist daher von einem Funktionsverlust auszugehen, der auf der kon-
Jäger belegen, dass eine für die Wildkatze günstige Biotopausstattung sowie die Störungs-
kreten Genehmigungsebene nach BImSchG in der Kompensation zu berücksichti-
armut durch Menschen maßgebliche Faktoren für die Wildkatze sind, Maschinen wie Wind-
gen ist (z.B. Aufwertung Habitatstrukturen, Altholzsicherung). Der Vergrämungsef-
kraftanlagen aber toleriert werden, eine Gewöhnung findet offensichtlich sehr schnell statt.
fekt durch den Bau der WEA ist als sehr hoch einzuschätzen und insbesondere vor
(siehe auch BUND 2012: Luchs und Wildkatze werden durch den Betrieb von Windener-
-5dem Hintergrund der Kumulation zu betrachten.
gieanlagen nicht beeinträchtigt.) Baubedingte Beeinträchtigung sind gegeben und werden im Gutachten auch dargestellt, hierfür werden Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen. Es wird zugestimmt, dass es durch die Vielzahl der geplanten Windkraftanlagen zu einem langen Bauzeitraum und somit durch den Kumulationseffekt mehrere Jahre zu Beunruhigungen kommen wird. Dies ist auf der konkreten Genehmigungsebene nach BImSchG in der Kompensation als CEFMaßnahme (Maßnahme vor Baubeginn) zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen.
Aus bereits laufenden BImSch-Verfahren im Umfeld kann festgestellt werden, dass
Die Zahl von 14 nachgewiesenen Fledermausarten ist bei einer fast ganzjährigen Erfas-
im Haardtwald zwischen 12 bis 14 Fledermausarten nachgewiesen wurden. Diese
sung in einem sehr heterogenen Wald- und Offenlandbereich, der zudem eine deutliche
Artenzahl liegt, verglichen mit anderen Waldstandorten im Mittelgebirge, im sehr
Höhenzonierung und unterschiedliche Expositionen aufweist, nicht überraschend. Allein
hohen Bereich. Die einzelnen Arten werden kurz bezgl. der Lebensraumansprüche
aus der Anzahl der mindestens 14 nachgewiesenen Fledermausarten ergeben sich jedoch
und der Kollisionsgefährdung beschrieben; die Gesamtbetrachtung des Waldgebie-
keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Im Textteil Landschaftsplan / Umweltbe-
tes als Lebensraum aufgrund der Vielzahl an Arten wird nicht aufgegriffen. Das
richt werden alle 14 Fledermausarten behandelt mit einem Schwerpunkt auf windkraftsen-
Vorkommen diverser Fledermausarten mit unterschiedlichen Habitatansprüchen,
sible Arten, in der Tabelle 1 zu den „Streng geschützten Arten“ werden alle für die TK auf-
Flug- und Jagdverhalten sowie einer besonderen Kollisionsgefährdung erfordern
geführten 17 Fledermausarten behandelt und das mögliche Konfliktpotenzial für jede ein-
Berücksichtigung bei der Flächenauswahl.
zelne dieser Arten dargestellt und bewertet. Das Vorkommen diverser Fledermausarten mit unterschiedlichen Habitatansprüchen, Flug- und Jagdverhalten sowie einer besonderen Kollisionsgefährdung wurden bei der Flächenauswahl berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Die Berücksichtigung unterschiedlicher Habitatansprüche der vorkommenden Fledermausarten bei der Flächenauswahl wird noch verdeutlicht.
Bewertungen zur Stetigkeit der Art, zu den jeweiligen Verhaltenskategorien der
Beschlussvorschlag:
Fledermäuse (anhaltend jagend, überfliegend, Sozialrufe etc.), zu jahreszeitlichen
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise der Fachbehörde
Aktivitäten (Zug, Wochenstubenzeit, Balz etc.) und zu Funktionsräumen kann auf
sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren bei der konkreten Standortplanung
-6die BImSch-Verfahren verlagert werden.
zu berücksichtigen.
Bezüglich der Bewertung der Avifauna wird ebenfalls auf bestehende Kartierungen zur Bewertung des Plangebietes zurückgegriffen.
Bei der Bewertung des Vorkommens des Schwarzstorches wird auf die Ergebnisse der Aktionsraumanalyse im Bereich des Windparks Veldenz, Gornhausen hingewiesen und eine Beeinträchtigung durch die geplanten Windkraftflächen verneint.
In den Jahren 2014 und 2015 wurde im Zuge eines Windparkprojektes ein potenzi-
Beschlussvorschlag:
eller Horststandort am Ranzenkopf untersucht. Die Erhebungen zum Schwarz-
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise der Fachbehörde
storch in den Jahren 2014 und 2015 haben ergeben, dass keine Brut innerhalb ei-
sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
nes 3 km-Umkreises zu den WEA-Standorten besteht. Es wurden keine Nahrungsflüge von Schwarzstörchen im Plangebiet am Ranzenkopf (VG Bernkastel-Kues) festgestellt. Die Unterlagen, die im BImSch-Verfahren vorgelegt wurden, wurden zur Prüfung an die ONB mit der Bitte um Stellungnahme übersandt, da im Vorfeld enge Abstimmungen zu Untersuchungsmethodik und -rahmen stattgefunden haben. Eine Stellungnahme der ONB liegt bisher nicht vor; ggf. wird im Rahmen der ZAV auf diesen artenschutzrechtlichen Belang eingegangen.
In den Unterlagen wird das potenzielle Vorkommen eines Rotmilanhorstes im Ab-
Zu dem genannten Horst existiert eine Aktionsraumanalyse von 2012 (GOLDAMMER
stand von 220 m zur geplanten Windkraftfläche festgestellt. Es wird dargelegt, dass
2013), auf die im Umweltbericht / Landschaftsplan Bezug genommen wird. Die Ergebnisse
eine Aktionsraumanalyse in 2012 durchgeführt wurde. Die Ergebnisse sind nicht
der Aktionsraumanalysen zeigen, dass die Flächenauswahl des FNP das Rotmilanvor-
vertiefend dokumentiert. Da Rotmilane überwiegend im Offenland jagen, wird da-
kommen nicht beeinträchtigt. Wie im Umweltbericht und im Landschaftsplan dargestellt,
von ausgegangen, dass keine Beeinträchtigung des Rotmilanvorkommens durch
war der betreffende Horst in den Jahren 2014 und 2015 nicht besetzt.
die Windkraftnutzung im Wald gegeben ist. Diese Annahme lässt außer Acht, dass nach dem Leitfaden RLP „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Wind-
Beschlussvorschlag:
energienutzung in Rheinland-Pfalz“ (VSW/LUWG RLP 2012) ein erhöhtes Prüf-
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise der Fachbehörde
und Darlegungserfordernis besteht. Für den Bereich unter 1.000 m zur Fortpflan-
sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
zungsstätte des Rotmilans wird auch unter Beachtung des Vorsorgeprinzips ein genereller Ausschlussbereich v.a. in den Kernräumen der Art empfohlen. Es wird im vorliegenden Fall bei Beibehaltung der Planung aufgrund des Vorsorgeprinzips
-7und der möglichen Betroffenheit der Verbotstatbestände eine Abstimmung mit der ONB für erforderlich gehalten.
Der BUND weist in seiner Stellungnahme zum FNP darauf hin, dass weitere poten-
Alle Horste, die von mehreren Gutachterbüros in der Region um den Haardtkopf kartiert
zielle Rotmilanhorste am Waldrand bestehen. Eine Karte oder Weitergabe von Ko-
wurden, haben in die Planung Eingang gefunden. Genaue Koordinaten wurden zum Schutz
ordinaten liegt allerdings nicht vor. Die Hinweise sind in die Prüfung der Verbotstat-
der Horste / Vögel bewusst nicht weitergegeben.
bestände einzubeziehen. Beschlussvorschlag: Entsprechend der Forderung der Fachbehörde wird eine Karte mit einer grobmaßstäblichen Darstellung vorhandener Horste ergänzt.
Bezüglich der Notwendigkeit für vertiefende Untersuchungen (soweit windkraftsen-
Beschlussvorschlag:
sible Arten bekannt sind) wird auf das Schreiben des MULEWF vom 22.10.2014
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Vertiefende Untersuchungen sind
verwiesen (vgl. auch Stellungnahme der UNB im Verfahren nach § 4 Abs. 1
im nachfolgenden Genehmigungsverfahren bei der konkreten Standortplanung
BauGB).
durchzuführen und zu berücksichtigen.
Die Abbildung 4 zum Vogelzug auf Seite 21 des Umweltberichts und auf Seite 23
Die angesprochene Abbildung fehlte offensichtlich wegen eines Softwarefehlers in der ge-
des Landschaftsplans fehlt (redaktioneller Fehler). Speziell für den Kranichzug
druckten Version. In der digitalen Version, die im Rahmen der Beteiligung der Behörden
werden in den herangezogenen Gutachten zur Vermeidung von Kollisionen bei un-
und der Öffentlichkeit im Internet bereitgestellt wurde, war die Abbildung sowohl im Um-
günstigen Witterungsbedingungen Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, da eine
weltbericht als auch im Landschaftsplan korrekt dargestellt. Auf Anfrage hätte die Abbil-
Betroffenheit der Verbote des § 44 BNatSchG zu diesem Zeitpunkt nicht ausge-
dung auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden können.
schlossen werden kann. In den Gutachten wird daher ein Kranichzugmonitoring vorgesehen. Dieses Monitoring wird entsprechend im BImSch-Verfahren festge-
Beschlussvorschlag:
setzt.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen und Einzelheiten zum Monitoring sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren bei der konkreten Standortplanung festzulegen.
Auf Seite 22 des Umweltberichtes werden die Verbotstatbestände des § 44
Beschlussvorschlag:
BNatSchG aufgezeigt, ein konkretes Fazit nach Abhandlung aller Arten in Bezug
Die Hinweise der Fachbehörde werden berücksichtigt. Im Landschaftsplan und im
auf den § 44 BNatSchG und die damit mögliche Betroffenheit ist zu ergänzen. Es
Umweltbericht wird ein konkretes Fazit in Bezug auf den § 44 BNatSchG und die da-
ist eine Aussage zu treffen, ob mit einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für
mit mögliche Betroffenheit ergänzt.
besonders geschützte Tiere zu rechnen ist oder ob streng geschützte Arten erheb-
-8lich gestört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
Die in der Tabelle 1 zur Beurteilung der Eingriffserheblichkeit getroffenen Einstu-
Beschlussvorschlag:
fungen der Relevanz sind zu definieren.
Die Hinweise der Fachbehörde werden berücksichtigt. Im Landschaftsplan und im Umweltbericht wird eine Definition der Einstufung der Relevanz in Tabelle 1 (streng geschützte Arten) ergänzt.
Eine Karte zur Bestandserfassung der Arten liegt nicht vor. Die beschriebenen Erfassungen können räumlich nicht zugeordnet werden. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Arten wird empfohlen, eine Risikoeinschätzung bzw. eine Bewertung der Schutzbedürftigkeit/ Empfindlichkeit vorzunehmen.
Aufgrund der bereits vorhandenen Arteninformationen durch konkrete Untersu-
Die vorhandenen Daten des Arten- und Biotoppotenzials wurden im Landschaftsplan und
chungen in BImSch-Verfahren wird dringend angeraten, eine kartographische
Umweltbericht vollständig ausgewertet. Auf die Originaldaten und –karten wurde in den
Auswertung auf die FNP-Ebene „hochzuziehen“, da die Abhandlung des Arten-
Quellenangaben verwiesen.
schutzes bei der Windkraftplanung ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt ist. Beschlussvorschlag: Die Hinweise der Fachbehörde werden berücksichtigt. Entsprechende Karten für den Artenschutz werden ergänzt. Eine fachlich-inhaltliche Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Landschaftsplanung Die Gemeinde hat sich für eine sachliche und räumliche Fortschreibung des Land-
Die Gründe sowie der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethodik wurden in
schaftsplans nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG entschieden. Die Gründe für die
den Kapiteln 1 – 3 des Landschaftsplanes und des Umweltberichtes dargelegt. Dass sich
Fortschreibung des Landschaftsplans als Teilplan sind vertiefend darzulegen; der
Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethodik vor allem auf den Wirkraum der
Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethodik sind kurz darzustellen (ggf.
geplanten Windkraftanlagen beziehen, wird in den entsprechenden Kapiteln ergänzt.
Ergänzungen zu Punkt 3). So können sachliche Einschränkungen darin bestehen, Themenbereiche der Landschaftsplanung (Boden, Wasser, Klima, Arten- und Bio-
Beschlussvorschlag:
topschutz, Landschaftsbild, Erholung) nur soweit zu bearbeiten, wie Auswirkungen
Im Landschaftsplan und im Umweltbericht wird verdeutlicht, dass sich Untersu-
durch den Ausbau der Windenergie zu erwarten sind. Bei der Betrachtung räumli-
chungsumfang und Untersuchungsmethodik vor allem auf den Wirkraum der geplan-
cher Einschränkungen ist auf den Wirkraum der Windenergienutzung einzugehen.
ten Windkraftanlagen beziehen.
Dem Landschaftsplan liegen ausschließlich eine Biotoptypenkartierung und eine
Die Planunterlagen wurden allen Behörden digital zur Verfügung gestellt. Die Kreisverwal-
-9Zielkarte bei, wobei es sich um verkleinerte DIN A3-Darstellungen handelt. Eine
tung erhielt zusätzlich eine gedruckte Version, der zur besseren Handbarkeit verkleinerte
Darstellung im Maßstab 1:10.000 ist nicht beigefügt (Ausnahme: Karte im Umwelt-
Karten „Biotoptypen“ sowie „Ziele“ beigefügt war. Im Anschreiben der Gemeinde Morbach
bericht, ohne Maßstabsangabe). Der Landschaftsplan ist um Kartendarstellungen
wurde darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen bei Bedarf auch in Papierform ange-
im Hinblick auf den betroffenen Wirkraum und die betroffenen Schutzgüter durch
fordert werden können. Das schließt auch die Möglichkeit mit ein, Kartenausdrucke in Ori-
die Windkraftnutzung zu ergänzen.
ginalgröße zu erhalten. Von diesem Angebot wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde kein Gebrauch gemacht. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Entsprechende Kartendarstellungen werden ergänzt.
Im Text wird darauf hingewiesen, dass Aussagen aus dem Landschaftsplan von
Die vorhandenen Daten des Boden- und Wasserhaushalts wurden im Landschaftsplan
1999 bezgl. Boden- und Wasserhaushalt übernommen werden. Die Daten sind
vollständig ausgewertet. Das gilt auch für die Daten zur Neuabgrenzung der Wasser-
aber Bestandteil des Teillandschaftsplans und sind daher auch kartographisch dar-
schutzgebiete. Auf die Originaldaten und –karten wurde in den Quellenangaben verwiesen.
zustellen. Im Bereich der Bewertung des Boden- und Wasserhaushaltes haben sich Veränderungen ergeben, da Entwürfe zu Neuabgrenzungen von Wasser-
Beschlussvorschlag:
schutzgebieten vorliegen, die bereits in konkreten Planungsverfahren zu be-
Im Landschaftsplan werden die entsprechenden Karten der Schutzgüter ergänzt. Ei-
rücksichtigen sind. Die Daten stehen über die Seiten der Wasserwirtschaftsverwal-
ne fachlich-inhaltliche Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
tung digital zur Verfügung. Weiterhin können sich Veränderungen bei den Fließgewässern (Zustand, Entwicklungsziele) ergeben haben.
Zu den Themenbereichen Landschaftsbild / Erholung fehlen Karten zur Bewertung
Beschlussvorschlag:
bzw. Schutzwürdigkeit. Hier ist eine großräumigere Betrachtung aufgrund der Aus-
Im Landschaftsplan werden die entsprechenden Karten für das Landschaftsbild er-
wirkungen der Windkraftnutzung auf die Schutzgüter erforderlich. Die im Umweltbe-
gänzt. Eine tabellarische Bewertung der Beeinträchtigung von Landschaftsraumein-
richt vorgelegte Sichtfeldanalyse ersetzt nicht die Bewertung des Schutzgutes
heiten auf Grundlage des Landschaftsplanes mit einer Darstellung der Empfindlich-
Landschaftsbild / Erholung. Es empfiehlt sich, neben einer Bewertung von Lan-
keitsstufen wird eingearbeitet.
schaftsraumeinheiten eine Darstellung mit Empfindlichkeitsstufen vorzusehen.
Bei der Bearbeitung des Arten- und Biotoppotenzials ist eine Bewertung der
Die vorhandenen Daten des Arten- und Biotoppotenzials wurden im Landschaftsplan voll-
Schutzwürdigkeit auch kartographisch darzustellen. Ggf. kann die Darstellung mit
ständig ausgewertet. Auf die Originaldaten und –karten wurde in den Quellenangaben ver-
den Daten zur Artenerfassung verbunden werden.
wiesen.
- 10 Beschlussvorschlag: Im Landschaftsplan werden die entsprechenden Karten für den Artenschutz ergänzt. Eine fachlich-inhaltliche Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Es ist eine Karte zum lokalen Biotopverbund und somit zu den örtlichen Zielen für
Die vorhandenen Daten zum lokalen Biotopverbund wurden im Landschaftsplan vollständig
den Arten- und Biotopschutz zu erarbeiten (vgl. Schreiben des MULEWF vom
ausgewertet. Auf die Originaldaten und –karten wurde in den Quellenangaben verwiesen.
15.07.2013). Grundlagen können aus der Teilfortschreibung des Landschaftsplans der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues gezogen werden.
Beschlussvorschlag: Im Landschaftsplan werden die entsprechenden Karten für den lokalen Biotopverbund ergänzt. Eine fachlich-inhaltliche Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Es ist dem Landschaftsplan eine Themenkarte zu Schutzgebieten beizufügen. Auf
Die vorhandenen Daten zu den Schutzgebieten wurden im Landschaftsplan vollständig
Seite 59 werden Natura 2000-Flächen dargestellt. Es empfiehlt sich eine Gesamt-
ausgewertet. Auf die Originaldaten und –karten wurde in den Quellenangaben verwiesen.
darstellung von Schutzgebieten in einer Karte (z.B. FFH-Gebiet Vogelschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmale, WSG => Wirkraum der
Beschlussvorschlag:
Windkraftnutzung beachten).
Im Landschaftsplan werden die entsprechenden Karten für die Schutzgebiete ergänzt. Eine fachlich-inhaltliche Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
In der Ziele- und Maßnahmenkarte werden Ausgleichsräume dargestellt. Im Textteil findet eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung statt, die auch schon konkrete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für die nachfolgenden BImSchVerfahren aufzeigt.
Für die nachgelagerten BImSch-Verfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen
Beschlussvorschlag:
ist der § 7 LNatSchG zu beachten. Demnach sind u.a. Ausgleichs- und Ersatzmaß-
Die Hinweise der Fachbehörde zu den Maßnahmen sind im nachfolgenden Genehmi-
nahmen unter Beachtung der räumlich-funktionalen Anforderungen aus § 15 Abs. 2
gungsverfahren zu berücksichtigen.
und 6 BNatSchG, auf Flächen in Natura 2000-Gebieten, auf Flächen für Maßnah-
Die im Umweltbericht vorgeschlagenen Maßnahmen werden überprüft und gegebe-
men zur Verbesserung des ökologischen Gewässerzustands im Sinne der Richtli-
nenfalls im Landschaftsplan als potenzielle Maßnahmenflächen ergänzt.
nie 2000/60/EG, auf Flächen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sowie auf den dafür vorgesehenen Flächen in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen festzulegen. Für eine Kompensation kommen auch Bewirtschaftungsund Pflegemaßnahmen zur dauerhaften Aufwertung des Naturhaushaltes und des
- 11 Landschaftsbildes in Betracht.
Die Entwicklung von Maßnahmenflächen dient dazu, Ausgleichsräume innerhalb des Landschaftsplanes darzustellen und im Zuge der BImSch-Verfahren gezielt Maßnahmen in diesen Ausgleichsräumen umzusetzen (vgl. § 7 LNatSchG). Nachfolgende Punkte sind bei der Maßnahmenentwicklung zu beachten. Die Hinweise sind auch für die im Umweltbericht detailliert beschriebenen Maßnahmen übertragbar: •
Bei der Sondierung von Buchenvoranbauflächen ist das Schreiben vom 23.
Beschlussvorschlag:
Mai 2007 zur Zusammenarbeit der Forst- und Naturschutzbehörden im Voll-
Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu
zug der Eingriffsregelung zu beachten. Unter Punkt 6 wird darauf hingewie-
berücksichtigen.
sen, dass als Kompensation und Ökokontomaßnahme nur der Bestandsumbau von Nadelholzbeständen zur Erreichung eines erhöhten Laubholzanteils im
Einzelfall
aufgrund
Kriterien
geleiteter
Prioritäten
der
Na-
turschutzverwaltung in Betracht kommt. Es muss ein besonderes naturschutzfachliches Interesse bestehen. •
Es wird ein Monitoring für mögliche Beeinträchtigungen des Quellbereiches
Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens für die konkrete Standortplanung
des Eschenbruchbaches vorgeschlagen (vgl. auch Maßnahme 3 im Umwelt-
sollen hydrogeologische Untersuchungen zu den geplanten Windkraftstandorten erfolgen,
bericht). Die Festlegung eines Monitorings kann aus Sicht der UNB nur Aus-
um eine mögliche Gefährdung des Eschenbruchbachs und dessen Quellbereiche zu prü-
fluss einer im Vorfeld durchzuführenden hydrogeologischen Untersuchung des
fen.
Standortes sein. Vor Baubeginn muss die Eignung des Standortes, auch unter Beachtung möglicher Veränderungen von Quellbereichen, abgeprüft sein. Auf
Beschlussvorschlag:
die Bedeutung und mögliche Gefährdung des Quelltrichters wurde bereits in
Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu
der Stellungnahme zum Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Es
berücksichtigen.
wird auf die wasserwirtschaftliche Stellungnahme verwiesen. •
Maßnahmen zur Altholzsicherung oder zur Aufgabe von Waldnutzung sind
Beschlussvorschlag:
entsprechend der Vorgaben des BAT-Konzeptes umzusetzen.
Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
- 12 •
Es ist als Maßnahme u.a. das Anbringen von Fledermauskästen vorgesehen
Beschlussvorschlag:
(vgl. auch Maßnahme 9 im Umweltbericht). Nach dem Leitfaden RLP kann zur
Die Maßnahmen sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichti-
Verbesserung des Quartierangebotes in Waldflächen in artspezifisch geeigne-
gen,
ten Habitaten, d.h. mindestens 100-120-jährige Laubwald- oder Laubmisch-
measures; Maßnahmendurchführung vor Baubeginn zur Stützung der bestehenden Popu-
waldbestände in WEA-entfernten Bereichen durch Beruhigung der forstwirt-
lation, damit rechtzeitig vor Beginn des Eingriffs ausreichende Ersatzhabitate vorhanden
schaftlichen Nutzung und durch die Schaffung zusätzlicher Quartiere (Fleder-
sind)
gegebenenfalls
als
CEF-Maßnahmen
(continuous
ecological
functionality–
mauskästen) eine sofortige bzw. dauerhafte Wirksamkeit erreicht werden. Soweit es sich um CEF-Maßnahmen handelt, sind die Maßnahmen unmittelbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusetzen bzw. mit dieser räumlich-funktional zu verbinden und zeitlich so durchzuführen, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert. Dies ist spätestens im BImSch-Verfahren klarzustellen. •
Als Kompensationsmaßnahme wird die Neuanlage von Naturteichen oder
Der für die Maßnahme vorgeschlagene Standort ist ein Feuchtbereich mit kleinem Bach-
Tümpeln im Wald aufgegriffen. Da die Bereiche vorrangig als Nahrungshabita-
lauf, der durch Nadelholzaufforstung ökologisch degradiert wurde. Er befindet sich im Nah-
te geschaffen werden sollen, ist eine Schwerpunkt auf die Entwicklung beste-
bereich zweier Schwarzstorchhorste und somit in direktem räumlich-funktionalen Zusam-
hender Biotoptypen zu setzen, die ein vergleichbares Artenspektrum ermögli-
menhang; dazu in weiter Entfernung zu den geplanten Windkraftanlagen zur Vermeidung
chen (Aufwertung Quellbereich, Bäche, Verbesserung der Eigendynamik von
möglicher Kollisionen. Einer dieser Horste (Gemarkung Hochscheid) wurde in 2013 und
Fließgewässern).
2014 genutzt. Beschlussvorschlag: Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
•
Es werden Maßnahmen im Offenland vorgesehen. Inwieweit sich Handlungs-
Beschlussvorschlag:
und Maßnahmenbedarf für den Rotmilan im Offenland ergibt, kann derzeit
Die Auswertung von Aktionsraumanalysen sowie die Ausweisung entsprechender
nicht abgeschätzt werden. Hier sind entsprechende Aktionsraumanalysen
Maßnahmen haben im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die konkrete
auszuwerten.
Standortplanung zu erfolgen.
Betroffenheit des LSG „Haardtkopf“/ Landschaftsbildanalyse zur Abhandlung der Eingriffserheblichkeit im Umweltbericht
- 13 Die Ausführungen zum LSG „Haardtkopf“ und zur Möglichkeit der Befreiung wer-
Kein Beschluss erforderlich.
den zur Kenntnis genommen. Im Zuge eines konkreten BImSch-Verfahrens wurden bereits Anlagen im LSG unter Erteilung einer Befreiung genehmigt. Die Gemeinde Morbach plant somit nachvollziehbar in eine Befreiungslage hinein.
Die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB geforderte Visualisierung wurde nicht
Beschlussvorschlag:
vorgelegt. Die Visualisierung trägt dazu bei, Veränderungen im Landschaftsraum
Eine Visualisierung wird ergänzt.
unterstützend zur Landschaftsbildanalyse zu bewerten. Eine entsprechende Visualisierung ist als Abwägungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Auf die Ausführungen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Landschaftsbildanalyse wird hiermit verwiesen.
Kumulation Die geplante Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erstreckt
Beschlussvorschlag:
sich auf ein Gebiet von einer Länge von ca. 8 km. Die Planungen angrenzender
Eine Visualisierung wird ergänzt.
Verbandsgemeinden werden berücksichtigt. Es wird eine hohe Akkumulationswirkung bestätigt, wobei eine differenzierte Betrachtung bezgl. der Auswirkung in Richtung Norden und Süden erfolgt. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Vorlage einer Visualisierung, gemessen am worst-case, hingewiesen.
Römerweg/ Kulturdenkmal Wie bereits im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB dargelegt, ist die Entwicklung von
Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flächennutzungsplan wurden in die
Windenergieanlagen entlang der alten Römerstraße im Zusammenhang mit denk-
Begründung der Flächennutzungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungs-
malpflegerischen und kulturhistorischen Belangen abzuprüfen. Hier wird auf die
planung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der zuständigen Behörde hingewiesen.
Pauschale Pufferzonen um Wanderwege wurden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht festgelegt. Dies sollte standortbezogen im Rahmen der nachfolgenden Projekt-
Die Ausweisung einer 100 m breiten Pufferzone zu Wanderwegen sollte vor dem
planung und dem durchzuführenden Genehmigungsverfahren erfolgen, in dem kleinräumi-
Hintergrund möglicher Lärmauswirkungen und Sichtbeziehungen begründet wer-
ge Restriktionen (wie beispielsweise auch punktuelle Naturdenkmale, Schutzabstände zu
den, ggf. sogar ausgeweitet werden.
Straßen und Stromleitungen, Beeinträchtigungen von Funkstrecken etc.) unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert zu untersuchen und zu prüfen sind.
- 14 Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Standortkonzeption zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung Bei der vorgelegten Planung handelt es sich aus naturschutzfachlicher Sicht um ei-
Kein Beschluss erforderlich.
ne an den festgelegten Kriterien nachvollziehbare Planung. Mit der Neuausweisung von Windkraftflächen wird unter Hinzuziehen der bestehenden Morbacher Energielandschaft 2,6 % der Gesamtfläche des Gemeindegebietes für die Windenergienutzung vorgesehen.
Die Abhandlung der naturschutzfachlichen Belange wurde im Umweltbericht vorgenommen. Wie in der Stellungnahme dargelegt, können sämtliche Konfliktpotenziale nicht gänzlich über die Ebene der Flächennutzungsplanung ausgeschlossen werden, weshalb aus naturschutzfachlicher Sicht auf nachfolgende Sachverhalte hingewiesen wird: Laut dem Rundschreiben Windenergie (MWKEL RLP 2013) dürfen Gebiete mit größerem zusammenhängenden alten Laubwaldbestand (ab 120 Jahren, > 10 ha) nicht für Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden. Auch der Leitfaden RLP „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (VSW/LUWG RLP 2012, S. 12) sieht in den Wäldern mit altem Baumbestand (Laubholz ab 120 Jahre) Flächen von hoher Bedeutung für gesetzlich geschützte Arten, weshalb hier die arten- und naturschutzrechtliche Verträglichkeit vertiefend darzulegen ist. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen lassen Wälder von derart hoher naturschutzfachlicher Bedeutung per se erwarten, dass sich in anschließenden Genehmigungsverfahren unverhältnismäßig hohe bzw. unüberwindbare Planungshürden aufbauen.
Im der vorliegenden Flächennutzungsplanfortschreibung werden Flächen für die
Zuwegungen, Standorte der Windenergieanlagen sowie Bau- und Kranstellflächen stehen
Windenergienutzung außerhalb der Altholz-Flächen vorgesehen; Zuwegungen und
auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch nicht fest. Die Hinweise der Fachbehörde
tlw. auch Bau- und Kranstellflächen können ggf. in Altholzkomplexe hineinragen.
sind bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen.
Zudem können je nach konkreter Standortwahl Rotoren von einzelnen Windenergieanlagen Altholzkomplexe überstreichen.
Beschlussvorschlag:
- 15 Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zur Aus naturschutzfachlicher Sicht ist im Rahmen der konkreten Planungen die Inan-
konkreten Standortplanung zu berücksichtigen.
spruchnahme von zusammenhängenden alten Laubwaldbestände durch Zuwegungen, Stellflächen usw. zu unterlassen (vgl. Rundschreibens Windenergie).
Die im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Bedenken bezgl. der
Mögliche Auswirkungen auf den Quelltrichter des Eschenbruchbaches sind auf konkrete
Standortabgrenzung sind zu berücksichtigen, insbesondere die Lage in unmittelba-
Standorte bezogen zu prüfen und bei der Standortplanung zu behandeln.
rer Nähe zum Quelltrichter des Eschenbruchbaches sowie das Vorkommen von Ilex aquifolium (nicht nur innerhalb des Naturdenkmals).
Beschlussvorschlag: Die Hinweise der Fachbehörde sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zur konkreten Standortplanung zu berücksichtigen.
1.2.
Planungsgemeinschaft Region Trier, Trier, 2.10.2015: Es wird darum gebeten, folgende Belange der Regionalplanung zu berücksichtigen: Allgemeine Hinweise: Regionaler Raumordnungsplan – Teilfortschreibung Windenergie 2004 Die Ziele und Grundsätze des noch verbindlichen regionalen Raumordnungsplanes der Region Trier (ROPl) sind bis zur Verbindlichkeit des neuen regionalen Raumordnungsplanes (ROPneu) in der Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat die Planungsgemeinschaft die Träger der Bauleitplanung darüber informiert, dass Abweichungen von derzeit verbindlichen Zielen der Raumordnung (z.B. Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung) bis dahin nur im Rahmen eines gesonderten Zielabweichungsverfahrens unter den hierfür in § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPlG genannten Voraussetzungen möglich sind. Für qualifizierte Flächennutzungspläne zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung besteht bei sachgerechter Berücksichtigung der raumordnerischen Erfordernisse die Möglichkeit, über Zielabweichungsverfahren hinsichtlich des bis zum Inkrafttreten des ROPneu formal weiterhin gültigen ROP Wind 2004 ggf. vorzeitig Rechtskraft zu erlangen. Neuaufstellung des regionalen Raumordnungsplanes
Ein Zielabweichungsverfahren wurde durchgeführt und wird in der Planung berücksichtigt.
- 16 Die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Region Trier hat in ihrer Sitzung am 26.9.2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, die Regelungen zur Windenergienutzung im in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplan (ROPneu) konform zu den Vorgaben des LEP IV-EE auszugestalten. Das bedeutet:
Die bisherigen Vorranggebiete sollen auch im ROPneu als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. In der Gemeinde Morbach ist im ROPWind ein Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt. Diese ist somit auch in der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes weiterhin als Sonderbaufläche für die Windenergienutzung darzustellen.
Die im LEP IV festgelegten Ausschlussgebiete sollen übernommen werden. In der Region Trier sind dies nach dem derzeitigen Stand der Nationalpark Hunsrück-Hochwald, Naturschutzgebiete und die für die Windenergienutzung ausgeschlossenen Bereiche in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften. Nach Ziel 163 d konkretisieren die regionalen Planungsgemeinschaften in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (lahiKuLa) die Gebiete, in denen die Nutzung der Windenergie auszuschließen ist. Zu diesem Zweck hat das Land Rheinland-Pfalz ein Gutachten zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung (Z 163 d) erarbeitet. Die Regionalvertretung hat am 30.10.2013 beschlossen, die auf gutachterlicher Grundlage ermittelten Teile der lahiKuLa mit „herausragender“ und „sehr hoher Bedeutung der kulturhistorischen Erbequalität“ (Wertstufen 1 und 2 gem. Gutachten) in dem in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplan für die Windenergienutzung auszuschließen. In den nicht als Ausschlussgebiete festgelegten Teilen der „lahiKuLa“ (Wertstufen 3-5) soll die Verträglichkeit der Windenergienutzung standortbezogen im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass keine der geplanten Konzentrationsflächen bzw. Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie des FNP in der Gemeinde Morbach innerhalb der genannten Ausschlussgebiete lie-
Kein Beschluss erforderlich.
- 17 gen.
Für die verbleibenden Restgebiete erfolgt keine raumordnerische Steuerung der Windenergie, diese sind städtebaulichen Standortkonzepten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zugänglich. Mit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich „Nutzung der Windenegie“ beabsichtigt die Gemeinde Morbach die Windenergie in ihrem Gemeindegebeit zu steuern und setzt damit die ihr eingeräumte planerische Option um.
Entwurf des in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplans Durch den Beschluss der Regionalvertretung vom 10.12.2013 mit dem der Ge-
Die Ziele des in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplans unterliegen damit keiner ab-
samtplanentwurf des Regionalen Raumordnungsplans zur Anhörung freigegeben
schließenden Rechtsverbindlichkeit und sind daher als Grundsätze zu sehen. Grundsätze
wurde, handelt es sich bei den in Aufstellung befindlichen Zielen der Regionalpla-
der Raumordnung sind in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung sachgerecht zu
nung um sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4
berücksichtigen.
ROG. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 ROG in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt.
Sicherung der Energieversorgung Die Nutzung erneuerbarer Energien stimmt grundsätzlich mit den Zielen der Regio-
Kein Beschluss erforderlich.
nalplanung zur Förderung erneuerbarer Energien in der Region Trier überein. Dies trifft sowohl für die Vorgaben des rechtsverbindlichen Regionalen Raumordnungsplanes zur Sicherung der Energieversorgung (Kapitel 3.4.3 ROPl) als auch für die geplanten Festlegungen im Entwurf des neuen Regionalplans (ROPneu/E) zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu.
Immissionsschutz Es wird darum gebeten, die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplanes zum
Die Gemeinde Morbach berücksichtigt bei der Auswahl der Standorte zur Nutzung der
Immissionsschutz (Kap. 5.6.2 ROPl) zu berücksichtigen. So sollen bei allen Pla-
Windenergie im Sinne eines Vorsorgewertes einen Mindestabstand von 1.000 m zu Sied-
nungsvorhaben die Belange des Immissionsschutzes ausreichend berücksichtigt
lungsflächen, die dem Wohnen dienen, und 500 m zu Einzelhäusern oder Splittersiedlun-
werden. Immissionen sind auf ein vertretbares Maß zu beschränken, dabei sind al-
gen im Außenbereich. Damit ist im Regelfall ein Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen
le gebotenen technischen Möglichkeiten zur Emissionsbegrenzung zu nutzen (Kap.
eingehalten, der keine Immissionsprobleme erwarten lässt. Zu den Siedlungsflächen wird
5.6.2.1 ROPl). Zwischen Vorhaben, bei denen trotz Nutzung von Einrichtungen, die
dabei ein Sicherheitspuffer berücksichtigt, um über den derzeit absehbaren Wohnbauflä-
- 18 dem Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung entsprechen, mit schädlichen
chenbedarf hinaus einen angemessenen Spielraum für die Ortsentwicklung offenzuhalten.
Umwelteinwirkungen zu rechnen ist, und schutzbedürftigen Gebieten und Objekten
Die Problematik des Immissionsschutzes wird darüber hinaus im Genehmigungsverfahren
(z.B. Wohngebiete, Kur- und Erholungsanlagen, Objekte des Natur- und Denkmal-
detailliert auf der Grundlage der konkreten Standortplanung geprüft.
schutzes) muss ein ausreichender Abstand gewährleistet sein (Kap. 5.6.2.2 ROPl). Beschlussvorschlag: Einer Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Sicherung von Wasservorkommen Es wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Sonderbauflächen zur Windener-
Gemäß Ziel 163 d des Landesentwicklungsprogramms ist die Errichtung von Windenergie-
gienutzung Nr. 1 (Ranzenkopf) und Nr. 2 (Haardtkopf) teilweise in im ROPneu/E
anlagen in Vorranggebieten für andere Nutzungen oder in sonstigen Schutzgebieten mit
festgelegten Vorranggebieten Grundwasserschutz liegen. Des Weiteren liegt die
Zielcharakter zulässig, wenn die Windenergienutzung mit dem Schutzzweck vereinbar ist.
geplante Sonderbaufläche zur Windenergienutzung Nr. 1 (Ranzenkopf) teilweise in
In der Begründung zum LEP IV wird näher ausgeführt, dass z.B. bei Wasserschutzgebieten
einem im Entwurf des neuen Regionalplans (ROPneu/E) festgelegten Vorbehalts-
die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck (z.B. vorsorgender Schutz des Grund-
gebiet Grundwasserschutz. Im Rahmen der weiteren Planungen und der Projektre-
wasservorkommens und der Trinkwassergewinnung) im Rahmen der fachgesetzlichen An-
alisierung soll daher darauf hingewirkt werden, dass der Grundwasserhaushalt und
forderungen erfolgt.
die Möglichkeiten zur Trinkwassergewinnung in diesen Gebieten nicht beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen wird darum gebeten, die Planung mit der zustän-
Demnach werden Wasserschutzgebiete der Zone III sowie Vorranggebiete und Vorbe-
digen Wasserwirtschaftsverwaltung abzustimmen und die Verträglichkeit der Pla-
haltsgebiete für den Grundwasserschutz in der Flächennutzungsplanung der Gemeinde
nung mit dem Trinkwasserschutz abzuklären.
nicht pauschal ausgeschlossen. Die Verträglichkeit der Planung mit dem Trinkwasserschutz kann durch Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde insbesondere auch bei der konkreten Standortplanung einzelner Anlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gewährleistet werden. Die Fachbehörde hat im Rahmen der Beteiligung keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanung vorgetragen und der Gemeinde eine dem Trinkund Grundwasserschutz angepasste Potentialanalyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen Windenergie attestiert (s. Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz vom 20.10.2015) Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten und Stärkung des Fremdenverkehrs/Sicherung der Erholungsräume
- 19 Die geplante Sonderbaufläche zur Windenergienutzung Nr. 1 (Ranzenkopf) und Nr.
Die Ausweisung von Gebieten mit guter Eignung bzw. hervorragender Eignung für die
2 (Haardtkopf) liegen gemäß der Festlegungen des ROPl teilweise innerhalb von
landschaftsbezogene Freizeit und Erholung betrifft das gesamte Gemeindegebiet und dar-
Vorranggebieten für Erholung mit hervorragender Eignung für landschaftsbezogene
über hinaus den gesamten Hunsrück. Insofern ist diese Vorrangfunktion nur mit einem ge-
Freizeit und Erholung. Die geplante Sonderbaufläche Nr. 2 liegt zudem gemäß der
ringen Grad an Differenzierung verbunden. Der Entwurf des neuen regionalen Raumord-
Festlegungen des ROPl teilweise in einem Vorranggebiet für Erholung mit guter
nungsplanes enthält keine Vorranggebiete für Erholung und Tourismus mehr, sondern die
Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Erholung.
Erholungs- und Erlebnisräume von landesweiter und regionaler Bedeutung werden als
Diese Gebiete sind aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und klimatischen
Vorbehaltsgebiete festgelegt, innerhalb derer bei allen raumbedeutsamen Vorhaben und
Gunst für die Erholung besonders geeignet. Bei allen raumbedeutsamen Maßnah-
Maßnahmen darauf geachtet werden soll, dass die landschaftliche Eignung dieser Gebiete
men ist darauf zu achten, dass Naturhaushalt und Landschaftsbild als natürliche
für die landschaftsbezogene Erholung und den Tourismus erhalten bleibt. Unter die lan-
Eignungsgrundlagen dieser Gebiete erhalten bleiben bzw. nach Möglichkeit ver-
desweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume fallen Hochwald und Idarwald, unter
bessert werden. Der Gemeinde Morbach wird im ROPl zudem die besondere Funk-
die regionalbedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume fallen das Dhrontal und die Dhron-
tion Erholung zugewiesen. Auch im ROPneu/E soll die Gemeinde Morbach die be-
talhöhen. Die geplanten Sonderbauflächen Windenergienutzung liegen außerhalb dieser
sondere Funktion Freizeit/Erholung erhalten. Die Gemeinden mit der besonderen
geplanten Vorbehaltsgebiete, so dass die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes
Funktion Freizeit/Erholung sollen ihre touristischen Entwicklungsmöglichkeiten si-
künftig nicht im Gegensatz zu den regionalplanerischen Vorrang-/Vorbehaltsfunktionen für
chern. Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche sollen die Belange
Erholung und Tourismus stehen wird.
von Erholung und Tourismus besonders berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der genannten Belange ist daher zu fordern, dass im Rahmen der Bauleitpla-
Auch die besondere Funktion Erholung betrifft das gesamte Gemeindegebiet, wobei gemäß
nung besonderer Wert auf eine mit der Erholungsfunktion und dem Tourismus ab-
der Begründung zum Regionalplan der Bereich Morbach, Bischofsdhron, Hundheim und
gestimmte Planung gelegt wird und die geplanten Sonderbauflächen für die Wind-
Hoxel eine überörtliche Bedeutung für den Fremdenverkehr aufweist. Dieser Bereich wird
energienutzung verträglich in die umgebende Landschaft eingebunden werden.
in der Teilfortschreibung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten.
Durch strikte Konzentration der Windkraftnutzung auf wenige besonders geeignete Standorte wurde der Erholungsfunktion und dem Tourismus in der Bauleitplanung ein besonderer Wert beigemessen. In diesem Sinne kommen innerhalb der Gemeinde Morbach nur Standorte für eine Windenergienutzung in Frage, die eine überdurchschnittliche Eignung hinsichtlich ihrer Windhöffigkeit aufweisen. Bei den geplanten Sonderbauflächen ist zu berücksichtigen, dass der Landschaftsraum in diesem Bereich durch die Planungen der Nachbargemeinden bereits eine Vorbelastung aufweist. Der gesamte südliche Bereich des Gemeindegebietes und insbesondere die Vorbehaltsgebiete nach dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplanes können hingegen durch die konzentrierende Bauleitplanung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten werden.
- 20 Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Sicherung von landespflegerisch bedeutsamen Flächen Die geplanten Sonderbauflächen für die Windenergienutzung Nr. 1 (Ranzenkopf)
Die geplanten Sonderbauflächen für die Windenergienutzung Nr. 1 (Ranzenkopf) und Nr. 2
und Nr. 2 (Haardtkopf) liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Haardtkopf.
(Haardtkopf) liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Haardtkopf.
Hier ist die Vereinbarkeit mit den Zielen der Schutzgebietsverordnung zu prüfen. Aus diesem Grund wird gebeten, die Planungen mit der zuständigen Naturschutz-
Der Errichtung von Windenergieanlagen steht § 3 der Rechtsverordnung des Landschafts-
behörde abzustimmen.
schutzgebietes entgegen. Demnach ist es verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Maßnahmen, die geeignet sind, eine der in § 3 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dies gilt insbesondere für die Errichtung und wesentliche äußere Änderung baulicher Anlagen, für Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen größeren Umfangs und die Beseitigung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen, insbesondere von Bäumen, Hecken oder Gebüschen, die zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beitragen oder im Interesse der Tierwelt dienen. Von den Vorschriften kann eine Befreiung gewährt werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Insofern ist im Rahmen der weiteren Umsetzung eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung zu beantragen.
Die Gemeinde Morbach geht davon aus, dass im vorliegenden Fall die Schutzgebietsverordnung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellt, was auch durch die Stellungnahme der Fachbehörde bestätigt wird. Die Rechtsverordnung definiert keine konkreten Schutzziele für das Landschaftsschutzgebiet, sondern lediglich Verbote, von denen eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden kann.
Im Rundschreiben Windenergie der Landesregierung vom 28.5.2013 wird eigens hervorgehoben, dass der Ausbau der Windenergie im öffentlichen Interesse ist. Neben dem Beitrag zum Klimaschutz ist auch die wirtschaftliche Bedeutung der Windenergie für die Region durch regionale (und kommunale) Wertschöpfung zu nennen. Windenergieanlagen sollen vorrangig an den windhöffigsten Standorten im Land aufgestellt und konzentriert werden. Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung ergibt sich, dass
- 21 die beiden ausgewiesenen Sonderbauflächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemeinde Morbach darstellen und durch Konzentration der Windenergienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von der Windenergienutzung freigehalten werden können. Dabei sind die Planungen der Nachbargemeinden und vor allem auch die bereits genehmigten Vorhaben zur Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet als Vorbelastung zu berücksichtigen, die es aus Sicht der Gemeinde nahelegen, das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung höher zu gewichten als die Verbote der geltenden Rechtsverordnung. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Entwurf des neuen Regionalplans Von den geplanten Sonderbauflächen werden folgende Festlegungen im
Die im Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplanes vorgesehenen Vorrang- und
ROPneu/E berührt:
Vorbehaltsflächen, die von den Sonderbauflächen Windenergie berührt werden, verlaufen
Vorranggebiet Forstwirtschaft: geplante Sonderbaufläche Nr. 1, Nr. 2
entlang der vorhandenen Wege. Um die Eingriffe in den Wald zu minimieren, wird aller-
Vorbehaltsgebiet Forstwirtschaft: geplante Sonderbaufläche Nr. 2
dings auch von der Fachbehörde gefordert, die Windkraftnutzung möglichst vorhandenen Wegen zuzuordnen. Insofern steht die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes nicht im Widerspruch zu den Erfordernissen der Forstwirtschaft. Die Berücksichtigung der forstlichen Belange ist auch durch die Abstimmung im Beteiligungsverfahren gewährleistet, im Rahmen dessen gegen die ausgewiesenen Standorte keine Bedenken von der Fachbehörde vorgetragen wurden. In den Erläuterungen zur Teilfortschreibung des LEP IV – Erneuerbare Energien zu Ziel 163 d wird zudem ausgeführt, dass Vorrangausweisungen zugunsten der Forstwirtschaft der Windenergienutzung in der Regel nicht entgegenstehen. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
2.
Fachbehörden
2.1.
Bundesämter
- 22 2.1.1. Bundesamt für Infrastruktur Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 25.9.2015: Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militä-
Beschlussvorschlag:
rische Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grund-
Die Betroffenheit militärischer Belange ist im nachfolgenden Genehmigungsverfah-
sätzlich militärische Interessen, z.B. Richtfunktrassen oder den militärischen
ren zu prüfen, wenn die erforderlichen Angaben wie Anzahl der Anlagen, Standort-
Luftverkehr berühren und beeinträchtigen.
koordinaten, Nabenhöhen und Bauhöhen feststehen.
Die Plangebiete befinden sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des Flugplatzes Büchel und im Interessengebiet der Luftverteidigungsradaranlage Erbeskopf. In diesem Bereich ist eine verstärkte Kollision der militärischen Interessen mit der Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen tatsächlich vorliegt, kann in dieser frühen Planungsphase ohne das Vorliegen konkreter Angaben, wie Anzahl der Anlagen, Standortkoordinaten, Nabenhöhen und Bauhöhen nicht beurteilt werden. Die Bundeswehr behält sich daher vor, im Rahmen der sich anschließenden Beteiligungsverfahren zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend zu machen. 2.1.2. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Trier
2.2.
Kein Beschluss erforderlich.
Landesämter 2.2.1. Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz – Abteilung Bau- und Kunst-
Kein Beschluss erforderlich.
denkmalpflege, Mainz
2.2.2. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie Außenstelle Trier (Rheinisches Landesmuseum), Trier, 25.9.2015: Von den geplanten Sonderbauflächen Windenergie sind bekannte archäolo-
Die Frage der Netzanbindung steht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch nicht
gische Fundstellen nicht betroffen, jedoch mit ausdrücklicher Ausnahme der
fest. Die Hinweise der Fachbehörde wurden bereits in die Flächennutzungsplanbegründung
Römerstraße unter und bei der Forstwegetrasse L 157. Es wird auf die frühe-
aufgenommen.
- 23 re Stellungnahme vom 25.2.2015 verwiesen. Beschlussvorschlag: Hinweise der Fachbehörde aus der Stellungnahme vom 25.2.2015: Die ge-
Die Hinweise sind bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung der Windkraft-
plante Windkraftnutzung der Standortbereiche 1-2 grenzt allerdings an die
standorte zu berücksichtigen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Forstwegetrasse L 157, die sich exakt mit dem Verlauf der Römerstraße Trier – Mainz deckt. Der römische Unterbau ist hier mit hoher Sicherheit noch intakt. Erfahrungsgemäß würde diese Trasse für die Netzanbindung von Windkraftanlagen bevorzugt. Das muss in diesem Fall zugunsten alternativer Trassen vermieden werden: Ein Kabelgraben in diesem Wegekörper würde nämlich das historische Denkmal in seinem hier besonders gut erhaltenen Bestand auf mindestens 2 km Länge vollständig zerstören. Anders als eine ggf. unvermeidliche Querung würde eine solche Totalzerstörung von der Fachbehörde auf gar keinen Fall mitgetragen bzw. sie würde sich dagegen nach Kräften zur Wehr setzen. Das gilt auch für den unmittelbar anschließenden Randstreifen (bis etwa 12 m Abstand), der die römischen Straßengräben enthält. Ein Eingriff in die Römerstraße zieht auf jeden Fall archäologische Ausgrabungen mit Kostenbeteiligung des Verursachers gem. DSchG 21 (3) nach sich. 2.2.3. Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz, 29.10.2015: Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:
Bergbau / Altbergbau: Die Prüfung der beim Landesamt vorhandenen Unterlagen ergab, dass der
Die Hinweise betreffen die Umsetzungsebene und sind bei der Genehmigungsplanung der
ausgewiesene „Eignungsbereich 1“ des Flächennutzungsplanes für den Teil-
Windkraftstandorte zu berücksichtigen.
bereich „Nutzung der Windenergie“ der Gemeinde Morbach im Westen an das auf Blei, Kupfer, Silber und Zink verliehene, bereits erloschene Berg-
Beschlussvorschlag:
werksfeld „Fonsperennis“ grenzt. Hinsichtlich der letzten Eigentümerin ver-
Die Hinweise sind bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung der Windkraft-
fügt das Landesamt über keine aktuellen Kenntnisse.
standorte zu berücksichtigen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Über den tatsächlich erfolgten Abbau in dem Bergwerksfeld liegen dem Landesamt keine Dokumentationen oder Hinweise vor. Im Bereich des ausgewiesenen „Eignungsbereiches 2“ ist kein Altbergbau
- 24 dokumentiert. In den in Rede stehenden Gebieten erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Überprüfung der im Umweltbericht vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen erfolgte, da diese hierfür nicht ausreichend konkretisiert wurden sowie deren Lage nicht eindeutig beschrieben ist. Bei Aufstellung/Änderung von Bebauungsplänen sowie bei Einzelvorhaben im Bereich des Flächennutzungsplanes wird daher eine erneute Beteiligung des Landesamtes für Geologie und Bergbau empfohlen.
Boden und Baugrund -
Allgemeine Hinweise vor Umsetzung der späteren Planung der Wind-
Beschlussvorschlag:
kraftstandorte::
Die Hinweise sind bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung der Windkraft-
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Re-
standorte zu berücksichtigen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
gelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für alle Windenergieanlagen werden standortbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen. In hängigem Gelände ist das Thema Hangstabilität in die geotechnischen Untersuchungen einzubeziehen.
-
Mineralische Rohstoffe: Sofern es durch evtl. erforderliche landespflegerische Kompensations-
Die Kompensationsmaßnahmen werden erst bei der nachfolgenden Genehmigungspla-
maßnahmen außerhalb der Geltungsbereiche der Planflächen zu kei-
nung konkret festgelegt. Die Hinweise der Fachbehörde sind im Rahmen des Genehmi-
nerlei Überschneidungen mit der rohstoffgeologischen Fachplanung
gungsverfahrens zu berücksichtigen.
kommt, die im Rahmen der Novellierung des RROP der zuständigen Planungsgemeinschaft vorliegt, bestehen aus der Sicht der Rohstoffsi-
Beschlussvorschlag:
cherung gegen das geplante Vorhaben keine Einwände.
Die Hinweise sind bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung der Windkraftstandorte zu berücksichtigen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
2.3.
Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord
- 25 2.3.1. Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier, 20.10.2015: Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Morbach dient der Neuausweisung von Sonderbauflächen für Windenergienutzung. Neben bereits bestehenden Vorrangflächen für Windenergie sollen nun weitere, geeignete Konzentrationsflächen innerhalb des Gemeindegebietes Morbach ausgewiesen werden. Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen soll gem. § 35 Abs. 3 S.3 BauGB im übrigen Gemeindegebiet die Windenergienutzung ausgeschlossen werden, um eine „Zerspargelung der Landschaft“ zu vermeiden und die Windenergieanlagen auf einzelnen Standorten zu bündeln und zu verdichten. Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde hat in ihren umfänglichen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur Fortschreibung des FNP (Schreiben vom 31.3.2015) und durch die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme i.R. der Beteiligung gem. § 20 LPlG (Schreiben vom 24.6.2013 an KV WIL) sowohl auf die materiell rechtlichen als auch fachlichen Bedenken hingewiesen, sollten Wasserschutzgebiete für den Bau und Betrieb von WEA herangezogen werden. Auf der Grundlage einer flächendeckenden Untersuchung des Gemeindegebietes sind von den ursprünglich 7 vorgesehenen Standortbereichen im Jahr 2013 (jetzt Eignungsbereiche) nun neben der bereits existierenden „Energielandschaft Morbach“ an der nordwestlichen Gemeindegrenze im Bereich des Ranzenkopfes / Haardtkopfes in den Gemarkungen Haag, Merscheid und Elzerath nunmehr lediglich zwei zusätzliche Flächen nach der erfolgten Abwägung und Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen zur Realisierung von Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen. Die geplanten Sonderbauflächen umfassen dabei eine Größenordnung von ca. 108 ha und bieten Potential für ca. 8 WEA und beanspruchen ein Flächenanteil von 2,6 % bei einer Gemeindefläche von rd. 12.216 ha. Die vorgesehenen Eignungsbereiche der Gemeinde Morbach stehen in engem räumlichem Zusammenhang mit den der Fachbehörde bekannten WEAPlanungen der VG Bernkastel-Kues. Gemarkungsübergreifend ist durch die
- 26 Gründung der AöR Energie Bernkastel-Wittlich auch eine interkommunale Windenergieplanung vorgesehen (z.Bsp.: Windpark EBW AÖR WEA SF1-9, 8 WEA). Die VG Thalfang am Erbeskopf plant ebenfalls angrenzend mehrere Windparks (westlich Windpark Horath I, südlich Windpark Merschbach).
Eignungsbereich 1 (Ranzenkopf) in der Gemarkung Haag: Ein amtliches, abgegrenztes oder im Verfahren befindliches Wasser-
Seitens der Fachbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Auswei-
schutzgebiet ist nicht betroffen, insoweit bestehen aus wasserwirt-
sung des Eignungsbereiches 1 als Sonderbaufläche für die Windenergienutzung. Die in der
schaftlicher Sicht gegen diese Ausweisung des Eignungsbereich 1 als
Anmerkung der Fachbehörde erwähnte Betroffenheit des im Verfahren zur Neuabgrenzung
Sonderbaufläche Windenergie keine grundsätzlichen Bedenken.
befindlichen WSG 031-Kieselbornquellen bezieht sich auf einen Anlagenstandort auf Flä-
Anmerkung:
chen in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und die derzeit dort durchgeführten Un-
Eine Betroffenheit des Eignungsbereich 1 mit dem angrenzenden WSG 065
tersuchungen im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens.
Horath-Huhnland (Begünstigter: VG Thalfang) in der Gemarkung Haag ist nach erneuter Prüfung nicht gegeben. Sowohl die „Altabgrenzung“- Ablauf
Beschlussvorschlag:
der RVO im Sept. 2013 – als auch der Vorschlag zur Neuabgrenzung dieses
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Schutzgebietes vom Mai 2014 zeigen keine Betroffenheit mit dem vorgesehenen Eignungsbereich 1 im Bereich des Weinplatzes an der L 157 nordwestlich von Haag. Der Verlauf der „Römerstraße“ von Ost nach West bildet die Gemarkungsgrenze der VG Bernkastel-Kues zur Gemeinde Morbach ab. Die gemarkungsübergreifende Planung nördlich des Weinplatzes innerhalb der VG Bernkastel-Kues zeigt eine Betroffenheit mit dem im Verfahren zur Neuabgrenzung befindlichen WSG 031-Kieselbornquellen. Der WEA-Standort SF06 liegt in der dort vorgesehenen SZ III (weitere Schutzzone). Inwieweit eine dortige Realisierung der WEA SF 06 möglich ist, wird gegenwärtig im Rahmen umfangreicher Untersuchungen am Standort geprüft. Gegen das Heranziehen der Eignungsfläche 1 – Ranzenkopf – bestehen seitens der Fachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Eine Realisierung von WEA in diesem Bereich scheint unter Berücksichtigung des Leitfadens zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten und durch Maßnahmen zur Einhaltung des allgemeinen Grundwasserschutzes
- 27 möglich. Eignungsbereich 2 (Haardtkopf) in den Gemarkungen Merscheid und Elzerath Der Eignungsbereich 2 befindet sich nördlich des Ortsbezirkes Merscheid
Seitens der Fachbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Auswei-
und nordwestlich des Ortsbezirkes Elzerath. Die „Römerstraße“ bildet sowohl
sung des Eignungsbereiches 2 als Sonderbaufläche für die Windenergienutzung. Im Rah-
die Gemarkungsgrenze zur VG Bernkastel-Kues als auch die Grenze dieses
men der Genehmigungsplanung sind potentielle Anlagenstandorte, Zuwegungen und Ka-
Eignungsbereiches 2 ab. Die Größe der beabsichtigten Fläche zur Nutzung
beltrassen mit einer Betroffenheit von Wasserschutzgebieten mit der wasserwirtschaftli-
von Windenergie beträgt rd. 27 ha.
chen Fachbehörde frühzeitig abzustimmen, um den erforderlichen Untersuchungsumfang
Ursprünglich befand sich ein Teilgebiet (Dreieck) dieser Eignungsfläche 2 in-
für die standortbezogene Einzelfallprüfung festzulegen und eine Machbarkeit zu bewerten.
nerhalb des im Verfahren zur Neuabgrenzung befindlichen WSG 105 HaagMerscheid, Begünstigter Gemeindewerke Morbach, dort in der vorgesehenen
Beschlussvorschlag:
Schutzzone II (Engere Schutzzone).
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise der Fachbehörde
Im Wasserschutzgebiet Haag-Merscheid befinden sich insgesamt 5 Wasser-
sind bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung konkreter Windkraftstandorte zu
gewinnungsanlagen, davon der Brunnen „In der Sang“, der Brunnen „Jun-
berücksichtigen.
genwald“ sowie die 3 Quellen Strudwald I, II und III. Die Wassergewinnungsanlagen werden derzeit alle zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung genutzt und sind zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung im dortigen Versorgungsraum unverzichtbar. Eine erste Planungsabsicht der Agro&WEA sah hier einen Windenergiestandort WEA SF 16 vor. Dadurch bestand ein erheblicher Nutzungskonflikt mit dem Wasserschutz, so dass der geplante WEA-Standort SF 16 nach der fachlichen Auffassung der Fachbehörde auch im Rahmen einer dezidierten Einzelfallprüfung für die Schutzzone II womöglich keine wasserwirtschaftliche Zustimmung erhalten hätte. Die Gemeinde Morbach, gleichfalls Träger der Wasserversorgung, hat zur Vermeidung eines Konfliktes dann in ihrer Abwägung vorsorglich eben diesen Teilbereich der Eignungsfläche 2 als Sonderbaufläche Windenergie ausgegrenzt. Der Standort SF 16 wurde zwischenzeitlich außerhalb des geplanten WSG 105 verschoben. Eine weitere, westlich hiervon angrenzende Fläche befindet sich ebenfalls noch innerhalb der geplanten Schutzzone III (weitere Schutzzone) des WSG
- 28 105 Haag-Merscheid. Konkrete WEA-Standortplanungen sind hier nicht bekannt und wären im Rahmen der standortbezogenen Einzelfallprüfung zu untersuchen. In jedem Fall sind die potentiellen Anlagenstandorte, Zuwegungen und Kabeltrassen mit einer Betroffenheit von Wasserschutzgebieten mit der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde frühzeitig abzustimmen, um den erforderlichen Untersuchungsumfang für die standortbezogene Einzelfallprüfung festzulegen und eine Machbarkeit zu bewerten („Planung in die Befreiungslage hinein…“). Gegen die Eignungsfläche 2 bestehen somit seitens der Fachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Die Realisierung von WEA in diesem Bereich scheint unter Berücksichtigung des Leitfadens zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten und durch Maßnahmen zur Einhaltung des allgemeinen Grundwasserschutzes möglich. Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde attestiert der Gemeinde Morbach eine dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie.
Allgemeine Wasserwirtschaft: In Bezug auf die Planung von 2013 wurden die Standorte 1 und 2 erweitert
Beschlussvorschlag:
und zu dem jetzigen Eignungsbereich 1 zusammengefasst. Die Quelle Rich-
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise der Fachbehörde
terborn liegt nun in der Sonderbaufläche Windenergienutzung.
sind bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung konkreter Windkraftstandorte zu
Grundsätzlich sind diese Bereiche jedoch u.a. von baulichen Anlagen freizu-
berücksichtigen.
halten. Sollten jedoch Eingriffe in Quellbereiche, Quellbäche und Quellsümpfe durch die nachfolgende Planung ausgelöst werden, ist dies frühzeitig mit der Fachbehörde abzustimmen.
2.3.2. Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Trier, 12.11.2015: Ergänzende Anmerkungen zum Verfahren über die Stellungnahme vom
Die Stellungnahme der Fachbehörde war Grundlage der Abwägungsentscheidung des
1.4.2015 sind seitens der Fachbehörde nicht notwendig.
Gemeinderates vom 21.7.2015. Eine erneute Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
- 29 2.4.
Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Mosel, Bernkastel-Kues, 1.10.2015: Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht der Land-
Die Frage der Zuwegung für die Windkraftanlagen ist erst im Genehmigungsverfahren zu
entwicklung keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird jedoch darum gebeten, die
klären.
Hinweise aus der Stellungnahme vom 5.3.2015 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB weiterhin zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag: Die Hinweise sind bei der Umsetzung der Windkraftstandorte zu berücksichtigen.
In der Stellungnahme vom 5.3.2015 wurde darum gebeten, folgendes zu beachten: Im Gebiet der Einheitsgemeinde Morbach wurden in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten mit hohem Aufwand Bodenordnungsverfahren durchgeführt. Neue Bodenordnungsverfahren sind in der Einheitsgemeinde derzeit nicht geplant. Einige ehemalige Verfahrensgebiete liegen nahe an den geplanten Sondergebieten Windkraftnutzung und könnten daher von den notwendigen Zuwegungen betroffen sein. Die in den Flurbereinigungsverfahren geschaffenen Wege unterliegen zum einen einer Zweckbindung, zum anderen sind sie in ihrer Belastbarkeit auf den landwirtschaftlichen Verkehr ausgerichtet. Bei dem späteren Ausbau von Windkraftanlagen sollte es daher vermieden werden, diese im Rahmen der Bodenordnungsverfahren hergestellten Wege durch zu hohe Belastungen zu beschädigen. Weiterhin sollte es vermieden werden, bei der Schaffung von Zufahrten zu den potentiellen Standorten die in Bodenordnungsverfahren zu großen Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegten landwirtschaftlichen Flächen erneut zu zerschneiden. 2.5.
Forstamt Idarwald, Rhaunen
2.6.
Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel, Bernkastel-Kues, 5.10.2015: Gegen das Planverfahren bestehen keine Bedenken.
3.
Kein Beschluss erforderlich.
Kein Beschluss erforderlich.
Versorgungsunternehmen
3.1.
Westnetz GmbH, Dortmund:
3.2.
Westnetz GmbH Regionalzentrum Trier, Trier, 11.11.2015 Im vom überarbeiteten Entwurf der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes
Kein Beschluss erforderlich.
Beschlussvorschlag:
- 30 betroffenen Bereich betreibt die Westnetz GmbH 20-kV-Netzanlagen. Entspre-
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Hinweise sind bei der nachfol-
chende Pläne wurden der Verwaltung zur Verfügung gestellt.
genden Genehmigungsplanung zu berücksichtigen.
Für die vorhandenen Erdkabeltrassen ist eine 1 m breite Schutzzone zu berücksichtigen, die von Baulichkeiten und Pflanzungen, insbesondere von solchen mit tiefgehenden Wurzeln, freigehalten werden muss. Es wird darum gebeten Anpflanzungen mit der Westnetz GmbH abzustimmen. Die Abstände von den vorgesehenen Bepflanzungen zu geplanten bzw. vorhandenen Leitungen des Unternehmens sind gemäß den VDE-Bestimmungen und dem „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ einzuhalten. Sollten Änderungen der unternehmenseigenen Anlagen notwendig werden, so richtet sich die Kostentragung nach den bestehenden Verträgen bzw. sonstigen Regelungen. Aussagen zu möglichen Verknüpfungspunkten der Einspeiseanlagen mit Netzanlagen der Westnetz GmbH sind erst nach Durchführung einer jeweiligen Einzelfallberechnung möglich. Werden die Belange des Versorgungsunternehmens in diesem Sinne beachtet, dann bestehen gegen die weiteren Planungen keine Bedenken. Die Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin der Anlagen.
3.3.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen, 2.11.2015: Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
Beschlussvorschlag:
i.S. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Gegen die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken. Es wird um weitere Beteiligung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gemäß § 4 des BauGB und bei Fachplanungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen gebeten.
- 31 3.4.
4.
Gemeindewerke, im Hause
Kein Beschluss erforderlich.
Sonstige
4.1.
Landesbetriebe
4.1.1. Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Trier
Kein Beschluss erforderlich.
4.1.2. Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz – Fachgruppe Luftverkehr, Hahn-
Kein Beschluss erforderlich.
Flughafen
4.1.3. Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Niederlassung Trier, Trier
4.2.
Kein Beschluss erforderlich.
Kammern
4.2.1. Industrie- und Handelskammer, Trier, 10.11.2015: Über die bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung von uns geäußerten
Die Stellungnahme war Grundlage der Abwägungsentscheidung des Gemeinderates vom
Bedenken hinaus bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Trier
21.7.2015. Eine erneute Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
derzeit keine weiteren Anmerkungen zur vorliegenden Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach, Teilbereich „Nutzung der Windenergie“.
4.2.2. Handwerkskammer Trier, Trier
Kein Beschluss erforderlich.
4.2.3. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – Außenstelle, Trier, 3.11.2015: Nach den vorgelegten Unterlagen ist beabsichtigt, den Flächennutzungsplan
Beschlussvorschlag:
der Gemeinde Morbach für den Bereich Windkraft zu ändern. Hiernach ist
Die Hinweise der Landwirtschaftskammer werden in die Begründung aufgenommen.
vorgesehen, die Eignungsbereiche I (Ranzenkopf, Gem. Haag) sowie II (Haardtkopf, Gem. Merscheid und Elzerath) im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen für die Windenergie aufzunehmen. Diese Flächen liegen in größeren Waldarealen. Durch den Bau von Windenergieanlagen werden
- 32 deshalb vorrangig Forstflächen beansprucht. Somit ist die Landwirtschaft evtl. mittelbar betroffen. Die Aufnahme der Regelung zum forstrechtlichen Ausgleich gem. Erlass des MULEWF vom 9.4.2014 mit den aufgeführten entsprechend favorisierten Alternativen wird begrüßt. Die Bereiche Ranzenkopf und Haardtkopf verfügen mit einer Größe von ca. 83,3 ha sowie ca. 27 ha jeweils über einen Flächenumfang, der geeignet ist, Windparks von mind. 3 Windkraftanlagen zu errichten. Somit werden dann im Gebiet der Gemeinde Morbach zukünftig an 3 Standorten konzentriert Windkraftanlagen ermöglicht. Gegen die vorgelegten Planungen werden aus Sicht der Landwirtschaft keine Bedenken vorgetragen. In diesem Zusammenhang wird nochmals angeregt, dass folgende Hinweise in die Begründung aufgenommen werden. 1.
Bei einer Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Wirtschaftswege dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Agrarstruktur verursacht werden.
2.
Um eine agrarstrukturell verträgliche Kompensationsplanung zu erzielen, soll die Stiftung Kulturlandschaft Rheinland-Pfalz in einem möglichst frühen Planungsstadium beteiligt werden. Zumindest sind bei der konkreten Planung die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bzw. die örtlichen Landwirte einzubinden.
Es wird um Beteiligung in allen anschließenden Verfahren gebeten,
4.3.
Verbände
4.3.1. Einzelhandelsverband für den Regierungsbezirk Trier e.V., Trier
Kein Beschluss erforderlich.
4.3.2. Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V., Wittlich
Kein Beschluss erforderlich.
4.3.3. Tourismus- und Heilbäderverband Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz
Kein Beschluss erforderlich.
- 33 4.4.
4.5.
Kirchen
4.4.1. Bischöfliches Generalvikariat, Trier
Kein Beschluss erforderlich.
4.4.2. Bischöfliches Generalvikariat – Amt für kirchliche Denkmalpflege, Trier
Kein Beschluss erforderlich.
4.4.3. Kath. Pfarramt Morbach
Kein Beschluss erforderlich
4.4.4. Kath. Pfarramt Monzelfeld
Kein Beschluss erforderlich.
4.4.5. Ev. Kirchengemeinde Morbach, Morbach
Kein Beschluss erforderlich.
Deutsche Bahn Immobilien GmbH, Frankfurt, 19.10.2015: Gegen die Planungen bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden
Die Stellungnahme des Unternehmens war Grundlage der Abwägungsentscheidung des
Bedingungen/Auflagen und Hinweisen aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernun-
Gemeinderates vom 21.7.2015.
ternehmen keine Bedenken. Es wird auf die frühere Stellungnahme vom 11.3.2015 verwiesen, deren Inhalt weiterhin gültig bleibt.
Beschlussvorschlag:
Die zusätzlichen Flächen in den Gemarkungen Haag, Merscheid und Elzerath be-
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
rühren keine Anlagen und Interessen der DB AG.
Stellungnahme vom 11.3.2015: Bei der Festlegung von Vorranggebieten / Konzentrationszonen / Standorten für Windenergieanlagen (WEA) sind folgende Punkte zu beachten: Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Die Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) sind besonders schutzbedürftig und müssen vor Gefahren des Eisabwurfs und für den Ausschluss von Störpotentialen, dem sog. Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, müssen WEA einen Abstand von größer gleich 1,5 x Rotordurchmesser plus Nabenhöhe zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse )
- 34 aufweisen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen gilt: Zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sind folgende horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten: 3 x Rotordurchmesser für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 1 x Rotordurchmesser für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.
4.6.
Deutsche Flugsicherung (DFS), Langen
Kein Beschluss erforderlich.
4.7.
Deutscher Wetterdienst, Klima- und Umweltberatung, Regionales Klimabüro Es-
Kein Beschluss erforderlich.
sen, Essen
4.8.
5.
Polizeipräsidium Trier – Polizeiinspektion Morbach, Morbach
Kein Beschluss erforderlich.
Nachbargemeinden
5.1.
Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, Bernkastel-Kues, 13.11.2015: Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und die zugehörigen Ortsgemeinden be-
Die Anregung wird aufgenommen; eine Foto-Visualisierung ist zwischenzeitlich erfolgt. Die
grüßen den Ausbau der Windenergie in der Region. Grundsätzliche Bedenken ge-
Visualisierung erfolgte in Absprache mit der Unteren Landespflegebehörde von 19 Standor-
gen die Ausweisung der geplanten Sonderbauflächen auf dem Gebiet der Gemein-
ten aus; u.a. von der „Parkbucht Panoramastraße“ oberhalb von Piesport an der L 50.
de Morbach bestehen nicht. Dennoch wird namens und im Auftrag der Ortsgemeinde Piesport auf Folgendes hingewiesen:
Beschlussvorschlag:
- 35 Ausweislich Seite 4-5 der Sichtfeldanalyse der Gemeinde Morbach ist die Gemein-
Die Hinweise werden berücksichtigt.
de Piesport der Wirkzone III (Abstandskreis von 5 bis 10 km, hohe – deutliche Wirkung) zugeordnet. Ausgeführt wird sodann, dass die Sichtbezüge aus dem Moseltal bestünden, wenn auch nur in geringer Ausprägung. Fotovisualisierungen, die das Ausmaß dieser Sichtbeziehungen darstellen, wurden nicht erstellt. Eine Beurteilung der hier entstehenden Auswirkungen für die Gemeinde Piesport ist nach den vorgelegten Plangrundlagen somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Abstandsbereich zu den geplanten Sonderbauflächen fällt hier noch unter „hohe – deutliche Wirkung“, wobei der Maßstab, der für eine „geringe Ausprägung“ der Sichtbeziehungen der Ortslage im Moseltal angesetzt wurde, mangels der entsprechenden Visualisierungen nicht nachvollzogen werden kann. Die Erstellung von Fotovisualisierungen wird daher als erforderlich angesehen. Es wird daher um Berücksichtigung im weiteren Verfahrensgang gebeten.
5.2.
Verbandsgemeinde Thalfang
Kein Beschluss erforderlich.
5.3.
Verbandsgemeinde Herrstein
Kein Beschluss erforderlich.
5.4.
Verbandsgemeinde Rhaunen
Kein Beschluss erforderlich.
5.5.
Verbandsgemeinde Birkenfeld
Kein Beschluss erforderlich.
- 36 -
II.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit lagen die Planunterlagen vom 12.10.2015 bis zum 13.11.2015 in der Gemeindeverwaltung Morbach öffentlich aus mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Inhaltliche Wiedergabe der Stellungnahmen:
Anmerkungen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung:
Stellungnahmen, die bereits vor der Offenlage des Entwurfes bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sind:
1.
Stellungnahme aus Elzerath, 6.7.2015 Die Menschen von Elzerath sind von dem in Planung befindlichen Windpark besonders betroffen, da die Windräder
Die Stellungnahme ging bereits vor den Beratungen des Flä-
der VG Bernkastel-Kues bereits in unmittelbarer Ortsnähe errichtet werden. Wir befürchten insbesondere den Verlust
chennutzungsplanentwurfes in den Gremien bei der Verwaltung
des Erholungsgebietes, einen Wertverfall unserer Häuser und Grundstücke, einen Rückgang der Einwohner, ge-
ein und somit auch vor der Offenlage des Flächennutzungspla-
sundheitliche Beeinträchtigungen und eine weitere Zerstörung des heimatlichen Waldes. Unsere Unterschriftenliste
nentwurfes, wird aber der Vollständigkeit halber nochmals in-
(66 Unterschriften) und das Infoblatt fügen wir bei. Es haben fast alle volljährigen Einwohner unterschrieben und sich
haltlich aufgeführt und abgehandelt.
gegen die Windräder auf Elzerather Gemarkung ausgesprochen. Wir bitten die Gemeinde, diese zwei Windräder nicht zu errichten und fordern die Mandatsträger und politisch Verantwortlichen auf, unsere Interessen zu vertreten.
Grundsätzliches zur Flächennutzungsplanung: Es geht bei der Flächennutzungsplanung nicht um die konkrete
Initiative gegen Windkraftanlagen Morbach-Haag/ -Elzerath
Planung eines Windparks oder einzelner Windräder. Hierzu be-
Wir Bürger des Ortsteils Elzerath der Gemeinde Morbach sind gegen Windräder in der Gemarkung Elzerath.
darf es einer detaillierten Projektplanung, für die ein eigenstän-
Begründung:
diges Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Die
Wir sind bereits von den sechs Windrädern der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues betroffen, die in unmittelbarer
Windenergienutzung ist nach Baugesetzbuch im Außenbereich
Nähe Elzeraths (1.200 m) errichtet werden und den Windrädern des Energieparks Morbach. Der Bereich des Haardt-
privilegiert zulässig. Eine Steuerung der Windenergienutzung
kopfes ist die einzige zusammenhängende Waldfläche in Ortsnähe zum Wandern, Radfahren, Pilzesammeln etc..
durch die Gemeinde ist nur möglich, wenn die Gemeinde auf
Auch Auswärtige werden wohl kaum direkt unter Windrädern wandern. Betroffen ist der neu eingerichtete und gut
der Grundlage eines Gesamtkonzeptes Flächen für die Wind-
frequentierte Jakob-Maria-Mierscheid Wanderweg aber auch der Ausoniusweg mit Folgen für die Gastronomie.
energienutzung im Flächennutzungsplan darstellt mit der Ziel-
Gesundheitliche Risiken und Schallbelästigungen als dumpfes rhythmisches Geräusch sind bei einem Abstand von
setzung, die Windenergienutzung auf diesen Flächen zu kon-
1.200 m in Elzerath gegeben, verstärkt, wenn der Wind aus der Richtung der Windräder kommt. Es kann zu chroni-
zentrieren und im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. Es
schem Stress führen mit: Erhöhung des Blutdrucks, Veränderung der Atemfrequenz, Kopfschmerzen, Ohrendruck /
geht demnach in der Flächennutzungsplanung in erster Linie
Tinitus, Schwindel. Die Hauptgefahr geht von den permanenten Infraschall-Emissionen der großen Megawattanlagen
darum, die Flächen für die Windenergienutzung im Gemeinde-
aus, sowohl von Infraschall hoher Stärke (Auswirkungen bis etwa 1,5 km Entfernung) als auch von Infraschall niedri-
gebiet auf Konzentrationsflächen einzuschränken, so dass
ger Stärke (Auswirkungen bis etwa 10 - 15 km Entfernung). Für die sehr großen Megawatt-Windkraftanlagen mit Ge-
Bauanträge für die Windenergienutzung nicht im gesamten
- 37 samthöhen über 180 m müssten also Standorte gesucht werden, in deren Umkreis von etwa 10 km keine Dörfer und
Gemeindegebiet, sondern nur noch auf den ausgewiesenen
Städte liegen, (vgl. Dr. Manfred Neltig, Bad Arolsen 29.11.2010). Der Infraschall wird aus nicht nachvollziehbaren
Sonderbauflächen gestellt werden können. Die Gemeinde ver-
Gründen der Messtechnikprobleme in kein Standortgutachten einbezogen. Dies ist unseren Augen ein unverzeihli-
fügt zwar mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan und der
cher Mangel.
Ausweisung der Energielandschaft als Sonderbaufläche Wind-
Wir fordern die Entscheidungsträger wie Politiker und Behörden auf, ihrer sozialen Verantwortung nachzukommen.
energienutzung bereits über eine derartige Konzentrationspla-
Dies bedeutet, dass die möglichen Gefahren, die durch Windkraftanlagen ausgehen, auch ernst genommen werden
nung, allerdings wurden die Rahmenbedingungen für die Wind-
müssen. Gesundheit, Lebensqualität und das soziale Miteinander wie auch der Schutz der Natur, der Flora und Fau-
energienutzung auf Landesebene grundlegend geändert, so
na und der Erhalt einer lebenswerten Landschaft dürfen nicht der Profitgier nach Einspeisevergütungen und Renditen
dass die Flächennutzungsplanung an diese geänderten Vorga-
geopfert werden.
ben angepasst werden muss. Die Kriterien, die damals zum Ausschluss weiter Teile des Gemeindegebietes geführt haben, sind nach dem geltenden Landesentwicklungsprogramm nicht mehr begründbar. Wertverfall der Häuser und Grundstücke Die Befürchtung von Wertverlusten für die Grundstücke wird nicht geteilt, da die geplanten Sonderbauflächen Windenergie einen ausreichenden Abstand zu Siedlungsflächen einhalten, so dass keine Immissionsprobleme zu erwarten sind. So lassen sich auch in den umliegenden Dörfern der Energielandschaft im letzten Jahrzehnt keine negativen Entwicklungen des Bodenrichtwertes feststellen. In den Altortslagen der Ortsbezirke Heinzerath, Wenigerath und Rapperath lag der Bodenrichtwert bei der letzten Bewertung 2014 bei 25 €/qm. Bezogen auf die Altortslagen wird dieser Bodenwert nur in Morbach, Gonzerath und Bischofsdhron übertroffen. Rückgang der Einwohner Der Rückgang der Einwohner und die Folgen der demographischen Entwicklung sind auch in der Gemeinde Morbach und insbesondere in Elzerath zu spüren. Die Ursachen hierfür liegen nicht in der Nutzung der Windenergie.
- 38 Gesundheitliche Beeinträchtigungen Die Gemeinde Morbach berücksichtigt bei der Auswahl der Standorte zur Nutzung der Windenergie im Sinne eines Vorsorgewertes einen Mindestabstand von 1.000 m zu Siedlungsflächen, die dem Wohnen dienen, und 500 m zu Einzelhäusern oder Splittersiedlungen im Außenbereich. Damit ist im Regelfall ein Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten, der keine Immissionsprobleme erwarten lässt. Zu den Siedlungsflächen wird dabei ein Sicherheitspuffer berücksichtigt, um über den derzeit absehbaren Wohnbauflächenbedarf hinaus auch noch einen angemessenen Spielraum für die Ortsentwicklung offenzuhalten. Ein weitergehender grundsätzlicher Ausschluss von Flächen aus Gründen des Immissionsschutzes ist planerisch nicht mehr begründbar. Die Problematik des Immissionsschutzes ist darüber hinaus im Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der konkreten Standortplanung detailliert zu prüfen, so dass sichergestellt ist, dass geltende Grenzwerte eingehalten werden. Für den Bereich Infraschall gibt es keine Grenzwerte und auch keine planerisch begründbaren Sicherheitsabstände von Flächen für die Windenergienutzung zu Siedlungsflächen. Die erhobene Forderung nach einem einzuhaltenden Abstand großer Windkraftanlagen von 10 km zu Dörfern und Städten ist im Flächennutzungsplan planerisch nicht begründbar und damit rechtlich auch nicht umsetzbar. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung lässt sich im Hinblick auf eine mögliche Infraschallbelastung kein über den bereits angesetzten Vorsorgeabstand hinausgehender Ausschluss der Windenergienutzung begründen. Gemäß Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes zu diesem Thema liegen die Infraschallimmissionen bereits bei einem geringen Abstand zu einer WEA unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsschwelle und es ist nach heutigem Stand der Wis-
- 39 senschaft nicht von einem gesundheitlichen Risiko auszugehen (vgl. Dorothee Twardella: Bedeutung des Ausbaus der Windenergie für die menschliche Gesundheit; in der Zeitschrift UMID 03/2013, S. 14-18; die Zeitschrift UMID „Umwelt und Mensch – Informationsdienst“ informiert über aktuelle Themen aus den Bereichen Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz und wird gemeinsam herausgegeben vom Bundesamt für Strahlenschutz, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Robert Koch-Institut und dem Umweltbundesamt.) Verlust des Erholungsgebietes und Zerstörung des heimatlichen Waldes Dass mit der Windkraftplanung Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungsraumes einhergehen und es zu Verlust von Waldflächen kommt, ist unbestritten. Die Gemeinde versucht durch Konzentration der Windkraftnutzung auf besonders geeignete Gebiete diese Auswirkungen zu minimieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Landschaftsraum im Bereich der geplanten Sonderbauflächen durch die Planungen der Nachbargemeinden bereits eine Vorbelastung aufweist und eine Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergie an anderer Stelle insgesamt eine höhere Belastung für die Landschaft und die Erholungsräume mit sich bringen würde. Die gesamte Gemeinde wurde auf ihre Eignung zur Windenergienutzung untersucht. Im Sinne einer Konzentrationsplanung kommen innerhalb der Gemeinde Morbach nur Standorte für eine Windenergienutzung in Frage, die eine überdurchschnittliche Eignung hinsichtlich ihrer Windhöffigkeit aufweisen. In der Gesamtabwägung verbleiben als verträglichste Standortbereiche die beiden Flächen am Ranzenkopf und Haardtkopf. Der gesamte südliche Bereich des Gemeindegebietes und insbesondere die landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräu-
- 40 me Hochwald und Idarwald sowie die regionalbedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume Dhrontal und die Dhrontalhöhen können hingegen durch die konzentrierende Bauleitplanung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten werden. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
2.
Schreiben der BI „Wald in Not“ aus Elzerath an die Vizepräsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, 23. 8.2015 Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues sowie die Gemeinden Morbach und Thalfang sind im Begriff, das gesamte
Die Stellungnahme richtet sich an die Aufsichts- und Dienstleis-
Landschaftsschutzgebiet des Haardt- und Ranzenkopfes als Vorrangfläche für die Energiegewinnung durch Wind-
tungsdirektion Trier und ging als Kopie bereits vor den Bera-
kraft auszuweisen. Gegen diese Planung hat sich die Bürgerinitiative „Wald in Not" gebildet, die versucht, soweit wie
tungen des Flächennutzungsplanentwurfes in den Gremien bei
möglich das Landschaftsschutzgebiet als Refugium für die Tierwelt und als Erholungsort für die Menschen zu erhal-
der Verwaltung ein und somit auch bevor der Flächennut-
ten. Im Verlauf des Planungsprozesses sind einige Besonderheiten zu Tage getreten, die Zweifel an ihrer Rechtmä-
zungsplanentwurf öffentlich auslag, wird aber der Vollständig-
ßigkeit aufkommen lassen. Es wird gebeten, diese überprüfen zu lassen.
keit halber nochmals inhaltlich aufgeführt und abgehandelt.
Umspannwerke im Landschaftsschutzgebiet Während die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues noch damit beschäftigt war, sich mit den Gutachten zur Eignung
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
des Vorranggebietes für Windkraftanlagen auseinanderzusetzen, genehmigte überraschenderweise der Kreis einen
planung der Gemeinde Morbach.
Bauantrag der Fa. JUWI über bislang sechs Anlagen in diesem Gebiet auf dem Haardtkopf. Diese WEAs sind mittlerweile errichtet und dürften in Kürze ans Netz gehen. Alle Gemeinden mit Eigentumsrechten im geplanten Vorranggebiet hatten Vorverträge mit verschiedenen Firmen abgeschlossen. Warum die Fa. JUWI als erste und bislang einzige vor Planungsabschluss eine Baugenehmigung erhielt, entzieht sich unserer Kenntnis. Es wurde jedoch durch Einspruch erhebende Bürger darauf hingewiesen, dass die zeitliche und rechtliche Zerstückelung des Gesamtvorhabens die Gefahr überflüssiger Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet heraufbeschwor. Bei einer Sitzung von Windkraftkritikern aus Gornhausen und Vertretern der Verbandsgemeinde hat der für die Energiegewinnung aus Windkraft zuständige Beigeordnete der Verbandsgemeinde vor Zeugen bedauert, dass es ihm nicht gelungen sei, die verschiedenen, mit Vorverträgen versehenen Windkraftbetreiber auf eine einzige Transformatorstation im Wald zu einigen. Ein klarer Verstoß gegen § 10 Landesnaturschutzgesetz, der absolute Minimierung von Eingriffen verlangt, zeichnete sich ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob
- 41 sich die Betreiber nicht einigen wollten - dann hätten sie mit einer klarstellenden Auflage unter Androhung des Verlustes des Vorvertrages gezwungen werden müssen - oder aus technischen Gründen nicht konnten -dann verstießen die Vorverträge insgesamt gegen § 10 LNatSchG und eine neue Ausschreibung hätte den Windpark auf einen Betreiber und eine Trafostation konzentrieren müssen. Die Vorverträge hätten niemals geschlossen werden dürfen. Sie waren Ausfluss der damals herrschenden "Goldgräbermentalität", als die Änderung des Baugesetzbuches eine Solaranlage auf jedem Dach und eine Windkraftanlage auf jedem Feld zu erlauben schien. Als man begann, die Windkraftanlagen - ob berechtigt oder nicht - in großen Windparks zu konzentrieren, hätte die Planung auf industrielle Großanlagen umgestellt werden müssen, was die Gemeinden offensichtlich überforderte. Wir bitten um Klarstellung, dass das Minimierungsgebot für das Landschaftsschutzgebiet ohne Einschränkung gilt und dass sich die Verbandsgemeinde wegen fehlerhafter Planung nicht auf ein öffentliches Interesse berufen kann, so dass weitere Umspannwerke oder eine Vergrößerung des geplanten Umspannwerkes über das eigentlich notwendige Maß im Landschaftsschutzgebiet nicht zulässig sind. Haardt- und Ranzenkopf sind damit für den weiteren Aufbau von WEAs ungeeignet. "Energie Bemkastel-Wittlich" Anstalt des öffentlichen Rechts Ursprünglich geplant als Organisation zur Verteilung der aus der Subvention der Energieerzeugung aus Windkraft
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
fließenden Gelder auch auf nicht direkt involvierte Mitglieder der Verbandsgemeinde, hat sich die AöR über mehrere
planung der Gemeinde Morbach
Satzungsänderungen und den Beitritt weiterer Mitglieder zu einem veritablen Großunternehmen weiterentwickelt. Aus dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde vom 9. April 2015 geht hervor, dass das Tätigkeitsfeld der Anstalt nunmehr auch auf den Betrieb von Windkraftanlagen auf gepachtetem Gelände ausgedehnt wurde. Damit gleicht sie einem Gewinn orientierten privatwirtschaftlichen Unternehmen. Wegen klar erkennbarer Interessenkollisionen wird die kommunale Privatwirtschaft immer kritisch beurteilt, sie wird aber hingenommen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge, z. B. bei der Abfallwirtschaft, der Wasserversorgung und auch der Stromversorgung. Würde die AöR die Verantwortung übernehmen für die Vollversorgung ihrer Bürger, indem sie die Lücken bei der winderzeugten Energie durch Speicherung und/oder Makeln am Energiemarkt schließt, würde sie nicht nur ein anerkanntes, wirtschaftspolitisch vernünftiges Ziel verfolgen, sie würde auch die Hauptkritik der vielen Gegner der Energiewende beseitigen. Solch eine Zielsetzung ist aber nicht in Sicht. Die AöR bleibt darauf ausgerichtet, bei der Hebung des gigantischen Subventionsschatzes einen möglichst großen Anteil für sich abzuzweigen und an ihre Mitglieder zu verteilen. Der Landkreis ist Mitglied in der AöR. Was er hier beschließt, muss er später genehmigen. Wie will der Kreis die gemeindeeigene Windkrafterzeugung z.B. von der geforderten Schlagopfersuche aus wirtschaftlichen Gründen entbin-
- 42 den? Das ist z. B. bei der Baugenehmigung für JUWI geschehen. Was bei JUWI noch gerade hinnehmbar ist, ist bei der klar erkennbaren Interessenkollision im Falle einer gemeindeeigenen Windkrafterzeugung nicht mehr darstellbar. Die Entwicklung der AöR hat nicht dazu beigetragen, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Institution zu fördern. Finanzielle Interessen beherrschen das Feld, eine vernünftige Güterabwägung scheint nicht mehr in Betracht gezogen zu werden. Oder was soll man von den Entscheidungen in Gornhausen und Morbach halten, Windkraftanlagen nur deswegen bauen zu lassen, weil sie sonst der Nachbar baut. Auch gibt es kein Gesetz, das vorschreibt, Windkraftanlagen nur auf Gemeinde- oder Staatseigentum zu errichten. Praktisch ist das aber in unserem Land der Fall, und genau diese Praxis attackiert nun die Wälder, in denen sich öffentliches Eigentum konzentriert. Die AöR sollte wegen fehlerhafter Zielsetzung und erkennbarer Interessenkollisionen wieder aufgelöst werden. Die Verteilung der Windkraftsubventionen ließe sich auch auf einfache Weise innerhalb der Verbandsgemeinde beschließen. Vertrauensverlust Dass wir mit Gründung eines Vereins den Schutz unserer Wälder in die eigene Hand nehmen, liegt nicht zuletzt da-
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
ran, dass das Vertrauen in die Landes - und Kommunalpolitik, aber auch in die Behörden bei der Durchsetzung von
planung der Gemeinde Morbach
Windkraftprojekten gelitten hat. Wieder blicken wir auf ein Jahr, bei dem die Überschüsse ungeplanter Energieerzeugung Deutschland in größte Schwierigkeiten bringen und nicht zuletzt erhebliche finanzielle Zusatzkosten für die Allgemeinheit bewirken. Trotzdem wird mit Blick auf die geplante Senkung der Subventionen im Jahre 2017 der Ausbau weiter forciert. Der Verdacht lässt sich nicht mehr ausräumen, dass der Windkraftindustrie ein viel zu großer Einfluss eingeräumt wurde, dass alle Entscheidungen unter finanziellen Aspekten getroffen werden und dass Hindernisse wie Wasser- und Artenschutz möglichst schnell ausgeräumt werden sollen. Vogelschutz Bei der Baugenehmigung für JUWI wurden die vorgesehenen Schutzzonen für Schwarzstörche und Milane unter-
Deutschland, insbesondere Hessen, NRW und RLP zählen zu
schritten mit Hilfe von Sondergutachten, die die "eigentlichen" Flugrouten festlegten. Wie die Milane und wie viele
den weltweiten Verbreitungsschwerpunkten des Rotmilans.
über Gornhausen tatsächlich fliegen, zeigt der diesem Schreiben beigefügte Filmclip. Über der dem Haardt- und
Tatsächlich nistet der Rotmilan in Waldrandnähe (i.d.R. bis
Ranzenkopf vorgelagerten Hochebene wurden schon sieben Milane gleichzeitig in der Luft gezählt. Mit Sicherheit
50 m vom Offenland) und jagt in der offenen Feldflur. Der ge-
handelt es sich um ein Gebiet, das in Baden-Württemberg als "Dichtezentrum" behandelt wird und für das Sonder-
nannte Filmclip, der der Verwaltung vorliegt, zeigt Rotmilane
vorschriften gelten.
über dem Offenland bei Gornhausen. Ein Vorkommen des
Auch die bei der Erörterung des JUWI-Projektes auf dem Haardtkopf vorgetragene Theorie, nach der Milane im Wald
Rotmilans ist bekannt und wird in allen Gutachten bestätigt.
nur horsten, im freien Feld aber jagen, hat sich als falsch herausgestellt. Sie interessieren sich sehr wohl und beson-
Dass der Rotmilan zu den häufigsten Kollisionsopfern an Wind-
ders für die in den Wald geschnittenen Wege und Kreise. "Der Rotmilan gehört sowohl absolut wie auf den Brutbe-
kraftanlagen gehört, ist richtig. Die meisten Windkraftanlagen
- 43 stand bezogen zu den häufigsten Kollisionsopfern an Windkraftanlagen." (Gutachten der Länderarbeitsgemeinschaft
befinden sich im Offenland und somit in potentiellen Jagdhabi-
der Vogelschutzarten)
taten des Rotmilans. Das geplante SO Windkraft der Gemeinde
Hier fordern wir eine grundsätzliche Klarstellung, dass die Windkraft in Milangebieten nichts zu suchen hat und dass
Morbach liegt in einem geschlossenen Waldbestand (i.d.R. Na-
ein weiterer Ausbau in Haardt- und Ranzenkopf unterbleibt.
delforst) und somit nicht in einem bevorzugten Lebensraum des Rotmilans. Dies wird von den aktuellen ornithologischen Gutachten sowie einer Funktionsraumanalyse bestätigt. Ein belegter Rotmilanhorst befindet sich derzeit nicht im nahen Umfeld des geplanten SO Windkraft. Der Artenschutz ist darüber hinaus im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die konkreten Windkraftstandorte zu prüfen.
Gutachten Die Gutachtenpraxis bei der Genehmigung von Windkraftanlagen lässt viele Fragen offen. Bei der Prüfung der Unter-
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
lagen für die Baugenehmigung auf dem Haardtkopf fiel auf, dass viele Gutachten direkt oder indirekt von der Fa.
planung der Gemeinde Morbach.
JUWI stammten. Auch fragen wir uns, warum eigentlich völlig ortsfremde Gutachter bei der Beurteilung unserer Umweltbedingungen zum Einsatz kommen. Oder was soll man eigentlich halten von dem Hin und Her um das Biotopenfeuchtgebiet "Moosbruch", das aus dem Windparkgebiet der VG zunächst ausgenommen, dann aber auf Grund eines Gutachtens einer Firma aus Aurich/Ostfriesland wieder einbezogen wurde? Hier bitten wir um Auskunft, wer das Gutachten eigentlich in Auftrag gegeben und wer es bezahlt hat, und welche Konsequenzen nach der Klärung dieser Fragen gezogen wurden. Im Übrigen können wir uns nicht vorstellen, dass über die Qualifizierung eines ausgewiesenen Biotops eine Verbandsgemeinde entscheiden kann. Gebrochene Versprechen Die Bürgermeister von Gornhausen und Morbach haben ihren Bürgern einen Mindestabstand für Windkraftanlagen
Die geplanten Sonderbauflächen Windenergienutzung in der
von 1000 Metern versprochen. In Gornhausen wurde dieses Versprechen bereits gebrochen. Die örtlich nächsten
Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach halten einen
nunmehr aufgerichteten Anlagen liegen noch knapp im landesweit vorgeschriebenen Abstandsbereich von 800 Me-
Mindestabstand von 1.000 m zu den Orten ein.
tern. Wir behalten uns vor, diese Angaben zu überprüfen, wenn wir den Wald wieder betreten können, und gegebenenfalls zu reagieren. Wasserschutz Auch im Bereich des Wasserschutzes gehen die Gemeinden von unterschiedlichen Rechtspositionen aus. Während
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
sich Morbach gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben der Ministerien vom 28. 5. 2013 an das "grundsätzliche"
planung der Gemeinde Morbach. Die wasserwirtschaftliche
Bauverbot in Wasserschutzzonen der Kategorie II hält, hat die VG Bernkastel-Kues diese mit Einzelgutachten über-
Fachbehörde attestiert der Gemeinde Morbach in ihrer Stel-
- 44 wunden. In dem Klima gesteigerten Misstrauens wurde vor kurzem ein Tankwagen des Bernkasteler Wasserwerks
lungnahme vom 20.10.2015 eine dem Trink- und Grundwas-
beim Verlassen der Baustelle auf dem Haardtkopf gesichtet. Was hatte er dort zu suchen? Hat es Zwischenfalle im
serschutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Poten-
Wasserschutzgebiet gegeben? Bezieht Gornhausen eigentlich sein Wasser noch aus den ursprünglichen Quellen,
tialanalyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen zur Nutzung
oder musste die Wasserversorgung bereits umgestellt werden?
von Windenergie.
Zukunft Ganz allgemein stellt sich die Frage, wie Politik und Verwaltung mit der Zukunft umgehen sollten. Die Windkrafträder
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
der heutigen Generation werden schnell veralten. Anlagen, die den effektiveren Höhenwind ausnutzen, sind bereits in
planung der Gemeinde Morbach. Dass technische Anla-
der Erprobung und viele der jetzigen Gefahren werden entfallen. Bei den Problemen, die die Windkraftanlagen für
gen/Produkte nach einiger Zeit nicht mehr dem aktuellen Stand
Mensch und Tier bereiten, dürfte es keine Baugenehmigungen für 25 Jahre geben. Sie sollten wie die Atomkraft wie-
der Technik entsprechen, ist keine Besonderheit der Windkraft-
der verschwinden, wenn bessere Alternativen zur Verfügung stehen. Es wird gebeten, Baugenehmigungen mit ent-
nutzung.
sprechenden Klauseln zu versehen.
Wir bitten um schnellstmögliche Klärung der vorgetragenen juristischen Bedenken und sonstigen Fragen. Wir rechnen damit, dass mit dem großflächigen Abholzen im Landschaftsschutzgebiet im Herbst begonnen werden soll und damit dem Wald ein nicht wieder gutzumachender und mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidriger Schaden zugefügt wird. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
3.
Stellungnahme aus Gornhausen, 20.7.2015 Seit einiger Zeit herrscht Streit im "Grünen Lager". Während die Befürworter der Energiewende die Windkraftnutzung
Die Stellungnahme ging bereits vor der Offenlage des Flächen-
im Lande weiter vorantreiben und auch nicht vor landschaftsgeschützten Wäldern haltmachen, sehen die Natur-
nutzungsplanentwurfes bei der Verwaltung ein, wird aber der
schützer mit Grausen, wie ihre Natur im wahrsten Sinne des Wortes "unter die Räder kommt". Was ist hier los? Erle-
Vollständigkeit halber nochmals inhaltlich aufgeführt und abge-
ben wir wieder einmal, wie ein hoffnungsvoller Beginn eines gesellschaftlichen und ökonomischen Wandels sich in
handelt.
der Praxis festfährt, wie er sich in unauflösbare Widersprüche verwickelt und deswegen letztlich scheitern muss? Warum plant man Windkraftanlagen im Wald? Weil dort mit weniger Anwohnerprotesten zu rechnen ist, weil angeb-
Kuppenlagen sind in Rheinland-Pfalz die windhöffigsten Stand-
lich Flora und Fauna nicht gefährdet werden, weil sich große Areale zu ökonomisch interessanten Windparks zu-
orte (siehe Windatlas RLP). Da die meisten Kuppenlagen im
sammenschließen lassen, weil die umstehenden Bäume einen Teil der Trägermasten verdecken und somit ästhe-
Hunsrück bewaldet sind, liegen auch die für die Windenergie-
tisch weniger aggressiv wirken. Ein drittes, das wahrscheinlich entscheidende Ziel aber wird verschwiegen: weil sich
nutzung geeignetsten Gebiete vielfach in Waldgebieten. Auch
ein großer Teil der Wälder als Staats- oder Gemeindeforsten im öffentlichen Eigentum befindet.
die aus Gründen des Immissionsschutzes und der Ortsentwick-
Ziehen wir vorläufige Bilanz: Die Energiewende in Rheinland-Pfalz ist eine reine Katastrophe: eine feige Landesregie-
lung angesetzten Mindestabstände um die Dörfer führen dazu,
- 45 rung drückt sich um die Frage herum, welche Flächen eigentlich für die Energieerzeugung durch Windkraft geeignet
dass sich die potentiellen Flächen zur Nutzung der Windener-
sind und schiebt die Verantwortung weiter an die Gemeinden. Die Gemeinden suchen nun auf ihren Landkarten nach
gie verstärkt auf Waldflächen konzentrieren. Die Kriterien der
geeigneten Flächen - allerdings nur in Gebieten, die im öffentlichen Eigentum stehen. Geradezu zwangsläufig gerät
durchgeführten Potentialanalyse sind in der Begründung aus-
man in die Wälder.
führlich dargestellt. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei
Und die Konsequenzen? Die unmittelbaren Auswirkungen, das Abholzen und das Versenken riesiger Betonsockel im
keine Rolle.
für die Wasserwirtschaft sensiblen Waldboden, sind klar zu erkennen, die von den Rotoren ausgehenden Gefahren für Vögel und Fledermäuse sind mangels konsequenter Schlagopferanalysen nicht mehr ohne weiteres zu definieren, die langfristigen Auswirkungen durch Vergrämung von einheimischen Arten wie Wildkatzen, Schwarzstörchen und Milanen werden erst in Zukunft sichtbar werden und sind dann nicht mehr rückgängig zu machen. Gibt es zu dieser Planung eigentlich Alternativen? Die Antwort lautet eindeutig: ja! Es gibt in Deutschland genügend vorbelastete Gebiete, vor allem im Bereich der Autobahnen, wo die Probleme der Energieerzeugung durch Windkraftanlagen keine Rolle mehr spielen: Schallwellen und Schlagschatten gehen im allgemeinen Geräuschpegel der Autobahn und den auf die Autofahrer einwirkenden visuellen Eindrücken vollständig unter; die Tierwelt ist längst vergrämt. Um den Zug der Energiewende wieder auf das richtige Gleis zu bringen, und dem Naturschutz wieder Geltung zu
Die Kriterien der durchgeführten Potentialanalyse sind in der
verschaffen, müsste das "dritte" Ziel, marode Gemeindefinanzen zu sanieren, fallen gelassen werden. Ausschließlich
Begründung ausführlich dargestellt. Demnach wurde die Ge-
die Eignung eines Gebietes, dargestellt durch hohe Windhöffigkeit und Minimierung der Probleme, sollte die Ent-
samtabwägung ausschließlich aufgrund der Eignung eines Ge-
scheidung beeinflussen, unabhängig von der Frage, in wessen Eigentum das Gelände liegt.
bietes, dargestellt durch hohe Windhöffigkeit, und der Minimie-
Zurzeit verkaufen wir unsere Wälder. Für die 6 Anlagen auf dem Haardtkopf musste Juwi eine halbe Million Euro als
rung der Probleme getroffen, unabhängig von der Frage, in
Waldvernichtungsabgabe an die Gemeindekasse in Wittlich zahlen. Für den gesamten Windpark von geplanten 52
wessen Eigentum das Gelände liegt. Dies ist das Ergebnis der
Einheiten würden dann etwa 3,5 Millionen Euro fällig. Dazu kommen noch die vielen Pachteinnahmen, die über eine
flächendeckenden Potentialanalyse und des Umweltberichtes.
dubiose Körperschaft auf alle auch nicht direkt betroffenen Gemeinden verteilt werden sollen. Wald, ein öffentliches, geschütztes Gut, gegen Geld, wenn das kein anrüchiger Verkauf ist - was ist es dann? Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage:
4.
BUND, Kreisgruppe Bernkastel-Wittlich, Enkirch, 12.11.2015 Der BUND sieht die geplanten Baumaßnahmen im Wasser- und Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf/Ranzenkopf mit schwerwiegenden Bedenken für den Landschafts- und Artenschutz:
- 46 Bei dem beschriebenen Gebiet in seiner Gesamtheit handelt es sich um ein Habitat von seltenen Arten in Flora und
Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
Fauna (Fledermäuse, Rotmilan, Schwarzstorch). Durch die zahlreichen Quellen herrscht ein besonderes feuchtes
faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungspla-
Mikroklima, es existieren Feuchtgebiete, kleinere Teile sind Bruchwälder (Moosbruch, Eschenbruch, die nach §30
nung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Pla-
geschützt sind).
nungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die
Als besonders charakteristisch ist der Ilex zu nennen, der sowohl in der Nähe des Heidenpützes als auch im gesam-
Windenergienutzung ausgeschlossen. Auch Daten zu den wei-
ten Umkreis des Quellgebietes Richtersborn zu finden ist. Zum Teil hat der Bestand waldartigen Charakter und am
teren Schutzgütern wie Boden, Wasser, Klima usw. wurden
Rand der Römerstraße ist er zu stattlichen Exemplaren herangewachsen. Diese Artenvielfalt ist erstaunlich und lässt
ausgewertet und berücksichtigt, genauso wie Quellgebiete oder
sich auf alte Baumbestände gerade auf Bernkasteler Seite, die charakteristischen Feuchtgebiete und die unmittelba-
Wasserschutzgebiete, um mögliche Probleme zu minimieren.
re Nähe zum FFH-Gebiet Dhrontal auf Morbacher Seite zurückführen.
Darüber hinaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Obwohl die Gemeinde Morbach ihrem Planungsziel, die Fichtenmonokulturen zu renaturieren und Mischwald aufzu-
anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen
forsten sowie die naturnahe Entwicklung von Quellen (vgl. Planung vernetzter Biotopsysteme; Landkreis Bernkastel-
auch zum Arten- und Biotopschutz durchzuführen, die von der
Wittlich, LfUG 1995) eher kleinräumig nachgekommen ist, handelt es sich um einen reichen und vielfältigen Lebens-
Genehmigungsbehörde zu prüfen sind.
raum. Landschaftsschutzgebiet „Landschaftsschutzgebiete werden nach §26 BNatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schön-
Im LEP IV werden Landschaftsschutzgebiete nicht von der
heit der Landschaft ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete dienen auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Windenergienutzung ausgeschlossen. Eine Umsetzung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.
Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet ist jedoch nur
Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete besonderer Bedeutung für die Erholung gesichert sowie Pufferzo-
möglich, wenn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als
nen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden.“ (http://www.naturschutz.rlp.de/index.php?q=node/59)
Ergebnis einer Einzelfallprüfung eine Befreiung von der
Das Vorhaben, einen Windpark zu errichten, steht der Ausweisung des Haardtkopfes als Landschaftsschutzgebiet
Rechtsverordnung des Landschaftsschutzgebietes erteilt wer-
diametral entgegen. In einem Landschaftsschutzgebiet ist es gem. §3 der Verordnung verboten, die Natur zu schädi-
den kann.
gen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Verboten sind außerdem die Er-
Die Gemeinde Morbach geht bei ihrer Flächennutzungsplanung
zeugung von ruhestörendem Lärm durch die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen und durch Benutzung oder
davon aus, dass im vorliegenden Fall die Schutzgebietsverord-
Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten. Eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverord-
nung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellt. Die
nung kann nur erteilt werden, wenn der Bau der Windenergieanlagen nicht den o.g. Verboten entgegensteht (vgl.
Rechtsverordnung definiert keine konkreten Schutzziele für das
Stellungnahme UBN S. 3 / 4).
Landschaftsschutzgebiet, sondern lediglich Verbote, von denen
Es wird bei der Diskussion „Windkraft im Wald“ immer darauf hingewiesen, dass nicht vielfältige Lebensräume zer-
eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden
stört werden sollen, sondern Waldflächen ausgewählt werden, die sich durch Einfalt von Flora und Fauna auszeich-
kann. Im Rundschreiben Windenergie der Landesregierung
nen.
vom 28.5.2013 wird eigens hervorgehoben, dass das öffentli-
Beim Haardtkopf handelt es sich nicht nur um ein vielseitiges Habitat (trotz der Vernachlässigung der Aufforstung!),
che Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesell-
sondern auch um ein landschaftliches Erholungsgebiet. Der markante Hügel in der Landschaft wird vielen erst durch
schaft mit erneuerbaren Energien in Landschaftsschutzgebie-
- 47 den Bau der WEAs bei Gornhausen bewusst. Sie scheinen von überall her sichtbar in einem Radius von z.T. über 30
ten andere in die Abwägung einzustellende Belange in der Re-
km (Heidenburg, Kempfeld, Mühlheim/Mosel, Enkirch, Erbeskopf).
gel überwiegt. Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbauflächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemeinde Morbach darstellen und durch Konzentration der Windenergienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von der Windenergienutzung freigehalten werden können. Dabei sind die Planungen der Nachbargemeinden und vor allem auch die bereits genehmigten Vorhaben zur Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet als Vorbelastung zu berücksichtigen, die es aus Sicht der Gemeinde nahelegen, das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung höher zu gewichten als die Verbote der geltenden Rechtsverordnung. In der Gesamtabwägung und im Sinne einer Konzentrationsplanung, die auch die Planungen der Nachbargemeinden mit einbezieht, hält die Gemeinde Morbach deshalb die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet für begründbar. Das wird auch durch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 19.11.2015 bestätigt. („Die Ausführungen zum LSG „Haardtkopf“ und zur Möglichkeit der Befreiung werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge eines konkreten BImSch-Verfahrens wurden bereits Anlagen im LSG unter Erteilung einer Befreiung genehmigt. Die Gemeinde Morbach plant somit nachvollziehbar in eine Befreiungslage hinein.“)
Windpark Ein verwirrendes Element in der Argumentation der EG Morbach ist, dass mehrere Gemeinden einen übergreifenden
Es geht in der Flächennutzungsplanung in erster Linie darum,
Windpark planen – die Gesamtplanung jedoch nicht veröffentlich wird. So heißt es im Umweltbericht der Gemeinde
die Flächen für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet
Morbach, das Bauvorhaben habe für die meisten Arten keine Relevanz, da es sich nur um 8 Räder handele. In seiner
auf Konzentrationsflächen zu lenken bzw. einzuschränken, so
Gesamtheit hat das Bauvorhaben jedoch ein hohes Kollisionspotential mit dem Artenschutz und muss so auch be-
dass Bauanträge für die Windenergienutzung nicht im gesam-
- 48 trachtet werden. Arten wie die Wildkatze benötigen größere Zusammenhängende Waldbestände. Immerhin beläuft
ten Gemeindegebiet, sondern nur noch auf den ausgewiesenen
sich die Rodung des Waldes bei einem Windrad auf ca. 0,7 ha Wald – bei bis zu 50 geplanten Anlagen hat das mas-
Sonderbauflächen gestellt werden können. Dabei wurden die
sive Auswirkungen auf alle Arten. Hier besteht ein massiver Aufklärungsbedarf. Bei der Ausführung der bisherigen
Flächenausweisungen der Nachbargemeinden berücksichtigt
Planungen würde sich der Windpark über eine Strecke von 8 km ausdehnen. Wandernde Tierarten und Vögel wie
und die Flächennutzungsplanungen im Beteiligungsverfahren
der Schwarzstorch wären erheblich beeinträchtigt und gefährdet. Auch der Flug der Zugvögel muss hinsichtlich der
zwischen den Nachbargemeinden abgestimmt.
Barriere untersucht werden. Ein Vergleich mit der Energielandschaft Morbach reicht als Einschätzung nicht aus. 14
Sowohl im Umweltbericht aus auch in der Teilfortschreibung
Windräder konzentriert an einem Standort können nicht mit einem Windpark von 50 Rädern über 8 km Länge vergli-
des Landschaftsplanes wurde den Kumulationswirkungen der
chen werden.
Windkraftplanungen der Gemeinde Morbach, der VG Thalfang
Auch der Lebensraum der zahlreich vorkommenden Wildkatze darf nicht in der Form zerschnitten werden. Es müs-
am Erbeskopf und der VG Bernkastel-Kues ein ganzes Kapitel
sen Korridore angelegt und vorher geplant werden. Hier ist es wichtig die Gesamtplanung des Windparks offen zu le-
gewidmet (beide Planungen: Kapitel 5). Hier wird eine hohe
gen, anstatt zu behaupten, das Vorhaben hätte keine Auswirkungen auf die Arten, es seien ja nur 8 Räder.
Akkumulationswirkung bestätigt. Dies betrifft sowohl negative
Die Wildkatze wird durch Bauvorhaben auch in der Paarungszeit und während der Aufzucht der Jungen gestört – in
Wirkungen (z.B. Störung der Wildkatze durch längere Baupha-
Gornhausen herrschte aus diesem Grund in den Sommermonaten ein Nachtbauverbot – hier muss auch sicherge-
sen, technische Überprägung des gesamten Höhenrückens
stellt werden, dass nachts keine Schwertransporter durch den Wald fahren, um Teile für die WEAs anzuliefern.
durch die hohen Bauwerke, Einschränkung der Erholungseignung des LSG Haardtkopf, Barrierewirkung) als auch positive Wirkungen (z.B. Minimierung vorn Eingriffen in Natur und Landschaft durch gemeinsame Leitungstrassen, gemeinsame Zufahrtswege, Konzentration an einem Standort, um andere Standorte frei von WEA zu halten, was ansonsten auch hier wieder Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft nach sich ziehen würde und eine viel weitreichendere technische Überprägung der Landschaft zur Folge hätte). Letztendlich überwiegen nach Einschätzung der Gemeinde im Rahmen der Gesamtabwägung die positiven Aspekte. Es wurden Kompensationsmaßnahmen zu baubedingten Beeinträchtigungen
der
Wildkatzenpopulation
als
CEF-
Maßnahmen (Durchführung vor Baubeginn) vorgesehen. Gegenüber Anlage und Betrieb gilt die Wildkatze nicht als windkraftsensible Art (siehe auch MULEWF 2012, BUND 2012). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Flächennutzungsplanung nicht um eine Projektplanung handelt und somit die Anzahl und Standorte der Windkraftanlagen ebenso wenig
- 49 festgelegt werden wie notwendige Zuwegungen oder Leitungstrassen. Im Rahmen der konkreten Planung des Windparks sind im Genehmigungsverfahren Detailuntersuchungen vorzulegen und auch konkrete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen festzulegen. Kulturgeschichte/Römerstraße In der Touristeninformation Morbach findet sich inzwischen eine Auslage von Bildbänden und Führern zur Histori-
Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der Zuwegungen
schen Römerstraße/Via Ausonia. In einem heißt es: „Vom Elzerather Straßenabzweig bis zum Weinplatz durchmisst
sowie die Trassen für die Leitungsverlegung werden auf der
die Via Ausonia hier einen ihrer naturschönsten und einsamsten Abschnitte. Am Wegrand grünen ansehnliche
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Dies
Baumindividuen und Massenbestände der Stechpalme, die einst den Kelten heilig war. Auf längeren Wegabschnitten
bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem durchzufüh-
sind noch die ursprünglichen Unterfütterungsschichten des grobsteinigen „statumen“ des Schotters „ruderatio“ und
renden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem auch
die aus Sand und Kies gestampfte Deckschicht „summa glarea“ vorhanden.“ (Anhäuser, Ausoniusstraße, S. 11)
kleinräumige Restriktionen (wie beispielsweise punktuelle Na-
Der Abschnitt ist als das längste und besterhaltendste Streckenteil der Römerstraße bekannt. Dass gerade dieser
turdenkmale, Schutzabstände zu Straßen und Stromleitungen,
Teil für die evtl. Nutzung - zwar nicht zerstört - aber als Zufahrtsweg mit einer Deckschicht versehen und verbreitert
Beeinträchtigungen von Funkstrecken etc.) unter Beteiligung
werden könnte, wirkt dem kulturellem Erbe gegenüber als kurzsichtig. Das Gebiet befindet sich zwar nicht in der
der zuständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher
Kernzone des Nationalparks - allerdings werden die kulturhistorischen Schätze auch im Umland mit wachsendem In-
Belange detailliert untersucht und geprüft werden.
teresse von Besuchern wahrgenommen. Ein Großteil der Dauerausstellung des Belginums enthält Funde, die entlang
Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flä-
der Via Ausonia bei Heinzerath, Elzerath, Haag und Horath gemacht wurden. Es handelt sich um eine landesweit be-
chennutzungsplan wurden in die Begründung der Flächennut-
deutsame Kulturlandschaft der Stufe 1 & 2. Der Haardtkopf Ranzenkopf wird im Falle einer so massiven technischen
zungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungs-
Überprägung wie ihn ein Windpark darstellt als Erholungsgebiet uninteressant werden.
planung zu berücksichtigen. („Die geplanten Sonderbauflächen
Das kann nicht im Sinne des Gemeinwohls sein: Die Errichtung des Jakob-Maria-Mierscheid-Weges der Verbands-
grenzen an die Forstwegetrasse L 157, die sich exakt mit dem
gemeinde vor 2 Jahren hat ja sicherlich die Würdigung der historischen Stätten und Naturdenkmäler (Heidenpütz,
Verlauf der Römerstraße Trier – Mainz deckt. Der römische Un-
Römerstraße, Graue Lei) als Hintergrund gehabt. Dieser führt nun bei Elzerath direkt an zwei geplanten WEAs vor-
terbau ist hier mit hoher Sicherheit noch intakt. Eine Inan-
bei.
spruchnahme der Forstwegetrasse L 157 (Verlauf der Römer-
Ein noch unerschöpftes Potential liegt darin, bewusst zu machen, dass es sich bei der Route um den mittelalterlichen
straße Trier – Mainz) zur Netzanbindung soll (abgesehen von
Jakobsweg handelt. Stationen, die eher meditativen Charakter haben und die Schönheit der Orte hervorheben, könn-
einer ggf. unvermeidlichen Querung) vermieden werden, da ein
ten manchen Wanderer locken – zumal das Pilgern in unserer schnelllebigen Zeit hoch im Kurs liegt.
Kabelgraben in diesem Wegekörper das historische Denkmal
Die Ausweisung des Quellgebietes Richtersborn als Vorrangfläche für Windenergie ist unverständlich, es handelt
zerstören würde. Das gilt auch für den unmittelbar anschlie-
sich beim Richtersborn, auch wenn diesem 2003 der offizielle Titel Naturdenkmal aberkannt wurde um einen ver-
ßenden Randstreifen (bis etwa 12 m Abstand), der die römi-
gleichbaren historischen Ort wie den Heidenpütz.
schen Straßengräben enthält. Ein Eingriff in die Römerstraße
Von Seiten des Denkmalschutzes / Landesmuseum wird beurteilt werden müssen, inwieweit an so historischen Orten
zieht auf jeden Fall archäologische Ausgrabungen mit Kosten-
- 50 wie dem Weinplatz und dem Richterborn Grabungen vor dem Bauvorhaben durchgeführt werden müssen und ob es
beteiligung des Verursachers gem. DSchG 21 (3) nach sich.“)
überhaupt gestattet ist, die Römerstraße eventuell mit einer „Schutzschicht“ abzudecken.
Die Behauptung, dass es sich bei den Sonderbauflächen um eine landesweit bedeutsame Kulturlandschaft der Wertstufe 1 und 2 handelt, trifft nicht zu. Vom Land wurde ein Gutachten erstellt, um die landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung, Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Restriktionen für den Ausbau der Windenergienutzung zu konkretisieren. Demnach liegen die Sonderbauflächen nicht in diesen Ausschlussflächen.
Wasserschutz Wie auch im Umweltbereich (S.10) erwähnt, ist das für die WEAs vorgesehene Gebiet sehr dicht an Quellen und
Wasserschutzgebiete der Schutzzone I und II wurden bei der
Feuchtgebieten. Wegen des hohen Wasservorkommens sind mehrere Wasserschutzgebiete am gesamten Bergrü-
Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach von der
cken ausgewiesen, unter anderem auch zwei im für die Windräder vorgesehenen „Eignungsbereich 1“. Westlich vom
Windenergienutzung ausgeschlossen. Innerhalb der Schutzzo-
Weinplatz im Quellbereich des Eschenbruchbaches und beim Kulturdenkmal Richtersborn unterhalb entlang der Rö-
ne I ist die Errichtung von baulichen Anlagen ohne Ausnahme
merstraße.
unzulässig, eine Umsetzung von Windkraftanlagen somit recht-
Dadurch, dass das – entlang durchlässiger Schieferschichten an die Oberfläche quellende – Grundwasser im ganzen
lich nicht möglich. Die Schutzzone II wurde von der Gemeinde
Bergrücken vernetzt vorkommt, haben Baumaßnahmen, wie Fundamente für Windräder, oder Straßenbau mit aus-
im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung vorsorglich
gekofferten Trassen zu den Bauplätzen eine sehr unberechenbare Wirkung auf den Wasserhaushalt. Die bis zu 30 m
ausgeschlossen, da Windkraftstandorte in der Schutzzone II ei-
tiefen Fundamente werden sich daher nicht nur im Wasserhaushalt des Gebietes unterhalb eines Windrades auswir-
ner Einzelfallprüfung mit in der Regel engem Spielraum für Be-
ken, sondern erfahrungsgemäß auch an ganz anderer Stelle. So werden Trockenschäden in der Landschaft an
freiungen unterliegen.
Pflanzen, Biotopen oder Brunnen auftreten, die man am Anfang gar nicht mit dem benachbarten Windrad in Zusam-
In der Schutzzone III fällt das Gefährdungspotential aufgrund
menhang bringt. Die von der Windkraftindustrie immer als Ausweg zitierte Ausstattung mit Drainagen hilft nur gering-
der weiteren Entfernung zur Wassergewinnungsanlage in der
fügig. Das Wasser wird durch die Baumaßnahmen verdrängt und muss sich einen anderen Weg suchen.
Regel deutlich geringer aus. Gemäß dem Leitfaden des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und
Der Umweltbericht nennt unter anderem folgende Quellbereiche:
Forsten Rheinland-Pfalz zum Bau und Betrieb von Windener-
„Im äußersten Nordwesten des Planungsgebietes (Flurbezeichnung Eschenbruch) ein schutzwürdiger Quellenbe-
gieanlagen in Wasserschutzgebieten sind Anlagenstandorte in
reich nördlich der K 80 mit temporären Quellbächen in naturnaher Ausprägung (Eschenbruchbach). Entlang der
der Wasserschutzzone III nach Einzelfallprüfung grundsätzlich
Quellbäche stocken naturnahe Laubgehölze (Erle, Esche, Stieleiche).“
möglich. Es ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass keine
Dieses Gebiet wird von als „Eignungsbereich“ für Windkraft ausgewiesenen Flächen u-förmig umringt. Es braucht
wassergefährdenden Stoffe austreten können.
wenig Fantasie, um sich vorzustellen, dass das Grundwasser, das dort gerade im Begriff ist, an die Oberfläche zu
Demnach werden Wasserschutzgebiete der Zone III in der Flä-
treten, durch 30m tiefe Fundamentmauern vom (selbst im Umweltbericht als schützenswert anerkannten!) Feuchtbio-
chennutzungsplanung der Gemeinde nicht pauschal ausge-
- 51 top abgelenkt wird, und dieses stark gefährdet ist, auszutrocknen. Im Nationalpark werden gerade mit hohem Arbeits-
schlossen. Die Einschränkungen der Windenergienutzung und
und Kostenaufwand Hangbrücher wiederhergestellt, die hier zerstört werden sollen. Vorhandene Bruch- und Feucht-
die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten der Schutzge-
gebiete müssen erhalten werden inkl. der wasserspeisenden bzw. wasserspeichernden Landschaft darüber.
bietsverordnung sollen für konkrete Standorte im Einzelfall geprüft werden. Sofern Windkraftstandorte in dem Teilbereich, der
„Ein weiterer großflächiger Quellbereich befindet sich nordwestlich von Merscheid im Bereich „Rehbruch“/ „Pinters-
als Wasserschutzgebiet Zone III ausgewiesen ist, umgesetzt
kreuz“. Dieser Quellbereich befindet sich im Wald, größtenteils in Nadelholzbeständen, was zu Versauerung der
werden sollen, ist eine Befreiung von der Schutzgebietsverord-
Quellbäche führt. Aus diesem Grund wurden die namenlosen Quellbäche hier als naturfern und damit als mittel
nung erforderlich, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung bean-
schutzwürdig eingestuft. Das Quellbachsystem wird westlich von Merscheid zum Hölzbach.“
tragt werden muss. Die Möglichkeit einer Befreiung von der
Ein Augenschein zeigt, dass nur der westliche Teil des Rehbruchs Fichtenmonokultur (bzw. Sturmlichtung) ist. Im
Schutzgebietsverordnung im Wasserschutzgebiet Zone III ist im
östlichen Teil hat sich ein sehr vielgestalteter Wald entwickelt. Unterhalb eines Hains von alten Buchen befindet sich
Einzelfall ggf. mit entsprechenden Auflagen für den Bau und
ein sehr naturnaher Erlenbruch, ganz in der Nähe sind mehrere Brunnen/ Wasserhäuser. Wenn nun, statt die natur-
Betrieb oder auch für die Art der Anlagen (z.B. Einsatz getrie-
fernen Gebiete zu renaturieren, das Gebiet pauschal als nur „mittel“ schutzwürdig bezeichnet wird, liegt die Befürch-
beloser Anlagen) durchaus realistisch, so dass der pauschale
tung nahe, dass dabei weniger an das Landschaftsschutzgebiet und mehr an den Ausbau der Windkraft gedacht
Ausschluss dieser Gebiete auf Ebene des Flächennutzungs-
wurde. Oberhalb des Quellgebiets ist eines der beiden Windräder von Elzerath geplant. Eine Beeinträchtigung auch
planes aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt erscheint.
der vielseitigen Bruchbiotope im östlichen Rehbruch wäre zu erwarten.
Eine Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes kann mit Verweis auf die zwingend durchzuführende Einzelfallprüfung und
„Der „Richterborn“ ist eine naturferne, gefasste Quelle direkt südlich der Römerstraße.“
die erforderliche Befreiung ausgeschlossen werden. Insofern
Die Quelle am Richterborn tritt zwar höchstens noch temporär an die Oberfläche, könnte aber von der Geländetopo-
kann diese Problematik aus Sicht der Gemeinde auf das Ge-
grafie her die Hautquelle des Bergrückens sein, von dem die Grundwasserströme ausgehen. Die in unmittelbarer
nehmigungsverfahren verlagert werden, wo die wasserwirt-
Nähe geplanten zwei Windräder könnten daher weitreichende Folgen für den Wasserhaushalt der Umgebung haben.
schaftlichen Belange auf der Grundlage der konkreten Projekt-
Nicht erwähnt wurde im Umweltbericht, dass sich unterhalb der Quelle ein junger Birkenwald am Entwickeln ist, der
planung geprüft werden.
die typische Bruchwald- bzw. Feuchtbiotop-Vegetation hat: Sauergräser, Moose, Farne etc. Es ist unwahrscheinlich,
Für den Flächennutzungsplan attestiert die wasserwirtschaftli-
dass dieses Biotop bei Bauarbeiten nicht zu Schaden käme.
che Fachbehörde der Gemeinde Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine dem Trink- und Grundwasser-
Die Tatsache, dass auf dem kurzen Stück (6 km) zwischen dem Weinplatz und dem Heidenpütz 8 Bäche mit mehre-
schutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Potential-
ren kleinen Zuläufen entspringen, die den ganzen Hang durchströmen und 20 Brunnen versorgen, zeigt das hohe
analyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen zur Nutzung
Wasserpotential des Bergrückens und macht das Risiko deutlich, das mit einer Störung des Wasserhaushaltes ver-
von Windenergie.
bunden wäre. Auch die Wasserrechte der Brunnen sollten hinsichtlich evtl. Folgeschäden geprüft werden.
Mögliche Auswirkungen auf den Quelltrichter des Eschenbruchbaches sind auf konkrete Standorte bezogen zu prüfen
Mit der Klimaerwärmung müssen wir uns offenbar auf Sommer einstellen, die in einem bisher hier nicht gekannten
und bei der Standortplanung zu behandeln. Die Hinweise der
Maße heiß und trocken sind. Der Schutz der bestehenden Grundwasserströme, Quellen und Bachläufe wird daher
Fachbehörde (Stellungnahme der Unteren Landespflegebehör-
nicht nur für die Natur und ihre Feuchtbiotope, sondern auch für den Menschen mit seinem Wasserbedarf von ent-
de vom 19.11.2015) sind im nachfolgenden Genehmigungsver-
- 52 scheidender Bedeutung sein. Ohne ausgiebigste hydrologische Prüfung und Gutachten wäre hier der Bau von Wind-
fahren zur konkreten Standortplanung zu berücksichtigen.
rädern dieser Größenordnung ein verantwortungsloses Experiment.
In der Biotoptypenkarte wurden die Biotoptypen im aktuellen Bestand dargestellt. Mögliche Entwicklungen von Flächen, die ein Gebiet ökologisch aufwerten könnten, wären aus landespflegerischer Sicht sinnvoll, sind aber nicht Bestandteil der Bestandskarte oder der Beschreibung der Biotoptypen. Eine Renaturierung der Quellbereiche um den Rehbruch, ein „ökologischer Waldumbau“ etc. und damit eine ökologische Aufwertung wurde in der Karte „Ziele / Entwicklungskonzeption“ der Teilfortschreibung des Landschaftsplanes bereits aufgenommen (siehe dort auch Kapitel 8). Besondere Standorte wurden durch Auswertung der Karten der hpnV (heutige potenziell natürliche Vegetation) erfasst (Umweltbericht Kapitel 3.4) und bei der Planung ausgeschlossen. Der Quellbereich „Rehbruch“ / „Pinterskreuz“ liegt deutlich außerhalb der nach FNP geplanten SO Windkraft. Die Hinweise für den Bereich „Richterborn“ sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zur konkreten Standortplanung zu berücksichtigen. Gerade die Argumentation „Klimaerwärmung“ mit den daraus folgenden Auswirkungen auf Klima, Grundwasser, Tiere und Pflanzen (und somit auch auf das Landschaftsbild) macht die Notwendigkeit der sog. „Energiewende“ deutlich. Im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung konkreter Windkraftstandorte sind entsprechende Prüfungen zu berücksichtigen.
Artenschutz Es ist bedauerlich, dass die Einheitsgemeinde hinsichtlich des Artenschutzes keine eigenen Gutachten beauftragt
Für Landschaftsplan und Umweltbericht als Grundlage des Flä-
hat, sondern lediglich auf Ergebnisse der Betreiberfirmen zurückgegriffen hat. Hier zeigen sich deutliche Lücken,
chennutzungsplanes wird in der Regel nur auf bestehende
pauschale Formulierungen, die nicht auf die Vielschichtigkeit des Lebensraumes eingehen. Lückenhaft sind die Un-
Gutachten bzw. Literatur zurückgegriffen. Im vorliegenden Fall
tersuchungen hinsichtlich des Fledermausbestandes, die sich zum Teil mit den Aussagen der UNB nicht decken. So
sind diese Informationen allerdings sehr umfangreich und viel-
- 53 wird im Bericht der UNB auf das Vorkommen der Mopsfledermaus hingewiesen, die im Gutachten der Betreiberfirma
fältig, da in der Region in den letzten Jahren im Rahmen von
nicht auftaucht. Die Untersuchung muss ohnehin durch die Nähe zum artenreichen FFH Gebiet Dhrontal das Gebiet
konkreten Projektplanungen zur Windkraftnutzung detaillierte
mit einschließen. Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG mit den Erhaltungszielen des
faunistische Gutachten erstellt wurden. Diese Gutachten liegen
FFH-Gebietes ist unbedingt erforderlich.
der Gemeinde vor und wurden im Rahmen der Landschaftspla-
Die Aussage, die Fledermäuse hätten ihren Lebensraum/Brutstätten an der Dhron und würden den Haardtwald nur
nung ausgewertet. Insofern ist davon auszugehen, dass Da-
streifen, wirkt wie manches andere spekulativ. Wir fordern hier fundierte, nachvollziehbare Gutachten, die auch den
tenbestand, -aktualität und -qualität zur Fauna den normaler-
Beobachtungsverlauf offen legen.
weise üblichen Rahmen auf dieser Planungsebene weit über-
Der Lebensraum des Schwarzstorches wirkt in Richtung Dhrontal unerforscht. So werden in der Hölzbach, in
steigt.
Merschbach und in der Nähe des Richtersborn immer wieder 1-2 Schwarzstörche gesichtet. Besonders aussagekräf-
Weitere faunistische Gutachten werden im Rahmen der Pro-
tig sind die Beobachtungen einer Anwohnerin in Merschbach (namentlich in der Stellungnahme mit Kontaktdaten be-
jektplanung und des Genehmigungsverfahrens erstellt.
nannt), die einen Storch im Sommer am Haßbach unterhalb ihres Gartens beobachten konnte (Fotos beigefügt). Sie
Windkraftsensible Tierarten (z.B. Fledermäuse, Schwarzstorch,
machte im Sommer eine telefonische Meldung beim BUND Trier (Die Fotos entstanden mit ihrem Handy aus dem
Rotmilan),
Küchenfenster und sind entsprechend unscharf).
Verträglichkeitsprüfung wurden im Landschaftsplan sowie im
Der Horst nördlich des Weinplatzes ist zwar nicht besetzt, war im Frühjahr aber mit frischen Zweigen ausgebaut und
Umweltbericht untersucht bzw. durchgeführt und bewertet (Ka-
bekotet. 2014 wurde in der Nähe immer wieder ein Jungtier beobachtet. Schwarzstörche bauen 1-2 Reservehorste,
pitel 3.6 sowie Kapitel 7). Hier wurde auch der Bestand von
in die sie sich im Falle einer Störung zurückziehen können. Es ist unklar, ob der Reservehorst in der Nähe des Wein-
Greifvogel- und Schwarzstorchhorsten auf Grundlage aktueller
platzes nun zum „Gornhausener“ Storch gehört oder zu einem noch nicht erfassten Storch Richtung Dhrontal. Im ers-
Untersuchungen mehrerer Gutachterbüros – inklusive detaillier-
ten Fall wird die Argumentation, mit der die Gornhausener Räder (die den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand
ter Horstsuchen in den Wintermonaten - ausgewertet. Dass in
von 3 km deutlich unterschreiten) genehmigt wurden - „der Storch fliege Richtung Moseltal“ – hinfällig, es würde sich
der Region sowohl Schwarzstorch als auch Rotmilan sowie vie-
zeigen, dass es sich bei dem Gebiet um ein Überflugsgebiet handelt. Auf jeden Fall bedarf es einer gründlichen vo-
le Fledermausarten vorkommen, ist selbstverständlich bekannt.
gelkundlichen Untersuchung und Dokumentation sowohl der in Frage kommenden Brutgebiete als auch der Flugbe-
Relevant sind hier aber die Horststandorte / Quartiere - sowie,
wegungen. Auch hier fordern wir klare aussagekräftige Gutachten!
bei einer Belegung durch windkraftsensible Arten, gewisse Puf-
Unterhalb der geplanten Räder bei Elzerath (Nähe Heide-Hof Flesch) sind wir auf zwei Greifvogelhorste aufmerksam
fer zu diesen - sowie die Schwerpunktlebensräume der Arten.
geworden, die von einem Rotmilan besetzt sein könnten. Wir haben das Gebiet untersucht, weil es in dieser Gegend
Zu diesen zählen die zur Ausweisung als SO Windkraft geplan-
ein zahlreiches Milan-Vorkommen gibt und auch zwei Jungvögel in der Nähe gesichtet wurden. Die Horste müssen
ten großflächigen Fichtenkulturen sowie der kleine etwa 35-
untersucht werden. (s. Foto)
jährige Buchenbestand nachweislich nicht. Das alleinige Sich-
Ohnehin scheint der südliche Rand des Gebiets Haardtkopf/Ranzenkopf den Milan anzuziehen: Sowohl in der Nähe
ten von Tieren bzw. das allgemeine Vorkommen von Tierarten
von Elzerath, Haag als auch bei Merscheid ist die Art zahlreich zu beobachten. Die Nähe zu den landwirtschaftlich
in der Region kann hier kein Ausschlusskriterium sein.
streng
geschützte
Arten
sowie
eine
FFH-
genutzten Flächen in Verbindung zu den Aufwinden an den Hanglagen scheint reizvoll zu sein. Die Darstellung im Gutachten der Betreiberfirma, der Rotmilan habe in dem Gebiet keine Relevanz ist unverständlich. Wir können seine überdurchschnittlich hohe Präsenz hier in den Sommermonaten beobachten. Wir fordern neutrale, ausführliche Gutachten, wie sie nach §§ 44, 45 BNatSchG im Sinne einer vertiefenden Potenzi-
Weitere detaillierte faunistische Gutachten werden im Rahmen
- 54 albetrachtung vorgegeben sind. Die bisherigen Unterlagen sind unvollständig und stellen keine Bewertungsgrundlage
der Projektplanung und des Genehmigungsverfahrens erstellt.
dar. Die Bauzeiten müssen nach Brut- und Vogelzugverhalten ausgerichtet werden und es sind Schutzmaßnahmen für
Schutzmaßnahmen für Vogel- und Fledermausbewegungen mit
Vogel- und Fledermausbewegungen (mit entsprechend verpflichtendem Monitoring und automatischer Abschaltung)
entsprechend verpflichtendem Monitoring und automatischer
zu treffen. Dieses wurde für die Gornhausener Räder auch von der UNB gefordert, dann aber nicht durchgeführt.
Abschaltung wurden im Umweltbericht empfohlen (Seite 62,
Wir bestehen auf eine naturschutzrechtliche Einzelprüfung jeder WEA.
Tabelle 3). Weitere detaillierte faunistische Gutachten werden
Die Genehmigungsvorhaben zu konkreten WEA-Bauvorhaben sind auf der Basis aktueller, faunistischer Untersu-
im Rahmen der Projektplanung und des Genehmigungsverfah-
chungen bzgl. windkraftsensibler Arten zu führen. Die artenschutzrechtlichen Prüfungen müssen im Sinne des Ge-
rens erstellt.
setzgebers geführt werden, damit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Auf den Ilexbestand, der nach §30 BNatSchG geschützt ist, wurde schon hingewiesen. Die Kartierung des Bestandes
Selbstverständlich wird der als Naturdenkmal geschützte Ilex-
müsste neu vorgenommen werden, da dieser schon erheblich größer ist, als auf den Karten ersichtlich. Die Art
bestand, der sowohl im Landschaftsplan als auch im Umweltbe-
kommt im gesamten Wald auf der „Hunsrück-Seite“ vor. Oberhalb des Richtersborn hat sich ein inzwischen waldarti-
richt als solcher dargestellt ist, in der derzeitigen Ausprägung
ger Bestand entwickelt, wie er auch am Heidenpütz und in der Nähe des Haager Sportplatzes zu finden ist. Mit auffal-
(inklusive der Naturverjüngung) bei der Projektierung der ge-
lend großen Exemplaren links und rechts der Römerstraße.
planten Windkraftanlagen im Rahmen des Genehmigungsver-
Es sollte beachtet werden, dass in den letzten Jahren in größeren Abschnitten des Bereiches Richtersborn Richtung
fahrens berücksichtigt. Die konkreten Windkraftstandorte, der
Weinplatz mit Buchen aufgeforstet worden ist und auch diese Bestände geschützt sind. Unterhalb des Richtersborrn
Verlauf der Zuwegungen sowie die Trassen für die Leitungsver-
findet sich ein älterer Buchenhain, die Buchen sind annährend 100 Jahre alt. Sie werden aus dem Baugebiet ausge-
legung werden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
klammert – stünden aber isoliert da, wenn drumherum Windräder gebaut würden. Um den Richtersborn findet sich
noch nicht festgelegt. Dies bleibt der nachfolgenden Projektpla-
als Zeigerpflanze für das Quellgebiet das §30 geschützte Quelltorfmoos.
nung und dem durchzuführenden Genehmigungsverfahren vor-
Der Wert des 35 jährigen Buchenbestand kann nicht rein am Alter bemessen werden, sondern sollte vor allem den
behalten, in dem auch kleinräumige Restriktionen (wie bei-
Wert, den die wenigen Laub- und Mischwaldgebiete innerhalb der riesigen Fichtenmonokultur darstellen, mit einbe-
spielsweise punktuelle Naturdenkmale, Schutzabstände zu
ziehen. Schließlich stellt die Aufforstung von Mischwald das bisherige Planungsziel dar.
Straßen und Stromleitungen, Beeinträchtigungen von Funkstrecken etc.) unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert untersucht und geprüft werden. Das trifft auch auf mögliche Auswirkungen auf schutzwürdige Flächen zu.
Energiewende Die Schäden und Risiken für Flora, Fauna und Landschaftsbild, die in den Gutachten der Windradfirmen und der
Dieser Abschnitt zum Für und Wider der Energiewende bezieht
Gemeinde trotz ihrer verharmlosenden Tendenzen noch genannt werden, werden mit dem Nutzen der Windkraft fürs
sich nicht auf die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Mor-
Gemeinwohl gerechtfertigt.
bach. Es geht bei der gemeindlichen Flächennutzungsplanung
Kurzfristig ist zunächst kein großer Nutzen zu erwarten. Da die Speichermedien fehlen, um die sehr unregelmäßig
nicht um die Frage, ob die Gemeinde grundsätzlich Windener-
- 55 auftretende Windenergie mit dem Verbrauch abzugleichen, kann leider vorerst keines der bestehenden (für konstante
gienutzung zulassen will oder nicht. Die Windenergienutzung ist
Energiezufuhr sorgenden) Kohle- oder/und Kernkraftwerke durch Windkraftanlagen ersetzt werden. Da beide Techni-
nach Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiert zulässig. Ei-
ken nicht je nach Energiebedarf gedrosselt werden können, ist auch keine Verbrauchsreduktion in windreicheren Zei-
ne Steuerung der Windenergienutzung durch die Gemeinde ist
ten möglich. Mittelfristig macht die Windkraft daher nur Sinn zusammen mit einem guten Konzept zur Stromspeiche-
nur möglich, wenn die Gemeinde auf der Grundlage eines Ge-
rung.
samtkonzeptes Flächen für die Windenergienutzung im Flä-
„Neue Speichertechniken und dezentrale Netzoptimierungen müssen endlich weitere Schwerpunkte einer umfassen-
chennutzungsplan darstellt mit der Zielsetzung, die Windener-
den Energiewende werden.“ (BUND-Positionspapier)
gienutzung auf diesen Flächen zu konzentrieren und im übrigen
Bevor nun überhastet 30.000 Tonnen Beton für 8 Windräder (geplant sind von den Nachbargemeinden deutlich
Gemeindegebiet auszuschließen. Es geht demnach in der Flä-
mehr) im Namen des Gemeinwohls in ein Landschafts- und Wasserschutzgebiet gebracht werden, die nur unter
chennutzungsplanung in erster Linie darum, die Flächen für die
enormen Aufwand und Kosten wieder abtransportiert werden können, wäre es wichtig, zunächst alle Möglichkeiten
Windenergienutzung im Gemeindegebiet auf Konzentrations-
zu überprüfen, wie Morbach sein Ziel Energieautarkie mit möglichst wenig ökologischen und landschaftlichen Beein-
flächen zu lenken, so dass Bauanträge für die Windenergienut-
trächtigungen verfolgen kann und, falls für die Windkraft in Form der geplanten Anlagen keine besseren Alternativen
zung nicht im gesamten Gemeindegebiet, sondern nur noch auf
gefunden wurden, bräuchte es eine Idee, wie die produzierte Energie gespeichert werden kann.
den ausgewiesenen Sonderbauflächen gestellt werden können.
Selbst wenn die Gemeinde sich mit ihrem Flächennutzungsplan nicht in der Illegalität befände, wäre die Berufung auf das Gemeinwohl nur gerechtfertigt, wenn die beiden Bedingungen gegeben sind. Wir schlagen vor, anstelle der geplanten WEAs zunächst in den Dialog mit Bürgern und Umweltverbänden wie dem BUND zu treten und nach den langfristig ökologischsten und verträglichsten Lösungen zu forschen. Zu berücksichtigen ist dabei unbedingt das Thema Energiesparen. Unter Umständen käme man bei der Betrachtung der Energiesparpotentiale in den verschiedenen Bereichen zum Schluss, dass die von den geplanten Windkraftanlagen erzeugte Energiemenge durch Investitionen ins Energiesparen sogar kostengünstiger „gewonnen“ werden könnte. „Die Einsparmöglichkeiten sind, wie mehrere Untersuchungen der letzten Jahre beweisen, erheblich. Der BUND fordert eine Verminderung des Energieverbrauchs um 50 % gegenüber 2007.“ Damit wäre - im Verein mit den dazu nötigen Stromspeichern – das Ziel der Energieautarkie allein schon durch den bestehenden Windpark erreicht. Auch bezüglich einer natur- & landschafsverträglichen Stromproduktion ist einiges Potential da: „Zu bevorzugende Standorte für Windkraftanlagen sind aus Sicht des BUND „Zuordnung zu anderen technischen Anlagen und vorbelasteten Bereichen, z.B. Lage bei Gewerbe- und Industriegebieten, Straßen, Stromleitungen.“
Die Firma Erdal in Main gewinnt mit Geothermie, Windkraft (kleine, landschaftsverträgliche Anlagen auf dem eigenen Firmengelände) und Photovoltaik weit mehr Energie, als sie verbraucht. (s. http://www.rhein-zeitung.de/region/dpalandesdienst artikel,-windraeder-auf-Werner-Mertz-Hauptverwaltung).
- 56 Würde das Modell auf das Gelände von Papier Mettler übertragen, könnte – auch wenn die Erdwärmenutzung im Hunsrück wohl nicht in Frage kommt – allein dadurch schon ein guter Schritt hin zu lokaler Energieautarkie gemacht werden. Als Beispiel für eine vielseitig einsetzbare und wohl einiges umweltschonendere Alternative zu den konventionellen Windkraftwerken, die bald serienreif werden könnte, beiliegend die Kurzbeschreibung eines Windenergie-Drachens. Zusammenfassung Es ergeben sich folgende Forderungen:
Zu den Forderungen im Einzelnen:
-
Erhalt des Landschaftsschutzgebietes „Haardtkopf“
- LSG wird beeinträchtigt, empfindlichere Gebiete können
-
Pflege des Waldes/Aufforstung und Renaturierung der Quellen, nach dem jetzigen Planungsziel
-
Sache der forstlichen Nutzung
-
Erhalt der historischen Römerstraße
-
Römerstraße bleibt erhalten
-
Würdigung des Richterborn als Quell- und Naturdenkmal
-
Der Richterborn ist seit 2003 kein Naturdenkmal mehr
-
Schutz der alten Baumbestände
-
Schutzwürdige Bestände bleiben erhalten
-
Maßnahmen zum Energiesparen in der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit großen Betrieben,
- Werden von der Gemeinde ohnehin angestrebt, nicht Thema
freigehalten werden
bevor Windparks gebaut werden. -
Bemühung um Stromspeicher
des FNP - Gemeinde in diesem Thema aktiv, siehe z.B. PV-Speicher Kindergarten Morbach, aber nicht Thema des FNP
-
Offenlegung der Auswirkungen eines Windparks von 8 km Länge auf den Artenschutz
- Siehe Umweltbericht / Landschaftsplan Kapitel 5: Kumulationseffekte
-
Nachtfahrverbot für Baufahrzeuge im Wald in den Sommermonaten
-
-
Schutz der Bruchwälder nach §30
- Bruchwälder sowie andere geschützte Biotope bleiben ge-
keine Regelungsmöglichkeit des FNP
schützt -
Keine Herabstufung von Rehbruch/Pinterskreuz
-
Rehbruch / Pinterskreuz werden durch die Gemeinde nicht
herabgestuft. Fortschreibungen oder Änderungen von Wasserschutzgebieten erfolgen durch die Fachbehörden. -
Hydrologische Einzelgutachten
-
-
Ausführliche, nachvollziehbare Gutachten zum Artenschutz, wie sie nach §§44, 45 BNatSchG vor-
- Sache des Genehmigungsverfahrens; siehe auch Kapitel 3.6
geschrieben sind
Sache des Genehmigungsverfahrens
sowie 7 Landschaftsplan / Umweltbericht
-
Naturschutzrechtliche Einzelprüfung jeder WEA
- Sache des Genehmigungsverfahrens
-
Fledermausmonitoring mit automatischer Abschaltung
- Sache des Genehmigungsverfahrens; Maßnahme u.a. empfohlen im Umweltbericht
- 57 -
Zusammenfassend ist zu sagen, dass einzelne Argumente eigentlich schon ausreichen, den Windpark nicht zu bau-
Es geht bei der Flächennutzungsplanung nicht um die konkrete
en und das Argument des Allgemeinwohls nichtig zu machen.
Planung eines Windparks oder einzelner Windräder. Hierzu be-
Die Naturschutzverbände sind zur Klage berechtigt und werden von diesem Recht auch Gebrauch machen, wenn die
darf es einer detaillierten Projektplanung, für die ein eigenstän-
Interessen des Landschafts- und Artenschutzes, wie sie gesetzlich vorgesehen sind, bei der Planung und Durchfüh-
diges Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Die
rung des Bauvorhabens, bagatellisiert oder vernachlässigt werden. Es wäre bestimmt im Interesse aller, wenn die
Windenergienutzung ist nach Baugesetzbuch im Außenbereich
Rechte von Natur und Landschaft nicht gerichtlich erkämpft werden müssten und die Energien beidseitig gespart
privilegiert zulässig. Eine Steuerung der Windenergienutzung
würden für einen konstruktiven Dialog auf der Suche nach den besten Alternativen.
durch die Gemeinde ist nur möglich, wenn die Gemeinde auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes Flächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan darstellt mit der Zielsetzung, die Windenergienutzung auf diesen Flächen zu konzentrieren und im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. Es geht demnach in der Flächennutzungsplanung in erster Linie darum, die Flächen für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet auf Konzentrationsflächen einzuschränken, so dass Bauanträge für die Windenergienutzung nicht im gesamten Gemeindegebiet, sondern nur noch auf den ausgewiesenen Sonderbauflächen gestellt werden können. Konkrete Untersuchungen zu Einzelstandorten (Hydrogeologie, Fauna) sowie konkrete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sind Bestandteil der Projektplanung und der Genehmigungsverfahren Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
5.
Stellungnahme BI „Wald in Not“ Elzerath, 28.10.2015 Zielabweichungsverfahren Die Gemeinde Morbach hat einen gültigen Flächennutzungsplan und ist nicht zur Ausweisung von Windkraftgebieten
Die Gemeinde verfügt zwar mit dem rechtskräftigen Flächen-
gezwungen, um "Wildwuchs" bei den Anlagen zu vermeiden. Sie ist auch nicht zur Eile gezwungen, da eine Ände-
nutzungsplan und der Ausweisung der Energielandschaft als
rung der regionalen Raumplanung, die die Ausschlusswirkung genehmigter Windkraftgebiete aufhebt, bevorsteht.
Sonderbaufläche Windenergienutzung bereits über eine Kon-
Gegebenenfalls muss sie die geplanten Anlagen im Zielabweichungsverfahren durchpauken, wenn die Änderung der
zentrationsplanung zur Steuerung der Windenergienutzung, al-
- 58 Raumordnung nicht rechtzeitig durchkommt. Einmal abgesehen davon, dass mit der Aufhebung der Ausschlusswir-
lerdings wurden die Rahmenbedingungen auf Landesebene
kung der letzte moralische Anspruch für die Berechtigung zur Planung großer Windparks entschwindet, geht es bei
grundlegend geändert, so dass die Flächennutzungsplanung an
dem jetzigen Teilfortschreibungsverfahren ausschließlich um die aus der Windkraftnutzung zu erzielenden Einnah-
diese geänderten Vorgaben angepasst werden muss. Die Krite-
men, die vor der anstehenden Senkung der Subventionen im Jahre 2017 nach Hause gebracht werden sollen. In der
rien, die damals zum Ausschluss weiter Teile des Gemeinde-
betreffenden Gemeinderatssitzung wurde das Motiv sehr deutlich gemacht: "Wenn wir es nicht machen, machen es
gebietes geführt haben, sind nach dem geltenden Landesent-
die anderen".
wicklungsprogramm nicht mehr begründbar.
Offensichtlich geht es der Gemeinde Morbach um das Einklinken in die Planung der Nachbargemeinde Bernkastel-
Die Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes erfordern
Kues. Dabei scheut man auch vor einer Desinformation der Bürger nicht zurück. Der Bau von Windkraftanlagen auf
auch auf regionaler Ebene die Anpassung der aktuellen Pla-
Morbacher Gebiet ohne Einverständnis der Gemeinde Morbach ist ausgeschlossen.
nungen. Aufgrund dessen werden derzeit auch die Regelungen
Die Hast in der Planung verbunden mit der Notwendigkeit, möglicherweise ein Zielabweichungsverfahren durchzu-
des regionalen Raumordnungsplanes Trier geändert und die
führen, ist allein der Reduktion der Subventionen ab 2017 zu verdanken, wobei man davon ausgehen kann, dass
mit der Vorranggebietsausweisung verknüpfte generelle Aus-
diese Reduktion vom Gesetzgeber gewollt ist und definitiv im öffentlichen Interesse liegt. Wir fordern, dass die Ge-
schlusswirkung für die übrigen Räume künftig aufgehoben.
meinde die Kosten eines Zielabweichungsverfahrens beziffert und eine Finanzplanung der verschiedenen Planungs-
Umso wichtiger wird es deshalb, mit einer Flächennutzungspla-
alternativen vorlegt.
nung, die den aktuellen planungsrechtlichen Vorgaben ent-
Außerdem soll die Gemeinde erklären, wie das Motiv, Subventionen, deren Reduktion im öffentlichen Interesse liegt,
spricht, steuernd auf die Windenergienutzung einzuwirken.
noch rechtzeitig einzusammeln, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt, das letztlich zum geplanten Eingriff in ein
Das Zielabweichungsverfahren ist erforderlich, weil die laufen-
Landschaftsschutzgebiet benötigt wird. Hier werden öffentliches und Gemeindeinteresse wohl verwechselt.
de Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes noch nicht rechtskräftig ist. Für das Zielabweichungsverfahren entstehen der Gemeinde Morbach keine zusätzlichen Kosten. Im Rundschreiben Windenergie der Landesregierung vom 28.5.2013 wird eigens hervorgehoben, dass das öffentliche Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in Landschaftsschutzgebieten andere in die Abwägung einzustellende Belange in der Regel überwiegt. Aus
den
Untersuchungen
im
Rahmen
der
Flä-
chennutzungsplanung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbauflächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemeinde Morbach darstellen und durch Konzentration der Windenergienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von der Windenergienutzung freigehalten werden können. Aufgrund dessen ist der Vorwurf, die Flächennutzungsplanung widerspreche dem öffentlichen Interesse ent-
- 59 schieden zurückzuweisen. Windpark als Planungsziel Zitat: Die Gemeinde Morbach hat sich als Ziel gesetzt, nur die bestmöglichen Standorte als einen zusammenhän-
Die Flächennutzungsplanungen der benachbarten Gemeinden
genden Windpark auszuweisen und andere Standorte „ windkraftfrei" zu halten. Diese Flächenkonzentrierung hat ei-
wurden den Bürgern nicht vorenthalten, sondern die Planungen
nen positiven Effekt auf Artenschutzaspekte sowie auf das Landschaftsbild, eine technische Überprägung der Land-
lagen öffentlich aus und wurden auch im Beteiligungsverfahren
schaft durch eine Vielzahl unterschiedlicher Windparks wird nachhaltig vermieden. Synergieeffekte zu den geplanten
zwischen den Nachbargemeinden abgestimmt. Auch bei den
Anlagen in der VG Bernkastel-Kues können genutzt werden, um einen gemarkungsüberschreitenden „gemeinsamen"
nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist eine öffentliche
Windpark an einem Standort zu realisieren und durch Synergieeffekte Eingriffe insgesamt zu vermindern.
Auslegung aller relevanten Planunterlagen gewährleistet. Sowohl im Umweltbericht als auch in der Teilfortschreibung des
Einmal abgesehen, dass das Argument, Windparks befreiten die Landschaft vor der Verspargelung, nicht mehr gilt
Landschaftsplanes
wurde den Kumulationswirkungen der
(s.o. Seite 1), sind zwei Einwände gegen eine Gemeinde übergreifende Windparkplanung zu machen.
Windkraftplanungen der Gemeinde Morbach, der VG Thalfang
Die Anzahl der Anlagen spielt eine entscheidende Rolle. Ab einer nicht klar zu bestimmenden Größe wird aus einer
am Erbeskopf und der VG Bernkastel-Kues ein ganzes Kapitel
Naturlandschaft eine Industrielandschaft, wie im Soonwald zu beobachten ist. Erstreckt sich der Park über mehrere
gewidmet (beide Planungen: Kapitel 5). Hier wird eine hohe
Gemeindegebiete, wer verantwortet dann das Gesamtergebnis? Es ist nicht mehr hinnehmbar, dass den Bürgern die
Akkumulationswirkung bestätigt. Dies betrifft sowohl negative
anvisierte Gesamtplanung vorenthalten wird. Wir fordern eine Befragung aller Bürger in den an Haardt-und Ranzen-
Wirkungen (z.B. Störung der Wildkatze durch längere Baupha-
kopf angrenzenden Gemeinden nach ihrer Reaktion gegenüber der Gesamtplanung.
sen, technische Überprägung des gesamten Höhenrückens
Dass große Windparks dem Artenschutz dienen sollen, grenzt schon an Zynismus, es sei denn man betrachtet die
durch die hohen Bauwerke, Einschränkung der Erholungseig-
mit der Vergrämung der Wildtiere einhergehende Minderung der Lebensgefahr für bedrohte Tierarten als "Arten-
nung des LSG Haardtkopf, Barrierewirkung) als auch positive
schutz".
Wirkungen (z.B. Minimierung vorn Eingriffen in Natur und Landschaft durch gemeinsame Leitungstrassen, gemeinsame Zufahrtswege, Konzentration an einem Standort, um andere Standorte frei von WEA zu halten, was ansonsten auch hier wieder Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft nach sich ziehen würde und eine viel weitreichendere technische Überprägung der Landschaft zur Folge hätte). Letztendlich überwiegen nach Einschätzung der Gemeinde im Rahmen der Gesamtabwägung die positiven Aspekte.
Planungskonflikte Zitat: In der „Planung vernetzter Biotopsysteme; Landkreis Bernkastel-Wittlich*' (LfUG 1995) ist das Plangebiet nicht
Die „Planung vernetzter Biotopsysteme“ ist keine Planung der
in der Karte „Prioritäten" gekennzeichnet. In der das Plangebiet betreffenden „ Karte 7: Ziele " wird für das Plangebiet
Gemeinde Morbach, sondern eine landesweite Fachplanung
- 60 im Wald empfohlen, einen höheren Anteil an „Laubwäldern mittlerer Standorte" zu entwickeln (was durch waldbauli-
des Arten- und Biotopschutzes für alle Landkreise. „Es ist eine
che Maßnahmen bereits geschehen ist), die Quellbäche im Wald sollen sich naturnah entwickeln. In einigen Grün-
Planung, die sich zunächst an die für diese Aufgabe zuständige
landbereichen werden in der Zielsetzung kleinflächige Extensivierungen empfohlen.
Landespflegeverwaltung richtet. Darüber hinaus stellt sie auch eine von anderen Behörden und Dienststellen – insbesondere
Für die vorgesehenen Windkraftgebiete gibt es einen Planungskonflikt: dort soll der Wald durch Aufforstung mit
der Landesplanung – zu berücksichtigende Entscheidungshilfe
Laubbäumen verbessert werden. Offensichtlich ist das nicht oder nicht ausreichend geschehen, sonst wäre der Wald
dar.“ (LfUG 1995)
schon wegen der Laubbäume tabu für Windkraftanlagen. Wie rechtfertigt die Gemeinde die Abkehr von der ursprüng-
Zuständig für die forstliche Bewirtschaftung ist die Landesforst-
lichen Planung? Ist das Ziel, den Wald zu verbessern, hinfällig geworden? Ist es gegenüber dem Ziel, durch Wind-
verwaltung bzw. der Eigenbetrieb Forst der Gemeinde. Beide
kraft Geld zu verdienen, nachrangig? Wir fordern, dass die Gemeinde diesen Zielkonflikt auflöst und zur Nachprüfung
sind über das Beteiligungsverfahren in die Planung eingebun-
durch die Bürger veröffentlicht.
den. Bei einer Inanspruchnahme von Flächen für eine bauliche Nutzung gibt es zwangsläufig immer einen Zielkonflikt zu den Belangen von Natur und Landschaft, der in der Planung - der Planungsebene entsprechend - zu behandeln ist (s. Begründung mit Umweltbericht zum Flächennutzungsplan).
Wasserschutz Zitat: Die Grundwasservorkommen im Plangebiet sind prinzipiell gegenüber Grundwasserverschmutzung durch Ein-
Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde attestiert der Gemeinde
träge sowie gegenüber Versauerung empfindlich. Aufgrund des eingeschränkten Filtervermögens der geologischen
Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine dem
Schichten kommt es zu einer hohen Verschmutzungsempfindlichkeit.
Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von Sonder-
Diese Grundaussage des Umweltberichtes liest sich wie eine einzige Mahnung: "Hände weg vom Planungsgebiet!"
bauflächen zur Nutzung von Windenergie.
Auch Wasserschutzgebiete niedriger Ordnung sollten für Windkraft wegen der von ihr ausgehenden Gefahren beim
Wasserschutzgebiete der Schutzzone I und II wurden bei der
Aufbau sowie wegen der durch ihre Fundamente bedingten Störung der Wasserflüsse im Wald nicht mehr in Frage
Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach von der
kommen. Außerdem ist völlig unklar, wie sich die Durchlöcherung des Waldbodens durch einen großen Windpark auf
Windenergienutzung ausgeschlossen. Innerhalb der Schutzzo-
dessen Festigkeit auswirken wird.
ne I ist die Errichtung von baulichen Anlagen ohne Ausnahme unzulässig, eine Umsetzung von Windkraftanlagen somit recht-
Wir wollen uns nicht von einer Schlammlawine begraben lassen! Wir fordern ein unabhängiges Gutachten über die
lich nicht möglich. Die Schutzzone II wurde von der Gemeinde
Auswirkungen des an Haardtkopf- und Ranzenkopf geplanten Gesamtwindparks.
im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung vorsorglich
Die kleinräumige Planung einzelner Windkraftanlagen mit auf den Einzelstandort beschränkten Sondergutachten ist
ausgeschlossen, da Windkraftstandorte in der Schutzzone II ei-
nicht mehr hinnehmbar. Ob die Annahmen der Einzelgutachten mit der später zu beobachtenden Realität überein-
ner Einzelfallprüfung mit in der Regel engem Spielraum für Be-
stimmen, ist bislang völlig ungeklärt. Immerhin biete sich jetzt eine Möglichkeit, der Frage nachzugehen. Die bei
freiungen unterliegen.
- 61 Gornhausen aufgestellten Windräder sind im Wesentlichen mit wasserwirtschaftlichen Einzelgutachten genehmigt
In der Schutzzone III fällt das Gefährdungspotential aufgrund
worden. Ein Großteil der bei den Gutachten gemachten Annahmen kann nach der kürzlich zu erwartenden Inbetrieb-
der weiteren Entfernung zur Wassergewinnungsanlage in der
nahme des Windparks geklärt werden. Wir fordern eine von einem unabhängigen Gutachter anzufertigende Analyse
Regel deutlich geringer aus. Gemäß dem Leitfaden des Minis-
über die tatsächlichen Auswirkungen von Bau und Betrieb von Windkraftanlagen in Wasserschutzgebieten.
teriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz zum Bau und Betrieb von Windener-
Zitat: Im Untersuchungsgebiet sind mehrere Wasserschutzgebiete (WSG) der Kategorie I, II und III ausgewiesen. Ak-
gieanlagen in Wasserschutzgebieten sind Anlagenstandorte in
tuell haben die Gemeindewerke Morbach ein Gutachterbüro zur Neufestsetzung der Trinkwasserschutzgebiete be-
der Wasserschutzzone III nach Einzelfallprüfung grundsätzlich
auftragt. Im äußersten Nordwesten befindet sich das WSG Zone II „Horath, Merschbach, „Huhnland" (Nr. 065). Im
möglich. Es ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass keine
Bereich „Pinterskreuz / Rehbruch" befindet sich das Wasserschutzgebiet Zone II „ Haag und Merscheid - In der Sang
wassergefährdenden Stoffe austreten können.
" (Nr. 107), hierzu gehören auch die Wasserschutzzonen III westlich von Merscheid sowie nördlich von Merscheid.
Demnach werden Wasserschutzgebiete der Zone III in der Flä-
Nach Untersuchungen von WILDBERGER (2014) ist dies aber zu groß abgegrenzt: Nach seinem Abgrenzungsvor-
chennutzungsplanung der Gemeinde nicht pauschal ausge-
schlag würden die Bereiche südwestlich der Entnahmestelle Haag wegfallen, der Bereich nördlich der Römerstraße
schlossen. Die Einschränkungen der Windenergienutzung und
wäre nur noch WSG III, auch Teile südlich der Römerstraße würden von WSG II nach WSG III abgestuft.
die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung sollen für konkrete Standorte im Einzelfall ge-
Ein Schelm ist, wer denkt, die Rückstufung von Wasserschutzgebieten zum jetzigen Zeitpunkt habe etwas mit den fi-
prüft werden. Sofern Windkraftstandorte in dem Teilbereich, der
nanziellen Interessen der Gemeinde Morbach zu tun. Wir fordern, die Rückstufung der Wasserschutzgebiete zurück-
als Wasserschutzgebiet Zone III ausgewiesen ist, umgesetzt
zustellen bis die verlangte Analyse über die Auswirkungen des geplanten Großwindparks auf die Wasserwirtschaft
werden sollen, ist eine Befreiung von der Schutzgebietsverord-
erstellt worden ist.
nung erforderlich, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung beantragt werden muss. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung im Wasserschutzgebiet Zone III ist im Einzelfall ggf. mit entsprechenden Auflagen für den Bau und Betrieb oder auch für die Art der Anlagen (z.B. Einsatz getriebeloser Anlagen) durchaus realistisch, so dass der pauschale Ausschluss dieser Gebiete auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt erscheint. Eine Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes kann mit Verweis auf die zwingend durchzuführende Einzelfallprüfung und die erforderliche Befreiung ausgeschlossen werden. Insofern kann diese Problematik aus Sicht der Gemeinde auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Die anstehende Änderung der Wasserschutzgebiete steht nicht im Zusammenhang mit der Windenergienutzung. Die Festset-
- 62 zung der Wasserschutzgebiete ist jeweils auf 30 Jahre begrenzt, die Rechtsverordnung (vom 07.06.1985) somit zwischenzeitlich abgelaufen. Zur Neufestsetzung der Wasserschutzgebiete (für die nächsten 30 Jahre) ist eine gutachterliche Überprüfung der Abgrenzung nach heutigen Kenntnissen erforderlich. Damit wurde in 2011 begonnen. Dies geschieht zur rechtlichen Sicherung der Trinkwasserentnahmestellen nach rein fachlichen Kriterien unabhängig von anderweitigen Planungen. Klima Zitat: Eine Empfindlichkeit gegenüber dem Verlust großer Waldflächen mit mindestens 5° Hangneigung als Frisch-
Aufgrund der Kleinflächigkeit der punktuellen Eingriffe ist eine
luftproduzent besteht vor allem in direktem Zusammenhang mit Kaltluftbahnen, wie nordwestlich von Merscheid mit
relevante Auswirkung einer Mikroklimaveränderung des gesam-
Kaltluftabfluss durch das Hölzbachtal ins Dhrontal. Weiterhin besteht eine Empfindlichkeit gegenüber der Abschnei-
ten Waldgebietes nicht zu erwarten. Der Eingriff auf das Mikro-
dung von Kaltluftbahnen in Richtung des Ortes Elzerath (Kaltluftbarrieren).
klima ist pro Windkraftanlage in etwa vergleichbar mit einer Waldlichtung oder einer Wildäsungsfläche; insgesamt bei Wei-
Abhängig von der Gesamtgröße des Windparks ist auch eine Veränderung des Mikroklimas nicht auszuschließen.
tem aber kleiner als z.B. bei einer (linear durchgängigen)
Entscheidend wird sein, wie viel Waldbestand pro Windrad geopfert werden muss, und diese Frage ist verknüpft mit
Stromkabeltrasse.
den Problemen des Feuerschutzes für Windkraftanlagen im Wald (s. u. Seite 8). Auf jeden Fall verlangen wir ein
Konkrete Untersuchungen zu Einzelstandorten wie z.B. Aspek-
Gutachten zu den Mikroklimaveränderungen für das gesamte von Windkraftanlagen bedrohte Waldgebiet unter Ein-
te des Brandschutzes werden Bestandteil der Genehmigungs-
beziehung der Gemeinde Thalfang.
verfahren.
Avifauna Zitat: Eine Funktionsraumanalyse von 2012 (in GOLDAMMER 2013) weist vor allem die Offenlandbereiche südlich
Deutschland, insbesondere Hessen, NRW und RLP zählen zu
des Horstes in Richtung Haag und entlang des Waldrandes als Bereiche mit hoher Bedeutung als Jagd- und Flugge-
den weltweiten Verbreitungsschwerpunkten des Rotmilans.
biet des Rotmilans aus. Für den Waldbereich nördlich des Horstes (in Richtung des geplanten SO Windkraft) wird nur
Tatsächlich nistet der Rotmilan in Waldrandnähe (i.d.R. bis 50m
eine geringe Bedeutung für den Rotmilan festgestellt. Hier handelt es sich nicht um potenzielle Jagdgebiete, da der
vom Offenland) und jagt in der offenen Feldflur. Der genannte
Rotmilan im Offenland jagt. Dichte Nadelforste wie in den zur Ausweisung als SO Windkraft vorgesehene Flächen
Filmclip, der der Verwaltung vorliegt, zeigt Rotmilane über dem
sind für den Rotmilan als Jagdhabitat ungeeignet.
Offenland bei Gornhausen (und nicht Rotmilane, die um Türme von Windenergieanlagen kreisen). Ein Vorkommen des Rotmi-
Die im letzten Satz enthaltene Aussage dürfte nicht mehr stimmen. Gerade die in den Wäldern durch Windkraftanla-
lans ist bekannt und wird in allen Gutachten bestätigt. Dass der
gen entstehenden Lichtungen erweisen sich als attraktiv für Milane wegen der gelegentlich dort anzutreffenden
Rotmilan
Schlagopfer. Als besonders gefährlich dürften sich die in der Nähe des Waldrandes liegenden Lichtungen erweisen,
kraftanlagen gehört, ist richtig. Die meisten Windkraftanlagen
zu
den
häufigsten
Kollisionsopfern
an Wind-
- 63 da sie wie eine Verlängerung des Offenlandes in den Wald hinein wirken. Dieses Gefahrenpotential konnte für den im
befinden sich im Offenland und somit in potentiellen Jagdhabi-
Bau befindlichen Windpark in Gornhausen in einem Film bereits dokumentiert werden, der zeigt, wie die Milane um
taten des Rotmilans. Das geplante SO Windkraft der Gemeinde
einen Windkraftmast kreisen. ln Elzerath wird man von einer ähnlichen Gefahrenlage ausgehen müssen. Nach neu-
Morbach liegt in einem geschlossenen Waldbestand (i.d.R. Na-
esten Erkenntnissen zeigt sich der Rote Milan sowohl absolut wie auch relativ bezogen auf seinen Bestand als durch
delforst) und somit nicht in einem bevorzugten Lebensraum des
Windkraftanlagen meistgefährdete Vogelart in Deutschland - und das, obwohl oder gerade weil Südwestdeutschland
Rotmilans. Dies wird von den aktuellen ornithologischen Gut-
weltweit das bevorzugte Brutgebiet dieser Vögel darstellt.
achten sowie einer Funktionsraumanalyse bestätigt.
Die Auseinandersetzungen zwischen "grünen" Windkraftgegnern und "grünen" Windkraftbefürworter fangen an ins
Dass sich Windkraftanlagen in geschlossenen Nadelwaldbe-
Lächerliche abzugleiten. Wird ein störender Milanhorst entdeckt, müssen Sondergutachten her, die nachweisen sol-
ständen zu bevorzugten Jagdhabitaten für Rotmilane entwi-
len, dass die Flugrouten des Milans den Windpark nicht berühren, obwohl dieser mit seiner Attraktivität für Milane
ckeln ist nach unserer Kenntnis wissenschaftlich fundierter Lite-
noch gar nicht steht - ein typischer Fehlschluss von der Gegenwart auf die Zukunft. Zurzeit gibt es nur eine wirkliche
ratur bislang nicht zu entnehmen.
Problemlösung: wo Milane leben, gehören keine Windkraftanlagen hin. Das gilt zumindest für die Windkraftanlagen
Schutzmaßnahmen für Vogel- und Fledermausbewegungen mit
der jetzigen Generation, wobei man sich schon fragt, warum man das Problem nicht technisch lösen kann. Wer ein
entsprechend verpflichtendem Monitoring und automatischer
Raketenabwehrsystem entwickeln kann, sollte doch in der Lage sein, eine Schnellabschaltung der Anlagen zu veran-
Abschaltung wurden im Umweltbericht vorsorglich empfohlen
lassen, wenn Vögel in den Gefahrenbereich der Rotoren geraten.
(Seite 62, Tabelle 3).
Wir fordern eine Analyse über technische Möglichkeiten und Kosten, Schlagopfer durch Windkraftanlagen vollständig
Weitere faunistische Gutachten werden im Rahmen des Ge-
auszuschließen. Der Verdacht, dass finanzielle Motive gegenüber möglichen technischen Verbesserungen eine Rolle
nehmigungsverfahrens erstellt.
spielen, muss ausgeräumt werden. Großer Abendsegler Zitat: Aufgrund der vorhandenen Biotoptypen (vor allem Nadelforst) sowie der Strukturarmut hat das Plangebiet als
Hier besteht kein Widerspruch: Bei einem Jagdhabitat von un-
Jagdhabitat (Wald, Parks, Alleen, große Flussläufe und Stillgewässer werden von der Art genutzt) allenfalls eine un-
tergeordneter
tergeordnete Bedeutung (GÖRNER & HACKETHAL 1988; LSV2005). Die Art gilt als kollisionsempfindlich.
raumeignung ist ein Vorkommen nicht wahrscheinlich, kann
Bedeutung
aufgrund
suboptimaler
Lebens-
aber auch nicht ausgeschlossen werden. Bei einer kollisionsDiese Aussage steht im Widerspruch zur Baugenehmigung für den bei Gornhausen in ähnlicher Landschaft errichte-
empfindlichen Art sind also Probleme nicht gänzlich auszu-
ten Windpark, die wegen des Abendseglers eine Abschaltung der Anlagen in der Dämmerung vorsieht. Was ist rich-
schließen. Als Schutzmaßnahmen für Vogel- und Fledermaus-
tig? Wir bitten um Aufklärung.
bewegungen wird deshalb im Umweltbericht ein Monitoring und automatische Abschalttechnik vorsorglich empfohlen (Seite 62, Tabelle 3). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Aspekte des Artenschutzes detailliert zu behandeln und zu prüfen. Das bedeutet auch, dass im Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung aus Gründen des Artenschutzes versagt oder aber mit bestimmten Auflagen versehen werden kann.
- 64 -
Sichtfeldanalyse Zitat: Neben hohen Auswirkungen im Nahbereich der Windenergieanlagen für die umliegenden Ortschaften Haag
Eine Foto-Visualisierung ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Visua-
und Heinzerath weisen die geplanten Windenergieanlagen in Teilbereichen Sichtbeziehungen zum Moseltal sowie
lisierung erfolgte in Absprache mit der Unteren Naturschutzbe-
den angrenzenden Hochlagen auf. In den Tallagen der Mosel sind die Sichtbeziehungen aber i.d.R. gering ausge-
hörde von 19 Standorten aus nach dem aktuellen Stand der
prägt, da weite Teile durch die Moselhänge abgeschirmt sind.
Technik. Dargestellt werden sowohl die Morbacher Anlagen als
Eingeschränkte Sichtbeziehungen bestehen zur Burgruine Hunolstein (Kulturdenkmal). Zusätzlich ergeben sich durch
auch alle in diesem Bereich geplanten Anlagen im Verbund.
umfangreiche Windenergieanlagenplanungen in der Umgebung" (VG Bernkastel-Kues, VG Thalfang) „hohe Akkumulationswirkungen. (BGH-Plan 2015). Im Verhältnis zu der angrenzenden Planung der Verbandsgemeinde BernkastelKues (...) zeichnet sich jedoch eine geringere Betroffenheit des Moseltals durch die abschirmende Wirkung des Höhenzuges des Haardt- und Ranzenkopfs ab. In Relation zu der benachbarten Planung der VG Bernkastel-Kues ist jedoch eine stärkere Betroffenheit der südlich gelegenen Ortschaften Haag, Merscheid, Elzerath und Heinzerath festzustellen. (BGH-Plan 2015).
Die Sichtfeldanalyse zeigt noch einmal den verfehlten Ansatz der rheinland-pfälzischen Landesregierung. Sie ist vergleichbar mit dem Versuch aus einem Kirchenfenster eine ganze Kirche zu bewerten. Die 6-8 geplanten Morbacher Anlagen sind im Verhältnis zu dem, was sich sonst in Haardt- und Ranzenkopf und im Thalfanger Bereich tut, völlig insignifikant. Nach den jetzt peu-à-peu in die Öffentlichkeit gelangenden Plänen werden Haardt- und Ranzenkopf in eine Industrielandschaft umgewandelt. Allein das in der Nacht zu erwartende Lichtermeer aus kreisenden und feststehenden Warnleuchten wird an eine große Ölraffinerie erinnern. Einschlägige Photos vom Nachthimmel über dem Soonwald sind im Internet zu besichtigen. Die bis jetzt vorgelegten Sichtanalysen waren völlig unbrauchbar. Ein paar Photos mit hineinretuschierten stillstehenden Windkrafträdem, wie bei der Sitzung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zum Thema Windkraft gezeigt, haben mit der jetzt erkennbaren Realität überhaupt nichts zu tun. Als Fazit gilt, der gesamte Windpark auf Haardtund Ranzenkopf ist in Mühlheim vom Moseltal, in der gesamten Verbandsgemeinde von den Höhenlagen aus deutlich zu sehen. Wie sich das auf den für die Mosellandschaft so bedeutsamen Tourismus auswirkt, wurde bislang nicht untersucht. Wir fordern eine akzeptable Sichtfeldanalyse, die alle geplanten Windkraftanlagen auf Haardt- und Ranzenkopf so-
Im Umweltbericht zur Fortschreibung des FNP ist in Kapitel 9,
wohl in Rotation wie auch zur Nachtzeit zeigt, sowie eine unabhängige wissenschaftliche Analyse über die Auswir-
Tab. 3 die folgende Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen:
kungen des geplanten Windparks auf den Tourismus, von dem alle direkt oder indirekt leben. (Siehe auch unten die
„Synchronisierte Nachtbefeuerung, wenn möglich Abschaltung
Stellungnahme der IHK Trier zum Tourismus.)
der Nachtbefeuerung in Absprache mit der DFS (Deutsche
- 65 Flugsicherung), soweit genehmigungsfähig (bedarfsgerechte Befeuerung für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen).“ Die letztlich genehmigungsfähige Befeuerung ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären. Römerstraße Zitat: Als lineares Bodendenkmal ist die „ Römerstraße " ausgewiesen, die sich von West nach Ost quer durch das Plangebiet zieht. Der römische Unterbau ist hier mit hoher Sicherheit noch intakt. Eine Inanspruchnahme der Forst-
Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der Zuwegungen
wegetrasse L 157 (Verlauf der Römerstraße Trier - Mainz) zur Netzanbindung soll (abgesehen von einer ggf. unver-
sowie die Trassen für die Leitungsverlegung werden auf der
meidlichen Querung) vermieden werden, da ein Kabelgraben in diesem Wegekörper das historische Denkmal zerstö-
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Dies
ren würde. Das gilt auch für den unmittelbar anschließenden Randstreifen (bis etwa 12 m Abstand), der die römi-
bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem durchzufüh-
schen Straßengräben enthält. Ein Eingriff in die Römerstraße zieht auf jeden Fall archäologische Ausgrabungen mit
renden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem kleinräu-
Kostenbeteiligung des Verursachers gem. DSchG 21 (3) nach sich. Es wird nicht davon ausgegangen, dass es bei
mige Restriktionen (wie beispielsweise punktuelle Natur- und
einem Bau von Windkraftanlagen nahe der alten Römerstraße zu einer Beeinträchtigung dieses kulturhistorischen
Kulturdenkmale, Schutzabstände zu Straßen und Stromleitun-
Elements kommen wird, da diese Straße, sollte sie für die Zulieferung in der Bauphase genutzt werden, allenfalls
gen, Beeinträchtigungen von Funkstrecken etc.) unter Beteili-
ausgebaut/ überdeckt wird.
gung der zuständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert untersucht und geprüft werden.
Der Versuch, die Römerstraße mit Asphalt zu überdecken ist schon einmal vor etwa 30 Jahren von der Denkmal-
Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flä-
schutzbehörde zurückgewiesen worden. Nach dem den Unterlagen zu entnehmenden Gutachten der Generaldirekti-
chennutzungsplan wurden in die Begründung der Flächennut-
on kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Trier dürfte auch der nächste Versuch
zungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungs-
scheitern, die Römerstraße als Materialtransportweg für die geplanten Windkraftanlagen zu nutzen.
planung zu berücksichtigen.
Es steht zu vermuten, dass alternative Wege durch den Wald gesucht werden, die wegen der langen Flügel zu weiteren schwerwiegenden Rodungen fuhren. Wir wollen wissen, wie die geplante Trassenführung aussieht, wie viel zusätzlicher Wald gerodet werden muss und ob diese zusätzliche Umwandlung von Waldlandschaft in Schottersfraßen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem aus 6-8 Windkraffrädem zu erzielenden (subventionsfreien) Nutzen steht. Die Stellungnahme des Forstamtes Idarwald zu diesem Thema ist eindeutig. Zitat: Auf Standorte, die nur durch die Rodung und Anlage neuer Erschließungsstraßen genutzt werden können, soll verzichtet werden. Umwandlung von Wald in Industrielandschaft Zitat: Im Folgenden werden weitere Maßnahmen empfohlen, die das Landschaftsbild im optischen Wirkungsbereich des geplanten WKAs aufwerten, die Erholungsfunktion verbessern sowie die Lebensraumeignung lokaler Populationen (z.B. Rotmilan) erhöhen. Diese Maßnahmen sind für die direkte Kompensation nicht zwingend erforderlich, es
- 66 bietet sich aber an, die Beträge der Ausgleichszahlungen im Umfeld des Eingriffs in die folgenden Maßnahmen zu investieren.
Je mehr man die dem obigen Zitat vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen auch begrüßen mag, desto deutlicher zeigt
Einerseits wird in der Stellungnahme auf eine Kollisionsgefähr-
der Katalog dieser Maßnahmen auch das eigentliche Problem auf. Das Anbringen von Fledermauskästen in benach-
dung windkraftsensibler Arten hingewiesen, andererseits wer-
barten, nicht von der Windkraft bedrohten Waldgebieten, die dortige Förderung von Nistmöglichkeiten für gefährdete
den Maßnahmenvorschläge kritisiert, die unbelastete Aus-
Vögel, die Aufbesserung von Landschaftsräumen für die Wildkatze - alle diese Maßnahmen führen, wenn erfolgreich,
weichlebensräume für diese Arten attraktiver machen können,
zur Entleerung des von der Windkraft betroffenen Waldes. Der Wald verliert nicht nur Bäume durch Rodungen, er
um so mögliche Kollisionen zu verhindern. Bei der vorliegenden
verliert auch seine Fauna durch Bedrohung einerseits und dem Anreiz zur Auswanderung andererseits. Ab eines im
Planung kann es nicht um ein prinzipielles Verhindern der
Ermessen der Gerichte liegenden Ausmaßes an Durchdringung mit Windkraftanlagen verliert der Wald seinen eigent-
Windkraftnutzung gehen, sondern die Flächennutzungsplanung
lichen Charakter und wird zum Gewerbegebiet, zur Industrielandschaft.
hat die Aufgabe, in einer Gesamtabwägung Konflikte zu ver-
Nach Auskunft eines von unserem Verein zu Rate gezogenen Rechtsanwaltes ist eine derartige massive Verände-
meiden und zu minimieren. Dass mit der Windkraftplanung Be-
rung einer Landschaft, schon gar eines Landschaftsschutzgebietes, durch das BBG nicht gedeckt. Im LSG Rhein-
einträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungs-
land-Pfalz wird darauf gedrungen, den "Charakter" eines Landschaftsschutzgebietes zu erhalten. Abhängig von der
raumes einhergehen und es zu Verlust von Waldflächen
weiteren Entwicklung der das gesamte Landschaftsschutzgebiet betreffenden Planungen, behalten wir uns vor, diese
kommt, ist unbestritten. Die gesamte Gemeinde wurde auf ihre
vom Gericht überprüfen zu lassen.
Eignung zur Windenergienutzung untersucht. In der Gesamtabwägung verbleiben als verträglichste Standortbereiche die beiden Flächen am Ranzenkopf und Haardtkopf. Der gesamte südliche Bereich des Gemeindegebietes und insbesondere die landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume Hochwald und Idarwald sowie die regionalbedeutsamen Erholungsund Erlebnisräume Dhrontal und die Dhrontalhöhen können hingegen durch die konzentrierende Bauleitplanung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten werden. Die Gemeinde Morbach geht bei ihrer Flächennutzungsplanung davon aus, dass im vorliegenden Fall die Schutzgebietsverordnung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellt. Die Rechtsverordnung definiert keine konkreten Schutzziele für das Landschaftsschutzgebiet, sondern lediglich Verbote, von denen eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden kann. Im Übrigen wird auf die Anmerkungen zur Stellungnahme
- 67 zum Landschaftsschutzgebiet weiter unten verwiesen. Trafostationen Zitat: Die Standortbereiche 1 und 2 befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Haardtkopf (Verordnung vom 16.05.1968). Eine Realisierung von Windenergieanlagen (WEA) im LSG ist rechtlich nur möglich, wenn der Bau und der Betrieb der WEA den Verboten des § 3 der LSG-VO nicht entgegenstehen und eine ggf. erforderliche Genehmigung nach § 4 der LSG-VO erteilt werden kann. Dies ist im weiteren Verfahren nachzuweisen.
Das LSG verlangt, dass Eingriffe in das Schutzgebiet absolut zu minimieren sind, vermeidbare Eingriffe sind unzu-
Es wird auf die Anmerkungen zur Stellungnahme zum Land-
lässig. Bei der auf Zielabweichungsverfahren begründeten überhasteten Genehmigung für den bei Gornhausen lie-
schaftsschutzgebiet weiter unten verwiesen.
genden Bereich des vorgesehenen Gesamtwindparks war durch Anwohnereinwände bekannt, dass eine Verletzung von § 3 LSG drohe, wenn ein Teil des Windparks vor Abschluss der Gesamtplanung genehmigt würde. Vermeidbare Eingriffe in das Schutzgebiet waren zu befürchten, da sich die einschlägige Behörde und potenzielle, durch Vorverträge vorselektierte Anbieter nicht auf einheitliche technische Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere den Bau einer einheitlichen den Gesamtwindpark bedienenden Umspannstation einigen konnten. Dieses Problem ist nach wie vor ungelöst. Sollte sich herausstellen, dass die weitere Planung zu Eingriffen in das Landschaftsschutzgebiet führt, die bei sachlich gebotener Planung vermeidbar gewesen wären, so sind diese Eingriffe rechtswidrig. Ein weiterer Ausbau des bei Gornhausen entstandenen Windparks wäre nicht mehr möglich. Landschaftsschutzgebiet „Haardtkopf Zitat: Im Landschaftsschutzgebiet "Haardtkopf' ist es gem. § 3 der Verordnung verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. Verboten sind außerdem die Erzeugung von ruhestörendem Lärm durch die Erzeugung von vermeidbaren Geräuschen durch Benutzung oder Gebrauch von Maschinen, Fahrzeugen oder Geräten. Eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung kann nur erteilt werden, wenn der Bau der Windenergieanlagen nicht den o. g. Verboten entgegensteht. Aufgrund der landschaftsästhetischen Qualitätsmerkmale des Haardtkopfes, die zur Ausweisung als Schutzgebiet geführt haben, ist von einer besonderen Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und der Erholungseignung gegenüber Veränderungen bzw. Beeinträchtigungen auszugehen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist gegeben, wenn das Landschaftsbild in seiner Vielfalt, Eigenart oder Schönheit nachteilig beeinflusst wird, z.B. wenn Anlagen in der Landschaft als Fremdkörper in Erscheinung treten und somit negative Auswirkungen auf den gesamten Landstrich haben. Dies ist bei Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhe und der Unruhe, die sie durch ihre Bewegung in das Landschaftsbild bringen, regelmäßig der Fall. Das Einbringen von 200 m hohen Windenergieanlagen, die Lärm erzeugen und durch
- 68 ihre Rotorbewegungen zu Beunruhigung führen, unterliegt den Verbotstatbeständen. Es bestehen daher für alle Fläche im Landschaftsschutzgebiet "Haardtkopf' erhebliche Bedenken gegenüber der Ausweisung als WEA-Flächen, da der Bau von Windenergieanlagen unter die Verbotstatbestände der Rechtsverordnung fallen. Die Planung von Konzentrationszonen und der damit verbundene Bau von Windenergieanlagen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes widersprechen den Bestimmungen dieser Verordnung. Weiterhin befinden sich die Sonderbauflächen für die Windkraftnutzung im 5000 m- Puffer um die landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften der Stufen 1 und 2.
Diesen Erkenntnissen der Kreisbehörde über die Beziehung zwischen Landschaftsschutzgebieten und Windkraftan-
Die Gemeinde Morbach geht bei ihrer Flächennutzungsplanung
lagen kann nur enthusiastisch zugestimmt werden. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur landschaftsübergreifen-
davon aus, dass im vorliegenden Fall die Schutzgebietsverord-
den Kumulation, in denen vor den Gefahren einer 8 km langen, möglicherweise sogar einmal das ganze Moseltal be-
nung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellt. Die
gleitenden Barriere für Mensch und Tier gewarnt wird. Es gibt viele Gründe, sich mit den offensichtlichen Problemen
Rechtsverordnung definiert keine konkreten Schutzziele für das
der Energiewende noch einmal grundsätzlich zu befassen: fehlende Planbarkeit, fehlende Speichermöglichkeiten,
Landschaftsschutzgebiet, sondern lediglich Verbote, von denen
fehlende Transportwege, um Überschuss und Unterdeckung auszugleichen, Ausweitung der Subventionen auf kon-
eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden
ventionelle Kraftwerke, die als Lückenbüßer herhalten müssen und die allmählich immer deutlicher werdenden mas-
kann. Im Rundschreiben Windenergie der Landesregierung
siven Eingriffe in unseren Lebensraum. Mit einem billigen Verweis auf das "öffentliche Interesse" sollte man keinen
vom 28.5.2013 wird eigens hervorgehoben, dass das öffentli-
Windpark mehr genehmigen können. Das gegenwärtige öffentliche Interesse ist mehr als unklar.
che Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in Landschaftsschutzgebieten andere in die Abwägung einzustellende Belange in der Regel überwiegt. Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungsplanung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbauflächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemeinde Morbach darstellen und durch Konzentration der Windenergienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von der Windenergienutzung freigehalten werden können. Dabei sind die Planungen der Nachbargemeinden und vor allem auch die bereits genehmigten Vorhaben zur Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet als Vorbelastung zu berücksichtigen, die es aus Sicht der Gemeinde nahelegen, das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung höher zu gewichten als die Verbote der geltenden Rechtsverordnung. In der Gesamtabwägung und im Sinne einer Konzentrationsplanung, die auch die Planungen der Nachbargemein-
- 69 den mit einbezieht, hält die Gemeinde Morbach deshalb die Ausweisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet für begründbar. Das wird auch durch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 19.11.2015 bestätigt: „Die Ausführungen zum LSG „Haardtkopf“ und zur Möglichkeit der Befreiung werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge eines konkreten BImSch-Verfahrens wurden bereits Anlagen im LSG unter Erteilung einer Befreiung genehmigt. Die Gemeinde Morbach plant somit nachvollziehbar in eine Befreiungslage hinein.“ Tourismus Die Stellungnahme der IHK Trier zu den Gefahren für den Tourismus, die von einem großen Windpark am Rande
Vom Land wurde ein Gutachten erstellt, um die landesweit be-
des Moseltales ausgehen, sind eindeutig. Ergebnisse von Befragungen zum Verhalten potentieller Touristen, die
deutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung,
Summen, um die es geht, sind bekannt. Sichtsimulationen können mittlerweile durch Inaugenscheinnahme unter-
Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Rest-
stützt werden.
riktionen für den Ausbau der Windenergienutzung zu konkreti-
Wir fragen uns, wie man eigentlich in Anbetracht dieses Gefahrenpotentials unbekümmert weiterhin einen großen
sieren. Demnach liegen die Sonderbauflächen nicht in diesen
Windpark im touristischen Einflussbereich des Moseltales planen kann. Wer verantwortet eigentlich diese Planung?
Ausschlussflächen. Die Auswirkungen auf die landesweit be-
Wer ist verantwortlich, wenn es zum befürchteten Desaster kommt. Wir fordern, dass sich die betroffenen Landes-
deutsamen historischen Kulturlandschaften wurden im Umwelt-
und Kreisbehörden noch einmal zusammensetzen, und den für das Moseltal angestrebten Schutz vor Landschafts-
bericht dargelegt.
bild zerstörenden Windkraftanlagen präzisieren. Wir als Steuerzahler verlangen ein unabhängiges Gutachten über
Dass mit der Windkraftplanung Beeinträchtigungen des Land-
Soll und Haben eines Energieparks auf Haardt- und Ranzenkopf.
schaftsbildes und des Erholungsraumes einhergehen, ist unbestritten. Die Gemeinde versucht durch Konzentration der Windkraftnutzung auf besonders geeignete Gebiete diese Auswirkungen zu minimieren. Durch diese strenge Konzentration der Windenergienutzung wurde der Erholungsfunktion und dem Tourismus in der Bauleitplanung ein besonderer Wert beigemessen. Die gesamte Gemeinde wurde auf ihre Eignung zur Windenergienutzung untersucht. Im Sinne einer Konzentrationsplanung kommen innerhalb der Gemeinde Morbach nur Standorte für eine Windenergienutzung in Frage, die eine überdurchschnittliche Eignung hinsichtlich ihrer Windhöffigkeit auf-
- 70 weisen. In der Gesamtabwägung verbleiben als verträglichste Standortbereiche die beiden Flächen am Ranzenkopf und Haardtkopf. Der gesamte südliche Bereich des Gemeindegebietes und insbesondere die landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume Hochwald und Idarwald sowie die regionalbedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume Dhrontal und die Dhrontalhöhen können hingegen durch die konzentrierende Bauleitplanung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten werden. Feuerschutz Es hat seit 2005 in Deutschland und Österreich 24 Brände gegeben. Auf der freien Fläche sind diese unproblema-
Aspekte des Brandschutzes sind im Genehmigungsverfahren
tisch. Die Feuerwehr sperrt einen Radius von 500 um den Mast ab und lässt das von unten nicht löschbare Feuer
anhand der konkreten Projektplanung abzuhandeln und zu prü-
ausbrennen.
fen.
Die entscheidende Frage lautet wie viel Freifläche im Wald vorgesehen ist, um das problemlose Abbrennen des Windrades zu gewährleisten. Ein geringer Radius erhöht die Gefahr, dass brennende Teile direkt in den Baumbestand fallen und einen Waldbrand auslösen, ein großer Bogen um den Turm herum lässt das Rodungsvolumen steigen. Was immer auch jetzt als Abstand vorgesehen ist, dieser wird sich nach dem ersten Waldbrand in Deutschland erhöhen und erneut einen Beweis liefern, dass Windkraft im Wald nichts zu suchen hat. Als direkt von einem möglichen Feuer bedrohte Anwohner des Waldes bitten wir um Aufklärung über die für den Gesamtwindpark geplanten Feuerschutzmaßnahmen. Rückbau Nach 25 Jahren sollen die Anlagen aus dem Wald wieder entfernt werden. Dass die Rückbaukosten für Anlagen im Wald erheblich die der Anlagen im offenen Gelände übersteigen, ist einsichtig. Unklar ist jedoch, wie weit dieser
Inhalt der Flächennutzungsplanung ist nicht der konkrete Bau
Rückbau eigentlich gehen soll: Werden die Betonfundamente wieder aus dem Boden entfernt? Durch Sprengung?
von Windkraftanlagen. Einzelheiten zum Bau einzelner Wind-
Oder mit welchem Gerät? Welche Auswirkungen hat der Rückbau auf den Wasserschutz? Wird auch das unter dem
energieanlagen bleiben der konkreten Projektplanung eines In-
Beton liegende Schotterbett beseitigt? Mit welchem Gerät? Werden die Schotterwege wieder in normale Waldwege
vestors und dem erforderlichen Genehmigungsverfahren sowie
zurückverwandelt?
auch den vertraglichen Regelungen zur Verpachtung der Flä-
Wir bitten um Aufklärung. Da wir als Steuerzahler für die in Gemeinde- oder Staatseigentum stehenden Windkraftan-
chen vorbehalten. Aspekte des Rückbaus sind auf den nachfol-
lagen letztendlich haften, fordern wir Einsicht auch in die finanziellen Aspekte des Rückbauprogramms.
genden Planungsebenen auf der Grundlage einer konkreten Projektplanung abzuhandeln und zu prüfen.
- 71 Üblicherweise sichern Bankbürgschaften die finanzielle Seite des Rückbaus ab. Die Anlagen werden vollständig zurückgebaut, inklusive Fundament. Veraltende Technologie Es fällt auf, dass der gesamte, immerhin mindestens 25 Jahre umfassende Planungshorizont sich auf die gegenwärtig im Markt angebotene Windkrafttechnologie stützt. Eine Weiterentwicklung dieser Technologie wird überhaupt nicht
Dass technische Anlagen und Maschinen nach einigen Jahren
in Betracht gezogen. Die Gefahr, dass man heute falsche Entscheidungen trifft, die man in Kürze bereut, ist sehr
nicht mehr dem dann aktuellen Stand der Technik entsprechen,
groß.
trifft allgemein für alle technische Anlagen zu (Fernseher, Com-
Unseres Wissen werden schon heute Anlagen entwickelt, die den Wind in Höhen von 300 - 500 Metern zur Energie-
puter, Autos, Smartphones, Kraftwerke jeglicher Art etc.) und
erzeugung nutzen. Einige Anlagen haben bereits das Erprobungsstadium erreicht. Gegenüber den heutigen Geräten
liegt in der Natur der Sache. Dennoch muss eine Planung im
böten diese Höhenanlagen entscheidende Vorteile. In den geplanten Höhen weht der Wind kräftiger und konstanter.
Hinblick auf ihre Umsetzbarkeit den derzeit verfügbaren Stand
Die Windhöffigkeit der Landschaft spielte keine Rolle mehr, da diese Anlagen von den Einschränkungen durch die
der Technik berücksichtigen.
Luftfahrt einmal abgesehen, überall aufgestellt werden könnten - auch in der Nähe von Großstädten, was das ange-
Im Gegensatz zu Kohle oder Kernkraft sind Windkraftanlagen in
strebte Ziel, die Energieerzeugung näher an den Verbraucher zu bringen, in greifbare Nähe rückt. Die gegenwärtig
kürzester Zeit ohne relevante Folgeschäden rückbaubar, wenn
auf dem Boden so schwer zu überwindenden Probleme von Menschen-, Tier-, Wasser-, und Feuerschutz würden bei
sie aufgrund technischer Neuerungen nicht mehr nötig sein
den Höhenanlagen weitgehend entfallen.
sollten. Auch finanziell ist dieser Rückbau gesichert.
Wir fordern, dass die gegenwärtigen Ausbaupläne für Haardt- und Ranzenkopf unter Berücksichtigung eines Techno-
Durch den Bau von Windkraftanlagen wird das Landschaftsbild
logiewechsels in der Windkraftindustrie noch einmal überprüft werden. Wir fordern ein unabhängiges Gutachten über
unbestritten verändert und beeinträchtigt. Aufgrund der Potenti-
Potential und mögliche zeitliche Einsatzbereitschaft der nächsten Generation von Windkraftanlagen.
alanalyse und unter Berücksichtigung der Kumulationswirkungen zu Windkraftplanungen benachbarter Verbandsgemeinden ist die Gemeinde Morbach zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgesehenen Standorte für die Windkraftnutzung geeignet sowie im Vergleich zu anderen möglichen Standorten relativ konfliktarm sind. Die Kriterien der durchgeführten Potentialanalyse (zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Erholung, Mensch) sind in der Begründung ausführlich dargestellt. Fragen zu den zulässigen Lärmbelastungen sind im Genehmigungsverfahren zu klären. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
- 72 -
6.
Stellungnahme aus Elzerath, 7.11.2015 Wir gehen fast täglich im Gebiet Ranzen- und Haardtkopf wandern und nutzen dies, wie viele andere Erholungssu-
Durch den Bau von Windkraftanlagen wird das Landschaftsbild
chende auch, zum Entspannen und erfreuen uns an der vielfaltigen Flora und Fauna. Sollte die Gemeinde Morbach
unbestritten verändert und beeinträchtigt. Aufgrund der Potenti-
sowie Bernkastel-Kues die geplanten Windräder verwirklichen, wird unwiderruflich die wunderschöne Naturlandschaft
alanalyse und unter Berücksichtigung der Kumulationswirkun-
zerstört und gleichzeitig auch die zarte Pflanze „Tourismus". Der Mensch will die schöne Natur und den freien Blick
gen zu Windkraftplanungen benachbarter Verbandsgemeinden
im Hunsrück genießen. In einem „Windkraft-Industriepark", in dem der Wald zubetoniert wird, durch die Windkraftflü-
ist die Gemeinde Morbach zu dem Ergebnis gekommen, dass
gel geschredderte Vögel herumliegen und dazu noch die Schallgeräusche zu ertragen sind, kann er das ganz sicher
die vorgesehenen Flächen für die Windkraftnutzung geeignet
nicht.
sowie im Vergleich zu den übrigen untersuchten Eignungsflä-
Die Römerstraße ist historisch und somit unbedingt schützenswert, d.h. sie muss auf jeden Fall in ihrer ursprüngli-
chen relativ konfliktarm sind. Die Kriterien der durchgeführten
chen Form erhalten bleiben.
Potentialanalyse (zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima,
In das Wasserschutzgebiet Windräder zu bauen, hat gravierende Auswirkungen auf die Qualität des Trinkwassers,
Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Erholung, Mensch) sind in
d.h. schlechtere Trinkwasserqualität für die Bewohner der umliegenden Ortschaften. Außerdem wäre dieses Land-
der Begründung ausführlich dargestellt.
schaftsschutzgebiet somit unwiderruflich verloren.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind auf der Grundlage
Auch muss die vielfaltige Natur (Bäume; seltene Pflanzen und selteneTiere) in diesem Gebiet unbedingt geschützt
der konkreten Projektplanung detaillierte Gutachten zu erstellen
und für die Bevölkerung und nachkommende Generationen in ihrem Ursprung erhalten bleiben.
und von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu prüfen.
Eine Überprägung der Landschaft durch 14 Windkraftanlagen im Energiepark Morbach ist bereits gegeben. In fast allen umliegenden Ortsteilen (Elzerath, Heinzerath, Wenigerath, Rapperath) sind diese 14 Räder zu sehen und je nach
Beschlussvorschlag:
Windverhältnissen auch zu hören.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Aus den vorgenannten Gründen fordern wir unabhängige Gutachten für die Bereiche Natur-, Wasser-, Landschaftsund Denkmalschutz und erheben Einspruch gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes „Windenergie 2015“.
7.
Stellungnahme aus Elzerath, 9.11.2015 Gegen die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes lege ich aus nachfolgenden Gründen Widerspruch ein: 1. Entwertung der Immobilien 2. Gewässer- und Trinkwasserschutz 3. Artenschutz 4. Kultur- und Denkmalschutz Entwertung der Immobilien Wir Elzerather fühlen uns ganz persönlich betroffen, da unsere Häuser - sollte das Vorhaben verwirklicht werden -
Die Befürchtung von Wertverlusten für die Grundstücke wird
- 73 unmittelbar zwischen 2 Windindustrieanlagen liegen werden. Damit sind unsere Grundstücke in Zukunft gar nicht o-
nicht geteilt, da die geplanten Sonderbauflächen Windenergie
der nur weit unter Wert zu verkaufen. In der Wirtschaft nennt man so was Enteignung auf kaltem Wege.
einen ausreichenden Abstand zu Siedlungsflächen einhalten, so dass keine Immissionsprobleme zu erwarten sind. So lassen sich auch in den umliegenden Dörfern der Energielandschaft (14 Windkraftanlagen) im letzten Jahrzehnt keine negativen Entwicklungen des Bodenrichtwertes feststellen.
Gewässer- und Trinkwasserschutz Von dem Wasser des Höhenzuges Haardkopf-Ranzenkopf werden alle umliegenden Dörfer bis einschließlich Ve-
Die Behauptung, dass sich die für die Windkraft ausgewiese-
ldenz und Mühlheim mit Trinkwasser versorgt. Allein oberhalb von Elzerath existieren bekannterweise 2 Brunnen und
nen Flächen hauptsächlich in der Wasserschutzzone III befin-
verschiedene Quellen, die zur Trinkwasserentnahme dienen.
den, trifft nicht zu. Die geplanten Flächen befinden sich nur zu
Die für die Windkraft auszuweisenden Flächen befinden sich hauptsächlich in der Wasserschutzzone III, die lt.
einem geringen Teil in der Wasserschutzzone III (westliche
Schutzgebietsverordnung von allen Nutzungen freizuhalten ist, die der Trinkwassergewinnung abträglich sind, wobei
Hälfte der Sonderbaufläche 2). In der Flächennutzungsplanung
Ausnahmen nur unter strengen Kriterien möglich sein sollen.
wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Umsetzung einer
Wer die riesigen Löcher oberhalb von Gornhausen für die Verankerung der Windräder gesehen hat und weiß, dass
Windkraftanlage in diesem Gebiet im Genehmigungsverfahren
diese mit tausenden Tonnen Stahlbeton verfüllt werden, der kann sich vorstellen, was mit dem umliegenden Boden
eine standortbezogene Einzelfallprüfung durchzuführen und die
passiert. Die Bodenstruktur wird sich verändern. Wasseradern sind empfindlich und suchen sich bei Störungen ihren
Verträglichkeit mit dem Trinkwasserschutz nachzuweisen ist.
Weg. Wer kann dafür garantieren, dass sich die Wasserführung in den Gesteinsschichten durch die massiven Eingrif-
Der Wasserschutz ist auf der Ebene der Genehmigungspla-
fe in den Boden nicht verändert?
nung auf der Grundlage der konkreten Standortplanung zu prü-
Wir verlangen ein unabhängiges geologisches Gutachten, das berücksichtigt, dass im Zusammenwirken mit den
fen.
auch noch auf der Nordseite geplanten Windrädern die Wasserführung nicht beeinträchtigt wird, da unser aller Was-
Für die Ebene der Flächennutzungsplanung attestiert die was-
serversorgung davon abhängig ist. Im Übrigen ist auch noch nicht bewiesen, dass die bis heute hervorragende Quali-
serwirtschaftliche Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom
tät unseres Trinkwassers erhalten bleibt, wenn das gesamte Umfeld sozusagen industrialisiert wird.
20.10.2015 der Gemeinde Morbach eine dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie.
Artenschutz Über das Vorkommen von Rotmilan und Schwarzstorch wurde bereits mit Schreiben unserer Bürgerinitiative vom
Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
23.08.2015 an die Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier, das auch der Gemeinde vorliegt, ausführlich berich-
faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungspla-
tet. Was den Artenschutz angeht kann es ja wohl nicht sein, dass ein Gutachten über das Vorkommen der Rotmilane
nung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Pla-
hier über die Firma Juwi läuft. Wenn das kein Interessenkonflikt ist. Ich verlange auch hier ein unabhängiges Gutach-
nungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die
ten. Wir wollen nicht unsere geschützten Vogelarten und Fledermäuse morgens unter den Windrädern geschreddert
Windenergienutzung ausgeschlossen. Darüber hinaus sind im
- 74 aufsammeln.
Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen auch zum Arten- und Biotopschutz durchzuführen, die von der Genehmigungsbehörde zu prüfen sind. Diese Planungen und Detailuntersuchungen sind Aufgabe des Verursachers, der sich dazu anerkannter Fachplaner bedienen muss.
Kultur- und Denkmalschutz Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Morbach wird angegeben, dass die Gemeinde von Ausschlußgebieten lan-
Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der Zuwegungen
desweit historischer Kulturlandschaften nicht betroffen ist. Ist die Weiterfuhrung der L 157, genannt Römerstraße,
sowie die Trassen für die Leitungsverlegung werden auf der
kein historisches Erbe? Diese Forststraße soll mit einer Asphaltüberdeckung als Zufahrt zu den ausgewiesenen Bau-
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Inso-
gebieten dienen. Durch das Befahren mit den tonnenschweren Baufahrzeugen wird der noch im Original bestehende
fern kann auch aus der Flächennutzungsplanung nicht gefolgert
Unterbau total zerstört werden. Es gibt weitere oberhalb von Elzerath liegende historische Kulturzeugnisse aus der
werden, dass die Römerstraße als Zufahrt zu den ausgewiese-
Kelten- und Römerzeit wie die keltische Steinsetzung, genannt Judenfriedhof, sowie die beim Heidenpütz aufgedeck-
nen Sonderbauflächen genutzt werden soll. Die Festlegung der
ten Mauerreste einer römischen Straßenstation an der Römerstraße. Dass eine Beeinträchtigung dieser Kulturzeug-
Zuwegungen bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem
nisse durch einen unmittelbar daneben aufgebauten Windpark nicht vorliegt, ist reine Augenwischerei. Weitere Kul-
durchzuführenden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in
turdenkmäler, die im Gebiet von den geplanten Windkraftanlagen liegen, sind als Anlage beigefügt.
dem auch kleinräumige Restriktionen (wie beispielsweise punk-
Es ist auch zu fragen, wieso vor einem Jahr mit viel Aufwand unmittelbar neben dem jetzt geplanten Standort zweier
tuelle Naturdenkmale, Kulturdenkmale, Schutzabstände zu
Windräder eine neue Traumschleife für Einheimische und Touristen erstellt wurde. Wer soll dort noch wandern?
Straßen und Stromleitungen, Beeinträchtigungen von Funkstre-
Wir alle hier wehren uns gegen die Zerstörung unseres Waldes und unserer einzigartigen Kulturlandschaft durch die
cken etc.) unter Beteiligung der zuständigen Fachbehör-
Windkraftlobby.
den/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert untersucht und geprüft werden. Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flächennutzungsplan wurden in die Begründung der Flächennutzungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. Die übrigen genannten Kulturzeugnisse haben einen Abstand von mehr als 1.200 m bzw. mehr als 1.500 m zu den Sonderbauflächen Windenergienutzung und weisen gemäß Sichtfeldanalyse keine Sichtbeziehungen zu den beiden Sonderbauflächen auf. Der Jakob-Maria-Mierscheid-Weg nähert sich der Sonderbau-
- 75 fläche 2 auf eine Entfernung von etwas mehr als 100 m. Die Sichtbeziehungen zu den Sonderbauflächen beschränken sich gemäß Sichtfeldanalyse jedoch auf die Offenlandbereiche, so dass auf weiten Strecken des Wanderweges eine Sichtbeziehung nicht gegeben ist. Die Aussagen des Umweltberichtes zu dieser Thematik werden ergänzt. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Aussagen des Umweltberichtes und der Fortschreibung des Landschaftsplanes bzgl. der Sichtbeziehungen zu den Wanderwegen werden ergänzt.
8.
Stellungnahme aus Elzerath, 9.11.2015 Hiermit lege ich Einspruch gegen die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie 2015 ein. Im Folgenden schwerpunktmäßig zum Thema Landschaftsbild. Rechtliche Grundlagen „Nach übereinstimmender Meinung ist das Landschaftsbild zum einen nicht nur durch strukturelle und damit objektive, sondern auch durch ästhetische und damit (zumindest auch) subjektive Elemente konstituiert. Das Landschaftsbild wird weiterhin auf der anderen Seite - insbesondere nach der Rechtsprechung - gerade maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter bestimmt, aber daneben auch maßgeblich, jedoch nicht ausschließlich, durch den Erholungswert für den Menschen." BVG-Entscheidung 94,307, 309 u.a. Bei dem Betrachter wird eine Person zugrunde gelegt, die dem gebildeten Durchschnittsbetrachter, der dem Natur- und Landschaftsbild aufgeschlossen ist, entspricht. Als objektive Merkmale sind zu nennen: gegebene Bebauung, frei sein von Bebauung, Prägung der Kulturlandschaft, Umgebung der Landschaft, Eignung der Landschaft als Erholungsgebiet, Nutzungsart und intensivität, exponierte Lage einer Landschaft oder auch die Vegetation und ihre Dichte. Neben dem Bild ist auch die Geräuschkulisse prägend. Der Betrachter erfasst die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Bauliche Anlagen müssen sich schonend einfügen (BNG) Landschaftsbild Hunsrück
- 76 Das LB des Hunsrücks war geprägt von Wäldern und dazwischen liegenden Wiesen. Die Wälder sind in den letzten
Durch den Bau von Windkraftanlagen wird das Landschaftsbild
50 Jahren durch massiven Holzeinschlag, Bau von Straßen, Sturmschäden und schädlichen Immissionen stark be-
unbestritten verändert und beeinträchtigt. Aufgrund der Potenti-
einträchtigt. Durch den Umbruch von Wiesen und der Nutzung als Ackerland hat sich das LB nur unwesentlich ver-
alanalyse und unter Berücksichtigung der Kumulationswirkun-
ändert. Die Folgen sind aber für das Grundwasser erheblich. Der Hunsrück hat ein einmaliges Landschaftsbild und
gen zu Windkraftplanungen benachbarter Verbandsgemeinden
ein gesundes Klima (Herz, Lunge). Beides hat dazu beigetragen, dass in den letzten 30 Jahren viele Menschen aus
ist die Gemeinde Morbach zu dem Ergebnis gekommen, dass
ganz Deutschland (besonders aus dem Ruhrgebiet) aber auch aus den Niederlanden hierhin umgesiedelt sind. Na-
die vorgesehenen Flächen für die Windkraftnutzung geeignet
turliebhaber, Familien mit Kindern, alte Menschen, Künstler, Menschen mit alternativen Lebensplänen. Die Verände-
sowie im Vergleich zu den übrigen untersuchten Eignungsflä-
rung des LB betrifft diese Gruppen daher besonders.
chen relativ konfliktarm sind. Die Kriterien der durchgeführten
Im Rahmen der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Flächen wurden Hecken, Bäume, an landwirtschaftlichen
Potentialanalyse (zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima,
Wegen und Obstbäume (Streuobstwiesen) angepflanzt und finanziert durch Landesmittel. Ohne Frage eine erhebli-
Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Erholung, Mensch) sind in
che Aufwertung des LB und ökologisch sinnvoll. Nur angesichts der Industrialisierung des Hunsrücks verpufft diese
der Begründung ausführlich dargestellt.
Wirkung. Bewaldete Höhenzüge wie in den Gemeinden BKS und Morbach mit 200 m hohen Windrädern zu verse-
Gerade die Argumentation „Klimawandel“ mit den daraus fol-
hen, zerstört unser gewachsenes LB und wird zu einer schnellen Verwaisung der betroffenen Ortschaften beitragen.
genden Auswirkungen auf Klima, Grundwasser, Tiere und
Die Argumentation sich den Nachbargemeinden anzuschließen und die WR auf dem Haardtkopf und Ranzenkopf zu
Pflanzen und somit auch auf das Landschaftsbild macht die
konzentrieren ist unschlüssig. Es bedeutet die bereits gemachten Fehler der VG BKS und die Folgen für Natur und
Notwendigkeit der sog. „Energiewende“ deutlich.
Menschen durch weiteren Schaden zu verstärken und das gesamte zusammenhängende Waldgebiet letztendlich zu
Die unterstellte schnelle Verwaisung angrenzender Ortschaften
zerstören. Es werden Synergieeffekte auftreten, die eine totale Veränderung der Natur/Landschaft zur Folge haben
ist nicht nachvollziehbar (siehe z.B. die umliegenden Orte der
(siehe Wasserhaushalt). Ein entsprechendes Gutachten muss den Klimawandel mit Stürmen und trockenen Som-
MEL). Die Ursachen für den Rückgang der Einwohner und die
mern unbedingt berücksichtigen.
Folgen der demographischen Entwicklung, die auch in der Gemeinde Morbach und insbesondere in Elzerath zu spüren sind, liegen sicherlich nicht in der Nutzung der Windenergie.
Überprägung der Landschaft Eine Überprägung der Landschaft durch Windkraftanlagen ist in der Gemeinde Morbach bereits gegeben durch die 14 WR im Energiepark. Die WR sind aus fast allen Orten der Gemeinde zu sehen und in Rapperath, Wenigerath, Heinzerath und Elzerath je nach Windverhältnissen und bei Regen auch zu hören (siehe Schall). Sichtfeldanalyse In der Sichtfeldanalyse wird davon ausgegangen, dass Menschen nur an Kulturdenkmälern und besonderen Aus-
Die Sichtfeldanalyse ist flächendeckend im Umkreis von 15 km
sichtspunkten die Landschaft betrachten. Diese Unterstellung trifft nicht zu. Die Reaktionen auf die bereits im Bau be-
um die geplanten Windkraftstandorte dargestellt und wurde
findlichen Räder der VG BKS zeigt dies deutlich. Besonders beim Autofahren und Wandern geht der Blick immer
entsprechend im Landschaftsplan und im Umweltbericht aus-
wieder über die Landschaft. Betroffen sind hier Berufspendler, die immer wieder mit dem gestörten Panorama kon-
gewertet. Touristische Schwerpunkte, Aussichtspunkte sowie
- 77 frontiert werden sowie Besucher und Touristen. Für Letztere sorgt die zerstörte Landschaft schon bei der Anreise für
Kulturdenkmäler wurden als besonders schutzwürdig heraus-
eine negative Wirkung. Das gilt auch insbesondere für die gesamte Moselregion, von der Autobahn kommend (Mül-
gehoben, andere Bereiche wurden aber ebenfalls in ihrer
heimer Brücke). Aber auch von vielen Radwegstrecken aus sind die WR sichtbar. Betroffen sind auch Besucher des
Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit entsprechend der Ein-
neuen Nationalparks. Den Genuss des Landschaftspanoramas vom Erbeskopf und anderen Aussichtspunkten gibt
griffserheblichkeit dargestellt.
es nicht mehr. Das Landschaftsbild ist zerstört. Für die Einwohner vieler Moselgemeinden, sogar von Enkirch aus, ist
Zur besseren Darstellung wurde nachträglich nach Absprache
der Windpark zu sehen. Menschen, die in unmittelbarer Nähe im Freien arbeiten, z.B. Landwirte, Gartenbau u.ä. sind
mit der UNB eine Visualisierung von 19 Standorten beauftragt,
ständig visuell und akustisch betroffen. Es folgt Frustration, Ängste und eine Störung der Verbindung zur Natur. Be-
die mittlerweile vorliegt.
troffen sind insbesondere ältere Menschen, die ihr ganzes Leben hier verbracht haben. Da das LB eng in Zusam-
Auch wenn die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu
menhang mit der Natur, insbesondere der Vegetation und damit auch mit den Wasservorkommen steht, sind unab-
bestreiten sind, erscheinen die befürchteten Folgen wie bei-
hängige Gutachten in diesen Bereichen unerlässlich.
spielsweise durch Windkraftnutzung erzeugte Ängste bei im
Das gleiche gilt für den Denkmalschutz „alte Römerstraße". Betroffen ist ein besonderes Teilstück, das nördlich der
Freien arbeitenden Menschen wie Landwirten oder im Garten-
Alpen einzigartig ist. Auch hier ist ein Gutachten von einem Vor-und Frühgeschichtler notwendig.
bau Beschäftigten u.a., doch für stark überzeichnet. Die Belange der Fachbehörde zum Denkmalschutz wurden im Flächennutzungsplan berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
9.
Stellungnahme aus Elzerath, 10.11.2015 Elzerath liegt am Fuße des Haardtkopfs 658 Meter. Der Demographische Wandel hat bei uns in Elzerath schwere
Zum Thema Tourismus/Wanderwege: s. Anmerkungen zur
Spuren hinterlassen, so ist die Bevölkerung um 30 % zurückgegangen. Zurzeit haben wir ungefähr unter 100 Ein-
Stellungnahme Nr. 7, Elzerath, 9.11.2015
wohner. Letztes Jahr wurde bei uns ein neuer Wanderweg (eine Traumschleife) fertiggestellt. Seitdem kommen hier
Zu den Themen Wertverfall von Immobilien und Rückgang der
Touristen von überall her und sind von dem Jakob-Maria-Mierschied-Weg begeistert .Da wir noch eine Gaststätte (A-
Einwohner: s. Anmerkungen zur Stellungnahme Nr. 1, Elzerath,
nettes Wirtshaus) haben, können die Touristen auch dort einkehren.
6.7.2015
Jetzt ist ja in der Planung, am Haardtkopf Windräder aufzubauen, da werden die Touristen wohl fern bleiben und dann nach Bernkastel abwandern, denn dort soll man keine Windräder sehen aber dann das fette Geld einsäckeln. Sind denn wir Hunsrücker Menschen 2. Klasse, das kann es nicht sein. Unsere Grundstücke und Hauser werden an Wert verlieren und wenn die Windräder Ortsnahe gebaut werden, sind sie im freien Fall. Wir haben viele ältere Bürger bei uns im Ort und den demographischen Wandel können wir nicht aufhalten. Es werden in den nächsten Jahren
Die Windkraftnutzung pauschal im Abstand von 2.000 m um die
einige Häuser leer stehen und diese zu verkaufen wird sehr schwer. Wer zieht in ein kleines Dorf, wo Windräder
Ortslage Elzerath auszuschließen, ist in der Flächennutzungs-
ortsnah stehen und keine Kabel für Internet vorhanden sind. Ich fordere 2000 Meter Abstand von der Ortslage El-
planung planerisch nicht begründbar und rechtlich nicht mög-
zerath, so wie es in Bayern und Sachsen Anhalt ist. In England sind es sogar 3000 Meter.
lich.
- 78 -
Zielabweichungsverfahren Die Gemeinde Morbach hat einen gültigen Flächennutzungsplan und ist nicht zur Ausweisung von Windkraftgebieten
Hier entspricht die Stellungnahme der Stellungnahme Nr. 5 BI
gezwungen, um "Wildwuchs" bei den Anlagen zu vermeiden. Sie ist auch nicht zur Eile gezwungen, da eine Ände-
„Wald in Not“, Elzerath, 28.10.2015
rung der regionalen Raumplanung, die die Ausschlusswirkung genehmigter Windkraftgebiete aufhebt, bevorsteht. Gegebenenfalls muss sie die geplanten Anlagen im Zielabweichungsverfahren durchpauken, wenn die Änderung der
Siehe dort
Raumordnung nicht rechtzeitig durchkommt. Einmal abgesehen davon, dass mit der Aufhebung der Ausschlusswirkung der letzte moralische Anspruch für die Berechtigung zur Planung großer Windparks entschwindet, geht es bei dem jetzigen Teilfortschreibungsverfahren ausschließlich um die aus der Windkraftnutzung zu erzielenden Einnahmen, die vor der anstehenden Senkung der Subventionen im Jahre 2017 nach Hause gebracht werden sollen. In der betreffenden Gemeinderatssitzung wurde das Motiv seht deutlich gemacht: "Wenn wir es nicht machen, machen es die anderen". Offensichtlich geht es der Gemeinde Morbach um das Einklinken in die Planung der Nachbargemeinde BernkastelKues. Dabei scheut man auch vor einer Desinformation der Bürger nicht zurück. Der Bau von Windkraftanlagen auf Morbacher Gebiet ohne Einverständnis der Gemeinde Morbach ist ausgeschlossen. Die Hast in der Planung verbunden mit der Notwendigkeit, möglicherweise ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen, ist allein der Reduktion der Subventionen ab 2017 zu verdanken, wobei man davon ausgehen kann, dass diese Reduktion vom Gesetzgeber gewollt ist und definitiv im öffentlichen Interesse liegt. Wir fordern, dass die Gemeinde die Kosten eines Zielabweichungsverfahrens beziffert und eine Finanzplanung der verschiedenen Planungsalternativen vorlegt. Außerdem soll die Gemeinde erklären, wie das Motiv, Subventionen, deren Reduktion im öffentlichen Interesse liegt, noch rechtzeitig einzusammeln, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt, das letztlich zum geplanten Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet benötigt wird. Hier werden öffentliches und Gemeindeinteresse wohl verwechselt. Artenschutz Es ist bedauerlich, dass die Einheitsgemeinde hinsichtlich des Artenschutzes keine eigenen Gutachten beauftragt
Hier entspricht die Stellungnahme der Stellungnahme Nr. 4
hat, sondern lediglich auf Ergebnisse der Betreiberfirmen zurückgegriffen hat. Hier zeigen sich deutliche Lücken,
BUND, Kreisgruppe Bernkastel-Wittlich, Enkirch, 12.11.2015
pauschale Formulierungen, die nicht auf die Vielschichtigkeit des Lebensraumes eingehen. Lückenhaft sind die Untersuchungen hinsichtlich des Fledermausbestandes, die sich zum Teil mit den Aussagen der UNB nicht decken. So wird im Bericht der UNB auf das Vorkommen der Mopsfledermaus hingewiesen, die im Gutachten der Betreiberfirma nicht auftaucht. Die Untersuchung muss ohnehin durch die Nähe zum artenreichen FFH Gebiet Dhrontal das Gebiet mit einschließen. Die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG mit den Erhaltungszielen des
Siehe dort
- 79 FFH-Gebietes ist unbedingt erforderlich. Die Aussage, die Fledermäuse hätten ihren Lebensraum/Brutstätten an der Dhron und würden den Haardtwald nur streifen, wirkt wie manches andere spekulativ. Wir fordern hier fundierte, nachvollziehbare Gutachten, die auch den Beobachtungsverlauf offen legen. Der Lebensraum des .Schwarzstorches wirkt in Richtung Dhrontal unerforscht. So werden in der Hölzbach, in Merschbach und in der Nähe des Richtersbom immer wieder 1-2 Schwarzstörche gesichtet. Besonders aussagekräftig sind die Beobachtungen einer Anwohnerin in Merschbach, die einen Storch im Sommer häufiger am nahe gelegenen Haßbach beobachten konnte. Sie machte eine telefonische Meldung beim NABU Trier. Der Horst nördlich des Weinplatzes ist zwar nicht besetzt, war im Frühjahr aber mit frischen Zweigen ausgebaut und bekotet. 2014 wurde in der Nähe immer wieder ein Jungtier beobachtet. Schwarzstörche bauen 1-2 Reservehorste, in die sie sich im Falle einer Störung zurückziehen können. Es ist unklar, ob der Reservehorst in der Nähe des Weinplatzes nun zum „Gornhausener" Storch gehört oder zu einem noch nicht erfassten Storch Richtung Dhrontal. Im ersten Fall wird die Argumentation, mit der die Gornhausener Räder (die den gesetzlich vorgesehen Mindestabstand von 3 km weit unterschreiten) genehmigt wurden - „der Storch fliege Richtung Moseltal" - hinfallig - es wird deutlich, dass es sich bei dem Gebiet, um ein Überflugsgebiet handelt. Auf jeden Fall bedarf es einer gründlichen vogelkundlichen Untersuchung und Dokumentation sowohl der in Frage kommenden Brutgebiete als auch der Flugbewegungen. Im Umweltbericht wurde bereits darauf hingewiesen, dass es deutliche Hinweise für einen existierenden besetzten Horst Richtung Merschbach gibt, aber nach längerem Suchen nichts gefunden wurde. Auf die Methode, wer, wann, wo, wie oft und zu welchen Zeiten gesucht habe, wurde leider nicht näher eingegangen. Unterhalb der geplanten Räder bei Elzerath (Koordinaten) sind wir auf zwei Greifvogelhorste aufmerksam geworden, die von einem Rotmilan besetzt sein könnten. Wir haben das Gebiet untersucht, weil es in dieser Gegend ein zahlreiches Milan-Vorkommen gibt und auch zwei Jungvögel in der Nähe gesichtet wurden. Die Horste müssen untersucht werden. Ohnehin scheint der südliche Rand des Gebietes Haardtkopf/Ranzenkopf den Milan anzuziehen: sowohl in der Nähe von Elzerath, Haag als auch bei Merscheid ist die Art zahlreich zu beobachten. Die Nähe zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen in Verbindung zu den Aufwinden an den Hanglagen scheint reizvoll zu sein. Die Darstellung im Gutachten der Betreiberfirma, der Rotmilan habe in dem Gebiet keine Relevanz, ist unverständlich. Wir können seine überdurchschnittlich hohe Präsenz anhand zahlreicher Fotos belegen. Wir fordern neutrale, ausführliche Gutachten, wie sie nach §§ 44, 45 BNatSchG im Sinne einer vertiefenden Potenzialbetrachtung vorgegeben sind. Die bisherigen Unterlagen sind unvollständig und stellen keine Bewertungsgrundlage dar. Die Bauzeiten müssen nach Brut- und Vogelzugverhalten ausgerichtet werden und es sind Schutzmaßnahmen für Vogel- und Fledermausbewegungen (mit entsprechend verpflichtendem Monitoring und automatischer Abschaltung) zu treffen. Wir bestehen auf eine naturschutzrechtliche Einzelprüfung jeder WEA. Die Genehmigungsvorhaben zu konkreten WEA-Bauvorhaben sind auf
- 80 der Basis aktueller, faunistischer Untersuchungen bzgl. windkraftsensibler Arten zu führen. Die artenschutzrechtlichen Prüfungen müssen im Sinne des Gesetzgebers geführt werden, damit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Gefahr für die Rotmilane Die Rotmilane sind oben im Haardtwald und haben dort ihre Horste. Es hat sich außerdem gezeigt, dass der Rotmi-
Deutschland, insbesondere Hessen, NRW und RLP zählen zu
lan sehr viel häufiger als andere (Greif-)vögel an Windkraftanlagen verunglückt, in deren Nähe er offenbar bevorzugt
den weltweiten Verbreitungsschwerpunkten des Rotmilans.
nach Beutetieren sucht. Brutgebiete und Winterschlafplätze des Rotmilans müssen von Planungen von Windkraftan-
Tatsächlich nistet der Rotmilan in Waldrandnähe (i.d.R. bis 50
lagen konsequent ausgeschlossen bleiben.
m vom Offenland) und jagt in der offenen Feldflur. Im Winter
Um Nutzungskonflikte im Vorfeld auszuschließen, sollte eine sorgsame Auswahl der Standorte das oberste Gebot
zieht der Rotmilan i.d.R. nach Südwesteuropa, vor allem nach
sein. Ein Mindestabstand von 1000 Metern zum nächstgelegenen Horst senkt das Kollisionsrisiko während den Jagd-
Spanien. Insofern sind „Winterschlafplätze“ hier nicht zu be-
flügen erheblich. Grundlage für den weiteren Ausbau der Windenergie müssen das geltende Recht und verbindliche
rücksichtigen.
projektbezogene Gutachten sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die naturräumlichen Lebensbedingun-
Das Vorkommen des Rotmilans ist bekannt und wird in allen
gen von Arten wie beispielsweise dem Rotmilan durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung nachhaltig be-
Gutachten bestätigt. Dass der Rotmilan zu den häufigsten Kol-
einträchtigt werden.
lisionsopfern an Windkraftanlagen gehört, ist richtig. Die meis-
Frage: Wie wollen sie die Rotmilane vor den großen Windkraftanlagen schützen?
ten Windkraftanlagen befinden sich im Offenland und somit in
Die Zugvögel und Kraniche fliegen über dieses Gebiet. Bei den Landungen in diesen abgeholzten Flächen werden
potentiellen Jagdhabitaten des Rotmilans. Die geplante Son-
sie von den Flügeln der Windkraftanlagen erschlagen und führt dann zum Tod.
derbaufläche zur Windenergienutzung der Gemeinde Morbach
Frage: Werden die Windkraftanlagen ausgeschaltet wenn die Zugvögel und Kraniche durch dieses Gebiet fliegen?
liegt in einem geschlossenen Waldbestand (i.d.R. Nadelforst)
Frage: Der Schwarzstorch ist am Haardtkopf und Ranzenkopf zuhause wie gehen sie damit um?
und somit nicht in einem bevorzugten Lebensraum oder einem Jagdhabitat des Rotmilans. Dies wird von den aktuellen ornithologischen Gutachten sowie einer Funktionsraumanalyse bestätigt. Rastgebiete des Kranichs auf dem Zug befinden sich in der offenen Feldflur, nicht in geschlossenen Waldgebieten unter Windkraftanlagen. Schutzmaßnahmen für Vogel- und Fledermausbewegungen mit entsprechend verpflichtendem Monitoring und automatischer Abschaltung wurden im Umweltbericht vorsorglich empfohlen (Seite 62, Tabelle 3). Weitere faunistische Gutachten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellt. Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
- 81 faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungsplanung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Planungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Auch Daten zu den weiteren Schutzgütern wie Boden, Wasser, Klima usw. wurden ausgewertet und berücksichtigt, genauso wie Quellgebiete oder Wasserschutzgebiete, um mögliche Probleme zu minimieren. Darüber hinaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen auch zum Arten- und Biotopschutz durchzuführen, die von der Genehmigungsbehörde zu prüfen sind. Wasserschutz Die im Umweltbericht erwähnte ummauerte Quelle ist nicht mehr sichtbar, dafür Staunässe oberhalb der Römerstra-
In der Flächennutzungsplanung der Gemeinde wurden im
ße und Torfmoosbestände im Süden. Die Lage der Quelle/n müsste genau geklärt und neu erfasst werden. Unterhalb
Rahmen der Möglichkeiten dieser Planungsebene schutzwürdi-
des Richtersborn liegt der schützenswerte Eschenbruch.
ge und empfindliche Bereiche für die Windenergienutzung aus-
Auf den Ilexbestand, der nach §30 BNatSchG geschützt ist, wurde schon hingewiesen. Die Kartierung des Bestandes
geschlossen. Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der
müsste neu vorgenommen werden, da dieser schon erheblich größer ist, als auf den Karten ersichtlich. Auf ein hyd-
Zuwegungen sowie die Trassen für die Leitungsverlegung wer-
rologisches Gutachten kann in diesem Bereich unserer Ansicht nach nicht verzichtet werden, ebenso muss beachtet
den auf der Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht fest-
werden, dass die Quelle (wie jede andere auch) selbst geschützt ist.
gelegt. Dies bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem
Der 35 jährige Buchenbestand in der Planungsfläche ist schützenswert. Sein Wert kann nicht rein am Alter bemessen
durchzuführenden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in
werden, sondern muss auch den vielfaltigen Lebensraum, den die inzwischen hohen Bäume darstellen, sowie den
dem auch kleinräumige Restriktionen unter Beteiligung der zu-
hohen Wert der wenigen Laub- und Mischwaldgebiete innerhalb der riesigen Fichtenmonokultur miteinbeziehen.
ständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange
Schließlich stellt die Aufforstung von Mischwald das bisherige Planungsziel dar. Ebenso stellt die Aussage im Um-
detailliert untersucht und geprüft werden.
weltbericht, dass der Wasserhaushalt des schützenswerten Feuchtgebietes „Eschenbruch" unterhalb des Richtersborn durch die Fundamente nicht beeinträchtigt werde, reine Spekulation dar. Die Wasserläufe laufen überwiegend unterirdisch und Fundamente von 500 qm Fläche, bis zu 30 m Tiefe, gefüllt mit 3500 t Beton wirken sich doch sicherlich auf einen sensiblen Wasserhalt aus, zumal der Haardtkopf Wasserschutzgebiet Zone 1/2/3 darstellt. Im Nationalpark werden gerade mit hohem Arbeits- und Kostenaufwand Hangbrücher wiederhergestellt, die hier zerstört werden sollen. Vorhandene Bruch- und Feuchtgebiete müssen erhalten werden inkl. der wasserspeisenden bzw. wasserspeichernden Landschaft darüber. Ebenso muss beachtet werden, dass Quellen und Quellbereiche nach §30 geschützt sind.
- 82 Die geplante Runterstufung des Bruches „Pinterskreuz" von Zone 2 auf 3 lässt Eigeninteressen hinsichtlich des Bau-
Die anstehende Änderung der Wasserschutzgebiete steht nicht
vorhabens vermuten, wir lehnen sie schon aus diesem Grand zum jetzigen Zeitpunkt ab.
im Zusammenhang mit der Windenergienutzung. Die Festset-
Die Grundaussage des Umweltberichts liest sich wie eine einzige Mahnung: "Hände weg vom Planungsgebiet!" Auch
zung der Wasserschutzgebiete ist jeweils auf 30 Jahre be-
Wasserschutzgebiete niedriger Ordnung sollten für Windkraft wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren beim
grenzt, die Rechtsverordnung (vom 07.06.1985) somit zwi-
Aufbau sowie wegen der durch ihre Fundamente bedingten Störung der Wasserflüsse im Wald nicht mehr in Frage
schenzeitlich abgelaufen. Zur Neufestsetzung der Wasser-
kommen. Außerdem ist völlig unklar, wie sich die Durchlöcherung des Waldbodens durch einen großen Windpark auf
schutzgebiete (für die nächsten 30 Jahre) ist eine gutachterli-
dessen Festigkeit auswirken wird.
che Überprüfung der Abgrenzung nach heutigen Kenntnissen
Frage: Was passiert bei einem Ölunfall im Wasserschutzgebiet?
erforderlich. Damit wurde in 2011 begonnen. Dies geschieht zur
Für die ganzen Windkraftanlagen zu erreichen, werden an die 20 km Wege gebaut und über 50 Hektar Wald abgero-
rechtlichen Sicherung der Trinkwasserentnahmestellen nach
det. Wald ist das wertvollste was wir haben und den es zu schützen gilt.
rein fachlichen Kriterien unabhängig von anderweitigen Planungen.
Brand am Windrad Ich bin seit 35 Jahren in der Freiwilligen Feuerwehr Elzerath und davon 25 Jahre Wehrführer und frage mich, was
Aspekte des Brandschutzes sind im Genehmigungsverfahren
machen Sie, wenn ein Windkraftwerk im Wald brennt. Da besteht doch im trockenen Sommer erhöhte Waldbrand
anhand der konkreten Projektplanung abzuhandeln und zu prü-
Gefahr.
fen.
Frage: Wie gehen sie damit um? Frage: Was für Feuerschutzmaßnahmen sind geplant? Rückbau Nach 25 Jahren sollen die Anlagen aus dem Wald wieder entfernt werden. Dass die Rückbaukosten für Anlagen im
Hier entspricht die Stellungnahme der Stellungnahme 5. Stel-
Wald erheblich die der Anlagen im offenen Gelände übersteigen, ist einsichtig. Unklar ist jedoch, wie weit dieser
lungnahme BI „Wald in Not“ Elzerath, 28.10.2015
Rückbau eigentlich gehen soll: Werden die Betonfundamente wieder aus dem Boden entfernt? Durch Sprengung? Oder mit welchem Gerät? Welche Auswirkungen hat der Rückbau auf den Wasserschutz? Wird auch das unter dem
Siehe dort
Beton liegende Schotterbett beseitigt? Mit welchem Gerät? Werden die Schotterwege wieder in normale Waldwege zurückverwandelt?
Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Was passiert mit den historischen Kulturlandschaften Richtersborn und Römerstraße? Mit dem Kino-Film Heimat wurde der Hunsrück bekannt, nun verliert er seine Schönheit und droht zum Mahnmal zu werden gegen die Energiewende.
10. Stellungnahme aus Elzerath, 11.11.2015
- 83 Hiermit möchte ich gegen die Idee der Aufstellung von Windrädem im Waldgebiet Haardtkopf Ranzenkopf protestie-
Das Vorkommen des Rotmilans ist bekannt und wird in allen
ren. Ich möchte hier einen für mich sehr wichtigen Grund aufführen und meine Meinung dazu erläutern.
Gutachten sowie im Umweltbericht und der Teilfortschreibung
Der ornithologische Bericht der für den Bereich Elzerath - Merscheid - Haag erstellt worden ist, soll ja wohl eher ein
des Landschaftsplanes bestätigt und ausführlich beschrieben
Witz sein. Jeder Einheimische weiß und sieht sie im Sommer täglich, dass es hier in der Gegend viele Rotmilane
(LP z.B. Kapitel 3.6). Insofern ist die Stellungnahme in dieser
gibt, auch hat man sie schon um die Gorhausener Windkraftsäulen kreisen sehen. Wie man hört, ist das ornithologi-
Beziehung nicht nachzuvollziehen.
sche Gutachten von den Hersteller und Vertreibern der Anlagen in Auftrag gegeben worden. Ich frage mich, welcher
Windkraftsensible Tierarten (z.B. Fledermäuse, Schwarzstorch,
Hans-guck-in-die-Luft wohl damit beauftragt worden ist und zu welcher Jahreszeit er die Rotmilane nicht gesehen
Rotmilan),
hat. Denn angeblich gibt es hier keine Rotmilane bzw. habe er in diesem Gebiet keine Relevanz. Diese Tatsache al-
Verträglichkeitsprüfung wurden im Landschaftsplan sowie im
lein wirft schon sehr große Zweifel bezüglich der allgemeinen Glaubhaftigkeit dieser Großlobby auf. Die Rotmilane
Umweltbericht untersucht und bewertet (Kapitel 3.6 sowie Kapi-
sind hier bei uns ab März - April bis etwa Oktober jeden Jahres zu sehen … noch. Unterhalb der geplanten Windrä-
tel 7). Hier wurde auch der Bestand von Greifvogel- und
der in Elzerath und auch zwischen Haag und Merschbach sind Horstfunde gemacht worden. Auch gibt es allerorts
Schwarzstorchhorsten auf Grundlage aktueller Untersuchungen
Sichtungen von Schwarzstörchen und auch Funde von Horsten z.B. nördlich des Weinplatzes.
mehrerer Gutachterbüros – inklusive detaillierter Horstsuchen
Ich fordere ein ausführliches und neutrales Gutachten und schließe mich der Aussage der Verbandsgemeinde Bern-
in den Wintermonaten - ausgewertet. Dass in der Region so-
kastel - Wittlich an:
wohl Schwarzstorch als auch Rotmilan sowie viele Fleder-
„Die naturschutzfachliche Bewertung legt als Grobabschätzung die Auswirkungen auf Landschaftspotenziale,
mausarten vorkommen, ist selbstverständlich bekannt. Rele-
Mensch, Kultur und Sachgüter dar. Da aber keine Bestandskarten und Bewertungen vorliegen, sind die Aussagen
vant sind hier aber die Horststandorte / Quartiere - und, bei ei-
nicht in Gänze nachvollziehbar. Eine artenschutzrechtliche Abhandlung der §§ 44, 45 BNatSchG im Sinne einer ver-
ner Belegung durch windkraftsensible Arten gewisse Puffer zu
tiefenden Potenzialbetrachtung liegt nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen sind aus naturschutzfachlicher Sicht als
diesen - sowie die Schwerpunktlebensräume der Arten. Zu die-
Abwägungsgrundlage nicht ausreichend und sind im Sinne der weiteren Ausführungen zu ergänzen.“
sen zählen die zur Ausweisung als SO Windkraft geplanten
streng
geschützte
Arten
sowie
eine
FFH-
großflächigen Fichtenkulturen sowie der kleine etwa 35-jährige Buchenbestand nachweislich nicht. Dies wird von den aktuellen faunistischen Gutachten sowie einer Funktionsraumanalyse bestätigt. Das alleinige Sichten von Tieren bzw. das allgemeine Vorkommen von Tierarten in der Region kann hier kein Ausschlusskriterium sein Weitere faunistische Gutachten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellt. Die zitierte Stellungnahme – übrigens der Unteren Naturschutzbehörde und nicht der VG Bernkastel-Kues – bezieht sich auf den grob gehaltenen Vorentwurf der Flächennutzungsplanung und nicht auf den offengelegten detailliert ausgearbei-
- 84 teten Entwurf. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
11. Stellungnahme aus Elzerath, 12.11.2015 Mein Haus ist weniger wert durch Windräder, Mieter bleiben aus.
Die Befürchtung von Wertverlusten für die Grundstücke wird
Die Elzerather waren immer stolz auf die intakte Natur, gute Luft, sauberes Wasser, alles droht durch die Windräder
nicht geteilt, da die geplanten Sonderbauflächen Windenergie
zu kippen.
einen ausreichenden Abstand zu Siedlungsflächen einhalten,
Der ganze Wald leidet: Pflanzen, Tiere, Wasser, der ganze Wald ist Wasserschutzgebiet, nicht nur Elzerath, auch
so dass keine Lärmimmissionsprobleme zu erwarten sind.
andere Orte profitieren von dem Wasser. Wenn Wasserversorgung gefährdet ist, das ist lebensbedrohlich für Mensch
Auch eine Luftverschmutzung durch den Betrieb von Wind-
und Tier.
kraftanlagen ist nicht zu befürchten.
Dann gibt es auch noch Naturdenkmäler: Alte Römerstraße, Judenfriedhof, Heidenpütz, Richterborn usw.. Darum
In der Flächennutzungsplanung der Gemeinde wurden im
kein Windrad im Wald oder Wasserschutzgebiet.
Rahmen der Möglichkeiten dieser Planungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde bescheinigt der Gemeinde Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie. Die Hinweise der für den Denkmalschutz zuständigen Fachbehörde in die Begründung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
12. Stellungnahme aus Elzerath, 12.11.2015 Gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplans lege ich Einspruch ein.
Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
Bei den Flurstücken für den Windradbau (Haag, Elzerath und Merscheid) handelt es sich um schützenswerten Wald-
faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungspla-
bestand, wenngleich ein großer Teil Fichten sind. Derartige große Eingriffe (ca. zwei Hektar pro Windrad) betreffen
nung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Pla-
den gesamten Wald, da auch die Wasservorkommen sich verändern werden. Das wird auch die wenigen alten Bu-
nungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die
- 85 chen betreffen, die nach einem Kahlschlag im letzten Jahr unterhalb der Römerstraße auf Elzerather Gebiet noch
Windenergienutzung ausgeschlossen.
verblieben sind.
Windkraftsensible Tierarten (z.B. Fledermäuse, Schwarzstorch,
Nach dem Naturschutzgesetz sind besondere Fledermausarten, Wildkatzen, Milane und Schwarzstörche geschützt.
Rotmilan),
Die Milane haben sich in den letzten Jahren vermehrt und nutzen besonders im Herbst die Felder unterhalb des Wal-
Verträglichkeitsprüfung wurden im Landschaftsplan sowie im
des, wenn Sie umgebrochen werden. Fledermäuse sind in ganz Elzerath zu beobachten und auch am alten Wasser-
Umweltbericht untersucht und bewertet (Kapitel 3.6 sowie Kapi-
haus in Waldrichtung. Hier ist eine genaue Beobachtung der Arten und Bestände erforderlich (Gutachten).
tel 7). Hier wurde auch der Bestand von Greifvogel- und
Auf keinen Fall darf die Alte Römerstraße für Zufahrten oder Querungen genutzt werden. Hier ist ein entsprechender
Schwarzstorchhorsten auf Grundlage aktueller Untersuchungen
Abstand einzuhalten, den Fachleute ermitteln müssen.
mehrerer Gutachterbüros – inklusive detaillierter Horstsuchen
Insgesamt ist die Planung der Windräder in unserem Waldgebiet nicht nachzuvollziehen.
in den Wintermonaten - ausgewertet. Dass in der Region so-
streng
geschützte
Arten
sowie
eine
FFH-
wohl Schwarzstorch als auch Rotmilan sowie viele Fledermausarten vorkommen, ist selbstverständlich bekannt. Relevant sind hier aber die Horststandorte / Quartiere - sowie, bei einer Belegung durch windkraftsensible Arten gewisse Puffer zu diesen - sowie die Schwerpunktlebensräume der Arten. Zu diesen zählen die zur Ausweisung als SO Windkraft geplanten großflächigen Fichtenkulturen sowie der kleine etwa 35-jährige Buchenbestand nachweislich nicht. Dies wird von den aktuellen ornithologischen Gutachten sowie einer Funktionsraumanalyse bestätigt.
Die Hinweise der zuständigen Fachbehörde zur Römerstraße wurden in die Begründung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
13. Stellungnahme aus Elzerath, 13.11.2015 Erneuerbare Energie mit Sonne und Wind erkenne ich eher an als die Atom- und Kohlekraft-Energie. Die Ankündi-
Zum Thema „Zerstörung von zusammenhängenden Waldflä-
gung des Baues der Windkraftanlage auf dem Standortbereich Haardtkopf-Ranzenkopf erkannte ich anfangs als zu-
chen“: s. Anmerkungen zur Stellungnahme 1 aus Elzerath vom
sätzlichen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung neben der MEL Morbach an. Doch nun kommen bei mir
6.7.2015
Zweifel auf. Denn mir war nicht bekannt, dass im 3-Waldgebiet-Ländereck der Einheitsgemeinde Morbach, der Ver-
Zum Thema „negative Auswirkungen auf Tourismus“: s. An-
- 86 bandsgemeinden Bernkastel und Thalfang mehr als 50 Windräder aufgebaut werden sollen. Auch überraschte der
merkungen zur Stellungnahme Nr. 5 der BI „Wald in Not“ aus
Aufbau der riesigen Maintower-Windräder, vergleichbar mit einem Fernsehturm, mich sehr. Und nachdem ich das
Elzerath vom 28.10.2015
erste Riesenloch für das Windrad-Fundament erblickte, ist mir erst recht bewusst geworden, dass ja nicht nur Baum-
Zum Thema „gesundheitliche Risiken durch Schallbelästigung“:
bestände vernichtet werden, sondern ein riesiger Einschnitt in den Wald-Boden erfolgt. Sicherlich werden die übli-
s. Anmerkungen zur Stellungnahme Nr. 1 aus Elzerath vom
chen Argumente wie Zerstörung von zusammenhängenden Waldflächen, negative Auswirkungen auf Tourismus, ge-
6.7.2015
sundheitliche Risiken durch die Schallbelästigung, Wertverlust bei Immobilien und Grundstücken etc. nicht ausrei-
Zum Thema „Wertverlust bei Immobilien und Grundstücken“: s.
chen, um die Bauten zu stoppen. Möglicherweise könnte das Aufkommen von Milanen, Wildkatzen oder Schwarz-
s. Anmerkungen zur Stellungnahme Nr. 1 aus Elzerath vom
störchen das Aus für den Bau auf bestimmten Standortbereichen bedeuten. Nicht zu vergessen, dass das Kultur-
6.7.2015
Denkmal Römerstraße, die letzte zusammenhängende Römerstraße im ursprünglichen Zustand, in keinster Weise
„Kulturdenkmal Römerstraße“:
verändert werden darf.
s. Anmerkungen zur Stellungnahme Nr. 4 des BUND vom
Aber das überragende Argument für meine Meinungsänderung zum Aufbau des Windparks sind die Themen Wald
12.11.2015
und Wasser. Was geschieht mit unserem Wasser bei einer Bebauung durch Windräder? Zum Schutze der vorbezeichneten Wassergewinnungsanlagen hat die Bezirksregierung Trier das Waldgebiet in
Wasserschutzgebiete der Schutzzone I und II wurden bei der
Wasserschutzgebiete I-III eingeteilt. Die Wasserschutzgebiete liegen nördlich der Ortslage Elzerath und grenzen im
Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach von der
Bereich „Haardtkopf' an das Wasserschutzgebiet Gornhausen. Es liegt im Einzugsgebiet des Elzerather- und des
Windenergienutzung ausgeschlossen. In der Schutzzone III fällt
Heinzerather-Baches, die Nebenwasserläufe der Dhron. Die Aufteilung ist wie folgt: Die Zone I/l (Fassungsbereich)
das Gefährdungspotential aufgrund der weiteren Entfernung
für die Quelle ELZERATH liegt in der Gemarkung Elzerath, Flur 5, Flurstücks-Nr. 16/4. Die Zone 1/2 (Fassungsbe-
zur Wassergewinnungsanlage in der Regel deutlich geringer
reich) für den Brunnen 1 Elzerath liegt in der der Gemarkung Elzerath, Flur 5, Flurstücks-Nr. 10/2 (teilweise). Die Zo-
aus. Gemäß dem Leitfaden des Ministeriums für Umwelt,
ne II (Engere Schutzzone) für die vorgenannten Quellfassungen und Brunnen liegt in der Gemarkung Elzerath, Flu-
Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-
ren 1,2 und 5. Der restliche Bereich beinhalten die Zone III (Sie umfasst je nach geologischer Beschaffenheit ein Ge-
Pfalz zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Was-
biet mit einer Ausdehnung von ungefähr 2,5 Kilometern um die Brunnen). Auf der geplanten Sonderbaufläche für die
serschutzgebieten sind Anlagenstandorte in der Wasserschutz-
Windenergiegewinnung sind wegen der herausragenden Trinkwassergewinnungs-Bedeutung von allen Veränderun-
zone III nach Einzelfallprüfung grundsätzlich möglich. Es ist im
gen freizuhalten. Die Trinkwassergewinnung ist so zu schützen, dass sie bei Bedarf uneingeschränkt für die Trink-
Wesentlichen darauf zu achten, dass keine wassergefährden-
wasserversorgung genutzt werden können. Wie bekannt, hat die Einheitsgemeinde Morbach Mitte der 70er Jahre mit
den Stoffe austreten können.
der Verbandsgemeinde Bernkastel die Zweckvereinbarung Wasserversorgung beschlossen. Es ist mit dieser Verein-
Demnach werden Wasserschutzgebiete der Zone III in der Flä-
barung die Trinkwassergewinnung nicht nur für die Morbacher Orte Elzerath und Heinzerath bestimmt, sondern auch
chennutzungsplanung der Gemeinde nicht pauschal ausge-
einige Moselorte wie Veldenz, Burgen, Hirzlei und Mülheim profitieren vom hochwertigen Wasser im südlich gelege-
schlossen. Die Einschränkungen der Windenergienutzung und
nen Haardtkopf-Waldhang. Im Jahre 1996 hat man die Wasserausschüttungsquote mit der Änderung der Zweckver-
die Möglichkeit der Befreiung von den Verboten der Schutzge-
einbarung der Gem. Morbach und Verb.gem. BKS auf 200.000 cbm/a erhöht. Die Aufteilung ist prozentuell folgender
bietsverordnung sind für konkrete Standorte im Einzelfall zu
Maße festgelegt: bis zu 70 % von der Verb.gem.BKS (140.000 cbm/a; 2.989 cbm/wö.) bis zu 30 % von der Gem.
prüfen. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Schutzgebiets-
Morbach (60.000 cbm/a ; 1.281 cbm/wö.)
verordnung im Wasserschutzgebiet Zone III ist im Einzelfall ggf.
- 87 Mit der enormen Waldbodenveränderung durch den Bau der Riesenfundamente (3000 cbm Stahlbeton wird verarbei-
mit entsprechenden Auflagen für den Bau und Betrieb oder
tet) liegt die Befürchtung nahe, dass die Wassergewinnung bis zu dem Trinkwasser-Reservoir so in Mitleidenschaft
auch für die Art der Anlagen durchaus realistisch, so dass der
gezogen wird, dass das Trinkwasservorkommen in Zukunft minimiert wird. Wie wird man sicherstellen, dass während
pauschale Ausschluss dieser Gebiete auf Ebene des Flächen-
der Errichtung und des laufenden Betriebes von Windkraftanlagen innerhalb und außerhalb der Schutzzone III defini-
nutzungsplanes aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt er-
tiv keine Gefährdung von Grundwasser im Bereich des Haardkopf‘s erfolgt?
scheint. Eine Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes kann
Die Flächenzerstörung rund um ein Windrad (Stellplatz und Zufahrtswege) umfasst viele Tausend Quadratmeter.
mit Verweis auf die zwingend durchzuführende Einzelfallprü-
Dabei werden die für die Qualität des Grund- und Trinkwassers bedeutenden quartären Deckschichten mit den darin
fung und die erforderliche Befreiung ausgeschlossen werden.
entwickelten Böden (Filter- und Pufferwirkung) weiträumig zerstört, was eine potentielle Beeinträchtigung des Trink-
Insofern kann diese Problematik aus Sicht der Gemeinde auf
wassers innerhalb und außerhalb der Schutzzone III darstellt.
das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Die Belange
Inwieweit ist sichergestellt, dass nach Zerstörung der Deckschichten und Böden keine Gefährdung des Grundwas-
des Wasserschutzes werden im Genehmigungsverfahren auf
sers jeglicher Art während der Errichtung und des späteren Betriebes einer Windkraftanlage gegeben ist?
der Grundlage der konkreten Projektplanung geprüft. Für die Flächennutzungsplanung attestiert die wasserwirt-
Wieso verfolgt man nicht den Ratschlag der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Trier, den Standort
schaftliche Fachbehörde der Gemeinde Morbach in ihrer Stel-
aus den Wasserschutzgebieten zu verschieben?
lungnahme vom 20.10.2015 eine dem Trink- und Grundwas-
Grundsätzlich empfiehlt die wasserwirtschaftliche Fachbehörde wegen der überragenden Bedeutung des Grundwas-
serschutz angepasste und mit Augenmaß durchgeführte Poten-
sers WEA nicht in Wasserschutzgebieten aufzubauen. Es ist seitens des Maßnahmenträgers dezidiert darzulegen,
tialanalyse zur Ausweisung von Sonderbauflächen zur Nutzung
wieso gerade eben diese Flächen im Wasserschutzgebiet für die Realisierung von WEA herangezogen werden sol-
von Windenergie.
len. Nach Auffassung der Fachbehörde ist ein Verschieben der Standorte aus den Schutzgebieten auch unter dem Verlust von Erträgen, ggf. durch eine geringere geodätische Höhe oder reduzierte Windgeschwindigkeiten vertretbar, sofern dadurch Wasserschutzgebiete nicht tangiert werden müssen. Was kostet das von der Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebene hydrogeologische Gutachten für das Wasserschutzgebiet Haag-Mescheid-{Elzerath) zur Neuabgrenzung? Es wird im Entwurf Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach im Teilbereich „Nutzung
Die anstehende Änderung der Wasserschutzgebiete steht nicht
der Windenergie" bereits davon berichtet, dass im Wasserschutzgebiet der Zone III in der Flächennutzungsplanung
im Zusammenhang mit der Windenergienutzung. Die Festset-
der Gemeinde die Windenergienutzung pauschal nicht ausgeschlossen wird. Die Befürchtung in der Bevölkerung ge-
zung der Wasserschutzgebiete ist jeweils auf 30 Jahre be-
nerell ist die, dass nicht nur die Abgrenzung für das Wasserschutzgebiet III überprüft wird, sondern auch die Abgren-
grenzt, die Rechtsverordnung vom 07.06.1985 somit zwischen-
zung des Wasserschutzgebietes II, wo generell wie in Wasserschutzgebiet I selbstverständlich keine Windkraftanlage
zeitlich abgelaufen. Zur Neufestsetzung der Wasserschutzge-
aufgebaut werden darf.
biete (für die nächsten 30 Jahre) ist eine gutachterliche Überprüfung der Abgrenzung der einzelnen Zonen nach heutigen Kenntnissen erforderlich. Damit wurde in 2011 begonnen. Dies geschieht zur rechtlichen Sicherung der Trinkwasserentnahme-
- 88 stellen nach rein fachlichen Kriterien unabhängig von anderweitigen Planungen und steht in keinem Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanung der Gemeinde. Zuständig ist der Träger der Wasserversorgung, die Gemeindewerke. Wieso dürfen in dem Naturschutzgebiet „Haardkopf" hektar-große Abrodungen durchgeführt werden? Landschaftsschutzgebiete werden hauptsächlich wegen ihrer Schönheit und Eigenart, wie es in der Amtssprache
Die Gemeinde Morbach geht bei ihrer Flächennutzungsplanung
heißt „ausgewiesen" (die zuständige Behörden sind die Kreisverwaltungen), aber auch, um die Leistungsfähigkeit des
davon aus, dass im vorliegenden Fall die Schutzgebietsverord-
Naturhaushaltes oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen (man denke an Trinkwas-
nung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellt. Die
sergewinnung). Massive Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete sind zu verhindern.
Rechtsverordnung definiert keine konkreten Schutzziele für das
Gründe, warum der Wald gebraucht wird:
Landschaftsschutzgebiet, sondern lediglich Verbote, von denen
• •
Der Wald ist der beste Wasserspeicher. Er hält die Niederschläge zurück und schützt das Land vor jähen
eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden
Überschwemmungen.
kann. Im Rundschreiben Windenergie der Landesregierung
Der große Wasserspeicher Wald erhält das Grundwasser, der Waldboden wirkt als mineralischer Filter;
vom 28.5.2013 wird eigens hervorgehoben, dass das öffentli-
das ist wichtig für die Versorgung mit Trinkwasser.
che Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesell-
•
Die Wurzeln des Waldes halten den Boden fest und verhindern dadurch Erosion.
schaft mit erneuerbaren Energien in Landschaftsschutzgebie-
•
Laub und Nadeln der Wälder sind riesige Staubfilter, Luftreiniger, die vor Immissionen schützen. Die
ten andere in die Abwägung einzustellende Belange in der Re-
Grenze ihrer Belastbarkeit ist allerdings bereits überschritten (Waldsterben).
gel überwiegt.
Mit Milliarden biologischer Solarzellen produzieren Bäume Sauerstoff, eine einzige Buche jährlich etwa
Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungspla-
4,51 (Photosynthese),
nung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbau-
•
Wälder haben Einfluss auf das Klima, gleichen Luftfeuchtigkeit und Temperaturschwankungen aus.
flächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemein-
•
Wälder sind Lebensgemeinschaften, sind Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten; Entwaldung be-
de Morbach darstellen und durch Konzentration der Windener-
deutet einschneidenden Artenschwund.
gienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von
Schönheit und reizvolle Vielfalt der Landschaft sind in unseren Breiten ohne Wälder nicht zu denken. Der
der Windenergienutzung freigehalten werden können. Dabei
Wald ist eine der wichtigsten Erholungslandschaften.
sind die Planungen der Nachbargemeinden und vor allem auch
•
•
Die Wälder sind durch ihre Photosynthese-Arbeit wesentlich für den Kohlendioxid- und Sauerstoffhaushalt der ge-
die bereits genehmigten Vorhaben zur Windenergienutzung im
samten Biosphäre von Bedeutung. Sie sind "Kraftwerke" für wichtigste biologische Vorgänge, auch Hauptproduzen-
Landschaftsschutzgebiet als Vorbelastung zu berücksichtigen,
ten von Biomasse. Ihre Fähigkeit zum Wasserspeichern fällt großräumig noch mehr ins Gewicht als in unserem ver-
die es aus Sicht der Gemeinde nahelegen, das öffentliche Inte-
gleichsweise kleinen Mitteleuropa. Darum ist die Zerstörung der tropischen Regenwälder so bedenklich. Ihre Fläche
resse an der Windenergienutzung höher zu gewichten als die
hat sich in den letzten Jahrzehnten auf weniger als die Hälfte verringert.
Verbote der geltenden Rechtsverordnung. In der Gesamtabwägung und im Sinne einer im LEP IV geforderten Konzentrati-
Im Landschaftsschutzgebiet „Haardkopf" beinhaltet der Paragraph 4 folgende Fassung: Im LSG ist es verboten, ohne
onsplanung, die auch die Planungen der Nachbargemeinden
- 89 Genehmigung der Landespflegebehörde u.a. unter § 4.15. Wald zu roden.
mit einbezieht, hält die Gemeinde Morbach deshalb die Aus-
Für 1 Windrad wird mindestens 1 Hektar Wald gerodet, somit verstößt man automatisch gegen den Paragraphen.
weisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Landschaftsschutzgebiet für begründbar. Das wird auch durch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 19.11.2015 bestätigt. („Die Ausführungen zum LSG „Haardtkopf“ und zur Möglichkeit der Befreiung werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge eines konkreten BImSch-Verfahrens wurden bereits Anlagen im LSG unter Erteilung einer Befreiung genehmigt. Die Gemeinde Morbach plant somit nachvollziehbar in eine Befreiungslage hinein.“). Ein „Naturschutzgebiet“ Haardtkopf existiert nicht.
Welche Ausgleichfläche in der Gemarkung Elzerath gedenkt man verwaltungsseitig für die Neuaufforstung wegen der Waldrodung auszuweisen? 2 Hektar Wald werden mindestens für den Bau der beiden Windräder benötigt. Als Ausgleich müsste auf der Ge-
Mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und
meindefläche Elzerath neu aufgeforstet werden. Hierfür müssten dann die Landwirte mindestens 2 Hektar Grün- oder
Forsten „Nachhaltiges Landnutzungsmanagement / Anwen-
Ackerflächen abtreten.
dung des § 14 Abs. 2 LWaldG“ vom 09.10.2014 ist bei waldreichen Kreisen/ Kreisfreien Städten (>35% Waldanteil) „grundsätzlich eine Aufwertung vorhandener Waldbestände anstelle einer Ersatzaufforstung zu verlangen“. Die Gemeinde Morbach hat fast 50% Waldanteil. Der größte Teil der Kompensationsmaßnahmen wird also im Wald erfolgen. Nicht flächenintensive Maßnahmen im Offenland - vor allem zur Aufwertung des Landschaftsbildes - sind aber möglich. Dies können z.B. wegbegleitende Obstbaumreihen oder Hecken sein. Näheres wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt.
Was passiert bei einer Leckage oder einem Ölunfall Im Zuge der Bebauung der 6 Windräder im Gornhausener Wald sind ebenfalls überdimensional breite Waldwege zu
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
diesen Projekten gebaut worden. Diese Wege werden naturgemäß durch LKW befahren, die im schlimmsten Falle
planung der Gemeinde Morbach, sondern betrifft die nachfol-
dort mit den bekannt aufkommenden Umweltschäden wie Öl -, Dieselaustritten in den Waldboden verunfallen kön-
gende Projektplanung. Fragen zu möglichen Unfällen sind im
nen. Im schlimmsten Falle kann auch ein Windrad umfallen mit den dann bekannt aufkommenden Umweltschäden
Genehmigungsverfahren anhand der konkreten Standortpla-
- 90 wie Ölaustritt in den Waldboden. Eine Verseuchung des Waldbodens ist dann die Folge. Die Trinkwasserversorgung
nung zu prüfen und abzuhandeln.
ist dann sehr gefährdet. Wie bereitet man sich auf einen möglichen Brand am Windrad im Wald vor? Sicherlich ein Szenarium, das man sich nicht vorstellen kann. Aber es gibt leider Brandfälle von Windrädern, die in
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
YouTube filmisch dokumentiert sind. Beim Brand in der Gondel einer Windkraftanlage ist die Feuerwehr wegen des
planung der Gemeinde Morbach. Aspekte des Brandschutzes
nicht vorhandenen hohen Leiterwagens schlicht machtlos. Das Windrad muss kontrolliert abbrennen. Die 60 Meter
sind im Genehmigungsverfahren anhand der konkreten Pro-
hohen Flammen mit ihren Feuerfunken gefährden die umliegenden Baumbestände. Nach einem solch trockenen
jektplanung abzuhandeln und zu prüfen.
Sommer wie in diesem Jahr ist natürlich die Gefahr sehr groß, dass es durch den trockenen Waldboden zu einem riesigen Flächen-Waldbrand kommen kann. Generell wird dies für die deutschen Wälder von der Forstwirtschaft so gut wie ausgeschlossen, doch zeigen Beispiele in anderen Ländern, dass nach einer sehr langen Trockenheitsphase es sehr wohl zu verheerenden Waldbränden kommen kann, siehe Südeuropa, Australien und Kalifornien. Was passiert mit der Römerstrasse? Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Morbach befindet sich die weiterführende, vor kurzem heruntergestufte L157
Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der Zuwegungen
zur Forststraße, die sogenannte Römerstraße. Sie ist die letzte ursprüngliche erhaltene Römerstraße, ohne Asphalt-
sowie die Trassen für die Leitungsverlegung werden auf der
auflage. Diese Straße ist somit eine denkmalgeschützte Straße, die in keinster Weise verändert werden darf. Mit der
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Dies
Bewilligung der WEA besteht die Gefahr, dass diese mit schweren Fahrzeugen befahren wird. Da eine Veränderung
bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem durchzufüh-
am Straßenbelag und an der Straßenbreite nicht genehmigt wird, droht durch die Befahrung der LKW's automatisch
renden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem auch
ein Unfall mit verheerenden Umweltschäden. Oder wird die Römerstraße doch ausgebaut?
kleinräumige Restriktionen unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert untersucht und geprüft werden. Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flächennutzungsplan wurden in die Begründung der Flächennutzungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen.
Tourismus mit dem Wald am Ende? Mit dem Bau einer weiteren Windparkanlage im 3-Wald-Ländereck Morbach, BKS, Thalfang baut der Standort Huns-
Dass mit der Windkraftplanung Beeinträchtigungen des Land-
rück seinen Stellenwert als Nr. 1 der Windparkanlagen in der BRD aus. Mittlerweile schwindet in der Bevölkerung die
schaftsbildes und des Erholungsraumes einhergehen und es zu
Zustimmung zu diesen Anlagen immer mehr. Die Missgunst verschärft sich jedoch, weil man immer öfters sich den
Verlust von Waldflächen kommt, ist unbestritten. Kuppenlagen
Wald als Standort aussucht. Man meint, dass wegen des Standortes im Staats- oder Gemeindewald die Durchfüh-
sind in Rheinland-Pfalz die windhöffigsten Standorte (siehe
rung der Projekte durch schnellere Bearbeitung mit weniger Gegenwind zu rechnen ist. Auf Privatgrundstücken ist mit
Windatlas RLP). Da die meisten Kuppenlagen im Hunsrück
- 91 einer schwierigeren Bearbeitungssituation zu rechnen. Doch darf man den artenreichen, produktiven und wertvollen
bewaldet sind, liegen auch die für die Windenergienutzung ge-
Lebensraum Wald mit seinem Baumbestand so in Gefahr bringen? Der Erholungswert wird sehr darunter leiden.
eignetsten Gebiete vielfach in Waldgebieten. Auch die aus
Monumentale Bauwerke ohne Anpassungswillen an Schönheit von Natur, Panorama und Freiheit zum Durchatmen
Gründen des Immissionsschutzes und der Ortsentwicklung an-
sind nicht die Ziele von Touristen auf der Suche nach Erholung, Ruhe und Frieden.
gesetzten Mindestabstände um die Dörfer führen dazu, dass sich die potentiellen Flächen zur Nutzung der Windenergie verstärkt auf Waldflächen konzentrieren. Die Kriterien der durchgeführten Potentialanalyse sind in der Begründung ausführlich dargestellt. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle.
Warum? Fortschritt hat den gleichen Wert wie Tradition. Solange es noch Kulturlandschaften und Erholungsgebiete im Bundesland Rheinland-Pfalz gibt, sollte niemand ver-
Dieser Abschnitt (Für und Wider der Energiewende im Allge-
gessen, dass Regeneration vom Alltagsstress mindestens genauso notwendig ist wie der Komfort einer funktionie-
meinen) bezieht sich nicht auf die Flächennutzungsplanung der
renden Steckdose. Der Bürger profitiert keineswegs von den „Windstromsubventionen", hat aber bald nicht mehr die
Gemeinde Morbach. Es geht bei der Flächennutzungsplanung
Möglichkeit in seiner eigenen Heimat industriefreien Urlaub zu genießen.
nicht um die Frage, ob die Gemeinde einen weiteren Ausbau
Demographischer Wandel und Abwanderung sind heute schon in zugebauten Gebieten festzustellen. Touristenziele
der Windenergie will oder nicht sondern um die Steuerung die-
wurden über viele Jahre liebevoll aufgebaut, verschönert und gepflegt. Die meisten Betriebe dieser Branche werden
ser Nutzung. Es geht demnach auch nicht um die konkrete Pla-
von Generation zu Generation weitergegeben. Aber welchen Charme kann ein Naturlehrpfad noch vermitteln, wenn
nung eines Windparks oder einzelner Windräder. Hierzu bedarf
man Windrad an Windrad begegnet? Es lohnt sich darüber nachzudenken, ob es vertretbar ist, auf unsere Erho-
es einer detaillierten Projektplanung, für die ein eigenständiges
lungsgebiete zu verzichten und diese gegen Industrieparks zu tauschen.
Genehmigungsverfahren
Anscheinend denkt momentan niemand darüber nach, die weißen Riesen dorthin zu bauen, wo sie niemanden stö-
Windenergienutzung ist nach Baugesetzbuch im Außenbereich
ren. Zur Zeit der industriellen Revolution waren qualmende Schornsteine ein Zeichen des Fortschritts und der Ent-
privilegiert zulässig. Eine Steuerung der Windenergienutzung
wicklung. Der heutige Fortschritt zeigt sich ebenfalls mit Stahlriesen in ehemals schöner Landschaft. Negative Aus-
durch die Gemeinde ist nur möglich, wenn die Gemeinde auf
wirkungen auf lange Zeit werden durch unsere Landesregierung und die sogenannte „grüne" Gesellschaft großmütig
der Grundlage eines Gesamtkonzeptes Flächen für die Wind-
hingenommen, bis alle merken, dass der Qualm eigentlich nur gegen Infraschall und Flackerlicht getauscht wurde.
energienutzung im Flächennutzungsplan darstellt mit der Ziel-
Und nun sollen Erholungsgebiete, Wälder und Dörfer geopfert werden, um Windindustrieparks zu errichten.
setzung, die Windenergienutzung auf diesen Flächen zu kon-
WARUM? Wo ist hier der Sinn?
zentrieren und im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. Es
durchgeführt
werden
muss.
Die
geht demnach in der Flächennutzungsplanung in erster Linie darum, die Flächen für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet auf Konzentrationsflächen einzuschränken, so dass Bauanträge für die Windenergienutzung nicht im gesamten Gemeindegebiet, sondern nur auf den ausgewiesenen Sonder-
- 92 bauflächen gestellt werden können. Wieso grenzt man gänzlich die MEL Morbach aus? Entwurf Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach im Teilbereich „Nutzung der Wind-
Die Energielandschaft Morbach wird nicht ausgeschlossen, die
energie" hat man wegen der geringeren Windhöffigkeit die MEL zwar ausgeschlossen. Die Struktur- und Genehmi-
Fläche ist aber mit den bestehenden 14 Windrädern aufgrund
gungsdirektion rät jedoch, dass das Verschieben aus den Wasserschutzgebieten auch unter Verlust von Erträgen,
der notwendigen Abstände zwischen den Anlagen vollständig
ggf. durch eine geringere geodätische Höhe oder reduzierte Windgeschwindigkeiten vertretbar sei. Vor Jahren hat
ausgenutzt.
man schon mal von einer Erweiterung mit 3-4 Windrändern der MEL gesprochen. Sogar plante man für ein Windrad
Dass in der Vergangenheit dort geplante Windrad in Richtung
eine Aussichtsplatte für Besucher mit einzubauen. Vorteilhaft für diesen Bereich wären u.a. auch die schon vorhan-
Wenigerath würde den 1.000 m Radius zum Ort nicht einhalten
denen Straßen bzw. problemlose Erweiterung des Sraßenausbaus. Eine großräumige Wald-Rodung ist nicht nötig.
und kommt allein deshalb nicht mehr in Frage. Einen weiteren damals geplanten Standort im Nordwesten der MEL weist zu wenig Wind auf. Bei der Gesamtbetrachtung der Gemeinde Morbach bzgl. der im LEP IV als Grundsatz festgelegten 2% wurde die MEL selbstverständlich mitgerechnet. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
14. Zwei gleichlautende Stellungnahmen aus Heinzerath, 10.11.2015 Der Bau der Windkraftanlagen am Haardt- und Ranzenkopf verstößt gegen das Landschaftsschutzgesetz und das
Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
Naturschutzgesetz.
faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungspla-
Durch die vielen Quellen und das feuchte Mikroklima gibt es entsprechende Feuchtgebiete. Schützenswert ist auch
nung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Pla-
der Ilex an der Römerstraße und den darunterliegenden Waldgebieten. Rotmilane und Fledermäuse frequentieren
nungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die
das für die Windkrafträder vorgesehene Gebiet.
Windenergienutzung ausgeschlossen. Auch Daten zu den wei-
Für die Menschen ist es ein bedeutender Erholungsraum und die Wanderwege sowie der Pilgerweg würden stark
teren Schutzgütern wie Boden, Wasser, Klima usw. wurden
beeinträchtigt.
ausgewertet und berücksichtigt, genauso wie Quellgebiete oder
Mit den Windkrafträdern der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues müssten insgesamt große zusammenhängende
Wasserschutzgebiete, um mögliche Probleme zu minimieren.
Flächen gerodet werden. In den Folgejahren ist der Rest des Waldes dann noch mehr windbruchgefährdet.
Darüber hinaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
Mit den Veränderungen im Wasserhaushalt ist eine langsame Verbuschung der Flächen zu erwarten.
anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen
Derartige Baumaßnahmen im Wald eines Landschaftsschutzgebietes mit nachhaltigen Beeinträchtigungen sind für
zu betroffenen Schutzgütern durchzuführen, die von der Ge-
mich nicht nachzuvollziehen. Unabhängige detaillierte Gutachten über gefährdete Arten (Fauna und Flora), Wasser-
nehmigungsbehörde zu prüfen sind.
vorkommen und Wasserschutzgebiete und über Schall und Infraschall für Menschen und Tiere sind unerlässlich.
Aufgrund der notwendigen Abstände der geplanten WKA zuei-
- 93 Mögliche Folgeschäden sind bisher ignoriert oder verharmlost worden.
nander und der vorgesehenen Erschließung über vorhandene Wege wird es nur punktuell zu Rodungen kommen, große, zusammenhängende Flächen werden absehbar nicht gerodet. Die Auswahl der einzelnen Standorte ist nur in Abstimmung mit der Fachbehörde Forst möglich und bleibt der nachfolgenden Planungsebene der Projektplanung und dem erforderlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
15. Stellungnahme aus Heinzerath, 11.11.2015 Windhöffigkeit Ich möchte mit einem Zitat aus der Zeit - Ausgabe 2013-11 „Energiewende„ beginnen. „Das Jahr hat 8760 Std., WKA
Dass Windkraft und Photovoltaik unstetig Strom produzieren,
produzieren im Durchschnitt nur an die 1530 Std. mit voller Leistung, Photovoltaik-Anlagen nur an die 980Std. Keiner
ist bekannt. Ebenso ist bekannt, dass es in der Vergangenheit
weiß im Voraus, wann und wie viel grüner Strom ins Netz kommt."
zu Fehlkalkulationen bzgl. der Windhöffigkeit und Wirtschaft-
Windhöffigkeit unterliegt erheblichen Schwankungen, ist extrem saisonalen Extremen ausgesetzt. Bereits 10 % Feh-
lichkeit von Windparkprojekten gekommen ist. Zum einen ha-
ler in der Windgeschwindigkeit ergibt 30 % Fehler im Ertrag. Das ist eine recht hohe Zahl. Auch Windverteilung und
ben sich Daten- und Prognosemöglichkeiten deutlich verbes-
Extreme unterliegen jährlichen Schwankungen, kein Jahr ist gleich. Deshalb ist Windenergie kaum planbar. Z.B. hat-
sert (insbesondere stehen aktuelle Ertragsmessungen mehre-
ten wir in den letzten Oktoberwochen mehr oder weniger eine Windflaute. Da es keine Speicherkapazität für Strom
rer Betreiberfirmen mit Windmessmasten vor Ort sowie vielen
gibt, wären im Ernstfall die Gefriertruhen abgetaut, wir säßen jeden Abend im Dunkeln und so manche Maschine,
Referenzpunkten durch bestehende WKA zur Verfügung), zum
Herd, etc. könnte nicht in Betrieb gehen.
anderen ist es nicht die Aufgabe der Flächennutzungsplanung,
Das Beispiel Simmersfeld im Schwarzwald, liegt auf einer Hochebene von 900 Metem, soll einmal aufzeigen, worum
einen Windpark oder einzelne Windräder zu planen. Insbeson-
es geht.
dere die Frage der Wirtschaftlichkeit einer Windkraftnutzung ist
Insgesamt gibt es dort auch 14 WKA
nicht Sache der Flächennutzungsplanung, sondern auf der
4 Vestas V80 100 m Nabenhöhe - 80 m Rotor
Ebene der Projektplanung zu beantworten. Bei der Flächennut-
10 VestasV90 125 m Nabenhöhe - 90 m Rotor
zungsplanung geht es darum, die Windkraftnutzung auf den
Jeweils 2MW Nennleistung also bei 14 Rädern 28 MW Nennleistung
bestgeeignetsten Flächen zu konzentrieren und die Beeinträch-
Ertragsprognose: 646 Wh oder 2300Vlh (Volllaststunden)
tigungen durch die Windkraftnutzung zu minimieren. Bei dem
Seit vier Jahren liegt der jährliche Ertrag weit unter den Erwartungen (Stuttgarter Nachrichten).
von der Gemeinde gewählten Ansatz, die Windkraftnutzung in
So z.B. 2010: 346 Wh oder 1214Vlh. Das ist fast die Hälfte von der Prognose. Diese Werte liegen weit unter der von
der Gemeinde auf Lagen mit überdurchschnittlichen Windver-
der Betreiberfirma DEWI versprochenen Wirtschaftlichkeitsschwelle von 2000 Vlh. Wie kann das sein? Es wurden
hältnissen gemäß Windatlas einzuschränken, womit die Ge-
- 94 doch zwei unabhängige Windgutachten erstellt. Dabei wurden angeblich 6 m/s gemessen. Anhand der veröffentli-
meinde bereits über die vom Land empfohlenen Kriterien bzgl.
chen Ertragsdaten der einzelnen Turbinen lässt sich für 2010 eine maximale Windgeschwindigkeit von 4 m/s rückver-
der Windhöffigkeit hinausgeht, ist davon auszugehen, dass
folgen. Der Windpark oder besser gesagt die Wind-Industrie - Anlage wurde nur auf Grund einer völlig falschen Fehl-
auch ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.
einschätzung der Windhöffigkeit gebaut. Übrigens kein Einzelfall. Von irgendwo müssen ja die eingangs beschriebe-
Als Anmerkung sei hinzugefügt, dass der Begriff „Volllaststun-
nen Daten stammen. 1550 Volllaststunden für Windräder in der BRD, wobei die Off-shore -Anlagen die Windwerte
de“ eine rechnerische Größe ist (der Jahresertrag wird umge-
nach oben steigen lassen.
rechnet auf die volle Auslastung der maximal installierten Leis-
Hinzufügen möchte ich auch, dass die in den Windatlanten dargestellten Windgeschwindigkeiten eher optimistische
tung) und nichts mit Betriebsstunden zu tun hat.
Prognosen sind. Und zuletzt noch eine Feststellung, gerade bei bewaldeten Höhenzügen gibt es viele Fehlplanungen im großen Stil. Das liegt unter anderem an den thermischen Verwirbelungen. Ich habe nicht ohne Grund das Beispiel
Die Forderungen Punkt 2, 3 und 4 beziehen sich nicht auf die
Simmersfeld angeführt; könnte es da nicht einige Parallelen zu dem bestehenden Windpark in Morbach geben?
Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach. Der Wind-
Deshalb fordere ich als
park in der Energielandschaft wird nicht von der Gemeinde
Punkt 1: Ein unabhängiges Windgutachten.
Morbach betrieben. Die Flächen wurden zum Zwecke der
Punkt 2: Möchte ich wissen mit welchem Versprechen (Windhöffigkeit) der schon bestehende Windpark gebaut wur-
Windenergienutzung an einen Privatinvestor verpachtet.
de. Punkt 3: Des Weiteren fordere ich Sie dazu auf, die Vlh des Energieparks zu veröffentlichen und die prognostizierte
Beschlussvorschlag:
und die reale Windhöffigkeit offen zu legen.
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Punkt 4: Fordere ich die Gemeinde Morbach auf, die erzielten Gewinne, die mit Windkraft gemacht werden, zu veröffentlichen. Zweite Stellungnahme dieser Bürgerin aus Heinzerath, 12.11.2015 Hiermit erhebe ich Einspruch zu dem Thema Gesundheit in Bezug auf Windkraft. Die durch die Windkraft erzeugte
Die Gemeinde Morbach berücksichtigt bei der Auswahl der
Lärmemission ist fatal für Mensch und Tier.
Standorte zur Nutzung der Windenergie im Sinne eines Vorsorgewertes einen Mindestabstand von 1.000 m zu Siedlungsflä-
der hörbare Schall (20 bis 200 Hz) also der tieffrequente Schall, der in unserer ländlichen und ruhigen Region viel
chen, die dem Wohnen dienen, und 500 m zu Einzelhäusern
unangenehmer wahrgenommen wird (akustische Wahrnehmbarkeit) als in einer Industrieregion oder Stadt.
oder Splittersiedlungen im Außenbereich. Damit ist im Regelfall
Selbst das Umweltbundesamt hat festgestellt, dass es eine möglich enge kausale Bindung von akustischer Wahr-
ein Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten, der
nehmbarkeit (Hörschwelle) und Belästigungserleben bei Personen mit abgesenkter Hörschwelle gibt. Darunter fallen
keine Immissionsprobleme erwarten lässt. Zu den Siedlungsflä-
Personen, die ländlich leben, so wie wir. Durch die Pulsierung der Töne (anders als im Straßenverkehr das gleich-
chen wird dabei ein Sicherheitspuffer berücksichtigt, um über
mäßige Rauschen) kann der Schall so zermürbend wirken wie ein laut tropfender Wasserhahn.
den derzeit absehbaren Wohnbauflächenbedarf hinaus auch noch einen angemessenen Spielraum für die Ortsentwicklung
der nicht hörbare Schall (Infraschall unter 20 Hz )
offenzuhalten. Ein weitergehender grundsätzlicher Ausschluss
Der Infraschall macht dagegen definitiv krank. Auf internationaler Ebene wird schon lange ausgiebig darüber disku-
von Flächen aus Gründen des Immissionsschutzes ist plane-
- 95 tiert und deshalb gibt es schon etliche restriktive Konsequenzen. Infraschall hat eine sehr hohe biologische Relevanz,
risch nicht mehr begründbar. Die Problematik des Immissions-
da er in Resonanz mit der Eigenfrequenz etlicher Organe ( z.B. Herz ) und mit den Frequenzen der Gehirnwellen (z.
schutzes ist darüber hinaus im Genehmigungsverfahren auf der
B. Schlafstörungen) geht.
Grundlage der konkreten Standortplanung detailliert zu prüfen,
Was heißt das genau? - Hier ein paar Diagnosekriterien für gesundheitsschädliche Auswirkungen in der Umgebung
so dass sichergestellt ist, dass geltende Grenzwerte eingehal-
von Windkraft Anlagen ( von der Royal Society of Medice, England )
ten werden. Für den Bereich Infraschall gibt es keine Grenz-
Neurologisch
werte und auch keine planerisch begründbaren Sicherheitsab-
a) Tinitus
stände von Flächen für die Windenergienutzung zu Siedlungs-
b) Schwindel
flächen. Die erhobene Forderung nach einem einzuhaltenden
c) Gleichgewichtsstörungen
Abstand großer Windkraftanlagen von 2 km zu Dörfern und
d) Ohrenschmerzen
Städten ist im Flächennutzungsplan planerisch nicht begründ-
e) Übelkeit
bar und damit rechtlich auch nicht umsetzbar. Im Rahmen der
f) Kopfschmerzen
Flächennutzungsplanung lässt sich im Hinblick auf eine mögli-
Kognitiv
che Infraschallbelastung kein über den bereits angesetzten
a) Konzentrationsschwierigkeiten
Vorsorgeabstand hinausgehender Ausschluss der Windener-
b) Probleme mit der Merkfähigkeit oder Schwierigkeiten mit der Erinnerung
gienutzung begründen.
Herz/ Kreislauf
Gemäß Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes zu die-
a) Blutdruck
sem Thema liegen die Infraschallimmissionen bereits bei einem
b) Herzklopfen
geringen Abstand zu einer WEA unterhalb der Hör- und Wahr-
c) Herzvergrößerung
nehmungsschwelle und es ist nach heutigem Stand der Wis-
Psychisch
senschaft nicht von einem gesundheitlichen Risiko auszugehen
a) Gemütsstörungen z.B. Depression, Angst
(vgl. Dorothee Twardella: Bedeutung des Ausbaus der Wind-
b) Frustration
energie für die menschliche Gesundheit; in der Zeitschrift UMID
c) Gefühle von Bedrängung
03/2013, S. 14-18; die Zeitschrift UMID „Umwelt und Mensch –
d) Ärger/Zorn/Verdruss
Informationsdienst“ informiert über aktuelle Themen aus den
Regulationsstörungen
Bereichen Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbrau-
a) Schwierigkeiten bei der Kontrolle von Diabetes
cherschutz und wird gemeinsam herausgegeben vom Bundes-
b) Beginn von Schilddrüsenstörungen oder Schwierigkeiten bei der Kontrolle einer Unter- oder Überfunktion der
amt für Strahlenschutz, dem Bundesinstitut für Risikobewer-
Schilddrüse
tung, dem Robert Koch-Institut und dem Umweltbundesamt.)
Systemisch a) Ermüdung / Erschöpfung b) Schläfrigkeit Die Schallmessungen sind in Wohnhäusern bis zu 10 km Entfernung zu den WKA durchgeführt worden (Health Ca-
- 96 nada 2013 „ Wind Turbine Noise Heath Study „) Die Wissenschaftler S.Siegmann und U.Nigmann zeigen auf, dass Infraschall zu wenig erforscht ist. Viele Experimente lassen die Vermutung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu. Der offene Brief vom Deutschen Ärzteforum Emissionsschutz führt klar die wissenschaftlichen Zusammenhänge und Fakten auf, warum ein Mindestabstand von 2000 m notwendig ist bzw. die 10 H-Regel auf keinen Fall unterschritten werden darf. In Canada, USA, England, Australien und weiteren Ländern besteht der 2000 Meter und teilweise noch mehr Mindestabstand zu WKA. In Dänemark werden kaum noch WKA genehmigt, da der dänische Staat eine umfassende Studie um weitere Details
Die Behauptung zur Entwicklung in Dänemark ist falsch. Nach
in Punkto Infraschall und dessen Gesundheitsgefahren in Auftrag gegeben hat.
Aussagen der dänischen Energieagentur stagniert der Ausbau
Moderne Untersuchungen, neue Forschungsansätze und letztlich viele Einzelberichte von praktizierenden Ärzten
der Windenergie in Dänemark nicht. Die dänische Energie-
führten zu einer veränderten Interpretation des Themas Infraschall. Zunehmend sprechen immer mehr Ärzte und
agentur in Copenhagen dementiert in einem Schreiben vom
Wissenschaftler von einer ganz realen Gefährdung der Menschen und Tiere. Zahlreiche Studien und Berichte lassen
20.3.2015 diesbezügliche Informationen zur Entwicklung der
keinen anderen Schluss zu, als die Notwendigkeit einer Erhöhung der Mindestabstände von WKA zu Siedlungen und
Windkraft in Dänemark, wie sie in der Zeitung „Die Welt“ darge-
dauerhaft genutztem Wohnraum zu schaffen.
stellt wurden. Die erwähnte Studie wurde 2014 in Dänemark
Denn Zitat: Es gibt keine Dämpfung bei tiefen Frequenzen. Es gibt keine einfachen Lösungen zur Beseitigung des
begonnen und ist nicht spezifisch auf Infraschall ausgerichtet.
Problems mit tieffrequentem Schall. (Dr. Krahe Uni Wuppertal)
In der Begründung der Energieagentur zur Studie heißt es,
1. fordere ich von der Gemeinde Morbach sich eingehend mit der Thematik Infraschall auseinander zu setzen.
dass die lange Tradition der Windkraft in Dänemark und die
2. fordere ich die logischen Konsequenzen daraus zu ziehen und einen Mindestabstand von 2000 m zum WKA ein-
umfassenden zur Verfügung stehenden Daten über die Ursa-
zuhalten.
chen von Krankheiten, die Gelegenheit böten, eine solche Stu-
Bayern hat den 1. Schritt in der BRD dahin getan - Morbach als Energie Vorzeige Hochburg der Erneuerbaren Ener-
die durchzuführen und damit unverfälschte Ergebnisse zu er-
gien auch auf internationaler Ebene, sollte die Weichen stellen für eine sozial verträgliche Energiepolitik.
halten. Die Planung von Windrädern während des Untersuchungszeitraumes könne aber fortgesetzt werden, da es anhand der existierenden wissenschaftlichen Grundlage keinen Beleg dafür gäbe, dass Windräder negative Auswirkungen auf die Gesundheit hätten. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
16. Stellungnahme aus Heinzerath, 11.11.2015 Ich möchte gegen die Aufstellung von Windrädern im Wald unterhalb der Römerstraße nördlich der Gemeinde El-
Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der Zuwegungen
- 97 zerath protestieren. Es betrifft generell alle Windräder unterhalb der Römerstraße, hier im Besonderen die Räder 16
sowie die Trassen für die Leitungsverlegung werden auf der
und 17 und des geplanten Windrads Nr.3 von Gornhausen nördlich der Römerstraße. Die Räder stehen genau in der
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Dies
Senderichtung des Funkmastes am Haardtkopf.
bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem durchzufüh-
Richtung Süden verlaufen nach der Funkkarte des Landes zwei Bahnen des Richtfunks und des Radars. Sie laufen
renden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in dem auch
genau über die Standorte der beiden geplanten Windräder und des Windrads 3 von Gornhausen. Die Windräder sind
kleinräumige Restriktionen (wie beispielsweise auch Beein-
206 m hoch und damit in der Spitze so hoch wie der Funkmast. Das neue Rad 3 von Gornhausen steht nördlich der
trächtigungen von Funkstrecken etc.) unter Beteiligung der zu-
Römerstraße und ist damit sogar noch höher. Das wird zu Störungen des Funkverkehrs führen. Eine Aufstellung und
ständigen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange
Rodung des Waldes ist daher wohl sinnlos.
detailliert untersucht und geprüft werden. Die Gemarkung
Außerdem sind laut Landesmuseum Baumaßnahmen an der gesamten Römerstraße verboten. Das gilt für die Ka-
Gornhausen liegt darüber hinaus nicht im Geltungsbereich des
beltrasse und ebenso für die Rodungen und das Befahren der Straße mit schweren Fahrzeugen. Das betrifft fast alle
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach.
Räder unterhalb und oberhalb der Römerstraße.
Die Anregungen der Fachbehörde zur Römerstraße wurden in die Begründung aufgenommen und sind bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Zweite Stellungnahme dieses Bürgers aus Heinzerath, 11.11.2015 Ich möchte hiermit gegen den Flächennutzungsplan der Gemeinde Morbach Windenergie 2015 protestieren.
Dieser Abschnitt (Für und Wider der Windkraft / Energiewende
Ich habe früher die Einführung von Windkraftanlagen für gut empfunden. Die Erkenntnis, dass Windkraftanlagen an-
im Allgemeinen) bezieht sich nicht auf die Flächennutzungspla-
dere Kraftwerke nicht ersetzen können, hat mich zum Umdenken meiner grundsätzlichen Denkweise, ja sogar nach
nung der Gemeinde Morbach.
einigen Recherchen zu einer Ernüchterung geführt. Die Prognose, dass Windkraftanlagen auf dem Haardtkopf -
Als Anmerkung sei hinzugefügt, dass der Begriff „Volllaststun-
Ranzenkopf etwa 1500 bis 2000 Volllaststunden haben können, ein Jahr aber 8760 Stunden hat, macht jedem klar,
de“ eine rechnerische Größe ist (der Jahresertrag wird umge-
dass im Schatten einer Windkraftanlage immer ein anderes Kraftwerk im Teilbetrieb laufen muss, um hochgefahren
rechnet auf die volle Auslastung der maximal installierten Leis-
werden zu können, wenn kein Wind vorhanden ist. Auch eine Verdoppelung von Windkraftanlagen kann an dieser
tung) und nichts mit Betriebsstunden zu tun hat.
Tatsache nichts ändern.
Im Übrigen wird auf die Anmerkungen zur Stellungnahme Nr. 1,
Die prognostizierten Werte der Betreiber bezüglich der zu erwartenden Volllaststunden und der damit zu erwartenden
Elzerath, 6.7.2015 verwiesen.
Einspeisungsleistungen werden in den meisten Fällen nicht erreicht. Bei den Messungen der Windhöffigkeit vor Baubeginn werden thermische Verwirbelungen und auch solche die durch mehrere Windkrafträder entstehenden Verwirbelungen nicht ermittelt. Somit sind fast alle solche Werte eher spekulativ. Unser Landrat sagte, dass Windkraftanlagen bis 2017 ans Netz gehen müssen, ansonsten ist damit dann kein Geld mehr zu verdienen. Es geht also erst mal um Geld viel Geld. Aber für wen?
- 98 In erster Linie ist natürlich der Hersteller ENERCON federführend. Danach kommen die Vertreiber Agro WEA und Juwi dazu. Diese Firmen geben artenschutzrechtliche Untersuchungen in Auftrag, um unsere Gebiete für ihre Vorhaben zu inspizieren. Diese Firmen haben persönliche Kontakte zur Bundesregierung. Ein Hinweis bezüglich einer kl. Anfrage zu Kontakten der Bundesregierung zur Energiewirtschaft. Daraus geht hervor, dass ENERCON-Chef Hans Dieter Kettwig bei einem Mittagessen der Bundeskanzlerin mit dem damaligen kanadischen Premier zugegen war. Kontakt Lobbycontrol 11.11.15 Die Vergangenheit zeigte, dass Untersuchungen von Windkraftherstellern gern verfälscht werden. Es hat auch hier den Anschein, dass deren Untersuchungen ergeben haben, dass die auserkorenen Gebiete Ranzenkopf und Haardtkopf, welche Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete und auch Denkmalschutzgebiete sind, nicht weiter schützenswert sind. Hier wird ein kurzfristiger Geldgewinn freiwillig gegen langfristige Schäden ersetzt. Über 1000 Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz sind unprofitabel bis defizitär und nur durch Subventionen und Förderungen rentabel. Wer zahlt das? Beobachten sie mal die auf ihrer Stromrechnung ständig steigenden EEG Umlage. Viele Bürgen glauben, sie hätten einen Vorteil von dem Geldfluss und den in ihrer Gemeinde errichteten Windkraftanlagen. Was könnten denn klar gesehen die Vorteile sein? Die ständig steigenden Beiträge der EEG Umlage wohl nicht. Der permanent hörbare Schall - ein Vorteil? Die westlich der Gemeinde liegenden Ortschaften werden von der untergehenden Sonne mit Schlagschatten belästigt - ein Vorteil? Die schon vom Baulärm gestörten und verjagten, teilweise auch artengeschützten Tiere oder durch den Betrieb ganze Populationen von verjagten Tieren – ein Vorteil? Erwiesen eintretende Gesundheitsstörungen durch Infraschall – ein Vorteil? Verfall von Grundstücks- und Immobilienpreisen - ein Vorteil? Wahrscheinlich zurückgehender Tourismus auch bezüglich des neu errichteten Jacob-Maria Mierscheid Wanderweges – ein Vorteil? Umwandlung von Wald in Industrieanlage - ein Vorteil? Großflächige Rodungen – ein Vorteil? Angeblich gibt es ja nur Fichten und Tannenwald dort oben - falsch gedacht. Es sollen wunderschöne alte Mischwaldbestände älter als 100 Jahre auf beiden Seiten des Bergzuges geopfert werden – ein Vorteil? Einige Kilometer Kabeltrassen, Versorgungswege, verdichteter Waldboden, tonnenschwere Stahlbetonfundamente ein Vorteil?
- 99 Viele Menschen glauben wirklich immer noch, dass Windkrafträder andere Kraftwerke ersetzen könnten, angemerkt bin auch ich nie ein Befürworter der Atomkraftwerke gewesen, aber es ist und bleibt ein Trugschluss, dass in Zeiten ohne Wind auch einhundert Windräder nicht mehr liefern als eines, denn 100 x 0 ist und bleibt null. Ein Artikel in „Die Welt“ vom 11.11.2015 beschreibt die aktuelle Stromkostensituation ziemlich genau: Die EEG-Umlage erhöht sich im kommenden Jahr auf den Rekordwert (Tendenz steigend) auf 6,35 Cent pro Kilowattstunde, auch für Ökostrom der nicht produziert wurde. Die Beamten der Strommarkt-Aufsicht haben für 2014 festgestellt, dass Wind und Solarparks rund 1580 Gigawattstunden nicht produzieren durften, weil es nicht genug Leistungskapazität gab, um die Energie zum Verbraucher zu transportieren: Die Ökostrom-Anlagen wurden deshalb abgeschaltet. Nach dem EEG müssen Ökostromer für netzbedingte Produktionsausfälle jedoch entschädigt werden. Die Zahlungen dafür verdoppeln sich in Jahresfrist auf rund 82 Millionen Euro, die vom Verbraucher über die Stromrechnung zu leisten sind. Für dieses Jahr erwarten die Netzbetreiber, dass sich die Menge des abgeregelten Ökostroms sogar verdreifachen wird. Damit könnten sich auch die Entschädigungszahlungen an die Produzenten verdreifachen, auf dann eine viertel Milliarde Euro. Eine Wende zum Besseren ist nicht in Sicht. Diese Untersuchungen zeigen ganz klar, wer hier verdient und wer dafür bezahlen muss. Laut diesen Ermittlungen wurde Ökostrom für 250 Millionen weggeworfen. Es gibt keine Speichermöglichkeiten die die Spitzenkapazitäten der Windkraftanlagen aufnehmen können. Aus wissenschaftlicher Sicht ist eine noch höhere Anzahl an Windkraftanlagen nicht vorteilhaft. Wenn der Wind nicht weht, und die Sonne nicht scheint, erzeugen Windkraft- und Fotovoltaikanlagen den Strom, den sie liefern sollen, nicht. Ob es mit ihnen Strom gibt, ist vom Zufall abhängig, der Strom schwankt, ist volatil. Daher ist ein Übermaß von diesen volatilen Erneuerbaren Energien (VEE) für die Stromversorgung einer hoch entwickelten Volkswirtschaft und eines Industrielandes nicht geeignet, sie liefern nur Zufallsstrom. Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik Klaus Maler, Bad Nauheim Bitte legen sie mir doch mal die Bilanz des Monats Oktober 2015 bezüglich der Betriebszeiten der Windräder im Energiepark vor. Übrigens war in diesen windstillen Wochen auch bei den neu errichteten Rädern auf Gornhausener Seite auch keine Drehbewegung erkenntlich. Also wie aus allen möglichen Untersuchungen hervorgeht, scheint es keine Vorteile für die Bürger zu geben, auch für die Tierwelt nicht. Unsere Trinkwasserversorgung wird ebenfalls nicht davon profitieren, geschweige denn die Bäume und Wälder. Meines Erachtens sind bei all diesen Machenschaften lediglich finanzielle Vorteile für einige wenige eine plausible Erklärung für diese Schandtaten an Mensch und Natur. Es wurde kürzlich erwähnt, wenn wir die Krafträder nicht bauen dann tun es andere. Welch ein fatales Argument. Ich fordere die sofortige Aufgabe Ihrer Pläne bezüglich des Flächennutzungsplans Windenergie 2015. Ich fordere, den Erhalt der vorhandenen Feuchtgebiete, keine Zuschüttung und Beschotterung weil dieses nicht mehr
- 100 regenerierbar ist. Das gleiche fordere ich für die Römerstrasse. Ich fordere die Achtung, die Respektierung und die Einhaltung der Gesetze des Naturschutzes.
Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
Ich fordere, dass keine Tiere, egal ob geschützt oder nicht, verjagt, verdrängt oder getötet werden.
faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungspla-
Ich fordere, dass die Wälder mit ihrem teilweise 100 jährigen Mischbaumbestand und ihren Quellen als so ziemlich
nung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Pla-
die letzten Zufluchtsorte für Mensch und Tier in ihrer Art und Vielfalt erhalten bleiben und nicht durch Ihre gewünsch-
nungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die
ten Baumaßnahmen und die späteren Beeinflussungen unter anderem auch durch den dann allgegenwärtigen Infra-
Windenergienutzung ausgeschlossen. Auch Daten zu den wei-
schall erhalten bleiben.
teren Schutzgütern wie Boden, Wasser, Klima usw. wurden
Im Übrigen sind in den gesamten Bereichen der unterhalb der Wälder zwischen Elzerath und Merscheid Rotmilane
ausgewertet und berücksichtigt, genauso wie Quellgebiete oder
gesichtet worden. Diese haben auch schon die im Bau befindlichen Gornhausener Windräder umkreist. Ich fordere
Wasserschutzgebiete, um mögliche Probleme zu minimieren.
ein unabhängiges Gutachten eines neutralen Ornithologen der nicht von den Betreibern, Auftraggebern, Herstellern
Darüber hinaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
oder aus dem Umfeld der Interessengemeinschaft der Windkraftanlagen bezahlt wird. Einfach ein gerechtes Gutach-
anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen
ten.
zu betroffenen Schutzgütern durchzuführen, die von der Ge-
Bitte treffen Sie eine weise Entscheidung.
nehmigungsbehörde zu prüfen sind. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
17. Stellungnahme aus Heinzerath, 12.11.2015 Die geplanten Anlagen liegen in den Gemarkungen Haag, Merscheid und Elzerath. Die Anlagen werden in einem
Die Gemeinde hat ihrer Flächennutzungsplanung eine sehr
Landschaftsschutzgebiet, im Umfeld Denkmal geschützter Anlagen und in einem Wasserschutzgebiet errichtet.
restriktive Analyse der Potentiale für die Windenergienutzung
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich mich durch die Errichtung und den Betrieb geplanten Windkraftanlagen in
vorangestellt und insbesondere was den Immissionsschutz an-
der Gemarkungen Haag, Merscheid und Elzerath (Standortbereiche 1+2) persönlich betroffen fühle. Bei der Abwä-
geht deutlich höhere Mindestabstände angesetzt, als dies vom
gung sind sowohl öffentliche als auch private Belange zu berücksichtigen Eine Berücksichtigung privater Belange
Land empfohlen wird. Der geäußerte Vorwurf, die Gemeinde
kann ich für mich aus den veröffentlichten Genehmigungsunterlagen nicht erkennen.
hätte bei ihrer Planung private Belange nicht berücksichtigt, ist
Daher erhebe ich nachstehende Einwendungen gegen das obengenannte Projekt:
überhaupt nicht nachvollziehbar.
Landschaftsschutzgebiet/Erholung Die gesamten Anlagen werden im Landschaftsschutzgebiet Haardtkopf errichtet. Das Landschaftsschutzgebiet um-
Die Gemeinde Morbach geht bei ihrer Flächennutzungsplanung
fasst u.a. die Gemarkungen Elzerath, Gornhausen, Haag, Heinzerath, Horath, Merschbach und Merscheid und hat
davon aus, dass im vorliegenden Fall die Schutzgebietsverord-
eine Größe von 10.900 ha. Die Verordnung vom 16.5.1968, beinhaltete im § 3: „In dem geschützten Gebiet ist.es
nung kein unüberwindbares rechtliches Hindernis darstellt. Die
verboten, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen."
Rechtsverordnung definiert keine konkreten Schutzziele für das
Hat man schon damals, vor fast 50 Jahren geahnt, wie mit einem „Federstrich" und ohne eine Notwendigkeit, das zu
Landschaftsschutzgebiet, sondern lediglich Verbote, von denen
- 101 Erhaltende „vernichtet" wird? Ich glaube nicht, dass es das Ziel der Landesregierung ist, auf der einen Seiten mit ho-
eine Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt werden
hen Investitionen einen Naturpark Saar-Hunsrück zu installieren, der von Park Ranger „bewacht/betreut" und auf der
kann. Im Rundschreiben Windenergie der Landesregierung
gegenüberliegenden Seite zuzulassen, wie Raubbau an der Natur betrieben wird. Auch nachzulesen im: „Hinweis für
vom 28.5.2013 wird eigens hervorgehoben, dass das öffentli-
die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz, vom 28.5.2013". Hier
che Interesse an der Erzeugung und Versorgung der Gesell-
wird unter Pkt. 4 Landschaftsbild darauf hingewiesen, das bei der Standortplanung, insbesondere u.a. folgende Krite-
schaft mit erneuerbaren Energien in Landschaftsschutzgebie-
rien betrachtet und abgewogen werden:
ten andere in die Abwägung einzustellende Belange in der Re-
Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung der Naturlandschaften (vom
gel überwiegt.
menschlichen Einfluss verhältnismäßig unbeeinflusst gebliebene Landschaft).
Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungspla-
Wie wird man diesem Anspruch gerecht?
nung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbau-
Minderung des Erholungswertes
flächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemein-
Das Gebiet wird durchzogen von der Römerstraße, dem Ausoniuswanderweg und dem gerade angelegten Mier-
de Morbach darstellen und durch Konzentration der Windener-
scheidweg. Hier bewegen sich im gesamten Jahresverlauf viele Wanderer und Erholungssuchende.
gienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von
Mit welchen Maßnahmen wird der Verlust und die Beeinträchtigung des Erholungswertes kompensiert?
der Windenergienutzung freigehalten werden können. Dabei
Unberührtheit der Landschaft
sind die Planungen der Nachbargemeinden und vor allem auch
Wenn man die Gebiete betrachtet, die gerade im Umfeld der neu errichteten Anlagen in der Gemarkung Gornhausen
die bereits genehmigten Vorhaben zur Windenergienutzung im
entstehen, dann muss man eher von Vandalismus und Raubbau sprechen, der im Namen der Betreiber und unter
Landschaftsschutzgebiet als Vorbelastung zu berücksichtigen,
Mitwirkung der Gemeinden verursacht wird.
die es aus Sicht der Gemeinde nahelegen, das öffentliche Inte-
Wie will man dem entgegenwirken?
resse an der Windenergienutzung höher zu gewichten als die
Aktuelle Projektierung - Landschaftsplanung
Verbote der geltenden Rechtsverordnung. In der Gesamtabwä-
„Für das Schutzgut Boden sind aufgrund von Flächenversiegelung und Überbauung erhebliche Auswirkungen auf
gung und im Sinne einer im LEP IV geforderten Konzentrati-
das Schutzgut zu erwarten."
onsplanung, die auch die Planungen der Nachbargemeinden
aber ist ja kein Problem, ein grundsätzlicher Ausschluss ist aber nicht erforderiich
mit einbezieht, hält die Gemeinde Morbach deshalb die Aus-
Mit welcher Einstellung vertritt die Raum- und Umweltplanung der Gemeinde die Interessen der Bürger?
weisung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im
Bewertung - Landschaftsbild und Erholung
Landschaftsschutzgebiet für begründbar. Das wird auch durch
Der Waldbereich des UG hat nach Landschaftsplan eine geringe ästhetische Qualität. Aufgrund der geringen Wege-
die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom
erschließung ist die Erholungseignung hier lokal eher gering.
19.11.2015 bestätigt. („Die Ausführungen zum LSG „Haardt-
Hier stellt sich die Frage, aufgrund welcher objektiven Beurteilungskriterien ein solches Fazit gezogen werden kann?
kopf“ und zur Möglichkeit der Befreiung werden zur Kenntnis
Einlassung der Planungsgemeinschaft Region Trier
genommen. Im Zuge eines konkreten BImSch-Verfahrens wur-
Ausführung
den bereits Anlagen im LSG unter Erteilung einer Befreiung
Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten und Stärkung des Fremdenverkehrs/Sicherung der Erholungsräume
genehmigt. Die Gemeinde Morbach plant somit nachvollziehbar
„Die geplante Sonderbaufläche zur Windenergienutzung Nr. 1 (Ranzenkopf) und Nr. 2 (Haardtkopf) liegen gemäß der
in eine Befreiungslage hinein.“).
Festlegungen des ROPI teilweise innerhalb von Vorranggebieten für Erholung mit hervorragender Eignung für land-
Dass es beim Bau von Windkraftanlagen zu einer Veränderung
- 102 schaftsbezogene Freizeit und Erholung. Die geplante Sonderbaufläche Nr. 2 liegt zudem gemäß der Festlegungen
und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen wird ist
des ROPI teilweise in einem Vorranggebiet für Erholung mit guter Eignung für landschaftsbezogene Freizeit und Er-
unbestritten. Entsprechende Kompensationsmaßnahmen sind
holung. Diese Gebiete sind aufgrund ihrer landschaftlichen Schönheit und klimatischen Gunst für die Erholung be-
auf Grundlage des Naturschutzrechts zu leisten. Konkrete
sonders geeignet."
Maßnahmen und –zahlungen werden im Rahmen der Geneh-
Einlassung der Verwaltung
migungsplanung festgelegt. Da Bauwerke ab einer gewissen
Ausführung
Höhe nicht mehr durch Kompensationsmaßnahmen landschaft-
„Die Ausweisung von Gebieten mit guter Eignung bzw. hervorragender Eignung für die landschaftsbezogene Freizeit
lich eingebunden werden können, sind zusätzlich Kompensati-
und Erholung betrifft das gesamte Gemeindegebiet und darüber hinaus den gesamten Hunsrück. Die Belange des
onszahlungen zu leisten. Diese Beträge werden durch das
Fremdenverkehrs und der Erholung werden im Rahmen der Landschaftsplanung geprüft und abgehandelt. Durch
Land verwaltet und sind zweckgebunden für Naturschutzmaß-
Konzentration der Windkraftnutzung auf wenige Standorte versucht die Gemeinde die Auswirkungen auf die Erho-
nahmen, vorrangig in der Region des Eingriffs, zu verwenden.
lungsräume zu minimieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Landschaftsraum im Bereich der geplanten Son-
Die Gemeinde versucht durch Konzentration der Windkraftnut-
derbauflächen durch die Planungen der Nachbargemeinden bereits eine Vorbelastung aufweist.
zung auf besonders geeignete Gebiete diese Auswirkungen zu
Feststellung:
minimieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auswei-
Der Auffassung, die im Rahmen der Bewertung erfolgte, wird massiv widersprochen, da in der obigen Einlassung, die
sung von Sonderbauflächen für die Windenergie an anderer
Bereiche explizit erwähnt wurden. Es ist schon bemerkenswert mit welcher Arroganz vom Wesentlichen abgelenkt
Stelle insgesamt eine höhere Belastung für die Landschaft und
wird. Durch die Konzentration der Windkraftnutzung wird versucht die Gesamtfläche zu erweitern, die sich teilweise
die Erholungsräume mit sich bringen würde.
über mehrere Kilometer zieht. In einer weiteren „Phrase" wird die Projektierung Veldenz als Argument herangezogen,
Boden als unwiederbringliches Gut ist hoch schutzwürdig – ei-
um eine „Vorbelastung" aufzuzeigen, wobei sich zwischenzeitlich alle VG in einer Projektgesellschaft zusammenge-
ne Flächenversiegelung hat erhebliche Auswirkungen auf die-
schlossen haben - so kann man ja wunderbar die Argumente hin und her schieben.
ses Schutzgut. Würde man eine Bodenversiegelung aber grundsätzlich ausschließen, wäre keine Neubaumaßnahme
Fazit: Aus meiner Sicht, entspricht das Projekt in keinster Weise der bisherigen Verordnung der unteren Natur-
(Haus, Straße, Gewerbegebiet) mehr möglich. Auch dies wäre
schutzbehörde und den Absichten der Landesregierung - Geplant ist auf „Biegen und Brechen" ein System zu instal-
nicht im Interesse der Bürger.
lieren, unter Missachtung des Landschaftsschutzes, zum Nachteil der Bevölkerung und der Erholungssuchenden.
Die zitierte Ausweisung von Gebieten mit guter Eignung bzw. hervorragender Eignung für die landschaftsbezogene Freizeit und Erholung im Regionalen Raumordnungsplan betrifft das gesamte Gemeindegebiet und darüber hinaus den gesamten Hunsrück. Insofern ist diese Vorrangfunktion nur mit einem geringen Grad an Differenzierung verbunden. Der Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplanes enthält keine Vorranggebiete für Erholung und Tourismus mehr, sondern die Erholungs- und Erlebnisräume von landesweiter und regionaler Bedeutung werden als Vorbehaltsgebiete festgelegt, innerhalb de-
- 103 rer bei allen raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen darauf geachtet werden soll, dass die landschaftliche Eignung dieser Gebiete für die landschaftsbezogene Erholung und den Tourismus erhalten bleibt. Unter die landesweit bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume fallen Hochwald und Idarwald, unter die regionalbedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume fallen das Dhrontal und die Dhrontalhöhen. Die geplanten Sonderbauflächen Windenergienutzung liegen außerhalb dieser geplanten Vorbehaltsgebiete, so dass die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes künftig nicht im Gegensatz zu den regionalplanerischen Vorrang-/Vorbehaltsfunktionen für Erholung und Tourismus stehen wird. Auch die im Regionalen Raumordnungsplan vergebene besondere Funktion Erholung betrifft das gesamte Gemeindegebiet, wobei gemäß der Begründung zum Regionalplan der Bereich Morbach, Bischofsdhron, Hundheim und Hoxel eine überörtliche Bedeutung für den Fremdenverkehr aufweist. Dieser Bereich wird in der Teilfortschreibung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten. Durch strikte Konzentration der Windkraftnutzung auf wenige besonders geeignete Standorte wurde der Erholungsfunktion und dem Tourismus in der Bauleitplanung ein besonderer Wert beigemessen. In diesem Sinne kommen innerhalb der Gemeinde Morbach nur Standorte für eine Windenergienutzung in Frage, die eine überdurchschnittliche Eignung hinsichtlich ihrer Windhöffigkeit aufweisen. Der gesamte südliche Bereich des Gemeindegebietes und insbesondere die Vorbehaltsgebiete nach dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplanes können hingegen durch die konzentrierende Bauleitplanung der Gemeinde Morbach von der Windenergienutzung freigehalten werden.
- 104 Brandschutz Ist die Thematik komplett aus dem Verfahren ausgeklammert? Oder kann es zu keinem Brand bei den zu installie-
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
renden Anlagen kommen? Grundsätzlich ist es doch erforderlich, dass Windkraftanlagen im Rahmen des vorbeu-
planung der Gemeinde Morbach. Aspekte des Brandschutzes
genden Brandschutzes zu überwachen sind, da Brände aus den unterschiedlichen Gründen nicht ausgeschlossen
oder des Unfallschutzes sind im Genehmigungsverfahren auf
werden können.
der Grundlage der konkreten Projektplanung abzuhandeln und
Fragstellung:
zu prüfen.
Welche Brandschutzkonzepte kommen bei den bisher und den zu errichtenden WKA zur Anwendung? Zu welchem Zeitpunkt wurden die Konzepte entwickelt? In welchem Umkreis müssen in Abhängigkeit zur Höhe der WKA, Sicherheitszonen (Brand, Eiswurf....) berücksichtigt werden? Welche zusätzliche Fläche wird hierfür benötigt? Die WKA werden in einem Wasserschutzgebiet errichtet. Welche Gefahren bestehen bei einem Brand für das Trinkwasser, sofern Öl oder ändere Giftstoffe freigesetzt werden? Kann bei einem Brand eine WKA das umliegende Waldgebiet in Brand geraten? bzw. welche Konzepte liegen für diesen Fäll vor? Wer übernimmt die Kosten möglicher Schäden? Müssen im Umfeld von WKA im Wald zusätzliche Löschbrunnen oder Löschteiche angelegt werden? Wenn „Nein" warum nicht? Wer übernimmt die möglichen Kosten? Wer trägt die Kosten möglicher Löscheinsätze? Wasserwirtschaft/Wasserschutzgebiet/Erstellung/Rückbau Wie aus den Planungsunterlagen ersichtlich, wird zumindest der Standortbereich 2, in der Wasserschutzzone III, im
Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde bescheinigt der Ge-
Wasserschutzgebiet der Gemarkung Merscheid-Haag, liegen. Es ist bemerkenswert, dass bei den Entscheidern das
meinde Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine
Thema Wasserversorgung in seinen möglichen Auswirkungen nicht bekannt ist. Die Bäche sind nicht ausreichend
dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Au-
versorgt, die Flüsse weisen aktuell Tiefststände auf und in einer VG Morbach muss man über die Sicherung von
genmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von
Grundwasser diskutieren bzw. sich dafür einsetzen, dass auf diesen Flächen keine Tonnen von Beton in der Erde
Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie.
zur Sicherung der Standfestigkeit von Windrädern verschwinden. Desweiteren will man darüber belehren, dass das
Die Möglichkeit einer Befreiung von der Schutzgebietsverord-
Einbringen von „Betonklötzen" nicht den Lauf des Wassers verändert - hierbei wird die Verlegung der Kabeltrasse
nung im Wasserschutzgebiet Zone III ist im Einzelfall ggf. mit
noch nicht berücksichtigt. Diesem „Flächenraub" in Wasserschutzzonen, die der Gewinnung von Trinkwasser dienen,
entsprechenden Auflagen für den Bau und Betrieb oder auch
ist Einhalt zu gebieten!
für die Art der Anlagen (z.B. Einsatz getriebeloser Anlagen)
Aus der Stellungnahme der Forstbehörde könnte man herauslesen, dass sie als „Hilfsorgan" von Betreiber und VG
durchaus realistisch, so dass der pauschale Ausschluss dieser
- 105 tätig sind. Kann davon ausgegangen werden, dass den Forstbehörden Mittel aus Ausgleichszahlungen zufließen? Mit
Gebiete auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus Sicht der
welchen Ausgleichszahlungen können die Betroffenen der umliegenden Orte rechnen?
Gemeinde nicht gerechtfertigt erscheint. Eine Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes kann mit Verweis auf die zwingend
Beispielhaft aufgezeigt, an dem Anlagen-Typ E126, der Firma Enercon
durchzuführende Einzelfallprüfung und die erforderliche Befrei-
Die Anlage steht auf einem Stahlbeton-Fundament mit einem Volumen von 1.500 Kubikmetern Beton + 180 Tonnen
ung ausgeschlossen werden. Insofern kann diese Problematik
Stahl. Das Fundament wiegt ca. 3.500 Tonnen. Weitere ca. 3.500 Tonnen die gesamte Anlage. Somit lasten auf dem
aus Sicht der Gemeinde auf das Genehmigungsverfahren ver-
Boden ein Gesamtgewicht von 7.000 Tonnen Stahl+Beton, zusätzlich ist es erforderlich, den Boden, abhängig vom
lagert werden.
Untergrund, mit Hilfe von „Rüttelstopflöchern" - bei bestimmtem Untergrund sind bis zu 100 möglich - die mit Schottergranulat gestopft werden, zu verdichten. Es sind Tiefen bis zu 30 Meter möglich! Zu hinterfragen ist: Ist eine Anpassung der Fundamentierung an die standortspezifischen Randbedingungen (Wald/Wasserschutzgebiet
Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf die Flächennutzungs-
usw.) erforderlich?
planung der Gemeinde Morbach. Fragen zu Baufundamenten
Werden für die geplanten Anlagen „Rüttelstopflöcher" benötigt?
und Einzelheiten zum Bau von Windenergieanlagen sind im
Mit welcher Anzahl und Tiefe ist zu rechnen?
Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf der Ebene der Pro-
Kann hierdurch der Wasserverlauf gestört werden?
jektplanung abzuhandeln und zu prüfen.
Werden die Gesamtkosten für die Herstellung des Untergrundes und des Fundaments von Juwi übernommen oder verbleiben Kosten beim Auftraggeber und wenn, in welcher Höhe? Rückbau Mehrere Beispiele zeigen, dass die Entfernung des Stahlbetons im Rahmen des Rückbaus zu Problemen führt. In
Inhalt der Flächennutzungsplanung ist nicht der konkrete Bau
diesen Beispielen wird angeführt: „die Altfundamente, nur oberflächlich abgekratzt, im Boden verbleiben."
von Windkraftanlagen. Einzelheiten zum Bau einzelner Wind-
Sind die Rückbaukosten im Gesamtinvestitionsvolumen enthalten?
energieanlagen bleiben der konkreten Projektplanung eines In-
Sind Rückbauprojekte bekannt, bei denen der Stahlbeton komplett aus dem Boden entfernt wurde?
vestors und dem erforderlichen Genehmigungsverfahren sowie
In welcher Höhe werden die Rückbaukosten für einen Anlagentyp E-101 angenommen?
auch den vertraglichen Regelungen zur Verpachtung der Flä-
Wie erfolgt die Finanzierung der Rückbaukosten?
chen vorbehalten. Aspekte des Rückbaus sind auf den nachfol-
Wer stellt sicher, dass die Mittel zum Zeitpunkt des Rückbaus verfügbar sind? Wer haftet bei insolventen Betreibern?
genden Planungsebenen auf der Grundlage einer konkreten Projektplanung abzuhandeln und zu prüfen. Üblicherweise sichern Bankbürgschaften die finanzielle Seite des Rückbaus ab. Die Anlagen werden vollständig zurückgebaut, inklusive Fundament.
Immissionsschutz
- 106 Im Absatz 4 wird auf Planungshinweise für Windparks des Bayerischen Landesamtes für Umwelt „Schalltechnische
Inhalt der Flächennutzungsplanung ist nicht der konkrete Bau
Planungshinweise für Windparks, Augsburg 2006, verwiesen":
von Windkraftanlagen. Die Anzahl der Windkraftanlagen, die
Warum werden nicht aktuelle schalltechnische Gutachten des zu installierenden Anlagentyps eingesetzt? Sind diese
konkreten Windkraftstandorte und die Anlagentypen werden auf
nicht vorhanden oder ist davon auszugehen, dass sich die Technik der letzten 10 Jahre nicht verändert hat?
der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht festgelegt. Insofern können auf dieser Planungsebene auch keine schalltechnischen Gutachten für konkrete Anlagen erstellt werden. Aspekte des Immissionsschutzes sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren anhand detaillierter Gutachten abzuhandeln und zu prüfen. Im Flächennutzungsplan geht es darum, vorsorglich Mindestabstände zu berücksichtigen, so dass eine spätere Windkraftnutzung auf diesen Fläche unter Immissionsschutzaspekten auch realistisch ist. Aktuelle Empfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz gehen für die Flächennutzungsplanung von einem Vorsorgeabstand der Windenergieflächen von 800 m um Ortschaften aus. Anhand der zitierten Planungshinweise und der darin ermittelten üblicherweise zu erwartenden Immissionen begründet die Gemeinde die in Morbach mit 1.000 m angesetzten höheren Mindestabstände, indem dargelegt wird, dass bei üblichen Windparks in 800 m Entfernung zu Ortschaften eine weitere Ortsentwicklung dieser Dörfer in Richtung der Windenergieflächen problematisch wäre.
Denkmalschutz/Straßennetz Die geplanten Gebiete in den Eignungsbereichen 1 +2 verlaufen entlang der Römerstraße Trier-Mainz.
Inhalt der Flächennutzungsplanung ist nicht der konkrete Bau
Wird eine Streckenstudie erstellt, die die logistische Machbarkeit hinsichtlich des Transports von Anlage und Kran
von Windkraftanlagen. Einzelheiten zu konkreten Standorten
prüft?
und zum Bau einzelner Windenergieanlagen inklusive der er-
Wer übernimmt die Kosten für die Studie?
forderlichen Logistik bleiben der konkreten Projektplanung ei-
Wer übernimmt die Kosten für den Ausbau des erforderlichen Straßennetzes?
nes Investors und dem erforderlichen Genehmigungsverfahren
Wer übernimmt die Kosten des Rückbaus und hierzu alle erforderlichen Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen?
sowie auch den vertraglichen Regelungen zur Verpachtung der
Wie wird sichergestellt, dass diese Trasse - Römerstraße - nicht durch den logistischen Aufwand, der für die Bereit-
Flächen vorbehalten.
stellung des Baumateriales und der Anlage erforderlich ist „missbraucht" wird?
- 107 In welchem Abstand zur Römerstraße werden die Anlagen errichtet, die eine Gesamthöhe incl. Rotorblätter, von fast 200 m haben? Flächenbedarf/-ausweisung In der Planung auf überörtlicher Ebene wird darauf verwiesen, dass mindestens 2% der Fläche des Landes Rhein-
Hier wurde die Planung des Landes (Grundsatz G 163 a und G
land-Pfalz und davon mindestens 2% der Fläche des Waldes zur Verfügung gestellt werden.
163 c im LEP IV) im Einwand offensichtlich missverstanden:
Aktuell:
Landesweit sollen mindestens zwei Prozent der Fläche des
Fläche des Gemeindegebietes: 12.216,00 ha
Waldes für die Nutzung durch Windenergie zur Verfügung ge-
Energielandschaft: 1,70%
stellt werden und insgesamt mindestens 2 % des Landes. Es
Eignungsbereich 1 Ranzenkopf 83,30 ha 0,68 %
handelt sich dabei um eine Sollvorschrift für eine Untergrenze,
Eignungsbereich 2 Haardtkopf 27,00 ha 0,22 %
die der gemeindlichen Abwägung unterstellt ist und nicht die
Gesamt: 2.60%
Bindungswirkung einer Zielvorgabe hat.
Mindest Bedarf: 2% 244,32 ha
Die Windenergienutzung ist nach Baugesetzbuch im Außenbe-
Landfläche 98% 239,43 ha Waldfläche 2 % 4,89 ha
reich privilegiert zulässig. Es geht demnach in der Flächennut-
Auf welcher Grundlage übersteigt der geplante Waldanteil, sofern man davon ausgeht, dass die Energielandschaft
zungsplanung in erster Linie darum, die Flächen für die Wind-
als „Landfläche" bezeichnet werden kann, den geforderten Mindestanteil um ein Vielfaches?
energienutzung im Gemeindegebiet auf Konzentrationsflächen
Wo ist die Verteilung von Land-/Waldfläche geregelt, die zur Nutzung von Windenergie verplant werden darf?
einzuschränken, so dass Bauanträge für die Windenergienut-
Sind 100% Waldfläche zur Nutzung der Windenergie zulässig?
zung nicht im gesamten Gemeindegebiet, sondern nur noch auf
Mit welcher Begründung ist die Ausweisung von 30% mehr Fläche erforderlich?
den ausgewiesenen Sonderbauflächen gestellt werden können.
Dient die geplante Mehrausweisung der Sanierung des Haushaltes der VG?
Der Ausschluss von Flächen für die Windenergienutzung bedarf dabei einer fundierten planerischen Begründung. Eine rechnerische Obergrenze für die Windkraftnutzung gibt es nicht. Kuppenlagen sind in Rheinland-Pfalz die windhöffigsten Standorte (siehe Windatlas RLP). Da die meisten Kuppenlagen im Hunsrück bewaldet sind, liegen auch die für die Windenergienutzung geeignetsten Gebiete vielfach in Waldgebieten. Auch die aus Gründen des Immissionsschutzes und der Ortsentwicklung angesetzten Mindestabstände um die Dörfer führen dazu, dass sich die potentiellen Flächen zur Nutzung der Windenergie verstärkt auf Waldflächen konzentrieren. Die Kriterien der durchgeführten Potentialanalyse sind in der Begründung aus-
- 108 führlich dargestellt. Wertschöpfung Kommunale/Regionale Wertschöpfüng
Dieser Abschnitt (Für und Wider der Windkraft / Energiewende
Hier wird im Rundschreiben Windenergie vom 28.05.2013 des verantwortlichen Ministeriums von einer Regionalen
im Allgemeinen bzw. Fragen zum EEG) bezieht sich nicht auf
Wertschöpfüng gesprochen.
die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach.
In welchem Volumen partizipieren regionale Betriebe am Gesamtinvestitionsvolumen? Wieviel zusätzliche Arbeitsplätze werden in der Region, außer bei den Behörden, geschaffen?
Beschlussvorschlag:
Kommunale Wertschöpfung beinhaltet It. des o.a. Rundschreibens u.a. auch eine kostengünstige Energieversorgung
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
- hier ist für mich nicht nachvollziehbar, was damit gemeint ist!
Dass seit Jahren die Energiekosten steigen und in 2015 bei ca 28.81 ct/kwh für den Haushaltsstrom - die nicht privilegierten - liegen.
Dass sich seit 2010 die Anzahl der Unternehmen, die keine EEG-Umlage zahlen, von 979 Unternehmen auf 2.154 in 2015 verdoppelt hat. Das hat man dem Lobbyismus zu verdanken, der dafür gesorgt hat, dass die Ermäßigungsgrenze für die „privilegierten Verbraucher" von 10 auf 1 GWh Stromverbrauch pro Jahr gesenkt wurde.
Das bedeutete Mehrkosten für die „nicht privilegierten" von mind. 4.8 Milliarden € für 2014 - gegenfinanziert in der EEG-Umlage und wiederzufinden im Haushaltsstrompreis.
Dass die EEG-Umlage von 2010 mit 2.047 ct/kwh und in 2016 auf 6.354 ct/kwh (+210%) gestiegen ist.
Dass der Strompreis an der Börse am 11.11.15 bei 3.39 ct/kwh lag. Seit 2008 etwa halbiert.
Die Differenz Börsenpreis zur Einspeisevergütung wird in der EEG-Umlage gegenfinanziert - und findet sich im Haushaltsstrompreis mit einem Anteil von 21-25% wieder.
Untersuchungen durch den Bundesverband WindEnergie ermittelten im Rahmen untersuchter 1150 Jahresabschlüsse der Jahre 2002-2011 von insg. 175 Windparks, dass: nur 86% der prognostizierten Erträge erzielt wurden dass bei 50% nach 20 Jahren das Kommanditkapital gefährdet ist.
Wurden in der Energielandschaft Morbach die prognostizierten Erträge erzielt? Mit welchen Standortqualitäten sind die Projekte geplant? Hält der Betreiber es für gerechtfertigt, dass auf Kosten der Allgemeinheit der Strom für die Haushalte steigt?
- 109 Fazit: Aus der aktuellen Lage ist nicht ersichtlich, dass eine kostengünstige Energieversorgung zu sichern ist. Desweiteren wurde durch die Strommarkt-Aufsicht festgestellt, dass in 2014 Wind- und Solarparks sowie BiomasseKraftwerke ca. 1.580 Gigawattstunden nicht produzieren konnten, dafür aber honoriert werden mussten. Die Netzagentur spricht von: „Ökostrom für 250 Mill. € weggeworfen", dass wir immer noch Technologien einsetzen, die ggf morgen überholt sind. Dass ausschließlich privilegierte Unternehmen, Privatinvestoren, Kommunen und Gesellschaften ihre Renditen durch priv. Verbraucher über den Haushaltsstrompreis subventionieren lassen - dieses Verhalten ist „unsozial"!
18. Stellungnahme aus Haag, 11.11.2015 Wir erheben hiermit Einspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach im Teilbe-
Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungspla-
reich Nutzung der Windenergie aus Gründen des Naturschutzes, des Gewässerschutzes und der Trinkwasserversor-
nung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbau-
gung unserer Gemeinde, desweiteren gegen die Zerstörung von Kulturgut und des sehr reizvollen Landschaftsbildes
flächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemein-
und der (noch) intakten Natur und Tierwelt. Das waren alles Gründe, die uns vor ein paar Jahren bewogen haben,
de Morbach darstellen und durch Konzentration der Windener-
uns in Ihrer Gemeinde niederzulassen und wohl zu fühlen. Gerne reichen wir noch weitere ausführliche Begründun-
gienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von
gen nach!
der Windenergienutzung freigehalten werden können. Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungsplanung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Planungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die Windenergienutzung ausgeschlossen. Auch Daten zu den weiteren Schutzgütern wie Boden, Wasser, Klima usw. wurden ausgewertet und berücksichtigt, genauso wie Quellgebiete oder Wasserschutzgebiete, um mögliche Probleme zu minimieren. Darüber hinaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen auch zum Arten- und Biotopschutz durchzuführen, die von der Genehmigungsbehörde zu prüfen sind. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
19. Stellungnahme aus Merscheid, 10.11.2015
- 110 Ich erhebe Einspruch gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie 2015. Ich greife zwei wichtige Stichpunkte heraus, zwei von mehreren, die gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplans sprechen: (A) Die Situation des Grundwassers in dem zur Erstellung von Windrädern vorgesehenen Gebiet ist in all ihrer Komplexität nicht ausreichend beachtet worden. (B) Archäologische Belange Zu (A) Die Wassersituation Es handelt sich bei dem vorgesehenen Gelände um einen Berghang mit ungewöhnlich hohem Wasservorkommen.
Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde bescheinigt der Ge-
Das wird besonders deutlich durch die Tatsache, dass auch auf der Rückseite des Bergrückens Richtung Mosel hohe
meinde Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine
Wasservorkommen festzustellen sind. Aus diesem Grund sind mehrere Wasserschutzgebiete am gesamten Bergrü-
dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Au-
cken ausgewiesen, die nicht nur auf der Dhroner Seite, sondern auch auf der Moselseite belegt sind. Das reicht auf
genmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von
der Moselseite fast von der Einmündung der K85 auf die L157 von Piesport über den „Weinplatz" bis weit hinter den
Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie.
„Haardtkopf". Dazwischen gibt es einige kleinere Lücken.
Der Bau von Anlagen in Wasserschutzgebietszone I und II
Auf beiden Seiten des Bergrückens sollen Windräder aufgestellt werden. Auf der Bernkasteler Seite sind über 30
wurde durch die Planung der Gemeinde vollständig ausge-
Windräder vorgesehen und auf dem „Elzerather Hang" zur Zeit 8 Windräder. Eine große Zahl der Räder sollen beid-
schlossen. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Schutzge-
seitig im oberen Bereich des Bergrückens und damit im Quellgebiet der Bäche gebaut werden.
bietsverordnung im Wasserschutzgebiet Zone III ist im Einzel-
Geologisch handelt es sich um einen „Schieferhang" mit großem Blockgestein, das an der Oberfläche ansteht. An
fall ggf. mit entsprechenden Auflagen für den Bau und Betrieb
dem quer zur bevorzugten Wind- und Wetterrichtung stehenden Bergrücken regnen sich die Wolken ab und erzeu-
oder auch für die Art der Anlagen (z.B. Einsatz getriebeloser
gen so dieses bedeutende Wasserreservoir.
Anlagen) durchaus realistisch, so dass der pauschale Aus-
Dadurch, dass das Grundwasser im ganzen Bergrücken vernetzt vorkommt, haben Baumaßnahmen wie Fundamen-
schluss dieser Gebiete auf Ebene des Flächennutzungsplanes
te für Windräder oder Straßenbau mit ausgekofferten Trassen zu den Bauplätzen eine verheerende Wirkung auf den
aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt erscheint. Eine Be-
Wasserhaushalt.
einträchtigung des Trinkwasserschutzes kann mit Verweis auf
Durch die Schieferschichtung fließen die Wasservorkommen als „vernetzte" Grundwasserströme unterirdisch sowohl
die zwingend durchzuführende Einzelfallprüfung und die erfor-
zur Mosel wie zur Dhron. Sie treten daher auf beiden Seiten des Bergrückens als Quellen zutage und fließen in meh-
derliche Befreiung ausgeschlossen werden. Insofern kann die-
reren Bächen sowohl in die Dhron wie in die Mosel. Es wird vorkommen, dass der Wasserhaushalt unterhalb eines
se Problematik aus Sicht der Gemeinde auf das Genehmi-
Windrades sich nicht nur im Bach des darunter fließenden Baches auswirkt, sondern erfahrungsgemäß auch an ganz
gungsverfahren verlagert werden, wo die wasserwirtschaftli-
anderer Stelle. So werden Trockenschäden in der Landschaft an Pflanzen, Biotopen oder Brunnen auftreten, die man
chen Belange auf der Grundlage der konkreten Projektplanung
am Anfang gar nicht mit dem benachbarten Windrad in Zusammenhang bringt.
geprüft werden.
Die von der Windkraftindustrie immer als Ausweg zitierte Ausstattung mit Drainagen hilft nur geringfügig. Das Wasser
Die Festsetzungen der Wasserschutzgebiete in diesem Bereich
wird durch die Baumaßnahmen verdrängt und muss sich einen anderen Weg suchen. Für die bisher in Strömungs-
(vom 07.06.1985) waren auf 30 Jahre begrenzt und werden
richtung liegende Natur verändert sich die Wasserversorgung, da sich in der Regel auch die Wassermenge verän-
derzeit nach heutigen Kenntnissen überprüft. Damit wurde in
dert. Da die Schäden oft erst viel später sichtbar werden, ist eine Zuordnung des Verursachers nur schwer zu ermit-
2011 begonnen. Dies geschieht zur rechtlichen Sicherung der
- 111 teln.
Trinkwasserentnahmestellen nach rein fachlichen Kriterien un-
Hier müssen in jedem Fall von Anfang an Beobachtungen des Wasservorkommens in Quellen, Bächen, Feuchtgebie-
abhängig von anderweitigen Planungen. Insofern werden seit
ten und Brunnen durchgeführt werden. Ist dies eingeleitet worden? Wo genau und wann? Welche Ergebnisse?
2011 diesbezüglich Daten im Bereich Haardtkopf / Ranzenkopf
Auch Trockenschäden an Pflanzen müssten im Fall des Baus von Windkraftanlagen festgehalten werden.
erhoben. In der Flächennutzungsplanung wurden sowohl die
Die Veränderung des Wasserhaushaltes auf der Dhroner Seite kann z.B. auch durch ein Windrad der VG-Bernkastel
bestehenden Wasserschutzgebiete als auch die Vorschläge zur
oder von Brauneberg, die an der „Römerstraße" oberhalb des Elzerather Hanges gebaut werden sollen, verursacht
Neuabgrenzung berücksichtigt.
werden. So fällt den Bewohnern des Weilers Hölzbach auf, dass der durchfließende Hölzbach seit einiger Zeit deutlich weniger Wasser führt als sonst üblich. Es ist die Frage, ob dies allein auf die trockene Witterung zurückzuführen ist. Da die Windräder an dem ganzen Hang verteilt zwischen Elzerath und dem Weinplatz erstellt werden sollen, fordere ich die Erstellung eines hydrologischen Gutachtens für den gesamten Hang durch einen wirklich unabhängigen Gutachter, bevor überhaupt an dem Häng Windräder zugelassen und gebaut werden dürfen. Da wie gesagt in dem ganzen Gelände mehr als 20 Brunnen, Wasserhäuser, Teiche usw. bestehen, muss festgestellt werden, wie der Zustand der Einrichtungen ist. Ich frage: Sind z.B. Wasserentnahmen üblich, zu welchem Zweck? Bestehen Wasserrechte, sind die Einrichtungen bei den Wasserbehörden eingetragen und im Wasserhaushalt der EG Morbach vermerkt? Meine Forderung: Die Gemeinde Morbach muss dies ausführlich darlegen und den jetzigen Zustand dokumentieren und sich darauf gefasst machen, dass sie bei einer Verschlechterung der Situation nach dem vorgesehenen Bau dafür haftbar gemacht werden kann. Sollte die Gemeinde Morbach jetzt in dieser Hinsicht nichts unternehmen, muss sie sich vorwerfen lassen, der Nichterhebung und damit der Unterschlagung möglicher Beweismittel trotz Vorwarnung Vorschub zu leisten. Durch die veränderte Wassersituation im Hang kann es auch zu Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der Dhron kommen. Die Qualität des Wassers und die Wassermenge kann sich für die Dhrontalsperre ändern. Sind andere Orte von der Dhron und ihren Zuläufen betroffen? Dies bedarf einer Aufklärung. An der Römerstrasse liegt das eingetragene Naturdenkmal „Richtersborn". Es handelt sich um eine gefasste Quelle.
Der Richterborn ist seit 2003 kein Naturdenkmal mehr.
Es ist von der Geländetopografie her wohl die Hauptquelle des Bergrückens, von dem die Grundwasserströme aus-
Die konkreten Windkraftstandorte werden auf der Ebene des
gehen. Die Wasserschutzgebiete reichen bis nah an die Quelle heran. Unmittelbar daneben sollen zwei Windräder
Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Dies bleibt der
zwischen Römerstrasse und Sauweg gebaut werden. (Ebenfalls oberhalb eines auf der Bernkasteler Seite.)
nachfolgenden Projektplanung und dem durchzuführenden Ge-
Dazu muss man sagen, dass genau die Parzelle unterhalb der Quelle einer der wenigen Bereiche im Hang ist, der
nehmigungsverfahren vorbehalten, in dem auch kleinräumige
mit einem gesunden, teils alten Laubmischwald besetzt ist, während die anderen Bereiche teils mit Nadelwald be-
Restriktionen (wie beispielsweise auch punktuelle Naturdenk-
setzt sind oder landwirtschaftlich genutzt werden.
male, Kulturdenkmale, Auswirkungen auf geschützte Flächen,
Ich möchte dringend betonen: Ein Windradbau in diesem Gebiet würde nicht nur das Naturdenkmal entwerten, son-
Schutzabstände zu Straßen und Stromleitungen, Beeinträchti-
- 112 dern auch einen unverantwortlichen Eingriff in das Grundwasserreservoir darstellen mit unabsehbaren Folgen für
gungen von Funkstrecken etc.) unter Beteiligung der zuständi-
Quellen. Feuchtgebiete und Bäche auf beiden Seiten des Bergkamms, ja für die öffentliche Wasserversorgung.
gen Fachbehörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange de-
Will das die Gemeinde Morbach verantworten?
tailliert untersucht und geprüft werden.
Ein anderer ökologisch wertvoller Bereich liegt nahe am Weinplatz ebenfalls unterhalb der Römerstrasse Richtung
Die geforderten hydrogeologischen Untersuchungen, um eine
Dhrontal. Auch hier gibt es Laubwaldbestände. Unterhalb des Sauweges ist ein Feuchtgebiet mit Namen „Erlen-
mögliche Gefährdung z.B. des Eschenbruchbachs und dessen
bruch" ausgewiesen. Feuchtgebiete sind laut Naturschutzgesetz geschützt. Wie in fast jedem Feuchtgebiet - und wie
Quellbereiche zu prüfen, sind auf der Grundlage der konkreten
der Name schon sagt - wachsen hier geschützte Pflanzen und kommen Amphibien vor. Das Gebiet reicht vom Sau-
Standortplanung im Rahmen des nachfolgenden Genehmi-
weg bis unter die K 80 hinunter. In dem Feuchtgebiet entspringt der Erlenbruchbach, der an Merschbach (Teiche)
gungsverfahrens zu erbringen.
vorbei bei Gräfendhron in die Dhron fließt. Als nächster Bach ostwärts vom Erlenbruchbach entspringt der Hassbach direkt neben der K 80 und fließt südwärts durch ein Feuchtgebiet westlich des Tonnkopfes. Der Hassbach mündet unterhalb des Morskopfes nördlich von Merschbach in den Erlenbruchbach. Unterhalb von Haag, rechts und links vom Eisberg, entspringt westlich der Elsbach mit dem sich zwei östliche Bäche vor der Mündung in die Dhron vereinigen. Weiter östlich entspringt unterhalb der Römerstrasse in der Falllinie südlich des Rehbruchs der Hölzbach. Oberhalb der Quelle ist eines der beiden Windräder von Elzerath geplant. Der Hölzbach fließt nach der Aufnahme mehrerer kleiner Bäche durch das Naturschutzgebiet „Hölzbachklamm" in die Dhron.
Bei der „Hölzbachklamm“ handelt es sich nicht um ein Natur-
Der Hölzbach war immer, auch in Zeiten großer Trockenheit, dafür bekannt, dass er stets zuverlässig und solide
schutzgebiet.
Wasser führte. In dem überaus trockenen Sommer 1976, als weit und breit das Gras der Wiesen und Weiden verkümmert und nahezu vertrocknet war, als sich nicht nur die Wiesen im Flusstal der Dhron in einem khakifarbenen Gelbbraun zeigten, als weit und breit fast alle kleineren Bäche versiegt waren, kamen Landwirte aus umliegenden Dörfern, um aus dem Hölzbach fass- und kanisterweise Wasser für ihr Vieh und die Bewässerung ihrer Ländereien zu schöpfen. Mir ist dies noch genau in Erinnerung, weil ich in diesem Sommer in mein neues Wohnhaus am Hölzbach eingezogen bin. Damit ist bewiesen, dass der Hölzbach auch bei starken Wetterschwankungen und ungewöhnlicher Trockenheit robust reagiert. Eigene sehr genaue, über lange Zeiträume permanent durchgeführte Messungen in den Jahren 1980 bis 1982 haben ergeben, dass im Bereich meines Anwesens (Merscheid-Hölzbach 1) die Durchflussmenge im Bachquerschnitt zumeist bei 16 bis 35 Liter pro Sekunde lag, zu Spitzenzeiten - nach tagelangen heftigen Regenfällen mit hohem Oberflächenwasseranteil - bis über 100 Liter pro Sekunde erreichte. Es fragt sich daher, ob der derzeitige niedrige Wasserspiegel nicht in Zusammenhang mit ersten Baumaßnahmen gebracht werden muss. Der mögliche Verweis auf lange Trockenheit in diesem Sommer reicht mir nicht, ich verlange ein explizites Gutachten.
- 113 Der nächste östliche Bach entspringt unterhalb des Rettungspunktes 6108-209 südlich der Kläranlage und fließt als Merscheider Bach durch den Ort in die Dhron. Als einer der stärksten Nebenflüsse der Dhron entspringt an der Römerstrasse neben dem Rettungspunkt 6108-208 der Heinzer Bach. Entlang der K 95 fließt er nach mehreren Brunnen und einem Wasserhaus durch Elzerath, nimmt von links aus dem Naturschutzgebiet „Heidenpütz" mit mehreren Brunnen (oberhalb der Römerstrasse) einen starken
Beim „Heidenpütz“ handelt es sich nicht um ein Naturschutzge-
Zufluss auf, der neben Heinzerath an der K 96 einen Teich speist und an der Brieschmühle und der Mergenermühle
biet.
vorbei in die Dhron fließt. Weiter östlich mündet in 100 m Entfernung mit dem Habach ein weiterer Bach des Grundwassernetzes des Bergrückens in die Dhron. Der Habach vereint mehrere Zuflüsse und entspringt mit einem Hauptarm sogar nördlich der Römerstrasse an einem Brunnen an der K 88 Richtung Gornhausen. Die Tatsache, dass auf dem kurzen Stück zwischen dem Weinplatz und dem Heidenpütz (6 km) 8 Bäche mit mehreren kleinen Zuläufen entspringen, die den ganzen Hang durchströmen und 20 Brunnen versorgen, zeigt das hohe Wasserpotential des Bergrückens. Auch die Wassermenge, die dadurch die Dhron mit der Dhrontalsperre und die anliegenden Gemeinden versorgt, macht das Risiko deutlich, das mit einer Störung des Wasserhaushaltes der Region verbunden ist. Fazit: Es ist absolut unverantwortlich, in dieser Waldregion und dem natürlichen Wasserspeicher mit Windrädern, Trassen und Fundamenten einzugreifen. Die Tatsache, dass das Morbacher Projekt sich baulich an das Bernkasteler Windradgebiet anschließt, lässt einen riesigen Komplex entstehen, der in seiner Monströsität die Landschaft verunstaltet und ihre touristische Attraktivität herabsetzt, wobei die negativen Auswirkungen der beiden Vorhaben auf die Wassersituation kumulieren und sich womöglich gegenseitig verstärken. Zu (B) Archöologische Aspekte Das Teilstück der Römerstraße vom Weinplatz bis zur Einmündung in die neue K95 ist bekanntlich das einzige nicht
Die konkreten Windkraftstandorte, der Verlauf der Zuwegungen
ausgebaute Teilstück einer Römerstraße nördlich der Alpen.
sowie die Trassen für die Leitungsverlegung werden auf der
Da die Baumaßnahmen bis an die originale Römerstrasse heranreichen und entlang der Römerstrasse Römerfunde
Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Inso-
vermutet werden, muss Morbach das Landesmuseum über die Bauvorhaben informieren. Es gibt einen Hinweis,
fern kann auch aus der Flächennutzungsplanung nicht gefolgert
dass vor Baumaßnahmen das Landesmuseum in Trier informiert werden muss, um evtl. verdeckte Bodenfunde zu si-
werden, dass die Römerstraße als Zufahrt zu den ausgewiese-
chern. Die kommen nicht nur oben an der Strasse, sondern auch darunter, im Hang, vor. Das ist auch auf der Bern-
nen Sonderbauflächen genutzt werden soll. Die Festlegung der
kasteler Seite kartiert. Die Wahrscheinlichkeit ist auf der Morbacher Seite noch größer, die auf der „römischen" Seite
Zuwegungen bleibt der nachfolgenden Projektplanung und dem
lag, was die vielen Funde Richtung Neumagen-Dhron belegen. (Die Bernkasteler Seite lag auf der „germanischen"
durchzuführenden Genehmigungsverfahren vorbehalten, in
- 114 Seite).
dem auch kleinräumige Restriktionen (wie beispielsweise punk-
Beim Bau dieser Straße in römischer Zeit, deren Unterbau bis heute wohl noch intakt ist (!), wurde auch ein mehrere
tuelle Naturdenkmale, Kulturdenkmale, Schutzabstände zu
Meter breiter Geländestreifen links und rechts (bis zu 12 Meter) mit Gräben bzw. Anschüttungen umgeformt. Dies ist
Straßen und Stromleitungen, Beeinträchtigungen von Funkstre-
noch heute erkennbar und muss unbedingt erhalten werden. Bei der Unterrichtung des Ortsbeirats Merscheid am
cken etc.) unter Beteiligung der zuständigen Fachbehör-
21.04.2015 in öffentlicher Sitzung heißt es lapidar: "Der bauliche Zustand ist sehr schlecht (teilweise zugewachsen,
den/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert untersucht
erhebliche Schlaglöcher)" und dann: „Künftig wird der Weg vorwiegend die Funktion haben, die angrenzenden Wald-
und geprüft werden.
flächen (...) und Windradstandorte zu erschließen", woraus unausgesprochen ein weitreichender, ein unfassbarer
Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flä-
Plan entspringt:
chennutzungsplan wurden in die Begründung der Flächennut-
Will man etwa mit schwerem Baugerät dieses antike Denkmal zerstören?
zungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungs-
Ich sage: Wald- und Forstweg: ja! Abrasierte und plattgewalzte, hochgeschotterte Trasse für Windräder: nein!
planung zu berücksichtigen.
Hände weg von dem Waldweg Römerstraße! Schon das Befahren dieses Wegs mit schwersten Fahrzeugen würde unwiederbringlichen Schaden anrichten.
Die „Römerstraße“ wird seit Jahrzehnten mit schweren Forst-
Es geht also keineswegs nur um eine „ggf. unvermeidlichen Querung", wie es in der Teilfortschreibung des Flächen-
maschinen und Langholzlastwagen befahren.
nutzungsplans in der Fassung vom Juni 2015 heißt, sondern um die Nutzung des derzeitigen Forstweges zum Bau und zur Versorgung. Oder will man etwa durch den Wald völlig neue Zugangswege, gewissermaßen parallel zur Rö-
Beschlussvorschlag:
merstraße, brechen?
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
Den in der oben genannten Sitzung des Ortsbeirats Merscheid genannten Radfahrern, welchen man über dieses Stück der Römerstraße eine Wegeverbindung von der Mosel zum Hunsrück schaffen will, wäre mit einer behutsamen, schmalen Befestigung und passenden Hinweisschildern auf die römische Vergangenheit und die „Via Ausonia" sicher mehr gedient, und es würde den touristischen Reiz der Region erhöhen. Es ist schlicht und einfach unverantwortlich, Naturgebiete wie unsere intakten Wälder weitgehend zu vernichten unter Hinnahme der Zerstörung von geschichtlichen Zeugnissen.
20. Stellungnahme aus Hunolstein, 12.11.2015 Hiermit möchte ich gegen den Flächennutzungsplan mein Recht zum Einspruch erheben. Ich bin mit der Aufstellung
Aus den Untersuchungen im Rahmen der Flächennutzungspla-
der geplanten Konzentration von Windkraftanlagen, welche Sie als Windpark bezeichnen, nicht einverstanden. Es
nung ergibt sich, dass die beiden ausgewiesenen Sonderbau-
wird im Gebiet des Haardtkopf - Ranzenkopf ein sehr sensibles Gebiet in Angriff genommen. Mit Ihrem Plan, der hof-
flächen die insgesamt verträglichsten Standorte in der Gemein-
fentlich nicht in Erfüllung gehen wird, werden Quellgebiete, Feuchtgebiete und ein noch sehr intakter Lebensraum für
de Morbach darstellen und durch Konzentration der Windener-
Mensch und Tier seiner momentanen natürlichen Entwicklung beraubt. Mit Ihrem Vorhaben attackieren sie eine noch
gienutzung empfindlichere Bereich des Gemeindegebietes von
sehr gut bestehende Trinkwasserversorgung für viele Menschen. Wie ich dem Flächennutzungsplan entnommen ha-
der Windenergienutzung freigehalten werden können.
be, scheint dieses Gebiet nicht besonders schützenswert zu sein. Dem möchte ich deutlich widersprechen. Ich forde-
Auf Grundlage von Biotoptypenerhebungen und aktueller
re Sie auf, für jegliche Rodung und Inanspruchnahme neu erstellter Wegstrecken für Ihr Vorhaben, die dafür gesetz-
faunistischer Erfassungen wurden in der Flächennutzungspla-
- 115 lich erforderlichen Ausgleichsflächen klar und deutlich zu definieren. Wenn mich nicht alles täuscht, sind diese Aus-
nung der Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten dieser Pla-
gleichsflächen Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Ich möchte nochmals ausdrücklich be-
nungsebene schutzwürdige und empfindliche Bereiche für die
tonen, dass ich nicht im eingeschränkten Maße, sondern vollständig gegen Ihren geplanten Eingriff in dieses sensible
Windenergienutzung ausgeschlossen. Auch Daten zu den wei-
Landschaftsschutzgebiet bin.
teren Schutzgütern wie Boden, Wasser, Klima usw. wurden ausgewertet und berücksichtigt, genauso wie Quellgebiete oder Wasserschutzgebiete, um mögliche Probleme zu minimieren. Darüber hinaus sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anhand der konkreten Standortplanung Detailuntersuchungen zu den betroffenen Schutzgütern durchzuführen, die von der Genehmigungsbehörde zu prüfen sind. Entsprechende Kompensationsmaßnahmen sind auf Grundlage des Naturschutzrechts zu leisten. Die Kompensationsmaßnahmen werden erst bei der nachfolgenden Genehmigungsplanung konkret festgelegt. Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
21. Stellungnahme aus Hunolstein, 12.11.2015 Ich erhebe Einspruch gegen die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Windenergie 2015. Wie auch im Umweltbericht (S. 10) erwähnt, liegt das für die Windkraftwerke vorgesehene Gebiet sehr dicht an Quel-
Im Eignungsbereich 1 sind keine Wasserschutzgebiete ausge-
len und Feuchtgebieten. Wegen des hohen Wasservorkommens sind mehrere Wasserschutzgebiete am gesamten
wiesen, lediglich eine Teilfläche des Eignungsbereiches 2 über-
Bergrücken ausgewiesen, unter anderem auch zwei im für die Windräder vorgesehenen „Eignungsbereich 1".
lappt die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes Zone III.
Eines westlich vom Weinplatz im Quellbereich des Eschenbruchbaches. Ein zweites beim Kulturdenkmal Richters-
Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde bescheinigt der Ge-
bom unterhalb entlang der Römerstrasse. Dadurch, dass das - entlang undurchlässiger Schieferschichten an die
meinde Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine
Oberfläche quellende - Grundwasser im ganzen Bergrücken vernetzt vorkommt, haben Baumaßnahmen, wie Fun-
dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Au-
damente für Windräder, oder Straßenbau mit ausgekofferten Trassen zu den Bauplätzen eine sehr unberechenbare
genmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von
Wirkung auf den Wasserhaushalt.
Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie.
Die bis zu 30 m tiefen Fundamente werden sich daher nicht nur im Wasserhaushalt des Gebietes unterhalb eines
Der Bau von Anlagen in Wasserschutzgebietszone I und II
Windrades auswirken, sondern erfahrungsgemäß auch an ganz anderer Stelle.
wurde durch die Planung der Gemeinde vollständig ausge-
So werden Trockenschäden in der Landschaft an Pflanzen, Biotopen oder Brunnen auftreten, die man am Anfang gar
schlossen.
nicht mit dem benachbarten Windrad in Zusammenhang bringt. Die von der Windkraftindustrie immer als Ausweg zi-
Gemäß dem Leitfaden des Ministeriums für Umwelt, Landwirt-
- 116 tierte Ausstattung mit Drainagen hilft nur geringfügig.
schaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz zum
Das Wasser wird durch die Baumaßnahmen verdrängt und muss sich einen anderen Weg suchen.
Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzge-
Der Umweltbericht nennt unter Anderem folgende Quellbereiche:
bieten sind Anlagenstandorte in der Wasserschutzzone III nach Einzelfallprüfung grundsätzlich möglich. Es ist im Wesentlichen
„im äußersten Nordwesten des Planungsgebietes (Flurbezeichnung Eschenbruch) ein schutzwürdiger Quellbereich
darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe aus-
nördlich der K 80 mit temporären Quellbächen in naturnaher Ausprägung (Eschenbruchbach). Entlang der Quellbä-
treten können. Demnach werden Wasserschutzgebiete der Zo-
che stocken naturnahe Laubgehölze (Erle, Esche, Stieleiche)."
ne III in der Flächennutzungsplanung der Gemeinde nicht pau-
Dieses Gebiet wird von als „Eignungsbereich" für Windkraft ausgewiesenen Flächen U-förmig umringt.
schal ausgeschlossen. Sofern Windkraftstandorte in dem Teil-
Es braucht wenig Fantasie, um sich vorzustellen, dass das Grundwasser, das dort gerade im Begriff ist, an die Ober-
bereich, der als Wasserschutzgebiet Zone III ausgewiesen ist,
fläche zu treten, durch 30 m tiefe Fundamentmauern vom (selbst im Umweltbericht als schützenswert anerkannten!)
umgesetzt werden sollen, ist eine Befreiung von der Schutzge-
Feuchtbiotop abgelenkt wird, und dieses stark gefährdet ist, auszutrocknen.
bietsverordnung erforderlich, die im Rahmen einer Einzelfall-
Im Nationalpark werden gerade mit hohem Arbeits- und Kostenaufwand Hangbrücher wiederhergestellt, die hier zer-
prüfung beantragt werden muss. Die Möglichkeit einer Befrei-
stört werden sollen.
ung von der Schutzgebietsverordnung im Wasserschutzgebiet
Vorhandene Bruch- und Feuchtgebiete müssen erhalten werden inkl. der wasserspeisenden bzw. wasserspeichem-
Zone III ist im Einzelfall ggf. mit entsprechenden Auflagen für
den Landschaft darüber.
den Bau und Betrieb oder auch für die Art der Anlagen (z.B. Einsatz getriebeloser Anlagen) durchaus realistisch, so dass der pauschale Ausschluss dieser Gebiete auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt erscheint. Eine Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes kann mit Verweis auf die zwingend durchzuführende Einzelfallprüfung und die erforderliche Befreiung ausgeschlossen werden. Insofern kann diese Problematik aus Sicht der Gemeinde auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Die Belange des Wasserschutzes sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der konkreten Projektplanung detailliert zu prüfen und abzuhandeln. Bruch- und Feuchtgebiete werden durch die Planung nicht zerstört.
"Ein weiterer großflächiger Quellbereich befindet sich nordwestlich von Merscheid im Bereich „Rehbruch" / „Pinters-
In der Biotoptypenkarte wurden die Biotoptypen im aktuellen
kreuz". Dieser Quellbereich befindet sich im Wald, größtenteils in Nadelholzbeständen, was zu Versauerung der
Bestand dargestellt. Mögliche Entwicklungen von Flächen, die
Quellbäche führt. Aus diesem Grund wurden die namenlosen Quellbäche hier als naturfern und damit als mittel
ein Gebiet ökologisch aufwerten könnten, wären aus lan-
- 117 schutzwürdig eingestuft. Das Quellbachsystem wird westlich von Merscheid zum Hölzbach."
despflegerischer Sicht sinnvoll, sind aber nicht Bestandteil der
Ein Augenschein zeigt, dass nur der westliche Teil des Rehbruchs Fichtenmonokultur (bzw. Sturmlichtung) ist.
Bestandskarte oder der Beschreibung der Biotoptypen. Eine
Im östlichen Teil hat sich ein sehr vielgestalteter Wald entwickelt. Unterhalb eines Hains von alten Buchen befindet
Renaturierung der Quellbereiche um den Rehbruch, ein „ökolo-
sich ein sehr naturnaher Erlenbruch, ganz in der Nähe sind mehrere Brunnen / Wasserhäuser.
gischer Waldumbau“ etc. und damit eine ökologische Aufwer-
Wenn nun, statt die naturfernen Gebiete zu renaturieren, das Gebiet pauschal als nur mittel schutzwürdig bezeichnet
tung wurde in der Karte „Ziele / Entwicklungskonzeption“ der
wird, liegt die Befürchtung nahe, dass dabei weniger an das Landschaftsschutzgebiet und mehr an den Ausbau der
Teilfortschreibung des Landschaftsplanes bereits aufgenom-
Windkraft gedacht wurde. Oberhalb des Quellgebietes ist eines der beiden Windräder von Elzerath geplant. Eine Be-
men (siehe dort auch Kapitel 8). Besondere Standorte wurden
einträchtigung auch der vielseitigen Bruchbiotope im östlichen Rehbruch wäre zu erwarten.
durch Auswertung der Karten der hpnV (heutige potenziell natürliche Vegetation) erfasst (Umweltbericht Kapitel 3.4) und bei
"Der „Richterborn" ist eine naturferne, gefasste Quelle direkt südlich der Römerstrasse."
der Planung ausgeschlossen. Der Quellbereich „Rehbruch“ /
Die Quelle am Richterborn tritt zwar höchstens noch temporär an die Oberfläche, könnte aber von der Geländetopo-
„Pinterskreuz“ liegt deutlich außerhalb der nach FNP geplanten
grafie her die Hauptquelle des Bergrückens sein, von dem die Grundwasserströme ausgehen. Die in unmittelbarer
SO Windkraft.
Nähe geplanten zwei Windräder könnten daher weitreichende Folgen für den Wasserhaushalt der Umgebung haben.
Die Hinweise für den Bereich „Richterborn“ sind im nachfolgen-
Nicht erwähnt wurde im Umweltbericht, dass sich unterhalb der Quelle ein junger Birkenwald am Entwickeln ist, der
den Genehmigungsverfahren zur konkreten Standortplanung zu
die typische Bruchwald- bzw. Feuchtbiotop-Vegetation hat: Sauergräser, Moose, Farne etc. Es ist unwahrscheinlich,
berücksichtigen.
dass dieses Biotop bei Bauarbeiten nicht zu Schaden käme.
Die konkreten Windkraftstandorte werden auf der Ebene des Flächennutzungsplanes noch nicht festgelegt. Dies bleibt der
Die Tatsache, dass auf dem kurzen Stück (6 km) zwischen dem Weinplatz und dem Heidenpütz 8 Bäche mit mehre-
nachfolgenden Projektplanung und dem durchzuführenden Ge-
ren kleinen Zuläufen entspringen, die den ganzen Hang durchströmen und 20 Brunnen versorgen, zeigt das hohe
nehmigungsverfahren vorbehalten, in dem auch kleinräumige
Wasserpotential des Bergrückens und macht das Risiko deutlich, das mit einer Störung des Wasserhaushaltes ver-
Restriktionen unter Beteiligung der zuständigen Fachbehör-
bunden wäre. Mit der Klimaerwärmung müssen wir uns offenbar auf Sommer einstellen, die in einem bisher hier nicht
den/sonstigen Träger öffentlicher Belange detailliert untersucht
gekannten Maße heiß und trocken sind. Der Schutz der bestehenden Grundwasserströme, Quellen und Bachläufe
und geprüft werden.
wird daher nicht nur für die Natur und ihre Feuchtbiotope, sondern auch für den Menschen mit seinem Wasserbedarf
Die geforderten hydrogeologischen Untersuchungen, um eine
von entscheidender Bedeutung. Ohne ausgiebigste hydrologische Prüfung und Gutachten wäre hier der Bau von
mögliche Gefährdung z.B. des Eschenbruchbachs und dessen
Windrädern dieser Größenordnung ein verantwortungsloses Experiment.
Quellbereiche zu prüfen, sind auf der Grundlage der konkreten
Ich fordere sie hiermit eindringlich auf, Vernunft walten zu lassen und von dem Vorhaben der Errichtung von Wind-
Standortplanung im Rahmen des nachfolgenden Genehmi-
kraftanlagen in diesem sensiblen Gebiet abzusehen. Die Schäden die hier angerichtet werden können, werden nicht
gungsverfahrens zu erbringen.
wieder gut zu machen sein.
Gerade die Argumentation „Klimaerwärmung“ mit den daraus folgenden Auswirkungen auf Klima, Grundwasser, Tiere und Pflanzen (und somit auch auf das Landschaftsbild) macht die Notwendigkeit der sog. „Energiewende“ deutlich.
- 118 Beschlussvorschlag: Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
22. Stellungnahme aus Morbach, 12.11.2015 Ich finde es erschreckend, was aus der Energiewende gemacht wird. Unter dem Deckmantel des Umwelt- und Res-
Der Stellungnahme wird inhaltlich entsprochen.
sourcenschutzes werden scheinbar übereilte und reaktionäre Entscheidungen auf Kosten der Natur und der Kultur
Im Umweltbericht zur Fortschreibung des FNP ist in Kapitel 9,
getroffen. So auch hier bei uns. Ich persönlich störe mich gar nicht am Anblick dieser Giganten. Jedenfalls am Tage.
Tab. 3 die folgende Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagen:
Doch bin ich ein Mensch, der seine Heimat den Hunsrück, wie viele andere auch, wegen seiner Ruhe schätzt. Dazu
„Synchronisierte Nachtbefeuerung, wenn möglich Abschaltung
zählt auch optische Ruhe. Absolut inakzeptabel ist die Lichterdisco am Nachthimmel. Gefühlt Tausende von wild
der Nachtbefeuerung in Absprache mit der DFS (Deutsche
durcheinander blinkender Lichter, welche für Nichts und wieder Nichts Nacht für Nacht für eine ständige optische Irri-
Flugsicherung), soweit genehmigungsfähig (bedarfsgerechte
tation sorgen.
Befeuerung für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen).“
Kompromiss: Ich bin davon überzeugt, wenn Sie hier weitere Windräder bauen und gleichzeitig eine hohe Akzeptanz in der breiten
Die letztlich genehmigungsfähige Befeuerung ist im Rahmen
Bevölkerung, so wie bei mir persönlich, erreichen möchten, dann müssen Sie sich dafür einsetzen, dass zumindest
des Genehmigungsverfahrens zu klären.
alle Windräder in der Gemeinde mit radargesteuerten Feuerungsanlagen ausgestatten werden. So dass diese nur leuchten, wenn das Licht auch potentiell benötigt wird. Bitte nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass ich mit diesem Kompromiss die Umwelt- und Kulturzerstörung, die mit die-
Beschlussvorschlag:
sen Giganten einhergeht, außen vor lasse. Sollte auf diesen Kompromiss nicht eingegangen werden, spreche ich
Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
mich deutlich gegen den Bau der Windräder im Gebiet des Haardtkopf - Ranzenkopf aus. Anbei ein Link zum Thema: Rädargesteuerte
Leuchtfeuer:
http://www.deutschlandfunk.de/windraeder-bei-nacht-leuchtfeuer-nur-bei-
bedarf.676.de.html?dram:articlejd=299064
23. Stellungnahme aus Gonzerath, 12.11.2015 Hiermit erhebe ich Einspruch und bitte die Teilfortschreibung zu beenden. Dies begründet sich daraus, dass Umweltschutz-, Energie- und planerische Aspekte heute nicht hinreichend geklärt
Dieser Abschnitt (Für und Wider der Windkraft / Energiewende
sind und auf Sicht nicht geklärt werden können. Es ist von Seiten der Morbacher Kommunalpolitik keine Entschei-
im Allgemeinen bzw. Fragen zum EEG) bezieht sich nicht auf
dungsfindung zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Die Kenntnisse zum weiteren Ausbau sind nicht vollumfänglich geklärt.
die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Morbach.
Mit der Entscheidung, weitere Wind-Energie-Anlagen (WEA) auf Morbacher Gemarkung zuzulassen, setzt man sich
Der Hinweis auf das Bestehen von Bürgerinitiativen gegen
dem Vorwurf aus, man sei lediglich „Erfüllungsgehilfe" der Wind-Energie Branche oder/und der ambitionierten Pläne
Windkraft wird zur Kenntnis genommen - Bürgerinitiativen spie-
der AÖR auf Kreisebene. Dass hierdurch Morbacher Interessen Schaden nehmen, würde durch die weitere Planung
geln aber nicht zwingend die Meinung der Mehrheit der Bevöl-
billigend in Kauf genommen.
kerung wieder.
Im November 2015 hat sich in interessierten Kreisen herumgesprochen, dass die Wind-Energie in Deutschland an
In der zitierten Studie „Praxiserfahrungen mit der Wirtschaft-
- 119 einem Scheidepunkt steht. Fehlende Speichermöglichkeiten, zu geringe Leitungskapazitäten, fehlende Planungssi-
lichkeit von Bürgerwindparks in Deutschland“ wurden nicht
cherheit usw. werden in der Öffentlichkeit diskutiert. Eine unglaubliche Zahl von über 50 Bürgerinitiativen hat sich in
1.150 Windparks auf ihre Wirtschaftlichkeit analysiert, wie in
Rheinland-Pfalz über die Jahre gegründet, deren Hauptziel es ist, auf die weiteren Ausbaupläne aufmerksam zu ma-
der Stellungnahme behauptet, sondern 1.150 Jahresabschlüs-
chen; im Falle von Rechtsverletzungen sie zu verhindern oder zu verändern. Im Übrigen gibt es in der Gemeinde
se der Jahre 2000-2011 von 175 Windparks.
Morbach seit Sommer d.J. ebenfalls eine Bürgerinitiative, die etliche Morbacher Mitbürger hinter sich weiß. Die
Richtig ist aber dennoch, dass es in der Vergangenheit zu
Stimmung in der Bevölkerung verändert sich vom „pro" ins „contra" zusehends: Immer mehr kehren der Wind-
Fehlkalkulationen bzgl. der Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Energie den Rücken zu, weil sie erkennen, dass zum jetzigen Zeitpunkt, einerseits Natur und Landschaft geopfert
von Windparkprojekten gekommen ist. Aus dieser Studie kann
werden und andererseits dieser EEG- Strom nicht zu 100% abgenommen werden kann.
aber keineswegs geschlossen werden, dass Windkraftanlagen an sich unwirtschaftlich sind. Wie auch in anderen Wirtschafts-
Gründe
zweigen nicht aus der Insolvenz einzelner Vorhaben, die an
viele WEA Anlagen sind nicht gewinnbringend.
beispielsweise ungünstigen Standorten und auf der Grundlage
Eine ausführliche öffentliche Studie zum Thema „Wirtschaftlichkeit von Windparks" hat der Lobbyverband der Wind-
zu optimistischer Prognosen umgesetzt wurden, nicht gefolgert
kraftindustrie selbst gemacht. Das Ergebnis der umfassenden Analyse zur Wirtschaftlichkeit im Zeitraum 2003-2013
werden kann, das sich derartige Vorhaben an sich nicht wirt-
bei 1150 Windparks ist vernichtend: [Quelle: Februar, 2013: Bundesverband WindEnergie e.V.]
schaftlich betreiben lassen.
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Nach 10 Jahren haben im Durchschnitt 140% der erhofften Jahresumsätze gefehlt. (Folie 12)
Zum einen haben sich Daten- und Prognosemöglichkeiten bei
•
82% der Jahresabschlüsse lagen die Umsatzerlösen unter den im Prospekt versprochenen Werten.
der Windkraftnutzung deutlich verbessert (insbesondere stehen
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37% der Jahresabschlüsse weisen einen negativen Cash- Flow aus. Das bedeutet, sie haben weniger
aktuelle
Einnahmen als sie an Darlehn zahlen müssen.
Windmessmasten vor Ort sowie vielen Referenzpunkten durch
50% der Festland- Windparks laufen so schlecht, dass die Anleger froh sein können, wenn sie das Geld
bestehende WKA zur Verfügung), zum anderen ist es nicht die
wieder zurückbekommen.
Aufgabe der Flächennutzungsplanung, einen Windpark oder
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Ertragsmessungen
mehrerer
Betreiberfirmen
mit
einzelne Windräder zu planen. Insbesondere die Frage der Energiekosten
Wirtschaftlichkeit einer Windkraftnutzung ist nicht Sache der
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Energiekosten für die Verbraucher in den letzten Jahren, wie es
Flächennutzungsplanung, sondern auf der Ebene der Projekt-
von einem planwirtschaftlichen System zu erwarten ist, in die Höhe getrieben. Mittlerweile wird das EEG in 2016 auf
planung zu beantworten. Bei der Flächennutzungsplanung geht
Rekordwert erreichen. Für den deutschen Alleingang bei der Energiewende bezahlen die Menschen in unserem Land
es darum, die Windkraftnutzung auf den bestgeeignetsten Flä-
inzwischen teuer, zuerst mit ihrer Stromrechnung und nicht selten anschließend mit ihrem Job. Die Belastbarkeit des
chen zu konzentrieren und die Beeinträchtigungen durch die
Mittelstands stößt in Folge der dramatisch gestiegenen Kosten der Ökostrom- Förderung an ihre Grenzen.
Windkraftnutzung zu minimieren. Bei dem von der Gemeinde gewählten Ansatz, die Windkraftnutzung in der Gemeinde auf
Die Gemeinde sollte sich nicht als Betreiber betätigen. Auch im Energiesektor gilt für mich, dass der Staat nicht der
Lagen mit überdurchschnittlichen Windverhältnissen gemäß
bessere Unternehmer ist. Deswegen ist es bedenklich, dass durch die AÖR der Einfluss des Staates in der Energie-
Windatlas einzuschränken, womit die Gemeinde bereits über
branche immer weiter steigt. Das Risiko dieser Entwicklung trägt jedoch der Steuerzahler und Stromkunde.
die vom Land empfohlenen Kriterien bzgl. der Windhöffigkeit hinausgeht, ist davon auszugehen, dass auch ein wirtschaftli-
- 120 cher Betrieb möglich ist. Grundwasser In der Expertise der Verwaltung wird festgestellt: „Die Grundwasservorkommen im Plangebiet sind prinzipiell gegen-
Die wasserwirtschaftliche Fachbehörde bescheinigt der Ge-
über Grundwasserverschmutzung durch Einträge sowie gegenüber Versauerung empfindlich. Aufgrund des einge-
meinde Morbach in ihrer Stellungnahme vom 20.10.2015 eine
schränkten Filtervermögens der geologischen Schichten kommt es zu einer hohen Verschmutzungsempfindlichkeit"
dem Trink- und Grundwasserschutz angepasste und mit Au-
(Zitat).
genmaß durchgeführte Potentialanalyse zur Ausweisung von
Es muss heute davon ausgegangen werden, dass weitere WEA geplant und errichtet werden. Das wird auf den
Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie.
Wasserhaushalt weitere negative Auswirkungen haben. Dies muss durch ein unabhängiges fachliches Gutachten in
Der Bau von Anlagen in Wasserschutzgebietszone I und II
Erfahrung gebracht werden. Andernfalls macht sich die Entscheidungsebene in Morbach an irreparablen Schäden
wurde durch die Planung der Gemeinde vollständig ausge-
unserer Wasserversorgung schuldig.
schlossen. Gemäß dem Leitfaden des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz zum Bau und Betrieb von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten sind Anlagenstandorte in der Wasserschutzzone III nach Einzelfallprüfung grundsätzlich möglich. Es ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Demnach werden Wasserschutzgebiete der Zone III in der Flächennutzungsplanung der Gemeinde nicht pauschal ausgeschlossen. Sofern Windkraftstandorte in dem Teilbereich, der als Wasserschutzgebiet Zone III ausgewiesen ist, umgesetzt werden sollen, ist eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung erforderlich, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung beantragt werden muss. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Schutzgebietsverordnung im Wasserschutzgebiet Zone III ist im Einzelfall ggf. mit entsprechenden Auflagen für den Bau und Betrieb oder auch für die Art der Anlagen (z.B. Einsatz getriebeloser Anlagen) durchaus realistisch, so dass der pauschale Ausschluss dieser Gebiete auf Ebene des Flächennutzungsplanes aus Sicht der Gemeinde nicht gerechtfertigt erscheint. Eine Beeinträchtigung des Trinkwasserschutzes kann mit Verweis auf die zwingend durchzuführende Einzelfall-
- 121 prüfung und die erforderliche Befreiung ausgeschlossen werden. Insofern kann diese Problematik aus Sicht der Gemeinde auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Die Belange des Wasserschutzes sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der konkreten Projektplanung detailliert zu prüfen und abzuhandeln. LEPIV und Ausbaupläne für Morbach Der Grundsatz G163c im LEP IV ist irrwitzig: Dieser definiert, dass mindestens zwei Prozent der Landesflache in RLP
Landesweit sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche
für die Windkraft ausgewiesen werden soll. Die Planungsbehörden haben in Deutschland und im Land RLP eine Fül-
für die Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt wer-
le von Aufgaben in ihren Planungen zu berücksichtigen. Dabei haben alle Bereiche, sei es Siedlungs-, Infrastruktur-,
den. Es handelt sich dabei um eine Sollvorschrift für eine Un-
Landschafts-, Kultur- oder Artenschutz einen Anspruch auf Entfaltung. Durch die einseitige räumliche Definition von
tergrenze, die der gemeindlichen Abwägung unterstellt ist und
Flächengrößen für den Bereich Windkraft werden aber dann andere zu schützende Interessen und Güter der Wind-
nicht die Bindungswirkung einer Zielvorgabe hat.
kraft untergeordnet. Ob überhaupt ausreichend Flächen in der Menge zwei Prozent der Landesfläche verfügbar ist,
Die Windenergienutzung ist nach Baugesetzbuch im Außenbe-
ist derzeit nicht ausreichend untersucht. Insofern ist dieses Ziel auch nicht als seriös oder machbar einzustufen, ohne
reich privilegiert zulässig. Es geht demnach in der Flächennut-
dass andere Interessen darunter beeinträchtigt werden.
zungsplanung in erster Linie darum, die Flächen für die Wind-
Damit sind die Ziele des LEP IV in Frage zu stellen. Da wir in Morbach bereits über einen fortgeschriebenen Flä-
energienutzung im Gemeindegebiet auf Konzentrationsflächen
chennutzungsplan verfügen, müssen wir, anders als oft öffentlich dargestellt, keinen neuen F-Plan ausweisen/ fort-
einzuschränken, so dass Bauanträge für die Windenergienut-
schreiben. Die Fläche beträgt bereits annähernd 2 % womit Morbach seiner Verpflichtung ausreichend nachgekom-
zung nicht im gesamten Gemeindegebiet, sondern nur noch auf
men ist.
den ausgewiesenen Sonderbauflächen gestellt werden können. Der Ausschluss von Flächen für die Windenergienutzung bedarf dabei einer fundierten planerischen Begründung. Eine rechnerische Obergrenze für die Windkraftnutzung gibt es nicht. Die Gemeinde verfügt zwar mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan und der Ausweisung der Energielandschaft als Sonderbaufläche Windenergienutzung bereits über eine derartige Konzentrationsplanung, allerdings wurden die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung auf Landesebene grundlegend geändert, so dass die Flächennutzungsplanung an diese geänderten Vorgaben angepasst werden muss. Die Kriterien, die damals zum Ausschluss weiter Teile des Gemeindegebietes geführt haben, sind nach dem geltenden Landes-
- 122 entwicklungsprogramm nicht mehr begründbar, auch wenn der 2 %-Anteil der Windkraftflächen am Gesamtgemeindegebiet annähernd erreicht wird. Insofern ist die Planung entsprechend den aktuellen Gegebenheiten fortzuschreiben, um auch in Zukunft Rechtssicherheit zu haben. Im LEP IV werden zudem landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften (Flächen, die bereits im geltenden
Vom Land wurde ein Gutachten erstellt, um die landesweit be-
LEP IV genannt sind, wie z.B. Moseltal, Lahntal, Vulkaneifel rund um die Maare, etc.) und der Haardtrand (Hangkan-
deutsamen historischen Kulturlandschaften zur Festlegung,
te des Pfälzerwalds) mit einem Korridor von maximal sechs Kilometern nach Westen, wobei die regionalen Pla-
Begründung und Darstellung von Ausschlussflächen und Rest-
nungsgemeinschaften die jeweiligen Gebiete räumlich konkretisieren sollen, ausgeschlossen. Für mich zählt die Rö-
riktionen für den Ausbau der Windenergienutzung zu konkreti-
merstraße, die einzig erhaltene Straße aus antiker Zeit in Deutschland, die durch das geplante WEA- Gebiet durch-
sieren. Demnach liegen die Sonderbauflächen nicht in diesen
läuft, als bedeutsames historisches Kulturdenkmal.
Ausschlussflächen.
Die Landesbehörde Denkmalschutz sollte in Ihren Äußerungen ernst genommen werden. Selbst wenn die Räder
Die Anregungen der Fachbehörde Denkmalschutz zum Flä-
nicht in unmittelbarer Nähe aufgestellt werden, so wird durch den Ausbau und Errichtung von Zufahrtsstraßen emp-
chennutzungsplan wurden in die Begründung der Flächennut-
findlich eingegriffen werden.
zungsplanung aufgenommen und sind bei der Genehmigungsplanung zu berücksichtigen.
Zusammenfassung: WKA können nicht gleichmäßig Energie einspeisen - deshalb sind sie keine sichere Energie-Quelle! •
WKA in RLP laufen ca. 1500h Volllast - notwendig sind mind. 1700 h, damit laufen Sie unwirtschaftlich!
Betrifft nicht die Flächennutzungsplanung der Gemeinde.
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1 WKA verbraucht ca. 12.000 qm (unberührte) Naturlandschaft durch Rodung, Planieren und Straßenbau.
Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht der Pla-
Deswegen zerstören Sie Natur und stören Lebensraum nachträglich •
2400 WKA versorgen RLP (2014)