Nicolai & Hoppe-Nicolai Steuerkanzlei

Nicolai & Hoppe-Nicolai Steuerkanzlei Niedermayerstr. 50, 84028 Landshut, Tel. 0871/95312-0, Fax 0871/95312-90 Marienplatz 11, 84166 Frontenhausen, Te...
Author: Rosa Kappel
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Nicolai & Hoppe-Nicolai Steuerkanzlei Niedermayerstr. 50, 84028 Landshut, Tel. 0871/95312-0, Fax 0871/95312-90 Marienplatz 11, 84166 Frontenhausen, Tel. 08732/93939-0, Fax 08732/93939-29

Mandanteninformationen 2/2010 - auch im Internet unter

www.nicolai-hoppe.de -

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, auch wenn sich momentan in der Steuergesetzgebung nicht viel ereignet, so kommen jetzt – mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2009 sowie den Buchhaltungen 2010 - viele Änderungen erstmals zur Anwendung, die schon im vergangenen Jahr oder noch früher beschlossen worden waren. Dies macht einerseits unsere tägliche Arbeit spannend, gibt uns aber auch die Gewissheit, dass wir von einer Steuervereinfachung weiter denn je entfernt sind. Mit freundlichem Gruß

INHALT 1. Änderungen in den Erklärungsvordrucken 2009 2. Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen trotz Abgeltungssteuer 3. Das Ende der “Einheitsbilanz” naht 4. Elektronische Übermittlung von Gewinnermittlungen und Bilanzen 5. Die Schweizer Steuerdaten-CDs 6. Photovoltaikanlagen

7. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft 8. Umsatzsteuer auf die Lieferung von Pflanzen und damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen 9. Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft 10. Werbungskostenabzug bei Masterstudiengang 11. Gefahren für Fördervereine

1. Änderungen in den Erklärungsvordrucken 2009 Dass sich die Formulare jedes Jahr ein wenig ändern, das sind wir ja schon seit langem gewohnt. Solch grundlegende Änderungen wie für das Jahr 2009 gab es aber schon lange nicht mehr, denn bisher wurden die Formulare nur immer mehr und umfassten mehr Seiten – nun aber erfolgten auch inhaltliche Umstellungen Die Vorsorgeaufwendungen haben sich aus dem Mantelbogen “verabschiedet” und sind nun in eine neue “Anlage Vorsorgeaufwand” einzutragen. Hier sind nun auch die Angaben zu Riester-Verträgen zu machen, welche bisher in der eigenen “Anlage AV” beheimatet waren. Komplett umgestaltet wurde die “Anlage KAP”, welche aufgrund der Regelungen zur Abgeltungssteuer als nicht mehr tauglich eingestuft wurde. 2. Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen trotz Abgeltungssteuer Zum 01.01.2009 war für Zinserträge sowie Veräußerungsgewinne bei Wertpapiergeschäften die 25%-ige Abgeltungssteuer eingeführt worden. Wer allerdings glaubt, dadurch wäre nun die Einkommensteuererklärung vereinfacht worden, der kann sich u. U. schwer täuschen. Solange der persönliche (Spitzen-)Steuersatz über 25% liegt und nur ganz normale Zinseinnahmen bei Banken gegeben sind, kann die Einschätzung tatsächlich richtig sein, dass nun keine Anlage KAP mehr auszufüllen ist. In einem solchen Fall ist der Steuerpflicht mit der Abgeltungssteuer Genüge getan. Profitieren können hiervon insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen, deren Zinseinnahmen den Sparerfreibetrag

Holger Nicolai, Steuerbevollmächtigter



Tanja Hoppe-Nicolai, Steuerberaterin

Mandanteninformationen 2/2010

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deutlich übersteigen und die so hohe weitere Einkünfte haben, dass der persönliche Steuersatz deutlich über 25% liegt. Wer hingegen seine Freistellungsaufträge bei den Banken nur ungünstig verteilt hat, kann durch die Angabe seiner Zinseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung noch an die – in der Summe – unberechtigte Abgeltungssteuer herankommen. Ebenso kann es zu Abweichungen kommen, wenn bei zwei unterschiedlichen Banken Depots unterhalten werden und auf einem derselben Veräußerungsverluste realisiert worden sind. Hierbei kommt trotz Einkommensteuererklärung der besondere Steuersatz für Kapitaleinkünfte mit 25% zur Anwendung. Damit das ganze System aber nicht zu einfach wird, gibt es aber auch weiterhin bestimmte Zinseinnahmen, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen und deshalb immer anzugeben sind. Hier sind insbesondere betroffen die Zinseinnahmen aus Privatdarlehen und Gewinnausschüttungen von GmbHs an ihre Gesellschafter, da entweder noch gar keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde bzw. aufgrund einer gewissen “Nähe” zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber Gestaltungsmöglichkeiten bei unterschiedlichen Steuersätzen vermieden werden sollen. Wegen der vorgenannten vielfältigen Möglichkeiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist es auch in Zukunft erforderlich, für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung sämtliche Unterlagen zu Kapitaleinkünften zu überprüfen. 3. Das Ende der “Einheitsbilanz” naht Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, welches schon vor fast einem Jahr verabschiedet worden war, fand in den Medien vergleichsweise wenig Beachtung. Die Auswirkungen werden erst allmählich zu spüren sein, denn das Gesetz ist zwingend erst für die Jahresabschlüsse ab 2010 – wahlweise aber auch schon ab 2009 – anzuwenden. Beruhigt zurücklehnen kann sich eigentlich nur derjenige Unternehmer, der keine Bilanz, sondern nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen muss. Bislang waren die Bilanzierungsregelungen von Handelsrecht und Steuerrecht einigermaßen gleichlautend. Sofern es z.B. steuerliche Sonder(abschreibungs)regelungen gab, konnten diese in die Handelsbilanz übernommen werden, so dass in der Realität für kleine und mittlere Unternehmen eine Einheitsbilanz, also eine Bilanz, die Handels- und Steuerrecht genügte, erstellt wurde. Dies entsprach insbesondere dem Wunsch der Unternehmer, den Verwaltungsaufwand und die Kosten hierfür möglichst niedrig zu halten. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber aber das Ziel ins Auge gefasst, die deutschen Bilanzierungsregeln den internationalen Rechnungslegungsstandards anzunähern und sah deshalb die Notwendigkeit, das Handelsrecht zu reformieren. Aber eben nur dieses!!! Das Steuerrecht, welches die (zumeist möglichst hohe) Steuerbemessungsgrundlage ermittelt wissen möchte, blieb unverändert. Somit werden künftig die Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz mal mehr, mal weniger auseinanderfallen. Auch wenn bei den Wertansätzen von Vorräten und Rückstellungen keine Abweichungen auftreten sollten - sobald steuerliche Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen werden, liegt eine Divergenz vor. Nun könnte man natürlich sagen: “Wozu brauche ich eine Handelsbilanz?” Naja, definitiv erforderlich ist sie für Unternehmen, die ihren Abschluss offenlegen müssen, also GmbHs und GmbH & Co. KGs. Der Kreis wird aber in der Realität noch wesentlich weiter zu ziehen sein: schon jetzt werden Bankmitarbeiter darin geschult, bei Darlehensgewährung eine “Handelsbilanz” anzufordern. Ob sie letztendlich wirklich die Unterschiede kennen würden, bleibt dahingestellt. Wenn das Zahlenwerk allerdings künftig mit “Jahresabschluss” anstelle von “Handelsbilanz” überschrieben ist, hat der Bankkunde nicht die gewünschten Unterlagen geliefert, mit der Folge eines schlechteren Ratings. Also: auch jeder Einzelunternehmer, der seiner Bank regelmäßig Bilanzen vorlegen muss, wird um eine separate Handelsbilanz nicht herum kommen! 4. Elektronische Übermittlung von Gewinnermittlungen und Bilanzen Für Einnahmen-Überschuss-Rechnungen gibt es bereits die Anlage EÜR, die standardisierte Übermittlung der Bilanzdaten gilt ab dem Jahr 2011. Nach den Anlaufschwierigkeiten mit der Anlage EÜR bleibt abzuwarten, wie lange es dauern wird, bis die elektronischen Bilanzen problemlos und einfach übermittelt werden können. Der Hintergedanke des Gesetzgebers ist ganz einfach: durch eine Standardisierung und elektronische Aufbereitung kann man die bereitsgestellten Daten ganz einfach durch entsprechende Prüfprogramme “jagen”. Dann sind z.B. branchenspezifische Vergleiche einfacher und bei gewissen Kenngrößen kann früher nachgefragt werden. In diese Richtung geht bereits die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, im Falle einer finanzamtlichen Betriebsprüfung die Buchhaltungszahlen in elektronisch lesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Künftig setzen also die Prüfroutinen nur schon früher an. Dies ist allerdings nicht nur negativ zu sehen: der Steuerpflichtige kann sich bereits im Vorfeld mit seinen standardisierten Zahlen auseinandersetzen und nach Erklärungsansätzen suchen, sofern es signifikante

Holger Nicolai, Steuerbevollmächtigter



Tanja Hoppe-Nicolai, Steuerberaterin

Mandanteninformationen 2/2010

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Tendenzen gibt. Andererseits dürften bei unauffälligen Zahlen auch die Rückfragen zurückgehen und dadurch auf eine zügigere Bearbeitung der Steuererklärungen gehofft werden. 5. Die Schweizer Steuerdaten-CDs In den Medien wurde und wird gar trefflich gestritten, ob der Ankauf der Daten rechtmäßig ist. Wer von den Gelehrten die Auffassung vertritt, es wäre unrechtmäßig, kommt aber dann evtl. zu der Schlussfolgerung, dass zwar Verkauf und Ankauf der Daten zu ahnden wären, die Verwertung der Daten aber problemlos möglich sei. Letztendlich ginge es um das übergeordnete staatliche Interesse ... Vermutlich hätten die Daten ohnehin nicht notwendigerweise erworben werden müssen. Alleine die Angst vieler Kapitalanleger hat dazu geführt, dass mittels Selbstanzeige viel Geld in den Staatssäckel geflossen ist. Dennoch: bis dato sind die Daten nicht ausgewertet, so dass eine Selbstanzeige jederzeit (noch) möglich ist. Dadurch entfiele der Straftatbestand. Es müsste aber sichergestellt sein, dass die nachzuzahlende Steuer auch fristgerecht bezahlt werden kann. 6. Photovoltaikanlagen In Anbetracht der niedrigen Zinsen haben in der letzten Zeit immer mehr Leute den Betrieb einer Photovoltaikanlage als Kapitalanlagemöglichkeit für sich entdeckt. Die Tatsache, dass nur noch bis Mitte des Jahres eine entsprechend attraktive staatliche Förderung durch garantierte – vergleichsweise hohe – Vergütungen pro Kilowattstunde gewährt wird, hat einen Boom bei Photovoltaikanlagen ausgelöst wie im vergangenen Jahr die Abwrackprämie auf dem Kfz-Markt. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass es sich definitiv nicht um ein Steuersparmodell handelt, denn es sollen ja schließlich in absehbarer Zeit Gewinne erwirtschaftet werden! Wer eine solche Anlage betreibt, wird Unternehmer: er muss ein Gewerbe anmelden, in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln (sonst kommt er auch nicht in den Genuss der Erstattung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten) und jährlich im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung eine Gewinnermittlung erstellen. Vorsicht ist geboten, wenn der Steuerpflichtige bereits ein Unternehmen betreibt und dabei als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer behandelt wird. Diese Tätigkeit ist umsatzsteuerlich mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage zusammen zu fassen. Damit würde entweder die Kleinunternehmereigenschaft für die Selbständigkeit entfallen, oder aber der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten. In einem solchen Fall könnte die Anmeldung des Gewerbes auf den Ehegatten die Lösung sein. Üblicherweise werden Photovoltaikanlagen auf 20 Jahre abgeschrieben, also mit jährlich 5%. Eine andere Beurteilung wäre denkbar, wenn es sich um ein neues Dach mit integrierten Solarmodulen handelt – dann läge evtl. sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor. Neben der regulären Abschreibung kann Mittelstandssonderabschreibung mit max. 20% in den ersten 5 Jahren in Anspruch genommen werden. Wird die Photovoltaikanlage allerdings auf das Dach einer im Betriebsvermögen befindlichen Immobilie montiert, so wäre die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Vorjahr Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mittelstandssonderabschreibung. 7. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Überraschend aufgeschlossen zeigte sich das Thüringer Finanzgericht bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Es kam zu dem Schluss, das im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der nichteheliche Vater bei Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft auch dann erwerbsbedingte Betreuungskosten für das gemeinsame Kind geltend machen dürfe, wenn die Aufwendungen vom Konto der Mutter abgeflossen sind. Auch solle es unerheblich sein, wer von beiden den Betreuungsvertrag unterschrieben hat. Diese Entscheidung würde uns wieder etwas Gestaltungsspielraum bieten – es bleibt nun abzuwarten, wie der Sachverhalt vom Bundesfinanzhof beurteilt wird, da Revision eingelegt wurde. 8. Umsatzsteuer auf die Lieferung von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen In einem ganz aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium zu der Problematik der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Gärtnereien und Blumengeschäfte geäußert. Die bisher sehr restriktive Haltung betreffend den ermäßigten Steuersatz wurde etwas gelockert. Demnach können nun die Lieferung von Pflanzen und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden

Holger Nicolai, Steuerbevollmächtigter



Tanja Hoppe-Nicolai, Steuerberaterin

Mandanteninformationen 2/2010

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Pflanzenlieferung setze insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanzen zu erhalten. Kommen jedoch noch weitere Diestleistungselemente hinzu, wie z.B. bei der Grabpflege, sei weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen. Gleiches gelte bei Fällen der Gartengestaltung. Werden hingegen z.B. die Pflanzen in vom Kunden bereitgestellte Blumenkästen eingepflanzt, so sollte eine Trennung des Entgelts möglich sein. Dies muss aber dann auch bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle, also der Registrierung in der Kasse oder der Rechnungstellung, entsprechend berücksichtigt werden. 9. Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung wurde in letzter Zeit etwas großzügiger. In unserem letzten Rundschreiben berichteten wir darüber, dass auch bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Arbeitsort eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird. Hier ist aber vor allem die Familie das entscheidende Kriterium. Nun wurde ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf veröffentlicht, in welchem dieses für die gleiche Situation bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die doppelte Haushaltsführung abgelehnt hatte. Das Gericht hatte allerdings offen gelassen, wie es entschieden hätte, wenn das ohne Trauschein zusammen lebende Paar ein Kind gehabt hätte. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren entscheiden wird, da das Finanzgerichtsurteil noch vor der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen war. 10. Werbungskostenabzug bei Master-Studiengang Kosten der (erstmaligen) Berufsausbildung können nur als Sonderausgaben bis zu 4.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Werden in den betreffenden Jahren keine Einkünfte erzielt, so können sich Sonderausgaben auch nicht steuermindernd auswirken. Ein Vortrag der nicht ausgenutzten Beträge ist nicht möglich. Attraktiver sind da schon die Berücksichtigungsmöglichkeiten bei einem Zweitstudium, da hier ein Ansatz als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht kommt. Dabei können negative Einkünfte entstehen, welche im Verlustfall vorgetragen werden dürfen. Durch die Internationalisierung auch unseres Hochschulwesens gibt es zwischenzeitlich in immer mehr Studiengängen das System mit Bachelor- und Masterabschlüssen, wie z.B. Betriebswirtschaftslehre. Da ein Master-Studium nicht aufgenommen werden kann ohne vorherigem Bachelor- oder Diplomstudium, gilt es als Zweitstudium. Dabei ist unerheblich, ob es inhaltlich auf einem Bachelor-Studium an derselben Hochschule aufbaut oder ob es einem beliebigen anderen Studium folgt. 11. Gefahren für Fördervereine Nachdem die öffentlichen Mittel in allen Bereichen knapp werden, gibt es in immer mehr Bereichen des öffentlichen Lebens Fördervereine, um Gelder zu sammeln und dann zur Verfügung zu stellen. Dies kann sein für Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, Sportvereine u.v.m. Diese Vereine erzielen ihre Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, aber oftmals auch aus einem sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie z.B. der Abhaltung eines Schulfestes. Vor über 10 Jahren wurde speziell für die steuerliche Beurteilung von Fördervereinen die sog. “Geprägerechtsprechung” entwickelt. Demnach dürften Fördervereine im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr Einnahmen erzielen als im ideellen Bereich, also mit Beiträgen und Spenden. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe würde die Gemeinnützigkeit (und damit die Möglichkeit zur Spendenvereinnahmung) gestrichen. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu schon eine tolerantere Linie vertreten, doch reagierte die Verwaltung hierauf mit einem Nichtanwendungserlass! In Zeiten leerer Staatskassen, in denen immer mehr ehrenamtliches Engagement von Nöten ist, damit insbesondere unsere Kinder und das Allgemeinwohl nicht auf der Strecke bleiben, erscheint diese Einschätzung nicht mehr angebracht. Zumindest sollte eine zeitliche Gewichtung der Aktivitäten von Fördervereinen mit herangezogen werden. Ist der Verein das ganze Jahr über rege dabei, Spenden zu sammeln, erzielt aber mit einem einzigen Fest mehr Einnahmen, so sollte wohl die Gemeinnützigkeit nicht in Frage gestellt werden. Die vorstehend dargestellten Regelungen haben wir wieder sorgfältig für Sie ausgewählt. Es sei aber darauf hingewiesen, daß jeder steuerliche Sachverhalt nur im Zusammenhang mit allen Begleitumständen beurteilt werden sollte und deshalb jegliche Gewährleistung ausgeschlossen werden muss. Gerne stehen wir Ihnen

Holger Nicolai, Steuerbevollmächtigter



Tanja Hoppe-Nicolai, Steuerberaterin

Mandanteninformationen 2/2010

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zur Verfügung, um in einem persönlichen Gespräch auszuloten, ob das eine oder andere Urteil auf Ihren ganz individuellen Fall anzuwenden ist.

Holger Nicolai, Steuerbevollmächtigter



Tanja Hoppe-Nicolai, Steuerberaterin

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