Newsletter zum aktuellen Vergaberecht

Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V. Mügelner Str. 40, Haus G 01237 Dresden Telefon: 0351 2802-402 Telefax: 0351 2802-404 [email protected] www.abst...
Author: Silvia Martin
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Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V. Mügelner Str. 40, Haus G 01237 Dresden Telefon: 0351 2802-402 Telefax: 0351 2802-404 [email protected] www.abstsachsen.de

Newsletter zum aktuellen Vergaberecht Ausgabe November / Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis 0.

Allgemeine Bemerkungen

1

1.

Planungsleistung - gleichartige Leistung i. S. d. § 3 Abs.

2

7 Satz 2 VgV vs. EuGH „funktionaler Zusammenhang“ 2.

Berechnung von Bauauftragswerten i. V. m.

3

Planungsleistungen 3.

Zur Statistikverordnung

4

4.

Anpassung Mindestlohn zum 01.01.2017

5

5.

Zum Jahreswechsel

5

Die ABSt Sachsen ist Partner für sächsische Unternehmen und öffentliche Hand zum Vergaberecht. Sie ist eine Einrichtung der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern von Chemnitz, Dresden und Leipzig, der Architektenkammer Sachsen sowie des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die ABSt Sachsen ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen (VR 2479).

0. Allgemeine Bemerkungen Wer sich im Dezember mit der Auftragsberatungsstelle (ABSt) in Verbindung setzen wollte, hatte es nicht immer leicht. So waren Mitarbeiter zeitweise schwer erreichbar und die elektronische Kommunikation war an einigen Tagen eingeschränkt. Dafür bitten wir um Entschuldigung und Verständnis. Da wir uns räumlich vergrößern konnten, waren bei der ABSt am Standort und quasi bei

laufendem

Geschäftsbetrieb

bauliche

Veränderungen,

verbunden

mit

umfänglichen Renovierungsarbeiten, notwendig. Damit war nicht nur ein zeitweiliges Abschalten des Servers, sondern auch die aktive Mitwirkung der Mitarbeiter während der Umgestaltungsphase erforderlich. Jetzt sind die wesentlichen Arbeiten abgeschlossen. Die Normalität wird spätestens nach den Feiertagen eingezogen sein. Letztlich sind die Rahmenbedingungen bei der ABSt so verbessert worden, dass es auch bei den gewachsenen Anforderungen gelingen wird, weiterhin als verlässlicher und guter Partner zu vergaberechtlichen Fragen zur Verfügung zu stehen.

1. Planungsleistung - gleichartige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV vs. EuGH „funktionaler Zusammenhang“ In unserem letzten Newsletter (September/Oktober) haben wir zum konkurrierenden Sachstand

hinsichtlich

der

Berechnung

der

Auftragswertschätzung

von

Planungsleistungen informiert. Entgegen der in der VgV dargestellten Möglichkeit, nur gleichartige Leistungen addieren zu müssen, bildete sich insbesondere aus der Sicht der Zuwendungsgeber die Meinung, dass alle funktional in Verbindung stehenden Planungsleistungen zu kumulieren sind. Dieser Ansicht lagen u.a. das Urteil des EuGH vom 15.03.2012 (Autalhalle Rs. C 574/10) und das eingeleitete Vertragsverletzungs-verfahren bezüglich der Stadt Elze zu Grunde. Wie mehreren Quellen zu entnehmen ist, hat die EU zwischenzeitlich dieses Vertragsverletzungsverfahren eingestellt. Dadurch dass die Leistungen bereits

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vollständig erbracht seien, könne keine anderweitige Rechtswirkung mehr entfaltet werden. Damit - so auch den Darstellungen zu entnehmen – hat sich aber an der Auffassung der EU-Kommission nichts geändert. Bei nächster Gelegenheit würde diese Problematik wieder aufgegriffen werden. Weitere Ausführungen hierzu sind auf der Homepage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (>Schwerpunkte > Vergaberecht > Aktuelles) zu entnehmen: Link Homepage DStGB Wir bleiben daher bei unserer Empfehlung, so lange keine abschließende Klärung der Sachlage gegeben ist, insbesondere bei Vorhaben, die mit Mitteln der EU gefördert werden, das strenge Regime der funktionalen Auftragswertberechnung und damit die Addition aller (funktional in Verbindung stehenden) Auftragswerte einer Projektplanung zu wählen.

2. Berechnung von Bauauftragswerten i. V. m. Planungsleistungen Bei der Nachfrage, wie der mit der Neufassung redaktionell geänderte Satz 1 des § 3 Abs. 6 VgV verstanden wird: „Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“ haben Berater – so auch wir – vorsichtigerweise darauf hingewiesen, dass im Zweifel von

der

Addition

der

Bauauftragswertschätzung

und

den

allgemeinen

Planungsleistungen auszugehen sei. Das ist insbesondere für die Bauleistungen von Bedeutung, die knapp unter 5 Millionen Euro liegen, und die bei dieser Addition über den EU-Schwellenwert springen würden.

3

Nachdem hinsichtlich dieser Betrachtung Bezug zu den Erläuterungen der Bundesregierung

genommen wird (Fassung Kabinett vom 20.01.2016: Link zur

Begründung der Bundesregierung, ist hier auf Seite 161 zum Absatz 6 des § 3 VgV festzustellen: „…Dabei geht es um solche Dienstleistungen, die unmittelbar für die Errichtung des Bauwerkes erforderlich sind. Es sind nur in diesem Zusammenhang stehende Dienstleistungen gemeint. Die Vorschrift bezweckt nämlich nicht, eine gemeinsame Vergabe von Bauund Planungsleistungen vorzuschreiben.“ Damit sollten - wie bisher - die „normalen“ Planungsleistungen von der Schätzung des Bauauftragswertes ausgenommen bleiben. Ausnahmen sind ggf. notwendige (zusätzliche) Anpassungsplanungen.

3. Zur Statistikverordnung Mit der neuen Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO wurde mit dem Artikel 4 eine Statistikverordnung erlassen. Regelmäßig werden wir befragt, wie damit zu verfahren ist. Wie bereits in Artikel 7 Abs. 3 VergRModVO aufgeführt, ist ein zeitlich späteres Inkrafttreten der §§ 1 bis 6 der Statistikverordnung erst dann möglich, wenn -

das hierfür erforderliche elektronische Programm zur Verfügung steht und

-

nach Ablauf von drei Monaten einer entsprechenden Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger.

Beides ist noch nicht realisiert worden. Unabhängig davon sind von den öffentlichen Auftraggebern nach wie vor die bisherigen Statistikpflichten (u.a. zu EU-Vergaben) zu erfüllen.

4

4. Anpassung Mindestlohn zum 01.01.2017 Wie bereits verschiedenen Nachrichtenquellen zu entnehmen war, hatte das Bundeskabinett

eine

Erhöhung

des

gesetzlichen

Mindestlohnes

auf

8,84

Euro/Stunde zum 01.01.2017 beschlossen. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich in der Mindestlohnanpassungsverordnung MiLoV vom 15.11.2016 am 18.11.2016 im Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 54 erschienen: Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohnes

5. Zum Jahreswechsel Herzlichen Dank den Lesern des Newsletters, den Mitgliedern und Partnern der ABSt Sachsen sowie den vielen Unternehmen, Mitarbeitern der öffentlichen Hand sowie den

Vergaberechtsinteressierten

für

die

bisherige

Zusammenarbeit.

Das

Vergaberecht lässt durch seine Entwicklungen niemals Langeweile aufkommen. Wir wünschen uns alle ein größeres Maß an Konstanz - aus gegebenem Anlass hier nicht an Besinnlichkeit – damit an allen Stellen wieder mit einer Grundstabilität, Sicherheit und Normalität an den alltäglichen Beschaffungsprozessen gearbeitet werden kann. Andererseits sind die nächsten Änderungen in Sichtweite: die Unterschwellen-Vergabeordnung und damit voraussichtlich einhergehend das Sächsische Vergabegesetz. Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und nur das Beste für das „Neue Jahr“.

Bis dahin alles Gute und viel Gesundheit

Die Mitarbeiter der Auftragsberatungsstelle Sachsen

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