Newsletter „Lohnsteuer-Info“ Dezember 2016

In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017

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Aus der Rechtsprechung Verzugsschadenspauschale bei verspäteter Arbeitslohnzahlung Reisekosten: Mitnahmepauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn

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Abkürzungsverzeichnis Broschürenhinweis

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Aus der Gesetzgebung Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017 Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 der vorgelegten Verordnung über die 1 maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 seine Zustimmung erteilt. Praxishinweis Die ab 2017 geltenden – nunmehr endgültigen – Werte haben wir Ihnen im Lohnsteuer-Info September 2016 bereits mitgeteilt. Aus der Rechtsprechung Verzugsschadenspauschale bei verspäteter Arbeitslohnzahlung Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer eine 2 Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Dies hat das LAG Köln mit Urteil vom 22. 3 November 2016 entschieden. Danach sei die Regelung auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das LAG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage zugelassen. 40 Euro-Pauschale bei verspäteter Lohnzahlung anwendbar? Nach dem im Jahr 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens auch Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht - anders als im allgemeinen Zivilrecht - keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist bislang umstritten gewesen, ob die gesetzliche Neuregelung im Arbeitsrecht Anwendung finden kann oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40 Euro-Pauschale wegfällt.

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BR-Drs. 590/16 (Beschluss) § 288 Absatz 5 BGB 3 12 Sa 524/16, Rev. zugelassen 2

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LAG Köln: 40 Euro-Pauschale auch bei Verzug mit Arbeitsentgeltforderungen anwendbar Das LAG Köln hat anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht bestehe nicht. Bei der 40 EuroPauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Druck auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, zu erhöhen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhielten. Praxishinweis Derzeit existiert keine Aussage der Finanzverwaltung zur Frage, ob die Zahlung einer Verzugspauschale von 40 Euro an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führt. Meines Erachtens liegt begrifflich kein Arbeitslohn vor. Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. Hiervon ist bei Zahlung der Verzugspauschale von 40 Euro auszugehen. Reisekosten: Mitnahmepauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn Durch die ab 1. Januar 2014 zur Anwendung kommende Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 4 sind zahlreiche Veränderungen eingetreten. Neu ist seit 2014 unter anderem, dass gesetzlich geregelt ist, Fahrtkosten während einer Auswärtstätigkeit mit den pauschalen Kilometersätzen nach dem Bun5 desreisekostengesetz ansetzten beziehungsweise steuerfrei erstatten zu können. Die Pauschsätze betragen: Bei Benutzung eines: Kraftfahrzeugs (insbesondere PKW) andere motorbetriebene Fahrzeuge

Je Fahrtkilometer: 0,30 Euro 0,20 Euro

In den bis 2013 geltenden Verwaltungsbestimmungen war eine Regelung zur Zahlung einer sogenannten Mitnahmepauschale von 0,02 Euro je Person und Kilometer enthalten. Diese Mitnahmepauschale existiert seit 2014 nicht mehr. Sofern der Arbeitgeber weiterhin eine Mitnahmepauschale erstattet, handelt es sich insoweit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Praxishinweis 6 Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 8. November 2016 diese Rechtsauslegung bestätigt. Außerdem hat das FG Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass nicht nur bei privaten sondern auch bei öffentlichen Arbeitgebern die steuerfreie Erstattung von Mitnahmepauschalen ausscheidet.

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Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.02.2013, BGBl I 2013, 285 = BStBl I 2013, 188 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG 6 3 K 2578/14 LSt-Info 2 5

Die steuerpflichtige Mitnahmepauschale ist im Regelfall beim jeweils begünstigten Arbeitnehmer individuell steuerpflichtig abzurechnen. Allerdings eröffnen die Regelungen der LStR eine Gestaltungsmöglichkeit. Nach R 3.16 Satz 1 LStR 2015 gilt Folgendes: Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden. Die steuerpflichtige Mitnahmepauschale dürfte im Regelfall individuelle steuerpflichtig beim jeweils begünstigten Arbeitnehmer abzurechnen sein. Allerdings eröffnen die Regelungen der LStR eine Gestaltungsmöglichkeit. Nach R 3.16 Satz 1 LStR 2015 gilt Folgendes: Beispiel Nach der betrieblichen Vereinbarung wird dem Mitarbeiter ein Mehraufwand für Verpflegung in Höhe von 6 Euro bei einer Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden erstattet. Fahrtkosten mit dem Privatwagen werden je zurückgelegtem Kilometer mit 0,20 Euro vergütet. Außerdem wird je mitgenommenem Kollegen eine Mitnahmepauschale von 0,02 Euro je Kilometer geleistet. Der Mitarbeiter A führt am 20. August eine Auswärtstätigkeit im Inland durch. Seine Abwesenheitszeit beträgt 9 Stunden. Mit seinem Privat-Kfz hat er insgesamt 250 km zurückgelegt. A hat auf der Dienstreise zwei Kollegen mitgenommen. Reisekostenanspruch nach betrieblicher Vereinbarung: Fahrtkosten: 250 km x 0,20 Euro =

50,00 Euro

Mitnahmeentschädigung: 250 km x 0,02 Euro x 2 =

10,00 Euro

Verpflegungspauschale: Summe

6,00 Euro 66,00 Euro

davon steuerfrei: Fahrtkosten: 250 km x 0,30 Euro = 75,00 Euro Tagegeld = 12,00 Euro Summe = 87,00 Euro max. 66,00 Euro Meines Erachtens muss auch die Mitnahmeentschädigung als Teil der Reisekostenerstattung angesehen werden, so dass durch die Anwendung der Zusammenrechnungsmethode eine Steuerfreiheit eintreten kann. Sofern der betriebliche Reisekostenersatzanspruch über den steuerfreien Erstattungsbetrag hinausgeht, kann für „überzahlte“ Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen eine Lohnsteuerpauschalierung

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mit 25 % angewandt werden (Wahlrecht). Dieses Pauschalierungswahlrecht kann im Falle der Übernahme von Mitnahmepauschalen anwendbar sein. Die LStR bestimmen in R 40.2 Absatz 4 Satz 3 und 4 Folgendes: 3

Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusam8 4 mengefasst werden. Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann. Beispiel Nach der betrieblichen Vereinbarung wird dem Mitarbeiter ein Mehraufwand für Verpflegung in Höhe von 12 Euro bei einer Abwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden erstattet. Fahrtkosten mit dem Privatwagen werden je zurückgelegtem Kilometer mit 0,30 Euro vergütet. Außerdem wird je mitgenommenem Kollegen eine Mitnahmepauschale von 0,02 Euro je Kilometer geleistet. Der Mitarbeiter A führt am 20. August eine Auswärtstätigkeit im Inland durch. Seine Abwesenheitszeit beträgt 9 Stunden. Mit seinem Privat-Kfz hat er insgesamt 250 km zurückgelegt. A hat zwei Kollegen auf der Dienstreise mitgenommen. Reisekostenanspruch nach betrieblicher Vereinbarung: Fahrtkosten: 250 km x 0,30 Euro =

75,00 Euro

Mitnahmeentschädigung: 250 km x 0,02 Euro x 2 =

10,00 Euro

Verpflegungspauschale:

12,00 Euro

Summe

97,00 Euro

davon steuerfrei: Fahrtkosten: 250 km x 0,30 Euro =

- 75,00 Euro

Mehraufwendungen für Verpflegung:

- 12,00 Euro

Steuerpflichtige Reisekostenerstattung

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10,00 Euro

§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 EStG R 3.16 Satz 1 LStR 2015 – siehe vorherige Ausführungen LSt-Info

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Der steuerpflichtige Teil der Reisekostenerstattung ist als Überzahlung von Verpflegungsmehraufwen9 dungen anzusehen. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % v. 10 Euro ist damit möglich; der Höchstpauschalierungsbetrag von 12 Euro wird nicht überschritten. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.O. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GG Grundgesetz GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch SvEV Sozialversicherungs-Entgeltverordnung StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung VZ Veranlagungszeitraum

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R 40.2 Absatz 4 Satz 3 und 4 LStR 2015 LSt-Info

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Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre „Realsteuer-Hebesätze 1985 - 2016“ Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2016 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihr(e) Ansprechpartner(in) für weitere steuerliche Auskünfte: Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-303 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-307 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-304 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-302 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de

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