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Ausgabe 1 Januar 2017

Krankenversicherung

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Digitalisierung gesetzlicher und privater Krankenversicherungen Alle Branchen, ein Thema: der digitale Wandel hat Deutschland längst erreicht. Doch welche Methodik ist die Richtige, um Krankenkassen und Versicherung digital fit zu machen? mehr

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Cybersicherheit und IT-Compliance Bei der Planung von Digitalisierungsprojekten müssen Krankenkassen von Beginn an jegliche Formen von Cyberrisiken berücksichtigen. Das Sicherheitsmanagement muss in die Lage versetzt werden, schnell auf neue Bedrohungen zu reagieren.  mehr

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EuGH kippt deutsche Preisbindung für ausländische Versandapotheke Die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. Rx-Arzneimittel) wurde mit der Entscheidung des EuGH gekippt. Welche ­Konsequenzen hat dies für Apotheken und Krankenkassen?  mehr

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EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen B ­ ehandlung von H ­ erstellerrabatten Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 wird die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand völlig neu geregelt. Für Krankenkassen ergeben sich aus dieser Neuregelung umfassende Änderungen bei ihren Leistungen. mehr

Auf ein Wort Liebe Leserinnen und Leser, wir freuen uns, Ihnen heute die erste Ausgabe unseres neuen Newsletters Krankenversicherung präsentieren zu dürfen.

„Krankenkasse 4.0 – Warum jetzt die richtige Zeit ist um auf Digitalisierung zu setzten.“

Kaum eine andere Branche befindet sich derzeit stärker im Umbruch als die der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Kranken­versicherungen. So führt insbesondere die Digitalisierung mit ihren technologischen Möglichkeiten auf nie dagewesene Art und Weise zu vielfältigen Veränderungen und Neuerungen in der Branche und ihrem Umfeld. Nicht ohne Grund ist der Begriff „Krankenkasse bzw. Versicherung 4.0“ derzeit in aller Munde. Wir möchten Sie daher künftig mit unserem Newsletter in regelmäßigen Abständen über Trends und Marktentwicklungen, aber auch über aktuelle rechtliche Themen rund um die Krankenversicherungsbranche auf dem Laufenden halten. Es erwarten Sie interessante Artikel und spannende Einblicke in die Welt der digitalen Krankenkasse und Versicherung von morgen. Lesen Sie in der vorliegenden Ausgabe, wie • Sie sich als gesetzliche Krankenkasse oder private Versicherung vor Cyberrisiken schützen können und was es mit dem „Digital Readiness Assessment“ von PwC auf sich hat. • sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auswirken werden. • Sie die Effekte der EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Herstellerrabatten in der Pharmabranche auf Versicherer und Patienten beurteilen und welche Schlussfolgerungen Sie daraus ziehen können.

Michael Ey Tel.: +49 30 2636-3500 Mail: [email protected]

Wenn Sie weiterführende Informationen zu einzelnen Themen wünschen oder Gesprächsbedarf dazu haben, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und freuen uns auf Ihre Anregungen zu unserem Newsletter!

Ralf Minning Tel.: +49 541 3304-549 Mail: [email protected]

Herzlichst Titel Newsletter Krankenversicherung Herausgegeben von der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) Januar 2017, 18 Seiten Vervielfältigungen, Mikroverfilmung, die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Medien sind ohne Zustimmung des Herausgebers nicht gestattet. Die Inhalte dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Sie entsprechen dem Kenntnisstand der Autoren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die in der Publikation angegebenen Quellen zurück oder wenden sich an die genannten Ansprechpartner. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. In den Grafiken kann es zu Rundungsdifferenzen kommen.

Michael Ey Partner Assurance

Ralf Minning Partner Advisory

Fotos: iStockphoto © Januar 2017 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglieds­ gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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Digitalisierung gesetzlicher und privater Kranken­versicherungen Der digitale Wandel erreicht das deutsche Gesundheits­ system nur in kleinen Schritten. Auf internationaler Ebene liegt Deutschland weit abgeschlagen hinter Ländern wie Schweden oder Norwegen. Die Wahl der richtigen Methodik, um Krankenversicherungen digital fit zu machen, ist ausschlaggebend für eine erfolgreiche ­Digitalisierungsstrategie und deren operative Umsetzung.

Das Stichwort lautet „Digital Readiness Assessment“. Über die reine Analyse, wo ein Kunde hinsichtlich Digitalisierung steht, hinaus unterstützen unsere Branchen­ experten bei der Umsetzung konkreter Handlungsempfehlungen. Von der Analyse und Planung über die Umsetzung bis hin zur Steuerung steht PwC als starker Begleiter an der Seite unserer Kunden. In unserem Experience Center im Tower 185 in Frankfurt am Main setzen wir gemeinsam mit Unternehmen und ihren Mit­arbeitern die Ideen der Zukunft um. Wenn zu Beginn des Jahres 2017 die erste digitale private Krankenversicherung in den Gesundheitsmarkt eintritt, werden Privatversicherte – bislang in Deutschland einzigartig – in der Lage sein, ihr gesamtes Gesundheitsleben via Smartphone zu organisieren. Über eine App als Hauptkommunikationsmittel können die Ver­sicherten online Arzttermine vereinbaren und sich Medikamente verschreiben lassen. Darüber hinaus kann rund um die Uhr und von jedem Wi-Fi-Hotspot der Welt auf die Patientenakte zugegriffen und die eigene medizinische Historie eingesehen werden. Ein Wunsch, der spätestens seit dem Jahr 2006 in Deutschland mit der e­ lektronischen Gesundheitskarte verbunden, jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht wirksam umgesetzt ist. Alle Zeichen stehen auf Grün, doch die Krankenversicherungsbranche – ob privat oder gesetzlich – profitiert noch nicht voll­umfänglich von den digitalen Technologien. Digitale Reformation des ­deutschen Gesundheitswesens Generell gilt Deutschland im inter­nationalen Vergleich im Hinblick auf den d ­ igitalen Fortschritt als eines der Schlusslichter. Bereits 2005 hat die Weltgesundheits­ organisation (WHO) die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, eine nationale eHealth-­ Strategie zu entwickeln, die auf die Infrastruktur, die Schaffung klarer Strukturen und die Vorgabe konkreter Handlungsnormen ausgerichtet ist. Um die geforderten Technologien in das deutsche Gesundheitssystem einführen zu können, wurde erst 4

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Ende 2015, genau genommen am ­4. Dezember, ein entsprechendes Gesetz – das sogenannte eHealth-Gesetz – im Bundestag verabschiedet. Die Krankenversicherungsbranche befindet sich im Umbruch Basis für den digitalen Wandel ist zunächst eine grundlegende, an dem Unter­nehmen und seinen Versicherten ausgerichtete Digitalisierungsstrategie mit weiterführenden Schwerpunkt­konzepten. Insbesondere das nötige spezifische Fachwissen, aber auch die datenschutzrechtlichen Regularien sind bislang in der freien Wirtschaft kaum in neue Technologien umgesetzt oder nur in Einzelkomponenten ohne ganz­heitlichen Ansatz verfügbar. Dadurch gestaltet es sich für die Beteiligten der Krankenkassenbranche als überaus schwer, bereichsübergreifende S ­ trategien zu entwickeln und diese nachhaltig in die Unternehmens­strukturen zu implementieren. Denn allein das bloße Vorhalten von Apps zur Stärkung des gesundheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitglieder oder Apps zur Antragssteuerung und -verwaltung reicht als Digitalisierungskonzept bei Weitem nicht aus.

Ein erster Einblick in das Experience Center von PwC – zu finden im Tower 185 in Frankfurt am Main

Der Modernisierungsdruck, steigende Kunden­ erwartungen und die Strategieentwicklung stellen die gesetzlichen Krankenversicherungen vor neue ­Herausforderungen. Im ersten Schritt der Analyse sind konkrete Verfahren zu implementieren, um zunächst digitale Fähigkeiten und Potenziale evaluieren zu können. Das Wissen über den eigenen Reifegrad, auch im Hinblick auf Ab­grenzungs- und Diversifizierungs­ bestrebungen zur Konkurrenz, ist ein strategischer Wettbewerbsvorteil. Wir bieten Ihnen den Blick über den Tellerrand auf andere Branchen, national wie inter­national. 5

Digital Readiness Assessment von PwC Erste Modelle und Herangehensweisen für Krankenversicherungen, um sich ­strategisch an die neue digitale Realität anzupassen, gibt es bislang viele. Eines der bekanntesten ist das Digital Maturity Model (DMM), mit dem der digitale Reifegrad von Unternehmen festgestellt werden kann. Mit diesem Verfahren lassen sich Handlungsfelder und konkrete Optimierungspotenziale in Bereichen aufzeigen, die in der digitalen Transformation eine besondere Rolle spielen. Einen Haken hat das DMM jedoch: Es ist nicht in der Lage, den Kassen konkrete Handlungs­empfehlungen zu geben.

Genau diese Lücke schließt das von PwC konzipierte Digital Readiness ­Assessment (DRA) Das praxiserprobte Modell analysiert auf Basis eines strukturierten Fragebogens tiefgehend alle Dimensionen des Unternehmens. Im Anschluss daran erfolgt die Visualisierung der Ergebnisse in Form ansprechender und verständlicher Grafiken. Die PwC-Experten bewerten neben den aktuellen Digitalisierungs­initiativen des Kunden unter anderem auch dessen digitale Strategie, IT, Organisation und Unternehmenskultur. Über die reine Standortanalyse hinaus stehen dem Unternehmen dann aussagekräftige Reports mit konkreten Handlungsempfehlungen und ersten KostenNutzen-Analysen zur Verfügung – der Start in seine digitale Transformation. Weitere Unterstützung bietet das Experience Center von PwC. Im Tower 185 in Frankfurt am Main wird in Kürze ein einzigartiger Ort zur Verfügung stehen, um sich der Herausforderungen der digitalen Welt anzunehmen. Das Experience Center wird die Zusammenarbeit und Mitgestaltung fördern. In entspannter Atmosphäre werden die Mitarbeiter von Kunden hier kreative Ansätze entwickeln, diskutieren, experimentieren und gemeinsam an neuen Ideen arbeiten können. Diese Ideenwerkstatt wird die reale mit der virtuellen Welt vereinen und die Frage nach den ­Erwartungen und ­Anforderungen der Zukunft klären.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Ralf Minning Tel.: +49 541 3304-549 E-Mail: [email protected] Jörg-Henning Grimm Tel.: +49 211 981-2315 E-Mail: [email protected] Lea Thanner Tel.: +49 89 5790-5340 E-Mail: [email protected]

Cybersicherheit und ­IT-Compliance im Kontext der Digitalisierung Die Krankenkassen stehen vor einem Digitalisierungsschub. Bei der P ­ lanung der Digitalisierungsprojekte müssen von Beginn an die Cyberrisiken berücksichtigt ­werden. Das Sicherheits­management muss in die Lage ­versetzt ­werden, schnell auf neue B ­ edrohungen zu ­reagieren.

Experience Center von PwC. Im Tower 185 in Frankfurt am Main, wird in Kürze ein einzigartiger Ort zur Verfügung stehen, um sich der Herausforderungen der digitalen Welt anzunehmen

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Mit den Chancen, die eine erfolgreiche Transformation hin zu digitalisierten ­Geschäftsprozessen mit sich bringt, gehen wie bei vielen anderen Versprechen zur Effizienzsteigerung auch entsprechende Risiken einher. Diese sind maßgeblich im Bereich der (IT-)Sicherheit verankert. Durch die zunehmende Digitalisierung der Geschäftsprozesse steigt folglich auch die Abhängigkeit von fehlerfrei arbeitenden und jederzeit verfügbaren IT-Systemen. Dabei sollten im Rahmen der Digitalisierungsstrategie verstärkt die IT-Compliance sowie die IT- und Cybersicherheit in den Fokus der Risikobetrachtung gerückt werden. Um sich den veränderten Bedingungen anzupassen und die notwendige „digitale Exzellenz“ zu erreichen und aufrechtzuerhalten, ist es essenziell, dass die Systeme und Prozesse hinsichtlich ihrer Sicherheit und Compliance-Konformität kontinuierlich überprüft und weiterentwickelt werden.

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Eine umfassend gedachte Digitalisierungsstrategie endet daher nicht bei der Transformation der Geschäftsmodelle, sondern passt zugleich das bisher implementierte interne Kontrollsystem (IKS) an die ­geänderten Rahmenbedingungen an. Ein digitales IKS ist demzufolge ein wesentlicher Baustein einer erfolgreichen Digitalisierungs­strategie. IT-Compliance ist sanktionsbewehrt Die IT-Compliance umfasst alle aus den rechtlichen und regulatorischen Rahmen­ bedingungen folgenden abstrakten oder konkreten Anforderungen an IT-Systeme, IT-Anwendungen und IT-Prozesse. Entsprechende Vorgaben finden sich ­beispiels­weise in der EU-Datenschutzgrund­verordnung.

Verstöße gegen diese können mit bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist, – sanktioniert werden. Die IT-Compliance-Anforderungen unterliegen zwar einem regelmäßigen Wandel, sind aber vollständig bekannt. Die aus ihnen resultierenden Risiken sind demnach durch ent­sprechende Maßnahmen bzw. Anpassungen vollständig vermeidbar. Wesentliche technische Herausforderungen sind dabei das revisionssichere Ablegen (Speichern) und Aufbewahren (Archivieren) rechtlich-regulatorisch relevanter ­Informationen, zum Beispiel rechnungslegungsrelevanter Dokumente und Sozial­ daten, die ausschließlich digital vorliegen, sowie die Sicherstellung der Integrität. Schutzziele der Informationssicherheit Um im digitalen Raum rechtskonforme und -sichere Geschäfte abschließen zu können – beispielsweise im Rahmen des digitalen Antragswesens – ist es erforderlich, dass die eingesetzten Systeme sowohl Authentizität als auch Verbindlichkeit ­gewährleisten können. Gemeint ist damit, dass die Echtheit und Glaubwürdigkeit von Daten und ­Anwendern anhand eindeutiger ­Identitäten oder charakteristischer ­Eigenschaften überprüfbar sind ­(Authentizität) und die Durchführung einer Aktion im Nach­hinein nicht mehr wirksam abgestritten werden kann ­(Verbindlichkeit). Cyberrisiken betreffen alle Arten von Angriffen auf Unter­nehmen bzw. dessen Daten, Anwendungen und Infrastruktur­elemente, die über das Internet durchgeführt werden können. Als Angriff kann jede Aktion verstanden werden, die geeignet ist, die Schutzziele der Informationssicherheit zu verletzen. Neben der bereits erwähnten Authentizität und Verbindlichkeit sind Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und IT-Systemen weitere Schutzziele. Das bedeutet konkret, dass Daten und Systeme vor unautorisierten Zugriffen ­(Vertraulichkeit) und nicht nachvollziehbaren Änderungen (Integrität) zu schützen sind. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von entscheidender Bedeutung, dass sowohl die automatische Steuerung von Prozessen als auch automatisch generierte fachliche und ökonomische Entscheidungen direkt von der Qualität und damit auch von der Integrität der zugrunde liegenden Datenbasis abhängig sind. So sind die aufgeführten Schutzziele für eine virtuelle Geschäftsstelle eine notwendige Voraussetzung. Agiles Sicherheitsmanagement Den Cyberangreifern steht allerdings ein mannigfaltiges Repertoire an Werkzeugen zur Verfügung, mit dem sie Schwachstellen in Systemen und Anwendungen auf­ decken und ausnutzen (sog. Exploits) können, um Systeme zu i­ nfiltrieren und Daten bzw. Anwendungen zu ­kompromittieren, was folglich zu einer Verletzung der beschriebenen und für eine erfolgreiche Digitalisierung essenziellen Schutzziele führt.

Cyber-Kriminalität gilt in Deutschland ­bislang als unterschätztes Risiko. Doch die Bedrohungen aus dem Internet nehmen zu.

neuer Angriffspunkte überhaupt erst geschaffen. Besonders gefährlich sind dabei Angriffe auf Schwachstellen, die noch nicht öffentlich bekannt sind (sog. ZeroDay-Exploits). Da sich die Risikolandschaft täglich ändern kann, ist es notwendig, entsprechende Prozesse, Strukturen und Werkzeuge zu schaffen, die dabei helfen, schnell auf geänderte Bedingungen reagieren zu können (sog. agiles Sicherheits­ management).

Das Risiko, Opfer von Cyberangriffen zu werden, kann dadurch zwar nicht vollkommen vermieden, aber ­erheblich vermindert werden. Entsprechende Maßnahmen sind beispielsweise ein um­fassendes und gelebtes Sicherheitskonzept, ein effektives Patchmanagement, regelmäßige Awareness-­ Schulungen für Mitarbeiter oder eine wirksame Intrusion Detection für interne Netzwerke. Risikomanagement von Anfang an Eine sichere und Compliance-konforme Ausgangsbasis bildet das Fundament für jedes erfolgreiche Digitalisierungsprojekt. Die Verantwortlichen sollten sich daher von Anfang an der Risiken bewusst sein und diese bereits zu Beginn im Rahmen der Digitalisierungsroadmap mit berücksichtigen. Dafür ist unter anderem eine ganzheitliche Sicherheitsstrategie notwendig, die eine präventive Sicherheitskultur fördert, in der jeder einzelne Mitarbeiter über die bestehenden Sicherheitsrisiken aufgeklärt bzw. für diese sensibilisiert ist und durch verantwortungsvolles Verhalten dazu beiträgt, ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Des Weiteren muss ein entsprechender Kontrollrahmen für agile ­IT-Compliance und agiles Sicherheitsmanagement geschaffen sowie die Integration in andere Managementsysteme, etwa das Compliance- und Risiko­ management, sichergestellt werden.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Rüdiger Giebichenstein Tel.: +49 221 2084-188 E-Mail: [email protected] Carsten Schirp Tel.: +49 211 981-4156 E-Mail: [email protected]

Jeden Tag werden zahlreiche neue Schwachstellen und Malware-Varianten entdeckt, die das Arsenal der Angreifer ständig erweitern. Zudem wird durch die ­Digitalisierung und Vernetzung verschiedener Systeme gleichzeitig eine Vielzahl

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Der Weg zum Urteil Seit mehr als zehn Jahren ist es immer wieder zu Streitigkeiten mit ausländischen Versandapotheken über die Gewährung von Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel in ­Deutschland gekommen. Nicht selten landeten diese Streitigkeiten vor deutschen Gerichten. Apothekerlobby, Politik und Gerichte waren sich bislang einig: Zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Arzneimittel­ versorgung sollte an der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel festgehalten werden. Im Jahr 2012 hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. Beschluss vom ­22. August 2012, Az. GmS-OGB 1/10) festgelegt, dass sich auch ausländische Versandapotheken an die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland zu halten haben.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel in ­Deutschland sollen, egal von wem sie bezogen werden, überall gleich viel kosten – so der ­bisherige Tenor. Lange war offen, wie sich der EuGH in dieser Frage ­positionieren wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH für den Gesundheitssektor galt bei der Prüfung von mitgliedsstaatlichen Regelungen und deren Verletzung von EU-Recht, dass für Fragen der Gesundheit die Mitgliedsstaaten über das Gesundheitsschutzniveau zu bestimmen haben (vgl. Art. 168 AEUV). Sie sollen festlegen können, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dies erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedsstaat zum anderen unterscheiden kann, stehe den Mitgliedsstaaten grundsätzlich ein Wertungsspielraum zur Verfügung. Erste Unsicherheit kam dann aber bereits mit dem Schlussantrag des Generalanwalts auf, der sich gegen eine Preisbindung für ausländische ­Versandapotheken auf dem deutschen Arzneimittelmarkt ausge­ sprochen hatte. Des Weiteren stellte dieser in seinem Plädoyer fest, dass die Regelungen hinsichtlich des Preisrechts zur Wahrung des Gesundheitsschutzes nicht geeignet seien und Deutschland einen Beweis schuldig geblieben sei. Dass der EuGH dem Antrag tatsächlich folgt, war mit Blick auf die bisherige deutsche Recht­ sprechung und die Zurückhaltung des EuGH im Bereich des Gesundheitswesens dennoch für viele überraschend.

EuGH kippt d ­ eutsche Preis­bindung für ­ausländische ­Versand­apotheken Preisnachlässe für verschreibungspflichtige Arzneimittel Die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. Rx-Arzneimittel)) verstößt gegen den freien Warenverkehr ­innerhalb der Europäischen Union. Ausländische Versandapotheken müssen sich daher nicht an die deutsche Regelung halten und d ­ ürfen Preisnachlässe gewähren. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden ­(Az. C-148/15). Mit der Entscheidung verwerfen die Richter die Grundsätze der Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem deutschen Arzneimittelmarkt. Doch nicht nur für Apotheken und den nationalen Gesetzgeber, sondern auch für ­Krankenkassen wird diese Entscheidung Konsequenzen haben.

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Die Entscheidung des EuGH Der Fall:

Ausgangspunkt der Entscheidung war eine ­Rabatt­­vereinbarung der Selbsthilfeorganisation Deutsche Parkinson Vereinigung, die sie mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris getroffen hatte. Danach konnten Mitglieder der Vereinigung verschreibungspflichtige Parkinson-­ Medikamente über die Versandapotheker günstiger beziehen. Die deutsche Wett­ bewerbszentrale sah hier einen Verstoß gegen die deutsche Preisbindung nach Artikel 78 AMG und zog vor Gericht. Da der Sachverhalt EU-Recht betrifft, legte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall im März 2015 dem EuGH vor. Es bat um ­Klärung folgender Grundsatzfrage: Gilt die deutsche Regelung zur Preisbindung bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch für ausländische Versandapotheken, wenn sie diese an Kunden in Deutschland versenden? Das Urteil:

Die Richter des EuGH sehen in der deutschen Preis­ bindung eine unzulässige Einschränkung des freien ­Warenverkehrs innerhalb der EU. Eine Preisbindung behindere den Zugang ausländischer Unternehmen zum ­deutschen Arzneimittelmarkt in nicht hinnehmbarer Weise. Darüber hinaus könne eine Preisbindung auch nicht mit dem Argument des Gesundheitsschutzes oder der Arzneimittelsicherheit gerechtfertigt werden. Denn dass Gesundheitsschutz und Arzneimittelsicherheit ohne Preis­bindung nicht mehr gewährleistet wären, sei nicht zur Überzeugung der Richter dargelegt worden. Konkret führten die Richter an: • D  er Preiswettbewerb könne eine flächendeckende Arzneimittelversorgung fördern. Da bei einem Verzicht auf Preisbindung in unterversorgten Gebieten 11

höhere Preise verlangt werden könnten, würden Anreize für Apotheker ­geschaffen, sich gerade in solchen Regionen niederzulassen. • Mit einem Rückgang von Präsenzapotheken sei nicht zu rechnen. Diese zeichneten sich durch zusätzliche Leistungen aus (z. B. Beratung), die über die reine Abgabe von Arz­neimitteln hinausgingen. Damit bestehe auch in Zukunft keine Gefährdung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Die Folgen für den Gesundheitssektor und die Krankenkassen Mit seiner Entscheidung hat der EuGH der Preisbindung bei verschreibungs­ pflichtigen Arzneimitteln für ausländische Versandapotheken ein Ende gesetzt. Dass dies zu deutlichen Veränderungen auf dem Arzneimittelmarkt führen wird, ist sicher.

So hat der EuGH mit dem Urteil den Preiskampf bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eröffnet und damit zu einem verstärkten Wett­bewerb im Gesundheits­ sektor beigetragen. Fraglich ist, wie die Krankenkassen hiervon am Ende ­profitieren können. Die neuen Wirtschaftlichkeitsreserven müssten jedenfalls durch die Kassen erst einmal gehoben werden. Ob hierbei neue vertragliche Vereinbarungen mit ausländischen Apotheken helfen können, um so von Rabatten zu profitieren, ist zu prüfen. Ansonsten können zunächst speziell die Versicherten die Bonusmöglichkeit unmittelbar für sich nutzen. Vor allem die Apotheken in Deutschland dürften diese Auswirkungen hart treffen. Für die Apotheken gelten nun unterschiedliche Regeln, wodurch die inländischen Apotheken gegenüber den aus­ländischen Apotheken benachteiligt werden. Auf dem ­Apothekenmarkt kann derzeit jedenfalls nicht mehr mit gleichen Mitteln um die Kunden gekämpft werden. Während die deutsche Regelung für Inländer natürlich weiterhin besteht, dürfen laut EuGH nur ausländische Versandapotheken Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel geben. Um dieses Ungleichgewicht aus der Welt zu schaffen, müssten nun auf nationaler Ebene Reglungen geändert bzw. neue Regelungen getroffen werden. Wird hier nicht schnell eine politische Lösung gefunden, steht es um die deutschen Apotheken schlecht. In Betracht kommen insbesondere zwei Handlungsoptionen: • Der nationale Gesetzgeber könnte die deutsche Regelung zur Preisbindung ebenfalls kippen und so inländischen Versand- und Präsenzapotheken dieselben Rabatt­möglichkeiten eröffnen, die der EuGH für ausländische Versandapotheken festgesetzt hat. • Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hat aber auch in Erwägung gezogen, den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel über den Versandhandel in Deutschland gänzlich zu untersagen.

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen ­Behandlung von ­Herstellerrabatten

Die erste Option dürfte sich am Ende deutlicher auf die Arzneimittelpreise – somit auch auf die Kassen – auswirken als die zweite. Der Wegfall der Preisbindung dürfte dabei zunächst den Krankenkassen entgegenkommen, da sich die Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel kurz- und mittelfristig tendenziell nach unten bewegen sollten. Auf längere Sicht könnten sich aber eine stärkere Konzentration und damit eine verringerte Konkurrenz auch gegenteilig auf den Apothekenmarkt und die Kosten auswirken. Das gänzliche Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln dürfte hingegen keine größeren Auswirkungen auf die Preise in Deutschland haben, da die Preisbindung wie heute erhalten bliebe. Die rechtliche M ­ öglichkeit eines Verbots des Versandhandels von ver­schreibungspflichtigen Arzneimitteln wäre jedenfalls durchaus vor dem Hintergrund zurückliegender EuGH-Rechtsprechung möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, Rs. C-322/01).

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Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Dr. Stefan Schmidt Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: +49 211 981-1508 E-Mail: [email protected]

Die umsatzsteuerliche Behandlung der sogenannten „Hersteller­ rabatte“ beschäftigt die Pharmaindustrie bereits seit einigen Jahren. Denn während an gesetzliche Krankenversicherungen ausgezahlte Rabatte entgeltmindernd berücksichtigt werden können, dürfen an private Krankenversicherungen zu gewährende Abschläge die ­Bemessungsgrundlage für Arzneimittellieferungen nicht mindern. Die derzeitige Ungleichbehandlung der Herstellerrabatte stellt somit eine echte Belastung für pharmazeutische Unternehmen dar. Ein Effekt, der im Zweifel an Versicherer und Patienten weitergegeben wird. Jüngst hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage nach der ­umsatzsteuerlichen Behandlung von Herstellerrabatten dem ­Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

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Hersteller von Arzneimitteln sind in Deutschland aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet, sowohl gesetzlichen Krankenversicherungen nach SGB V als auch privaten Krankenversicherungsträgern nach dem AMRabG (Arzneimittel­rabatt­ gesetz) einen Abschlag (den sogenannten „Herstellerrabatt“) zu gewähren. Dieser Abschlag beträgt derzeit 7 Prozent des Abgabepreises der gelieferten Arzneimittel.

Privat Krankenversicherte schließen hingegen selbst Verträge mit den Apotheken ab, ohne dass für diese nach Auffassung der Finanz­verwaltung das sog. Sach- und Dienstleistungsprinzip durchschlägt.

Grundsätzlich mindern durch einen Unternehmer auf eine Lieferung gewährte Rabatte deren umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung kann es jedoch nur bei der Gewährung von Herstellerrabatten an gesetzliche Krankenkassen zu einer solchen Entgeltminderung kommen ­ (vgl. BMF-Schreiben vom 14. November 2012, BStBl. I 2012, S. 1170; Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE).

Die privaten Krankenversicherungen gelten daher nicht als Abnehmer innerhalb der Leistungskette. Sie erstatten ihren Versicherten lediglich die Kosten für den Bezug der Arzneimittel (Kostenerstattungs­prinzip). Im Gegensatz zu den an die gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten Herstellerrabatten, dürfen somit diese Abschläge aus Sicht der Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern und belasten wirtschaftlich betrachtet als Kosten den Herstellungspreis.

Ungleichbehandlung der Herstellerrabatte Gemäß § 130a SGB V haben Apotheken den gesetzlichen Krankenversicherungen einen Abschlag zu gewähren. Die Hersteller der Arzneimittel sind wiederum verpflichtet, den Apotheken den gewährten Rabatt zu erstatten.

Lieferung Medikamente

Lieferung Medikamente

Da die gesetzlichen Krankenversicherungen Leistungen gegenüber ihren Versicherten nach dem Sach- und Dienst­ leistungsprinzip erbringen, gelten sie selbst als um­satzsteuerliche Abnehmer der von den Apotheken abgegebenen Arzneimittel. pharmazeutischer Hersteller

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der gewährte Abschlag beim pharmazeutischen Unternehmen daher als umsatzsteuerliche Entgeltminderung zu behandeln. Lieferung Medikamente

pharmazeutischer Hersteller

Lieferung Medikamente

Apotheke

Herstell errabatt nach § 130a SGB V

%

Abgabe der Medikamente nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip

gesetzliche Krankenversicherung

Patient (gesetzlich kranken­versichert)

Apotheke

Patient (privat kranken­versichert) Abgabe der Medikamente nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip

He rst elle rra bat t

%

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130a SGB

V

private Krankenversicherung

FG Rheinland-Pfalz: Gewährung von Rabatten nach § 1 AMRabG führt zur Entgeltminderung Im der EuGH-Vorlage zugrundeliegenden Fall gewährte die Klägerin, ein pharma­ zeutisches Unternehmen, das Arzneimittel herstellt, privaten Krankenversicherungen Rabatte gemäß § 1 AMRabG. Diese Abschläge berücksichtigte sie entgeltmindernd im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen. Das zuständige Finanzamt akzeptierte dies nicht und erhöhte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid. Während der eingelegte Einspruch erfolglos blieb, hatte die vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Klage Erfolg (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015, Az. 6 K 1251/14, EFG 2015, S. 2242). Denn das Finanzgericht entschied, dass auch die nach § 1 AMRabG gewährten Abschläge entgeltmindernd zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt legte daraufhin Revision beim BFH ein. EuGH-Vorlage des BFH Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der 5. Senat des BFH dem EuGH nun die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Hersteller von Arzneimitteln zur Minderung seiner umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage berechtigt ist, wenn er Arzneimittel über einen Großhändler an Apotheken liefert, welche die Arzneimittel an private Krankenversicherte abgeben und der pharmazeutische Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Zahlung eines Herstellerrabatts auf erstattete Arzneimittel an die private Krankenversicherung verpflichtet ist (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Juni 2016, Az. V R 42/15).

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Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Zwar verweist der BFH in seinem Beschluss auf die Rechtsprechung des EuGH, nach welcher Rabatte nur dann entgeltmindernd berücksichtigt werden können, wenn diese innerhalb einer Leistungskette gewährt werden. Da private Kranken­ versicherungen nicht selbst als Abnehmer der Arzneimittel gelten und somit außer­ halb der Leistungskette stehen, würden an sie gewährte Rabatte demnach grund­ sätzlich nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen. Dieser – nicht oft in Vorlagebeschlüssen gehörte – Grundsatz gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts und verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden. Vergleichbarkeit der Sachverhalte

Gleich­wohl hält der 5. Senat des BFH die Ungleich­ behandlung der an gesetzliche und private Kranken­ versicherungen zu gewährenden Herstellerrabatte für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungs­ grundsatz (Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Sowohl an gesetzliche als auch an private Krankenversicherungen gewährte Herstellerrabatte dienen der Entlastung der Krankenversicherungen und damit dem gleichen Zweck. Die zu gewährenden Abschläge belasten die pharmazeutischen Unternehmen zudem im gleichen Maße. Ein Unterschied besteht hingegen nur in der technischen Ausgestaltung der Herstellerrabatte. Der 5. Senat des BFH vertritt daher die Auffassung, dass es sich somit um vergleichbare Sachverhalte handele, welche umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln seien. Urteil des FG Berlin-Brandenburg – weitere Revision vor dem 11. Senat des BFH anhängig Die Frage, ob privaten Krankenversicherungen gewährte Herstellerrabatte die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Herstellers der Arzneimittel mindern dürfen, war auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht BerlinBrandenburg. Entgegen der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz hatte das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Gleichbehandlung der an gesetzliche und private Krankenversicherungen gewährten Herstellerrabatte nicht gerechtfertigt sei (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 7 K 7323/13, EFG 2015, S. 1484). Die Revision ist derzeit beim XI. Umsatzsteuersenat des BFH anhängig (vgl. BFH, anhängiges Verfahren, XI R 14/15). Mit Spannung wird erwartet, wie der XI. Senat sich in dieser Frage positioniert.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Sounia Kombert Tel: +49 221 2084-384 Mail: [email protected] Jasmina Korgel Tel: +49 221 2084-311 Mail: [email protected]

Veranstaltungen women&healthcare 2017 24. März 2017 im Experience Center im PwC Tower 185 in Frankfurt women&healthcare bringt weibliche Führungskräfte aus dem oberen Management zusammen und bietet ihnen die Möglichkeit, sich meinungsbildend in aktuelle Diskussionen der Gesundheitswirtschaft einzubringen. Ziel ist es, die Position, das berufliche Umfeld und die fachlichen Einflussmöglichkeiten von Frauen in der Gesundheitswirtschaft zu stärken. Für das Frühjahr 2017 ist die dritte und letzte Veranstaltung der Themenreihe „Digitalisierung in der Gesundheitswirtschaft“ geplant. Unser Fokus liegt bei dem Netzwerktreffen auf dem Themengebiet Data & Analytics. Passend hierzu werden wir im neu entwickelten PwC Experience Center in Frankfurt zusammenkommen, welches Anfang 2017 eröffnet wird und zur Zielsetzung hat, gemeinsam mit Kooperationspartnern neue digitale Produktideen zu kreieren, zu präsentieren und zu bewerten. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Sevilay Huesman-Koecke, Tel.: +49 69 9585-3675, [email protected]

MedTechDialog 2017 23. März 22. Juni 21. September 7. Dezember 2017 Der seit 2013 regelmäßig einmal im Quartal stattfindende MedTechDialog hat sich als Veranstaltungsmarke im MedTech-Netzwerk des Clusters Medizintechnologie der Stadt Mannheim fest etabliert. Initiatoren sowie Kooperationspartner sind Dr. Elmar Bourdon, Manager Cluster Medizintechnologie der Stadt Mannheim, sowie Kerstin Müller, Partner bei PwC Mannheim. Der Business Lunch mit über 80 Teilnehmern je Veranstaltung spricht Geschäftsführer, Manager, Unternehmensgründer, Risikokapitalgeber, Start-up-Unternehmer, leitende Mediziner sowie Forscher und Entwickler aus der Medizintechnikbranche, die kommunale Wirtschaftsförderung sowie Fachverbände an – kurz: alle, die mit der regionalen MedTech-Branche verbunden sind oder einen Markteintritt erwägen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Kerstin Müller, Tel.: +49 69 9585-5700, [email protected].

Fazit Angesichts der laufenden Revisionsverfahren vor dem 5. und dem 11. Senat des BFH – sowie der EuGH-Vorlage des 5. Senats – ist nicht mit einer zeitnahen eindeutigen Antwort auf die Frage der umsatzsteuerlichen ­Behandlung der Herstellerrabatte zu rechnen. Ob die Entscheidung des EuGH zu einer Entlastung der pharmazeutischen Unter­nehmen hinsichtlich der an private Kranken­versicherungen gewährten Abschläge und damit zu einer Entlastung des Gesundheits­ systems führen wird, bleibt abzuwarten. Hersteller von Arzneimitteln sollten in der Zwischenzeit ihre Steuerfestsetzung in den entsprechen Fällen offen halten. Kranken­versicherungen sollten sorgfältig auf Zwischentöne in den Entscheidungs­gründen achten. Denn wie auch immer die Gerichte entscheiden werden, es ist wohl in Zukunft zu prüfen, ob diese Entscheidungen auch Auswirkungen auf weitere Rabatte (z. B. Ausschreibungsrabatte) haben könnte, die Hersteller von Arzneimitteln innerhalb des Gesundheitssektors gewähren.

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Über uns Ansprechpartner Unsere für die Krankenversicherung zuständigen Ansprechpartner freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme: Michael Burkhart Partner Assurance Geschäftsbereichsleiter Healthcare & Pharma Tel.: +49 69 9585-1700 [email protected]

Michael Ey Partner Assurance Leiter Krankenversicherungen Tel.: +49 30 2636-3500 [email protected]

Ralf Minning Partner Advisory Consulting Krankenversicherungen Tel.: +49 541 3304-549 [email protected]

Steffen Döring Partner Tax&Legal Steuer- und Rechtsberatung Öffentlicher Sektor Tel.: +49 30 2636-3909 [email protected]

Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Michael Ey Partner Assurance Leiter Krankenversicherungen Tel.: +49 30 2636-3500 [email protected]

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