Newsletter August 2007

Newsletter August 2007 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen IAC Unternehmensberatung GmbH Internation...
Author: Ingelore Vogel
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Newsletter August 2007 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen

IAC Unternehmensberatung GmbH International – Kompetent - Zuverlässig

Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen heute eine neue umfassende Ausgabe des Newsletter rund um das Thema „Internationale Entsendung - Mitarbeitertransfer in Tochtergesellschaften“ zusenden zu können. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 08/2007, Nachdruck, auch auszugsweise verboten. Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Inhalt: Betriebliche Altersversorgung - Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung bleibt vorauss. über 2008 hinaus erhalten........................................................................................... 3 Beitragsvorschriften für Leiharbeitsfirmen in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß .................................................................................................................... 3 Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer .......................................................... 4 EU-Finanzpolitik vor Herausforderungen...................................................................................... 4 Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs steuerlich berücksichtigungsfähig? ............... 4 USCIS verkündet Neuerungen zum 30. Juli 2007 ........................................................................ 5 Neue Regelungen für das J-1 Visum USA ................................................................................... 5 Kindergeld für Impatriates............................................................................................................. 6 „Roter“ oder „grüner“ Ausgang? ................................................................................................... 7 IAC Unternehmensberatung GmbH intern – Workshopangebot .................................................. 8

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Betriebliche Altersversorgung - Sozialversicherungsfreiheit bei Entgeltumwandlung bleibt vorauss. über 2008 hinaus erhalten Am vergangenen Mittwoch (08.08.07) hat das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" beschlossen. Durch den Gesetzentwurf soll gewährleistet werden, dass eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auch über 2008 hinaus möglich ist. Nach der bisherigen Gesetzeslage sollte diese Vergünstigung mit dem Ablauf von 2008 auslaufen. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf eine Regelung, nach der das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom bisher 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt wird. Betroffen davon ist der Teil der betrieblichen Altersversorgung, der über die alleine vom Arbeitnehmer getragene Entgeltumwandlung hinausgeht. Bisher konnte z.B. ein Arbeitnehmer, wenn er vor seinem 30. Geburtstag nach z.B. 5jähriger Tätigkeit für einen Betrieb seinen Job wechselte, die Anwartschaft auf eine solche Zusatzversorgung verlieren. Diese Verabschiedung ist auch für Expatriates von Bedeutung. Mitarbeiter, die während einer Auslandsentsendung an einer Entgeltumwandlung teilnehmen, kommen ebenfalls in den Genuss der Sozialversicherungsfreiheit dieser umgewandelten Beträge. Unterschieden werden muss hierbei lediglich die Art der Abbildung der Umwandlung. Dies unterscheidet sich daran, ob der Mitarbeiter mit einer Bruttoentgeltvereinbarung oder Nettoentgeltzusage ins Ausland entsandt wird. Hierbei sind unterschiedliche Umsetzungen der Umwandlung zu berücksichtigen. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter.

Beitragsvorschriften für Leiharbeitsfirmen in der gesetzlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht hat die von einem Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gegen die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie gegen die Beitragsfestsetzung (in Gefahrklassen) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regeln über die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften und das Verfahren der Beitragsfestsetzung sowie deren konkrete Anwendung seien verfassungsgemäß und insbesondere ausreichend bestimmt (BVerfG, Beschluss v. 3. 7. 2007 - 1 BvR 1696/03). Die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Beitragsrecht im Wesentlichen – auch hinsichtlich der Tarifstruktur mit Gefahrtarifen und Gefahrklassen – selbst geregelt. Die Bildung eines speziellen Gefahrtarifs für Leiharbeitsfirmen sei einleuchtend, weil für die dort beschäftigten Arbeitnehmer gewerbetypische Unfallgefahren infolge des häufigen Arbeitsplatzwechsels bestünden. Eine Ausdifferenzierung des Gefahrtarifs über zwei Gefahrklassen hinaus sei dabei verfassungsrechtlich nicht geboten.

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Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer Soll ein im Ausland lebender Ausländer (hier: russischer Staatsangehöriger) zum alleinigen Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, muss ungeachtet der heutigen Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmedien über die Staatsgrenzen hinweg sichergestellt sein, dass für ihn die jederzeitige rechtmäßige Einreise in das Inland möglich ist, um seine ihm als Geschäftsführer gesetzlich auferlegten Pflichten auch tatsächlich erfüllen zu können. Bedarf der designierte Geschäftsführer von daher eines besonderen Aufenthaltstitels, auf den i. d. R. kein Rechtsanspruch besteht und dessen (zeitliche) Erteilung auch nur bedingt beeinflussbar ist, steht dies seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH entgegen (OLG Celle, Beschluss v. 2. 5. 2007 - 9 W 26/07, ZIP 2007 S. 1157).

EU-Finanzpolitik vor Herausforderungen Finanzminister Steinbrück hat während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft Erfolge wie die Verabschiedung der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie und des Eigenmittelbeschlusses erzielt. Unter portugiesischem Vorsitz stehen auch in den kommenden Monaten wichtige finanzpolitische Themen auf der Tagesordnung, zu denen die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2007 bedeutende Vorarbeiten geleistet hat. Steinbrück erwartet die Verabschiedung des Mehrwertsteuerpakets, zu dessen wesentlichen Elementen er bereits eine Einigung unter den EU-Finanzministern herbeigeführt hatte. Parallel müssen nach der Sommerpause die Verhandlungen über eine einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung fortgesetzt werden. Große Bedeutung kommt daneben den unter deutschem Vorsitz entscheidend weiterentwickelten Debatten über die Qualität der öffentlichen Finanzen sowie über Hedge Fonds zu. Einen wichtigen Orientierungspunkt für die weitere Arbeit der EU-Finanzminister in den kommenden Monaten bildet das gemeinsame Achtzehnmonatsprogramm Deutschlands, Portugals und Sloweniens vom Dezember 2006.

Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs steuerlich berücksichtigungsfähig? Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zählen zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz hilfreich sind (BFH, Urteil vom 15.03.2007, VI R 14/04). Die Klägerin - eine thailändische Staatsangehörige - wurde mit ihrem deutschen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In Deutschland war sie bisher noch nicht berufstätig. In der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2001 machte sie die Kosten für einen Deutschkurs i.H.v. rund 1.500 DM als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Auf die hierauf erhobene Klage erkannte das Finanzgericht die Kosten als vorweg genommene Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes gehören die geltend gemachten Aufwendungen zu den

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nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Denn für den Erwerb der Deutschkenntnisse hätten private Gesichtspunkte der Klägerin eine nicht untergeordnete Rolle gespielt, da diese die erlangten Grundkenntnisse in der Kommunikation mit ihrem Ehemann und im täglichen Leben verwenden konnte. Insofern hätte der Besuch der Deutschkurse einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin gehabt. Auch werde der private Nutzen der Kurse nicht durch eine berufliche Veranlassung überlagert. Denn die Lebensführung der Klägerin werde durch die Deutschkurse wesentlich intensiver berührt als die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, der eine gängige Fremdsprache, die in seinem privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen wird, aus beruflichen Gründen erlernt. Während der Steuerpflichtige durch das Erlernen der Fremdsprache lediglich eine persönliche Bereicherung erfährt und seine Bildung erweitert, gewährleisteten die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration der Klägerin im privaten Alltag und ermöglichten ihr eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. Der Besuch der Deutschkurse erleichterte der Klägerin damit in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland. Ein Sonderausgabenabzug als "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung" komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Voraussetzung, dass vom Steuerpflichtigen eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt werden müsse, liege im Streitfall nicht vor, da der Besuch der Deutschkurse in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin gefördert hätte und damit keine Berufsausbildung darstelle.

USCIS verkündet Neuerungen zum 30. Juli 2007 Die US-Einwanderungsbehörde (USCIS) hat zum 30. Juli 2007 neue „Direct Filing“ Bestimmungen für die Einreichung der Formulare I-129F, I-131-, I-140. I-360, I-485, I-765 und I907 erlassen. Mit „Direct Filing“ ist gemeint, dass die Formulare direkt an die zuständigen Behörden geschickt werden und nicht wie zuvor an eine zentrale Stelle, die die Formulare an die entsprechenden Ämter weiterleitete. Detaillierte Informationen zu den Formularen und Behörden finden Sie unter www.uscis.gov. Zudem tritt auch zum 30. Juli die neue Gebührenordnung in Kraft, welche zahlreiche Erhöhungen bei den Visa-Gebühren vorsieht. So kostet beispielsweise der Antrag/Verlängerung der Green Card (I 90) künftig 370 $, der Antrag für ein Verlobtenvisum (I-129F) 455$, der Antrag auf Familienzusammenführung Ehepartner ( I-130) 355 $, der Antrag auf Wiedereinreise Green Card Inhaber (I 131) sowie der Antrag für eine Arbeitserlaubnis für Ehepartner von Eoder L-Visa Inhabern (I-765) 340 $. Alle neuen Gebühren erhalten Sie unter http://www.shusterman.com/pdf/cisfees73007.pdf.

Neue Regelungen für das J-1 Visum USA Seit dem 19. Juli 2007 gelten neue Bestimmungen für das J-1 Visum. Die wesentlichsten Änderungen sind die Aufteilung in das Intern bzw. Trainee Visum, das neue Formular DS-7002 (von den Firmen auszufüllen) sowie die strengeren Anforderungen an die Gastunternehmen. Die Regelungen im Einzelnen:

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J-1 Intern Visum - Studenten ab dem 2. Fachsemester oder Absolventen, die das Praktikum innerhalb von 12 Monaten nach dem Studienabschluss absolvieren, können einen Antrag stellen. Auszubildende dürfen auch teilnehmen, müssen aber ebenso bereits mind. 1/2 Jahr in der Ausbildung sein. - das Praktikum muss weiterhin einen klaren Bezug zum Studium oder der Ausbildung haben - das Praktikum ist beschränkt auf max. 12 Monate - weitere J-1 Intern Visa sind möglich, solange der Praktikant als Student eingeschrieben ist oder das Praktikum innerhalb von 12 Monaten nach der Exmatrikulation absolviert wird J-1 Trainee Visum - Antragsteller müssen ein abgeschlossenes Studium oder eine Berufsausbildung mit mindestens 1 Jahr Berufserfahrung nachweisen oder - mindestens 5 Jahre Berufserfahrung außerhalb der USA in dem Bereich, in dem das Praktikum stattfinden soll, vorweisen. - bei Studienabschluss in den USA muss der Praktikant zunächst mindestens ein Jahr Berufserfahrung außerhalb der USA gesammelt haben. - beschränkt auf max. 18 Monate (Hotellerie und Tourismusindustrie nur 12 Monate, außer das Praktikum findet im gehobenen Management statt) - die Beantragung eines weiteren J-1 Trainee Visums ist möglich, der Teilnehmer muss sich dazwischen jedoch mindestens 2 Jahre außerhalb der USA aufhalten. - Ebenso ist es möglich, zuerst das J-1 Intern und dann das J-1 Trainee Visum zu beantragen. In diesem Fall darf der Bewerber sich ebenfalls mindestens 2 Jahre nicht in den USA aufhalten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.j1-visum.de/ http://exchanges.state.gov/education/jexchanges/private/trainee.htm

Kindergeld für Impatriates Rechtsgrundlage für das Kindergeld in Deutschland ist für unbeschränkt steuerpflichtige Personen das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und 62 ff. EStG), für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige das Bundeskindergeldgesetz. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer hatten bislang nur dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitze eines in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthalttitels waren.

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Nach dem Jahressteuergesetz 2007 haben jetzt erstmals nicht freizügigkeits-berechtigte Ausländer, die sich zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland aufhalten, Anspruch auf Kindergeld. Dies bedeutet, dass Impatriates (befristet nach Deutschland entsandte ausländische Arbeitnehmer), die in Deutschland einen Wohnsitz begründen, einen Anspruch auf Kindergeld haben, sofern sie sich mit Ihren unterhaltsberechtigten Kindern hier aufhalten. Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit entgegengenommen Findet ein Impatriate Einsatz eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers in Deutschland statt, so richtet sich der Anspruch auf Kindergeld auch weiterhin nach den Vorschriften der EWG Verordnung Nr. 1408/71. Die Neuregelungen des Jahressteuergesetz 2007, bleiben hier unberücksichtigt auf Grund des Vorrangs des zwischenstaatlichen Rechts. Kindergeldbeträge in der Europäischen Union: http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/2002/missoc_206_de.html

„Roter“ oder „grüner“ Ausgang? Bei den meisten Einreisestellen, wie z.B. deutschen Flughäfen, gibt es einen roten und einen grünen Ausgang. Fluggäste aus Ländern außerhalb der EU welche auf einem deutschen Fluhgafen einreisen, signalisieren bei Benutzung des roten Ausgangs den Zollbeamten, dass Sie Waren mit sich führen, die zoll- und steuerpflichtig sind bzw. für die eine besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Der grüne Ausgang darf nur dann genutzt werden, wenn Waren mitgeführt werden, die zollund steuerfrei eingeführt werden dürfen bzw. für die keine besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, den roten Ausgang zu benutzen und sich beim Zoll zu melden, da bereits die Benutzung des grünen Ausgangs mit der Absicht dort erforderliche Erklärungen abgeben zu können, eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellt. Besteht auf Grund der Art der Ware zumindest die Vermutung, dass eine Anmeldepflicht besteht und wird trotzdem der grüne Ausgang benutzt, so ist dies eine derartige Steuerverkürzung gem. des Beschlusses des BFH (VII B 21/06). Bei der Entsendung von Arbeitnehmern sollte somit seitens der Personalabteilung eine Aufklärung bzgl. der Zollbestimmungen und Sicherheitsvorkehrungen des Einsatzlandes und des Gastlandes dringend erfolgen.

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IAC Unternehmensberatung GmbH intern – Workshopangebot Seit August 2008 bieten wir Ihnen fachbezogene Tages-Workshops in unserem modernen Schulungscenter an. Das komplette Workshop-Programmheft finden Sie auf der Startseite unserer Homepage unter Downloads (www.i-a-c.de). Beginnend mit diesem Newsletter werden wir Ihnen eine Vorschau der stattfindenden Workshops der nächsten zwei Monate aufzeigen. Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass wir keine Mindestteilnehmerzahl vorschreiben und im Falle der Anreise mit der Deutschen Bahn, ein kostenloser Shuttle-Service vom Bahnhof zu unseren Schulungscenter bereit steht. So verstehen wir unsere Dienstleistung.

Gesetzliche Entwicklungen bei Entsendungen – Topaktuell

04.09.2007

Entsendungen nach Asien, im Fokus: China

05.09.2007

Besonderheiten der Entgeltabrechnung bei Entsendungen

19.09.2007

Die Reintegration entsandter Mitarbeiter

15.10.2007

Prozessoptimierung Entsendung

16.10.2007

Der „heimliche“ Mitarbeiter im Ausland

17.10.2007

Die Workshops finden jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr statt. Anmeldung Zu den vorgestellten Workshops melden Sie sich bitte entweder mit dem vorbereiteten Anmeldebogen per Fax an oder schicken Sie uns den Bogen als eingescanntes Dokument per Email zu. Ihre Anmeldung per Fax richten Sie bitte an folgende Fax-Nummer: +49 5692-997720-19 Eine Anmeldung per Email schicken Sie bitte an folgende Adresse: [email protected] Im Falle von Rückragen können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden unter folgender Telefonnummer: +49 5692-997720-0

Workshop: Workshoptermin: Teilnehmer: Name / Vorname: Unternehmen: Position: Anschrift: Telefonnummer / Faxnummer: Email: Rechnungsadresse:

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