Neues aus der Berufspolitik Uwe Seibel Regionalgeschäftsführer DBfK Südwest e. V. Eduard-Steinle Straße 9 70619 Stuttgart Tel.: 0711/465061 E-Mail: [email protected]

Pflegekammern

Breite Diskussion bundesweit Gesetz in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein verabschiedet Pflegekammer gegründet bzw. in Aufbau

Gesetzentwurf Niedersachsen im Landtag In Bayern „Pflegering“ Baden-Württemberg: Prüfauftrag und Befragung im Abschlussbericht der Pflegeenquete und des Koalitionsvertrages

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Pflegekammern -2Informationsbroschüren zu Kammern werden weiter verteilt DBfK stellt sich als starke Stimme der Pflege parallel zu Kammern auf

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

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1992 Pflege braucht Eliten – RBS 2000 Pflege Neu Denken - RBS 2008/2009 Forderungen des DiP, DBR, DV 21.05.2015 Arbeitsentwurf BMFSFJ / BMG 26.11.2015 Vorlage des Referentenentwurfs 10.12.2015 Verbändeanhörung 14.12.2015 Anhörung der Bundesländer 13.01.2016 Kabinettsentwurf wird verabschiedet 30.05.2016 Expertenanhörung im Bundestag Herbst 2016 Gesetzesbeschluss ?? In welcher Form?? 2017 ? Umsetzung erster Ausbildungsjahrgang

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Die Kernforderungen der Berufsverbände sind berücksichtigt! - Neue Berufsbezeichnung: Pflegefachfrau / Pflegefachmann mit und ohne akademischem Grad (§1) - Festschreibung vorbehaltener Aufgaben für den Pflegeberuf (§4) - Generalistische Pflegeausbildung (§5) - Deutlicher Hinweis auf Heilkunde mit Pflegewissenschaft als Leitdisziplin

- Hochschulische Pflegeausbildung mit staatlicher Prüfung UND Berufszulassung

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Weitere positive Ansätze Praxisanleitung: 10% der praktischen Ausbildungszeit! Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben §63,3c mit gesondertem Lehrplan und verlängerter Ausbildungszeit, auch offen für bereits examinierte Pflegepersonen (§ 14)

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Hauptkritikpunkte

Lehrplan (Schule) und Ausbildungsplan (Einrichtung) Fehlende „wirkliche“ Gesamtverantwortung bei der Schule Verwertbarkeit für den Ausbildungsträger im Vordergrund Ausbildungsplan gehört in die Hand der Schule, nur so ist Gesamtverantwortung dort zu gewährleisten (§ 8 Abs. 3 Nr. 2)

Überwiegender Teil der pr. Ausbildung beim Träger der Ausbildung (§ 7 Abs. 3, Satz 2). Auch hier die Verwertbarkeit im Vordergrund vs. breit aufgestellter Ausbildung.

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Hauptkritikpunkte

Mindestanforderung an Pflegeschulen: Leitung nur mit Master in Pädagogik (nicht zwingend Pflege!) (§9) Mindestens die Bereichsleitung in einem größeren Schulverbund MUSS zwingend über pflegerische Ausbildung und/oder Studium verfügen!

Schüler / Lehrerverhältnis 1:20 Wir fordern 1:15

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Hauptkritikpunkte

Zugangsvoraussetzungen (§ 11): Mittlerer Abschluss Hauptschulabschluss in Kombination mit Ausbildung Wir lehnen grundsätzlich eine Aufweichung ab! Hier wird wieder die „pflegen kann jeder“ –Mentalität bedient. Quantität geht vor Qualität. Hinweis auf Pflegeassistenzausbildung ja, aber keine Verkürzung der Ausbildung, weil Heilberuf Pflege keine Verkürzung möglich (§12).

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Hauptkritikpunkte

Ausbildungsvertrag (§16) muss u.a. die Wahl des Vertiefungseinsatzes enthalten Einschränkung, die wir nicht akzeptieren, die Wahl muss frei bleiben und darf nicht schon zu Beginn vertraglich festgelegt werden

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (§18) Deutlicher Beleg für rückwärtsgewandtes Gesetz und starker Trägerbezug. „Freistellung“ und „Rücksichtnahme“ bei Prüfungen und Prüfungsvorbereitung. Prüfung und Unterricht ist BESTANDTEIL einer gelingenden Ausbildung!

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Teil 3: hochschulische Ausbildung • §37 (1) – Befähigung analog zur fachschulischen Ausbildung • Darüber hinaus weitergehender Kompetenzerwerb zur Bewältigung hochkomplexer Pflegeprozesse auf wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen • Vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft und Forschung • Mindestens 3 Jahre • Kooperation mit Praxiseinrichtungen • Geringe Anteile der praktischen Ausbildungen können durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden • Alles weitere regeln die Hochschulen

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Das neue Pflegeberufsgesetz – PflBG kommt!

Teil 3: hochschulische Ausbildung • §39 Abschluss und staatliche Prüfung 1. Verleihung des akademischen Grades nach Erreichen der Ausbildungsziele nach §37 2. Überprüfung der Kompetenzen nach §5 und §14 zum Ende des Studiums. Alles weitere ist noch in der Ausbildungsund PrüfungsVO §56(1) zu regeln 3. Die Modulprüfungen zu §5 und §14 werden unter gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt, kann aber auch ganz an Hochschule delegiert werden.

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Ein Gedanke zur Reform

„Es gibt nichts Schwierigeres, nichts Unsichereres und nichts, was gefährlicher durchzuführen ist als die Einführung einer neuen Ordnung. Denn derjenige, der diese neue Ordnung einführen will, hat all diejenigen zum Gegner, die von der alten Ordnung profitieren, und er bekommt nur halbherzige Unterstützung von denjenigen, die zukünftig von der neuen Ordnung profitieren würden. Das kommt teilweise davon…, dass Menschen nicht wirklich an neue Dinge glauben, die sie noch nicht aus persönlicher Erfahrung kennen.“ Niccolo Machiavelli, Der Fürst (1532)

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Reformen dieser Legislaturperiode

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Reform Pflegeversicherung (PSG II / -> III) Reform Krankenhausfinanzierung Präventionsgesetz Palliativ- und Hospizgesetz

Neue Rollen für die Pflege - Familiengesundheitspflege - Occupational Health Nurse - School Nurse

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DBfK-Aktion „Mein Recht auf Frei!“ Wir fordern • Pflegepersonalbemessung grundsätzlich so zu gestalten, dass Ausfälle (z. B. durch Krankheit) einkalkuliert sind, • zur Kompensation kurzfristigen Personalausfalls Lösungskonzepte einzuführen, • geltendes Arbeitsrecht und Arbeitsschutzbestimmungen konsequent einzuhalten, • Freizeit und Privatleben der Beschäftigten uneingeschränkt zu respektieren, • die vom Gesetz vorgeschriebenen Arbeitspausen umzusetzen, • das unternehmerische Risiko von Arbeitsspitzen oder Personalausfall nicht auf die MitarbeiterInnen abzuwälzen, • Verstöße gegen geltendes Recht aufzudecken und zu sanktionieren. Dies ist die Verantwortung staatlicher Aufsicht. Und wir fordern beruflich Pflegende auf, sich gegen Zugriffe auf ihre Freizeit zu wehren und ihre gesetzlichen Pausen einzufordern. 15

„Mein Recht auf Frei!“

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Enquetekommission „Pflege in Baden-Württemberg zukunftsorientiert und generationengerecht gestalten“ Womit hat sich die Enquete befasst? 13 Themen und eine allgemeine Verbändeanhörung 1. Gute Arbeit in der Pflege 2. Aus- und Weiterbildung in der Pflege 3. Pflege, Familie und Gesellschaft 4. Stationäre Altenpflege 5. Akutpflege und Akutversorgung 6. Ambulante häusliche Pflege und häusliche Krankenpflege 7. Quartiersentwicklung, neue Wohnformen, Wohnumfeld und Sozialraum 8. Bürokratisierung, Dokumentation und Qualitätssicherung 9. Finanzierung 10.Demenz, Behinderung, Psychische Gesundheit 11.Gender, Kultursensibilität und Palliativpflege 12.Prävention und Rehabilitation 13.Pflegekammer

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Enquetekommission „Pflege in Baden-Württemberg zukunftsorientiert und generationengerecht gestalten“

5. Arbeitsbedingungen • Empfehlung an Arbeitgeber Gesundheitsmanagement einzuführen! • Schulungen für Führungskräfte zu ressourcenschonender und wertschätzender Führung!! • Der wichtigste Schlüssel zur Entlastung der professionell Pflegenden ist die Verteilung der Arbeit auf mehr Personal! • Einrichtungen sollen Auszubildende entsprechen dem Ausbildungsauftrag einsetzen und nicht als billige Pflegekräfte betrachten!!! • Einrichtungen sollen auf das Holen aus dem Frei verzichten!

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Herzlichen Dank! Mehr Infos unter • www.dbfk.de • www.facebook.com/dbfk.de • www.pflegekammer-jetzt.de • www.dbfk-unternehmer.de/ • www.dbfk-pflege-alsberuf.de/

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