Neubeginn ohne Schulden

Neubeginn ohne Schulden Impressum: Herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Informationen zum...
Author: Gabriel Weber
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Neubeginn ohne Schulden

Impressum: Herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover www.mj.niedersachsen.de Juli 2014

Niedersachsen

Neubeginn ohne Schulden

Impressum: Herausgegeben vom Niedersächsischen Justizministerium Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung

Am Waterlooplatz 1 30169 Hannover www.mj.niedersachsen.de Juli 2014

Niedersachsen

Vorwort Die Zahl der überschuldeten Haushalte ist seit Jahren unverändert hoch. In Niedersachsen steht jeder Zehnte vor einem Schuldenberg, den er nicht aus eigener Kraft bewältigen kann. Schulden können viele Ursachen haben. Häufig sind familiäre Härten oder die Veränderung des beruflichen Umfelds die Ursache dafür, dass Menschen ihre Verbindlichkeiten aus den verfügbaren Einkünften nicht mehr bedienen können. Wenn die monatlichen Einkünfte über einen längeren Zeitraum – trotz ernsthafter Bemühungen um Einsparungen – nicht ausreichen, die Lebenshaltungskosten sowie Raten und Rechnungen zu bezahlen, ist die Grenze der bloßen „Ver“-Schuldung zur „Über“-Schuldung überschritten. Diese Menschen brauchen meistens fremde Hilfe, auch deshalb, weil Überschuldung ihnen oft den Lebensmut raubt.

Die Insolvenzordnung wird hier eine Perspektive bieten. Das Verbraucher­ insolvenzverfahren ermöglicht redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern einen finanziellen Neuanfang. Diese Broschüre will überschuldeten und von Überschuldung bedrohten Bürgerinnen und Bürgern Wege aus der Schuldenspirale aufzeigen. Sie gibt einen ersten Überblick über das Verbraucher­ insolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren. Wichtig zu wissen ist, dass jedem Ver­ braucherinsolvenzverfahren ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorausgehen muss. Die Schuldnerin oder der Schuldner sollte sich dabei durch eine geeignete Schuldnerberatungsstelle unterstützen lassen. Eine Übersicht über die in Niedersachsen anerkannten Schuldnerberatungsstellen finden Sie im Serviceteil der Broschüre. Dort sind auch die 33 niedersächsischen

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Insolvenzgerichte mit ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich aufgeführt. Für alle Verbraucherinsolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, haben sich die rechtlichen Rahmenbedingen zugunsten der von Überschuldung Betroffenen geändert. Auch hierüber informiert diese Broschüre. Der Weg aus der Schuldenfalle ist schwierig, aber er ist möglich! Wer in Zahlungsschwierigkeiten steckt, sollte schnell handeln und vor allem die vorhandenen Beratungsangebote nutzen. Mit freundlichen Grüßen Ihre

Antje Niewisch-Lennartz Niedersächsische Justizministerin

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1. Überblick über das Insolvenzverfahren Das Insolvenzrecht hat das vorrangige Ziel, die Forderungen von Gläubigern so gut wie möglich zu erfüllen. Zusätzlich eröffnet es aber Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs, wenn sie zahlungsunfähig sind oder ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest droht. Hierzu wird ein mehrstufiges Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen.

Für den Ablauf des Verfahrens unterscheidet das Gesetz zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und sonstigen Schuldnerinnen und Schuldnern. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zunächst eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern versuchen. Erst wenn die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert sind und

Nach Abschluss des gerichtlichen (Regeloder Verbraucher-) Insolvenzverfahrens können Schuldnerinnen und Schuldner dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung, also eine Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten erlangen. Dazu müssen sie über längere Zeit – in der Regel sechs Jahre – bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Insbesondere müssen sie den pfändbaren Teil ihres Einkommens an eine Treuhänderin oder einen Treuhänder abtreten. Die Beträge werden sodann an die Gläubiger verteilt. Verhält sich die Schuldnerin oder der Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode redlich, erteilt das Gericht nach Ablauf dieser Frist die Restschuldbefreiung und erlässt damit die noch bestehenden Schulden. Einem wirtschaftlichen Neuanfang steht nun nichts mehr im Wege.

auch ein Einigungsversuch mit Hilfe des Gerichts erfolglos geblieben ist, wird das eigentliche Insolvenzverfahren vor Gericht durchgeführt.

Für Schuldnerinnen und Schuldner, die keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, entfällt dagegen der außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuch. Es wird stattdessen sofort ein sogenanntes Regelinsolvenzverfahren vor Gericht durchgeführt.

Für alle Verfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt werden, gilt Folgendes: Bereits nach Ablauf von drei Jahren besteht ein Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten beglichen werden können. Sofern zumindest die Verfahrenskosten gedeckt werden können, kann nach fünf Jahren Restschuldbefreiung erlangt werden.

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Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen?

Kann auch im Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangt werden?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nur für Personen in Frage, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Personen, die Rente, Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldnerin oder der Schuldner auch früher noch nie selbstständig wirtschaftlich tätig war. Ehemalige Selbstständige fallen in das Regelinsolvenzverfahren, da bei ihnen die Verfahrensabwicklung in der Regel komplizierter ist. Nur ausnahmsweise können ehemalige Selbstständige das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z. B. noch offene Lohnansprüche früherer Beschäftigter) bestehen. Wer noch aktiv als Unternehmer, Freiberufler oder Kleingewerbetrei­ bender tätig ist, muss dagegen unabhängig von der Anzahl seiner Gläubiger stets ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

Auch wer nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen kann, weil er oder sie aktuell eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder eine solche früher ausgeübt hat, kann nach Durchlaufen des Regelinsolvenzverfahrens unter den gleichen Voraussetzungen wie Verbraucherinnen und Verbraucher Restschuldbefreiung erlangen (vgl. hierzu Abschnitt 3). Lediglich ein außergerichtlicher und gerichtlicher Einigungsversuch ist nicht erforderlich, weil eine einvernehmliche Schuldenbereinigung hier in aller Regel wegen der Vielzahl der beteiligten Gläubiger zu aufwendig ist. Stattdessen kann unmittelbar beim Gericht die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt werden. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht aufbringen, kann das Insolvenzgericht auf Antrag diese Kosten stunden. Insoweit gelten dieselben Bestimmungen wie für das Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. dazu S. 14).

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Wann genau liegt Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit vor? Ein (Regel- oder Verbraucher-) Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung kann nur durchgeführt werden, wenn die Betroffenen zahlungsunfähig sind oder ihre Zahlungsunfähigkeit zumindest droht. Die Insolvenzordnung enthält dazu folgende Definitionen:

Erteilung der Restschuldbefreiung

Versagung der Restschuldbefreiung

3, 5, oder 6 Jahre Wohlverhaltensperiode

• „Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“ (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). • „Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fäl­ ligkeit zu erfüllen“ (§ 18 Abs. 2 InsO).

Eingangsentscheidung / Gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren

Versagung der Restschuldbefreiung

aussichtslos oder nicht erfolgreich

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (gütliche Einigung)

erfolgreich a) Zustimmung der Gläubiger b) Ersetzung der Zustimmung

Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens

nicht erfolgreich

Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

erfolgreich

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Zahlungsunfähigkeit wird danach regelmäßig gegeben sein, wenn das Einkommen einer Schuldnerin oder eines Schuldners nicht ausreicht, um alle monatlichen Raten für Kredite, Käufe und sonstige Forderungen der Gläubiger pünktlich zu bezahlen. Zur Feststellung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer

Prognose, ob die Schuldnerin oder der Schuldner aller Voraussicht nach demnächst zahlungsunfähig werden wird, z. B. weil schon jetzt absehbar ist, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt die Einkünfte deutlich verringern oder die Ausgaben für den Lebensunterhalt deutlich erhöhen werden.

2. Die einzelnen Schritte des Verbraucherinsolvenzverfahrens Unterfällt eine Schuldnerin oder ein Schuldner dem Verbraucherinsolvenzverfahren, hat sie oder er folgende Verfahrensschritte zu durchlaufen: A. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren Zunächst muss die Schuldnerin oder der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Hierzu muss ein Plan erarbeitet werden, der konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung enthält. Der außergerichtliche Einigungsversuch sollte nicht allein unternommen werden. Hilfe finden die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner bei einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle oder einer Person, die Schuldnerberatungen durchführen darf. In der Beratung wird ein auf die Schuldnerin oder den Schuldner persönlich zugeschnittener

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Schuldenbereinigungsplan erstellt und anschließend den Gläubigern unterbreitet. Stimmen alle Gläubiger – eventuell auch erst nach Änderung – dem Schuldenbereinigungsplan zu, ist die außergerichtliche Einigung zustande gekommen und der Plan mit dem entsprechenden Inhalt vereinbart. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss nur noch das leisten, was in dem Plan festgelegt ist. Ein gerichtliches Verfahren erübrigt sich. Gläubiger, die nicht an der Schuldenbereinigung beteiligt sind, können allerdings ihre Forderungen weiter in vollem Umfang geltend machen.

Scheitert der Einigungsversuch, so kann die Schuldnerin oder der Schuldner innerhalb der nächsten sechs Monate einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Für diesen Antrag ist es vorgeschrieben, dass eine geeignete Stelle oder Person das Scheitern des Einigungsversuches schriftlich bestätigt.

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Wer führt anerkannte Schuldnerberatungen durch? Schuldnerberatungen werden von hierfür geeigneten Stellen oder Personen durchgeführt. Nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind dies zum einen Schuldnerberatungsstellen, wie sie beispielsweise von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen oder den Kommunen eingerichtet sind. Einige sind im Serviceteil (S. 21) aufgelistet. Weitere geeignete Stellen können beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familien Domhof 1, 31134 Hildesheim, Tel. 05121 3040 erfragt werden. Auskunft erteilen ferner die Amtsgerichte, Landkreise, Stadtverwaltungen oder Sozialämter.

Geeignete Personen, die eine Schuldnerberatung durchführen dürfen, sind nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung insbesondere die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige der steuerberatenden Berufe. Die geeigneten Schuldnerberatungsstellen und Personen stellen auch die Bescheinigung über einen erfolglosen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch aus.

Was kostet die Schuldnerberatung? Die nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung geeigneten Schuldnerberatungsstellen werden kostenlos tätig, wenn Einkommen und Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners eine bestimmte Bemessungsgrenze nicht überschreiten,die durch das Beratungshilfegesetz festgelegt ist, und wenn die Schuldnerin oder der Schuldner bisher bei keinem Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt hat.

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Für einen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann das Gericht auf Antrag Beratungshilfe bewilligen, wenn das Einkommen und Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners so gering ist, dass davon die Kosten für eine anwaltliche Beratung nicht aufgebracht werden können. Dann hat die Schuldnerin oder der Schuldner selbst nur einen Gebühr von 10 Euro zu zahlen, die in Ausnahmefällen auch erlassen werden kann. Für die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag sind die Amtsgerichte zuständig. Informationen zur Beratungshilfe enthält die vom Bundesministerium für Justiz herausgegebene Broschüre „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“.

Was genau muss der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan enthalten?

Der Schuldenbereinigungsplan muss konkrete Vorschläge zur Bereinigung der Schulden enthalten – beispielsweise Vorschläge zur Ratenzahlung, Stundung oder zu einem teilweisen Erlass der Schulden. Wichtig ist, dass Regelungen für den Fall einer Veränderung der wirtschaftlichen Lage wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit bedacht werden, weil der Plan dann in seiner ursprünglichen Form möglicherweise nicht mehr erfüllt werden kann. Im Schuldenbereinigungsplan, der allen Gläubigern unterbreitet wird, müssen

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auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden.

Stehen Gehaltsabtretungen oder Lohnpfändungen einem Schuldenbereinigungsversuch entgegen? „Abgetretenes oder gepfändetes Einkommen steht für Zahlungen an andere Gläubiger normalerweise nicht zur Verfügung. Das führt aber nicht dazu, dass diesen Gläubigern in einem Schuldenbereinigungsplan nichts angeboten werden kann. Denn bereits bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch spielen die Regelungen eine Rolle, die bei der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten. Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann im nächsten Schritt das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt werden. Wird ein solches Verfahren eröffnet, entfallen nach der neuen Rechtslage die bevorrechtigte Lohnabtretung und auch die Privilegierung von Verfügungen im Rahmen von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen. Dadurch wird die Insolvenz­masse verbreitert und die Verteilungsgerechtigkeit des Verfahrens wird erhöht. Das Gehalt steht für die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung. Die Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger kennen diese Regelungen und haben daher kein Interesse, eine umfassende Schuldenbereinigung zu blockieren.“

B.Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann die Schuldnerin oder der Schuldner bei dem Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat. Darüber hinaus sind in Niedersachsen weitere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmt worden. Eine Übersicht über alle Insolvenzgerichte in Niedersachsen und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich findet sich im Serviceteil dieser Broschüre (S. 21). Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: • Eine Bescheinigung über den erfolg­ losen außergerichtlichen Einigungsversuch, ausgestellt von einer geeigneten Stelle oder Person auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners. Der Bescheinigung ist der von den Gläubigern im außergerichtlichen Verfahren abgelehnte Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Außerdem muss erläutert werden, warum der Plan gescheitert ist.

Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorliegen). Wird Restschuldbefreiung beantragt, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Verfahrens an eine Person abtritt, die vom Gericht als Treuhänderin oder Treuhänder bestimmt wird. • Ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Gläubiger- und Schuldenverzeichnis sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner keinen hinreichenden Überblick über die gegen sie oder ihn gerichteten Forderungen, so sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten Auskunft zu geben. • Ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren.

• Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine

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Für den Antrag und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen gibt es Vordrucke, die zwingend zu benutzen sind und sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden müssen.

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Muss ein neuer Schuldenbereinigungsplan für das Gerichtsverfahren erstelltwerden? Das in dem Antragsvordruck vorgesehene Formular für den Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren muss in jedem Fall ausgefüllt werden. Dieser Plan ist ein eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Allerdings kann wegen des Planinhalts weitgehend auf den außergerichtlichen Plan zurückgegriffen werden. Teilergebnisse, die im außergerichtlichen Einigungsversuch mit einzelnen Gläubigern erzielt wurden, sollten aber natürlich berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden jedoch hierdurch für das weitere Verfahren nicht gebunden.

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C. Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (gütliche Einigung) Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft das Gericht zunächst, ob unter Berücksichtigung des Ergebnisses des außergerichtlichen Einigungsversuchs ein weiterer Einigungsversuch im gerichtlichen Verfahren erfolgversprechend erscheint. Hierzu hat es die Schuldnerin oder den Schuldner anzuhören. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass voraussichtlich auch ein gerichtlicher Einigungsversuch aussichtslos ist, entscheidet es sofort über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das soll den Beteiligten Zeit und Kosten sparen. Sieht das Gericht dagegen Chancen, dass der Schuldenbereinigungsplan im gerichtlichen Verfahren angenommen wird, ist zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren wird in diesen Fällen noch nicht eröffnet, sondern ruht zunächst. Die Gläubiger erhalten den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht und müssen innerhalb eines Monats ihre Stellungnahme abgeben. Wenn sich Gläubiger nicht äußern, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Gläubiger können also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass sie untätig bleiben. Dies ist im außerge-

richtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen nicht als Zustimmung.

Wer trägt die Kosten einer gütlichen Einigung vor Gericht?

Akzeptieren die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan, hat der Plan dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss nur noch die Verbindlichkeiten begleichen, wie es der Plan vorsieht. Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren wird dann nicht mehr eröffnet.

Die Kosten für eine gütliche Einigung vor Gericht tragen die Schuldnerin oder der Schuldner als Antragsteller des Gerichtsverfahrens. Ob diese Kosten gestundet werden können, entscheidet auf Antrag das Insolvenzgericht.

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Was ist, wenn nur einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen? Verweigern ein oder mehrere Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan, muss eine gütliche Einigung vor Gericht nicht zwangsläufig scheitern. Vielmehr kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Dies ist möglich, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger – nach Köpfen und Forderungssummen – den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h. kein Gläubiger benachteiligt wird.

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D. Eingangsentscheidung / Gericht­ liches Verbraucherinsolvenz­ verfahren

- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung erteilt worden ist;

Wenn im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren keine Einigung möglich war und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden konnte oder wenn ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mangels Erfolgsaussicht nicht stattgefunden hat, wird das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt.

- in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach die Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil sie oder er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

In der vorgeschalteten sogenannten „Eingangsentscheidung“ entscheidet das Gericht darüber, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Wenn das der Fall ist, stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass die Schuldnerin oder der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie oder er in der Wohlverhaltensperiode allen Verpflichtungen nachkommt und auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Aus welchen Gründen stellt das Gericht die Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung fest? Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist insbesondere unzulässig, wenn der Schuldnerin oder dem Schuldner

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- in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil a) sie oder er schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat; b) sie oder er schuldhaft in einer mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegenden Erklärung und den vorzulegenden Verzeichnissen des Vermögens, des Einkommens, der Gläubiger und der Schulden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat; c) sie oder er die Erwerbsobliegenheit schuldhaft verletzt hat; - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil sie ihren oder er seinen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode nicht nachgekommen ist; - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung versagt worden ist, weil sich nach dem Schlusstermin oder nach der Einstellung des Verfahrens herausgestellt hat, dass ein bestimmter Versagungsgrund vorgelegen hat. Hat es eine positive Eingangsentscheidung gegeben, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellt eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter. Diese Person hat die Insolvenzmasse zu verwerten. Sie kann allerdings auch beantragen, dass die Insolvenzmasse nicht oder nur zum Teil verwertet wird, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner stattdessen einen Betrag zahlt, der dem Wert der Insolvenzmasse entspricht. Das Gericht wird eine solche Anordnung aber nur dann treffen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner tatsächlich in der Lage ist, einen solchen Betrag aufzubringen – z. B. aus dem pfändungsfreien Vermögen oder aus Zuwendungen Dritter.

Ist die Insolvenzmasse verwertet, beschließt das Insolvenzgericht über die Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.“

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Was genau ist die verwertbare Insolvenzmasse? Insolvenzmasse ist das gesamte pfändbare Vermögen, das der Schuldnerin oder dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gehört und das während des Verfahrens neu erworben wird. Nicht dazu gehören unpfändbare Gegenstände wie zum Beispiel die notwendigsten Einrichtungs- und Kleidungsstücke sowie die zur Berufsausübung benötigten Gegenstände.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren wird das Verfahren in der Regel schriftlich durchgeführt, wenn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Schulden gering sind. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht kann jederzeit anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden.

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Wer trägt die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens? Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen Auslagen wie Veröffentlichungskosten sowie die Vergütung für die Treuhänderin oder den Treuhänder zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt von dem Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, hat außerdem auch die Anwaltsgebühren und -auslagen zu zahlen. Kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Verfahrenskosten nicht aus dem vorhandenen Vermögen oder in sonstiger Weise aufbringen, kann das Gericht auf Antrag eine Stundung der Kosten bewilligen. Diese Stundung umfasst auch die Kosten eines vorangegangenen erfolglosen gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. Werden die Verfahrenskosten gestundet, ist außerdem die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes möglich, wenn das

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Gericht dies für erforderlich hält, etwa weil die Sach- und Rechtslage besonders schwierig ist. Eine Stundung ist allerdings von vornherein ausgeschlossen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist. Außerdem muss die Schuldnerin oder der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich bei Arbeitslosigkeit ernsthaft um eine zumutbare Beschäftigung bemühen. Anderenfalls kann das Gericht die Stundung wieder aufheben.

„Neuerung ab 1. Juli 2014: Insolvenzplanverfahren für Verbraucher Künftig wird auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren eröffnet, um jeder Schuldnerin und jedem Schuldner während des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit einer flexiblen Entschuldung im Einvernehmen mit ihren oder seinen Gläubigern an die Hand zu geben. Ein Insolvenzplan kann nicht nur in allen ab dem 1. Juli 2014 beantragten Verfahren vereinbart werden, sondern auch in zu diesem Zeitpunkt laufenden Verfahren.

Der Insolvenzplan kann von den Schuldnern bereits mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgelegt werden. Diese können sich künftig hierbei durch die ihnen aus dem vorgerichtlichen Verfahren bereits vertrauten Schuldnerberatungsstellen vertreten lassen.

Während des Insolvenzverfahrens haben Schuldner die Möglichkeit, mit der Mehrheit ihrer Gläubiger einen Insolvenzplan zu vereinbaren. Mit dem Insolvenzplan kann zugeschnitten auf die Vermögenslage der Schuldner die Verwertung der Insolvenzmasse, deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung der Schuldner nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens geregelt werden.

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3. Restschuldbefreiung A. Beendigung des Insolvenzverfahrens

oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden; - schuldhaft in den letzten drei Jahren vor

Für Verfahren ab dem 1. Juli 2014 erfolgt zum Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens keine Ankündigung der Restschuldbefreiung mehr. Vielmehr hat das Gericht bereits in der sogenannten „Eingangsentscheidung“ darüber entschieden, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist.

dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach unangemessene Schulden gemacht bzw. vorhandenes Vermögen verschwendet hat; - schuldhaft Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat; - schuldhaft in einer mit dem Insolvenzeröffnungsantrag vorzulegenden Erklärung und den vorzulegenden Verzeichnissen

Ist die Insolvenzmasse verwertet, entscheidet das Gericht zum Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über dessen Aufhebung. Das Gericht kann die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag versagen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner - in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist; - in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach schuldhaft schriftlich falsche Angaben über ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen

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des Vermögens, des Einkommens, der Gläubiger und der Schulden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat; - ihre bzw. seine Erwerbsobliegenheit schuldhaft verletzt hat.

Bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Beendigung trifft die Schuldner ab dem 1. Juli 2014 die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Versagt das Gericht die Restschuldbefreiung, können die Gläubiger ihre restlichen Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen. Auch die Verfahrens­ kostenstundung endet.

B. Die Wohlverhaltensperiode Hat das Gericht eine positive Eingangsentscheidung getroffen und wurde das Insolvenzverfahren beendet, ohne dass die Restschuldbefreiung auf Gläubigerantrag versagt wurde, beginnt die Wohlverhaltensperiode. Es entfällt für Verfahren ab dem 1. Juli 2014 die Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, weil hierüber bereits im Rahmen der Eingangsentscheidung entschieden worden ist. Die Restschuldbefreiung kann nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner allen Obliegenheiten nachgekommen ist. Während der Wohlverhaltensperiode muss die Schuldnerin oder der Schuldner u. a. folgende Obliegenheiten einhalten: - Es muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der Treuhänderin oder dem Treuhänder zu belassen. Daraus werden vorrangig die gestundeten Verfahrenskosten beglichen; der verbleibende Betrag wird gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Bei selbstständiger Tätigkeit müssen die Gläubiger durch Zahlungen an die Treuhänderin oder den Treuhänder so gestellt werden, als ob ein angemessenes Dienstverhältnis bestünde. Arbeitslose

Schuldnerinnen und Schuldner müssen sich um eine Beschäftigung ernsthaft bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. - Dem Gericht ist jeder Wechsel des Wohnortes oder der Arbeitsstelle zu melden. - Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dürfen nur an die Treuhänderin oder den Treuhänder geleistet werden. Verstößt die Schuldnerin oder der Schuldner gegen diese Pflichten, kann das Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner sich redlich verhalten hat, erlässt das zuständige Amtsgericht nach Ablauf von sechs Jahren die bisherigen Schulden. Bereits nach Ablauf von drei Jahren wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten beglichen werden können. Sofern zumindest die Verfahrens­ kosten gedeckt werden können, kann nach fünf Jahren Restschuldbefreiung erlangt werden. Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder sind hiervon ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schulden aus

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rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den die Schuldnerin oder der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder Schulden aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Auch Verbindlichkeiten, die erst nach der Stellung des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens neu begründet worden sind, werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.“

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Werden auch gestundete Verfahrenskosten von der Restschuldbefreiung erfasst? Sind die Verfahrenskosten gestundet und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode noch nicht vollständig beglichen, bleibt die Schuldnerin oder der Schuldner auch weiterhin zur Zahlung der restlichen Verfahrenskosten verpflichtet. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich hierauf nicht. Das Gericht kann aber auf Antrag die Stundung verlängern und Ratenzahlung bewilligen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner den Restbetrag nicht sofort aufbringen kann. Werden bestimm-

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te Einkommensgrenzen unterschritten, kann die Stundung auch ohne Anordnung von Ratenzahlung verlängert werden. In jedem Fall sind längstens vier Jahre weitere Raten zu zahlen.

Gilt die Restschuldbefreiung auch für Personen, die für die Verbindlichkeiten mithaften? Haften für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin oder des Hauptschuldners weitere Personen (beispielsweise als Bürge oder Mitdarlehnsnehmer), kann der betreffende Gläubiger von diesen nach wie vor verlangen, den vollen Schuldenbetrag zurückzuzahlen. Deshalb sollten diese Personen rechtzeitig ein Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen in die Wege leiten, wenn sie zahlungsunfähig sind.

Wie kann ich mich genauer über das Insolvenzrecht informieren? Der Gesetzestext der Insolvenzordnung wird – teilweise auch mit weiteren Erläuterungen – von Fachverlagen herausgegeben und kann im Buchhandel bezogen werden. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1998, S. 710 ff. veröffentlicht worden.

4. Serviceteil

Cuxhaven Wilhelmshaven Stade

Nordenham

Aurich

Lüneburg

Tostedt Leer

Oldenburg Delmenhorst Cloppenburg

Syke

Uelzen

Verden Walsrode

Meppen Vechta

Celle

Lingen Nordhorn

Bersenbrück

Gifhorn Bückeburg

Osnabrück

Hannover

Wolfsburg Braunschweig

Hameln Hildesheim Goslar Holzminden Osterode Göttingen

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A. Insolvenzgerichte in Niedersachsen Insolvenzgericht

zuständig für die Amtsgerichtsbezirke

Aurich

Aurich, Emden, Norden, Wittmund

Bersenbrück

Bersenbrück

Braunschweig

Braunschweig, Salzgitter, Wolfenbüttel

Bückeburg

Bückeburg, Rinteln, Stadthagen

Celle

Celle, Soltau

Cloppenburg

Cloppenburg

Cuxhaven

Cuxhaven, Langen, Otterndorf

Delmenhorst

Delmenhorst, Wildeshausen

Gifhorn

Burgdorf, Gifhorn, Lehrte, Peine

Goslar

Bad Gandersheim, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Seesen

Göttingen

Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Hann. Münden, Northeim

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Hameln

Hameln, Springe, Wennigsen (Deister)

Hannover

Burgwedel, Hannover, Neustadt am Rübenberge

Hildesheim

Alfeld (Leine), Elze, Hildesheim

Holzminden

Holzminden

Leer (Ostfriesland)

Leer (Ostfriesland)

Lingen (Ems)

Lingen (Ems)

Lüneburg

Lüneburg, Winsen (Luhe)

Meppen

Meppen, Papenburg

Nordenham

Brake (Unterweser), Nordenham

Nordhorn

Nordhorn

Oldenburg (Oldenburg)

Oldenburg (Oldenburg), Westerstede

Osnabrück

Bad Iburg, Osnabrück

Osterode am Harz

Herzberg am Harz, Osterode am Harz

Stade

Bremervörde, Stade

23

Syke

Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke

Tostedt

Buxtehude, Tostedt, Zeven

Uelzen

Dannenberg (Elbe), Uelzen

Vechta

Vechta

Verden (Aller)

Achim, Osterholz-Scharmbeck, Verden (Aller)

Walsrode

Rotenburg (Wümme), Walsrode

Wilhelmshaven

Jever, Varel, Wilhelmshaven

Wolfsburg

Helmstedt, Wolfsburg

24

B. Adressliste von Schuldnerberatungsstellen in Niedersachsen Stand März 2014 Alfeld

Bad Nenndorf

AWO KV Hildesheim-Alfeld Schuldner- und Insolvenzberatung Heinzestr. 38 31061 Alfeld / Leine Telefonnummer: 0 51 81 / 48 36 E-Mailadresse: [email protected]

Kirchenkreisamt f.d. ev.-luth. ­ KK Grafschaft Schaumburg u. Neustadt-Wunstorf Hauptstr. 36 31542 Bad Nenndorf Telefonnummer: E-Mailadresse:

Aurich

Bad Zwischenahn

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Aurich Kirchdorfer Straße 15 26603 Aurich Telefonnummer: 0 49 41 / 60 41 60 E-Mailadresse: [email protected]

AWO Schuldnerberatung Dr. Schüßler-Str. 1 26160 Bad Zwischenahn Telefonnummer: 0 44 03 / 5 99 09 E-Mailadresse: Barsinghausen

ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Leerer Landstr. 6 26603 Aurich Telefonnummer: 0 49 41 / 6 04 96 83 E-Mailadresse: [email protected] Bad Eilsen Schuldnerberatung Schaumburg e.V. Bahnhofstr. 10 31707 Bad Eilsen Telefonnummer:0 57 22 / 2 85 90 02 E-Mailadresse Bad Münder Ev.-luth. Kirchenkreis Hameln-Pyrmont Angerstr. 2 31848 Bad Münder Telefonnummer: 0 51 51 / 95 09-30 E-Mailadresse:

Diakonieverband Hannover-Land - Diakonisches Werk BST Barsinghausen Bergstr. 13 30890 Barsinghausen Telefonnummer: 0 50 41 / 94 50 32 E-Mailadresse: schuldnerberatung.­ [email protected] Barssel AWO Schuldnerberatung KV Cloppenburg Lange Str. 21 26676 Barssel Telefonnummer: 0 44 92 / 13 23 E-Mailadresse: [email protected] Bassum ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Bremer Str. 22 27211 Bassum Telefonnummer: 0 42 41 / 8 04 65 88 E-Mailadresse: [email protected]

25

Belm

Brake

SKM – Kath. Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V. - BST Belm Stettiner Str. 15 49191 Belm Telefonnummer: 0 54 06 / 88 21 32 E-Mailadresse:

Diakonisches Werk Wesermarsch Bürgermeister-Müller-Straße 9 26919 Brake Telefonnummer: 0 44 01 / 69 59 02 E-Mailadresse: [email protected]

Gemeinde Belm Marktring 13 49191 Belm Telefonnummer: 0 54 06 / 5 05-76 E-Mailadresse: [email protected]

Caritasverband im Kreis Wesermarsch e.V. Ulmenstr. 1 26919 Brake Telefonnummer: 0 44 01 / 9 76 60 E-Mailadresse: schuldnerberatung@ caritas-wesermarsch.de

Bersenbrück SKM – Kath. Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V. Bgm.-Kreke-Str. 3 49593 Bersenbrück Telefonnummer: 0 54 39 / 94 23 20 E-Mailadresse: [email protected] Bockenem Ev. Jugendhilfe Bockenem Vogesberg 20 31167 Bockenem Telefonnummer: 0 50 67 / 99 40 E-Mailadresse: [email protected] Beverstedt Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Wesermünde-Süd Pfarrhof 2 27616 Beverstedt Telefonnummer: 0 47 47 / 94 96 11 E-Mailadresse:

26

Bramsche Schuldnerberatung des Diak. Werkes Münsterstr. 7 A 49565 Bramsche Telefonnummer: 0 54 61 / 15 97 E-Mailadresse: AWO Bramsche Neckarstr. 27 49565 Bramsche Telefonnummer: 0 54 61 / 6 10 91 E-Mailadresse: Braunschweig ADN Schuldnerberatung e.V. BST Braunschweig Bruchtorwall 12 38100 Braunschweig Telefonnummer: 05 31 / 4 81 14 71 E-Mailadresse: [email protected]

AWO Arbeitsmarktprojekte - AWO Bezirksverband Braunschweig Steinweg 34 38114 Braunschweig Telefonnummer: 05 31 / 88 68 92-16 E-Mailadresse: [email protected] DRK KV Braunschweig Salzgitter e. V. ­- Schuldnerberatungsstelle Münzstr. 16 38102 Braunschweig Telefonnummer: 05 31 / 2 20 31-0 E-Mailadresse: [email protected] Bundesvereinigung Schuldner- und Sozialberatung BSS e.V. Rudolfstr. 5 38100 Braunschweig Telefonnummer: 05 31 / 2 87 64 31 E-Mailadresse: [email protected] BSV Schuldner- und Insolvenzberatung Braunschweiger Land e.V. Broitzemer Str. 25-28 38100 Braunschweig Telefonnummer: 05 31 / 69 75 79 E-Mailadresse: Bremervörde Diakonisches Werk im Ev.-luth. Kirchenkreis Bremervörde-Zeven Kirchenstr. 12 27432 Bremervörde Telefonnummer: 0 47 61 / 92 45 67 E-Mailadresse: [email protected] Buchholz DW des KK Hittfeld und Winsen Hamburger Straße 30 21244 Buchholz Telefonnummer: 0 41 81 / 21 71 81 E-Mailadresse: [email protected]

Stiftung Grone-Schulen gGmbH Steinbecker Str. 22 21244 Buchholz Telefonnummer: 0 41 81 / 36 24-7 E-Mailadresse:[email protected] Bunde Synodalverband V der Ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland Weenerstr. 44 26831 Bunde Telefonnummer: 0 49 53 / 65 22 E-Mailadresse: [email protected] Burgdorf Diakonieverband Hannover-Land ­ - BST Burgdorf Schillerslager Str. 9 31303 Burgdorf Telefonnummer: 0 51 36 / 89 73-13 E-Mailadresse: [email protected] Burgwedel CV Hannover Burgwedel - Isernhagen-Wedemark Mennegarten 2 – Kath. Pfarrheim 30938 Burgwedel Telefonnummer: 0 51 39 / 80 57-90 E-Mailadresse: [email protected] Buxtehude Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchen­kreise Buxtehude und Stade Hansestr. 1 21614 Buxtehude Telefonnummer: 0 41 61 / 64 44 46 E-Mailadresse: Bux-Schuldnerberatung Parkstr. 10 21614 Buxtehude Telefonnummer: 0 41 61 / 55 63 78 E-Mailadresse:

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Frauen-u. Familienberatungszentrum Apensen e.V. Höperskamp 17 21614 Buxtehude Telefonnummer: 0 41 67 / 7 35 E-Mailadresse: Verein für Schuldnerberatung Buxtehude e.V. Bertha-von-Suttner-Allee 1 21614 Buxtehude Telefonnummer: 0 41 61 / 8 65 53 80 E-Mailadresse: [email protected] Cadenberge Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Land Hadeln Claus-Meyn-Str. 2 21781 Cadenberge Telefonnummer: 0 47 77 / 81 99 E-Mailadresse: [email protected] Celle CV Celle Bullenberg 6 29221 Celle Telefonnummer: 05141 / 750820 E-Mailadresse: [email protected] Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Celle Fritzenwiese 7 29221 Celle Telefonnummer: 0 51 41 / 9 09 03-90 E-Mailadresse: [email protected] Schuldnerberatung Lüneburger Heide e.V. Brabandtstr. 2 29223 Celle Telefonnummer: 0 51 41 / 7 09 03 70 E-Mailadresse: [email protected]

28

Arbeiterwohlfahrt Celle e.V. Heese 18 29255 Celle Telefonnummer: 0 51 41 / 90 27 10 E-Mailadresse:[email protected] Schuldnerberatung Neustadt e.V. Uferstr. 10 29221 Celle Telefonnummer: 0 51 41 / 2 78 28 50 E-Mailadresse: Cloppenburg Diakonisches Werk Cloppenburg Friesoyther Str. 9 49661 Cloppenburg Telefonnummer: 0 44 71 / 8 28 03 E-Mailadresse: [email protected] Caritas-Sozialwerk St. Elisabeth Kirchhofstr. 11 49661 Cloppenburg Telefonnummer: 0 44 71 / 93 16 21 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Mühlenstr. 20 49661 Cloppenburg Telefonnummer: 0 44 71 / 18 424 34 E-Mailadresse: [email protected] ABC Schuldnerhilfe gUG Lange Str. 31 / 33 49661 Cloppenburg Telefonnummer: 0 44 71 / 1 84 35 30 E-Mailadresse: [email protected] DRK KV Cloppenburg Hofkamp 2 49661 Cloppenburg Telefonnummer: 0 44 71 / 9 11 00 E-Mailadresse:[email protected]

Cuxhaven Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Cuxhaven Marienstr. 50 27472 Cuxhaven Telefonnummer: 0 47 21 / 56 04 10 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Bahnhofstr. 6 27472 Cuxhaven Telefonnummer: 0 47 21 / 56 57 57 E-Mailadresse: [email protected] Schuldnerberatungsstelle Herbergsverein Wohnen und Leben e.V. Nordersteinstr. 63 27472 Cuxhaven Telefonnummer: 0 47 21 / 5 21 00 E-Mailadresse: Dannenberg Caritasverband Dannenberg Mühlentor 20 29451 Dannenberg Telefonnummer: 0 58 61 / 9 85 68 12 E-Mailadresse: [email protected] Schuldnerberatung Lüneburger Heide e.V. Bahnhofstr. 7 29451 Dannenberg Telefonnummer: 0 58 61 / 3 39 99 92 E-Mailadresse: [email protected] Delmenhorst Paritätischer Delmenhorst Schuldnerberatung Bismarckstr. 21 27749 Delmenhorst Telefonnummer: 0 42 21 / 15 25 50 E-Mailadresse: [email protected]

SVK Verbraucherberatung für Kleingewerbetreibende Cramerstr. 183 A 27749 Delmenhorst Telefonnummer: 0 42 21 / 39 85 83 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Bismarckstr. 21 27749 Delmenhorst Telefonnummer: 0 42 21 / 9 81 10 10 E-Mailadresse: [email protected] Anker gGmbH Bismarckstr. 88 27726 Delmenhorst Telefonnummer: 0 47 92 / 95 31 00 E-Mailadresse: Diepholz Schuldnerberatung im Diakonischen Werk des KK Syke-Hoya Hinterstr. 15 49356 Diepholz Telefonnummer: 0 54 41 / 98 79 30 E-Mailadresse:[email protected] Dorum Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Wesermünde-Nord Speckenstraße 5 27632 Dorum Telefonnummer: 0 47 42 / 92 65 13 E-Mailadresse: [email protected] Duderstadt CV für die Stadt und den LK Göttingen e.V. Schützenring 1 37115 Duderstadt Telefonnummer: 0 55 27 / 9 81 30 E-Mailadresse: [email protected]

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Einbeck

Garrel

Diakonisches Werk des Ev.-luth. ­Kirchenkreises Leine-Solling Stiftplatz 3 37574 Einbeck Telefonnummer: 0 55 61 / 13 50 E-Mailadresse: [email protected]

Caritassozialwerk St. Elisabeth Kirchsstr. 1 49681 Garrel Telefonnummer: 0 44 91 / 7 88 70 E-Mailadresse:

Emden Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Emden u. Synodalverband Nördl. Ostfriesland der Ev.-ref. Kirche Brückstr. 110 26725 Emden Telefonnummer: 0 49 21 / 5 89 90 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldnerberatung e.V. Ringstr. 39 26721 Emden Telefonnummer: 0 49 21 / 58 37 59 E-Mailadresse: [email protected] Friesoythe Caritasverband f.d. Dekanat Friesoythe Barßeler Str. 24 26169 Friesoythe Telefonnummer: 0 44 91 / 78 87 36 E-Mailadresse: [email protected]

Georgsmarienhütte Diakonisches Werk des Ev.-luth. ­Kirchenkreises Georgsmarienhütte Brunnenstr. 6 49124 Georgsmarienhütte Telefonnummer: 0 54 01 / 8 42 95 10 E-Mailadresse: SKM – Kath. Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V. Kolpingstr. 1 49124 Georgsmarienhütte Telefonnummer: 0 54 01 / 3 39 05-40 E-Mailadresse: schuldnerberatung-gmh@ skm-osnabrueck.de Gifhorn Diakonische Heime in Kästorf e.V. - Geldberatung Hauptstr. 51 38518 Gifhorn Telefonnummer: 0 53 71 / 72 13 52 E-Mailadresse: [email protected]

Garbsen Stadt Garbsen Rathausplatz 1 30823 Garbsen Telefonnummer: 0 51 31 / 7 07-2 50 E-Mailadresse: [email protected] ASH Bundesverband Allgemeine ­Schuldnerhilfe e.V. Osterwalder Str. 2 30827 Garbsen Telefonnummer:0 51 31 / 9 08 18-15 E-Mailadresse: bundesgeschaeftsstelle@ ash-schuldnerhilfe.de

30

AWO KV Gifhorn e.V. Bergstr. 35 38518 Gifhorn Telefonnummer: 0 53 71 / 5 94 78 10 E-Mailadresse: [email protected] Goslar Diakonisches Werk Kreisstelle Goslar Lindenplan 1 38640 Goslar Telefonnummer: 0 53 21 / 39 36 10 E-Mailadresse: [email protected]

A & L Beratung Nds. Mitte gGmbH Odermarktplatz 2 38640 Goslar Telefonnummer: 0 53 21 / 38 21 21 E-Mailadresse:aul-schuldnerberatung.de

CV Hameln Resohelp Ostertorwall 6 31785 Hameln Telefonnummer: 0 51 51 / 4 38 20 E-Mailadresse: [email protected]

Göttingen AWO Schuldnerberatungsstelle für die Stadt Göttingen Hospitalstr. 10 37073 Göttingen Telefonnummer: 05 51 / 50 09 10 E-Mailadresse: [email protected] AWO Schuldnerberatungsstelle für den Altkreis Göttingen Hospitalstr. 10 37073 Göttingen Telefonnummer: 05 51 / 50 09 10 E-Mailadresse: [email protected] Kontakt in Krisen e.V. Rosmarienstr. 24 37081 Göttingen Telefonnummer: 05 51 / 63 29 77 E-Mailadresse:[email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Maschmühlenweg 105 37081 Göttingen Telefonnummer: 05 51 / 20 52 70 44 E-Mailadresse: [email protected] Hameln Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Hameln-Pyrmont Münsterkirchhof 10 31785 Hameln Telefonnummer: 0 51 51 / 92 45 78 E-Mailadresse: schuldnerberatung@ beratungsstellen-hamlen-de

AWO-KV-Hameln-Pyrmont Heiliggeiststraße 2 31785 Hameln Telefonnummer: 0 51 51 / 9 56 52 81 E-Mailadresse: [email protected] Arbeit u. Leben Nds. e.V. Bahnhofstr. 20 31785 Hameln Telefonnummer: 0 51 51 / 8 09 81 77 E-Mailadresse: [email protected] Schuldner- u. Insolvenzberatung Weserbergland e.V. Bäckerstr. 18 31785 Hameln Telefonnummer: 0 51 51 / 40 84 60 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. Deisterallee 10 31785 Hameln Telefonnummer: 0 51 51 / 8 23 78 07 E-Mailadresse: [email protected] Hann. Münden AWO KV Göttingen BST. Hann. Münden Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 2 34346 Hann. Münden Telefonnummer: 0 55 41 / 47 39 E-Mailadresse:

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Hannover Schuldner- u. Insolvenzberatungsstelle der AWO Region Hannover e.V. Deisterstr. 85 A 30449 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 2 19 78-152 E-Mailadresse: [email protected] Zentrale Beratungsstelle Hannover (ZBS) Hagenstr. 36 30161 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 9 90 40-48 E-Mailadresse: [email protected] Fachberatungsstelle Arbeitslosigkeit An der Christuskirche 15 30159 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 16 76 86 E-Mailadresse: [email protected] Die Brücke-Stiftung Deisterstr. 64 30449 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 45 43 44 E-Mailadresse: aktiv e.V. Bödekerstr. 1 30161 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 3 87 64 26 E-Mailadresse: [email protected] CV Hannover – Schuldnerberatung Leibnitzufer 13-15 30169 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 1 26 00-0 E-Mailadresse: [email protected] Landeshauptstadt Hannover - Sozialamt Blumenauer Str. 3-7 30449 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 16 84 53 17 E-Mailadresse: [email protected]

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STEP gGmbH Schuldnerberatungsstelle Odeonstr. 14 30159 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 70 14 60 E-Mailadresse: [email protected] Phöniks Schuldnerberatung e.V. Berliner Allee 6 30499 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 92 40 01 34 E-Mailadresse: [email protected] Private Schuldenhilfe e.V. Vahrenwalder Str. 255 30900 Hannover Telefonnummer: E-Mailadresse: [email protected] Schuldnerhilfe Neues Leben e.V. Königstr. 21 30175 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 54 35 26 00 E-Mailadresse: [email protected] Niedersächsische Schuldnerberatung e.V. Königstr. 9 30175 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 16 93 39-74 E-Mailadresse: [email protected] Aktive Schuldenhilfe e.V. Heiligerstr. 1 30175 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 45 00 26 90 E-Mailadresse: [email protected]

Aktive Schuldenhilfe e.V. Willmerstr. 14 30175 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 84 86 43 45 E-Mailadresse: [email protected]

[email protected] GSB Gemeinnützige Schuldnerberatung Langenhagen e.V. An der Strangriede 1 30167 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 5 42 08 23 E-Mailadresse: [email protected]

VerbraucherHilfe e.V. Fischerstr. 3 31582 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 9 66 69 00 E-Mailadresse: [email protected]

Schuldnerberatuntg B-J-F e.V. Sonderburger Str. 7 30179 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 3 36 34 88 E-Mailadresse:

Verbraucherverband zur Lösung von Insolvenzproblemen VLI e.V. Roscherstr. 10 30169 Hannover Telefonnummer: E-Mailadresse: conto Schuldnerberatung e. V. Schwarzer Bär 2 30449 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 1 65 89 73 00 E-Mailadresse: [email protected] Caritasjugendsozialarbeit (cjs) Ritterstr. 2-3 30165 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 3 58 27-0 E-Mailadresse: [email protected] Schulden(hilfe) a.d. Leine e.V. Hohenzollernstr. 52 30161 Hannover Telefonnummer: E-Mailadresse: Anerkannte Schuldnerhilfe in ­Niedersachsen e.V. Wedekindstr. 5 30161 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 54 35 18 19 E-Mailadresse:

HAW Lebens- und Schuldnerberatung e.V. Fliegerstr. 1 30179 Hannover Telefonnummer: 05 11 / 55 90 76 E-Mailadresse: Herzberg CV für den Landkreis Osterode Magisterberg 4 37412 Herzberg Telefonnummer: 0 55 21 / 7 14 61 E-Mailadresse: [email protected] Sorglos Insolvenzhilfe e.V. Duderstädter Str. 9 37412 Herzberg Telefonnummer: 0 55 21 / 7 32 90 E-Mailadresse: Helmstedt AWO Kreisverband Helmstedt e.V. Schützenwall 5 38350 Helmstedt Telefonnummer: 0 53 51 / 53 16 16-17-18 E-Mailadresse: [email protected] Hemmor Verein für Hilfestellung und Beratung e.V. Mühlenweg 9 21742 Hemmoor Telefonnummer: 0 47 71 / 21 60

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E-Mailadresse: Hess. Oldendorf Kirchenkreisamt f.d. ev.-luth. KK Grafschaft Schaumburg u. Neustadt-Wunstorf Kirchplatz 1 31840 Hess. Oldendorf Telefonnummer: 0 51 52 / 52 76 44 E-Mailadresse: Hildesheim Caritasverband für Stadt und LK ­Hildesheim Pfaffenstieg 12 31134 Hildesheim Telefonnummer: 0 51 21 / 16 77 16 E-Mailadresse: [email protected] Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Hildesheim-Sarstedt Gropiusstr. 5 31141 Hildesheim Telefonnummer: 0 51 21 / 16 75-0 E-Mailadresse: AWO Schuldner- und ­Insolvenzberatungsstelle Hildesheim Osterstraße 39 A 31141 Hildesheim Telefonnummer: 0 51 21 / 1 79 00-0 E-Mailadresse: [email protected] Stiftung SOLVEnt - Schuldner u. Insolvenz­beratung Goslarsche Str. 19 31134 Hildesheim Telefonnummer: 0 51 21 / 2 81 99 30 E-Mailadresse: [email protected] FSB-Freie Schuldnerberatung e.V. Bahnhofsallee 13 31134 Hildesheim Telefonnummer: 0 51 21 / 1 77 08 70 E-Mailadresse:

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[email protected] Schuldnerhilfe Hildesheim Kardinal-Bertram-Str. 12 31134 Hildesheim Telefonnummer: E-Mailadresse: Holzminden AWO KV Holzminden Unterbachstraße 31 37603 Holzminden Telefonnummer: 0 55 31 / 46 88 E-Mailadresse: [email protected] Aktive Hilfe e.V. Bgm-Schrader-Str. 17 37603 Holzminden Telefonnummer: 0 55 31 / 9 90 52-(0)22 E-Mailadresse: [email protected] Isernhagen Aktive Schuldenhilfe e.V. Burgwedeler Str. 94 30916 Isernhagen Telefonnummer: 05 11 / 53 48 99-0 E-Mailadresse: [email protected] Jever Diakonisches Werk Friesland Lindenallee 16 26441 Jever Telefonnummer: 0 44 61 / 40 51 E-Mailadresse: [email protected] Landkreis Friesland Lindenallee 1 26441 Jever Telefonnummer: 0 44 61 / 9 19-50 40 E-Mailadresse: [email protected]

Schuldnerberatung Nord-West e.V. Schlosserstr. 45 26441 Jever Telefonnummer: 0 44 61 / 9 17 05 60 E-Mailadresse: [email protected]

Diakonisches Werk der Ev.-luth. ­Kirchenkreise Leer u. Rhauderfehn Friesenstr. 65 a 26789 Leer Telefonnummer: 04 91 / 9 76 83 21 E-Mailadresse: [email protected]

Laatzen

ADN Schuldnerberatung e.V. Friesenstr. 78 26789 Leer Telefonnummer: 04 91 / 97 69 90 E-Mailadresse: [email protected]

Diakonie-Verband Hannover-Land Alte Rathausstr. 41 30880 Laatzen Telefonnummer: 05 11 / 8 74 46-66 E-Mailadresse: [email protected] Schuldnerberatungsstelle Laatzen Gerhart-Hauptmann-Str. 1 30880 Laatzen Telefonnummer: E-Mailadresse: Langen Deutsches Rotes Kreuz Finanzielle Sozialberatung Leher Landstr. 81 27607 Langen Telefonnummer: E-Mailadresse: Langenhagen AWO Schuldnerberatungsstelle Marktplatz 2 30853 Langenhagen Telefonnummer: 05 11 / 9 73 55 70 E-Mailadresse: [email protected] Leer Synodalverband IV der Erk. Leer Großstr. 42-46 26767 Leer Telefonnummer: 04 91 / 9 27 79-14 E-Mailadresse:

Sozialberatung Nord-West e.V. Heisfelderstr. 1 26789 Leer Telefonnummer: 04 91 / 9 76 73 96 E-Mailadresse: [email protected] Lehrte Stiftung SOLVEnt - Schuldner u. ­Insolvenzberatung Am Parkschlößchen 2 31275 Lehrte Telefonnummer: 0 51 32 / 86 49 49 E-Mailadresse: [email protected] Bürger Budget Beratung e.V. Ahltener Str. 35 31275 Lehrte Telefonnummer: E-Mailadresse: Lingen ADN Schuldnerberatung BST Lingen Burgstr. 18 49808 Lingen Telefonnummer: 05  91 / 9 01 17 64 E-Mailadresse: [email protected]

35

SKM – Kath. Verein für soziale Dienste in Lingen e.V. Lindenstr. 13 49808 Lingen Telefonnummer: 05 91 / 9 12 46 E-Mailadresse: [email protected] Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim Bögenstr. 7 49808 Lingen Telefonnummer: 05 91 / 8 00 41-0 E-Mailadresse: [email protected] Lohne Caritasverband im Landkreis Vechta v.-Stauffenberg-Str. 6 49393 Lohne Telefonnummer: 0 44 42 / 9 34 16 78 E-Mailadresse: [email protected] Löningen Caritasverband für das Dekanat Löningen Gelbrink 4 49624 Löningen Telefonnummer: 0 54 32 / 59 69 06 E-Mailadresse: Lüneburg Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchen­kreise Lüneburg u. Bleckede An den Reeperbahnen 1 21335 Lüneburg Telefonnummer: 0 41 31 / 74 92-0 / 75 81 83 E-Mailadresse: [email protected] Albatros e.V. Barckhausenstr. 35 21335 Lüneburg Telefonnummer: 0 41 31 / 40 15 30 E-Mailadresse: [email protected]

36

Schuldnerberatung Lüneburger Heide e.V. Glogauer Str. 11 a 21337 Lüneburg Telefonnummer: 0 41 31 / 70 91 92 E-Mailadresse: [email protected] B.O.E.R.S.E. e.V. Am Kaltenmoor 11 21337 Lüneburg Telefonnummer: 0 41 31 / 8 54 98 63 E-Mailadresse: AWO KV Lüneburg-Lüchow-Dannenberg e.V. Bülows Kamp 35 21335 Lüneburg Telefonnummer: 0 41 31 / 75 96-17 / -18 E-Mailadresse: [email protected] Caritas Lüneburg Johannisstr. 36 21335 Lüneburg Telefonnummer: 0 41 31 / 4 00 50-0 E-Mailadresse: [email protected] Melle SKM – Kath. Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V. Kohlbrink 8 49324 Melle Telefonnummer: 05 41 / 3 31 44-35 E-Mailadresse: [email protected] Diakonisches Werk in Stadt u. Landkreis Osnabrück gGmbH Riemsloher Str. 5 49324 Melle Telefonnummer: 0 54 22 / 94 00-62 E-Mailadresse: [email protected]

Meppen

Nienburg

CV für den Landkreis Emsland Domhof 18 49716 Meppen Telefonnummer: 0 59 31 / 98 42-14 / 15 E-Mailadresse: [email protected] alucks@caritas-os-de

Paritätisches Sozialzentrum Nienburg Wilhelmstr. 15 31582 Nienburg Telefonnummer: 0 50 21 / 9 74-515 / -511 E-Mailadresse: [email protected]

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Emsland-Bentheim Schützenstr. 16 49716 Meppen Telefonnummer: 0 59 31 / 98 15-0 E-Mailadresse: [email protected]

VerbraucherHilfe e.V. Mühlenstr. 14 31582 Nienburg Telefonnummer:0 50 21 / 60 89 70 E-Mailadresse: [email protected]

Landkreis Emsland Ordeniederung 1 49716 Meppen Telefonnummer: 0 59 31 / 44 22 40 E-Mailadresse: [email protected]

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Norden Mennonitenlohne 2 26506 Norden Telefonnummer: 0 49 31 / 93 13-0 E-Mailadresse: [email protected]

Munster

Nordenham

Atempause e.V. Hermann-Löns-Str. 9 29633 Munster Telefonnummer: 0 51 92 / 70 60 E-Mailadresse: [email protected]

ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. Hansingstr. 3 26954 Nordenham Telefonnummer: 0 47 31 / 3 63 31 01 E-Mailadresse: [email protected]

Neustadt a. Rbge. Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Neustadt-Wunstorf An der Liebfrauenkirche 8 31535 Neustadt a. Rbge. Telefonnummer: 0 50 32 / 6 59 04 E-Mailadresse: ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Theodor-Heuss-Str. 27 31535 Neustadt a. Rbge. Telefonnummer: 0 50 32 / 9 67 88 40 E-Mailadresse: [email protected]

Norden

DW der ev. luth. Kirche in Oldenburg e.V. Mittelweg 5 26954 Nordenham Telefonnummer: 0 47 31 / 36 05 41 E-Mailadresse: [email protected] Nordhorn CV für den Landkreis Grafschaft ­Bentheim Bentheimer Straße 33 48529 Nordhorn Telefonnummer: 0 59 21 / 85 86-0 E-Mailadresse: [email protected]

37

Ev.-ref. Diakonisches Werk Grafschaft-Bentheim gGmbH Geisinkstr. 1 48527 Nordhorn Telefonnummer: 0 59 21 / 88 02 20 E-Mailadresse: [email protected]

Paritätischer Oldenburg-Ammerland Schuldner- und Insolvenzberatung Ziegelhofstr. 125-127 26121 Oldenburg Telefonnummer: 04 41 / 7 79 00 25 E-Mailadresse: [email protected]

Landkreis Grafschaft Bentheim Fachbereich 5 - Familie und Bildung van-Delden-Str. 1-7 48522 Nordhorn Telefonnummer: 0 59 21 / 96 14 73 E-Mailadresse: [email protected] [email protected]

Caritasverband Oldenburg-Ammerland Petersstr. 39 26135 Oldenburg Telefonnummer: 04 41 / 9 25 45-0 E-Mailadresse: [email protected]

Diakonisches Werk Lingen Beratungsstelle Nordhorn Bernhard-Niehues-Str. 5 48527 Nordhorn Telefonnummer: 0 59 21 / 54 28 E-Mailadresse: [email protected] Northeim

Schuldner- u. Insolvenz Beratungssstelle Oldenburg e.V. Nelkenstr. 52 26131 Oldenburg Telefonnummer: 04 41 / 5 00 86 70 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldnerberatung e.V. Marschweg 79 26131 Oldenburg Telefonnummer: 04 41 / 5 09 06 87 E-Mailadresse: [email protected]

Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Leine-Solling Teichstr. 18 37154 Northeim Telefonnummer: 0 55 51 / 24 39 E-Mailadresse: [email protected]

Schuldnerhilfe Nord-West e.V. Etzhorner Weg 253 26125 Oldenburg Telefonnummer: 04 41 / 21 71 93 99 E-Mailadresse:

Arbeiterwohlfahrt KV Northeim e.V. Entenmarkt 3 37154 Northeim Telefonnummer: 0 55 51 / 80 72 E-Mailadresse: [email protected]

ABC Schuldnerhilfe gUG Theaterwall 24 26122 Oldenburg Telefonnummer: 04  41 / 2 17 134 81 E-Mailadresse: [email protected]

Oldenburg Schuldnerhilfe Perspektive e.V. Wunderburgstr. 9 26203 Oldenburg Telefonnummer: 04 41 / 21 71 97 45 E-Mailadresse: [email protected]

38

Osnabrück

Peine

SKM – Kath. Verein für soziale Dienste in Osnabrück e.V. Alte Poststr. 11 49074 Osnabrück Telefonnummer: 05 41 / 3 31 44-0 E-Mailadresse: [email protected]

AWO Kreisverband Peine e.V. Insolvenz-Schuldnerberatung Sedanstr. 15 31224 Peine Telefonnummer: 0 51 71 / 50 69 70 E-Mailadresse: [email protected]

AITA Die Schuldnerhilfe Osnabrück e.V. Osterberger Reihe 2-6 49074 Osnabrück Telefonnummer:05 41 / 3 32 74 50 E-Mailadresse: [email protected]

Schuldnerberatungsstelle Peine Marktstr. 8 31224 Peine Telefonnummer: 0 51 71 / 50 69 70 E-Mailadresse: [email protected] Rhauderfehn

Diakonisches Werk Osnabrück Lohstr. 65 49074 Osnabrück Telefonnummer: 05 41 / 76 02 87-11 E-Mailadresse: [email protected] Osterholz-Scharmbeck Diakonisches Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises Osterholz-Scharmbeck Kirchenstr. 5 27711 Osterholz-Scharmbeck Telefonnummer: 0 47 91 / 8 06 85 E-Mailadresse: schuldnerberatung. [email protected] Papenburg Caritas Beratungsstelle Papenburg Hauptkanal rechts 79 26871 Papenburg Telefonnummer: 0 49 61 / 9 44 10 E-Mailadresse: [email protected]

Schuldnerberatungsstelle des DW der KK Leer u. Rhauderfehn Untenende 3 26817 Rhauderfehn Telefonnummer: 0 49 52 / 95 20 15 E-Mailadresse: [email protected] Rinteln Diakonisches Werk des Ev.-luth. ­Kirchenkreises Grafschaft Schaumburg Bäckerstr. 8 31737 Rinteln Telefonnummer: 0 57 51 / 9 62 10 E-Mailadresse: Rotenburg / W. Insolvenzverein Niedersachsen / Bremen e.V. BST Rotenburg / W. Bahnhofstr. 1 27356 Rotenburg / W. Telefonnummer: 0 42 61 / 4 14 39 69 E-Mailadresse: [email protected]

39

Diakonisches Werk des Ev.-luth. ­Kirchenkreises Rotenburg-Wümme Glockengießerstr. 17 27356 Rotenburg / W. Telefonnummer: 0 42 61 / 96 10 17 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Bahnhofstr. 9 27356 Rotenburg / W. Telefonnummer: 0 42 61 / 8 40 06 99 E-Mailadresse: [email protected] Salzgitter Stadt Salzgitter Schuldnerberatung Joachim-Kampe-Str. 6-8 38206 Salzgitter Telefonnummer: 0 53 41 / 8 39 20 56 E-Mailadresse: [email protected] CV Salzgitter Saldersche Straße 3 38226 Salzgitter Telefonnummer: 0 53 41 / 18 91 23 E-Mailadresse: [email protected] Schuldnerberatung Salzgitter e.V. Schlopweg 19 38259 Salzgitter Telefonnummer: 0 53 41 / 1 88 54 89 E-Mailadresse: Soltau Schuldnerberatung Lüneburger Heide e.V. Am Markt 39 29614 Soltau Telefonnummer: 0 41 31 / 70 91 92 E-Mailadresse: [email protected]

40

Schwanewede Neuer Anfang Schuldner- u. ­Insolvenz­beratung Landstr. 70 28790 Schwanewede Telefonnummer: 04 21 / 6 88 08 54 E-Mailadresse: [email protected] Arche Schuldnerberatung e.V. Ostlandstr. 25 A 28790 Schwanewede Telefonnummer: 04 21 / 69 08 00 81 E-Mailadresse: [email protected] Seelze AWO Schuldnerberatungsstelle Rathausplatz 1 30926 Seelze Telefonnummer: 0 51 37 / 48 10 E-Mailadresse: [email protected] Springe Diakonieverband Hannover-Land ­Springe-Barsinghausen-Ronnenberg Pastor-Schmedes-Str. 5 31832 Springe Telefonnummer: 0 50 41 / 94 50-31 E-Mailadresse: schuldnerberatung.­[email protected] Schuldnerberatungsstelle Springe Nordwall 42 31832 Springe Telefonnummer: 0 50 41 / 94 50 31 E-Mailadresse: [email protected] Deutsche Schuldnerberatung e.V. c / o Rüdiger Becker Wolfstalstr. 44 31832 Springe Telefonnummer: E-Mailadresse:

ABAKUS Schuldnerberatung e.V. Burgstr. 10 31832 Springe Telefonnummer: 0 50 41 / 6 48 58 96 E-Mailadresse: [email protected] Stade

Stolzenau Schuldnerberatungsstelle e.V. Sulingen - Beratungsstelle Stolzenau Am Mark 4 31592 Stolzenau Telefonnummer: 0 57 61 / 7 05-27 E-Mailadresse:

Diakonieverband der Ev.-luth. ­Kirchen­kreise Buxtehude und Stade Neubourgstr. 6 21680 Stade Telefonnummer: 0 41 41 / 4 11 70 E-Mailadresse:

Sulingen

Herbergsverein Wohnen und Leben e.V. Ambulante Hilfen Bremervörder Str. 9 21682 Stade Telefonnummer: 0 41 41 / 33 83 E-Mailadresse: [email protected]

Verein für Kreditnehmer und in finanzielle Not geratene Menschen e.V. Bahnhofstr. 6 27232 Sulingen Telefonnummer: 0 42 71 / 14 45 E-Mailadresse: [email protected]

ADN Schuldnerberatung e.V. Holtermannstr. 34 21680 Stade Telefonnummer: 0 41 41 / 40 59 38 E-Mailadresse: [email protected]

Syke

Stadthagen Diakonisches Werk der Ev.-luth.­ Landeskirche Schaumburg-Lippe Bahnhofstr. 16 31655 Stadthagen Telefonnummer: 0 57 21 / 9 93 00 E-Mailadresse: [email protected] Arbeit u. Leben Nds. gGmbH Probsthäger Str. 4 31655 Stadthagen Telefonnummer: 0 57 21 / 92 86 37 E-Mailadresse:

Schuldnerhilfe e.V. Sulingen Lange Str. 15 27232 Sulingen Telefonnummer: 0 42 71 / 37 50 E-Mailadresse:

Diakonisches Werk der Kirchenkreise Syke-Hoya und Grafschaft Diepholz Herrlichkeit 24 28857 Syke Telefonnummer: 0 42 42 / 16 87-0 E-Mailadresse: [email protected] Tostedt Verein Bürger Budget Beratung e.V. Unter den Linden 16 21255 Tostedt Telefonnummer: E-Mailadresse:

41

Twistringen CV f.d. Diözese Osnabrück e.V. Steller Str. 22 27239 Twistringen Telefonnummer: 0 42 43 / 9 33 40 E-Mailadresse:[email protected] Uelzen CV Uelzen / Lüchow-Dannenberg e.V. Dieterichsstraße 40 a 29525 Uelzen Telefonnummer: 05 81 / 9 76 55 12 E-Mailadresse: [email protected] Diakonisches Werk des Ev.-luth. ­Kirchenkreises Uelzen Hasenberg 2 29525 Uelzen Telefonnummer: 05 81 / 9 48 79 76-5 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldnerberatung e.V. Veerßer Str. 40 29525 Uelzen Telefonnummer: 05 81 / 3 89 61 28 E-Mailadresse: [email protected] Betreuungsverein Uelzen e.V. Bohldamm 26 29525 Uelzen Telefonnummer: 05 81 / 7 81 49 E-Mailadresse: [email protected] Uslar Diakonisches Werk des Ev.-luth. ­Kirchenkreises Leine-Solling Kreuzstraße 10 37170 Uslar Telefonnummer: 0 55 71 / 92 41-13 E-Mailadresse: [email protected]

42

Wege aus der Verschuldung e.V. WADV Auschnippe 8 a 37170 Uslar Telefonnummer: 0 55 71 / 91 52 16 E-Mailadresse: Verein für Schuldnerberatung in ­Niedersachsen e.V. Amelither Str. 43 37170 Uslar-Schönhagen Telefonnummer: 0 55 71 / 9 19 78 00 E-Mailadresse: [email protected] Varel Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle Friesland e.V. Hoge Slaap 3 26316 Varel Telefonnummer: 0 44 56 / 94 88 50 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Nebbsallee 19 26316 Varel Telefonnummer: 0 44 51 / 1 57 97 30 E-Mailadresse: [email protected] Vechta AWO Schuldnerberatung Betreuungs- u. Soziale Dienste gGmbH An der Christoph-Bernhard-Bastei 1 49377 Vechta Telefonnummer: 0 44 41 / 8 34 55 E-Mailadresse: [email protected] Diakonisches Werk Vechta Marienstr. 14 49377 Vechta Telefonnummer: 0 44 41 / 8 43 99 E-Mailadresse: [email protected]

Caritas-Sozialwerk St. Elisabeth Neuer Markt 30 49377 Vechta Telefonnummer: E-Mailadresse: Verden CV für die Landkreise Verden / SoltauFallingbostel Andreaswall 11 27283 Verden Telefonnummer: 0 42 31 / 93 41 58 E-Mailadresse: [email protected] Landkreis Verden Lindhooper Str. 67 27283 Verden Telefonnummer: 0 42 31 / 15-413 E-Mailadresse: [email protected] Schuldner-u. Insolvenz­beratungs­verein e.V. Hospitalstr. 6 27283 Verden Telefonnummer: 0 42 31 / 67 14 77 E-Mailadresse: [email protected] Walsrode Ev.-luth. Kirchenkreise Walsrode Brückstr. 7 29664 Walsrode Telefonnummer: 0 51 61 / 9 89 70 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Hannoversche Str. 2 a 29664 Walsrode Telefonnummer: 0 51 61 / 6 09 87 49 E-Mailadresse: [email protected]

Wardenburg Schuldnerhilfe Perspektive e.V. Birkenstr. 20 26203 Wardenburg Telefonnummer: 0 44 07 / 9 13 98 70 E-Mailadresse: [email protected] Wedemark Schuldnerberatung Nds. e.V. Kreihnbrink 4 30900 Wedemark Telefonnummer: E-Mailadresse: Westerstede ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Wilhelm-Geiler-Str. 10 26655 Westerstede Telefonnummer: 0 44 88 / 84 91-0 E-Mailadresse: [email protected] Wildeshausen Schuldnerhilfe Nds. e.V. Westerstr. 13 / 15 27793 Wildeshausen Telefonnummer: 0 44 31 / 94 88 71 E-Mailadresse: Wilhelmshaven Insolvenzhilfe e. V. Wilhelmshaven Rheinstr. 91 26382 Wilhelmshaven Telefonnummer: 0 44 21 / 1 39 33-0 E-Mailadresse: [email protected] Caritasverband für das Dekanat ­Wilhelmshaven e.V. Schellingstr. 11 c 26384 Wilhelmshaven Telefonnummer: 0  44 21 / 30 39 93 E-Mailadresse: [email protected]

43

Schuldnerberatung Nord-West e.V. Virchowstr. 29 26382 Wilhelmshaven Telefonnummer: 0 44 61 / 9 17 05 60 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Freiligrathstr. 27 b 26382 Wilhelmshaven Telefonnummer: 0 44 21 / 5 07 17 47 E-Mailadresse: [email protected] Wittmund Schuldnerberatung Nord-West e.V. Heinrich-Heine-Str. 1 „Jung-Lü-Huus“ 26399 Wittmund Telefonnummer: 0 44 61 / 9 17 05 60 E-Mailadresse: [email protected] Winsen Caritasverband f.d. LK Harburg Elsternweg 1 21432 Winsen Telefonnummer: 0 41 71 / 65 31 22 E-Mailadresse: [email protected] ADN Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Von-Somnitz-Ring 13 21423 Winsen Telefonnummer: 0 41 71 / 6 69 30 60 E-Mailadresse: [email protected] Wolfenbüttel AWO Schuldnerberatung KV WF e.V. Im Kamp 3 38300 Wolfenbüttel Telefonnummer: 0 53 31 / 90 35 20 E-Mailadresse: [email protected]

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Wolfsburg AWO Wolfsburg Am Drömlingstadion 10 38448 Wolfsburg Telefonnummer: 0 53 63 / 9 76 91 90 E-Mailadresse: [email protected] Caritasverband Wolfsburg e.V. Antonius-Holling-Weg 8 u.10 38440 Wolfsburg Telefonnummer: 0 53 61 / 8 90 09-18 E-Mailadresse: caritas@wolfsburg Schuldner- u. Insolvenzberatung e.V. Bahnhofstr. 17 38442 Wolfsburg Telefonnummer: 0 53 62 / 50 55 50 E-Mailadresse: [email protected] Worpswede Verein Phöniks e.V. Am Bergedorfer Schiffgraben 48 27726 Worpswede Telefonnummer: 0 47 92 / 95 31  00 E-Mailadresse: Wunstorf Diakonisches Werk d. KK ­Neustadt / Wunstorf Stiftstr. 20 31515 Wunstorf Telefonnummer: 0 50 31 / 9 56 85 E-Mailadresse: schuldnerberatung. [email protected] Zeven Schuldnerberatung Zeven e. V. Auf dem Quabben 41 a 27404 Zeven Telefonnummer: 0 42 81 / 9 57 42 27 E-Mailadresse: