Neckar-Alb

Satzung des Vereins zur Förderung der Biotechnologie Stuttgart/Tübingen/Neckar-Alb § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Vere...
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Satzung des Vereins zur Förderung der Biotechnologie Stuttgart/Tübingen/Neckar-Alb

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Biotechnologie Stuttgart/Tübingen/Neckar-Alb" (2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen werden. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Wissenschaft im Bereich der Biotechnologie im weiten Sinne. Dazu initiiert, koordiniert, bewertet, begleitet und unterstützt der Verein Forschungs- und Entwicklungsprojekte in öffentlichen und privaten wissenschaftlichen Einrichtungen sowie von Personen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Bereich der Biotechnologie. In diesem Zusammenhang organisiert der Verein auch die unabhängige Begutachtung von Förderanträgen im Ra hmen von privaten und öffentlichen Förderprojekten (z.B. das Projekt Bioprofile des BMBF). Der Verein unterstützt die Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zur Durchführung und Unterstützung des Vereinszweckes kann der Verein mit anderen Institutionen jedweder Art zusammenarbeiten. Er kann sich an anderen Unternehmen und Institutionen beteiligen, soweit diese Beteiligung der Durchführung der Vereinszwecke zu dienen geeignet ist und diese Unternehmen ausschließlich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zustä ndigen Finanzamt vorzulegen. (4) Bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Vereinszwecks/seinen Aktivitäten bemüht sich der Verein um eine Abstimmung mit der ausschließlich öffentlichen Zwecken dienenden BioRegio STERN Management GmbH, Sitz Stuttgart.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein kann ordentliche Mitglieder (Abs. 2), ordentliche Fördermitglieder (Abs. 3) und außerordentliche Mitglieder (Abs. 4) haben. (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, soweit sie auf dem Gebiet der Biotechnologie im weiten Sinne tätig sind oder einer Einrichtung oder einem Unternehmen angehören, das auf dem Gebiet der Biotechnologie im weiten Sinne wissenschaftlich oder in sonstiger Hinsicht tätig ist. (3) Ordentliche Fördermitglieder des Vereins können wissenschaftliche Einrichtungen, Wirtschaftsunternehmen, Gebietskörperschaften, Kammern sowie sonstige Einrichtungen und Unternehmen werden, die auf dem Gebiet der Biotechnologie im weiten Sinne in wissenschaftlicher oder in sonstiger Hinsicht tätig sind oder solche Tätigkeiten fördern. (4) Personen oder Einrichtungen, die die Kriterien des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht erfüllen, können dem Verein als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht beitreten. (5) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag ist die schriftliche Erklärung von zwei Vereinsmitgliedern beizufügen (Paten), die den Aufnahmeantrag befürworten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) mit der Auflösung der Mitgliedseinrichtung oder dem Tod des Mitglieds;

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b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung von der Mitgliederliste (vereinfachtes Ausschlußverfa hren); d) durch Ausschluß aus dem Verein. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kale nderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen (vereinfachtes Ausschlußverfahren). (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Die Einberufung hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlegung der Berufung auf einen Zeitpunkt, der nicht später als vier Monate nach Eingang der Berufung liegen darf, zu erfolgen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

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§ 5 Finanzierung der Vereinsausgaben (1) Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Förderbeiträge und Spenden seiner Mitglieder und Dritter. (2) Der Beitrag und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann für verschiedene Arten von Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, ordentliche Fördermitglieder, außerordentliche Mitglieder) Beiträge in unterschiedlicher Höhe festsetzen. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) gemäß dieser Satzung gebildete Gutachterkommissionen c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertrete nden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Ist der Vorsitzende des Vorstandes aus dem Vorstand ausgeschieden oder verhindert, nimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben wahr. (2) Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. Dem Vereinsvorstand sollen Vertreter der Wissenschaft, der Wirtschaft und von Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter.

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(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Einsetzung von Gutachterkommissionen und Abberufung ihrer Mitglieder gemäß dieser Satzung; b) Vorschlag für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats der (ausschließlich ö ffentlichen Zwecken dienenden) [BioRegio* Management GmbH]; über die zu unterbreitenden Vorschläge befindet der Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mitglieder; c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; d) Einberufung der Mitgliederversammlung; e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; f) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines ausführlichen Jahresberichts mit Geschäftsbericht, dem Bericht über die Lage des Vereins und seiner Tätigkeit sowie dem buchmäßigen Jahresabschluß; g) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern. (2) Der Vorstand befindet über Ausgaben in den Grenzen des Haushaltsplans und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ih-

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rer Nachfolger im Amt. Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode als Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wä hlen. Bis zu dieser Wahl besteht der Vorstand abweichend von § 7 Abs. 1 aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.

§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes, Geschäftsordnung, Ausschüsse (1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder via E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mi ndestens drei Tagen einzuhalten. (2) Bei der Beschlußfassung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. In einer Vorstandssitzung abwesende Mitglieder können sich durch ein anderes Vorstandsmi tglied aufgrund schriftlicher Vollmachtserteilung vertreten lassen. Für jede Vorstandssitzung ist erneute Vollmachtserteilung erforderlich. Ein Vorstandsmitglied kann höchstens ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn diese Satzung nicht Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. (3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. (4) Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege oder via E-Mail gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlußfassung widerspricht. (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder und der Genehmigung durch die Mitgliederve rsammlung bedarf.

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(6) Der Vorstand kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse bilden, denen auch Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind, angehören können. Jedem Ausschuß muß mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten oder umzusetzen. Ausschußmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind, können den Verein nicht gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Über die Einsetzung und Besetzung, die Aufgabenzuordnung von A usschüssen und deren Geschäftsordnungen entscheidet der Vorstand mit Drei-ViertelMehrheit aller Vorstandsmitglieder.

§ 11 Gutachterkommissionen (1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung von Aktivitäten und Projekten kann der Vorstand, bei der Organisation der unabhängigen Begutachtung von Förderanträgen im Rahmen von privaten und öffentlichen Förderprojekten muß der Vorstand Gutachterkommissionen gemäß den nachfolgenden Regelungen berufen. Soweit in dieser Satzung für besondere Gutachterkommissionen (§ 12) keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen auch für besondere Gutachterkommissionen. (2) Über die Einsetzung, die Aufgabenzuordnung und die Anzahl der Mitglieder einer Gutachterkommission bestimmt der Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Eine Gutachterkommission soll in der Regel nicht weniger als sechs Mitglieder haben. (3) Die Mitglieder der Gutachterkommissionen werden vom Vorstand mit DreiViertel-Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder einzeln gewählt. Sie müssen nicht, können aber Vereinsmitglieder sein. In jeder Gutachterkommission sollen Vertreter der Wissenschaft und der [Wirtschaft/Wirtschaftsförderung] in angemessenem Verhältnis repräsentiert sein. Vorstandsmitglieder können Gutachterkommissionen angehören, dürfen aber nicht mehr als höchstens die Hälfte aller Mitglieder einer Gutachterkommission stellen. Mitglieder einer Gutachterkommission müssen in wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht für ihr Amt besonders geeignet sein. (4) Die Mitglieder eine Gutachterkommission werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren, vom Tage ihrer Einsetzung an gerechnet, gewählt, soweit die Tätigkeit der jeweiligen Gutachterkommission nicht von vorne herein auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt ist. Eine einmalige Wiederwahl für drei Jahre ist möglich; Satz 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

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(5) Die Gutachterkommission löst sich auf, wenn das Projekt, für das sie eingesetzt wurde, abgeschlossen ist. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Mitglieder der Gutachterkommission vom Vorstand nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein Abberufungsbeschluß des Vorstandes bedarf der Drei-ViertelMehrheit aller Vorstandsmitglieder. Jedes Mitglied einer Gutachterkommission kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus der Gutachte rkommission erklären. (6) Scheiden Mitglieder einer Gutachterkommission aus oder werden sie gem. Abs. 5 abberufe n, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten gem. Abs. 3 Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen Mitglieder zu wählen. Die Amtsdauer der anstelle von abberufenen oder ausgeschiedenen Mitgliedern gewählten Mitglieder entspricht der restlichen Dauer der Amtszeit des jeweils ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds. (7) Gutachterkommissionen sind bei der Erledigung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Sie arbeiten frei und selbständig (Unabhängigkeit der Gutachterkommissionen). (8) Eine Gutachterkommission bildet ihre Meinung durch Beschlußfassung. Jedes Mitglied der Gutachterkommission hat eine Stimme. Eine Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens Drei-Viertel ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, wenn die Gutachterkommission nicht grundsätzlich für ihre Beschlußfassung einstimmig eine höhere Mehrheit beschließt. (9) Ein Kommissionsmitglied kann sich in einer Kommissionssitzung nur durch ein anderes Kommissionsmitglied vertreten lassen. Ein Kommissionsmitglied kann maximal ein weiteres Kommissionsmitglied vertreten. Die Vertretung erfolgt aufgrund schriftlicher Vollmacht. Für jede Kommissionssitzung ist eine gesonderte Vollmacht erforderlich. (10) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden [von denen einer Vertreter der Wissenschaft und einer Vertreter der Wirtschaft sein sollte]. Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das an Lebensjahren älteste Kommissionsmitglied die Sitzung. (11) Die Sitzungen der Kommission finden nach Bedarf oder entsprechend der Geschäftsordnung der Kommission, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Die Kommissionssitzung wird vom Vorsitzenden der Kommission oder vom

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stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder via E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe einer Tagesordnung und mit Übersendung der für eine Beschlußfassung erforderlichen Unterlagen einberufen. Die Kommission muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Kommissionsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorsitzenden ve rlangen. Wird aufgrund dessen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Kommissionssitzung einberufen, sind die Kommissionsmitglieder, die die Einberufung der Kommission verlangt haben, berechtigt, selbst die Kommission einzuberufen. (12) Beschlüsse der Kommission können auch auf schriftlichem oder fernschriftlichem Wege oder via E-Mail gefaßt werden, wenn kein Kommissionsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (13) Alle Beschlüsse der Kommission sind in Beschlußprotokollen festzuhalten und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorsitzende der Kommission ersta ttet dem Vereinsvorstand einmal jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kommission. (14) Im übrigen gibt sich jede Kommission eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vereinsvorstandes mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder bedarf. Für Beschlußfassungen über die Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von Drei-Viertel der in der hierüber beschließenden Kommissionsitzung anwesenden Mitglieder erforderlich. (15) Jedes Kommissionsmitglied ist während seine Amtszeit und nach Beendigung seiner Amtszeit zu strengster Vertraulichkeit über die ihm im Rahmen seiner Amtszeit und seiner Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, verpflichtet. Sämtliche Beratungen, Beschlußunterlagen und Beschlüsse der Kommission sind höchst vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen die Kommissionsmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen, nicht allgemein bekannten Umstände, insbesondere wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Gegebenheiten und Informationen ausschließlich im Rahmen der Aufgabe der Gutachterkommission nutzen. (16) Nicht-Kommissionsmitglieder können an Sitzungen der Kommission teilne hmen, wenn die anwesenden Kommissionsmitglieder der Teilnahme nicht mit einfacher Mehrheit widersprechen. Teilnehmende NichtKommissionsmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

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(17) Ein Mitglied einer Gutachterkommission gilt als befangen, wenn ein Beschluß, über den die Gutachterkommission entscheidet, das Kommissionsmitglied selbst oder eine Einrichtung oder ein Forschungsprojekt betrifft, der das Kommissionsmitglied angehört. Für Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gilt dies nur, wenn das Kommissionsmitglied demselben Institut, derselben Fakultät oder demselben (auch interdisziplinären) Forschungsprojekt angehört. Ein befangenes Mitglied ist von der Beratung und Beschlußfassung über den entsprechenden Beschlußantrag ausgeschlossen (Teilnahme- und Stimmverbot). Bestehen Zweifel über die Befangenheit eines Mitglieds, entscheidet der Vorsitzende der Gutachterkommission oder, soweit es um die Befangenheit des Vorsitzenden geht, der stellvertretende Vorsitzende, abschließend.

§ 12 BioProfile -Gutachterkommission (1) Die BioProfile-Gutachterkommission (nachfolgend "BP-Kommission") ist eine besondere Gutachterkommission im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2. Für die BP-Kommission gelten, teilweise abweichend von § 11, die nachfolgenden Regelungen. (2) Die BP-Kommission hat die Aufgabe, Förderanträge im Rahmen des Projekts BioProfile des BMBF im Bereich der Biotechnologie zu begutachten und zur Förderung vo rzuschlagen. Für diese Aufgabe soll die BP-Kommission auch externe Gutachter einbinden. Die BP-Kommission ist bei der Erledigung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Sie ist unabhängig und arbeitet frei und selbständig. (3) Die BP-Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern, wobei fünf der Mitglieder Vertreter der Wissenschaft und fünf der Mitglieder Vertreter der Wirtschaft sein müssen. Für die restlichen zwei Mitglieder haben der Regionalverband Neckar-Alb und der Verband Region Stuttgart das Recht, jeweils ein Mitglied vorzuschlagen. Die Vertreter der Wirtschaft sollen, wenn möglich, drei Vertreter von Biotechnologieunterne hmen aus der Region Stuttgart/Neckar-Alb sein. Die restlichen zwei Vertreter der Wirtschaft sollen, wenn möglich, von (nicht notwendigerweise in der Region ansässigen) Biotechnologie- oder Pharmaunternehmen, die mindestens zwei der Größenmerkmale für große Gesellscha ften gem. § 267 Abs. 3 HGB erfüllen, gestellt werden. Die Mitglieder der BPKommission sollen Persönlichkeiten sein, die nach ihrer Stellung in der Wissenschaft, Forschung oder im Berufsleben für das Amt besonders geeignet erscheinen.

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(4) a) Für vier Vertreter der Wissenschaft steht der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, der Universität Stuttgart, der Universität Hohenheim und der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen das Vorschlagsrecht für jeweils ein BP-Kommissionsmitglied zu. b) Das fünfte BP-Kommissionsmitglied als Vertreter der Wissenschaft wird von außeruniversitären Forschungseinrichtungen [Max-Planck-Institute in Tübingen, Fraunhoferinstitute in Stuttgart, NMI in Reutlingen, BMOZ Denkendorf, Außenstelle Tübingen der BFAV] vorgeschlagen. Die Liste der hiernach vorschlagsberechtigten Institutionen kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ergänzt werden. c) Für die BP-Kommissionsmitglieder, die als Vertreter der Wirtschaft der BPKommission angehören, ist jedes Vorstandsmitglied vorschlagsberechtigt. d) Dem Regionalverband Neckar-Alb und dem Verband Region Stuttgart steht das Vorschlagsrecht für jeweils ein BP-Kommissionsmitglied zu. (5) Für die Wahl von BP-Kommissionsmitgliedern und deren Eigenschaften findet § 11 Abs. 3 insgesamt Anwendung. Findet sich für vorgeschlagene Kandidaten nicht die gem. § 11 Abs. 3 erforderliche Mehrheit, sind von den jeweiligen Vorschlagsberechtigten neue Vorschläge dem Vorstand zu unterbreiten. Bei dieser zweiten Wahl ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder für die Wahl eines Kandidaten erforderlich. (6) Für die Amtsdauer und die Abberufung von BP-Kommissionsmitgliedern gelten § 11 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 mit folgender Maßgabe: Soweit abberufene oder ausgeschiedene Mitglieder von Vorschlagsberechtigten gem. Buchst. a) oder d) oder von einer vorschlagsberechtigten Gruppe gem. Abs. 4 Buchst. b) vorgeschlagen worden waren, steht das Vorschlagsrecht für das Amt des abberufenen oder ausgeschiedenen Mitglieds den jeweiligen Vorschlagsberechtigten bzw. der Gruppe der Vorschlagsberechtigten zu. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich den Vorschlagsberechtigten oder die vorschlagsberechtigte Gruppe zu informieren und um einen Vorschlag für eine Neuwahl zu ersuchen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine Vorstandssitzung einzuberufen, in der die Ersatzmitglieder zu wählen sind. (7) Für die Sitzungen der Kommission und ihre Beschlußfassung außerhalb von Sitzungen, die Vertretung in den Sitzungen und die Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden, für die Geschäftsordnung der BPKommission und die Berichterstattung und Protokollerstattung finden § 11 Abs. 9-14 Anwe ndung.

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(8) Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen für Nichtkommissionsmitglieder gilt § 11 Abs. 16. [Die Geschäftsführung der (ausschließlich öffentlichen Zwecken dienenden) [BioRegio* Management GmbH] hat das Recht, an den Sitzungen der BP-Kommission teilzunehmen; ein Stimmrecht ist damit nicht ve rbunden]. (9) Für die Beschlußfassung der BP-Kommission findet § 11 Abs. 8 Anwendung, mit der Maßgabe, daß zu einer Beschlußfassung mindestens die Stimmen von sieben Mitgliedern der BP-Kommission erforderlich sind. (10) Im Hinblick auf die Vertraulichkeit findet § 11 Abs. 15 und im Hinblick auf die Befangenheit § 11 Abs. 17 Anwendung auf die Mitglieder der BPKommission. Kann ein oder können mehrere Mitglieder der BP-Kommission aufgrund von Befangenheit gem. § 11 Abs. 17 an der Beschlußfassung nicht teilnehmen, reduziert sich die erfo rderliche Stimmenanzahl für einen Beschluß gem. Abs. 9 auf die einfache Mehrheit a ller dann stimmberechtigten Mitglieder der BP-Kommission. Die befangenen Mitglieder unterliegen einem Stimm- und Teilnahmeverbot.

§ 13 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes ordentliche Fördermitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied oder Fördermitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die ihr durch diese Satzung zugewiesen sind, sowie für die folgenden Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;

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e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes. (3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. (4) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie entscheidet i nsbesondere über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand.

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(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Mitgliederversammlung eine Stunde später form- und fristlos einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern hierauf in der Einladung zur ursprünglichen Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. (5) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmentha ltungen gelten als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln, erforderlich. (6) Für Wahlen gilt folgendes: Haben im ersten Wahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl erreicht, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt, sofern die durch die Wahl zu besetzenden Ämter nicht bereits durch Kandidaten mit höheren Stimmenanzahlen besetzt wurden. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzune hmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festste llungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Teile a nzugeben.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederve rsammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

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oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16.

§ 18 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu einem Drittel an die Eberhard-Karls-Universität Tübingen, die Universität Stuttgart und die Universität Hohenheim mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Biotechnologie zu verwenden.

Errichtet in Tübingen, den .............................. 2001 .................................................................... (Unterschrift aller Gründer)

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