Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse

02.07.15 Nachtrag zu § 11 Form Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO Internationales Privatre...
Author: Ilse Böhler
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02.07.15

Nachtrag zu § 11 Form

Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO

Internationales Privatrecht II

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K Ortsrecht: italienisches Recht

Prof. Dr. Martin Gebauer Sommersemester 2015

Nachtrag zu § 11 Form •  Beispiel für eine zwingende nationale Norm i.S.d. Art. 11 Abs. 5 lit a) Rom I-VO: Ø Art. 119 Abs. 3 schweiz. IPRG: „Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht.“

§ 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt. 38-42 EGBGB •  Kodifikation des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse in Deutschland seit 1999 •  Während des 20. Jahrhunderts: Weitgehende richterrechtliche Prägung •  Seit dem 11.1.2009 in Geltung: Die Rom II-Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht

Verfügungsgeschäft: Art. 11 Abs. 4 i.V.m Art. 43 Abs. 1 EGBGB: ausschließliche Maßgeblichkeit des deutschen Rechts mit § 925 BGB

Außervertragliche Schuldverhältnisse § 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt. 38-42 EGBGB § 13 Unerlaubte Handlungen § 14 Ungerechtfertigte Bereicherung § 15 Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt. 38-42 EGBGB •  Unmittelbare und vorrangige Geltung der Verordnung, vgl. auch Art. 3 Nr. 1 EGBGB •  Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO: Verbindung zum Recht verschiedener Staaten; nicht notwendig Mitgliedstaaten: universelle Anwendung, Art. 3 Rom II-VO. •  Sachlicher Anwendungsbereich: Art. 1 Abs. 1 mit vier Typen außervertraglicher Schuldverhältnisse (vgl. Art. 2 Abs. 1)

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§ 12 Rechtsquellen: Rom II-VO und Artt. 38-42 EGBGB •  Bedeutender Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO, siehe insbesondere lit. g) •  Verbleibender Anwendungsbereich für das nationale Kollisionsrecht –  Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung –  Altfälle; zum zeitlichen Anwendungsbereich siehe Art. 31 Rom II-VO

§ 13 Unerlaubte Handlungen I.  Grundanknüpfung im Rahmen des EGBGB II.  Grundanknüpfung im Rahmen der Rom II-VO III.  Übergreifende Fragen des Internationalen Deliktsrechts nach EGBGB und Rom II-Verordnung

I. Grundanknüpfung im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB •  Anknüpfung an die lex loci delicti commissi •  Besonderheit Distanzdelikt: Handlungsund Erfolgsort liegen in unterschiedlichen Ländern •  Bis 1999 galt in Deutschland gewohnheitsrechtlich das sog. Ubiquitätsprinzip (ubique=überall), ein Günstigkeitsprinzip (Kegel: „Sympathie mit dem Opfer“)

I. Grundanknüpfung im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB •  Grundsätzliche Entscheidung des deutschen Gesetzgebers des Jahres 1999 für das Handlungsortrecht. •  Optionsrecht des Geschädigten nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB •  Zeitliche Befristung der Option in Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB

Distanzdelikt

Staat A

Staat B

Handlungsort

Erfolgsort

Besonderheit Streudelikt: Vielzahl von Erfolgsorten

Erfolgsort 1

Erfolgsort 3 Handlungsort

Erfolgsort 2

Erfolgsort 4

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Günstigstes Erfolgsortrecht wählbar nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB?

Erfolgsort 1

Erfolgsort 3

Günstigstes Erfolgsortrecht wählbar nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB?

Erfolgsort 1

Handlungsort

Erfolgsort 2

Handlungsort

Erfolgsort 4

Günstigstes Erfolgsortrecht wählbar nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB? •  Problem: Starke Bevorzugung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger •  Ansatz zur Vermeidung einer einseitigen Begünstigung: Die sog. Mosaikbetrachtung

Mosaikbeurteilung

Erfolgsort 1

Erfolgsort 3 Handlungsort

Erfolgsort 2

Erfolgsort 3

Erfolgsort 2

Erfolgsort 4

Mosaikbeurteilung •  Beschränkung des Rechts des jeweiligen Erfolgsortes insoweit, als der Schaden gerade dort entstanden ist.

Mosaikbeurteilung – Argumente für und wider •  Contra: Ø Schwierige Praktikabilität: Festsetzung der Schadensersatzsummen nach Bruchteilen (etwa einer Persönlichkeitsrechtsverletzung)

Erfolgsort 4

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Mosaikbeurteilung – Argumente für und wider

Herleitung der Mosaikbetrachtung aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht

•  Pro: Ø Im Falle etwa einer Persönlichkeitsverletzung Gewährleistung der Pressefreiheit nach den jeweiligen örtlichen Maßstäben Ø Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und anwendbarem Recht

•  Maßgebende EuGH-Entscheidung „Shevill“ im Rahmen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (zum damaligen EuGVÜ) Ø Beschränkung der Entscheidungszuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats nach Maßgabe der in diesem Staat verursachten Schäden.

Leitsatz EuGH, 7.3.1995, Rs. C-68/93 (Shevill)

Unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mosaikbeurteilung im Kollisionsrecht

•  Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Artikel 5 Nr. 3 [...] ist bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel so auszulegen, daß der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind.

•  Klagt der Geschädigte an einem Erfolgsort Ø Sinnvolle kollisionsrechtliche Ergänzung der eingeschränkten Entscheidungskompetenz

Mosaikbeurteilung bei Klage an einem Erfolgsort

Unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mosaikbeurteilung im Kollisionsrecht

Erfolgsort 1

Erfolgsort 3 Handlungsort

•  Klagt der Geschädigte am Handlungsort bzw. am allgemeinen Gerichtsstand Ø Anwendung aller Erfolgsortrechte als Mosaik im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB?

Klage Erfolgsort 2

Erfolgsort 4

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Mosaikbeurteilung bei Klage am Handlungsort

Erfolgsort 1

Erfolgsort 3

Klage Handlungsort

Erfolgsort 2

Alternative zur Mosaikbeurteilung •  Die Suche nach einem Haupterfolgsort •  Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird etwa vertreten: Besonders stark ausgeprägter sozialer Kontakt am Lebensmittelpunkt Ø Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten

Erfolgsort 4

Zuständigkeitsrechtliche Ergänzung durch EuGH, 25.10.2011 - verb. Rs. C-509/09 und C-161/10 (eDate Advertising GmbH und Martinez)

II. Grundanknüpfung im Rahmen der Rom II-VO

1.  Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [...] ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

•  Anknüpfung an den Ort des Schadenseintritts, Art. 4 Abs. 1 Rom IIVO, im Gegensatz zum EGBGB also Erfolgsort, nicht Handlungsort. •  Sachnormverweisung, Art. 24 Rom II-VO •  Verweisung bei territorial gespaltenen Mehrrechtsstaaten, Art. 25 Rom II-VO (vgl. auch Art. 22 Rom I-VO)

§ 13 Unerlaubte Handlungen I.  Grundanknüpfung im Rahmen des EGBGB II.  Grundanknüpfung im Rahmen der Rom II-VO III.  Übergreifende Fragen des Internationalen Deliktsrechts nach EGBGB und Rom II-Verordnung

III. Übergreifende Fragen des Internationalen Deliktsrechts nach EGBGB und Rom II-Verordnung

1.  Auflockerung der Tatortregel 2.  Rechtswahl 3.  Prüfungsreihenfolge 4.  Besondere Deliktstatbestände 5.  Ordre Public

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1. Auflockerung der Tatortregel •  Vorrangige Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 40 Abs. 2 EGBGB •  Weitere Auflockerung nach Art. 41 EGBGB, insbesondere akzessorische Anknüpfung nach Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB

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