Nachrichten aus der Kanzlei zu Wirtschaft, Steuern, Recht

Nachrichten aus der Kanzlei zu Wirtschaft, Steuern, Recht 01 | 2015 Inhalt Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zugegeben, das Wetter über die...
Author: Louisa Schulz
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Nachrichten aus der Kanzlei zu Wirtschaft, Steuern, Recht

01 | 2015

Inhalt Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, zugegeben, das Wetter über die Osterfeiertage ließ noch zu wünschen übrig, aber die Vorboten des Frühlings sind überall zu sehen: Die Tage werden länger, die Natur erwacht überall und die Temperaturen steigen. Der Frühling ist da und mit ihm die neue Ausgabe der DWAZaktuell im Jahr 2015. In unserer aktuellen Frühjahrsausgabe informieren wir Sie darüber, welche Auswirkungen das aktualisierte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer haben wird (Seite 3), und wir beleuchten ein sehr spannendes Thema: Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden (Seite 4). Traditionell stellen wir in unserer DWAZaktuell unsere neuen Mitarbeiter und unsere Jubilare vor: Wir sind besonders stolz darauf, dass wir in dieser Ausgabe drei Jubilare vorstellen können, die gemeinsam auf eine 75-jährige Zeit bei der DWAZ blicken. Wir bedanken uns ganz herzlich für dieses großartige Engagement, die langjährige Treue und die Kontinuität. Die Experten der DWAZ beschäftigen sich aktuell mit den Themen Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer und den wichtigsten Auswirkungen für Sie und Ihr Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.unternehmensnachfolge-dwaz.de Wir wünschen Ihnen einen traumhaften Frühlingsstart, genießen Sie die ersten Sonnenstrahlen und natürlich viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr Jörg Bringmann

• Jubilare und Teamverstärkung • Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer • Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden • Anhebung der Grunderwerbsteuersätze in Nordrhein-Westfalen • Aus den Kurznachrichten: --Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen --Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht --Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn --Keine Schenkungsteuer auf verbilligten Grundstücksverkauf an ausscheidenden GmbH-Gesellschafter --Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein bis dahin vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist schenkungsteuerpflichtig --Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters

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DWAZ stellt vor:

75 Jahre DWAZ – wir gratulieren unseren Jubilaren!

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Herzlichen Glückwunsch, Erika Küchmann!

Gute Seele des Hauses: Claudia Nienhaus

Unser Steuerexperte: Oliver Karl

Nein, so lange gibt es die DWAZ ja noch nicht, aber Erika Küchmann kam zu uns, als wir die Wirtschaftsprüfung Peiker übernommen haben und nun ist sie schon 30 Jahre als Steuerfachangestellte tätig – wir gratulieren ihr ganz herzlich zu ihrem Jubiläum und bedanken uns für dieses langjährige und außerordentliche Engagement. Im Büroalltag beschäftigt sich Erika Küchmann mit den Themen Lohnabrechnungen und Finanzbuchhaltung. Ihren Ausgleich und ihre Entspannung findet sie im Urlaub und bei ihren Reisen.

Vor 25 Jahren begann Claudia Nienhaus ihre Laufbahn bei uns als Teilzeitkraft im Sekretariat. Heute organisiert und verwaltet sie alle Anforderungen im Zusammenhang mit der Kanzlei. Die abwechslungsreiche Arbeit und der gute Kontakt zu unseren Mandanten machen ihr am meisten Spaß und Claudia Nienhaus liebt an ihrer Arbeit, dass kein Tag wie der andere ist. Privat stehen die Familie und ihre größten Hobbys Reisen und Tauchen an erster Stelle. Wir bedanken uns ganz herzlich für die außergewöhnliche Zusammenarbeit und die langjährige Treue.

Wir gratulieren Oliver Karl zum 20-jährigen ­Betriebsjubiläum und bedanken uns ganz herzlich für sein Engagement und die Kontinuität. Vor 20 Jahren startete er seine Karriere bei uns als Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsassistent und ist heute Diplom-Kaufmann und Steuerberater: Er betreut erfolgreich unsere mittelständischen Unternehmen in und um Kassel. Bei unseren Mandanten und Kollegen werden sein Rat und seine Erfahrung sehr geschätzt. In seiner Freizeit findet Oliver Karl seinen Ausgleich zum Büroalltag im Sport: beim Joggen, Tennis spielen und beim Motorradfahren.

Herzlich willkommen – die neuen Gesichter im DWAZ-Team

Hindrin Akinci | Auszubildende

Hans-Martin Arend | Steuerberater

Claudia Reckhart | Bilanzbuchhalterin

Auch in dieser Ausgabe der DWAZaktuell stellen wir Ihnen unsere neuen Mitarbeiter vor. So begrüßen wir ganz herzlich Frau Hindrin Akinci, die seit 2014 ihre Ausbildung zur Steuerfachgehilfin absolviert. Das vielfältige Arbeitsspektrum, das Arbeiten für die Mandantschaft aus allen Wirtschaftsbereichen und die Weiterbildung ihres Fachwissens sind für sie die spannenden Herausforderungen ihrer Ausbildung. Den Ausgleich zum Beruf findet Hindrin Akinci in ihrer Freizeit, die sie mit Lesen und Sport ausfüllt.

Wir begrüßen auch Herrn Hans-Martin Arend, der seit Oktober 2014 unser Team als Steuerberater verstärkt. Die Spezialgebiete von Hans-Martin Arend reichen von der Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen über Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen bis hin zum Thema Selbstanzeigen. Er betreut mittelständische Personen- und Kapitalgesellschaften, kommunale Unternehmen und Privatpersonen. In seiner Freizeit läuft er Halbmarathon und Ski und verbringt gerne Zeit mit der Familie.

Wir sind sehr froh, sie wieder bei uns zu haben: Frau Claudia Reckhart hat in der Vergangenheit bereits 13 Jahre für uns gearbeitet, ist im Januar 2015 ins Team zurückgekehrt und unterstützt uns nun wieder als Bilanzbuchhalterin – herzlich willkommen zurück! Zu ihren Aufgaben gehören die Finanzbuchhaltung, Personalabrechnungen und die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Privat widmet sich Claudia Reckhart gerne ihren drei Lieblingshobbys: Radfahren, Joggen und Lesen.

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DWAZ | Thema Steuervorteil

Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer Sachverhalt Im Dezember 2014 hat die Finanzverwaltung ein 3. Mal ihr Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer überarbeitet. Dabei wurden die Gesetzesänderungen, die sich seit der letzten Überarbeitung ergeben haben, eingearbeitet sowie die jüngsten BFH-Urteile zum Werbungskostenabzugsverbot und zur Auslegung der Begrifflichkeit der „nahestehenden Person“ berücksichtigt. Im Folgenden werden auszugsweise einige Neuregelungen zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen dargestellt. Forderungsausfall Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Forderungsausfall nicht mit einer Veräußerung gleichzustellen ist. Ausweislich des Gesetzestextes ist einer Veräußerung nur die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft, nicht aber der Ausfall gleichgestellt, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dies gilt auch im Fall des Erlöschens einer Rechtsposition (z. B. beim Verfall von wertlos gewordenen Optionsscheinen). Diese Auffassung der Gewinnbesteuerung, aber Nichtanerkennung von Verlusten ist durchaus strittig. Einige Finanzgerichte haben bei Optionsgeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG Verluste aus dem wertlosen Verfall steuerrechtlich anerkannt. Dazu sind Revisionsverfahren anhängig, BFHVerfahren VIII R 31/14, VIII R 45/14 und VIII R 17/14, deren Ausgang abzuwarten bleibt. Die Finanzverwaltung hat mit der Neuregelung ihre Sichtweise zum Veräußerungsbegriff nochmals verschärft. Gleichwohl gewährt sie beim Verfall von Optionsrechten im Einspruchsverfahren auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei nahestehenden Personen Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG findet die Abgeltungsteuer für Zinserträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 EStG keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Per-

sonen sind. Gleiches gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStG auch in den Fällen der Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff „nahestehende Person“ insbesondere Angehörige i.S.v. § 15 AO fallen, sodass der besondere Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung findet. Mit Urteilen vom 29.04.2014 hat der BFH jedoch entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 % nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S.d. § 15 AO sind. BFH-Urteile vom 29.04.2014 VIII R 9/13, BStBI 2014 II S. 986, VIII R 35/13, BStBI 2014 II S. 990, VIII R 44/13, BStBI 2014 II S. 992.

Depotübertragungen in Erbfällen Nunmehr ist geregelt, dass in Fällen, in denen es aufgrund einer Erbschaft zu einem Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger kommt, grundsätzlich von einem unentgeltlichen Depotübertrag i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 5 EStG auszugehen ist. Zugleich wurde aber auch klargestellt, dass eine Meldung nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erforderlich ist, wenn bereits eine Anzeige nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV dem Grunde nach zu erstatten ist. Werbungskostenabzugsverbot Mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801,00, für Eheleute doppelt so viel. Damit sind ab 2009 Schuldzinsen, die nach der Veräußerung oder der Aufgabe einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG anfallen, gemäß § 20 Abs. 9 EStG grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des BFH angeschlossen, sodass der Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG von nun an sehr eingeschränkt sein dürfte. Verfahrensrechtliche Fragen Es wurde klarstellend ergänzt, dass sowohl das Veranlagungswahlrecht i.S.d. § 32d Abs. 4 EStG als auch der Antrag zur Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist ausgeübt werden können, soweit nach den allgemeinen Vorschriften der AO oder den Einzelsteuergesetzen eine Änderung des Einkommensteuerbescheides noch möglich ist.

Der BFH hat nunmehr die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und einen Abzug der nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten ab 2009 unabhängig vom Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschaftsanteile verneint. Neben der Frage zur erstmaligen Anwendbarkeit des § 20 Abs. 9 EStG hat der BFH mit Urteil vom 01.07.2014 auch entschieden, dass gegen das Werbungskostenabzugsverbot keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, BFH-Urteil vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BStBI 2014 II S. 975.

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Unternehmer: Manipulierbare Kassensysteme

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Anhebung der Grunderwerbsteuersätze

Der ein Eiscafé betreibende Enzo Eis (E) erwarb ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste.

G Klage beim Finanzgericht und beantragte die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO.

Grunderwerbsteuersatz in NordrheinWestfalen und im Saarland auf 6,5 % angehoben

Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter (M) entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. G habe nur im Vertrieb ausgeholfen und habe E auch nicht in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Bei den Aussagen des E handele es sich um Schutzbehauptungen, um eine Strafmilderung zu erreichen.

Zum 01.01.2015 haben Nordrhein-Westfalen und das Saarland ihren Grunderwerbsteuersatz auf 6,5 % angehoben. Damit setzt sich ein bundesweiter Teuerungstrend weiter fort.

Im Rahmen einer Fahndungsprüfung bei E wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. Im Steuerstrafverfahren räumte E die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Lieferant des Kassensystems habe ihm das System verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden.

Lösung: Das Finanzgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedenfalls

Bislang lag der Grunderwerbsteuersatz in Nordrhein-Westfalen bei 5 % und im Saarland bei 5,5 %. Mit der Anhebung setzen sich die beiden Bundesländer an die Spitze der „teuersten“ Bundesländer, an der bislang nur Schleswig-Holstein mit einem Steuersatz von 6,5 % bereits seit 2014 vertreten war. Ob der alte Steuersatz oder der neue Steuersatz gilt, richtet sich nach dem Datum „der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs“. Maßgeblich ist das Datum des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Kaufvertrages.

Hinweis: Nachfolgend haben wir die Grunderwerbsteuersätze der jeweiligen Bundesländer zum 01.01.2015 zusammengestellt:

E wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Urteil und die entsprechend geänderten Steuerfestsetzungen gegen E wurden bestands- bzw. rechtskräftig. Anschließend wurde gegen den Geschäftsführer Günter Genau (G) der Kassensystemlieferanten-GmbH ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gestützt auf § 71 AO über EUR 1.600.000,00 gegen G. Das Finanzamt wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen erhob 4

ab, da an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides keine ernstlichen Zweifel bestünden. § 71 AO: „Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235.“  

Nordrhein-Westfalen Saarland Schleswig-Holstein Berlin Hessen Baden-Württemberg Brandenburg Bremen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Rheinland-Pfalz Sachsen-Anhalt Thüringen Hamburg Bayern Sachsen

6,5 % 6,5 % 6,5 % 6,0 % 6,0 % 5,0 % 5,0 % 5,0 % 5,0 % 5,0 % 5,0 % 5,0 % 5,0 % 4,5 % 3,5 % 3,5 %

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KURZMELDUNGEN Steuerschuldnerschaft bei Metalllieferungen Die mit Wirkung zum 01.10.2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen wird eingeschränkt. Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr erfasst. Außerdem wurde für Metalllieferungen gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (wie für die Lieferung von Mobilfunkgeräten) eine Bagatellgrenze von 5.000 ¡ eingeführt und so der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers eingeschränkt. Hinweis: Mit einem aktuellen Schreiben erweitert das Bundesministerium der Finanzen die Nichtbeanstandungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 wird es nicht beanstandet, • wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind oder • wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endgültige Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht und damit die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren“. Das BMF ist der Auffassung, dass durch die GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist,

was bei genauer Betrachtung jedoch bezweifelt werden muss. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden. Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Weiter werden das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestdaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren. Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft. Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter sog. Mindestlohntarifvertrag für eine bestimmte Branche einen Mindestlohn „je Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeitsverträge aber eine geringere Stundenvergütung vorsehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung um bestimmte Zuschläge (z. B. für Spätschich-

ten oder Nachtarbeit) und um vermögenswirksame Leistungen ergänzt wird, so ergibt sich die Frage, inwiefern diese Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden können. So war es im Falle eines Altpapier-Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine Vergütung von 6,73 ¡ je Stunde vorsah, während der für die Abfallwirtschaft geltende, für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 ¡ je Stunde festlegte. In dem Betrieb wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit von 25 % und für Spätschichten von 5 % je Stunde gezahlt, außerdem vermögenswirksame Leistungen. So auch an den Altpapier-Sortierer. Mit seiner Klage verlangte dieser von seinem Arbeitgeber für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem ihm tatsächlich gezahlten Stundenlohn ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen und der gezahlten Zuschläge für Spätschichten und Nachtarbeit, insgesamt 1.285,85 ¡ brutto. Der beklagte Arbeitgeber meinte, die gezahlten Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen seien auf den Mindestlohn anzurechnen, sodass die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers in entsprechender Höhe bereits erfüllt seien. Diese Argumentation überzeugte das Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der Kläger könne den Mindestlohn von 8,02 ¡ je Stunde verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers hätten die von ihm geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Klägers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt. Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der Spätschichtzuschläge teilweise erloschen, weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt 1.180,96 ¡ brutto zu zahlen. Es kommt in diesen Fällen also immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung an. Keine Schenkungsteuer auf verbilligten Grundstücksverkauf an ausscheidenden GmbH-Gesellschafter Im Rahmen seiner Regelung zur vorweg5

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KURZMELDUNGEN genommenen Erbfolge übertrug der Vater den 51 %igen Gesellschaftsanteil an einer GmbH unentgeltlich auf Sohn A. Sohn B veräußerte gleichzeitig seinen Gesellschaftsanteil an seinen Bruder A und dessen Ehefrau. Außerdem verkaufte die GmbH Grundstücke zu einem unter ihrem Verkehrswert liegenden Preis an B. Das Finanzamt sah einen Zusammenhang zwischen der Anteilsveräußerung und dem Grundstückserwerb. Deshalb vertrat es die Auffassung, dass seitens der GmbH sowohl eine verdeckte Gewinnausschüttung als auch eine gemischte Schenkung an B vorliegt. Der für erbschaftsteuerliche Fragen zuständige Senat des Bundesfinanzhofs teilte die vom Finanzamt vertretene Auffassung nicht. Zunächst ist grundsätzlich ein Vermögensvorteil, den der Veräußerer von GmbH-Anteilen zusätzlich zu dem vom Anteilskäufer gezahlten Kaufpreis erhält, als einheitlicher Veräußerungsvorgang zu sehen. Dies gilt auch, wenn der Vermögensvorteil nicht vom Anteilskäufer, sondern einem Dritten gewährt wird. Der einheitlich ertragsteuerlich zu beurteilende Sachverhalt kann nicht zusätzlich der Schenkungsteuer unterliegen. Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein bis dahin vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist schenkungsteuerpflichtig Nach früherem Erbschaftsteuerrecht war die Nießbrauchsbelastung anlässlich einer Vermögensübertragung nicht abzugsfähig. Der auf den Kapitalwert der Belastung entfallene Teil der Steuer war lediglich bis zum Wegfall der Belastung zu stunden. Aufgrund der heute gültigen Fassung des Erbschaftsteuergesetzes ist eine Nießbrauchsbelastung sofort mit ihrem Kapitalwert vom Wert des Rohvermögens abzuziehen. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht ist eine Schenkung. Er unterliegt mit seinem kapitalisierten Wert der Erbschaftsteuer. Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen den Kapitalwerten zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchsrechts und dem Verzicht darauf. Dass die Nießbrauchsbelastung nach altem Erbschaftsteuerrecht nicht abzugsfähig war, ist bei der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für andere wertmindernde Faktoren bei der Berechnung des Kapitalwerts einer Nießbrauchsverpflichtung. Nur so wird eine Mehrfach6

belastung des Vermögenszuwachses vermieden. Es ist für die Beurteilung der Bereicherung auf die Sicht des Erwerbers abzustellen. Diese Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Nach Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung kein Werbungskostenabzug für nachträglich entstehende Schuldzinsen Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungskosten für Wertpapiere sind über den Sparer-Pauschbetrag hinaus bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Entstehen nach der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung darauf später weitere Schuldzinsen, sind sie nicht als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig. Dies ergibt sich aus der Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Von der Neuregelung sind auch Veräußerungsvorgänge bis zum 31. Dezember 2008 betroffen. Trotz der Rückwirkung auf zurückliegende Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ob der Bundesfinanzhof die gleiche Auffassung für Werbungskosten vertritt, deren Abzug für das Jahr 2009 beantragt wird, wenn die dazu gehörenden Einnahmen vor dem 1. Januar 2009 erzielt wurden, bleibt noch abzuwarten. Außerordentliche Kündigung bei Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein angestellter Metzger über mehrere Wochen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, bei Verlassen des Produktionsbereichs das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Er hatte sich damit bezahlte Pausen im Umfang von insgesamt 226 Minuten erschlichen. Nach Auffassung des Gerichts wog diese Pflichtverletzung so schwer, dass trotz einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 26 Jahren dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumut-

bar und deshalb die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Mindestentgelt in der Pflegebranche Das Mindestentgelt in der Pflegebranche ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Die Mitarbeiterin eines privaten Pflegedienstes betreute als Pflegehelferin zwei an Demenz leidende und an den Rollstuhl gebundene katholische Schwestern. Neben den eigentlichen Pflegeleistungen oblagen der Pflegerin auch Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung der Schwestern (z. B. Zubereiten von Frühstück und Abendessen, Wechseln und Waschen von Wäsche). Die Pflegerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten, während derer sie verpflichtet war, an der Pflegestelle anwesend zu sein. Sie bewohnte in den Arbeitsphasen im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern. Diese nahmen täglich von 11.45 bis 12.45 Uhr am gemeinsamen Mittagessen der Schwesternschaft und von 17.50 bis 18.50 Uhr am Gottesdienst teil. Das Bundesarbeitsgericht sprach der Pflegerin Entlohnung für 22 mit dem Mindestentgelt zu vergütende Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst zu. Die Zeiten des Mittagessens und der Teilnahme am Gottesdienst sind nicht zu vergütende Pausen. Das Mindestentgelt ist „je Stunde“ festgelegt und knüpft damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst. Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zwar kann dafür ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für den Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt vorsehen, unwirksam. Schenkungsteuer wegen Kapitalerhöhung einer GmbH bei Eintritt eines Neugesellschafters An der A-GmbH waren die B-GmbH und C-GmbH je zur Hälfte beteiligt. Zur Finan-

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KURZMELDUNGEN zierung notwendiger Investitionen und Sicherung des Überlebens der A wurde 1998 ihr bisheriges Stammkapital von 15 Mio. DM um 22,5 Mio. DM erhöht. Wegen des zu hohen Risikos übernahmen aber nicht die bisherigen Gesellschafter, sondern die X-GmbH die neuen Geschäftsanteile. Die X zahlte neben der Stammeinlage von 22,5 Mio. DM noch ein Aufgeld von 7,5 Mio. DM, somit insgesamt 30 Mio. DM in das Gesellschaftsvermögen ein. Das Finanzamt untersuchte den Sachverhalt unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten und bewertete den neuen Geschäftsanteil nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit 45 Mio. DM. Weil die X aber nur 30 Mio. DM gezahlt hatte, ging das Finanzamt von einer Bereicherung der X auf Kosten von B und C von jeweils 7,5 Mio. DM aus und setzte entsprechende Schenkungsteuern fest. Die X klagte hiergegen, weil die A ohne die Kapitalerhöhung überhaupt nicht überlebensfähig gewesen wäre. Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass steuerpflichtige Schenkungen auch zwischen Kapitalgesellschaften möglich sind. Ob der X nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen überhaupt etwas geschenkt wurde, muss noch ermittelt werden. Die X war nämlich dann nicht bereichert, wenn die Anteile von B und C nach der Kapitalerhöhung nicht weniger wert waren als vor der Kapitalerhöhung, wenn es nicht zu der Kapitalerhöhung gekommen wäre. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das entsprechende Bewertungen vornehmen muss. Hinweis: Auch Kapitalgesellschaften können die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen für den Erwerb von Unternehmensvermögen beantragen. Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax Eine Einkommensteuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerzahlers stammen muss. Eine Blankounterschrift reicht nicht aus. Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für die ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichts-

zweigen uneingeschränkt zulässig ist. Person und Inhalt der Erklärung müssen eindeutig festgestellt werden können. Außerdem muss klar sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit wird dies sichergestellt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015 Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 ¡ (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Danach gilt künftig Folgendes: • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offenstehen.

• Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 ¡ je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt. • Zuwendungen bis 110 ¡ bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 ¡ und/ oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offenstand. Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen. Zuschläge für Kindererziehungszeiten Die Steuerfreiheit für zu Versorgungsbezügen gewährte Zuschläge für nach dem 31.12.2014 geborene Kinder oder danach begonnene Pflegezeiten wurde abgeschafft. Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Bei Vorliegen konkreter Hinweise auf unvermittelt auftretende schwerwiegende Betrugsfälle, die einen größeren Steuerschaden zur Folge hätten, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln, dass für die Dauer von maximal neun Monaten die ReverseCharge-Regelung (d. h. die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für diese Fallgruppen gilt. 7

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Bitte notieren: Einladung zum Unternehmerfrühstück 24. April 2015 von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr

Unternehmensnachfolge Referenten: Gisa Vosseler-König | DWAZ | Steuerberaterin Stephan Zwingmann | DWAZ | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ort der Veranstaltung: DWAZ Wirtschaftskanzlei, Wilhelmshöher Allee 292, 34131 Kassel Anmeldung: DWAZ Wirtschaftskanzlei, Frau Claudia Nienhaus, Tel.: 0561-31 66 213 oder per E-Mail an: [email protected]

Unternehmensnachfolge

Wir unterstützen die Unternehmer im gesamten Prozess der Nachfolge: Von der Formulierung des angestrebten Zieles über die Kommunikation mit den designierten Nachfolgern, erforderlichen Umstrukturierungen zur Erreichung einer optimalen Unternehmensstruktur und der Versorgung der ausscheidenden Unternehmer.

vermittelnd | individuell | versorgend | vermögenserhaltend
| interprofessionell liquiditätsschonend
| rechtssicher
| persönlich Detaillierte Informationen finden Sie unter: www.unternehmensnachfolge-dwaz.de

Impressum Kassel: Wilhelmshöher Allee 292 34131 Kassel Tel. 0561/3166-200 Bad Wildungen: Laustraße 19 34537 Bad Wildungen Tel. 05621/7868-0 Fotos: Kanzlei, fotolia.de

Redaktion: meinmarketing.de GmbH & Co. KG Löwenburgstraße 9 34131 Kassel www.meinmarketing.de [email protected] Erscheinungsweise: In der Regel alle drei Monate Nächste Ausgabe: Juli 2015 www.dwaz.eu