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Stadt Endingen

N i e d e r s c h r i f t

N r.

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über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 12. Dezember 2007 (Beginn 19.00 Uhr, Ende 21.10 Uhr) in 79346 Endingen, Ratssaal

Vorsitzender: Bürgermeister Hans-Joachim Schwarz

Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder 18

(Normalzahl 22 Mitglieder)

Namen der anwesenden ordentlichen Mitglieder Baecke Roland Klipfel Matthias Steinmetz Thomas Hirtler Hannelore Stumpf-Maroska Bettina Weisenberger Elisabeth Es fehlten entschuldigt:

Bickel Ralf Landerer Otmar Burger Klaus Dr. Kwieczinsky Richard Burkhard Reinhard Ordegel Rainer

Gutmann Peter Schwehr Marcel Bury Egon Mutschler Rudolf Lanig Wilfried Pfetzer Michael

Es fehlten nicht entschuldigt:

Höfer Eberhard Hügel Walter Reinacher Hilger Meyer Bernd Schriftführerin: Stadtsekretärin Ulrike Staiblin Sonstige Verhandlungsteilnehmer:

Hauptamtsleiter Michael Kindler Stadtamtsinspektor Stefan Vogelbacher Stadtoberamtsrat Kurt Hügel Herr Ulrich Rothfuß, Forstdirektor, TOP 1 Herr Stefan Gerbig, Energieberater, TOP 2

Nach der Eröffnung der Verhandlung stellte der Vorsitzende fest, dass zu der Verhandlung durch Ladung vom 05. Dezember 2007 ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Verhandlung am 07. Dezember 2007 ortsüblich bekannt gemacht wurde.

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Tagesordnungspunkt 1 Gemeindewald Endingen, Wirtschaftsplan 2008. Forstdirektor Ulrich Rothfuß stellte den Anwesenden ausführlich den Wirtschaftsplan 2008 des Gemeindewaldes Endingen vor. Die Planung sieht vor, dass in den 124 ha großen Waldungen mehr als 600 Festmeter geerntet werden, wobei darunter 250 Festmeter Stammholz sein sollen. Letztendlich bleibt dennoch ein kalkulatorisches Minus von 1.200,00 €. Laut Wirtschaftsplan, so Herr Rothfuß, sollen 28.900,00 € aus dem Einschlag erwirtschaftet werden. 74% davon erhofft sich die Forstverwaltung aus dem Verkauf von Stammholz zu erlösen. Der Rest soll Schwachholz einbringen. Neben der regulären Bewirtschaftung stehe im kommenden Jahr vor allem die Entscheidung darüber an, mit welcher Zielvorgabe in den nächsten zehn Jahren die Waldentwicklung betrieben werden soll. Herr Rothfuß informierte, dass der zehnjährige Forsteinrichtungszeitraum zu Ende gehe und die Neuplanung für die kommenden zehn Jahre anstehe. Aus dem Gremium wurde angeregt, dass im Vorfeld für die Formulierung der Zielvorgaben eine Waldbegehung stattfinden sollte. Beschluss: Dem Wirtschaftsplan 2008 wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen

Tagesordnungspunkt 2 Bildungszentrum Endingen, Bericht über die möglichen Energiesparmaßnahmen durch die Fa. Bauberatung Gerbig. Energieberater Stefan Gerbig erläuterte den Anwesenden ausführlich den Bericht über die möglichen Energiesparmaßnahmen im Bildungszentrum Endingen. Herr Gerbig sah die Heizung mit Nachtstrom als besonders problematisch an. Diese sei völlig uneffektiv. Herr Gerbig schlug deshalb vor, für das komplette Gebäudeensemble ein Wärmenetz zu installieren, das zur Grundlastabdeckung ausreichend mit einer Biomassenfeuerung versorgt werden könnte. Diese könnte entweder mit Hackschnitzel oder Pflanzenöl betrieben werden. Die teilweise vorhandene Gasheizung könne zur Sicherstellung des Spitzenbedarfs erhalten bleiben. Herr Gerbig sprach sich eindeutig dafür aus, die Bewirtschaftungskosten durch eine neue Heizungsanlage zu reduzieren. Die Investitionen dafür seien weit geringer als das was notwendig wäre, um die Gebäude nach neuesten Werten zu dämmen. Für die neue Heiztechnik rechne er mit mehreren 100.000,00 €. Herr Gerbig räumte ein, dass eine optimale Dämmung den Energiebedarf auf ein Zehntel reduziere. Rentabler sei es mit Sicherheit, die Heizung zu modernisieren. Die Investitionen wären in 15 Jahren refinanziert. Eine geothermische Anlage sei teurer, so Herr Gerbig. Zur Preisentwicklung der Biomassenbrennstoffe könne mit Sicherheit vorausgesagt werden, dass diese sich im Vergleich zu den traditionellen Brennstoffen gemäßigt entwickeln.

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Tagesordnungspunkt 3 Einbringung des Haushaltsplanes der Stadt Endingen für das Haushaltsjahr 2008. Der Haushaltsplanentwurf wurde jedem Ratsmitglied ausgehändigt. Der Bürgermeister zeigte zusammen mit Kämmerer Kurt Hügel den Anwesenden anhand von Schaubildern den Haushaltsplanentwurf detailliert auf. Nach dem Entwurf kann das Zahlenwerk für das „Unternehmen Haushalt 2008“ nicht als paradiesisch aber als „solide“ bezeichnet werden. Dies ist in den Jahren 2002 bis 2005 nicht immer so gewesen. Von einer Ratlosigkeit rette man sich in eine neue finanzielle Verlegenheit. Seit dem Jahre 2006 hat sich die Situation wieder verbessert, aber was nach dem Jahr 2008 folgt, kann heute noch keiner abschätzen. Die Wirtschaftsprognosen sind bereits bundesweit schon wieder rückläufig. Auch der Bundesfinanzminister mahnte kürzlich Zurückhaltung an und warnte vor übertriebenen Hoffnungen auf einen anhaltenden oder neuen Geldsegen. Definitiv ausbleiben wird auf der Einnahmenseite der „große Jackpot“. Dies bedeutet, dass um so mehr „antizyklisch“ gearbeitet werden sollte. Auf keinen Fall darf die notwendige Haushaltsdisziplin gelockert werden. Bei der sich bereits für die nächsten Jahre abzeichnenden „Normalisierung“ der Steuereinnahmen stehen wir sonst schnell wieder vor dem altbekannten Problem, dass die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben ausreichen. Zurückhaltung gilt auch für neue Investitionen insbesondere mit dem Weitblick: Kann sich die Stadtkasse auch die Folgekosten leisten? „Maß halten“, um mit Ludwig Erhard zu sprechen, muss auch hier oberstes Ziel sein! Der finanzielle Spielraum ist auch für das Planjahr begrenzt. Dennoch soll und muss er vorrangig für zukunftsorientierte sowie wachstumsstärkende Investitionen und Maßnahmen genutzt werden. Hierzu zählt ohne Frage der 2. Bauabschnitt für die Sanierung der Hauptstrasse und in der Folge das dazugehörende Sanierungsgebiet. Insgesamt stehen für den Straßenausbau, einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen, 950.000 € im Planjahr bereit, vorausgesetzt die erhofften Fördermittel fließen. Insgesamt belaufen sich die Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach dem Entwurf auf rd. 2,75 Mio€. In dieser Summe ist der allgemeine Grunderwerb bzw. Erlös mit einer halben Million Euro enthalten. Weitere Investitionen stehen noch in den drei Eigentrieben an. So im Abwasser Endingen mit einer Summe von 345 T€, in den Ortsteilen mit 145 T€ und in der Wasserversorgung mit 350 T€. Die Finanzierung erfolgt jeweils über Kredite. Nach dem Entwurf hat der Gesamthaushalt ein Volumen von 15,943 Mio€, davon entfallen 12,810 Mio€ auf den Verwaltungshaushalt und 3,133 Mio€ auf den Vermögenshaushalt.

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Während der konsumtive Bereich um 6 % gegenüber dem Vorjahr zulegt, sinkt der Vermögenshaushalt um 13 %. Wie in den Vorjahren wird der Haushalt getragen von den Steuer- und Finanzzuweisungen die um 8,1 % auf 9,053 Mio€ ansteigen. Dieser Zuwachs um 682 T€ wird gedämpft vom Rückgang bei der Gewerbesteuer mit 15 %. Gegenüber dem Jahr 2006 (1,9 Mio€) rangiert die Mindereinnahme sogar bei 26%. Ob sich die ersten Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform (2008) schon auswirken, wird sich zeigen. Fakt ist, in Endingen stagniert die Gewerbesteuer ohnehin, hat den Zenit längst hinter sich. Damit wird man in Zukunft von den Finanzzuweisungen noch abhängiger sein. Von den o.g. Mehreinnahmen werden jedoch 62 % (423 T€) nicht in der Stadtkasse ankommen. Die gestiegene Steuerkraftsumme schlägt auch hier gnadenlos zu. So sind bei der Finanzausgleichsumlage 18 % (257 T€/Satz 22,1%) mehr abzuführen und bei der Kreisumlage 11,7 % (258 T€), wo eine Senkung um 2 % (von 35 % auf 33 %) unterstellt wurde. Der Umlage-Satz bei der Gewerbsteuer reduzierte sich gegenüber 2007 um 2,5% auf 20,31 %. Von den 1,4 Mio€ fließen damit 285 T€ in die Staatskasse. Insgesamt belasten die Finanzumlagen den Verwaltungshaushalt mit 34,5 % (Vj.32,9 %). Die übrigen Einnahmen: Die Gebühreneinnahmen rangieren auf dem Niveau des Vorjahres (557 T€). An sonstigen Erstattungen des Landes (Schule/Kindergärten) gehen nach der Planung 838 T€ ein (+ 3,5 %). Zu den sonstigen Einnahmen zählen die Erstattungen aus den Eigenbetrieben für den Personalund Sachaufwand sowie Zinsen und Konzessionsabgaben. Gegenüber dem Vorjahr gehen sie um 7,5 % zurück. Mit knapp 3,4 Mio€ (26,5 %) belasten die Personalkosten den Haushalt 2008 und damit um 5,1 % mehr als im Vorjahr. Hier wurde eine Lohnsteigerung um 3,5 % unterstellt. Einen Anstieg um 2,8 % (1,962 Mio€) verursachen die Sachkosten. Hier schlagen insbesondere die gestiegenen Energiekosten zu Buche. Einen deutlichen Sprung nach oben machen auch die Zuweisungen an die Kath. Kindergärten, die um 6,5 % über dem Ansatz des Vorjahres liegen. Für alle Kindergärten in der Gesamtstadt ist ein Defizit von knapp 900.000 € aufzubringen. Investitionen nicht eingerechnet. Die Millionengrenze wird spätestens bei der Einführung der Kleinkindbetreuung fallen. Zum Vergleich: Vor genau 40 Jahren hatte die Stadtkasse noch eine Summe von 19.000 D-Mark aufzubringen. Zuführungsrate Unter dem Strich verbleibt dann noch ein Überschuss von 766.000 €. Damit sinkt die Zuführungsrate gegenüber dem Vorjahr (Vj. 810 T€) um 5,5 %, die sich nachhaltig im Rückgang bei der Gewerbesteuer begründet. Zeigt aber auch auf, dass die Steuern in Endingen z.Z. nicht gerade „sprudeln“.

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Mit dieser Summe kann rund ein Viertel des Vermögenshaushalts finanziert werden. 29 % entfallen auf erhoffte Zuschüsse (900 T€), 16 % steuert der Erlös aus dem Grundvermögen bei, der aber auf der Erwerbsseite in derselben Größenordnung gegengerechnet wird. Um 500 T€ (16 %) müssen die Rücklagen erleichtert werden, die jedoch nicht ausreichen um die Finanzierung zu sichern. 270 T€ wären dann noch aus Krediten nötig, denen eine Tilgungssumme von 195 T€ gegenüber steht, so dass die Neuverschuldung um 75 T€ (8 €/EW) ansteigen würde. Zu finanzieren sind:

Grunderwerb Hochbaumassnahmen Tiefbaumassnahmen Erwerb bewegl. Vermögen ua. Zuweisg. + Zuschüsse

500 T€ 790 T€ 1.161 T€ 107 T€ 190 T€

Investitionssumme: Tilgung/Rücklagenzuf.

2.748 T€ 385 T€

Summe Vermögenshaushalt 2008

3.133 T€ ======

Anmerkung: Beim Grunderwerb sollte mit Bedacht und Sorgfalt gehandelt werden, da diese Finanzierung erheblich die Kassenliquidität belastet. Ergänzend sei hier noch erwähnt: Sollte der Haushalt 2008 so vollzogen werden, wären die angesammelten Rücklagen (1,6 Mio€/2006 und früher) bereits wieder erschöpft (bis auf die gesetzl. Mindestrücklage), was sich in der (geringen) Darlehensaufnahme augenfällig widerspiegelt . Abschließend informierte der Bürgermeister, dass bis zum 14. Januar 2008 Wünsche und Anträge seitens der einzelnen Fraktionen für den Haushalt 2008 einzureichen sind. Der Haushaltsplan 2008 wird in der Sitzung vom 27.02.2008 verabschiedet. Stadtrat Marcel Schwehr merkte an, dass der Bürgermeister die Haushaltssituation seit Jahren wenig positiv darstelle und dann regelmäßig durch bessere Rechnungsabschlüsse korrigiert werde. Herr Schwehr bezeichnete dies als „Schwarzmalerei“. Der Vorsitzende wies dies deutlich zurück. Wenn der Ansatz der Gewerbesteuer 2007 nicht erreicht wird, so der Bürgermeister, ist dies seiner Meinung nach keine „Schwarzmalerei“. Desweiteren erkundigte sich Stadtrat Marcel Schwehr nach dem angeblichen Zuschuss seitens des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 90% für einen Erweiterungsbau am „Zwergenstüble“. Nach seinem Wissenstand wird sich der Zuschuss bei max. 70 % bewegen. Der Bürgermeister bestätigte, dass es für diesen Zuschuss keine verlässliche Grundlage gibt. Allerdings müsse die Verwaltung derzeit davon ausgehen, dass die Informationen stimmen und

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für den gegebenen Fall rechtzeitig konkrete Planungen vorgelegt werden können. Stadtrat Michael Pfetzer bat um eine Aufstellung von denjenigen Maßnahmen, die zwar im Haushalt 2007 eingesellt waren, jedoch noch nicht vollzogen wurden.

Tagesordnungspunkt 4 Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“. Folgende Ratsmitglieder nahmen während der Beratung und Beschlussfassung wegen Befangenheit nicht teil: Baecke Roland Gutmann Peter Bury Egon

(Kinder sind Grundstückseigentümer) (Grundstückseigentümer) (Schwiegervater ist Grundstückseigentümer)

Sie nahmen währenddessen im Zuhörerraum Platz.

a) Erörterung und Beschlussfassung über die während der Anhörung eingegangenen Bedenken und Anregungen. 1. IHK Südlicher Oberrhein (Schreiben vom 26.11.2007) Die IHK bemerkt: Die Anpassung an die BauNVO 1990 und der beabsichtigte Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten zur langfristigen Sicherung der Innenstadt von Endingen sei vollumfänglich zu begrüßen. Allgemein – unabhängig vom konkreten Planverfahren - wird zum Einzelhandelskonzept zur Erwägung gegeben, ob nicht eine noch strengere Beschränkung vorgenommen und die Ansiedelung weitere Fachmärkte außerhalb der Innenstadt generell unterbunden werden sollte. Ferner sei die IHK der Auffassung, dass im Lebensmittelsektor kein weiterer Verkaufsflächenzusatzbedarf bestehe. Beschluss: Die Anregungen tragen die im Plan beabsichtigte Einzelhandlesbeschränkung im Bereich westlich der Forchheimer Straße uneingeschränkt und stehen einer Beschlussfassung für diesen Teilbereich nicht entgegen. Die Anregung eines weitergehenden Ausschlusses wird im Zuge der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens im Bereich östlich der Forchheimer Straße inhaltlich geprüft. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen

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2. Deutsche Telekom (Schreiben vom 15.11.2007) Die Deutsche Telekom sieht ihre Belange nicht berührt. Beschluss: Die Einschätzung ist zutreffend und verlangt keines Eingehens. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen 3. Landratsamt Emmendingen (Schreiben vom 06.12.2007) Es wird bemerkt: I. – III. Belange und Aufgaben des Landkreises, Belange des Umweltschutzes, weitere Dienststellen sind nicht berührt. Beschluss: Diese Einschätzung ist zutreffend und bedarf keines weiteren Eingehens. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 1. Grundsätzliches Die Umstellung auf die BauNVO 1990 und die Erstellung des Einzelhandelskonzeptes werden begrüßt. Beschluss: Die Umstellung auf die BauNVO 1990 ist berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV.2. Verfahren Es ergehen allgemeine Verfahrenshinweise. Beschluss: Dieses werden berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 3. Räumlicher Geltungsbereich Es wird angeregt, den räumlichen Geltungsbereich klarzustellen.

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Beschluss: Das wird im Zuge der vorgenommenen Bebauungsplanänderungen berücksichtigt.

verfahrensrechtlichen

Aufteilung

der

Die Beschränkung der Änderungen auf den Teilplanbereich westlich der Forchheimer Straße ist an verschiedener Stelle der Satzung vermerkt. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV.4. Inhaltliche Hinweise/Anregungen IV. 4.1. Das LRA weist darauf hin, dass nach dem Konzept grundsätzlich Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten als „Randsortiment“ zugelassen werden kann. Beschluss: Die Stadt folgt dieser Einschätzung. Randsortimente haben – bei entsprechender sachlicher Begrenzung - nur ein geringes Störpotential und entsprechen dem Konzept. Die Festsetzung wird insofern modifiziert. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV.4.2. Das LRA weist darauf hin, dass die Satzungsregelung, wonach der Verkauf von selbstproduzierten Waren auf einer untergeordneten Fläche zulässig ist, was nicht für Lebensmittel gilt, ggfs. klarzustellen sei. Beschluss: Die Stadt stellt die Festsetzung insofern klar, dass hier natürlich „der Verkauf von Waren aus dem zentrenrelevanten Sortiment“ gemeint ist. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen Weiter wird angeregt, der Formulierung in § 31 Abs. 1 BauGB zu folgen. Beschluss: Die Stadt sieht keinen Klarstellungsbedarf. Die gewählte Formulierung ist üblich, um Ausnahmen im Bebauungsplan zu definieren. Die Zulassung solcher Ausnahmen erfolgt stets nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 BauGB, der Ermessen beinhaltet. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen

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IV.4.3. Es wird angeregt zu prüfen, ob nicht eine weitergehende Einschränkung erfolgen kann, wonach der erweiterte Bestandsschutz im Rahmen des § 1 Abs. 10 BauNVO auf den Lebensmitteleinzelhandel beschränkt wird. Beschluss: Die Stadt befürwortet eine solche weitergehende Einschränkung maßgeblich unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange nicht. Eine Nachfolgenutzung im Bestand soll unter dem Aspekt des bisherigen Baurechts flexibel möglich sein. Die Einengung auf Lebensmitteleinzelhandel schränkt die Verwertbarkeit der Immobilie deutlich ein. Der Stadt ist bewusst, dass dies mit dem Konzept nicht optimal zusammenpasst, erachtet jedoch den Kompromiss unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange als sachgerecht. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 4.4. Es wird angeregt, den Bestandsschutz analog zur erteilten Nachtragsbaugenehmigung auf eine Verkaufsfläche von 960 m² zu beschränken. Beschluss: Dieser Empfehlung wird nicht gefolgt. Auf die Ausführung zu vorstehend IV.3. wird verwiesen. Die Stadt hatte dem Eigentümer bei der damaligen Ansiedlung des Marktes eine VK von 995 m² zugestanden. Dieses damalige Zugeständnis wird zugunsten der Eigentümerinteressen berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 4.5. Es wird um eine formale Berichtigung gebeten. Beschluss: Dies wird berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 4.6. Es wird angeregt, die Festsetzungen im Bereich östlich der Forchheimer Straße auf die Konformität mit dem Konzept zu prüfen. Beschluss: Dieser Anregung wird die Stadt nachkommen Bebauungsplanänderungsverfahrens in diesem Bereich.

bei

der

Fortführung

des

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Für die jetzt verfahrensrechtlich vorgezogene Änderung des Teilbereichs westlich der Forchheimer Straße bedarf der Punkt noch keiner abschließenden Klärung. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 4.7 Auf eine vermeintlich unklare Regelung in § 1 Abs. 1 des Entwurfs wird hingewiesen. Beschluss: Die Regelung wird beibehalten. Sie dient nach klarer Definition allein der uneingeschränkten Aufrechterhaltung der bisherigen Gliederungsvorgabe. Die eigentlichen Ziele der Bebauungsplanänderung werden hierdurch nicht berührt. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen IV. 4.8. Es wird davon ausgegangen, dass alle anderen planungsrechtlichen Festsetzungen, außer der planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels, unverändert weitergelten sollen. Beschluss: Die geäußerte Annahme ist zutreffend und bedarf keines Eingehens. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen 4. Roland und Sabine Zörb (Schreiben vom 27.11.2007) Es wird eingewendet: Es sei nicht richtig, den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der Innenstadt zu verbieten. Eine Abwanderung von ansiedelungswilligen Firmen sei zu befürchten. Endingen gebe sich einem mittelalterlichen Stadtbild hin. Je mehr Geschäfte in und außerhalb der Innenstadt vorhanden seien, umso attraktiver werde Endingen. Beschluss: Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Der Standpunkt der Einwender steht konträr zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes und der Planänderung. Er ignoriert insbesondere die Gefahr, dass bei einer ungesteuerten Ansiedelung von Einzelhandel außerhalb der Innenstadt gerade dort eine städtebaulich unerwünschte Abwanderung von Einzelhandelsbetrieben stattfinden könnte. Die Stadt teilt insofern auch nicht die Einschätzung der Einwender, dass eine jedwede Ansiedelung von Einzelhandel – ungeachtet des Standortes – für Endingen vorteilhaft sei und die Stadt attraktiver mache. Die Stadt lebt auch von ihrer attraktiven Innenstadt, die es zu schützen gilt. Ebenso

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ignorieren die Einwender das mit dem Einzelhandelskonzept und seiner planerischen Umsetzung verbundene Ziel, den Einzelhandel, sofern er außerhalb der Innenstadt stattfinden soll, möglichst konzentriert an ausgewählten Standorten wohngebietsnah (teilintegriert) zu profilieren. Insofern kann im übrigen auf die Bebauungsplanbegründung verwiesen werden. Abstimmungergebnis: 16 Ja-Stimmen 5. Lidl Dienstleistung GmbH & Co KG (Schreiben vom 03.12.2007) Vorgebracht wird: 1. Das planbetroffene Grundstück 12884 sei mit einem Lebensmittelmarkt mit 994m² bebaut. Für das planbetroffene Grundstück 12884/1 sei ein Bauantrag für die Einrichtung eines Drogeriefachmarktes mit ca. 640 m² Verkaufsfläche eingereicht. 2. Die Durchführung der Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig, da die Grundzüge der Planung durch die Umstellung auf die BauNVO 1990, insbesondere durch die Beschränkung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, und die vorgesehenen Beschränkungen auch für den nicht großflächigen Einzelhandel berührt würden. Es würden insofern bestehende Baurechte entzogen, andererseits neue Baurechte geschaffen. 3. Auch reichten das übermittelte Schreiben und die übermittelten Unterlagen nicht aus, um eine ordnungsgemäße Betroffenenbeteiligung zu gewährleisten. Mangels Beifügung eines zeichnerischen Teils des Bebauungsplans sei nicht ersichtlich, auf welchen Geltungsbereich sich die Änderungen bezögen. 4. Auch fehle es für die beabsichtigten Festsetzungen an einer Rechtsgrundlage. Die Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO verlange besondere städtebauliche Gründe. Diese fehlten, da die Nutzungsausschlüsse nicht geeignet seien die Plankonzeption umzusetzen bzw. es überhaupt an einer schlüssigen Plankonzeption fehle. Die Standortempfehlungen der GMA würden nicht umgesetzt. Auf Seite 90 des Gutachtens wird verwiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Bereich östlich der Forchheimer Straße keinen Beschränkungen unterworfen würde. 5. Auch sei das Abwägungsmaterial unvollständig. Endingen habe im Bereich der Nahrungs- und Genussmittel eine Zentralitätskennziffer von ca. 189%. Gleichwohl werde der Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln nicht eingeschränkt, obwohl dadurch negative Rückwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche entstehen könnten. Es bedürfe insofern einer weiteren sachverständigen Untersuchung durch Gutachten zur Ermittlung der Auswirkungen aller zulässigen Nutzungen in einer Gesamtschau. 6. Schließlich wird nochmals auf das laufende Baugesuch für den Drogeriemarkt verwiesen, dessen Ansiedlung durch die Änderungssatzung verhindert würde. Ausweislich des GMA-Gutachtens existiere in der Haupteinkaufslage kein einziger Betrieb dieser Branche; Drogeriewaren seien in Endingen Randsortiment. Folglich dürfe der Bereich der Drogeriewaren auch nicht als zentrenrelevant eingestuft werden. Selbst im GMA-Gutachten

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würde befürwortet, das Sortiment Drogeriewaren außerhalb des Innenstadtbereichs zuzulassen, wenn dort keine Standorte zu finden seien. Das für den Drogeriefachmarkt vorgesehene Baugrundstück neben dem Lidl-Markt gehöre zum Standortverbund Aldi/Edeka. Es liege ebenfalls noch in der Nähe der Wohnbebauung im Nordosten. Der Standort müsse daher gleich behandelt werden wie die Gebiete östlich der Forchheimer Straße. Beschluss Zu. 2: Der Einwand wird zurückgewiesen. Die Planänderung im vereinfachten Verfahren ist zulässig. Das OVG Münster hat dies für eine ähnlich gelagerte Situation bei Ausschlüssen für den Einzelhandel bestätigt. Es berührt nicht Grundzüge der Planung, wenn aus dem weit reichenden Spektrum der in Gewerbe-, Misch und Industriebieten zulässigen gewerblichen Nutzung lediglich eine Nutzungsart ausgeschlossen wird. Denn die Leitfunktion der Gebietsart geht hierdurch nicht verloren. Auch die Umstellung auf die BauNVO 1990 im übrigen wird nicht als eine die Grundzüge der Planung berührende Änderung gesehen. Es handelt sich um Randkorrekturen, (z.B. bei den modifizierten Zulassungsvoraussetzungen für Vergnügungsstätten), die für die ursprüngliche Planung nicht prägend waren und auch nach der tatsächlichen Entwicklung im Gebiet keine signifikant steuernde Funktion übernommen haben. Es handelt sich vielmehr um eine Aktualisierung, welche die Grundzüge nicht berührt, einmal mehr nicht, als die von den Einwendern u.a. genannten Vergnügungsstätten noch nie – auch nicht bei der ursprünglichen Beschlussfassung – als prägender Bestandteil in den von der Änderung betroffenen Gebieten gesehen wurden. Entsprechendes gilt für den Einzelhandel. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen Zu 3. Der Einwand wird zurückgewiesen. Die zur Anhörung übermittelten Unterlagen waren ausreichend. Die Planänderung war für das gesamte bereits durch Satzung festgelegte Plangebiet eingeleitet. Die von den Änderungsfestsetzung im einzelnen betroffenen Gebiete waren ausdrücklich bezeichnet, sodass es keine Unklarheit über den gewollten Umfang der Änderungen geben konnte. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen Zu 4. bis 6. Die Einwendungen werden, soweit sie die Festsetzungen im Bereich westlich der Forchheimer Straße betreffen, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Produkten als „Randsortiment“ gemäß den Festsetzungen zulässig bleibt.

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Soweit die Einwendungen den abgetrennten Planänderungsbereich östlich der Forchheimer Straße betreffen, werden sie in dem dort fortzuführenden Verfahren weiter berücksichtigt und in diesem Zusammenhang ebenfalls beschieden. Der Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Einwender sieht die Stadt in dem von der GMA vorgeschlagenen und vom Gemeinderat beschlossenen Konzept eine tragfähige städtebauliche Grundlage für eine sachgerechte Steuerung von Einzelhandelsansiedelungen, womit u.a. der Schutz der Innenstadtlage erreicht werden kann. Für Einzelheiten kann auf die modifizierte Begründung zum Bebauungsplan verwiesen werden. Die Konzeption ist eindeutig und trifft nach Beurteilung der Stadt vernünftige Empfehlungen zur weiteren Umsetzung. Diesen Empfehlungen soll mit der vorliegenden Planänderung gefolgt werden, und zwar uneingeschränkt, soweit die Gebiete westlich der Forchheimer Straße betroffen sind. Insofern wird gemäß den Empfehlungen des Konzeptes jetzt auch der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten als sog. „Randsortiment“ (bis 10% der sonstigen VK) zugelassen. Auch im übrigen Planbereich (östlich der Forchheimer Straße) sollen sich die Festsetzungen selbstverständlich an dem bestehenden Einzelhandelskonzept orientieren, wobei allerdings dort eine etwas anders gelagerte Situation besteht, als sich längs der Maria-Theresia-Straße ein teilintegrierter Standort herausgebildet hat, für den auch das Konzept eine weitere Entwicklungsmöglichkeit grundsätzlich vorsieht. In diesem Bereich sind die bisherigen Festsetzungsvorschläge daher zu überdenken, was in dem insofern (also für die Bereiche östlich der Forchheimer Straße) fortzusetzenden Planverfahren erfolgen soll. Die Stadt teilt allerdings nicht die Auffassung des Einwenders, dass der Bereich um die Grundstücke des Einwenders westlich der Forchheimer Straße mit dem teilintegrierten Standort an der Maria-Theresia Straße eine Einheit bilden und gleichbehandelt werden müssen. Nach Beurteilung der Stadt auf der Grundlage der bestehenden Verhältnisse ist eine solche Einheit nicht gegeben. Die Forchheimer Straße bildet eine Zäsur. Auch ist die Entfernung zu den nordöstlich gelegenen Wohngebieten größer als an der Lage Maria-Theresia-Straße. Die Stadt folgt insofern der Empfehlung des Konzeptes, die Entwicklung des teilintegrierten Standortes auf das Gebiet östlich der Forchheimer Straße zu begrenzen. Die Forchheimer Straße wird als sachlich stimmige Zäsur gesehen. Vor diesem Hintergrund einer sachlich vernünftigen Zäsur hält es die Stadt auch für sachgerecht, das Planverfahren in zwei Abschnitte zu trennen und dabei zunächst die Planänderung im Teilbereich westlich der Forchheimer Straße durch Satzungsbeschluss zu Ende zu führen und den Bereich östlich der Forchheimer Straße nochmals im Sinne einer konzeptkonformen Lösung zu überarbeiten. Ferner nicht geteilt wird die Einschätzung des Einwenders, es bedürfe zu einer konzeptkonformen Umsetzung weiterer gutachtlicher Untersuchungen, insbesondere zur Verträglichkeit weiteren Lebensmitteleinzelhandels, der nicht ausgeschlossen sei. Wie zuvor bereits ausgeführt, wird die Stadt die Festsetzungen im Bereich östlich der Forchheimer Straße in dem für diesen Bereich fortzuführenden Planverfahren überdenken. In diesem Zusammenhang wird auch die ermittelte Zentralitätskennziffer berücksichtigt werden.

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Allerdings ist klarzustellen, dass sich die Stadt nicht durch die gutachtlich ermittelten Zentralitätskennziffern gebunden sieht. Vielmehr ist die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten, insbesondere auch Lebensmitteleinzelhandel, zugelassen werden soll, letztlich eine Frage der sachgerechten Abwägung bei der Konkretisierung des teilintegrierten Standortes an der Maria-Theresia-Straße. Das Einzelhandelskonzept wird dabei mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt werden. Ebenso nicht geteilt wird die Einschätzung des Einwenders, die Zurechnung der Drogerieartikel zu den zentrenrelevanten Produkten sei sachlich fehlerhaft, weil es derzeit keine eigenständiges Drogerieartikelangebot in der Innenstadtlage gäbe. Die Stadt ist bei der Festlegung des zentrenrelevanten Sortiments nichts ausschließlich auf das beschränkt, was tatsächlich an Sortimenten dort vorhanden ist, sondern kann auch Sortimente einbeziehen, deren Ansiedlung in der Innenstadt sie perspektivisch für sinnvoll erachtet. Diese Annahme hat die Stadt auf der Grundlage der sachverständigen Empfehlungen der GMA für Drogerieartikel getroffen. Soweit der Einwender schließlich geltend macht, ihm würde nach derzeitiger Planlage bestehendes Baurecht genommen, insbesondere im Hinblick auf den Bauantrag betreffend den Drogeriemarkt, ist das zwar grundsätzlich zutreffend. Die Stadt sieht, dass hier die Eigentümerinteressen zweifellos erheblich berührt sind. Die Stadt bewertet jedoch im Rahmen des ihr zustehenden Abwägungsspielraumes das öffentliche Interesse an einer konsequenten Durchsetzung der mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten Ziele, insbesondere den Schutz der Einkaufsinnenstadt und eine Profilierung des Einzelhandels an planerisch ausgewählten Lagen, höher, sodass die Eigentümerinteressen insofern zurücktreten müssen. Entsprechendes gilt für die Umstellung auf die BauNVO 1990, deren Ausformung der einzelnen Gebiete als sachgerechte Modernisierung und Anpassung an heutige Erfordernisse gesehen wird. Die Stadt hält die getroffenen Festsetzungen zu Gewährleistung eines erweiterten Bestandschutzes nach § 1 Absatz 10 BauNVO insofern für ausreichend, um den Eigentümerbelangen angemessen Rechnung zu tragen. Berücksichtigt hat die Stadt bei ihrer Entscheidung auch, dass sie selbst noch vor etwa zwei Jahren die Ansiedlung des Lidl-Marktes befürwortet hat. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch die intensive öffentliche Diskussion um die notwendige Steuerung des Einzelhandels mit zentrenrelevanten Produkten und erst recht das Einzelhandelskonzept noch nicht. Die Stadt nimmt für sich insofern Lern- und Entwicklungsfähigkeit in Anspruch, auch mit der Konsequenz, frühere Entscheidungen zu überdenken und Konzepte abweichend von früheren Vorstellungen zu entwickeln, falls diese Konzepte unter Berücksichtigung aller Interessen unter heutiger Perspektive als sachgerecht angesehen werden können. Das ist vorliegend der Fall. Ein Verzicht auf die bauleitplanerische Durchsetzung der Beschränkungen würde bedeuten, das befürwortete Konzept sogleich bei der ersten Bewährungsprobe der Beliebigkeit Preis zu geben. Insofern kommt auch eine ausnahmsweise Zulassung des Drogeriemarktes zur Befriedigung der Eigentümerinteressen nicht in Betracht. Das gilt einmal mehr, als bei der damaligen Ansiedlung des Lidl-Marktes auch keine Zusagen zugunsten einer Erweiterung oder Ergänzung des Standortes abgegeben und solche auch vom Eigentümer damals weder unmittelbar noch mittelbar gefordert wurden. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen

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b) Beschlussfassung der 5. Änderung als Satzung. Die nachstehend aufgeführte Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“ der Stadt Endingen wird beschlossen. Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“ der Stadt Endingen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I.S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I. S. 3316) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl I.S. 132), zuletzt geändert durch Art 3 Investitionserleichterungs- und WohnbaulandG vom 22.04.1993 (BGBl I.S.466). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I.S.58) Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1995 (GBl. S.617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl.S. 581 ber.S., 698) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20). nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“ wie folgt beschlossen: § 1 Inhalt der Änderungen Die textlichen Festsetzungen („Bebauungsvorschriften Teil B“ in der genehmigten Fassung vom 12.05.1967) werden mit Wirkung ausschließlich für den Teilplanbereich westlich der Forchheimer Straße (im zeichnerischen Teil bezeichnet als: „Kreisstraße Nr. 5, Forchheimer Straße“) wie folgt geändert: I. Die im geltenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „Gewerbegebiet“ im Teilplanbereich westlich der Forchheimer Straße als „Industriegebiet“ (GI), „Gewerbegebiet“ (GE) und „Mischgebiet“ (MI) ausgewiesenen Baugebiete werden hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Teil I. der textlichen Festsetzungen) auf die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) umgestellt, soweit nicht nachfolgend (III.) die unveränderte Fortgeltung bestimmter Festsetzungen auf der Grundlage der bislang maßgeblichen BauNVO 1962 angeordnet ist. II.

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Die Regelungen §§ 2 und 3 werden für den Teilplanbereich westlich der Forchheimer Straße aufgehoben. III. Die Gliederungsvorgaben nach § 1 Ziffer 2 und 3 gelten unverändert fort. IV. § 1 Ziffer 1 wird am Ende wie folgt ergänzt: In den im geltenden zeichnerischen Teil des Bebauungsplans als GI-, GE- und MI ausgewiesenen Gebieten im Teilplanbereich westlich der Forchheimer Straße sind gemäß § 1 Abs. 5, 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß nachfolgend § 1 Ziffer 5 unzulässig. Zulässig ist Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten als branchentypisches Randsortiment bis max. 10% der realisierten Gesamtverkaufsfläche eines zulässigen Betriebes. Ausnahmsweise zulässig ist der Verkauf von auf dem Grundstück produzierten Waren aus dem zentrenrelevanten Sortimentsbereich auf einer untergeordneten Fläche. Letzteres gilt nicht für Lebensmittel. Auf den Grundstücken Flst.Nr. 12884 und 12884/1 ist die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung und Erneuerung des bestehenden Lebensmitteleinkaufsmarktes für eine Einzelhandelsnutzung bis max. 995 qm Verkaufsfläche insgesamt (beide Grundstücke) gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. § 1 wird am Ende um folgende Ziffer 5 ergänzt: 5. Zentrenrelevante Sortimente sind: - Nahrungs- und Genussmittel inkl. Lebensmittelhandwerk - Reformwaren - Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitschriften, Bücher, Briefmarken - Spielwaren und Bastelartikel - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika, Pharmazie, Sanitätswaren - Oberbekleidung, Wäsche, Kürschnerwaren, Wolle, Kurzwaren/Handarbeiten, Stoffe, Wolle, sonstige Textilien, - Schuhe, Lederbekleidung, Lederwaren, Modewaren inkl. Hüte, Accessoires und Schirme, Orthopädie - Sportartikel (inkl. Bekleidung), außer Sportgroßgeräte, wie z.B. Fahrräder - Schnittblumen - Hausrat, Glas/Porzellan/Keramik, Kunstgewerbe, Geschenkartikel, Antiquitäten - Heimtextilien, Gardinen und Zubehör, Bettwaren - Uhren, Schmuck, Silberwaren - Fotogeräte, Videokameras, Fotowaren u.a. - Musikalienhandel, Ton- und Bildträger - optische und feinmechanische Erzeugnisse - Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, Kleinelektrogeräte (weißes und braunes Sortiment) sowie Geräte der Telekommunikation Alle nicht in der vorstehenden Aufstellung enthaltenen Sortimente sind nicht zentrenrelevant.

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Hierzu zählen insbesondere: - Baustoffe, Bauelemente, Installationsmaterial, Beschläge, Eisenwaren und Werkzeuge, Badeinrichtungen und – ausstattung, Sanitär/Fliesen, Rollläden, Gitter, Rollos, Markisen - Möbel/Kücheneinrichtungen/Büromaterial - Beleuchtungskörper, Elektroinstallationsbedarf - Tiere, Zooartikel, Tierpflegeartikel, Tiernahrung, - Pflanzen und Zubehör, Pflege und Düngemittel - Teppiche/Bodenbeläge, Farben, Lacke, Tapeten, Malereibedarf - Elektrogroßgeräte (z.B. Haushaltsgeräte), Herde, Ofen - Heimcomputer, Büromaschinen, Büroorganisationsmittel, Büro- und Kommunikationstechnik (vorwiegend Absatz an gewerbliche Verwender) - Holz, Bauelemente wie z.B. Fenster, Türen - Campingartikel - Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse - Kfz/Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör/Rasenmäher, Motorrad- und Fahrradzubehör - Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die mit dieser Satzung vorgenommenen Änderungen gelten ausschließlich für den Teilplanplanbereich westlich der Forchheimer Straße (im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans bezeichnet als „Kreisstraße Nr. 5, Forchheimer Straße“). § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß § 10 Absatz 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung zur Satzung der Stadt Endingen über die 5. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet“ 1. Planungsanlass Der Bebauungsplan “Gewerbegebiet“ vom 07.12.1996, zuletzt geändert mit Satzung vom 29.10.2003, setzt auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1962 ein Industriegebiet (GI), ein Gewerbegbiet (GE) und ein Mischgebiet (MI) sowie auf der Grundlage der BauNVO 1990 ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. In den GI-, GE-, und MI- Gebieten sind auch Einzelhandelsbetriebe zulässig, und zwar auch solche, die heute einer Sondergebietsausweisung nach § 11 BauNVO 1990 bedürfen. Während früher die Einzelhandelsnutzung in diesen Gebieten praktisch kein Thema war, sieht sich die Stadt heute zunehmend mit der Ansiedlung bzw. den Ansiedlungswünschen von

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größeren, nicht zwingend großflächigen Einzelhandelsbetrieben in diesen Bereichen konfrontiert, was unter anderem auch durch die Fertigstellung der neuen Umgehungstrasse L113 befördert wird. Damit ist die Frage der städtebaulichen Verträglichkeit solcher Ansiedelungen im Hinblick auf städtebaulich wünschenswerte Nahversorgungsstrukturen in der Kernstadt und anderen Nahversorgungsbereichen aufgeworfen. Die Stadt sieht hier grundsätzlich die Notwendigkeit einer planungsrechtlichen Steuerung, um die städtebaulich wünschenswerten Versorgungsstrukturen zu erhalten bzw. zu fördern. 2. Städtebauliche Zielsetzung Das Ziel des Bebauungsplanes besteht vor diesem Hintergrund zum einen darin, unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Einzelhandelssituation eine städtebaulich unerwünschte weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben (großflächig oder mit zentrenrelevanten Produkten) im Plangebiet zu verhindern und damit negative städtebauliche Auswirkungen auf die für sachgerecht erachteten (Nah-) Versorgungsstrukturen fernzuhalten. Mittelbar sollen durch die Freihaltung des Gewerbegebietes von weiterem zentrenrelevanten sowie sonstigem großflächigen Einzelhandel die bestehenden Nahversorgungsbereiche klarer abgegrenzt und damit im positiven Sinne entwickelt werden. Zum anderen soll bei dieser Gelegenheit durch Umstellung auf die BauNVO 1990 auch eine Anpassung der in den einzelnen Gebietstypen zulässigen baulichen Nutzungen an die gewandelten Verhältnisse unter Berücksichtigung der in die BauNVO 1990 eingeflossenen Erfahrungen vorgenommen werden. Für das im südwestlichen Bereich des Plangebietes gelegene WA-Gebiet ist die Umstellung auf die BauNVO 1990 bereits mit einer früheren Änderung vollzogen worden. 3. Einzelhandelkonzept Die Stadt hat zur generellen Optimierung ihrer Entscheidungsbasis bei planungsrechtlichen Entscheidungen im Kontext der Einzelhandelssteuerung durch die GMA, Gesellschaft für Marktund Absatzforschung mbH, Ludwigsburg, die gutachtliche Ausarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes in Auftrag gegeben. Ziel des Gutachtens war, über eine Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur die Frage zu beantworten, welche Strukturen existieren und welche Maßnahmen für eine städtebaulich sinnvolle Fortentwicklung des Einzelhandels in Endingen unter Berücksichtigung dieser Strukturen zu empfehlen sind. Das Entwicklungskonzept basiert zusammengefasst auf folgenden Erwägungen: Wesentliche Zielsetzungen sind -

die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Versorgungsfunktion von Endingen in seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum

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-

die Stabilisierung und Attraktivierung der historischen Innenstadt als Einzelhandelsplatz

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die Sicherung und der Ausbau einer ausgewogenen Nahversorgungsstruktur

Die geordnete Weiterentwicklung des Einzelhandels erfordert: -

die Erstellung eines Sortimentskonzeptes, die Formulierung räumlicher Prioritäten (Standortkonzept).

Beim Sortimentskonzept geht es maßgeblich um die Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten, was über entsprechende Nutzungsbeschränkungen dem Schutz und der Entwicklung des abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches dient. Die im Konzept vorgenommene Sortimentsabgrenzung ist sachgerecht. Im Rahmen der Standortkonzeption geht es maßgeblich darum, durch eine Funktionsteilung zwischen den zentralen Lagen (Innenstadt und sonstige (Nah-) Versorgungslagen) und den Gewerbegebietslagen eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Auch die hierzu im Konzept eingenommenen Positionen sind sachgerecht. Schutz- und entwicklungswürdig als ein solcher zentraler Versorgungsbereich ist namentlich der historische Ortskern mit seiner Vielzahl an kleineren Geschäften, die der gesamtstädtischen, aber auch der Nahversorgung dienen. Die im Konzept vorgenommene Abgrenzung der Einkaufsinnenstadt („Hauptversorgungszentrum Innenstadt“) ist sachgerecht. Zum Schutz dieses Bereichs sollten zentrenrelevante Sortimente gemäß der Definition außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (Innenstadt) sowie des Standortes an der Maria-Theresia-Straße, insbesondere in sonstigen Gewerbegebieten, nicht angeboten werden. Daneben soll aber auch in der restlichen Kernstadt die (bestehende) Nahversorgung gesichert und die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel in Wohngebietsnähe gefördert werden. Außerhalb des eigentlichen Zentrums hat sich im Bereich östlich der Forchheimer Straße an der Maria-Theresia Straße eine Einzelhandelslage mit überwiegend großflächigen Märkten etabliert (u.a. ALDI, EDEKA). Es handelt sich hier aufgrund der Nähe zu den östlich bzw. nordöstlich angrenzenden Wohngebieten um einen teilintegrierten Standort. In diesem Gebiet kann gegebenenfalls weiterer Einzelhandel (auch mit zentrenrelevanten Sortimenten) angesiedelt werden, allerdings nach Empfehlung des Konzeptes nur dann, wenn in der Innenstadt die notwendigen Flächen nicht zur Verfügung stehen. In jedem Fall ist es sinnvoll, weiteren Einzelhandel außerhalb des Zentrums an diesem Standort zu konzentrieren und nicht beliebig im weiteren Stadtgebiet verteilt zuzulassen. Eine klare Funktionsteilung zwischen Nahversorgungslagen und sonstigem Gewerbe ist anzustreben. Der Gemeinderat der Stadt Endingen hat in seiner Sitzung am 28.11.2007 das erarbeitete Einzelhandelskonzept als „städtebauliches Entwicklungskonzept“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Dies umfasst insbesondere eine Zustimmung -

zur Liste der zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente, zur räumlichen Abgrenzung der „Einkaufsinnenstadt“ als zentralem Versorgungsbereich, zum Konzept einer Beschränkung des Einzelhandels (z. T. Ausschluss von Einzelhandel,

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Beschränkung auf nicht zentrenrelevante Sortimente, Verkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit) in allgemeinen Gewerbegebieten und Industriegebieten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Einkaufsinnenstadt und dem abgegrenzten Bereich der Maria-Theresia-Straße zur Begrenzung des teilintegrierten Standortes Maria-Theresia-Straße nach Westen hin durch die Forchheimer Straße mit Zulassung von zentrenrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit, sofern kein Flächenpotenzial in der Innenstadt vorhanden ist

Das Konzept bedarf der planungsrechtlichen Umsetzung. 4. Zur verfahrensrechtlichen Trennung der Änderungen in Abschnitt 1 (westlich der Forchheimer Straße) und Abschnitt 2 (östlich der Forchheimer Straße) Ursprünglich war vorgesehen, die notwendigen Planänderungen für das gesamte Plangebiet in einem Schritt vorzunehmen. Die durchgeführte Anhörung der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange hat jedoch gezeigt, dass namentlich im Bereich östlich der Forchheimer Straße noch eine weitere Optimierung und Feinabstimmung der Festsetzungen im Hinblick auf das zugrunde liegende Einzelhandelskonzept vorgenommen werden muss. Für den Bereich westlich der Forchheimer Straße gilt dies jedoch nicht. Dies hat zu der Entscheidung geführt, die für notwendig befundenen Bebauungsplanänderungen in zwei Abschnitten zu vollziehen, und zwar in einem ersten Schritt für das (Teil-)Plangebiet westlich der Forchheimer Straße und in einem zweiten Schritt für das (Teil-)Plangebiet östlich der Forchheimer Straße. Die beiden Bereiche können getrennt behandelt werden. Sie stehen nicht dergestalt in einem sachlichen Zusammenhang, dass über sie zwingend nur gemeinsam, in einem einheitlichen Verfahren, befunden werden kann. Vielmehr bildet die Forchheimer Straße eine sachgerechte, sich sowohl aus dem bisherigen Plan als auch den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Trennlinie. Insbesondere die übergeordnete Zwecksetzung der planungsrechtlichen Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes gebietet keine gemeinsame verfahrensrechtliche Behandlung. Das zugrunde liegende und beschlossene Einzelhandelskonzept betrifft die gesamte Gemeinde. Es verlangt nicht, dass zeitgleich alle Bebauungspläne oder Planbereiche geändert werden. Bei der Abarbeitung kann sich die Gemeinde daher auch an praktischen Erfordernissen orientieren, solange sie hierbei nicht willkürlich verfährt. Hiervon ist nicht auszugehen. Das Vorziehen von Abschnitt 1 (westlich Forchheimer Straße) soll eine zeitnahe Inkraftsetzung der Planänderung in diesem Abschnitt ermöglichen, da für dieses Gebiet ein konkreter Ansiedlungswunsch besteht, der mit dem Einzelhandelskonzept nicht in Einklang steht. Das ist sachgerecht. Die Gemeinde muss nicht sehenden Auges mit einer Beschlussfassung für diesen Abschnitt abwarten und damit u.U. eine negative, städtebaulich unerwünschte Entwicklung hinnehmen, nur weil ein anderer Abschnitt noch nicht vollständig entscheidungsreif ist. Eine willkürliche Bevorzugung des zweiten Abschnitts ist damit nicht verbunden, zumal nach der Beschlussfassung das Planänderungsverfahren für den zweiten Abschnitt zeitnah fortgeführt werden soll, wobei hier

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ebenfalls das Einzelhandelskonzept zu berücksichtigen ist. Die vorliegende Planänderung betrifft insofern allein den Abschnitt 1 (westlich der Forchheimer Straße). 5.Umsetzung Um die vorgenannten Ziele im Planbereich westlich der Forchheimer Straße zu erreichen, wird -

die Art der baulichen Nutzung in den GI-, GE- und MI- Gebieten des Teil-Plangebietes auf jeweils eine solche nach der BauNVO 1990 umgestellt und in diesen Gebieten gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Produkten gemäß näherer Definition in einer Sortimentsliste ausgeschlossen, wobei der bestehende LIDL-Markt eine Bestandsfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO erhält. Zulässig bleibt Einzelhandel auch mit zentrenrelevanten Sortimenten als branchentypisches Randsortiment auf max. 10% der Gesamtverkaufsfläche eines im übrigen zulässigen Betriebes.

Mit der Umstellung auf die BauNVO 1990 wird die Modernisierung der Kataloge zulässiger Nutzungen für die einzelnen Gebietstypen erreicht, insbesondere dass großflächiger Einzelhandel nur noch nach Maßgabe des § 11 BauNVO 1990 zulässig ist. Ein positiver Begleiteffekt ist die etwas schärfere Reglementierung von Vergnügungsstätten. Der Ausschluss von weiterem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Produkten stellt zum einen sicher, dass nachteilige Auswirkungen auf die als schutzwürdig angesehene Innenstadtstruktur vermieden werden. Er dient zum anderen aber insbesondere der gewünschten Funktionsteilung zwischen den Versorgungslagen und sonstigem Gewerbe bzw. Industrie. 6. Bewertung und Abwägung Großflächiger Einzelhandel birgt bei ungesteuerter Ansiedlung das Risiko nachteiliger städtebaulicher Auswirkungen. § 11 BauNVO 1990, der in den genannten Gebieten durch die Umstellung auf die BauNVO 1990 Anwendung findet, steuert dem dadurch entgegen, dass er den großflächigen Einzelhandel grundsätzlich auf Sondergebiete verweist bzw. den Nachweis verlangt, dass keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu befürchten sind. Die mit der Umstellung auf die BauNVO 1990 im übrigen verbundenen Modifizierungen modernisieren den Zulässigkeitsrahmen moderat unter heutigen Anforderungen. Es handelt sich um Randkorrekturen (z.B. bei den modifizierten Zulassungsvoraussetzungen für Vergnügungsstätten), die für die ursprüngliche Planung nicht prägend waren und auch nach der tatsächlichen Entwicklung im Gebiet keine signifikant steuernde Funktion übernommen haben. Die Stadt erachtet es als sachgerecht, die BauNVO 1990, insbesondere mit der Reglementierung des § 11 BauNVO im gesamten von der vorliegenden Änderung erfassten Bereich des Bebauungsplanes Gewerbegebiet generell zur Anwendung zu bringen. Im Bestand hierdurch

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tangierte Betriebe gibt es nicht; der bestehende LIDL-Markt erhält eine Bestandsregelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO (siehe unten). Mit Ausnahme des Eigentümers des Lidl-Grundstücks wurden im übrigen auch eigentümerseits keine nachhaltigen Bedenken, insbesondere keine eigene Betroffenheit geltend gemacht. Die Stadt hält auch die Empfehlung des Einzelhandelskonzeptes zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung der zentralen Lagen für sachgerecht. Das gilt namentlich für den Schutz der Einkaufsinnenstadt, als auch für die profilierte Entwicklung bestimmter dezentraler, aber teilintegrierter (Nah-) Versorgungsbereiche mit entsprechender klarer Abgrenzung zu sonstigen Gewerbegebieten. Die vorgenommenen Nutzungsbeschränkungen im Bereich westlich der Forchheimer Straße sind insofern geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Das Stadtzentrum ist zweifellos von hoher städtebaulicher Wertigkeit. Es lebt von der Vielfalt seiner Geschäfte und einem attraktiven Angebot. Dies gilt es dringend zu erhalten und zu fördern. Die Liste zu den zentren- und nichtzentrenrelevanten Sortimenten wird als sachgerechte Differenzierung angesehen. Auch die dem Konzept zugrundeliegende Abgrenzung des Innenstadtbereichs ist sachgerecht. Entsprechendes gilt für das Konzeptziel, im Sinne einer profilierten Standortbildung für den Einzelhandel das Plangebiet von weiteren Einzelhandelsansiedelungen (großflächig oder mit zentrenrelevanten Produkten) freizuhalten. Die Belange der von den einschränkenden Festsetzungen betroffenen Grundstückseigentümer müssen angesichts der hohen Bedeutung, die der Entwicklung einer Nahversorgungsstruktur beigemessen werden, zurückstehen. Entsprechendes gilt für die Umstellung auf die BauNVO 1990, deren Ausformung der einzelnen Gebiete als sachgerechte Modernisierung und Anpassung an heutige Erfordernisse gesehen wird. Bestandsnutzungen sind nicht gefährdet. Entschädigungsansprüche nach den §§ 42 ff. BauGB stehen nicht an. Die Ansiedelung des LIDL Marktes auf den Grundstücken Flst.Nr. 12884 und 12884/1 erfolgte auf der Grundlage eines besonderen städtebaulichen Vertrages speziell für dieses Vorhaben. Ansprüche auf weitergehende Einzelhandelsnutzungen sind bewusst nicht begründet worden. Zusagen für Erweiterungen oder Ergänzungen gab es nicht. Die Stadt sieht die Zulassung des LIDL-Marktes westlich der Forchheimer Straße insofern als damals situationsbedingte Ausnahme, um die Ansiedlung überhaupt zu ermöglichen. Bei heutiger Betrachtung unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes erscheint es insofern sachgerecht und angemessen, die Forchheimer Straße als Abgrenzungslinie zum befürworteten Versorgungsgebiet an der Maria-Theresia-Straße zu definieren und damit eine weitere Ausbreitung von Einzelhandelsnutzungen westlich der Forchheimer Straße zu verhindern. Den Belangen des bestehenden LIDL-Marktes wird durch eine Bestandsfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO angemessen Rechnung getragen, die Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ermöglicht, solange eine Verkaufsfläche von 995 qm insgesamt (beide Grundstücke) nicht überschritten wird. Umwelt- und sonstige Belange sind durch die vorgesehene Nutzungsbeschränkung nicht berührt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten. Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen

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Tagesordnungspunkt 5 Änderung der Gemarkungsgrenzen im Zuge der Flurneuordnung L 113 neu, Vorstellung des Konzeptes. Der Bürgermeister stellte den Anwesenden die vorgesehenen Änderungen der Gemarkungsgrenzen anhand eines Planes detailliert vor. Hintergrund dabei sei eine sinnvolle Teilung der Wegeunterhaltung, so der Vorsitzende. Da sich die betroffenen Grundstücke alle auf Gemarkung Königschaffhausen befinden empfiehlt die Verwaltung, der vorgesehenen Gemarkungsgrenzenänderung im Zuge des Neubaus der L 113 neu vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrates Königschaffhausen zuzustimmen. Beschluss: Dem Vorschlag der Verwaltung wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen

Tagesordnungspunkt 6 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportanlage im Erle“. An der Beratung und Beschlussfassung nahm Stadtrat Ralf Bickel (1. Vorsitzender des Hundesportvereins) nicht teil. Er nahm währenddessen im Zuhörerraum Platz. Der Hundesportverein beabsichtigt im Bereich des Hundesportplatzes die Errichtung eines Gebäudes mit Toilettenanlagen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan „Erle“ ist jedoch hierfür keine Festsetzung getroffen bzw. kein Baufenster vorhanden. Baufenster gibt es nur für die beiden bereits vorhandenen Gebäude (altes und neues Vereinsheim). Es ist deshalb notwendig, den Bebauungsplan zu ändern und ein Baufenster festzusetzen. Das Verfahren soll nach § 13a im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Beschluss: Der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sportanlage im Erle“ wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen

Tagesordnungspunkt 7 Bekanntgaben. Spenden 2007 Der Bürgermeister gab folgende Spenden bekannt: Datum 24.10.2007 28.11.2007 07.12.2007

Spender Unfall Lackier Center Weinkeller Roßwog Fa. Eltroplan, Endingen

Empfänger Kindergarten „Regenbogen“ Kindergarten „Regenbogen“ Kindergarten „Regenbogen“

Betrag____ 103,99 € 110,00 € 1.500,00 €

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Das Gremium nahm hiervon zustimmend Kenntnis. Tagesordnungspunkt 8 Fragestunde. Stadtrat Klaus Burger bemerkte, dass es vermehrt zu Problemen bei der Ein- und Ausfahrt des Lebensmittelmarktes Lidl auf die Forchheimer Straße komme. Da es sich bei der Forchheimer Straße um eine Kreisstraße handelt, so der Bürgermeister, wird die Verwaltung das Problem an die zuständigen Behörden weiterleiten. Stadträtin Bettina Stumpf-Maroska wunderte sich, dass in der heutigen Sitzung doch nicht über die Gestaltung der Kreisverkehre auf der L 113 neu entschieden wird. Dennoch bemerkte sie, dass seitens der EBG-Fraktion entgegen der Meinung von Ratskollege Eberhard Höfer die Meinung der Bevölkerung aus der Umfrage miteinbezogen werden sollten. Sie bat die Verwaltung, dies zu berücksichtigen. Stadtrat Matthias Klipfel teilte mit, dass von Herr Höfer lediglich das Verfahren kritisiert wurde und keinesfalls die Meinung aus der Bevölkerung. Da es sich bei der Gestaltung um persönliche Meinungsbilder handelt schlug Herr Klipfel vor, ohne weitere Diskussionen in einer der nächsten Sitzungen eine geheime Abstimmung durchzuführen. Stadträtin Elisabeth Weisenberger fragte, ob das neue Landesnichtraucherschutzgesetz auch über die Fastnachtstage gelte. In sämtlichen öffentlichen Gebäuden besteht das Landesnichtraucherschutzgesetz, so der Bürgermeister, auch über die Fastnachtstage. Die Veranstalter sind verantwortlich für das Einhalten der Regelung. Stadträtin Elisabeth Weisenberger bat die Verwaltung, sämtliche Vereine hierauf nochmals schriftlich hinzuweisen. Stadtrat Rainer Ordegel erkundigte sich über den Stand des geplanten Wohnmobilstellplatzes. Der Bürgermeister berichtete, dass im Januar 2008 diesbezüglich eine Behördenrunde stattfinden wird. Desweiteren erkundigte sich Stadtrat Rainer Ordegel über den Stand der Umgestaltungsmaßnahmen im Kreuzungsbereich Forchheimer Straße / Königschaffhauser Straße.

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Die Entscheidung obliegt letztendlich beim Landratsamt, so der Bürgermeister. Allerdings wurde der Stadt Endingen ein gewisses „Mitspracherecht“ eingeräumt. Stadtrat Rainer Ordegel informierte, dass im Freiburger Weg ein Baum zu weit auf den Landwirtschaftsweg ragt. Er bat die Verwaltung, entsprechende Maßnahmen durchzuführen.

ZUR BEURKUNDUNG: Der Vorsitzende:

Die Gemeinderäte:

Die Schriftführerin:

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