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NEULKEN & PARTNER Wirtschaftsprüfer Ÿ Steuerberater Ÿ Rechtsanwälte Mülheim an der Ruhr Rundschreiben V/2013 Mai 2013 Ÿ Gera Neulken & Partner ...
Author: Calvin Brauer
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NEULKEN & PARTNER Wirtschaftsprüfer Ÿ Steuerberater Ÿ Rechtsanwälte Mülheim an der Ruhr

Rundschreiben V/2013

Mai 2013

Ÿ

Gera

Neulken & Partner

10.05.2013

Rundschreiben V/2013

Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Leser, in monatlicher Abfolge informieren wir Sie über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung. Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit noch irgendeine Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

NEULKEN & PARTNER

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INHALTSVERZEICHNIS

I.

Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine Mai und Juni 2013 1.

Mai 2013

2.

Juni 2013

II. 1.

2.

3.

Umsatzsteuer; Innergemeinschaftliches Verbringen

4.

Einkommensteuer; Auflösung stiller Reserven bei Beendigung der betrieblichen Nutzung eines zur Einkünfteerzielung überlassenen Wirtschaftsguts

5.

Einkommensteuer; Musterverfahren zur Abgeltungssteuer

6.

Einkommensteuer; Zahlungen für den Verzicht auf Wohnrecht

7.

Lohnsteuer; Dienstwagennutzung bei vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen

8.

Körperschaftsteuer; Pensionsalter für Pensionsrückstellungen bei beherrschenden GesellschafterGeschäftsführern

9.

Einkommensteuer; Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig

Aus der Gesetzgebung Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Verkündung neuer Gesetze im Bundesgesetzblatt

III.

Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1.

Einkommensteuer; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

2.

Einkommensteuer; Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

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Neulken & Partner 10. Einkommensteuer; Teilabzugsverbot bei laufenden Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft

IV. 1.

2.

Erbrecht; Teilungsversteigerung darf nur dem Ziel der Erbauseinandersetzung dienen

3.

Kapitalanlagenrecht; Schadensersatzanspruch wegen verschwiegener Rückvergütung der die Anlage vermittelnden Bank; Verjährung

4.

Gesellschaftsrecht; Haftung ehemaliger BGB-Gesellschafter

Aus anderen Rechtsgebieten Mietrecht; nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung bedarf der Erlaubnis des Vermieters

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I.

Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine Mai und Juni 2013

1. Mai 2013

10.05.2013

Lohn- und Kirchensteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler

15.05.2013

Gewerbesteuer Grundsteuer

24.05.2013

Sozialversicherung

2. Juni 2013

10.06.2013

Lohn- und Kirchensteuer für Monatszahler Umsatzsteuer für Monatszahler Einkommensteuer Körperschaftsteuer

24.06.2013

Sozialversicherung

Die Schonfrist für die am 10.05.2013 fälligen Steuern endet am 13.05.2013. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt grundsätzlich, dass diese als Datensatz am fünftletzten Bankarbeitstag den Krankenkassen vorliegen und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag gutgeschrieben sein müssen. Das ist für die Beiträge des Monats Mai der 24.5. bzw. der 28.5.2013, soweit der 30.5. gesetzlicher Feiertag (regional unterschiedlich) ist. Die Schonfrist für die am 10.06.2013 fälligen Steuern endet am 13.06.2013. Der drittletzte Banktag für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist der 26.06.2013.

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II.

Aus der Gesetzgebung

1.

Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Am 10.4.2013 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen, der dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet worden war. Während der Bundestag den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25.4.2013 verabschiedet hat, hat der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Es könnte folglich noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die geplanten Gesetzesänderungen umfassen im Wesentlichen solche, die nach Scheitern des Jahressteuergesetzes 2013 im Vermittlungsausschuss nicht in das Gesetzgebungsverfahren zum Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen worden sind sowie einige weitere steuergesetzliche Änderungen. Dabei entsprechen die vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen weitestgehend den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses gem. BT-Drucks. 17/12532 v. 27.2.2013 und 17/11190 v. 24.10.2012. (a) Folgende Regelungen wurden dabei übernommen: Neuregelung der Steuerbefreiung für den Wehrdienst und Zivildienst; Möglichkeit eines zweijährigen Lohnsteuerfreibetrags; Zerlegung der Gewerbesteuer für Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme- und Windenergie und solarer Strahlenenergie;

Umsatzsteuerbefreiung für Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB; Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen an Theatern u.a.; Umsatzsteuerbefreiung für Vormünder und Ergänzungspfleger; Umsatzsteuerbefreiung der Vergütung für europäische Forschungskonsortien; Verkürzung der Aufbewahrungspflichten nach HGB, AO und dem UStG in zwei Stufen; Einbeziehung der Beschäftigten von Beteiligungsunternehmen bei der Steuerverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG. (b) Neu aufgenommen bzw. in veränderter Form enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen: In § 3 Nr. 20 GewStG sollen Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation ab dem Erhebungszeitraum 2013 zusätzlich befreit werden. Von besonderem Interesse für die Unternehmensnachfolgeberatung ist, dass Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen in das schädliche Verwaltungsvermögen nach § 13b

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Neulken & Partner Abs. 2 Nr. 4a ErbStG („Cash-GmbH“) einbezogen werden sollen. Nach dem jetzt vorliegenden Gesetzesvorschlag soll Verwaltungsvermögen vorliegen, soweit die Summe der genannten Wirtschaftsgüter im Besteuerungszeitpunkt höher ist als der Durchschnitt der entsprechenden Bestände am

2.

Schluss der letzten fünf vor dem Besteuerungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahre. Schließlich soll, ebenfalls nach dem Gesetzesvorschlag, die Steuerverschärfung nicht angewendet werden, wenn der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat.

Verkündung neuer Gesetze im Bundesgesetzblatt

Das Gesetz zur Umsetzung des EuGHUrteils vom 20.10.2011 (Stichwort: „keine Steuerbefreiung von Streubesitzdividenden“) und das Gesetz zur Stärkung des Eh-

renamtes (Stichwort: „Erhöhung der Übungsleiterpauschale sowie der Ehrenamtspauschale“) sind im BGBl 2013 S. 561 bzw. 556 verkündet worden.

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III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung 1.

Einkommensteuer; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt nach dem BFH-Urteil vom 15.1.2013 auch dann vor, wenn die zu Wohnzwecken unterhaltenen Räume und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus gelegen sind und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsflä-

2.

Anmerkung: In der Konsequenz der Entscheidung kann man der Beschränkung der Abzugsfähigkeit (€ 1.250) durch die Qualifikation als häusliches Arbeitzimmer nur dann entgehen, wenn sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude oder in einer anderen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus befindet.

Einkommensteuer; Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.3.2013 werden die Einsprüche zurückgewiesen, die am 25.3.2013 anhängig sind und sich zulässigerweise gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2006 richten, soweit in den Rechtsbehelfen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steu-

3.

che betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.6.2012 - IX R 56/10).

erliches Sofortprogramm (vom 22.12.2005, BGBl 2005 I S. 3682) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 25.3.2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2006. Die von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Steuerpflichtigen können innerhalb der Frist von einem Jahr Klage erheben.

Umsatzsteuer; Innergemeinschaftliches Verbringen

Mit Schreiben vom 20.3.2012 hat das BMF erneut die Übergangsfrist zur Anwendung der Vereinfachungsregelung für Unternehmer, die grenzüberschreitend Lieferungen im grenznahen Bereich ausführen (siehe BMF-Schreiben vom 21.11.2012, BStBl

2012 I, S. 1229), um sechs Monate verlängert. Die Übergangsfrist gilt dementsprechend für bis zum 30.9.2013 bewirkte Lieferungen (BMF, Schreiben vom 20.3.2013 – IV D 3 - S 7103-a/12).

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Neulken & Partner 4.

Einkommensteuer; Auflösung stiller Reserven bei Beendigung der betrieblichen Nutzung eines zur Einkünfteerzielung überlassenen Wirtschaftsguts

Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2012 – IV R 29/09 entschieden: Errichtet ein Steuerpflichtiger auf eigene Kosten ein Gebäude auf dem seinem Ehegatten gehörenden Grundstück und nutzt er dieses zur Erzielung betrieblicher Einkünfte, sind die Herstellungsaufwendungen von ihm in seiner

5.

Einkommensteuer; Musterverfahren zur Abgeltungssteuer

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.4.2013 (7 K 244/12) entschieden, dass die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen, auch unter dem Geltungsbereich der Regelungen zur Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009 (besonderer Abgeltungssteuersatz 25%; kein Werbungskostenabzug, dafür Sparer-Pauschbetrag € 801/€ 1.602 bei Zusammenveranlagung) in voller Höhe abzugsfähig sind.

6.

Bilanz zu aktivieren und nach den für Gebäude maßgeblichen Vorschriften abzuschreiben. Bei Beendigung der betrieblichen Nutzung ergeben sich jedoch hieraus keine Auswirkungen auf den Gewinn. Der noch nicht abgeschriebene Restwert ist erfolgsneutral auszubuchen.

Nach der Urteilsbegründung des Finanzgerichts entscheidet über die Abziehbarkeit der tatsächlich angefallenen Werbungskosten nicht der Zeitpunkt des Abflusses dieser Aufwendungen, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 53/12.

Einkommensteuer; Zahlungen für den Verzicht auf Wohnrecht

Nach dem BFH-Urteil vom 11.12.2012 – IX R 28/12 (nicht veröffentlicht) ist eine Abstandszahlung für ein Wohnrecht auch dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn aufgrund einer schuld-

rechtlichen Vereinbarung ein Entgelt dafür gezahlt wird, dass der Wohnungsberechtigte sein Wohnrecht nicht mehr ausübt und damit erreicht wird, dass durch Vermietung des Grundstücks Einkünfte aus Vermietung erzielt werden.

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Neulken & Partner 7.

Lohnsteuer; Dienstwagennutzung bei vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 19.4.2013 – IV C 5 – S 2334/11/10004 zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber Stellung genommen. Im Ergebnis kann hierzu festgehalten werden: Zahlt der Arbeitnehmer ein arbeitsvertraglich vereinbartes pauschales Nutzungsentgelt (Monatspauschale) oder einen Kilometer-Pauschalbetrag oder übernimmt der Arbeitnehmer die Leasingraten, sind diese Aufwendungen des Arbeitnehmers als Nut-

8.

zungsentgelt anzusehen. Dieses Nutzungsentgelt mindert den der Lohnsteuer unterliegenden geldwerten Vorteil. Bei der Übernahme vereinzelter Kosten durch den Arbeitnehmer (z. B. Tankkosten während einer Privatfahrt) ist jedoch noch zwischen der sogenannten 1%-Regel und der Fahrtenbuchregel zu unterscheiden: Bei der 1%-Regel bleibt die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer in Gestalt von z. B. gezahlten Treibstoffkosten außer Betracht. Bei der Fahrtenbuchregel fließen die vom Arbeitnehmer gezahlten Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein.

Körperschaftsteuer; Pensionsalter für Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Vorbemerkung: Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende GesellschafterGeschäftsführer ist nach den Geburtsjahrgängen zu staffeln. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien (R 6a Abs. 8 EStR) ist die Rückstellung dabei auf folgenden Grundlagen zu berechnen: · für Geburtsjahrgänge bis 1952 als MindestEndalter 65, · für die Jahrgänge von 1953 bis 1961 MindestEndalter 66 und · für Geburtsjahrgänge ab 1962 Mindest-Endalter 67. Die Pensionszusage kann jedoch ein anderes Endalter aufweisen, z. B. das 65. Lebensjahr eines nach 1962 geborenen Gesellschafter-Geschäftsführers. Damit würde die vertragliche Anwartschaftszeit geringer sein, als nach R 6a Abs. 8 KStR für die Berechnung der Rückstellung anzusetzen wäre.

Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren den Klägern, zwei Gesellschafter-Geschäftsführern, vorläufigen Rechtsschutz gewährt (FG München, Beschluss vom 20.2.2012, Aktenzeichen 7 V 2818/11). Danach wirkt sich bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber einem beherrschenden GesellschafterGeschäftsführer die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus, wenn das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist.

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Neulken & Partner 9.

Einkommensteuer; Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.1.2013 – 7 K 3506/12 (rechtskräftig) sind Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens gezahlt werden müssen, nicht abzugsfähig, wenn sie nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Anmerkung: Vorausgegangen war die von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des BFH vom 20.6.2012 – IX R 67/10. Hier hatte der BFH entschieden, dass Schuldzinsen, die im Nachgang zu einer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung einer Immobilie (Spekulationsfrist von 10 Jahren war noch nicht abgelaufen) noch anfielen, weil der Veräußerungserlös nicht ausreichte, um die korrespondierenden Schulden zu tilgen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiter abgesetzt werden konnten.

10.

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Düsseldorf war die 10-jährige Spekulationsfrist im Jahr der Veräußerung einer vermieteten Immobilie bereits abgelaufen. Der Kläger begehrte für die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Bankdarlehens im Folgejahr der Veräußerung den Abzug als nachträgliche Werbungskosten. Das Gericht stellte im entschiedenen Fall darauf ab, dass im Gegensatz zur BFHEntscheidung vom 20.6.2012 die zehnjährige Veräußerungsfrist (Spekulationsfrist) abgelaufen war. Das Gericht sah keinen Anlass, nach Wegfall der Vermietungsabsicht noch anfallende Schuldzinsen über die vom BFH entschiedenen Fälle hinaus zum Abzug zuzulassen. Die Entscheidung liegt damit auf der Linie des BMFSchreibens vom 28.3.2012. Die Finanzverwaltung will danach ebenso den nachträglichen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen nur im Fall einer nach § 23 EStG steuerbaren Veräußerung zulassen. Das Finanzgericht hatte die Revision zwar zugelassen, jedoch ist laut den vorliegenden Informationen das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

Einkommensteuer; Teilabzugsverbot bei laufenden Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft

Vorbemerkung: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nur dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünften stehen, sind nach § 3c Abs. 2 EStG auch nur unter Beachtung des korrespondierenden Teilabzugverbots absetzbar. Dies betrifft z. B. Finanzierungskosten für Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden.

Der BFH hat mit Urteil vom 28.2.2013 – IV R 49/11 entschieden, dass dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich auch Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter unterfallen, die der an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter dieser zur Nutzung überlässt. Das Teilabzugsverbot findet jedoch keine Anwendung auf Aufwendungen, die vorrangig durch voll steu-

erpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung der Einkünfte in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt dabei nicht für Wertminderungen und Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gehören und der Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen werden. Der Grundsatz, dass bei endgültig einnahmeloser Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG vor dem Veranlagungszeitraum 2011 keine Anwendung findet, gilt auch in Fällen, in denen die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird und

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Neulken & Partner es um den Umfang der Abzugsfähigkeit laufender Aufwendungen geht. Anmerkung: Soweit die aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern erzielten Einnahmen der vollen Besteuerung unterliegen, z. B. im Zusammenhang mit einem Mietoder Pachtvertrag, findet das teilweise Abzugsverbot für die Aufwendungen, die durch die Überlassung veranlasst sind, keine Anwendung. Anders aber, wenn die Überlassung der Erzielung von nur dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinnausschüttungen dient, in diesem Fall greift § 3c Abs. 2 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH griff aufgrund der gesetzlichen Regelungen bis 2010 das Teilabzugsverbot jedoch nicht ein, wenn aus der Beteiligung nie Gewinnausschüttungen erlangt wurden. Die mit der Beteiligung einhergehenden Aufwendungen unterlagen in diesen Fällen nicht dem Teilabzugsverbot.

Wurden einer solchen Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter überlassen zum Zwecke der Erzielung von Gewinnausschüttungen, waren die damit einhergehenden Aufwendungen nicht vom Teilabzugsverbot umfasst. Zum 1.1.2011 wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass für die Anwendung des Teilabzugsverbots nicht mehr auf die tatsächliche Einnahmenlosigkeit (weder offene noch verdeckte Gewinnausschüttungen) abgestellt wird. Es reicht die Absicht für die Erzielung von Einnahmen aus. Damit sind auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern betroffen, wenn die nutzende Kapitalgesellschaft tatsächlich keine Gewinnausschüttungen vornimmt. Lediglich vor dem 1.1.2011 entstandene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung können im Falle der Einnahmenlosigkeit noch in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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IV. Aus anderen Rechtsgebieten 1.

Mietrecht; nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Nutzung bedarf der Erlaubnis des Vermieters

Der Vermieter einer ausschließlich Wohnzwecken dienenden Wohnung muss ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden, dass der Mieter in dieser freiberuflich oder gewerblich tätig wird und dies nach außen in Erscheinung tritt. Der Vermieter kann zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Dies wäre der Fall, wenn von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Im Urteilsfall des BFH vom 10.4.2013 – VII RZ 213/12 lagen diese Voraussetzungen je-

2.

doch nicht vor. Der Beklagte, ein Gitarrenlehrer, hatte über mehrere Jahre ohne Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht an drei Werktagen für zwölf Schüler erteilt, was zu den Hausfrieden beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern geführt hatte. Nach dem Tod seiner Mutter, der Mieterin, die er gepflegt hatte, trat er gesetzlich in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 2 BGB). Der Vermieter kann in einem solchen Fall das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB). Einen solchen nahm der BGH hier an, sodass die Kündigung des Klägers das Mietverhältnis wirksam beendet hatte.

Erbrecht; Teilungsversteigerung darf nur dem Ziel der Erbauseinandersetzung dienen

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (so BGH, Urteil vom 19.11.1998 IX ZR 284/97, ZIP 1999 S. 123). Eine bloße Teilauseinandersetzung des Nachlasses ist gegen den Willen eines anderen Miterben nicht durchsetzbar. Daher ist das Recht eines Miterben, die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks teilungshalber zu betreiben, materiellrechtlich davon abhängig, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt. Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem

Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 1.8.2012 – 21 U 169/10). Anmerkung: Während das Gesetz nur die Teilung des Gesamtnachlasses im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung vorsieht, besteht bei Erbengemeinschaften häufig der Wunsch, die Auseinandersetzung nur eines Teils des Nachlasses, z. B. in Gestalt eines Grundstücks, zu betreiben. Dabei ist eine Teilauseinandersetzung nur möglich, wenn entweder hierfür die Zustimmung aller Miterben vorliegt oder besondere Gründe vorliegen, z. B. keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen und die Belange der Miterben nicht gefährdet erscheinen (so OLG Koblenz, Beschluss vom 9.1.2013 – 3 W 672/12).

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Neulken & Partner 3.

Kapitalanlagenrecht; Schadensersatzanspruch wegen verschwiegener Rückvergütung der die Anlage vermittelnden Bank; Verjährung

Die Bank trifft über Provisionen eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden, die sie für die Vermittlung von Kapitalanlagen erhält. Die Verletzung dieser Pflicht stelle einen Beratungsfehler dar, der zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führt. Die Verjährung solcher Schadensersatzansprüche (drei Jahre, § 195 BGB) beginnt (objektiv) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und (subjektiv) mit Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 BGB). Hat ein Anleger Kenntnis davon, dass seine ihn beratende Bank für die Vermittlung einer Kapitalanlage (hier: Filmfonds) eine irgendwie geartete (Rück-)Vergütung erhält, ohne dass er deren genaue Höhe kennt, erfüllt dies die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungstatbestands. Im Urteilsfall des BGH vom

4.

26.2.2013 – XI ZR 498/11 zeichnete der Kläger im Jahr 2003 nach Beratung durch einen Mitarbeiter der beklagten Commerzbank eine Beteiligung an einem Filmfonds im Nennwert von 100.000 € zzgl. Agio in Höhe von 5 %. Von der an die V. AG gezahlten Provision für die Eigenkapitalvermittlung erhielt die Beklagte eine Vertriebsprovision in Höhe von 8,25 % der Zeichnungssumme. Dies wurde dem Kläger nicht mitgeteilt; ihm war jedoch bekannt, dass die Bank an dem Agio beteiligt würde. Seine Klage wegen unterbliebener Aufklärung über die Vertriebsprovision auf Erstattung des eingesetzten Kapitals sowie von Zinsen und Steuernachzahlungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung hatte jedoch wegen der zum Schluss des Jahres 2006 eingetretenen Verjährung keinen Erfolg.

Gesellschaftsrecht; Haftung ehemaliger BGB-Gesellschafter

Gewährt eine Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dieser besteht auch gegenüber demjenigen, der das Darlehen nicht in

Empfang nahm und im Übrigen auch nicht für kaufmännische Belange der Gesellschaft zuständig war. Ebenso wenig ist es erheblich, ob die Gesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2013 – 3 W 660/12).

Mit freundlichen Grüßen NEULKEN & PARTNER

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