Musterkaufvertrag der TeamReal OG

Musterkaufvertrag der TeamReal OG Samt „Ergänzende Informationen und Erklärungen zum Musterkaufvertrag und zum Kaufanbot“ Samt „Beistellung von Inform...
Author: Markus Berger
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Musterkaufvertrag der TeamReal OG Samt „Ergänzende Informationen und Erklärungen zum Musterkaufvertrag und zum Kaufanbot“ Samt „Beistellung von Informationen und Daten zum Kaufgegenstand“

1.1.Verkäufer ............................... ................................................................................................................................................. 1.2.Käufer................................................................................................................................................................................ 2..) Kaufgegenstand: .................. .................................................................................................................................................. 3.) Der vereinbarte Kaufpreis beträgt .................................................................................................................................. 4.) Der Kaufpreis wird in folgender Weise entrichtet: a) Die Bezahlung des Kaufpreises hat - sofern nicht ausdrücklich unter Punkt c) anderes vereinbart wird - binnen 14 Tagen ab allseitiger grundbuchfähige Unterfertigung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages zu Handen des nachstehend angeführten Vertragsverfassers auf dessen noch gesondert bekannt zu gebendes Treuhandkonto mit dem einseitig unwiderruflichen Auftrag zu erfolgen, diesen dann an den Verkäufer zur Auszahlung zu bringen, sobald die Voraussetzungen für die Einverleibung des geldlastenfreien Eigentumsrechtes am Kaufobjekt zu Gunsten des(r) Käufer(s) vorliegen, oder diesen zur Erwirkung der gänzlichen Geldlastenfreiheit zu verwenden und erst dann einen allfälligen Restbetrag an den Verkäufer zu überweisen.. b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind vom Käufer an den Verkäufer Verzugszinsen von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. 5.) Zustand des Objektes und Gewährleistung: Der (Die) Käufer hat (haben) den Kaufgegenstand besichtigt, der Zustand ist ihm (ihnen) bekannt und wird von ihm (ihnen) genehmigt. Der Verkäufer haftet weder für einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Beschaffenheit, ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte Größe oder Lage noch für einen bestimmten Ertrag, wohl aber dafür, dass der Kaufgegenstand, falls nicht nachfolgend Gegenteiliges angeführt ist, geldlastenfrei und gänzlich frei von außerbücherlichen und bücherlichen Lasten in das Eigentum des (der) Käufer(s) übergeht, mit Ausnahme von allfälligen Bestandsrechten und allgemeinen Dienstbarkeiten laut Grundbuchauszug. 6.) Verrechnungsstichtag und Übergabe: a) Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den Besitz und Genuss des(r) Käufer(s), vollkommen geräumt (dies so ferne nicht nachfolgender Pkt II.3.b gilt) von allen nicht mitverkauften Fahrnissen, erfolgt am ................................................ sofern der (die) Käufer seine (ihre) Zahlungsverpflichtungen gemäß Pkt. 4. bis dahin vollständig erfüllt hat (haben). b) Mit dem vorstehend bestimmten Tag gehen auch Last und Gefahr des Kaufgegenstandes auf den (die) Käufer über. Ab diesem Tag hat der (haben die) Käufer auch alle mit dem Besitz und dem Eigentum der Kaufliegenschaft verbundenen Bewirtschaftungskosten aller Art, Betriebs-, Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Heizkosten, sowie die öffentlichen Abgaben zu tragen. Die Verrechnung von Nutzen und Lasten erfolgt mit dem darauf folgenden Monatsersten. 7.) Vertragserrichtung und Kosten: Die mit der Errichtung des Kaufvertrages in grundbuchsfähiger Form und die mit der grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten und Gebühren, wie insbesondere die Vertragskosten, die Grunderwerbssteuer und die grundbücherliche Eintragungsgebühr sowie bei der Aufnahme eines Darlehens damit verbundene Spesen und Gebühren trägt (tragen) der (die) Käufer. Die mit der Lastenfreistellung und der Treuhandschaft zur Lastenfreistellung verbundenen Kosten und Gebühren sind vom (von den) Verkäufer(n) zu tragen. Zum Vertragsverfasser wird einvernehmlich Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Paumgartner, Pfeifergasse 3, 5020 Salzburg (Tel.: 0662/633205, Fax 0662/633205-4, [email protected]) bestellt, der auch die treuhändige Abwicklung der Kaufpreiszahlung bzw. die allenfalls erforderliche Lastenfreistellung des Kaufobjektes, wie auch die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages vorzunehmen hat.

..Die Vertragsteile nehmen zur Kenntnis, dass gegenständlicher Vertrag innerhalb von vier Wochen nach beidseitiger Unterfertigung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern anzuzeigen ist.

Stand: 01.12.2012 (u.a. Informationen zum Energieausweis aktualisiert)

8.) Nebenabreden: Mündliche Nebenabreden zu diesem Kaufanbot bestehen nicht. Abänderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der bedungenen Schriftlichkeit. 9.) Der (Die) Käufer erklärt(en) an Eides statt, österreichischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines Landes der EU und Deviseninländer zu sein. Der Käufer erklärt zudem, soferne der Kaufgegenstand im Bundesland Salzburg gelegen ist, dass: - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGVG 2001 vorliegen, weiters - sofern der Kaufgegenstand eine Wohnung ist dass dieser als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz genutzt wird oder - sofern der Kaufgegenstand keine Wohnung ist dass dieser zur Deckung des betrieblichen Bedarfes genutzt wird. Soferne der Käufer weder österreichischer Staatsbürger, noch EU-Bürger ist , oder die Befreiungstatbestände des §11 Abs 2 SGVG 2001 nicht vorliegen, nimmt er zur Kenntnis, dass die Gültigkeit des Kaufvertrages von der Zustimmung der zuständigen Grundverkehrsbehörde des Landes Salzburg abhängig ist. Der Käufer verpflichtet sich, sollte eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung notwendig sein, unverzüglich nach Abschluss des Rechtsgeschäftes auf seine (ihre) Kosten einen diesbezüglichen Antrag auf Genehmigung an die Grundverkehrsbehörde zu stellen. Für den Fall, dass sich das Kaufobjekt nicht im Bundesland Salzburg befindet, gelten die dem jeweiligen Bundesland entsprechenden grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen. 10.) Die vom Verkäufer aus Anlass der Kaufvereinbarung zu bezahlende Vermittlungsprovision an die TeamReal OG von drei Prozent des Kaufpreises (Bemessungsgrundlage dafür ist der in diesem Kaufanbot angeführte Kaufpreis für den Kaufgegenstand inkl. des Kaufpreises für ein allfälliges Inventar) zuzügl. USt soll sichergestellt werden dadurch, dass der Kaufvertragserrichter hiemit unwiderruflich angewiesen wird, einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe der vorgenannten Vermittlungsprovision an die TeamReal OG auf ein von der TeamReal OG gesondert bekannt zu gebendes Geschäftskonto vorweg zu überweisen, wobei der Verkäufer erklärt, dass dadurch die vereinbarte Lastenfreistellung der Liegenschaft insbesondere von Geldlasten nicht beeinträchtigt wird. Zum Zwecke der Ermöglichmachung dieser Überweisung sind die Kaufvertragsparteien auch unwiderruflich damit einverstanden, dass auf dem zum Zwecke der Treuhandabwicklung des Kaufvertrages vom Vertragserrichter einzurichtenden Treuhandkonto mit Dispositionskontrolle, bzw. dem diesbezüglich zu unterfertigenden Kontoverfügungsauftrag als „sonstiger Begünstigter“ auch die TeamReal OG angeführt wird. Käufer und Verkäufer erklären einvernehmlich und unwiderruflich, dass es sich bei Punkt 10.) um eine Vereinbarung zwischen Käufer, Verkäufer und der TeamReal handelt und diese Vereinbarung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien und der TeamReal nicht verändert oder aufgehoben werden kann. 11.) Information Vermittlungshonorar TeamReal: Käufer und Verkäufer nehmen zur Kenntnis, dass: der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Vermittlungshonorares (Bemessungsgrundlage dafür ist der in diesem Kaufanbot angeführte Kaufpreis für den Kaufgegenstand inkl. des Kaufpreises für ein allfälliges Inventar) gemäß Provisionsregelung im Merkblatt der Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder für Salzburg ( Die Vertragsparteien bestätigen auch hiermit den Erhalt dieses Merkblattes) in der dort angeführten Höhe und des verkäuferseitig lt. Vermittlungsauftrag vereinbarten Vermittlungshonorares mit der Annahme des Kaufanbotes entstanden ist und längstens binnen 7 Tagen nach Ausstellung der Honorarnote zur Zahlung auf ein von der TeamReal OG gesondert auf deren Rechnung bekannt zu gebendes Geschäftskonto zur Zahlung fällig ist. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen von 1% per Monat zu leisten. Das Vorliegen des grundbuchsfähigen Kaufvertrages ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit der Provision. der Anspruch der TeamReal OG auf Bezahlung des vereinbarten Vermittlungshonorars vereinbarungsgemäß auch dann bestehen bleibt, sollte der Vertrag nachträglich von den Parteien aus welchen Gründen immer, insbesondere z. B. wegen Willensmängeln, aufgehoben werden. mehrere Personen auf einer Vertragsseite für das Vermittlungshonorar zur ungeteilten Hand haften. Tritt einer der Vertragsteile nach allseitiger Kaufvereinbarung zurück, so hat der Zurücktretende das jeweils vereinbarte Vermittlungshonorar sowie einen allfälligen Schadenersatz (z.B. aus entgangenen Provisionsansprüchen gegenüber einem der Vertragsteile) an die TeamReal OG zu bezahlen. Die Vertragsteile sind verpflichtet, bis zur vollständigen Zahlung des Vermittlungshonorars der TeamReal OG jede Adressänderung nachweislich mitzuteilen. die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn der (die) Käufer vor Ablauf der gestellten Anbotsfrist von diesem Anbot zurücktritt(-treten). Falls jedoch der (die) Verkäufer dieses Anbot nicht fristgerecht annimmt (annehmen), verpflichtet sich die TeamReal OG, alle bis dahin geleisteten Zahlungen spesen- und abzugsfrei zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt jedoch nur in Bezug auf die TeamReal OG und nicht zwischen den Vertragsteilen. Ein Rücktritt ist zwischen den Vertragsteilen unmittelbar zu regeln. Stand: 01.12.2012 (u.a. Informationen zum Energieausweis aktualisiert)

12.) Errichtung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages nach Gegenzeichung des Kaufanbotes Gleichzeitig mit der Unterfertigung der Kaufanbotsurkunde durch alle Kaufvertragsparteien gilt die TeamReal OG von diesen bevollmächtigt, auf deren Namen u. Rechnung den bestellten Vertragsverfasser mit der Errichtung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages auf Grundlage der gegenständlichen Kaufanbotsurkunde und dieses Musterkaufvertrages zu beauftragen. Der diesbezüglich erstellte grundbuchsfähige Kaufvertrag ist dann von den Kaufvertragsparteien binnen 14 Tagen beglaubigt zu unterfertigen. Die Vertragsparteien sind unwiderruflich damit einverstanden und weisen den Vertragserrichter unwiderruflich an, dass dieser der TeamReal OG eine Kopie des von den Vertragsparteien beglaubigt unterfertigten Kaufvertrages umgehend übermittelt und dieser die TeamReal OG umfassend über die weitere Kaufvertragsabwicklung informiert. 13.) Der Käufer erklärt, dass die Finanzierung zum Erwerb des Objektes gesichert ist. 14.) Der Käufer haftet dem Verkäufer, aber auch der TeamReal OG für die Richtigkeit seiner Erklärungen und verpflichtet sich, Letztere im gegenteiligen Falle für alle Nachteile schad- und klaglos zu halten. Sofern der Kaufanbotsteller im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufanbot an die TeamReal OG einen weiteren Auftrag zur Vermittlung des Verkaufes einer oder mehrerer Liegenschaften erteilen sollte(n), erklärt der Kaufanbotsteller rechtsverbindlich, dass dieser Auftrag zur Verkaufsvermittlung in keinem wirtschaftlichen oder rechtlichen Konnex mit dem gegenständlichen Anbot steht und dieses Angebot daher auch von keinerlei Bedingungen des Anbotssteller abhängig gemacht wurde. 15.) Bei einer Mehrheit von Personen auf Seiten der verkaufenden Partei und/oder der kaufenden Partei, erklären diese, dass jede Person der jeweiligen Partei die andere Person der gleichen Partei umfassend vertritt und bevollmächtigt ist für diese rechtswirksam Erklärungen abzugeben.

Stand: 01.12.2012 (u.a. Informationen zum Energieausweis aktualisiert)

Ergänzende Informationen und Erklärungen zum Musterkaufvertrag und zum Kaufanbot Energie Ausweis Vorlage Gesetz Alle Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Sie stellen einen informativen Service dar, kann jedoch von Seiten des Immobilientreuhänders diesbezüglich keine wie auch immer geartete Haftung übernommen werden.

Gemäß Energieausweisvorlagegesetz 2012 sind sowohl der Verkäufer/Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen. Der Makler ist straffrei, wenn er den Verkäufer/Bestandgeber über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer/Bestandgeber dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer/Bestandgeber ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt. Der Verkäufer bestätigt über seine Informationspflichten als Verkäufer/Bestandgeber gem EAVG 2012 informiert worden zu sein und wird bei nicht Einholung eines Energieausweises für das gegenständliche Vertragsobjekt eine mögliche Verwaltungsstrafe aus eigenem tragen und den Immobilienmakler diesbezüglich in jeder Hinsicht schad- und klaglos halten. Weitere Informationen zum Energieausweisvorlagegesetz Angabe des Heizwärmebedarfs und Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten, für die ein Energieausweis vorliegt, wird bereits in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen (Zeitungsinserate, Inserate in elektronischen Medien) der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben, soweit keine Ausnahmeregelung besteht. Nachdem es sich bei dem Gesamtengergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs aus, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Gebäuderichtlinie 2002/91/EG erstellten Energieausweis handelt. •







Vorlage- und Aushändigungspflicht Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Bestandgeberin/der Bestandgeber muss den potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern den Energieausweis vorlegen. Dieser darf höchstens zehn Jahre alt sein. Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, bei Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden. Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht eines Energieausweises Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht werden nun ausdrücklich Gebäudekategorien ausgenommen: o Gebäude, die nur forstfrei gehalten werden o Im Falle eines Verkaufs, Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden oder die Käuferin/der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument ihre/seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen) o Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden o Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren o Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegene Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird o Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt o Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m² Sonderregelung für "ein Nutzungsobjekt" Der Verkäuferin/dem Verkäufer bzw. der Bestandgeberin/dem Bestangeber wird freigestellt, ob ein Energieausweis über dieses Nutzungsobjekt oder über ein vergleichbares Nutzungsobjekt im selben Gebäude oder ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes vorgelegt wird. Einfamilienhäuser Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden. Die Auweiserstellerin/der Ausweisersteller muss die Ähnlichkeit des Gebäudes mit dem Vergleichsgebäude bestätigen (dabei wird auch die Lage und das Standortklima einbezogen).

Stand: 01.12.2012 (u.a. Informationen zum Energieausweis aktualisiert)







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Rechtsfolge der Ausweisvorlage Die in einem vorgelegten Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten gelten als bedungene Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts. Nichtvorlage des Energieausweises Neben der – wie auch bisher geltenden – Rechtsfolge, dass eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz bei Nichtvorlage des Energieausweises als vereinbart gilt, kann die Käuferin/der Käufer bzw. die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer künftig das Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten der Verkäuferin/des Verkäufers bzw. der Bestandgeberin/des Bestandgebers einholen. Der Kostenersatz wird mit "angemessenen Kosten" limitiert. Verwaltungsstraftatbestände Für Verstöße, die nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht sind, werden nun auch Verwaltungsstraftatbestände vorgesehen. Bisherige Energieausweise Bisherige Energieausweise werden bis zum Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit behalten. Inkrafttreten Inkrafttreten 1. Dezember 2012

Spekulationssteuer neu Alle Informationen sind unverbindlich und dienen lediglich der Orientierung. Wir empfehlen die Beiziehung eines Steuerberaters oder eines anderen Steuerfachmannes. Ab 1.4.2012 ist die Spekulationsfrist für Immobilienverkäufe auf unendlich ausgeweitet worden. Die 10 bzw 15-jährige Spekulationsfrist hat nur für die Vergangenheit Bedeutung, als zu prüfen ist, ob am 31.3.2012 ein Grundstück „steuerverfangen“ war. Dies wird im Regelfall dann gegeben sein, wenn der letzte entgeltliche Übertragungsvorgang nach dem 1.4.2002 erfolgt ist, in speziellen Fällen (Teilabsetzung für Herstellungsaufwand bei Vermietung von Immobilien) auch der 1.4.1997. Für alle steuerverfangenen Objekte, demnach all jene, die in der bisherigen Spekulationsfrist gelegen sind, werden künftighin, ebenso wie alle neu ab 1.4.2012 angeschafften Objekte, mit 25% Steuer belegt. Diese ist in Form einer Endbesteuerung vorgesehen, welche von den Parteienvertretern ab 1.1.2013 in Form der Immobilienertragsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung kann ein 2%iger Inflationsabschlag bei der Berechnung vorgenommen werden. Im Gegensatz zur bisherigen Berechnungsmethode dürfen jedoch die Kosten der Annoncen, Vermittlungsprovisionen, Vertragserrichtungskosten, Vorsteuerberichtigungsbeträge, Zinsen, etc vom Verkaufserlös nicht abgezogen werden. Dafür gibt es im Gegenzug die Möglichkeit der Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25%, welcher jedoch über Antrag im Zuge der Veranlagung auch auf die normale Tarifbesteuerung abgeändert werden kann (zB wenn der Steuerpflichtige Verluste aus anderen Einkünften mit dem Spekulationsgewinn verrechnen will). Die Spekulationsfrist ist darüber hinaus weiterhin von Tag zu Tag, nunmehr auch für die Berechnung des Inflationsabschlages von 2%, heranzuziehen. Darüber hinaus ist die Unterscheidung, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragungsvorgang vorliegt, von besonderer Bedeutung. Nur ein entgeltlicher Ankauf und eine entgeltliche Übertragung führen zur Spekulationsbesteuerung. Unentgeltliche Übertragungsvorgänge lösen keine neue Spekulationsfrist aus, vielmehr ist bei einem allfälligen Verkauf bis zum letzten entgeltlichen Erwerb zurückzublicken. Dies ist vor allem bei gemischten Schenkungen von großer Bedeutung, bei der es auf das „Überwiegen“ ankommt, ob entgeltlich oder unentgeltlich übertragen worden ist oder wird. So die mit der Übertragung verpflichtend zu übernehmenden Verbindlichkeiten (aushaftender Kredit, etc) 50% des Verkehrswertes nicht überschreiten, darüberhinaus die Absicht erkennbar ist, dass eine unentgeltliche Übertragung vorgenommen werden soll, wird dies auch steuerlich als unentgeltliche Übertragung angesehen.

Beistellung von Informationen und Daten zum Kaufgegenstand Stand: 01.12.2012 (u.a. Informationen zum Energieausweis aktualisiert)

Der Verkäufer/Eigentümer erklärt gegenüber dem Käufer und der TeamReal OG, dass er alle den Kaufgegenstand betreffenden relevanten wesentlichen Umstände der TeamReal OG genannt hat und diese im Kaufanbot lückenlos angeführt und berücksichtigt wurden und das Kaufanbot demnach in jeder Hinsicht richtig und vollständig ist. Der Verkäufer/Eigentümer und der Käufer/’Anbotsteller erklären ausdrücklich, dass die TeamReal OG alle Angaben im Kaufanbot oder allfälligen Beilagen in keiner Weise zu prüfen hat. Der Verkäufer/Eigentümer erklärt weiters, dass die verkehrs-und versorgungsmäßige Erschließung und Entsorgung des Kaufgegenstandes dauerhaft und uneingeschränkt sichergestellt ist und zB. außerbücherliche Dienstbarkeiten nicht bestehen. Er erklärt die TeamReal OG diesbgzl. und hins. sämtlicher Angaben im Kaufanbot oder in allfälligen Beilagen bzw. nicht- oder nicht vollständigen Angaben darin, gänzlich schad- und klaglos zu halten. Der Käufer/Anbotsteller erklärt vor Unterfertigung des Kaufanbotes die Angaben im Kaufanbot und allfälligen Beilagen gem. Pkt II.7. den Kaufgegenstand betreffend, aus eigenem geprüft zu haben und keine wie immer gearteten Erhebungen, Informationen oder Aufklärungen von der TeamReal OG zu benötigen. Der Verkäufer/Eigentümer erteilt dem Käufer/Anbotsteller auf Wunsch die Vollmacht, in alle den Kaufgegenstand betreffenden Behördenakte Einsicht zu nehmen und daraus Kopien anzufertigen. Die Team Real OG empfiehlt zudem dem Käufer/Anbotsteller vor Unterfertigung des Kaufanbotes einen Baurechtskundigen eigener Wahl zur Überprüfung aller baurechtlichen Fragen beizuziehen Sollte eine Hausverwaltung hins. des Kaufgegenstandes bestehen, so erklärt der Käufer/Anbotsteller, dass er vor seiner Unterschrift auf dem Kaufanbot mit dieser Rücksprache gehalten und sich über alle kaufrelevanten Umstände informiert hat (zB. Bewirtschaftungskosten mtl. für den Kaufgegenstand derzeit, Wirtschaftsplan für das heurige Kalenderjahr, Rücklagenabrechnung für das dem Abschluss des Kaufvertrages vorangegangene Kalenderjahr, voraussichtliche zukünftige Bewirtschaftungskosten, Bestehen einer Instandhaltungsrücklage und deren aktuelle Höhe, Bestehen von allfälligen Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verkäufer/Eigentümer, Zustand der Wasser- und Stromleitungen, allfällige noch nicht abgerechnete Erhaltungs- u. Verbesserungsarbeiten unter Bekanntgabe deren voraussichtlichen Höhe, verkehrs- und versorgungsmäßige Erschließung des Kaufgegenstandes; bei Wohnungseigentum zusätzlich: Kopie des Wohungseigentumsvertrages, allfällige Sondervereinbarungen der Miteigentümerschaft, allfällige Hausordnung, Information über alle Bestandteile des Kaufgegenstandes gem. Parifizierung - dazu vor allem Kopien aus der Nutzwertliste, der Nutzflächenaufstellung und Pläne zum Kaufgegenstand). Der Käufer/Anbotsteller erklärt, dass er eine weitere Prüfung durch TeamReal OG nicht wünscht, wobei diese dem Käufer/Anbotsteller empfiehlt sich alle Informationen und Auskünfte der Hausverwaltung von dieser schriftlich samt allen Kopien der darin angeführten Urkunden geben zu lassen und zwar noch vor seiner Unterschrift auf der Kaufanbotsurkunde.

Stand: 01.12.2012 (u.a. Informationen zum Energieausweis aktualisiert)