Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung

7013 950 - 05/2000 DE/AT/CH (DE) Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung Stahlheizkessel Logano S 815 Öl-Gasspezialheizkessel Stahlheizkessel Log...
Author: Rainer Hoch
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7013 950 - 05/2000 DE/AT/CH (DE)

Montage-, Bedienungs- und Wartungsanleitung Stahlheizkessel Logano S 815 Öl-Gasspezialheizkessel Stahlheizkessel Logano plus SB 815 Gasbrennwertheizkessel

Bitte vor Bedienung sorgfältig lesen

Für den Bediener

Vorwort Wichtige allgemeine Anwendungshinweise Das technische Gerät nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Bedienungsanleitung einsetzen. Wartung und Reparatur nur durch autorisierte Fachkräfte. Das technische Gerät nur in den Kombinationen und mit dem Zubehör und den Ersatzteilen betreiben, die in der Bedienungsanleitung angegeben sind. Andere Kombinationen, Zubehör und Verschleißteile nur dann verwenden, wenn diese ausdrücklich für die vorgesehene Anwendung bestimmt sind und Leistungsmerkmale sowie Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen. Technische Änderungen vorbehalten! Durch stetige Weiterentwicklungen können Abbildungen, Funktionsschritte und technische Daten geringfügig abweichen.

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

2

Buderus Heiztechnik GmbH • http://www.heiztechnik.buderus.de

Montage-, Bedienungs-, Wartungsanleitung Logano S 815, SB 815 • Ausgabe 05/2000

Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D)

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1

Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) Grundsatz, bestimmungsgemäße Verwendung

Die Anlage ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten Regeln gebaut. Dennoch können bei ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen der Anlage und anderer Sachwerte entstehen. Die Anlage darf deshalb nur in technisch einwandfreiem Zustand sowie bestimmungsgemäß, sicherheits- und gefahrenbewusst unter Beachtung dieser Betriebsanleitung und der amtlichen Vorschriften betrieben werden. Insbesondere müssen Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, umgehend beseitigt werden. Bei Nichtbefolgen dieser Vorschriften erlischt jede Gewährleistung. Sicherheitstechnisch bedenkliche Arbeitsweise müssen Sie in jedem Falle unterlassen. Beachten Sie unbedingt auch die Betriebsvorschrift des jeweiligen Bauteils/Gerätes. AGefahr: Unfallgefahren bei Arbeiten an unter Druck stehenden Leitungen und Anlagen (Abschnitt F der VBG 2). Besondere Aufmerksamkeit wird verlangt beim Ausbau von Armaturen und bei Arbeiten an Pumpen und Rohrteilen. Diese Unfälle treten auf durch fehlende oder ungenügende Freischaltung, und sie führen zu schweren Verbrennungen und Verbrühungen. Um Unfälle zu vermeiden, müssen unter Druck stehende, heißes Medium führende Leitungen und Behälter sorgfältig freigeschaltet und drucklos gemacht werden. AGefahr: Unfallgefahren während des Kesselbetriebs. Bei Kesselrundgängen besteht erhöhte Unfallgefahr durch Verpuffungen während des Zündvorgangs; beim Öffnen der Luken bei pulsierender Feuerung, durch Ausblasen von Dichtungen und durch heiße Anlagenteile!

1.1 Geltungsbereich, Sachkunde des Bedienungspersonals Diese Betriebsvorschrift gilt für unsere Lieferung. Für Ausrüstungsteile des Kessels oder der Anlage, die nicht Teil unserer Lieferung sind, müssen Sachkundige der betreffenden Lieferer oder Ersteller dem Betreiber Betriebsvorschriften zur Verfügung stellen und entsprechende Einweisungen im Zuge der Inbetriebsetzung und des Probebetriebs vornehmen. Vorausgesetzt wird, dass die Bedienungsperson über die erforderliche Sachkunde und Fertigkeit verfügt, um allgemeine Wartungsarbeiten an Armaturen, Pumpen, Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

Feuerungen und sonstigen Ausrüstungsteilen selbständig auszuführen. Unabhängig davon bedarf es der Einweisung durch einen Sachkundigen. Sofern das Bedienungspersonal wechselt, kann es notwendig werden, erneut Einweisungen durch Sachkundige vorzunehmen. Eingriffe, welche die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, z. B. im Bereich elektr. Steuerungen, an Sicherheitsventilen, Wasserstandsbegrenzern, Temperaturbegrenzern u. a. sind nicht statthaft. IArbeiten an elektrischen Ausrüstungen dürfen nur von Elektrofachkräften, an gastechnischen Einrichtungen nur von hierfür Ausgebildeten durchgeführt werden.

2

Kundendienst, Fristen

Die im Betriebsbuch A 150/D angegebenen Fristen für wiederkehrende Prüfungen müssen eingehalten und aufgeschrieben werden.

3

Amtliche Vorschriften

(Zusammenfassung) und wichtige Begriffe Für den Betrieb von Dampfkesselanlagen gelten die Dampfkesselverordnung DampfkV sowie die Technischen Regeln für Dampfkessel TRD, zu beziehen durch: Carl-Heymanns-Verlag und Beuth-Vertriebs GmbH Gereonstr. 18 - 32 Friesenplatz 16 50670 Köln 50672 Köln Beachten Sie auch die UVV und das Gerätesicherheitsgesetz. Weitere Vorschriften, wie z. B. die Einteilung in Niederund Hochdruckanlagen, Dampf- und Heißwassererzeuger, die Kesselgruppen I bis IV und Einzelheiten, entnehmen Sie bitte der DampfkV sowie den TRD´s.

3.1 Betriebserlaubnis Eine erlaubnispflichtige Kesselanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage entsprechenden Prüfungen unterzogen und darüber eine Bescheinigung ausgestellt hat, und wenn der schriftliche Bescheid über die Erlaubnis von der Erlaubnisbehörde (i.d.R. Gewerbeaufsichtsamt) vorliegt.

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1 3.1.1

Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) Übersicht über Erlaubnis, Anzeige, Bauartzulassung und Prüfung

Nennleistung

Qn < 1 MW

Qn > 1 MW

Bauartzulassung

-

x

-

x

Erlaubnis

x

-

x

Anzeige

-

x

-

Bauprüfung

S

-

S

-

Wasserdruckprüfung

S

H+E

S

H+E

Abnahmeprüfung

S

E

S

S

Prüfungen vor Inbetriebnahme

3.4 Veranlassung von Prüfungen Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat die erforderlichen Prüfungen durch den Sachverständigen zu veranlassen.

3.5 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf Dampfkessel und Überhitzer nur mit Kesselsteinlösemitteln reinigen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. Das gleiche gilt für Kesselsteingegenmittel, die dem Speisewasser oder dem in der Dampfkesselanlage umlaufenden Wasser zugesetzt werden.

3.6 Betriebsverbot Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

Wiederkehrende Prüfungen Innere Prüfung

-

3.7 Prüfung nach Schadensfällen

Wasserdruckprüfung

-

Ist eine Dampfkesselanlage beschädigt oder sind Wandungen des Kessels oder Überhitzers ausgeglüht oder so plötzlich abgekühlt worden, dass sie Mängel aufweisen könnten, so ist die Anlage außer Betrieb zu setzen. Derartige Vorfälle sind der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlass im Einzelfalle außerordentliche Prüfungen anordnen.

Äußere Prüfung

jährlich bei > 2000 Liter Wasserinhalt

S = Sachverständiger, H = Hersteller, E = Ersteller 3.1.2 Für mit Brennstoff Öl oder Gas beheizte Kessel sind immer die am Aufstellungsort gültigen Vorschriften bzw. die Feuerungsverordnung zu beachten.

3.2 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme bei Erlaubnispflicht Sind zweimal hintereinander die jährlichen Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen oder ist die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfungen nachgeholt und der Dampfkessel einer inneren Prüfung und Wasserdruckprobe unterzogen wurde, und nachdem der Sachverständige über das Ergebnis der Prüfung eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

3.3 Wiederkehrende Prüfungen bei Erlaubnispflicht Niederdruckdampfkesselanlagen mit einem Wasserinhalt > 2000 Liter werden vom Sachverständigen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen und zwar: (siehe auch Genehmigungsbescheid) der äußeren Prüfung i.d.R. jedes Jahr, wenn durch die Aufsichtsbehörde im Genehmigungsbescheid nicht anders festgelegt. Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

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3.8 Unfälle Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation sowie dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen.

3.9 Änderung von Vorschriften Die in dieser Betriebsvorschrift zitierten Vorschriften und Regeln der Technik werden in entsprechenden Zeitabständen geändert. Derartige Änderungen sind vom Betreiber selbst zu beachten. Ein Änderungsdienst von unserer Seite besteht nicht. Sofern derartige Änderungen wesentliche sicherheitstechnische Belange betreffen, wird der Sachverständige anlässlich der von ihm durchzuführenden Prüfungen darauf hinweisen und, falls erforderlich, entsprechende Auflagen machen. Alle hier gemachten Hinweise erfolgen ohne Gewähr! Im Zweifelsfalle mit der Sachverständigenorganisation TÜV, TÜH, AFA abstimmen!

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Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) 4

Beaufsichtigungspflicht

5

1

Speise- und Kesselwasser

4.1

5.1 Hinweise

Niederdruck-Dampfkesselanlagen der Gruppe II mit Dampf- oder Heißwassererzeugern müssen nicht ständig beaufsichtigt werden, sofern die Feuerung und Sicherheitsgeräte dies ermöglichen. Eine ordnungsgemäße Bedienung und Wartung wird gefordert. Eine tägliche Wartung hat sich als vorteilhaft erwiesen. Anfahren und Außerbetriebnahme sollen durch das Bedienungspersonal vorgenommen werden.

Der Betrieb moderner, energiesparender Kesselanlagen setzt entsprechend aufbereitetes Speisewasser und geeignetes Kesselwasser voraus, um wärmeisolierende Beläge - insbesondere Kesselstein - und Korrosionen zu vermeiden. Die in unseren Richtlinien aufgeführten Werte sind deshalb bei der Auslegung der Wasseraufbereitung und während des Kesselbetriebes sorgfältig zu beachten. Wird Rohwasser nicht dem städtischen Wassernetz entnommen, sondern z. B. aus Flüssen oder eigenem Brunnen - so empfiehlt es sich, besonders erfahrene Fachfirmen mit der Lieferung, Errichtung und Wartung der Wasseraufbereitungsanlage zu beauftragen. Das gleiche gilt bei Verwendung ölhaltigen Kondensates. Für die Aufbereitung und Behandlung von Wasser für Kesselanlagen mit Heißwassererzeugern gelten besondere Richtlinien.

4.2 Zeitschaltuhr für Niederdruckdampf- oder NiederdruckHeißwassererzeuger der Gruppe II. Bei Ausrüstung mit schnell regelbarer Beheizung darf das Einschalten der Beheizung mittels Zeitschaltuhr erfolgen, sofern alle sonstigen Funktionen der Anlage aufrechterhalten sind.

4.3 Gefahrdrohende Zustände Die nachstehend beschriebenen Zustände beziehen sich auf den Dampfkessel einschl. Öl- oder Gasfeuerung. a) Drucküberschreitung Steigt der Druck im Kessel trotz Abblasen des Sicherheitsventils über die rote Strichmarke am Manometer, muss die Beheizung abgestellt werden. b) Wassermangel Wurde durch Wassermangel z. B. eine Einbeulung des Flammrohres oder sonstige Beschädigung hervorgerufen, so muss sofort die Beheizung abgestellt werden. Bei Öl- und Gasfeuerung soll dies erforderlichenfalls mit dem Notschalter erfolgen. Keinesfalls soll Wasser in den Kessel gespeist werden. c) Verpuffung Ereignete sich eine feuerungsseitige Verpuffung, so darf die Feuerung nicht wieder eingeschaltet werden. Es ist notwendig, dass ein Sachkundiger die Feuerung kontrolliert. d) Ereignisse nach b) Wassermangel und c) Verpuffung sind dem Sachverständigen der TÜO bekanntzugeben. Im weiteren sind umgehend die Sicherheitseinrichtungen zu überprüfen und in Ordnung zu bringen.

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

5.2 Wasserproben Die Untersuchung des Kessel- und Zusatzwassers muss zumindest wöchentlich erfolgen. Die Menge des zugespeisten Wassers ist zu erfassen, um auf evtl. Unregelmäßigkeiten schließen zu können.

5.3 Kesselwasser Heißwassererzeuger müssen in der ersten Betriebszeit täglich abgeschlämmt werden, weil sich i.d.R. auf der Kesselsohle und den Heizflächen Absonderungen aus dem Heizungsnetz ablagern.

5.4 Voll entsalztes Speisewasser Wird nur in besonderen Fällen verwendet. Es bedingt besondere Werkstoffe, z. B. für Speisepumpen sowie besondere Beachtung unserer Wasserrichtlinien.

5.5 Wasserseitige Beläge im Kessel Rühren von ungeeignet aufbereitetem Speisewasser her. Diese Beläge dürfen nicht als harmlos hingenommen werden. Die Dicke der Beläge lässt keinen Rückschluss auf deren wärmehemmende Wirkung zu! Die Funktion der Wasseraufbereitung, die Rohwasserbeschaffenheit u. a. ist zu prüfen und die Anlage auf mögliche Hartwasser-Einbrüche in den Wasserkreislauf zu untersuchen. Im Betriebsbuch sind entsprechende Eintragungen zu machen. Das chemische Reinigen darf nur erfahrenen Fachfirmen übertragen werden!

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Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) Inbetriebsetzung und Probebetrieb

e)

sein. Im Zweifelsfalle Auskunft vom Ersteller einholen. Brennstoff

f)

Es ist der dem Auftrag zugrundeliegende Brennstoff bereitzustellen. Elektrische Ausrüstung

g)

Die einschlägigen VDE-Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere die örtlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Die Notschalter an den Fluchttüren müssen funktionsfähig angeschlossen sein. Wasseraufbereitung

h)

Für das Füllen des Kessels und der Anlage - bei Heißwassererzeugern auch des Netzes - muss geeignet aufbereitetes bzw. behandeltes Wasser verwendet worden sein. Die erforderliche Wassermenge muss für den Probebetrieb vorhanden sein. Dampf- bzw. Wärmeabnahme

i)

für Inbetriebsetzung und Probebetrieb sind seitens des Betreibers so vorzusehen, dass die Einstellung der Feuerung sowie der Regel- und Sicherheitsgeräte möglich ist. Insbesondere eine ausreichend lange Abnahme von Dampf oder Wärme entsprechend der max. Dauerlast ist für eine entsprechende Einstellung der Feuerung unerlässlich. Frostschutz

(siehe auch TRD 504)

6.1 Allgemeines a)

b)

Am Ende der Montagearbeiten wird meistens mit der Inbetriebsetzung und dem Probebetrieb begonnen. Fachkräfte der betreffenden Firmen sind dafür erforderlich. Die Abnahmeprüfung erlaubnispflichtiger Anlagen durch den Sachverständigen sollte dabei durchgeführt werden, damit die Inbetriebnahme und der Weiterbetrieb der Anlage nach Abschluss des Probebetriebes erfolgen können. Die mit der Wartung und Beaufsichtigung betrauten Personen (Bedienungspersonal bei Niederdruckkesseln) müssen zumindest während des Probebetriebes - besser auch während der Inbetriebsetzungsarbeiten - ausreichend lange zugegen sein, unmittelbare Vorgesetzte von Bedienungspersonal zumindest zeitweilig.

6.2 Voraussetzungen für den Beginn der Inbetriebsetzung, die vom Betreiber der Anlage oder seinem Beauftragten zu erfüllen sind: a)

b)

Der Raum, in dem der Kessel aufgestellt ist, muss sich in ordentlichem Zustand befinden. Bauarbeiten und Tätigkeiten, die Staubentwicklung verursachen, müssen abgeschlossen sein. Öffnungen für die Zu- und Abluft müssen in ausreichender Größe vorhanden sein. Die Beleuchtung des Raumes, insbesondere der Anzeigevorrichtungen am Kessel, muss ausreichen, um ein einwandfreies Ablesen zu ermöglichen. Türen müssen nach außen aufschlagen und dürfen nicht verschlossen sein. Der Zutritt Unbefugter ist mittels Anschlag durch den Betreiber zu verbieten. Handfeuerlöscher

c)

Im Kesselaufstellungsraum muss sich an gut zugänglicher Stelle ein Handfeuerlöscher befinden, der sich bei Ölfeuerungen auch zum Löschen von Ölbränden eignet. Schornstein und Abgaswege

d)

müssen dicht sein. Bei Öl- und Gasfeuerungsbetrieben sowie Feuerungen besonderer Bauart, sind an Klappen und Schiebern Einrichtungen erforderlich, die nur in geöffneter Stellung einen Betrieb der Feuerung zulassen (Endschalter). Gemauerte Schornsteine und Abgaskanäle müssen ausreichend ausgetrocknet sein. Im Zweifelsfalle muss die Zustimmung der Herstellerfirma eingeholt werden. Ausmauerungen von Feuerungen, z. B. von Feststoffrosten, müssen entsprechend ausgetrocknet

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

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Sofern Anlageteile, z. B. Ausdehnungsgefäße, Sicherheitsstandrohr-Vorrichtungen, Rohrleitungen - der Einwirkung des Frostes ausgesetzt sind, muss vom Betreiber für entsprechende Schutzmaßnahmen gesorgt werden. Die Zugabe von Frostschutzmitteln sollte vermieden werden und bedarf unserer besonderen Zustimmung! Je nach Art der Anlage können sich noch weitere Punkte als Voraussetzung ergeben. Sind die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann sich die Inbetriebnahme verzögern oder nicht, bzw. nicht vollständig, durchführen lassen. Die dadurch entstehenden Kosten bzw. das Risiko trägt der Betreiber oder sein Beauftragter.

6.3 Kessel und Ausrüstung a)

b)

Das Kesselinnere soll bei Kesseln, die nicht fertig auf Grundrahmen montiert und isoliert angeliefert werden, vor der ersten Wasserfüllung besichtigt und, falls erforderlich, ausgespült werden. Verschlüsse sind vor dem Füllen auf ihren zentrischen Sitz, Lage der Bügel und Anpressung nachzuprüfen. Alle Dichtungen (Abdichtungen) sind auf entsprechenden Anzug zu prüfen.

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Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) 6.6 Feuerungen

d)

Absperrarmaturen sind auf ihre Gängigkeit zu prüfen, Dichtungen und Packungen, soweit vorhanden, erforderlichenfalls nachzuziehen. Ablassarmaturen

a)

e)

Ablassarmaturen müssen getrennt zum Ablasskontrollschacht (Gefäß) geführt werden. Anzeigearmaturen

f)

Wasserstandsgläser sind auf genügendes Anziehen der Dichtungsschrauben zu prüfen, die Wasservorlagen von Manometern mit destilliertem Wasser zu füllen. Sicherheitsventile

c)

Transportsicherungen sind, soweit noch vorhanden, zu entfernen. Bei gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen mit Hebel, vor endgültiger Einstellung durch den Sachverständigen, Gewicht gegen ungewolltes Verschieben sichern. Ausblaseleitungen müssen gefahrlos ausmünden! Sind Sicherheitsventile an Hochdruck-Wasserräume angeschlossen, müssen in den Ausblasleitungen Entspannungstöpfe eingebaut sein.

6.4 Sicherheits- und Regelgeräte a)

Druck

b)

Max.-Druck-Begrenzer müssen vor dem Sicherheitsventil ansprechen. Regler und Begrenzer müssen in ihren Ansprechpunkten einen entsprechenden Abstand haben. Min.-Druck-Begenzer bei Heißwassererzeugern in Anlagen mit Fremddruckhaltung sind entsprechend den Angaben des Erstellers der Heizungsanlage einzustellen. Eine entsprechende Abstimmung mit der Regelung muss heizungsseitig erfolgen. Temperatur Temperaturregler und -begrenzer müssen in ihren Ansprechpunkten aufeinander abgestimmt werden.

6.5 Speisepumpen a)

Vor Inbetriebsetzen von Pumpen müssen die dafür in den speziellen Vorschriften angegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. In jedem Fall muss man sich davon überzeugen, ob die vorhandene Betriebsvorschrift mit der gelieferten Pumpe übereinstimmt.

AAchtung Pumpen können mit frostsicherem Konservierungsmittel gefüllt sein. Pumpen über Entleerungsstopfen leeren, einmal durchspülen und mit Wasser füllen! Bei Anfahren gegen drucklosen Kessel Pumpe drosseln. Die Abströmleitung von Freilauf-Rückschlagventilen darf nicht abgesperrt sein. Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

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6.6.1 Allgemeines

b)

c)

Vor der Inbetriebnahme von Feuerungen müssen die dafür in den speziellen Betriebsvorschriften angegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Feuerungsleistung muss auf die Wärmeleistung abgestimmt werden. Die dafür erforderliche Brennstoffmenge ist zu bestimmen, sofern sie nicht aus dem Auftrag hervorgeht. Bei Ölfeuerungen sind Düsen zu kontrollieren. Zählerstände von Messgeräten für Öl oder Gas sind zu notieren. Zähler für Öl nach Möglichkeit durch Auslitern prüfen. Saugleitungen in Ölfeuerungsanlagen - der Teil zwischen Filter und Pumpe - sind durchzuspülen.

6.6.2 Besondere Prüfpunkte vor Inbetriebsetzen a)

Kessel ausreichend mit Wasser füllen

b) c)

Anbau des Brenners und Einbau der Flammrohrauskleidung kontrollieren Flammrohrauskleidung frei von Transportstützen

d)

Abgasklappe in Offenstellung festgestellt

e)

Regel- und Sicherheitsgeräte prüfen

f)

Speisepumpen auf Leichtgängigkeit prüfen

g)

Elektrischer Bereich - Bei Anlagen, die im Werk keine elektrische Funktionskontrolle durchlaufen konnten, ist diese vor Inbetriebsetzen der Feuerung und aller elektrisch angetriebenen oder funktionellen Anlageteile durchzuführen.

6.7 Anfahren aus kalten Zustand a)

Heißwassererzeuger (Hoch- und Niederdruck), die nach dem Naturumlaufprinzip arbeiten, z. B. Flammrohr-Rauchrohrkessel, müssen mit einem Mindestwasserdurchfluss auf Vorlauftemperatur hochgeheizt werden. Dabei ist zu unterscheiden in Heißwassererzeuger mit und ohne Beimischpumpe. Bei Anlagen mit Beimischpumpe muss diese während des Anfahrens in Betrieb sein. (Vor Ort davon überzeugen, dass Pumpe läuft). Die Verbindungsleitung zum Ausdehnungsgefäß muss geöffnet sein! Ist der Kessel auf Vorlauftemperatur hochgefahren, kann mit dem Aufheizen des Netzes begonnen werden. Bei Anlagen ohne Beimischpumpe muss beim Anfahren des Heißwassererzeugers ein Mindestwasserdurchfluss (ca. 15 % der Kesselleistung) gewährleistet sein. Hat der Kessel die Vorlauftemperatur erreicht, kann das Vorlauf- bzw. Rücklaufabsperrventil in Abhängigkeit der Rücklauftemperatur geöffnet werden.

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1

Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D)

ASicherheitshinweis: Ist die Mindestdurchströmung nicht gegeben, kann es zu Ausdampfungen kommen, die bis zum Zerstören der Verrohrung führen können und im Wiederholungsfall auch zu Schäden am Kessel. Zur Überwachung der Mindestdurchströmung empfehlen wir den Einbau eines Strömungswächters. Eine Rücklauftemperatur-Anhebeeinrichtung (Beimischpumpe oder Mengenbegrenzung) ist notwendig, um ein Unterschreiten der niedrigst zulässigen Rücklauftemperatur zu verhindern. In Abhängigkeit vom Brennstoff soll die niedrigste Temperatur des Kesselwassers (bei NiederdruckHeißwassererzeugern) und Verbrennung von Leichtöl 70 °C nicht unterschreiten. Die Spreizung zwischen Vor- und Rücklauf soll 40 °C nicht übersteigen. Um dies zu gewährleisten, ist heizungsseitig eine entsprechende Einrichtung vorzusehen (Beimischpumpe oder Mengenbegrenzung). Zu beachten ist außerdem, dass zu niedrige Kesselwassertemperaturen nicht nur Korrosionsschäden im Kessel, sondern auch Rußflockenauswurf und die damit verbundenen Nachbarschaftsbelästigungen (Umweltschutz!) hervorrufen. b) Dichtungen und Verschlüsse während des Aufheizvorganges in der ersten Betriebszeit des öfteren nachziehen. Ebenfalls an den Wendekammern und Einstiegsöffnungen des Kessels. In dieses Betriebsbuch sind zusätzlich die Wartungsarbeiten des Sachkundigen einzutragen. Die im Anhang dieser Betriebsvorschrift enthaltenen Formulare sollen dafür verwendet werden.

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Inbetriebnahme und Weiterbetrieb

a)

Während der Inbetriebsetzung oder des Probebetriebes muss der Sachverständige erlaubnispflichtige Anlagen den erforderlichen Prüfungen unterziehen, damit mit Abschluss des Probebetriebes zugleich die Inbetriebnahme und der Weiterbetrieb entsprechend der DampfkV erfolgen kann. Die rechtzeitige Verständigung und Abstimmung der Termine ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten vorzunehmen. Bei dem Weiterbetrieb der Anlage ist insbesondere auch auf die Beschaffenheit des Kesselwassers zu achten. Es zeigt sich des öfteren, dass über den Wasserkreislauf Fremdstoffe in den Kessel gelangen, die ein Entleeren und Neufüllen in kurzer Zeit, z. B. nach wenigen Tagen - erforderlich machen. Auf die tägliche Wartung und Prüfungen - siehe Abschnitt 9 - ist besonders sorgfältig zu achten. Betriebsbücher sind täglich zu führen!

b)

c)

8

Betrieb

8.1 Allgemeiner Hinweis Soweit Anlageteile erwähnt werden, die nicht Teil unserer Lieferung sind, erfolgt dies unverbindlich. Maßgebend ist die Bedienungsvorschrift des betreffenden Lieferanten.

8.2 Wichtiges für die Bedienung 6.8 Probebetrieb

1)

Fluchtwege freihalten

a)

2)

Fluchttüren nicht zugesperrt lassen

3)

Zuluft- und Entlüftungsöffnung öffnen

4)

Abgasklappen und Schieber öffnen und feststellen Wasserstände kontrollieren

b)

Die Dauer des Probebetriebes hängt von der Art der Anlage ab. Inbetriebsetzungsarbeiten und Probebetrieb greifen ineinander über, so dass bei einfachen Anlagen, z. B. solchen mit Leichtöl- oder Gasfeuerungen, der Probebetrieb in kurzer Zeit abgeschlossen sein kann, vorausgesetzt, dass die betreiberseitigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Abschluss des Probebetriebes und die damit erfolgte Einweisung des Bedienungspersonals ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten schriftlich zu bestätigen, im allgemeinen durch Unterschrift auf dem Montageschein bzw. einer entsprechenden Unterlage.

6.9 Tätigkeiten anderer Lieferer Einrichtungen, die Einfluss auf die Funktion unserer Lieferung haben, sind sorgfältig abzustimmen. Nur bei einwandfreier Funktion aller zugehörigen Anlageteile kann ein zufriedenstellender Betrieb erreicht werden.

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

8

5) 6)

7)

In den ersten Tagen nach dem Probebetrieb sind Schmutzfänger (zumindest die vor den Kesselspeisepumpen), Gasarmaturen und Ölpumpen mehrfach zu reinigen. In Heißwassererzeugungs-Anlagen sind die Einrichtungen für die Rücklauftemperaturabsicherung - insbesondere beim Anfahren der Anlage und bei Schnellaufheizung nach der Nachtabsenkung - auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die Mindestrücklauftemperatur darf nicht unterschritten werden, um Taupunktkorrosionen und zusätzliche Beanspruchungen des Kessels zu vermeiden.

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Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) 9

Prüfung und Wartung

f)

9.1 Betriebsbuch Über die Prüfungen und Wartungsarbeiten ist ein Betriebsbuch zu führen und vom Bedienungspersonal abzuzeichnen. In dieses Betriebsbuch sind zusätzlich die Wartungsarbeiten des Sachkundigen einzutragen. Die im Anhang dieser Betriebsvorschrift enthaltenen Formulare sollen dafür verwendet werden.

9.2 Prüfungen und Wartung a)

b)

Vor dem Anfahren der Anlage hat sich das Bedienungspersonal vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu überzeugen. Kontrollen bei Ölfeuerung

c)

- Feuerraum frei von Rückständen und Koksansatz - Rauchfreie Verbrennung - Passender Öldruck Kontrollen bei Gasfeuerung

g)

- Gasdruck d)

Wasseruntersuchung siehe Betriebsbuch sowie Wasserrichtlinien

IAnmerkung: Betriebsvorschrift des Lieferanten der Wasseraufbereitung beachten! e)

Kontrolle der Dichtstellen und Verschlüsse - erforderlichenfalls nachziehen und nachverpacken.

9.3 Weitere Prüf- und Wartungsarbeiten die innerhalb betrieblich abhängiger Zeiträume durchzuführen sind: a) b) c) d)

e)

Druckanzeige-, Regel- und Begrenzergeräte reinigen und mit destilliertem Wasser füllen. Dichtheit der Kesselverschlüsse und Austausch von Dichtungen. Schmutzfänger von Pumpen, Reglern, Zählern usw. nach Bedarf öffnen und reinigen. Stopfbüchsen von Ventilen, Pumpen usw. sind in der Regel wöchentlich nachzuziehen und bei Bedarf zu erneuern. Wellenlager sind entsprechend ihrer Bauweise (Gleit- oder Wälzlager) und den Betriebsbedingungen (z. B. heiße Räume) zu warten.

h)

Kessel feuer- und heizgasseitig Die Reinigung der gasseitigen Heizflächen ist in zeitlichen Abständen erforderlich, die vom Brennstoff, der Betriebsweise und täglichen Betriebszeit abhängen. Bei einem Rußbelag an Heizrohren von ca. 0,5 mm sollte man reinigen, am zweckmäßigsten mit einer motorangetriebenen Absauge-Bürsten-Einrichtung. Ansonsten ist der Abgastemperaturanstieg über den Normalwert hinaus ein entsprechendes Maß um festzustellen, ob die Heizflächen gas- oder auch wasserseitig gereinigt werden müssen. Kessel wasserseitig Bei geeigneter Wasseraufbereitung und richtiger Bedienung treten Überhitzungs- oder Korrosionsschäden auf der Wasserseite nicht auf. Die Heizflächen wie auch Heizstäbe und Kesselwandungen müssen frei von Belag und Korrosionen sein. Zeigen sich Beläge, empfiehlt es sich, den Lieferanten der Wasseraufbereitung einzuschalten, um weiteres festzulegen, z. B. auch eine chemische Reinigung, wenn es sich um Beläge handelt. Mit der Durchführung wasserseitiger Reinigungen sollten erfahrene Fachfirmen beauftragt werden! Für chemisches Reinigen durch eigenes Betriebspersonal empfehlen wir zugelassene Kesselsteinlösemittel. Sofern die chemische Reinigung erforderlich wird, ist dies im Betriebsbuch zu vermerken. Beläge auf der Wasserseite von Heizflächen sind nicht ungefährlich. Sie vermindern die Kühlung des Werkstoffes, so dass es zu Flammrohr-Einbeulungen und auch zum Aufreißen des Flammrohres kommen kann. Das nach dem Flammrohrende angeordnete Heizrohrfeld sowie weitere statisch tragende Kesselteile sind ebenfalls gefährdet. Verschleißteile Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, z. B. Wasserstandsgläsern u. a. muss besonderes Augenmerk zugewandt werden, damit Instandsetzungen oder das Auswechseln solcher Teile rechtzeitig eingeplant werden können.

10 Außerbetriebsetzen 10.1 Wesentliches im Ablauf 1)

2)

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

1

Feuerung abstellen bei Kleinlast - Flamme beobachten, beim Nachbrennen die Dichtheit der Brennstoff-Abschlussventile (Magnetventile) überprüfen. Unregelmäßigkeiten zeigen auf Gefahren hin und müssen beseitigt werden. Brennstoffversorgung unterbrechen durch Abstellen von Umwälzpumpen, Schließen von Ventilen, insbesondere in den Zulaufleitungen hochliegender Behälter. Buderus Heiztechnik GmbH • http://www.heiztechnik.buderus.de

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1 3) 4)

5)

Grundlegende Sicherheitshinweise (A105D) Dichtheit des Ablassventils prüfen. Abgasklappe oder Schieber schließen - aber erst nachdem die Feuerraumauskleidung genügend abgekühlt ist, um schädliche Wärmeeinwirkungen auf den Brenner zu verhindern. Wasseraufbereitung außer Betrieb nehmen, nach Anweisung des Herstellers.

10.2 Korrosionsschutz bei längerem Außerbetriebsetzen von Kesseln a)

Allgemeine Hinweise Der Restsauerstoff des Kesselwassers und eindringender Luftsauerstoff wirken im abgekühlten Kessel in Verbindung mit Kohlensäure korrosiv, wenn nicht entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Sobald Kessel länger als eine Woche stillstehen, muss man an entsprechende Schutzmaßnahmen denken.

a1)

a2)

a3)

b)

Nasskonservierung (wasserseitig) für Außerbetriebnahmen, in denen der Kessel in verhältnismäßig kurzer Zeit wieder betriebsbereit sein muss, und Trockenkonservierung (wasserseitig) für Außerbetriebnahmen auf längere Zeit ohne kurzfristige Wiederinbetriebnahme. Rauchgas- und feuerseitig Bei längeren Außerbetriebnahmen muss auch dafür an einen entsprechenden Korrosionsschutz gedacht werden. Nasskonservierung Kessel vollständig mit Wasser füllen. Kesselwasser durch Zugabe eines Alkalisierungsmittels auf einen pH-Wert = 9,5 bringen und eine entsprechende Menge Sauerstoffbindemittel zugeben. Als Alkalisierungsmittel kann z. B. Ätznatron oder entsprechendes Phosphat verwendet werden. Sauerstoffbindemittel sind z. B.: Hydrazin, Natriumsulfit und Natriumbisulfit. Abhängig von der Stillstandszeit soll z. B. der Hydrazingehalt im Kesselwasser betragen:

c)

Trockenkonservierung erfolgt nach völlig entleertem oder ausgetrocknetem Kessel. Absperrventile in wasserführenden Leitungen des Kessels schließen und mittels Steckscheiben leckagesicher abdichten. Kesselverschlüsse (Mannloch, Kopfloch, Handloch) offenhalten. Wasserbindemittel in den Kessel (wasserseitig) stellen, das ist z. B. Silicagel, Blaugel, wasserfreies Chlorkalzium, ungelöster Kalk (Ätzkalk). Silicagel und Blaugel sind nach Rotfärbung nicht mehr wasseraufnahmefähig. Sie müssen dann bei ca. 180 °C getrocknet oder erneuert werden.

AAchtung: Bei Arbeiten mit ätzenden Flüssigkeiten oder krebserregenden Chemikalien sind die einschlägigen Unfallvorschriften (UVV) unbedingt zu beachten und den ausführenden Personen zugänglich zu machen.

10.3 Anhang Zusammenstellung von Kesselbuch und Wasserrichtlinien Betriebsbuch Heißwassererzeuger: - Deckblatt - A 150/D - wöchentliche und halbjährliche Kontrollen IWichtiger Hinweis: Betriebsbücher sind in den vorgesehenen Zeitabständen zu führen! Sorgfältige Durchführung von Prüfungen, ordnungsgemäße Wartung und lückenlose Eintragungen in den Betriebsbüchern sind Voraussetzung für Gewährleistungen.

Stillstandsdauer

Hydrazinüberschuss g/m³ N2H4 bis 1 Woche 20 bis 30 bis 1 Monat 50 bis 100 länger 100 bis 300 Zur besseren Durchmischung soll der Kessel nach Zugabe von Hydrazin - kurz beheizt werden. Sämtliche Ventile schließen. In allen Fällen müssen die Abgasklappen oder Schieber geschlossen sein.

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

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Montage-, Bedienungs-, Wartungsanleitung Logano S 815, SB 815 • Ausgabe 05/2000

Wasserseitiges und heizgasseitiges Konservieren (A115D)

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Wasserseitiges und heizgasseitiges Konservieren (A115D) von stillstehenden Heißwasserkesseln Zweck des Konservierens

Das Aufbereiten von Kesselspeisewasser ist praktisch nahezu perfektioniert. Größte Gefahr für Dampfkessel ist heute das unkontrollierte Eindringen von Luftsauerstoff ins Kesselwasser während der Stillstandszeiten. Sauerstoff wirkt - besonders während des Anfahrens, aber auch während der Stillstandszeiten - korrosiv. Bei erschwerten Umweltbedingungen, z. B. bei Aufstellung in Meeresnähe oder besonders feuchter Luft, kann es ebenso zu rauchgasseitigen Korrosionsschäden kommen. Gegen den wasserseitigen Angriff gibt es die Nass- und Trockenkonservierung. Die Rauchgasseite wird gegebenenfalls durch Trockenkonservierung geschützt. Nasskonservierung bindet den Sauerstoff des im Kessel befindlichen Wassers. Trockenkonservierung sorgt dafür, dass keinerlei Feuchtigkeit mehr im Kessel verbleibt, der Stahl also nicht korrodieren kann. Die Trockenkonservierung kann angewendet werden, wenn eine kurzfristige Inbetriebnahme nicht erforderlich und wegen Frostgefahr die Nasskonservierung nicht möglich ist.

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Die Nasskonservierung

Grundsätzlich ist das Kesselwasser auf einen ausreichenden pH-Wert anzuheben und mit einer ausreichenden Menge an Sauerstoff-Bindemitteln zu versetzen. Bekannte Sauerstoff-Bindemittel sind: Natriumsulfit Hydrazin

Den zusätzlich erforderlichen Natriumsulfit-Überschuss nennt die Tabelle: NatriumsulfitÜberschuss bezogen auf die Länge der Stillstandszeit

Kessel mit Alkalisierung und vollentsalztem Speisewasser 1 Woche

200 - 300

1 Monat

450 - 900

länger

900 - 3000

Kessel mit Alkalisierung und nur enthärtetem Speisewasser zeitunabhängig

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

1500 - 5000

Für die Wirksamkeit des Natriumsulfit sind folgende Regeln besonders zu beachten: a)

Pulverförmiges Natriumsulfit ist vor dem Einfüllen in den Kessel in 30 - 40 °C warmen Speisewasser aufzulösen (pro 1 kg Natriumsulfit 5 Liter Wasser).

b)

Bei Nasskonservierung soll der pH-Wert der natriumsulfithaltigen Lösung bei 10 oder höher liegen. Außer Ätznatron und Phosphat, wie es im Kesselwasser vorliegt und zur Alkalisierung ausreicht, kann auch eine zusätzliche Zugabe von Ammoniak Erfolg haben.

c)

Um unterschiedliche Sauerstoff-Gehalte und damit Belüftungselement-Bildung auszuschließen, muss der Kessel vollständig mit natriumsulfithaltigem Kesselwasser gefüllt sein.

d)

Sämtliche Absperrschieber und Ventile sind nach Füllen des Kessels mit natriumsulfithaltigem Kesselwasser dicht zu schließen und während der Konservierung geschlossen zu halten. Der notwendige Natriumsulfit-Überschuss ist aus der Tabelle ersichtlich.

1g (Luft-) Sauerstoff im Wasser wird gebunden von 9 g handelsüblichem etwa 92%igem wasserfreiem Natriumsulfit (Na2SO3). Beispiel: Nicht entgastes, kalt aufbereitetes Wasser enthält ca. 10 g O2/m³. Zur Abbindung sind 90 g Natriumsulfit pro m³ Kesselwasser zuzusetzen.

92%ig

g/m³

2.1 Natriumsulfit Zunächst Natriumsulfit-Dosis adäquat zum Sauerstoffgehalt des Kesselwassers einfüllen:

Na2SO3

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e)

Wasserseitiges und heizgasseitiges Konservieren (A115D)

Sinkt innerhalb der Stillstandszeit der Natriumsulfit-Überschuss unter 500 g/m³ ab, so muss Natriumsulfit nachgespeist werden. Es ist durch geeignetes Umwälzen für gute Durchmischung zu sorgen.

Für die Wirksamkeit des Hydrazins sind folgende Regeln besonders zu beachten: a)

In Glasgefäßen reagiert reines Hydrazin mit in Wasser gelöstem Sauerstoff erst oberhalb 60 °C merklich schnell. In Kesseln wird dies schon bei Normaltemperatur erreicht, da das Fe3O4 der Schutzschicht ein ausgezeichneter Katalysator ist. Auch Aktivkohle-Filter als Katalysator für die Reaktion zwischen Sauerstoff und Hydrazin haben Anwendung gefunden. Levoxin - ein spezielles Hydrazin für den Kesselbetrieb - enthält bereits einen flüssigen Katalysator.

b)

Bei Nasskonservierung soll der pH-Wert der hydrazinhaltigen Lösung bei 10 oder höher liegen. Außer Ätznatron und Phosphat, wie es im Kesselwasser vorliegt und zur Alkalisierung ausreicht, kann auch eine zusätzliche Zugabe von Ammoniak Erfolg haben.

c)

Um unterschiedliche Sauerstoff-Gehalte und damit Belüftungselement-Bildung auszuschließen, muss der Dampfkessel vollständig mit hydrazinhaltigem Kesselwasser gefüllt sein.

d)

Sämtliche Absperrschieber und Ventile sind nach Füllen des Kessels mit hydrazinhaltigem Kesselwasser dicht zu schließen und während der Konservierung geschlossen zu halten. Der notwendige Hydrazin-Überschuss ist aus der Tabelle ersichtlich.

e)

Sinkt innerhalb der Stillstandszeit der HydrazinÜberschuss unter 50 g/m³ ab, so muss Hydrazin nachgespeist werden. Es ist durch geeignetes Umwälzen für gute Durchmischung zu sorgen. Bei Naturumlauf-Kesseln schafft man einen guten Kreislauf schon vor Inbetriebnahme bzw. vor der Konservierung durch eine im Nebenschluss liegende Umwälzpumpe. Auch durch ein schwaches Anheizen kann bei Naturumlauf-Kesseln eine Zirkulation erreicht werden.

Bei Naturumlauf-Kesseln schafft man einen guten Kreislauf schon vor Inbetriebnahme bzw. vor der Konservierung durch eine im Nebenschluss liegende Umwälzpumpe. Auch durch ein schwaches Anheizen kann bei Naturumlauf-Kesseln eine Zirkulation erreicht werden. f)

Vor Wiederanfahren des Kessels ist die Kesselwasserbeschaffenheit auf die vorgeschriebenen Werte (pH-Wert, Natriumsulfit-Gehalt) einzustellen.

2.2 Hydrazin Zunächst Hydrazin-Dosis adäquat zum Sauerstoffgehalt des Kesselwassers einfüllen: 1g (Luft-) Sauerstoff im Wasser wird gebunden von 1g Hydrazin (N2H4) = 7 g handelsübliches etwa 24%iges Hydrazinhydrat (N2H4 . H2O).

Beispiel: Nicht entgastes, kalt aufbereitetes Wasser enthält ca. 10 g O2/m³. Zur Abbindung sind 10 g Hydrazin bzw. 70 g Hydrazinhydrat pro m³ Kesselwasser zuzusetzen. Den zusätzlich erforderlichen Hydrazin-Überschuss nennt die Tabelle: Hydrazin-Überschuss bezogen auf die Länge der Stillstandszeit

N2 H 4

N2 H4 H2 O 24%ig

g/m³

g/m³

Kessel mit Alkalisierung und vollentsalztem Speisewasser 1 Woche

20 - 30

140 - 210

1 Monat

50 - 100

350 - 700

länger

100 - 300

700 - 2000

150 - 450

1000 - 3000

Kessel mit Alkalisierung und nur enthärtetem Speisewasser zeitunabhängig

Änderungen aufgrund technischer Verbesserungen vorbehalten!

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Untersuchungs-Verfahren

Die Prüfung auf Überschuss an Sauerstoff-Bindemittel bei der Nasskonservierung.

3.1 Sulfit-Bestimmung Das Verfahren soll eine einfache Überprüfung des notwendigen Zusatzes an Natriumsulfit zur Abbindung des Sauerstoffes im Kesselwasser ermöglichen. Grundlage des Verfahrens Jod oxydiert in saurer Lösung Sulfit zu Sulfat und wird dabei selbst zum Jodid reduziert. Überschüssiges Jod gibt mit Stärkelösung eine Blaufärbung. Störend wirken Nitrite, Sulfide und größere Mengen organischer Stoffe (KMnO4-Verbrauch über 60 mg/l). Reagenzien

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Schnelltest Zur Schnellbestimmung des Sulfitgehaltes bieten sich Teststäbchen an (z. B. Sulfit Test Fa. Merck).

3.2 Hydrazin-Bestimmung Grundlage des Verfahrens Hydrazin bildet in saurer Lösung mit p-Dimethylaminobenzaldehyd eine je nach Konzentration gelb bis rot gefärbte chinoide Verbindung als Farbvergleich. Reagenzien schwefelsaure p-Dimethylaminobenzaldehyd-Lösung 2%ig, Farb-Vergleichsampullen (beides zu beziehen von Bayer AG, Leverkusen, oder Vertretung)

a)

Phosphorsäure D. 1.14 (25%ig)

b)

0,01 normale Jodlösung

Durchführung

(in brauner Flasche kühl aufbewahren!)

Hydrazin-Bestimmung mit Vergleichslösungen bzw. Farbvergleichsfolien:

c)

Stärkelösung ca. 1%ig.

Geräte 300 ml Erlenmeyer-Kolben 10 ml Messpipette 20 ml Bürette, Teilung 0,1 ml Durchführung 100 ml der auf Zimmertemperatur abgekühlten und klar filtrierten Probe werden in einen 300 ml Erlenmeyer-Kolben gegeben und mit 3 ml Phosphorsäure (Reagenz a) angesäuert. Anschließend gibt man ca. 0,5 ... 1 ml der Stärkelösung (Reagenz c) hinzu. Mittels einer Bürette wird nun 0,01 normale Jodlösung (Reagenz b) zugesetzt, bis sich die Probe blau färbt. 1 ml 0,01 normale Jodlösung entspricht bei Verwendung von 100 ml Probelösung ungefähr 6,3 mg/l Natriumsulfit (Na2SO3).

Die auf Hydrazin-Gehalt zu untersuchende Wasserprobe muss zunächst auf < 40 °C abgekühlt werden (gegebenenfalls Entnahme über Probenkühler). Das Kesselwasser muss unter Umständen zuvor filtriert werden. 5 ml dieser Wasserprobe werden bis zum 1. Eichstrich in die Leerampulle gefüllt, mit 5 ml Hydrazinreagenz bis zum 2. Eichstrich aufgefüllt und zweimal umgeschüttelt. Es tritt eine Gelbfärbung der Prüfflüssigkeit ein. Nun wird die diesem Farbton nächstgelegene Vergleichsampulle bzw. Farbvergleichsfolie bestimmt. Der auf dieser Ampulle oder der Folie angegebene Wert gibt den Hydrazin (N2H4)-Gehalt in mg/l der Wasserprobe an. Zeigt die Prüfflüssigkeit Gelb-Farbtöne, die mit der Vergleichsskala nicht erfasst werden, so liegt der Gehalt an N2H4 über 1 mg/l. Auch diese Werte lassen sich genauer bestimmen, indem man 1 ml des zu prüfenden Wassers zuvor mit 99 ml kaltem Leitungswasser verdünnt, von diesem verdünnten Wasser 5 ml mit 5 ml Reagenz versetzt und dann mit der Farbskala vergleicht. Der gefundene Wert muss dann - entsprechend der vorgenommenen Verdünnung - mit 100 multipliziert werden. Das Reagenz muss stets dunkel und kühl gelagert werden. Haltbarkeit etwa 1 Jahr (vgl. Datum-Aufdruck auf dem Etikett). Eine Überprüfung der Reagenzlösung auf ihre Wirksamkeit ist jederzeit möglich, wenn 5 ml Trinkwas-

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Wasserseitiges und heizgasseitiges Konservieren (A115D)

ser mit 5 ml Reagenz versetzt werden, dann darf keine stärkere Färbung auftreten, als dem Nullwert der Farbskala entspricht.

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Weitergehende Maßnahmen können Sie beim zuständigen TÜV und beim Hersteller Ihrer Wasseraufbereitungsanlage erfahren.

Die Trockenkonservierung 5

Prinzipiell ist Trockenkonservierung bei sämtlichen Kesseln möglich. Es ist für vollständiges Entleeren der Kessel Sorge zu tragen und zu prüfen, ob die Kessel in Form von Säcken in Wasserrohren feuchte Stellen halten. Für die Trockenkonservierung ist eine ausreichende Menge Wasserbindemittel wie SilicaGel oder wasserfreies Chlorkalzium und Ätzkalk anzuwenden.

Die heizgasseitige Konservierung

Bei üblichen Aufstellbedingungen genügt die heizgasseitige Trocknung und Reinigung des Kessels. Bei erschwerten Bedingungen, wie z. B. in unmittelbarer Meeresnähe, bei besonders feuchter Luft oder bei Anwesenheit anderer korrosiver Medien, empfiehlt sich die heizgasseitige Trockenkonservierung. Dabei soll sinngemäß nach Punkt 4 vorgegangen werden.

Nach Einbringen des Trockenmittels sind sämtliche Kesselöffnungen zu schließen. Die Trockenmittel nehmen dann das Wasser aus allen Teilen des Kessels auf. Bei geeigneter Konstruktion kann auch die Trocknung einfach durch den natürlichen Luftzug erreicht werden, indem sämtliche Öffnungen aufbleiben.

4.1 SilicaGel oder Blaugel Von den genannten Trocknungs-Chemikalien lässt sich das Blaugel am einfachsten und sichersten handhaben. Es muss erneuert werden, wenn es sich rot gefärbt hat. Es kann durch längeres Erhitzen auf 180 ... 200 °C wieder wasserfrei und damit aktiv gemacht werden.

4.2 Chlorkalzium und Ätzkalk Bei der Anwendung von Chlorkalzium ist dafür Sorge zu tragen, dass die sich bildende konzentrierte Kalziumchlorid-Lösung nicht den Kesselwerkstoff berührt und dort Anfressungen erzeugen kann. Bei der Anwendung von Ätzkalk sind keinerlei Gefahren gegeben. Es muss aber darauf geachtet werden, dass alle Chemikalien in flachen Blechschalen verbleiben und dass keinesfalls Chlorkalzium und Kalk in den Kessel fallen und dann beim Wiederanfahren unkontrollierte Härtebildung eintritt.

AAchtung! Bei Verwendung von Chemikalien - insbesondere von Hydrazin - sind die Anwendungsvorschriften des Herstellers zu beachten.

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Richtlinie Wasserbeschaffenheit (A130D)

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Richtlinie Wasserbeschaffenheit (A130D) Heißwasserkessel

Kesselbauart

Niederdruck-Heißwasserkessel Gruppe II

Kesselgruppe nach Dampfkesselverordnung BUDERUS

Typ

Logano S 815 Logano plus SB 815

Wasserchemische Betriebsweise

salzarm1)

elektr. Leitfähigkeit im Kreislaufwasser

2

µS/cm

10-30

>30-100

>100-1500

Füll- u. Ergänzungswasser 2)

Allgemeine Anforderung pH-Wert bei 25 °C Erdalkalien (Gesamthärte)

farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen pH-Wert

8-10

8-10,5

8,5-10,5

mmol/l

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