Mitteilung der Verwaltung

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Referat für Anti korruption

BETREFF

Bericht des Antikorruptionsbeauftragten (Rat 129_2016) ART DER BERATUNG, DATUM, GREMIUM

Öffentliche Sitzung, 16.12.2016, Rat INHALT DER MITTEILUNG (Berichterstatter: Antikorruptionsbeauftragter, Ltd. StRD Kokol) Nach der Dienstanweisung zur Korruptionsprävention und -bekämpfung berichtet der Antikorruptionsbeauftragte jährlich in der zweiten Jahreshälfte dem Rat über seine Tätigkeit. 1. Berichtszeitraum Die Berichterstattung umfasst den Zeitraum von Dezember 2015 bis November 2016. 2. Grundlage und Aufgaben Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) wurde novelliert und ist am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten. Der Antikorruptionsbeauftragte hat auf die Einhaltung des Gesetzes, des Runderlasses zur Korruptionsbekämpfung (Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien - IR 12.02.02 -, vom 20.08.2014) sowie besonderer Vorschriften über Korruptionsbekämpfung und -vermeidung hinzuwirken. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben weisungsfrei. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: • • • • • • •

Beratung der Dienststellenleitung, Aufklärung, Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten sowie der kommunalen Mandatsträger, Regelmäßige Durchführung einer Schwachstellen- und Risikoanalyse, Aufbau eines Berichtswesens, Beobachtung und Bewertung von Korruptionsanzeichen, Fortschreibung des Antikorruptionskonzeptes Durchführung von Einzelfalluntersuchungen.

3. Organisatorisches und Personelle Ausstattung Der Antikorruptionsbeauftragte, Herr Ltd. Stadtrechtsdirektor Klaus Kokol, ist gleichzeitig Leiter des Rechtsamtes. Ihm zur Seite steht der stellvertretende Antikorruptionsbeauftragte, Herr StVR Ralf Kriesemer, der gleichzeitig Leiter des Referats Antikorruption/Zentrale Vergabestelle ist. Mit Organisationsverfügung vom 09.11.2012 wurde das Referat Antikorruption gegründet und dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt. Im Referat Antikorruption sind derzeit 5 Mitarbeiter/innen tätig. Es soll für die Stadt Neuss kurzfristig eine Rechnungskontrolle aufgebaut werden. Hierzu ist die Beschäftigung einer/eines Bauingenieur/s/in und einer/eines Bautechniker/s/in geplant. Eine Stellenausschreibung hierzu war vor den Sommerferien 2016 erfolglos verlaufen. Die Stellen wurden im Oktober erneut ausgeschrieben; ein Ergebnis liegt noch nicht vor.

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Für die Erreichbarkeit der Antikorruptionsbeauftragten durch die Mitarbeiter/innen und die Bürger/innen der Stadt Neuss wurden eine Hotline Antikorruption 02131/90-8888 und eine eMailAdresse [email protected] eingerichtet. Die Hotline gewährt Anonymität, weil keine Nummern im Display erkennbar sind und kann nur von den Antikorruptionsbeauftragten angenommen werden. Die eingehenden Mails auf der eMail-Adresse können nur von Herrn Kokol und Herrn Kriesemer eingesehen werden. 4. Tätigkeitsbericht a) Antikorruptionskonzept Die Aktualisierung und Erläuterung des Antikorruptionskonzeptes ist eine Daueraufgabe. Insbesondere die im Konzept enthaltenen Dienstanweisungen werden regelmäßig überprüft und ggf. angepasst. b) Umsetzung von Schulung und Sensibilisierung Die Schulungs- bzw. Sensibilisierungsveranstaltungen werden durch die Antikorruptionsbeauftragten mit verpflichtender Teilnahme durchgeführt. Das vom Referat Antikorruption entwickelte Konzept zur Schulung und Sensibilisierung enthält folgende Schwerpunkte: -

Definitionen/geschichtliche Entwicklung,

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Erscheinungsformen der Korruption

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Strafrechtliche bzw. rechtliche Einordnung der Korruption

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Präventionsstrategien

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Erkennen von Korruptionsindikatoren und Umgang mit Korruptionsindikatoren

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Führungsverantwortung und Kontrollmechanismen

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Risiko- und Schwachstellenanalyse

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Antikorruption bei der Stadt Neuss

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Verwaltungsethik

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Aktuelle Fragestellungen

Im Berichtszeitraum nahmen 63 Personen aus unterschiedlichen Bereichen der Stadt Neuss und ihrer Tochterunternehmen an diesen Veranstaltungen teil. Insgesamt konnten bereits fast 500 Personen sensibilisiert und geschult werden. c) Risiko- und Schwachstellenanalyse Gem. § 19 Abs. 2 KorruptionsbG sind die öffentlichen Stellen zur Festlegung korruptionsgefährdeter Bereiche und der entsprechenden Arbeitsplätze verpflichtet. Die Präventionsmaßnahmen sind gem. § 19 Abs. 1 KorruptionsbG dem Grad der jeweils gegebenen Korruptionsgefährdung anzupassen. Nach § 21 KorruptionsbG sind Beschäftigte in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen dort nicht länger als fünf Jahre zu beschäftigen. Soweit Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe und die Kompensationsmaßnahmen zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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Die Personalrotation wird von Fachleuten allgemein als ein Instrument der Korruptionsprävention mit hohem Wirkungsgrad beurteilt, andererseits ist sie personalwirtschaftlich und organisatorisch sehr schwierig zu handhaben: •

Mit dem regelmäßigen Wechsel von Dienstkräften gerade in spezialisierten Arbeitsbereichen sind - zumindest temporär - nicht unerhebliche Effizienzverluste verbunden.



Betroffene Dienstkräfte können den regelmäßigen Wechsel ihres Aufgabenbereiches sehr schnell als demotivierend empfinden, weil sie ihre besonderen Qualitäten und ihre Professionalität nicht in gewohnter Weise einsetzen können.



Aufgabenbereiche mit regelmäßiger Personalrotation können sehr schnell an Attraktivität verlieren.



In hoch spezialisierten Aufgabenbereichen mit besonderem, nur in geringem Umfang verfügbarem Fachpersonal, kann die Personalrotation auch unmöglich sein.

Die Risiko- und Schwachstellenanalyse wird jährlich (bis 2012 im Abstand von drei Jahren) fortgeschrieben. Nach dem Vorbild des LKA hat die Stadt Neuss im Jahr 2013 erstmals eine nicht auf einer Selbsteinschätzung der einzelnen Bereiche basierende Risiko- und Schwachstellenanalyse durchgeführt und veröffentlicht. Die Einschätzung der Antikorruptionsbeauftragten wird mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und dem Vorsitzenden der Personalvertretung besprochen. Bis 2013 wurde die Verwaltung in vier Risikogruppen (kein, geringes, mittleres und hohes Gefährdungspotential) eingeteilt. In Gesprächen und bei Schulungsmaßnahmen wird den Beschäftigten vermittelt, dass die Risiko- und Schwachstelleneinstufung nicht bedeutet, dass gegen die einzelnen Bereiche ein Korruptionsverdacht besteht oder falsch gearbeitet werde. Über die Einstufungen wird nur visualisiert, in welchen Bereichen möglicherweise system- oder aufgabenspezifische Risiken bestehen, die eine besondere Sensibilität erfordern. Das Gefährdungspotential ist umso höher je mehr Risikofaktoren bestehen. Die Stadt Neuss ist mit ihrer Risiko- und Schwachstellenanalyse einen Schritt weiter gegangen. Die Verwaltung wird nur in zwei Stufen betrachtet; normales (grün) und besonderes Gefährdungspotential (rot). Der aktuelle Gefährdungsatlas 2016 ist dieser Vorlage beigefügt. Basis der Betrachtung ist die Stellenübersicht zum Stellenplan 2016 i.V.m. dem Dezernatsverteilungsplan. Für die 1.576 Stellen der Stadt Neuss wurde bei 643 ein normales und bei 933 ein besonderes Gefährdungspotential definiert. In einem weiteren Schritt sprechen die Antikorruptionsbeauftragten mit den Leitern der Bereiche mit besonderem Gefährdungspotential über mögliche oder ggf. bereits vorhandene Kompensationsmaßnahmen und die Möglichkeit der Rotation von Beschäftigten.

d) Präventionsmechanismen Nach dem Ergebnis der Risiko- und Schwachstellenanalyse kommen beispielsweise folgende Präventivmechanismen in Betracht: •

Ausbau des Vier-Augen-Prinzips zum Sechs- bzw. Mehr-Augen-Prinzip



Änderung in der Ablauf- oder Aufbauorganisation



Intensivierung der internen Prüfung



Aufbau eines qualifizierten Controllings



Regelmäßiger Wechsel in der Zuständigkeitsverteilung



Aufbau einer Firmendatei und eines städtischen Vergaberegisters

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Mitteilung der Verwaltung Seite 4 Rat 129_2016;

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Die Stadt Neuss hat diese Punkte bereits weitgehend umgesetzt. Damit kann zeitnah auf Veränderungen innerhalb der Verwaltung und neuere Erkenntnisse reagiert werden. Im Bereich der Vergaben weicht die Stadt Neuss ab 2017 von ihrer restriktiven Vergabepraxis ab. Danach kann der Abruf von Leistungen aus Jahresverträgen beim GMN zukünftig bis zur Höhe von 5.000 € (statt bisher 2.500 €) vereinfacht erfolgen. Außerdem werden beim GMN Beschränkte Ausschreibungen bis zur Höhe von 50.000 € bei Ausbaugewerken und bis zur Höhe von 100.000 € bei allen übrigen Gewerken ermöglicht. Bisher waren aus Gründen der Korruptionsprävention Ausschreibungen mit einem Auftragswert ab 30.000 € öffentlich auszuschreiben. Die für den Themenbereich „Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen“ eingeräumte besondere Entscheidungsbefugnis des Bürgermeisters entfällt zum 01.01.2017. e) Beratung Hierzu gehört die Einzelberatung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Neuss ebenso wie die Beratung einzelner Sachgebiete, Abteilungen und Ämter. In Einzelberatungen wird meist der Inhalt des Antikorruptionskonzeptes diskutiert oder die Auslegung bestimmter Anweisungen nachgefragt. Insbesondere der Bereich „Annahme von Geschenken“ führt innerhalb der Verwaltung oftmals zu Unsicherheiten. In der Dienstanweisung zum Verbot der Annahme von Geschenken ist festgelegt, dass grundsätzlich nichts angenommen werden darf. In unzähligen Telefonaten und Gesprächen werden die Mitarbeiter/innen und Führungskräfte der Stadt Neuss beraten. Die häufigsten Fragen wurden in einer sog. FAQ-Liste zusammengefasst. Die Liste steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Intranet zur Verfügung. Die Zahl der Beratungsgespräche und Einzelfallprüfungen steigt kontinuierlich an. Die Beratung der einzelnen Organisationseinheiten der Stadt Neuss beinhaltet meist Erläuterungen zu generellen Regelungen/Genehmigungen/Genehmigungsfähigkeit, des individuellen Gefährdungspotentials, der Alarmindikatoren und der Präventionsmechanismen. f) Interne Ermittlungen Den Hinweisen aus der Bevölkerung oder von eigenen Mitarbeitern wird in jedem Fall nachgegangen. Alle Hinweise, die die Antikorruptionsbeauftragten erhalten, werden absolut vertraulich behandelt. Die Hinweisgeber werden in keinem Fall offen gelegt – auch nicht gegenüber dem Bürgermeister. Dies wird durch das Antikorruptionskonzept garantiert. Die Zahl der eingehenden Hinweise ist im Berichtszeitraum erstmals gesunken. Es sind zu vier möglichen Korruptionsvorgängen Hinweise gegeben worden. Die Hinweise waren nicht konkret sondern eher allgemein gehalten. Die daraus resultierenden internen Ermittlungen haben einen Korruptionsverdacht nicht erhärten können. Die Strafverfolgungsbehörden werden uneingeschränkt und mittels eigener interner Ermittlungen unterstützt. Zu den Tätigkeiten gehören u.a. Datenanalysen, die Aufarbeitung polizeilicher und eigener Verdachtsfälle, sowie die Sicherung von Beweismitteln. Der Personalbereich wird ggf. über Tatbestände mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen informiert und im Verfahren der Ahndung unterstützt. Festgestellte Vermögensschäden werden ermittelt, im Rahmen von Schadenersatz gem. § 823 BGB geltend gemacht und auch realisiert. Meist ist erst nach Abschluss der strafrechtlichen Verfahren eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen sinnvoll. Dies hängt damit zusammen, dass die Strafverfolgungsbehörden auch auf Unterlagen der im Verfahren beteiligten Firmen zugreifen können. Ein Nachteil ist, dass sich die polizeilichen Ermittlungen immer nur auf strafrechtlich noch nicht verjährte Vorgänge beziehen. Weiter zurück liegende Vorgänge bleiben außerhalb der Betrachtung. Die Dauer der in Neuss festgestellten korruptiven Verbindungen beträgt vermutlich mehr als 10 Jahre. Die Taten verjähren strafrechtlich bereits nach fünf Jahren. Dies macht die internen Ermittlungen und Realisierung von Schadenersatz für ältere Schäden sehr schwierig.

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Mitteilung der Verwaltung Seite 5 Rat 129_2016;

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Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erfolgt i.d.R. nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Da die Strafverfolgungsbehörden großen Wert darauf legen, potentielle Zeugen als Erste abschließend zu vernehmen, können interne Ermittlungen erst danach erfolgen. Da die Täter zumeist den der Stadt entstandenen Schaden nicht freiwillig ersetzen, müssen sie zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagt werden. Im zivilrechtlichen Verfahren ist ein genauer Nachweis des Schadens zu führen. Allein die Berufung auf die durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellten Schäden ist vor den Zivilgerichten nicht ausreichend, selbst wenn strafgerichtliche Urteile bereits vorliegen. h) Arbeitskreis Erfahrungsaustausch Korruption NRW Die Antikorruptionsbeauftragten aus großen nordrhein-westfälischen Kommunen treffen sich zweimal jährlich zusammen mit Vertretern des LKA in der Arbeitsgruppe „Erfahrungsaustausch Korruption NRW“. Ziel des Arbeitskreises ist über den Austausch von aktuellen Themen, Arbeitsweisen, Ideen und Erfahrungswerten Erkenntnisse für die eigene Arbeit zu gewinnen. Die Frühjahrstagung 2016 fand in Neuss, die Herbsttagung in Mettmann statt.

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