Europäisches Parlament 2014-2019

Petitionsausschuss

30.5.2016

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft:

1.

Petition Nr. 0587/2013, eingereicht von Winnie Sophie Füchtbauer, deutscher Staatsangehörigkeit, zur möglichen Änderung und Wahl des Nachnamens in der EU und zu den damit verbundenen Hindernissen

Zusammenfassung der Petition

Die Petentin führt aus, dass sie einen dänischen Staatsbürger geheiratet habe und dass ihr Sohn die doppelte Staatsangehörigkeit besitze. Nach der Hochzeit habe das Paar dem Sohn einen Doppelnamen gegeben, der aus den Nachnahmen der beiden Partner bestehe. Der Versuch der Petentin, die Namen bei den deutschen Behörden registrieren zu lassen, die den Mittelnamen nicht anerkennen, sei jedoch erfolglos gewesen. Gleichzeitig träten in den einschlägigen deutschen und dänischen Dokumenten beide Namen auf, die das Kind von Geburt an trage. Die Petentin habe daraufhin den Rat erhalten, einen Antrag mit einem Bindestrich zwischen den beiden Namen zu stellen, was sie jedoch abgelehnt habe, da dies zu einem anderen Nachnamen geführt hätte. Ihr Antrag sei jedenfalls ohne Begründung abgelehnt worden. Sie betrachtet dies als eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit innerhalb der EU und möchte wissen, warum ein Unterschied zwischen deutschen Staatsangehörigen, die seit ihrer Geburt einen Doppelnamen trügen und anderen, die später einen solchen Namen annehmen wollten, gemacht werde. 2.

Zulässigkeit

Für zulässig erklärt am 21. November 2013. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3.

Antwort der Kommission, eingegangen am 31. Oktober 2014

Die Petentin ist deutsche Staatsangehörige und mit einem dänischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar ist in Dänemark wohnhaft. Die Petentin hat in Dänemark den Nachnamen ihres Ehemanns – „Gøbel“ – als Mittelnamen angenommen. Das Paar hat einen CM\1096596DE.doc

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Sohn, dem der Name „Gøbel Füchtbauer“ gegeben wurde (ohne Bindestrich), wobei „Gøbel“ ein Mittelname ist. Als die Petentin versuchte, ihren Namen bei der deutschen Botschaft in Kopenhagen zu ändern, um den Nachnamen ihres Ehemannes als ihren Mittelnamen anzunehmen, wurde ihr Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass das Konzept des Mittelnamens nach deutschem Recht nicht existiere. Ihr Antrag, ihren Nachnamen in GøbelFüchtbauer zu ändern (also den Nachnamen ihres Ehemannes durch einen Bindestrich von ihrem Mädchennamen getrennt als Teil ihres Nachnamens einzutragen), wurde von den deutschen Behörden ebenfalls abgewiesen. Nach Ansicht der Petentin stellt dies eine Einschränkung des Rechts auf Personenfreizügigkeit dar. Dem Europäischen Gerichtshof1 zufolge fällt das Namensrecht nach derzeitigem Stand des EU-Rechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das EU-Recht beachten, insbesondere Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten2 zu bewegen und aufzuhalten. Die Petentin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Deutschland), die ihr Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat (Dänemark) frei zu bewegen und aufzuhalten, das gemäß Artikel 21 AEUV allen Bürgern der Union zukommt, ausgeübt hat. Eine eventuelle Einschränkung der Personenfreizügigkeit könnte sich aus der Tatsache ergeben, dass der Petentin in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zwei verschiedene Namen erteilt wurden und/oder dass Mitgliedern derselben Familie unterschiedliche Namen erteilt wurden. Diese beiden Aspekte werden weiter unter behandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Name einer Person ein wesentliches Element ihrer Identität und ihres Privatlebens, dessen Schutz in Artikel 7 der Grundrechtecharta verankert ist3. a) Erteilung von zwei oder mehr verschiedenen Namen an dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten Der Mittelname ist ein wesentliches Element des Namens, der im dänischen Gesetz über Namen geregelt ist und von der Petentin als Folge der Eheschließung mit einem dänischen Staatsangehörigen in Dänemark, wo sie in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts wohnhaft ist, rechtmäßig erworben wurde. Die Weigerung der deutschen Behörden, den Mittelnamen der Petentin als Teil ihres Namens anzuerkennen, führt zu einer Situation, in der sie in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zwei verschiedene Namen hat. Der Gerichtshof weist unter anderem in der Rechtssache C-148/02 Garcia Avello darauf hin, dass Abweichungen bei derselben Person zugeordneten Nachnamen in zwei Rechtssystemen zweier unterschiedlicher Mitgliedstaaten „[für die Betroffenen] zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen [können], die insbesondere aus den Schwierigkeiten resultieren können, in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, rechtliche Wirkungen von Urkunden oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, 1

Siehe Rechtssache C-148/02 Garcia Avello (2003), Slg. I-11613, Randnummer 25 (siehe hierzu auch Rechtssache C-353/06 Grunkin und Paul (2008), Slg. I-7639, Randnummer 16 und Rechtssache C-208/09 Sayn Wittgenstein (2010), Slg. I-0000, Randnummern 38 und 39). 2 Siehe unter anderem Rechtssache C-135/99 Elsen (2000), Slg. I-14909, Randnummer 33. 3 Artikel 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

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die auf den Namen ausgestellt wurden, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen“. In der Rechtssache C-353/06 Grunkin und Paul erkannte der Gerichtshof an, dass solche schwerwiegenden Nachteile auch auftreten können, wenn die betroffene Person nur die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besitzt, dieser Mitgliedstaat sich aber weigert, den der Person in ihrem Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilten Namen anzuerkennen1. In der Rechtssache C-208/09 Sayn Wittgenstein stellte der Gerichtshof ganz allgemein Folgendes fest: „Ein Unterschied zwischen zwei Namen, mit denen dieselbe Person bezeichnet wird, kann jedoch zu Missverständnissen und Nachteilen führen“2. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass solche Unterschiede bestehen, wenn die beiden Namen nicht identisch sind3. Ein solcher Unterschied liegt also auch vor, wenn eines der Elemente (z. B. ein Mittelname), das Teil des in einem Mitgliedstaat anerkannten Namens ist, im Namen, der im anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, fehlt. Jedes Mal, wenn die Petentin in Dänemark ihre Identität nachweisen muss, besteht die Gefahr, dass sie Zweifel an ihrer Identität und den Verdacht von Falschangaben ausräumen muss, die durch den Unterschied zwischen dem rechtmäßig erworbenen Namen (Folge der Eheschließung mit einem dänischen Staatsangehörigen), der in den Registern der dänischen Behörden und auf allen in Dänemark ausgestellten offiziellen Dokumenten erscheint, und dem Namen in ihrem deutschen Reisepass hervorgerufen werden4. In der Rechtssache C208/09 Sayn Wittgenstein5 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die konkrete Gefahr, „aufgrund der Verschiedenheit der Namen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand [ist], der geeignet ist, die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts zu behindern.“ Die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaates, alle Elemente eines Namens eines eigenen Staatsangehörigen anzuerkennen, wie er von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Staatsangehörige wohnhaft ist, erteilt wurde, ist daher potenziell geeignet, das Freizügigkeitsrecht jedes Unionsbürgers nach Artikel 21 AEUV einzuschränken. Soweit dies eine Einschränkung des Rechts auf Personenfreizügigkeit darstellt, könnte diese nur gerechtfertigt werden, sofern sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht6. Auf der Grundlage der von der Petentin zur Verfügung gestellten Informationen ist es nicht möglich, die genannten Aspekte zu beurteilen. b) Erteilung verschiedener Nachnamen an verschiedene Mitglieder derselben Familie Die Petentin führt außerdem an, dass sich der Name in ihrem deutschen Reisepass von dem Namen unterscheide, den sie und ihr Ehemann nach der Eheschließung als gemeinsamen Familiennamen gewählt hätten und den auch ihr Sohn trage. In der Rechtssache C-391/09 Malgožata Runevič-Vardyn7 entschied der Gerichtshof in Bezug auf Unterschiede bei den 1

Rechtssache C-353/06 Grunkin und Paul (2008), Slg. I-7639, Randnummer 24. Rechtssache C-208/09 Sayn Wittgenstein (2010), Slg. I-0000, Randnummer 66. 3 Rechtssache C-208/09 Sayn Wittgenstein (2010), Slg. I-0000, siehe Randnummer 65. 4 Rechtssache C-353/06 Grunkin und Paul (2008), Slg. I-7639, Randnummer 26. 5 Rechtssache C-208/09, Sayn Wittgenstein (2010), Slg. I-0000, Randnummer 70. Siehe auch Rechtssache C353/06 Grunkin und Paul (2008), Slg. I-7639, Randnummer 28. 6 Rechtssache C-208/09, Sayn Wittgenstein (2010), Slg. I-0000, Randnummer 81; Rechtssache C-406/04 De Cuyper (2006), Slg. I-6947, Randnummer 40. Rechtssache C-76/05 Schwarz und Gootjes-Schwarz, Slg. 2007, I6849, Randnummer 94; Grunkin und Paul, Randnummer 29; sowie Rüffler, Randnummer 74. 7 Rechtssache C-391/09 Malgožata Runevič-Vardyn (2011), Slg. I-03787. 2

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Nachnamen verschiedener Familienmitglieder Folgendes: „[Impliziert dies] die Möglichkeit, dass die Wahrheitsgemäßheit der in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben angezweifelt und die Identität dieser Familie und der zwischen den Familienangehörigen bestehenden Beziehung in Frage gestellt wird, könnte dies erhebliche Folgen für die Ausübung des unmittelbar durch Art. 21 AEUV eingeräumten Aufenthaltsrechts haben1.“ Dem Europäischen Gerichtshof zufolge obliegt es den nationalen Gerichten (in diesem Fall den deutschen Gerichten), festzustellen, ob im Einzelfall solche Gefahren für die betroffene Familie bestehen. Fazit Die Kommission beabsichtigt, die deutschen Behörden zu kontaktieren, um Informationen über die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu erhalten. 4.

Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 30. Mai 2016

Dem Europäischen Gerichtshof2 zufolge fällt das Namensrecht nach derzeitigem Stand des EU-Rechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das EU-Recht beachten, insbesondere Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten3. Im Fall der Petentin könnte sich eine eventuelle Einschränkung der Personenfreizügigkeit aus der Tatsache ergeben, dass der Petentin in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zwei verschiedene Namen erteilt wurden und/oder dass Mitgliedern derselben Familie unterschiedliche Namen erteilt wurden. Am 3. September 2015 übermittelte die Kommission im Rahmen von EU-Pilot ein Schreiben an die deutschen Behörden, in dem sie ihre Beobachtungen darlegte und die deutschen Behörden aufforderte, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. In ihrer Antwort vom 2. Dezember 2015 erklärten die deutschen Behörden, dass aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-353/06 Grunkin und Paul das deutsche Namensrecht um Artikel 48 EGBGB erweitert wurde. Aufgrund dieser Vorschrift kann jemand, dessen Name deutschem Recht unterliegt, mittels einer Erklärung an das Einwohnermeldeamt einen Namen, den er oder sie während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU angenommen und im dortigen Einwohnermeldeamt eintragen lassen hat, wählen, sofern dies nicht in offenkundigem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts steht. Nach Artikel 48 EGBGB muss der Name im Melderegister des anderen Mitgliedstaats eingetragen sein und dementsprechend das geltende Recht zum Namenserwerb in diesem Mitgliedstaat befolgt werden. In diesem Zusammenhang wird das Konzept des „Melderegisters“ so verstanden, wie es im deutschen Recht beschrieben wird. Die formalen Rechtssache C-391/09 Malgožata Runevič-Vardyn (2011), Slg. I-03787, Randnummer 77 und darin zitierte Rechtsprechung. 2 Siehe Rechtssache C-148/02 Garcia Avello (2003), Slg. I-11613, Randnummer 25 (siehe hierzu auch Rechtssache C-353/06 Grunkin und Paul (2008), Slg. I-7639, Randnummer 16 und Rechtssache C-208/09 Sayn Wittgenstein (2010), Slg. I-0000, Randnummern 38 und 39). 3 Siehe unter anderem Rechtssache C-135/99 Elsen (2000), Slg. I-14909, Randnummer 33. 1

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Mittel zur Bildung des Namens in diesem Mitgliedstaat unterliegen jedoch dem Recht desselben Staates. Ein Meldesystem, das den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht, ist nicht erforderlich. Dank Artikels 48 EGBGB ist es daher möglich, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen unkompliziert ohne offizielles Antragsverfahren anerkennen zu lassen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Antrag auf Anerkennung eines Namens, der gemäß Artikel 48 EGBGB in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, nur abgelehnt werden, wenn eine solche Anerkennung im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde. In diesem Fall würde die Anerkennung aus Gründen der öffentlichen Ordnung verweigert. Im Fall der Petentin kommen die deutschen Behörden zu folgendem Schluss: Was den möglichen Verstoß gegen das Recht auf Personenfreizügigkeit durch die Erteilung von zwei oder mehr verschiedenen Namen an dieselbe Person in verschiedenen Mitgliedstaaten betrifft, wird im deutschen Recht in Artikel 48 EGBGB eine Grundlage dafür festgelegt, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen und eingetragenen Namen in Deutschland anzuerkennen. Nach geltendem Recht kann die Anerkennung eines Namens, der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben wurde, nur unter bestimmten Bedingungen und unter Berufung auf Belange der öffentlichen Ordnung verweigert werden. Eine Anerkennung eines Mittelnamens würde wahrscheinlich nicht zu einem solchen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führen, auch wenn es im deutschen Recht keine Vorschrift über Mittelnamen gibt. Sofern die anderen (formalen) Voraussetzungen erfüllt sind, sollte die Anerkennung der von der Petentin beantragten Namensänderung daher gemäß Artikel 48 EGBGB möglich sein. Deutsches Recht sollte grundsätzlich einer Namensänderung der Petentin nicht im Weg stehen und so die von ihr gewünschte Kombination der Namen ihrer Familienmitglieder gestatten. Die deutschen Behörden kommen also zu dem Schluss, dass das deutsche Namensrecht nicht gegen Artikel 21 AEUV verstößt. Die deutschen Behörden stellen ebenfalls fest, dass die Petentin nach der Ablehnung ihres Antrags durch die deutschen konsularischen Vertretungen eine Petition direkt bei der Kommission einreichte. Es fand keine Überprüfung statt, ob die Ablehnung ihres Antrags gerechtfertigt war und ob sie im Einklang mit Artikel 48 EGBGB steht. Was die mögliche Erteilung von verschiedenen Nachnamen an verschiedene Mitglieder derselben Familie betrifft, erklären die deutschen Behörden, dass sie keinen Grund sehen, warum verschiedene Namen einzelner Familienmitglieder einen Verstoß gegen das Recht auf Personenfreizügigkeit gemäß Artikel 21 AEUV darstellen sollte. Gleichzeitig betonen die deutschen Behörden, dass deutsches Recht grundsätzlich einer Namensänderung der Petentin nicht im Wege stehen und so die von ihr gewünschte Kombination der Namen ihrer Familienmitglieder gestatten sollte, wie es zuvor auch erklärt wurde.

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Fazit Auf der Grundlage der Analyse der Antwort der deutschen Behörden und der entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften scheint es nach Artikel 48 EGBGB so zu sein, dass nach deutschem Recht grundsätzlich nichts dagegen spricht, dass die deutschen Behörden den Namen der Petentin, wie er von den dänischen Behörden festgelegt wurde, anerkennen. Die Antwort der deutschen Behörden scheint außerdem nahezulegen, dass die deutschen konsularischen Vertretungen in Dänemark mit der Weigerung, den in Dänemark angenommenen Namen der Petentin anzuerkennen, möglicherweise einen administrativen Fehler begangen haben, und dass die Petentin auf das nach deutschem Recht verfügbare administrative Beschwerdeverfahrens zurückgreifen sollte. Die Kommission übermittelt der Petentin ein Schreiben, das eine rechtliche Analyse und die Anregung enthält, dass die Petentin die konsularischen Vertretung der Bundesrepublik noch einmal kontaktieren und sich auf Artikel 48 EGBGB und die Antwort der deutschen Behörden an die Kommission im Rahmen des EU-Pilotverfahrens berufen solle. Sie solle außerdem die Anerkennung ihres Namens, wie er von den dänischen Behörden festgelegt wurde, durch die deutschen Behörden einfordern und sich im Falle einer Weigerung des nach deutschem Recht verfügbaren administrativen Beschwerdeverfahrens bedienen.

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