Europäisches Parlament 2014-2019

Petitionsausschuss

17.7.2015

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft:

1.

Petition Nr. 0258/2011, eingereicht von Karen Everett, britischer Staatsangehörigkeit, unterzeichnet von 679 weiteren Personen, zur Verschmutzung der Gewässer im Bereich des Strands Western Beach in Gibraltar durch Escherichia-coli-Bakterien, die angeblich durch Abwasser aus Spanien verursacht wurde

Zusammenfassung der Petition

Die Petentin lebt in Gibraltar und legt dar, dass der kleine Strand Western Beach in Gibraltar seit September 2010 gesperrt sei, da die Gewässer mit Escherichia-coli-Bakterien verseucht seien. Die Petentin und die weiteren Unterzeichner der Petition sind der Auffassung, dass diese Verschmutzung durch ein Abflusssystem für Abwasser verursacht wird, das von den spanischen Behörden im spanischen Grenzgebiet errichtet wurde. 2.

Zulässigkeit

Für zulässig erklärt am 6. Juni 2011. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3.

Antwort der Kommission, eingegangen am 6. September 2011

Das unsachgemäße Sammeln und/oder Behandeln von Abwasser kann eine der Hauptursachen für Wasserverschmutzung im Allgemeinen und insbesondere für eine Verschlechterung der Qualität von Badegewässern sein. Es gibt umfassende EU-Umweltrechtsvorschriften, und zwar: − Rechtsvorschriften zum Schutz der Badegewässer in der Badegewässerrichtlinie1; − Rechtsvorschriften zum Schutz aller Gewässer (Flüsse, Seen, Grundwasser und 1

Richtlinie 2006/7/EG, Abl. L 64 vom 4.3.2006.

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Küstengewässer) mit dem Ziel der Erreichung eines guten Wasserzustands in der Wasserrahmenrichtlinie1; − Rechtsvorschriften zum ordnungsgemäßen Sammeln und Behandeln von kommunalem Abwasser in der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser2. Die Kommission ist aufgrund einer an sie gerichteten Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Verletzung der EU-Umweltrechtsvorschriften sowie infolge von Medienberichten und aufgrund der Ergebnisse von Wasserüberprüfungen an besagtem Strand über die Sachlage informiert. Die Kommission hat von den zuständigen Behörden Informationen angefordert. Nach Erhalt der Informationen wird die Kommission eine Bewertung der Tatsachen vornehmen und darüber entscheiden, welche Maßnahmen einzuleiten sind, zu denen gegebenenfalls auch Verfahren gemäß Artikel 258 ff. AEUV3 gehören werden. 4.

Ergänzende Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 30. Mai 2012

Im Anschluss an die Petition an das Europäische Parlament und eine von einzelnen Bürgern zum selben Thema eingebrachte Beschwerde über die Verschmutzung fäkalen Ursprungs am Strand Western Beach (Playa del Oeste) in der Bucht von Algeciras leitete die Europäische Kommission ein Untersuchungsverfahren ein, um bei den spanischen Behörden detailliertere Informationen über die Verschmutzung von Küstengewässern in dieser Gegend einzuholen. Die spanischen Behörden lehnten das Verfahren ab. Ihnen zufolge enthielt es Wertungen zu strittigen Fragen bezüglich der Gebietshoheit der Gewässer in der Bucht von Algeciras. Die Dienststellen der Kommission haben entschieden, die Untersuchung abzuschließen, der Petentin jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Es wurde erneut eine Untersuchung desselben Problems eingeleitet. Die Neutralität der Europäischen Kommission im Hinblick auf die von den spanischen Behörden angesprochenen Fragen der Gebietshoheit wurde bekräftigt. Inzwischen hat die Kommission eine Lücke in den Angaben festgestellt, die vom Vereinigten Königreich hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser vorgelegt wurden. Es geht hierbei um die möglicherweise fehlende Abwasserbehandlung im Ballungsraum Gibraltar. Die Kommission verfolgt den Fall weiter und wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen. 5.

Antwort der Kommission (REV II), eingegangen am 30. Januar 2013

Im Jahr 2011 ersuchte die Europäische Kommission die spanischen Behörden um Auskünfte zu der Verschmutzung von Küstengewässern in der Bucht von Algeciras, insbesondere der Verschmutzung fäkalen Ursprungs der Gewässer im Bereich der Strände sowie ihren möglichen Ursachen. 1 2 3

Richtlinie 2000/60/EG, Abl. L 327 vom 22.12.2000. Richtlinie 91/271/EWG, Abl. L 135 vom 30.5.1991. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Abl. C 83 vom 30.3.2010.

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Die von den spanischen Behörden im Jahr 2012 übermittelten Informationen ließen darauf schließen, dass ein Teil der Stadt La Línea kommunales Abwasser ohne Behandlung in Küstengewässer eingeleitet hatte. Den Behörden zufolge wurden die Arbeiten zur vollständigen Sammlung des Abwassers und dessen Ableitung in die Kläranlage Ende des Jahres 2011 fertiggestellt. Die Kommission erhielt eine Beschreibung der Arbeiten und die Abnahmebescheinigung der Behörden. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein solches Einleiten von unbehandeltem Abwasser in die Küstengewässer die Ursache des Problems am Strand Western Beach gewesen sein könnte. Daher sollte ab Anfang des Jahres 2012 keine weitere Verschmutzung mehr auftreten. Dies kann allerdings nur anhand der Daten zur Qualität der Badegewässer für das Jahr 2012 festgestellt werden. Die Kommission und die Europäische Umweltagentur werden diese Daten im Rahmen der Berichterstattung gemäß der Badegewässerrichtlinie1 erhalten, für die die Frist am 31. Dezember 2012 abläuft. Die übermittelten Daten werden nach deren Erhalt analysiert. Die Kommission hat auch vom Vereinigten Königreich Auskünfte zur Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser2 in Gibraltar angefordert. Es sind noch keine entsprechenden Informationen verfügbar. Fazit Die Kommission verfolgt den Fall weiter und wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen. 6.

Antwort der Kommission (REV III), eingegangen am 29. November 2013

Das Vereinigte Königreich hat Werte für die Badegewässerqualität am Strand Western Beach übermittelt, die auf eine mikrobielle Verschmutzung hinweisen.3 Die Kommission verfolgt ihre Untersuchungen weiter, um die Ursachen dieser Verschmutzung auszumachen. Über das EU-Pilot-System hat die Kommission eine Anfrage an das Vereinigte Königreich gerichtet, die Folgendes zum Gegenstand hat: •

die mögliche Versenkung von Abfällen (einschließlich Flüssigkeiten zum Reinigen von Landebahnen sowie Müll) vom Flughafen Gibraltar in den umgebenden Gewässern, was sich auf den Strand Western Beach auswirken könnte; die Kommission hat zu diesem Thema zwei parlamentarische Anfragen (E-007803/2012 und E-007190/2013) erhalten;



den möglichen Einfluss der beiden Regenwasserkanäle, die nördlich und südlich des Strandes Western Beach direkt ins Meer führen; dies ist laut dem von den Behörden

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Richtlinie 2006/7/EG vom 15.2.2006, ABl. L 64 vom 4.3.2006. Richtlinie 91/271/EWG vom 21.5.1991, ABl. L 135 vom 30.5.1991. 3 Sämtliche EU-Werte stehen zur Verfügung unter: http://www.eea.europa.eu/themes/water/status-and-monitoring/state-of-bathing-water/bathing-water-data-viewer 2

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Gibraltars ausgearbeiteten Badegewässerprofil1 eine mögliche Ursache für die Verschmutzung des Strandes Western Beach. Die Kommission hat vom Vereinigten Königreich Informationen zur Umsetzung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser2 in Gibraltar erhalten. Es wurde festgestellt, dass es in diesem Ballungsgebiet keine Kläranlage für kommunales Abwasser gibt. Die Kommission hat ihre Bedenken in einem Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union offiziell vorgebracht. Die Kommission hat auch zusätzliche und aktualisierte Informationen bei den spanischen Behörden angefordert, um die Bewertung der möglichen Ursachen der Verschmutzung abzuschließen. Fazit Die Kommission verfolgt den Fall weiter und wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen. 7.

Antwort der Kommission (REV IV), eingegangen am 31. Oktober 2014

Das Vereinigte Königreich hat in der Badesaison 2012 Werte für die Badegewässerqualität am Strand Western Beach (Gibraltar) übermittelt, die auf eine mikrobielle Verschmutzung hindeuteten. In der Badesaison 2013 wurden die vorgegebenen Werte3 am Strand eingehalten, obwohl dieser zeitweise gesperrt werden musste. Die Kommission hat unterdessen ihre Untersuchungen fortgesetzt, um die Ursachen der Verschmutzung auszumachen, wobei die folgenden Informationen zusammengetragen worden sind: Im Rahmen einer ersten Anfrage über das EU-Pilot-System hat die Kommission die spanischen Behörden um aktualisierte Informationen zum Austreten von Abwasser aus der Kanalisation in La Línea de la Concepción, Cádiz (Andalusien), ersucht, das mit der Verschmutzung im Bereich des Strandes Western Beach, Gibraltar, im Zusammenhang stehen könnte. Die letzte Antwort der spanischen Behörden ging im April 2014 ein. Darin räumten die spanischen Behörden ein, dass es im Jahr 2013 zum Austreten von Abwasser (Überläufe) gekommen sei, was zu einer Verschmutzung geführt habe. Die Behörden berichteten, es sei an „Tagen ohne Starkregen“ zu den Überläufen gekommen, und zwar insgesamt 18 Mal an der Einleitungsstelle in direkter Nähe zu Gibraltar, davon einige Male während der Badesaison (Juni bis Oktober). Ausgehend von der Beschreibung, die von den spanischen Behörden vorgelegt worden ist, könnten eine unzureichende Wartung der Kanalisation und der Pumpstationen sowie das „unkontrollierte“ Einleiten von Abwasser aus Haushalten in La Línea in das 1

https://www.gibraltar.gov.gi/images/stories/PDF/environment/Beach%20profiles/Western_beach_bathi ng_water_profile.pdf 2

Richtlinie 91/271/EWG vom 21.5.1991, ABl. L 135 vom 30.5.1991. Sämtliche EU-Werte stehen zur Verfügung unter: http://www.eea.europa.eu/themes/water/status-and-monitoring/state-of-bathing-water/bathing-water-data-viewer

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Regenwassersammelsystem die Hauptgründe für das Austreten von verschmutztem Abwasser sein. Die spanischen Behörden gaben außerdem an, dass die Gemeinden von Campo de Gibraltar (darunter auch La Línea) kürzlich eine Vereinbarung mit einem öffentlichen Unternehmen unterzeichnet haben, das eine Tochtergesellschaft des spanischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten (Ministerio de Fomento) ist. Eines der Ziele dieser Vereinbarung ist die Lösung des zuvor erwähnten Problems des Austretens von verschmutztem Wasser, indem die Abwasserzuleitung gefunden und von den Regenwassersammelsystemen getrennt wird und die Einleitungsstellen regelmäßig kontrolliert werden. Für dieses Projekt ist eine Erstinvestition von 6,5 Mio. EUR vorgesehen. Darüber hinaus gibt es in Gibraltar derzeit keine kommunale Kläranlage, womit Artikel 4 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 nicht eingehalten wird: In Gibraltar wird das gesamte kommunale Abwasser unbehandelt ins Meer geleitet. Die Kommission hat in dieser Angelegenheit ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das sich im Stadium der begründeten Stellungnahme befindet. Derzeit liegen jedoch keine Beweise dafür vor, dass die fehlende Behandlung des kommunalen Abwassers aus dem Ballungsraum Gibraltar für die Verschmutzung am Strand Western Beach verantwortlich ist. Schließlich haben die Behörden des Vereinigten Königreichs in ihrer Antwort an die Kommission im Rahmen einer aktuelleren EU-Pilot-Untersuchung bestätigt, dass es in der Nähe des Strandes Western Beach zwei Einleitungsstellen ihres Regenwassersystems gibt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben jedoch erklärt, dass keines der Rohre mit kommunalen Abwasserquellen verbunden ist und dass diese Einleitungsstellen somit nicht die Ursache der Verschmutzung am Strand Western Beach sein können. Der Kommission wurde ein Bericht vorgelegt, in dem die zur Untermauerung dieser Schlussfolgerungen durchgeführten Untersuchungen aufgeführt wurden. Die Behörden des Vereinigten Königreichs widerlegten die Behauptung, die Verschmutzung werde möglicherweise durch Müll verursacht, der von Lkw in der Umgebung im Meer versenkt wird. Sie erklärten, dass auf dem Foto, das in der spanischen Presse veröffentlicht worden war, ein automatisches Reinigungsfahrzeug des Flughafens zur Säuberung der Start- und Landebahn von Sand, Splitt und kleinen Steine zu sehen sei. Bis August 2012 sei dieser Schutt im Bereich am westlichen Ende der Start- und Landebahn gelagert worden, bis er zur Entsorgung abtransportiert worden sei. Seit August 2012 entsorge das Reinigungsfahrzeug den Schutt in einem Container an derselben Stelle. Fazit Die Kommission hat die spanischen Behörden bezüglich des endgültigen Zeitplans für die vorgeschlagenen Arbeiten zur Verbesserung der Situation um weitere Klarstellungen ersucht. Das Vertragsverletzungsverfahren wegen der fehlenden Abwasserbehandlung in Gibraltar wird aufrechterhalten, bis eine angemessene Abwasserbehandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser vorhanden ist. 8.

Antwort der Kommission (REV V), eingegangen am 17. Juli 2015

Bereits seit dem Jahr 2010 sind im Bereich des Strands Western Beach (Gibraltar) immer 1

ABl. L 135 vom 20.7.1990, S. 40.

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wieder mikrobielle Verschmutzungen aufgetreten. Zudem wurde 2014 festgestellt, dass bei diesem Strand verbindliche Anforderungen gemäß der Richtlinie 2006/7/EG nicht eingehalten werden. Laut Informationen aus vorangegangen Mitteilungen von den spanischen Behörden dürfte dies auf das Austreten unbehandelten Abwassers in La Línea de La Concepción (Andalusien, Spanien) zurückzuführen sein. Die Behörden schlugen vor, zur Behebung der Verschmutzungen Ad-hoc-Infrastrukturarbeiten durch ein öffentliches Unternehmen („Acuamed“) durchführen zu lassen, und zwar im Rahmen einer im April 2014 zwischen dem andalusischen Gemeindeverband „El Campo de Gibraltar“ (zu dem auch La Línea zählt) und Acuamed, einer Tochtergesellschaft des spanischen Umweltministeriums, unterzeichneten Vereinbarung. Die Kommission ersuchte die spanischen Behörden im April 2015 um Auskünfte zum aktuellen Stand der entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen – insbesondere zum Zeitplan der Arbeiten sowie um detaillierte Angaben zu den Investitionen. Zudem wurden die spanischen Behörden aufgefordert, der Kommission darzulegen, warum sie – sollte dies der Fall sein – nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und wann die Informationen voraussichtlich übermittelt werden können. In ihrer Antwort vom 29. Mai 2015 gaben die spanischen Behörden an, dass die vorgenannte Vereinbarung, die am 28. April 2014 unterzeichnet worden war, die Durchführung einer Reihe von Arbeiten an den Abwasserleitungen in El Campo de Gibraltar zum Gegenstand gehabt hätte, jedoch vorerst keine neuen Arbeiten in La Línea vorsehe. Die Vereinbarung müsse daher überarbeitet werden, um diese Arbeiten ebenfalls darin aufzunehmen, was laut den spanischen Behörden ein „komplexes interministerielles Verfahren“ erforderlich macht, zu dem weder ein voraussichtlicher Zeitplan noch nähere Informationen übermittelt wurden. Zudem wurde dargelegt, dass nach der Billigung der Änderungen an der Vereinbarung die Ausarbeitung und Billigung des entsprechenden Projektes in La Línea ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen würden. Fazit Die spanischen Behörden haben die Kommission bereits am 21. April 2014 über die vorgenannte Vereinbarung informiert. Nun, mehr als ein Jahr später, können weder hinsichtlich der Ergreifung noch hinsichtlich der Planung der Maßnahmen, die zur Lösung der Verschmutzung mit Abwasser in La Línea erforderlich sind, Fortschritte festgestellt werden. Zudem zeigen die von den spanischen Behörden übermittelten Daten, dass in La Línea de la Concepción die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG nicht eingehalten werden. Die Kommission wird dieser Angelegenheit daher im Rahmen eines „horizontalen“, derzeit laufenden EU-Pilotverfahrens, das auch andere Ballungsräume in Spanien, die die Anforderungen nicht einhalten, zum Gegenstand hat, nachgehen. Die Kommission beurteilt derzeit alle von den spanischen Behörden im Rahmen dieses horizontalen EU-Pilotverfahrens übermittelten Informationen und wird auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung über die Folgemaßnahmen entscheiden, die in den entsprechenden Ballungsräumen jeweils ergriffen werden müssen.

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