Merkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016

Hessisches Kultusministerium Merkblatt „Wechsel der Sprachenfolge“ – Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, di...
Author: Viktoria Bieber
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Hessisches Kultusministerium

Merkblatt „Wechsel der Sprachenfolge“ – Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert werden, haben unterschiedliche Voraussetzungen bezüglich ihrer Fremdsprachenkenntnisse. § 54 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABI. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (ABI. S. 234), bietet diesen Schülerinnen und Schülern gute Rahmenbedingungen zum Erreichen ihrer individuellen schulischen Ziele. Neben den Fördermaßnahmen, die nach personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule zum Erlernen der ersten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 (§ 54 Abs. 1 VOGSV) eingerichtet werden sollen, haben Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 8, die keine deutsche Schule besucht haben und deshalb weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, die Möglichkeit, einen Antrag auf „Wechsel der Sprachenfolge“ zu stellen.

Wechsel der Sprachenfolge in der Sekundarstufe I – rechtliche Grundlagen Der Wechsel der Sprachenfolge wird in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) in § 54 Abs. 2 geregelt. Demnach setzt er voraus, dass die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist und dass die personellen und organisatorischen Möglichkeiten im Aufsichtsbereich des Staatlichen Schulamtes es zulassen, dass der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils zum Schuljahresende mündlich und schriftlich durch eine Feststellungsprüfung beurteilt werden kann. Die Sprache des Herkunftslandes oder Russisch kann als erste oder zweite Fremdsprache gewählt werden. Beim Hauptschulabschluss in der Form eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird das Prüfungsfach Englisch durch die gewählte Fremdsprache ersetzt. Beantragt werden kann der Wechsel der Sprachenfolge von Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 8, die weder über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift noch über Fremdsprachenkenntnisse im Sinne des schulischen Regelangebots verfügen, weil sie keine deutsche Schule besucht haben.

Wechsel der Sprachenfolge in der Oberstufe – rechtliche Grundlagen Hinsichtlich des Angebots weiterer Fremdsprachen außer Englisch, Französisch und Latein in der gymnasialen Oberstufe legt § 7 Abs. 2 der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABI. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABI. S. 360), fest, dass Unterricht in anderen Fremdsprachen dann erteilt werden kann, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind und genehmigte Lehrpläne oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards vorhanden sind. 1/2

Antragsstellung „Wechsel der Sprachenfolge“ Die Eltern der Schülerin oder des Schülers stellen bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der besuchten bzw. aufnehmenden Schule einen formlosen Antrag auf Wechsel der Sprachenfolge. Die Schule reicht diesen formlosen Antrag gemeinsam mit dem Formblatt „Antrag auf Wechsel der Sprachenfolge“ an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Dieser beinhaltet neben der Dokumentation der Schullaufbahn und den bisher besuchten Fremdsprachenunterrichten die Beantragung der konkreten Sprachenfolge sowie eine Beurteilung der allgemeinen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers durch die Schule.

Prüfung des Antrags „Wechsel der Sprachenfolge“ Das zuständige Staatliche Schulamt prüft jeden Antrag individuell. Wenn die schulisch vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalls für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar ist und die personellen und organisatorischen Möglichkeiten es zulassen, dass entweder der Unterricht in der gewählten Fremdsprache erteilt oder der Kenntnisstand der Schülerin oder des Schülers jeweils am Schuljahresende durch eine mündliche und schriftliche Feststellungsprüfung beurteilt werden kann, entspricht das Staatliche Schulamt dem Antrag. Die Eltern werden von der Schule über die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes informiert. Im Falle einer Feststellungsprüfung benennt das Staatliche Schulamt die zuständige Prüferin oder den zuständigen Prüfer. Nachdem die Eltern das Schreiben des Staatlichen Schulamtes erhalten haben, haben sie die Verpflichtung, mit der Prüferin oder dem Prüfer in Kontakt zu treten, damit Absprachen getroffen werden und Arbeitsaufträge vereinbart werden können.

Feststellungsprüfung Die Feststellungsprüfung ist eine mündliche und schriftliche Sprachprüfung, die am Ende eines Schuljahres rechtzeitig vor Durchführung der Versetzungskonferenzen abgenommen wird. Die Prüfung orientiert sich an den zu erwerbenden Kompetenzen entsprechend den Lernjahren der zu ersetzenden 1. oder 2. modernen Fremdsprache. Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird den betroffenen Schulen als Schulnote mitgeteilt. Die Note wird in das Zeugnis eingetragen und tritt an die Stelle der zu ersetzenden Fremdsprache und ist somit versetzungsrelevant. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt dafür Sorge, dass die Prüfungen jährlich durchgeführt werden und die Note am Ende des Schuljahres ins Zeugnis eingetragen ist. Die Ergebnisse der Feststellungsprüfungen müssen ab dem Schuljahr 2017/2018 in die LUSD eingetragen werden.

Orientierungshilfen Im Anhang finden Sie als Orientierungshilfe ein Formblatt zur Antragstellung sowie eine Darstellung der derzeitigen Möglichkeiten in der Mittelstufe nach § 54 Abs. 2 VOGSV.

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Formblatt zum Antrag auf Wechsel der Sprachenfolge nach § 54 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014

1.

Angaben zur Person Name: ______________________________________________________________________________________ Vorname: ____________________________________________________________________________________ Geburtsdatum und Geburtsort: ___________________________________________________________________ Nationalität der Schülerin / des Schülers: ___________________________________________________________ Herkunftsland der Schülerin / des Schülers: _________________________________________________________ Herkunftssprache: _____________________________________________________________________________ Namen der Erziehungsberechtigten: _______________________________________________________________

Aufgenommen am: _______________________ zur Zeit besuchte Klasse/Jahrgangsstufe: ______

(Schulstempel) 2.

Einreisedatum in die Bundesrepublik Deutschland bzw. Datum der Zuweisung in die Gebietskörperschaft: ___________________________________________________________________________________________

3.

Welcher Schulabschluss ist beabsichtigt?

4.

Welche Schulen (mit Angabe der Schulform, des Schulorts und des Zeitraums) wurden im Herkunftsland besucht? a) _________________________________________________________________________________________ b) _________________________________________________________________________________________ c) _________________________________________________________________________________________

5.

Welcher Fremdsprachenunterricht wurde bisher besucht? a) __________________________________________________ von ______________ bis __________________ b) __________________________________________________ von ______________ bis ___________________ c) __________________________________________________ von ______________ bis __________________

6.

Welche Schulen (mit Angabe der Schulform, des Schulorts und des Zeitraums) wurden in der Bundesrepublik Deutschland besucht? a) _________________________________________________________________________________________ b) _________________________________________________________________________________________ c) _________________________________________________________________________________________ Wurde eine Intensivklasse besucht?  Ja

 Nein

Wenn ja, in welchem Zeitraum? ________________________________________________________________

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7.

8.

Welche Fremdsprache / Fremdsprachenfolge wird beantragt? __________________________________________________________

als 1. Fremdsprache

__________________________________________________________

als 2. Fremdsprache

In welcher Schule besteht die Möglichkeit, die gewünschte Sprache zu betreiben? Fremdsprache: _______________________________________________________________________________ Name und Ort der Schule: ______________________________________________________________________

Vorabklärung mit der betroffenen Schule ist erfolgt?

9.

 Ja

 Nein

Beurteilung der Schule der allgemeinen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schülerin/des Schülers? (ggf längere Ausführungen bitte als Anlage)

10. Stellungnahme der Schule zum Antrag, insbesondere zu der Frage, warum „die vorgeschriebene Sprachenfolge aufgrund der Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist“. (ggf. längere Ausführungen bitte als Anlage)

11. a) Der formlose Antrag der Erziehungsberechtigten ist beigefügt.

Ja 

b) Die entsprechenden Nachweise sind geprüft und beigefügt.

Ja 

12. Unterschrift der Schulleiterin / des Schulleiters

_______________________________________ (Ort und Datum, Unterschrift)

(Schulstempel)

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Derzeitige Möglichkeiteni in der Mittelstufe durch § 54 VOGSV Wechsel der Sprachenfolge am Beispiel von Englisch als 1. Fremdsprache (Stand November 2016)

Gymnasialer Bildungsgang Schüler/in kommt neu in

Mittlerer Bildungsgang

Hauptschulbildungsgang

1.FS Englisch

1.FS Englisch

1.FS Englisch

1.FS Englisch - ggf. Nacharbeitung

1.FS Englisch - ggf. Nacharbeitung von Unterrichtsstoff aus dem 1. Lernjahr (VOGSV § 54 Abs.1)

1.FS Englisch - ggf. Nacharbeitung von Unterrichtsstoff aus dem 1. Lernjahr (VOGSV § 54 Abs.1)

1.FS Englisch - ggf. Nacharbeitung von Unterrichtsstoff aus dem 1./2. Lernjahr (VOGSV § 54 Abs.1)

1.FS Englisch - ggf. Nacharbeitung von Unterrichtsstoff aus dem 1./2. Lernjahr (VOGSV § 54 Abs.1)

2.FS – optional als WPU Belegung

WPU

Klasse 5 Schüler/in kommt neu in

Klasse 6

von Unterrichtsstoff aus dem 1. Lernjahr (VOGSV § 54 Abs.1)

Bei G8: 2.FS → Neubeginn Bei G9 evtl. 2. FS → Neubeginn Schüler/in kommt neu in

Klasse 7

1.FS Englisch - ggf. Nacharbeitung von Unterrichtsstoff aus dem 1./2. Lernjahr (VOGSV § 54 Abs.1)

G8/G9: 2.FS, 2. Lernjahr →ggf. Förderung in der Zielfremdsprache

oder G9: 2. FS, Neubeginn Schüler/in kommt neu in

Klasse 8

1.FS Englisch (4. Lernjahr - ggf.

1.FS Englisch (4. Lernjahr - ggf.

1.FS Englisch (4. Lernjahr - ggf.

Förderung)

Förderung)

Förderung)

oder Wechsel der Sprachenfolge möglich

oder Wechsel der Sprachenfolge

2. FS → Wechsel Sprachenfolge möglich (wenn nicht bei 1. FS) oder WPU

WPU

2. FS →Wechsel der Sprachenfolge möglich

Schüler/in kommt neu in

Klasse 9

1.FS Englisch (5. Lernjahr - ggf.

1.FS Englisch (5. Lernjahr - ggf.

1. FS Englisch (5. Lernjahr - ggf.

Förderung)

Förderung)

Förderung)

oder Wechsel der Sprachenfolge möglich

oder Wechsel der Sprachenfolge mit Feststellungsprüfung für qualifizierenden H-Abschluss

2. FS → Wechsel der Sprachenfolge möglich

Schüler/in kommt neu in

Klasse 10

2. FS → Wechsel Sprachenfolge möglich (wenn nicht bei 1. FS vorgenommen) oder WPU

1.FS Englisch (6. Lernjahr - ggf.

1.FS Englisch (6. Lernjahr – ggf.

Förderung in der Zielfremdsprache)

Förderung)

oder Wechsel der Sprachenfolge möglich 2. FS → Wechsel der Sprachenfolge möglich

2. FS → Wechsel Sprachenfolge (wenn nicht bei 1. FS vorgenommen) oder WPU 1/2

(VOGSV § 54 Abs.2)

In allen Bildungsgängen bei vorgenommenem Wechsel der Sprachenfolge in der 1. Fremdsprache Englisch:

Wechsel möglich in

Wechsel mit Einschränkungen möglich in

Wechsel nicht möglich in

Berufsschule → duale Ausbildung Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Einjährige Höhere Berufsfachschule

Gymnasiale Oberstufe Berufliches Gymnasium

Fachoberschule (Form A+B) Zweijährige Höhere Berufsfachschule Zweijährige Berufsfachschule

i

Jeder Antrag ist eine Einzelfallentscheidung.

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