MERKBLATT UMWELTZONE. (Stand: 26. Januar 2009)

MERKBLATT UMWELTZONE (Stand: 26. Januar 2009) Am 1. März 2007 ist die „Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge“ in Kraft getreten. Mit d...
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MERKBLATT UMWELTZONE (Stand: 26. Januar 2009) Am 1. März 2007 ist die „Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge“ in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Kennzeichnung von Fahrzeugen entsprechend ihrer Schadstoffgruppe bundesweit einheitlich geregelt. Seitdem können Städte mit hoher Feinstaubbelastung „Umweltzonen“ einrichten, in die nur noch schadstoffarme Fahrzeuge einfahren dürfen. Inzwischen existieren die ersten Umweltzonen in Deutschland (u.a in Berlin, Bremen, Frankfurt, Hannover, Köln, Mannheim und Stuttgart). Als erste bayerische Stadt führte die Landeshauptstadt München zum 1. Oktober 2008 eine Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings ein. Eine aktuelle Karte über geplante bzw. eingeführte Umweltzonen in Deutschland finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes http://gis.uba.de/website/umweltzonen/index.htm. Konkrete Details zu den Bedingungen vor Ort vermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter http://www.bmu.de/luftreinhaltung/doc/40590.php

In Nürnberg ist bisher keine Entscheidung über die Einrichtung einer Umweltzone gefallen, da seit 2004 bei der Feinstaubbelastung der EU-Grenzwert von max. 35 Tagen Überschreitungstagen nicht erreicht wurde. Mit Beschluss des Nürnberger Stadtrats vom 03.12.2008 wurde die Einführung einer Umweltzone in Nürnberg weiterhin ausgesetzt.

Informationen zum Luftreinhalteplan und Aktionsplan für den Ballungsraum Nürnberg/Fürth/ Erlangen sowie weiterführende Links zur Thematik Umweltzone finden Sie unter http://www.umwelt.nuernberg.de/f_luftrein.html.

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Was ist eine Umweltzone? Städte mit sehr hoher Feinstaubbelastung (mehr als 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft im Tagesmittel) müssen auf Anordnung der EU seit 1. Januar 2005 Maßnahmen ergreifen, um die Feinstaubbelastung zu senken. Eine dieser Maßnahmen ist die Einrichtung von sogenannten ‚Umweltzonen’ in die nur noch schadstoffarme Fahrzeuge einfahren dürfen. Als Umweltzonen werden besonders feinstaubbelastete Gebiete ausgewiesen, die an ihren Außengrenzen mit speziellen Verkehrszeichen gekennzeichnet werden. Innerhalb dieser Zonen dürfen nur noch schadstoffarme Fahrzeuge verkehren, an deren

Windschutzscheiben

entsprechend

ihres

Schadstoffausstoßes

spezielle

unterschiedlich farbige Plaketten angebracht sein müssen.

Wie soll eine Umweltzone in Nürnberg aussehen?

In Nürnberg soll die Umweltzone das gesamte Gebiet innerhalb des Mittleren Rings umfassen. Ausgenommen werden soll jedoch der Mittlere Ring selbst und der Frankenschnellweg. Für die Einführung der Umweltzone sind nach bisherigem Kenntnisstand zwei Stufen vorgesehen. Es ist aber auch denkbar, dass in Nürnberg die Stufe 1 übersprungen und gleich die Stufe 2 eingeführt wird. Ein Einführungsdatum ist bisher nicht benannt worden.

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Stufe 1

In die Umweltzone dürfen nur noch Kfz einfahren, die aufgrund ihres Schadstoffbaus-Stoßes eine Plakette erhalten (Schadstoffgruppe 2, 3 oder 4). Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse 1 und schlechter (d. h. ohne Plaketten) ist die Einfahrt untersagt. Bei Nichtbeachtung ist ein Bußgeld von EUR 40,00 sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg vorgesehen.

Stufe 2

In die Umweltzone dürfen nur noch Kfz einfahren, die der Schadstoffgruppe 3 oder 4 (gelbe oder grüne Plakette) zugeordnet sind. Für Fahrzeuge der Schadstoffklasse 2 (rote Plakette) und schlechter ist die Einfahrt untersagt. Bei

Nichtbeachtung

ist

ein

Bußgeld

von

EUR

40,00

sowie

ein

Punkt

im

Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg vorgesehen.

Für wen ist die Umweltzone relevant? Grundsätzlich wird die Umweltzone von allen in- und ausländischen Pkw und Lkw beachtet werden müssen.

Welche Kfz werden vom Fahrverbot in der Umweltzone ausgenommen? In der Verordnung gelten Ausnahmen für Fahrzeuge, „die zu bestimmten Zwecken“ eingesetzt werden. Hierzu zählen: Oldtimer-Fahrzeuge Arbeitsmaschinen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im 3

Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, Fahrzeuge, mit Sonderrechten (z. B. Fahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes, des Rettungsdienstes) Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, Zivilfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr handeln

Welche Kfz werden mit einer Plakette gekennzeichnet? Gekennzeichnet werden Pkw, Lkw und Busse der Schadstoffklassen von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) sowie Euro II bis Euro V (Lkw, Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen Grenzwertstufen. Bei erfolgreicher Nachrüstung des Fahrzeugs mit Filtern kann die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreicht werden. Bei Nachrüstung von

Diesel-Pkw

mit

einem

Partikelminderungssystem

ist

die

damit

erreichte

Partikelminderungsstufe (PM-Stufe) entscheidend. Weitere Informationen zu Ihrem Kfz erfragen Sie bitte bei Ihrer Kfz-Werkstatt.

Welche Kfz erhalten keine Plaketten? Dieselfahrzeuge mit Abgasstandard Euro 1 oder schlechter und Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator erhalten keine Plakette. In einem solchen Fall muss von der Kfz-Werkstatt geprüft werden, ob gegebenenfalls durch Nachrüstung (z. B. Partikelfilter) die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreicht werden kann.

Wie werden die Kfz den Schadstoffgruppen zugeordnet? Die Plakettenverordnung definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, Sattelschlepper) gelten. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Abgasemissionsstufen von Dieselfahrzeugen (Euro 1 bis Euro 4 bei Pkw sowie Euro I bis Euro V und EEV bei Nutzfahrzeugen). Fahrzeuge mit zukünftigen Abgasstufen fallen in die beste Schadstoffgruppe. Durch Nachrüstung der Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelminderungssystemen (z. B. Partikelfilter) kann im allgemeinen die nächst höhere Schadstoffgruppe erreicht werden.

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Vereinfachte Darstellung der Plakettenzuteilung (Stand 08.12.2007) Schadstoffgruppe

1

2

3

4

keine Plakette

rote Plakette

gelbe Plakette

grüne Plakette

Anforderungen für Diesel-Pkw (Selbstzündung)

Euro 1 oder schlechter

Euro 2 oder Euro 1 mit Partikelfilter

Euro 3 oder Euro 2 mit Partikelfilter

Euro 4 oder Euro 3 mit Partikelfilter oder zukünftige Abgasstufen

Anforderungen für Otto-Pkw bzw. Nutzfahrzeug (Fremdzündung)

schlechter als Schadstoffgruppe 4

wird nicht zugeteilt

wird nicht zugeteilt

Anlage XXIII StVZO, Abgasreinigungssystem nach 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO, Euro 1 bis Euro 4 und zukünftige Abgasstufen bzw. Euro I (S 1) bis Euro V (S 5) und EEV sowie zukünftige Abgasstufen

Anforderungen für DieselNutzfahrzeug (Selbstzündung)

Euro I (S 1) oder Euro II (S 2) schlechter oder Euro I (S 1) mit Partikelfilter

Euro III (S 3) oder Euro II (S 2) mit Partikelfilter

Euro IV (S 4), V (S 5), EEV oder Euro III (S 3) mit Partikelfilter und zukünftige Abgasstufen

Quelle: www.bmvbs.de

Emissionsschlüsselnummern für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, die als Nachweis für die Einstufung/Zuordnung in die jeweilige Schadstoffgruppe nach § 2 Abs. 2 sowie nach Anhang 2 der 35. BImSchV dienen. 1. Kraftfahrzeuge mit Benzin, Gas, Ethanol (Fremdzündungsmotor) Schadstoffgruppe / Schadstoffgruppe 2 Schadstoffgruppe 3 Plakette

Personenkraftwagen Nutzfahrzeuge

Schadstoffgruppe 4

01, 02, 14, 16, 18 bis 70 - 71 bis 75 - *), 77 30 bis 55, 60, 61 - 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 - *)

*) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG) Quelle: www.bmvbs.de

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2. Kraftfahrzeuge mit Diesel, Biodiesel (Selbstzündungsmotor) ohne Nachrüstung eines Partikelminderungssytems Schadstoffgruppe / Plakette

Personenkraftwagen

Schadstoffgruppe 2

25 bis 29, 35, 41, 71

Schadstoffgruppe 3

Schadstoffgruppe 4

30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72

32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 oder Stufe PM 5

20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61

34, 44, 54, 70, 71

Nutzfahrzeuge

35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91

Quelle: www.bmvbs.de

3. Kraftfahrzeuge mit Diesel, Biodiesel (Selbstzündungsmotor) mit Nachrüstung eines Partikelminderungssystems Schadstoffgruppe / Plakette

Schadstoffgruppe 2

Stufe PM 01: Personenkraftwagen 19, 20, 23, 24 zusätzlich nachgerüstet auf Stufe PM 0: 14, 16, 18, 21, 22, 34, 40, 77

Schadstoffgruppe 3

Schadstoffgruppe 4

Stufe PM 0: 28, 29

Stufe PM 1: 27 +), 49 bis 52

Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27, 34, 35, 40, 41, 71, 77

Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 Stufe PM 4: 44 bis 70

Nutzfahrzeuge zusätzlich nachgerüstet auf

Stufe PMK 01: 40-42, 50-52

Stufe PMK 0: 43, 53

Stufe PMK 1: 44, 54

Stufe PMK 2: Stufe PMK 0: Stufe PMK 1: 10-12, 30-32. 40-42. 50- 10-12, 20-22, 30-33, 10-12, 20-22, 30-34, 40-45, 52 40-43, 50-53, 60, 61 50-55, 60, 61, 70, 71 Stufe PMK 3: 33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61, Stufe PMK 4: 33-35, 44, 45, 54, 55, 60, 61

+) Pkw mit Schlüsselnummer "27" bzw. "0427" und der Klartextangabe "96/69/EG I" mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderung der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Allen anderen Pkw mit der Schlüsselnummer "27" bzw. "0427", die die Anforderungen der Stufe PM 1 einhalten, darf dagegen nur eine gelbe Plakette zugeteilt werden. Dies gilt im allgemeinen für Pkw mit mehr als 6 Sitzplätzen und einer zGM von bis zu 2500 kg. Quelle: www.bmvbs.de

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Was passiert mit Altfahrzeugen mit geregeltem Katalysator, die vor den EURO-1-Anforderungen zugelassen wurden? Pkw mit Ottomotor mit geregeltem Katalysator, die nach Anlage XXIII der StraßenverkehrsZulassungs Ordnung (sogenannte US-Norm) zugelassen worden sind oder entsprechend der 52. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nachgerüstet wurden, erhalten die grüne Plakette. Dies sind Pkw mit den Schlüsselnummern 01, 02 und 77.

Wo findet man den Emissionsschlüssel in den Kfz-Papieren? Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden

Entscheidend sind die beiden letzten Ziffern der umrundeten Zahl (unter „Schlüsselnummer zu 1). In diesem Fall lautet die Emissions-Schlüsselnummer „30“. Nachdem es sich um ein Benzinfahrzeug handelt, würde dieses Auto nach der oben stehenden Tabelle in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft werden und eine grüne Plakette erhalten.

Bei Fahrzeugpapieren, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden

Entscheidend sind die beiden letzten Ziffern der umrundeten Zahl (in Zeile 14 unter 14.1). In diesem Fall lautet die Emissions-Schlüsselnummer „62“. Nachdem es sich um ein Benzinfahrzeug handelt, würde dieses Auto nach der oben stehenden Tabelle in die Schadstoffgruppe 4 eingestuft werden und eine grüne Plakette erhalten.

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Wie sieht die Plakette aus und wo kann sie erworben werden? Die Plaketten sind kreisförmig mit einem Durchmesser von 8 cm. Sie enthalten in schwarzer Schrift die Nummer der Schadstoffgruppe (2, 3, 4) sowie ein Schriftfeld, in dem das KfzKennzeichen eingetragen wird.

Die Schadstoffplakette ist an folgenden Ausgabestellen erhältlich: Alle Kfz-Zulassungsstellen Alle für die Durchführung der Abgasuntersuchung zugelassenen Prüfstellen und somit auch bei über 30.000 Werkstätten Touristen oder Halter von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, können dort ebenfalls die notwendige Plakette erhalten. Zum Erwerb der Schadstoffplakette müssen die Originalpapiere vorgelegt werden aus denen

die

Schadstoffgruppe

ersichtlich

ist.

Eine

telefonische

Bestellung

der

Schadstoffplakette ist daher nicht möglich.

Was kostet die Plakette? Der Preis der Plakette ist nicht durch die Kennzeichnungsverordnung geregelt. Daher können sich die Preise regional unterscheiden. Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone und sind somit nicht auf die ausstellende Kommune beschränkt. Es ist allerdings möglich, dass die Kommunen, je nach Höhe der Feinstaubbelastung, unterschiedliche Verbotsregelungen treffen. Ansprechpartner: Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Geschäftsbereich Standortpolitik und Unternehmensförderung Verkehrsreferent Ulrich Schaller Tel: 0911/1335-415 E-mail:[email protected] Willibald Bittner Tel:0911/1335-405 E-mail: [email protected] Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die IHK Nürnberg für Mittelfranken keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben. Hinweis: Das Merkblatt wurde mit freundlicher Unterstützung der IHK für München und Oberbayern erstellt.

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