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Mit meinen Merkblättern hoffe ich, Ihnen einen Überblick über verschiedene Themen geben zu können. Mit dem hier vorliegenden Thema wünsche ich Ihnen eine interessante Lektüre.
Vielleicht kommen wir dazu ins Gespräch.
Merkblatt Reisekosten Inhalt 1
Allgemeines
4
Verpflegungsmehraufwand
2
Die erste Tätigkeitsstätte
4.1 Höhe der Pauschalen
2.1 Bedeutung
4.2 Dreimonatsfrist
2.2 Ortsfeste betriebliche Einrichtung
4.3 Kürzung der Pauschalen
2.3 Zuordnung durch Arbeitgeber
5
Übernachtungskosten
2.4 Quantitative Zuordnungskriterien
6
Reisenebenkosten
2.5 Sammelpunkte und weiträumige Arbeitsgebiete
7
Arbeitgeber erstattet Reisekosten
3
8
Gemischt veranlasste Reisen
3.1 Nutzung öffentlicher Beförderungsmittel
9
Was umsatzsteuerlich zu beachten ist
3.2 Nutzung des privaten Fahrzeugs
10 Reisekosten-ABC
Fahrtkosten
11 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung ab 2016
Merkblatt
1
Allgemeines
Seit dem 01.01.2014 gilt ein grundlegend neues Reisekostenrecht. Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, wann eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt (bei der Sie viele Kosten in der Steuererklärung abrechnen können) und wann ein Einsatz an einer ersten Tätigkeitsstätte angenommen werden muss, für den Sie nur die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen können. Durch die großzügigere Rechtsprechung zur Aufteilung gemischter Aufwendungen, die von der Finanzverwaltung übernommen wurde, haben sich die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten bei Reisen deutlich verbessert: Reisekosten können auch dann Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, wenn eine Reise neben beruflichen auch (abgrenzbare) private Elemente enthält. Wird beispielsweise der Urlaub mit dienstlichen Terminen verbunden oder werden an einen Fachkongress ein paar freie Tage zur Entspannung angehängt, lassen sich die Kosten für die An- und Abreise anteilig steuerlich geltend machen. Zu den Reisekosten zählen die folgenden Aufwendungen, wenn diese durch eine beruflich zumindest mitveranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers oder Selbständigen entstehen:
Fahrtkosten
Verpflegungsmehraufwand
Übernachtungskosten
Reisenebenkosten
Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Entscheidend ist im steuerlichen Reisekostenrecht daher die Frage, ob bzw. wo der Erwerbstätige eine erste Tätigkeitsstätte unterhält (siehe Punkt 2). Beispiel Ein Arbeitnehmer verlässt morgens seine Wohnung und fährt statt zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zu einem Kunden, um wichtige Vertragsverhandlungen zu führen. Lösung Der Arbeitnehmer ist außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig geworden. Infolgedessen ging er einer Auswärtstätigkeit nach, so dass er Reisekosten als Werbungskosten abrechnen kann (bzw. sich Reisekosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen kann).
Dieses Merkblatt gibt Ihnen Auskunft über sämtliche steuerlichen Aspekte
von der Abgrenzung einer privat veranlassten von einer dienstlich notwendigen Reise
Reisekosten
über die aktuelle Behandlung von gemischten (privat und beruflich veranlassten) Aufwendungen
bis hin zu den Besonderheiten beim Frühstück im Hotel.
Die gleichen Regeln gelten grundsätzlich auch für Selbständige (Unternehmer, Freiberufler, Landwirte), die statt Werbungskosten für ihre Geschäftsreise Betriebsausgaben absetzen. Hinweis Bei einer Dienstreise besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften. Die Versicherungsprämien gehören nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber allein aus dem Vertrag berechtigt ist. Sämtliche Bar- oder Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuerfrei. Versicherungsschutz besteht allerdings nicht „rund um die Uhr“. Versichert sind vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen.
2
Die erste Tätigkeitsstätte
2.1
Bedeutung
Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wurde im Einkommensteuergesetz (EStG) ab dem 01.01.2014 durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Zudem wurden die gesetzlichen Voraussetzungen vollkommen neu definiert, nach denen sich eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt. Für Sie als Erwerbstätiger ist es steuerlich von äußerst hoher Bedeutung, ob und wo Sie eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des EStG begründen. Denn für Einsätze an einer ersten Tätigkeitsstätte können Sie keine Reisekosten wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer in der Steuererklärung geltend machen (bzw. sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen). Vielmehr können Sie die Fahrtkosten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer, zudem Deckelung bei 4.500 € pro Jahr bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) abziehen. Sofern Sie einen Firmenwagen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, müssen Sie hierfür zudem einen geldwerten Vorteil versteuern. Hinweis Steuerlich günstig ist es, wenn Sie gar keine erste Tätigkeitsstätte im steuerlichen Sinne begründen oder wenn Sie häufig außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind.
Christoph Leichtle, Steuerberater
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Merkblatt
2.2
Ortsfeste betriebliche Einrichtung
Lösung
Eine erste Tätigkeitsstätte kann ab 2014 nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
des Arbeitgebers,
eines verbundenen Unternehmens (beispielsweise der Tochtergesellschaft) oder
eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (etwa eines Kunden oder Entleihers)
sein. Hinweis Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe sind keine ersten Tätigkeitsstätten. Das gilt auch für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers („Home-Office“). Falls das Finanzamt diese Orte bei Ihnen ab 2014 als erste Tätigkeitsstätte einstufen sollte, können Sie auf die neue Rechtslage verweisen. Das neue Recht regelt zudem, dass Arbeitnehmer je Dienstverhältnis nur maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Als ortsfeste betriebliche Einrichtung werten die Finanzämter auch Baucontainer auf einer Großbaustelle, die längerfristig mit dem Erdreich verbunden sind (z.B. Baubüros).
2.3
Zuordnung durch Arbeitgeber
Ob Sie eine erste Tätigkeitsstätte haben, richtet sich ab 2014 primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen Ihres Arbeitgebers, das heißt: Ortsfeste betriebliche Einrichtungen werden zur ersten Tätigkeitsstätte, wenn Sie als Arbeitnehmer dorthin dauerhaft zugeordnet wurden. Ob eine solche Zuordnung vorliegt, müssen die Finanzämter anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen prüfen sowie nach ergänzenden Absprachen und Weisungen (mehr dazu unter Punkt 2.3.1). Die Tatsache, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitstätte zugeordnet hat, genügt allein jedoch noch nicht zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Es muss hinzukommen, dass der Arbeitgeber diese Zuordnung auch dauerhaft vorgenommen hat (siehe hierzu Punkt 2.3.2). 2.3.1 Dienst- und arbeitsrechtliche Zuordnung Arbeitgeber können nach der neuen Rechtslage relativ frei bestimmen, welchen Ort sie dem Arbeitnehmer als erste Tätigkeitsstätte zuordnen. Allerdings darf die Zuordnung nicht völlig losgelöst vom beabsichtigten Einsatzort sein. Beispiel Der Arbeitgeber ordnet dem Arbeitnehmer eine Betriebsstätte zu. Tatsächlich werden dort aber nur die Personalakten des Arbeitnehmers geführt, tätig wird dieser nur in einer ganz anderen Betriebsstätte.
Reisekosten
Das Finanzamt erkennt die Betriebsstätte nicht als erste Tätigkeitsstätte an, da der Arbeitnehmer dort überhaupt nicht tätig ist. Die Zuordnung des Arbeitgebers „auf dem Papier“ hat somit keine steuerliche Bedeutung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) setzt für die steuerliche Anerkennung der arbeitgeberseitigen Zuordnung voraus, dass der Arbeitnehmer an dem zugeordneten Ort zumindest in einem ganz geringen Umfang tätig werden soll (indem er dort beispielsweise Auftragsbestätigungen abholt). Für die Zuordnung reicht es auch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer an den zugeordneten Ort nur Krank- oder Urlaubsmeldungen per Post oder durch Dritte (z.B. Familienangehörige) zustellt – Voraussetzung ist das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers am zugeordneten Ort. Nicht erforderlich ist, dass der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitnehmers an der zugeordneten Tätigkeitsstätte liegt. Damit die dienstund arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers vom Finanzamt anerkannt wird, sollte sie zudem eindeutig dokumentiert werden. Folgende Nachweise erkennen die Finanzämter unter anderem an:
Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag
Protokollnotizen
dienstrechtliche Verfügungen
Einsatzpläne
Reise-Richtlinien
Reisekostenabrechnungen
Organigramme des Arbeitgebers
Auf eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte können die Finanzämter auch aus dem Umstand schließen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dortige Einsätze keine Reisekosten gezahlt oder für die Fahrten dorthin geldwerte Vorteile (bei Dienstwagennutzung) besteuert hat. Hinweis Die Entscheidung, ob bzw. wo der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dienstoder arbeitsrechtlich festlegt, kann durchaus von steuerstrategischen Überlegungen geleitet sein. Arbeitgeber sollten einzelfallabhängig – und am besten zusammen mit ihrem Steuerberater – überprüfen, ob bzw. in welchem Fall eine Zuordnungsentscheidung überhaupt steuerlich sinnvoll für ihre Arbeitnehmer ist. Trifft der Arbeitgeber keine Zuordnungsentscheidung, wird die erste Tätigkeitsstätte nach sogenannten quantitativen Kriterien des EStG bestimmt (mehr dazu unter Punkt 2.4).
Christoph Leichtle, Steuerberater
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Merkblatt
2.3.2 Dauerhaftigkeit der Zuordnung Eine erste Tätigkeitsstätte infolge der Zuordnung durch den Arbeitgeber liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sie dauerhaft getroffen hat. Hiervon geht das Finanzamt insbesondere dann aus, wenn
der Arbeitnehmer unbefristet,
für die komplette Dauer des (unbefristeten oder befristeten) Dienstverhältnisses oder
über einen Zeitraum von 48 Monaten
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Beispiel Ein Architekt wurde befristet angestellt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses hat ihn sein Arbeitgeber einem bestimmten Tätigkeitsort zugeordnet.
Beispiel 1 Ein Monteur wurde von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet. Er holt aber täglich sein Arbeitsgerät auf dem Firmengelände in Regensburg ab. Lösung
Lösung Da der Architekt für die gesamte Dauer seines befristeten Dienstverhältnisses einem Ort zugeordnet worden ist, hat er dort seine erste Tätigkeitsstätte. Hinweis
Der Arbeitnehmer sucht den Ort zwar arbeitstäglich auf, hat dort aber nach den quantitativen Kriterien keine erste Tätigkeitsstätte, weil er dort nicht seinem eigentlichen Beruf nachgeht, sondern nur vorbereitende Tätigkeiten ausübt. Beispiel 2
Die Finanzverwaltung geht bei einer sogenannten Kettenabordnung nicht von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst. Damit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Entstehen einer ersten Tätigkeitsstätte vermeiden, wenn sie bei einer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus geplanten Tätigkeit eine Kettenabordnung nutzen. Die Abordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wird auf 48 Monate befristet und, falls der Arbeitnehmer auch nach Ablauf dieser Frist an diesem Ort weiterhin tätig sein sollte, wird der Arbeitnehmer erneut auf maximal 48 Monate befristet durch den Arbeitgeber abgeordnet.
2.4
Diese an der Arbeitsdauer ausgerichtete Betrachtung setzt ebenfalls einen dauerhaften Einsatz voraus. Zudem ist hier erforderlich, dass der Arbeitnehmer an den Einsatzorten auch seine eigentlichen beruflichen Tätigkeiten ausübt. Deshalb kann eine Arbeitsstätte beispielsweise keine erste Tätigkeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer dort zwar typischerweise arbeitstäglich tätig wird, jedoch nur sein Firmenfahrzeug oder seinen Lkw abholt oder lediglich Auftragsbestätigungen einreicht.
Quantitative Zuordnungskriterien
Sofern der Arbeitgeber eine Tätigkeitsstätte nicht dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt hat oder die Zuordnung nicht eindeutig ist, „zündet“ das EStG die nächste Prüfungsstufe: Dann müssen die Finanzämter anhand des zeitlichen Umfangs der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers prüfen, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (quantitative Zuordnungskriterien). Das Gesetz bestimmt, dass eine erste Tätigkeitsstätte in diesem Fall an dem Ort anzunehmen ist, an dem der Arbeitnehmer
typischerweise arbeitstäglich,
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
je Arbeitswoche mindestens 1/3 vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
seiner
Ein Busfahrer muss seinen Bus bei Arbeitsbeginn stets an wechselnden Stellen im Stadtgebiet aufnehmen; mindestens einmal die Woche begibt er sich in die Geschäftsstelle seines Verkehrsbetriebs, um dort seine Kasse abzurechnen. Lösung Die Geschäftsstelle kann aufgrund der quantitativen Kriterien nicht zur ersten Tätigkeitsstätte werden, da der Busfahrer dort nicht seine eigentlichen beruflichen Tätigkeiten ausübt. Sein Arbeitgeber kann ihn aber arbeitsrechtlich der Geschäftsstelle zuordnen, so dass seine erste Tätigkeitsstätte dann dort zu verorten ist.
Wenn Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig sind, die alle die quantitativen Kriterien erfüllen (beispielsweise Einsatz an zwei Orten je Woche mit jeweils zwei bzw. drei vollen Arbeitstagen), kann der Arbeitgeber einen Ort als erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Ohne eine solche Bestimmung gilt diejenige Arbeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. Hinweis Diese gesetzliche Regelung ist durchaus arbeitnehmerfreundlich, denn die Fahrten zu den weiter entfernt liegenden Einsatzorten kann der Arbeitnehmer dann nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer, gegebenenfalls mit Verpflegungsmehraufwand) abrechnen. Daher kann es sich lohnen, wenn der Arbeitgeber keine Bestimmung zum Arbeitsort trifft.
tätig werden soll. Reisekosten
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Merkblatt
2.5
Sammelpunkte und weiträumige Arbeitsgebiete
Wenn Arbeitnehmer nach den vorgenannten Kriterien (also durch arbeitgeberseitige Zuordnung oder quantitative Kriterien) keine erste Tätigkeitsstätte begründen, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass sie stets sämtliche berufliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Wenn der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen muss, wie etwa ein Busdepot, einen Fährhafen oder einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, so dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (obwohl keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt!). Denn das Gesetz fordert, dass diese Fahrten „wie“ Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt werden. Dasselbe gilt für Fahrten zu weiträumigen Tätigkeitsgebieten, die der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers zur Aufnahme seiner Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss. Hinweis Kein steuerlich nachteiliger Sammelpunkt liegt hingegen vor, wenn sich Arbeitnehmer an einem „privat organisierten“ Ort treffen, um von dort eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Denn in diesem Fall hat der Arbeitgeber diesen Ort nicht bestimmt, so dass die Fahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden dürfen.
Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass die Sammelpunktregelung nur den Abzug der Fahrtkosten einschränkt. Für die anderen Kostenarten liegt weiterhin eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, so dass Arbeitnehmern auch bei Sammelpunkten Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten zustehen. Beispiel Ein Busfahrer muss arbeitstäglich 30 km von seiner Wohnung zu seinem Busdepot fahren, um dort seinen Bus entgegenzunehmen. Er verlässt morgens um 6 Uhr die Wohnung und kehrt um 16 Uhr zurück. Lösung Die Fahrten zum Depot dürfen nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer, somit mit 9 € täglich als Werbungskosten abgerechnet werden. Gleichwohl darf der Arbeitnehmer pro Tag einen Verpflegungsmehraufwand von 12 € geltend machen, da er sich mehr als acht Stunden außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte aufhält.
Von der Regelung zu weiträumigen Tätigkeitsgebieten sind insbesondere Hafen- und Reisekosten
Forstarbeiter oder Zusteller betroffen. Der Abzug von Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten bleibt allerdings auch in diesen Fällen erlaubt. Auch dürfen die Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets weiterhin nach Reisekostengrundsätzen (mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer) steuerlich abgesetzt werden. Hinweis Das BMF hat allerdings ausdrücklich erklärt, dass Schornsteinfeger sowie Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen zuhause betreuen, nicht von der Fahrtkostenkappung bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten betroffen sind. Das heißt: Sie können ihre Fahrtkosten weiterhin nach Reisekostengrundsätzen abrechnen (auch die Anfahrten zu ihrem Gebiet).
3
Fahrtkosten
Unter absetzbaren Fahrtkosten versteht man im steuerlichen Reisekostenrecht die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Es können aber stattdessen auch pauschale Kilometersätze zum Abzug kommen. Ähnlich sieht es beim Selbständigen (Unternehmer, Freiberufler) aus, der Betriebsausgaben für seine Geschäftsreisen geltend macht. Es muss wie folgt unterschieden werden:
3.1
Nutzung öffentlicher Beförderungsmittel
Benutzen Sie ein öffentliches Beförderungsmittel (beispielsweise die Bahn oder das Taxi) bei einer Auswärtstätigkeit, dann ist der entrichtete Fahrpreis absetzbar. Wurden Zuschläge gezahlt, so sind diese ebenfalls anzusetzen.
3.2
Nutzung des privaten Fahrzeugs
Nutzen Sie Ihr privates Fahrzeug bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit, können Sie einen Kostenabzug nach den folgenden beiden Varianten vornehmen: 3.2.1 Tatsächliche Kosten Sie können die tatsächlichen Kosten abziehen. Dabei müssen Sie den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs ansetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden (beruflichen) Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Zunächst müssen somit die
Gesamtkosten des Fahrzeugs,
die Jahresfahrleistung und
die beruflich gefahrenen Kilometer
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ermittelt werden.
Entfernung zu seinem auswärtigen Arbeitsort beträgt 20 km. Er nutzt seinen privaten Pkw.
Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs rechnen dabei
die Benzin- bzw. Dieselkosten,
Lösung
die Wartungs- und Reparaturkosten,
die Kosten einer Garage am Wohnort,
Er kann seine Fahrtkosten für zwei Fahrten (Hin- und Rückfahrt) wie folgt als Werbungskosten geltend machen:
die Kfz-Steuer,
Aufwendungen für die Fahrzeugversicherungen,
die Absetzungen für Abnutzung sowie
Zinsen für ein Darlehen, das für die Anschaffung des Pkw aufgenommen worden ist.
Neben den Kilometersätzen können Sie auch etwaige außergewöhnliche Kosten ansetzen, wenn diese Ihnen durch Fahrten entstanden sind, für die Sie die Kilometersätze angesetzt haben.
Nutzen Sie ein geleastes Kfz, so gehört auch eine Leasingsonderzahlung im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten.
Die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten können Sie nur als Werbungskosten abziehen, soweit sie Ihnen nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Demgegenüber gehören nicht zu den Gesamtkosten
Die pauschalen Kilometersätze gelten unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kfz des Arbeitnehmers abgeschlossen hat. Die Prämienzahlung des Arbeitgebers an die Dienstreise-Kaskoversicherung führt bei Arbeitnehmern auch nicht zu einem Lohnzufluss.
5 Tage x 0,30 € x 20 km x 2 = 60 €
Halterhaftpflicht-
Kosten infolge von Verkehrsunfällen,
Park- und Straßenbenutzungsgebühren,
Aufwendungen für Unfallversicherungen sowie
Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
Insassen-
und
und
Der Berechnung der Abschreibungen ist im Regelfall eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen. Beispiel Ein Arbeitnehmer hat sich am 01.01.2016 einen Neuwagen angeschafft. Der Bruttokaufpreis beträgt 24.000 €. Lösung Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von sechs Jahren ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 4.000 €, die in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einfließt.
Hinweis
4
Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungskosten während Auswärtstätigkeiten können Sie nur in Höhe von Pauschalen geltend machen (sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen); die tatsächlichen Kosten können Sie leider nicht ansetzen. Hinweis Die Pauschalen können Sie als Arbeitnehmer entweder als Werbungskosten abziehen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
Hinweis
4.1
Die mühevolle Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen anstatt des Ansatzes von Kilometerpauschalen (siehe Punkt 3.2.2) lohnt sich insbesondere bei einem kostenintensiven Fahrzeug (teurer Kaufpreis und hohe Unterhaltungsaufwendungen).
Ab 01.01.2014 gelten neue abziehbare Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Es wird nun wie folgt zwischen eintägiger und mehrtägiger Auswärtstätigkeit unterschieden:
Höhe der Pauschalen
4.1.1 Eintägige Auswärtstätigkeit
3.2.2 Pauschale Kilometersätze Statt die anteiligen tatsächlichen Kosten abzuziehen, können Sie auch pauschale Kilometersätze ansetzen, und zwar:
bei einem Pkw 0,30 € je gefahrenem Kilometer,
bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,20 € je gefahrenem Kilometer. Beispiel
Für eine eintägige Auswärtstätigkeit im Inland ohne Übernachtung, bei der ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steht ihm eine Pauschale von 12 € zu. Beispiel 1 Ein Arbeitnehmer ist an zehn Tagen von 8 Uhr bis 18 Uhr auswärts beruflich tätig.
Ein Arbeitnehmer ist an fünf Tagen auswärtig (außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte) tätig. Die
Reisekosten
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Lösung
Hinweis
Da er mehr als acht Stunden unterwegs ist, kann er Werbungskosten wie folgt ansetzen:
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung auch dann vorliegt, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht ausgeübt wird und sich daran eine Übernachtung am Tag sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (z.B. beim Schlafen im Bus oder Lkw nicht der Fall).
10 Tage x 12 € = 120 €
Auch bei auswärtigen Tätigkeiten, die über Nacht (also über zwei Kalendertage verteilt) ausgeübt werden, kann die 12-€-Pauschale zum Zuge kommen. Die auf die beiden Tage entfallenden Abwesenheitszeiten können dabei zusammengerechnet werden. Die Verpflegungspauschale ist dann für den Tag abziehbar, an dem der überwiegende Teil der Abwesenheit liegt. Beispiel 2 Ein Kurierfahrer ist über Nacht von 20.00 Uhr bis 5.30 Uhr beruflich unterwegs. Seine Wohnung verlässt er bereits um 19.30 Uhr, um 6.00 Uhr morgens kehrt er dorthin zurück. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nicht vor. Lösung Seine Abwesenheitszeiten werden für den zweiten Kalendertag berücksichtigt, weil an diesem Tag der zeitlich überwiegende Teil der Auswärtstätigkeit liegt. Da er aufgrund der Zusammenrechnung der Abwesenheitszeiten insgesamt mindestens acht Stunden tätig war, kann er eine Verpflegungspauschale von 12 € abziehen.
4.1.2 Mehrtätige Auswärtstätigkeit Für die An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung (im Inland) außerhalb der Wohnung kann der Arbeitnehmer (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit) eine Pauschale von jeweils 12 € ansetzen. Unerheblich ist dabei, ob er die Reise von der Wohnung, der ersten Tätigkeitsstätte oder einem anderen Einsatzort aus antritt. Für die Kalendertage der auswärtigen beruflichen Tätigkeit, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (sogenannte Zwischentage), steht ihm eine Pauschale von 24 € zu. Beispiel Ein Arbeitnehmer soll für seine Firma an einer zweitägigen Messe in Stuttgart teilnehmen. Er reist hierzu am Vortag der Messe an, betreut an zwei Tagen den Messestand und reist am vierten Tag zurück. Lösung Für den An- und Abreisetag kann er jeweils 12 € geltend machen. Dabei ist unerheblich, wann er an diesen Tagen von der Wohnung losgefahren bzw. wieder dorthin zurückgekehrt ist. Für die zwei Zwischentage stehen ihm jeweils 24 € zu, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von insgesamt 72 € geltend machen kann.
Reisekosten
4.2
Dreimonatsfrist
Wie zuvor ist der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen auch ab 2014 weiterhin auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Danach können keine Pauschalen mehr abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Die Frist läuft jedoch erneut an, wenn die längerfristige berufliche Tätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen wird. Der Grund für diese Unterbrechung ist hierbei steuerlich nicht relevant. Beispiel Ein Arbeitnehmer soll für seinen Arbeitgeber einen neuen Standort in Norddeutschland aufbauen. Hierzu begibt er sich zunächst für zwei Monate nach Flensburg (auswärtige Tätigkeit), macht danach einen vierwöchigen Urlaub und setzt danach seine Arbeit für weitere drei Monate in Flensburg fort. Lösung Da der Urlaub für eine mindestens vierwöchige Unterbrechung gesorgt hat, kann der Arbeitnehmer für insgesamt fünf Monate Verpflegungsmehraufwendungen abziehen.
Die Dreimonatsfrist gilt nicht, solange die berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich ausgeübt wird. Somit können Verpflegungsmehraufwendungen in diesen Fällen ohne zeitliche Begrenzung vom Arbeitnehmer abgezogen werden – obwohl monatelang immer dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Die Kappung der Pauschalen nach drei Monaten gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer in Fahrzeugen, Flugzeugen oder auf Schiffen tätig ist.
4.3
Kürzung der Pauschalen
Sofern dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten während einer Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, müssen die abziehbaren Verpflegungspauschalen des Arbeitnehmers gekürzt werden, und zwar um
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20 % der maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit bei einem Frühstück,
40 % der maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit jeweils bei einem Mittag- oder Abendessen.
Da die Tagespauschale im Inland bei 24 € liegt, muss bei inländischen Auswärtstätigkeiten somit eine Kürzung um 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen erfolgen. Diese Kürzung erfolgt jedoch maximal bis auf 0 €. Es können somit keine negativen Verpflegungsmehraufwendungen entstehen (z.B. bei Vollverpflegung durch den Arbeitgeber und einer unter 24-stündigen Abwesenheit). Die Finanzverwaltung hat zudem klargestellt, dass auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z.B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, eine Mahlzeit sein kann – und damit zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt. Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Der Maßstab für die Einordnung ist dabei, ob die zur Verfügung gestellte Verpflegung eine der genannten Mahlzeiten ersetzt, welche üblicherweise zu der entsprechenden Zeit eingenommen wird – es muss sich also um eine der im Gesetz genannten Mahlzeiten handeln. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um einen Ersatz einer der genannten Mahlzeiten. Konsequenz: Hier muss die Verpflegungspauschale nicht gekürzt werden.
5
Bei längerfristigen beruflichen Tätigkeiten an derselben inländischen Tätigkeitsstätte darf der Arbeitnehmer nach Ablauf von 48 Monaten nur noch Unterkunftskosten bis maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Diese Kappung gilt jedoch nur für inländische Übernachtungen. Aus den Hotelrechnungen müssen Sie die Kosten für das Frühstück sowie das Mittag- und Abendessen herausrechnen. Werden diese Kosten in der Rechnung nicht separat ausgewiesen, sind bei einer Auswärtstätigkeit im Inland pro Nacht
für ein Frühstück 20 % und
für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 40 %
des am Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden abzuziehen (Kürzungsbeträge im Inland: 4,80 € für ein Frühstück, 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen). Ist in der Rechnung die Beherbergungsleistung gesondert ausgewiesen und daneben ein Sammelposten für Nebenleistungen, ohne dass der Preis für die Verpflegung erkennbar ist, so ist die vorangehende Kürzung für ein Frühstück und ein Mittag- oder Abendessen ebenfalls auf den Sammelposten für Nebenleistungen anzuwenden. Der verbleibende Teil des Sammelpostens kann gegebenenfalls als Reisenebenkosten berücksichtigt werden (siehe Punkt 6). Hinweis Der Umsatzsteuersteuersatz für Beherbergungsleistungen liegt bei 7 %. Die Kosten für das Frühstück unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten sind ebenfalls als Reisekosten abzugsfähig. Hier müssen Sie allerdings Folgendes beachten: Als Werbungskosten abziehbar sind die tatsächlichen Übernachtungskosten, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht steuerfrei erstattet hat. Übernachtungspauschalen sind nicht mehr abzugsfähig. Der Aufwand für ein Hotel muss durch Belege nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber darf bei Inlandsreisen entweder die nachgewiesenen Übernachtungskosten steuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten oder – wie bisher – ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 €. Für Übernachtungen im Ausland kann er die Übernachtungskosten (ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen) mit bestimmten vom BMF festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstatten (siehe Punkt 11).
Reisekosten
6
Reisenebenkosten
Als abzugsfähige Reisenebenkosten kommen zum Beispiel die folgenden Aufwendungen in Betracht:
Beförderung und Aufbewahrung des Gepäcks
Kosten einer Reisegepäckversicherung
Telefongebühren und Porto
Kosten für Garagen und Parkplätze
Mautgebühren
Trinkgelder
Wertverluste bei Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks (nicht abziehbar sind aber der Verlust von Geld und Schmuck)
Schadenersatzleistungen Verkehrsunfällen
infolge
von
Dagegen liegen beispielsweise keine Reisenebenkosten vor bei den Aufwendungen für:
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private Ferngespräche
Massagen
Minibar
Pay-TV
Werbungskosten absetzen, wenn sie dabei (nahezu) ausschließlich berufliche Termine wahrnahmen und private Motive nur eine ganz untergeordnete Bedeutung hatten.
Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber steuerfrei nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erstatten. Dazu muss ihm der Arbeitnehmer Unterlagen vorlegen, aus denen sich die tatsächlichen Aufwendungen ergeben.
7
Arbeitgeber erstattet Reisekosten
Oftmals trägt der Arbeitgeber beruflich veranlasste Reisekosten, anstatt seine Belegschaft mit diesen zu belasten. Die Aufwendungen kann er auf drei verschiedenen Wegen erstatten.
Ersetzt der Arbeitgeber die als Werbungskosten abzugsfähigen Reiseaufwendungen, ist der erstattete Betrag kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt auch nicht der Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten nach festen Sätzen, bleiben nur diejenigen Beträge steuerfrei, die auch als Werbungskosten abziehbar wären. Im Einzelfall kann es dann dazu kommen, dass Lohnsteuer auf die überhöhte Erstattung als Arbeitslohn anfällt.
Aufgrund eines Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) erkennt der Fiskus mittlerweile jedoch die Kosten der An- und Abreise auch dann anteilig an, wenn ein beruflicher Aufenthalt aus privaten Gründen verlängert wird bzw. wenn während des Aufenthalts sowohl berufliche als auch private Termine wahrgenommen werden. Ist dies der Fall, können Arbeitnehmer den Reiseaufwand anteilig als Werbungskosten geltend machen. Lassen sich die Aufwendungen klar erkennbar auf einen beruflichen und einen privaten Teil aufschlüsseln, sind die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Der Arbeitgeber kann sie gegen Nachweis insoweit auch steuerfrei erstatten. Zu den abziehbaren bzw. steuerfrei erstattungsfähigen Kosten gehören bei den Reisekosten unter anderem Kongressgebühren, Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für denjenigen Reiseteil, der dem beruflichen Anlass zuzuordnen ist. Die Aufteilung in einen privaten und einen beruflich veranlassten Reiseteil lässt sich im Regelfall über die zeitliche Komponente lösen. Beispiel Ein Angestellter verbringt sieben Tage im Ausland: An vier Tagen besucht er eine Fachmesse, drei Tage nutzt er zur Erholung.
Der Arbeitnehmer erstattet Verpflegungsmehraufwendungen pauschal. Dies bleibt in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei und kann bis zum Doppelten der Pauschbeträge pauschal mit 25 % vom Betrieb versteuert werden.
Lösung Er kann 4/7 der Flugkosten, des Verpflegungsmehraufwands und der Hotelrechnung steuerlich geltend machen. Hinzu kommen die beruflich veranlassten Messegebühren in voller Höhe.
Beispiel Bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheit zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschal 26 € aus. Davon bleiben 12 € steuerfrei (Pauschale), die darüber hinausgehenden 12 € können pauschal lohnversteuert werden und die restlichen 2 € unterliegen der individuellen Lohnbesteuerung. Hinweis Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung ersichtlich werden. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
8
Gemischt veranlasste Reisen
Früher konnten Arbeitnehmer ihre Ausgaben für einen Messebesuch, eine Fachtagung oder den Besuch von Geschäftspartnern des Arbeitgebers nur dann als Reisekosten
Der berufliche Anteil einer Reise darf allerdings nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Wer also zwei Wochen in Spanien seinen Sommerurlaub verbringt und dort an einem Nachmittag einen Geschäftspartner oder eine Messe besucht, kann seine Kosten auch weiterhin nicht anteilig absetzen. Dies gilt gleichermaßen, wenn
die jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Zeitanteile derart eng ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, oder
eine berufliche und private Doppelmotivation für die Reise vorliegt (z.B. bei Reise eines Sprachlehrers in das Land der von ihm gelehrten Fremdsprache). Hinweis Als Arbeitnehmer müssen Sie die (anteilige) berufliche Veranlassung einer Auswärtstätigkeit gegenüber Ihrem
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Finanzamt nachweisen. Nur wenn Sie den beruflichen Zeitanteil der Reise dokumentiert haben, gelingt der Werbungskostenabzug. Hierzu müssen Sie festhalten, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang eine berufliche Veranlassung vorlag. Als Nachweise für den Verlauf der Reise können zum Beispiel Fahrtenbücher, Tankquittungen oder Hotelrechnungen dienen. Erfüllen Sie die Nachweispflichten nicht hinreichend, geht das zu Ihren Lasten.
Der berufliche Anlass lässt sich beispielsweise auch mit dem Einladungsschreiben eines Kunden oder Lieferanten zum Geschäftstreffen oder mit Lehrgangsbzw. Seminarunterlagen dokumentieren. Diese müssen
die Dauer der Fortbildung,
den Inhalt und
die Teilnehmerzusammensetzung
9
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass für den Aufwand eine Einzelrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden ist. Aus Pauschalen lassen sich keine Vorsteuerbeträge geltend machen. Bei Fahrausweisen und Kleinbetragsrechnungen bis 150 € gelten umsatzsteuerrechtliche Erleichterungen (weniger Rechnungsangaben erforderlich). Folgende weitere Besonderheiten sollten Sie beachten:
Die Rechnung muss eindeutig auf den Unternehmer ausgestellt sein. Hierauf müssen besonders Arbeitnehmer auf Dienstreisen achten!
Bei Verpflegungskosten von Arbeitnehmern reicht es nicht, wenn der Arbeitgeber nur die Pauschalen erstattet.
Wird ein privater Pkw für die Reise genutzt, kann aus den Kilometerpauschalen keine Vorsteuer abgesetzt werden. Kein Problem sind hingegen Bahn- oder Flugtickets.
enthalten. Die Rechtsprechungsänderung können Unternehmer und Freiberufler im Rahmen Geschäftsreise nutzen. Sie setzen gewinnmindernde Betriebsausgaben an.
auch einer dann
Beispiel Ein Arzt besucht einen Fachkongress im Ausland. Er reist Samstagmorgen an und die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück. Lösung Die Kosten für zwei Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich betrieblich veranlasst und daher vollständig abziehbar. Die Flugkosten sind dagegen gemischt (privat und betrieblich) veranlasst, also entsprechend aufzuteilen (drei Tage beruflich, sechs Tage privat) und somit zu 1/3 abzugsfähig. Den Verpflegungspauschbetrag gibt es ebenfalls für drei Tage.
Denkbar ist ein anteiliger Werbungskostenabzug auch bei Hausbesitzern, wenn sie zum Beispiel ihrer vermieteten Immobilie im Schwarzwald oder an der Ostsee für Reparaturarbeiten einen Besuch abstatten und diesen Anlass für ein verlängertes Wochenende nutzen. Keine Chance auf einen steuerlichen Abzug haben hingegen private Sparer, die etwa eine Hauptversammlung oder ein Fachseminar zur Geldanlage besuchen. Denn im Rahmen der Kapitaleinkünfte können bereits seit 2009 keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden; abziehbar ist lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Person.
Reisekosten
Was umsatzsteuerlich zu beachten ist
Vergessen Sie nicht die Vorsteuerbeträge aus den Nebenkosten. Quittungen über Eintrittsgelder oder Parkgebühren zählen ebenfalls.
10
Reisekosten-ABC
A Ausländische Vermieter: Kosten für Reisen eines Ausländers, der Grundbesitz in Deutschland hat, an den Belegenheitsort dieses Grundbesitzes sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, soweit sie ausschließlich der Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen. Auswärtstätigkeit: Der Abzug von Reisekosten bzw. deren steuerfreie Erstattung setzen voraus, dass der Arbeitnehmer einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nachgeht. Eine Auswärtstätigkeit liegt hierbei vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
B Bewirtung: Auf Geschäfts- bzw. Dienstreisen werden häufig auch Geschäftsfreunde bewirtet. Wenn Aufwendungen für geschäftlich veranlasste Bewirtungen oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte vom eigenen Arbeitgeber getragen werden, muss die Verpflegungspauschale für den Arbeitnehmer gekürzt werden. Bei Inlandsreisen beträgt der Kürzungsbetrag 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- oder ein Abendessen. Die Kürzung entfällt, wenn der Geschäftsfreund zahlt.
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D Dienstreise-Kaskoversicherung: Bereits seit dem 01.01.2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten gesetzlich geregelt (bei Benutzung eines Kraftwagens: 0,30 € je gefahrenen Kilometer; bei Benutzung anderer motorgetriebener Fahrzeuge: 0,20 € je gefahrenen Kilometer). Diese Sätze gelten unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat. Daneben wird die Prämienzahlung des Arbeitgebers an die Dienstreise-Kaskoversicherung beim Arbeitnehmer nicht als Lohn versteuert. Dreimonatsfrist: Bei derselben Auswärtstätigkeit dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate geltend gemacht werden. Erst nach einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung der Tätigkeit beginnt der Fristlauf neu, so dass die Mehraufwendungen dann erneut (für längstens drei Monate) abziehbar sind.
E Ehefrau: Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer durch Mitnahme seiner Ehefrau auf seiner Auswärtstätigkeit entstehen, deren Erstattung der Arbeitgeber ablehnt, werden grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt. Ist die Mitnahme der Ehefrau (ausnahmsweise) betrieblich bedingt, bestehen keine Bedenken, auch ihre Reisekosten abzuziehen. Erstattung von Reisekosten: Bei der Erstattung von Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; in diesem Fall ist die Erstattung steuerfrei, soweit sie die Summe der nach den Verwaltungsvorschriften zulässigen Einzelerstattungen nicht übersteigt. Dies gilt sinngemäß auch für die Erstattung von Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung. Erste Tätigkeitsstätte: Als erste Tätigkeitsstätte gilt die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine solche arbeitgeberseitige Zuordnung, können Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte auch durch die Einsatzdauer an einem Ort begründen (beispielsweise dauerhafter Einsatz an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche). Essenmarke: Bis Ende 2014 setzte der Ansatz des maßgebenden Sachbezugswerts bei vom Arbeitgeber ausgegebenen Essenmarken anstelle des Verrechnungswerts voraus, dass
tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wurde,
Reisekosten
für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wurde,
der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € überstieg und
die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben wurde, die eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Abweichend von der letztgenannten Voraussetzung hat die Finanzverwaltung ab 01.01.2015 Folgendes geregelt: Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert (für 2016: Frühstück 1,67 €, Mittag- und Abendessen 3,10 €) zu bewerten. Hiervon profitieren alle Arbeitnehmer, die die entsprechenden Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit erfüllen – und damit letztlich auch Leiharbeitnehmer.
F Familienangehörige: Der für eine mitreisende Ehefrau aufgestellte Grundsatz zu Reisekosten gilt auch für die Begleitung durch andere nahe Angehörige (siehe Stichwort „Ehefrau“). Fortbildung: Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen (beispielsweise Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) sind bei einem Arbeitnehmer nach den für Reisekosten geltenden Grundsätzen steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Berufsfortbildung außerhalb des Wohnorts und der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Kostenersatz erhält. Frühstück: Sofern der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit im Inland durch den Arbeitgeber verpflegt wird, mindern sich seine abziehbaren Verpflegungspauschalen um 4,80 € für ein Frühstück (und jeweils 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen). Ist in einer Hotelrechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung genannt, müssen aus dem Gesamtentgelt die Kosten der Verpflegung herausgerechnet werden, damit die abziehbaren Übernachtungskosten ermittelt werden können. Hierfür sind ebenfalls pauschal 4,80 € für ein Frühstück (und jeweils 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen) abzurechnen.
G Gemischt veranlasste Reise: Bei Reisen mit geschäftlicher bzw. beruflicher Mitveranlassung können die Reisekosten mittlerweile anteilig steuerlich abgezogen werden. Die geänderte Rechtsprechung des
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BFH ermöglicht den anteiligen Abzug gemischter Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn sich bei einer Reise berufliche und private Anlässe verbinden. Nunmehr dürfen also Aufwendungen für eine Reise mit sowohl beruflichem/betrieblichem als auch privatem Anlass nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten (Zeit-)Anteile in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung und abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben aufgeteilt werden, sofern die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung zu gemischt veranlassten Aufwendungen betreffen insbesondere die Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit Pkw und Zug sowie Flüge zum und vom Aufenthaltsort. Klassischer Anwendungsfall gemischt veranlasster Reisen sind Auswärtstätigkeiten, bei denen ein paar private Tage drangehängt oder vorgeschaltet werden. In diesen Fällen können die Flug-, Bahn-, Schiffs- oder Pkw-Kosten nach den beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen der gesamten Reise aufgeteilt werden. Beispiel Ein Angestellter hält von Montag bis Freitag Fachvorträge auf einem Seminar in Österreich und erholt sich über das Wochenende beim Skifahren vor Ort. Lösung Von den Fahrtkosten kann er 5/7 der Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Gleiches gilt für die Hotelrechnung. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen für fünf Tage sowie Reisenebenkosten, die während der fünf Werktage angefallen sind.
Damit die geänderten Rechtsgrundsätze in der Praxis optimal umgesetzt werden, müssen jedoch einige Bedingungen beachtet sowie Nachweispflichten erfüllt werden: Gemischte Aufwendungen gehören weiterhin insgesamt zu den (nicht abziehbaren) Kosten der privaten Lebensführung, wenn und soweit die beruflichen/betrieblichen Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können. Die Aufwendungen müssen sich klar erkennbar dem beruflichen und privaten Teil zuordnen lassen. Sie sind dann nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Kostenanteile aufzuteilen – entweder anhand der Zeitfaktoren (tage- bzw. stundenweise) oder im Wege einer sachgerechten Schätzung nach der Veranlassung. Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem
Reisekosten
beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen, in der Regel im Verhältnis der Zeitanteile. Arbeitnehmer oder Selbständige müssen die berufliche Veranlassung der Aufwendungen umfassend nachweisen. Die Zeitanteile von privaten und geschäftlichen Terminen lassen sich dabei gut durch ein Reise-Tagebuch dokumentieren. Werden die Nachweispflichten nicht hinreichend erfüllt, geht dies zu Lasten der Berufstätigen, weil sie bei steuermindernden Tatsachen die Beweislast tragen. Hierbei ist eine rechtzeitige Sammlung sämtlicher Belege ratsam, die den beruflichen Anlass dokumentieren. Ist der betriebliche Grund der Reise von untergeordneter Bedeutung, entfällt der Abzug der Kosten komplett. Lediglich einzelne Aufwendungen wie beispielsweise der Eintritt zu einer Fachmesse können dann gesondert berücksichtigt werden. Gesellschafter: Reisekosten, die der Gesellschafter von „seiner“ Personengesellschaft nicht ersetzt bekommt, muss er im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung als Betriebsausgaben geltend machen. Reisekosten, die Gesellschaftern einer OHG bei Fahrten zum Versteigerungstermin entstehen, an dem sie zur Rettung einer betrieblichen Forderung das Grundstück für private Zwecke ersteigern, sind aber keine Betriebsausgaben der OHG. Auch können in der Gewinnund Verlustrechnung einer Personengesellschaft für einen Gewinnfeststellungszeitraum die in früheren Zeiten angefallenen Aufwendungen für Reisekosten, bei denen zweifelhaft war, ob sie von einem Gesellschafter persönlich oder von der Gesellschaft zu tragen waren, auch dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung erstmals für den betreffenden Abschluss die Erstattung der Aufwendungen an den Gesellschafter als Betriebsausgaben der Gesellschaft genehmigt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften können die Reisekosten unter Umständen unangemessen hoch sein. Unangemessene Reisekosten sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Solche Vergütungen können nicht in die Gesamtausstattung des GesellschafterGeschäftsführers als Arbeitnehmer als angemessene Gehaltsbezüge mit einbezogen werden.
H Haushaltsersparnis: Eine Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen, das heißt, die Verpflegungspauschalen gelten ungekürzt, auch wenn der Erwerbstätige sich während seiner Auswärtstätigkeiten die Verpflegungskosten zu Hause
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spart. Die Haushaltsersparnis ist jedoch weiterhin von Bedeutung bei der Ermittlung bestimmter außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 EStG).
an fachlichen Diskussionen besteht und bei Landgängen auch berufsbezogene Besichtigungen und Vorträge stattfinden.
Hochschullehrer: Hochschullehrer tragen häufig Reisekosten für Studienreisen, insbesondere Auslandsreisen. Sofern die Reise auf einer sogenannten Doppelmotivation basiert (z.B. touristisch geprägte Reise eines Religionslehrers durch das „Heilige Land“), erkennt die Rechtsprechung keinen Reisekostenabzug an. Sind die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge hingegen trennbar, kommt ein anteiliger Kostenabzug für den beruflichen Teil der Reise in Betracht. Siehe auch unter „gemischt veranlasste Reise“ und „Studienreisen“.
Sprachkurs im Ausland: In Verbindung mit üblichen Bildungsreisen sind die Kosten nicht abzugsfähig.
I
Studienreisen, Vortragsreisen, Tagungen, Kongresse: Entstehen Reisekosten, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind, ist für diese Kosten ein steuerlicher Kostenabzug möglich. Aufwendungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, aber einen nachgewiesenen abgrenzbaren betrieblichen oder beruflichen Anteil enthalten, sind nach dem jeweiligen Veranlassungsanteil in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen.
Incentive-Reisen: Bei der Durchführung von IncentiveReisen mit Geschäftspartnern des Steuerpflichtigen wird unterschieden zwischen zusätzlichen Gegenleistungen für die Leistungen des Geschäftspartners (dann grundsätzlich Abzug der Kosten als Betriebsausgaben) und/oder der Anknüpfung künftiger Geschäftsbeziehungen (dann als „Geschenk“ nicht abzugsfähig: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Hinweis
K
Unternehmer H besucht eine eintägige Fachtagung in Garmisch-Partenkirchen. Anschließend genießt er dort für weitere 13 Tage einen Skiurlaub.
Kilometersätze: Der Arbeitgeber kann die Kfz-Kosten des Arbeitnehmers, der für eine Auswärtstätigkeit ein eigenes Kfz benutzt, gegen Einzelnachweis oder pauschal erstatten. Will der Arbeitnehmer Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend machen, kommt nur der Einzelnachweis oder die Geltendmachung von Pauschbeträgen in Betracht. Ein Nachweis, der sich auf Kilometersätze der ADACTabellen stützt, wird nicht anerkannt. Bei nur teilweisem Ersatz (beispielsweise der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, niedrigere Kilometersätze laut Tarifvertrag) darf der Arbeitnehmer in der Regel den Differenzbetrag bis zu den Pauschbeträgen ohne Einzelnachweis als Werbungskosten geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Benutzung des eigenen Fahrzeugs zu Auswärtstätigkeiten ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat. Kraftfahrer/Fahrlehrer: Berufskraftfahrern können vom Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschsätze steuerfrei ersetzt werden. Schulungsfahrten eines Fahrlehrers sind aber keine Geschäftsreisen, selbst wenn sie sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
S Schiffsreisen: Schiffsreisen mit Besuch touristisch reizvoller Stätten sind auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn an Bord Gelegenheit zur Teilnahme
Reisekosten
Die betrieblich/beruflich veranlassten Anteile von Aufwendungen sind hier aber nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, wenn nur eine untergeordnete betriebliche/berufliche Mitveranlassung gegeben ist. Es gilt dabei eine 10-%Grenze. Beispiel
Lösung Da die gemischt veranlasste Reise zu unter 10 % beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist (ein Tag von insgesamt 14tägiger Reise), können keinerlei Reisekosten steuerlich abgezogen werden – auch nicht für den beruflichen Anteil.
Die Aufteilung kann dabei nach Zeitanteilen vorgenommen werden (siehe dazu das Beispiel unter Punkt 8).
U Urlaubsreise: Eine Urlaubsreise (Erholungsreise) ist Privatsache. Aufwendungen, die aber beispielsweise mit einem während der Urlaubsreise besuchten Fachseminar zusammenhängen, können jedoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hierzu rechnen beispielsweise Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, gegebenenfalls Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen.
V Vermietung und Verpachtung: Auch Vermieter können Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegung, Übernachtungskosten und sonstige Reisenebenkosten steuerlich abziehen, sofern die kostenverursachende Reise durch die Vermietungstätigkeit veranlasst ist. Die
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Aufwendungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings gilt zu beachten, dass Reisekosten zu den (lediglich abschreibbaren) Anschaffungsoder Herstellungskosten eines Mietobjekts gehören, wenn sie für Fahrten anfallen, die der Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts dienen (z.B. Fahrten zu Kaufverhandlungen oder zur Überwachung des Baufortschritts). Abziehbar sind auch die Kosten, die für regelmäßige „Überwachungsfahrten“ zum Mietobjekt anfallen. Vortragsreisen: Das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress im Ausland ist für sich allein kein Indiz für eine ausschließlich beruflich oder dienstlich veranlasste Reise. Der Erwerbstätige kann hier eine hinreichende Beweisvorsorge betreiben, indem er beispielsweise die beruflich veranlassten Zeitanteile der Reise durch ein Reisetagebuch festhält.
Z Zweigniederlassungen: Dient eine Reise der beabsichtigten Errichtung einer Betriebsstätte im Ausland, sind die hierfür aufgewendeten Kosten Betriebsausgaben. Zwischenheimfahrten: Unterbricht ein Steuerpflichtiger seine Auswärtstätigkeit, die sich über mehrere Wochen erstreckt, derart, dass er beispielsweise Zwischenheimfahrten zu seiner Familie oder zu seinen Eltern macht, sind auch die Kosten dieser Zwischenheimfahrten abzugsfähige Reisekosten.
11
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung ab 2016
Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland – jeweils ohne berufliche Tätigkeit im betreffenden Land – ist die Verpflegungspauschale des Orts maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird. Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland oder vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts maßgebend. Für die Zwischentage ist der entsprechende Pauschbetrag des Orts maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, gilt für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale. Für die in der Liste nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag (für Übernachtungskosten: 102 €; für Verpflegungsmehraufwendungen: gestaffelt mit 47 € und 32 €), für nicht erfasste Übersee- und
Reisekosten
Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bei Auslandsdienstreisen gelten die Pauschbeträge für das Land, in dem das Flugzeug vor 24 Uhr Ortszeit landet. Zwischenlandungen ohne gleichzeitige Übernachtung bleiben unberücksichtigt. Landet das Flugzeug erst nach dem Abflugtag im Tätigkeits- oder Übernachtungsland, so ist für den Abflugtag der Inlandspauschbetrag anzusetzen. Erstreckt sich ein Flug über mehrere Tage, so sind für die zwischen dem Abflug- und Landetag liegenden Tage die für Österreich geltenden Pauschbeträge anzusetzen. Bei längeren Schiffsreisen ist für die Tage auf See stets der für Luxemburg und für die Tage der Ein- und Ausschiffung der für den jeweiligen Hafenort maßgebende Pauschbetrag anzusetzen. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Dies gilt sowohl bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten als auch bei einer doppelten Haushaltsführung mit Zweitwohnung im Ausland. Bei der doppelten Haushaltsführung im Ausland können die Aufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten mit den geltenden ausländischen Übernachtungspauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Für die Folgezeit darf eine steuerfreie Erstattung mit 40 % dieser Pauschbeträge erfolgen. Für den Werbungskostenabzug sind stets die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Die folgenden Tabellenwerte gelten entsprechend für Geschäftsreisen ins Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Die Pauschbeträge gelten ab 01.01.2016. Änderungen gegenüber 2015 sind fett markiert.
Land
Verpflegungsmehraufwen dungen bei Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernach tung mehr als 8 h sowie für mindesten s 24 h den An- und Abreisetag
Afghanistan
30 €
20 €
95 €
Ägypten
40 €
27 €
113 €
Äquatorialguinea
36 €
24 €
166 €
Äthiopien
27 €
18 €
86 €
Albanien
29 €
20 €
90 €
Algerien
39 €
26 €
190 €
Andorra
34 €
23 €
45 €
Angola
77 €
52 €
265 €
Antigua und Barbuda
53 €
36 €
117 €
Argentinien
34 €
23 €
144 €
Armenien
23 €
16 €
63 €
Aserbaidschan
40 €
27 €
120 €
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Land
Verpflegungsmehraufwen dungen bei Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernach tung mehr als 8 h mindesten sowie für s 24 h den An- und Abreisetag
Australien
Land
Grenada
Verpflegungsmehraufwen dungen bei Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernach tung mehr als 8 h mindesten sowie für s 24 h den An- und Abreisetag 51 €
34 €
121 €
– Athen
57 €
38 €
125 €
– im Übrigen
42 €
28 €
132 €
Guatemala
28 €
19 €
96 €
111 €
Guinea
38 €
25 €
110 €
39 €
179 €
Guinea-Bissau
24 €
16 €
86 €
28 €
135 €
Guyana
41 €
28 €
81 €
40 €
27 €
101 €
Haiti
50 €
33 €
111 €
Bolivien
24 €
16 €
70 €
Honduras
44 €
29 €
104 €
Bosnien und Herzegowina
18 €
12 €
73 €
Indien
Botsuana
40 €
27 €
102 €
– Chennai
34 €
23 €
87 €
– Kalkutta
41 €
28 €
117 €
– Canberra
58 €
39 €
158 €
– Sydney
59 €
40 €
186 €
– im Übrigen
56 €
37 €
133 €
Bahrain
45 €
30 €
180 €
Bangladesch
30 €
20 €
Barbados
58 €
Belgien
41 €
Benin
Brasilien
Griechenland
– Brasilia
53 €
36 €
160 €
– Mumbai
32 €
21 €
125 €
– Rio de Janeiro
47 €
32 €
145 €
– Neu Delhi
50 €
33 €
144 €
– Sao Paulo
53 €
36 €
120 €
– im Übrigen
36 €
24 €
145 €
– im Übrigen
54 €
36 €
110 €
Indonesien
38 €
25 €
130 €
Brunei
48 €
32 €
106 €
Iran
28 €
19 €
84 €
Bulgarien
22 €
15 €
90 €
Irland
44 €
29 €
92 €
Burkina Faso
44 €
29 €
84 €
Island
47 €
32 €
108 €
Burundi
47 €
32 €
98 €
Israel
56 €
37 €
191 €
Chile
40 €
27 €
130 €
Italien – Mailand
39 €
26 €
156 €
– Chengdu
35 €
24 €
105 €
– Rom
52 €
35 €
160 €
– Hongkong
74 €
49 €
145 €
– im Übrigen
34 €
23 €
126 €
– Peking
46 €
31 €
142 €
Jamaika
54 €
36 €
135 €
– Shanghai
50 €
33 €
128 €
Japan
– im Übrigen
– Tokio
53 €
36 €
153 €
– im Übrigen
51 €
34 €
156 €
China
40 €
27 €
113 €
Costa Rica
36 €
24 €
69 €
Côte d’Ivoire
51 €
34 €
146 €
Jemen
24 €
16 €
95 €
Dänemark
60 €
40 €
150 €
Jordanien
36 €
24 €
85 €
Dominica
40 €
27 €
94 €
Kambodscha
36 €
24 €
85 €
Dominikanische Republik
40 €
27 €
71 €
Kamerun
40 €
27 €
130 €
Dschibuti
48 €
32 €
160 €
Ecuador
39 €
26 €
55 €
– Ottawa
35 €
24 €
110 €
El Salvador
44 €
29 €
119 €
– Toronto
52 €
35 €
142 €
Eritrea
46 €
31 €
81 €
– Vancouver
48 €
32 €
106 €
Estland
27 €
18 €
71 €
– im Übrigen
44 €
29 €
111 €
Fidschi
32 €
21 €
57 €
Kap Verde
30 €
20 €
105 €
Finnland
39 €
26 €
136 €
Kasachstan
39 €
26 €
109 €
Katar
56 €
37 €
170 € 223 €
Frankreich
Kanada
– Lyon
53 €
36 €
83 €
Kenia
42 €
28 €
– Marseille
51 €
34 €
86 €
Kirgisistan
29 €
20 €
91 €
– Paris sowie Departments 92, 93 und 94
58 €
39 €
135 €
Kolumbien
41 €
28 €
126 €
45 €
171 €
48 €
32 €
89 €
Kongo, Demokratische Republik
68 €
– Straßburg – im Übrigen
Kongo, Republik
50 €
33 €
200 €
Korea, Demokratische Volksrepublik
39 €
26 €
132 €
Korea, Republik
58 €
39 €
112 €
Kosovo
26 €
17 €
65 €
44 €
29 €
81 €
Gabun
62 €
41 €
278 €
Gambia
30 €
20 €
125 €
Georgien
30 €
20 €
80 €
Ghana
Reisekosten
46 €
31 €
174 €
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Land
Verpflegungsmehraufwen dungen bei Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernach tung mehr als 8 h mindesten sowie für s 24 h den An- und Abreisetag
Land
Verpflegungsmehraufwen dungen bei Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernach tung mehr als 8 h mindesten sowie für s 24 h den An- und Abreisetag
Kroatien
28 €
19 €
75 €
– Danzig
29 €
20 €
Kuba
50 €
33 €
85 €
– Krakau
28 €
19 €
88 €
Kuwait
42 €
28 €
185 €
– Warschau
30 €
20 €
105 €
Laos
33 €
22 €
67 €
– im Übrigen
27 €
18 €
50 €
Lesotho
24 €
16 €
103 €
Portugal
36 €
24 €
92 €
Lettland
30 €
20 €
80 €
Ruanda
46 €
31 €
141 €
Libanon
44 €
29 €
120 €
Libyen
45 €
30 €
100 €
– Bukarest
26 €
17 €
100 €
Liechtenstein
53 €
36 €
180 €
– im Übrigen
27 €
18 €
80 €
Litauen
24 €
16 €
68 €
Luxemburg
47 €
32 €
102 €
– Moskau
30 €
20 €
118 €
Madagaskar
38 €
25 €
83 €
– St. Petersburg
24 €
16 €
104 €
Malawi
47 €
32 €
123 €
– im Übrigen
21 €
14 €
78 €
Malaysia
36 €
24 €
100 €
Sambia
36 €
24 €
95 €
Malediven
38 €
25 €
93 €
Samoa
29 €
20 €
57 €
Mali
41 €
28 €
122 €
San Marino
41 €
28 €
77 €
Malta
45 €
30 €
112 €
São Tomé - Príncipe
42 €
28 €
75 €
Marokko
42 €
28 €
105 €
Saudi-Arabien
Marshall Inseln
63 €
42 €
70 €
– Djidda
38 €
25 €
234 €
Mauretanien
39 €
26 €
105 €
– Riad
48 €
32 €
179 €
Mauritius
48 €
32 €
140 €
– im Übrigen
48 €
32 €
80 €
Mazedonien
24 €
16 €
95 €
50 €
33 €
168 €
Mexiko
41 €
28 €
141 €
Schweiz
Mikronesien
56 €
37 €
74 €
– Genf
64 €
43 €
195 €
Moldau, Republik
18 €
12 €
100 €
– im Übrigen
62 €
41 €
169 €
Monaco
41 €
28 €
52 €
Senegal
45 €
30 €
128 €
Mongolei
29 €
20 €
84 €
Serbien
30 €
20 €
90 €
Montenegro
29 €
20 €
95 €
Sierra Leone
39 €
26 €
82 €
Mosambik
42 €
28 €
147 €
Simbabwe
45 €
30 €
103 €
Myanmar
46 €
31 €
45 €
Singapur
53 €
36 €
188 €
Namibia
23 €
16 €
77 €
Slowakische Republik
24 €
16 €
130 €
Nepal
28 €
19 €
86 €
Slowenien
30 €
20 €
95 €
Neuseeland
47 €
32 €
98 €
Spanien
Nicaragua
36 €
24 €
81 €
– Barcelona
32 €
21 €
118 €
Niederlande
46 €
31 €
119 €
– Kanarische Inseln
32 €
21 €
98 €
Niger
36 €
24 €
70 €
– Madrid
41 €
28 €
113 €
Nigeria
63 €
42 €
255 €
– Palma de Mallorca
32 €
21 €
110 €
Norwegen
64 €
43 €
182 €
– im Übrigen
29 €
20 €
88 €
Österreich
36 €
24 €
104 €
Sri Lanka
40 €
27 €
118 €
Oman
48 €
32 €
120 €
St. Kitts und Nevis
45 €
30 €
99 €
St. Lucia
54 €
36 €
129 €
St. Vincent und die Grenadinen
52 €
35 €
121 €
35 €
24 €
115 €
Pakistan
77 €
Rumänien
Russische Föderation
Schweden
– Islamabad
30 €
20 €
165 €
– im Übrigen
27 €
18 €
68 €
Palau
51 €
34 €
166 €
Sudan
Panama
34 €
23 €
101 €
Südafrika
Papua-Neuguinea
36 €
24 €
90 €
– Kapstadt
27 €
18 €
112 €
61 €
– Johannisburg
29 €
20 €
124 €
93 €
– im Übrigen
22 €
15 €
94 €
Südsudan
53 €
36 €
114 €
Suriname
41 €
28 €
108 €
Syrien
38 €
25 €
140 €
Paraguay Peru Philippinen
36 € 30 €
24 € 20 €
30 €
20 €
107 €
33 €
22 €
92 €
Polen – Breslau
Reisekosten
Christoph Leichtle, Steuerberater
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Merkblatt
Land
Verpflegungsmehraufwen dungen bei Abwesenheitsdauer je Kalendertag von Übernach tung mehr als 8 h mindesten sowie für s 24 h den An- und Abreisetag
Tadschikistan
26 €
17 €
67 €
Taiwan
39 €
26 €
110 €
Tansania
47 €
32 €
201 €
Thailand
32 €
21 €
120 €
Togo
35 €
24 €
108 €
Tonga
32 €
21 €
36 €
Trinidad und Tobago
54 €
36 €
164 €
Tschad
47 €
32 €
151 €
Tschechische Republik
24 €
16 €
97 €
– Istanbul
35 €
24 €
104 €
– Izmir
42 €
28 €
80 €
– im Übrigen
40 €
27 €
78 €
Tunesien
33 €
22 €
80 €
Turkmenistan
33 €
22 €
108 €
Uganda
35 €
24 €
129 €
Ukraine
36 €
24 €
85 €
Ungarn
30 €
20 €
75 €
Uruguay
44 €
29 €
109 €
Usbekistan
34 €
23 €
123 €
Vatikanstaat
52 €
35 €
160 €
Venezuela
48 €
32 €
207 €
Vereinigte Arabische Emirate
45 €
30 €
155 €
– Atlanta
57 €
38 €
122 €
– Boston
48 €
32 €
206 €
– Chicago
48 €
32 €
130 €
– Houston
57 €
38 €
136 €
– Los Angeles
48 €
32 €
153 €
– Miami
57 €
38 €
102 €
– New York City
48 €
32 €
215 €
– San Francisco
48 €
32 €
110 €
– Washington, D.C.
57 €
38 €
205 €
– im Übrigen
48 €
32 €
102 €
Türkei
Vereinigte Staaten von Amerika
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – London
62 €
41 €
224 €
– im Übrigen
45 €
30 €
115 €
Vietnam
38 €
25 €
86 €
Weißrussland
27 €
18 €
109 €
Zentralafrikanische Republik
29 €
20 €
52 €
Zypern
39 €
26 €
90 €
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: März 2016 Alle Informationen und Angaben in diesem MandantenMerkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Reisekosten
Christoph Leichtle, Steuerberater
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