MERKBLATT

Stand : 01. Januar 2015

AUFTRAGGEBERINNENHAFTUNG

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Die Auftraggeberhaftung in Österreich

Seit dem 01.01.2015 gibt es wesentliche Änderungen in der Auftraggeberhaftung in Österreich. Demnach ist es nicht mehr möglich für Einzelpersonenunternehmen von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Bestätigungsschreiben zum Zwecke der Auftraggeberhaftung (EPU-Bestätigung) zu erlangen.

Bedeutung der Auftraggeberhaftung Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Zudem haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes. Betroffen sind also Unternehmer, die Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben. Bauherren haften grundsätzlich nicht; auch Private Auftraggeber sind von der Haftung nicht betroffen.

Bei der Auftraggeberhaftung wird allerdings grundsätzlich nicht unterschieden, ob ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen beauftragt wird.

Entfall der Haftung 1. Eintragung in die HFU-Liste Diese Haftung des Auftraggebers entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFUGesamtliste) geführt wird. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

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Das Unternehmen hat mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht, das Unternehmen muss als Dienstgeber nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in Österreich angemeldete Dienstnehmer beschäftigen, es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen, wobei Beitragsrückstände, die 10 Prozent der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen unberücksichtigt bleiben.

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Nachdem deutsche Unternehmen, welche als Subunternehmer in Österreich tätig werden in den allermeisten Fällen keine österreichischen Dienstnehmer beschäftigen, können solche Unternehmen keine Eintragung in die sogenannte HFU-Liste erlangen.

Ab dem 01.01.2015 ist es jedoch möglich, für Einzelpersonenunternehmen (mit Sitz in Österreich) eine Eintragung in der HFU-Gesamtliste zu erlangen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: -

das Unternehmen ist eine natürliche Person und hat keine DienstnehmerInnen gemeldet, erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen , ist nach dem österreichischen Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, entrichtet die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu EUR 500,-- außer Betracht bleiben.

2. Zahlung an das Dienstleistungszentrum Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 25 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Haftungsanweisung mit dem Haftungsbetrag wird im Dienstleitungszentrum Auftraggeberhaftung der Wiener Gebietskrankenkasse entgegengenommen und formal geprüft. Ergibt sich ein Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, welches sich aufgrund der Überweisung von Haftungsbeträgen ergibt, so ist dieses auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von diesem auszuzahlen. Eine solche haftungsbefreiende Zahlung an das Dienstleistungszentrum ist seit dem 01.01.2015 auch dann möglich, wenn das beauftragte Unternehmen in Österreich über keine Dienstgebernummer verfügt. Daher insbesondere bei Einpersonenunternehmen und ausländischen Unternehmen, die in Österreich kein in die Sozialversicherungspflicht fallendes Personal beschäftigen.

3. Bestätigungsschreiben für Unternehmen (EPU-Bestätigung) Bis zum 31.12.2014 konnten gem. § 7 der Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnehaftung (RVAGH) Unternehmen, die Bauleistungen erbringen und im Gewerbe- oder Dienstleistungsregister eintragen sind und u.a. keine Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer zur Voll- oder Teilzeitversicherung in Österreich gemeldet haben und daher über keine Dienstgebernummer verfügten, beantragen, dass die zuständige Gebietskrankenkasse eine Bestätigung über diesen Umstand ausstellt. In diesen Fällen konnte eine Haftung nur dann geltend gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellte, dass dieses Unternehmen Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nicht oder erst nach Ausstellung dieser Bestätigung zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet oder Dritte mit der Erfüllung des Werkvertrages beauftragt hat. Aufgrund der Möglichkeit ab dem 01.01.2015 den Haftungsbetrag auch ohne Vorhandensein einer Dienstgebernummer an das Dienstleistungszentrum abzuführen, ist die Möglichkeit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung ersatzlos entfallen. Copyright DHK 2015

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Praxistipp Wenn ein deutsches Unternehmen als Subunternehmer eines österreichischen Hauptauftraggebers tätig wird, liegt grundsätzlich u.U. überhaupt kein Fall einer Haftung vor. Soweit deutsche Unternehmen für Ihre nach Österreich entsandten Mitarbeiter über eine sogenannte A1-Bescheinigung verfügen, welche aussagt, dass die Mitarbeiter für den Zeitraum der Entsendung weiterhin dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegen (grundsätzlich bis zu einer Entsendedauer von 24 Monaten), so besteht keine Verpflichtung der Abführung von Beiträgen an die österreichischen Krankenversicherungsträger, § 67 a ASVG. Dies ist allerdings Voraussetzung für die Haftung. Halten sich Ihre Mitarbeiter nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich auf und wird auch keine Betriebsstätte in Österreich begründet (Art. 5, 15 DBA Deutschland Österreich) und ist auch die Lohnsteuer für die entsprechenden Mitarbeiter nicht in Österreich, sondern in Deutschland abzuführen, so liegt auch kein Fall der Auftraggeberhaftung betreffend die lohnabhängigen Abgaben in Österreich vor, § 82 a österr. EStG. In solch einem Fall wären diese deutschen Subunternehmer daher weder zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge noch der Lohnsteuer in Österreich verpflichtet, so dass überhaupt kein Haftungsfall vorliegt. Eine Abführung der Haftungssumme von 25 % des Werklohnes wäre daher in einem solchen Fall obsolet. Ratsam ist es daher in diesen Fällen mit dem Hauptauftraggeber eine schriftliche Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein Haftungsfall aus o.g. Gründen nicht vorliegt. Lässt sich der Hauptauftraggeber darauf ein, so besteht keine Verpflichtung die Haftungssumme an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung abzuführen.

Sollte sich der Hauptauftraggeber auf eine solche Vereinbarung nicht einlassen und stattdessen den Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum Auftraggeber/innen-Haftung abführen, so wird das Dienstleistungszentrum, nach deren Angaben, innerhalb von zwei Wochen die Haftungssumme auf eine vom Subunternehmer als beauftragtes Unternehmen anzugebende Bankverbindung überweisen.

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Weiterführende Angaben erteilt auch das Dienstleistungszentrum: 1

Wiener Gebietskrankenkasse Dienstleistungszentrum - Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH) Wienerbergstraße 15-19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: +43 1 601 22-2392 Fax: +43 1 601 22-4555 E-Mail: [email protected]

 Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieses Merkblattes wird ausgeschlossen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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Auf der Webseite der Wiener Gebietskrankenkasse erhalten Sie ebenfalls weiterführende Informationen: http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/content/contentWindow?contentid=10007.724467&action=2#Entfa llderHaftungdurchZahlungandasDienstleistungszentrum. Copyright DHK 2015 Seite 4