Merkblatt. Abgeltungsteuer. Inhalt

Merkblatt Abgeltungsteuer Inhalt 1 Was ändert sich gravierend? 11 Welche Kosten sind absetzbar? 2 Welche Einnahmearten sind erfasst? 12 3 Wie ...
Author: Sabine Holzmann
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Merkblatt Abgeltungsteuer Inhalt 1

Was ändert sich gravierend?

11

Welche Kosten sind absetzbar?

2

Welche Einnahmearten sind erfasst?

12

3

Wie werden Kapitaleinkünfte definiert?

Wie werden Fehler durch die Bank korrigiert?

4

Wie sah die Umsetzung aus?

13

Was ist sonst noch zu beachten?

5

Welche Ausnahmen gibt es?

14

6

Welche Kapitalerträge sind anderen Einkünften zuzuordnen?

Neue steuerliche Betrachtung der einzelnen Anlageprodukte

14.1

Umgang mit Zinsprodukten

7

Wie werden Verluste berücksichtigt?

14.2

Der richtige Umgang mit Aktien

8

Welche Unterschiede gibt es zwischen privaten und betrieblichen Depots?

14.3

Die Wahl der richtigen Fonds

14.4

Weitere wichtige Aspekte

9

Welche Übergangsregeln gibt es?

15

Neuregelungen ab 2012

10

Was ist bei der Erteilung eines Freistellungsauftrags wichtig?

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Checkliste

Merkblatt Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 hatte der Gesetzgeber eine pauschale Abgeltungsteuer von 25 % auf Kapitaleinkünfte, Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte eingeführt, die grundsätzlich ab dem 01.01.2009 erhoben wird. Diese Steuer brachte nicht nur einen einheitlichen Tarif, sondern bewirkt auch die Abkoppelung einer gesamten Einkunftsart aus der Steuererklärung. Weitere Änderungen am Grundkonzept ergeben sich durch die Jahressteuergesetze der Jahre 2008, 2009 und 2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sowie das EU-Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz. Die Finanzverwaltung hatte hierzu Ende 2009 und im Dezember 2010 zwei umfangreiche Anwendungserlasse veröffentlicht, die den Umgang mit der neuen Pauschalsteuer aus ihrer Sicht darstellt. Diese Systemumstellung hat erhebliche Auswirkungen auf die Renditen einzelner Produkte sowie auf den Umgang mit Bank und Finanzamt. Damit sollten sich Sparer bereits vor einer Neuinvestition vertraut machen, damit es später nicht unerwartet zu Renditeeinbußen kommt. Zudem gelten Übergangsregeln, Ausnahmen von der Abgeltungsteuer und formale Neuregelungen, die Sie für Ihre kommenden Investmentanlagen gewinnbringend nutzen können. Dazu stellen wir für Sie nachfolgend nicht nur die einzelnen Details zum steuerlichen Systemwechsel vor. Zusätzlich haben wir eine Checkliste erarbeitet, der Sie entnehmen können, wer von der Reform profitiert und bei welchen Produkten Sie nunmehr eher sinkende Nettorenditen einkalkulieren müssen. Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

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Was ändert sich gravierend?

Mit der pauschalen Steuer von 25 % auf nahezu alle Kapitaleinnahmen, Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte kam es zu einem bislang einmaligen Gezeitenwechsel, denn diese Einkünfte tauchen ab 2009 grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung auf. Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen Einkünfte je nach Höhe der wegfallenden Einnahmen. Die Anlagen KAP, AUS und SO sind in einem erheblich geringeren Umfang als noch bis 2008 von Bedeutung, was Anlegern eine Arbeitserleichterung im Kampf mit den Formularen brachte. Der Abgeltungssatz fällt unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte an, und der Tarif wird selbst bei Kapitaleinnahmen in Millionenhöhe nie höher als 25 % sein. Kapitaleinkünfte belasten nicht mehr das übrige Einkommen des Anlegers. Für Lohn-, Renten- oder Mieteinkünfte ist damit eine Progressionsentlastung möglich.

Beispiel Eine lediger Sparer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 €, das neben dem Gewinn aus seiner Firma aus Zinseinkünften von 15.000 € resultiert. Steuerjahr

bis 2008

2011/2012

zu versteuerndes Einkommen

60.000 €

45.000 €

Einkommensteuer + Soli

18.237 €

11.467 €



3.956 €

18.237 €

15.423 €

30,4 %

25,7 %

Abgeltungsteuer + Soli auf 15.000 € Steuer insgesamt Steuerbelastung insgesamt

Bei einer geringeren Progression unter 25 % steht Ihnen als Sparer eine Veranlagungsoption offen. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie bei Konfession die Kirchensteuer. Leider kam es bei einer gesamten Einkunftsart erstmals dazu, dass die hiermit zusammenhängenden Werbungskosten nicht mehr abziehbar waren. Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen aus den Jahren vor 2009 galten zunächst weiter, insoweit entfiel die Abgeltungsteuer. Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag wurden zum Sparerpauschbetrag von 801 € für Ledige und von 1.602 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Die Steuer hat abgeltende Wirkung, ist aber nicht anonym. Kreditinstitute melden weiterhin und detaillierter, was Anleger unterhalb des Freistellungsvolumens einnehmen, es gibt ein Prüfrecht der Finanzbehörden bei den Banken vor Ort und der Kontenabruf wurde teilweise noch erweitert. Zwar beträgt die Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge ab 2009 pauschal 25 %, doch hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (SolZ) und - bei Sparern mit Konfession - die Kirchensteuer. Die Steuerbelastung beträgt inklusive SolZ mindestens 26,375 %. Bei Konfession werden es inklusive Kirchensteuer 27,82 (Satz 8 %) oder maximal 27,99 % (Satz 9 %). Welcher Satz angewendet wird, hängt vom Wohnsitz des Anlegers ab. Diese gesonderte Berechnung resultiert daraus, dass sich die Abgeltungsteuer bei Anlegern mit Konfession ein wenig reduziert. Diese Ermäßigung wurde eingeführt, weil die auf Kapitaleinnahmen anfallende Kirchensteuer nicht mehr als Sonderausgabe wie bis 2008 absetzbar ist. Die mindernde Wirkung wird bereits unmittelbar über den Abgeltungssatz mitberücksichtigt. Kirchensteuer

8

9

keine

24,51

24,45

25,00

- Solidaritätszuschlag 5,5

1,35

1,34

1,38

- Kirchensteuer 8 oder 9

1,96

2,20



27,82

27,99

26,38

Abgeltungssteuer

= Belastung gesamt

Alle Zahlenangaben in Prozent.

Abgeltungsteuer

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Merkblatt 2

Welche Einnahmearten sind erfasst?

Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für die auch 2008 schon zu den Kapitaleinnahmen zählenden Erträge, also Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sowie Kurserträge aus sogenannten Finanzinnovationen. Neu hinzu kommen private Gewinne und Verluste aus Wertpapieren, am Terminmarkt sowie aus bestimmten vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds, sofern der Erwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt. Die Abgeltungsteuer gilt auch für Stillhaltergeschäfte. Eine Neuerung ergibt sich zudem für Lebensversicherungen: Der Verkauf von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung ist nunmehr in bestimmten Fällen steuerpflichtig. Die gesamten positiven und negativen Einnahmen werden alle in einen Topf geworfen, und auf das resultierende Plus oberhalb des Sparerpauschbetrags fällt dann die Abgeltungsteuer von pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.

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Wie werden Kapitaleinkünfte definiert?

Das Gesetz trennt nicht mehr zwischen laufenden Einnahmen, wie Zinsen und Dividenden, und privaten Verkaufserlösen. Das hat den Vorteil, dass sich ein Veräußerungsverlust nunmehr mit Zinsen, Dividenden und Lebensversicherungserträgen verrechnen lässt, was vor 2009 nicht möglich war. Im Gegenzug entfallen Besonderheiten wie das Halbeinkünfteverfahren. Dividenden und Aktienkursgewinne werden ebenso wie die Zinsen in voller Höhe besteuert. Bei privaten Verkaufsgeschäften gibt es keine einjährige Spekulationsfrist mehr. Das bedeutet, dass Gewinne unabhängig von Haltefristen der Abgeltungsteuer unterliegen und nicht mehr nach mehr als zwölf Monaten steuerfrei vereinnahmt werden können. Dafür können Verluste zeitlich unbegrenzt verrechnet werden und verpuffen nicht mehr wie vor 2009 nach Überschreiten der Spekulationsfrist.

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Wie sah die Umsetzung aus?

Grundsätzlich erledigen inländische Banken ab 2009 sämtliche fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden. Sie berechnen Kapitaleinnahmen und die hierauf entfallende Abgeltungsteuer und führen die Beträge an das Finanzamt ab. Für den Sparer sind die Pflichten gegenüber dem Finanzamt damit grundsätzlich erledigt. Das Kreditinstitut hält auch auflaufende Verluste fest, indem insoweit keine Steuer auf anschließend fließende positive Kapitaleinnahmen einbehalten wird. Der Anleger muss sich nur noch in Ausnahmesituationen an sein Finanzamt wenden, etwa wenn er VerAbgeltungsteuer

luste bei der Bank A mit Gewinnen beim Institut B ausgleichen möchte, er mit der von der Bank berechneten Abgeltungsteuer nicht einverstanden ist, seine Freistellungsaufträge ungünstig verteilt hat oder wenn er neue Urteile anwenden möchte. Hinweis Die Kreditinstitute führen auch die Kirchensteuer nach dem gleichen Muster ab, wenn die Kunden ihnen ihre Konfession mitteilen. Geschieht das nicht, müssen Sparer ihre Kapitalerträge dem Finanzamt ausschließlich deshalb melden, damit nachträglich die hierauf entfallende Kirchensteuer erhoben werden kann. Um die Arbeitserleichterung durch die Abgeltungsteuer zu bewahren, sollte die Konfession angegeben werden.

Das wird jedoch bei der Kirchensteuer geändert. Künftig können Sparer nicht mehr wählen, ob sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung sofort durch die Bank einbehalten lassen, wenn sie dem Institut ihre Konfession zuvor mitteilen oder sich alternativ extra dafür gesondert vom Finanzamt veranlagen lassen. Denn eine gesetzliche Neuregelung sieht die Einführung eines automatisierten Verfahrens vor, wodurch der Einbehalt durch die Kreditinstitute anders abläuft, um das Kirchensteueraufkommen schneller und umfassender zu sichern. Banken, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen oder Fondsgesellschaften fragen einmal jährlich online über eine Datenbank beim Fiskus nach, ob ein Kunde einer Konfession angehört, und halten dann die Kirchenabgabe mit der Abgeltungsteuer ein. Der Anleger kann diesen Abruf jedoch sperren lassen, dann muss er wie derzeit den Weg übers Finanzamt gehen. Das wird dann aber genauer als derzeit kontrolliert.

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Welche Ausnahmen gibt es?

Jenseits der Grenze fließende Einnahmen und realisierte Gewinne müssen in der Steuererklärung deklariert werden, weil Auslandsbanken keine Abgeltungsteuer einbehalten. Das Finanzamt berechnet dann im Steuerbescheid den Pauschalsatz von 25 % separat vom übrigen Einkommen. Ausgenommen sind auch die Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag mit der tariflichen Einkommensteuer anzusetzen ist. Das gilt in Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. (Abschluss ab 2012: 62.) Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Auch für GmbH-Anteile gibt es Ausnahmen beim Verkauf und einer Beteiligung ab 1 %. Gewinnausschüttungen unterliegen in bestimmten Fällen auf Antrag mit 60 % der Progression und Verluste bzw. WerbungskosSeite 3 von 17

Merkblatt ten wirken ebenfalls mit 60 % mindernd. Spekulationsgewinne aus vor 2009 gekauften Wertpapieren unterliegen weiter der individuellen Einkommensteuerprogression. Solche Spekulationsgewinne sind allerdings bereits seit 2010 nicht mehr möglich, da die Einjahresfrist abgelaufen war. Bei Zinsen aus Krediten innerhalb der Familie gibt es ebenfalls eine Ausnahme vom Abgeltungstarif, wenn bei Schuldner und Gläubiger eine sogenannte Steuersatzspreizung entsteht. Die Kapitaleinnahmen unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif, soweit die Schuldzinsen Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

lern, Landwirten, Unternehmern oder Gesellschaften. 

Veräußerungsgeschäfte mit Immobilien, Gold, Kunstsammlungen oder anderen privaten beweglichen Gegenständen mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Hausrat, Jahreswagen, Kindersachen) unterliegen innerhalb der ein- bzw. zehnjährigen Spekulationsfrist weiter der Einkommensprogression, ebenfalls über den Steuerbescheid.



Zertifizierte Altersvorsorgeverträge (RiesterRente), die in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert werden. Bis dahin laufen die Erträge brutto auf.



Basis-(Rürup)-Rente), die in der Auszahlungsphase unter Berücksichtigung eines vom Zeitpunkt des Rentenbeginns abhängigen steuerfreien Anteils nachgelagert besteuert wird. Sie wird ohne Abgeltungsteuer in der Auszahlungsphase über den Steuerbescheid erfasst.



Private Renten, die nur dem Ertragsanteil unterliegen.



Betriebliche Altersversorgung, die in der Sparund Auszahlungsphase abhängig vom gewählten Durchführungsweg (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage) der Einkommensteuer unterliegt.



Der Verkauf eines GmbH-Anteils bei Beteiligung von mindestens 1 %.



Kursgewinne, die unter den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere fallen, bleiben nach der mittlerweile abgelaufenen Spekulationsfrist beim Verkauf steuerfrei.

Beispiel Der Vater gibt seiner Tochter ein privates Darlehen über 1 Mio. € mit 5%iger Verzinsung. Mit diesem Geld kauft das Kind eine Mietimmobilie. Da hier eine Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz vorliegt, muss der Vater seine Zinseinnahmen nach dem für ihn geltenden Tarif versteuern, der im Regelfall über dem 25%igen Abgeltungsteuersatz liegt. Die Tochter macht ihre an den Vater geleisteten Schuldzinsen mit ihrem individuellen Steuersatz als Werbungskosten bei den Mieteinkünften geltend. Abwandlung Die Tochter nimmt einen Kredit in gleicher Höhe bei der Hausbank auf und der Vater legt sein Geld ertragbringend an. Die Tochter kann die an eine Bank geleisteten Darlehenszinsen weiterhin als Werbungskosten absetzen. Der Vater muss seine Guthabenzinsen nur dem Abgeltungsteuersatz unterwerfen.

Bei Grundstücken ändert sich hingegen nichts. Gewinne werden nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist und Mieterträge zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (jeweils mit der individuellen Einkommensteuerprogression des Hausbesitzers). Hinweis Eine Ausnahme gibt es nur für offene Immobilienfonds, deren Erträge als Kapitaleinnahmen unter die Abgeltungsteuer fallen.

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Welche Kapitalerträge sind anderen Einkünften zuzuordnen?

Nicht alle Zinsen, Dividenden oder Börsengewinne stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sofern das nicht der Fall ist, gehören diese auch ab 2009 zwingend in die Steuererklärung zu den entsprechenden Einkunftsarten. Das sind insbesondere: 

Hinweis Werden Devisen etwa nach dem Urlaub wieder in Euro umgewechselt, stellt dies ein Spekulationsgeschäft dar, das innerhalb der Einjahresfrist besteuert wird. Realisierte Gewinne unterliegen der individuellen Progression und Verluste mit Dollar oder Pfund können mit dem Plus aus anderen Spekulationsgeschäften verrechnet werden. In beiden Fällen gehört das Ergebnis des Umtauschs in der Steuererklärung auf die Anlage SO. Bei Verlusten ist das Minderungspotential eher gering. Hier bieten sich nur steuerpflichtige Gewinne aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren sowie aus Immobilien oder Goldbeständen an, die innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden.

Betriebliche Konten und Depots: Hier gilt die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer nur als Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld. Die Kapitalerträge gehören in die Gewinnermittlung und anschließend in die Steuererklärung von Freiberuf-

Abgeltungsteuer

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Wie werden Verluste berücksichtigt?

Hier ist zu unterscheiden, ob die Verluste aus vor oder ab 2009 georderten Wertpapieren und eingegangenen Termingeschäften entstanden sind: Alterwerbe vor dem 01.01.2009: Noch nicht verbrauchte Spekulationsverluste dürfen zwischen 2009 und 2013 mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden, die schon der Abgeltungsteuer unterliegen. Neuerwerbe nach dem 01.01.2009: Verluste aus nach 2008 erworbenen Papieren hält die Bank so lange – auch jahresübergreifend – in zwei Verlustverrechnungstöpfen für Aktien und alle sonstige negative Kapitaleinnehmen vor, bis das Minus durch positive Kapitaleinnahmen verbraucht ist oder der Kunde die Verluste zur Berücksichtigung beim Finanzamt abfordert. Dann stellt das Institut die Verluste zum nächsten Jahresbeginn wieder auf null. Diese Regelung gilt für alle Wertpapier- und Terminmarktgeschäfte mit Ausnahme von Aktien und REITs. Die hiermit realisierten Verluste dürfen nur Gewinne aus gleichartigen Wertpapieren, nicht aber andere Kapitaleinnahmen ausgleichen. Hinweis Das Finanzamt geht seit 2009 davon aus, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist und bei Verlusten keine Liebhaberei vorliegt. Das hat den großen Vorteil, dass rote Börsenzahlen ohne weitere Prüfung anerkannt werden. Hintergrund für diese Großzügigkeit ist die Tatsache, dass Sparer keinen Werbungskostenabzug mehr haben. Zuvor wurde oft Liebhaberei angenommen, wenn Wertpapiere für eine gehebelte Rendite fremdfinanziert wurden und die Schuldzinsen langfristig über den Einnahmen lagen.

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Welche Unterschiede gibt es zwischen privaten und betrieblichen Depots?

Auch auf Geldgeschäfte von Unternehmern, Freiberuflern oder Landwirten fällt zunächst Abgeltungsteuer an, die aber nur Vorauszahlungscharakter hat. Die Erträge unterliegen der individuellen Progression, und der Steuereinbehalt wird vom Finanzamt über den Steuerbescheid angerechnet. Im Gegensatz zu Privatanlegern bleiben im betrieblichen Bereich 40 % der Dividenden und Aktiengewinne steuerfrei und 60 % der hiermit zusammenhängenden Kosten gelten als Betriebsausgaben (Teileinkünfteverfahren). Sofern Aktien in der Bilanz einer GmbH stehen, bleiben sogar 95 % der Einnahmen bei vollem Kostenabzug steuerfrei.

Abgeltungsteuer

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Welche Übergangsregeln gibt es?

Die Abgeltungsteuer gilt für nach 2008 ausgezahlte Zinsen, Dividenden, Stillhalterprämien und Kurserträge mit Finanzinnovationen unabhängig vom Erwerbsdatum. Verkaufserlöse fallen generell nur beim Erwerb nach 2008 unter das neue System, ansonsten gelten hier weiterhin Spekulationsfrist und Steuerfreiheit nach einer einjährigen Haltedauer. Dieser Bestandsschutz wird ohne zeitliches Limit gewährt und wirkt im Erb- oder Schenkungsfall sogar bei den Neubesitzern weiter. Diese Übergangsregel hat aber zur Folge, dass es für vor 2009 erworbene Wertpapiere im Gegensatz zum Neubestand nur eine begrenzte Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten gibt. Ausnahme sind Zertifikate: Beim Kauf ab dem 15.03.2007 fallen Veräußerungen ab dem 01.07.2009 automatisch unter die Abgeltungsteuer, sofern die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist. Dafür mindern dann erst realisierte Verluste mit Zertifikaten auch Dividenden und Zinsen, was bei sonstigen Wertpapieren erst mit dem nach 2008 erworbenen Bestand gelingt und mit Aktien überhaupt nicht. Der Umweg über einen Investmentfonds bringt auch wenig Vorteile. Die vom Fonds mit nach 2008 georderten Zertifikaten erwirtschafteten Gewinne fließen dem Sparer jährlich als steuerpflichtiger Ertrag zu, selbst wenn er die Anteile noch 2008 gekauft hatte. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fonds, die 1:1 auf die Kursentwicklung einzelner Aktien oder eines Aktienindex setzen oder Zertifikatsstrukturen nachbilden.

indirekt

über

Termingeschäfte

Eine verschärfte Übergangsregel gibt es für zwei weitere Arten von Investmentfonds: 1. Bei speziellen Fonds – etwa aus Luxemburg – greift die Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009 sogar auf sämtliche Kursgewinne, wenn die Anteile nach dem 09.11.2007 erworben wurden. 2. Sofern Rentenfonds durch Kombination von Wertpapier- und Termingeschäften laufend Erträge erzielen, die dem Marktzins entsprechen, fällt auf solche thesaurierten Gewinne beim späteren Verkauf der Titel durch den Anleger Abgeltungsteuer an. Diese Regelung wirkt für alle nach dem 18.09.2008 georderten Anteile. Für den Altbestand gibt es immerhin eine Übergangsregelung; hier sind erst die ab 2011 realisierten Gewinne steuerpflichtig. Kapitallebensversicherungen gelten als ein optimales Stundungsprodukt, da bis zu ihrer Fälligkeit keine Steuer anfällt und sie unter Umständen auch noch zur Hälfte steuerfrei bleiben. Dieser Effekt gelingt aber nicht mit vermögensverwaltenden Verträgen, bei denen der VerSeite 5 von 17

Merkblatt sicherte die Zusammensetzung des Vermögens bestimmen darf. Solche Angebote stammen meist aus dem Ausland. Hier werden die Einnahmen jährlich besteuert wie beim normalen Depot. Die Steuerfreiheit zu 50 % kann für solche Produkte ebenfalls nicht mehr genutzt werden. Damit der deutsche Fiskus solche Modelle besser kontrollieren kann, müssen inländische Vermittler den Vertragsabschluss einer ausländischen Police ab 2009 an das Finanzamt melden.

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Was ist bei der Erteilung eines Freistellungsauftrags wichtig?

Bereits seit dem 01.01.2011 mussten Sparer ein geändertes Formular verwenden, damit die Banken den Freistellungsauftrag überhaupt berücksichtigen. Denn die Neufassung war notwendig geworden, weil Bürger bei jetzt neu eingereichten oder geänderten Freistellungsaufträgen zwingend ihre bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) - bei gemeinsamen Aufträgen von Eheleuten die Steuer-ID beider Partner - angeben müssen. Fehlen diese Daten, fällt die Abgeltungsteuer bereits ab dem ersten Euro Zinsen oder Dividenden an. Diese neue Pflicht wurde gesetzlich vor dem Hintergrund eingeführt, dass Banken dem Finanzamt bereits vor 2011 automatisch online mitteilen mussten, wenn Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aufgrund vorliegender Freistellungsaufträge brutto ohne Steuerabzug ausbezahlt wurden. Hierdurch wurde dem Fiskus bislang aber neben Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anlegers nur der Name der Bank bekannt. Jetzt umfasst dies auch die Steuer-ID, wodurch sich die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen lassen und schneller auffällt, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 € pro Person angibt. Hinweis Bis Silvester 2010 gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst weiterhin bis Ende 2015 wirksam. Sie werden jedoch ab dem 01.01.2016 unwirksam, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-ID vorliegt. Damit der Altbestand an Freistellungsaufträgen dauerhaft Gültigkeit behält, muss der Anleger seine Steuer-ID der Bank entweder selbständig mitteilen oder dem Institut erlauben, die ID über eine automatisierte Abfrage bei der Finanzverwaltung abzurufen.

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Welche Kosten sind absetzbar?

Alle bei der privaten Geldanlage seit 2009 angefallenen Kosten sind laut Gesetz mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € abgegolten. Der Pauschbetrag kann aber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn gar keine Aufwendungen entstehen. Neben dem Kreditaufwand lassen sich weder Depot-, Beratungs- und VerAbgeltungsteuer

waltungsgebühren noch Aufwendungen für Fahrten zu Hauptversammlung oder Anlegerseminar absetzen. Nur wenn der Anleger seine Wertpapiere als Unternehmer, Freiberufler oder im GmbH-Mantel als Anlagevermögen ausweist, darf er gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend machen. Werbungskosten im Privatbereich gibt es nur noch, wenn die Erträge ausnahmsweise dem regulären Einkommensteuertarif unterliegen, weil schädliche Back-to-back-Finanzierungen, Kredite unter Angehörigen oder GmbH-Gewinnausschüttungen vorliegen. Bankspesen, Limitgebühren und Maklercourtage beim An- und Verkauf von Wertpapieren sowie im Rahmen von Terminmarktgeschäften dürfen als sogenannte Transaktionskosten weiter abgezogen werden. Selbst Ausgabeaufschläge beim Fondskauf oder Telefonate für die Börsenorder sind weiter absetzbar, sie mindern realisierte Gewinne und erhöhen angefallene Verluste. Das senkt die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kurserträge. Diesen Abzug nehmen die Kreditinstitute bereits bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuer vor, so dass Anleger dies nicht extra über die Steuererklärung beim Finanzamt beantragen müssen. Solche Transaktionskosten wirken nicht nur mindernd beim eigenen Depot, sondern auch bei einem externen Vermögensverwalter. Seine in Rechnung gestellten Honorare lassen sich bis zur Hälfte absetzen. Berechnet dieser seine Gebühr pauschal, etwa prozentual nach dem Vermögenswert, und beinhaltet sein Preis auch die Kosten für die durchgeführten Depotumschichtungen, mindert diese sogenannte All-In-Fee bis zu 50 % realisierte steuerpflichtige Gewinne und erhöht entsprechend angefallene Verluste. Insoweit muss der Vermögensverwalter also keine Abgeltungsteuer für seine Kunden einbehalten. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensverwalter oder sein Kunde die Entscheidung über An- und Verkäufe trifft. Wichtig ist nur, dass die Honorare laut der Vereinbarung auch tatsächlich den Spesenanteil für die professionelle Geldanlage beinhalten. Hinweis Das Finanzamt akzeptiert nicht immer die Hälfte als Abzugsposten. Soll der Vermögensverwalter beispielsweise laut Vorgabe vorrangig nach der Kauf-und-Halte-Strategie verfahren, dürfte der Prozentsatz eher im Bereich von 20 % liegen. Das Maximum von 50 % ist eher von aktiven Tradern anwendbar.

Die ausländische Quellensteuer auf Dividenden oder Zinsen ziehen die Depotbanken sofort bis zur Höhe von 15 % ab, so dass nur 10 % Abgeltungsteuer anfällt. Ist jedoch die Abgeltungsteuer nach Verlustverrechnung und Anwendung des Freistellungsauftrags geringer als die Summe der anrechenbaren Quellensteuer, darf dieser Überhang von den Kreditinstituten nicht aufs Folgejahr übertragen werden. Seite 6 von 17

Merkblatt Sofern Goldbestände, sonstige Rohstoffe oder Grundbesitz innerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden, gibt es unverändert den Werbungskostenabzug wie 2008. Das gilt auch für den Aufwand aus geschlossenen Leasing- oder Immobilienfonds. Wies der Steuerbescheid 2008 nicht ausgeglichene Spekulationsverluste auf oder kamen über die Erklärung für 2009 weitere hinzu, lässt sich das bisher noch nicht verrechnete Minus über den Steuerbescheid von Gewinnen abziehen, auf die die Bank bereits Abgeltungsteuer einbehalten hat. Damit diese Verrechnung gelingt und es zu einer Steuererstattung kommen kann, verlangt das Finanzamt die von der Bank ausgestellte amtliche Steuerbescheinigung. Nur die in diesem Beleg ausgewiesenen Gewinne lassen sich mit Spekulationsverlusten verrechnen. Zu den weiteren Minderungspositionen gehört angefallener Aufwand, der statt Werbungskosten negative Kapitaleinnahmen darstellt. Diese Beträge lassen sich mindernd absetzen. Das sind beispielsweise: 

Stückzinsen beim Kauf von Anleihen



Abschlusskosten, Provisionen und Verwaltungsaufwand für eine Lebensversicherung



Währungsverluste bei nicht in Euro notierenden Titeln



Ende 2009 vorhandene und noch nicht verrechnete Spekulationsverluste aus Börsengeschäften



Innerhalb von Investmentfonds anfallende Aufwendungen

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Wie werden Fehler durch die Bank korrigiert?

Kreditinstitute können einen fehlerhaften Steuerabzug in Bezug auf ein früheres Kalenderjahr nicht rückwirkend korrigieren, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft, also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers. Den fehlerhaften und möglicherweise überhöhten Einbehalt von Abgeltungsteuer im Jahr 2011 kann der betroffene Anleger also erst in 2012 mindernd berücksichtigen, sollte der Bank dies erst im laufenden Jahr auffallen. Beispiel Ein Aktionär hatte im Jahr 2011 Aktien mit einem Gewinn von 2.000 € veräußert. Im Jahr 2012 führt eine interne Neuberechnung bei der Depotbank aufgrund einer Fehlerkorrektur dazu, dass tatsächlich ein Verlust von 500 € entstanden war. Die Bank hat 2012 einen allgemeinen verrechenbaren Verlust in Höhe von 2.000 € (= Korrektur der Gewinnbesteuerung aus 2011) und einen begrenzt verrechenbaren Aktienverlust in Höhe von 500 € (= tatsächliches

Abgeltungsteuer

Ergebnis) zu berücksichtigen. Auf die erfolgte Besteuerung für 2011 hat dies keinen Einfluss mehr.

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Was ist sonst noch zu beachten?

Führen Ehegatten bei einem Kreditinstitut jeweils getrennte Konten oder Depots, darf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung nur dann erfolgen, wenn das Paar dem Institut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt hat. Sofern das Freistellungsvolumen bereits bei einer anderen Bank ausgeschöpft wird, muss also ein Freistellungsauftrag über 0 € erteilt werden. Diese Option ist im neuen Vordruck für das Jahr 2011 gesondert vorgesehen. Sofern die Eheleute am Jahresende verbleibende Verluste beim Finanzamt geltend machen möchten, gelingt das nur mit dem negativen Saldo, der nach der Verrechnung der Kontenverbindung untereinander verbleibt. Die Kontrollen über einen Kontenabruf sollen per gesetzlicher Anordnung nicht für die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge gelten. Allerdings darf das Finanzamt für Zeiträume bis 2008 unbegrenzt weiter nach Konten forschen und in vielen Fällen auch noch hinsichtlich der Kapitaleinnahmen von 2009 bis 2011. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, dass Beamte etwa bei Ungereimtheiten während einer Betriebsprüfung um einen Kontenabruf bitten dürfen. Wird dem nicht entsprochen, bietet das der Behörde einen Anlass für eine großzügige Schätzung. Stimmen Selbständige dem Kontenabruf zu, werden hierüber alle privaten und geschäftlichen Kontoverbindungen transparent. Inländische Banken müssen dem Fiskus weiterhin unter Angabe der Steuer-ID der Kunden online melden, was sie aufgrund eines Freistellungsauftrags ohne Steuerabzug ausbezahlen. Dies umfasst ab 2009 auch die Kursgewinne. Die Regeln der Abgeltungsteuer werden also nicht anonym umgesetzt. Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, unterliegen diese der Abgeltungsteuer. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Entschädigung für künftig zu erwartende Schäden handeln sollte. Diese Zahlungen stellen immer dann besondere steuerpflichtige Entgelte dar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten Transaktion besteht, bei der entweder ein Verlust entstanden ist oder ein Gewinn vermindert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Kreditinstitut die Entschädigung auf freiwilliger Basis erbringt oder aufgrund eines Gerichtsurteils. Wechselt der Sparer die Bank, muss das abgebende dem übernehmenden Institut die Anschaffungsdaten der Wertpapiere mitteilen. Nur so lässt sich bewerkstelligen, dass die Banken die Abgeltungsteuer auf Ver-

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Merkblatt kaufserlöse richtig berechnen können. Sitzt das abgebende Institut in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz, kann der Anleger den Nachweis durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts selbst beibringen. Gelingt ihm das nicht oder saß die Ex-Bank in einem Drittstaat wie den USA, wird die Abgeltungsteuer beim anschließenden Verkauf über das neugewählte Institut pauschal mit 30 % des Veräußerungspreises bemessen. Eine Korrektur nach unten kann dann erst später über das Finanzamt erfolgen. Sofern Wertpapiere oder ganze Depots verschenkt werden, setzt die Bank den Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als steuerpflichtigen Verkaufserlös an. Bei nicht börsennotierten Titeln werden 30 % der Anschaffungskosten angesetzt. Diesen Abzug von unberechtigter Abgeltungsteuer kann der Sparer vermeiden, indem er seiner Bank eine unentgeltliche Übertragung anzeigt. Macht er dies, meldet das Institut die Schenkung ans Finanzamt. Derzeit melden die Banken solche Vorgänge nur bei Todesfällen. Es kommt also eine neue Kontrollmöglichkeit für verschenkte Bankguthaben hinzu. Werden Anleihen vor ihrer Fälligkeit verkauft, erhalten ihre Besitzer neben dem Verkaufserlös auch noch Stückzinsen. Hierauf halten die Banken Abgeltungsteuer ein, sofern der Freistellungsbetrag überschritten ist. Stückzinsen werden beim Anleiheverkauf jetzt nicht mehr separat als laufende Zinseinnahmen erfasst, sondern fließen in den Kursertrag ein. Dies gilt auch bei vor 2009 angeschafften Wertpapieren, die noch unter den Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer fallen. Da eine hierzu ergangene gesetzliche Klarstellung erst im Dezember 2010 in Kraft getreten war, hatten die Kreditinstitute in diesen Fällen in 2009 und 2010 keinen Steuereinbehalt auf die Stückzinsen beim Verkauf der sogenannten Altanleihen mit Bestandsschutz vorgenommen. Damit hiervon betroffene Sparer ihre Stückzinsen dem Finanzamt einfacher nachmelden können, mussten die Institute ihren Kunden eine gesonderte Steuerbescheinigung getrennt für die beiden Jahre erteilen. Anleger sind verpflichtet, ihre Kapitaleinnahmen zu deklarieren, die noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Beispiel Ein Sparer hatte 2007 Anleihen zum Preis von 9.700 € erworben. Diese hatte er Ende 2010 zu 10.200 € über die Börse verkauft. Dabei wurden Stückzinsen von 400 € gutgeschrieben. Der Kursgewinn von (10.200 € - 9.700 € =) 500 € ist nicht zu versteuern, da die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen war. Die Stückzinsen in Höhe von 400 € müssen in den Zeilen 15 und 16 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2010 angegeben werden, damit das Finanzamt hierauf im Nachhinein 100 € Abgeltungsteuer einbehält.

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Neue steuerliche Betrachtung der einzelnen Anlageprodukte

14.1 Umgang mit Zinsprodukten Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich auf alle ab dem 01.01.2009 zufließenden Kapitalerträge erhoben. Damit unterliegen seitdem Zinsen, Dividenden, Terminmarktgeschäfte sowie Optionsprämien als Stillhalter unabhängig vom vorherigen Erwerbsdatum und ihrer Höhe sofort dem 25%igen Pauschalsatz. Für Anleger, deren persönlicher Grenzsteuersatz derzeit bei einem Jahreseinkommen ab 15.800 € über 25 % liegt, kommt es beim Zinszufluss ab 2009 zu einer höheren Nettorendite. Dann entfällt insoweit auch der Progressionseffekt bei der Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte, der insoweit nicht ansteigt. Besonders geeignet sind: Abgezinste Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B und Zerobonds: Hier fallen die während der Laufzeit angefallenen Zinsen erst bei Fälligkeit unter den moderaten Tarif. Bis dahin kommt es zu einem steuerfreien Zinseszinseffekt. Gering verzinste Anleihen mit Kursen unter 100 %. Hier bleibt der Gewinnzuschlag bis zum Nennwert nach einem Jahr steuerfrei, sofern diese Discountbonds – z.B. Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe – vor 2009 erworben worden sind. Aktienanleihen mit teilweise zweistelligen Zinskupons profitieren durch den neuen Steuertarif. Allerdings ist hier im Vergleich zu herkömmlichen Festverzinslichen noch das Kursrisiko zu beachten, wenn die zugrundeliegende Aktie bei Fälligkeit unter dem Nennwert der Anleihe liegt.

14.2 Der richtige Umgang mit Aktien Vor 2009 erworbene Aktien unterliegen noch den Regeln der Spekulationsbesteuerung. Daher werden Gewinne mit Aktien nur zur Hälfte und aus anderen Wertpapieren in voller Höhe mit der individuellen Steuerprogression erfasst und bleiben nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Sofern Verluste innerhalb von zwölf Monaten realisiert werden, mindern diese zu 50 bzw. 100 % auch Gewinne aus anderen Wertpapieren, erhaltenen Stückzinsen sowie Immobilienspekulationen und bis 2013 darüber hinaus vorrangig sogar die unter der Abgeltungsteuer erfassten Veräußerungserträge. Hier konnte es sich anbieten, rote Zahlen aus dem Altbestand innerhalb der Spekulationsfrist zu realisieren, um Verlustpotential für unter das neue System fallende Erträge aufzubauen. Das gelang aber nur noch in 2009, sofern die Wertpapiere 2008 erworben und innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wurden.

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Merkblatt Eine weitere Möglichkeit ist, Aktien in ein Betriebsvermögen einzulegen, sofern der Anleger auch Unternehmer oder Freiberufler ist. Dann kann er das Teileinkünfteverfahren für Gewinne und Dividenden nutzen: 40 % bleiben steuerfrei und Aufwendungen wie etwa die Kreditzinsen lassen sich zu 60 % als Betriebsausgaben absetzen. Selbständige können das im Rahmen einer Einlage vornehmen, um die Liquidität ihrer Bilanz zu verstärken. Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien oder REITs ausgeglichen werden. Diese einschneidende Beschränkung gilt aber nicht für Zertifikate auf Aktien oder Aktienfonds. Hieraus resultierende rote Zahlen mindern seit 2009 alle anderen Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen. Aus diesem Grund ist das indirekte Aktieninvestment steuerlich günstiger.

14.3 Die Wahl der richtigen Fonds Im Fondsmantel realisierte Kursgewinne bleiben für Sparer nur dann auf Dauer steuerfrei, sofern die Anteile bereits Ende 2008 im Depot lagen. Dieses Privileg ließ sich mit der Direktanlage nicht längerfristig konservieren, da jede Vermögensumschichtung den Bestandsschutz aushebelt. Wer sich bis Silvester 2008 mit Fondsanteilen eingedeckt hat, kann die anschließend realisierten Kursgewinne somit dauerhaft steuerfrei genießen, sofern er die einjährige Spekulationsfrist abwartet. Der Fondsmanager kann somit laufend die Favoriten wechseln, Aktien in Rentenpapiere und Optionsgeschäfte tauschen oder Gelder zwischenparken, ohne den Bestandsschutz für Anleger zu gefährden. Fonds, die in Zertifikate investieren, können hingegen für ihre Besitzer seit dem Jahreswechsel 2008/2009 grundsätzlich keine steuerfreien Umschichtungen mehr vornehmen. Das gilt auch für Sparer, die ihre Anteile schon vor 2009 erworben haben. Denn die realisierten Gewinne werden einmal jährlich besteuert; dem Fonds bleibt also netto weniger zur Reinvestition. Zwei Fondsarten rücken durch die Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer besonders in den Fokus: 1. Steuerfreie Mieten und Spekulationsgewinne mit Auslandsgrundstücken unterliegen bei offenen Immobilienfonds ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. Bei der Direktanlage oder einem Investment in geschlossene Immobilienfonds außerhalb der EU wirkt der Progressionsvorbehalt 2009 hingegen weiter. 2. Rentenfonds gewinnen mit der Systemumstellung. Die vorherige Benachteiligung von Zinspapieren wandelte sich 2009. Renten- und Geldmarktfonds stehen nunmehr auf Augenhöhe mit Optionsscheinen oder Zertifikaten, indem Zinsen wie Börsengewinne generell mit Abgeltungsteuer belegt werden. Abgeltungsteuer

Besonders bei hoher Progression führt das zu einer besseren Nachsteuerrendite.

14.4 Weitere wichtige Aspekte Finanzinnovationen unterliegen unabhängig von der Haltedauer bei einer Veräußerung nach dem 31.12.2008 der Abgeltungsteuer. Generell werden Gewinne ab 2009 moderater unter dem Abgeltungssatz erfasst und belasten nicht die Progression für das übrige Einkommen. Zudem werden Transaktionskosten mindernd berücksichtigt und Fremdwährungsverluste beim Verkauf ab 2009 wirken sich aus. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Insbesondere der fremdfinanzierte Wertpapierkauf macht steuerlich keinen Sinn mehr. Sonst versteuern Sparer Bruttoeinnahmen, obwohl nach Abzug der Schuldzinsen kaum etwas übrig bleibt. Hinweis Sofern nicht längst geschehen, ist es ratsam, Depots zu reduzieren, denn positive und negative Kapitaleinnahmen lassen sich ab 2009 jahresübergreifend nur über das gleiche Institut ausgleichen. Bei mehreren Bankverbindungen muss der Anleger den Ausgleich jedes Jahr mühselig über die Veranlagung beim Finanzamt vornehmen lassen. Damit empfiehlt sich die Ein-Bank-Strategie.

Verluste mit Wertpapieren oder am Terminmarkt gleichen seit 2009 nicht mehr die anderen Einkunftsarten wie Mieten oder Lohn aus, mindern jedoch andere Kapitaleinkünfte. Solche negativen Kapitaleinnahmen fließen bei der Bank in einen Verlustverrechnungstopf und werden mit positiven Erträgen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen verrechnet, und das verbleibende Minus wird aufs Folgejahr vorgetragen. Dies geschieht automatisch, wenn der Kunde von seiner Bank nicht bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres verlangt, den an Silvester dieses Anlagejahres verbleibenden Verlust zu bescheinigen. Dieser Minusbetrag wird dann aus dem Verlustverrechnungstopf herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt am 01.01. des Folgejahres wieder bei null. Der Verlust lässt sich also nur dann über die Steuererklärung dazu nutzen, positive Kapitaleinnahmen über andere Banken, Versicherungserlöse oder Erträge aus Auslandskonten entsprechend zu mindern, wenn der Antrag auf Verlustbescheinigung rechtzeitig bis Mitte Dezember gestellt wird. Hinweis Sollte der abgeforderte Verlust höher als die positiven Kapitaleinnahmen des Jahres sein, geht dem Anleger nichts verloren. Sein Finanzamt konserviert das unverbrauchte Minus für die Folgejahre. Es kann allerdings nicht zurück auf die Bank übertragen werden.

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Merkblatt Steuererstattungszinsen gehören weiterhin als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen auf die Anlage KAP. Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie nicht mehr der Einkommensteuer unterliegen. Doch über das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerpflicht gesetzlich vorgegeben und damit begründet, dass ansonsten Personen, die zum Ausgleich für verspätete Einkommensteuererstattungen Zinsen vom Finanzamt erhalten, steuerlich günstiger gestellt wären als solche, die ihre frühzeitigen Einkommensteuererstattungen zinsbringend bei der Bank anlegen.

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Neuregelungen ab 2012

Diverse Gesetzespakete bescherten den privaten Kapitalanlegern Änderungen, die Auswirkungen auf die Abgeltungsteuer haben: Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden ab 2012 nicht mehr benötigt für 

die steuerlichen Nebenberechnungen von außergewöhnlichen Belastungen,



Spenden



sowie den Ausbildungsfreibetrag für auswärts studierende Kinder.

Damit müssen Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne für 2011 letztmalig - unabhängig von der Höhe der Erträge - extra nur für Zwecke der Nebenrechnung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise Krankheitskosten) und dem Ausbildungsfreibetrag ist dies positiv, weil es die Vergünstigungen viel häufiger gibt, da das Einkommen entsprechend geringer ausfällt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen erhöht sich die zumutbare Eigenbelastung, und der Abzugsbetrag mindert sich entsprechend. Bei Spenden wirkt sich die Neuregelung hingegen negativ aus, weil das Abzugsvolumen mit zunehmenden Einkünften ansteigt. Da die bereits über die Banken abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte ab 2012 nicht mehr für steuerliche Nebenrechnungen benötigt werden, entfällt insoweit auch die Notwendigkeit, dass das Finanzamt hinter dem Rücken von Anlegern und Banken einen Kontenabruf auf den Datenpool der Kreditwirtschaft vornimmt. Diese Option steht den Beamten nur noch für die Vergangenheit für bis 2011 zufließende Kapitalerträge auf der Suche nach bisher unbekannten Kontoverbindungen oder nicht versteuerten Spekulationsgewinnen zu. Eltern volljähriger Kinder erhalten ab 2012 viel häufiger Kindergeld, verschiedene Steuervergünstigungen sowie die Kinderzulage auf den eigenen RiesterSparvertrag. Außerdem müssen sie weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Denn für die Berücksichtigung des volljährigen Kindes ist dessen Abgeltungsteuer

Einkommen ab 2012 weder bei der Familienkasse noch beim Finanzamt relevant. Selbst wenn Sohn oder Tochter in Ausbildung aus einem Nebenjob, der Beteiligung am elterlichen Betrieb, aus einem geerbten Depot oder Spekulationsgewinnen mit Immobilien und Goldbarren und -münzen sowie der Beteiligung an geschlossenen Fonds hohe Einkünfte erzielen sollten, ist dies irrelevant und nicht mehr anzugeben. Sollten Anleger ihre Kapitaleinnahmen jedoch freiwillig in der Steuererklärung angeben, weil sie z.B. mit ihrem individuellen Tarif unter 25 % liegen und einen Teil der einbehaltenen Abgeltungsteuer erstattet bekommen möchten, zählen die Erträge auch ab 2012 weiterhin für diese Nebenrechnungen. Das ist beim Spendenabzug günstig, weil es hierüber zu einem höheren maximal möglichen Abzugsbetrag kommt. Hinweis Positiv wirkt es sich bei Rentnern und Pensionären mit einem Tarif unter 25 % aus. Sie können nur über diesen Weg den Altersentlastungsbetrag durch die Kapitaleinkünfte erhöhen. Das kommt in der Praxis häufiger vor, da der Altersentlastungsbetrag - je nach Renteneintrittsalter bis zu 1.900 € pro Jahr - Renten und Versorgungsbezüge nicht miteinbezieht. Damit kann der Abzug entfallen, wenn ein Ruheständler neben Renten oder Pensionen keine anderen Einkünfte als die Kapitalerträge aufweist.

Schließen Sparer ab 2012 eine Kapitallebensversicherung ab, gibt es ebenfalls einige Änderungen zu beachten: Die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und der Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt nur dann mit 50 % der individuellen Einkommensteuer und nicht in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat und der Versicherte das 62. Lebensjahr vollendet hat. Zuvor hatte diese Altersgrenze bei 60 Jahren gelegen. Beim Vertragsabschluss bis 2011 wird aber Bestandsschutz für das Alter 60 gewährt. Sparer müssen dann also 24 Monate kürzer auf die erste Auszahlung warten. Zudem sinkt bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 der Garantiezins für Lebensversicherungen von 2,25 % auf 1,75 %. Dieser gibt an, welchen Prozentsatz das Versicherungsunternehmen auf den Sparanteil der eingezahlten Prämien für die gesamte Laufzeit mindestens zu verzinsen hat garantiert und unabhängig vom tatsächlichen Zinsniveau am Kapitalmarkt. Die Mindestzinshöhe gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken berücksichtigen bei ausbezahlten Gewinnausschüttungen ab 2012 auch die Freistellungsaufträge sowie NV-Bescheinigungen ihrer Genossenschaftsmitglieder. Der Einbehalt von Abgeltungsteuer auf Dividenden wird bei Auszahlungen ab dem Jahr 2012 grundlegend umgestellt, um dadurch den aufgefallenen GestalSeite 10 von 17

Merkblatt tungsmissbrauch zu verhindern. Die Kapitalertragsteuer wird nicht mehr wie zuvor durch die ausschüttende deutsche Aktiengesellschaft selbst, sondern von der Bank einbehalten, bei der die Aktien im Depot liegen. Bei sogenannten Tafelgeschäften (Vorlage der Wertpapiere und Ertragsscheine als effektive Stücke) muss die Bank ebenfalls die üblichen Steuerbeträge einbehalten, wenn sie dem Anleger bei Vorlage der jeweiligen Dividendenscheine Geld ausbezahlt oder auf dessen Konto gutschreibt. Diese Neuregelung betrifft auch Investmentfonds, die in Aktien investieren (Aktien- und Mischfonds).

verwalten, dürfen die Depotbanken vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer absehen, und die Stiftung muss nicht mehr wie zuvor erst nachträglich eine Erstattung der einbehaltenen Abgaben beim Finanzamt beantragen und hierfür erst den Jahresablauf abwarten. Dies führt zu einem Liquiditätsvorteil und zu einem deutlich reduzierten Arbeitsaufwand.

Selbstanzeigen bei einer Steuerhinterziehung führen jetzt nur noch dann zu einer Straffreiheit, wenn 

alle noch nicht verjährten Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang offenbart werden,



im Zeitpunkt der Meldung noch keine Entdeckung der Steuerhinterziehung drohte und



an das Finanzamt ein fünfprozentiger Zuschlag auf die hinterzogene Steuer bezahlt wird. Das gilt ab einem Verkürzungsbetrag von mehr als 50.000 €. Dieser Zuschlag wird zur Steuernachzahlung und zu den Hinterziehungszinsen noch zusätzlich addiert.

Bestimmte steuerliche Vorgaben für Investmentfonds wurden gelockert. Im Inland können jetzt sogenannte Master-Feeder-Konstruktionen ohne Steuernachteile vertrieben werden, die durch ein grenzüberschreitendes Vermögenspooling effektivere Anlagen versprechen. Bei diesen Konstruktionen werden von einem Hauptfonds (Master) diverse Ablegerfonds (Feeder) aufgesetzt. Steuerlich werden diese Master-Feeder-Fonds wie die bereits bestehenden Dachfonds behandelt. Zudem wurden die Anforderungen an Mikrofinanzfonds modernisiert, um eine bessere Entwicklung dieser Anlageklasse zu ermöglichen. Sie investieren in Kleinstkredite und verschaffen Armen in klassischen Schwellen- und Entwicklungsländern die Chance auf eine Existenzgrundlage. Nunmehr müssen deutsche Anleger nicht mehr auf ausländische Angebote zurückgreifen, wenn sie in Mikrofinanz- oder Master-Fonds investieren wollen. Stellen Sparer beim Finanzamt zu kleineren Rechtsfragen hinsichtlich der Abgeltungsteuer einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft für den richtigen Umgang mit Anlageproblemfällen, ist die Antwort der Beamten jetzt kostenlos. Bearbeitungsgebühren entfallen bei einem Streitwert bis zu 9.999 €. Rechnet die Behörde alternativ nach einem Zeitwert, bleibt die Bearbeitungsdauer von unter zwei Stunden gebührenfrei. Regeln Familien ihre Nachfolge über eine gemeinnützige und damit steuerbefreite Stiftung und lassen sie das Vermögen von Treuhänder oder einem Kreditinstitut

Abgeltungsteuer

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Checkliste

Diese Checkliste erläutert Ihnen die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Produktformen und zeigt auf, wer von der Reform profitiert hatte und bei welchen Produkten Anleger seit 2009 eher sinkende Nettorenditen einkalkulieren müssen.

Die Gewinner der Abgeltungsteuer Anleihen

Die Zinsen werden generell geringer als derzeit und nicht höher als mit 25 % besteuert. Vor allem belasten die Auszahlungen nicht mehr die Progression für das übrige Einkommen des Sparers. Kursgewinne sind hier eher zweitrangig, so dass der Wegfall der Spekulationsfrist kaum eine Rolle spielt. Festverzinsliche Anleihen bringen künftig im Schnitt bessere Nachsteuerrenditen. Aus Steuersicht stehen nämlich ab 2009 konservative Anleihen und spekulative Produktformen auf einer Stufe.

Bundesschatzbriefe

Beim Typ A werden die laufenden Ausschüttungen geringer besteuert. Typ B profitiert wie Zerobonds davon, dass die thesaurierten Zinsen in geballter Form erst bei Fälligkeit oder vorheriger Rückgabe erfasst werden. Liegt dieser Termin nach 2008, kommt es zu einer Entlastung der geballten Kapitaleinnahmen.

Festgeld

Die Zinsen aus solchen kurzfristigen Parkanlagen wie auch aus Termingeldern, Geldmarktfonds, Sparbüchern und der neuen Tagesgeldanleihe werden steuerlich geringer belastet.

Finanzinnovationen

Bei diesen Papieren wie Garantiezertifikaten oder strukturierten Anleihen werden Kursgewinne auch heute schon als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert, auch nach mehr als zwölf Monaten. Künftig ändert sich nur der Tarif. Zinsen und Kursgewinne werden geringer besteuert, Verluste sind mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Das gelingt unmittelbar ab dem 01.01.2009, unabhängig vom Kaufdatum.

Floater

Die variabel verzinsten Papiere profitieren, indem die vierteljährlichen Ausschüttungen geringer belastet werden. Zwar gelten Floater nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr als Finanzinnovationen. Durch eine Gesetzesänderung bleiben Kursgewinne bei vor 2009 georderten Titeln dennoch nicht steuerfrei. Das ist aber weniger schlimm. Kursausschläge sind eher die Ausnahme, so dass sich nur der verringerte Tarif positiv auf die Kupons auswirkt.

Fremdwährungsanleihen

Devisenverluste machen sich derzeit nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerlich bemerkbar. Ab 2009 wird das Währungsminus generell berücksichtigt und mindert Kursgewinne, Zinsen und Dividenden. Die in der Regel hohen Auslandszinsen werden geringer besteuert, und am Wechselkursrisiko beteiligt sich künftig auch das Finanzamt.

Garantiezertifikate

Die Belastung der eher moderaten Kursgewinne sinkt auf das Abgeltungsniveau, denn die Zertifikate gelten auch bei Rückzahlung unter Nennwert als Finanzinnovationen.

Genussscheine

Die im Kurs aufgelaufenen Erträge durften bis 2008 noch maximal alle zwei Jahre steuerfrei über einen Verkauf kurz vor dem Ausschüttungstermin realisiert werden. Das ist für ab 2009 georderte Papiere nicht mehr möglich. Der geminderte Steuersatz wirkt positiv auf die in der Regel üppigen Ausschüttungsbeträge. Wer das Steuersparmodell noch nutzen will, muss sich bis Ende 2008 Genussscheine ins Depot holen oder auf entsprechende Fonds setzen.

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Merkblatt Hybridanleihen

Die hohen Kupons aus diesen nachrangigen Rententiteln werden steuerlich weniger stark belastet. Verluste aufgrund der Finanzkrise können bei diesen Finanzinnovationen weiterhin geltend gemacht werden. Nennenswerte Nachteile sind nicht in Sicht, die meist hohen Zinsen werden moderater besteuert und bringen künftig mehr Rendite ins Rentendepot.

Immobilienfonds, offene

Bei dieser Variante sind sämtliche Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen, so dass die Abgeltungsteuer greift. Die zehnjährige Spekulationsfrist für Gebäude bleibt genauso bestehen wie die Steuerfreiheit von ausländischen Mieten und Verkaufserlösen. Zwar wird ein Kursgewinn aus dem Fondsverkauf künftig steuerlich erfasst, denn die Anteile gelten als Wertpapiere. Außen vor bleiben hierbei aber im Kurs aufgelaufene steuerfreie Gewinnanteile, also etwa Verkäufe inländischer Gebäude nach mehr als zehn Jahren. Ab 2009 entfällt zudem der Progressionsvorbehalt, ausländische Einkünfte werden gar nicht mehr erfasst.

Inflationsanleihen

Die eher geringen Zinssätze werden fortlaufend an die Preissteigerungsrate angepasst. Die bei anziehender Inflation höhere Ausschüttung wird ab 2009 moderater besteuert. Wichtiger ist aber der zweite Effekt: Der Nennwert erhöht sich ebenfalls um die Preissteigerung. Bei Verkauf oder Fälligkeit nach 2008 unterliegen sämtliche seit dem Erwerb aufgelaufenen Kursgewinne nur noch in zusammengeballter Form dem Abgeltungstarif und führen nicht mehr zu einem Progressionssprung.

Kapitallebensversicherung – Abschluss ab 2005

Sie profitiert deutlich vom Systemwechsel, wobei die Auswirkungen unterschiedlich, per saldo aber positiv ausfallen: Wenn bei Neuverträgen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird, bleibt es bei dieser Produktform beim Halbeinkünfteverfahren. Der Ertrag wird allerdings unverändert zu 50 % mit dem individuellen Steuersatz besteuert, die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer gilt nur als Vorauszahlung. Sollte sich etwa aus der vorzeitigen Kündigung ein Verlust ergeben, ist dieser zur Hälfte mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Als Alternative zu Investmentfonds bieten sich fondsgebundene Policen an. Vorsicht ist jedoch bei ausländischen Versicherungsunternehmen geboten; hier lässt sich das bisherige Depot in einen Versicherungsmantel einbringen. Das rettet aber nicht die Steuerfreiheit, weil bereits während der gesamten Laufzeit alljährlich die 25%ige Abgeltungsteuer anfällt. Die in voller Höhe steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen unterliegen der Abgeltungsteuer, wenn eine der beiden Bedingungen – Laufzeit oder Alter – nicht eingehalten wird. Selbst hohe Auszahlungsbeträge führen weder zu einem Progressionssprung, noch belasten sie die Abgaben auf das übrige Einkommen. Der Verkauf einer gebrauchten Police unterliegt in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Sofern sich hierbei aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und eingezahlten Beiträgen ein Verlust ergibt, ist dies mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Kapitallebensversicherung – Abschluss vor 2005

Abgeltungsteuer

Für diese privilegierte Altpolice bleibt die Steuerfreiheit zu den bisherigen Bedingungen – wie zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Kreditabsicherung und Einmalzahlung der Prämien – bestehen. Das gilt für die bei Fälligkeit ausgezahlten Summen, eine vorherige Kündigung und den Verkauf an einen gewerblichen Händler. Der Verkauf eines schädlich verwendeten Vertrags wird ab 2009 erstmals steuerpflichtig. Das muss aber nicht negativ sein, da der realisierte Verlust dann Zinsen oder Wertpapiergewinne mindert. Sofern ein Gewinn eher wahrscheinlich ist, kann sich die Abgabe der Police vor 2009 lohnen.

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Merkblatt Optionsscheine

Gehebelte Gewinne auf Börsenkursschwankungen bei steigenden und fallenden Aktien, Devisen, Währungen oder Rohstoffen sind künftig auch nach einem Jahr steuerpflichtig. Aber selbst heute werden die zwölf Monate meist nicht durchgehalten. Somit unterliegt ein realisiertes Plus in Zukunft dem moderaten Pauschalsatz und das Minus ist sogar mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Das gelingt mit Aktien nicht. Am Totalverlust bei wertlosem Verfall beteiligt sich das Finanzamt aber nicht.

Pfandbriefe

Die Zinsen werden pauschal und damit geringer als heute versteuert. Viele Pfandbriefe notieren wegen der geringen Kupons und der Finanzkrise unter ihrem Nennwert. Die Steuerfreiheit der Kursgewinne fällt beim Kauf ab 2009 weg.

QuellensteuerAnleihen

Anleihen mit fiktiver Quellensteueranrechnung sind wohl einer der Hauptgewinner. Die in der Regel hohen Zinsen im Euro-Bereich werden geringer besteuert. Hiervon darf unverändert eine Auslandsabgabe abgezogen werden, die überhaupt nicht anfällt. Die Verrechnung übernimmt künftig die Bank. Je nach Schuldnerland beträgt die fiktive Anrechnung zwischen 10 % und 20 %. Auf Auszahlungen können also lediglich 5 % Abgeltungsteuer anfallen, netto werden 95 % der Zinsen dem Konto gutgeschrieben.

REITs

Hier wurde das Halbeinkünfteverfahren bereits gestrichen. Damit werden die üppigen Dividenden ab 2009 per saldo günstiger besteuert. Auch hier entfällt die Spekulationsfrist. Kursgewinne sind weniger wichtig, die Erträge kommen vorrangig aus den Ausschüttungen. Daher verlieren diese Immobilienaktien wenig an Attraktivität.

Rentenfonds

Hier wirken dieselben Vorteile wie bei Anleihen. Die Zinsen werden generell geringer, zumindest aber nicht höher als derzeit besteuert. Besonders attraktiv werden Fonds, die auf sogenannte High-Yield-Bonds setzen, also einen Mix aus Titeln mit besonders hohem Kupon. Verschlechterungen ergeben sich dagegen für Fonds, die auf Kursgewinne setzen. Bei nach 2008 erworbenen Anleihen kann das Kursplus nicht mehr steuerfrei ausgeschüttet werden. Im Fall einer Thesaurierung kann ein Sparer das Kursplus nur noch beim Anteilserwerb vor 2009 ohne das Finanzamt genießen. Der spätere Verkauf ist unerheblich.

Stillhaltergeschäfte

Ein wesentlicher Nachteil entfällt künftig: Derzeit können die erhaltenen Optionsprämien als sonstige Einkünfte nicht mit Spekulationsverlusten aus anderen Wertpapieren verrechnet werden. Das gelingt dagegen bei ab 2009 eingegangenen Stillhaltergeschäften. Besteuert wird dann nur der wirtschaftlich effektiv angefallene Ertrag.

Termingeschäfte

Die schnellen Gewinne bei steigenden und fallenden Kursen mit Futures, Put und Call bleiben künftig nicht mehr steuerfrei. Das ist aber auch derzeit meist nicht anders, weil die Geschäfte häufig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Rote Zahlen sind ab 2009 mit Zinsen, Optionsprämien oder Dividenden verrechenbar. Das erhöhte Risiko eines Verlustgeschäfts wird auch bei längeren Laufzeiten auf das Finanzamt verlagert. Im Gegensatz zu den Aktien belohnt der Fiskus die Termingeschäfte künftig.

Wandelanleihen

Die Entlastung der eher niedrigen Zinsen durch die Abgeltungsteuer bleibt gering. Der Wandlungsgewinn beim Tausch der Anleihe in Aktien stellt auch 2009 kein Veräußerungsgeschäft dar, der Gewinn löst also keine Steuern aus. Wandelanleihen bleiben weiterhin attraktiv, weil sie gesicherte Erträge mit der Aussicht auf eine Mehrrendite bringen.

Abgeltungsteuer

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Merkblatt Zerobonds

Bei Nullkupon-Anleihen und abgezinsten Sparbriefen werden die im Kurs aufgelaufenen Zinsen wie bisher bei Fälligkeit oder Verkauf besteuert. Bis dahin kann sich der Zinseszinseffekt ohne Belastung effektiv auswirken. Unabhängig von der Höhe des Kursertrags gilt künftig der meist geringere Pauschalsatz von 25 % – auch für vor 2009 angeschaffte Papiere. Die geballten Einnahmen lösen beim Anleger keinen Progressionssprung mehr auf das übrige Einkommen aus. Er kann die Fälligkeit aber auch nicht mehr, wie derzeit oft einkalkuliert, in einkommensschwächere Zeiten wie den Ruhestand verlagern.

Zinszertifikate

Während die klassische Variante einer der großen Verlierer ist, gilt das nicht für Zinszertifikate, die auf einen Index wie den REX-P setzen oder dem Kurs rechnerisch aufgelaufene Zinsen zuschlagen. Sie gelten als Finanzinnovationen. Die relativ sicheren Gewinne unterliegen derzeit dem individuellen Steuersatz. Beim Verkauf ab Neujahr 2009 profitieren ihre Besitzer vom geminderten Steuersatz auf die Erlöse.

Produkte mit künftig geringerer Nettorendite ADR

American Depositary Receipts (ADRs) sind Aktienderivate, die von ausländischen und insbesondere amerikanischen Banken ausgegeben werden. Verluste mit nach 2008 erworbenen Aktien lassen sich nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnen. Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung sollte das nicht für ADRs gelten. Nunmehr dürfen Verluste mit ADRs keine Zinsen und Dividenden, sondern nur Aktiengewinne mindern. Aus Steuersicht ist es daher sinnvoller, auf Aktienfonds oder -zertifikate zu setzen. Hier lassen sich Verluste ohne Einschränkung mit Zinsen, Dividenden, Versicherungserträgen und Gewinnen aus anderen Wertpapieren verrechnen.

Aktien

Dividendenpapiere sind einer der großen Verlierer der Abgeltungsteuer und werden insbesondere für die langfristige Vermögensanlage unattraktiver. Ausschüttungen unterliegen bei Zufluss nach 2008 in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Bei vor 2009 gekauften Aktien gilt weiterhin die Spekulationsfrist. In diesem Zeitraum realisierte Gewinne und Verluste kommen mit der individuellen Progression in die Steuererklärung. Bei nach 2008 erworbenen Papieren unterliegt das Plus unabhängig von Haltefristen in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Realisierte Verluste dürfen bei Aktien – im Gegensatz zu allen anderen Wertpapieren – nicht mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden. Sie mindern nur Gewinne mit Aktien oder REITs im selben Jahr oder unbegrenzt in der Zukunft.

Aktienanleihen

Hierbei handelt es sich um Finanzinnovationen. Die Spekulationsfrist spielt auch heute schon keine Rolle. Die sehr hohen Zinsen werden geringer besteuert. Kommt es bei Fälligkeit zu einer Nennwertrückzahlung, gibt es mangels Verlusten keine Nachteile. Allerdings ist das beim Tausch in Aktien anfallende Minus durch eine Gesetzesänderung nicht mehr verrechenbar. Anleger versteuern also sofort die Zinsen mit 25 % und bleiben auf einem steuerlich ungenutzten Minusposten sitzen.

Aktienfonds

Derzeit sind im Fonds realisierte Gewinne sogar unabhängig von Haltefristen generell steuerfrei. Dieses Privileg entfällt. Ausgeschüttete Kurserträge unterliegen voll der Pauschalsteuer, thesaurierte erst später beim Verkauf der Anteile. Bestandsschutz gibt es für vor 2009 erworbene Papiere; bei Sparplänen müssen Fondsbesitzer dann später in die Kategorien Alt- und Neuerwerb trennen. Bei Aktienfonds als klassischem Instrument der Langfristanlage ergeben sich spürbare Renditeeinbußen. Während der gesamten Haltedauer baut sich eine latente Steuerlast auf die thesaurierten Gewinne auf, das Geld steht dann nicht für den Ruhestand zur Verfügung.

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Merkblatt Discountanleihen

Diese Papiere mit nur geringen Zinsen sind derzeit aufgrund des gesunkenen Sparerfreibetrags beliebt. Bis zur Fälligkeit sammelt sich ein garantierter steuerfreier Kursaufschlag bis zum Nennwert an. Diese Strategie entfällt für ab 2009 erworbene Anleihen, es gibt dann keine Vorteile gegenüber normalverzinslichen Titeln mehr. Da Discountanleihen ohne Steuereffekt eher leicht geringere Renditen als normalverzinsliche Anleihen bringen, sollten diese Papiere eher vernachlässigt werden. Bis zur Systemumstellung Anfang 2009 sind voraussichtlich Kursverluste zu erwarten, weil Anleger diese Titel abstoßen werden.

Genossenschaftsanteile

Hier entfällt wie bei Aktien und auch GmbH-Anteilen das Halbeinkünfteverfahren auf die oftmals attraktiven Ausschüttungen. Zinsen werden künftig in voller Höhe belastet, allerdings zum moderaten Pauschaltarif von 25 %. Kursgewinne spielen keine Rolle.

GmbH-Anteile

Bisher mussten bei Gewinnausschüttungen einer GmbH oder AG von 100 nur 50 mit der individuellen Progression versteuert werden (Halbeinkünfteverfahren). Ab 2009 werden die Ausschüttungen von 100 generell mit dem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert. Eine Entlastung gibt es immerhin für eine Reihe von Gesellschaftern, die auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen 40 % der Ausschüttungen steuerfrei erhalten und 60 % der Werbungskosten abziehen können. Anleger profitieren generell davon, dass „ihre GmbH“ weniger Körperschaftsteuer zahlt und somit mehr Gewinne auskehren kann. Beim Verkauf der Anteile ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter zu mehr als 1 % beteiligt ist. Dann bleiben 40 % der Gewinne steuerfrei, der Rest unterliegt der individuellen Progression. Ansonsten unterliegen Gewinne bei ab 2009 erworbenen Gesellschaftsanteilen der Abgeltungsteuer.

Hedge-Fonds

Das Privileg der Anleger, „wild“ an den Terminbörsen spekulieren zu können, ohne Steuern auszulösen, entfällt. Da die Fonds in der Regel ihre Erträge thesaurieren, rettet ein Erwerb vor 2009 weiterhin dauerhaft die Steuerfreiheit.

Private Equity

Von den vermögensverwaltenden Fonds vereinnahmte Dividenden unterliegen nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren mit der individuellen Anlegerprogression, sondern dem pauschalen Steuersatz von 25 %. Realisierte Gewinne aus Unternehmensverkäufen und Börsengängen sind bei Erwerben vor 2009 steuerfrei, sofern die Haltefrist von einem Jahr abgewartet wird. Die leicht höheren Abgaben auf die Dividenden spielen nur eine untergeordnete Rolle. Aufgrund der neuen Steuerpflicht auf realisierte Gewinne aus Firmenverkäufen oder Börsengängen sinken die Renditen bei ab 2009 aufgelegten Fonds langfristig.

Rohstoffinvestments

Bieten Anleihen oder Zertifikate einen Lieferanspruch auf Gold oder andere Rohstoffarten, werden sie vom Finanzamt wie herkömmliche Wertpapiere behandelt. Damit sind Gewinne unabhängig von der Haltefrist steuerpflichtig. Bislang waren die Emittenten davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein sonstiges Wirtschaftsgut handelt, das den Regeln für Spekulationsgeschäfte unterliegt. Damit wäre der realisierte Gewinn nach einem Jahr steuerfrei. Die geänderte steuerliche Einstufung hat aber zumindest den Vorteil, dass sich Verluste mit Zinsen oder Dividenden verrechnen lassen, was bei einem Spekulationsminus ausgeschlossen ist.

Zertifikate

Realisierte Gewinne führen nicht mehr zur Steuerfreiheit nach einem Jahr. Das gilt für ab dem 15.03.2007 georderte Zertifikate, die ab dem 01.07.2009 verkauft werden. Ein heute erworbenes Derivat zur Langfristanlage bleibt also nicht mehr steuerfrei. Die vielfach gerade erst auf den Markt geworfenen Produkte ohne Laufzeitende finden daher nicht in dem Maße Abnehmer, wie von den Emittenten erwartet. Ebenfalls betroffen sind Zertifikate, die von Investmentfonds ab 2009 erworben werden.

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Merkblatt

Nicht betroffene Anlageformen Auslandsfonds, geschlossene

Einkünfte werden auch 2009 jenseits der Grenze besteuert. Die Abgeltungsteuer verändert nicht die in den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen getroffenen Regelungen. Aufgrund der Auslandsfreibeträge und der moderaten ausländischen Steuersätze bleibt die Belastung meist gering oder entfällt ganz. Hierzulande sind die ausländischen Einkünfte steuerfrei und unterliegen bis 2007 nur dem Progressionsvorbehalt. Die Tariferhöhung für das sonstige Einkommen wirkt sich ab 2008 im heimischen Steuerbescheid bei Fonds aus der EU nicht mehr aus.

Betriebliche Altersvorsorge

Bei den fünf verschiedenen Förderwegen – Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds – ergeben sich keine Änderungen, weil andere Einkunftsarten vorliegen.

Fonds, gewerbliche

Die Regeln der Gewinnermittlung für Schiffe, Container, Leasing, Wind-, Biogasoder Solarenergie ändern sich nicht. Da es bei der vergleichbaren Risikoklasse Aktien zu gravierenden Nachteilen kommt, erhalten diese geschlossenen Fonds zur Aufbesserung der Nachsteuerrendite wahrscheinlich neuen Zuspruch.

Immobilienfonds, geschlossene

Die vom Anleger erzielten Mieteinkünfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern gehören mit der individuellen Progression weiterhin in den Steuerbescheid. Der Fonds darf seine inländischen Objekte nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei abstoßen.

Lebensversicherungsfonds

Der Erlös aus Verkauf oder Auszahlung bei Fälligkeit ist als gewerblicher Gewinn nach Abzug von Anschaffungspreis, Prämien und laufenden Kosten steuerpflichtig. Durch eine geänderte Rechengröße können die Fonds auch vermögensverwaltend aktiv werden. Dann unterliegen die realisierten Erlöse nur mit 25 % der Abgeltungsteuer. Der Verkauf gebrauchter Policen wird ab 2009 steuerpflichtig. Versicherte werden ihre Verträge zukünftig im Gewinnfall nicht mehr so günstig abgeben und verteuern für den Fonds die Einkaufspreise. Dafür steigt das Angebot aus Verlustgeschäften. Hier werden mehr Versicherte auf die Aufkäufer zugehen.

Privatrenten

Die Einnahmen werden weiter nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Achtung: Durch eine gesetzliche Änderung zum Jahresanfang gelten einige Policen als Kapitallebensversicherungen und werden bei Fälligkeit, Kündigung oder Abfindung voll besteuert.

Riester-Rente

Die Auszahlungen unterliegen in voller Höhe der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte und sind daher nicht betroffen. Das gilt auch für Fondssparpläne. Einzahlungen werden weiterhin über Zulage und Sonderausgabenabzug gefördert.

Rürup-Rente

Die spätere Rente fällt unter die sonstigen Einkünfte und nicht unter die Abgeltungsteuer. Die Sparbeiträge werden mit jährlich zunehmendem Höchstbetrag unverändert als besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abgezogen.

Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Januar 2012

Alle Informationen und Angaben in diesem MandantenMerkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Abgeltungsteuer

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